{"id":"bgbl1-2010-10-1","kind":"bgbl1","year":2010,"number":10,"date":"2010-03-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/10#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-10-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_10.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung der Gefahrgutverordnung See","law_date":"2010-02-22T00:00:00Z","page":238,"pdf_page":2,"num_pages":11,"content":["238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2010\nBekanntmachung\nder Neufassung der Gefahrgutverordnung See\nVom 22. Februar 2010\nAuf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Gefahr-\ngutverordnung See vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3967) wird nachstehend\nder Wortlaut der Gefahrgutverordnung See in der seit dem 31. Dezember 2009\ngeltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 3. Dezember 2007\n(BGBl. I S. 2815),\n2. die nach ihrem Artikel 3 teils mit Wirkung vom 1. Januar 2009, teils am\n31. Dezember 2009 in Kraft getretene eingangs genannte Verordnung.\nBerlin, den 22. Februar 2010\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2010                        239\nVerordnung\nüber die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen\n(Gefahrgutverordnung See — GGVSee)*)\n§1                                     6. ist „IGC-Code“ der Internationale Code für den Bau\nGeltungsbereich                                     und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung\nverflüssigter Gase als Massengut (BAnz. Nr. 125a\n(1) Diese Verordnung regelt die Beförderung gefähr-                    vom 12. Juli 1986), zuletzt geändert durch die Ent-\nlicher Güter mit Seeschiffen. Für die Beförderung                          schließung MSC.103(73) (BAnz. Nr. 109a vom\ngefährlicher Güter mit Seeschiffen auf schiffbaren Bin-                    18. Juni 2002);\nnengewässern in Deutschland bleiben die Vorschriften\nder Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Bin-                      7. ist „GC-Code“ der Code für den Bau und die Aus-\nnenschifffahrt unberührt.                                                  rüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter\nGase als Massengut (BAnz. Nr. 146a vom 9. August\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Beförderung                    1983), zuletzt geändert durch die Entschließung\ngefährlicher Güter, die als Schiffsvorräte oder für die                    MSC.107(73) (BAnz. Nr. 109a vom 18. Juni 2002);\nSchiffsausrüstung bestimmt sind.\n8. sind „CTU-Packrichtlinien“ die Richtlinien der Inter-\n(3) Diese Verordnung gilt nicht für die Beförderung\nnationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO), der\ngefährlicher Güter mit Seeschiffen der Bundeswehr\nInternationalen Arbeitsorganisation (ILO) und der\noder ausländischer Streitkräfte, soweit dies Gründe\nWirtschaftskommission der Vereinten Nationen für\nder Verteidigung erfordern. Satz 1 gilt auch für andere\nEuropa (UN ECE) für das Packen von Beförde-\nSchiffe, die im Auftrag der Bundeswehr oder der aus-\nrungseinheiten (CTUs) in der Fassung der Bekannt-\nländischen Streitkräfte eingesetzt werden, wenn die\nmachung vom 17. Februar 1999 (VkBl. 1999\nVerladung der gefährlichen Güter unter Überwachung\nS. 164);\nnach § 6 Absatz 3 erfolgt.\n9. ist „EmS-Leitfaden“ der Leitfaden für Unfallmaß-\n§2                                        nahmen für Schiffe, die gefährliche Güter beför-\ndern, in der Fassung der Bekanntmachung vom\nBegriffsbestimmungen\n16. Juli 2009 (VkBl. 2009 S. 438);\n(1) Im Sinne dieser Verordnung\n10. ist „MFAG“ der Leitfaden für medizinische Erste-\n1. ist „SOLAS-Übereinkommen“ das Internationale                          Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gü-\nÜbereinkommen von 1974 zum Schutz des mensch-                        tern in der Fassung der Bekanntmachung vom\nlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141), das                    1. Februar 2001 (BAnz. Nr. 68a vom 6. April 2001);\nzuletzt nach Maßgabe der 19. SOLAS-Änderungs-\n11. ist „INF-Code“ der Internationale Code für die\nverordnung vom 28. Mai 2008 (BGBl. 2008 II S. 390)\nsichere Beförderung von verpackten bestrahlten\ngeändert worden ist;\nKernbrennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven\n2. ist „IMDG-Code“ der International Maritime                            Abfällen (BAnz. 2000 S. 23 322), zuletzt geändert\nDangerous Goods Code, der zuletzt durch die Ent-                     durch die Entschließung MSC.241(83) (VkBl. 2009\nschließung MSC.262(84) geändert worden ist, in                       S. 82);\nder amtlichen deutschen Übersetzung bekannt ge-\ngeben am 28. Februar 2009 (VkBl. 2009 S. 102);                   12. ist „Basler Übereinkommen“ das Basler Überein-\nkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle\n3. ist „IMSBC-Code“ der International Maritime Solid                     der grenzüberschreitenden Verbringung gefährli-\nBulk Cargoes Code in der amtlichen deutschen                         cher Abfälle und ihrer Entsorgung (BGBl. 1994 II\nÜbersetzung bekannt gegeben am 15. Dezember                          S. 2703);\n2009 (VkBl. 2009 S. 775);\n13. ist „MARPOL“ das Internationale Übereinkommen\n4. ist „IBC-Code“ der Internationale Code für den Bau                    von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung\nund die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung                      durch Schiffe mit dem Protokoll von 1978 zu die-\ngefährlicher Chemikalien als Massengut (BAnz.                        sem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2, 1996 II\nNr. 125a vom 12. Juli 1986), neu gefasst durch die                   S. 399), zuletzt geändert durch die in London vom\nEntschließung MSC.176(79) (VkBl. 2007 S. 8), so-                     Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der\nwie ergänzte Stofflisten hierzu nach Maßgabe des                     Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO)\nMEPC.2-Rundschreibens 12 vom 1. Dezember 2006                        angenommene         Entschließung    MEPC.164(56)\n(VkBl. 2007 S. 80);                                                  (BGBl. 2008 II S. 1213);\n5. ist „BCH-Code“ der Code für den Bau und die Aus-                  14. sind Vorschriften des „ADR“ die Vorschriften der\nrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher                    Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B zu dem Euro-\nChemikalien als Massengut (BAnz. Nr. 146a vom                        päischen Übereinkommen vom 30. September\n9. August 1983), zuletzt geändert durch die Ent-                     1957 über die internationale Beförderung gefährli-\nschließung MSC.106(73) (BAnz. Nr. 109a vom                           cher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der\n18. Juni 2002);                                                      Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A\nund B vom 7. April 2009 (BGBl. 2009 II S. 396);\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung des Artikels 12 der Richtlinie\n2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom            15. sind Vorschriften des „RID“ die Vorschriften der\n27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Über-       Teile 1 bis 7 der Anlage der Ordnung für die interna-\nwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur\nAufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 208         tionale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter\nS. 10).                                                                 (RID) – Anhang C des Übereinkommens über den","240               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2010\ninternationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom                 pitels VII Teil B des SOLAS-Übereinkommens sowie\n9. Mai 1980 in der Fassung der Bekanntmachung                die Vorschriften des IBC-Codes oder des BCH-\nvom 16. Mai 2008 (BGBl. 2008 II S. 475, 899), die            Codes;\nzuletzt nach Maßgabe der 14. RID-Änderungsver-           4. bei der Beförderung verflüssigter Gase in Tankschif-\nordnung vom 14. November 2008 (BGBl. 2008 II                 fen die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 16 Ab-\nS. 1334) geändert worden ist.                                satz 3 und des Kapitels VII Teil C des SOLAS-Über-\n(2) Im Sinne dieser Verordnung sind gefährliche Gü-            einkommens sowie die Vorschriften des IGC-Codes\nter                                                               oder des GC-Codes;\n1. Stoffe und Gegenstände, die unter die jeweiligen Be-       5. bei der Beförderung von verpackten bestrahlten\ngriffsbestimmungen für die Klassen 1 bis 9 des                Kernbrennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven\nIMDG-Codes fallen,                                            Abfällen zusätzlich zu den in Nummer 1 aufgeführten\n2. Stoffe, die bei der Beförderung als gefährliches               Vorschriften die Vorschriften des Kapitels VII Teil D\nSchüttgut nach den Bestimmungen des IMSBC-                    des SOLAS-Übereinkommens sowie die Vorschriften\nCodes der Gruppe B zuzuordnen sind, oder                      des INF-Codes.\n3. Stoffe, die in Tankschiffen befördert werden sollen           (2) Seeschiffe, die gefährliche Güter in verpackter\nund                                                       Form oder in fester Form als Massengut befördern\nund die dem Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Überein-\na) die einen Flammpunkt von 60 °C oder niedriger\nkommens nicht unterliegen, dürfen gefährliche Güter in\nhaben oder\ndeutschen Häfen laden und entladen, wenn für vier Per-\nb) die flüssige Güter nach Anlage I des Internationa-     sonen ein vollständiger Körperschutz gegen die Einwir-\nlen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der         kung von Chemikalien sowie zwei zusätzliche umluft-\nMeeresverschmutzung durch Schiffe mit dem             unabhängige Atemschutzgeräte vorhanden sind. Diese\nProtokoll von 1978 zu dem Übereinkommen sind          Seeschiffe dürfen in deutschen Häfen explosive Stoffe\noder                                                  und Gegenstände mit Explosivstoff (ausgenommen\nc) die unter die Begriffsbestimmung „schädlicher          Unterklasse 1.4S), entzündbare Gase, entzündbare\nflüssiger Stoff“ in Kapitel 1 Nummer 1.3.23 des       Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23 °C und\nIBC-Codes fallen oder                                 giftige Flüssigkeiten unter Deck nur dann laden oder\nvon dort entladen, wenn durch eine Bescheinigung\nd) die in Kapitel 19 des IGC-Codes aufgeführt sind.\nder zuständigen Behörde des Flaggenstaates oder\n(3) Im Sinne dieser Verordnung ist                         einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft nach-\n1. Beförderer, wer auf Grund eines Seefrachtvertrags          gewiesen wird, dass in den jeweiligen Laderäumen\nals Verfrachter die Ortsveränderung gefährlicher Gü-      folgende Anforderungen erfüllt sind:\nter mit einem ihm gehörenden oder von ihm ganz            1. Bei Beförderung von explosiven Stoffen und Gegen-\noder teilweise gecharterten Seeschiff durchführt;             ständen mit Explosivstoff (ausgenommen Unter-\n2. Reeder der Eigentümer eines Schiffes oder eine Per-            klasse 1.4S), entzündbaren Gasen oder entzündba-\nson, die vom Eigentümer die Verantwortung für den             ren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23 °C\nBetrieb des Schiffes übernommen und die durch                 müssen die elektrischen Anlagen im Laderaum in ei-\nÜbernahme dieser Verantwortung zugestimmt hat,                ner Explosionsschutzart ausgeführt sein, die für die\nalle dem Eigentümer auferlegten Pflichten und Ver-            Verwendung in gefährlicher Umgebung geeignet ist.\nantwortlichkeiten zu übernehmen;                              Kabeldurchführungen in Decks und Schotten müs-\nsen gegen den Durchgang von Gasen und Dämpfen\n3. Versender der Hersteller oder Vertreiber gefährlicher\nabgedichtet sein. Fest installierte elektrische Anla-\nGüter oder jede andere Person, die die Beförderung\ngen und Verkabelungen müssen in den betreffenden\ngefährlicher Güter ursprünglich veranlasst.\nLaderäumen so ausgeführt sein, dass sie während\ndes Umschlags nicht beschädigt werden können.\n§3\nZulassung zur Beförderung                     2. Bei Beförderung von giftigen Flüssigkeiten oder ent-\nzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt un-\n(1) Gefährliche Güter dürfen zur Beförderung auf               ter 23 °C muss das Lenzpumpensystem so ausge-\nSeeschiffen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur              legt sein, dass ein unbeabsichtigtes Pumpen solcher\nübergeben und mit Seeschiffen nur befördert werden,               Flüssigkeiten und Flüssigkeiten durch Leitungen\nwenn die folgenden auf die einzelne Beförderung zu-               oder Pumpen im Maschinenraum vermieden wird.\ntreffenden Vorschriften eingehalten sind:\nLiegt die nach Satz 2 erforderliche Bescheinigung nicht\n1. bei der Beförderung gefährlicher Güter in verpackter       vor, können gefährliche Güter entladen werden, wenn\nForm die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 19 und      alle in den Laderäumen installierten elektrischen An-\ndes Kapitels VII Teil A des SOLAS-Übereinkommens          lagen von der Spannungsquelle völlig abgetrennt sind.\nsowie die Vorschriften des IMDG-Codes;\n(3) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 dürfen die\n2. bei der Beförderung gefährlicher Güter in fester           von außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung\nForm als Massengut die Vorschriften des Kapi-             auf dem Seeweg einkommenden gefährlichen Güter auf\ntels II-2 Regel 19 und des Kapitels VII Teil A-1 des      Seeschiffe weiterverladen werden, wenn das maßge-\nSOLAS-Übereinkommens sowie die Vorschriften des           bende Recht des ursprünglichen Ladehafens einge-\nIMSBC-Codes;                                              halten und die Bestimmungen des Kapitels VII Teil A-1\n3. bei der Beförderung flüssiger gefährlicher Güter in        des SOLAS-Übereinkommens erfüllt sind. Die nach\nTankschiffen die Vorschriften des Kapitels II-2           Landesrecht zuständige Behörde ist mindestens\nRegel 16 Absatz 3 und, sofern anwendbar, des Ka-          24 Stunden vor der Verladung zu unterrichten. Diese","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2010                241\nkann den Nachweis einer dem BC-Code vergleichbaren                                       §4\nSicherheit verlangen.                                                     Allgemeine Sicherheitspflichten,\n(4) Gefährliche Abfälle im Sinne des Artikels 2 des                 Überwachung, Ausrüstung, Schulung\nBasler Übereinkommens dürfen nur in Vertragsstaaten              (1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit\ndieses Übereinkommens auf Seeschiffe verladen wer-            Seeschiffen Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß\nden. Sie dürfen grenzüberschreitend nur befördert wer-        der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrun-\nden, wenn die Anforderungen gemäß Kapitel 7.8 des             gen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei\nIMDG-Codes oder gemäß Abschnitt 10 des IMSBC-                 Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie\nCodes oder des Kapitels 20 des IBC-Codes erfüllt sind.        möglich zu halten.