{"id":"bgbl1-2009-81-2","kind":"bgbl1","year":2009,"number":81,"date":"2009-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/81#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-81-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_81.pdf#page=9","order":2,"title":"Dreizehnte Verordnung zur Änderung der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung","law_date":"2009-12-15T00:00:00Z","page":3957,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2009                    3957\nDreizehnte Verordnung\nzur Änderung der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung\nVom 15. Dezember 2009\n(                               )\nAuf Grund des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 in                                         maximal zulässiges       0,7\nVerbindung mit Absatz 4a Satz 1 Nummer 2 des Luft-                          p=      Starthöchstgewicht in Tonnen\nverkehrsgesetzes, von denen § 32 Absatz 4 Satz 1                                                   50\nNummer 7 durch Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe a\nDoppelbuchstabe aa Ziffer ii des Gesetzes vom 29. Juli             Ist das in Satz 1 genannte zulässige Starthöchstge-\n2009 (BGBl. I S. 2424) eingefügt und § 32 Absatz 4a                wicht unbekannt, wird der Gewichtsfaktor unter Zu-\nSatz 1 durch Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b Doppel-               grundelegung des zulässigen Starthöchstgewichtes\nbuchstabe aa des Gesetzes vom 24. August 2009                      der schwersten Ausführung berechnet, die von die-\n(BGBl. I S. 2942) geändert und Absatz 4a Satz 1 Num-               sem Luftfahrzeugtyp bekannt ist. Sind für ein Luft-\nmer 2 durch Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe b des Ge-                fahrzeug mehrere zulässige Starthöchstgewichte\nsetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424) eingefügt               eingetragen, wird das höchste Starthöchstgewicht\nworden sind, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des                herangezogen. Betreibt ein Luftfahrzeughalter meh-\nVerwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I               rere Luftfahrzeuge, bei denen es sich um verschie-\nS. 821) verordnet das Bundesministerium für Verkehr,               dene Ausführungen desselben Typs handelt, wird\nBau und Stadtentwicklung:                                          der Gewichtsfaktor für jedes Luftfahrzeug dieses\nTyps auf der Grundlage des Durchschnitts der Start-\nArtikel 1                                  höchstgewichte aller seiner Luftfahrzeuge dieses\nDie FS-An- und Abflug-Kostenverordnung vom                      Typs bestimmt. Die Berechnung dieses Faktors pro\n28. September 1989 (BGBl. I S. 1809), die zuletzt durch            Luftfahrzeugtyp und Luftfahrzeughalter erfolgt min-\ndie Verordnung vom 4. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2410)              destens einmal jährlich. Bei Luftschiffen wird der Ge-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                      wichtsfaktor unter Zugrundelegung des maximalen\nFluggewichtes berechnet.\n1. In § 1 Absatz 1 werden nach den Wörtern „Berlin-\nSchönefeld“ die Wörter „Berlin-Tegel,“ eingefügt.                  (3) Der Gebührensatz entspricht der Anzahl der\nfür das betreffende Jahr geschätzten gebühren-\n2. § 2 wird wie folgt gefasst:\npflichtigen An- und Abflug-Dienstleistungseinheiten,\n„§ 2                                   geteilt durch die voraussichtlichen Flugsicherungs-\n(1) Die Gebühr für eine Inanspruchnahme durch                kosten. Die geschätzten Kosten enthalten den Saldo\nein Luftfahrzeug wird berechnet nach der Formel                 aus der Über- oder Unterzahlung der Vorjahre.\nR=t·p                                       (4) Der Gebührensatz für eine Inanspruchnahme\n(R = Gebühr, t = Gebührensatz, p = Gewichtsfaktor               durch ein Luftfahrzeug beträgt ab 1. Januar 2010\ndes Luftfahrzeuges).                                            162,54 Euro.“\n(2) Der Gewichtsfaktor entspricht dem auf zwei           3. § 4 wird wie folgt geändert:\nDezimalstellen berechneten Quotienten aus der\ndurch 50 geteilten Zahl, die das in Tonnen ausge-               a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\ndrückte, im Lufttüchtigkeitszeugnis oder in einem               b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nanderen vom Luftfahrzeughalter vorgelegten, gleich-\nwertigen amtlichen Dokument eingetragene, zuläs-\nArtikel 2\nsige Starthöchstgewicht des Luftfahrzeuges angibt,\npotenziert mit 0,7:                                            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.\nBerlin, den 15. Dezember 2009\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer"]}