{"id":"bgbl1-2009-81-1","kind":"bgbl1","year":2009,"number":81,"date":"2009-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/81#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-81-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_81.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz)","law_date":"2009-12-22T00:00:00Z","page":3950,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["3950            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2009\nGesetz\nzur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums\n(Wachstumsbeschleunigungsgesetz)\nVom 22. Dezember 2009\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                      Wirtschaftsjahren abziehbar und mindern die\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                                   EBITDA-Vorträge in ihrer zeitlichen Reihenfolge.\nDanach verbleibende nicht abziehbare Zinsauf-\nInhaltsübersicht                                wendungen sind in die folgenden Wirtschafts-\nArtikel  1   Änderung des Einkommensteuergesetzes                      jahre vorzutragen (Zinsvortrag). Sie erhöhen die\nArtikel  2   Änderung des Körperschaftsteuergesetzes                   Zinsaufwendungen dieser Wirtschaftsjahre, nicht\nArtikel  3   Änderung des Gewerbesteuergesetzes                        aber den maßgeblichen Gewinn.“\nArtikel  4   Änderung des Umwandlungssteuergesetzes                 b) In Absatz 2 Satz 1 Buchstabe c Satz 2 werden die\nArtikel  5   Änderung des Umsatzsteuergesetzes                         Wörter „bis zu einem Prozentpunkt“ durch die\nArtikel  6   Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteu-          Wörter „um bis zu zwei Prozentpunkte“ ersetzt.\nergesetzes\nArtikel  7   Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes                 c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nArtikel  8   Änderung des Bundeskindergeldgesetzes                     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nArtikel  9   Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995\nArtikel 10   Änderung des Investitionszulagengesetzes 2010                   „Der EBITDA-Vortrag und der Zinsvortrag\nArtikel 11   Änderung des Finanzausgleichsgesetzes                           sind gesondert festzustellen.“\nArtikel 12   Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes                bb) In Satz 4 werden die Wörter „der nach Satz 1\nArtikel 13   Änderung des Energiesteuergesetzes                              festzustellende Betrag ändert“ durch die Wör-\nArtikel 14   Anwendung des Artikels 3 des Erbschaftsteuerreform-             ter „die nach Satz 1 festzustellenden Beträge\ngesetzes                                                        ändern“ ersetzt.\nArtikel 15   Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nd) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden vor dem Wort „Zinsvortrag“\nArtikel 1                                      die Wörter „EBITDA-Vortrag und ein nicht ver-\nÄnderung des                                      brauchter“ eingefügt und das Wort „geht“\nEinkommensteuergesetzes                                    durch das Wort „gehen“ ersetzt.\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-                    bb) In Satz 2 werden vor dem Wort „Zinsvortrag“\nkanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,                           die Wörter „EBITDA-Vortrag und der“ einge-\n3862) wird wie folgt geändert:                                               fügt und das Wort „geht“ durch das Wort „ge-\nhen“ ersetzt.\n1. § 4h wird wie folgt geändert:\n2. § 6 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Zinsaufwendungen eines Betriebs sind\nabziehbar in Höhe des Zinsertrags, darüber hin-                    „(2) Die Anschaffungs- oder Herstellungskos-\naus nur bis zur Höhe des verrechenbaren                        ten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an\nEBITDA. Das verrechenbare EBITDA ist 30 Pro-                   deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren be-\nzent des um die Zinsaufwendungen und um die                    weglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-\nnach § 6 Absatz 2 Satz 1 abzuziehenden, nach                   gens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind,\n§ 6 Absatz 2a Satz 2 gewinnmindernd aufzu-                     können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Her-\nlösenden und nach § 7 abgesetzten Beträge er-                  stellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder\nhöhten und um die Zinserträge verminderten                     der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Be-\nmaßgeblichen Gewinns. Soweit das