{"id":"bgbl1-2010-16-1","kind":"bgbl1","year":2010,"number":16,"date":"2010-04-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/16#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-16-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_16.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Stabilisierung der Finanzlage der Sozialversicherungssysteme und zur Einführung eines Sonderprogramms mit Maßnahmen für Milchviehhalter sowie zur Änderung anderer Gesetze (Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz  SozVersStabG)","law_date":"2010-04-14T00:00:00Z","page":410,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["410             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2010\nGesetz\nzur Stabilisierung der Finanzlage der Sozialversicherungssysteme\nund zur Einführung eines Sonderprogramms mit\nMaßnahmen für Milchviehhalter sowie zur Änderung anderer Gesetze\n(Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz — SozVersStabG)\nVom 14. April 2010\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                  dere Stützung nach dem Titel III Kapitel 5 der Ver-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                           ordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar\n2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen\nArtikel 1                                 im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit\nbestimmten Stützungsregelungen für Inhaber land-\nGesetz                                   wirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Ver-\nüber ein Sonderprogramm mit                          ordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006,\nMaßnahmen für Milchviehhalter                         (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verord-\n(Milch-Sonderprogrammgesetz — MilchSoPrG)                      nung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31. 1. 2009,\nS. 16) in der jeweils geltenden Fassung sowie der im\n§1                                     Rahmen dieser Vorschriften und zu deren Durch-\nAnwendungsbereich                              führung erlassenen Rechtsakte der Europäischen\nUnion,\nDieses Gesetz dient der Durchführung eines Sonder-\nprogramms für Milchviehhalter mit                           2. hinsichtlich der zusätzlichen Grünlandprämie der\nDurchführung der auf der Grundlage des Artikels 186\n1. einer Grünlandprämie, die sich zusammensetzt aus              der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom\na) einem Grundbetrag und                                     22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisa-\nb) einem Ergänzungsbetrag,                                   tion der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften\nfür bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl.\n2. einer zusätzlichen Grünlandprämie und                         L 299 vom 16. 11. 2007, S. 1) in der jeweils gelten-\n3. einer Kuhprämie                                               den Fassung erlassenen Rechtsakte der Europä-\nnach Maßgabe der folgenden Vorschriften.                         ischen Union betreffend eine aus dem Haushalt der\nEuropäischen Union für das Haushaltsjahr 2010\n§2                                     finanzierten Maßnahme zugunsten des Sektors\nMilch und Milcherzeugnisse.\nDurchführung von Unionsrecht\n(2) Dieses Gesetz ist hinsichtlich der in Absatz 1\n(1) Dieses Gesetz dient                                  bezeichneten Regelungen ein Gesetz im Sinne des § 1\n1. hinsichtlich des Grundbetrags der Grünlandprämie         Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes\nder Durchführung der Vorschriften über eine beson-      mit den Maßgaben, dass","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2010              411\n1. anwendbar nur die Vorschriften des Ersten und                     bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber\nZweiten Abschnitts und die §§ 33 und 36 des Markt-               landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 141 vom\norganisationsgesetzes sind, soweit sich diese je-                30. 4. 2004, S. 18) in der jeweils geltenden Fas-\nweils auf die Gewährung besonderer Vergünstigun-                 sung,\ngen beziehen,\n2. Rechtsverordnungen auf Grund der in Nummer 1 be-               b) Grünland im Sinne des Artikels 2 Buchstabe f der\nzeichneten Vorschriften stets der Zustimmung des                 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission\nBundesrates bedürfen.                                            vom 21. April 2004 mit Durchführungsbe-\nstimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß\n§3                                       der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit\ngemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im\nMilcherzeuger\nRahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit\n(1) Milcherzeuger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer               bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber\n1. an dem sich aus § 7 Absatz 1 der InVeKoS-Verord-                  landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 141 vom\nnung ergebenden letzten Tag für die Einreichung des              30. 4. 