{"id":"bgbl1-2010-14-4","kind":"bgbl1","year":2010,"number":14,"date":"2010-04-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/14#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-14-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_14.pdf#page=33","order":4,"title":"Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen","law_date":"2010-03-31T00:00:00Z","page":377,"pdf_page":33,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2010                    377\nVerordnung\nüber Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen*)\nVom 31. März 2010\nAuf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 5 und 6 und                         setzes und in Heilquellenschutzgebieten nach § 53\nAbsatz 2 in Verbindung mit § 62 Absatz 4 Nummer 3                          Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes spätestens\nund 4 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009                        zweieinhalb Jahre nach der letzten Überprüfung,\n(BGBl. I S. 2585) verordnet die Bundesregierung nach                   3. vor der Wiederinbetriebnahme einer länger als ein\nAnhörung der beteiligten Kreise:                                           Jahr stillgelegten Anlage,\n§1                                     4. wenn die Prüfung wegen der Besorgnis einer Was-\nsergefährdung angeordnet wird,\nBetreiberpflichten\n5. wenn die Anlage stillgelegt wird.\n(1) Der Betreiber einer Anlage nach § 62 Absatz 1\ndes Wasserhaushaltsgesetzes hat mit ihrem Einbau,                      Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.\nihrer Aufstellung, Instandhaltung, Instandsetzung oder                    (3) Die zuständige Behörde kann dem Betreiber\nReinigung Fachbetriebe nach § 3 Absatz 2 zu beauftra-                  Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des\ngen, wenn er selbst nicht die Voraussetzungen des § 3                  Bodens auferlegen, soweit dies erforderlich ist für ein\nAbsatz 2 Satz 1 erfüllt oder keine öffentliche Einrich-                frühzeitiges Erkennen von Verunreinigungen, die von\ntung ist, die über eine dem § 3 Absatz 2 Satz 1 Num-                   Anlagen nach § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsge-\nmer 2 gleichwertige Überwachung verfügt.                               setzes ausgehen können.\n(2) Der Betreiber einer Anlage nach § 62 Absatz 1\ndes Wasserhaushaltsgesetzes hat ihre Dichtheit und                                                 §2\ndie Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen                                       Besondere Pflichten\nständig zu überwachen. Die zuständige Behörde kann                                    beim Befüllen und Entleeren\nim Einzelfall anordnen, dass der Betreiber einen Über-\nWer eine Anlage zum Lagern wassergefährdender\nwachungsvertrag mit einem Fachbetrieb nach § 3 Ab-\nStoffe befüllt oder entleert, hat diesen Vorgang zu\nsatz 2 abschließt, wenn er selbst nicht die erforderliche\nüberwachen und sich vor Beginn der Arbeiten vom\nSachkunde besitzt oder nicht über sachkundiges\nordnungsgemäßen Zustand der dafür erforderlichen Si-\nPersonal verfügt. Er hat darüber hinaus die Anlage\ncherheitseinrichtungen zu überzeugen. Die zulässigen\ndurch zugelassene Sachverständige auf den ordnungs-\nBelastungsgrenzen der Anlagen und der Sicherheits-\ngemäßen Zustand überprüfen zu lassen, und zwar\neinrichtungen sind beim Befüllen oder Entleeren einzu-\n1. vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen                     halten.\nÄnderung,\n2. spätestens fünf Jahre nach der letzten Überprüfung;                                             §3\nbei unterirdischer Lagerung in Wasserschutzge-                                           Fachbetriebe\nbieten nach § 51 Absatz 1 des Wasserhaushaltsge-\n(1) Anlagen nach § 62 Absatz 1 des Wasserhaus-\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen\nhaltsgesetzes dürfen nur von Fachbetrieben eingebaut,\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-   aufgestellt, instand gehalten, instand gesetzt und ge-\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften    reinigt werden; § 1 Absatz 1 bleibt unberührt. Landes-\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft   rechtliche Vorschriften, wonach bestimmte Tätigkeiten\n(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie\n2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist,  nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen,\nsind beachtet worden.                                               bleiben unberührt.","378             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2010\n(2) Ein Fachbetrieb im Sinne des Absatzes 1 Satz 1        einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den\nist, wer                                                     Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden sind. Ein\n1. über die Geräte und Ausrüstungsteile sowie über           Fachbetrieb darf seine Tätigkeit auf bestimmte Fachbe-\ndas sachkundige Personal verfügt, durch die die          reiche beschränken.\nEinhaltung der Anforderungen nach § 62 Absatz 2\ndes Wasserhaushaltsgesetzes gewährleistet wird,                                    §4\nund                                                                            Ausnahme\n2. berechtigt ist, Gütezeichen einer baurechtlich aner-         Die §§ 1 bis 3 finden auf Anlagen zum Lagern und\nkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft zu           Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften\nführen, oder einen Überwachungsvertrag mit einer         keine Anwendung.\ntechnischen    Überwachungsorganisation       abge-\nschlossen hat, der eine mindestens zweijährliche\n§5\nÜberprüfung einschließt.\nDer Berechtigung nach Satz 1 Nummer 2 stehen                                      Inkrafttreten\ngleichwertige Berechtigungen gleich, die in einem               Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in         in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 31. März 2010\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nNorbert Röttgen"]}