{"id":"bgbl1-2009-9-2","kind":"bgbl1","year":2009,"number":9,"date":"2009-02-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/9#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-9-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_9.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (Tierschutztransportverordnung  TierSchTrV)","law_date":"2009-02-11T00:00:00Z","page":375,"pdf_page":3,"num_pages":11,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2009                      375\nVerordnung\nzum Schutz von Tieren beim Transport\nund zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates\n(Tierschutztransportverordnung – TierSchTrV)1)2)\nVom 11. Februar 2009\nEs verordnen                                                                                   Abschnitt 2\n– das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                                             Transport in Behältnissen\nschaft und Verbraucherschutz auf Grund                               § 6   Besondere Anforderungen an Behältnisse\n– des § 2a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2                   § 7   Pflichten des Absenders\nNr. 1, 1a, 2, 3, 3a, 4, 5 und 6 des Tierschutzgeset-             § 8   Nachnahmeversand\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313) im Einverneh-                                         Abschnitt 3\nmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau                                        Besondere Vorschriften\nund Stadtentwicklung sowie                                                         zum Schutz von Nutztieren\nbeim innerstaatlichen Transport\n– des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 6, des § 16 Abs. 5\nSatz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 und 3 und                  § 9   Raumbedarf und Pflege\ndes § 18a Nr. 1 des Tierschutzgesetzes und                       § 10  Begrenzung von Transporten\n§ 11  Eintagsküken\n– das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des\n§ 14 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Tier-                                          Abschnitt 4\nschutzgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundes-\nBesondere Vorschriften\nministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-\nzum Schutz von\nbraucherschutz                                                                        anderen Tieren als Nutztieren\njeweils in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des Tier-                   § 12  Meeressäugetiere und Vögel\nschutzgesetzes nach Anhörung der Tierschutzkommis-                        § 13  Wechselwarme Wirbeltiere und wirbellose Tiere\nsion:\nAbschnitt 5\nInhaltsübersicht\nGrenzüberschreitender Transport\nAbschnitt 1\n§ 14  Ausfuhr über bestimmte Überwachungsstellen\nAllgemeine Vorschriften                          § 15  Anzeige der Ankunft\n§     1   Anwendungsbereich                                               § 16  Einfuhr über bestimmte Überwachungsstellen\n§     2   Zulassungsnummer                                                § 17  Einfuhrdokument\n§     3   Ausnahmen für Straßentransportmittel                            § 18  Anforderungen an die Einfuhr\n§     4   Befähigungsnachweis                                             § 19  Einfuhruntersuchung\n§     5   Schienentransport\nAbschnitt 6\n1\n) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/496/EWG                            Befugnisse der Behörde,\ndes Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für                              Ordnungswidrigkeiten\ndie Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft ein-\ngeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG,         § 20  Befugnisse der Behörde\n90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. EG Nr. L 268 S. 56), zuletzt ge-      § 21  Ordnungswidrigkeiten\nändert durch die Richtlinie 2006/104/EG des Rates vom 20. Novem-\nber 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 352).\n§ 22  Unterrichtung\n2\n) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen      § 23  Aufheben von Vorschriften\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-     § 24  Inkrafttreten\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft     Anlage 1   (zu § 6)\n(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richt-          Anlage 2   (zu § 9 Abs. 1 und 2)\nlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU\nNr. L 363 S. 81), sind beachtet worden.                               Anlage 3   (zu § 19 Abs. 1)","376              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2009\nAbschnitt 1                            3. eine nach dem 5. Januar 2007 und vor dem 19. Feb-\nruar 2009 bestandene Sachkundeprüfung nach § 13\nAllgemeine Vorschriften\nAbs. 3 der Tierschutztransportverordnung in der\nFassung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1999\n§1\n(BGBl. I S. 1337)\nAnwendungsbereich\nnachgewiesen wird.\n(1) Diese Verordnung dient dem Schutz von Tieren\n(2) Personen, die vor dem 6. Januar 2007 eine Be-\nbeim Transport, insbesondere der Durchführung der\nfähigung im Sinne des Absatzes 1 erworben haben,\nVerordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezem-\nwird von der zuständigen Behörde auf Antrag ein\nber 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport\nBefähigungsnachweis erteilt, wenn Kenntnisse nach\nund damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur\nAnhang IV Nr. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG)\nÄnderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG\nNr. 1/2005 nachgewiesen werden.\nund der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. EU 2005\nNr. L 3 S. 1; 2006 Nr. L 113 S. 26).                              (3) Der Befähigungsnachweis ist zu widerrufen,\nwenn dessen Inhaber wiederholt oder grob gegen Vor-\n(2) Diese Verordnung gilt, ausgenommen die §§ 7\nschriften der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 oder dieser\nund 8, nicht für Transporte im Sinne des Artikels 1\nVerordnung verstoßen hat und Tatsachen die Annahme\nAbs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005.