{"id":"bgbl1-2010-15-1","kind":"bgbl1","year":2010,"number":15,"date":"2010-04-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/15#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-15-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_15.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften","law_date":"2010-04-08T00:00:00Z","page":386,"pdf_page":2,"num_pages":12,"content":["386                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2010\nGesetz\nzur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben\nsowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften*)\nVom 8. April 2010\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                       Artikel 4   Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverord-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                              nung\nArtikel 5   Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverord-\nInhaltsübersicht                                             nung\nArtikel 6   Änderung des Umsatzsteuergesetzes\nArtikel 1     Änderung des Einkommensteuergesetzes                      Artikel 7   Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverord-\nArtikel 2     Änderung des Körperschaftsteuergesetzes                               nung\nArtikel 3     Änderung des Gewerbesteuergesetzes                        Artikel  8  Änderung der Umsatzsteuererstattungsverordnung\nArtikel  9  Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes\n*) Die Neufassung von § 13b Absatz 1 und 3 des Umsatzsteuergeset-       Artikel 10  Änderung des Investmentgesetzes\nzes (UStG) in Artikel 6 Nummer 3 dieses Gesetzes dient der Umset-    Artikel 11  Änderung des Außensteuergesetzes\nzung von Artikel 64 Absatz 2 und Artikel 66 Unterabsatz 2 der Richt- Artikel 12  Inkrafttreten\nlinie 2006/112/EG (Mehrwertsteuersystem-Richtlinie – MwStSystRL)\nin der Fassung der Richtlinie 2008/117/EG des Rates vom 16. Dezem-\nber 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemein-\nsame Mehrwertsteuersystem zum Zweck der Bekämpfung des Steu-                                   Artikel 1\nerbetrugs bei innergemeinschaftlichen Umsätzen (ABl. L 14 vom                Änderung des Einkommensteuergesetzes\n20.1.2009, S. 7); § 13b Absatz 2 Nummer 6 dient der Umsetzung\nvon Artikel 199a MwStSystRL; die Neufassung von § 13b Absatz 5          Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-\nUStG dient der Umsetzung von Artikel 196 MwStSystRL in der Fas-      kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,\nsung von Artikel 2 der Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Feb-\nruar 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des      3862), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. De-\nOrtes der Dienstleistung (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 11) und von    zember 2009 (BGBl. I S. 3950) geändert worden ist,\nArtikel 199a MwStSystRL. Die Neufassung des § 18a UStG in Artikel 6  wird wie folgt geändert:\nNummer 8 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/\n117/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Richt-        1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 95 wie\nlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zum            folgt gefasst:\nZweck der Bekämpfung des Steuerbetrugs bei innergemeinschaftli-\nchen Umsätzen (ABl. L 14 vom 20.1.2009, S. 7) und der Umsetzung           „§ 95 Sonderfälle der Rückzahlung“.\nder Verordnung (EG) Nr. 37/2009 des Rates vom 16. Dezember 2008\nzur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 über die Zusam-        2. § 3 Nummer 39 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nmenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwert-\nsteuer zum Zweck der Bekämpfung des Steuerbetrugs bei innerge-\n„Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die\nmeinschaftlichen Umsätzen (ABl. L 14 vom 20.1.2009, S. 1). Die Neu-       Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offen-\nfassung des § 27a Absatz 1 Satz 2 UStG in Artikel 6 Nummer 15 dient       steht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ange-\nder Umsetzung von Artikel 214 Buchstabe d und e MwStSystRL in             bots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem\nder Fassung von Artikel 2 der Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom\n12. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich        gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen\ndes Ortes der Dienstleistung (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 11).            stehen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2010              387\n3. In § 7 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „im Inland              Zusammenhang anzuwendenden Durchfüh-\nbelegenen Gebäuden“ und das anschließende                        rungsbestimmungen in den für den jeweiligen\nKomma durch die Wörter „Gebäuden, die in einem                   Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen\nMitgliedstaat der Europäischen Union oder einem                  oder eines entsprechenden Nachfolgerechts-\nanderen Staat belegen sind, auf den das Abkom-                   aktes. Beitreibung ist die gegenseitige Unter-\nmen über den Europäischen Wirtschaftsraum                        stützung bei der Beitreibung von Forderungen\n(EWR-Abkommen) angewendet wird, und“ ersetzt.                    im Sinne oder entsprechend der Richtlinie\n4. § 10a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                   2008/55/EG des Rates vom 26. Mai 2008 über\ndie gegenseitige Unterstützung bei der Beitrei-\na) Im ersten Halbsatz wird vor dem Wort „gesetz-                 bung von Forderungen in Bezug auf bestimmte\nlichen“ das Wort „inländischen“ eingefügt.                    Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnah-\nb) In Nummer 1 wird vor dem Wort „Besoldung“                     men (ABl. L 150 vom 10.6.2008, S. 28) ein-\ndas Wort „inländischer“ eingefügt.                            schließlich der in diesem Zusammenhang anzu-\nwendenden Durchführungsbestimmungen in den\nc) In Nummer 2 wird vor dem Wort „Amtsverhält-\nfür den jeweiligen Veranlagungszeitraum gelten-\nnis“ das Wort „inländischen“ eingefügt.\nden Fassungen oder eines entsprechenden\nd) In Nummer 5 wird vor dem Wort „gesetzlichen“                  Nachfolgerechtsaktes. Werden die steuerbe-\ndas Wort „inländischen“ eingefügt.                            günstigten Zwecke des Zuwendungsempfän-\n5. § 10b wird wie folgt geändert:                                   gers im Sinne von Satz 2 Nummer 1 nur im Aus-\nland verwirklicht, ist für den Sonderausgabenab-\na) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch folgende Sätze\nzug Voraussetzung, dass natürliche Personen,\nersetzt:\ndie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Auf-\n„Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge)                  enthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ha-\nzur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im                    ben, gefördert werden oder dass die Tätigkeit\nSinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung                     dieses Zuwendungsempfängers neben der Ver-\nkönnen insgesamt bis zu                                       wirklichung der steuerbegünstigten Zwecke\n1. 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte                 auch zum Ansehen der Bundesrepublik\noder                                                      Deutschland beitragen kann. Abziehbar sind\nauch Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die\n2. 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze\nKunst und Kultur gemäß § 52 Absatz 2 Num-\nund der im Kalenderjahr aufgewendeten\nmer 5 der Abgabenordnung fördern, soweit es\nLöhne und Gehälter\nsich nicht um Mitgliedsbeiträge nach Satz 8\nals Sonderausgaben abgezogen werden. Vo-                      Nummer 2 handelt, auch wenn den Mitgliedern\nraussetzung für den Abzug ist, dass diese Zu-                 Vergünstigungen gewährt werden.“\nwendungen\nb) Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n1. an eine juristische Person des öffentlichen\nRechts oder an eine öffentliche Dienststelle,             „Spenden zur Förderung steuerbegünstigter\ndie in einem Mitgliedstaat der Europäischen               Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgaben-\nUnion oder in einem Staat belegen ist, auf                ordnung in den Vermögensstock einer Stiftung,\nden das Abkommen über den Europäischen                    welche die Voraussetzungen des Absatzes 1\nWirtschaftsraum (EWR‑Abkommen) Anwen-                     Satz 2 bis 6 erfüllt, können auf Antrag des Steu-\ndung findet, oder                                         erpflichtigen im Veranlagungszeitraum der Zu-\nwendung und in den folgenden neun Veranla-\n2. an eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des                     gungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag\nKörperschaftsteuergesetzes     steuerbefreite             von 1 Million Euro zusätzlich zu den Höchstbe-\nKörperschaft, Personenvereinigung oder Ver-               trägen nach Absatz 1 Satz 1 abgezogen wer-\nmögensmasse oder                                          den.