{"id":"bgbl1-2010-12-1","kind":"bgbl1","year":2010,"number":12,"date":"2010-03-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/12#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-12-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_12.pdf#page=2","order":1,"title":"Zwölfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen","law_date":"2010-03-16T00:00:00Z","page":282,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["282               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2010\nZwölfte Verordnung\nzur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen*)\nVom 16. März 2010\nAuf Grund des § 3 Absatz 3 Nummer 2, des § 3a                        „h) Saatgut nicht zugelassener\nAbsatz 2 Nummer 1, des § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buch-                            Sorten nach § 3 Absatz 2\nstabe a und b und Nummer 6, des § 22 Absatz 1 Num-                            des Saatgutverkehrsgesetzes      orange;“.\nmer 1 und 4 sowie des § 53 Nummer 1 des Saatgut-                   2. Dem § 11 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:\nverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), die jeweils zuletzt              „Die Anerkennungsstelle hat den privaten Probe-\ndurch Artikel 192 Nummer 1 der Verordnung vom                         nehmer zur gewissenhaften und unparteiischen\n31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden                    Durchführung der Probenahme unter Beachtung\nsind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung,                  der Vorschriften dieser Verordnung besonders zu\nLandwirtschaft und Verbraucherschutz:                                 verpflichten und die Verpflichtung aktenkundig zu\nmachen.“\nArtikel 1                             3. In § 11 Absatz 8 Satz 1 und § 12 Absatz 5 werden\njeweils das Wort „Saatgutmenge“ durch das Wort\nÄnderung                                  „Saatgutpartien“ und das Wort „wird“ durch das\nder Verordnung über das                             Wort „werden“ ersetzt.\nArtenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz\n4. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nDie Anlage der Verordnung über das Artenverzeich-\nnis zum Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Be-                  a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nkanntmachung vom 27. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2696),                     „Die Anerkennungsnummer setzt sich aus den\ndie zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juli                  Buchstaben „DE“, dem von der Anerkennungs-\n2008 (BGBl. I S. 1410) geändert worden ist, wird wie                     stelle genutzten Länderkennzeichen (Kennzei-\nfolgt geändert:                                                          chen der Anerkennungsstelle), der Angabe der\nletzten Ziffer der Jahreszahl der Anerkennung,\n1. Nummer 1.1.7 wird wie folgt gefasst:\neinem Gedankenstrich sowie einer mehrstelli-\n„1.1.7 Triticum spelta L.                   Spelz, Dinkel“.          gen, von der Anerkennungsstelle festgesetzten\nZahl zusammen.“\n2. Nummer 1.3.4 wird wie folgt gefasst:\nb) Satz 2 wird aufgehoben.\n„1.3.4 Brassica rapa L. var.\nsilvestris (Lam.) Briggs                     Rübsen    5. § 27 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\naußer zur Nutzung          „Die Mischungsnummer setzt sich aus den Buch-\nals Blattgemüse“.        staben „DE“, dem von der Anerkennungsstelle ge-\nnutzten Länderkennzeichen (Kennzeichen der Aner-\nArtikel 2                                kennungsstelle), der Angabe der letzten Ziffer der\nJahreszahl der Herstellung der Mischung, einem\nÄnderung der Saatgutverordnung                            Gedankenstrich sowie einer mehrstelligen, von der\nDie Saatgutverordnung in der Fassung der Bekannt-                 Anerkennungsstelle festgesetzten Zahl und dem\nmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zu-                 Buchstaben „M“ zusammen.“\nletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juli 2008             6. Nach § 28 wird folgender Abschnitt 5a eingefügt:\n(BGBl. I S. 1410) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:                                                                                 „Abschnitt 5a\nInverkehrbringen von\n1. § 2 Nummer 4 wird wie folgt geändert:\nSaatgut nicht zugelassener Sorten\na) In Buchstabe g wird das Semikolon durch ein\nKomma ersetzt.                                                                      § 28a\nb) Folgender Buchstabe h wird angefügt:                                              Genehmigung\ndurch das Bundessortenamt\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/90/EG        Das Bundessortenamt verbindet die Genehmi-\nüber das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Pflanzen\nvon Obstarten zur Fruchterzeugung vom 29. September 2008 (ABl.     gung nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgeset-\nL 267 vom 8.10.2008, S. 8).                                        zes mit der Auflage, dass derjenige, der dieses","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2010                           283\nSaatgut auf der ersten Handelsstufe abgibt oder           13. In Anlage 4 Fußnote 2 wird die Angabe „30“ durch\nsonst erstmalig in den Verkehr bringt, dem Bundes-            die Angabe „35“ ersetzt.\nsortenamt am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres           14. Anlage 5 wird wie folgt geändert:\neinen Bericht über die Verwendung der Etiketten\ndes Bundessortenamtes nach § 43 Absatz 1a Num-                a) In der Überschrift wird die Angabe in der Klam-\nmer 1 vorzulegen hat.“                                           mer wie folgt gefasst:\n„zu § 29 Absatz 3 und 7 und §§ 31 und 43 Ab-\n7. In § 29 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „aus\nsatz 1a und 2“.\ndem Buchstaben „D““ durch die Wörter „aus den\nBuchstaben „DE““ ersetzt.                                     b) Folgende Nummer 7 wird angefügt:\n8. § 40 wird wie folgt geändert:                                    „7     Saatgut nach § 3 Absatz 2 des\nSaatgutverkehrsgesetzes\na) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „aus dem\nBuchstaben „D““ durch die Wörter „aus den                    7.1 Angaben nach den Nummern 1.25), 1.4,\nBuchstaben „DE““ ersetzt.                                           1.10, 4.5\nb) In Absatz 7 Satz 1 wird Nummer 1 wie folgt ge-                7.2 „Bundessortenamt“5)\nfasst:                                                       7.3 Genehmigungsnummer des Bundessorten-\n„1. die Buchstaben „DE“ und das Kennzeichen                         amtes\noder die Bezeichnung der Anerkennungs-                   7.4 vorläufige Bezeichnung der Sorte, ihre Kenn-\nstelle,“.                                                       nummer und sofern vorhanden in Klammern\ndie vorgeschlagene Sortenbezeichnung\n9. In § 43 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-\ngefügt:                                                          7.5 Angaben nach § 43 Absatz 1 Satz 2 Num-\nmer 3 Buchstabe d\n„(1a) Zur Kennzeichnung von Saatgut nach Ab-\nsatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d ist                           7.6 „Nur für Versuchszwecke“5)“.\n1. ein Etikett des Bundessortenamtes,                         c) Fußnote 3 wird wie folgt gefasst:\n„3) Bei Zertifiziertem Saatgut zweiter oder dritter Generation\n2. im Falle von Saatgut von Gemüsearten ein                          sind der Kategoriebezeichnung „Zertifiziertes Saatgut“ die\nEtikett des Lieferanten oder ein aufgedruckter                   Wörter „zweiter Generation“ oder „dritter Generation“ an-\noder aufgestempelter Vermerk,                                    zufügen.“\ndie jeweils die Angaben nach Anlage 5 Nummer 7                d) Folgende Fußnote 5 wird angefügt:\nenthalten müssen, zu verwenden.“                                 „5) Dies gilt nicht für Saatgut von Gemüsearten.“\n10. Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt:                 15. Anlage 6 wird wie folgt geändert:\n„§ 48a                               a) Nummer 1.1.3 wird wie folgt gefasst:\nÜbergangsvorschrift                            „1.1.3     „Kleinpackung,          Getreide\n(1) Anerkennungsnummern, die bis zum 30. Juni                            Inverkehrbringen        außer Mais            30\nnur in der              Mais                   1\n2010 von der zuständigen Anerkennungsstelle ver-\nBundesrepublik\ngeben werden, dürfen noch bis zum 30. Juni 2014                             Deutschland             Öl- und Faser-\nverwendet werden.                                                           