\n(5) Beförderungseinheiten gemäß Kapitel 1.2 des               (2) Auf allen Seeschiffen, die gefährliche Güter be-\nIMDG-Codes mit verpackten gefährlichen Gütern dür-            fördern, ist es verboten, an Deck im Bereich der La-\nfen zur Beförderung nur übergeben werden, wenn die            dung, in den Laderäumen und in Pumpenräumen und\nCTU-Packrichtlinien beachtet wurden.                          Kofferdämmen zu rauchen oder Feuer und offenes\n(6) Gefährliche Güter der Klasse 1 Verträglichkeits-       Licht zu gebrauchen. Dieses Verbot ist durch Hinweis-\ngruppe K des IMDG-Codes dürfen, wenn sie mit ande-            tafeln an geeigneten Stellen anzuschlagen.\nren Verkehrsträgern weiterbefördert werden sollen, nur           (3) An Bord von Tankschiffen, die entzündbare Flüs-\nmit vorheriger Genehmigung der in § 5 Absatz 1 oder           sigkeiten oder entzündbare verflüssigte Gase beför-\nder in § 6 Absatz 1 und 2 genannten zuständigen Be-           dern, oder die nach der Beförderung dieser Güter nicht\nhörden gelöscht werden.                                       entgast sind, dürfen an Deck im Bereich der Ladung\n(7) Feuerwerkskörper der UN-Nummern 0333, 0334,            sowie in Pumpenräumen und Kofferdämmen nur statio-\n0335, 0336 und 0337 dürfen über Häfen im Geltungs-            näre stromversorgte explosionsgeschützte Geräte und\nbereich dieser Verordnung nur eingeführt werden, wenn         Installationen oder elektrische Geräte mit eigener\nder nach § 6 Absatz 2 zuständigen Behörde spätestens          Stromquelle in einer explosionsgeschützten Bauart\n72 Stunden vor Ankunft des Schiffes folgende Doku-            verwendet werden. Durch betriebliche und gerätetech-\nmente in Kopie vorliegen:                                     nische Maßnahmen müssen Funkenbildung und heiße\nOberflächen ausgeschlossen werden.\n1. das Beförderungsdokument nach § 8 Absatz 1 Num-\n(4) Auf Seeschifffahrtsstraßen dürfen von Gastank-\nmer 1,\nschiffen keine Ladungsdämpfe zur Druck- oder Tempe-\n2. die Bescheinigungen der zuständigen Behörde des            raturregelung abgelassen werden.\nHerstellungslandes über die Zulassung der Klassi-\n(5) Alle mit Notfallmaßnahmen befassten Besat-\nfizierung der Feuerwerkskörper nach Kapitel 2.1\nzungsmitglieder müssen darüber unterrichtet werden,\nNummer 2.1.3.2 des IMDG-Codes oder eine Be-\ndass sich gefährliche Güter an Bord befinden. Insbe-\nscheinigung der zuständigen Behörde einer Ver-\nsondere ist in geeigneter Form bekannt zu geben, wo\ntragspartei des ADR oder eines Mitgliedstaates des\nsie gestaut sind, welche Gefahren von ihnen ausgehen\nCOTIF über die Zustimmung zur Verwendung des\nkönnen und welches Verhalten bei Unregelmäßigkeiten\nangegebenen Klassifizierungscodes nach den Vor-\nerforderlich ist.\nschriften des ADR oder des RID bei der Beförderung\nund                                                          (6) Die Ladung muss während der Beförderung re-\ngelmäßig überwacht werden. Art und Umfang der Über-\n3. bei Beförderung in Beförderungseinheiten, das CTU-         wachung sind den Umständen des Einzelfalls anzupas-\nPackzertifikat und eine entsprechende Packliste, in       sen und in das Schiffstagebuch einzutragen.\nder die verladenen Versandstücke mit folgenden An-\ngaben aufgeführt sind:                                       (7) Werden gefährliche Güter mit Seeschiffen beför-\ndert, muss das Schiff mit den in Anhang 14 des MFAG\na) detaillierte Beschreibung der Feuerwerkskörper         aufgeführten Arzneimitteln und Hilfsmitteln ausgerüstet\n(Gegenstandsgruppe),                                  sein. Sind für bestimmte gefährliche Güter nach den in\nb) Kaliber in Millimeter oder Zoll,                       § 3 Absatz 1 genannten Regelungen oder nach den für\ndas gefährliche Gut jeweils zutreffenden EmS-Angaben\nc) Nettoexplosivstoffmasse je Gegenstand,\nbesondere Ausrüstungen vorgeschrieben, ist das Schiff\nd) Anzahl der Gegenstände je Versandstück,                entsprechend auszurüsten. Diese Ausrüstung muss\ne) Art und Anzahl der Versandstücke je Container,         sich jederzeit in einem einsatzbereiten Zustand befin-\nden. Schutzkleidung und Schutzausrüstung müssen\nf) Gesamtmenge       (Bruttogewicht,  Nettoexplosiv-      von den Besatzungsmitgliedern in den vorgesehenen\nstoffmasse),                                          Fällen getragen werden.\ng) Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-                (8) Bei Unfällen mit gefährlichen Gütern, die sich bei\nAdresse des Empfängers der Ladung oder, wenn          der Beförderung mit Seeschiffen einschließlich dem da-\nder Empfänger keinen Sitz in Deutschland hat,         mit zusammenhängenden Be- und Entladen ereignen,\ndes Beauftragten des Empfängers in Deutsch-           sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden, in\nland.                                                 den Bundeshäfen und auf Seeschifffahrtsstraßen die\nBei Beförderung in Beförderungseinheiten muss die             nach Bundesrecht zuständigen Strom- und Schiff-\nIdentifikationsnummer der jeweiligen Beförderungsein-         fahrtspolizeibehörden, unverzüglich zu unterrichten.\nheit auf allen vorzulegenden Dokumenten vermerkt                 (9) Sämtliche an der Beförderung gefährlicher Güter\nsein. Ist die Sprache der Dokumente nicht Deutsch             Beteiligten haben die zuständigen Stellen bei einem\noder Englisch, ist eine deutsche oder englische Über-         Unfall zu unterstützen und zur Schadensbekämpfung\nsetzung beizufügen.                                           alle erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen.","242              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2010\nWer gefährliche Güter regelmäßig herstellt, vertreibt           (3) Eine Kopie oder Abschrift der Ausnahmegeneh-\noder empfängt, muss den zuständigen Behörden der             migung ist dem Beförderer mit der Sendung zu überge-\nSeehäfen und dem Havariekommando, gemeinsame                 ben und auf dem Seeschiff mitzuführen.\nEinrichtung des Bundes und der Küstenländer, Mariti-            (4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nmes Lagezentrum, Am Alten Hafen 2, 27472 Cuxhaven,           Stadtentwicklung kann mit anderen Staaten bi- oder\nauf Verlangen eine Rufnummer angeben, über die alle          multilaterale Vereinbarungen über Ausnahmen nach\nvorliegenden Informationen über die Eigenschaften des        Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes treffen.\ngefährlichen Gutes und Maßnahmen zur Unfallbekämp-\nfung und Schadensbeseitigung erhältlich sind.                   (5) Die See-Berufsgenossenschaft kann mit den zu-\nständigen Behörden anderer Staaten trilaterale Verein-\n(10) Die zuständigen Behörden unterrichten das            barungen treffen über\nBundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-         a) Ausnahmen nach Unterabschnitt 1.5 des IMSBC-\nlung über Unfälle mit gefährlichen Gütern nach Ab-               Codes oder nach Kapitel 17 des IBC-Codes in Ver-\nsatz 8, soweit die Umstände eines einzelnen Unfalls              bindung mit Regel 6.3 der Anlage II des MARPOL-\nerkennbare Auswirkungen auf die Sicherheitsvorschrif-            Übereinkommens oder\nten haben.\nb) die Beförderung von Stoffen, die im IMSBC-Code\n(11) Auf jedem Tankschiff, das gefährliche Güter be-          oder die im IBC-Code nicht aufgelistet sind, gemäß\nfördert, muss der Schiffsführer und der für die Ladung           Unterabschnitt 1.3 des IMSBC-Codes oder gemäß\nverantwortliche Offizier auf Verlangen der zuständigen           Kapitel 17 des IBC-Codes.