{"id":"bgbl1-2010-11-4","kind":"bgbl1","year":2010,"number":11,"date":"2010-03-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/11#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-11-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_11.pdf#page=15","order":4,"title":"Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung - DL-InfoV)","law_date":"2010-03-12T00:00:00Z","page":267,"pdf_page":15,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2010                      267\nVerordnung\nüber Informationspflichten für Dienstleistungserbringer\n(Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung – DL-InfoV)*)\nVom 12. März 2010\nAuf Grund des § 6c in Verbindung mit § 146 Absatz 2                                          §2\nNummer 1 der Gewerbeordnung, die durch Artikel 1                                              Stets zur\ndes Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) ein-                         Verfügung zu stellende Informationen\ngefügt worden sind, verordnet die Bundesregierung:\n(1) Unbeschadet weiter gehender Anforderungen\naus anderen Rechtsvorschriften muss ein Dienst-\n§1                                   leistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger\nvor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern\nAnwendungsbereich                            kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbrin-\ngung der Dienstleistung folgende Informationen in\n(1) Diese Verordnung gilt für Personen, die Dienst-\nklarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen:\nleistungen erbringen, die in den Anwendungsbereich\ndes Artikels 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Euro-                   1. seinen Familien- und Vornamen, bei rechtsfähigen\npäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember                       Personengesellschaften und juristischen Personen\n2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376                    die Firma unter Angabe der Rechtsform,\nvom 27.12.2006, S. 36) fallen.                                        2. die Anschrift seiner Niederlassung oder, sofern\nkeine Niederlassung besteht, eine ladungsfähige\n(2) Die Verordnung findet auch Anwendung, wenn im                    Anschrift sowie weitere Angaben, die es dem\nInland niedergelassene Dienstleistungserbringer unter                    Dienstleistungsempfänger ermöglichen, schnell\nInanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit in einem                     und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten, insbe-\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder                        sondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-\neinem anderen Vertragsstaat des Abkommens über                           Adresse oder Faxnummer,\nden Europäischen Wirtschaftsraum tätig werden.\n3. falls er in ein solches eingetragen ist, das Handels-\n(3) Die Verordnung findet keine Anwendung, wenn in                   register, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union                       Genossenschaftsregister unter Angabe des Regis-\noder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens                           tergerichts und der Registernummer,\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelas-                    4. bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten Name und An-\nsene Dienstleistungserbringer unter Inanspruchnahme                      schrift der zuständigen Behörde oder der einheit-\nder Dienstleistungsfreiheit im Inland tätig werden.                      lichen Stelle,\n(4) Die nach dieser Verordnung zur Verfügung zu                   5. falls er eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer\nstellenden Informationen sind in deutscher Sprache zu                    nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzt, die\nerbringen. Das gilt nicht für Informationen nach Ab-                     Nummer,\nsatz 2.                                                               6. falls die Dienstleistung in Ausübung eines regle-\nmentierten Berufs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG       Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Euro-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember\n2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom             päischen Parlaments und des Rates vom 7. Sep-\n27.12.2006, S. 36).                                                   tember 2005 über die Anerkennung von Berufsqua-","268               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2010\nlifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) er-       3. die Verhaltenskodizes, denen er sich unterworfen\nbracht wird, die gesetzliche Berufsbezeichnung,              hat, die Adresse, unter der diese elektronisch abge-\nden Staat, in dem sie verliehen wurde und, falls er          rufen werden können, und die Sprachen, in der diese\neiner Kammer, einem Berufsverband oder einer                 vorliegen, und\nähnlichen Einrichtung angehört, deren oder dessen        4. falls er sich einem Verhaltenskodex unterworfen hat\nNamen,                                                       oder einer Vereinigung angehört, der oder die ein\n7. die von ihm gegebenenfalls verwendeten allgemei-              außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vor-\nnen Geschäftsbedingungen,                                    sieht, Angaben zu diesem, insbesondere zum Zu-\n8. von ihm gegebenenfalls verwendete Vertragsklau-               gang zum Verfahren und zu näheren Informationen\nseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht               über seine Voraussetzungen.