{"id":"bgbl1-2010-14-1","kind":"bgbl1","year":2010,"number":14,"date":"2010-04-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/14#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-14-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_14.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2010 (Haushaltsgesetz 2010)","law_date":"2010-04-06T00:00:00Z","page":346,"pdf_page":2,"num_pages":19,"content":["346             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2010\nGesetz\nüber die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2010\n(Haushaltsgesetz 2010)\nVom 6. April 2010\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-          ermächtigung anzurechnen, der sich aus dem spätes-\nsen:                                                        tens gleichzeitig abgeschlossenen ergänzenden Ver-\ntrag zur Begrenzung des Währungsrisikos ergibt.\nAbschnitt 1                              (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nAllgemeine Ermächtigungen                      mächtigt, zum Aufbau von Eigenbeständen Kredite bis\nzur Höhe von 5 Prozent des Betrages der umlaufenden\n§1                               Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatz-\nanweisungen und unverzinslichen Schatzanweisungen\nFeststellung des Haushaltsplans                  aufzunehmen, dessen Höhe sich aus der jeweils letzten\nDer diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundes-          im Bundesanzeiger veröffentlichten Übersicht über den\nhaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010 wird in Ein-       Stand der Schuld der Bundesrepublik Deutschland er-\nnahmen und Ausgaben auf 319 500 000 000 Euro fest-          gibt. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge an-\ngestellt.                                                   zurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer\nHaushaltsgesetze aufgenommen worden sind. Das\n§2                               Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermäch-\nKreditermächtigungen                       tigt, Eigenbestände in Form der Wertpapierleihe zu ver-\nwenden oder sie im Rahmen der Kreditermächtigungen\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird              des Satzes 1 und der Absätze 1, 2 Satz 1 zu verkaufen.\nermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haus-\nhaltsjahr 2010 Kredite bis zur Höhe von                        (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\n80 200 000 000 Euro aufzunehmen.                            mächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung und der\nKassenverstärkungskredite im laufenden Haushaltsjahr\n(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die           ergänzende Verträge zur Optimierung der Zinsstruk-\nBeträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2010 fällig        tur und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken\nwerdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus Num-             mit     einem     Vertragsvolumen   von     höchstens\nmer 2.1.2.1 der Finanzierungsübersicht (Teil II des Ge-     80 000 000 000 Euro sowie ergänzende Verträge zur\nsamtplans) ergibt. Dem Kreditrahmen nach Satz 1             Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von\nwachsen im Falle unvorhergesehenen Bedarfs Beträge          Fremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolumen\nin Höhe von bis zu 15 000 000 000 Euro zum Rückkauf         von bis zu 30 000 000 000 Euro abzuschließen. Auf\nvon Wertpapieren des Bundes oder zur Rückzahlung            diese Höchstgrenzen werden zusätzliche Verträge nicht\nvon Darlehen zu, soweit die Summe der in Num-               angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden\nmer 2.1.2.1 der Finanzierungsübersicht (Teil II des Ge-     Verträgen verringern oder ausschließen.\nsamtplans) genannten fällig werdenden Kredite über-\nschritten wird. Das Bundesministerium der Finanzen             (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nwird ermächtigt, Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Ti-         mächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum\ntel 133 01 zur Tilgung der Schulden des Bundes zu ver-      Tage der Verkündung des Haushaltsgesetzes im\nwenden; insoweit vermindert sich die Ermächtigung           Rahmen der Kreditaufnahme folgende Verträge abzu-\nnach Satz 1. Die dem Erblastentilgungsfonds aus dem         schließen:\nBundesbankgewinn zufließenden Mehreinnahmen bei             1. Kredite bis zur Höhe der Ermächtigung nach Ab-\nKapitel 6002 Titel 121 04 vermindern die Ermächtigung           satz 2 Satz 1 dürfen zur Tilgung fällig werdender\nnach Satz 1. Bei Mehreinnahmen nach Satz 3 können               Kredite aufgenommen werden;\nMaßnahmen nach § 60 Absatz 2 der Bundeshaushalts-\nordnung ergriffen werden.                                   2. Verträge nach Absatz 6 dürfen in dem in dieser Vor-\nschrift bestimmten Umfang abgeschlossen werden.\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nmächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff        Die so in Anspruch genommenen Ermächtigungen wer-\nauf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjah-       den auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgenden\nres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1 fest-     Haushaltsjahres angerechnet.\ngestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind            (8) Vor Inanspruchnahme der über 0,5 Prozent des in\nauf die Kreditermächtigung des nächsten Haushalts-          § 1 festgelegten Betrages liegenden Kreditermäch-\njahres anzurechnen.                                         tigungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der Bundeshaus-\n(4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapie-     haltsordnung ist der Haushaltsausschuss des Deut-\nren der Nettobetrag anzurechnen. Fremdwährungsan-           schen Bundestages zu unterrichten, soweit nicht aus\nleihen sind auf Basis des Wechselkurses auf die Kredit-     zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2010              347\n(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-            Nähere Einzelheiten ergeben sich aus den verbindli-\nmächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von          chen Erläuterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaus-\n10 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzuneh-       haltsplans.\nmen. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und\nRückkauf von Bundeswertpapieren beinhalten, können               (2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchst-\nweitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von            beträge werden die auf Grund der Ermächtigungen frü-\n10 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufge-          herer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleis-\nnommen werden. Auf die Kreditermächtigung sind die            tungen angerechnet, soweit der Bund noch in An-\nBeträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigun-           spruch genommen werden kann oder soweit er in An-\ngen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden              spruch genommen worden ist und für die erbrachten\nsind.                                                         Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.\n(3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können\n§3                                auch in ausländischer Währung übernommen werden;\nGewährleistungsermächtigungen                    sie sind auf der Basis des vor Ausfertigung der Gewähr-\nleistungserklärung zuletzt festgestellten Euro-Referenz-\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-            kurses der Europäischen Zentralbank auf den Höchst-\nmächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Ge-           betrag anzurechnen.\nwährleistungen bis zur Höhe von insgesamt\n477 295 000 000 Euro zu übernehmen, davon                        (4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-\nleistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden\n1. bis zu 120 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit\nErmächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der\nförderungswürdigen oder im besonderen staatlichen\nBund daraus in Anspruch genommen werden kann.\nInteresse der Bundesrepublik Deutschland liegen-\nZinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächti-\nden Ausfuhren,\ngungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich\n2. bis zu 40 000 000 000 Euro                                 bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer\na) für Kredite an ausländische Schuldner zur Finan-       Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und\nzierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei           Kosten festgelegt wird.\nbesonderem staatlichen Interesse der Bundes-              (5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsüber-\nrepublik Deutschland;                                  nahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inan-\nb) zur Absicherung des politischen Risikos bei för-       spruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz\nderungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland;        für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom-\nmene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr\nc) für Kredite der Europäischen Investitionsbank an\nanzurechnen.\nSchuldner außerhalb der Europäischen Gemein-\nschaft;                                                   (6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 genannten\nd) zur Absicherung des Ausfallrisikos aus einer Be-       Ermächtigungsrahmen können mit Einwilligung des\nteiligung der Kreditanstalt für Wiederaufbau am        Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages\ngezeichneten Kapital des Europäischen Investi-         auch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungs-\ntionsfonds,                                            ermächtigungen verwendet werden.\n3. bis zu 4 620 000 000 Euro für Kredite zur Mitfinan-           (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nzierung entwicklungspolitisch förderungswürdiger          mächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1\nVorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammen-           Satz 1 bis zur Höhe von 30 Prozent des in Absatz 1\narbeit sowie für zinsverbilligte Kredite für entwick-     Satz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwil-\nlungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bila-       ligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bun-\nteralen Finanziellen Zusammenarbeit sowie für zins-       destages unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1\nverbilligte Kredite an den „Clean Technology Fund“        der Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. Eine\nund an die „Infrastructure Crisis Facility“ der Welt-     Ausnahme von der Einwilligung des Haushaltsaus-\nbankgruppe,                                               schusses ist nur aus zwingenden Gründen gestattet.