{"id":"bgbl1-2009-80-7","kind":"bgbl1","year":2009,"number":80,"date":"2009-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/80#page=50","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-80-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_80.pdf#page=50","order":7,"title":"Verordnung zur Änderung der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung sowie zur Änderung weiterer Rechnungslegungsverordnungen","law_date":"2009-12-18T00:00:00Z","page":3934,"pdf_page":50,"num_pages":3,"content":["3934          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009\nVerordnung\nzur Änderung der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung\nsowie zur Änderung weiterer Rechnungslegungsverordnungen\nVom 18. Dezember 2009\nEs verordnet das Bundesministerium der Justiz im             bei aufgeschobenen Rentenversicherungen) erge-\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-               ben.\nzen auf Grund                                                      (7a) Der anteilige Endwert für Schlussüber-\n– des § 330 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs, der                schussanteile wird bei kapitalbildenden Versicherun-\nzuletzt durch Artikel 6 Nummer 1 des Gesetzes vom            gen nach Maßgabe des zeitlichen Verlaufs der Ent-\n25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506) geändert worden ist,         stehung der Erträge aus Kapitalanlagen nach den\nund im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank                 anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik\nund                                                          ermittelt.\n– des § 330 Absatz 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs,                 (7b) Bei Risikoversicherungen ergibt sich der an-\nvon denen Absatz 3 zuletzt durch Artikel 1 Num-              teilige Endwert für Schlussüberschussanteile und\nmer 26a Buchstabe b des Gesetzes vom 10. Novem-              Schlusszahlungen, indem der sich aus der Deklara-\nber 2006 (BGBl. I S. 2553) geändert und Absatz 5             tion ergebende Endwert mit dem Verhältnis der ab-\ndurch Artikel 16 Nummer 1 des Gesetzes vom                   gelaufenen zu der gesamten Versicherungsdauer\n26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) eingefügt worden ist:        multipliziert wird.\n(7c) Für die Mindestbeteiligung an den Bewer-\nArtikel 1                              tungsreserven ist der anteilige Endwert der nach\nden anerkannten Regeln der Versicherungsmathe-\nÄnderung der\nmatik ermittelte Anteil des Betrages, der bei Beendi-\nVersicherungsunternehmens-\ngung der Verträge mindestens an Versicherungsneh-\nRechnungslegungsverordnung\nmer auszuzahlen wäre.\nDie Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungs-                 (7d) Für die Abzinsung der anteiligen Endwerte ist\nverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378),              ein Zinssatz zu wählen, der nicht höher ist als das\ndie zuletzt durch Artikel 13 Absatz 7 des Gesetzes vom          über einen Referenzzeitraum von zehn Kalenderjah-\n25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist,             ren errechnete arithmetische Mittel der Umlaufren-\nwird wie folgt geändert:                                        diten der Anleihen der öffentlichen Hand gemäß der\n1. § 28 Absatz 6 bis 8 wird wie folgt gefasst:                  von der Deutschen Bundesbank in ihren Monatsbe-\nrichten veröffentlichten Kapitalmarktstatistik. Vorzei-\n„(6) In der Lebensversicherung wird für Schluss-\ntige Vertragsbeendigungen dürfen durch angemes-\nüberschussanteile, Schlusszahlungen, Gewinnren-\nsene Zu- oder Abschläge berücksichtigt werden. In\nten und für die Mindestbeteiligung an Bewertungs-\nder Rentenbezugsphase ist der Fonds für Gewinn-\nreserven innerhalb der Rückstellung für Beitrags-\nrenten und Schlussüberschussanteile mindestens in\nrückerstattung eine Teilrückstellung (Schlussüber-\nHöhe der Differenz aus dem mit auf der Basis eines\nschussanteilfonds) nach Maßgabe der jeweils gel-\nbesten Schätzwerts abgeleiteten Rechnungsgrund-\ntenden Deklaration gebildet. Die Rückstellung darf\nlagen berechneten Barwerts der künftigen Renten\nnur für Zwecke des Satzes 1 verwendet werden.