{"id":"bgbl1-2010-11-1","kind":"bgbl1","year":2010,"number":11,"date":"2010-03-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/11#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-11-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_11.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb","law_date":"2010-03-03T00:00:00Z","page":254,"pdf_page":2,"num_pages":10,"content":["254   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2010\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb\nVom 3. März 2010\nAuf Grund des Artikels 5 des Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefon-\nwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Ver-\ntriebsformen vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2413) wird nachstehend der Wortlaut\ndes Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der seit dem 4. August 2009\ngeltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. das am 8. Juli 2004 in Kraft getretene Gesetz vom 3. Juli 2004 (BGBl. I\nS. 1414),\n2. den am 25. April 2006 in Kraft getretenen Artikel 165 des Gesetzes vom\n19. April 2006 (BGBl. I S. 866),\n3. den am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Artikel 4 Absatz 22 des Gesetzes\nvom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171),\n4. den am 29. Dezember 2006 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom\n21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367),\n5. das am 30. Dezember 2008 in Kraft getretene Gesetz vom 22. Dezember\n2008 (BGBl. I S. 2949),\n6. den am 31. Oktober 2009 in Kraft getretenen Artikel 8 Absatz 6 des Gesetzes\nvom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) und\n7. den am 4. August 2009 in Kraft getretenen Artikel 2 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBerlin, den 3. März 2010\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2010                         255\nGesetz\ngegen den unlauteren Wettbewerb\n(UWG)*)\nKapitel 1                                        dienstes über ein elektronisches Kommunikations-\nnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, so-\nAllgemeine Bestimmungen\nweit die Informationen nicht mit dem identifizier-\nbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Ver-\n§1\nbindung gebracht werden können;\nZweck des Gesetzes\nDieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber,                        5. „Verhaltenskodex“ Vereinbarungen oder Vorschriften\nder Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der                                 über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem\nsonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäft-                             diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder\nlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse                           einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet\nder Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.                          haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus\nGesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;\n§2\n6. „Unternehmer“ jede natürliche oder juristische\nDefinitionen                                       Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen\n(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet                                      ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen\n1. „geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer                              Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen\nPerson zugunsten des eigenen oder eines fremden                           oder Auftrag einer solchen Person handelt;\nUnternehmens vor, bei oder nach einem Geschäfts-\n7. „fachliche Sorgfalt“ der Standard an Fachkennt-\nabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder\nnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise ange-\ndes Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder\nnommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in\nmit dem Abschluss oder der Durchführung eines\nseinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern\nVertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv\nnach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der\nzusammenhängt; als Waren gelten auch Grund-\nMarktgepflogenheiten einhält.\nstücke, als Dienstleistungen auch Rechte und\nVerpflichtungen;\n(2) Für den Verbraucherbegriff gilt § 13 des Bürger-\n2. „Marktteilnehmer“ neben Mitbewerbern und Ver-                           lichen Gesetzbuchs entsprechend.\nbrauchern alle Personen, die als Anbieter oder\nNachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig\nsind;                                                                                            §3\n3. „Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem                                                    Verbot\noder mehreren Unternehmern als Anbieter oder                                   unlauterer geschäftlicher Handlungen\nNachfrager von Waren oder Dienstleistungen in\neinem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;                             (1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzu-\n4. „Nachricht“ jede Information, die zwischen einer                        lässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von\nendlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich                  Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteil-\nzugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst                      nehmern spürbar zu beeinträchtigen.\nausgetauscht oder weitergeleitet wird; dies schließt\nnicht Informationen ein, die als Teil eines Rundfunk-                    (2) Geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrau-\nchern sind jedenfalls dann unzulässig, wenn sie nicht\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG des         der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über un-         entsprechen und dazu geeignet sind, die Fähigkeit des\nlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrau-           Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu ent-\nchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG\ndes Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des         scheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu\nEuropäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG)         einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die\nNr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.           