{"id":"bgbl1-2009-80-6","kind":"bgbl1","year":2009,"number":80,"date":"2009-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/80#page=48","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-80-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_80.pdf#page=48","order":6,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Signaturverordnung","law_date":"2009-12-17T00:00:00Z","page":3932,"pdf_page":48,"num_pages":2,"content":["3932          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009\nErste Verordnung\nzur Änderung der Signaturverordnung\nVom 17. Dezember 2009\nAufgrund des § 24 des Signaturgesetzes vom 16. Mai         2. In § 5 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Bun-\n2001 (BGBl. I S. 876) verordnet die Bundesregierung:             deszentralregistergesetzes“ die Wörter „oder Doku-\nmente eines anderen Mitgliedstaates der Europäi-\nArtikel 1                              schen Union oder eines anderen Vertragsstaates\ndes Abkommens über den Europäischen Wirt-\nÄnderung der Signaturverordnung                        schaftsraum, die eine gleichwertige Funktion haben\noder aus denen hervorgeht, dass die betreffende An-\nDie Signaturverordnung vom 16. November 2001\nforderung erfüllt ist,“ eingefügt.\n(BGBl. I S. 3074), die zuletzt durch Artikel 4 des Geset-\nzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346) geändert wor-         3. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nden ist, wird wie folgt geändert:                                a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n1. § 1 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                     „1. durch die Haftpflichtversicherung bei einem\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes, in ei-\na) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nnem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\n„3. für den Zertifizierungsdiensteanbieter und                     Union oder in einem anderen Vertragsstaat\nseine gesetzlichen Vertreter aktuelle Füh-                    des Abkommens über den Europäischen\nrungszeugnisse nach § 30 Absatz 5 des Bun-                    Wirtschaftsraum zum Geschäftsbetrieb be-\ndeszentralregistergesetzes oder Dokumente                     fugten Versicherungsunternehmen oder“.\neines anderen Mitgliedstaates der Europäi-            b) Nummer 2 wird wie folgt neu gefasst:\nschen Union oder eines anderen Vertrags-\n„2. durch eine Freistellungs- oder Gewährleis-\nstaates des Abkommens über den Europäi-\ntungsverpflichtung eines im Geltungsbereich\nschen Wirtschaftsraum, die eine gleichwer-\ndieses Gesetzes, in einem anderen Mitglied-\ntige Funktion haben oder aus denen hervor-\nstaat der Europäischen Union oder in einem\ngeht, dass die betreffende Anforderung erfüllt\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über\nist,“.\nden Europäischen Wirtschaftsraum zum Ge-\nb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Unterlage“                       schäftsbetrieb befugten Kreditinstituts, wenn\ndie Wörter „oder ein Dokument eines anderen                        gewährleistet ist, dass sie einer Haftpflicht-\nMitgliedstaates der Europäischen Union oder                        versicherung vergleichbare Sicherheit bietet.“\neines anderen Vertragsstaates des Abkommens             4. § 16 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum, das\neine gleichwertige Funktion hat oder aus dem               a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nhervorgeht, dass die betreffende Anforderung                  „2. für den Antragsteller und seine gesetzlichen\nerfüllt ist,“ eingefügt.                                           Vertreter aktuelle Führungszeugnisse nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009               3933\n§ 30 Absatz 5 des Bundeszentralregisterge-                    eines anderen Vertragsstaates des Abkommens\nsetzes oder Dokumente eines anderen Mit-                      über den Europäischen Wirtschaftsraum, das\ngliedstaates der Europäischen Union oder                      eine gleichwertige Funktion hat oder aus dem\neines anderen Vertragsstaates des Abkom-                      hervorgeht, dass die betreffende Anforderung\nmens über den Europäischen Wirtschafts-                       erfüllt ist,“ eingefügt.\nraum, die eine gleichwertige Funktion haben\noder aus denen hervorgeht, dass die betref-                                       Artikel 2\nfende Anforderung erfüllt ist,“.\nInkrafttreten\nb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Unterlage“\ndie Wörter „oder ein Dokument eines anderen                    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nMitgliedstaates der Europäischen Union oder                 in Kraft.\nBerlin, den 17. Dezember 2009\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nRainer Brüderle"]}