{"id":"bgbl1-2009-81-9","kind":"bgbl1","year":2009,"number":81,"date":"2009-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/81#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-81-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_81.pdf#page=23","order":9,"title":"Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsverordnung","law_date":"2009-12-23T00:00:00Z","page":3971,"pdf_page":23,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2009            3971\nVerordnung\nzur Änderung der Solvabilitätsverordnung\nVom 23. Dezember 2009\nAuf Grund des § 10 Absatz 1 Satz 9 und 11 und des             zum 31. Dezember 2009 eine Zulassung zum IRBA\n§ 10a Absatz 9 Satz 1 und 3 des Kreditwesengesetzes,             nach § 58 Absatz 1 oder zum fortgeschrittenen\nvon denen § 10 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 12                Messansatz nach § 278 Absatz 1 erteilt worden ist,\nBuchstabe b des Gesetzes vom 17. November 2006                   80 Prozent des Betrags, den das Institut nach § 2\n(BGBl. I S. 2606) und § 10a Absatz 9 durch Artikel 1             des Grundsatzes I im jeweiligen Zwölfmonatszeit-\nNummer 13 des Gesetzes vom 17. November 2006                     raum insgesamt als Mindesteigenmittel vorhalten\n(BGBl. I S. 2606) neu gefasst worden ist, jeweils in             müsste.\nVerbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur                      (5b) In dem vierten und fünften Zwölfmonatszeit-\nÜbertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechts-               raum nach den Absätzen 1 und 2 entspricht die Min-\nverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienst-             desteigenmittelausstattung in Bezug auf den jewei-\nleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 der Ver-          ligen Zwölfmonatszeitraum für ein Institut, dem eine\nordnung vom 21. November 2007 (BGBl. I S. 2605)                  Zulassung zum IRBA nach § 58 Absatz 1 oder zum\ngeändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für             fortgeschrittenen Messansatz nach § 278 Absatz 1\nFinanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit                erstmals nach dem 31. Dezember 2009 erteilt wor-\nder Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der                   den ist und das zuvor weder eine Zulassung zum\nSpitzenverbände der Institute:                                   IRBA noch eine Zulassung zum fortgeschrittenen\nMessansatz hatte,\nArtikel 1\n1. 80 Prozent des Betrags, den das Institut nach § 2\n§ 339 der Solvabilitätsverordnung vom 14. Dezember                des Grundsatzes I im jeweiligen Zwölfmonatszeit-\n2006 (BGBl. I S. 2926), die zuletzt durch Artikel 13 Ab-             raum insgesamt als Mindesteigenmittel vorhalten\nsatz 11 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I                       müsste, oder\nS. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n2. vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der\n1. In Absatz 1 werden die Wörter „im ersten, zweiten                 Bundesanstalt, 80 Prozent der Summe der Beträ-\nund dritten Zwölfmonatszeitraum“ durch die Wörter                ge, die das Institut für\n„im ersten, zweiten, dritten, vierten und fünften\nZwölfmonatszeitraum“ und die Angabe „Absätzen 3                  a) Adressrisikopositionen nach dem Kreditrisiko-\nbis 5“ durch die Angabe „Absätzen 3 bis 5b“ ersetzt.                Standardansatz und den Abwicklungsrisikopo-\nsitionen nach den §§ 15 und 16,\n2. In Absatz 2 werden die Wörter „im zweiten und drit-\nten Zwölfmonatszeitraum“ durch die Wörter „im                    b) das operationelle Risiko nach dem Basisindi-\nzweiten, dritten, vierten und fünften Zwölfmonats-                  kator- oder dem Standardansatz und\nzeitraum“ und die Angabe „Absätzen 4 und 5“ durch                c) Marktrisikopositionen nach den §§ 294 bis 318\ndie Angabe „Absätzen 4 bis 5b“ ersetzt.                             in der am 31. Dezember 2009 geltenden Fas-\n3. In den Absätzen 3, 4 und 5 wird jeweils das Wort                     sung\n„Eigenmittelausstattung“ durch das Wort „Mindest-                im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum insgesamt als\neigenmittelausstattung“ ersetzt.                                 Mindesteigenmittel vorhalten müsste.“\n4. Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 5a              5. In Absatz 6 wird die Angabe „Absätzen 3 bis 5“\nund 5b eingefügt:                                            durch die Angabe „Absätzen 3 bis 5b“ ersetzt.\n„(5a) In dem vierten und fünften Zwölfmonatszeit-\nraum nach den Absätzen 1 und 2 entspricht die Min-                                 Artikel 2\ndesteigenmittelausstattung in Bezug auf den jewei-           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nligen Zwölfmonatszeitraum für ein Institut, dem bis       in Kraft.\nBonn, den 23. Dezember 2009\nDer Präsident\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nSanio"]}