er andernfalls nicht getroffen hätte. Dabei ist auf den\nL 149 vom 11.6.2005, S. 22; berichtigt im ABl. L 253 vom 25.9.2009,\nS. 18) sowie der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parla-         durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die ge-\nments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende             schäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von\nund vergleichende Werbung (kodifizierte Fassung) (ABl. L 376 vom        Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mit-\n27.12.2006, S. 21). Es dient ferner der Umsetzung von Artikel 13\nder Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-\nglied dieser Gruppe abzustellen. Auf die Sicht eines\ntes vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Da-       durchschnittlichen Mitglieds einer auf Grund von geis-\nten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommu-        tigen oder körperlichen Gebrechen, Alter oder Leicht-\nnikation (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37), der zuletzt durch Artikel 2 gläubigkeit besonders schutzbedürftigen und eindeutig\nNummer 7 der Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009,\nS. 11) geändert worden ist.                                             identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern ist abzustel-\nDie Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen        len, wenn für den Unternehmer vorhersehbar ist, dass\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-       seine geschäftliche Handlung nur diese Gruppe betrifft.\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft          (3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten ge-\n(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie\n2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist,      schäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind\nsind beachtet worden.                                                   stets unzulässig.","256              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2010\n§4                                                           §5\nBeispiele                                     Irreführende geschäftliche Handlungen\nunlauterer geschäftlicher Handlungen\n(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäft-\nUnlauter handelt insbesondere, wer                          liche Handlung vornimmt. Eine geschäftliche Handlung\n1. geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet           ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder\nsind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher           sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über fol-\noder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung             gende Umstände enthält:\nvon Druck, in menschenverachtender Weise oder             1. die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienst-\ndurch sonstigen unangemessenen unsachlichen                   leistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile,\nEinfluss zu beeinträchtigen;                                  Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren\n2. geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet               oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder\nsind, geistige oder körperliche Gebrechen, das                Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmög-\nAlter, die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leicht-          lichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und\ngläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von                Beschwerdeverfahren, geographische oder betrieb-\nVerbrauchern auszunutzen;                                     liche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende\nErgebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen\n3. den Werbecharakter von geschäftlichen Handlun-                Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleis-\ngen verschleiert;                                             tungen;\n4. bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnach-            2. den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein\nlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingun-                 eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die\ngen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und ein-              Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die\ndeutig angibt;                                                Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder\n5. bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Wer-             die Dienstleistung erbracht wird;\nbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar\n3. die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unter-\nund eindeutig angibt;\nnehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der\n6. die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisaus-             Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von\nschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer               Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung,\nWare oder der Inanspruchnahme einer Dienstleis-               Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnun-\ntung abhängig macht, es sei denn, das Preisaus-               gen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäft-\nschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit                 liche Handlung oder die Art des Vertriebs;\nder Ware oder der Dienstleistung verbunden;\n4. Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit\n7. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätig-              direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder\nkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Ver-             sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder\nhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder ver-             der Waren oder Dienstleistungen beziehen;\nunglimpft;\n5. die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils,\n8. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unter-              eines Austauschs oder einer Reparatur;\nnehmen eines Mitbewerbers oder über den Unter-\nnehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung          6. die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den\nTatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet             sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat,\nsind, den Betrieb des Unternehmens oder den                   wenn er auf diese Bindung hinweist, oder\nKredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die          7. Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf\nTatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es              Grund von Garantieversprechen oder Gewährleis-\nsich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mit-            tungsrechte bei Leistungsstörungen.\nteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr\n(2) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend,\nein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur\nwenn sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von\ndann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zu-\nWaren oder Dienstleistungen einschließlich verglei-\nwider behauptet oder verbreitet wurden;\nchender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer\n9. Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine            anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke\nNachahmung der Waren oder Dienstleistungen                oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers\neines Mitbewerbers sind, wenn er                          hervorruft.\na) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über              (3) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch\ndie betriebliche Herkunft herbeiführt,                Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie\nb) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware                bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen,\noder Dienstleistung unangemessen ausnutzt             die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben\noder beeinträchtigt oder                              zu ersetzen.\nc) die für die Nachahmung erforderlichen Kennt-              (4) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der\nnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;          Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der\nPreis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert\n10. Mitbewerber gezielt behindert;                            worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum\n11. einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die         der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast\nauch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteil-       denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben\nnehmer das Marktverhalten zu regeln.                      hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2010                257\n§ 5a                               2. nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche,\nIrreführung durch Unterlassen                        relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften\noder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen\n(1) Bei der Beurteilung, ob das Verschweigen einer             bezogen ist,\nTatsache irreführend ist, sind insbesondere deren Be-\ndeutung für die geschäftliche Entscheidung nach der           3. im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Ver-\nVerkehrsauffassung sowie die Eignung des Verschwei-               wechslungen zwischen dem Werbenden und einem\ngens zur Beeinflussung der Entscheidung zu berück-                Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebo-\nsichtigen.                                                        tenen Waren oder Dienstleistungen oder den von\nihnen verwendeten Kennzeichen führt,\n(2) Unlauter handelt, wer die Entscheidungsfähigkeit\nvon Verbrauchern im Sinne des § 3 Absatz 2 dadurch            4. den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten\nbeeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im          Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder be-\nkonkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände              einträchtigt,\neinschließlich der Beschränkungen des Kommunika-              5. die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder per-\ntionsmittels wesentlich ist.                                      sönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines\n(3) Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hin-              Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder\nweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem ver-\n6. eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder\nwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise\nNachahmung einer unter einem geschützten Kenn-\nso angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher\nzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung dar-\ndas Geschäft abschließen kann, gelten folgende Infor-\nstellt.\nmationen als wesentlich im Sinne des Absatzes 2, so-\nfern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen er-\ngeben:                                                                                    §7\n1. alle wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienst-                         Unzumutbare Belästigungen\nleistung in dem dieser und dem verwendeten Kom-              (1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein\nmunikationsmittel angemessenen Umfang;                    Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird,\n2. die Identität und Anschrift des Unternehmers, ge-          ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, ob-\ngebenenfalls die Identität und Anschrift des Unter-       wohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteil-\nnehmers, für den er handelt;                              nehmer diese Werbung nicht wünscht.\n3. der Endpreis oder in Fällen, in denen ein solcher             (2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzuneh-\nPreis auf Grund der Beschaffenheit der Ware oder          men\nDienstleistung nicht im Voraus berechnet werden\n1. bei Werbung unter Verwendung eines in den Num-\nkann, die Art der Preisberechnung sowie gegebe-\nmern 2 und 3 nicht aufgeführten, für den Fernabsatz\nnenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- und Zu-\ngeeigneten Mittels der kommerziellen Kommunika-\nstellkosten oder in Fällen, in denen diese Kosten\ntion, durch die ein Verbraucher hartnäckig angespro-\nnicht im Voraus berechnet werden können, die Tat-\nchen wird, obwohl er dies erkennbar nicht wünscht;\nsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen\nkönnen;                                                   2. bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber\n4. Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie              einem Verbraucher ohne dessen vorherige aus-\nVerfahren zum Umgang mit Beschwerden, soweit sie              drückliche Einwilligung oder gegenüber einem sons-\nvon Erfordernissen der fachlichen Sorgfalt abwei-             tigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest\nchen, und                                                     mutmaßliche Einwilligung,\n5. das Bestehen eines Rechts zum Rücktritt oder               3. bei Werbung unter Verwendung einer automatischen\nWiderruf.                                                     Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektroni-\nscher Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche\n(4) Als wesentlich im Sinne des Absatzes 2 gelten\nEinwilligung des Adressaten vorliegt, oder\nauch Informationen, die dem Verbraucher auf Grund\ngemeinschaftsrechtlicher Verordnungen oder nach               4. bei Werbung mit einer Nachricht, bei der die Identität\nRechtsvorschriften zur Umsetzung gemeinschaftsrecht-              des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht\nlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation ein-            übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird\nschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten              oder bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an\nwerden dürfen.                                                    die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung\nsolcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür\n§6                                    andere als die Übermittlungskosten nach den Basis-\nVergleichende Werbung                            tarifen entstehen.\n(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die un-           (3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 3 ist eine\nmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von       unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Ver-\neinem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienst-              wendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn\nleistungen erkennbar macht.                                   1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Ver-\n(2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn             kauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kun-\nder Vergleich                                                     den dessen elektronische Postadresse erhalten hat,\n1. sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den         2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für\ngleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung                 eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen ver-\nbezieht,                                                      wendet,","258              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2010\n3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat           Unterlassungsanspruchs Berechtigten, an die Stelle\nund                                                       der Klageberechtigten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2\n4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder           des Unterlassungsklagengesetzes die gemäß § 8 Ab-\nVerwendung klar und deutlich darauf hingewiesen           satz 3 Nummer 2 zur Geltendmachung eines Unterlas-\nwird, dass er der Verwendung jederzeit widerspre-         sungsanspruchs Berechtigten und an die Stelle der in\nchen kann, ohne dass hierfür andere als die Über-         den §§ 1 und 2 des Unterlassungsklagengesetzes ge-\nmittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.          regelten Unterlassungsansprüche die in § 8 bestimm-\nten Unterlassungsansprüche treten.**) Im Übrigen fin-\ndet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung,\nKapitel 2\nes sei denn, es liegt ein Fall des § 4a des Unterlas-\nRechtsfolgen                            sungsklagengesetzes vor.\n§8                                                                §9\nBeseitigung und Unterlassung                                               Schadensersatz\n(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäft-\nliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei             Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder\nWiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch              § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist\ngenommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung                den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehen-\nbesteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider-            den Schadens verpflichtet. Gegen verantwortliche Per-\nhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.                            sonen von periodischen Druckschriften kann der An-\nspruch auf Schadensersatz nur bei einer vorsätzlichen\n(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unter-           Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.\nnehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten be-\ngangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der\n§ 10\nBeseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des\nUnternehmens begründet.                                                               Gewinnabschöpfung\n(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:                      (1) Wer vorsätzlich eine nach § 3 oder § 7 unzuläs-\n1. jedem Mitbewerber;                                         sige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch\nzu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn\n2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerb-\nerzielt, kann von den gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 2\nlicher oder selbständiger beruflicher Interessen, so-\nbis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsan-\nweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern\nspruchs Berechtigten auf Herausgabe dieses Gewinns\nangehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher\nan den Bundeshaushalt in Anspruch genommen wer-\noder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben,\nden.\nsoweit sie insbesondere nach ihrer personellen,\nsachlichen und finanziellen Ausstattung imstande              (2) Auf den Gewinn sind die Leistungen anzurech-\nsind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfol-           nen, die der Schuldner auf Grund der Zuwiderhandlung\ngung gewerblicher oder selbständiger beruflicher          an Dritte oder an den Staat erbracht hat. Soweit der\nInteressen tatsächlich wahrzunehmen und soweit            Schuldner solche Leistungen erst nach Erfüllung des\ndie Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder       Anspruchs nach Absatz 1 erbracht hat, erstattet die zu-\nberührt;                                                  ständige Stelle des Bundes dem Schuldner den abge-\n3. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass         führten Gewinn in Höhe der nachgewiesenen Zahlun-\nsie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4    gen zurück.\ndes Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Ver-              (3) Beanspruchen mehrere Gläubiger den Gewinn,\nzeichnis der Kommission der Europäischen Gemein-          so gelten die §§ 428 bis 430 des Bürgerlichen Gesetz-\nschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des       buchs entsprechend.