{"id":"bgbl1-2009-81-8","kind":"bgbl1","year":2009,"number":81,"date":"2009-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/81#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-81-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_81.pdf#page=19","order":8,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung See","law_date":"2009-12-22T00:00:00Z","page":3967,"pdf_page":19,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2009               3967\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Gefahrgutverordnung See\nVom 22. Dezember 2009\nAuf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-                   ff) In Nummer 13 wird die Angabe „angenom-\nsatz 2 und 5 und § 7a sowie auf Grund des § 5 Absatz 2                    menen Entschließungen MEPC.117(52) und\nin Verbindung mit Absatz 3 und des § 5 Absatz 5 des                       MEPC.118(52) (BGBl. 2007 II S. 397).“ durch\nGefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der                          die Angabe „angenommene Entschließung\nBekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I                            MEPC.164(56) (BGBl. 2008 II S. 1213);“ er-\nS. 3114), von denen § 3 Absatz 1 und 2, § 5 Absatz 2                      setzt.\nund 5 und § 7a zuletzt durch Artikel 294 der Verordnung\ngg) Folgende Nummern 14 und 15 werden ange-\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-\nfügt:\nden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr,\nBau und Stadtentwicklung nach Anhörung der in § 7a                        „14. sind Vorschriften des „ADR“ die Vor-\ndes Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Ver-                                schriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A\nbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen:                                 und B zu dem Europäischen Überein-\nkommen vom 30. September 1957 über\nArtikel 1                                             die internationale Beförderung gefährli-\ncher Güter auf der Straße (ADR) in der\nDie Gefahrgutverordnung See in der Fassung der                               Fassung der Bekanntmachung der\nBekanntmachung vom 3. Dezember 2007 (BGBl. I                                    Neufassung der Anlagen A und B vom\nS. 2815) wird wie folgt geändert:                                               7. April 2009 (BGBl. 2009 II S. 396);\n1. In § 1 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Binnenschiff-\n15. sind Vorschriften des „RID“ die Vor-\nfahrt“ durch die Wörter „Straße, Eisenbahn und Bin-\nschriften der Teile 1 bis 7 der Anlage\nnenschifffahrt“ ersetzt.\nder Ordnung für die internationale\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                               Eisenbahnbeförderung gefährlicher Gü-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                       ter (RID) – Anhang C des Übereinkom-\nmens über den internationalen Eisen-\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                                    bahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980\n„1. ist „SOLAS-Übereinkommen“ das Inter-                           in der Fassung der Bekanntmachung\nnationale Übereinkommen von 1974                               vom 16. Mai 2008 (BGBl. 2008 II S. 475,\nzum Schutz des menschlichen Lebens                             899), die zuletzt nach Maßgabe der\nauf See (BGBl. 1979 II S. 141), das zu-                        14. RID-Änderungsverordnung vom\nletzt nach Maßgabe der 19. SOLAS-Än-                           14. November 2008 (BGBl. 2008 II\nderungsverordnung vom 28. Mai 2008                             S. 1334) geändert worden ist.“\n(BGBl. 2008 II S. 390) geändert worden            b) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nist;“.\n„2. Stoffe, die bei der Beförderung als gefährli-\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                              ches Schüttgut nach den Bestimmungen\n„2. ist „IMDG-Code“ der International                        des IMSBC-Codes der Gruppe B zuzuord-\nMaritime Dangerous Goods Code, der                       nen sind, oder“.\nzuletzt   durch     die   Entschließung\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nMSC.262(84) geändert worden ist, in\nder amtlichen deutschen Übersetzung                  aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch\nbekannt gegeben am 28. Februar 2009                      ein Semikolon ersetzt.\n(VkBl. 2009 S. 102);“.                               bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\ncc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                              „3. Versender der Hersteller oder Vertreiber\n„3. ist „IMSBC-Code“ der International                           gefährlicher Güter oder jede andere Per-\nMaritime Solid Bulk Cargoes Code in                          son, die die Beförderung gefährlicher\nder amtlichen deutschen Übersetzung                          Güter ursprünglich veranlasst.“\nbekannt gegeben am 15. Dezember\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\n2009 (VkBl. 2009 S. 775);“.\na) In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „BC-\ndd) In Nummer 9 wird die Angabe „vom 9. Okto-\nCodes“ durch das Wort „IMSBC-Codes“ ersetzt.\nber 2007 (VkBl. 2007 S. 640)“ durch die An-\ngabe „vom 16. Juli 2009 (VkBl. 2009 S. 438)“          b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nersetzt.                                                 aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „dürfen ge-\nee) In Nummer 11 wird die Angabe „MSC.178(79)                     fährliche Güter“ das Wort „befördern“ durch\n(VkBl. 2006 S. 486)“ durch die Angabe                        die Wörter „in deutschen Häfen laden und\n„MSC.241(83) (VkBl. 2009 S. 82)“ ersetzt.                    entladen“ ersetzt.","3968          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2009\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „dürfen“ die            deutschen Hafenbehörde Einvernehmen vor Ab-\nWörter „in deutschen Häfen“ eingefügt und             schluss einer Vereinbarung nach Satz 1 herbei.\ndas Wort „befördern“ durch die Wörter „la-               (6) Bei innerstaatlichen Beförderungen mit Schif-\nden oder von dort entladen“ ersetzt.                  fen unter deutscher Flagge kann die See-Berufsge-\ncc) Folgender Satz wird angefügt:                          nossenschaft eine Ausnahme nach Absatz 5 Satz 1\nBuchstabe a zulassen oder eine Genehmigung\n„Liegt die nach Satz 2 erforderliche Beschei-\nnach Absatz 5 Satz 1 Buchstabe b erteilen, wenn\nnigung nicht vor, können gefährliche Güter\ndie zuständigen Hafenbehörden des Ladehafens\nentladen werden, wenn alle in den Laderäu-\nund des Löschhafens zustimmen.“\nmen installierten elektrischen Anlagen von\nder Spannungsquelle völlig abgetrennt              6. § 6 wird wie folgt geändert:\nsind.“                                                0a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 13“\nc) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort                         durch die Angabe „§ 4 Absatz 12“ ersetzt.\n„IMDG-Codes“ die Wörter „oder gemäß Ab-                    a)   In Absatz 4 werden die Wörter „Das Wehrwis-\nschnitt 10 des IMSBC-Codes“ eingefügt.                          senschaftliche Institut für Werk-, Explosiv- und\nd) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:                        Betriebsstoffe, Außenstelle Swisttal-Heimerz-\nheim,“ durch die Wörter „Das Bundesamt für\naa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „IMDG-                     Wehrtechnik und Beschaffung“ ersetzt.\nCodes“ die Wörter „oder eine Bescheinigung\nder zuständigen Behörde einer Vertragspar-            b)   In Absatz 5 werden die Wörter „gefährliche Gü-\ntei des ADR oder eines Mitgliedstaates des                 ter der Klassen 1“ durch die Wörter „gefähr-\nCOTIF über die Zustimmung zur Verwen-                      liche Güter der Klasse 1“ ersetzt und hinter\ndung des angegebenen Klassifizierungs-                     der Angabe „2“ wird ein Komma und die An-\ncodes nach den Vorschriften des ADR oder                   gabe „3“ eingefügt.\ndes RID bei der Beförderung“ eingefügt.               c)   Die Absätze 6 bis 8 werden gestrichen. Die bis-\nherigen Absätze 9 bis 12 werden Absätze 6\nbb) In Nummer 3 werden die Wörter „oder die\nbis 9.\nentsprechende Packliste, in dem“ durch die\nWörter „und eine entsprechende Packliste,             d)   Im neuen Absatz 7 werden nach den Wörtern\nin der“ ersetzt.                                           „im IMDG-Code“ die Wörter „oder im IMSBC-\nCode“ eingefügt.\ncc) In Nummer 3 Buchstabe g werden nach dem\nWort „oder“ ein Komma und die Wörter                  e)   Der neue Absatz 8 wird wie folgt gefasst:\n„wenn der Empfänger keinen Sitz in                             „(8) Die See-Berufsgenossenschaft ist zu-\nDeutschland hat,“ eingefügt.                               