\nrechtfertigen, dass dies auch weiterhin geschieht.\n§2\n§5\nZulassungsnummer\nSchienentransport\nDie Zulassungsnummer im Sinne des Artikels 13\nAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ist zwölfstellig            Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vor-\nund wird aus der für die Sitzgemeinde des Transport-           schriften zum Schienentransport haben der Transport-\nunternehmers vorgesehenen amtlichen Schlüsselnum-              unternehmer im Sinne des Artikels 2 Buchstabe x der\nmer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebe-              Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (Transportunternehmer)\nnen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vier-          und der Organisator im Sinne des Artikels 2 Buch-\nstelligen Betriebsnummer gebildet.                             stabe q der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (Organisator)\nbei innerstaatlichen Schienentransporten sicherzustel-\n§3                                  len, dass\nAusnahmen                              1. Wirbeltiere oder die Behältnisse, in denen sich\nfür Straßentransportmittel                         Wirbeltiere befinden, so verladen sind, dass sie für\neinen Begleiter zum Zweck des Fütterns, des Trän-\nBei innerstaatlichen Beförderungen von Tieren im                kens und der Pflege der Tiere zugänglich sind,\nSinne des Artikels 18 Abs. 4 der Verordnung (EG)\nNr. 1/2005 dürfen Straßentransportmittel verwendet             2. Einhufer angebunden befördert werden, und zwar\nwerden, die abweichend von                                         so, dass sie bei Querverladung zu derselben Seite\ndes Wagens schauen oder bei Längsverladung sich\n1. Artikel 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005\ngegenüberstehen.\nnicht über einen Zulassungsnachweis,\nSatz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit die Tiere im Transportmit-\n2. Anhang I Kapitel VI Nr. 3.3 der Verordnung (EG)\ntel in Einzelboxen untergebracht werden. Fohlen und\nNr. 1/2005 nicht über eine Ausstattung mit einem\nHalfter ungewohnte Tiere müssen nicht angebunden\nTemperaturüberwachungssystem und einem Daten-\nwerden.\nschreiber oder\n3. Anhang I Kapitel VI Nr. 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 1/                              Abschnitt 2\n2005 nicht über eine Ausstattung mit einem Naviga-\ntionssystem                                                                Transport in Behältnissen\nverfügen. § 10 bleibt unberührt.\n§6\n§4                                                          Besondere\nAnforderungen an Behältnisse\nBefähigungsnachweis\n(1) Der Befähigungsnachweis nach Artikel 17 Abs. 2             Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vor-\nder Verordnung (EG) Nr. 1/2005 wird außer in den dort          schriften zum Transport in Behältnissen hat der Absen-\nder bei innerstaatlichen Transporten sicherzustellen,\ngenannten Fällen von der zuständigen Behörde auf An-\ntrag auch dann erteilt, wenn                                   dass\n1. ein nach dem 5. Januar 2007 erfolgreich getätigter          1. Tiere der in Anlage 1 genannten Arten nur in Behält-\nAbschluss eines Hochschulstudiums oder Fach-                   nissen befördert werden, die die Anforderungen der\nhochschulstudiums im Bereich der Landwirtschaft                Anlage 1 erfüllen, und,\noder der Tiermedizin,                                      2. soweit in der Anlage 1 Mindest- oder Höchstzahlen\n2. eine nach dem 5. Januar 2007 bestandene Ab-                     für Tiere je Behältnis vorgeschrieben sind, diese ein-\nschlussprüfung in den Berufen Fleischer (einschließ-           gehalten werden.\nlich Schlachten von Tieren), Landwirt, Pferdewirt,         Übernimmt der Transportunternehmer oder der Organi-\nTierpfleger, Tierwirt oder anderer anerkannter             sator das Verladen der Tiere in die Behältnisse, so hat\nBerufsabschlüsse oder Nachweise, die die erforder-         er die Einhaltung der Anforderungen des Satzes 1\nliche Fachkunde voraussetzen, oder                         sicherzustellen. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht im Falle des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2009                377\nLufttransports und der mit diesem im Zusammenhang            mit der nächsten Möglichkeit an den Absender zurück-\nstehenden Landtransporte.                                    zubefördern.\n(4) Sendungen von Wirbeltieren, die beim ersten Zu-\n§7                               stellversuch nicht ausgeliefert werden können, sind bei\nPflichten des Absenders                      nächster Gelegenheit, spätestens nach Ablauf von\nsechs Stunden, erneut zuzustellen oder mit der nächs-\n(1) Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen            ten Möglichkeit zurückzubefördern.\nVorschriften zum Transport von Tieren in Behältnissen\nsowie den Anforderungen nach § 6 dürfen Tiere, aus-\nAbschnitt 3\ngenommen landwirtschaftliche Nutztiere, innerstaatlich\nnur versandt werden, wenn sich der Absender von der                           Besondere Vorschriften\nRichtigkeit der Empfängeranschrift überzeugt hat. Auf                      zum Schutz von Nutztieren\ndem Behältnis müssen die zustellfähigen Anschriften                      beim innerstaatlichen Transport\ndes Absenders und Empfängers angegeben sein. Der\nAbsender muss den Empfänger vor der Absendung                                             §9\nüber die Absendezeit und die voraussichtliche An-\nRaumbedarf und Pflege\nkunftszeit, den Bestimmungsort sowie über die Ver-\nsandart unterrichten.                                           (1) Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen\nVorschriften hat derjenige, der Einhufer oder Tiere der\n(2) Der Absender hat sicherzustellen, dass                Gattung Rind, Schaf, Ziege oder Schwein, soweit sie\n1. nur solche Behältnisse verwendet werden, die die          Haustiere sind, (Nutztiere) befördert, bei innerstaat-\nTiere vor vorhersehbaren schädlichen Witterungs-         lichen Transporten die Vorgaben der Anlage 2 an die\neinflüssen schützen, oder                                Abtrennung der Tiere einzuhalten. Abweichend von\nSatz 1 kann die Gruppengröße bei Rindern und\n2. während des Transports auf andere Weise ein\nSchweinen mit einem Lebendgewicht von jeweils über\ngleichwertiger Schutz gewährt wird.\n70 Kilogramm um bis zu 20 vom Hundert überschritten\n(3) Der Absender hat sicherzustellen, dass Tiere, de-     werden, soweit Tiere zusammen befördert werden, die\nren Beförderung voraussichtlich zwölf Stunden oder           mindestens sieben Tage vor Beginn des Transports am\nlänger dauert, vor dem Einladen oder der Annahme             Ort der Versendung als Gruppe gehalten worden sind.\ndurch den Transportunternehmer oder den Organisator\n(2) Abweichend von Anhang I Kapitel VII Buch-\ngefüttert und getränkt werden. Tiere dürfen nicht über-\nstabe D der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 hat derjenige,\nfüttert werden.                                              der Schweine, soweit sie Haustiere sind, befördert, bei\n(4) Der Absender hat sicherzustellen, dass Tiere im       innerstaatlichen Transporten die Mindestbodenfläche\nBehältnis in der Lage sind, beigegebenes Futter und          nach Anlage 2 Nr. 4 Spalte 2 einzuhalten. Er darf jedoch\nTrinkwasser auch während eines etwa notwendigen              den Schweinen nicht mehr als die doppelte Mindestbo-\nRücktransports in ausreichender Menge aufzunehmen.           denfläche nach Anlage 2 Nr. 4 Spalte 2 zur Verfügung\nFerner hat der Absender auf dem Behältnis Angaben            stellen.\nüber Art und Zahl der Tiere sowie über die Versorgung           (3) Geschlechtsreife männliche Rinder dürfen in\nim Notfall zu machen.                                        Gruppen nur befördert werden, wenn die lichte Raum-\n(5) Der Absender hat sicherzustellen, dass bei            höhe bei Straßentransporten auf höchstens 50 Zenti-\nNichtabnahme einer Sendung der etwa notwendige               meter über dem Widerrist des höchsten Tieres begrenzt\nRücktransport spätestens mit Ablauf des Freitags oder        ist.\nvor Feiertagen abgeschlossen werden kann.\n§ 10\n§8                                             Begrenzung von Transporten\nNachnahmeversand                              (1) Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vor-\nschriften dürfen Nutztiere im Rahmen innerstaatlicher\n(1) Der Absender darf Tiere mit Nachnahme nur ver-\nsenden, soweit sie schriftlich bestellt worden sind und      Transporte zu einem Schlachtbetrieb nicht länger als\nder Empfänger dem Absender schriftlich zugesichert           acht Stunden befördert werden. Dies gilt nicht, soweit\ndie Transportdauer aus unvorhersehbaren Umständen\nhat, dass die Tiere sofort nach ihrem Eintreffen an-\ngenommen werden. Haben Absender und Empfänger                überschritten wird.\neine Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes oder            (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit\nhandeln sie gewerbsmäßig mit landwirtschaftlichen            1. die Nutztiere in Transportmitteln befördert werden,\nNutztieren, so kann der Empfänger diese schriftliche             die nach Artikel 18 Abs. 2 der Verordnung (EG)\nZusicherung für einen Zeitraum von jeweils höchstens             Nr. 1/2005 zugelassen sind und die die Anforderun-\nzwölf Monaten im Voraus erteilen. Die Bestellung be-             gen nach Anhang I Kapitel VI Nr. 1.1, 1.2, 1.6 bis 1.8,\ndarf dann nicht der Schriftform.                                 2, 3 und 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erfüllen,\n(2) Tiere dürfen mit Nachnahme nicht in einen Staat       2. beim Transport die Vorgaben nach Artikel 5 Abs. 4\nversandt werden, der der Europäischen Gemeinschaft               sowie nach Anhang I Kapitel VI Nr. 1.3 bis 1.5 und 1.9\nnicht angehört (Drittland).                                      der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eingehalten werden\n(3) Wird die Abnahme der Sendung verweigert oder              und\nwird die Sendung nicht abgeholt, so sind Wirbeltiere         3. der Transportunternehmer, der den Transport durch-\nvom Transportunternehmer oder vom Organisator an-                führt, über eine Zulassung nach Artikel 11 Abs. 3 der\ngemessen zu ernähren und zu pflegen. Die Tiere sind              Verordnung (EG) Nr. 1/2005 verfügt.","378             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2009\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Tiere nach       Insbesondere muss eine ausreichende Sauerstoffver-\nAnkunft in dem Schlachtbetrieb unverzüglich abzula-           sorgung der Tiere sichergestellt sein.\nden.\n(2) Krustentiere dürfen innerstaatlich nur im Wasser\n(4) Kälber im Alter von weniger als 14 Tagen dürfen        oder vorübergehend auf feuchter Unterlage transpor-\nvorbehaltlich des Artikels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG)       tiert werden.\nNr. 1/2005 innerstaatlich nicht befördert werden.\nAbschnitt 5\n§ 11\nEintagsküken                                       Grenzüberschreitender Transport\nZusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vor-\n§ 14\nschriften hat der Absender bei innerstaatlichen Trans-\nporten von Eintagsküken sicherzustellen, dass                                       Ausfuhr über\nbestimmte Überwachungsstellen\n1. die Eintagsküken innerhalb von 60 Stunden nach\ndem Schlupf den Empfänger erreichen und                      (1) Die Ausfuhr von Tieren ist nur über Zollstellen mit\n2. in dem Bereich, in dem sich die Tiere während              zugeordneten Grenzkontrollstellen oder sonstigen\ndes Transports aufhalten, eine Temperatur von             Ausgangsstellen zulässig, die das Bundesamt für\n25 bis 30 Grad C herrscht.                                Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen\nim Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Das Bundes-\nAbschnitt 4\nministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einver-\nBesondere                              nehmens auf Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs\nVorschriften zum Schutz von                      übertragen.\nanderen Tieren als Nutztieren                       (2) Der Ausführer von Tieren hat der Grenzkon-\ntrollstelle oder sonstigen Ausgangsstelle die voraus-\n§ 12                               sichtliche Ankunft des Transports unter Angabe von\nMeeressäugetiere und Vögel                      Art und Anzahl der Tiere mindestens einen Werktag\nvorher anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann Aus-\n(1) Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vor-        nahmen zulassen, soweit Belange des Tierschutzes\nschriften müssen Meeressäugetiere bei innerstaat-             nicht entgegenstehen.\nlichen Transporten von einer sachkundigen Person\nbetreut werden. Behältnisse, in denen Meeressäuge-\ntiere befördert werden, dürfen nicht gestapelt werden.                                   § 15\n(2) Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vor-                          Anzeige der Ankunft\nschriften dürfen andere Vögel als Hausgeflügel und               (1) Wer Tiere im Rahmen einer wirtschaftlichen Tä-\nStubenvögel bei innerstaatlichen Transporten nur in           tigkeit aus einem Drittland empfängt, hat der für den\nabgedunkelten Behältnissen befördert werden. Den              Bestimmungsort zuständigen Behörde die voraussicht-\nTieren muss jedoch so viel Licht zur Verfügung stehen,        liche Ankunftszeit unter Angabe der Art und der Zahl\ndass sie sich orientieren und Futter sowie Wasser auf-        der Tiere mindestens einen Werktag vorher anzuzeigen.\nnehmen können.                                                Die Anzeigepflicht nach Satz 1 gilt nicht für Tiere, deren\nAnkunft nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzver-\n§ 13                               ordnung anzuzeigen ist.\nWechselwarme                                (2) Der Einführer von Tieren hat der Grenzkontroll-\nWirbeltiere und wirbellose Tiere                  stelle die voraussichtliche Ankunft des Transports unter\n(1) Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vor-        Angabe von Art und Anzahl der Tiere mindestens einen\nschriften                                                     Werktag vorher anzuzeigen. Die zuständige Behörde\nkann Ausnahmen zulassen. Die Anzeigepflicht nach\n1. hat der Absender bei innerstaatlichen Transporten\nSatz 1 gilt nicht für Tiere, deren Ankunft nach der\nsicherzustellen, dass wechselwarme Wirbeltiere mit\nBinnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung anzuzei-\nAusnahme von Fischarten gemäßigter Klimazonen\ngen ist.\nund wirbellose Tiere nur in Behältnissen befördert\nwerden, die zur Vermeidung starker Temperatur-\nschwankungen isoliert sind,                                                          § 16\n2. dürfen Fische bei innerstaatlichen Transporten nur in                            Einfuhr über\nBehältnissen befördert werden, deren Wasservolu-                      bestimmte Überwachungsstellen\nmen den Tieren ausreichende Bewegungsmöglich-                Die Einfuhr von Tieren im Rahmen einer wirtschaftli-\nkeiten bietet.                                            chen Tätigkeit ist nur über Zollstellen mit zugeordneten\nAbweichend von Satz 1 Nr. 2 dürfen Aale auch in               Grenzkontrollstellen zulässig, die das Bundesamt für\nausreichend feuchter Verpackung befördert werden.             Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im\nUnverträgliche Fische sowie Fische erheblich unter-           Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-\nschiedlicher Größe müssen voneinander getrennt                zen im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Das\nwerden. Der Absender hat sicherzustellen, dass den            Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung\nbesonderen Wasserqualitäts- und Temperaturansprü-             des Einvernehmens auf Mittelbehörden seines Ge-\nchen der einzelnen Arten Rechnung getragen wird.              schäftsbereichs übertragen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2009               379\n§ 17                              Grenzkontrollstellen über die Zurückweisung der Sen-\nEinfuhrdokument                           dung unter Angabe der festgestellten Verstöße.\nBei der Einfuhr von Kälbern oder Schweinen muss                (4) Der Transportunternehmer oder der Organisator\nder Transport von einer Bescheinigung der zuständigen          hat die Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 zu\nBehörde des Herkunftslandes begleitet sein, in der be-         dulden und die mit diesen Maßnahmen beauftragten\nstätigt wird, dass die Tiere jeweils mindestens entspre-       Personen zu unterstützen.\nchend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen der                  (5) Die Artikel 23, 24 Abs. 1 und Artikel 26 der Ver-\nEuropäischen Gemeinschaft gehalten worden sind.                ordnung (EG) Nr. 1/2005 bleiben unberührt.\n§ 18                                                          § 21\nAnforderungen an die Einfuhr                                       Ordnungswidrigkeiten\nDie Einfuhr von Tieren ist nur zulässig, wenn die              (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3\nerforderlichen Einfuhrdokumente nach § 17 mitgeführt           Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer vor-\nwerden und die zuständige Behörde in einer Unter-              sätzlich oder fahrlässig\nsuchung nach § 19 festgestellt hat, dass die Bestim-            1. entgegen § 5 Satz 1 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass\nmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und dieser                    Wirbeltiere oder die Behältnisse, in denen sich\nVerordnung eingehalten sind.                                        