\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom\n19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz              (4) Die Gläubiger haben der zuständigen Stelle des\nder Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51)       Bundes über die Geltendmachung von Ansprüchen\neingetragen sind;                                         nach Absatz 1 Auskunft zu erteilen. Sie können von\nder zuständigen Stelle des Bundes Erstattung der für\n4. den Industrie- und Handelskammern oder den                 die Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen\nHandwerkskammern.                                         Aufwendungen verlangen, soweit sie vom Schuldner\n(4) Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichne-          keinen Ausgleich erlangen können. Der Erstattungs-\nten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berück-          anspruch ist auf die Höhe des an den Bundeshaushalt\nsichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist,          abgeführten Gewinns beschränkt.\ninsbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen\n(5) Zuständige Stelle im Sinn der Absätze 2 und 4 ist\nden Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von\ndas Bundesamt für Justiz.\nAufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung ent-\nstehen zu lassen.\n**) § 8 Absatz 5 Satz 1 gilt gemäß Artikel 8 Absatz 6 in Verbindung mit\n(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes und die               Artikel 11 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I\nS. 2355) ab 31. Oktober 2009 in folgender Fassung:\ndarin enthaltene Verordnungsermächtigung gelten mit\nder Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der                  „§ 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwen-\nKlageberechtigten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 3                den; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengeset-\nzes treten an die Stelle des Anspruchs gemäß § 1 oder § 2 des\ndes Unterlassungsklagengesetzes die gemäß § 8 Ab-                 Unterlassungsklagengesetzes die Unterlassungsansprüche nach\nsatz 3 Nummer 3 und 4 zur Geltendmachung eines                    dieser Vorschrift.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2010                 259\n§ 11                               gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zu-\nVerjährung                            ständig. Es gilt § 95 Absatz 1 Nummer 5 des Gerichts-\nverfassungsgesetzes.\n(1) Die Ansprüche aus den §§ 8, 9 und 12 Absatz 1\nSatz 2 verjähren in sechs Monaten.                               (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nRechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landge-\n(2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn                     richte eines von ihnen als Gericht für Wettbewerbs-\n1. der Anspruch entstanden ist und                            streitsachen zu bestimmen, wenn dies der Rechts-\n2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden            pflege in Wettbewerbsstreitsachen, insbesondere der\nUmständen und der Person des Schuldners Kennt-            Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich\nnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen       ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung\nmüsste.                                                   auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.\n(3) Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rück-\n§ 14\nsicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis\nin zehn Jahren von ihrer Entstehung, spätestens in                             Örtliche Zuständigkeit\n30 Jahren von der den Schaden auslösenden Handlung               (1) Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist das\nan.                                                           Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine\n(4) Andere Ansprüche verjähren ohne Rücksicht auf          gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlas-\ndie Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in drei         sung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohn-\nJahren von der Entstehung an.                                 sitz hat. Hat der Beklagte auch keinen Wohnsitz, so ist\nsein inländischer Aufenthaltsort maßgeblich.\nKapitel 3                               (2) Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist außer-\nVerfahrensvorschriften                       dem nur das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die\nHandlung begangen ist. Satz 1 gilt für Klagen, die von\n§ 12                               den nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltend-\nmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten\nAnspruchsdurchsetzung,                        erhoben werden, nur dann, wenn der Beklagte im In-\nVeröffentlichungsbefugnis, Streitwertminderung             land weder eine gewerbliche oder selbständige beruf-\n(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungs-            liche Niederlassung noch einen Wohnsitz hat.\nanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der\nEinleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen                                        § 15\nund ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe\nEinigungsstellen\neiner mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten\nUnterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Ab-            (1) Die Landesregierungen errichten bei Industrie-\nmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforder-         und Handelskammern Einigungsstellen zur Beilegung\nlichen Aufwendungen verlangt werden.                          von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein An-\n(2) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichne-          spruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht\nten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige            wird (Einigungsstellen).\nVerfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaft-               (2) Die Einigungsstellen sind mit einer vorsitzenden\nmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozess-           Person, die die Befähigung zum Richteramt nach dem\nordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen wer-            Deutschen Richtergesetz hat, und beisitzenden Perso-\nden.                                                          nen zu besetzen. Als beisitzende Personen werden im\n(3) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unter-         Falle einer Anrufung durch eine nach § 8 Absatz 3\nlassung erhoben worden, so kann das Gericht der ob-           Nummer 3 zur Geltendmachung eines Unterlassungs-\nsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil          anspruchs berechtigte qualifizierte Einrichtung Unter-\nauf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt       nehmer und Verbraucher in gleicher Anzahl tätig, sonst\nzu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut.        mindestens zwei sachverständige Unternehmer. Die\nArt und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil            vorsitzende Person soll auf dem Gebiet des Wettbe-\nbestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht           werbsrechts erfahren sein. Die beisitzenden Personen\ninnerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechts-          werden von der vorsitzenden Person für den jeweiligen\nkraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch              Streitfall aus einer alljährlich für das Kalenderjahr auf-\nnach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.                