verrechen-                    triebsausgaben abgezogen werden, wenn die An-\nbare EBITDA die um die Zinserträge geminderten                 schaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert\nZinsaufwendungen des Betriebs übersteigt, ist es               um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b\nin die folgenden fünf Wirtschaftsjahre vorzutragen             Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6\n(EBITDA-Vortrag); ein EBITDA-Vortrag entsteht                  an deren Stelle tretende Wert für das einzelne\nnicht in Wirtschaftsjahren, in denen Absatz 2 die              Wirtschaftsgut 410 Euro nicht übersteigen. Ein\nAnwendung von Absatz 1 Satz 1 ausschließt.                     Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung\nZinsaufwendungen, die nach Satz 1 nicht ab-                    nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen\ngezogen werden können, sind bis zur Höhe                       Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen\nder EBITDA-Vorträge aus vorangegangenen                        Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2009              3951\nwerden kann und die in den Nutzungszusammen-            5. In § 51a Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe     „3  864“\nhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch auf-           durch die Angabe „4 368“, die Angabe          „2  160“\neinander abgestimmt sind. Das gilt auch, wenn              durch die Angabe „2 640“, die Angabe          „1  932“\ndas Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nut-              durch die Angabe „2 184“ und die Angabe       „1  080“\nzungszusammenhang gelöst und in einen ande-                durch die Angabe „1 320“ ersetzt.\nren betrieblichen Nutzungszusammenhang ein-\ngefügt werden kann. Wirtschaftsgüter im Sinne           6. § 52 wird wie folgt geändert:\ndes Satzes 1, deren Wert 150 Euro übersteigt,\na) Absatz 12d wird wie folgt geändert:\nsind unter Angabe des Tages der Anschaffung,\nHerstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts                  aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\noder der Eröffnung des Betriebs und der Anschaf-\nfungs- oder Herstellungskosten oder des nach                      „§ 4h Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a in der\nAbsatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle treten-                   Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom\nden Werts in ein besonderes, laufend zu führen-                   16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) ist erstmals\ndes Verzeichnis aufzunehmen. Das Verzeichnis                      für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach\nbraucht nicht geführt zu werden, wenn diese An-                   dem 25. Mai 2007 beginnen und nicht vor\ngaben aus der Buchführung ersichtlich sind.“                      dem 1. Januar 2008 enden.“\nb) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:                             bb) Folgende Sätze werden angefügt:\n„(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann                     „§ 4h Absatz 1, 2 Satz 1 Buchstabe c Satz 2,\nfür die abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter                  Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 Satz 1\ndes Anlagevermögens, die einer selbständigen                      und 2 in der Fassung des Artikels 1 des Ge-\nNutzung fähig sind, im Wirtschaftsjahr der An-                    setzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I\nschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirt-                     S. 3950) ist erstmals für Wirtschaftsjahre an-\nschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs ein                   zuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009\nSammelposten gebildet werden, wenn die An-                        enden. Nach den Grundsätzen des § 4h Ab-\nschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert                   satz 1 Satz 1 bis 3 in der Fassung des Arti-\num einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b                  kels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009\nAbsatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6                  (BGBl. I S. 3950) zu ermittelnde EBITDA-Vor-\nan deren Stelle tretende Wert für das einzelne                    träge für Wirtschaftsjahre, die nach dem\nWirtschaftsgut 150 Euro, aber nicht 1 000 Euro                    31. Dezember 2006 beginnen und vor dem\nübersteigen. Der Sammelposten ist im Wirt-                        1. Januar 2010 enden, erhöhen auf Antrag\nschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier                    