{"id":"bgbl1-2010-12-2","kind":"bgbl1","year":2010,"number":12,"date":"2010-03-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/12#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-12-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_12.pdf#page=6","order":2,"title":"Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Änderung oder Aufhebung anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen","law_date":"2010-03-19T00:00:00Z","page":286,"pdf_page":6,"num_pages":6,"content":["286                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2010\nVerordnung\nzur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln und\nzur Änderung oder Aufhebung anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen*)\nVom 19. März 2010\nEs verordnen das Bundesministerium für Ernährung,                   – auf Grund des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und\nLandwirtschaft und Verbraucherschutz                                      des § 62 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und\n– auf Grund des § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a,                      Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Be-\nNummer 2, 5 und 6 und des § 34 Satz 1 Nummer 1,                       kanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205)\nauch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Nummer 2, des                     sowie\nLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der                   das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\nFassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009                        Reaktorsicherheit\n(BGBl. I S. 2205) im Einvernehmen mit dem Bundes-\nministerium für Wirtschaft und Technologie und                      – auf Grund des § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 in\nVerbindung mit Satz 2, auch in Verbindung mit § 4\n*) Die Verpflichtungen aus der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates      Absatz 2 Nummer 2, des Lebensmittel- und Futter-\nvom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfah-      mittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntma-\nren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 37 vom\n13.2.1993, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009\nchung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) im Einver-\n(ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, sind beachtet   nehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung,\nworden.                                                                Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem\nDie Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen       Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften     – auf Grund des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft      Verbindung mit Satz 2 des Lebensmittel- und Futter-\n(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie\n2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist,     mittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntma-\nsind beachtet worden.                                                  chung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) im Einver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2010                287\nnehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung,                                        §3\nLandwirtschaft und Verbraucherschutz und\nBehandlung von Lebensmitteln\n– auf Grund des § 62 Absatz 2 des Lebensmittel- und                     mit überhöhten Mykotoxingehalten\nFuttermittelgesetzbuches in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205):             (1) Das Verbot des § 2 Absatz 1 gilt in Fällen unver-\nmischter Erzeugnisse nicht für die Abgabe an Betriebe,\ndie eine Behandlung durch\nArtikel 1\n1. Sortierverfahren, durch die sichergestellt ist, dass\nVerordnung\ndie in Abschnitt 1 Nummer 1.1, 1.2 und 2 der Anlage\nzur Begrenzung von                              aufgeführten Höchstgehalte für Mykotoxine nicht\nKontaminanten in Lebensmitteln                        überschritten werden,\n(Kontaminanten-Verordnung – KmV)\n2. sonstige      physikalische     Behandlungsverfahren,\n§1                                   durch die sichergestellt ist, dass die in Abschnitt 1\nNummer 1.1, 1.2 und 2 der Anlage aufgeführten\nBegriffsbestimmung                             Höchstgehalte für Mykotoxine nicht überschritten\nund gesundheitlich bedenkliche Abbau- oder Reak-\nKontaminanten im Sinne dieser Verordnung sind\ntionsprodukte der Mykotoxine vollständig beseitigt\nKontaminanten im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Unter-\nwerden sowie diese Behandlungsverfahren keine\nabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates\nsonstigen schädlichen Rückstände zur Folge haben,\nvom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaft-\nlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Le-       vornehmen.