zustellenden Liste berufen. Die Berufung soll im Einver-\nnehmen mit den Parteien erfolgen. Für die Ausschlie-\n(4) Bei der Bemessung des Streitwerts für An-              ßung und Ablehnung von Mitgliedern der Einigungs-\nsprüche nach § 8 Absatz 1 ist es wertmindernd zu be-          stelle sind die §§ 41 bis 43 und § 44 Absatz 2 bis 4\nrücksichtigen, wenn die Sache nach Art und Umfang             der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.\neinfach gelagert ist oder wenn die Belastung einer der        Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das für den\nParteien mit den Prozesskosten nach dem vollen Streit-        Sitz der Einigungsstelle zuständige Landgericht (Kam-\nwert angesichts ihrer Vermögens- und Einkommensver-           mer für Handelssachen oder, falls es an einer solchen\nhältnisse nicht tragbar erscheint.                            fehlt, Zivilkammer).\n§ 13                                  (3) Die Einigungsstellen können bei bürgerlichen\nRechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund\nSachliche Zuständigkeit                      dieses Gesetzes geltend gemacht wird, angerufen wer-\n(1) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit de-    den, wenn der Gegner zustimmt. Soweit die Wettbe-\nnen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend            werbshandlungen Verbraucher betreffen, können die","260             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2010\nEinigungsstellen von jeder Partei zu einer Aussprache        lung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in\nmit dem Gegner über den Streitfall angerufen werden;         der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\neiner Zustimmung des Gegners bedarf es nicht.                mer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung) und\nüber die Vollstreckung von Ordnungsgeldern sowie\n(4) Für die Zuständigkeit der Einigungsstellen ist\nBestimmungen über die Erhebung von Auslagen durch\n§ 14 entsprechend anzuwenden.\ndie Einigungsstelle zu treffen. Bei der Besetzung der\n(5) Die der Einigungsstelle vorsitzende Person kann       Einigungsstellen sind die Vorschläge der für ein Bun-\ndas persönliche Erscheinen der Parteien anordnen. Ge-        desland errichteten, mit öffentlichen Mitteln geförderten\ngen eine unentschuldigt ausbleibende Partei kann die         Verbraucherzentralen zur Bestimmung der in Absatz 2\nEinigungsstelle ein Ordnungsgeld festsetzen. Gegen           Satz 2 genannten Verbraucher zu berücksichtigen.\ndie Anordnung des persönlichen Erscheinens und ge-              (12) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann in den\ngen die Festsetzung des Ordnungsgeldes findet die so-        Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-\nfortige Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilpro-       sen, Sachsen-Anhalt und Thüringen die Einigungsstelle\nzessordnung an das für den Sitz der Einigungsstelle          auch mit einem Rechtskundigen als Vorsitzendem be-\nzuständige Landgericht (Kammer für Handelssachen             setzt werden, der die Befähigung zum Berufsrichter nach\noder, falls es an einer solchen fehlt, Zivilkammer) statt.   dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik er-\n(6) Die Einigungsstelle hat einen gütlichen Ausgleich     worben hat.\nanzustreben. Sie kann den Parteien einen schriftlichen,\nmit Gründen versehenen Einigungsvorschlag machen.                                     Kapitel 4\nDer Einigungsvorschlag und seine Begründung dürfen\nnur mit Zustimmung der Parteien veröffentlicht werden.\nStraf- und Bußgeldvorschriften\n(7) Kommt ein Vergleich zustande, so muss er in                                       § 16\neinem besonderen Schriftstück niedergelegt und unter\nAngabe des Tages seines Zustandekommens von den                                  Strafbare Werbung\nMitgliedern der Einigungsstelle, welche in der Verhand-         (1) Wer in der Absicht, den Anschein eines beson-\nlung mitgewirkt haben, sowie von den Parteien unter-         ders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen\nschrieben werden. Aus einem vor der Einigungsstelle          Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen\ngeschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstre-           größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch un-\nckung statt; § 797a der Zivilprozessordnung ist ent-         wahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheits-\nsprechend anzuwenden.                                        strafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(8) Die Einigungsstelle kann, wenn sie den geltend           (2) Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt,\ngemachten Anspruch von vornherein für unbegründet            Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen\noder sich selbst für unzuständig erachtet, die Einleitung    oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen,\nvon Einigungsverhandlungen ablehnen.                         sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von\neinem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie\n(9) Durch die Anrufung der Einigungsstelle wird die       andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veran-\nVerjährung in gleicher Weise wie durch Klageerhebung         lassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung der-\ngehemmt. Kommt ein Vergleich nicht zustande, so ist          artige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer\nder Zeitpunkt, zu dem das Verfahren beendet ist, von         Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis\nder Einigungsstelle festzustellen. Die vorsitzende Per-      zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nson hat dies den Parteien mitzuteilen.\n(10) Ist ein Rechtsstreit der in Absatz 3 Satz 2 be-                                  § 17\nzeichneten Art ohne vorherige Anrufung der Einigungs-                          Verrat von Geschäfts-\nstelle anhängig gemacht worden, so kann das Gericht                         und Betriebsgeheimnissen\nauf Antrag den Parteien unter Anberaumung eines neuen\nTermins aufgeben, vor diesem Termin die Einigungsstelle         (1) Wer als eine bei einem Unternehmen beschäftigte\nzur Herbeiführung eines gütlichen Ausgleichs anzurufen.      