\nBehörde den nach dem Internationalen Übereinkom-\nFür die Klassifizierung der Stoffe und Festlegung der\nmen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Er-\nBeförderungsbedingungen nach dem IMSBC-Code\nteilung von Befähigungszeugnissen und den Wach-\nsind die Vorgaben nach Nummer 1.3.3 des IMSBC-\ndienst von Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297), zuletzt ge-\nCodes zu beachten. Die trilateralen Vereinbarungen\nändert nach Maßgabe der Verordnung vom 24. März\nwerden zwischen den zuständigen Behörden der Staa-\n2003 (BGBl. 2003 II S. 232), geforderten besonderen\nten, in denen der Ladehafen und der Löschhafen liegen\nSachkundenachweis vorlegen. Auf jedem sonstigen\nsowie der jeweiligen Flaggenstaatverwaltung getroffen.\nSeeschiff, das die Bundesflagge führt und gefährliche\nDie See-Berufsgenossenschaft führt mit der jeweils zu-\nGüter befördert, müssen der Schiffsführer und der für\nständigen deutschen Hafenbehörde Einvernehmen vor\ndie Ladung verantwortliche Offizier auf Verlangen den\nAbschluss einer Vereinbarung nach Satz 1 herbei.\nzuständigen Behörden eine Schulungsbescheinigung\nnach § 6 Absatz 2 Satz 1 der Gefahrgutbeauftragten-             (6) Bei innerstaatlichen Beförderungen mit Schiffen\nverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom             unter deutscher Flagge kann die See-Berufsgenossen-\n26. März 1998 (BGBl. I S. 648), die zuletzt durch Arti-      schaft eine Ausnahme nach Absatz 5 Satz 1 Buch-\nkel 481 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I         stabe a zulassen oder eine Genehmigung nach Absatz 5\nS. 2407) geändert worden ist, vorlegen, deren Ausstel-       Satz 1 Buchstabe b erteilen, wenn die zuständigen\nlungsdatum nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.          Hafenbehörden des Ladehafens und des Löschhafens\nzustimmen.\n(12) Die jeweiligen örtlichen Sicherheitsvorschriften\nfür Häfen und sonstige Liegeplätze über das Einbrin-                                    §6\ngen, die Bereitstellung und den Umschlag gefährlicher\nGüter bleiben unberührt.                                                          Zuständigkeiten\n(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\n§5                                Stadtentwicklung ist für die Durchführung dieser Ver-\nordnung in allen Fällen zuständig, in denen nach den\nAusnahmen                             in § 2 Absatz 1 genannten Vorschriften zuständigen\n(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden             Behörden Aufgaben übertragen worden sind und nach-\nkönnen in ihrem Zuständigkeitsbereich, die Wasser-           folgend keine ausdrücklich abweichende Zuständig-\nund Schifffahrtsdirektionen in bundeseigenen Häfen,          keitsregelung getroffen ist.\nauf Antrag für Einzelfälle oder allgemein für bestimmte         (2) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden, in\nAntragsteller Ausnahmen von dieser Verordnung zulas-         deren Gebiet\nsen oder Ausnahmen anderer Staaten anerkennen, so-           1. der Umschlagshafen,\nweit dies nach Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes oder\nnach Kapitel 1 Nummer 1.4 des IBC-Codes oder nach            2. der Löschhafen, falls gefährliche Güter außerhalb\nKapitel 1 Nummer 1.4 des IGC-Codes zulässig ist. Der             des Geltungsbereichs dieser Verordnung geladen\nAntragsteller hat grundsätzlich durch ein Gutachten              wurden, oder\nvon Sachverständigen nachzuweisen, dass die bean-            3. der Heimat- oder Registerhafen, falls der Löschha-\ntragte Ausnahmeregelung mindestens so wirksam und                fen nicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung\nsicher ist, wie die Vorschriften der in Satz 1 genannten         gehört,\nCodes.                                                       liegt, sind für die Durchführung dieser Verordnung zu-\n(2) Werden Ausnahmen zugelassen, so sind diese            ständig für die Inkraftsetzung der örtlichen Sicherheits-\nschriftlich und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für        vorschriften in den Häfen gemäß § 4 Absatz 12 und für\nden Fall zu erteilen, dass sich die auferlegten Sicher-      die Festlegung von Stau- und Trennvorschriften für ge-\nheitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschränkung         fährliche Güter in allen Fällen, in denen im IMDG-Code\nder von der Beförderung ausgehenden Gefahren erwei-          dies einer zuständigen Behörde übertragen ist.\nsen. Ausnahmen dürfen für längstens fünf Jahre erteilt          (3) Neben den zuständigen Behörden der Länder\nwerden.                                                      sind für die Durchführung dieser Verordnung auch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2010               243\nDienststellen, die das Bundesministerium der Verteidi-           reren Elementen (MEGC) nach Kapitel 6.7 Num-\ngung bestimmt, zuständig für die Überwachung gemäß               mer 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und\n§ 9 Absatz 1 und 2 des Gefahrgutbeförderungsgeset-               6.7.5.12.7 in Verbindung mit Kapitel 6.7 Num-\nzes bei der Verladung auf Seeschiffe in Hafenanlagen             mer 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10,\nim Auftrag der Bundeswehr oder ausländischer Streit-             6.7.4.5.10, 6.7.4.14.11 und 6.7.5.12.2 des IMDG-\nkräfte einschließlich der Festlegung von Stau- und               Codes;\nTrennvorschriften.\n3. Aufgaben zur Prüfung von ortsbeweglichen Tanks\n(4) Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaf-                und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)\nfung ist für die Durchführung dieser Verordnung zustän-          nach Kapitel 6.7 Nummer 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1,\ndig, wenn im IMDG-Code für gefährliche Güter der                 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10 und 6.7.4.14.11 des IMDG-\nKlasse 1, die für militärische Verwendung vorgesehen             Codes und\nsind, eine zuständige Behörde tätig werden muss.\n4. die Baumusterprüfung sowie die erstmalige und wie-\n(5) Die Bundesanstalt für Materialforschung und\nderkehrende Prüfung von Tanks der Straßentank-\n-prüfung ist für die Durchführung dieser Verordnung zu-\nfahrzeuge für lange Seereisen nach Kapitel 6.8 Num-\nständig für die Bauartzulassung von Verpackungen,\nmer 6.8.2.2.1 und 6.8.2.2.2 des IMDG-Codes.\nIBC und Großverpackungen und für die Prüfung der Zu-\nlassung der Baumuster von ortsbeweglichen Tanks und\nGascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) sowie                                       §7\nfür die Zulassung von Schüttgut-Containern, die keine                     Verladung gefährlicher Güter\nFrachtcontainer sind, sowie für die Anerkennung von\nSachverständigen für Prüfungen an IBC, ortsbewegli-             (1) Vor der Verladung verpackter gefährlicher Güter\nchen Tanks, Gascontainern mit mehreren Elementen             sind vom Schiffsführer oder von dem mit der Planung\n(MEGC) sowie in allen Fällen, in denen im IMDG-Code          der Beladung Beauftragten Stauanweisungen festzule-\neiner zuständigen Behörde für Verpackungen, IBC,             gen. Der Schiffsführer und der Beauftragte haben dabei\nGroßverpackungen, ortsbewegliche Tanks und Gas-              die Stau- und Trennvorschriften des IMDG-Codes\ncontainer mit mehreren Elementen (MEGC) Aufgaben             sowie die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 19 des\nübertragen worden sind, sowie in allen Fällen, in denen      SOLAS-Übereinkommens zu beachten.