zulässig“               pflanzen außer\nRaps                  10\n(2) § 14 Absatz 2 Satz 1, § 27 Absatz 1 Satz 2,\n§ 29 Absatz 3 Satz 2 und § 40 Absatz 7 Satz 1                                                       Raps                   1“.\nNummer 1 sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2010                b) In Nummer 1.1.4 werden nach dem Wort „Klein-\nin der am 26. März 2010 geltenden Fassung anzu-                  packungen“ die Wörter „bei Mais 10 000 Körner,\nwenden.“                                                         im Übrigen“ eingefügt.\n11. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\na) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-                                            Artikel 3\ngefügt:                                                                            Änderung\n„1a 31. März                                                        der Pflanzkartoffelverordnung\nWintergetreide“.                                   Die Pflanzkartoffelverordnung in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 23. November 2004 (BGBl. I\nb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nS. 2918) wird wie folgt geändert:\n„2    15. April\n1. § 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nGemüsearten, soweit sie nicht in den Num-\nmern 1, 5.3 und 9.2 aufgeführt sind“.              a) In Buchstabe c wird das Semikolon durch ein\nKomma ersetzt.\nc) Nummer 3.1 wird aufgehoben. Die bisherigen\nNummern 3.2 und 3.3 werden die Nummern 3.1               b) Folgender Buchstabe d wird angefügt:\nund 3.2.                                                    „d) Pflanzgut nicht zugelassener\n12. Anlage 2 Nummer 3.1.1.2 wird wie folgt geändert:                     Sorten nach § 3 Absatz 2 des\nSaatgutverkehrsgesetzes                        orange;“.\na) Die Angabe „ , Flughaferbastarde“ wird gestri-\nchen.                                                 2. § 6 wird wie folgt geändert:\nb) Nach dem Wort „Flughafer“ werden die Wörter               a) In Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „auf\n„(einschließlich Flughaferbastarde)“ eingefügt.             Vorgewenden,“ gestrichen.","284              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2010\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1                 3.3 Genehmigungsnummer des Bundessorten-\nNummer 1 und 5“ durch die Wörter „Absatz 1                         amtes\nNummer 1, 3 und 5“ ersetzt.\n3.4 vorläufige Bezeichnung der Sorte, ihre Kenn-\n3. § 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                  nummer und, sofern vorhanden, in Klam-\n„(2) Die Anerkennungsnummer setzt sich aus den                      mern die vorgeschlagene Sortenbezeich-\nBuchstaben „DE“, dem von der Anerkennungsstelle                        nung\ngenutzten Länderkennzeichen (Kennzeichen der An-                  3.5 Angaben nach § 32 Absatz 1 Satz 2 Num-\nerkennungsstelle), der Angabe der letzten Ziffer der                   mer 3 Buchstabe d\nJahreszahl der Anerkennung, einem Gedankenstrich\nsowie einer mehrstelligen, von der Anerkennungs-                  3.6 „Nur für Versuchszwecke““.\nstelle festgesetzten Zahl zusammen.“\n4. Nach § 22 wird folgender Abschnitt 2a eingefügt:                                     Artikel 4\n„Abschnitt 2a                                                  Änderung\nder Rebenpflanzgutverordnung\nInverkehrbringen von\nPflanzgut nicht zugelassener Sorten                  Die Rebenpflanzgutverordnung vom 21. Januar 1986\n(BGBl. I S. 204), die zuletzt durch die Verordnung vom\n§ 22a                             6. Juli 2006 (BGBl. I S. 1437) geändert worden ist, wird\nGenehmigung                           wie folgt geändert:\ndurch das Bundessortenamt                    1. In § 16 werden die Wörter „mit einem veredelungs-\nDas Bundessortenamt verbindet die Genehmi-                 fähigen Auge“ gestrichen.\ngung nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgeset-           2. § 21 wird wie folgt geändert:\nzes mit der Auflage, dass derjenige, der dieses\nPflanzgut auf der ersten Handelsstufe abgibt oder             a) Das Wort „höchsten“ wird durch das Wort „nied-\nsonst erstmalig in den Verkehr bringt, dem Bundes-                rigsten“ ersetzt.