\nbensmitteln (ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1) in der je-\nweils geltenden Fassung.                                         (2) Es ist verboten, die in Abschnitt 1 der Anlage ge-\nnannten Lebensmittel, deren Mykotoxingehalt die dort\n§2                               für sie jeweils festgesetzten Höchstgehalte überschrei-\ntet, durch chemische Behandlung zu entgiften.\nHöchstgehalte\n(1) Es ist verboten,                                                                   §4\n1. die in den Abschnitten 3 und 4 der Anlage bezeich-                       Lagerung und Aufbewahrung\nneten Lebensmittel, deren Gehalt an Kontaminanten                  sowie Kenntlichmachung von Lebens-\ndie dort für sie jeweils festgesetzten Höchstgehalte             mitteln mit überhöhten Mykotoxingehalten\ninfolge einer Einwirkung durch Verunreinigungen der\nLuft, des Wassers oder des Bodens überschreitet,             (1) Der Lebensmittelunternehmer hat die in Ab-\nschnitt 1 Nummer 1.1, 1.2 und 2 der Anlage bezeichne-\n2. in anderen als den in Nummer 1 genannten Fällen            ten Lebensmittel, deren Mykotoxingehalt die dort für\ndie in der Anlage bezeichneten Lebensmittel, deren        sie jeweils festgesetzten Höchstgehalte überschreitet,\nGehalt an Kontaminanten die dort für sie jeweils          von Lebensmitteln, die den lebensmittelrechtlichen Vor-\nfestgesetzten Höchstgehalte überschreitet,                schriften entsprechen, getrennt zu halten.\nunvermischt oder nach Vermischung in den Verkehr zu\n(2) Der Lebensmittelunternehmer hat die in Ab-\nbringen.\nschnitt 1 Nummer 1.1, 1.2 und 2 der Anlage bezeichne-\n(2) Für andere als in Absatz 1 bezeichnete Lebens-         ten Lebensmittel, deren Mykotoxingehalt die dort für\nmittel, bei deren Herstellung in der Anlage bezeichnete       sie jeweils festgesetzten Höchstgehalte überschreitet,\nLebensmittel als Zutaten verwendet worden sind, gilt,         ab dem Zeitpunkt der Kenntnis der Höchstgehaltüber-\nsoweit in der Anlage nichts Abweichendes geregelt ist,        schreitung und bei der Abgabe an Betriebe im Sinne\nAbsatz 1 entsprechend, sofern                                 des § 3 Absatz 1 mit dem Hinweis „Ware mit überhöh-\ntem Mykotoxingehalt – Nicht an Verbraucher abgeben“\n1. der Gehalt eines Kontaminanten in einer einzelnen          nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 kenntlich zu ma-\nZutat einen für sie festgesetzten Höchstgehalt über-      chen. Lebensmittel, die einer Behandlung im Sinne des\nschreitet oder                                            § 3 Absatz 1 unterzogen werden sollen, können auch\n2. der Gehalt eines Kontaminanten in dem betreffen-           mit dem Hinweis „Das Erzeugnis muss vor seinem Ver-\nden Lebensmittel insgesamt den Wert überschreitet,        zehr oder vor seiner Verwendung als Lebensmittelzutat\nder sich aus der Summe des für den Kontaminanten          einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Be-\nfür die einzelnen Zutaten festgesetzten Höchstge-         handlung unterzogen werden, um den Mykotoxingehalt\nhalts entsprechend dem Anteil der Zutaten am Ge-          zu reduzieren.“ kenntlich gemacht werden.\nsamtgewicht des Lebensmittels ergibt.\n(3) Die Angaben nach Absatz 2 sind deutlich sicht-\n(3) Für getrocknete und verarbeitete Lebensmittel,         bar und leicht lesbar auf einer Außenfläche der Packun-\nfür die in der Anlage nicht ausdrücklich Höchstgehalte        gen und Behältnisse, bei der Lagerung und Aufbewah-\nfestgelegt sind, gelten die in der Anlage festgesetzten       rung loser Ware auf einem Schild auf oder neben der\nHöchstgehalte unter Berücksichtigung der auf Grund            Ware oder in sonstiger, eine Verwechslung mit anderen\ndes Trocknungsprozesses eingetretenen Konzentration           Lebensmitteln ausschließender Weise anzubringen. Im\noder der auf Grund des Verarbeitungsprozesses einge-          Falle der Abgabe an Betriebe im Sinne des § 3 Absatz 1\ntretenen Konzentration oder Verdünnung, soweit in der         müssen die Angaben zusätzlich in den Begleitpapieren\nAnlage nichts Abweichendes geregelt ist.                      vermerkt werden.","288             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2010\n§5                                Artikel 1 Absatz 1 ein Lebensmittel in den Verkehr\nProbenahme und Analyse                        bringt.