Wirbeltiere befinden, so verladen sind, dass sie für\neinen Begleiter zugänglich sind,\n§ 19                               2. entgegen § 5 Satz 1 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass\nEinfuhruntersuchung                              Einhufer in der dort genannten Weise befördert wer-\nden,\n(1) Bei der Einfuhr und der Durchfuhr prüft die\nzuständige Behörde bei der Grenzkontrollstelle durch            3. entgegen § 6 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Tier\nBesichtigung der Tiere und der Transportmittel sowie                in einem dort genannten Behältnis befördert wird,\ndurch Dokumentenprüfung und Nämlichkeitskontrolle,              4. einer Vorschrift des § 7 Abs. 1, 2, 3, 4 oder 5 über\nob die tierschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten               die Pflichten bei der Versendung von Tieren zuwi-\nsind. Die Nämlichkeitskontrolle wird nach Maßgabe der               derhandelt,\nAnlage 3 durchgeführt.\n5. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 ein Tier\n(2) Abweichend von Absatz 1 unterliegen Tiere aus                versendet,\nDrittländern, die Vertragspartei des Abkommens über             6. entgegen § 8 Abs. 3 oder 4 ein Tier nicht ernährt\nden Europäischen Wirtschaftsraum sind, bei der Einfuhr              oder zurückbefördert,\naußer der Dokumentenprüfung einer nur stichprobenar-\ntigen Besichtigung und Nämlichkeitskontrolle.                   7. entgegen § 9 Abs. 1 eine dort genannte Vorgabe\nnicht einhält,\n(3) Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 bleibt\nunberührt.                                                      8. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 die dort genannte Min-\ndestbodenfläche nicht einhält,\nAbschnitt 6                             9. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 mehr als die doppelte\nMindestbodenfläche zur Verfügung stellt,\nBefugnisse der Behörde,\n10. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 oder § 12 Abs. 2 Satz 1\nOrdnungswidrigkeiten\nein dort genanntes Tier befördert,\n§ 20                              11. entgegen § 11 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass die dort\ngenannte Temperatur herrscht oder\nBefugnisse der Behörde\n12. entgegen § 13 Abs. 1 nicht sicherstellt, dass ein\n(1) Transporte können jederzeit angehalten und kon-              dort genanntes Tier in einem dort genannten Be-\ntrolliert werden.                                                   hältnis befördert wird.\n(2) Stellt die zuständige Behörde einen Verstoß ge-            (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3\ngen die Bestimmungen dieser Verordnung fest oder               Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer vor-\nstellt sie fest, dass ein Verstoß gegen § 10 Abs. 1 droht,     sätzlich oder fahrlässig\nso kann sie insbesondere anordnen, dass\n1. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 ein Tier ausführt oder\n1. der weitere Transport oder die Rücksendung der\n2. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine\nTiere zum Versandort auf dem kürzesten Wege er-\nAnzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nfolgt, sofern der körperliche Zustand der Tiere dies\nnicht rechtzeitig erstattet oder\nerlaubt,\n3. entgegen § 16 Satz 1 ein Tier einführt.\n2. die Tiere entladen, untergebracht und versorgt wer-\nden, bis eine den Anforderungen dieser Verordnung             (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 3 Nr. 2\nentsprechende Weiterbeförderung der Tiere sicher-          Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer ge-\ngestellt ist, oder                                         gen die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom\n22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim\n3. die Tiere geschlachtet oder unter Vermeidung von            Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen\nSchmerzen oder Leiden getötet werden.                      sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG\n(3) Im Falle der Rücksendung in ein Drittland unter-        und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97\nrichtet die zuständige Grenzkontrollstelle die für eine        (ABl. EU 2005 Nr. L 3 S. 1; 2006 Nr. L 113 S. 26) ver-\nEinfuhr der betreffenden Tiere in Frage kommenden              stößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig","380            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2009\n1. entgegen Artikel 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2       15. entgegen Artikel 6 Abs. 9 Satz 2 eine Aufzeichnung\nBuchstabe c oder d eine Tierbeförderung in einem             nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt\nTransportmittel, das den dort genannten Anfor-               oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung\nderungen nicht entspricht oder unter Verwendung              stellt,\neiner Ver- oder Entladevorrichtung, die den dort ge-     16. entgegen Artikel 7 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in\nnannten Anforderungen nicht entspricht, durchführt           Verbindung mit Abs. 3, ein Tier befördert,\noder veranlasst,\n17. entgegen Artikel 8 Abs. 1 oder Artikel 9 Abs. 1 je-\n2. entgegen Artikel 4 ein Papier nicht mitführt oder            weils in Verbindung mit Anhang I Kapitel I Nr. 5\nnicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,           nicht dafür Sorge trägt, dass Tieren keine Beruhi-\n3. entgegen Artikel 5 Abs. 1 einen Tiertransportauftrag         gungsmittel verabreicht werden,\nannimmt,                                                 18. entgegen Artikel 8 Abs. 1 oder Artikel 9 Abs. 1 je-\n4. entgegen Artikel 5 Abs. 3 Buchstabe b nicht dafür            weils in Verbindung mit Anhang I Kapitel I Nr. 6\nSorge trägt, dass eine Person verantwortlich ist, die        nicht dafür Sorge trägt, dass