das verrechenbare EBITDA des ersten Wirt-\nWirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel ge-                   schaftsjahres, das nach dem 31. Dezem-\nwinnmindernd aufzulösen. Scheidet ein Wirt-                       ber 2009 endet; § 4h Absatz 5 des Einkom-\nschaftsgut im Sinne des Satzes 1 aus dem Be-                      mensteuergesetzes, § 8a Absatz 1 des Kör-\ntriebsvermögen aus, wird der Sammelposten                         perschaftsteuergesetzes und § 2 Absatz 4\nnicht vermindert. Die Anschaffungs- oder Herstel-                 Satz 1, § 4 Absatz 2 Satz 2, § 9 Satz 3, § 15\nlungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5                       Absatz 3, § 20 Absatz 9 des Umwandlungs-\nbis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutz-                   steuergesetzes in der Fassung des Gesetzes\nbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anla-                     vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950)\ngevermögens, die einer selbständigen Nutzung                      sind dabei sinngemäß anzuwenden.“\nfähig sind, können im Wirtschaftsjahr der An-\nschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirt-              b) Absatz 16 Satz 14 wird wie folgt gefasst:\nschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in\n„§ 6 Absatz 2 und 2a in der Fassung des Artikels 1\nvoller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen\ndes Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I\nwerden, wenn die Anschaffungs- oder Herstel-\nS. 3950) ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzu-\nlungskosten, vermindert um einen darin enthalte-\nwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 ange-\nnen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der\nschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen\nnach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle\neingelegt werden.“\ntretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut\n150 Euro nicht übersteigen. Die Sätze 1 bis 3 sind         c) Absatz 23d Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nfür alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften,\nhergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter               „§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 Satz 2 in der\neinheitlich anzuwenden.“                                      Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. De-\nzember 2009 (BGBl. I S. 3950) ist erstmals für die\n3. § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 Satz 2 wird wie folgt               im Veranlagungszeitraum 2010 angeschafften\ngefasst:                                                         oder hergestellten Wirtschaftsgüter anzuwen-\nden.“\n„§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaf-\nfung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern ent-           7. § 66 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nsprechend anzuwenden.“\n„Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und\n4. In § 32 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „1 932“               zweite Kinder jeweils 184 Euro, für dritte Kinder\ndurch die Angabe „2 184“ und die Angabe „1 080“               190 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind\ndurch die Angabe „1 320“ ersetzt.                             jeweils 215 Euro.“","3952           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2009\nArtikel 2                                 enden. § 8a Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des\nArtikels 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009\nÄnderung des\n(BGBl. I S. 3950) ist erstmals auf schädliche Be-\nKörperschaftsteuergesetzes\nteiligungserwerbe nach dem 31. Dezember 2009\nDas Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der                   anzuwenden.“\nBekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I\nS. 4144), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes                b) Dem Absatz 7b wird folgender Satz angefügt:\nvom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2302) geändert worden                  „§ 8c Absatz 1 in der Fassung des Artikels 2 des\nist, wird wie folgt geändert:                                        Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I\n1. § 8a Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            S. 3950) ist erstmals auf schädliche Beteiligungs-\nerwerbe nach dem 31. Dezember 2009 anzuwen-\na) In Satz 1 wird die Angabe „Satz 1“ durch die An-              den.“\ngabe „Satz 2“ ersetzt.