“\n3. an eine Körperschaft, Personenvereinigung\nc) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\noder Vermögensmasse, die in einem Mitglied-\nstaat der Europäischen Union oder in einem                „In den Fällen des Satzes 2 zweite Alternative\nStaat belegen ist, auf den das Abkommen                   (Veranlasserhaftung) ist vorrangig der Zuwen-\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum                     dungsempfänger in Anspruch zu nehmen; die in\n(EWR‑Abkommen) Anwendung findet, und                      diesen Fällen für den Zuwendungsempfänger\ndie nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körper-                handelnden natürlichen Personen sind nur in An-\nschaftsteuergesetzes in Verbindung mit § 5                spruch zu nehmen, wenn die entgangene Steuer\nAbsatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz des                    nicht nach § 47 der Abgabenordnung erloschen\nKörperschaftsteuergesetzes steuerbefreit wä-              ist und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den\nre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen               Zuwendungsempfänger nicht erfolgreich sind.“\nwürde,                                              6. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngeleistet werden. Für nicht im Inland ansässige\na) Der Nummer 7 wird folgender Halbsatz ange-\nZuwendungsempfänger nach Satz 2 ist weitere\nfügt:\nVoraussetzung, dass durch diese Staaten Amts-\nhilfe und Unterstützung bei der Beitreibung ge-               „dies gilt entsprechend für Leibrenten und an-\nleistet werden. Amtshilfe ist der Auskunftsaus-               dere Leistungen ausländischer Zahlstellen, wenn\ntausch im Sinne oder entsprechend der Richt-                  die Beiträge, die den Leistungen zugrunde lie-\nlinie 77/799/EWG einschließlich der in diesem                 gen, nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 ganz oder","388              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2010\nteilweise bei der Ermittlung der Sonderausgaben               jedoch die bisherigen für den jeweiligen Veranla-\nberücksichtigt wurden;“.                                      gungszeitraum festgelegten Höchstabzugsgren-\nb) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:                             zen des § 10b Absatz 1 und 1a unverändert fort.\n§ 10b Absatz 1 Satz 6 in der Fassung des Arti-\n„10. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Num-                kels 1 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I\nmer 5; dies gilt auch für Leistungen auslän-            S. 386) ist auf Zuwendungen anzuwenden, die\ndischer Zahlstellen, soweit die Leistungen              nach dem 31. Dezember 2009 geleistet werden.\nbei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen                § 10b Absatz 1 Satz 7 in der Fassung des Arti-\nzu Einkünften nach § 22 Nummer 5 Satz 1                 kels 1 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I\nführen würden oder wenn die Beiträge, die               S. 386) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen\nden Leistungen zugrunde liegen, nach § 10               die Einkommensteuer noch nicht bestandskräf-\nAbsatz 1 Nummer 2 ganz oder teilweise bei               tig festgesetzt ist und in denen die Mitgliedsbei-\nder Ermittlung der Sonderausgaben be-                   träge nach dem 31. Dezember 2006 geleistet\nrücksichtigt wurden.“                                   werden.“\n7. § 52 wird wie folgt geändert:                                 d) Nach Absatz 63 wird folgender Absatz 63a ein-\na) Nach Absatz 21b wird folgender Absatz 21c ein-                gefügt:\ngefügt:                                                          „(63a) § 79 Satz 1 gilt entsprechend für die in\n„(21c) § 7 Absatz 5 in der Fassung des Arti-               Absatz 24c Satz 2 und 3 genannten Personen,\nkels 1 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I                sofern sie unbeschränkt steuerpflichtig sind oder\nS. 386) ist auf Antrag auch für Veranlagungszeit-             für das Beitragsjahr nach § 1 Absatz 3 als unbe-\nräume vor 2010 anzuwenden, soweit Steuerbe-                   schränkt steuerpflichtig behandelt werden.“\nscheide noch nicht bestandskräftig sind.“\ne) Folgende Absätze 66 und 67 werden angefügt:\nb) Absatz 24c Satz 2 wird durch folgende Sätze er-\n„(66) Endet die unbeschränkte Steuerpflicht\nsetzt:\neines Zulageberechtigten im Sinne des Absat-\n„Für die Anwendung des § 10a stehen den in der                zes 24c Satz 2 und 3 durch Aufgabe des inlän-\ninländischen gesetzlichen Rentenversicherung                  dischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufent-\nPflichtversicherten nach § 10a Absatz 1 Satz 1                halts und wird die Person nicht nach § 1 Absatz 3\ndie Pflichtmitglieder in einem ausländischen ge-              als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig be-\nsetzlichen Alterssicherungssystem gleich, wenn                handelt, gelten die §§ 93 und 94 entsprechend;\ndiese Pflichtmitgliedschaft                                   § 95 Absatz 2 und 3 und § 99 Absatz 1 in der am\n1. mit einer Pflichtmitgliedschaft in einem inlän-            31. Dezember 2008 geltenden Fassung sind an-\ndischen Alterssicherungssystem nach § 10a                 zuwenden.\nAbsatz 1 Satz 1 oder Satz 3 vergleichbar ist                 (67) Wurde der Rückzahlungsbetrag nach\nund                                                       § 95 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 93\n2. vor dem 1. Januar 2010 begründet wurde.                    und 94 Absatz 2 Satz 1 bis zum 9. September\n2009 bestandskräftig festgesetzt oder ist die\nFür die Anwendung des § 10a stehen den Steu-\nFrist für den Festsetzungsantrag nach § 94 Ab-\nerpflichtigen nach § 10a Absatz 1 Satz 4 die Per-\nsatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 90 Absatz 4\nsonen gleich,\nSatz 2 bis zu diesem Zeitpunkt bereits abgelau-\n1. die aus einem ausländischen gesetzlichen                   fen, finden § 95 Absatz 2 und 3 und § 99 Ab-\nAlterssicherungssystem eine Leistung erhal-               satz 1 in der am 31. Dezember 2008 geltenden\nten, die den in § 10a Absatz 1 Satz 4 genann-             Fassung weiter Anwendung. Handelt es sich\nten Leistungen vergleichbar ist,                          nicht um einen Fall des Satzes 1 ist § 95 in der\n2. die unmittelbar vor dem Bezug der entspre-                 Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. April\nchenden Leistung einer der in § 10a Absatz 1              2010 (BGBl. I S. 386) anzuwenden; bereits vor\nSatz 1 oder Satz 3 genannten begünstigten                 dem 15. April 2010 erlassene Bescheide können\nPersonengruppen angehörten und                            entsprechend aufgehoben oder geändert wer-\nden. Wurde ein Stundungsbescheid nach § 95\n3. die noch nicht das 67. Lebensjahr vollendet\nAbsatz 2 Satz 2 in der am 31. Dezember 2008\nhaben.\ngeltenden Fassung bekannt gegeben, ist § 95\nAls Altersvorsorgebeiträge (§ 82) sind bei den in             Absatz 2 Satz 3 in der am 31. Dezember 2008\nden Sätzen 2 und 3 genannten Personengrup-                    geltenden Fassung dieses Gesetzes weiter an-\npen nur diejenigen Beiträge zu berücksichtigen,               zuwenden.“\ndie vom Abzugsberechtigten zugunsten seines\n8. § 79 wird wie folgt gefasst:\nvor dem 1. Januar 2010 abgeschlossenen Ver-\ntrags geleistet wurden.“                                                            „§ 79\nc) Dem Absatz 24e werden folgende Sätze ange-                                   Zulageberechtigte\nfügt:                                                         Die in § 10a Absatz 1 genannten Personen haben\n„§ 10b Absatz 1 Satz 1 bis 5, Absatz 1a Satz 1             Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage (Zulage).\nund Absatz 4 Satz 4 in der Fassung des Artikels 1          Leben die Ehegatten nicht dauernd getrennt (§ 26\ndes Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386)            Absatz 1) und haben sie ihren Wohnsitz oder ge-\nist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Ein-          wöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der\nkommensteuer noch nicht bestandskräftig fest-              Europäischen Union oder einem Staat, auf den\ngesetzt ist; bei Anwendung dieses Satzes gelten            das Abkommen über den Europäischen Wirt-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2010              389\nschaftsraum (EWR‑Abkommen) anwendbar ist, und                     aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 1 Absatz 1\nist nur ein Ehegatte nach Satz 1 begünstigt, so ist                    Nummer 2 des Altersvorsorgeverträge-Zerti-\nauch der andere Ehegatte zulageberechtigt, wenn                        fizierungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 1\nein auf seinen Namen lautender Altersvorsorgever-                      Absatz 1 Nummer 2 des Altersvorsorgever-\ntrag besteht.“                                                         träge-Zertifizierungsgesetzes oder § 92a Ab-\n9. In § 85 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „die Vo-                     satz 2 Satz 5“ ersetzt.\nraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen“ durch                   bb) Satz 3 wird aufgehoben.