{"id":"bgbl1-2010-1-1","kind":"bgbl1","year":2010,"number":1,"date":"2010-01-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/1#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-1-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_1.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Aufteilung und Geltendmachung der Haftungsbeträge durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen bei Insolvenz oder Schließung einer Krankenkasse","law_date":"2010-01-04T00:00:00Z","page":2,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["2                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2010\nVerordnung\nzur Aufteilung und Geltendmachung der\nHaftungsbeträge durch den Spitzenverband Bund\nder Krankenkassen bei Insolvenz oder Schließung einer Krankenkasse\nVom 4. Januar 2010\nAuf Grund des § 171d Absatz 2 des Fünften Buches            wirksam gewordenen kassenartenübergreifenden Ver-\nSozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –,          einigung mit einer Krankenkasse der betroffenen Kas-\nder durch Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom                  senart hervorgegangen sind.\n15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2426) eingefügt worden\nist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:              (2) Der auf die einzelnen Krankenkassen entfallende\nBetrag wird vom Spitzenverband Bund der Kranken-\n§1                                 kassen wie folgt ermittelt:\nSachlicher Anwendungsbereich                       1. Der aufzuteilende Betrag wird durch die Summe der\n(1) Diese Verordnung findet Anwendung, wenn                     Mitglieder der in Absatz 1 genannten Krankenkassen\ngeteilt;\n1. eine Krankenkasse von der Aufsichtsbehörde ge-\nschlossen wird, weil ihre Leistungsfähigkeit nicht         2. das Ergebnis nach Nummer 1 wird mit der Zahl der\nmehr auf Dauer gesichert ist (Schließungsfall), oder           Mitglieder jeder einzelnen Krankenkasse vervielfacht\n2. über das Vermögen einer Krankenkasse das In-                    und das Ergebnis auf zwei Stellen nach dem Komma\nsolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung              kaufmännisch gerundet.\nmangels Masse rechtskräftig abgewiesen wird (In-\nsolvenzfall).                                              Bei den Krankenkassen nach Absatz 1 Satz 3 wird die\nZahl der Mitglieder nach Satz 1 ermittelt, indem das\n(2) Im Schließungsfall gilt die Verordnung für die Ver-     Verhältnis der Mitgliederzahl der an der Vereinigung be-\npflichtungen, die nicht aus dem Vermögen der Kran-             teiligten Krankenkassen der betroffenen Kassenart am\nkenkasse erfüllt werden können, und die vom Spitzen-           Tag der Stellung des Antrags auf Genehmigung der Ver-\nverband Bund der Krankenkassen nach § 155 Absatz 4             einigung zu der Summe der Mitglieder der an der Ver-\nund 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auf die              einigung beteiligten Krankenkassen gebildet und auf\nKrankenkassen der Kassenart aufzuteilen sind, der die          die nach Absatz 1 Satz 1 ermittelte Mitgliederzahl an-\ngeschlossene Krankenkasse angehört hat. Handelt es             gewendet wird. Hierfür ist die zu dem in Satz 2 genann-\nsich bei der Krankenkasse um eine Betriebs- oder In-           ten Zeitpunkt maßgebliche Mitgliederzahl zu Grunde zu\nnungskrankenkasse und enthält die Satzung dieser               legen.\nKrankenkasse keine Regelung nach § 173 Absatz 2\nSatz 1 Nummer 4 des Fünften Buches Sozialgesetz-                  (3) Sind die in § 1 Absatz 2 genannten Verpflichtun-\nbuch, gilt die Verordnung nur für die Verpflichtungen,         gen auch auf Betriebs- und Innungskrankenkassen auf-\ndie auch nicht aus dem Vermögen des Arbeitgebers               zuteilen, deren Satzung keine Regelung nach § 173 Ab-\noder der Innung erfüllt werden können.                         satz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fünften Buches Sozialge-\n(3) Im Insolvenzfall gilt die Verordnung für die Ver-       setzbuch enthält, ist der auf die einzelne Krankenkasse\npflichtungen der Krankenkasse, für die der Spitzenver-         entfallende Betrag abweichend von Absatz 2 Satz 1 wie\nband Bund der Krankenkassen nach § 171d des Fünf-              folgt zu ermitteln:\nten Buches Sozialgesetzbuch haftet und die nicht aus\ndem Vermögen oder der Insolvenzmasse befriedigt                1. Das Ergebnis nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird\nwerden können.                                                     