2004, S. 1) in der jeweils geltenden Fas-\nSammelantrags im jeweiligen Jahr Betriebsinhaber                 sung,\nim Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung\n(EG) Nr. 73/2009 ist,                                    2. im Falle der Jahre 2010 und 2011\n2. im April des jeweiligen Jahres Milch erzeugt und ver-\nmarktet und                                                   a) Dauergrünland im Sinne des Artikels 2 Buch-\nstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der\n3. bis spätestens 30. Juni des jeweiligen Jahres                     Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durch-\na) im Falle von Lieferungen im Sinne des Artikels 65             führungsbestimmungen zur Betriebsprämien-\nBuchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007                 regelung gemäß Titel III der Verordnung (EG)\neine Kopie einer auf ihn bezogenen Abrechnung,                Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln\ndie von einem zugelassenen Käufer im Sinne des                für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen\nArtikels 65 Buchstabe e der Verordnung (EG)                   Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsrege-\nNr. 1234/2007 über die Lieferung von Milch im                 lungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe\nMonat April (Milchgeldabrechnung) ausgestellt                 (ABl. L 316 vom 2. 12. 2009, S. 1) in der jeweils\nworden ist, oder                                              geltenden Fassung,\nb) im Falle eines ausschließlichen Direktverkaufs im\nSinne des Artikels 65 Buchstabe g der Verord-              b) Grünland im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der\nnung (EG) Nr. 1234/2007 eine Kopie der zeitlich               Verordnung (EG) Nr. 1120/2009.\nletzten auf ihn als Inhaber einer einzelbetrieb-\nlichen Quote im Sinne des Artikels 65 Buchstabe i         (2) Kuh im Sinne dieses Gesetzes ist jedes weibliche\nder Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über Direkt-        Rind, das ausweislich der Angaben, die auf Grund von\nverkäufe bezogenen ihm vorliegenden Neube-            Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Registrie-\nrechnung im Sinne des § 35 der Milchquotenver-        rung von Rindern oder auf Grund tierseuchenrecht-\nordnung                                               licher Vorschriften über die Anzeige und Registrierung\nvon Betrieben erteilt worden sind, mindestens einmal\nvorlegt.\nabgekalbt hat. Satz 1 gilt nicht für eine Kuh einer Rin-\n(2) Milcherzeuger ist auch, wer auf Grund höherer         derrasse, die in der Anlage aufgeführt ist. Das Bundes-\nGewalt oder sonstiger außergewöhnlicher Umstände             ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-\nin dem in Absatz 1 Nummer 2 genannten Zeitraum               cherschutz (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch\nkeine Milch erzeugt und vermarktet, sofern er durch          Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nVorlage der Kopie einer Milchgeldabrechnung oder im          die Anlage zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um\nFalle des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b durch              Änderungen der Anlage 6 der Viehverkehrsverordnung\ngeeignete Unterlagen über Direktverkäufe nachweist,          zu berücksichtigen.\ndass er in dem Monat vor Eintritt der höheren Gewalt\noder der sonstigen außergewöhnlichen Umstände                    (3) Durchschnittlicher Kuhbestand ist die Zahl der\nMilch erzeugt und vermarktet hat.                            Kühe, die im April des jeweiligen Jahres ausweislich\nder Angaben, die auf Grund von Rechtsvorschriften\n§4                               zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern oder\nWeitere Begriffsbestimmungen                    auf Grund tierseuchenrechtlicher Vorschriften über die\n(1) Grünland im Sinne dieses Gesetzes ist                 Anzeige und Registrierung von Betrieben erteilt worden\nsind, im Betrieb des Betriebsinhabers im arithme-\n1. im Falle des Jahres 2009                                  tischen Durchschnitt vorhanden sind. Nicht berücksich-\na) Dauergrünland im Sinne des Artikels 2 Nummer 2        tigt werden Kühe, für die am 31. Mai des jeweiligen\nder Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommis-          Jahres nicht alle Angaben vorliegen, die nach den in\nsion vom 21. April 2004 mit Durchführungs-            Satz 1 bezeichneten Vorschriften hätten erteilt werden\nbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger             müssen. Ist der Kuhbestand in dem in Satz 1 genann-\nVerpflichtungen, zur Modulation und zum Inte-         ten Zeitraum auf Grund höherer Gewalt oder sonstiger\ngrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach         außergewöhnlicher Umstände beeinträchtigt, tritt auf\nder Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates           Antrag an die Stelle dieses Zeitraums der Monat vor\nmit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im         dem Eintritt der höheren Gewalt oder der sonstigen\nRahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit           außergewöhnlichen Umstände.","412                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2010\n§5                            Angaben vorliegen, die nach den in Satz 1 Nummer 2\nGrünlandprämie                        bezeichneten Vorschriften hätten erteilt werden müs-\nsen.