\ndie Wörter „miteinander verheiratet sind, nicht dau-           d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nernd getrennt leben (§ 26 Absatz 1) und ihren\nWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem                       „(3) Wurde der Rückzahlungsbetrag nach Ab-\nMitgliedstaat der Europäischen Union oder einem                   satz 2 gestundet und\nStaat haben, auf den das Abkommen über den                        1. verlegt der ehemals Zulageberechtigte seinen\nEuropäischen Wirtschaftsraum (EWR‑Abkommen)                          ausschließlichen Wohnsitz oder gewöhn-\nanwendbar ist“ ersetzt.                                              lichen Aufenthalt in einen Mitgliedstaat der\n10. § 92a wird wie folgt geändert:                                       Europäischen Union oder einen Staat, auf\nden das Abkommen über den Europäischen\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „im Inland“\nWirtschaftsraum (EWR‑Abkommen) anwend-\ndurch die Wörter „in einem Mitgliedstaat der\nbar ist, oder\nEuropäischen Union oder in einem Staat, auf\nden das Abkommen über den Europäischen                        2. wird der ehemals Zulageberechtigte erneut\nWirtschaftsraum (EWR‑Abkommen) anwendbar                         zulageberechtigt,\nist,“ ersetzt.                                                sind der Rückzahlungsbetrag und die bereits\nb) In Absatz 3 Satz 9 Nummer 3 werden die Wörter                  entstandenen Stundungszinsen von der zentra-\n„die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllt                len Stelle zu erlassen.“\nhaben“ durch die Wörter „nicht dauernd getrennt       13. In § 99 Absatz 1 werden die Wörter „den §§ 89\ngelebt haben (§ 26 Absatz 1) und ihren Wohnsitz            und 95 Absatz 3 Satz 3“ durch die Angabe „§ 89“\noder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitglied-            ersetzt.\nstaat der Europäischen Union oder einem Staat\nhatten, auf den das Abkommen über den Euro-                                      Artikel 2\npäischen Wirtschaftsraum (EWR‑Abkommen)\nanwendbar ist“ ersetzt.                                     Änderung des Körperschaftsteuergesetzes\n11. In § 93 Absatz 1 Satz 4 Buchstabe c werden die                Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der\nWörter „die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 er-         Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I\nfüllt haben“ durch die Wörter „nicht dauernd ge-          S. 4144), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes\ntrennt gelebt haben (§ 26 Absatz 1) und ihren             vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) geändert\nWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem            worden ist, wird wie folgt geändert:\nMitgliedstaat der Europäischen Union oder einem           1. § 9 wird wie folgt geändert:\nStaat hatten, auf den das Abkommen über den                   a) Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 wird durch folgende\nEuropäischen Wirtschaftsraum (EWR‑Abkommen)                      Sätze ersetzt:\nanwendbar ist“ ersetzt.\n„vorbehaltlich des § 8 Absatz 3 Zuwendungen\n12. § 95 wird wie folgt geändert:                                    (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                       steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52\n„§ 95                                 bis 54 der Abgabenordnung bis zur Höhe von ins-\ngesamt\nSonderfälle der Rückzahlung“.\na) 20 Prozent des Einkommens oder\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nb) 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze\n„(1) Die §§ 93 und 94 gelten entsprechend,\nund der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne\nwenn\nund Gehälter.\n1. sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufent-\nVoraussetzung für den Abzug ist, dass diese Zu-\nhalt des Zulageberechtigten außerhalb der\nwendungen\nMitgliedstaaten der Europäischen Union und\nder Staaten befindet, auf die das Abkommen               a) an eine juristische Person des öffentlichen\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum                       Rechts oder an eine öffentliche Dienststelle,\n(EWR‑Abkommen) anwendbar ist, oder wenn                     die in einem Mitgliedstaat der Europäischen\nder Zulageberechtigte ungeachtet eines                      Union oder in einem Staat belegen ist, auf\nWohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes                   den das Abkommen über den Europäischen\nin einem dieser Staaten nach einem Abkom-                   Wirtschaftsraum (EWR‑Abkommen) Anwen-\nmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung                    dung findet, oder\nmit einem dritten Staat als außerhalb des Ho-            b) an eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 steuer-\nheitsgebiets dieser Staaten ansässig gilt und               befreite Körperschaft, Personenvereinigung\n2. entweder die Zulageberechtigung endet oder                   oder Vermögensmasse oder\ndie Auszahlungsphase des Altersvorsorgever-              c) an eine Körperschaft, Personenvereinigung\ntrags begonnen hat.“                                        oder Vermögensmasse, die in einem Mitglied-\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                staat der Europäischen Union oder in einem","390            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2010\nStaat belegen ist, auf den das Abkommen über                   spruch zu nehmen; die natürlichen Personen,\nden Europäischen Wirtschaftsraum (EWR‑Ab-                      die in diesen Fällen für den Zuwendungsemp-\nkommen) Anwendung findet, und die nach § 5                     fänger handeln, sind nur in Anspruch zu neh-\nAbsatz 1 Nummer 9 in Verbindung mit § 5 Ab-                    men, wenn die entgangene Steuer nicht nach\nsatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz steuerbe-                     § 47 der Abgabenordnung erloschen ist und\nfreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte er-                 Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Zu-\nzielen würde,                                                  wendungsempfänger nicht erfolgreich sind;\ngeleistet werden (Zuwendungsempfänger). Für                       § 10b Absatz 4 Satz 5 des Einkommensteu-\nnicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger                     ergesetzes gilt entsprechend.“\nnach Satz 2 ist weitere Voraussetzung, dass           2. Dem § 34 Absatz 8a werden folgende Sätze ange-\ndurch diese Staaten Amtshilfe und Unterstützung           fügt:\nbei der Beitreibung geleistet werden. Amtshilfe ist       „§ 9 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 bis 5 und Absatz 3\nder Auskunftsaustausch im Sinne oder entspre-             Satz 3 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes\nchend der Richtlinie 77/799/EWG des Rates                 vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) ist in allen Fällen\nvom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige               anzuwenden, in denen die Körperschaftsteuer noch\nAmtshilfe zwischen den zuständigen Behörden               nicht bestandskräftig festgesetzt ist; dabei sind die\nder Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steu-         für den jeweiligen Veranlagungszeitraum bisher fest-\nern und der Mehrwertsteuer (ABl. L 336 vom                gelegten Höchstabzugsgrenzen weiterhin maßge-\n27.12.1977, S. 15), die zuletzt durch die Richtlinie      bend. § 9 Absatz 1 Nummer 2 Satz 6 und Absatz 3\n2006/98/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 129)            Satz 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes\ngeändert worden ist, einschließlich der in diesem         vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) ist auf Zuwendun-\nZusammenhang anzuwendenden Durchführungs-                 gen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009\nbestimmungen in den für den jeweiligen Veranla-           geleistet werden. § 9 Absatz 1 Nummer 2 Satz 7 in\ngungszeitraum geltenden Fassungen oder eines              der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 8. April\nentsprechenden Nachfolgerechtsaktes. Beitrei-             2010 (BGBl. I S. 386) ist in allen Fällen anzuwenden,\nbung ist die gegenseitige Unterstützung bei der           in denen die Körperschaftsteuer noch nicht be-\nBeitreibung von Forderungen im Sinne oder ent-            standskräftig festgesetzt ist und in denen die Mit-\nsprechend der Richtlinie 2008/55/EG des Rates             gliedsbeiträge nach dem 31. Dezember 2006 geleis-\nvom 26. Mai 2008 über die gegenseitige Unter-             tet werden.