\nc) Absatz 7c wird wie folgt gefasst:\nb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n„(7c) § 8c Absatz 1a in der Fassung des Arti-\n„§ 8c gilt für den Zinsvortrag nach § 4h Absatz 1\nkels 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009\nSatz 5 des Einkommensteuergesetzes mit der\n(BGBl. I S. 3950) findet erstmals für den Veranla-\nMaßgabe entsprechend, dass stille Reserven im\ngungszeitraum 2008 und auf Anteilsübertragun-\nSinne des § 8c Absatz 1 Satz 7 nur zu berück-\ngen nach dem 31. Dezember 2007 Anwendung.\nsichtigen sind, soweit sie die nach § 8c Absatz 1\nErfüllt ein nach dem 31. Dezember 2007 erfolgter\nSatz 6 abziehbaren nicht genutzten Verluste über-\nBeteiligungserwerb die Voraussetzungen des\nsteigen.“\n§ 8c Absatz 1a, bleibt er bei Anwendung des\n2. § 8c wird wie folgt geändert:                                     § 8c Absatz 1 Satz 1 und 2 unberücksichtigt.“\na) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:\nArtikel 3\n„Ein schädlicher Beteiligungserwerb liegt nicht\nvor, wenn an dem übertragenden und an dem                                     Änderung des\nübernehmenden Rechtsträger dieselbe Person                               Gewerbesteuergesetzes\nzu jeweils 100 Prozent mittelbar oder unmittelbar\nDas Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-\nbeteiligt ist. Ein nicht abziehbarer nicht genutzter\nkanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),\nVerlust kann abweichend von Satz 1 und Satz 2\ndas zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 17. März\nabgezogen werden, soweit er bei einem schädli-\n2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, wird wie\nchen Beteiligungserwerb im Sinne des Satzes 1\nfolgt geändert:\ndie anteiligen und bei einem schädlichen Beteili-\ngungserwerb im Sinne des Satzes 2 die gesam-            1. In § 8 Nummer 1 Buchstabe e werden die Wörter\nten, zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungs-           „dreizehn Zwanzigstel“ durch die Wörter „der Hälfte“\nerwerbs vorhandenen stillen Reserven des inlän-            ersetzt.\ndischen Betriebsvermögens der Körperschaft\nnicht übersteigt. Stille Reserven im Sinne des          2. In § 36 Absatz 1 wird die Angabe „2009“ durch die\nSatzes 6 sind der Unterschiedsbetrag zwischen              Angabe „2010“ ersetzt.\ndem anteiligen oder bei einem schädlichen Betei-\nligungserwerb im Sinne des Satzes 2 dem ge-                                     Artikel 4\nsamten in der steuerlichen Gewinnermittlung aus-\nÄnderung des\ngewiesenen Eigenkapital und dem auf dieses Ei-\nUmwandlungssteuergesetzes\ngenkapital jeweils entfallenden gemeinen Wert\nder Anteile an der Körperschaft, soweit diese im           Das Umwandlungssteuergesetz vom 7. Dezember\nInland steuerpflichtig sind. Bei der Ermittlung der     2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), das zuletzt durch Artikel 6\nstillen Reserven ist nur das Betriebsvermögen zu        des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794)\nberücksichtigen, das der Körperschaft ohne steu-        geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nerrechtliche Rückwirkung, insbesondere ohne\nAnwendung des § 2 Absatz 1 des Umwandlungs-             1. § 2 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nsteuergesetzes, zuzurechnen ist.“                          „Der Ausgleich oder die Verrechnung eines Übertra-\nb) Absatz 1a Satz 3 Nummer 3 Satz 5 wird wie folgt            gungsgewinns mit verrechenbaren Verlusten, ver-\ngefasst:                                                   bleibenden Verlustvorträgen, nicht ausgeglichenen\nnegativen Einkünften, einem Zinsvortrag nach § 4h\n„Leistungen der Kapitalgesellschaft, die innerhalb         Absatz 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes und\nvon drei Jahren nach der Zuführung des neuen               einem EBITDA-Vortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 3\nBetriebsvermögens erfolgen, mindern den Wert               des Einkommensteuergesetzes (Verlustnutzung)\ndes zugeführten Betriebsvermögens.“                        des übertragenden Rechtsträgers ist nur zulässig,\n3. § 34 wird wie folgt geändert:                                  wenn dem übertragenden Rechtsträger die Verlust-\nnutzung auch ohne Anwendung der Absätze 1 und 2\na) Dem Absatz 6a werden folgende Sätze angefügt:              möglich gewesen wäre.“\n„§ 8a Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Arti-\n2. § 4 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nkels 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009\n(BGBl. I S. 3950) ist erstmals für Wirtschaftsjahre        „Verrechenbare Verluste, verbleibende Verlustvorträ-\nanzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009                 ge, vom übertragenden Rechtsträger nicht ausgegli-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2009                    3953\nchene negative Einkünfte, ein Zinsvortrag nach § 4h                                    Artikel 6\nAbsatz 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes und                                      Änderung des\nein EBITDA-Vortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 3 des                                 Erbschaftsteuer- und\nEinkommensteuergesetzes gehen nicht über.