\nim IMDG-Code für gefährliche Güter der Klasse 1                 (2) Gefährliche Güter dürfen von dem für den Um-\n– ausgenommen Güter, die militärisch genutzt                 schlag Verantwortlichen nur gemäß schriftlicher Stau-\nwerden –, der Klassen 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 7       anweisung auf einem Seeschiff gestaut werden. Der\n– in Bezug auf Prüfung und Zulassung radioaktiver            Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die Stauanwei-\nStoffe, die Prüfung zulassungspflichtiger Versandstü-        sungen sowie die Stau- und Trennvorschriften des\ncke sowie die Qualitätssicherung und -überwachung            IMDG-Codes oder, wenn anwendbar, die Stau- und\nvon Versandstücken – und der Klasse 9 – ausgenom-            Trennvorschriften des IMSBC-Codes und die Vorschrif-\nmen Meeresschadstoffe – sowie nach dem EmS-Leit-             ten des Kapitels II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkom-\nfaden eine zuständige Behörde tätig werden muss.             mens, soweit anwendbar, eingehalten werden. Vor dem\n(6) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist für die          Auslaufen des Seeschiffes sind die Stauplätze der ge-\nDurchführung dieser Verordnung zuständig, wenn im            fährlichen Güter in die Beförderungsdokumente oder in\nIMDG-Code für gefährliche Güter der Klasse 7 – mit           ein besonderes Verzeichnis (Gefahrgutmanifest) einzu-\nAusnahmen der in Absatz 5 genannten Fälle – eine zu-         tragen, es sei denn, diese Angaben sind einem mitge-\nständige Behörde tätig werden muss.                          führten Stauplan zu entnehmen.\n(7) Das Umweltbundesamt ist für die Durchführung             (3) Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass die\ndieser Verordnung zuständig, wenn im IMDG-Code               Ladung unter Beachtung der Richtlinien für die sach-\noder im IMSBC-Code für Meeresschadstoffe eine zu-            gerechte Stauung und Sicherung von Ladung bei der\nständige Behörde tätig werden muss.                          Beförderung mit Seeschiffen in der Fassung der Be-\n(8) Die See-Berufsgenossenschaft ist zuständig für        kanntmachung vom 13. Dezember 1990 (BAnz. Nr. 8a\nvom 12. Januar 1991), zuletzt geändert durch die Be-\n1. Eignungsbescheinigungen nach den in § 3 Absatz 1\nkanntmachung vom 19. März 2003 (VkBl. 2003 S. 206),\ngenannten Vorschriften,\ngesichert wird. Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen,\n2. den Abschluss von trilateralen Vereinbarungen nach        dass die Ladungsstauung und -sicherung vor dem Aus-\n§ 5 Absatz 5 und                                         laufen abgeschlossen ist und beim Anlegen im Bestim-\n3. für Ausnahmen nach § 5 Absatz 6.                          mungshafen noch vorhanden ist.\n(9) Die von der Bundesanstalt für Materialforschung          (4) Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großver-\nund -prüfung gemäß Absatz 5 anerkannten Sachver-             packungen, Schüttgut-Container, ortsbewegliche Tanks,\nständigen sind für die Durchführung dieser Verordnung        Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) und Be-\nzuständig für                                                förderungseinheiten mit gefährlichen Gütern, die sich in\n1. die Baumusterprüfung von ortsbeweglichen Tanks            einem Zustand befinden, der eine sichere Beförderung\nund Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)          nicht zulässt, dürfen auf Seeschiffe nicht verladen\nnach Kapitel 6.7 Nummer 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1,          werden.\n6.7.4.13.1 und 6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapitel         (5) Der Schiffsführer darf gefährliche Chemikalien,\n4.2 und Kapitel 6.7 Nummer 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9,       die dem IBC-Code oder dem BCH-Code unterliegen,\n6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7 des IMDG-Codes;               nur übernehmen, wenn die für das jeweilige Gut in Ka-\n2. die erstmalige und wiederkehrende Prüfung von             pitel 17 des IBC-Codes oder Kapitel IV des BCH-Codes\nortsbeweglichen Tanks und Gascontainern mit meh-         aufgeführten Mindestanforderungen eingehalten sind.","244              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2010\n(6) Der Schiffsführer darf verflüssigte Gase, die dem         übermittelt, sind die Angaben gemäß Kapitel 5.4\nIGC-Code oder dem GC-Code unterliegen, nur über-                 Nummer 5.4.1.4 und 5.4.1.5 des IMDG-Codes voll-\nnehmen, wenn die für das jeweilige Gut in Kapitel 19             ständig und richtig aus dem Beförderungsdokument\ndes IGC-Codes oder Kapitel XIX des GC-Codes aufge-               in das Gefahrgutmanifest oder den Stauplan zu\nführten Mindestanforderungen eingehalten sind.                   übernehmen. Name und Anschrift der ausstellenden\n(7) Der Schiffsführer darf gefährliche Schüttgüter der        Firma sowie der Name des für die Erstellung des\nGruppe B des IMSBC-Codes nur übernehmen, wenn                    Gefahrgutmanifests oder des Stauplans Verantwort-\ndie Laderäume die jeweils anwendbaren Anforderungen              lichen sind im Gefahrgutmanifest oder im Stauplan\nnach Kapitel II-2 Regel 19, Tabelle 19.2 des SOLAS-              zu vermerken. Werden die in Nummer 4 genannten\nÜbereinkommens erfüllen und die auf den zutreffenden             Dokumente nicht beigefügt, hat der Beförderer oder\nStoffseiten des IMSBC-Codes aufgeführten Beförde-                sein Beauftragter diese Dokumente bis zu den in Ab-\nrungsbedingungen eingehalten sind.                               satz 7 genannten Terminen jederzeit abrufbar vorzu-\nhalten und zuständigen Personen auf Verlangen zur\n§8                                 Prüfung vorzulegen.\nUnterlagen für die Beförderung                      (2) Für gefährliche Schüttgüter sind folgende Anfor-\ngefährlicher Güter mit Seeschiffen                derungen zu erfüllen:\n(1) Für verpackte gefährliche Güter sind folgende         1. Der Versender hat eine schriftliche Ladungsinforma-\nAnforderungen zu erfüllen:                                       tion zu erstellen. Die Ladungsinformation muss die\nin Abschnitt 4.2 des IMSBC-Codes geforderten An-\n1. Der Versender hat für die Beförderung ein Beförde-            gaben, den Namen der ausstellenden Firma sowie\nrungsdokument zu erstellen. Das Beförderungsdo-              den Namen desjenigen enthalten, der eigenverant-\nkument muss die in Kapitel 5.4 Nummer 5.4.1 des              wortlich die Pflichten des Unternehmers oder Be-\nIMDG-Codes geforderten Angaben, den Namen und                triebsinhabers als Versender wahrnimmt. Wird sie\ndie Anschrift der ausstellenden Firma sowie den Na-          im Wege der Datenfernübertragung übermittelt, kann\nmen desjenigen, der eigenverantwortlich die Pflich-          die geforderte Unterschrift durch den Namen der un-\nten des Unternehmers oder Betriebsinhabers als               terschriftsberechtigten Person ersetzt werden.\nVersender wahrnimmt, enthalten.\n2. Wird bei gefährlichen Schüttgütern der Gruppe B auf\n2. Verschiedene Güter einer oder mehrerer Klassen                der anwendbaren Stoffseite ein besonderes Zertifi-\ndürfen mit den vorgeschriebenen Angaben in einem             kat verlangt, hat der Versender dafür zu sorgen, dass\nBeförderungsdokument zusammen aufgeführt wer-                dieses Zertifikat vorliegt.\nden, wenn für diese Güter nach den Kapiteln 3.2,\n3. Bei gefährlichen Schüttgütern, die im IMSBC-Code\n3.3, 3.4 oder 7.2 des IMDG-Codes das Stauen in\nnicht namentlich aufgeführt und der Gruppe B zuzu-\neinem Laderaum oder einer Beförderungseinheit zu-\nordnen sind, hat der Versender dafür zu sorgen,\ngelassen ist.\ndass die nach Abschnitt 1.3 des IMSBC-Codes ge-\n3. Werden verpackte gefährliche Güter in Beförde-                forderte behördliche Zulassung vorliegt.\nrungseinheiten gepackt oder geladen, ist von den\n4. Wer feste gefährliche Schüttgüter in ein Seeschiff\nfür das Packen oder Laden Verantwortlichen die in\nverlädt, hat sicherzustellen, dass dem Schiffsführer\nKapitel 5.4 Nummer 5.4.2 des IMDG-Codes gefor-\nvor der Verladung die Ladungsinformation nach\nderte Bescheinigung (CTU-Packzertifikat) auszustel-\nNummer 1 und, sofern zutreffend, ein besonderes\nlen oder ihr Inhalt ist in das Beförderungsdokument\nZertifikat nach Nummer 2 und die Zulassung nach\naufzunehmen.\nNummer 3 übergeben werden.