{"id":"bgbl1-2010-11-2","kind":"bgbl1","year":2010,"number":11,"date":"2010-03-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/11#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-11-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_11.pdf#page=12","order":2,"title":"Verordnung zur Anpassung gewerberechtlicher Verordnungen an die Dienstleistungsrichtlinie","law_date":"2010-03-09T00:00:00Z","page":264,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["264             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2010\nVerordnung\nzur Anpassung gewerberechtlicher Verordnungen an die Dienstleistungsrichtlinie\nVom 9. März 2010\nAuf Grund des § 34b Absatz 8 Nummer 1, des § 34c          2. § 2 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 3 und des § 55f der Gewerbeordnung, die zu-              a) In § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 werden die\nletzt durch Artikel 144 Nummer 1 der Verordnung vom                Wörter „in den Fällen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\n31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden                 und 2 der Gewerbeordnung“ durch die Wörter „in\nsind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft               den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,\nund Technologie:                                                   1a und 2 der Gewerbeordnung“ ersetzt.\nb) Dem § 2 Absatz 5 wird folgender Absatz 6 ange-\nArtikel 1\nfügt:\nÄnderung der\n„(6) Soweit nach den Absätzen 2 und 3 eine\nVersteigererverordnung\nBürgschaft oder Versicherung verlangt wird, ist\nDer Versteigererverordnung vom 24. April 2003                   von Gewerbetreibenden aus einem anderen Mit-\n(BGBl. I S. 547), die durch Artikel 12 des Gesetzes                gliedstaat der Europäischen Union oder einem\nvom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden                 anderen Vertragsstaat des Abkommens über den\nist, wird folgender § 11 angefügt:                                 Europäischen Wirtschaftsraum als Nachweis eine\nBescheinigung über den Abschluss einer Bürg-\n„§ 11                                    schaft oder Versicherung als hinreichend anzuer-\nkennen, die von einem Kreditinstitut oder einem\nAnwendung bei grenz-\nVersicherungsunternehmen in einem anderen\nüberschreitender Dienstleistungserbringung\nMitgliedstaat oder Vertragsstaat ausgestellt wur-\n(1) Üben Gewerbetreibende von einer Niederlassung               de, sofern die in diesem Staat abgeschlossene\nin einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union              Versicherung im Wesentlichen vergleichbar ist zu\noder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens                     der, die von in Deutschland niedergelassenen\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum aus im Gel-                  Gewerbetreibenden verlangt wird, und zwar hin-\ntungsbereich dieser Verordnung vorübergehend selb-                 sichtlich der Zweckbestimmung, der vorgesehe-\nständig eine gewerbsmäßige Tätigkeit als Versteigerer              nen Deckung bezüglich des versicherten Risikos,\naus, sind die §§ 2 bis 10 insoweit nicht anwendbar.                der Versicherungssumme und möglicher Aus-\n§ 4 Absatz 2 der Gewerbeordnung gilt entsprechend.                 nahmen von der Deckung. Bei nur teilweiser\n(2) Die §§ 8 und 10 Absatz 1 Nummer 7 und 8, je-                Gleichwertigkeit kann eine zusätzliche Sicherheit\nweils auch in Verbindung mit § 10 Absatz 2 bis 4, sind             verlangt werden, die die nicht gedeckten Risiken\nauch anzuwenden, wenn im Inland niedergelassene                    absichert.“\nGewerbetreibende die Dienstleistungsfreiheit in einem        3. In § 4 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „in den\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ei-           Fällen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 der\nnem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den                Gewerbeordnung“ durch die Wörter „in den Fällen\nEuropäischen Wirtschaftsraum in Anspruch nehmen                 des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1a und 2 der\nund dort vorübergehend selbständig eine gewerbsmä-              Gewerbeordnung“ ersetzt.\nßige Tätigkeit als Versteigerer ausüben.“                    4. In § 10 Absatz 3, erster Halbsatz werden die Wörter\n„§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 der Gewerbe-\nArtikel 2                              ordnung“ durch die Wörter „§ 34c Absatz 1 Satz 1\nÄnderung der                              Nummer 1, 2 und 3 der Gewerbeordnung“ ersetzt.