\neinschließlich nicht garantierter Rentengewinnan-\n§ 56a des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt\nteile gemäß der jeweils geltenden Deklaration und\nunberührt.\nder Deckungsrückstellung zu berechnen.\n(7) Der Schlussüberschussanteilfonds von Versi-              (7e) Von den Absätzen 7 bis 7d abweichende Ver-\ncherungen außerhalb der Rentenbezugsphase ist                fahren sind zulässig,\nnach Maßgabe der Absätze 7a bis 7d so zu berech-\nnen, dass sich zum Abschlussstichtag die abgezins-           1. wenn sie zu annähernd gleichen Ergebnissen füh-\nten anteiligen Endwerte der Schlussüberschussan-                 ren oder\nteile, Schlusszahlungen und der Mindestbeteiligung           2. um dem genehmigten Geschäftsplan für Verträge\nan Bewertungsreserven nach Maßgabe der jeweils                   nach aufsichtsbehördlichen genehmigten Tarifen\ngeltenden Deklaration zum regulären Fälligkeitszeit-             oder den Besonderheiten des Tarifs oder der De-\npunkt (Ablauf der Versicherung oder Rentenbeginn                 klaration zu entsprechen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009             3935\n(7f) Durch Rückkauf vorzeitig fällige Schlussüber-          vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3934) ist Ab-\nschussanteile müssen durch den Schlussüber-                    satz 11 Satz 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden.“\nschussanteilfonds des jeweiligen Teilbestands ge-           3. Formblatt 1 Aktivposten J. wird Aktivposten K.\ndeckt sein.\n4. In Formblatt 2 Fußnote 3 Nummer 17 Buchstabe b\n(8) Von den Lebensversicherungsunternehmen                  und Nummer 19 Buchstabe b, in Formblatt 3 Fuß-\nsowie den Pensions- und Sterbekassen sind für                  note 4 Nummer 14 Buchstabe b und Nummer 16\ndas selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft                Buchstabe b sowie in Formblatt 4 Fußnote 9 Num-\nim Anhang in tabellarischer Form anzugeben:                    mer 18 Buchstabe b und Nummer 20 Buchstabe b\n1. die Entwicklung (Anfangsbestand, Zuführungen,               werden jeweils die Wörter „eigene Anteile“ durch die\nEntnahmen, Endbestand) der Rückstellung für                Wörter „Anteile an einem herrschenden oder mehr-\nBeitragsrückerstattung;                                    heitlich beteiligten Unternehmen“ ersetzt.\n2. die Teile der Rückstellung für Beitragsrückerstat-                                Artikel 2\ntung, die entfallen\nÄnderung der\na) auf bereits festgelegte, aber noch nicht zuge-                             Kreditinstituts-\nteilte laufende Überschussanteile;                               Rechnungslegungsverordnung\nb) auf bereits festgelegte, aber noch nicht zuge-          Die Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in\nteilte Schlussüberschussanteile und Schluss-         der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember\nzahlungen;                                           1998 (BGBl. I S. 3658), die zuletzt durch Artikel 13 Ab-\nsatz 6 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102)\nc) auf bereits festgelegte, aber noch nicht zuge-       geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nteilte Beträge für die Mindestbeteiligung an\n1. In § 2 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „dem Bun-\nBewertungsreserven;\ndesaufsichtsamt für das Kreditwesen“ durch die\nd) auf bereits festgelegte, aber noch nicht zuge-          Wörter „der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-\nteilte Beträge zur Beteiligung an Bewertungs-           tungsaufsicht“ ersetzt.