{"id":"bgbl1-2010-14-3","kind":"bgbl1","year":2010,"number":14,"date":"2010-04-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/14#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-14-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_14.pdf#page=22","order":3,"title":"Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (HtDBWVAPrV)","law_date":"2010-03-31T00:00:00Z","page":366,"pdf_page":22,"num_pages":11,"content":["366              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2010\nVerordnung\nüber die Ausbildung und Prüfung\nfür den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung\n– Fachrichtung Wehrtechnik –\n(HtDBWVAPrV)\nVom 31. März 2010\nAuf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2           § 15 Lehrgang „Systemtechnik Land“, „Systemtechnik Luft“,\ndes Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009                       „Systemtechnik See“ oder „Systemtechnik Informations-\ntechnologie“\n(BGBl. I S. 160) in Verbindung mit § 10 Absatz 1 der\n§ 16 Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis“\nBundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009\n§ 17 Praktische Ausbildung\n(BGBl. I S. 284) verordnet das Bundesministerium der\nVerteidigung:                                                  § 18 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilde-\nrinnen und Ausbilder\nInhaltsübersicht\nKapitel 1                                                      Kapitel 4\nAllgemeine Vorschriften\nPrüfungen\n§ 1   Ziel, Bestandteile und Schwerpunkte des Vorbereitungs-\ndienstes                                                 § 19 Oberprüfungsamt\n§ 2   Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte   § 20 Prüfungskommissionen\nMenschen                                                 § 21 Große Staatsprüfung\n§ 22 Prüfungsort, Prüfungstermin\nKapitel 2                           § 23 Schriftliche Aufsichtsarbeiten\nZulassung und Einstellung                    § 24 Praxisarbeit\n§  3  Einstellungsbehörde                                      § 25 Zulassung zur mündlichen Prüfung\n§  4  Einstellungsvoraussetzungen                              § 26 Mündliche Prüfung\n§  5  Ausschreibung, Bewerbung                                 § 27 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis\n§  6  Auswahlverfahren                                         § 28 Täuschung, Ordnungsverstoß\n§  7  Einstellung in den Vorbereitungsdienst                   § 29 Bewertung von Prüfungsleistungen\n§  8  Dauer des Vorbereitungsdienstes                          § 30 Gesamtergebnis\n§ 31 Zeugnisse, Ende des Beamtenverhältnisses\nKapitel 3                           § 32 Erwerb der Laufbahnbefähigung\nVorbereitungsdienst                      § 33 Prüfungsakten, Einsichtnahme\n§ 34 Wiederholung\n§ 9   Gliederung des Vorbereitungsdienstes\n§ 10  Lehrgang „Aufgaben und Organisation der Bundeswehr\nund Statusfragen“                                                                   Kapitel 5\n§ 11  Vorstellung der Verwendungsmöglichkeiten in der Fach-\nAufstieg\nrichtung Wehrtechnik des höheren technischen Verwal-\ntungsdienstes                                            § 35 Aufstiegsverfahren\n§ 12  Lehrgänge „Bundeswehr und Sicherheitspolitik“, „Tech-\nnisches Projektmanagement“, „Wirtschaftlichkeit im Pro-\njektmanagement“ und „Führungs- und Lenkungsauf-                                     Kapitel 6\ngaben“\nSchlussvorschriften\n§ 13  Lehrgang „Allgemeine Systemtechnik“\n§ 14  Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen einzelner wehr-      § 36 Übergangsregelung\ntechnischer Fachgebiete“                                 § 37 Inkrafttreten, Außerkrafttreten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2010                 367\nKapitel 1                             zu erörtern, sofern dies zeitlich möglich ist. Die Erleich-\nA l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n         terungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforde-\nrungen herabgesetzt werden.\n§1                                  (2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehinder-\nZiel, Bestandteile                       tenvertretung nicht beteiligt, wenn ein schwerbehinder-\nund Schwerpunkte des Vorbereitungsdienstes                 ter oder diesem gleichgestellter behinderter Mensch\neine Beteiligung nicht wünscht.\n(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die für eine\nvielseitige Verwendung in der Fachrichtung Wehr-                    (3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen\ntechnik des höheren technischen Verwaltungsdienstes             trifft das Oberprüfungsamt.\nder Bundeswehr erforderlichen allgemeinen und wehr-\ntechnischen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln.                                  Kapitel 2\n(2) Im Vorbereitungsdienst werden den Referen-                         Zulassung und Einstellung\ndarinnen und Referendaren die beruflichen Kenntnisse\nvermittelt, die sie benötigen, um ihr im Studium erwor-                                     §3\nbenes Wissen in der Laufbahn des höheren tech-\nEinstellungsbehörde\nnischen Verwaltungsdienstes anzuwenden. Dazu gehö-\nren berufspraktische Fähigkeiten und die Befähigung                 (1) Einstellungsbehörde ist das Bundesamt für Wehr-\nzu problemorientiertem Denken und Handeln. Die Refe-            technik und Beschaffung. Es ist zuständig für die Aus-\nrendarinnen und Referendare werden mit der Wehrtech-            schreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens,\nnik vertraut gemacht. Sie lernen, ihr Hochschulwissen           die Einstellung und die Betreuung der Referendarinnen\nentsprechend den wehrtechnischen und wirtschaft-                und Referendare. Es entscheidet über die Verlängerung\nlichen Erfordernissen anzuwenden, insbesondere mit              oder Verkürzung des Vorbereitungsdienstes (§§ 15\nBlick auf das technische Projektmanagement. Darüber             und 16 der Bundeslaufbahnverordnung).\nhinaus werden sie mit den einschlägigen rechtlichen                 (2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann\nGrundlagen vertraut gemacht. Ihr Verständnis für tech-          die Zuständigkeiten nach Absatz 1 auf Behörden in\nnische, wirtschaftliche und administrative Zusammen-            seinem Geschäftsbereich übertragen.\nhänge wird ebenso gefördert wie ihr Verständnis für\ndie Einbindung der Bundeswehr und insbesondere                                              §4\ndes Rüstungsbereichs in internationale und überstaat-\nliche Organisationen. Allgemeine berufliche Fähig-                            Einstellungsvoraussetzungen\nkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Teamar-                  In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden,\nbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns            wer\nund zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln,\n1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung\nsowie die soziale Kompetenz und die Führungskompe-\nin das Beamtenverhältnis erfüllt und\ntenz sind zu fördern.\n2. ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschul-\n(3) Der Schwerpunkt der Ausbildung liegt auf den\nstudium oder einen gleichwertigen Abschluss in\nbesonderen Anforderungen in den Bereichen System-\neiner Fachrichtung besitzt, die einem der Fachge-\ntechnik Land, Systemtechnik Luft, Systemtechnik See\nbiete nach § 1 Absatz 3 Satz 2 zugeordnet werden\noder Systemtechnik Informationstechnologie. Grund-\nkann.