\nMakler- und Bauträgerverordnung                   5. § 11 wird wie folgt geändert:\nDie Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung           a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „§ 34c\nder Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBl. I                   Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung“ das\nS. 2479), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom            Komma und die Wörter „sofern der Abschluss\n17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist,                von Verträgen über Grundstücke, grundstücks-\nwird wie folgt geändert:                                           gleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohn-\n1. § 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                              räume vermittelt oder die Gelegenheit zum Ab-\nschluss solcher Verträge nachgewiesen werden\n„Diese Verordnung gilt für Gewerbetreibende, die               soll,“ gestrichen.\nTätigkeiten nach § 34c Absatz 1 der Gewerbeord-\nnung ausüben, unabhängig vom Bestehen einer Er-             b) Nach § 11 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz\nlaubnispflicht. Die Verordnung gilt nicht, soweit              eingefügt:\n§ 34c Absatz 5 der Gewerbeordnung Anwendung                    „Ist der Auftraggeber eine natürliche Person, kann\nfindet.“                                                       er die Übermittlung der Angaben in der Amts-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2010                   265\nsprache eines Mitgliedstaates der Europäischen                   (2) In den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Num-\nUnion oder eines Vertragsstaates des Abkom-                   mer 1 oder Nummer 4 der Gewerbeordnung sind die\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum                    §§ 2, 4 bis 8, 10 bis 18 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5\nverlangen, wenn er in diesem Mitgliedstaat oder               und 7 bis 13, jeweils auch in Verbindung mit § 18\nVertragsstaat seinen Wohnsitz hat.“                           Absatz 2 und 3, auch anzuwenden, wenn der im In-\n6. § 16 wird wie folgt geändert:                                     land niedergelassene Gewerbetreibende die Dienst-\nleistungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat der\na) In § 16 Absatz 3 Satz 2 wird nach den Wörtern                  Europäischen Union oder einem anderen Vertrags-\n„§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“ die Angabe „und 1a“               staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-\neingefügt.                                                    schaftsraum in Anspruch nimmt und dort vorüberge-\nb) Nach § 16 Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz                  hend selbständig gewerbsmäßig tätig wird.“\neingefügt:\n„§ 13a Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2, Absatz 5                                         Artikel 3\nbis 7 der Gewerbeordnung gilt für die in Satz 2                                    Änderung der\ngenannten Personen, die mit der Prüfung betraut                       Schaustellerhaftpflichtverordnung\nwerden können, entsprechend.“\n§ 2 der Schaustellerhaftpflichtverordnung vom\n7. § 19 wird wie folgt gefasst:                                   17. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1598), die durch Arti-\n„§ 19                                  kel 12 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I\nAnwendung bei grenz-                            S. 2992) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nüberschreitender Dienstleistungserbringung                a) Der Wortlaut wird Absatz 1.\n(1) Üben Gewerbetreibende von einer Niederlas-              b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nsung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-                     „(2) Dies gilt auch für Gewerbetreibende aus ei-\nschen Union oder einem anderen Vertragsstaat des                  nem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union\nAbkommens über den Europäischen Wirtschafts-                      oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens\nraum aus im Geltungsbereich dieser Verordnung                     über den Europäischen Wirtschaftsraum, die der\nvorübergehend selbständig gewerbsmäßig eine                       Versicherungspflicht nach § 1 unterliegen.“\nTätigkeit nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder\nNummer 4 der Gewerbeordnung aus, sind die §§ 8                                           Artikel 4\nbis 11, 14 bis 17, 18 Absatz 1 Nummer 6 bis 13,\njeweils auch in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3,                                    Inkrafttreten\ninsoweit nicht anwendbar. § 4 Absatz 2 der Gewer-                 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nbeordnung gilt entsprechend.                                   in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 9. März 2010\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nRainer Brüderle"]}