{"id":"bgbl1-2009-81-11","kind":"bgbl1","year":2009,"number":81,"date":"2009-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/81#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-81-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_81.pdf#page=25","order":11,"title":"Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch","law_date":"2009-12-23T00:00:00Z","page":3973,"pdf_page":25,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2009   3973\nBerichtigung\nder Bekanntmachung der\nNeufassung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nVom 23. Dezember 2009\nIn der Bekanntmachung der Neufassung des Vierten Buches Sozialgesetz-\nbuch vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710) ist die Neufassung wie folgt zu\nberichtigen:\n§ 111 Absatz 1 ist wie folgt zu fassen:\n„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig\n1.  entgegen § 18f Absatz 1 bis 3 Satz 1, Absatz 3a oder Absatz 5 die Ver-\nsicherungsnummer erhebt, verarbeitet oder nutzt,\n2.  entgegen § 28a Absatz 1 bis 3, 4 Satz 1 oder Absatz 9, jeweils in Verbin-\ndung mit einer Rechtsverordnung nach § 28c Nummer 1 eine Meldung\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\n2a. entgegen § 28a Absatz 7 Satz 1 oder 2 eine Meldung nicht, nicht richtig,\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\n2b. entgegen § 28e Absatz 3c eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht\nvollständig erteilt,\n3.  entgegen § 28f Absatz 1 Satz 1 Lohnunterlagen nicht führt oder nicht\naufbewahrt,\n3a. entgegen § 28f Absatz 1a eine Lohnunterlage oder eine Beitragsabrech-\nnung nicht oder nicht richtig gestaltet,\n3b. entgegen § 28f Absatz 5 Satz 1 eine Lohnunterlage nicht oder nicht für die\nvorgeschriebene Dauer aufbewahrt,\n4.  entgegen § 28o\na) eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nerteilt oder\nb) die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht recht-\nzeitig vorlegt,\n5.  (weggefallen)\n6.  (weggefallen)\n7.  (weggefallen)\n8.  einer Rechtsverordnung nach § 28c Nummer 3 bis 5, 7 oder 8, § 28n Satz 1\nNummer 7 oder § 28p Absatz 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf\nGrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die\nRechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-\nschrift verweist,\n9.  entgegen § 97 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 5 eine Meldung nicht,\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\n10.  entgegen § 97 Absatz 1 Satz 5 die Übermittlung und den Anspruch auf\nAuskunft nicht dokumentiert,\n11.  entgegen § 97 Absatz 2 Satz 1 die Übermittlung der Daten nicht oder nicht\nvollständig protokolliert,\n12.  entgegen § 97 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Protokollierung nicht nach Ablauf\nder Frist unverzüglich löscht,"]}