\n4. bis zu 7 500 000 000 Euro für Marktordnungs- und              (8) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien und\nBevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsge-               sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1, die\nbiet,                                                     eine Übernahme einer Eventualverpflichtung von\n5. bis zu 240 000 000 000 Euro zur Förderung der Bin-         1 000 000 000 Euro oder mehr vorsehen, ist der Haus-\nnenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungsla-           haltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unter-\ngen im In- und Ausland,                                   richten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine\nAusnahme geboten ist.\n6. bis zu 58 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit\nder Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an            (9) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien und\neuropäischen oder internationalen Finanzinstitu-          sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1\ntionen und Fonds,                                         Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 5.13 der verbind-\nlichen Erläuterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaus-\n7. bis zu 1 175 000 000 Euro für die Treuhandanstalt-\nhalts, die eine Übernahme einer Eventualverpflichtung\nNachfolgeeinrichtungen,\nvon 300 000 000 Euro oder mehr vorsehen, ist der\n8. bis zu 6 000 000 000 Euro zur Absicherung des              Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu\nZinsrisikos bei der Refinanzierung von Krediten für       unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen\nden Bau von Schiffen auf deutschen Werften.               eine Ausnahme geboten ist.","348               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2010\n§4                                    539 .9, 543 .1, 544 .1, 545 .1 und der entsprechen-\nÜber- und außerplanmäßige                            den Titel der Titelgruppen 55 und 56 sowie der Titel\nAusgaben und Verpflichtungsermächtigungen                     532 55, 532 56 und 546 88,\n(1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Bun-          3. Ausgaben der Titel der Gruppe 711, der Titel 712 .1\ndeshaushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festge-                und der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55\nsetzt. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im                  und 56,\nEinzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle        4. Ausgaben der Hauptgruppe 8.\nder Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag          Ausgaben anderer als der in den Nummern 1 bis 4 auf-\nvon 50 000 000 Euro überschreiten, sind vor Einwil-           geführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die flexi-\nligung des Bundesministeriums der Finanzen dem                bilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind inner-\nHaushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur              halb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Ausgabenbe-\nUnterrichtung vorzulegen, soweit nicht aus zwingenden         reich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzugehörigkeit\nGründen eine Ausnahme geboten ist.                            zuzuordnen. Entsprechende Titel der Hauptgruppe 6\n(2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 3 der Bun-          – mit Ausnahme des Titels 634 .3 – bilden innerhalb\ndeshaushaltsordnung wird auf 10 000 000 Euro festge-          der einzelnen Kapitel einen eigenständigen Ausgaben-\nsetzt. Für überplanmäßige oder außerplanmäßige Ver-           bereich und sind gegenseitig deckungsfähig.\npflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben                 (3) Im Verhältnis der Ausgabenbereiche des Absat-\nnur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Be-        zes 2 zueinander dürfen zusätzliche Ausgaben bis zur\ntrag auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Gleiches gilt, wenn      Höhe von 20 Prozent der Summe der Sollansätze des\nbei mehrjährigen überplanmäßigen oder außerplanmä-            jeweiligen Ausgabenbereiches aus Einsparungen bei\nßigen Verpflichtungsermächtigungen der in Satz 2 ge-          den anderen in Absatz 2 genannten Ausgabenberei-\nnannte Betrag in einem Fälligkeitsjahr überschritten          chen geleistet werden.\nwird. Wenn überplanmäßige oder außerplanmäßige\nAusgaben und überplanmäßige oder außerplanmäßige                  (4) Die Ausgaben der in Absatz 2 genannten Aus-\nVerpflichtungsermächtigungen zusammentreffen, gilt            gabenbereiche sind übertragbar.\ninsgesamt der in Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1                 (5) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium\nbleibt unberührt. Überplanmäßige und außerplanmä-             der Finanzen.\nßige Verpflichtungsermächtigungen, die die in den Sät-\nzen 1 bis 4 festgelegten Beträge überschreiten, sind vor                                   §6\nEinwilligung des Bundesministeriums der Finanzen                              Verstärkungsmöglichkeiten,\ndem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages                          Deckungsfähigkeit, Zweckbindung\nzur Unterrichtung vorzulegen, soweit nicht aus zwin-\ngenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Bei über-               (1) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen\nund außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen             den Ausgaben bei folgenden Titeln zu:\nist § 37 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung ent-             1. Titel der Hauptgruppe 4 aus Personalkosten-\nsprechend anzuwenden.                                              zuschüssen für die berufliche Eingliederung behin-\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-                 derter und schwerbehinderter Menschen sowie für\nmächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses                Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maß-\ndes Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften,                nahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie aus\nan denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten                 Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz\nKapital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzu-                vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078) in seiner jeweils\nstimmen und sich zur Leistung des auf den Bundesan-                geltenden Fassung,\nteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten.          2. Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 aus Sachkostenzu-\nschüssen für die berufliche Eingliederung behinder-\nAbschnitt 2                                ter und schwerbehinderter Menschen,\nBewirtschaftung                          3. Titel der Obergruppe 44 aus Schadenersatzleistun-\nvon Einnahmen, Ausgaben                             gen Dritter.\nund Verpflichtungsermächtigungen                        (2) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen\nden Ausgaben bei den mit ihrem vollen Sollansatz den\n§5                               flexibilisierten Ausgabenbereichen gemäß § 5 Absatz 2\nNummer 1 oder 2 zugeordneten Titeln zu, soweit es\nFlexibilisierte Ausgaben\nsich um Erstattungen und Beiträge Dritter handelt.\n(1) Auf die in Teil I des Gesamtplans aufgeführten             (3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5\nKapitel (Flexibilisierte Ausgaben) des Bundeshaushalts        Absatz 2 bis 4 keine Anwendung findet, gilt:\nsind die Absätze 2 bis 4 anzuwenden, soweit im Einzel-\nfall keine andere Regelung getroffen ist.                     1. Die obersten Bundesbehörden können die\nDeckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der\n(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils ge-            Gruppen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines\ngenseitig deckungsfähig:                                           Kapitels anordnen, soweit die Mittel nicht übertrag-\n1. Ausgaben der Hauptgruppe 4 ohne Ausgaben der                    bar sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht\nTitel der Gruppe 411 sowie Ausgaben der Titel                  mehr als 20 Prozent betragen und die Maßnahme\n634 .3,                                                        wirtschaftlich zweckmäßig erscheint.\n2. Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1,         2. Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich\n519 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 526 .3, 527 .1, 527 .3,        ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in be-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2010               349\nsonders begründeten Ausnahmefällen zulassen,              mächtigungen bei Titeln der Gruppen 518, 558, 711 bis\ndass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514              739, 861 und die Zuweisungstitel an die Länder für Mit-\nund 517 bis zur Höhe von 30 Prozent des Sollansat-        gliedseinrichtungen der Wissenschaftsgemeinschaft\nzes durch Einsparungen anderer Ausgaben inner-            Gottfried Wilhelm Leibniz e. V. der Gruppe 882 sowie\nhalb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans ge-          die     Titel   der    institutionellen Förderung     der\ndeckt werden.                                             Gruppe 894. Soweit die Begrenzung bei einem Titel\n3. Mehrausgaben bei Titel 526 01 – einschließlich der         nicht erbracht werden kann, darf das Bundesministe-\nentsprechenden Titel in den Titelgruppen – können         rium der Finanzen den Ausgleich bei anderen Ausgabe-\ngegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der               titeln zulassen.\nObergruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans ge-\ndeckt werden.                                                                           §7\n(4) Innerhalb eines Kapitels dürfen Mehrausgaben                         Überlassung und Veräußerung\nfür Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem                              von Vermögensgegenständen\nEinheitlichen Liegenschaftsmanagement bei Titel 518 .2            (1) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushalts-\nbis zur Höhe der Einsparungen bei den in die Flexibili-       ordnung wird zugelassen, dass von Bundesdienststel-\nsierung nach § 5 einbezogenen Titeln geleistet werden.        len im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Soft-\n(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-            ware unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwal-\nmächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses           tung im Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit\ndes Deutschen Bundestages innerhalb des Einzel-               besteht. Das gilt auch für von Bundesdienststellen er-\nplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln        worbene Software. Für erworbene Lizenzen an Stan-\nder Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1407, 1409, 1412,         dard-Software ist die jeweilige Lizenzvereinbarung\n1416 und 1420 sowie bei Titel 514 03 im Kapitel 1407          maßgebend.