für jede der in Satz 1 genannten Betriebs- und In-\nnungskrankenkassen mit der Zahl ihrer Mitglieder\n§2                                     vervielfacht;\nAufteilung auf die Kranken-                      2. das Ergebnis nach Nummer 1 wird für diese Kran-\nkassen der Kassenart im Schließungsfall                     kenkassen auf 20 Prozent begrenzt und auf zwei\n(1) Die in § 1 Absatz 2 genannten Verpflichtungen               Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet;\nwerden vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen\n3. die Summe der Ergebnisse nach Nummer 2 wird von\nnach der Zahl der Mitglieder auf die Krankenkassen der\ndem insgesamt aufzuteilenden Betrag abgezogen;\nKassenart aufgeteilt, der die geschlossene Kranken-\nkasse angehört hat. Maßgebend ist die Zahl der Mit-            4. das Ergebnis nach Nummer 3 wird durch die Zahl\nglieder, die von den Krankenkassen für den Monat,                  der Mitglieder der übrigen Krankenkassen der Kas-\nder dem Monat vorausgeht, in dem die Aufteilung                    senart geteilt;\ndurchgeführt wird, erfasst wird. Als Krankenkassen die-\nser Kassenart gelten für die Erfüllung der in § 155 Ab-        5. das Ergebnis nach Nummer 4 wird für jede dieser\nsatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genann-                 Krankenkassen mit der Zahl ihrer Mitglieder verviel-\nten Verpflichtungen auch die Krankenkassen der ande-               facht und auf zwei Stellen nach dem Komma kauf-\nren Kassenarten, die aus einer nach dem 1. April 2007              männisch gerundet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2010                  3\n§3                                   (2) Übersteigen die auf die Krankenkassen der\nAufteilung auf die                        Kassenart aufzuteilenden Verpflichtungen nach § 171d\nKrankenkassen der übrigen                      Absatz 5 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nKassenarten bei Schließung einer Krankenkasse              1 Prozent des Gesamtbetrags der jährlichen Zuweisun-\ngen, die die Krankenkassen der betroffenen Kassenart\n(1) Übersteigt der auf die Krankenkassen der betrof-      (§ 2 Absatz 1) aus dem Gesundheitsfonds erhalten,\nfenen Kassenart (§ 2 Absatz 1) aufzuteilende Betrag          wird der übersteigende Betrag auf die Krankenkassen\n2,5 Prozent des Gesamtbetrags der jährlichen Zuwei-          der anderen Kassenarten aufgeteilt. Im Übrigen gilt § 3\nsungen, den diese Krankenkassen aus dem Gesund-              Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 entsprechend.\nheitsfonds erhalten, wird der übersteigende Betrag auf\ndie Krankenkassen der anderen Kassenarten aufgeteilt.           (3) Für die Verpflichtungen nach § 171d Absatz 1\nBei den Krankenkassen nach § 2 Absatz 1 Satz 3 ist der       Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, die nicht\nZuweisungsbetrag in dem Verhältnis nach § 2 Absatz 2         vom Träger der Insolvenzsicherung nach dem Betriebs-\nSatz 2 zu verringern.                                        rentengesetz zu erfüllen sind, gilt Absatz 2 entspre-\nchend, wenn diese 1,5 Prozent des Gesamtbetrags\n(2) Der Ermittlung des Gesamtbetrags der Zuwei-\nder jährlichen Zuweisungen übersteigen, die die Kran-\nsungen nach Absatz 1 Satz 1 ist die den Krankenkas-\nkenkassen der betroffenen Kassenart (§ 2 Absatz 1) aus\nsen vom Bundesversicherungsamt zuletzt mitgeteilte\ndem Gesundheitsfonds erhalten.\nvorläufige Höhe der Zuweisungen nach § 39 Absatz 2\nund 3 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung zu\nGrunde zu legen. Der Spitzenverband Bund der Kran-                                       §5\nkenkassen teilt den übersteigenden Betrag nach Ab-                            Verfahrensregelungen\nsatz 1 Satz 1 auf die Krankenkassen der anderen Kas-\n(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen\nsenarten vorläufig auf. Die auf Grund der Ermittlungen\nmacht die auf die einzelnen Krankenkassen entfallen-\nnach Satz 1 geleisteten Zahlungen der Krankenkassen\nden Beträge durch Bescheid geltend. Er kann Beträge\ngelten als Abschlagszahlungen. Nach Durchführung\nzu unterschiedlichen Zeitpunkten fällig stellen und Teil-\ndes Jahresausgleichs für das jeweilige Kalenderjahr\nbeträge verlangen.\nlegt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen die\nvom Bundesversicherungsamt nach § 41 Absatz 3 der               (2) Die Krankenkasse hat die geltend gemachten Be-\nRisikostruktur-Ausgleichsverordnung ermittelte Höhe          träge innerhalb von zwei Monaten an den Spitzenver-\nder Zuweisungen zu Grunde und teilt den übersteigen-         band Bund der Krankenkassen zu überweisen. Der\nden Betrag nach Absatz 1 Satz 1 auf die Krankenkas-          Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann eine\nsen der anderen Kassenarten endgültig auf.                   kürzere Frist festlegen, wenn er hierauf zur Erfüllung\n(3) Für die Aufteilung des übersteigenden Betrags         seiner Zahlungsverpflichtungen angewiesen ist. Die\nauf die einzelnen Krankenkassen gilt § 2 entsprechend.       Zahlung gilt mit der belastenden Wertstellung und Aus-\nBei den in § 2 Absatz 1 Satz 3 genannten Krankenkas-         führung vor Bankannahmeschluss am jeweiligen Fällig-\nsen ist dabei der Mitgliederanteil zu Grunde zu legen,       keitstag als erfüllt. Nach Überschreiten der Frist nach\nder bei der Anwendung des § 2 Absatz 2 Satz 2 nicht          Satz 1 tritt ohne Mahnung Verzug ein. Im Fall des Ver-\nberücksichtigt worden ist.                                   zugs sind Verzugszinsen in Höhe von acht Prozent-\npunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.\n§4\n§6\nAufteilung im Insolvenzfall\nInkrafttreten\n(1) Für die Aufteilung der Verpflichtungen nach § 1\nAbsatz 3 durch den Spitzenverband Bund der Kranken-             Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nkassen gilt § 2 entsprechend.                                in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 4. Januar 2010\nDer Bundesminister für Gesundheit\nPhilipp Rösler"]}