\nreserven, jedoch ohne Beträge nach Buch-             2. Dem § 39 wird folgender Absatz 12 angefügt:\nstabe c;\n„(12) Auf die Formblätter 2 und 3 in der Fassung\ne) auf den Teil des Schlussüberschussanteil-               der Verordnung zur Änderung der Versicherungsun-\nfonds, der für die Finanzierung von Gewinn-             ternehmens-Rechnungslegungsverordnung sowie\nrenten zurückgestellt wird, jedoch ohne Be-             zur Änderung weiterer Rechnungslegungsverord-\nträge nach Buchstabe a;                                 nungen vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3934)\nist Absatz 11 Satz 1, 2 und 4 entsprechend anzu-\nf) auf den Teil des Schlussüberschussanteil-\nwenden.“\nfonds, der für die Finanzierung von Schluss-\nüberschussanteilen und Schlusszahlungen zu-          3. In Formblatt 2 Spalte „noch Gewinn- und Verlust-\nrückgestellt wird, jedoch ohne Beträge nach             rechnung (Kontoform)“ Posten Nummer 4 Buch-\nden Buchstaben b und e;                                 stabe b und Posten Nummer 6 Buchstabe b sowie\nin Formblatt 3 Posten Nummer 30 Buchstabe b und\ng) auf den Teil des Schlussüberschussanteil-               Posten Nummer 32 Buchstabe b werden jeweils die\nfonds, der für die Finanzierung der Mindestbe-          Wörter „eigene Anteile“ durch die Wörter „Anteile an\nteiligung an Bewertungsreserven zurückge-               einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten\nstellt wird, jedoch ohne Beträge nach Buch-             Unternehmen“ ersetzt.\nstabe c;\nh) auf den ungebundenen Teil (Rückstellung für                                   Artikel 3\nBeitragsrückerstattung ohne die Buchstaben a                                Änderung der\nbis g);                                                                    Pensionsfonds-\nRechnungslegungsverordnung\n3. für die einzelnen Abrechnungsverbände bezie-\nhungsweise Bestandsgruppen die festgesetzten               Die Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung\nÜberschussanteile und gegebenenfalls der ver-           vom 25. Februar 2003 (BGBl. I S. 246), die zuletzt durch\nwendete Ansammlungszinssatz unter Angabe                Artikel 13 Absatz 8 des Gesetzes vom 25. Mai 2009\ndes Zuteilungsjahres;                                   (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\n4. die Verfahren zur Berechnung des Schlussüber-\nschussanteilfonds sowie die gewählten Rech-             1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 41 wie\nnungsgrundlagen.“                                          folgt gefasst:\n„§ 41 Übergangsvorschriften“.\n2. Dem § 64 wird folgender Absatz 12 angefügt:\n2. § 41 wird wie folgt geändert:\n„(12) § 28 Absatz 6 bis 8 ist erstmals auf Jahres-\nund Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre anzu-                 a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nwenden, die nach dem 23. Dezember 2009 enden.                                             „§ 41\nAuf die Formblätter 1 bis 4 in der Fassung der Ver-                              Übergangsvorschriften“.\nordnung zur Änderung der Versicherungsunterneh-\nmens-Rechnungslegungsverordnung sowie zur Än-                  b) Absatz 1 wird aufgehoben.\nderung weiterer Rechnungslegungsverordnungen                   c) Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.","3936          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009\nd) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                           4. In Formblatt 2 Fußnote 1 Nummer 14 Buchstabe b\nund Nummer 16 Buchstabe b werden jeweils die\n„(3) Auf die Formblätter 1 und 2 in der Fassung             Wörter „eigene Anteile“ durch die Wörter „Anteile\nder Verordnung zur Änderung der Versicherungs-                 an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten\nunternehmens-Rechnungslegungsverordnung so-                    Unternehmen“ ersetzt.\nwie zur Änderung weiterer Rechnungslegungsver-\nordnungen vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I                                                Artikel 4\nS. 3934) ist Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 entspre-\nInkrafttreten\nchend anzuwenden.“\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\n3. Formblatt 1 Aktivposten J. wird Aktivposten K.                 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 18. Dezember 2009\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r"]}