\n(1) Ein Milcherzeuger erhält auf Antrag für die Jahre\n2010 und 2011 jeweils den Grundbetrag der Grünland-                (2) Die zusätzliche Grünlandprämie erhält ein Be-\nprämie für die nach Maßgabe des Absatzes 2 berück-             triebsinhaber,\nsichtigungsfähigen Hektar Grünlandflächen seines               1. soweit er im Jahr 2009 einen Sammelantrag gestellt\nBetriebs im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Ver-               hat, wobei eine zwischenzeitliche Änderung des\nordnung (EG) Nr. 73/2009, die ihm an dem sich aus § 7               Rechtsstatus oder der Bezeichnung in entsprechen-\nAbsatz 1 der InVeKoS-Verordnung ergebenden letzten                  der Anwendung des Artikels 4 der Verordnung (EG)\nTag für die Einreichung des Sammelantrags jeweils zur               Nr. 1120/2009 berücksichtigt wird,\nVerfügung stehen.                                                   a) für seine im Sammelantrag angegebenen Grün-\n(2) Berücksichtigungsfähig ist die Hektarzahl der                  landflächen, die ihm am 15. Mai 2009 zur Verfü-\nGrünlandflächen, die sich daraus ergibt, dass je Kuh                   gung gestanden haben, oder,\ndes durchschnittlichen Kuhbestands des Betriebs drei                b) wenn ein Fall der Nummer 2 Buchstabe c vorliegt,\nHektar Grünland zu Grunde gelegt werden, jedoch                        für seine nach Nummer 2 Buchstabe c ermittelten\ninsgesamt nicht mehr als die Hektarzahl der dem Milch-                 anteiligen Grünlandflächen des Jahres 2009,\nerzeuger an dem in Absatz 1 genannten Tag zur Verfü-\ngung stehenden Grünlandflächen.                                2. soweit er im Jahr 2009 keinen Sammelantrag ge-\nstellt hat und vor dem 1. Januar 2010\n(3) Ein Milcherzeuger erhält auf Antrag für die Jahre\n2010 und 2011 jeweils den Ergänzungsbetrag der                      a) ein Betrieb durch Vererbung oder vorweggenom-\nGrünlandprämie für die Hektarzahl, für die er den                      mene Vererbung auf ihn übertragen worden ist, in\nGrundbetrag der Grünlandprämie erhält.                                 entsprechender Anwendung des Artikels 3 der\nVerordnung (EG) Nr. 1120/2009,\n(4) Grundbetrag sowie Ergänzungsbetrag sind ge-\nmeinsam zu beantragen.                                              b) durch einen Zusammenschluss im Sinne des Ar-\ntikels 2 Buchstabe h der Verordnung (EG)\n(5) Der jeweilige Betrag je Hektar ergibt sich für das\nNr. 1120/2009 unter Beteiligung mindestens ei-\njeweilige Jahr, indem\nnes Betriebs, der im Jahr 2009 einen Sammelan-\n1. für den Grundbetrag der Grünlandprämie der Betrag                   trag gestellt hat, entstanden ist, in entsprechen-\nvon 2 000 000 Euro und                                            der Anwendung des Artikels 5 der Verordnung\n2. für den Ergänzungsbetrag der Grünlandprämie der                     (EG) Nr. 1120/2009 oder\nBetrag von 111 000 000 Euro                                    c) durch eine Aufteilung im Sinne des Artikels 2\ndurch die Summe der Flächen geteilt wird, für die die                  Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009\nGrünlandprämie beantragt worden ist und die berück-                    aus einem Betrieb, der im Jahr 2009 einen Sam-\nsichtigungsfähig sind. Die zuständigen Behörden teilen                 melantrag gestellt hat, entstanden ist, in entspre-\ndiese Summe dem Bundesministerium bis zum 15. Sep-                     chender Anwendung des Artikels 5 der Verord-\ntember des Antragsjahres mit, um die Festsetzung des                   nung (EG) Nr. 1120/2009, wobei die Anteile der\nBetrags der Grünlandprämie je Hektar zu ermöglichen.                   beteiligten Betriebsinhaber an den im Sammelan-\nDas Bundesministerium macht den Grundbetrag und                        trag angegebenen Grünlandflächen, die dem In-\nden Ergänzungsbetrag der Grünlandprämie je Hektar                      haber des aufgeteilten Betriebs am 15. Mai 2009\nim Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesan-                     zur Verfügung gestanden haben, nach Maßgabe\nzeiger*) bekannt.                                                      des Anteils ihrer Kühe im Dezember 2009 an der\nGesamtzahl der Kühe der beteiligten Betriebsin-\n§6                                    haber berechnet werden.\nZusätzliche Grünlandprämie                         (3) Die zusätzliche Grünlandprämie wird für die nach\n(1) Jedem Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 2          Maßgabe der Sätze 2 und 3 berücksichtigungsfähigen\nBuchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, der               Hektar Grünlandflächen gewährt. Berücksichtigungsfä-\nhig ist die Hektarzahl der Gründlandflächen, die sich\n1. für Dezember 2009 nach dem § 26 Absatz 1 der                daraus ergibt, dass je Kuh des nach Satz 3 maßgeb-\nViehverkehrsverordnung eine Rinderhaltung mit der         lichen Kuhbestands des Betriebs drei Hektar Grünland\nNutzungsart Milchkuhhaltung angezeigt hat und             zu Grunde gelegt werden, höchstens jedoch alle nach\n2. ausweislich der Angaben, die auf Grund von Rechts-          Absatz 2 zu berücksichtigenden Grünlandflächen des\nvorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung          Betriebs. Kuhbestand ist die Zahl der Kühe, die im De-\nvon Rindern oder auf Grund tierseuchenrechtlicher         zember 2009 ausweislich der Angaben, die auf Grund\nVorschriften über die Anzeige und Registrierung           von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Regis-\nvon Betrieben erteilt worden sind, im Dezember            trierung von Rindern oder auf Grund tierseuchenrecht-\ndes Jahres 2009 Kühe hält,                                licher Vorschriften über die Anzeige und Registrierung\nwird von Amts wegen eine zusätzliche Grünlandprämie            von Betrieben erteilt worden sind, im Betrieb des Be-\nnach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 gewährt. Im Falle             triebsinhabers im arithmetischen Durchschnitt vorhan-\ndes Satzes 1 Nummer 1 werden Anzeigen, die nach                den sind. Nicht berücksichtigt werden Kühe, für die am\ndem 31. Januar 2010 erfolgt sind, nicht berücksichtigt.        