{"id":"bgbl1-2010-11-5","kind":"bgbl1","year":2010,"number":11,"date":"2010-03-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/11#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-11-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_11.pdf#page=18","order":5,"title":"Dritte Verordnung zurÄnderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung","law_date":"2010-03-12T00:00:00Z","page":270,"pdf_page":18,"num_pages":2,"content":["270              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2010\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung\nVom 12. März 2010\nAuf Grund des § 22 Absatz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762) in\nVerbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:\nArtikel 1\nÄnderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung\nDie Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung vom 6. Juli 2005 (BGBl. I S. 2020), die zuletzt durch\ndie Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2825) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Dem Wortlaut des § 2 Absatz 3 werden folgende Sätze vorangestellt:\n„Der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Kostenbe-\nscheids bei der Behörde oder der beliehenen Gemeinsamen Stelle zu stellen, die den Kostenbescheid erlassen\nhat. Ohne Bekanntgabe eines Kostenbescheids ist der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 innerhalb eines\nJahres nach Entstehung der Kostenschuld zu stellen, auf die sich der Antrag auf Kostenermäßigung oder Kos-\ntenerlass bezieht. Der Antrag nach Satz 2 ist bei der Behörde oder der beliehenen Gemeinsamen Stelle zu\nstellen, die für den Erlass des Kostenbescheids zuständig ist.“\n2. § 4 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 2 wird die Angabe „20“ durch die Angabe „50“ ersetzt.\nbb) In Satz 3 wird die Angabe „15“ durch die Angabe „20“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „160“ durch die Angabe „200“ ersetzt.\n3. Der Anhang 1 (zu § 1 Absatz 1) wird wie folgt gefasst:\n„Anhang 1\n(zu § 1 Absatz 1)\nGebührenverzeichnis\nNr.                                  Gebührentatbestand                               Gebühr in Euro\n1          Registrierung\n1.01       Stammregistrierung                                                                 77,–\nje Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart\n1.02       Ergänzung der Stammregistrierung nach Nummer 1.01                                  43,–\num jede weitere Marke einschließlich einer Geräteart sowie jede weitere\nGeräteart zu einer Marke\n1.03       Aktualisierung von Mengendaten zu bestehenden Registrierungen                      51,–\nnach den Nummern 1.01 und 1.02\nje Änderungssitzung\n1.04.a     Vollprüfung einer hersteller-individuellen Garantie                               154,–\nje Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart\n1.04.b     Vollprüfung einer Garantie basierend auf einem vorab durch die                    141,–\nGemeinsame Stelle geprüften Herstellergarantiesystem\nje Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart\n1.04.c     Erweiterung einer nach den Nummern 1.04.a und 1.04.b nachge-                       45,–\nwiesenen Garantie auf eine andere Geräteart\nje Hersteller für jede weitere Marke einschließlich einer Geräteart sowie\njede weitere Geräteart zu einer Marke","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2010             271\nNr.                            Gebührentatbestand                                  Gebühr in Euro\n1.04.d Änderung bzw. jährliche Aktualisierung einer oder nachträglicher                   100,–\nWechsel zu einer nach Nummer 1.04.a, 1.04.b oder 1.04.c nach-\ngewiesenen Garantie bei unveränderter Geräteart\nje Änderung, Aktualisierung oder nachträglichem Wechsel\n1.04.e Änderung sonstiger Garantiedaten                                                     43,–\nje vorgenommener Änderung\n1.04.f Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 6 Absatz 3 Satz 2 des Elektro-                 128,–\nund Elektronikgerätegesetzes\nje Registrierung\n1.05   Sonstige Registrierungsdatenänderung                                                 26,–\nje Änderungssitzung\n1.06   Sonderaufwand bei nichtelektronischer Datenübergabe                            34,– bis 400,–\nje entgegengenommenem und bearbeitetem Vorgang\n1.07   Erteilung einer Bescheinigung über die Registrierungspflicht                  34,– bis 7 500,–\n2      Bereitstellungsanordnung                                                             24,–\n3      Abholanordnung                                                                       29,–\n4      Sanktionen\n4.01   Garantieaufstockungsanordnung                                                        34,–\n4.02   Verwarnung bei nicht erfolgter Bereitstellung                                        34,–\n4.03   Verwarnung bei nicht erfolgter Abholung                                              34,–\n4.04   Widerruf der Registrierung                                                 bis zu 75 Prozent der\nGebühr nach Nummer 1“.\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 12. März 2010\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nNorbert Röttgen"]}