“                                    Schenkungsteuergesetzes\n3. In § 9 Satz 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3“ durch die           Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in\nWörter „§ 2 Absatz 3 und 4“ ersetzt.                        der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar\n1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 1 des\n4. § 15 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                       Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„(3) Bei einer Abspaltung mindern sich verrechen-\nbare Verluste, verbleibende Verlustvorträge, nicht          1. § 13a wird wie folgt geändert:\nausgeglichene negative Einkünfte, ein Zinsvortrag              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nnach § 4h Absatz 1 Satz 5 des Einkommensteuerge-\naa) In Satz 2 werden die Wörter „sieben Jahren“\nsetzes und ein EBITDA-Vortrag nach § 4h Absatz 1\ndurch die Wörter „fünf Jahren“ und die An-\nSatz 3 des Einkommensteuergesetzes der übertra-\ngabe „650 Prozent“ durch die Angabe\ngenden Körperschaft in dem Verhältnis, in dem bei\n„400 Prozent“ ersetzt.\nZugrundelegung des gemeinen Werts das Vermögen\nauf eine andere Körperschaft übergeht.“                            bb) In Satz 4 werden die Wörter „zehn Beschäf-\ntigte“ durch die Angabe „20 Beschäftigte“ er-\n5. § 20 Absatz 9 wird wie folgt gefasst:                                    setzt.\n„(9) Ein Zinsvortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 5              b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:\ndes Einkommensteuergesetzes und ein EBITDA-Vor-                    aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter\ntrag nach § 4h Absatz 1 Satz 3 des Einkommen-                            „sieben Jahren“ durch die Wörter „fünf Jah-\nsteuergesetzes des eingebrachten Betriebs gehen                          ren“ ersetzt.\nnicht auf die übernehmende Gesellschaft über.“                     bb) In Nummer 3 wird das Wort „Siebenjahres-\n6. Dem § 27 wird folgender Absatz 10 angefügt:                              frist“ durch das Wort „Fünfjahresfrist“ ersetzt.\nc) Absatz 8 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\n„(10) § 2 Absatz 4 Satz 1, § 4 Absatz 2 Satz 2, § 9\nSatz 3, § 15 Absatz 3 und § 20 Absatz 9 in der Fas-                „1. In Absatz 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Lohn-\nsummenfrist von fünf Jahren eine Lohnsum-\nsung des Artikels 4 des Gesetzes vom 22. Dezember\n2009 (BGBl. I S. 3950) sind erstmals auf Umwand-                        menfrist von sieben Jahren und an die Stelle\nlungen und Einbringungen anzuwenden, deren steu-                        der maßgebenden Lohnsumme von 400 Pro-\nerlicher Übertragungsstichtag in einem Wirtschafts-                     zent eine maßgebende Lohnsumme von\njahr liegt, für das § 4h Absatz 1, 4 Satz 1 und Ab-                     700 Prozent;\nsatz 5 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes                    2. in Absatz 5 tritt an die Stelle der Behaltens-\nin der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom                          frist von fünf Jahren eine Behaltensfrist von\n22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) erstmals anzu-                      sieben Jahren;“.\nwenden ist.“                                                2. § 19 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Pro-\nArtikel 5                                zentsätzen erhoben:\nÄnderung des                                 Wert des steuer-      Prozentsatz in der Steuerklasse\nUmsatzsteuergesetzes                                  pflichtigen\nErwerbs (§ 10)          I           II          III\nDas Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-                    bis einschließlich\nkanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),                      … Euro\ndas zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Juli\n75 000      7           15           30\n2009 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:\n300 000      11          20           30\n1. Der § 12 Absatz 2 Nummer 10 abschließende Punkt\nwird durch ein Semikolon ersetzt und folgende Num-                          600 000      15          25           30\nmer 11 wird angefügt:\n6 000 000       19          30           30\n„11. die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen,\ndie ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherber-                 13 000 000         23          35           50\ngung von Fremden bereithält, sowie die kurz-\nfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1                  26 000 000         27          40           50\ngilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar\nüber 26 000 000          30          43           50\nder Vermietung dienen, auch wenn diese Leis-                                                                       .