{"id":"bgbl1-2009-9-4","kind":"bgbl1","year":2009,"number":9,"date":"2009-02-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/9#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-9-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_9.pdf#page=15","order":4,"title":"Allgemeine Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis sowie über die Vertretung in bürgerlichen oder sonstigen rechtlichen Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes","law_date":"2009-02-12T00:00:00Z","page":387,"pdf_page":15,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2009             387\nAllgemeine Anordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten für den\nErlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung\ndes Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis\nsowie über die Vertretung in bürgerlichen oder sonstigen\nrechtlichen Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes\nVom 12. Februar 2009\nI.                              Rechtshandlungen gegenüber Behörden und Gerich-\nErlass von Widerspruchsbescheiden                   ten, bei Rechtsstreitigkeiten und im schiedsgerichtli-\nchen Verfahren.\nNach § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtenge-\nsetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) übertrage                                    IV.\nich widerruflich die Befugnis, Widerspruchsbescheide\nin beamtenrechtlichen Angelegenheiten zu erlassen,                              Vorbehaltsklausel\nauf den Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes,              In besonderen Fällen behalte ich mir vor, die Befug-\nsoweit dieser den mit dem Widerspruch angefochtenen          nisse und die Vertretung nach den Abschnitten I bis III\nVerwaltungsakt erlassen oder den Erlass eines Verwal-        dieser Anordnung selbst auszuüben.\ntungsaktes abgelehnt hat.\nV.\nII.                                               Schlussvorschriften\nVertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis                Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent-\nNach § 127 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtenge-           lichung in Kraft. Für Widersprüche und Klagen, die vor\nsetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) übertrage        dem Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben worden\nich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem        sind, bleibt es bei den bisherigen Zuständigkeiten.\nBeamtenverhältnis dem Präsidenten des Bundesnach-            Gleichzeitig treten die Allgemeine Anordnung zur Über-\nrichtendienstes, soweit er nach Abschnitt I dieser An-       tragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Wider-\nordnung für die Entscheidung über Widersprüche zu-           spruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn\nständig ist.                                                 bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäfts-\nbereich des Chefs des Bundeskanzleramtes vom 6. Ok-\nIII.                             tober 1980 (BGBl. I S. 1954) sowie die Anordnung über\ndie Vertretung des Bundes in bürgerlichrechtlichen An-\nBürgerlichrechtliche,                       gelegenheiten im Geschäftsbereich des Chefs des\narbeits- und sozialrechtliche Angelegenheiten            Bundeskanzleramtes – Bundesnachrichtendienst vom\nDie Bundesrepublik Deutschland wird in bürgerlich-        15. Dezember 1992 (BAnz. 1993 S. 57), die Anordnung\nrechtlichen sowie arbeits- und sozialrechtlichen Ange-       über die Vertretungsbefugnis in arbeitsrechtlichen\nlegenheiten im Bereich des Bundesnachrichtendienstes         Streitigkeiten vom 28. August 1964 und die Anordnung\ndurch den Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes          über die Vertretungsbefugnis in sozialrechtlichen Strei-\nvertreten. Dies gilt insbesondere für die Vertretung bei     tigkeiten vom 8. September 1980 außer Kraft.\nBerlin, den 12. Februar 2009\nDer Chef des Bundeskanzleramtes\nThomas de Maizière"]}