31. Januar 2010 nicht alle Angaben vorliegen, die nach\nIm Falle des Satzes 1 Nummer 2 werden die Kühe nicht           den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften hätten erteilt\nberücksichtigt, für die am 31. Januar 2010 nicht alle          werden müssen.\n(4) Der Betrag der zusätzlichen Grünlandprämie\n*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/           je Hektar ergibt sich, indem der mit dem Faktor 0,97","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2010              413\nmultiplizierte Betrag, der Deutschland nach den in § 2                                          §9\nAbsatz 1 Nummer 2 genannten Rechtsakten für die zu-\nWeitere Verordnungsermächtigungen\nsätzliche Grünlandprämie zur Verfügung steht, durch\ndie Summe der Flächen geteilt wird, für die die zusätz-            (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, um den\nliche Grünlandprämie zu gewähren ist. Die zuständigen          Ergänzungsbetrag der Grünlandprämie und die Kuh-\nBehörden teilen diese Summe dem Bundesministerium              prämie sachgerecht durchzuführen, durch Rechtsver-\nbis zum 30. April 2010 mit, um die Festsetzung des             ordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften\nBetrags der zusätzlichen Grünlandprämie je Hektar zu           zu erlassen über\nermöglichen. Das Bundesministerium macht den Be-               1. das Verfahren,\ntrag der zusätzlichen Grünlandprämie je Hektar im Bun-\ndesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*)            2. die Überwachung der Einhaltung der Regelungen\nbekannt.                                                            dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Geset-\nzes erlassenen Rechtsverordnungen.\n§7                                (2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können\nMeldepflichten, Aufzeichnungspflichten, Pflichten zur\nKuhprämie\nAufbewahrung von geschäftlichen Unterlagen, Pflich-\n(1) Ein Milcherzeuger erhält auf Antrag für die Jahre      ten zu Auskünften, zur Duldung von Besichtigungen\n2010 und 2011 jeweils nach Maßgabe des Absatzes 2              der Geschäftsräume und Betriebsstätten sowie Unter-\neine Kuhprämie bis zur Höhe der Zahl von Kühen, die            stützungspflichten vorgeschrieben werden.\nseinem durchschnittlichen Kuhbestand entspricht. Die\nKuhprämie beträgt 21 Euro je Kuh.                                                              § 10\n(2) Die Kuhprämie wird als De-minimis-Beihilfe im                                        Weitere\nSinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007                 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren\nder Kommission vom 20. Dezember 2007 über die\nAnwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf                     Soweit nicht nach § 2 Absatz 2 das Marktorganisa-\nDe-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor (ABl.             tionsgesetz anzuwenden ist, gelten die §§ 10, 11, 14\nL 337 vom 21. 12. 2007, S. 35) in der jeweils geltenden        und 33 Absatz 1 und 2 des Marktorganisationsgesetzes\nFassung gewährt. Das Bundesministerium wird er-                entsprechend.\nmächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\ndes Bundesrates die Vorschriften zur sachgerechten                                             § 11\nBeachtung der unionsrechtlichen Vorgaben bei De-mi-                                  Bußgeldvorschriften\nnimis-Beihilfen zu regeln. Insbesondere kann in einer\nRechtsverordnung nach Satz 2 der Betrag der Beihilfe               (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nje Kuh gesenkt werden, soweit es begründete An-                leichtfertig\nzeichen dafür gibt, dass anderenfalls der in Artikel 3         1. einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 Satz 2\nAbsatz 3 in Verbindung mit dem Anhang der Verord-                   oder § 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf\nnung (EG) Nr. 1535/2007 für Deutschland vorgesehene                 Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhan-\nBetrag überschritten werden könnte.                                 delt, soweit die Rechtsverordnung für einen be-\n(3) Das Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz ist             stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift\nauf die Kuhprämie anzuwenden.                                       verweist, oder\n(4) Die Kuhprämie kann, solange der Sachverhalt            2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 in Verbin-\nnicht abschließend geprüft ist, unter dem Vorbehalt                 dung mit § 33 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 des\nder Nachprüfung gewährt werden, ohne dass dies einer                Marktorganisationsgesetzes zuwiderhandelt.