\nanzuordnen, falls dies auf Grund später eingetretener             (2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushalts-\nUmstände wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Diese           ordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektro-\nRegelung gilt auch für übertragbare Ausgaben. Das             nischer Form (z. B. über das Internet) unentgeltlich oder\nBundesministerium der Finanzen wird darüber hinaus            gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt werden kön-\nermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses         nen.\ndes Deutschen Bundestages innerhalb des Einzel-\nplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei ein-                                        §8\nzelnen Titeln mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529\nBewilligung von Zuwendungen\nanzuordnen, wenn zur Verbesserung der Wirtschaftlich-\nkeit des Betriebs der Streitkräfte unvorhergesehen und            (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für\nunabweisbar Mehrausgaben geleistet werden müssen.             Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushalts-\nordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder\n(6) Bei Titel 537 02 des Kapitels 6003 fließen Erstat-\neines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Ein-\ntungen der obersten Bundesbehörden für die Inan-\nrichtung außerhalb der Bundesverwaltung (institu-\nspruchnahme des Shuttle-Flugdienstes Köln/Bonn-\ntionelle Förderung) sind gesperrt, wenn der Haushalts-\nBerlin den Ausgaben zu. Bei den Titeln 527 01 und\noder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers\n453 01 der obersten Bundesbehörden fließen Erstat-\nnicht von dem zuständigen Bundesministerium und\ntungen des nachgeordneten Bereichs sowie von Dritten\ndem Bundesministerium der Finanzen gebilligt ist.\nim Zusammenhang mit dem Shuttle-Flugdienst Köln/\nBonn-Berlin den Ausgaben zu.                                      (2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur in-\nstitutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage be-\n(7) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen\nwilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine\naus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen zur\nBeschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare Ar-\nVerstärkung der Ausgaben für die Ersatzbeschaffung\nbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. Ent-\nvon Dienstkraftfahrzeugen herangezogen werden. Das\nsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförde-\nNähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.\nrung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungs-\n(8) Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungs-        empfängers überwiegend aus Zuwendungen der öf-\ngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-        fentlichen Hand bestritten werden. Das Bundesministe-\nrungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fas-          rium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender\nsung, das zuletzt durch Artikel 285 der Verordnung            Gründe Ausnahmen zulassen.\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-\nden ist, und nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes                                      §9\n1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt\ndurch Artikel 1 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung vom                                    Bezüge\n5. April 2002 (BGBl. I S. 1250) geändert worden ist, für          (1) Abweichend von § 50 Absatz 3 der Bundeshaus-\nZwecke des Straßenwesens gebundene Aufkommen                  haltsordnung können die Personalausgaben für abge-\nan Mineralölsteuer ist auch für sonstige verkehrspoliti-      ordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jah-\nsche Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für             ren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt\nVerkehr, Bau und Stadtentwicklung zu verwenden.               werden. Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus bedür-\n(9) Die im Bundeshaushaltsplan 2010 ausgebrach-            fen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk geregelt\nten Verpflichtungsermächtigungen ab einer Gesamt-             sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der Fi-\nsumme von 10 000 000 Euro pro Titel dürfen bis zur            nanzen.\nHöhe von maximal 90 Prozent in Anspruch genommen                  (2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach\nwerden. Die Begrenzung gilt nicht für Verpflichtungser-       § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung","350               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2010\nder Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I                 ditätshilfe an den Bundes-Pensions-Service für Post\nS. 1434), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes            und Telekommunikation e. V. (BPS-PT) bis zu einer\nvom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424) geändert worden           Höhe von 180 000 000 Euro zu leisten. Das Darlehen\nist, für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe von               ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens je-\n0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben der Ti-               doch mit dem Ende des Haushaltsjahres.\ntel 422. 1 geleistet werden. Innerhalb der Kapitel 1401\nund 1403 dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesol-\n§ 12\ndungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten bis zur\nHöhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben                          Rückzahlung, Titelverwechslung\ndes Titels 423 01 geleistet werden.\n(1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen\n(3) Soweit an Soldatinnen und Soldaten Leistungs-\nkann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet wer-\nprämien und -zulagen gezahlt sowie Leistungsstufen\nden; soll eine Rückzahlung zu viel erhobener Einnah-\ngewährt werden, sind die Titel der Gruppe 423 der Ka-\nmen geleistet werden, ist sie bei dem betreffenden Ein-\npitel 1401 und 1403 gegenseitig deckungsfähig.\nnahmetitel abzusetzen.\n§ 10                                (2) Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzah-\nVerbriefung von Verpflichtungen                   lungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, so-\nDas zuständige Bundesministerium wird ermächtigt,         weit § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden,\ndie Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bun-            im Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abge-\ndesrepublik Deutschland zu Gunsten der in Kapitel 0902        schlossen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Per-\nTitel 687 84, Kapitel 1604 Titel 896 02, Kapitel 2302         sonalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel\nTitel 836 02, 836 03, 836 04, 836 05, 836 07, 836 08          abzusetzen.\nund 896 09 des Bundeshaushaltsplans erwähnten in-                (3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt wer-\nternationalen Finanzinstitutionen und Fonds durch Hin-        den, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen\ngabe unverzinslicher Schuldscheine zu erbringen.              sind.\n§ 11\nAbschnitt 3\nLiquiditätshilfen, Fälligkeit\nvon Zuschüssen und Leistungen                         Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen\ndes Bundes an die Rentenversicherung\n(1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Ar-\n§ 13\nbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nsind auf 7 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermäch-                         Verbindlichkeit des Stellenplans\ntigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen\nwerden.                                                          (1) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428\n(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für         sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgelt-\nFinanzdienstleistungsaufsicht ist auf 10 000 000 Euro         gruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichun-\nbegrenzt.                                                     gen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums\nder Finanzen. Das Bundesministerium der Finanzen\n(3) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Im-     kann pauschale Abweichungen von der Verbindlichkeit\nmobilienaufgaben ist auf 200 000 000 Euro begrenzt.           der Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428 unter\n(4) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine            der Bedingung zulassen, dass dadurch die Personal-\nRentenversicherung und die an die allgemeine Renten-          ausgaben der einbezogenen Stellen um mindestens\nversicherung zu entrichtenden Beiträge des Bundes für         5 Prozent gemindert werden.\nKindererziehungszeiten werden in zwölf gleichen Mo-\nnatsraten gezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im Ein-            (2) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen\nvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen              Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im\ndie Zahlung vorgezogen werden, soweit dies zur Stabi-         Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur insti-\nlisierung der Finanzlage der allgemeinen Rentenver-           tutionellen Förderung geleistet werden, für andere als\nsicherung erforderlich ist.                                   