“\ntungen mit dem Entgelt für die Vermietung ab-\ngegolten sind.“                                       3. § 19a wird wie folgt geändert:\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n2. In § 28 Absatz 4 § 12 Absatz 2 Nummer 10 Buch-\nstabe b Doppelbuchstabe bb wird der abschlie-                         „(3) Der auf das Vermögen im Sinne des Ab-\nßende Punkt nach dem Wort „beträgt“ durch ein                      satzes 2 entfallende Anteil an der tariflichen Erb-\nSemikolon ersetzt.                                                 schaftsteuer bemisst sich nach dem Verhältnis","3954          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2009\ndes Werts dieses Vermögens nach Anwendung                  übergehende Verwertungsbefugnis wird die Steuer\ndes § 13a und nach Abzug der mit diesem Ver-               nach § 1 Absatz 2 insoweit nicht erhoben. Satz 1 gilt\nmögen in wirtschaftlichem Zusammenhang ste-                auch für entsprechende Umwandlungen aufgrund\nhenden abzugsfähigen Schulden und Lasten (§ 10             des Rechts eines Mitgliedstaats der Europäischen\nAbsatz 5 und 6) zum Wert des gesamten Vermö-               Union oder eines Staats, auf den das Abkommen\ngensanfalls im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1              über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwen-\nund 2 nach Abzug der mit diesem Vermögen in                dung findet. Satz 1 gilt nur, wenn an dem Umwand-\nwirtschaftlichem Zusammenhang stehenden ab-                lungsvorgang ausschließlich ein herrschendes Un-\nzugsfähigen Schulden und Lasten (§ 10 Absatz 5             ternehmen und ein oder mehrere von diesem herr-\nund 6).“                                                   schenden Unternehmen abhängige Gesellschaften\noder mehrere von einem herrschenden Unterneh-\nb) Absatz 5 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\nmen abhängige Gesellschaften beteiligt sind. Im\n„Der Entlastungsbetrag fällt mit Wirkung für die           Sinne von Satz 3 abhängig ist eine Gesellschaft, an\nVergangenheit weg, soweit der Erwerber inner-              deren Kapital das herrschende Unternehmen inner-\nhalb von fünf Jahren gegen die Behaltensregelun-           halb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und\ngen des § 13a verstößt. In den Fällen des § 13a            fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang unmittelbar\nAbsatz 8 tritt an die Stelle der Frist nach Satz 1         oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar\neine Frist von sieben Jahren.“                             zu mindestens 95 vom Hundert ununterbrochen be-\nteiligt ist.“\n4. § 37 wird wie folgt geändert:\n2. In § 19 Absatz 2 wird nach Nummer 4 folgende\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           Nummer 4a eingefügt:\n„(1) Dieses Gesetz in der Fassung des Arti-             „4a. Änderungen von Beherrschungsverhältnissen\nkels 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009                         im Sinne des § 6a Satz 4;“.\n(BGBl. I S. 3950) findet auf Erwerbe Anwendung,\nfür die die Steuer nach dem 31. Dezember 2009          3. Dem § 23 Absatz 7 wird folgender Absatz 8 ange-\nentsteht.“                                                 fügt:\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                              „(8) Die §§ 6a und 19 Absatz 2 Nummer 4a in\nder Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom\n„(3) Die §§ 13a und 19a Absatz 5 in der Fas-\n22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) sind erstmals\nsung des Artikels 6 des Gesetzes vom 22. De-\nauf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem\nzember 2009 (BGBl. I S. 3950) finden auf Erwerbe\n31. Dezember 2009 verwirklicht werden. § 6a ist\nAnwendung, für die die Steuer nach dem 31. De-\nnicht anzuwenden, wenn ein im Zeitraum vom 1. Ja-\nzember 2008 entsteht. § 13a in der Fassung des\nnuar 2008 bis 31. Dezember 2009 verwirklichter\nArtikels 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009\nErwerbsvorgang rückgängig gemacht wird und des-\n(BGBl. I S. 3950) ist nicht anzuwenden, wenn das\nhalb nach § 16 Absatz 1 oder 2 die Steuer nicht zu\nbegünstigte Vermögen vor dem 1. Januar 2011\nerheben oder eine Steuerfestsetzung aufzuheben\nvon Todes wegen oder durch Schenkung unter\noder zu ändern ist.