{"id":"bgbl1-2009-81-3","kind":"bgbl1","year":2009,"number":81,"date":"2009-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/81#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-81-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_81.pdf#page=10","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Lade- und Löschzeitenverordnung","law_date":"2009-12-17T00:00:00Z","page":3958,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["3958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2009\nVerordnung\nzur Änderung der Lade- und Löschzeitenverordnung\nVom 17. Dezember 2009\nAuf Grund des § 412 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs, der zuletzt durch\nArtikel 99 Nummer 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einverneh-\nmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:\nArtikel 1\nÄnderung der\nLade- und Löschzeitenverordnung\nDie Lade- und Löschzeitenverordnung vom 23. November 1999 (BGBl. I\nS. 2389) wird wie folgt geändert:\n1. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden nach der Angabe „2 000 Tonnen“ die Wörter „28 Stun-\nden, wenn es sich bei dem Schiff um ein Tankschiff in Doppelhüllenbau-\nweise handelt, sonst“ eingefügt.\nb) In Satz 2 wird das Wort „vier“ durch das Wort „sechs“ und die Angabe\n„500 Tonnen“ durch die Angabe „1 000 Tonnen“ ersetzt.\nc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\n„Bei einer Sendung über 5 000 Tonnen erhöht sich die Lade- und Lösch-\nzeit um vier Stunden je weitere angefangene 1 000 Tonnen.“\n2. § 7 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:\n„(1) Das dem Frachtführer geschuldete Standgeld (Liegegeld) beträgt\nfür jede angefangene Stunde, in der der Frachtführer nach Ablauf der\nLade- und Löschzeit wartet, bei Tankschiffen mit einer Tragfähigkeit\nbis zu 500 Tonnen 25 Euro,\nbis zu 1 000 Tonnen 54 Euro,\nbis zu 1 500 Tonnen 75 Euro,\nüber 1 500 Tonnen 75 Euro zuzüglich 10 Euro je weitere angefangene\n500 Tonnen.\n(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt das für jede angefangene Stunde\nanzusetzende Liegegeld bei Tankschiffen in Doppelhüllenbauweise mit\neiner Tragfähigkeit\nbis zu 500 Tonnen 60 Euro,\nbis zu 1 000 Tonnen 80 Euro,\nbis zu 1 500 Tonnen 100 Euro,\nüber 1 500 Tonnen 100 Euro zuzüglich 20 Euro je weitere angefangene\n500 Tonnen.“\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Wörter „von Absatz 1“ wer-\nden durch die Wörter „dieser Vorschrift“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2009 3959\nArtikel 2\nBekanntmachungserlaubnis\nDas Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut der Lade- und Lösch-\nzeitenverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fas-\nsung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nArtikel 3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 17. Dezember 2009\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r"]}