\nbei der amtlichen Kontrolle von                     (3) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6\nLebensmitteln auf Mykotoxine und Nitrat               des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird\n(1) Bei der amtlichen Kontrolle des Mykotoxinge-          bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006\nhalts der in Abschnitt 1 der Anlage bezeichneten Le-         verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig\nbensmittel müssen                                            1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 ein Lebensmittel als Le-\nbensmittelzutat verwendet,\n1. die Proben nach den Verfahren des Anhangs I der\nVerordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission vom          2. entgegen Artikel 3 Absatz 2 ein Lebensmittel mit ei-\n23. Februar 2006 zur Festlegung der Probenahme-              nem Lebensmittel vermischt, bei dem die Höchstge-\nverfahren und Analysemethoden für die amtliche               halte überschritten werden,\nKontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln         3. entgegen Artikel 3 Absatz 3 ein Lebensmittel mit ei-\n(ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 12) entnommen werden             nem Lebensmittel, das für den direkten mensch-\nund                                                          lichen Verzehr oder als Lebensmittelzutat bestimmt\n2. die Probenaufbereitung und die Analysemethoden                ist, vermischt oder\ndie in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 401/2006        4. entgegen Artikel 3 Absatz 4 ein Lebensmittel durch\nbeschriebenen Kriterien erfüllen.                            chemische Behandlung entgiftet.\n(2) Bei der amtlichen Kontrolle des Nitratgehalts der        (4) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des\nin Abschnitt 2 der Anlage bezeichneten Lebensmittel          Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird be-\nsind Probenahme, Probenaufbereitung und Analyse ge-          straft, wer\nmäß den Verfahren durchzuführen, die im Anhang der           1. entgegen § 4 Absatz 1 ein Lebensmittel nicht ge-\nVerordnung (EG) Nr. 1882/2006 der Kommission vom                 trennt hält oder\n19. Dezember 2006 zur Festlegung der Probenahme-\nverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kon-          2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 ein Lebensmittel nicht,\ntrolle des Nitratgehalts von bestimmten Lebensmitteln            nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-\n(ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 25) aufgeführt sind.              schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kenntlich\nmacht.\n§6                                   (5) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe b des\nLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird be-\nStraftaten\nstraft, wer entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1, auch in\n(1) Nach § 58 Absatz 1 Nummer 18, Absatz 4 bis 6          Verbindung mit Absatz 2, ein Lebensmittel in den Ver-\ndes Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird          kehr bringt.\nbestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n(6) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b\n1. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbin-           des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird\ndung mit Absatz 2, ein Lebensmittel in den Verkehr       bestraft, wer eine in Absatz 2 in Verbindung mit\nbringt oder                                              Abschnitt 1, 3.1, 3.2, 3.3, 5 oder 6 des Anhangs der\n2. entgegen § 3 Absatz 2 ein Lebensmittel durch che-         Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 bezeichnete Handlung\nmische Behandlung entgiftet.                             begeht, sofern festgestellte Verunreinigungen auf Ein-\nwirkungen der Luft, des Wassers oder des Bodens be-\n(2) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 1, Absatz 4 bis 6           ruhen.\ndes Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird\nbestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006                                    §7\nder Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festset-\nzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten                             Ordnungswidrigkeiten\nin Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5), die         Wer eine in § 6 Absatz 4, 5 oder 6 bezeichnete Hand-\nzuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 629/2008               lung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 des\n(ABl. L 173 vom 3.7.2008, S. 6) geändert worden ist,         Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungs-\nverstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen      widrig.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2010                                          289\nAnlage\n(zu § 2, § 3, § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 und § 5)\nAbschnitt 1\nMykotoxine\nLebensmittel                                                       Höchstgehalt in µg/kg\n1.     Aflatoxine                                                                                    B1     Summe aus B1, B2,              M1\nG1 und G2\n1.1 Lebensmittel, ausgenommen                                                                      2,01)             4,01)                  –\n– in Abschnitt 2 Nr. 2.1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/\n2006 bezeichnete Lebensmittel,\n– Enzyme und Enzymzubereitungen, die zur Herstellung von Lebens-\nmitteln bestimmt sind, und\n– diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder\n1.2 Enzyme und Enzymzubereitungen, die zur Herstellung von Lebensmitteln\nbestimmt sind                                                                                 –              0,051)                  –\n1.3 diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder, ausgenommen in\nAbschnitt 2 Nr. 2.1.10, 2.1.11 und 2.1.12 des Anhangs der Verordnung\n(EG) Nr. 1881/2006 genannte Lebensmittel                                                      –              0,052)                0,012)\n2.     