\nlage der Ausbildung ist eines der folgenden Fachge-\nbiete:\n§5\n1. Kraftfahr- und Gerätewesen,\nAusschreibung, Bewerbung\n2. Luft- und Raumfahrtwesen,\n(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch\n3. Schiffbau und Schiffsmaschinenbau,\nStellenausschreibung ermittelt.\n4. Informationstechnik und Elektronik,\n(2) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörde zu\n5. Elektrotechnik und Elektroenergiewesen oder                  richten. Der Bewerbung sind beizufügen:\n6. Systembewaffnung und Effektoren.                             1. ein tabellarischer Lebenslauf einschließlich eines\n(4) Die Referendarinnen und Referendare sind zum                 Nachweises der Staatsangehörigkeit,\nSelbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu\n2. eine Kopie des Abschlusszeugnisses des mit einem\nfördern.\nMaster- oder einem gleichwertigen Abschluss ab-\ngeschlossenen Hochschulstudiums oder, wenn ein\n§2\nsolcher Nachweis noch nicht vorliegt, Kopien der\nSchwerbehinderte                              Nachweise der bisher erbrachten Studienleistungen\nund diesen gleichgestellte behinderte Menschen                    sowie\n(1) Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten           3. gegebenenfalls\nbehinderten Menschen werden im Auswahlverfahren\nsowie für die Erbringung von Leistungsnachweisen                     a) eine Erläuterung der Inhalte des abgeschlosse-\nund für die Teilnahme an Prüfungen Erleichterungen ge-                  nen Studiums, zum Beispiel ein Diploma Supple-\nwährt, die ihrer Behinderung angemessen sind. Hierauf                   ment,\nsind sie durch die Einstellungsbehörde rechtzeitig hin-              b) eine Kopie des Schwerbehindertenausweises,\nzuweisen. Art und Umfang der Erleichterungen sind mit                   des Bescheides über die Eigenschaft als schwer-\nihnen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig                   behinderter Mensch oder des Bescheides über","368                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2010\ndie Gleichstellung eines behinderten Menschen             (6) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahl-\nmit einem schwerbehinderten Menschen,                  kommission, die der Einstellungsbehörde, dem\nc) Kopien der Zeugnisse, die bei Beendigung des            Bundesamt für Informationsmanagement und Infor-\nGrundwehrdienstes und nach Wehrübungen                 mationstechnik der Bundeswehr oder einer diesen Stel-\nerteilt worden sind, und                               len nachgeordneten Dienststelle angehören, werden\nvon der Einstellungsbehörde und dem Bundesamt für\nd) Kopien der Zeugnisse über berufliche Tätigkeiten.       Informationsmanagement und Informationstechnik der\nBundeswehr für die Dauer von fünf Jahren bestellt;\n§6                                Wiederbestellung ist zulässig. Die Mitglieder und\nAuswahlverfahren                          Ersatzmitglieder der Auswahlkommission, die einer an-\nderen Behörde im Geschäftsbereich des Bundesminis-\n(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den        teriums der Verteidigung angehören, werden durch das\nVorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren             Bundesministerium der Verteidigung bestellt.\nfestgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf\nGrund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen                                          §7\nEigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet\nsind.                                                                   Einstellung in den Vorbereitungsdienst\nVor der Einstellung haben die Bewerberinnen und\n(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer\nBewerber dafür zu sorgen, dass die Einstellungsbe-\nnach den eingereichten Unterlagen die in der Aus-\nhörde folgende Unterlagen erhält:\nschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Die\nZahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden kann                1. ein aktuelles amtsärztliches Gesundheitszeugnis\nauf das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze im                oder ein aktuelles Gesundheitszeugnis einer beam-\njeweiligen Fachgebiet beschränkt werden. Dabei wird                teten Vertrauensärztin, eines beamteten Vertrauens-\nzugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen                  arztes, einer Personalärztin oder eines Personal-\nam besten geeignet ist. Hierbei ist zu berücksichtigen,            arztes, in dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit\ndass je nach Art und Inhalt des Ausbildungsgangs                   Stellung genommen wird,\nZeugnisnoten unterschiedlich zu bewerten sind. Da-             2. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Eheurkunde\nneben werden schwerbehinderte und diesen gleichge-                 und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kin-\nstellte behinderte Menschen zum Auswahlverfahren zu-               der,\ngelassen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten\n3. ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des\nVoraussetzungen erfüllen.\nBundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der\n(3) Das Auswahlverfahren wird bei der Einstellungs-             Einstellungsbehörde und\nbehörde von einer Auswahlkommission durchgeführt               4. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers\nund besteht aus einem schriftlichen und einem münd-                darüber, ob sie oder er\nlichen Teil. Für jedes Fachgebiet ist mindestens eine\nAuswahlkommission zu bilden.                                       a) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfah-\nren beschuldigt wird und\n(4) Die Auswahlkommission besteht aus\nb) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.\n1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren\nDie Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Ein-\ntechnischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzenden\nstellungsbehörde. Statt die Kosten zu übernehmen,\noder Vorsitzendem,\nkann die Bundeswehrverwaltung die Einstellungsunter-\n2. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren                suchung selbst vornehmen.\ntechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzenden\noder Beisitzendem,                                                                        §8\n3. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren                            Dauer des Vorbereitungsdienstes\nnichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzen-           Der Vorbereitungsdienst soll die Mindestdauer von\nden oder Beisitzendem und                                  18 Monaten nicht überschreiten.\n4. einer Psychologin oder einem Psychologen als Bei-\nsitzenden oder Beisitzendem.                                                       Kapitel 3\nDie Mitglieder der Auswahlkommission sind unab-                               Vo r b e r e i t u n g s d i e n s t\nhängig und nicht weisungsgebunden. Die Auswahl-\nkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei                                               §9\nStimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vor-                     Gliederung des Vorbereitungsdienstes\nsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht\n(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in Lehr-\nzulässig. Werden mehrere Auswahlkommissionen\nveranstaltungen und eine praktische Ausbildung. Im\neingerichtet, sind gleiche Auswahlmaßstäbe sicherzu-\nEinzelnen sind folgende Ausbildungsabschnitte vorzu-\nstellen. Eine ausreichende Anzahl von Ersatzmit-\nsehen:\ngliedern ist zu bestellen.