{"id":"bgbl1-2009-81-6","kind":"bgbl1","year":2009,"number":81,"date":"2009-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/81#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-81-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_81.pdf#page=14","order":6,"title":"Verordnung über die Beleihung der Akkreditierungsstelle nach dem Akkreditierungsstellengesetz (AkkStelleG-Beleihungsverordnung  AkkStelleGBV)","law_date":"2009-12-21T00:00:00Z","page":3962,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["3962          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2009\nVerordnung\nüber die Beleihung der Akkreditierungsstelle nach dem Akkreditierungsstellengesetz\n(AkkStelleG-Beleihungsverordnung − AkkStelleGBV)\nVom 21. Dezember 2009\nAuf Grund des § 8 Absatz 1 des Akkreditierungs-                   bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse ein-\nstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625) ver-             schließlich der auf Grundlage der Verordnung er-\nordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-                lassenen Rechtsvorschriften (ABl. L 299 vom\nnologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium                    16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verord-\ndes Innern, dem Bundesministerium der Finanzen, dem                  nung (EG) 183/2009 (ABl. L 63 vom 7.3.2009,\nBundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bun-                  S. 9) geändert worden ist;\ndesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-\n4. Bundesministerium für Gesundheit für die Bereiche\nbraucherschutz, dem Bundesministerium für Gesund-\nder Gesundheit; hierzu gehört insbesondere der Be-\nheit, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nreich\nStadtentwicklung und dem Bundesministerium für Um-\nwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:                         a) des Apotheken-, Arzneimittel- und Medizin-\nprodukterechts, der Gen- und Laboratoriums-\n§1                                       diagnostik, medizinischer Verfahren und Techno-\nlogien,\nBeleihung\n(1) Die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH wird              b) der Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen sowie\nmit den Aufgaben der nationalen Akkreditierungs-                     der im Gesundheits- und Pflegebereich tätigen\nstelle nach dem Akkreditierungsstellengesetz beliehen                Personen und\n(Beliehene).                                                     c) des Trinkwassers;\n(2) Die Beliehene ist Widerspruchsbehörde im Sinne         5. Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-\nvon § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Verwaltungs-               wicklung bei Bauprodukten sowie im Bereich Ver-\ngerichtsordnung.                                                 kehr; hierzu gehört insbesondere der Bereich\n§2                                   a) des Kraftfahrwesens,\nAufsicht                               b) der Beförderung gefährlicher Güter,\nDie Aufsicht über die Akkreditierungsstelle wird aus-         c) der Eisenbahn und\ngeübt vom                                                        d) der Verkehrstechnik;\n1. Bundesministerium des Innern im Bereich der\n6. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\nSicherheit in der Informationstechnik;\nReaktorsicherheit oder der von ihm benannten Be-\n2. Bundesministerium für Arbeit und Soziales oder der            hörde im Bereich des Umweltrechts; hierzu gehört\nvon ihm benannten Behörden in den Bereichen Ar-              insbesondere der Bereich\nbeit und Soziales; hierzu gehört insbesondere der\nBereich                                                      a) des Immissionsschutzes,\na) der Geräte- und Produktsicherheit,                        b) der Wasserwirtschaft,\nb) der Betriebs- und Anlagensicherheit,                      c) der Kreislauf- und Abfallwirtschaft,\nc) des Gefahrstoff- und Biostoffrechts,                      d) des Bodenschutzes,\nd) der arbeitsmarktlichen beruflichen Weiterbildungs-        e) der Chemikaliensicherheit und\nförderung sowie\nf) des Umwelt- und Energiemanagements;\ne) der Rehabilitation;\n7. Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie\n3. Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft               im Bereich\nund Verbraucherschutz oder der von ihm benannten\nBehörde in den Bereichen Ernährung, Land-                    a) der elektronischen Signaturen,\nwirtschaft und Verbraucherschutz einschließlich              b) der elektromagnetischen Verträglichkeit,\nLebensmittelsicherheit; hierzu gehört insbesondere\nder Bereich der                                              c) der Funkanlagen und Telekommunikationsend-\neinrichtungen,\na) Futter- und Lebensmittel,\nd) der Produktsicherheit bei Spielzeug,\nb) kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und\nTabakprodukte sowie                                       e) der Produktsicherheit bei Sportbooten.\nc) Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 der Verord-        Soweit ein Bereich nicht dem Satz 1 Nummer 1 bis 7\nnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Ok-          unterfällt, wird die Aufsicht über die Akkreditierungs-\ntober 2007 über eine gemeinsame Organisation           stelle vom Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-\nder Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für         nologie ausgeübt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2009                   3963\n§3                                      nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben im Ein-\nBerichtspflichten der Akkreditierungsstelle                  zelnen auszuführen sind. Dabei ist in den in § 1 Absatz 2\nSatz 2 des Akkreditierungsstellengesetzes genannten\nDie Akkreditierungsstelle hat dem Bundesminis-                  Bereichen die erforderliche Überwachung von den die\nterium für Wirtschaft und Technologie und nachrichtlich            Befugnis erteilenden Behörden auszuführen. Der Ab-\nden in § 2 genannten weiteren Bundesministerien jähr-              schluss des Vertrages bedarf der Zustimmung der in\nlich zum 1. April einen Bericht vorzulegen, in dem kon-            § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Bundesministe-\nkret und substantiiert nachzuweisen ist, dass sie:                 rien.\n1. über einen geeigneten Aufbau und eine geeignete\nAblauforganisation verfügt, die den Anforderungen                                           §5\nin Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli                  Mitwirkung in Akkreditierungsorganisationen\n2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und             (1) Die Akkreditierungsstelle vertritt in der nach Ar-\nMarktüberwachung im Zusammenhang mit der Ver-                  tikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 anerkannten\nmarktung von Produkten und zur Aufhebung der Ver-              Stelle sowie in internationalen Akkreditierungsorgani-\nordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218                 sationen die deutschen Akkreditierungsinteressen unter\nvom 13.8.2008, S. 30) genügt,                                  Beachtung des § 5 Absatz 2 Nummer 4 des Akkredi-\n2. einen Akkreditierungsausschuss eingerichtet hält,               tierungsstellengesetzes.\nder im Innenverhältnis in den in § 1 Absatz 2 Satz 2\n(2) In Wahrnehmung der Aufgabe nach Absatz 1 hat\ndes Akkreditierungsstellengesetzes genannten Be-\ndie Akkreditierungsstelle eine Stellungnahme des Ak-\nreichen die Akkreditierungsentscheidung trifft sowie\nkreditierungsbeirats nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 des\nin diesen Bereichen den die Befugnis erteilenden\nAkkreditierungsstellengesetzes einzuholen.\nBehörden die Kosten für ihre Tätigkeiten erstattet,\n3. ständig ein geeignetes Qualitätssicherungssystem                   (3) Bei der Interessenwahrnehmung durch die Akkre-\nanwendet und                                                   ditierungsstelle auf europäischer Ebene nach Absatz 1\nkann das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-\n4. die erforderliche Überwachung gemäß Artikel 5 Ab-               nologie der Akkreditierungsstelle im Einzelfall Weisun-\nsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 durchge-               gen erteilen. Soweit die Belange einzelner Fachressorts\nführt hat, wobei in dem Bericht dazu unter anderem             betroffen sind, hat sich das Bundesministerium für\nauf den Umfang, den Inhalt und etwaige aufgetre-               Wirtschaft und Technologie mit den betroffenen Fach-\ntene Probleme einzugehen ist.                                  ressorts abzustimmen.\n§4\n§6\nÖffentlich-rechtlicher Vertrag\nInkrafttreten\nDie Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH und das\nBundesministerium für Wirtschaft und Technologie ver-                 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\neinbaren in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, wie die          in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 21. Dezember 2009\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nJ. Homann"]}