Tiere rechtzeitig ge-\ndort genannten Auskünfte zu geben,                           molken werden,\n5. entgegen Artikel 5 Abs. 4 oder Artikel 8 Abs. 2          19. entgegen Artikel 8 Abs. 1 oder Artikel 9 Abs. 1 je-\nSatz 2, jeweils in Verbindung mit Anhang II Nr. 1,           weils in Verbindung mit Anhang I Kapitel III Nr. 1.2\ndieser in Verbindung mit Nr. 2, ein Fahrtenbuch              Buchstabe b nicht dafür Sorge trägt, dass Tiere von\nnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anlegt, eine     einem Tierarzt überwacht werden,\nSeite nicht oder nicht rechtzeitig abstempelt oder       20. entgegen Artikel 8 Abs. 1 oder Artikel 9 Abs. 1 je-\nnicht oder nicht rechtzeitig unterzeichnet,                  weils in Verbindung mit Anhang I Kapitel III Nr. 1.8\n6. als Organisator entgegen Artikel 5 Abs. 4 in Verbin-         Buchstabe a nicht dafür Sorge trägt, dass Tiere\ndung mit Anhang II Nr. 3 Buchstabe d oder e nicht            nicht geschlagen oder getreten werden,\ndafür Sorge trägt, dass ein Fahrtenbuch abgestem-        21. entgegen Artikel 8 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit\npelt wird oder dass ein Fahrtenbuch die Tiersen-             Anhang II Nr. 5 eine Bestimmung über das Fahrten-\ndung begleitet,                                              buch nicht einhält,\n7. als Transportunternehmer entgegen Artikel 5 Abs. 4       22. entgegen Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit An-\nin Verbindung mit Anhang II Nr. 7 Satz 1 ein Fahr-           hang I Kapitel III Nr. 1.10 Satz 1 nicht dafür Sorge\ntenbuch nicht oder nicht rechtzeitig übergibt,               trägt, dass Vorrichtungen bereitgehalten werden,\n8. als Transportunternehmer entgegen Artikel 5 Abs. 4       23. entgegen Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit An-\nin Verbindung mit Anhang II Nr. 8 Satz 1 oder 2 oder         hang I Kapitel III Nr. 1.10 Satz 2 oder 3 nicht dafür\nNr. 8 Satz 3 eine Kopie, einen Kontrollbogen oder            Sorge trägt, dass Tiere nicht angebunden werden\neinen Kontrollausdruck nicht oder nicht mindestens           oder Zugang zu Wasser haben,\ndrei Jahre aufbewahrt oder ein Dokument nicht            24. entgegen Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe a in Verbin-\noder nicht rechtzeitig zurücksendet,                         dung mit Anhang I Kapitel I, Kapitel II Nr. 1 und 2,\n9. entgegen Artikel 5 Abs. 4 in Verbindung mit An-              Kapitel III, Kapitel V oder Kapitel VI nicht dafür\nhang II Nr. 8 Satz 2 ein Dokument nicht oder nicht           Sorge trägt, dass der Umgang mit Tieren nur Per-\nrechtzeitig zugänglich macht,                                sonal anvertraut wird, das geschult worden ist,\n10. entgegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 oder     25. als Transportunternehmer entgegen Anhang I Kapi-\nAbs. 8 eine Kopie, einen Befähigungsnachweis                 tel I Nr. 5 ein Beruhigungsmittel verabreicht,\noder einen Zulassungsnachweis nicht oder nicht           26. als Transportunternehmer entgegen Anhang I Kapi-\nrechtzeitig vorlegt,                                         tel I Nr. 6 ein dort genanntes Tier nicht oder nicht\n11. entgegen Artikel 6 Abs. 2 eine Änderung nicht,               rechtzeitig melkt,\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig  27. entgegen Anhang I Kapitel II Nr. 3.1 Buchstabe a\nmeldet,                                                      sich nicht vergewissert, dass das Schiff über die\n12. einer Vorschrift des Artikels 6 Abs. 3 in Verbindung         dort genannten Ausstattungen verfügt,\nmit Anhang I Kapitel II Nr. 1.1 Buchstabe b, Nr. 1.3,    28. entgegen Anhang I Kapitel II Nr. 3.1 Buchstabe b\n2.1 oder 5.1, Kapitel III Nr. 1.3 Buchstabe a Halb-          sich nicht vergewissert, dass Schutz vor dem Ein-\nsatz 2, Nr. 1.4, 1.11 Satz 3, Nr. 1.12 Buchstabe a, c,       wirken von Meerwasser gewährleistet ist,\nd, e oder g, Nr. 2.2 Satz 1, Nr. 2.3, 2.4 oder 2.5 in    29. als Transportunternehmer entgegen Anhang I Kapi-\nVerbindung mit Nr. 1.10 , Kapitel IV Abschnitt 1 Nr. 2       tel III Nr. 1.2 Buchstabe b ein Tier nicht von einem\noder 3 in Verbindung mit Kapitel VI Nr. 2.1, 2.2             Tierarzt überwachen lässt,\noder 2.3, Kapitel IV Abschnitt 1 Nr. 4, 5, 7, 8 oder 9,\nAbschnitt 2, Kapitel V Nr. 1.2, Kapitel VI Nr. 1.6, 1.7, 30. entgegen Anhang I Kapitel III Nr. 1.8 Buchstabe a, c\n1.9, 2.1, 2.2, 2.3 oder 4.1 oder Kapitel VII über die        oder d oder Nr. 1.11 Satz 1 ein Tier schlägt, tritt,\nBeförderung von Tieren zuwiderhandelt,                       hoch windet, zerrt, zieht oder anbindet,\n13. entgegen Artikel 6 Abs. 4 in Verbindung mit An-          31. entgegen Anhang I Kapitel III Nr. 1.8 Buchstabe e\nhang I oder II den Umgang mit Tieren einer nicht             eine Treibhilfe oder ein Gerät verwendet,\ngeschulten Person anvertraut,                            32. entgegen Anhang I Kapitel III Nr. 1.11 Satz 2 einem\n14. entgegen Artikel 6 Abs. 6 nicht dafür Sorge trägt,           Kalb einen Maulkorb anlegt,\ndass jede Tiersendung durch einen Betreuer beglei-       33. als Transportunternehmer entgegen Anhang I Kapi-\ntet wird,                                                    tel III Nr. 2.7 Satz 2 oder Kapitel V Nr. 1.5 oder 2.2","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2009                         381\nSatz 1 ein Tier nicht, nicht richtig oder nicht recht-              Fassung durchgeführten Kontrollen, zusammen mit\nzeitig tränkt oder nicht, nicht richtig oder nicht                  einer Analyse der wichtigsten festgestellten Mängel\nrechtzeitig füttert,                                                und einem Plan für ihre Behebung.