Ochratoxin A\n2.1 Trockenobst, ausgenommen                                                                                         2,01)\n– in Abschnitt 2 Nr. 2.2.3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/\n2006 genannte Lebensmittel und\n– getrocknete Feigen\n2.2 getrocknete Feigen                                                                                               8,01)\n1\n) Der Höchstgehalt bezieht sich auf den zum Verzehr bestimmten Teil der Erzeugnisse.\n2\n) Der Höchstgehalt bezieht sich auf das verzehrfertige Erzeugnis.\nAbschnitt 2\nNitrat\nLebensmittel                                                       Höchstgehalt in mg/kg\ndiätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder, ausgenommen in Abschnitt 1\nNr. 1.5 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 bezeichnete Lebensmittel                                               2501)\n1\n) Der Höchstgehalt bezieht sich auf das verzehrfertige Erzeugnis.\nAbschnitt 3\nHalogenierte Lösungsmittel\nHöchstgehalt in mg/kg\nLebensmittel                                                                                        Summe aus Trichlormethan,\nTrichlormethan             Trichlorethen           Tetrachlorethen\nTrichlorethen, Tetrachlorethen\nalle Lebensmittel1)                  0,12)                    0,12)                    0,12)                           0,22)\n1\n) Ausgenommen sind alle Kategorien von Olivenölen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über\ndie Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung (ABl. L 248 vom 5.9.1991, S. 1), die zuletzt durch die\nVerordnung (EG) Nr. 702/2007 (ABl. L 161 vom 22.6.2007, S. 11) geändert worden ist.\n2\n) Der Höchstgehalt bezieht sich auf das Gesamtgewicht der verzehrfähigen Teile in der Angebotsform.","290                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2010\nAbschnitt 4\nPolychlorierte Biphenyle (PCB)\nHöchstgehalt in mg/kg\n2,4,4'-Trichlorbiphenyl (28)1)               2,2',3,4,4',5'-Hexachlorbiphenyl (138)1)\n2,2',5,5'-Tetrachlorbiphenyl (52)1)          2,2',4,4',5,5'-Hexachlorbiphenyl (153)1)\nLebensmittel\n2,2',4,5,5'-Pentachlorbiphenyl (101)1)       jeweils\n2,2'3,4,4',5,5'-Heptachlorbiphenyl (180)1)\njeweils\nFleisch vom Kalb, Pferd und Kaninchen,\nFleisch von Hähnchen, Puten sowie auch\nFederwild und Haarwild mit Ausnahme\nvon Wildschweinen\nsonstiges Fleisch von warmblütigen                                      0,0082)                                       0,012)\nSchlachttieren und Wildschweinen mit\neinem Fettgehalt bis zu 10 %\nFleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt\nbis zu 10 %\nFleisch von warmblütigen Schlachttieren,\nausgenommen Kalb, Pferd, Kaninchen,\nHähnchen, Puten sowie auch Federwild\nund Haarwild, und von Wildschweinen\nmit einem Fettgehalt von mehr als 10 %                                   0,083)                                        0,13)\nFleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt\nvon mehr als 10 %\ntierische Speisefette außer Milchfett\nSüßwasserfische5) und daraus herge-\nstellte Erzeugnisse                                                       0,24)                                        0,34)\nDorschleber und daraus hergestellte Er-\nzeugnisse                                                                  0,4                                          0,6\nSeefische5),6) und daraus hergestellte\nErzeugnisse außer Dorschleber und da-\nraus hergestellte Erzeugnisse\n0,084)                                        0,14)\nKrebs- und Weichtiere5) sowie wechsel-\nwarme Tiere außer Fische und daraus\nhergestellte Erzeugnisse\nMilch aller Tierarten und daraus herge-\nstellte Erzeugnisse                                                      0,047)                                       0,057)\nEier und Eiprodukte                                                                          0,028)\n1\n) Systematische Nummerierung der PCB-Komponenten nach den Regeln der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (IUPAC)\n[K. Ballschmiter, M. Zell, Z. Anal. Chem. (1980) 302, 20-31].\n2\n) Die angegebenen Höchstgehalte beziehen sich auf das Gesamtgewicht der Lebensmittel ohne Knochen. Bei Erzeugnissen ist der Berechnung der\nAnteil des zu ihrer Herstellung verwendeten Fleisches am Gesamtgewicht zugrunde zu legen. Der für die Einstufung der Lebensmittel maßge-\nbende Fettgehalt ist analytisch zu bestimmen; bei ganzen Körpern von Kalb, Pferd, Kaninchen, Hähnchen, Puten sowie auch Federwild und\nHaarwild mit Ausnahme von Wildschweinen sowie Tierkörperhälften und -vierteln von Kälbern und Pferden ist zu unterstellen, dass ihr Fettgehalt\n5 % beträgt.