“\nLebenden erworben wird, bereits Gegenstand ei-\nner vor dem 1. Januar 2007 ausgeführten Schen-\nkung desselben Schenkers an dieselbe Person                                       Artikel 8\nwar und wegen eines vertraglichen Rückforde-                                   Änderung des\nrungsrechts nach dem 11. November 2005 he-                               Bundeskindergeldgesetzes\nrausgegeben werden musste.“\n§ 6 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung\nArtikel 7                            der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I\nS. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes\nvom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) geändert worden\nÄnderung des\nist, wird wie folgt geändert:\nGrunderwerbsteuergesetzes\n1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nDas Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418,                 „(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste\n1804), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom              und zweite Kinder jeweils 184 Euro, für dritte Kinder\n19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden               190 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind\nist, wird wie folgt geändert:                                     jeweils 215 Euro.“\n1. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:                    2. In Absatz 2 wird die Angabe „164“ durch die Angabe\n„§ 6a                                „184“ ersetzt.\nSteuervergünstigung                                                 Artikel 9\nbei Umstrukturierungen im Konzern\nÄnderung des\nFür einen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2a                     Solidaritätszuschlaggesetzes 1995\noder 3 steuerbaren Rechtsvorgang aufgrund einer\nUmwandlung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1                Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung\nbis 3 des Umwandlungsgesetzes wird die Steuer             der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I\nnicht erhoben; für die aufgrund einer Umwandlung          S. 4130), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2009             3955\nvom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955) geändert                                      Artikel 13\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                               Änderung des\n1. In § 3 Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe        „3 864“                     Energiesteuergesetzes\ndurch die Angabe „4 368“, die Angabe          „2 160“        Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I\ndurch die Angabe „2 640“, die Angabe          „1 932“     S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch das\ndurch die Angabe „2 184“ und die Angabe       „1 080“     Gesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1979, 2444) ge-\ndurch die Angabe „1 320“ ersetzt.                         ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n2. Dem § 6 wird folgender Absatz 11 angefügt:                 1. § 50 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„(11) § 3 in der Fassung des Artikels 9 des Geset-\nzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) ist                 „1. für 1 000 l Fettsäuremethylester\nerstmals für den Veranlagungszeitraum 2010 anzu-                    bis 31. Dezember 2007            399,40 EUR,\nwenden.“\nvom 1. Januar 2008\nbis 31. Dezember 2008            336,40 EUR,\nArtikel 10\nvom 1. Januar 2009\nÄnderung des                                     bis 31. Dezember 2012            303,40 EUR,\nInvestitionszulagengesetzes 2010                            ab 1. Januar 2013                21,40 EUR,“.\n§ 2 Absatz 1 Satz 2 des Investitionszulagengeset-             b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nzes 2010 vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2350) wird                „2. für 1 000 l Pflanzenöl\nwie folgt gefasst:\nbis 31. Dezember 2007            470,40 EUR,\n„Nicht begünstigt sind Luftfahrzeuge, Personenkraft-\nvom 1. Januar 2008\nwagen und geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne\nbis 31. Dezember 2008            388,90 EUR,\ndes § 6 Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergeset-\nzes.“                                                                   vom 1. Januar 2009\nbis 31. Dezember 2012            304,90 EUR,\nArtikel 11                                     ab 1. Januar 2013                 21,40 EUR.