\n1. Lehrgang „Aufgaben und Organisation der Bundes-\n(5) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse                wehr und Statusfragen“,\nund legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der\ngeeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind                 2. Vorstellung der Verwendungsmöglichkeiten in der\nmehrere Auswahlkommissionen für ein Fachgebiet ein-                 Fachrichtung Wehrtechnik des höheren tech-\ngerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und              nischen Verwaltungsdienstes,\nBewerber dieses Fachgebiets festgelegt.                          3. Lehrgang „Bundeswehr und Sicherheitspolitik“,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2010             369\n4. Lehrgang „Technisches Projektmanagement“,               Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung\n5. Lehrgang „Wirtschaftlichkeit im Projektmanage-          erstellt.\nment“,\n§ 12\n6. Lehrgang „Führungs- und Lenkungsaufgaben“,\nLehrgänge\n7. Lehrgang „Allgemeine Systemtechnik“,\n„Bundeswehr und Sicherheitspolitik“,\n8. Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen einzelner                      „Technisches Projektmanagement“,\nwehrtechnischer Fachgebiete“,                                 „Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement“\n9. Lehrgang „Systemtechnik Land“, „Systemtechnik                  und „Führungs- und Lenkungsaufgaben“\nLuft“, „Systemtechnik See“ oder „Systemtechnik             (1) Im Lehrgang „Bundeswehr und Sicherheits-\nInformationstechnologie“,                               politik“ werden den Referendarinnen und Referendaren\n10. Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis“ und            sicherheitspolitische Aspekte und allgemeine bundes-\n11. praktische Ausbildung.                                   wehrspezifische Themen vermittelt.\n(2) Die Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1              (2) Im Lehrgang „Technisches Projektmanagement“\nund 3 bis 10 werden von der Bundesakademie für               werden die Referendarinnen und Referendare mit den\nWehrverwaltung und Wehrtechnik durchgeführt. Sie             allgemeinen Grundlagen des technischen Projektmana-\nvermitteln Kenntnisse, die für die Laufbahn des höhe-        gements im Rüstungsbereich sowie den bundeswehr-\nren technischen Verwaltungsdienstes erforderlich sind        spezifischen Verfahren und Methoden des Projekt-\nund über die im Studium vermittelten Kenntnisse              managements vertraut gemacht.\nhinausgehen. Für die Lehrgänge werden von der Bun-              (3) Im Lehrgang „Wirtschaftlichkeit im Projektmana-\ndesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik mit           gement“ werden den Referendarinnen und Referenda-\nZustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung           ren aufgabenspezifisch Grundkenntnisse der Betriebs-\nLehrpläne erstellt.                                          und Volkswirtschaftslehre, Grundkenntnisse der ver-\n(3) Die Reihenfolge und die Dauer der einzelnen Aus-      schiedenen Methoden und Verfahren der Wirtschaft-\nbildungsabschnitte ergeben sich aus dem individuellen        lichkeitsbetrachtungen und Grundkenntnisse im Haus-\nAusbildungsplan nach § 18 Absatz 2 Satz 3. Die Aus-          haltsrecht vermittelt.\nbildungsabschnitte können durch Exkursionen ergänzt             (4) Im Lehrgang „Führungs- und Lenkungsauf-\nwerden.                                                      gaben“ werden die Referendarinnen und Referendare\n(4) Während des Vorbereitungsdienstes werden die          mit den Grundzügen der Formen sozialer Abhängigkeit,\nReferendarinnen und Referendare einem Einstufungs-           mit der Vorbereitung und Durchführung dienstlicher Ge-\ntest in Englisch oder Französisch unterzogen.                spräche, mit den Ebenen menschlicher Kommunikation\nsowie mit verschiedenen Präsentationsformen vertraut\n§ 10                               gemacht.\nLehrgang                                 (5) Die Referendarinnen und Referendare werden\n„Aufgaben und Organisation                     befähigt, die allgemeinen fachgebietsübergreifenden\nder Bundeswehr und Statusfragen“                   Aufgaben im Bereich der Wehrtechnik, Funktionen im\nDie Referendarinnen und Referendare werden mit            technischen Projektmanagement sowie Führungsfunk-\nden Rechten und Pflichten der Beamtinnen und Beam-           tionen in der Bundeswehrverwaltung wahrzunehmen.\nten vertraut gemacht. Sie erhalten einen Überblick über      Einzelheiten regelt der Lehrplan.\ndas Beamten-, Besoldungs-, Reisekosten-, Umzugs-\nund Beihilferecht, über die Aufgaben, die Organisation                                  § 13\nund die rechtlichen Grundlagen der Bundeswehr,                        Lehrgang „Allgemeine Systemtechnik“\ninsbesondere des Rüstungsbereichs, sowie über die\nArbeitsabläufe in der Bundeswehrverwaltung und die              Die Referendarinnen und Referendare lernen die\nEinbindung der Bundesrepublik Deutschland in interna-        Anforderungen, die sich aus der vernetzten Operations-\ntionale und überstaatliche Organisationen. Die Referen-      führung, der notwendigen Interoperabilität verschiede-\ndarinnen und Referendare sollen am Ende des Lehr-            ner Systeme und den gemeinsamen Einsätzen mit den\ngangs über ein Grundwissen verfügen, auf dem die             Streitkräften verbündeter Staaten ergeben, kennen.\nweitere Ausbildung aufbaut. Einzelheiten regelt der          Darüber hinaus werden Kenntnisse der in der Bundes-\nLehrplan.                                                    wehr eingeführten Waffensysteme sowie der Waffenwir-\nkungen und des Schutzes gegen Waffensysteme und\nWaffenwirkungen vermittelt. Einzelheiten regelt der\n§ 11\nLehrplan.\nVorstellung\nder Verwendungsmöglichkeiten                                                § 14\nin der Fachrichtung Wehrtechnik des\nhöheren technischen Verwaltungsdienstes                                       Lehrgang\n„Fachtechnische Grundlagen\nDie Referendarinnen und Referendare werden bei\neinzelner wehrtechnischer Fachgebiete“\nverschiedenen Dienststellen des Rüstungsbereichs in\nderen Organisation, Aufgaben und Ausstattung einge-             (1) Behandelt werden im Wesentlichen:\nführt. Außerdem werden die zukünftigen Einsatzmög-           1. im Fachgebiet Kraftfahr- und Gerätewesen:\nlichkeiten im nationalen und internationalen Rüstungs-\nbereich aufgezeigt. Einzelheiten regelt der Ausbil-              a) Waffensysteme Land,\ndungsrahmenplan, den die Einstellungsbehörde mit                 b) Baugruppen, Betrieb und Sonderfragen,","370              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2010\n2. im Fachgebiet Luft- und Raumfahrtwesen:                   deswehr sowie bei den jeweils nachgeordneten wehr-\na) Waffensysteme Luft,                                   technischen oder wehrwissenschaftlichen Dienststellen\noder dem Marinearsenal ihre im Studium erworbenen\nb) Flugantriebe, Bord- und Bodenausrüstung,              Kenntnisse praktisch anwenden. Der Schwerpunkt liegt\n3. im Fachgebiet Schiffbau und Schiffsmaschinenbau:          hierbei auf der vorgesehenen Erstverwendung der\na) Entwurf und Konstruktion von Marineschiffen,          Referendarinnen und Referendare. Sie sollen ihr Wissen\num wehrtechnische, wirtschaftliche und soziale Kennt-\nb) schiffstechnische Anlagen auf Marineschiffen,         nisse ergänzen. Das in den Lehrgängen erworbene\n4. im Fachgebiet Informationstechnik und Elektronik:         Wissen soll vor Anfertigung der schriftlichen Aufsichts-\na) Sensorik und Kommunikation,                           arbeiten nach § 23 interdisziplinär in der Praxis ange-\nwandt und vertieft werden. Die Referendarinnen und\nb) Informationstechnologie-Management und Infor-         Referendare werden mit den besonderen Belangen\nmationstechnologie-Anwendungen,                       der Bundeswehrverwaltung vertraut gemacht. Außer-\n5. im Fachgebiet Elektrotechnik und Elektroenergiewe-        dem dient die praktische Ausbildung dem Erwerb prak-\nsen:                                                     tischer Kenntnisse in Verwaltungs- und Haushaltsange-\na) wehrtechnische Forderungen, Energieversorgung,        legenheiten sowie im Vergabe- und Vertragsrecht. Die\nRegelung und Steuerung,                               Inhalte der praktischen Ausbildung regelt der Ausbil-\ndungsrahmenplan.