\n3\n) Die angegebenen Höchstgehalte gelten für das im Lebensmittel enthaltene Fett.\n4\n) Die angegebenen Höchstgehalte beziehen sich auf das Frischgewicht der essbaren Teile der Tiere. Bei Erzeugnissen ist der Berechnung der Anteil\nder zu ihrer Herstellung verwendeten Fische, anderen wechselwarmen Tiere, Krebs- und Weichtiere am Gesamtgewicht zugrunde zu legen.\n5\n) Im Sinne der Neufassung der Leitsätze für Fische, Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus vom 27. November 2002 (BAnz. Nr. 46b vom\n7. März 2003, GMBl 2003 S. 150, 157).\n6\n) Die angegebenen Höchstgehalte beziehen sich bei Fischölen auf die als Lebensmittel in den Verkehr gelangenden Raffinate.\n7\n) Die angegebenen Höchstgehalte gelten für das im Lebensmittel enthaltene Fett. Für Lebensmittel mit einem Fettgehalt bis zu 2 % gilt stattdessen\nein Höchstgehalt von 0,001 mg/kg des Gesamtgewichts des Lebensmittels.\n8\n) Die angegebenen Höchstgehalte beziehen sich auf das Gewicht der verwendeten Eier ohne Schale.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2010                          291\nArtikel 2                                        b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die neuen\nAbsätze 1 und 2.\nÄnderung\nder Diätverordnung                                      c) Absatz 4 wird aufgehoben.\nd) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die neuen\nDie Diätverordnung in der Fassung der Bekanntma-\nAbsätze 3 und 4.\nchung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), die zuletzt\ndurch Artikel 5 der Verordnung vom 30. Januar 2008                        e) Im neuen Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 2, 3\n(BGBl. I S. 132) geändert worden ist, wird wie folgt ge-                      oder 4“ durch die Angabe „Absatz 1 oder 2“ er-\nändert:                                                                       setzt.\n1. § 2 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 4\n„Auf Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs, die mit\neinem Hinweis nach Satz 1 Nummer 2 in den Verkehr                                          Änderung der\ngebracht werden, sind                                                         Technische Hilfsstoff-Verordnung\n1. die §§ 4, 14, 19 und 22 sowie                                       Die §§ 6a und 7 Absatz 1 der Technische Hilfsstoff-\nVerordnung vom 8. November 1991 (BGBl. I S. 2100),\n2. § 2 Absatz 1 Nummer 2 der Kontaminanten-Ver-                    die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. Ja-\nordnung                                                        nuar 2008 (BGBl. I S. 132) geändert worden ist, werden\nentsprechend anzuwenden.“                                          aufgehoben.\n2. § 14 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 6 und\nAbsatz 3 werden aufgehoben.                                                                    Artikel 5\n3. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                                        Aufheben\nvon Rechtsverordnungen\na) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch\ndas Wort „oder“ ersetzt.                                           Es werden aufgehoben:\nb) Nummer 3a wird aufgehoben.                                      1. die      Mykotoxin-Höchstmengenverordnung         vom\n2. Juni 1999 (BGBI. I S. 1248), die zuletzt durch Ar-\nArtikel 3                                        tikel 17 der Verordnung vom 22. Februar 2006\n(BGBI. I S. 444) geändert worden ist,\nÄnderung der\n2. die Zinnverordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBI. I\nRückstands-Höchstmengenverordnung                                  S. 3552), die durch Artikel 18 der Verordnung vom\nDie Rückstands-Höchstmengenverordnung in der                           22. Februar 2006 (BGBI. I S. 444) geändert worden\nFassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999                           ist,\n(BGBl. I S. 2082; 2002 I S. 1004), die zuletzt durch Ar-              3. die Schadstoff-Höchstmengenverordnung in der\ntikel 1 der Verordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I                       Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 2007\nS. 3230) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                    (BGBl. I S. 1473).\n1. In § 1 Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „Schadstoff-\nHöchstmengenverordnung“ durch das Wort „Konta-                                                 Artikel 6\nminanten-Verordnung“ ersetzt.                                                               Inkrafttreten\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                                           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\na) Die Absätze 1 und 1a werden aufgehoben.                         in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 19. März 2010\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nNorbert Röttgen"]}