\n4. Wer einen Beförderer mit der Beförderung gefährli-\n(3) Wer gefährliche Massengüter in flüssiger oder\ncher Güter mit Seeschiffen beauftragt, hat dem Be-\nverflüssigter Form in ein Seeschiff verlädt oder verladen\nförderer rechtzeitig vor der Verladung folgende Do-\nlässt, hat sicherzustellen, dass dem Schiffsführer vor\nkumente zu übergeben oder zu übermitteln:\nder Verladung folgende Informationen schriftlich oder\na) das Beförderungsdokument gemäß Nummer 1,              im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden:\nb) die Bescheinigung gemäß Nummer 3,                     1. Stoffname,\nc) die Unterlagen gemäß § 3 Absatz 7 Satz 1 Num-         2. MARPOL-Verschmutzungskategorie, wenn anwend-\nmer 2 und 3, wenn zutreffend, und                         bar,\nd) alle weiteren gemäß Kapitel 5.4 Nummer 5.4.4          3. Ladungstemperatur, Dichte und Flammpunkt, wenn\ndes IMDG-Codes für die Beförderung vorge-                 dieser höchstens 60 °C beträgt,\nschriebenen Dokumente.                                4. Notfallmaßnahmen, die beim Freiwerden, bei Kör-\nWerden die vorgenannten Unterlagen im Wege der               perkontakt und bei Feuer zu ergreifen sind,\nDatenfernübertragung übermittelt, kann eine gefor-       5. wenn anwendbar, alle weiteren nach Abschnitt 16.2\nderte Unterschrift durch Angabe des Namens der               des IBC-Codes, Abschnitt 5.2 des BCH-Codes, Ab-\nunterschriftsberechtigten Person ersetzt werden.             schnitt 18.1 des IGC-Codes oder Abschnitt 18.1 des\n5. Der Beförderer oder sein Beauftragter haben dem               GC-Codes erforderlichen Angaben.\nSchiffsführer vor der Verladung gefährlicher Güter          (4) Der Schiffsführer eines Seeschiffs, das gefährli-\ndie in Nummer 4 genannten Dokumente oder ein Ge-         che Güter befördert, hat folgende Unterlagen mitzufüh-\nfahrgutmanifest oder einen Stauplan aller zu laden-      ren:\nden gefährlichen Güter zu übergeben oder durch\nDatenfernübertragung zu übermitteln. Wird ein Ge-        1. wenn das Seeschiff die Bundesflagge führt,\nfahrgutmanifest oder ein Stauplan übergeben oder             a) einen Abdruck dieser Verordnung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2010                245\nb) den MFAG;                                                (7) Der Schiffsführer eines Schiffes, das die Bundes-\n2. bei der Beförderung gefährlicher Güter in verpackter      flagge führt, hat die in Absatz 4 Nummer 2 Buch-\nForm,                                                    stabe c und d genannten Unterlagen bis zur Beendi-\ngung der Reise mitzuführen. Werden Datenverarbei-\na) den IMDG-Code,                                        tungssysteme verwendet, sind die darauf gespeicher-\nb) den EmS-Leitfaden,                                    ten Informationen bis zum Ende der Reise vorzuhalten.\nc) die in Kapitel 5.4 Nummer 5.4.3 des IMDG-Codes        Die Unterlagen nach Satz 1 sowie die gespeicherten\ngeforderten Unterlagen,                               Informationen nach Satz 2 müssen auch nach Ende\nder Reise bis zum Abschluss der Unfalluntersuchung\nd) bei der grenzüberschreitenden Beförderung ge-         auf dem Seeschiff aufbewahrt werden, wenn Unfälle\nfährlicher Abfälle zusätzlich die in Kapitel 7.8      gemäß § 4 Absatz 8 gemeldet worden sind.\nNummer 7.8.3.2 des IMDG-Codes geforderten\nUnterlagen,                                              (8) Der Schiffsführer hat die nach den Absätzen 4,\n6 und 7 sowie nach § 3 Absatz 7 erforderlichen Unter-\ne) die erforderliche Bescheinigung nach Kapitel II-2\nlagen oder den Ausdruck aus den Datenverarbeitungs-\nRegel 19 des SOLAS-Übereinkommens,\nsystemen zuständigen Personen auf Verlangen zur Prü-\nf) ein Zeugnis nach dem INF-Code, wenn radioak-          fung vorzulegen.\ntive Stoffe befördert werden, die dem INF-Code\nunterliegen;                                                                      §9\n3. bei der Beförderung gefährlicher Güter in fester                                   Pflichten\nForm als Massengut,\n(1) Der Versender und der Beauftragte des Versen-\na) ein Beförderungsdokument, das mindestens die          ders dürfen\nAnforderungen nach Kapitel VI Teil A Regel 2\ndes SOLAS-Übereinkommens erfüllt,                       1. verpackte gefährliche Güter zur Beförderung nur\nübergeben, wenn sie nach dem IMDG-Code für\nb) die erforderliche Bescheinigung nach Kapitel II-2          die Beförderung zugelassen sind,\nRegel 19 des SOLAS-Übereinkommens,\n2. verpackte gefährliche Güter zur Beförderung nur\nc) bei der grenzüberschreitenden Beförderung ge-              übergeben, wenn ein Beförderungsdokument nach\nfährlicher Abfälle zusätzlich den nach dem Basler          § 8 Absatz 1 Nummer 1 erstellt worden ist,\nÜbereinkommen erforderlichen Begleitschein,\n3. für gefährliche Güter Verpackungen, IBC, Großver-\nd) den IMSBC-Code;                                            packungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer\n4. bei der Beförderung flüssiger Stoffe, die dem IBC-             mit mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-\nCode, oder verflüssigter Gase, die dem IGC-Code               Container nur verwenden, wenn diese für die be-\nunterliegen,                                                  treffenden Güter nach Kapitel 3.2 in Verbindung\na) den IBC-Code oder den IGC-Code,                            mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 4.1, 4.2, 4.3 und 7.5 des\nIMDG-Codes zugelassen sind und das nach dem\nb) den BCH-Code oder den GC-Code, wenn zutref-\nIMDG-Code erforderliche Zulassungskennzeichen\nfend und das Schiff die Bundesflagge führt,\ntragen oder bei Schüttgut-Containern, die keine\nc) die in Abschnitt 16.2 des IBC-Codes oder Ab-               Frachtcontainer sind, eine Zulassung der zuständi-\nschnitt 18.1 des IGC-Codes geforderten Unterla-            gen Behörde erteilt worden ist,\ngen,\n4. ortsbewegliche Tanks oder Gascontainer mit meh-\nd) die in Kapitel V Abschnitt 5.2 des BCH-Codes               reren Elementen (MEGC) nur befüllen, wenn die\noder Kapitel XVIII Abschnitt 18.1 des GC-Codes             Maßgaben des Kapitels 4.2 des IMDG-Codes be-\ngeforderten Unterlagen, wenn zutreffend und                achtet werden,\nwenn das Schiff die Bundesflagge führt,\n5. Schüttgut-Container nur befüllen, wenn die Maßga-\ne) bei der grenzüberschreitenden Beförderung ge-              ben des Kapitels 4.3 des IMDG-Codes beachtet\nfährlicher Abfälle zusätzlich die in Kapitel 20            werden,\nNummer 20.5.1 des IBC-Codes oder Kapitel VIII\n6. gefährliche Güter nur zusammenpacken, wenn dies\nNummer 8.5 des BCH-Codes geforderten Unter-\nnach Kapitel 3.2 in Verbindung mit Kapitel 3.3,\nlagen.\nKapitel 3.4 Nummer 3.4.4.1 und Kapitel 7.2 des\n(5) Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass die in            IMDG-Codes zulässig ist,\nAbsatz 4 Nummer 2 Buchstabe c und d, Nummer 3\nBuchstabe a und c und Nummer 4 Buchstabe c, d                  7. Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großverpa-\nund e aufgeführten Unterlagen vom Schiffsführer mit-              ckungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit\ngeführt werden. Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass              mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Con-\ndie in Absatz 4 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a, b, e              tainer nur übergeben, wenn sie nach Maßgabe des\nund f, Nummer 3 Buchstabe b und d und Nummer 4                    Kapitels 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4,\nBuchstabe a und b aufgeführten Unterlagen vom                     5.1 Nummer 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6 sowie den\nSchiffsführer mitgeführt werden.                                  