Person ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihr\nIn dem Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einst-     im Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraut worden\nweiligen Verfügung ist diese Anordnung nur zulässig,         oder zugänglich geworden ist, während der Geltungs-\nwenn der Gegner zustimmt. Absatz 8 ist nicht anzuwen-        dauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zu\nden. Ist ein Verfahren vor der Einigungsstelle anhängig,     Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten\nso ist eine erst nach Anrufung der Einigungsstelle erho-     eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Un-\nbene Klage des Antragsgegners auf Feststellung, dass         ternehmens Schaden zuzufügen, mitteilt, wird mit Frei-\nder geltend gemachte Anspruch nicht bestehe, nicht zu-       heitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe be-\nlässig.                                                      straft.\n(11) Die Landesregierungen werden ermächtigt,                (2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wett-\ndurch Rechtsverordnung die zur Durchführung der vor-         bewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder\nstehenden Bestimmungen und zur Regelung des Ver-             in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Scha-\nfahrens vor den Einigungsstellen erforderlichen Vor-         den zuzufügen,\nschriften zu erlassen, insbesondere über die Aufsicht        1. sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch\nüber die Einigungsstellen, über ihre Besetzung unter\na) Anwendung technischer Mittel,\nangemessener Beteiligung der nicht den Industrie-\nund Handelskammern angehörenden Unternehmern                     b) Herstellung einer verkörperten Wiedergabe des\n(§ 2 Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur vorläufigen Rege-               Geheimnisses oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2010                 261\nc) Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis            deren öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung\nverkörpert ist,                                       ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.\nunbefugt verschafft oder sichert oder                       (4) § 5 Nummer 7 des Strafgesetzbuches gilt ent-\n2. ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das er durch       sprechend.\neine der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilungen oder\ndurch eine eigene oder fremde Handlung nach Num-                                   § 19\nmer 1 erlangt oder sich sonst unbefugt verschafft                  Verleiten und Erbieten zum Verrat\noder gesichert hat, unbefugt verwertet oder jeman-\n(1) Wer zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus\ndem mitteilt.\nEigennutz jemanden zu bestimmen versucht, eine\n(3) Der Versuch ist strafbar.                             Straftat nach § 17 oder § 18 zu begehen oder zu einer\n(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Frei-     solchen Straftat anzustiften, wird mit Freiheitsstrafe bis\nheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ein be-      zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nsonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der          (2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wett-\nTäter                                                        bewerbs oder aus Eigennutz sich bereit erklärt oder das\n1. gewerbsmäßig handelt,                                     Erbieten eines anderen annimmt oder mit einem ande-\n2. bei der Mitteilung weiß, dass das Geheimnis im Aus-       ren verabredet, eine Straftat nach § 17 oder § 18 zu\nland verwertet werden soll, oder                         begehen oder zu ihr anzustiften.\n3. eine Verwertung nach Absatz 2 Nummer 2 im Aus-               (3) § 31 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.\nland selbst vornimmt.                                       (4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn,\n(5) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn,    dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonde-\ndass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonde-          ren öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein\nren öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein       Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.\nEinschreiten von Amts wegen für geboten hält.                   (5) § 5 Nummer 7 des Strafgesetzbuches gilt ent-\n(6) § 5 Nummer 7 des Strafgesetzbuches gilt ent-          sprechend.\nsprechend.\n§ 20\n§ 18                                                Bußgeldvorschriften\nVerwertung von Vorlagen                         (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\n(1) Wer die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrau-      fahrlässig entgegen § 7 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-\nten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art, insbe-       satz 2 Nummer 2 gegenüber einem Verbraucher ohne\nsondere Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnitte,          dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung mit einem\nRezepte, zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus                 Telefonanruf wirbt.\nEigennutz unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt,            (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit         bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.\nGeldstrafe bestraft.\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1\n(2) Der Versuch ist strafbar.                             Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\n(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn,    die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekom-\ndass die Strafverfolgungsbehörde wegen des beson-            munikation, Post und Eisenbahnen.","262               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2010\nAnhang\n(zu § 3 Absatz 3)\nUnzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Absatz 3 sind\n1. die unwahre Angabe eines Unternehmers, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodexes zu gehören;\n2. die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung;\n3. die unwahre Angabe, ein Verhaltenskodex sei von einer öffentlichen oder anderen Stelle gebilligt;\n4. die unwahre Angabe, ein Unternehmer, eine von ihm vorgenommene geschäftliche Handlung oder eine Ware\noder Dienstleistung sei von einer öffentlichen oder privaten Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt worden,\noder die unwahre Angabe, den Bedingungen für die Bestätigung, Billigung oder Genehmigung werde ent-\nsprochen;\n5. Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5a Absatz 3 zu einem bestimmten Preis, wenn der\nUnternehmer nicht darüber aufklärt, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der\nLage sein, diese oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in ange-\nmessener Menge zum genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen (Lockangebote). Ist die\nBevorratung kürzer als zwei Tage, obliegt es dem Unternehmer, die Angemessenheit nachzuweisen;\n6. Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5a Absatz 3 zu einem bestimmten Preis, wenn der\nUnternehmer sodann in der Absicht, stattdessen eine andere Ware oder Dienstleistung abzusetzen, eine fehler-\nhafte Ausführung der Ware oder Dienstleistung vorführt oder sich weigert zu zeigen, was er beworben hat, oder\nsich weigert, Bestellungen dafür anzunehmen oder die beworbene Leistung innerhalb einer vertretbaren Zeit zu\nerbringen;\n7. die unwahre Angabe, bestimmte Waren oder Dienstleistungen seien allgemein oder zu bestimmten Bedingun-\ngen nur für einen sehr begrenzten Zeitraum verfügbar, um den Verbraucher zu einer sofortigen geschäftlichen\nEntscheidung zu veranlassen, ohne dass dieser Zeit und Gelegenheit hat, sich auf Grund von Informationen zu\nentscheiden;\n8. Kundendienstleistungen in einer anderen Sprache als derjenigen, in der die Verhandlungen vor dem Abschluss\ndes Geschäfts geführt worden sind, wenn die ursprünglich verwendete Sprache nicht Amtssprache des Mit-\ngliedstaats ist, in dem der Unternehmer niedergelassen ist; dies gilt nicht, soweit Verbraucher vor dem Ab-\nschluss des Geschäfts darüber aufgeklärt werden, dass diese Leistungen in einer anderen als der ursprünglich\nverwendeten Sprache erbracht werden;\n9. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, eine Ware oder Dienstleistung sei\nverkehrsfähig;\n10. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten\neine Besonderheit des Angebots dar;\n11. der vom Unternehmer finanzierte Einsatz redaktioneller Inhalte zu Zwecken der Verkaufsförderung, ohne dass\nsich dieser Zusammenhang aus dem Inhalt oder aus der Art der optischen oder akustischen Darstellung ein-\ndeutig ergibt (als Information getarnte Werbung);\n12. unwahre Angaben über Art und Ausmaß einer Gefahr für die persönliche Sicherheit des Verbrauchers oder\nseiner Familie für den Fall, dass er die angebotene Ware nicht erwirbt oder die angebotene Dienstleistung nicht\nin Anspruch nimmt;\n13. Werbung für eine Ware oder Dienstleistung, die der Ware oder Dienstleistung eines Mitbewerbers ähnlich ist,\nwenn dies in der Absicht geschieht, über die betriebliche Herkunft der beworbenen Ware oder Dienstleistung\nzu täuschen;\n14. die Einführung, der Betrieb oder die Förderung eines Systems zur Verkaufsförderung, das den Eindruck ver-\nmittelt, allein oder hauptsächlich durch die Einführung weiterer Teilnehmer in das System könne eine Vergütung\nerlangt werden (Schneeball- oder Pyramidensystem);\n15. die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume\nverlegen;\n16. die Angabe, durch eine bestimmte Ware oder Dienstleistung ließen sich die Gewinnchancen bei einem Glücks-\nspiel erhöhen;\n17. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Verbraucher habe bereits einen\nPreis gewonnen oder werde ihn gewinnen oder werde durch eine bestimmte Handlung einen Preis gewinnen\noder einen sonstigen Vorteil erlangen, wenn es einen solchen Preis oder Vorteil tatsächlich nicht gibt, oder\nwenn jedenfalls die Möglichkeit, einen Preis oder sonstigen Vorteil zu erlangen, von der Zahlung eines Geld-\nbetrags oder der Übernahme von Kosten abhängig gemacht wird;\n18. die unwahre Angabe, eine Ware oder Dienstleistung könne Krankheiten, Funktionsstörungen oder Missbildun-\ngen heilen;\n19. eine unwahre Angabe über die Marktbedingungen oder Bezugsquellen, um den Verbraucher dazu zu bewegen,\neine Ware oder Dienstleistung zu weniger günstigen Bedingungen als den allgemeinen Marktbedingungen\nabzunehmen oder in Anspruch zu nehmen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2010          263\n20. das Angebot eines Wettbewerbs oder Preisausschreibens, wenn weder die in Aussicht gestellten Preise noch\nein angemessenes Äquivalent vergeben werden;\n21. das Angebot einer Ware oder Dienstleistung als „gratis“, „umsonst“, „kostenfrei“ oder dergleichen, wenn hier-\nfür gleichwohl Kosten zu tragen sind; dies gilt nicht für Kosten, die im Zusammenhang mit dem Eingehen auf\ndas Waren- oder Dienstleistungsangebot oder für die Abholung oder Lieferung der Ware oder die Inanspruch-\nnahme der Dienstleistung unvermeidbar sind;\n22. die Übermittlung von Werbematerial unter Beifügung einer Zahlungsaufforderung, wenn damit der unzutref-\nfende Eindruck vermittelt wird, die beworbene Ware oder Dienstleistung sei bereits bestellt;\n23. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Unternehmer sei Verbraucher oder\nnicht für Zwecke seines Geschäfts, Handels, Gewerbes oder Berufs tätig;\n24. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, es sei im Zusammenhang mit Waren\noder Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als dem des Warenverkaufs\noder der Dienstleistung ein Kundendienst verfügbar;\n25. das Erwecken des Eindrucks, der Verbraucher könne bestimmte Räumlichkeiten nicht ohne vorherigen Ver-\ntragsabschluss verlassen;\n26. bei persönlichem Aufsuchen in der Wohnung die Nichtbeachtung einer Aufforderung des Besuchten, diese zu\nverlassen oder nicht zu ihr zurückzukehren, es sein denn, der Besuch ist zur rechtmäßigen Durchsetzung einer\nvertraglichen Verpflichtung gerechtfertigt;\n27. Maßnahmen, durch die der Verbraucher von der Durchsetzung seiner vertraglichen Rechte aus einem Ver-\nsicherungsverhältnis dadurch abgehalten werden soll, dass von ihm bei der Geltendmachung seines An-\nspruchs die Vorlage von Unterlagen verlangt wird, die zum Nachweis dieses Anspruchs nicht erforderlich sind,\noder dass Schreiben zur Geltendmachung eines solchen Anspruchs systematisch nicht beantwortet werden;\n28. die in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder, selbst die beworbene Ware zu erwer-\nben oder die beworbene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu\nzu veranlassen;\n29. die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Waren oder Dienstleistungen oder eine Aufforderung zur Rück-\nsendung oder Aufbewahrung nicht bestellter Sachen, sofern es sich nicht um eine nach den Vorschriften über\nVertragsabschlüsse im Fernabsatz zulässige Ersatzlieferung handelt, und\n30. die ausdrückliche Angabe, dass der Arbeitsplatz oder Lebensunterhalt des Unternehmers gefährdet sei, wenn\nder Verbraucher die Ware oder Dienstleistung nicht abnehme."]}