\nb) elektrische Anlagen in Waffensystemen,\n(2) Die Einstellungsbehörde kann vorsehen, dass bis\n6. im Fachgebiet Systembewaffnung und Effektoren:            zu sechs Wochen der praktischen Ausbildung auch bei\na) wehrtechnische Forderungen,       Schnittstellen,     anderen in- oder ausländischen öffentlichen Stellen\nIntegration in Waffensysteme,                         oder Industriebetrieben oder bei über- oder zwischen-\nb) Rohrwaffen, Flugkörper, Raketen und Handfeuer-        staatlichen Stellen durchgeführt wird.\nwaffen.                                                  (3) Durch die Übertragung praktischer Aufgaben aus\nihrem wehrtechnischen Fachgebiet und ihrer Laufbahn\n(2) Die Referendarinnen und Referendare werden\nwird erreicht, dass die Referendarinnen und Referen-\nbefähigt, die im Hochschulstudium erworbenen Kennt-\ndare frühzeitig selbständig und eigenverantwortlich\nnisse, ergänzt um die Besonderheiten der Wehrtechnik,\narbeiten und insbesondere ihre systemtechnische Ur-\nin ihrem wehrtechnischen Fachgebiet anzuwenden.\nteilsfähigkeit ausbilden.\nEinzelheiten regelt der Lehrplan.\n(4) Aufgaben, die nicht dem Zweck der Ausbildung\n§ 15                              entsprechen, dürfen den Referendarinnen und Referen-\ndaren nicht übertragen werden.\nLehrgang\n„Systemtechnik Land“,\n§ 18\n„Systemtechnik Luft“,\n„Systemtechnik See“ oder                                         Ausbildungsleitung,\n„Systemtechnik Informationstechnologie“                               Ausbildungsbeauftragte,\nAusbilderinnen und Ausbilder\nDen Referendarinnen und Referendaren werden, auf-\nbauend auf den wehrtechnischen Fachkenntnissen und              (1) Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer\nden fachgebietsübergreifenden Grundlagen, das zur            über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse\nPlanung von Rüstungsprojekten erforderliche System-          verfügt und entsprechend seiner Persönlichkeit ge-\nverständnis und die erforderlichen Systemkenntnisse in       eignet ist.\neinem der Bereiche Systemtechnik Land, System-                  (2) In der Einstellungsbehörde wird eine Beamtin\ntechnik Luft, Systemtechnik See oder Systemtechnik           oder ein Beamter des höheren technischen Verwal-\nInformationstechnologie vermittelt. Die Zuordnung der        tungsdienstes als Ausbildungsleitung bestellt. Die Aus-\nReferendarinnen und Referendare zu einem der Lehr-           bildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der\ngänge erfolgt durch die Einstellungsbehörde. Einzel-         Referendarinnen und Referendare. Sie erstellt für jede\nheiten regelt der Lehrplan.                                  Referendarin und jeden Referendar einen individuellen\nAusbildungsplan für die gesamte Ausbildung, aus dem\n§ 16                              sich die Ausbildungsstellen und der zeitliche Ablauf der\nLehrgang                             Ausbildung ergeben.\n„Rechtsgrundlagen in der Praxis“                     (3) Die Einstellungsbehörde bestellt für alle Ausbil-\nDen Referendarinnen und Referendaren werden die           dungsstellen Beamtinnen oder Beamte des höheren\nRechts- und Verwaltungskenntnisse vermittelt, die für        technischen Verwaltungsdienstes als Ausbildungs-\ndie spätere Aufgabenwahrnehmung, insbesondere in             beauftragte. Die Ausbildungsbeauftragten sind in er-\nProjektleitungen mit einer Vielzahl von Schnittstellen       forderlichem Umfang von anderen Aufgaben freizu-\nzum nichttechnischen Bereich, erforderlich sind. Einzel-     stellen. Sie lenken und überwachen die Ausbildung\nheiten regelt der Lehrplan.                                  der Referendarinnen und Referendare ihres Bereichs\nund stellen in Abstimmung mit der Ausbildungsleitung\n§ 17                              und der jeweiligen Dienststellenleitung eine sorgfältige\nAusbildung sicher. Die Ausbildungsbeauftragten bera-\nPraktische Ausbildung                       ten die Referendarinnen und Referendare sowie die\n(1) Die Referendarinnen und Referendare sollen in         Ausbilderinnen und Ausbilder in Fragen der Ausbildung\nder Einstellungsbehörde, im Bundesamt für Informa-           und führen Besprechungen mit ihnen durch. Die Be-\ntionsmanagement und Informationstechnik der Bun-             sprechungen finden zu Beginn, in der Mitte und am","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2010              371\nEnde der Zuweisung zu einer Ausbildungsstelle sowie          1. der Zahl der zu prüfenden Referendarinnen und Re-\nbei Bedarf statt; sie sind schriftlich zu dokumentieren.         ferendare,\n(4) Die Ausbildungsbeauftragten stellen vor Beginn        2. der Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der\nder praktischen Ausbildung für jede Referendarin und             Prüfungen oder\njeden Referendar einen individuellen Ausbildungsplan\n3. fachlicher Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewer-\nauf, der die Besonderheiten der Ausbildungsstellen be-\ntung der schriftlichen Prüfungsarbeiten.\nrücksichtigt, denen sie oder er zugewiesen wird. Aus\nihm ergeben sich die Ausbildungsstationen.                   Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamts\n(5) Die Referendarinnen und Referendare sind in den       wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie die\neinzelnen Ausbildungsstationen Beamtinnen und Be-            weiteren Prüfenden der Prüfungskommissionen aus\namten oder Beschäftigten zur Unterweisung und Anlei-         den Prüfungsausschüssen aus.\ntung zuzuteilen. Diesen Ausbilderinnen und Ausbildern           (2) Mitglieder einer Prüfungskommission für die Be-\ndürfen nicht mehr Referendarinnen und Referendare            wertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten sind\nzugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden kön-\n1. eine Lehrkraft der Bundesakademie für Wehrverwal-\nnen. Soweit erforderlich, werden sie von anderen\ntung und Wehrtechnik oder eine Beamtin oder ein\nDienstgeschäften entlastet. Die Ausbilderinnen und\nBeamter des höheren technischen Verwaltungs-\nAusbilder unterrichten die Ausbildungsbeauftragten\ndienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender (Erstprü-\nregelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.\nfende oder Erstprüfender) und\nKapitel 4                             2. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren tech-\nnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzende oder\nPrüfungen\nBeisitzender (Zweitprüfende oder Zweitprüfender),\ndie oder der bei der Bewertung der Aufsichtsarbeit\n§ 19\nnach § 23 Absatz 2 Nummer 2 demselben Fach-\nOberprüfungsamt                              gebiet angehören soll wie die zu prüfenden Referen-\n(1) Das Oberprüfungsamt für den höheren tech-                 darinnen und Referendare.\nnischen Verwaltungsdienst führt die Große Staats-               (3) Mitglieder einer Prüfungskommission für die\nprüfung durch.                                               Bewertung der Praxisarbeit sind zwei Angehörige des\n(2) Die oder der Vorsitzende des Kuratoriums des          höheren technischen Verwaltungsdienstes.\nOberprüfungsamts bestellt die Prüfenden der Prü-                (4) Mitglieder einer Prüfungskommission für die\nfungsausschüsse der Abteilung Wehrtechnik des Ober-          mündliche Prüfung sind\nprüfungsamts für die Dauer von fünf Jahren. Die Ab-\nteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter der Abteilung     1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren tech-\nWehrtechnik und deren oder dessen Stellvertreterin               nischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder\noder Stellvertreter sowie die Vorsitzenden der                   Vorsitzender,\nPrüfungsausschüsse und deren Stellvertreterinnen und         2. zwei Angehörige des höheren technischen Verwal-\nStellvertreter werden, vorbehaltlich der Bestätigung             tungsdienstes als weitere Prüfende und\ndurch das Kuratorium, für die Dauer von höchstens drei\n3. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren nicht-\nJahren von der oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums\ntechnischen Verwaltungsdienstes als weitere\nbestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Spitzen-\nPrüfende oder weiterer Prüfender.\norganisationen der Gewerkschaften und Berufsver-\nbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vor-       Mindestens eine Beamtin oder ein Beamter soll dem-\nschlagen.                                                    selben wehrtechnischen Fachgebiet angehören wie die\n(3) Das Oberprüfungsamt ist verantwortlich für die        zu prüfenden Referendarinnen und Referendare.\nEntwicklung und Beachtung einheitlicher Bewertungs-             (5) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind\nmaßstäbe und vollzieht die Entscheidungen der                bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht\nPrüfungskommissionen.                                        weisungsgebunden. Die Vorsitzenden der Prüfungs-\n(4) Die Direktorin oder der Direktor des Oberprü-         kommissionen unterstützen die Direktorin oder den\nfungsamts sorgt für einen ordnungsgemäßen Prüfungs-          Direktor des Oberprüfungsamts bei der Sicherstellung\nablauf. Sie oder er stellt sicher, dass in allen Fachrich-   gleicher Bewertungsmaßstäbe.\ntungen gleich hohe Prüfungsanforderungen gestellt               (6) Die Prüfungskommission für die mündliche Prü-\nund gleiche Bewertungsmaßstäbe angelegt werden.              fung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend\n(5) Die Leitung der Abteilung Wehrtechnik unter-          sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stim-\nstützt die Direktorin oder den Direktor bei der Wahr-        mengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzen-\nnehmung der Aufgaben.                                        den den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.\n§ 20                                                         § 21\nPrüfungskommissionen                                          Große Staatsprüfung\n(1) Für die schriftlichen Aufsichtsarbeiten, die Pra-        (1) In der Großen Staatsprüfung ist festzustellen, ob\nxisarbeit und die mündliche Prüfung wird jeweils eine        die Referendarinnen und Referendare für den höheren\nPrüfungskommission eingerichtet. Es können mehrere           technischen Verwaltungsdienst der Bundeswehr be-\nPrüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn dies          fähigt sind. Insbesondere haben die Referendarinnen\nerforderlich ist wegen                                       und Referendare nachzuweisen, dass sie","372                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2010\n1. ihre im wissenschaftlichen Studium erworbenen                   schaftlichkeit im Projektmanagement“ (§ 12 Absatz 1\nKenntnisse auf dem Gebiet der Wehrtechnik anzu-               bis 3),\nwenden verstehen,                                         2. dem Prüfungsgebiet „Fachtechnische Grundlagen\n2. mit den wehrtechnischen Aufgaben der Bundes-                    einzelner wehrtechnischer Fachgebiete“ (§ 14) und\nwehrverwaltung vertraut sind und die einschlägigen        3. dem Prüfungsgebiet „Allgemeine Systemtechnik\nRechts-, Verwaltungs- und technischen Vorschriften            und Systemtechnik Land, Systemtechnik Luft, Sys-\nanwenden können und                                           temtechnik See oder Systemtechnik Informations-\n3. über das für ihre Laufbahn erforderliche Verständnis            technologie“ (§§ 13 und 15).\nfür technische, wirtschaftliche und verwaltungs-             (3) Für die Bearbeitung stehen jeweils sechs Zeit-\nmäßige Zusammenhänge sowie über Kenntnisse                stunden zur Verfügung. Über die Hilfsmittel, die benutzt\nder Mitarbeiterführung verfügen.                          werden dürfen, entscheidet das Oberprüfungsamt auf\n(2) Die Große Staatsprüfung besteht aus fünf               Vorschlag der Einstellungsbehörde.\nPrüfungsteilen:                                                   (4) Die Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind bis\n1. drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten,                       zum Beginn der jeweiligen Prüfung geheim zu halten.\n2. einer Praxisarbeit und                                         (5) Das Oberprüfungsamt leitet die Aufgaben der\n3. einer mündlichen Prüfung.                                   Leitung der Einstellungsbehörde zu. Diese übergibt\ndie Aufgaben der aufsichtführenden Person. Die auf-\n(3) Die Große Staatsprüfung ist nichtöffentlich. An-\nsichtführende Person hat die Zeitpunkte des Beginns,\ngehörige des Oberprüfungsamts können teilnehmen.\nder Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit sowie in\nDas Bundesministerium der Verteidigung kann gestat-\nAnspruch genommene Prüfungserleichterungen und\nten, dass andere mit der Ausbildung von Referendarin-\netwaige besondere Vorkommnisse schriftlich zu doku-\nnen und Referendaren für den höheren technischen\nmentieren.\nVerwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung be-\nfasste Personen während der mündlichen Prüfung an-                (6) Die Aufsichtsarbeiten werden anstelle des\nwesend sind. Das Oberprüfungsamt ist in diesem Fall            Namens mit einer Kennziffer versehen. Es wird eine\nrechtzeitig darüber zu unterrichten. Auf Wunsch von            Übersicht mit der Zuordnung der Kennziffern und\nschwerbehinderten und diesen gleichgestellten behin-           Namen erstellt, die geheim zu halten ist. Die Übersicht\nderten Referendarinnen und Referendaren kann wäh-              darf den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewer-\nrend ihrer mündlichen Prüfung die Schwerbehinderten-           tung der Aufsichtsarbeiten bekannt gegeben werden.