Projektaufgaben ausgebrachten Stellen für Arbeitneh-\nmerinnen und Arbeitnehmer sind hinsichtlich der Ge-\n(5) Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds nach        samtzahl und der Zahl der für die einzelnen Entgelt-\n§ 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch            oder Vergütungsgruppen angegebenen Stellen vorbe-\ndürfen bis zu einem Betrag von 2 000 000 000 Euro ge-         haltlich abweichender Regelungen in den Haushaltsver-\nleistet werden. Der Ermächtigungsrahmen darf wieder-          merken zu den Stellenplänen verbindlich. Die Wertigkeit\nholt in Anspruch genommen werden. Die Zahlung von             außertariflicher Stellen ist durch Angabe der entspre-\nLeistungen des Bundes nach § 221 Absatz 1 Satz 1              chenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Abwei-\nund nach § 221a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch           chungen von der Verbindlichkeit der Erläuterungen be-\nkann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der            dürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Fi-\nFinanzen vorgezogen werden, soweit dies zur Vermei-           nanzen. Für die in § 15 Absatz 2 und § 16 Absatz 1\ndung von Liquiditätshilfen nach § 271 Absatz 3 des            geregelten Sachverhalte sowie für die Fälle unvorherge-\nFünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist.             sehener und tarifrechtlich unabweisbarer Höhergrup-\n(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-           pierungsansprüche kann das Bundesministerium der\nmächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer          Finanzen seine Befugnisse auf die obersten Bundesbe-\nordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Liqui-            hörden übertragen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2010              351\n§ 14                              Bundesbeamtengesetzes in der Fassung des Artikels 1\nAusbringung von Planstellen und Stellen                des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 5. Februar\n2009 (BGBl. I S. 160) bewilligt worden ist und ein un-\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-            abweisbarer Bedarf besteht, die Dienstposten dieser\nmächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses           Beamtinnen oder Beamten neu zu besetzen. Für ab\ndes Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtin-            dem 1. Januar 2005 bewilligte Altersteilzeitbeschäfti-\nnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen              gungen dürfen neue Planstellen nur ausgebracht wer-\nund Arbeitnehmer sowie Planstellen oberhalb Besol-            den, wenn sichergestellt ist, dass, auf den Einzelplan\ndungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zusätz-          und die Gesamtheit der ab dem 1. Januar 2005 bewil-\nlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer, auf        ligten Altersteilzeitbeschäftigungen bezogen, die Aus-\nandere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht.          gaben für die neuen Planstellen die Einsparungen auf\nDie neu ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in         Grund der Altersteilzeitbeschäftigungen nicht überstei-\nfinanziell gleichwertigem Umfang durch den Wegfall an-        gen. Die Planstellen sind in einer um mindestens zwei\nderer Planstellen und Stellen einzusparen. Die für den        Stufen geringeren Wertigkeit als die Wertigkeit der\nEinzelplan zuständige Stelle gibt dem Bundesrech-             Planstellen der teilzeitbeschäftigten Beamtinnen oder\nnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme.                       Beamten auszubringen. Sie sind mit dem Vermerk „kw\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-            mit Ausscheiden der Altersteilzeitbeschäftigten“ zu ver-\nmächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um Be-        sehen. Aus zwingenden dienstlichen Gründen kann das\ndienstete von bundesunmittelbaren juristischen Perso-         Bundesministerium der Finanzen bezüglich der Wertig-\nnen des öffentlichen Rechts, Unternehmen im Sinne             keit der auszubringenden Planstellen Ausnahmen zu-\nvon § 65 der Bundeshaushaltsordnung, Sondervermö-             lassen.\ngen des Bundes oder von durch den Bund institutionell            (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für\ngeförderten Zuwendungsempfängern, für die Planstel-           Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten so-\nlen und Stellen im Bundeshaushalt nicht ausgebracht           wie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.\nsind und bei denen ein Personalüberhang besteht, zu\nübernehmen. Die Ausbringung dieser Planstellen und               (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nStellen setzt voraus, dass hierfür ein unabweisbarer,         mächtigt, seine Befugnisse auf die obersten Bundes-\nauf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf be-           behörden zu übertragen.\nsteht, die Finanzierung der neu ausgebrachten Plan-\nstellen und Stellen auf Dauer sichergestellt ist und die                                  § 16\nÜbernahme der Bediensteten zu einer Entlastung des\nAusbringung von Leerstellen\nBundeshaushalts an anderer Stelle führt.\n(1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungs-\n§ 15                              gruppe gilt von Beginn der Beurlaubung an als ausge-\nbracht für planmäßige Beamtinnen und Beamte,\nAusbringung von\nErsatzplanstellen und Ersatzstellen                 1. die nach § 92 Absatz 1 Nummer 2, § 95 Absatz 1,\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-                § 90 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeam-\nmächtigt, neue Planstellen auszubringen, soweit ein               tengesetzes in der Fassung des Artikels 1 des\nunabweisbarer Bedarf besteht, einen Dienstposten wie-             Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 5. Februar\nderzubesetzen, dessen bisherige Inhaberin oder bishe-             2009 (BGBl. I S. 160) sowie nach § 7 des Dienst-\nriger Inhaber                                                     rechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996\n(BGBl. I S. 1183), das zuletzt durch Artikel 15 Ab-\n1. nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in der                 satz 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I\nFassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972                 S. 160) geändert worden ist, ohne Dienstbezüge\n(BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 9 des Ge-         mindestens für ein Jahr beurlaubt werden,\nsetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geän-\ndert worden ist, in einem Land als Richterin oder         2. die nach § 6 der Mutterschutz- und Elternzeitverord-\nRichter kraft Auftrags verwendet werden soll,                 nung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) mindes-\ntens ein Jahr ohne Unterbrechung Elternzeit in An-\n2. mindestens sechs Monate im Rahmen der interna-                 spruch nehmen,\ntionalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienst-\nbezüge verwendet oder auf eine entsprechende Ver-         3. die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit\nwendung vorbereitet werden soll.                              nach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der\nKinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt wer-\nDie Planstellen sind befristet bis zur Rückkehr der bis-\nden,\nherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des\nDienstpostens und in der Wertigkeit der Besoldungs-           4. die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen\ngruppe der Beamtin oder des Beamten auszubringen,                 Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das\ndie oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen              zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Februar\nsoll; die Wertigkeit der Planstelle der bisherigen Inhabe-        2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, unter\nrin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens                Wegfall der Besoldung für die Dauer der Tätigkeit\ndarf nicht überschritten werden. Über den weiteren Ver-           der Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer Aus-\nbleib der Planstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu            landsvertretung beurlaubt werden.\nentscheiden.                                                     (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-            mächtigt, für planmäßige Beamtinnen und Beamte\nmächtigt, Planstellen auszubringen, wenn Beamtinnen           Leerstellen der bisherigen Besoldungsgruppen auszu-\noder Beamten Teilzeitbeschäftigung nach § 93 des              bringen,","352              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2010\n1. wenn die Beamtinnen und Beamten im dienstlichen                                      § 18\nInteresse des Bundes zu einer Verwendung                          Sonderregelungen bei kw-Vermerken\na) bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen             (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nBundestages oder eines Landtages,                     mächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit\nb) bei einer juristischen Person des öffentlichen        Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle\nRechts,                                               oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzei-\ntig frei wird; in diesem Fall fällt die nächste frei wer-\nc) bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder\ndende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besol-\nüberstaatlichen Einrichtung,\ndungs- oder Entgeltgruppe weg.\nd) im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusam-\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nmenarbeit oder einer Tätigkeit im Rahmen der\nmächtigt zuzulassen, dass Planstellen und Stellen, die\nHilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staa-\neinen kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit\nten Mittel- und Osteuropas oder der Gemein-\nschwerbehinderten Menschen wiederbesetzt werden,\nschaft Unabhängiger Staaten, bei einer Auslands-\nwenn es sich um eine Neueinstellung oder eine beam-\nhandelskammer oder als Auslandskorresponden-\ntenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den\ntin oder Auslandskorrespondent der Germany\n§§ 71 bis 76 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch\nTrade and Invest – Gesellschaft für Außenwirt-\nberechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter\nschaft und Standortmarketing mbH\nMenschen von 6 Prozent bei den Planstellen und Stel-\nunter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein Jahr       len des Einzelplans nicht erreicht ist. Mit Ausscheiden\nbeurlaubt worden sind und ein unabweisbarer Be-          des schwerbehinderten Menschen aus der Planstelle\ndarf besteht, die Planstellen neu zu besetzen oder       oder Stelle fällt diese weg. Sie bleibt ausnahmsweise\n2. wenn die Beamtinnen und Beamten beim Bundes-              erhalten, wenn die Beschäftigungsquote nach Satz 1\nkanzleramt oder beim Bundespräsidialamt verwen-          zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht ist und die\ndet werden.                                              Stelle wieder mit einem schwerbehinderten Menschen\nbesetzt wird. Die vorstehende Regelung gilt nicht, wenn\nÜber den weiteren Verbleib der Leerstellen ist im            die Planstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit Wegfall\nnächsten Haushaltsplan zu entscheiden.                       der Aufgabe“ trägt, sowie für Ersatzplanstellen und Er-\n(3) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleich-          satzstellen, die nach § 15 oder auf Grund der entspre-\nzeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundes-          chenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze aus-\nministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nach-          gebracht wurden.\nbesetzung treffen.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Rich-                                § 19\nterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie                            Überhangpersonal\nfür Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.                         Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Be-\n(5) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder             diensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der\nBundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bun-         Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder\ndes zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfas-          wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt wer-\nsungsgerichts gewählt, kann das Bundesministerium            den.\nder Finanzen für diese Richterinnen oder Richter eine\nLeerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbrin-                                     § 20\ngen.                                                                             Stelleneinsparung\n(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-              (1) Im Haushaltsjahr 2010 sind im Bundeshaushalts-\nmächtigt,                                                    plan ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Be-\n1. Leerstellen, die nach Absatz 1 oder Absatz 2 Num-         amte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-\nmer 1 ausgebracht worden sind, anzupassen, wenn          mer in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich\neine Beförderung erfolgen soll,                          ergäbe, wenn 1 Prozent dieser Planstellen und Stellen\nkegelgerecht eingespart würden.\n2. Leerstellen, die für beim Bundeskanzleramt oder\nbeim Bundespräsidialamt verwendete Bedienstete              (2) Ausgenommen von der Einsparung sind die Or-\nausgebracht worden sind, anzupassen, wenn die            gane der Rechtspflege, die Planstellen der Polizeivoll-\noder der Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle    zugsbeamtinnen und -beamten bei der Bundespolizei,\ndes Bundeskanzleramts oder des Bundespräsidial-          beim Bundeskriminalamt und beim Deutschen Bundes-\namts befördert oder höhergruppiert worden ist.           tag, die Planstellen im Grenzzolldienst, im Zollfahn-\ndungsdienst, beim Zollkriminalamt, bei den Mobilen\n(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nKontrollgruppen und bei der Finanzkontrolle Schwarz-\nmächtigt, seine Befugnisse auf die obersten Bundes-\narbeit der Zollverwaltung sowie die Planstellen und\nbehörden zu übertragen.\nStellen in den Vertretungen des Bundes im Ausland.\nDie Planstellen und Stellen dieser Bereiche sind bei\n§ 17\nden Berechnungen nach den Absätzen 1 und 3 nicht\nUmwandlung von Planstellen und Stellen                zu berücksichtigen.\nDas Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-              (3) Das Verhältnis der Wertigkeiten der eingesparten\ntigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in    Planstellen und Stellen soll sich am Verhältnis der Wer-\ngleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür          tigkeiten der Planstellen und Stellen des Haushalts-\nein unabweisbarer Bedarf besteht.                            plans 2010 orientieren. Dabei sind die obersten Bun-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2010               353\ndesbehörden und die nachgeordnete Bundesverwal-                 (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\ntung innerhalb des Einzelplans jeweils gesondert zu          mächtigt, finanziell gleichwertige eigene Stelleneinspar-\nberücksichtigen.                                             konzepte der Ressorts anzuerkennen.\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-              (3) § 20 Absatz 5 und 7 gilt entsprechend.\nmächtigt, in sachlich begründeten Fällen\n1. eigene Einsparkonzepte der Ressorts anzuerkennen,                                    § 22\n2. Ausnahmen von der Trennung zwischen oberster                    Begleitregelungen zum Regierungsumzug\nBundesbehörde und nachgeordnetem Bereich zuzu-              (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nlassen,                                                  mächtigt, Regelungen zur Wiederbesetzung freier und\nsoweit ein finanzieller Ausgleich durch den Wegfall an-      frei werdender Planstellen und Stellen zu treffen, soweit\nderer Planstellen oder Stellen sichergestellt ist.           dies erforderlich ist, um die Verlagerung des Parla-\nmentssitzes und von Regierungsfunktionen nach Berlin\n(5) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum            einschließlich der Ausgleichsmaßnahmen durch Behör-\n31. Dezember 2010 erbracht sein. Die betroffenen Plan-       denverlagerungen nach Bonn nach dem Berlin/Bonn-\nstellen und Stellen fallen an diesem Tage weg.               Gesetz vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918), das durch\n(6) Soweit die Einsparung nach den entsprechenden         Artikel 1 der Verordnung vom 21. September 1997\nRegelungen früherer Haushaltsgesetze bis zum Haus-           (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, auf der Grund-\nhaltsjahr 2009 mangels freier Planstellen oder Stellen       lage der personalwirtschaftlichen Gesamtkonzeption\nnicht möglich war, ist sie im Haushaltsjahr 2010 nach-       zügig und wirtschaftlich umzusetzen.\nzuholen.                                                        (2) § 2 Absatz 2 Buchstabe b Nummer 4 Satz 1 des\n(7) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium             Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996\nder Finanzen.                                                (BGBl. I S. 1183), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 1\ndes Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ge-\nAbschnitt 4                           ändert worden ist, ist mit der Maßgabe anzuwenden,\ndass die Möglichkeit einer unentgeltlichen Bahnreise\nÜbergangs- und Schlussvorschriften\nder unentgeltlichen Mitflugmöglichkeit gleichsteht.\n§ 21\n§ 23\nStelleneinsparung\nFortgeltung\nauf Grund der Verlängerung der\nWochenarbeitszeit für Beamtinnen und Beamte                   § 2 Absatz 2 Satz 3 bis 5, Absatz 4, 5 und 8 sowie\ndie §§ 3 bis 22 gelten bis zum Tag der Verkündung des\n(1) Im Haushaltsjahr 2010 sind im Bundeshaushalts-        Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres wei-\nplan ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Be-         ter.\namte in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich\nergäbe, wenn 0,4 Prozent dieser Planstellen kegel-                                      § 24\ngerecht eingespart würden. Die Einsparung kann auch\nbei den Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-                                Inkrafttreten\nmer erbracht werden.                                            Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.","354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2010\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 6. April 2010\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2010 355\nGesamtplan\ndes Bundeshaushaltsplans\n2010\nTeil I:       Haushaltsübersicht\n– Einnahmen\n– Ausgaben\n– Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten\n– Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG\nTeil II:      Finanzierungsübersicht\nTeil III:     Kreditfinanzierungsplan","356                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2010\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nEinnahmen\nSumme Einnahmen              gegenüber 2009\nmehr (+)\nEpl.                           Bezeichnung                                                                                               weniger (–)\n2010                2009\n1 000 €             1 000 €           1 000 €\n1                                            2                                                       3                   4                  5\n01     Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . .                                                     193                  93               +100\n02     Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            1 521               1 511                +10\n03     Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   52                  80                –28\n04     Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . .                                                 3 147               3 166                –19\n05     Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      115 736             124 672             –8 936\n06     Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   406 787             384 084           +22 703\n07     Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   408 842             383 407           +25 435\n08     Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . .                                       827 102             890 457           –63 355\n09     Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-\nnologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          464 401             414 179           +50 222\n10     Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   155 260             128 664           +26 596\n11     Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . .                                              6 946 981           6 581 590          +365 391\n12     Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\nentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              6 551 204           6 703 797          –152 593\n14     Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . .                                         309 254             300 814             +8 440\n15     Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . .                                          75 974              66 164             +9 810\n16     Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nund Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          242 250           1 027 672          –785 422\n17     Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\nund Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  67 262              62 691             +4 571\n19     Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    40                  36                 +4\n20     Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               355                 714               –359\n23     Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     655 865             725 901           –70 036\n30     Bundesministerium für Bildung und For-\nschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           159 296             175 896           –16 600\n32     Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               81 138 453          50 567 532       +30 570 921\n60     Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             220 970 025         234 763 880        –13 793 855\nEinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           319 500 000         303 307 000       +16 193 000\nZu Spalte 3: Darin enthalten sind\nSteuereinnahmen in Höhe von 211 887 000 T€,\nEinnahmen aus Krediten in Höhe von 80 200 000 T€\nsowie sonstige Einnahmen in Höhe von 27 413 000 T€.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2010                                                    357\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nEinnahmen\nSteuern und steuer-   Verwaltungs-        Übrige\nähnliche Abgaben      einnahmen        Einnahmen\nEpl.                        