ständig für\n4. § 4 wird wie folgt geändert:                                       1. Eignungsbescheinigungen nach den in § 3\na) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:                          Absatz 1 genannten Vorschriften,\n2. den Abschluss von trilateralen Vereinbarun-\n„Schutzkleidung und Schutzausrüstung müssen\ngen nach § 5 Absatz 5 und\nvon den Besatzungsmitgliedern in den vorgese-\nhenen Fällen getragen werden.“                                  3. für Ausnahmen nach § 5 Absatz 6.“\nb) Absatz 12 wird aufgehoben. Der bisherige Ab-            7. § 7 wird wie folgt geändert:\nsatz 13 wird Absatz 12.                                    a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n5. Dem § 5 werden folgende Absätze 5 und 6 ange-                     „Der Schiffsführer und der Beauftragte haben\nfügt:                                                             dabei die Stau- und Trennvorschriften des\n„(5) Die See-Berufsgenossenschaft kann mit den                 IMDG-Codes sowie die Vorschriften des Kapi-\nzuständigen Behörden anderer Staaten trilaterale                  tels II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens\nVereinbarungen treffen über                                       zu beachten.“\nb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\na) Ausnahmen nach Unterabschnitt 1.5 des\nIMSBC-Codes oder nach Kapitel 17 des IBC-                      „Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die\nCodes in Verbindung mit Regel 6.3 der Anlage II                Stauanweisungen sowie die Stau- und Trennvor-\ndes MARPOL-Übereinkommens oder                                 schriften des IMDG-Codes oder, wenn anwend-\nbar, die Stau- und Trennvorschriften des IMSBC-\nb) die Beförderung von Stoffen, die im IMSBC-\nCodes und die Vorschriften des Kapitels II-2 Re-\nCode oder die im IBC-Code nicht aufgelistet\ngel 19 des SOLAS-Übereinkommens, soweit an-\nsind, gemäß Unterabschnitt 1.3 des IMSBC-\nwendbar, eingehalten werden.“\nCodes oder gemäß Kapitel 17 des IBC-Codes.\nc) In Absatz 4 werden die Wörter „Bulkverpackun-\nFür die Klassifizierung der Stoffe und Festlegung                 gen, ortsbewegliche Tanks“ durch die Wörter\nder Beförderungsbedingungen nach dem IMSBC-                       „Schüttgut-Container, ortsbewegliche Tanks,\nCode sind die Vorgaben nach Nummer 1.3.3 des                      Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC)“\nIMSBC-Codes zu beachten. Die trilateralen Verein-                 ersetzt.\nbarungen werden zwischen den zuständigen Be-\nhörden der Staaten, in denen der Ladehafen und                d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\nder Löschhafen liegen sowie der jeweiligen Flag-                     „(7) Der Schiffsführer darf gefährliche Schütt-\ngenstaatverwaltung getroffen. Die See-Berufs-                     güter der Gruppe B des IMSBC-Codes nur über-\ngenossenschaft führt mit der jeweils zuständigen                  nehmen, wenn die Laderäume die jeweils an-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2009              3969\nwendbaren Anforderungen nach Kapitel II-2 Re-                  3. Ladungstemperatur, Dichte und Flammpunkt,\ngel 19, Tabelle 19.2 des SOLAS-Übereinkom-                         wenn dieser höchstens 60 °C beträgt,\nmens erfüllen und die auf den zutreffenden                     4. Notfallmaßnahmen, die beim Freiwerden, bei\nStoffseiten des IMSBC-Codes aufgeführten Be-                       Körperkontakt und bei Feuer zu ergreifen\nförderungsbedingungen eingehalten sind.“                           sind,\n8. § 8 wird wie folgt geändert:                                      5. wenn anwendbar, alle weiteren nach Ab-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                  schnitt 16.2 des IBC-Codes, Abschnitt 5.2\naa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                              des BCH-Codes, Abschnitt 18.1 des IGC-\nCodes oder Abschnitt 18.1 des GC-Codes er-\naaa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                          forderlichen Angaben.“\n„Der Versender hat für die Beförderung\nc) Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden Absätze 4\nein Beförderungsdokument zu erstel-\nbis 8.\nlen.“\nd) Im neuen Absatz 4 wird die Nummer 3 Buch-\nbbb) In Satz 2 werden die Wörter „Hersteller\nstabe d wie folgt gefasst:\noder Vertreiber“ durch das Wort „Ver-\nsender“ ersetzt.                                    „d) den IMSBC-Code;“.\nbb) In Nummer 2 wird das Wort „Kapitel“ durch               e) In den neuen Absätzen 5 bis 7 wird jeweils die\ndie Wörter „den Kapiteln“ ersetzt.                       Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 4“\nersetzt.\ncc) In Nummer 5 Satz 4 wird die Angabe „Ab-\nsatz 6“ durch die Angabe „Absatz 7“ ersetzt.          f) Im neuen Absatz 8 wird die Angabe „Absätzen 3,\n5 und 6“ durch die Angabe „Absätzen 4, 6 und\nb) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:\n7“ ersetzt.\n„(2) Für gefährliche Schüttgüter sind folgende\n9. § 9 wird wie folgt geändert:\nAnforderungen zu erfüllen:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n1. Der Versender hat eine schriftliche Ladungs-\ninformation zu erstellen. Die Ladungsinforma-               aa) Die Wörter „Der Hersteller, der Vertreiber\ntion muss die in Abschnitt 4.2 des IMSBC-                        und der Beauftragte des Herstellers oder\nCodes geforderten Angaben, den Namen der                         Vertreibers“ werden durch die Wörter „Der\nausstellenden Firma sowie den Namen desje-                       Versender und der Beauftragte des Versen-\nnigen enthalten, der eigenverantwortlich die                     ders“ ersetzt.\nPflichten des Unternehmers oder Betriebs-                   bb) In Nummer 7 werden die Wörter „markiert,\ninhabers als Versender wahrnimmt. Wird sie                       plakatiert und beschriftet“ durch die Wörter\nim Wege der Datenfernübertragung übermit-                        „beschriftet und plakatiert“ ersetzt.\ntelt, kann die geforderte Unterschrift durch\ncc) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch\nden Namen der unterschriftsberechtigten Per-\nein Komma ersetzt und folgende Nummern 9\nson ersetzt werden.\nbis 12 werden angefügt:\n2. Wird bei gefährlichen Schüttgütern der\n„9. gefährliche Schüttgüter zur Beförde-\nGruppe B auf der anwendbaren Stoffseite\nrung nur übergeben, wenn sie nach\nein besonderes Zertifikat verlangt, hat der\ndem IMSBC-Code für die Beförderung\nVersender dafür zu sorgen, dass dieses Zerti-\nzugelassen sind,\nfikat vorliegt.\n3. Bei gefährlichen Schüttgütern, die im IMSBC-                      10. gefährliche Schüttgüter zur Beförde-\nCode nicht namentlich aufgeführt und der                              rung nur übergeben, wenn die nach\nGruppe B zuzuordnen sind, hat der Versender                           § 8 Absatz 2 vorgeschriebenen Unterla-\ndafür zu sorgen, dass die nach Abschnitt 1.3                          gen erstellt worden sind,\ndes IMSBC-Codes geforderte behördliche                           11. gefährliche Massengüter in flüssiger\nZulassung vorliegt.                                                   oder verflüssigter Form zur Beförde-\n4. Wer feste gefährliche Schüttgüter in ein See-                          rung nur übergeben, wenn sie jeweils\nschiff verlädt, hat sicherzustellen, dass dem                         nach dem IBC-Code, BCH-Code, IGC-\nSchiffsführer vor der Verladung die Ladungs-                          Code oder GC-Code für die Beförde-\ninformation nach Nummer 1 und, sofern zu-                             rung zugelassen sind,\ntreffend, ein besonderes Zertifikat nach Num-                    12. gefährliche Massengüter in flüssiger\nmer 2 und die Zulassung nach Nummer 3                                 oder verflüssigter Form zur Beförde-\nübergeben werden.                                                     rung nur übergeben, wenn die nach\n(3) Wer gefährliche Massengüter in flüssiger                           § 8 Absatz 3 vorgeschriebenen Infor-\noder verflüssigter Form in ein Seeschiff verlädt                          mationen übermittelt worden sind.“\noder verladen lässt, hat sicherzustellen, dass              b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „mar-\ndem Schiffsführer vor der Verladung folgende In-                kiert, plakatiert und beschriftet“ durch die Wör-\nformationen schriftlich oder im Wege der Daten-                 ter „beschriftet und plakatiert“ ersetzt.\nfernübertragung übermittelt werden:                         c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:\n1. Stoffname,                                                   aa) In Nummer 2 werden die Wörter „Bulkver-\n2. MARPOL-Verschmutzungskategorie,           wenn                    packungen, ortsbewegliche Tanks“ durch\nanwendbar,                                                       die Wörter „Schüttgut-Container, ortsbe-","3970          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2009\nwegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren                    durch die Wörter „Schüttgut-Container, ortsbe-\nElementen (MEGC)“ ersetzt.                                   wegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Ele-\nbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                              menten (MEGC)“ ersetzt.\n„3. gefährliche Schüttgüter nur verladen,                c) Nummer 7 wird wie folgt geändert:\nwenn die erforderlichen Unterlagen                      aa) Nach Buchstabe c wird folgender Buch-\nnach § 8 Absatz 2 vorliegen,“.                               stabe d eingefügt:\ncc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:                                   „d) entgegen § 9 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4\n„4. gefährliche Massengüter in flüssiger                               nicht dafür sorgt, dass sich die Ausrüs-\noder verflüssigter Form nur verladen,                             tung in einem einsatzbereiten Zustand\nwenn die erforderlichen Informationen                             befindet oder die Schutzausrüstung und\nnach § 8 Absatz 3 vorliegen.“                                     Schutzkleidung von den Besatzungsmit-\nc1) In Absatz 5 Nummer 2 wird die Angabe „§ 8                                   gliedern getragen wird,“.\nAbs. 4“ durch die Angabe „§ 8 Absatz 5“ er-                       bb) Die bisherigen Buchstaben d bis i werden\nsetzt.                                                                 Buchstaben e bis j.\nc2) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 8 Abs. 4 Satz 2“          11. § 12 wird wie folgt geändert:\ndurch die Angabe „§ 8 Absatz 5 Satz 2“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nd) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                                  „(1) Bis zum 31. Dezember 2009 kann die Be-\nförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen\naaa) In Nummer 4 wird das Komma am                           noch nach den Vorschriften dieser Verordnung\nEnde durch die Wörter „und die Besat-                  in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden\nzungsmitglieder die Schutzausrüstung                   Fassung durchgeführt werden.“\nund Schutzkleidung in den vorgesehe-\nnen Fällen tragen,“ ersetzt.                       b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-\nfügt:\nbbb) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 8\nAbs. 6“ durch die Angabe „§ 8 Ab-                         „(4) Bis zum 31. Dezember 2010 kann die Be-\nsatz 7“ und die Angabe „§ 8 Abs. 7“                    förderung gefährlicher Güter als Schüttgüter mit\ndurch die Angabe „§ 8 Absatz 8“ er-                    Seeschiffen noch nach den Vorschriften des § 2\nsetzt.                                                 Absatz 1 Nummer 3 dieser Verordnung in der bis\nbb) In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „in                      zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung\nfester Form als Massengut“ durch die Wör-                    durchgeführt werden.“\nter „als Schüttgut“ ersetzt.\nArtikel 2\n10. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                            Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\nentwicklung kann den Wortlaut der Gefahrgutverord-\naa) Die Wörter „als Hersteller, als Vertreiber oder       nung See in der vom 31. Dezember 2009 an geltenden\nals Beauftragter des Herstellers oder Vertrei-       Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nbers“ werden durch die Wörter „als Versen-\nder oder als Beauftragter des Versenders“\nArtikel 3\nersetzt.\nbb) In Buchstabe a werden hinter der Angabe                  Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1\n„Nr. 1“ ein Komma und die Angabe „Num-               Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und\nmer 9 oder Nummer 11“ eingefügt.                     Buchstabe b, Nummer 3 Buchstabe a und c, Nummer 5,\nNummer 6 Buchstabe d, Nummer 7 Buchstabe b und d,\ncc) in Buchstabe b werden hinter der Angabe               Nummer 8 Buchstabe b und c, Nummer 9 Buchstabe a\n„Nr. 2“ ein Komma und die Angabe „Num-               Doppelbuchstabe cc, Buchstabe c und d, Nummer 10\nmer 10 oder Nummer 12“ eingefügt.                    sowie Nummer 11 Buchstabe b mit Wirkung vom\nb) In Nummer 4 Buchstabe c werden die Wörter                 1. Januar 2009 in Kraft. Im Übrigen tritt die Verordnung\n„Bulkverpackungen, ortsbewegliche Tanks“                  am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 22. Dezember 2009\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer"]}