\nvertretung anwesend sein. Bei der Beratung über die               (7) Erscheinen Referendarinnen oder Referendare\nBewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur die Mit-           verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach\nglieder der Prüfungskommission anwesend sein. Die              § 27 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbei-\nAufsichtsbefugnisse des Oberprüfungsamts und des               tungszeit.\nBundesministeriums der Verteidigung bleiben hiervon\n(8) Jede Aufsichtsarbeit wird von den Prüfenden\nunberührt.\nunabhängig voneinander nach einem vorab von ihnen\ngemeinsam festgelegten Bewertungsmaßstab nach\n§ 22\n§ 29 bewertet. Die oder der Zweitprüfende kann Kennt-\nPrüfungsort, Prüfungstermin                    nis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden\n(1) Die Termine für die Aushändigung und Präsenta-         haben. § 20 Absatz 6 Satz 3 und 4 ist entsprechend\ntion der Praxisarbeit werden von der Ausbildungs-              anzuwenden.\nleitung nach Maßgabe des § 24 festgesetzt.                        (9) Eine nicht oder nicht rechtzeitig abgegebene Auf-\n(2) Das Oberprüfungsamt setzt Ort und Zeit der             sichtsarbeit gilt als mit „ungenügend (0 Rangpunkte)“\nschriftlichen Aufsichtsarbeiten und der mündlichen Prü-        bewertet.\nfung fest. Die Ausbildungsleitung sorgt dafür, dass die           (10) Das Oberprüfungsamt gibt das Ergebnis der\nReferendarinnen und Referendare hierüber rechtzeitig           jeweiligen Aufsichtsarbeit den Referendarinnen und\ninformiert werden.                                             Referendaren spätestens zwei Monate nach dem Prü-\nfungstag schriftlich bekannt.\n§ 23\nSchriftliche Aufsichtsarbeiten                                              § 24\n(1) Durch die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sollen                              Praxisarbeit\ndie Referendarinnen und Referendare zeigen, dass sie              (1) Die Praxisarbeit soll erkennen lassen, dass die\nAufgaben aus dem Bereich der Wehrtechnik rasch und             Referendarin oder der Referendar zur selbständigen\nsicher erfassen, in kurzer Frist mit den zugelassenen          Bearbeitung von und zur Mitarbeit an Projekten und\nHilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp und über-            Aufgaben der Ausbildungsdienststelle innerhalb einer\nsichtlich darstellen können. Die Aufgaben der Auf-             vorgegebenen Zeit fähig ist. Die Ergebnisse der Arbeit\nsichtsarbeiten bestimmt das Oberprüfungsamt auf Vor-           und ihre Bewertung durch die Prüfungskommission\nschlag der Einstellungsbehörde; die Lehrabteilungen            sind schriftlich zu dokumentieren. Die Praxisarbeit ist\nder Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehr-                den Prüfenden im Rahmen einer Präsentation vorzu-\ntechnik unterstützen die Erarbeitung der Aufgaben.             stellen. Die Dauer der Präsentation soll 30 Minuten\n(2) Jeweils eine Aufgabe der Aufsichtsarbeiten ist zu      nicht überschreiten.\nentnehmen aus                                                     (2) Das Thema der Praxisarbeit wird vom Ober-\n1. dem Prüfungsgebiet „Bundeswehr und Sicherheits-             prüfungsamt auf Vorschlag der Ausbildungsleitung\npolitik, Technisches Projektmanagement und Wirt-          bestimmt und ausgehändigt. Die Themenvorschläge","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2010              373\nwerden von den Ausbildungsdienststellen erarbeitet.          vor allem Verständnis für wehrtechnische, wirtschaft-\nDie Referendarinnen und Referendare können gegen-            liche und rechtliche Zusammenhänge erkennen lassen.\nüber der Ausbildungsleitung Themenwünsche äußern.            Dabei sollen sie auch Urteilsvermögen, Sicherheit im\nAuftreten und Ausdrucksfähigkeit beweisen.\n(3) Die Praxisarbeit ist innerhalb von sechs Wochen\nnach Aushändigung des Themas anzufertigen und beim              (2) Die mündliche Prüfung wird vor einer „Prüfungs-\nOberprüfungsamt im Original einzureichen. Liegen trif-       kommission Land“, einer „Prüfungskommission Luft“,\ntige Gründe vor, kann die Direktorin oder der Direktor       einer „Prüfungskommission See“ oder einer „Prüfungs-\ndes Oberprüfungsamts die Frist auf schriftlichen Antrag      kommission Informationstechnologie“ abgelegt, die\num höchstens drei Wochen verlängern. Der Antrag ist          sich nach § 20 Absatz 4 zusammensetzt. Die Zuord-\nunverzüglich auf dem Dienstweg beim Oberprüfungs-            nung der Referendarinnen und Referendare zu den Prü-\namt zu stellen. Die Einstellungsbehörde nimmt zu dem         fungskommissionen richtet sich nach der Teilnahme am\nAntrag Stellung.                                             Lehrgang nach § 15.\n(3) Die mündliche Prüfung bezieht sich auf den ge-\n(4) Die Praxisarbeit ist ohne fremde Hilfe anzuferti-\nsamten Ausbildungsinhalt des Vorbereitungsdienstes.\ngen; alle benutzten Quellen und Hilfsmittel sind anzu-\ngeben. In einer Erklärung, die vor dem Textteil der             (4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommis-\nArbeit einzuheften ist, haben die Referendarinnen und        sion leitet die Prüfung.\nReferendare zu versichern, dass keine anderen als die           (5) Die Dauer der Prüfung darf 90 Minuten je Refe-\nangegebenen Hilfsmittel verwendet worden sind. Die           rendarin oder Referendar nicht unterschreiten; sie soll\nErklärung ist eigenhändig zu unterschreiben.                 100 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr\nals vier Referendarinnen oder Referendare gleichzeitig\n(5) Die Praxisarbeit wird von den Prüfenden unab-\ngeprüft werden.\nhängig voneinander nach einem vorab von ihnen ge-\nmeinsam festgelegten Bewertungsmaßstab nach § 29                (6) Die Prüfungskommission bewertet die Leistun-\nbewertet. Die oder der Zweitprüfende darf Kenntnis von       gen nach § 29; die oder der Fachprüfende schlägt je-\nder Bewertung der oder des Erstprüfenden haben. Wei-         weils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen\nchen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die         Prüfung ist in einer Durchschnittsrangpunktzahl auszu-\noder der Vorsitzende des für das wehrtechnische Fach-        drücken. Dafür wird die Summe der Rangpunkte durch\ngebiet des Prüflings zuständigen Prüfungsausschusses         die Anzahl der Einzelbewertungen geteilt.\nim Rahmen der vergebenen Rangpunkte; die Entschei-              (7) Die Mitglieder der Prüfungskommission haben\ndung ist schriftlich zu begründen.                           den Ablauf der Prüfung schriftlich zu dokumentieren.\n(6) Haben Referendarinnen oder Referendare die ge-\n§ 27\nforderte Praxisarbeit nicht oder nicht fristgerecht abge-\ngeben, gilt sie als mit „ungenügend (0 Rangpunkte)“                     Verhinderung, Rücktritt, Säumnis\nbewertet.                                                       (1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht\n(7) Das Oberprüfungsamt gibt das Ergebnis der             von ihm zu vertretende Umstände an der Prüfung oder\nPraxisarbeit den Referendarinnen und Referendaren            an Teilen der Prüfung nicht teilnehmen kann, hat dies\nspätestens zwei Monate nach Abgabetermin schriftlich         unverzüglich in geeigneter Form nachzuweisen. Eine\nbekannt.                                                     