\nBegründung bedarf. Das Bundesministerium wird er-                  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nmächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung                bis zu fünftausend Euro geahndet werden.\ndes Bundesrates die näheren Einzelheiten des Verfah-\nrens unter Berücksichtigung der Vorschriften der Ab-                                           § 12\ngabenordnung über die Steuerfestsetzung unter Vorbe-\nhalt der Nachprüfung für Steuern im Sinne des § 169                      Verkündung von Rechtsverordnungen\nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung zu                     Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können\nregeln.                                                        abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung\nvon Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bun-\n§8                            desanzeiger*) verkündet werden. Auf Rechtsverordnun-\ngen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet\nAufbringen der Mittel\nwerden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffent-\nDer Bund trägt die Geldleistungen für die in § 1 Num-      lichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich\nmer 1 Buchstabe b und Nummer 3 genannten Prämien.              im Bundesgesetzblatt hinzuweisen.\n*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/           *) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/","414            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2010\nAnlage\n(zu § 4 Absatz 2)\nRasseschlüssel\nRinderrasse                              nach Anlage 6\nder Viehverkehrsverordnung\nVogesen-Rind                                                   20\nCharolais                                                      21\nLimousin                                                       22\nWeißblaue Belgier                                              23\nBlonde d’Aquitaine                                             24\nSalers                                                         26\nAubrac                                                         28\nPiemonteser                                                    31\nChianina                                                       32\nRomagnola                                                      33\nMarchigiana                                                    34\nWhite Park                                                     35\nAngus (DA)                                                     41\nAngus/AA (AA)                                                  42\nHereford                                                       43\nHighland                                                       45\nWelsh-Black                                                    46\nGalloway                                                       47\nLincoln Red                                                    48\nBelted Galloway                                                49\nLuing                                                          50\nBrangus                                                        51\nUngarisches Steppenrind                                        53\nZwerg-Zebus                                                    54\nWhite Galloway                                                 57\nLonghorn                                                       58\nSouth Devon                                                    59\nFjäll-Rind                                                     60\nTuxer                                                          61","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2010 415\nRasseschlüssel\nRinderrasse                             nach Anlage 6\nder Viehverkehrsverordnung\nTelemark                                                       65\nFleckvieh Fleischnutzung                                       66\nWitrug                                                         69\nLakenfelder                                                    70\nRotes Höhenvieh (RHV)                                          71\nAnsbach-Triesdorfer                                            72\nGlanrind                                                       73\nPinzgauer Fleischnutzung                                       74\nPustertaler Schecken                                           75\nGelbvieh Fleischnutzung                                        76\nBraunvieh Fleischnutzung                                       77\nRotbunt Fleischnutzung                                         78\nHinterwälder Fleischnutzung                                    79\nMurnau-Werdenfelser Fleischnutzung                             80\nVorderwälder Fleischnutzung                                    81\nLimpurger Fleischnutzung                                       82\nBrahman                                                        83\nBazadaise                                                      84\nAuerochse (Heckrind, Rückkreuzung Auer-\nochse)                                                         85\nBeefalo                                                        86\nWasserbüffel (Bubalus bubalus)                                 87\nBison/Wisent                                                   88\nYak                                                            