\nsortenamt am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres ei-\nb) Nach den Wörtern „Anlage 3 Nummer 1“ werden\nnen Bericht über die Verwendung der Etiketten des\ndie Wörter „Spalte 2“ eingefügt.\nBundessortenamtes nach § 32 Absatz 1a vorzulegen\nhat.“\nArtikel 4a\n5. In § 30 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „aus dem\nBuchstaben „D““ durch die Wörter „aus den Buch-                                     Änderung\nstaben „DE““ ersetzt.                                                   der Anbaumaterialverordnung\n6. In § 32 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-           § 5 der Anbaumaterialverordnung vom 16. Juni 1998\ngefügt:                                                    (BGBl. I S. 1322), die zuletzt durch Artikel 3 § 4 des\n„(1a) Zur Kennzeichnung von Pflanzgut nach Ab-          Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) ge-\nsatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d ist ein Etikett         ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ndes Bundessortenamtes nach Anlage 4 Nummer 3               1. Absatz 4 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nzu verwenden.“\n„4. Das Standardmaterial von\n7. § 33a wird wie folgt gefasst:\na) Obstpflanzen muss\n„§ 33a\nÜbergangsvorschrift                                 aa) einer Sorte oder Pflanzengruppe nach\n§ 3a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a\n(1) Anerkennungsnummern, die bis zum 30. Juni                          des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören\n2010 von der zuständigen Anerkennungsstelle ver-                          oder\ngeben werden, dürfen noch bis zum 31. Juli 2012\nverwendet werden.                                                     bb) über eine Bezeichnung und Beschreibung\nverfügen, die dem Bundessortenamt vor-\n(2) § 19 Absatz 2 und § 30 Absatz 4 Satz 2 sind\ngelegt worden ist,\nbis zum Ablauf des 30. Juni 2010 in der am 26. März\n2010 geltenden Fassung anzuwenden.“                                b) Gemüsepflanzen muss einer Sorte nach § 3a\n8. Anlage 4 wird wie folgt geändert:                                     Absatz 1 Nummer 3 des Saatgutverkehrs-\ngesetzes zugehören,\na) In der Überschrift wird die Angabe in der Klammer\nwie folgt gefasst:                                             c) Zierpflanzen, das mit einer Bezugnahme auf\neine Sorte oder Pflanzengruppe in Verkehr\n„zu § 24 Absatz 2, § 25 Satz 1 und § 32 Ab-                       gebracht wird, muss einer Sorte oder Pflan-\nsatz 1a“.                                                         zengruppe nach § 3a Absatz 1 Nummer 2\nb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:                                   des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören.“\n„3   Pflanzgut nach § 3 Absatz 2 des Saatgut-          2. Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nverkehrsgesetzes\n„(5) Das Bundessortenamt macht die Sorten oder\n3.1 Angaben nach den Nummern 1.2, 1.4, 1.8,               Pflanzengruppen nach Absatz 4 Nummer 4 Buch-\n1.10                                                 stabe a, deren Bezeichnungen und Beschreibungen\n3.2 „Bundessortenamt“                                     ihm vorgelegt worden sind, bekannt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2010                          285\nArtikel 5                                    geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-\nNeubekanntmachung                                    chen.\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                                                 Artikel 6\nschaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wort-\nlaut der Verordnung über das Artenverzeichnis zum                                              Inkrafttreten\nSaatgutverkehrsgesetz, der Saatgutverordnung, der                         Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\nPflanzkartoffelverordnung und der Rebenpflanzgutver-                  Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 4a tritt am\nordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an                 30. September 2012 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 16. März 2010\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}