{"id":"bgbl1-2010-10-2","kind":"bgbl1","year":2010,"number":10,"date":"2010-03-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/10#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-10-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_10.pdf#page=13","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung","law_date":"2010-03-01T00:00:00Z","page":249,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2010               249\nErste Verordnung\nzur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung\nVom 1. März 2010\nAuf Grund des § 30 Absatz 17 des Bundesversor-                       Es gelten folgende GdS-Werte:\ngungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 32 Buch-\nBei schädlichem Gebrauch von psychotro-\nstabe i des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I\npen Substanzen mit leichteren psychischen\nS. 2904) eingefügt worden ist, verordnet das Bundes-\nStörungen beträgt der GdS 0–20.\nministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen\nmit dem Bundesministerium der Verteidigung:                             Bei Abhängigkeit:\n– mit leichten sozialen Anpassungsschwie-\nArtikel 1                                         rigkeiten beträgt der GdS 30–40,\nÄnderung der\n– mit mittleren sozialen Anpassungs-\nVersorgungsmedizin-Verordnung\nschwierigkeiten beträgt der GdS 50–70,\nDie Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verord-\nnung vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412) wird                        – mit schweren sozialen Anpassungs-\nwie folgt geändert:                                                        schwierigkeiten beträgt der GdS 80–100.\n1. In Teil A Nummer 5 Buchstabe d Doppelbuch-                           Ist im Fall einer Abhängigkeit, die zuvor mit\nstabe dd werden nach dem Wort „Kindern“ die Wör-                     einem GdS von mindestens 50 zu bewerten\nter „und Jugendlichen“ eingefügt.                                    war, Abstinenz erreicht, muss eine Heilungs-\nbewährung von zwei Jahren ab dem Zeit-\n2. Teil B wird wie folgt geändert:                                      punkt des Beginns der Abstinenz abgewar-\na) Nummer 3.8 wird wie folgt gefasst:                                tet werden. Während dieser Zeit ist ein GdS\n„3.8 Psychische Störungen und Verhaltens-                         von 30 anzunehmen, es sei denn, die blei-\nstörungen durch psychotrope Substanzen                      benden psychischen oder hirnorganischen\nStörungen rechtfertigen einen höheren GdS.\nDer schädliche Gebrauch psychotroper                        Weitere Organschäden sind unter Beach-\nSubstanzen ohne körperliche oder psy-                       tung von Teil A Nummer 2 Buchstabe e der\nchische Schädigung bedingt keinen Grad                      Versorgungsmedizinischen Grundsätze zu\nder Schädigungsfolgen. Die Abhängigkeit                     bewerten.\nvon Koffein oder Tabak sowie von Koffein\nund Tabak bedingt für sich allein in der                    Abnorme Gewohnheiten und Störungen der\nRegel keine Teilhabebeeinträchtigung.                       Impulskontrolle sind nach Teil B Nummer 3.7\nzu bewerten.“\nAbhängigkeit von psychotropen Substanzen\nliegt vor, wenn als Folge des chronischen           b) In Nummer 10.2.2 werden die Wörter „nach Ent-\nSubstanzkonsums mindestens drei der fol-               fernung eines malignen Darmtumors im Früh-\ngenden Kriterien erfüllt sind:                         stadium“ durch die Wörter „nach Entfernung ei-\nnes malignen Darmtumors im Stadium (T1 bis T2)\n– starker Wunsch (Drang), die Substanz zu             N0 M0“ ersetzt.\nkonsumieren,\nc) In Nummer 12.1.4 werden die Wörter „mit Entfer-\n– verminderte Kontrollfähigkeit (Kontroll-            nung der Niere“ und die Wörter „einschließlich\nverlust) den Konsum betreffend,                     Niere und Harnleiter“ gestrichen.\n– Vernachlässigung anderer sozialer Akti-\nd) In Nummer 18.4 werden die Wörter „Die Fibro-\nvitäten zugunsten des Substanzkonsums,\nmyalgie und ähnliche Somatisierungs-Syndrome\n– fortgesetzter Substanzkonsum trotz des              (zum Beispiel CFS/MCS)“ durch die Wörter „Die\nNachweises schädlicher Folgen,                      Fibromyalgie, das Chronische Fatigue Syndrom\n– Toleranzentwicklung,                                (CFS), die Multiple Chemical Sensitivity (MCS)\nund ähnliche Syndrome“ ersetzt.\n– körperliche Entzugssymptome nach Be-\nenden des Substanzkonsums.                    3. Teil C wird wie folgt geändert:","250             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2010\na) In Nummer 13 Buchstabe f wird das Wort „Quer-            b) In Nummer 2 Buchstabe c wird das Wort „Quer-\nschnittsgelähmten“ durch das Wort „Querschnitt-             schnittsgelähmten“ durch das Wort „Querschnitt-\ngelähmten“ ersetzt.                                         gelähmten“ ersetzt.\nb) In Nummer 13 Buchstabe k werden die Wörter               c) In Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort „Quer-\n„Absatz 2“ durch die Wörter „Buchstabe b“ und               schnittsgelähmte“ durch das Wort „Querschnitt-\ndie Wörter „Absätzen 6 oder 7“ durch die Wörter             gelähmte“ ersetzt.\n„Buchstabe f oder g“ ersetzt.\n4. Teil D wird wie folgt geändert:                                                 Artikel 2\na) In Nummer 1 Buchstabe e werden nach dem Wort                              Inkrafttreten\n„Anfallshäufigkeit“ die Wörter „mit einem GdS            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nvon wenigstens 70“ eingefügt.                         in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 1. März 2010\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nUrsula von der Leyen"]}