Bezeichnung\n2010              2010             2010\n1 000 €            1 000 €          1 000 €\n1                                          2                                                            6                 7                8\n01   Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . .                                                            –                 3              190\n02   Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     –             1 521                –\n03   Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         –                52                –\n04   Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . .                                                          –             3 107               40\n05   Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 –           115 336              400\n06   Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              –           401 071            5 716\n07   Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              –           408 558              284\n08   Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . .                                                  –           768 352           58 750\n09   Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-\nnologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     –           458 224            6 177\n10   Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              –           136 146           19 114\n11   Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . .                                                           –            27 662        6 919 319\n12   Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\nentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           –         5 404 655        1 146 549\n14   Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . .                                                    –           269 154           40 100\n15   Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . .                                                    –            75 974                –\n16   Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nund Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     –            21 736          220 514\n17   Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\nund Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            –             7 714           59 548\n19   Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          –                40                –\n20   Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      –               355                –\n23   Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                –             9 014          646 851\n30   Bundesministerium für Bildung und For-\nschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      –            30 245          129 051\n32   Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              –           550 100      80 588 353\n60   Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  212 263 000          6 862 620        1 844 405\nSumme Haushalt 2010 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                212 263 000        15 551 639       91 685 361\nSumme Haushalt 2009 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                224 468 000        15 401 193       63 437 807\ngegenüber 2009 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . .                                              –12 205 000           +150 446     +28 247 554","358            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2010\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nAusgaben\nSumme Ausgaben               gegenüber 2009\nmehr (+)\nEpl.                        Bezeichnung                                                                                                 weniger (–)\n2010                 2009\n1 000 €             1 000 €            1 000 €\n1                                         2                                                        3                    4                 5\n01  Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . .                                                   28 718               27 626             +1 092\n02  Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           681 298              677 086             +4 212\n03  Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                21 377               21 283                +94\n04  Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . .                                              1 844 148            1 809 625           +34 523\n05  Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     3 193 817            3 027 998          +165 819\n06  Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  5 491 888            5 620 446          –128 558\n07  Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    489 355              500 501           –11 146\n08  Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . .                                      4 860 086            4 868 303             –8 217\n09  Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-\nnologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         6 123 817            6 163 352           –39 535\n10  Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  5 836 059            5 290 893          +545 166\n11  Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . .                                            143 197 440          127 949 560       +15 247 880\n12  Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\nentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             26 316 246           26 690 242           –373 996\n14  Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . .                                      31 110 825           31 179 477            –68 652\n15  Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . .                                      16 126 048           11 626 357        +4 499 691\n16  Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nund Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         1 590 189            1 474 451          +115 738\n17  Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\nund Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                6 543 092            6 389 226          +153 866\n19  Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 23 211               22 934               +277\n20  Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            117 374              116 641               +733\n23  Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    6 070 120            5 813 779          +256 341\n30  Bundesministerium für Bildung und For-\nschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        10 863 694           10 204 214           +659 480\n32  Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                38 858 601           43 902 499         –5 043 898\n60  Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               10 112 597             9 930 507          +182 090\nAusgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           319 500 000          303 307 000       +16 193 000","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2010                                                       359\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nAusgaben\nSächliche       Militärische\nPersonal-     Verwaltungs-   Beschaffungen,   Schulden-\nausgaben       ausgaben       Anlagen usw.      dienst\nEpl.                        Bezeichnung\n2010           2010            2010           2010\n1 000 €        1 000 €         1 000 €        1 000 €\n1                                          2                                                        6              7                8             9\n01   Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . .                                                16 112          8 297                –            –\n02   Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        459 065        105 204                –            –\n03   Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             13 349          7 392                –            –\n04   Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . .                                             250 340        584 148                –            –\n05   Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    832 181        223 356                –            –\n06   Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              2 788 511      1 050 952                 –            –\n07   Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 383 680         78 324                –            –\n08   Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . .                                  2 541 194         558 477                –            –\n09   Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-\nnologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        544 120        220 307                –            –\n10   Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 297 864        145 006                –            –\n11   Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . .                                              176 486         76 575                –            –\n12   Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\nentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           1 405 045      2 131 478                 –            –\n14   Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . .                                   16 356 939      3 362 451      10 469 073              –\n15   Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . .                                       184 195        114 870                –            –\n16   Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nund Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        199 882        153 150                –            –\n17   Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\nund Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               622 566         38 980                –            –\n19   Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              19 592          2 584                –            –\n20   Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         102 530         13 839                –            –\n23   Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    58 078         17 312                –            –\n30   Bundesministerium für Bildung und For-\nschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          86 177         42 929                –            –\n32   Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       –         57 436                –   36 751 165\n60   Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                366 400        308 140                –            –\nSumme Haushalt 2010 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          27 704 306      9 301 207      10 469 073     36 751 165\nSumme Haushalt 2009 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          27 790 901      8 997 217      10 360 489     41 431 199\ngegenüber 2009 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . .                                            –86 595      +303 990         +108 584    –4 680 034","360            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2010\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nAusgaben\nZuweisungen und         Ausgaben           Besondere\nZuschüsse               für           Finanzierungs-\n(ohne Investitionen)   Investitionen         ausgaben\nEpl.                        Bezeichnung\n2010                2010                2010\n1 000 €              1 000 €             1 000 €\n1                                         2                                                           10                  11                  12\n01  Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . .                                                        3 595               1 050               –336\n02  Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                88 875              28 154                  –\n03  Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       206                 430                  –\n04  Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . .                                                    793 723             225 220             –9 283\n05  Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         2 054 275             123 888            –39 883\n06  Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      1 172 802             597 617           –117 994\n07  Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         20 839               9 712             –3 200\n08  Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . .                                          1 293 255             482 160            –15 000\n09  Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-\nnologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             3 643 277           1 716 113                  –\n10  Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      4 742 215             655 609             –4 635\n11  Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . .                                               142 924 948                21 315             –1 884\n12  Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\nentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   8 135 821         14 753 004            –109 102\n14  Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . .                                            1 017 437             161 200           –256 275\n15  Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . .                                          15 800 056               26 927                  –\n16  Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nund Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               640 145             614 385            –17 373\n17  Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\nund Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    5 878 135              17 611            –14 200\n19  Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        306                 729                  –\n20  Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    657               1 207               –859\n23  Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        1 156 434           4 838 814               –518\n30  Bundesministerium für Bildung und For-\nschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              9 008 671           1 901 270           –175 353\n32  Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               –          2 050 000                  –\n60  Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     9 121 311              66 746            250 000\nSumme Haushalt 2010 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               207 496 983           28 293 161            –515 895\nSumme Haushalt 2009 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               182 059 057           32 801 916            –133 779\ngegenüber 2009 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . .                                             +25 437 926           –4 508 755            –382 116","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2010                                                  361\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nVerpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten\nVerpflich-          von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden\ntungs-\nermächti-                                                           in künftigen\nEpl.                 Bezeichnung                                                gung        2011          2012        2013        Folgejahre      Haushalts-\n2010                                                                jahren\n1 000 €      1 000 €      1 000 €      1 000 €        1 000 €        1 000 €\n1                                    2                                           3           4             5           6              7               8\n02   Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . .                         17 958       14 612          3 346           –               –              –\n04   Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-\namt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    175 365      106 843       54 119       10 136             267           4 000\n05   Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  1 284 418      344 789      302 848      187 383        439 898            9 500\n06   Bundesministerium des Innern . . . . . . .                               1 436 223      344 192      218 761      217 309        655 961                –\n07   Bundesministerium der Justiz . . . . . . .                                       900         450           450           –               –              –\n08   Bundesministerium der Finanzen . . . .                                   1 348 533      261 799      232 167      320 700        533 867                –\n09   Bundesministerium für Wirtschaft und\nTechnologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            2 388 284      818 920      739 877      607 264        222 223                –\n10   Bundesministerium für Ernährung,\nLandwirtschaft und Verbraucher-\nschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1 224 983      350 571      235 826      130 306        508 280                –\n11   Bundesministerium für Arbeit und\nSoziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       4 564 633    2 522 513    1 277 845      404 275        360 000                –\n12   Bundesministerium für Verkehr, Bau\nund Stadtentwicklung . . . . . . . . . . . . . . .                      13 778 545    4 452 317    2 226 601    1 517 890     1 847 677       3 734 060\n14   Bundesministerium                        der           Verteidi-\ngung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     7 661 232    1 241 355      920 367      636 383     2 118 127       2 745 000\n15   Bundesministerium für Gesundheit . . .                                     144 762       83 488       49 718       11 556                –              –\n16   Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nschutz und Reaktorsicherheit . . . . . . . .                             1 060 272      140 411       97 864       63 123         87 424         671 450\n17   Bundesministerium                         für           Familie,\nSenioren, Frauen und Jugend . . . . . . .                                  212 949      101 326       53 631       40 392         17 600                –\n19   Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . .                              15 700         3 000         5 000       4 900          2 800               –\n20   Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . .                             4 904       1 498         1 211         906          1 289               –\n23   Bundesministerium für wirtschaftliche\nZusammenarbeit und Entwicklung . . .                                     4 276 440      277 808      212 158      138 850           3 700     3 643 924\n30   Bundesministerium für Bildung und\nForschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          8 593 402    1 592 287    1 628 617    1 397 186     1 236 312       2 739 000\n60   Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . .                                307 000      105 000      102 000      100 000                –              –\nSumme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         48 496 503   12 763 179    8 362 406    5 788 559     8 035 425      13 546 934","362                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2010\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nFlexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG\nSumme             gegenüber 2009\nmehr (+)\nEpl.                   Bezeichnung                                                         Kapitel                          2010            2009        weniger (–)\n1 000 €        1 000 €        1 000 €\n1                                    2                                                         3                            4              5              6\n01  Bundespräsident und Bundespräsidial-\namt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 04                                     19 729         18 814            +915\n02  Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 04                                                        249 825        247 882          +1 943\n03  Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01                                                     15 908         16 160            –252\n04  Bundeskanzlerin und Bundeskanzler- 01, 02, 03, 05, 06, 07,\namt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 08, 09                                        239 692        242 650          –2 958\n05  Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 04, 11                                                975 655        894 523        +81 132\n06  Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . 01, 07, 08, 10, 11, 12,\n15, 16, 17, 18, 23, 25,\n26, 28, 29, 33, 35                          3 270 016      3 290 573         –20 557\n07  Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . 01, 02, 03, 04, 05, 06,\n07, 08, 10                                    349 478        357 630          –8 152\n08  Bundesministerium der Finanzen . . . . . . 01, 03, 04, 05, 12                                                           2 104 090      2 218 750       –114 660\n09  Bundesministerium für Wirtschaft und 01, 03, 04, 07, 08, 09,\nTechnologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10                                                      644 661        635 344          +9 317\n10  Bundesministerium für Ernährung, Land- 01, 08, 09, 13, 14, 15,\nwirtschaft und Verbraucherschutz . . . . . . . 