\noder über den Gerichtsstand,                                (2) Der Dienstleistungserbringer stellt sicher, dass\n9. gegebenenfalls bestehende Garantien, die über die         die in Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4 genannten Informa-\ngesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen,          tionen in allen ausführlichen Informationsunterlagen\nüber die Dienstleistung enthalten sind.\n10. die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, so-\nweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammen-\n§4\nhang ergeben,\nErforderliche Preisangaben\n11. falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht,\nAngaben zu dieser, insbesondere den Namen und               (1) Der Dienstleistungserbringer muss dem Dienst-\ndie Anschrift des Versicherers und den räumlichen        leistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen\nGeltungsbereich.                                         Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag\ngeschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung,\n(2) Der Dienstleistungserbringer hat die in Absatz 1\nfolgende Informationen in klarer und verständlicher\ngenannten Informationen wahlweise\nForm zur Verfügung stellen:\n1. dem Dienstleistungsempfänger von sich aus mitzu-\n1. sofern er den Preis für die Dienstleistung im Vorhi-\nteilen,\nnein festgelegt hat, diesen Preis in der in § 2 Ab-\n2. am Ort der Leistungserbringung oder des Vertrags-               satz 2 festgelegten Form,\nschlusses so vorzuhalten, dass sie dem Dienst-\nleistungsempfänger leicht zugänglich sind,                 2. sofern er den Preis der Dienstleistung nicht im Vor-\nhinein festgelegt hat, auf Anfrage den Preis der\n3. dem Dienstleistungsempfänger über eine von ihm                  Dienstleistung oder, wenn kein genauer Preis ange-\nangegebene Adresse elektronisch leicht zugänglich              geben werden kann, entweder die näheren Einzel-\nzu machen oder                                                 heiten der Berechnung, anhand derer der Dienstleis-\n4. in alle von ihm dem Dienstleistungsempfänger zur                tungsempfänger die Höhe des Preises leicht errech-\nVerfügung gestellten ausführlichen Informations-               nen kann, oder einen Kostenvoranschlag.\nunterlagen über die angebotene Dienstleistung auf-            (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Dienstleis-\nzunehmen.                                                  tungsempfänger, die Letztverbraucher sind im Sinne\nder Preisangabenverordnung in der Fassung der Be-\n§3                                kanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197),\nAuf Anfrage zur                          die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juli\nVerfügung zu stellende Informationen                2009 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, in der je-\nweils geltenden Fassung.\n(1) Unbeschadet weiter gehender Anforderungen\naus anderen Rechtsvorschriften muss der Dienst-\n§5\nleistungserbringer dem Dienstleistungsempfänger auf\nAnfrage folgende Informationen vor Abschluss eines                    Verbot diskriminierender Bestimmungen\nschriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher           Der Dienstleistungserbringer darf keine Bedingungen\nVertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienst-           für den Zugang zu einer Dienstleistung bekannt\nleistung in klarer und verständlicher Form zur Verfü-          machen, die auf der Staatsangehörigkeit oder dem\ngung stellen:                                                  Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers beruhende\n1. falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglemen-        diskriminierende Bestimmungen enthalten. Dies gilt\ntierten Berufs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buch-       nicht für Unterschiede bei den Zugangsbedingungen,\nstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen         die unmittelbar durch objektive Kriterien gerechtfertigt\nParlaments und des Rates vom 7. September 2005             sind.\nüber die Anerkennung von Berufsqualifikationen\n(ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) erbracht wird, eine                                  §6\nVerweisung auf die berufsrechtlichen Regelungen\nOrdnungswidrigkeiten\nund dazu, wie diese zugänglich sind,\n2. Angaben zu den vom Dienstleistungserbringer aus-               Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Absatz 2 Num-\ngeübten multidisziplinären Tätigkeiten und den mit         mer 1 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich\nanderen Personen bestehenden beruflichen Ge-               oder fahrlässig\nmeinschaften, die in direkter Verbindung zu der            1. entgegen § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1 oder § 4 Ab-\nDienstleistung stehen und, soweit erforderlich, zu             satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht voll-\nden Maßnahmen, die er ergriffen hat, um Interessen-            ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder\nkonflikte zu vermeiden,                                        nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2010                   269\n2. entgegen § 3 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine                                        §7\ndort genannte Information in jeder ausführlichen In-                                  Inkrafttreten\nformationsunterlage enthalten ist, oder\nDiese Verordnung tritt zwei Monate nach der Verkün-\n3. entgegen § 5 Satz 1 Bedingungen bekannt macht.                dung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 12. März 2010\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nRainer Brüderle"]}