89\nSonstige taurine Rinder (Bos taurus)                           91\nSonstige Zebu-Rinder (Bos indicus)                             92\nSonstige taur indicus Rinder                                   93\nWagyu Rind                                                     94\nKreuzung Fleischrind mit Fleischrind                           97","416              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2010\nArtikel 2                           durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I\nS. 2495) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nÄnderung des\nZweiten Buches Sozialgesetzbuch                   1. Nach § 221 wird folgender § 221a eingefügt:\n§ 12 Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch                                    „§ 221a\n– Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des                  Konjunkturbedingte Beteiligung des Bundes\nGesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954,\nDer Bund leistet zum Ausgleich konjunkturbe-\n2955), das zuletzt durch Artikel 14b des Gesetzes\ndingter Mindereinnahmen im Jahr 2010 3,9 Milliar-\nvom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden\nden Euro in monatlich zum ersten Bankarbeitstag\nist, wird wie folgt geändert:\nzu überweisenden Teilbeträgen an den Gesundheits-\n1. In Satz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern „auf                fonds. § 221 Absatz 2 gilt entsprechend mit der\nGrund einer“ das Wort „unwiderruflichen“ eingefügt            Maßgabe, dass an die landwirtschaftlichen Kranken-\nund die Angabe „250“ durch die Angabe „750“ er-               kassen 50 Prozent des Betrages zu überweisen sind,\nsetzt.                                                        der sich bei der Bemessung nach § 221 Absatz 2\n2. Satz 2 wird wie folgt geändert:                                Satz 2 ergibt.“\na) In Nummer 1 wird die Angabe „16 250“ durch die        2. In § 271 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „§ 221“\nAngabe „48 750“ ersetzt.                                   durch die Wörter „den §§ 221 und 221a“ ersetzt.\nb) In Nummer 2 wird die Angabe „16 500“ durch die\nAngabe „49 500“ ersetzt.                                                       Artikel 5\nc) In Nummer 3 wird die Angabe „16 750“ durch die                              Änderung der\nAngabe „50 250“ ersetzt.                                        Risikostruktur-Ausgleichsverordnung\nDem § 40 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung\nArtikel 3                           vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch\nÄnderung des                           Artikel 17 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I\nDritten Buches Sozialgesetzbuch                   S. 1990) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3\nangefügt:\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-\nrung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,                „(3) Für das Jahr 2010 ermittelt das Bundesversiche-\nBGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 4 des        rungsamt den Betrag nach Absatz 1, indem der Wert\nGesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) geändert        nach Absatz 1 Nummer 1 um die konjunkturbedingte\nworden ist, wird wie folgt geändert:                         Beteiligung des Bundes nach § 221a des Fünften Bu-\nches Sozialgesetzbuch in der am 1. Januar 2010 gel-\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\ntenden Fassung erhöht wird. Das Bundesversiche-\n§ 434s folgende Angabe zu § 434t eingefügt:\nrungsamt macht den nach Satz 1 ermittelten Betrag in\n„§ 434t Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz“.      geeigneter Form bekannt.“\n2. Nach § 434s wird folgender § 434t eingefügt:\n„§ 434t                                                    Artikel 6\nSozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz                                Änderung des\nAbweichend von § 365 wird aus den zum Schluss                      Versicherungsvertragsgesetzes\ndes Haushaltsjahres 2010 die Rücklage überstei-              In § 168 Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz des Versi-\ngenden Darlehen ein Zuschuss, wenn die Bundes-           cherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007\nagentur als Liquiditätshilfe geleistete Darlehen des     (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 10 des Ge-\nBundes bis zum Schluss des Haushaltsjahres 2010          setzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert\nnicht zurückzahlen kann.“                                worden ist, wird nach dem Wort „Ruhestand“ das Wort\n„unwiderruflich“ eingefügt.\nArtikel 4\nÄnderung des                                                    Artikel 7\nFünften Buches Sozialgesetzbuch                                          Inkrafttreten\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom            nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 4 und 5 treten\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt       am 1. Januar 2010 in Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2010              417\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 14. April 2010\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nUrsula von der Leyen\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner\nDer Bundesminister für Gesundheit\nPhilipp Rösler"]}