“\nstützung bei der Beitreibung von Forderungen in\nBezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern                                     Artikel 3\nund sonstige Maßnahmen (ABl. L 150 vom\n10.6.2008, S. 28) einschließlich der in diesem Zu-              Änderung des Gewerbesteuergesetzes\nsammenhang anzuwendenden Durchführungsbe-                 Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-\nstimmungen in den für den jeweiligen Veranla-         kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),\ngungszeitraum geltenden Fassungen oder eines          das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. De-\nentsprechenden Nachfolgerechtsaktes. Werden           zember 2009 (BGBl. I S. 3950) geändert worden ist,\ndie steuerbegünstigten Zwecke des Zuwen-              wird wie folgt geändert:\ndungsempfängers im Sinne von Satz 2 Buch-             1. § 9 Nummer 5 wird wie folgt geändert:\nstabe a nur im Ausland verwirklicht, ist für die Ab-\nziehbarkeit der Zuwendungen Voraussetzung,                a) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:\ndass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz                  „die aus den Mitteln des Gewerbebetriebs geleis-\noder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungs-               teten Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbei-\nbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden               träge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke\noder dass die Tätigkeit dieses Zuwendungsemp-                 im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung\nfängers neben der Verwirklichung der steuerbe-                bis zur Höhe von insgesamt 20 Prozent des um\ngünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bun-                   die Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 9 erhöh-\ndesrepublik Deutschland beitragen kann. Abzieh-               ten Gewinns aus Gewerbebetrieb (§ 7) oder 4 Pro-\nbar sind auch Mitgliedsbeiträge an Körperschaf-               mille der Summe der gesamten Umsätze und der\nten, die Kunst und Kultur gemäß § 52 Absatz 2                 im Wirtschaftsjahr aufgewendeten Löhne und Ge-\nNummer 5 der Abgabenordnung fördern, soweit                   hälter. Voraussetzung für die Kürzung ist, dass\nes sich nicht um Mitgliedsbeiträge nach Satz 8                diese Zuwendungen\nNummer 2 handelt, auch wenn den Mitgliedern                   a) an eine juristische Person des öffentlichen\nVergünstigungen gewährt werden.“                                 Rechts oder an eine öffentliche Dienststelle,\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                die in einem Mitgliedstaat der Europäischen\nUnion oder in einem Staat belegen ist, auf\naa) In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein\nden das Abkommen über den Europäischen\nSemikolon ersetzt und folgender Satzteil an-\nWirtschaftsraum (EWR‑Abkommen) Anwen-\ngefügt:\ndung findet, oder\n„diese ist mit 30 Prozent des zugewendeten\nb) an eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Kör-\nBetrags anzusetzen.“\nperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Kör-\nbb) Die Sätze 3 und 4 werden durch folgenden                     perschaft, Personenvereinigung oder Vermö-\nSatz ersetzt:                                                gensmasse oder\n„In den Fällen der Veranlasserhaftung ist vor-            c) an eine Körperschaft, Personenvereinigung\nrangig der Zuwendungsempfänger in An-                        oder Vermögensmasse, die in einem Mitglied-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2010                 391\nstaat der Europäischen Union oder in einem                neun Erhebungszeiträumen bis zu einem Betrag\nStaat belegen ist, auf den das Abkommen                   von 1 Million Euro vornehmen.“\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum\n(EWR‑Abkommen) Anwendung findet, und die              c) Im neuen Satz 10 wird die Angabe „Satz 3“ durch\nnach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körper-                    die Angabe „Satz 9“ ersetzt.\nschaftsteuergesetzes in Verbindung mit § 5\nAbsatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Kör-           d) Im neuen Satz 11 werden die Wörter „Sätzen 1\nperschaftsteuergesetzes steuerbefreit wäre,               bis 4“ durch die Wörter „Sätzen 1 bis 10“ ersetzt.\nwenn sie inländische Einkünfte erzielen würde,\ne) Der neue Satz 14 wird wie folgt gefasst:\ngeleistet werden (Zuwendungsempfänger). Für\nnicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger                 „In den Fällen der Veranlasserhaftung ist vorran-\nnach Satz 2 ist weitere Voraussetzung, dass                   gig der Zuwendungsempfänger in Anspruch zu\ndurch diese Staaten Amtshilfe und Unterstützung               nehmen; die natürlichen Personen, die in diesen\nbei der Beitreibung geleistet werden. Amtshilfe ist           Fällen für den Zuwendungsempfänger handeln,\nder Auskunftsaustausch im Sinne oder entspre-                 sind nur in Anspruch zu nehmen, wenn die ent-\nchend der Richtlinie 77/799/EWG des Rates                     gangene Steuer nicht nach § 47 der Abgabenord-\nvom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige                   nung erloschen ist und Vollstreckungsmaßnah-\nAmtshilfe zwischen den zuständigen Behörden                   men gegen den Zuwendungsempfänger nicht er-\nder Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steu-             folgreich sind; § 10b Absatz 4 Satz 5 des Einkom-\nern und der Mehrwertsteuer (ABl. L 336 vom                    mensteuergesetzes gilt entsprechend.“\n27.12.1977, S. 15), die zuletzt durch die Richtlinie\n2. § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f wird wie folgt\n2006/98/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 129)\ngefasst:\ngeändert worden ist, einschließlich der in diesem\nZusammenhang anzuwendenden Durchführungs-                 „f) über die Beschränkung der Hinzurechnung von\nbestimmungen in den für den jeweiligen Veranla-               Entgelten für Schulden und ihnen gleichgestellte\ngungszeitraum geltenden Fassungen oder eines                  Beträge (§ 8 Nummer 1 Buchstabe a) bei Finanz-\nentsprechenden Nachfolgerechtsaktes. Beitrei-                 dienstleistungsinstituten, soweit sie Finanz-\nbung ist die gegenseitige Unterstützung bei der               dienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a\nBeitreibung von Forderungen im Sinne oder ent-                Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen täti-\nsprechend der Richtlinie 2008/55/EG des Rates                 gen. Voraussetzung für die Umsetzung von Satz 1\nvom 26. Mai 2008 über die gegenseitige Unter-                 ist, dass die Umsätze des Finanzdienstleistungs-\nstützung bei der Beitreibung von Forderungen in               instituts zu mindestens 50 Prozent auf Finanz-\nBezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern                   dienstleistungen entfallen,“.\nund sonstige Maßnahmen (ABl. L 150 vom\n10.6.2008, S. 28) einschließlich der in diesem Zu-    3. § 36 wird wie folgt geändert:\nsammenhang anzuwendenden Durchführungsbe-\nstimmungen in den für den jeweiligen Veranla-             a) Absatz 8b werden folgende Sätze angefügt:\ngungszeitraum geltenden Fassungen oder eines\nentsprechenden Nachfolgerechtsaktes. Werden                   „§ 9 Nummer 5 Satz 1 bis 5, Satz 8 bis 10 und\ndie steuerbegünstigten Zwecke des Zuwen-                      Satz 14 in der Fassung des Artikels 3 des Geset-\ndungsempfängers im Sinne von Satz 2 Buch-                     zes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) ist in allen\nstabe a nur im Ausland verwirklicht, ist für eine             Fällen anzuwenden, in denen der Steuermessbe-\nKürzung nach Satz 1 Voraussetzung, dass natür-                trag noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist;\nliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren ge-             dabei sind die für den jeweiligen Erhebungszeit-\nwöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses               raum bisher festgelegten Höchstabzugsgrenzen\nGesetzes haben, gefördert werden oder dass die                weiterhin maßgebend. § 9 Nummer 5 Satz 6 in\nTätigkeit dieses Zuwendungsempfängers neben                   der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom\nder Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwe-                8. April 2010 (BGBl. I S. 386) ist erstmals im Er-\ncke auch zum Ansehen der Bundesrepublik                       hebungszeitraum 2010 anzuwenden. § 9 Num-\nDeutschland beitragen kann. In die Kürzung nach               mer 5 Satz 7 in der Fassung des Artikels 3 des\nSatz 1 sind auch Mitgliedsbeiträge an Körper-                 Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) ist in\nschaften einzubeziehen, die Kunst und Kultur ge-              allen Fällen anzuwenden, in denen der Steuer-\nmäß § 52 Absatz 2 Nummer 5 der Abgabenord-                    messbetrag noch nicht bestandskräftig festge-\nnung fördern, soweit es sich nicht um Mitglieds-              setzt ist und in denen die Mitgliedsbeiträge nach\nbeiträge nach Satz 11 Nummer 2 handelt, auch                  dem 31. Dezember 2006 geleistet werden.“\nwenn den Mitgliedern Vergünstigungen gewährt\nwerden.“                                                  b) Absatz 10a Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nb) Der neue Satz 9 wird wie folgt gefasst:                       „§ 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 1 in\nder Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom\n„Einzelunternehmen und Personengesellschaften                 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) ist erstmals für den\nkönnen auf Antrag neben der Kürzung nach Satz 1               Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden; § 35c Ab-\neine Kürzung um die im Erhebungszeitraum in                   satz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 2 in der Fas-\nden Vermögensstock einer Stiftung, die die Vo-                sung des Artikels 3 des Gesetzes vom 8. April\nraussetzungen der Sätze 2 bis 6 erfüllt, geleiste-            2010 (BGBl. I S. 386) ist erstmals für den Erhe-\nten Spenden in diesem und in den folgenden                    bungszeitraum 2011 anzuwenden.