\n34. als Transportunternehmer entgegen Anhang I Kapi-\ntel V Nr. 1.5 oder 1.7 Buchstabe b eine Ruhezeit                                                   § 23\nnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gewährt                                Aufheben von Vorschriften\noder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ein-\nlegt oder                                                               Es werden aufgehoben:\n35. als Transportunternehmer entgegen Anhang I Kapi-                    1. die Tierschutztransportverordnung in der Fassung\ntel V Nr. 1.5 ein Tier nicht oder nicht rechtzeitig ent-                der Bekanntmachung vom 11. Juni 1999 (BGBl. I\nlädt.                                                                   S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 419 der Ver-\nordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),\n§ 22\n2. die Tierschutztransport-Bußgeldverordnung         vom\nUnterrichtung                                        21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3390).\nDie Länder übermitteln dem Bundesamt für Verbrau-\ncherschutz und Lebensmittelsicherheit zum Zweck der                                                    § 24\nWeiterleitung an die Kommission der Europäischen Ge-\nInkrafttreten\nmeinschaften bis zum 1. Juni des folgenden Jahres ei-\nnen Bericht über die nach Artikel 27 Abs. 1 der                             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nVerordnung (EG) Nr. 1/2005 in der jeweils geltenden                     in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 11. Februar 2009\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück","382              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2009\nAnlage 1\n(zu § 6)\nDie Behältnisse müssen folgende Mindestabmessungen aufweisen:\n1.    Hühner, Perlhühner, Fasane, Enten, Puten und Gänse\nFläche je kg                            Mindesthöhe des\nLebendgewicht\nLebendgewicht                          Transportbehältnisses\nbis zu kg je Tier\nqcm/kg                                      cm\n1                                     2                                        3\n1,0                                  200                                       23\n1,3                                  190                                       23\n1,6                                  180                                       23\n2,0                                  170                                       23\n3,0                                  160                                       23\n4,0                                  130                                       25\n5,0                                  115                                       25\n10,0                                  105                                       30\n15,0                                  105                                       35\n30,0                                  105                                       40\n2.    Eintagsküken\nAnzahl der Tiere\nFläche je Tier                             je Behältnis\nTierart                                                                    oder Behältnisteil\nqcm\nmindestens            höchstens\n1                                     2                              3                     4\nHühner, Perlhühner,\nFasane, Enten                                             25                             10                   105\nGänse, Puten                                              35                               8                    40\n3.    Brieftauben beim Transport in Spezialfahrzeugen\nFläche je Tier                  Fläche je Tier\nHöhe des Trans-\nbei Transport                   bei Transport\nTierkategorie             portbehältnisses\nbis zu 300 km                    über 300 km\ncm\nqcm                             qcm\n1                          2                               3                               4\nJungtauben                               23                             280                             300\nAlttauben                                23                             300                             340\n4.    Hunde und Katzen\nMittlere Widerristhöhe                               Behältnis\nLänge                                              Höhe                Fläche je Tier\nder Tiere                                       Breite\ncm                                                 cm                       qcm\ncm                                             cm\n1                    2                         3                        4                         5\n20                    40                       30                        30                      1 200\n30                    55                       40                        40                      2 200\n40                    75                       50                        55                      3 750\n55                    95                       60                        70                      5 700\n70                   130                       75                        95                      9 750\n85                   160                       85                      115                     13 600","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2009            383\n5.  Kaninchen\n5.1 Mastkaninchen (nicht geschlechtsreife Kaninchen im Alter von höchstens 90 Tagen, die zur Weitermast oder\nzur Schlachtung nicht länger als zwölf Stunden befördert werden)\nLebendgewicht               Höhe des Transportbehältnisses            Fläche je Tier\nbis zu kg je Tier                          cm                              qcm\n1                                   2                                3\n1                                  15                              250\n3                                  20                              500\nüber 3                                25                              600\n5.2 Andere Kaninchen\nHöhe des Trans-\nLebendgewicht                                            Fläche je Tier         Höchstzahl der\nportbehältnisses\nbis zu kg je Tier                                             qcm              Tiere je Behältnis\ncm\n1                         2                            