Erkrankung ist durch Vorlage eines amts-, vertrauens-\noder personalärztlichen Zeugnisses oder eines Zeug-\n(8) Die Verfasserin oder der Verfasser der Praxisar-      nisses einer beamteten Ärztin oder eines beamteten\nbeit kann frühestens fünf Jahre nach Beendigung des          Arztes nachzuweisen; ein privatärztliches Zeugnis kann\nVorbereitungsdienstes verlangen, dass ihr oder ihm die       anerkannt werden.\nArbeit überlassen wird.                                         (2) Referendarinnen oder Referendare können aus\nwichtigem Grund mit Genehmigung des Oberprüfungs-\n§ 25                              amts von der Prüfung zurücktreten.\nZulassung zur mündlichen Prüfung                      (3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Ab-\nsätzen 1 und 2 gilt die Prüfung oder der betreffende Teil\n(1) Das Oberprüfungsamt lässt Referendarinnen und         der Prüfung als nicht begonnen. Das Oberprüfungsamt\nReferendare zur mündlichen Prüfung zu, wenn die Auf-         bestimmt, wann die betreffenden Prüfungsteile nachge-\nsichtsarbeiten und die Praxisarbeit jeweils mit mindes-      holt werden; es entscheidet, ob und inwieweit die be-\ntens „ausreichend (5 Rangpunkte)“ bewertet worden            reits abgegebenen Arbeiten gewertet werden.\nsind.\n(4) Versäumen Referendarinnen oder Referendare\n(2) Die Ausbildungsleitung teilt den Referendarinnen      ohne ausreichende Entschuldigung einen Prüfungsteil\nund Referendaren im Auftrag des Oberprüfungsamts             ganz oder teilweise, entscheidet das Oberprüfungsamt,\ndie Zulassung oder Nichtzulassung rechtzeitig vor der        ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt\nmündlichen Prüfung mit.                                      werden kann oder mit „ungenügend (0 Rangpunkte)“\nbewertet wird oder ob die gesamte Prüfung für nicht\nbestanden erklärt wird.\n§ 26\nMündliche Prüfung                                                    § 28\n(1) In der mündlichen Prüfung sollen die Referenda-                    Täuschung, Ordnungsverstoß\nrinnen und Referendare neben dem speziellen wehr-               (1) Referendarinnen oder Referendaren, die bei den\ntechnischen Wissen und Können in ihrem Fachgebiet            Aufsichtsarbeiten, der Praxisarbeit oder in der münd-","374              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2010\nlichen Prüfung täuschen, eine Täuschung versuchen\nmangelhaft (5)     2 bis 4       eine Leistung, die den\noder dazu beitragen oder sonst gegen die Ordnung ver-                                         Anforderungen nicht ent-\nstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vor-                                       spricht, jedoch erkennen\nbehalt einer abweichenden Entscheidung des Oberprü-                                           lässt, dass die notwen-\nfungsamts oder der Prüfungskommission nach Absatz 2                                           digen Grundkenntnisse\ngestattet werden; bei einer erheblichen Störung können                                        vorhanden sind und die\nsie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden                                            Mängel in absehbarer\nTeil der Prüfung ausgeschlossen werden.                                                       Zeit behoben werden\nkönnten,\n(2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täu-\nschung, eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu          ungenügend (6) 0 bis 1           eine Leistung, die den\neinem solchen oder eines sonstigen Ordnungsver-                                               Anforderungen nicht ent-\nstoßes während der mündlichen Prüfung entscheidet                                             spricht und bei der selbst\ndie Prüfungskommission. § 20 Absatz 6 ist entspre-                                            die Grundkenntnisse so\nchend anzuwenden.                                                                             lückenhaft sind, dass\ndie Mängel in absehbarer\n(3) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täu-                                           Zeit nicht behoben wer-\nschung, eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu                                           den könnten.\neinem solchen oder eines sonstigen Ordnungsver-\nstoßes während der Aufsichtsarbeiten oder der Praxis-        Durchschnittsrangpunktzahlen werden aus den Rang-\narbeit oder einer Täuschung, die nach Abgabe der             punkten errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen\nArbeiten festgestellt wird, entscheidet das Ober-            ohne Auf- oder Abrundung berechnet.\nprüfungsamt nach Anhörung der oder des Vorsitzenden\n(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen wer-\nder Prüfungskommission. Die Prüfungskommission\nden entsprechend der Anzahl, der Zusammensetzung\noder das Oberprüfungsamt kann je nach der Schwere\nund der Schwierigkeit der für die Leistung maßgeben-\nder Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehre-\nden Anforderungen Leistungspunkte vergeben. Soweit\nrer Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungsleistung\neine Anforderung erfüllt ist, wird die entsprechende An-\nmit „ungenügend (0 Rangpunkte)“ bewerten oder die\nzahl von Punkten der Leistung zugerechnet. Bei der Be-\ngesamte Große Staatsprüfung für nicht bestanden er-\nwertung werden neben der fachlichen Leistung die\nklären.\nGliederung, die Klarheit der Darstellung und das Aus-\n(4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der           drucksvermögen angemessen berücksichtigt.\nmündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach              (3) Dem prozentualen Anteil der Leistungspunkte\nAbschluss der Prüfung nachgewiesen werden, kann              werden die Rangpunkte wie folgt zugeordnet:\ndas Oberprüfungsamt nach Anhörung der Einstellungs-\nbehörde die Große Staatsprüfung innerhalb von fünf                    Prozentualer Anteil\nder Leistungspunkte                Rangpunkte\nJahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung für nicht\nbestanden erklären. Der Bescheid ist mit einer Rechts-\n93,70 bis 100,00                      15\nbehelfsbelehrung zu versehen.\n(5) Die Referendarin oder der Referendar ist vor der               87,50 bis 93,69                       14\nEntscheidung nach den Absätzen 2 bis 4 zu hören.\n83,40 bis 87,49                       13\n§ 29                                       79,20 bis 83,39                       12\nBewertung von Prüfungsleistungen                            75,00 bis 79,19                       11\n(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und\nRangpunkten bewertet:                                                 70,90 bis 74,99                       10\n66,70 bis 70,89                        9\nNote              Rangpunkte Bedeutung\n62,50 bis 66,69                        8\nsehr gut (1)      14 bis 15     eine Leistung, die den\nAnforderungen in beson-               58,40 bis 62,49                        7\nderem Maße entspricht,\n54,20 bis 58,39                        6\ngut (2)           11 bis 13     eine Leistung, die den\nAnforderungen voll ent-               50,00 bis 54,19                        5\nspricht,\n41,70 bis 49,99                        4\nbefriedigend (3)   8 bis 10     eine Leistung, die im All-            33,40 bis 41,69                        3\ngemeinen den Anforde-\nrungen entspricht,                    25,00 bis 33,39                        2\nausreichend (4)    5 bis 7      eine Leistung, die zwar               12,50 bis 24,99                        1\nMängel aufweist, aber\nim Ganzen den Anforde-                 0,00 bis 12,49                        0\nrungen noch entspricht,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2010              375\n§ 30                                                          § 32\nGesamtergebnis                                       Erwerb der Laufbahnbefähigung\nMit Bestehen der Großen Staatsprüfung erwerben\n(1) Die Große Staatsprüfung ist bestanden, wenn je-\ndie Referendarinnen und Referendare die Befähigung\nder Prüfungsteil nach § 21 Absatz 2 mindestens mit\nfür den höheren technischen Verwaltungsdienst. Sie\n„ausreichend (5 Rangpunkte oder Durchschnittsrang-\nsind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Bauassesso-\npunktzahl 5)“ bewertet worden ist.