“","392             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2010\nArtikel 4                              raum (EWR‑Abkommen) anwendbar ist, bekannt ist,\nÄnderung der                              teilt er dies der zentralen Stelle mit.“\nGewerbesteuer-Durchführungsverordnung                 2. § 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nDie Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der                „(2) Liegt ein Tatbestand des § 95 Absatz 1 des\nFassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002                 Einkommensteuergesetzes vor, hat der Zulagebe-\n(BGBl. I S. 4180), die zuletzt durch Artikel 17 des Ge-         rechtigte dies dem Anbieter auch dann anzuzeigen,\nsetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) geändert             wenn aus dem Vertrag bereits Leistungen bezogen\nworden ist, wird wie folgt geändert:                            werden.“\n1. § 19 wird wie folgt geändert:\nArtikel 6\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                Änderung des Umsatzsteuergesetzes\naa) Am Ende der Nummer 2 wird das Semikolon               Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-\ndurch ein Komma ersetzt und das Wort „und“       kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),\nangefügt.                                        das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. De-\nbb) Am Ende der Nummer 3 werden das Komma             zember 2009 (BGBl. I S. 3950) geändert worden ist,\nund das nachfolgende Wort „oder“ durch ei-       wird wie folgt geändert:\nnen Punkt ersetzt.                                 1. In § 3d Satz 2 wird die Angabe „§ 18a Abs. 4 Satz 1\ncc) Nummer 4 wird aufgehoben.                              Nr. 3“ durch die Wörter „§ 18a Absatz 7 Satz 1\nNummer 4“ ersetzt.\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n2. § 4 Nummer 11b wird wie folgt gefasst:\n„(4) Bei Finanzdienstleistungsinstituten im\nSinne des § 1 Absatz 1a des Kreditwesengeset-              „11b. Universaldienstleistungen nach Artikel 3 Ab-\nzes, die mit Ausnahme der Unternehmen im                           satz 4 der Richtlinie 97/67/EG des Euro-\nSinne des § 2 Absatz 6 Nummer 17 des Kredit-                       päischen Parlaments und des Rates vom\nwesengesetzes nicht der Ausnahmeregelung des                       15. Dezember 1997 über gemeinsame Vor-\n§ 2 Absatz 6 des Kreditwesengesetzes unterlie-                     schriften für die Entwicklung des Binnen-\ngen, unterbleibt eine Hinzurechnung von Entgel-                    marktes der Postdienste der Gemeinschaft\nten für Schulden und ihnen gleichgestellten Be-                    und die Verbesserung der Dienstequalität\nträgen nach § 8 Nummer 1 Buchstabe a des Ge-                       (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14, L 23 vom\nsetzes, soweit die Entgelte und die ihnen gleich-                  30.1.1998, S. 39), die zuletzt durch die Richt-\ngestellten Beträge unmittelbar auf Finanzdienst-                   linie 2008/6/EG (ABl. L 52 vom 27.2.2008,\nleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2                       S. 3) geändert worden ist, in der jeweils gel-\ndes Gesetzes über das Kreditwesen entfallen.                       tenden Fassung. Die Steuerbefreiung setzt\nSatz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Umsätze                        voraus, dass der Unternehmer sich entspre-\ndes Finanzdienstleistungsinstituts zu mindestens                   chend einer Bescheinigung des Bundeszen-\n50 Prozent auf Finanzdienstleistungen entfallen.“                  tralamtes für Steuern gegenüber dieser Be-\nhörde verpflichtet hat, flächendeckend im ge-\n2. In § 36 Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz                      samten Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-\neingefügt:                                                            land die Gesamtheit der Universaldienstleis-\n„§ 19 Absatz 3 und 4 Satz 1 in der Fassung des                        tungen oder einen Teilbereich dieser Leistun-\nArtikels 4 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I                    gen nach Satz 1 anzubieten. Die Steuerbe-\nS. 386) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2008                   freiung gilt nicht für Leistungen, die der Un-\nanzuwenden; § 19 Absatz 4 Satz 2 in der Fassung                       ternehmer erbringt\ndes Artikels 4 des Gesetzes vom 8. April 2010                         a) auf Grund individuell ausgehandelter Ver-\n(BGBl. I S. 386) ist erstmals für den Erhebungszeit-                      einbarungen oder\nraum 2011 anzuwenden.“\nb) auf Grund allgemeiner Geschäftsbedin-\ngungen zu abweichenden Qualitätsbedin-\nArtikel 5                                           gungen oder zu günstigeren Preisen als\nÄnderung der                                           den nach den allgemein für jedermann zu-\nAltersvorsorge-Durchführungsverordnung                                 gänglichen Tarifen oder als den nach § 19\ndes Postgesetzes vom 22. Dezember\nDie Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der\n1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005\nArtikel 272 der Verordnung vom 31. Okto-\n(BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 3 des Geset-\nber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-\nzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) geändert wor-\nden ist, in der jeweils geltenden Fassung,\nden ist, wird wie folgt geändert:\ngenehmigten Entgelten;“.\n1. § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n3. § 13b wird wie folgt gefasst:\n„(2) Der Anbieter hat einen ihm bekannt geworde-                                     „§ 13b\nnen Tatbestand des § 95 Absatz 1 des Einkommen-\nsteuergesetzes der zentralen Stelle mitzuteilen.                     Leistungsempfänger als Steuerschuldner\nWenn dem Anbieter ausschließlich eine Anschrift                   (1) Für nach § 3a Absatz 2 im Inland steuer-\ndes Zulageberechtigten außerhalb der Mitgliedstaa-            pflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Ge-\nten der Europäischen Union und der Staaten, auf die           meinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers ent-\ndas Abkommen über den Europäischen Wirtschafts-               steht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeit-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2010               393\nraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden                Unternehmer, der die Umsätze ausführt, die Steuer\nsind.                                                         nach § 19 Absatz 1 nicht erhoben wird.\n(2) Für folgende steuerpflichtige Umsätze ent-                (6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung,\nsteht die Steuer mit Ausstellung der Rechnung,                wenn die Leistung des im Ausland ansässigen Un-\nspätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung               ternehmers besteht\nder Leistung folgenden Kalendermonats:                        1. in einer Personenbeförderung, die der Beförde-\n1. Werklieferungen und nicht unter Absatz 1 fal-                  rungseinzelbesteuerung (§ 16 Absatz 5) unter-\nlende sonstige Leistungen eines im Ausland an-                legen hat,\nsässigen Unternehmers;                                    2. in einer Personenbeförderung, die mit einem Taxi\n2. Lieferungen sicherungsübereigneter Gegen-                      durchgeführt worden ist,\nstände durch den Sicherungsgeber an den Si-               3. in einer grenzüberschreitenden Personenbeför-\ncherungsnehmer außerhalb des Insolvenzver-                    derung im Luftverkehr,\nfahrens;\n4. in der Einräumung der Eintrittsberechtigung für\n3. Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuer-                      Messen, Ausstellungen und Kongresse im Inland\ngesetz fallen;                                                oder\n4. Werklieferungen und sonstige Leistungen, die               5. in einer sonstigen Leistung einer Durchführungs-\nder Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung,              gesellschaft an im Ausland ansässige Unterneh-\nÄnderung oder Beseitigung von Bauwerken die-                  mer, soweit diese Leistung im Zusammenhang\nnen, mit Ausnahme von Planungs- und Über-                     mit der Veranstaltung von Messen und Ausstel-\nwachungsleistungen. Nummer 1 bleibt unbe-                     lungen im Inland steht.