“\nÄnderung des                           2. § 57 Absatz 5 Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nFinanzausgleichsgesetzes                         a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\nNach § 1 Satz 17 des Finanzausgleichsgesetzes vom                „a) nach § 50 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1\n20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt                  bis 31. Dezember 2007              90,00 EUR,\ndurch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. August 2009                        vom 1. Januar 2008\n(BGBl. I S. 2702) geändert worden ist, werden folgende                  bis 31. Dezember 2008            150,00 EUR,\nSätze eingefügt:\nvom 1. Januar 2009\n„Zum Ausgleich der Kindergelderhöhung zum 1. Januar                     bis 31. Dezember 2009            182,92 EUR,\n2010 verringern sich die in Satz 5 genannten Beträge\nvom 1. Januar 2010\nab dem Jahr 2010 um 1 326 000 000 Euro. Der in Satz 6\nbis 31. Dezember 2012             185,96 EUR\ngenannte Anteil wird ab dem Jahr 2010 um\n1 326 000 000 Euro erhöht.“                                             ab 1. Januar 2013               450,33 EUR,“.\nb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:\nArtikel 12                                 „b) nach § 50 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2\nÄnderung des                                     bis 31. Dezember 2007              23,52 EUR,\nErneuerbare-Energien-Gesetzes                              vom 1. Januar 2008\nIn § 66 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom                        bis 31. Dezember 2008            100,00 EUR,\n25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch                   vom 1. Januar 2009\nArtikel 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I                       bis 31. Dezember 2009            180,00 EUR,\nS. 2542) geändert worden ist, wird nach Absatz 1 fol-                   vom 1. Januar 2010\ngender Absatz 1a eingefügt:                                             bis 31. Dezember 2012            184,55 EUR,\n„(1a) Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 im Rah-                    ab 1. Januar 2013               450,00 EUR,“.\nmen einer modularen Anlage betrieben wurden, gelten\nabweichend von § 19 Absatz 1 als einzelne Anlagen.                                    Artikel 14\nAls modulare Anlage gelten mehrere Anlagen, die                              Anwendung des Artikels 3\n1. aus mehreren Generatoren und                                        des Erbschaftsteuerreformgesetzes\nHat ein Erwerber einen Antrag nach Artikel 3 Absatz 1\n2. jeweils einer diesen Generatoren zugeordneten\ndes Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24. Dezember\nEnergieträgereinrichtung, insbesondere einer Ein-\n2008 (BGBl. I S. 3018) gestellt, ist Artikel 3 Absatz 1\nrichtung zur Erzeugung gasförmiger Biomasse oder\nund 3 des Erbschaftsteuerreformgesetzes mit der Maß-\nzur Lagerung flüssiger Biomasse, bestehen und\ngabe anzuwenden, dass an die Stelle der §§ 13a und\n3. nicht mit baulichen Anlagen unmittelbar verbunden          19a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergeset-\nsind.“                                                    zes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom","3956          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2009\n24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018) die §§ 13a und                       (3) Die Artikel 5 bis 8 und 14 treten am 1. Januar\n19a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergeset-                   2010 in Kraft.\nzes in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom\n22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) treten.\n(4) Artikel 13 tritt mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010\nan dem Tag in Kraft, an dem die Kommission der Euro-\nArtikel 15\npäischen Gemeinschaften die hierzu erforderliche bei-\nInkrafttreten, Außerkrafttreten                         hilferechtliche Genehmigung erteilt. Der Tag des In-\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2               krafttretens ist vom Bundesministerium der Finanzen\nbis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft.                           im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu machen.\n(2) Artikel 12 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in\nKraft.                                                                   (5) Artikel 14 tritt am 1. Juli 2010 außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Dezember 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nRainer Brüderle\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nK. Köhler"]}