\nrin“ oder „Bauassessor“ zu führen.\n(2) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die\nPrüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei                                         § 33\nwerden berücksichtigt:                                                     Prüfungsakten, Einsichtnahme\n1. die Rangpunkte der Aufsichts-                                 (1) Eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses ist mit\narbeiten                           mit je 10 Prozent,     den Aufsichtsarbeiten, der Dokumentation der Praxis-\narbeit und der schriftlichen Dokumentation der Großen\n2. die Rangpunkte der Praxis-                                 Staatsprüfung zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die\narbeit                            mit 30 Prozent und      Prüfungsakten werden beim Oberprüfungsamt oder ei-\n3. die Durchschnittsrangpunktzahl                             ner von ihm bestimmten Stelle nach Beendigung des\nder mündlichen Prüfung                mit 40 Prozent.     Vorbereitungsdienstes mindestens fünf Jahre aufbe-\nwahrt. Sie sind spätestens zehn Jahre nach Beendi-\nSoweit die abschließend errechnete Durchschnittsrang-         gung des Vorbereitungsdienstes zu vernichten.\npunktzahl mindestens 5 oder mehr beträgt, werden\n(2) Die Referendarinnen und Referendare können\nZahlen mit einem Nachkommawert von 50 bis 99 für\nnach Abschluss der mündlichen Prüfung Einsicht in\ndie Bildung der Abschlussnote auf ganze Zahlen aufge-\ndie sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.\nrundet; im Übrigen bleiben Nachkommawerte unbe-\nrücksichtigt.\n§ 34\n(3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommis-                                 Wiederholung\nsion teilt den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungs-\nteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit und erläu-             (1) Wer Prüfungsteile nicht bestanden hat, kann\ntert sie auf Wunsch kurz mündlich.                            diese innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung des\nErgebnisses einmal wiederholen; das Oberprüfungsamt\n(4) Das Gesamtergebnis der Großen Staatsprüfung            kann in begründeten Fällen eine zweite Wiederholung\nist schriftlich zu dokumentieren.                             zulassen. Eine Wiederholung ist ausgeschlossen, wenn\ndie Prüfungskommission eine Empfehlung nach Ab-\n§ 31                               satz 2 Satz 1 ausspricht.\n(2) Empfiehlt die Prüfungskommission bei der Fest-\nZeugnisse, Ende des Beamtenverhältnisses\nsetzung der Prüfungsergebnisse die Wiederholung ein-\n(1) Das Oberprüfungsamt erteilt den Referendarin-          zelner Ausbildungsabschnitte, sind hierfür angemes-\nnen und Referendaren, die die Prüfung bestanden ha-           sene Fristen festzulegen und der individuelle Ausbil-\nben, einen schriftlichen Bescheid über das Gesamter-          dungsplan neu aufzustellen. Erst nach Absolvierung\ngebnis der Großen Staatsprüfung. Dem Bescheid ist ein         der festgelegten Ausbildungsabschnitte ist die Prüfung\nZeugnis beizufügen, das mindestens die Abschlussno-           zu wiederholen. Die bei der Wiederholung erreichten\nte, die Durchschnittsrangpunktzahl sowie die Angabe           Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. Der\nenthält, dass die Große Staatsprüfung bestanden wor-          Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederho-\nden ist. Ist die Prüfung nicht bestanden, teilt das Ober-     lungsfrist verlängert.\nprüfungsamt dies den Referendarinnen und Referenda-\nren schriftlich mit. Der Bescheid nach Satz 1 und die                                Kapitel 5\nMitteilung nach Satz 3 sind mit einer Rechtsbehelfsbe-                               Aufstieg\nlehrung zu versehen.\n(2) Eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses wird                                    § 35\nzu der Personalgrundakte genommen.                                               Aufstiegsverfahren\n(3) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet bei              (1) Die Einstellungsbehörde gibt in einer Ausschrei-\nbestandener oder endgültig nicht bestandener Großer           bung die Auswahlverfahren für den Aufstieg bekannt.\nStaatsprüfung mit Ablauf des Tages der schriftlichen          Es können Auswahlverfahren für die Teilnahme am Vor-\nBekanntgabe des Prüfungsergebnisses.                          bereitungsdienst und für die Teilnahme an Hochschul-\nausbildungen nach § 39 der Bundeslaufbahnverord-\n(4) Fehler bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prü-     nung durchgeführt werden. Für das Auswahlverfahren\nfungsergebnisse werden durch das Oberprüfungsamt              gilt § 6 entsprechend. Über die Zulassung zum Aufstieg\nberichtigt. Fehlerhafte Zeugnisse über Große Staats-          entscheidet die personalbearbeitende Dienststelle im\nprüfungen, die nach § 28 Absatz 4 Satz 1 für nicht be-        Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Vertei-\nstanden erklärt worden sind, sind zurückzugeben.              digung. Dabei ist das Ergebnis des Auswahlverfahrens\n(5) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat,         zu berücksichtigen.\nerhält von der Einstellungsbehörde ein Dienstzeugnis,            (2) Die Einstellungsbehörde gestaltet die berufsprak-\ndas auch die Dauer der Ausbildung und die Ausbil-             tische Einführung nach § 39 Absatz 3 der Bundeslauf-\ndungsinhalte umfasst.                                         bahnverordnung.","376            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2010\nKapitel 6                                                                § 37\nSchlussvorschriften\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 36\nÜbergangsregelung                                 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember\nReferendarinnen und Referendare, die ihren Vorbe-            2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die\nreitungsdienst vor dem 1. Dezember 2009 begonnen                Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren\nhaben, setzen ihn nach den bisher geltenden Bestim-             technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung\nmungen fort. Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeam-             – Fachrichtung Wehrtechnik – vom 6. März 2002\nte, die ihre Aufstiegsausbildung vor dem 1. Dezem-              (BGBl. I S. 1051), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 28\nber 2009 begonnen haben, setzen sie nach den bisher             der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320)\ngeltenden Bestimmungen fort.                                    geändert worden ist, außer Kraft.\nBonn, den 31. März 2010\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nDr. K a r l - T h e o d o r z u G u t t e n b e r g"]}