\nrührt;\n(7) Ein im Ausland ansässiger Unternehmer im\n5. Lieferungen von Gas und Elektrizität eines im              Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 und 5 ist ein Un-\nAusland ansässigen Unternehmers unter den                 ternehmer, der weder im Inland noch auf der Insel\nBedingungen des § 3g;                                     Helgoland oder in einem der in § 1 Absatz 3 be-\n6. Übertragung von Berechtigungen nach § 3 Ab-                zeichneten Gebiete einen Wohnsitz, seinen Sitz,\nsatz 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsge-               seine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte\nsetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das            hat; ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässi-\nzuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli         ger Unternehmer ist ein Unternehmer, der in den\n2009 (BGBl. I S. 1954) geändert worden ist,               Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Euro-\nEmissionsreduktionseinheiten im Sinne von § 3             päischen Gemeinschaft, die nach dem Gemein-\nAbsatz 5 des Treibhausgas-Emissionshandels-               schaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gel-\ngesetzes und zertifizierten Emissionsreduktio-            ten, einen Wohnsitz, einen Sitz, eine Geschäftslei-\nnen im Sinne von § 3 Absatz 6 des Treibhaus-              tung oder eine Betriebsstätte hat. Hat der Unter-\ngas-Emissionshandelsgesetzes.                             nehmer im Inland eine Betriebsstätte und führt er\neinen Umsatz nach Absatz 1 oder Absatz 2 Num-\n(3) Abweichend von den Absatz 1 und 2 Num-                 mer 1 oder Nummer 5 aus, gilt er hinsichtlich dieses\nmer 1 entsteht die Steuer für sonstige Leistungen,            Umsatzes als im Ausland oder im übrigen Gemein-\ndie dauerhaft über einen Zeitraum von mehr als                schaftsgebiet ansässig, wenn der Umsatz nicht von\neinem Jahr erbracht werden, spätestens mit Ablauf             der Betriebsstätte ausgeführt wird. Maßgebend ist\neines jeden Kalenderjahres, in dem sie tatsächlich            der Zeitpunkt, in dem die Leistung ausgeführt wird.\nerbracht werden.                                              Ist es zweifelhaft, ob der Unternehmer diese Vo-\n(4) Bei der Anwendung der Absätze 1 bis 3 gilt             raussetzungen erfüllt, schuldet der Leistungsemp-\n§ 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Satz 2 und 3               fänger die Steuer nur dann nicht, wenn ihm der Un-\nentsprechend. Wird in den in den Absätzen 1 bis 3             ternehmer durch eine Bescheinigung des nach den\nsowie in den in Satz 1 genannten Fällen das Entgelt           abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteue-\noder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die             rung seiner Umsätze zuständigen Finanzamts\nLeistung oder die Teilleistung ausgeführt worden              nachweist, dass er kein Unternehmer im Sinne\nist, entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Vor-         des Satzes 1 ist.\nanmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das                 (8) Bei der Berechnung der Steuer sind die §§ 19\nTeilentgelt vereinnahmt worden ist.                           und 24 nicht anzuwenden.\n(5) In den in Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 ge-               (9) Das Bundesministerium der Finanzen kann\nnannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger                mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsver-\ndie Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine ju-             ordnung bestimmen, unter welchen Voraussetzun-\nristische Person ist; in den in Absatz 2 Nummer 5             gen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens\nund 6 genannten Fällen schuldet der Leistungs-                in den Fällen, in denen ein anderer als der Leis-\nempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist.            tungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Absatz 1\nIn den in Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 genannten                  Satz 3), der andere an Stelle des Leistungsempfän-\nFällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer,            gers Steuerschuldner nach Absatz 5 ist.“\nwenn er ein Unternehmer ist, der Leistungen im\nSinne des Absatzes 2 Nummer 4 Satz 1 erbringt.             4. § 14a wird wie folgt geändert:\nDie Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Leistung              a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 13b Abs. 1\nfür den nichtunternehmerischen Bereich bezogen                    Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1“ durch die Wörter\nwird. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn bei dem                „§ 13b Absatz 1 und 5 Satz 1“ ersetzt.","394              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2010\nb) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 13b                     (2) Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis\nAbs. 1“ durch die Wörter „§ 13b Absatz 1                  zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljah-\nund 2“ und die Angabe „§ 13b Abs. 2“ durch                res (Meldezeitraum), in dem er im übrigen Gemein-\ndie Angabe „§ 13b Absatz 5“ ersetzt.                      schaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen\n5. In § 14b Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 wird die An-                im Sinne des § 3a Absatz 2, für die der in einem\ngabe „§ 13b Abs. 2“ durch die Angabe „§ 13b Ab-               anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfän-\nsatz 5“ ersetzt.                                              ger die Steuer dort schuldet, ausgeführt hat, dem\nBundeszentralamt für Steuern eine Zusammenfas-\n6. § 15 wird wie folgt geändert:                                 sende Meldung nach amtlich vorgeschriebenem\na) Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Satz 1 wird wie folgt             Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maß-\ngefasst:                                                  gabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu\nübermitteln, in der er die Angaben nach Absatz 7\n„die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b\nSatz 1 Nummer 3 zu machen hat. Soweit der Un-\nAbsatz 1 und 2, die für sein Unternehmen aus-\nternehmer bereits nach Absatz 1 zur monatlichen\ngeführt worden sind.“\nÜbermittlung einer Zusammenfassenden Meldung\nb) In Absatz 4b wird die Angabe „§ 13b Abs. 2“                verpflichtet ist, hat er die Angaben im Sinne von\ndurch die Angabe „§ 13b Absatz 5“ ersetzt.                Satz 1 in der Zusammenfassenden Meldung für\n7. § 18 wird wie folgt geändert:                                 den letzten Monat des Kalendervierteljahres zu ma-\nchen.\na) In Absatz 4a Satz 1 wird die Angabe „§ 13b\nAbs. 2“ durch die Angabe „§ 13b Absatz 5“ er-                (3) Soweit der Unternehmer im Sinne des § 2 die\nsetzt.                                                    Zusammenfassende Meldung entsprechend Ab-\nb) In Absatz 12 Satz 1 werden der Klammerzusatz               satz 1 bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalender-\n„(§ 13b Abs. 4)“ durch den Klammerzusatz                  monats übermittelt, kann er die nach Absatz 2 vor-\n„(§ 13b Absatz 7)“ und die Wörter „§ 13b Abs. 2           gesehenen Angaben in die Meldung für den jewei-\nSatz 1 oder Satz 3“ durch die Wörter „§ 13b Ab-           ligen Meldezeitraum aufnehmen. Nimmt der Unter-\nsatz 5 Satz 1 oder Satz 3“ ersetzt.                       nehmer die in Satz 1 enthaltene Regelung in An-\n8. § 18a wird wie folgt gefasst:                                 spruch, hat er dies gegenüber dem Bundeszentral-\namt für Steuern anzuzeigen.\n„§ 18a\nZusammenfassende Meldung                             (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Unterneh-\nmer, die § 19 Absatz 1 anwenden.\n(1) Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis\nzum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats                     (5) Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermei-\n(Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftliche             dung unbilliger Härten auf eine elektronische Über-\nWarenlieferungen oder Lieferungen im Sinne des                mittlung verzichten; in diesem Fall hat der Unter-\n§ 25b Absatz 2 ausgeführt hat, dem Bundeszentral-             nehmer eine Meldung nach amtlich vorgeschriebe-\namt für Steuern eine Meldung (Zusammenfassende                nem Vordruck abzugeben. § 150 Absatz 8 der Ab-\nMeldung) nach amtlich vorgeschriebenem Daten-                 gabenordnung gilt entsprechend. Soweit das\nsatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe                  Finanzamt nach § 18 Absatz 1 Satz 2 auf eine elek-\nder Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu über-              tronische Übermittlung der Voranmeldung verzich-\nmitteln, in der er die Angaben nach Absatz 7 Satz 1           tet hat, gilt dies auch für die Zusammenfassende\nNummer 1, 2 und 4 zu machen hat. Soweit die                   Meldung. Für die Anwendung dieser Vorschrift gel-\nSumme der Bemessungsgrundlagen für innerge-                   ten auch nichtselbständige juristische Personen im\nmeinschaftliche Warenlieferungen und für Lieferun-            Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 als Unternehmer.