3                        4\n0,3                       15                            100                     12\n0,4                       15                            150                     12\n0,5                       15                            300                     12\n1                          20                            500                      4\n2                          20                            750                      4\n3                          25                            900                      2\n4                          25                          1 000                      2\n5                          25                          1 150                      2\nüber 5                        30                          1 400                      1","384            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2009\nAnlage 2\n(zu § 9 Abs. 1 und 2)\nAbtrennung und Raumbedarf\n1.    Einhufer\nStraßen-, Schienen- und Schiffstransport\nBis zu fünf erwachsene Einhufer sind jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung abzutrennen, die entweder\nbis zum Fahrzeugboden reicht und ab einer Höhe von 120 Zentimetern durchbrochen sein darf oder die\nmindestens 60 Zentimeter über dem Fahrzeugboden beginnt und mindestens 60 Zentimeter hoch ist.\n2.    Rinder\nStraßen-, Schienen- und Schiffstransport\nBis zu 25 Kälber oder bis zu sechs erwachsene Rinder bei Querverladung oder bis zu acht erwachsene\nRinder beim Transport in der Gruppe sind beim Straßentransport jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung\nabzutrennen.\n3.    Schafe und Ziegen\nStraßen-, Schienen- und Schiffstransport\nBis zu 50 erwachsene Tiere sind jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung abzutrennen.\n4.    Schweine\nStraßen-, Schienen- und Schiffstransport\n4.1   Ferkel sind nach Maßgabe folgender Tabelle abzutrennen:\nLebendgewicht                                      Höchstgruppengröße\nbis zu kg je Tier                                          Ferkel\n1                                                     2\n10                                                   120\n25                                                     50\n30                                                     35\n4.2   Durch eine stabile Trennvorrichtung sind jeweils abzutrennen:\n– im Falle von Mastschweinen oder Zuchtläufern mit einem Lebendgewicht jeweils bis einschließlich 70 kg:\nbis zu 20 Mastschweine oder Zuchtläufer,\n– im Falle von Mastschweinen mit einem Lebendgewicht jeweils über 70 kg: bis zu 15 Mastschweine,\n– bis zu fünf Sauen.\n4.3   Flächenbedarf\nLebendgewicht                                    Mindestbodenfläche je Tier\nbis zu kg je Tier                                          in qm\n1                                                     2\n6                                                 0,07\n10                                                  0,11\n15                                                  0,12\n20                                                  0,14\n25                                                  0,18\n30                                                  0,21\n35                                                  0,23\n40                                                  0,26\n45                                                  0,28\n50                                                  0,30\n60                                                  0,35","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2009                385\nLebendgewicht                                     Mindestbodenfläche je Tier\nbis zu kg je Tier                                           in qm\n1                                                      2\n70                                                   0,37\n80                                                   0,40\n90                                                   0,43\n100                                                    0,45\n110                                                    0,50\n120                                                    0,55\nüber 120                                                  0,70\nAnlage 3\n(zu § 19 Abs. 1)\nDurchführung der Nämlichkeitskontrolle bei Tieren\nArt Verwendungszweck                                     Art und Weise der Kontrolle\n1                                                         2\n1. Klauentiere und Einhufer in Sendungen von nicht Vergleich der Kennzeichnung jedes Tieres mit den An-\nmehr als zehn Tieren                                  gaben der die Tiere begleitenden Bescheinigung\n2. Klauentiere und Einhufer in Sendungen von mehr als 1. Vergleich der Kennzeichnung von 10 vom Hundert der\nzehn Tieren                                               Tiere, jedoch mindestens zehn Tiere, mit den Angaben\nder diese begleitenden Bescheinigung\n2. Erhöhung der Zahl der kontrollierten Tiere bei Fest-\nstellung fehlerhafter Angaben bei der Kontrolle nach\nNummer 1\n3. Vögel und Fische in Sendungen von nicht mehr als Vergleich der Kennzeichnung jedes Transportbehältnis-\nzehn Transportbehältnissen                            ses mit den Angaben der diese begleitenden Bescheini-\ngung\n4. Vögel und Fische in Sendung von mehr als zehn 1. Vergleich der Kennzeichnung von mindestens 10 vom\nTransportbehältnissen                                     Hundert der Transportbehältnisse, jedoch mindestens\nzehn Transportbehältnisse, mit den Angaben der die\nTiere begleitenden Bescheinigung\n2. Erhöhung der Zahl der kontrollierten Transportbehält-\nnisse bei Feststellung fehlerhafter Angaben bei der\nKontrolle nach Nummer 1\n3. stichprobenartige Kontrolle, ob die in den Transport-\nbehältnissen befindlichen Tiere den Angaben der\ndiese begleitenden Bescheinigung zur Tierart und\nzum Verwendungszweck entsprechen\n5. sonstige Tiere                                        Vergleich der Tierart und der Kennzeichnung der Tiere\noder der Transportbehältnisse mit den Angaben der die\nTiere begleitenden Bescheinigung"]}