16                                                                         455 647        417 366        +38 281\n11  Bundesministerium für Arbeit und\nSoziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 04, 05, 06, 07                                 184 945        167 767        +17 178\n12  Bundesministerium für Verkehr, Bau 01, 03, 05, 08, 11, 12,\nund Stadtentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . 14, 16, 21, 27, 28                                                 901 782        929 137         –27 355\n14  Bundesministerium der Verteidigung . . . 01, 03, 04, 07, 09                                                             5 553 859      5 713 922       –160 063\n15  Bundesministerium für Gesundheit . . . . 01, 04, 05, 06, 10, 11                                                           246 979        242 277          +4 702\n16  Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nschutz und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . 01, 05, 06, 07                                                           234 728        230 862          +3 866\n17  Bundesministerium                           für            Familie,\nSenioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . 01, 03, 04, 06                                                              105 173        107 015          –1 842\n19  Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . 01                                                                      18 397         17 850            +547\n20  Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03                                                              84 995         85 761            –766\n23  Bundesministerium für wirtschaftliche\nZusammenarbeit und Entwicklung . . . . . 01                                                                                51 053         50 597            +456\n30  Bundesministerium für Bildung und\nForschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 02                                                103 666        102 025          +1 641\nSumme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  15 810 278     15 986 905       –176 627","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2010                                                                                      363\nGesamtplan – Teil II:\nFinanzierungsübersicht\nBetrag für 2010       Betrag für 2009\nFinanzierungsübersicht\n1 000 €\n1                                                                 2                                                                                    3                     4\n1.      Ermittlung des Finanzierungssaldos . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     –80 576 000           –49 478 836\n1.1     Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      319 500 000           303 307 000\n(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an\nRücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages)\n1.2     Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       238 924 000           253 828 164\n(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen aus Rücklagen,\nEinnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)\n2.      Deckung des Finanzierungssaldos . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     80 576 000            49 478 836\n2.1     Nettoneuverschuldung/Nettotilgung am Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                    80 200 000            49 078 836\n(Saldo aus 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3, 2.1.4 und 2.1.5)\n2.1.1   Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      (317 346 525)         (301 803 931)\n2.1.1.1 aus Krediten vom Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          317 338 103           301 795 509\n2.1.1.2 aus sonstigen Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               8 422                 8 422\n2.1.2   Ausgaben zur Schuldentilgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           (237 464 560)         (254 126 989)\n2.1.2.1 durch Kredite vom Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           237 456 138           254 118 567\n2.1.2.2 durch sonstige Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                8 422                 8 422\n2.1.3   Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                  –                    –\n2.1.4   Marktpflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            –467 406              –434 894\n2.1.5   Bestandsveränderungen der Verwahrgelder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               149 370              –967 000\n2.2     Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                              –                    –\n2.3     Rücklagenbewegung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               (–)                  (–)\n2.3.1   Entnahmen aus Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       –                    –\n2.3.2   Zuführung an Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  –                    –\n2.4     Münzeinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   376 000               400 000","364                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2010\nGesamtplan – Teil III:\nKreditfinanzierungsplan\nBetrag für 2010        Betrag für 2009\nKreditfinanzierungsplan\n1 000 €\n1                                                                     2                                                                                    3                       4\nIm Haushaltsplan veranschlagte Nettoneuverschuldung (Saldo aus\n1. u. 2.)                                                                                                                                             80 200 000             49 078 836\n1.      Einnahmen                                                                                                                                            317 346 525            301 803 931\n1.1     Bruttokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       (317 338 103)          (301 795 509)\n1.1.1   aus Krediten vom Kreditmarkt\n1.1.1.1 zur Anschlussfinanzierung für Tilgungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        237 456 138            254 118 567\n1.1.1.2 zur Eigenbestandsveränderung (– = Abbau) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 –467 406                –434 894\n1.1.1.3 zur Bestandsveränderung der Verwahrgelder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     149 370                –967 000\n1.1.1.4 Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       80 200 000             49 078 036\n1.1.2   voraussichtlich mit folgenden Laufzeiten\n1.1.2.1 mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  131 966 728             87 155 302\n1.1.2.2 ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                66 745 420            117 107 384\n1.1.2.3 weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   118 625 954             97 532 823\n1.2     Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                       (8 422)                 (8 422)\n1.2.1   aus Einnahmen bei Kap. 6002 Tit. 133 01 gem. Ermächtigung nach § 2\nAbs. 2 Satz 3 HG 2010 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     –                      –\n1.2.2   aus Mehreinnahmen am Anteil des Bundes am Reingewinn der\nDeutschen Bundesbank bei Kap. 6002 Tit. 121 04 gem. § 2 Abs. 2 Satz 4\nHG 2010 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       –                      –\n1.2.3   aus Länderbeiträgen nach dem Gesetz zur Regelung der Altschulden für\ngesellschaftliche Einrichtungen (ARG); Veranschlagung im Wirtschaftsplan\ndes ELF (Kap. 6003) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            8 422                   8 422\n2.      Ausgaben                                                                                                                                             237 146 525            252 725 095\n2.1     Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                        237 464 560            254 126 989\n2.1.1   Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von mehr als vier Jahren . . . . . . . . . . . . .                                                               (80 534 479)           (83 829 155)\n2.1.1.1 Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversicherung . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                           –                      –\n2.1.1.2 Anleihen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        44 468 254             45 750 000\n2.1.1.3 Bundesschatzbriefe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       1 440 676               1 548 912\n2.1.1.4 Schuldscheindarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            555 599                 528 800\n2.1.1.5 Bundesobligationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      34 000 000             36 000 000\n2.1.1.6 Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkommen) . . . . . . . . . . . . .                                                                          69 950                    1 443\n2.1.1.7 Medium-Term-Note Programm der Treuhandanstalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                     –                      –\n2.1.1.8 Sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    –                      –\n2.1.2   Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von einem bis zu vier Jahren . . . . . . . .                                                                     (59 697 112)           (58 402 462)\n2.1.2.1 Bundesschatzanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               59 000 000             56 000 000\n2.1.2.2 Unverzinsliche Schatzanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  –               210 000\n2.1.2.3 Finanzierungsschätze des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         660 458              2 144 562\n2.1.2.4 Schuldscheindarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             36 654                  47 900\n2.1.2.5 Wertpapierpensionsgeschäfte (Repo-Geschäfte) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                –                      –\n2.1.3   Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von weniger als einem Jahr . . . . . . . . . .                                                                    97 232 969            111 895 372\n2.1.4   Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     –                      –\n2.2     Eigenbestandsveränderung (– = Abbau) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   –467 406                –434 894\n2.3     Bestandsveränderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   149 370                –967 000\n2.3.1   Leistungen des Sondervermögens „Kinderbetreuungsausbau“ . . . . . . . . . . . . .                                                                         702 240                 500 000\n2.3.2   Zuführung an das Sondervermögen „Schlusszahlungsvorsorge“ . . . . . . . . . . .                                                                          –552 870             –1 467 000"]}