\ngen im Sinne des § 25b Absatz 2 weder für das                 Die Landesfinanzbehörden übermitteln dem Bun-\nlaufende Kalendervierteljahr noch für eines der vier          deszentralamt für Steuern die erforderlichen Anga-\nvorangegangenen Kalendervierteljahre jeweils mehr             ben zur Bestimmung der Unternehmer, die nach\nals 50 000 Euro beträgt, kann die Zusammenfas-                den Absätzen 1 und 2 zur Abgabe der Zusammen-\nsende Meldung bis zum 25. Tag nach Ablauf des                 fassenden Meldung verpflichtet sind. Diese Anga-\nKalendervierteljahres übermittelt werden. Über-               ben dürfen nur zur Sicherstellung der Abgabe der\nsteigt die Summe der Bemessungsgrundlage für in-              Zusammenfassenden Meldung verwendet werden.\nnergemeinschaftliche Warenlieferungen und für Lie-            Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt den\nferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 im Laufe                 Landesfinanzbehörden die Angaben aus den Zu-\neines Kalendervierteljahres 50 000 Euro, hat der              sammenfassenden Meldungen, soweit diese für\nUnternehmer bis zum 25. Tag nach Ablauf des Ka-               steuerliche Kontrollen benötigt werden.\nlendermonats, in dem dieser Betrag überschritten\nwird, eine Zusammenfassende Meldung für diesen                   (6) Eine innergemeinschaftliche Warenlieferung\nKalendermonat und die bereits abgelaufenen Ka-                im Sinne dieser Vorschrift ist\nlendermonate dieses Kalendervierteljahres zu über-\nmitteln. Nimmt der Unternehmer die in Satz 2 ent-             1. eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne\nhaltene Regelung nicht in Anspruch, hat er dies ge-               des § 6a Absatz 1 mit Ausnahme der Lieferun-\ngenüber dem Bundeszentralamt für Steuern anzu-                    gen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Um-\nzeigen. Vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember                     satzsteuer-Identifikationsnummer;\n2011 gelten die Sätze 2 und 3 mit der Maßgabe,\ndass an die Stelle des Betrages von 50 000 Euro               2. eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne\nder Betrag von 100 000 Euro tritt.                                des § 6a Absatz 2.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2010              395\n(7) Die Zusammenfassende Meldung muss fol-                 gebiet steuerpflichtige sonstige Leistung im Sinne\ngende Angaben enthalten:                                      des § 3a Absatz 2, für die der in einem anderen\n1. für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im             Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die\nSinne des Absatzes 6 Nummer 1:                            Steuer dort schuldet, und die Lieferungen nach\n§ 25b Absatz 2 ausgeführt worden sind.\na) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer je-\ndes Erwerbers, die ihm in einem anderen Mit-               (9) Hat das Finanzamt den Unternehmer von der\ngliedstaat erteilt worden ist und unter der die        Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und\ninnergemeinschaftlichen Warenlieferungen an            Entrichtung der Vorauszahlungen befreit (§ 18 Ab-\nihn ausgeführt worden sind, und                        satz 2 Satz 3), kann er die Zusammenfassende Mel-\ndung abweichend von den Absätzen 1 und 2 bis\nb) für jeden Erwerber die Summe der Bemes-                zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalenderjahres ab-\nsungsgrundlagen der an ihn ausgeführten in-            geben, in dem er innergemeinschaftliche Waren-\nnergemeinschaftlichen Warenlieferungen;                lieferungen ausgeführt hat oder im übrigen Gemein-\n2. für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im             schaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen\nSinne des Absatzes 6 Nummer 2:                            im Sinne des § 3a Absatz 2 ausgeführt hat, für die\na) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des             der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leis-\nUnternehmers in den Mitgliedstaaten, in die            tungsempfänger die Steuer dort schuldet, wenn\ner Gegenstände verbracht hat, und                      1. die Summe seiner Lieferungen und sonstigen\nb) die darauf entfallende Summe der Bemes-                     Leistungen im vorangegangenen Kalenderjahr\nsungsgrundlagen;                                            200 000 Euro nicht überstiegen hat und im lau-\nfenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht über-\n3. für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte\nsteigen wird,\nsteuerpflichtige sonstige Leistungen im Sinne\ndes § 3a Absatz 2, für die der in einem anderen           2. die Summe seiner innergemeinschaftlichen Wa-\nMitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die                 renlieferungen oder im übrigen Gemeinschafts-\nSteuer dort schuldet:                                          gebiet ausgeführten steuerpflichtigen Leistun-\na) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer je-                  gen im Sinne des § 3a Absatz 2, für die der in\ndes Leistungsempfängers, die ihm in einem                   einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leis-\nanderen Mitgliedstaat erteilt worden ist und                tungsempfänger die Steuer dort schuldet, im vo-\nunter der die steuerpflichtigen sonstigen Leis-             rangegangenen Kalenderjahr 15 000 Euro nicht\ntungen an ihn erbracht wurden,                              überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr\nvoraussichtlich nicht übersteigen wird und\nb) für jeden Leistungsempfänger die Summe der\nBemessungsgrundlagen der an ihn erbrach-               3. es sich bei den in Nummer 2 bezeichneten Wa-\nten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen                  renlieferungen nicht um Lieferungen neuer Fahr-\nund                                                         zeuge an Abnehmer mit Umsatzsteuer-Identifi-\nkationsnummer handelt.\nc) einen Hinweis auf das Vorliegen einer im üb-\nrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten                 Absatz 8 gilt entsprechend.\nsteuerpflichtigen sonstigen Leistung im Sinne              (10) Erkennt der Unternehmer nachträglich, dass\ndes § 3a Absatz 2, für die der in einem ande-          eine von ihm abgegebene Zusammenfassende\nren Mitgliedstaat ansässige Leistungsemp-              Meldung unrichtig oder unvollständig ist, so ist er\nfänger die Steuer dort schuldet;                       verpflichtet, die ursprüngliche Zusammenfassende\n4. für Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2:               Meldung innerhalb eines Monats zu berichtigen.\na) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ei-                 (11) Auf die Zusammenfassende Meldung sind\nnes jeden letzten Abnehmers, die diesem in             ergänzend die für Steuererklärungen geltenden Vor-\ndem Mitgliedstaat erteilt worden ist, in dem           schriften der Abgabenordnung anzuwenden. § 152\ndie Versendung oder Beförderung beendet                Absatz 2 der Abgabenordnung ist mit der Maßgabe\nworden ist,                                            anzuwenden, dass der Verspätungszuschlag 1 Pro-\nb) für jeden letzten Abnehmer die Summe der               zent der Summe aller nach Absatz 7 Satz 1 Num-\nBemessungsgrundlagen der an ihn ausge-                 mer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe b\nführten Lieferungen und                                und Nummer 3 Buchstabe b zu meldenden Bemes-\nsungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Wa-\nc) einen Hinweis auf das Vorliegen eines inner-           renlieferungen im Sinne des Absatzes 6 und im üb-\ngemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts.                  rigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuer-\n§ 16 Absatz 6 und § 17 sind sinngemäß anzuwen-                pflichtige sonstige Leistungen im Sinne des § 3a\nden.                                                          Absatz 2, für die der in einem anderen Mitgliedstaat\n(8) Die Angaben nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1              ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort\nund 2 sind für den Meldezeitraum zu machen, in                schuldet, nicht übersteigen und höchstens\ndem die Rechnung für die innergemeinschaftliche               2 500 Euro betragen darf.\nWarenlieferung ausgestellt wird, spätestens jedoch                (12) Zur Erleichterung und Vereinfachung der\nfür den Meldezeitraum, in dem der auf die Ausfüh-             Abgabe und Verarbeitung der Zusammenfassenden\nrung der innergemeinschaftlichen Warenlieferung               Meldung kann das Bundesministerium der Finan-\nfolgende Monat endet. Die Angaben nach Absatz 7               zen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nSatz 1 Nummer 3 und 4 sind für den Meldezeitraum              Bundesrates bestimmen, dass die Zusammenfas-\nzu machen, in dem die im übrigen Gemeinschafts-               sende Meldung auf maschinell verwertbaren Daten-","396               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2010\nträgern oder durch Datenfernübertragung übermit-                a) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz\ntelt werden kann. Dabei können insbesondere ge-                     ersetzt:\nregelt werden:                                                      „Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt auch\n1. die Voraussetzungen für die Anwendung des                        juristischen Personen, die nicht Unternehmer\nVerfahrens;                                                     sind oder die Gegenstände nicht für ihr Unter-\n2. das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und                   nehmen erwerben, eine Umsatzsteuer-Identifika-\nSicherung der zu übermittelnden Daten;                          tionsnummer, wenn sie diese für innergemein-\nschaftliche Erwerbe benötigen.