Kapiteln 5.2 und 5.3 des IMDG-Codes gekenn-\nzeichnet, beschriftet und plakatiert sind,\n(6) Anstelle der in Absatz 4 Nummer 2 Buch-\nstabe a und b, Nummer 3 Buchstabe d und Nummer 4               8. das Beförderungsdokument nur weitergeben, wenn\nBuchstabe a und b genannten Vorschriften dürfen die               § 8 Absatz 1 Nummer 1 eingehalten ist,\nvon der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation           9. gefährliche Schüttgüter zur Beförderung nur über-\n(IMO) bekannt gemachten entsprechenden Vorschriften               geben, wenn sie nach dem IMSBC-Code für die\nmitgeführt werden.                                                Beförderung zugelassen sind,","246               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2010\n10. gefährliche Schüttgüter zur Beförderung nur über-            (7) Der Schiffsführer muss\ngeben, wenn die nach § 8 Absatz 2 vorgeschriebe-         1. dafür sorgen, dass alle mit Notfallmaßnahmen be-\nnen Unterlagen erstellt worden sind,                         fassten Besatzungsmitglieder vor der Verladung ge-\n11. gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüs-            fährlicher Güter oder bei Betreten des Schiffes nach\nsigter Form zur Beförderung nur übergeben, wenn              § 4 Absatz 5 unterrichtet werden,\nsie jeweils nach dem IBC-Code, BCH-Code, IGC-            2. für das Anbringen der Hinweistafeln nach § 4 Ab-\nCode oder GC-Code für die Beförderung zugelas-               satz 2 Satz 2 und für die Befolgung des Verbots\nsen sind,                                                    nach § 4 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 sor-\n12. gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüs-            gen,\nsigter Form zur Beförderung nur übergeben, wenn          3. die Ladung gemäß § 4 Absatz 6 überwachen,\ndie nach § 8 Absatz 3 vorgeschriebenen Informatio-\nnen übermittelt worden sind.                             4. dafür sorgen, dass sich die Ausrüstung nach § 4 Ab-\nsatz 7 jederzeit in einem einsatzbereiten Zustand be-\n(2) Der für das Packen oder Beladen einer Beförde-             findet und die Besatzungsmitglieder die Schutzaus-\nrungseinheit jeweils Verantwortliche darf                         rüstung und Schutzkleidung in den vorgesehenen\n1. Verpackungen, IBC und Großverpackungen in Beför-               Fällen tragen,\nderungseinheiten nur stauen oder stauen lassen,\n5. bei Unfällen die zuständige Behörde nach § 4 Ab-\nwenn die Maßgaben der Kapitel 7.1, 7.2 und 7.5\nsatz 8 unterrichten,\ndes IMDG-Codes eingehalten und die Abschnitte 2,\n3 und 4 der CTU-Packrichtlinien beachtet sind,            6. die vorgeschriebenen Unterlagen oder die gespei-\ncherten Informationen nach § 8 Absatz 7 vorhalten\n2. Beförderungseinheiten zur Beförderung nur überge-\nund aufbewahren und die Unterlagen oder den Aus-\nben, wenn sie nach Maßgabe des Kapitels 3.2 in\ndruck aus den Datenverarbeitungssystemen gemäß\nVerbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 5.1 Num-\n§ 8 Absatz 8 auf Verlangen zur Prüfung vorlegen.\nmer 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6 sowie dem Kapitel 5.3\ndes IMDG-Codes gekennzeichnet, beschriftet und            Er darf\nplakatiert sind,                                          1. verpackte gefährliche Güter und gefährliche Güter\n3. Beförderungseinheiten zur Beförderung nur überge-              als Schüttgut nur übernehmen, wenn § 7 Absatz 2\nben, wenn das CTU-Packzertifikat nach Kapitel 5.4             Satz 2 eingehalten ist,\nNummer 5.4.2 des IMDG-Codes ausgestellt oder              2. gefährliche Güter in flüssiger oder verflüssigter Form\ndessen Inhalt in das Beförderungsdokument aufge-              als Massengut nur übernehmen, wenn, sofern an-\nnommen wurde.                                                 wendbar, § 7 Absatz 5 oder 6 eingehalten ist,\n(3) Wer einen Beförderer mit der Beförderung gefähr-       3. mit einem Seeschiff, das verpackte gefährliche Gü-\nlicher Güter beauftragt, darf die gefährlichen Güter zur          ter geladen hat, nur auslaufen, wenn § 7 Absatz 3\nVerladung nur anliefern oder anliefern lassen, wenn § 8           eingehalten ist,\nAbsatz 1 Nummer 4 eingehalten ist.\n4. nach § 4 Absatz 4 keine Ladungsdämpfe zur Druck-\n(4) Der für den Umschlag Verantwortliche muss bei              oder Temperaturregelung ablassen,\nUnfällen die zuständigen Behörden nach § 4 Absatz 8\n5. gefährliche Güter nur befördern, wenn\nunterrichten. Er darf\na) sich die Ausrüstung nach § 4 Absatz 7 Satz 3 in\n1. verpackte gefährliche Güter auf einem Seeschiff nur\neinsatzbereitem Zustand befindet,\nstauen, wenn § 7 Absatz 2 Satz 1 eingehalten ist,\n2. Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Schüttgut-                  b) er selbst und der für die Ladung verantwortliche\nContainer, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit                Offizier im Besitz eines gültigen Sachkundenach-\nmehreren Elementen (MEGC) oder Beförderungsein-                  weises oder einer gültigen Schulungsbescheini-\nheiten nur verladen, wenn § 7 Absatz 4 eingehalten               gung nach § 4 Absatz 11 sind,\nist,                                                          c) die vorgeschriebenen Unterlagen nach § 8 Ab-\n3. gefährliche Schüttgüter nur verladen, wenn die erfor-             satz 3 mitgeführt werden.\nderlichen Unterlagen nach § 8 Absatz 2 vorliegen,            (8) Der mit der Planung der Beladung nach § 7 Ab-\n4. gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssig-      satz 1 Satz 1 Beauftragte darf Stauanweisungen nur\nter Form nur verladen, wenn die erforderlichen Infor-     festlegen, wenn er § 7 Absatz 1 Satz 2 einhält.\nmationen nach § 8 Absatz 3 vorliegen.                        (9) Der für die Ladung verantwortliche Offizier darf\n(5) Der Beförderer und der Beauftragte des Beförde-        bei der Beförderung gefährlicher Güter nur tätig wer-\nrers dürfen                                                   den, wenn er im Besitz eines gültigen Sachkundenach-\nweises oder einer gültigen Schulungsbescheinigung\n1. gefährliche Güter zur Beförderung nur annehmen,            nach § 4 Absatz 11 ist.\nwenn die in § 3 Absatz 1, 2 und 4 genannten zutref-\nfenden Vorschriften eingehalten sind,                        (10) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Be-\nteiligten haben entsprechend ihren Verantwortlichkeiten\n2. verpackte gefährliche Güter nur verladen lassen,           die Vorschriften über die Sicherung nach Kapitel 1.4\nwenn § 8 Absatz 1 Nummer 5 und § 8 Absatz 5 ein-          des IMDG-Codes zu beachten. Die an der Beförderung\ngehalten sind.                                            gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotential betei-\n(6) Der Reeder darf ein Seeschiff zur Beförderung          ligten Hersteller oder Vertreiber gefährlicher Güter, die\ngefährlicher Güter nur einsetzen, wenn § 4 Absatz 7           für das Packen und Beladen von Beförderungseinhei-\nSatz 1 und 2 sowie § 8 Absatz 5 Satz 2 eingehalten            ten verantwortlichen Personen und die Beförderer müs-\nsind.                                                         sen Sicherungspläne nach Kapitel 1.4 Nummer 1.4.3.3","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2010                247\ndes IMDG-Codes einführen und anwenden, sofern sie            5. als Beförderer oder als Beauftragter des Beförderers\nnicht dem Kapitel XI-2 der Anlage zum SOLAS-Über-                a) entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 1 gefährliche Gü-\neinkommen und dem Internationalen Code für die Ge-                  ter zur Beförderung annimmt oder\nfahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen\n(BGBl. 2003 II S. 2018, 2043) unterliegen.                       b) entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 2 verpackte ge-\nfährliche Güter verladen lässt;\n§ 10                              6. als Reeder entgegen § 9 Absatz 6 ein Seeschiff zur\nOrdnungswidrigkeiten                           Beförderung gefährlicher Güter einsetzt;\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1             7. als Schiffsführer\nNummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes han-                  a) entgegen § 9 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 für eine\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                               Unterrichtung der mit Notfallmaßnahmen befass-\n1. als Versender oder als Beauftragter des Versenders               ten Besatzungsmitglieder nicht oder nicht recht-\na) entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 9                     zeitig sorgt,\noder Nummer 11 nicht zur Beförderung zugelas-             b) entgegen § 9 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 für die\nsene gefährliche Güter zur Beförderung übergibt,             Befolgung eines dort genannten Verbots nicht\nb) entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 2, Nummer 10                    sorgt,\noder Nummer 12 gefährliche Güter zur Beförde-             c) entgegen § 9 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 die La-\nrung übergibt,                                               dung nicht überwacht,\nc) entgegen § 9 Absatz 1   Nummer 3 für gefährliche          d) entgegen § 9 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 nicht\nGüter Verpackungen,     IBC, Großverpackungen,               dafür sorgt, dass sich die Ausrüstung in einem\nortsbewegliche Tanks,   Gascontainer mit mehre-              einsatzbereiten Zustand befindet oder die\nren Elementen (MEGC)    oder Schüttgut-Container             Schutzausrüstung und Schutzkleidung von den\nverwendet,                                                   Besatzungsmitgliedern getragen wird,\nd) entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 4 ortsbewegliche\ne) entgegen § 9 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 die zu-\nTanks oder Gascontainer mit mehreren Elemen-\nständigen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig\nten (MEGC) befüllt,\nunterrichtet,\ne) entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 5 Schüttgut-Con-\nf) entgegen § 9 Absatz 7 Satz 1 Nummer 6 eine\ntainer befüllt,\nUnterlage oder eine Information nicht vorhält oder\nf) entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 6 gefährliche Gü-               eine Unterlage oder einen Ausdruck nicht oder\nter zusammenpackt,                                           nicht rechtzeitig vorlegt,\ng) entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 7 Verpackungen,              g) entgegen § 9 Absatz 7 Satz 2 Nummer 1 oder 2\nUmverpackungen, IBC, Großverpackungen, orts-                 gefährliche Güter übernimmt,\nbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren\nElementen (MEGC) oder Schüttgut-Container                 h) entgegen § 9 Absatz 7 Satz 2 Nummer 3 mit ei-\nübergibt oder                                                nem Seeschiff ausläuft,\nh) entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 8 das Beförde-               i) entgegen § 9 Absatz 7 Satz 2 Nummer 4 La-\nrungsdokument weitergibt;                                    dungsdämpfe ablässt oder\n2. als für das Packen oder Beladen einer Beförde-                j) entgegen § 9 Absatz 7 Satz 2 Nummer 5 gefähr-\nrungseinheit jeweils Verantwortlicher                           liche Güter befördert;\na) entgegen § 9 Absatz 2 Nummer 1 Verpackungen,          8. als mit der Planung der Beladung Beauftragter ent-\nIBC oder Großverpackungen in Beförderungsein-             gegen § 9 Absatz 8 Stauanweisungen festlegt oder\nheiten staut oder stauen lässt oder                   9. als für die Ladung verantwortlicher Offizier entgegen\nb) entgegen § 9 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 Beför-              § 9 Absatz 9 tätig wird.\nderungseinheiten übergibt;\n(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahn-\n3. als derjenige, der einen Beförderer mit der Beförde-      dung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird\nrung gefährlicher Güter beauftragt, entgegen § 9         im Bereich seewärts der Begrenzung des deutschen\nAbsatz 3 gefährliche Güter zur Verladung anliefert       Küstenmeeres, der Bundeswasserstraßen und der bun-\noder anliefern lässt;                                    deseigenen Häfen auf die Wasser- und Schifffahrtsdi-\n4. als für den Umschlag Verantwortlicher                     rektionen Nord und Nordwest übertragen.\na) entgegen § 9 Absatz 4 Satz 1 die zuständigen\nBehörden nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,                               § 11\nb) entgegen § 9 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 ver-                          (Änderung anderer Vorschriften)\npackte gefährliche Güter auf ein Seeschiff staut,\n§ 12\nc) entgegen § 9 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 Verpa-\nckungen, Umverpackungen, IBC, Schüttgut-Con-                          Übergangsbestimmungen\ntainer, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit           (1) Bis zum 31. Dezember 2009 kann die Beförde-\nmehreren Elementen (MEGC) oder Beförderungs-          rung gefährlicher Güter mit Seeschiffen noch nach\neinheiten verlädt oder                                den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum\nd) entgegen § 9 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 gefähr-         31. Dezember 2008 geltenden Fassung durchgeführt\nliche Güter als Massengut verlädt;                    werden.","248             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2010\n(2) § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist für Schiffe, die        (5) § 7 Absatz 1 Satz 2 ist für Schiffe, die vor dem\nvor dem 1. Juli 2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe         1. Juli 2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe anzuwen-\nanzuwenden, dass anstelle der Vorschriften des Kapi-        den, dass anstelle der Einschränkungen in der Beschei-\ntels II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens die             nigung nach Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Überein-\nVorschriften des Kapitels II-2 Regel 54 des SOLAS-          kommens die Einschränkungen in der Bescheinigung\nÜbereinkommens in der am 30. Juni 2002 geltenden            nach Kapitel II-2 Regel 54 des SOLAS-Übereinkom-\nFassung einzuhalten sind.                                   mens in der am 30. Juni 2002 geltenden Fassung zu\n(3) § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 4 ist für Schiffe, die     beachten sind.\nvor dem 1. Juli 2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe            (6) § 8 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe e und Num-\nanzuwenden, dass anstelle der Vorschriften des Kapi-        mer 3 Buchstabe b ist für Schiffe, die vor dem 1. Juli\ntels II-2 Regel 16 Absatz 3 des SOLAS-Übereinkom-           2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe anzuwenden,\nmens die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 59 des        dass für diese Schiffe die erforderliche Bescheinigung\nSOLAS-Übereinkommens in der am 30. Juni 2002 gel-           nach Kapitel II-2 Regel 54 des SOLAS-Übereinkom-\ntenden Fassung einzuhalten sind.                            mens in der am 30. Juni 2002 geltenden Fassung mit-\n(4) Bis zum 31. Dezember 2010 kann die Beförde-          zuführen ist.\nrung gefährlicher Güter als Schüttgüter mit Seeschiffen\nnoch nach den Vorschriften des § 2 Absatz 1 Nummer 3                                     § 13\ndieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2008\ngeltenden Fassung durchgeführt werden.                                    (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)"]}