“\n3. die Art und Weise der Übermittlung der Daten;\nb) Im bisherigen Satz 5 werden die Wörter „nach\n4. die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu                   den Sätzen 1 bis 4“ durch die Wörter „nach\nübermittelnden Daten;                                           den Sätzen 1 bis 3“ ersetzt.\n5. die Mitwirkungspflichten Dritter bei der Erhe-\nbung, Verarbeitung und Übermittlung der Daten;                                  Artikel 7\n6. der Umfang und die Form der für dieses Verfah-                                 Änderung der\nren erforderlichen besonderen Erklärungspflich-                Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung\nten des Unternehmers.                                     In § 30a Satz 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsver-\nZur Regelung der Datenübermittlung kann in der            ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\nRechtsverordnung auf Veröffentlichungen sachver-          21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Ar-\nständiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind          tikel 7 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550)\ndas Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle          geändert worden ist, werden die Wörter „§ 13b Abs. 2\nund eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröf-         des Gesetzes“ durch die Wörter „§ 13b Absatz 5 des\nfentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist.“      Gesetzes“ ersetzt.\n9. § 18b wird wie folgt geändert:\nArtikel 8\na) In Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort\n„Leistungen“ die Wörter „im Sinne des § 3a Ab-                                Änderung der\nsatz 2“ eingefügt.                                                Umsatzsteuererstattungsverordnung\nb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:                In § 1 Absatz 1 Nummer 2 der Umsatzsteuererstat-\ntungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung\n„Die Angaben für einen in Satz 1 Nummer 1 ge-\nvom 3. Oktober 1988 (BGBl. I S. 1780), die zuletzt\nnannten Umsatz sind in dem Voranmeldungs-\ndurch Artikel 4 Absatz 30 des Gesetzes vom 22. Sep-\nzeitraum zu machen, in dem die Rechnung für           tember 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist,\ndiesen Umsatz ausgestellt wird, spätestens je-\nwerden die Wörter „§ 13b Abs. 2 des Umsatzsteuerge-\ndoch in dem Voranmeldungszeitraum, in dem\nsetzes“ durch die Wörter „§ 13b Absatz 5 des Umsatz-\nder auf die Ausführung dieses Umsatzes fol-           steuergesetzes“ ersetzt.\ngende Monat endet. Die Angaben für Umsätze\nim Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind in\nArtikel 9\ndem Voranmeldungszeitraum zu machen, in dem\ndiese Umsätze ausgeführt worden sind.“                       Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes\n10. In § 19 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 13b                Am Ende des § 5 Absatz 1 Nummer 36 des Finanz-\nAbs. 2“ durch die Angabe „§ 13b Absatz 5“ ersetzt.        verwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das\n11. § 22 wird wie folgt geändert:\nzuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. August\na) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 13b              2009 (BGBl. I S. 2702) geändert worden ist, wird der\nAbs. 2“ durch die Angabe „§ 13b Absatz 5“ er-         Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Num-\nsetzt.                                                mer 37 angefügt:\nb) In Absatz 2 Nummer 8 wird die Angabe „§ 13b            „37. Ausstellung der Bescheinigung an Unternehmer\nAbs. 1 und 2“ durch die Wörter „§ 13b Absatz 1               über die Erfüllung der Voraussetzungen des § 4\nbis 5“ ersetzt.                                              Nummer 11b des Umsatzsteuergesetzes.“\n12. In § 25a Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „§ 13b\nAbs. 2“ durch die Angabe „§ 13b Absatz 5“ ersetzt.                                  Artikel 10\n13. § 26a Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:                        Änderung des Investmentgesetzes\n„5. entgegen § 18a Absatz 1 bis 3 in Verbindung               Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003\nmit Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 oder Absatz 9          (BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch Artikel 13 des Ge-\neine Zusammenfassende Meldung nicht, nicht           setzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) geändert\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig    worden ist, wird wie folgt geändert:\nabgibt oder entgegen § 18a Absatz 10 eine Zu-        1. In § 2 Absatz 4 Nummer 9a werden die Wörter „frei-\nsammenfassende Meldung nicht oder nicht                   willige Leistungen“ durch die Wörter „einen Vorteil\nrechtzeitig berichtigt,“.                                 im Sinne des § 3 Nummer 39 des Einkommensteu-\n14. In § 27 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 13b                 ergesetzes“ ersetzt.\nAbs. 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 13b Absatz 4           2. In § 90l Absatz 1 werden die Wörter „freiwillige Leis-\nSatz 2“ ersetzt.                                               tungen im Sinne des § 3 Nr. 39 Satz 2 Buchstabe a\n15. § 27a Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        des Einkommensteuergesetzes“ durch die Wörter","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2010                 397\n„einen Vorteil im Sinne des § 3 Nummer 39 des Ein-               erpflichtige glaubhaft macht, dass keine wesentli-\nkommensteuergesetzes“ ersetzt.                                   chen immateriellen Wirtschaftsgüter und Vorteile\n3. In § 90m Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die                     Gegenstand der Funktionsverlagerung waren, oder\nWörter „freiwillige Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 39           dass die Summe der angesetzten Einzelverrech-\nSatz 2 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes“                  nungspreise, gemessen an der Bewertung des\ndurch die Wörter „einen Vorteil im Sinne des § 3                 Transferpakets als Ganzes, dem Fremdvergleichs-\nNummer 39 des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.                  grundsatz entspricht; macht der Steuerpflichtige\nglaubhaft, dass zumindest ein wesentliches immate-\n4. In § 90r Satz 1 werden die Wörter „freiwillige Leis-             rielles Wirtschaftsgut Gegenstand der Funktionsver-\ntungen“ durch die Wörter „einen Vorteil“ ersetzt.                lagerung ist, und bezeichnet er es genau, sind Ein-\nzelverrechnungspreise für die Bestandteile des\nArtikel 11                                  Transferpakets anzuerkennen.“\nÄnderung des Außensteuergesetzes\n2. § 21 Absatz 16 wird wie folgt gefasst:\nDas Außensteuergesetz vom 8. September 1972\n(BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 9 des Geset-              „(16) § 1 Absatz 1, 3 Satz 1 bis 8 und Satz 11\nzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert                bis 13 und Absatz 4 in der Fassung des Artikels 7\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912)\nund § 1 Absatz 3 Satz 9 und 10 in der Fassung des\n1. § 1 Absatz 3 Satz 9 und 10 wird wie folgt gefasst:               Artikels 11 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I\n„Wird eine Funktion einschließlich der dazugehöri-               S. 386) sind erstmals für den Veranlagungszeit-\ngen Chancen und Risiken und der mit übertragenen                 raum 2008 anzuwenden.“\noder überlassenen Wirtschaftsgüter und sonstigen\nVorteile verlagert (Funktionsverlagerung) und ist auf                                 Artikel 12\ndie verlagerte Funktion Satz 5 anzuwenden, weil für\nInkrafttreten\ndas Transferpaket als Ganzes keine zumindest ein-\ngeschränkt vergleichbare Fremdvergleichswerte vor-              (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der folgenden\nliegen, hat der Steuerpflichtige den Einigungsbe-            Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nreich auf der Grundlage des Transferpakets unter                (2) Artikel 1 Nummer 2 und Artikel 10 treten mit Wir-\nBerücksichtigung funktions- und risikoadäquater              kung vom 2. April 2009 in Kraft.\nKapitalisierungszinssätze zu bestimmen. In den Fäl-\nlen des Satzes 9 ist die Bestimmung von Einzelver-              (3) Artikel 6 Nummer 15 tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\nrechnungspreisen für alle betroffenen Wirtschaftsgü-         nuar 2010 in Kraft.\nter und Dienstleistungen nach Vornahme sachge-                  (4) Artikel 6 Nummer 1 bis 14 sowie die Artikel 7\nrechter Anpassungen anzuerkennen, wenn der Steu-             und 8 treten am 1. Juli 2010 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 8. April 2010\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}