{"id":"bgbl1-2009-80-5","kind":"bgbl1","year":2009,"number":80,"date":"2009-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/80#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-80-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_80.pdf#page=38","order":5,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung","law_date":"2009-12-17T00:00:00Z","page":3922,"pdf_page":38,"num_pages":10,"content":["3922          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009\nErste Verordnung\nzur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung\nVom 17. Dezember 2009\nAuf Grund des § 80 Absatz 4 des Bundesbeam-                 5. § 15 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ntengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)                     „(1) Aufwendungen für implantologische Leis-\nverordnet das Bundesministerium des Innern im Ein-                tungen nach Abschnitt K der Anlage zur Gebühren-\nvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundes-                    ordnung für Zahnärzte sind beihilfefähig bei\nministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der\nVerteidigung und dem Bundesministerium für Gesund-                1. größeren Kiefer- oder Gesichtsdefekten, die ihre\nheit:                                                                 Ursache haben in\na) Tumoroperationen,\nArtikel 1                                    b) Entzündungen des Kiefers,\nDie Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009                  c) Operationen infolge großer Zysten, zum Bei-\n(BGBl. I S. 326) wird wie folgt geändert:                                spiel großer folikulärer Zysten oder Kerato-\nzysten,\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 45 wie\nd) Operationen infolge von Osteopathien, sofern\nfolgt gefasst:\nkeine Kontraindikation für eine Implantatver-\n„§ 45 Erste Hilfe, Entseuchung, Kommunikations-                      sorgung vorliegt,\nhilfe und Organspende“.                                   e) angeborenen Fehlbildungen des Kiefers, Lip-\n2. Dem § 2 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                       pen-, Kiefer-, Gaumenspalten, ektodermale\nDyplasien oder\n„Der Anspruch auf Beihilfe bleibt bei Urlaub unter                f) Unfällen,\nWegfall der Besoldung nach der Sonderurlaubsver-\nordnung unberührt, wenn dieser nicht länger als               2. dauerhaft bestehender extremer Xerostomie,\neinen Monat dauert.“                                              insbesondere bei einer Tumorbehandlung,\n3. generalisierter genetischer Nichtanlage von Zäh-\n3. § 5 wird wie folgt geändert:                                      nen,\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                           4. nicht willentlich beeinflussbaren muskulären\nFehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich\n„(2) Die Beihilfeberechtigung auf Grund eines\n(zum Beispiel Spastiken) oder\nVersorgungsbezugs schließt die Beihilfeberech-\ntigung auf Grund früherer Versorgungsansprü-               5. implantatbasiertem Zahnersatz im zahnlosen\nche sowie als berücksichtigungsfähige Angehö-                  Ober- oder Unterkiefer.\nrige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger             Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 sind die Aufwen-\naus. Satz 1 gilt nicht, wenn der frühere Versor-           dungen für höchstens vier Implantate je Kiefer,\ngungsanspruch aus einem eigenen Dienstver-                 einschließlich vorhandener Implantate, zu denen\nhältnis folgt.“                                            Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffent-\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                           lichen Kassen gewährt wurden, beihilfefähig. Liegt\nkeiner der in Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten\n„(4) Ein Kind, das bei mehreren Beihilfebe-             Fälle vor, sind die Aufwendungen für höchstens\nrechtigten berücksichtigungsfähig ist, wird bei            zwei Implantate je Kiefer, einschließlich vorhande-\nder oder dem Beihilfeberechtigten berücksich-              ner Implantate, zu denen Beihilfen oder vergleich-\ntigt, die oder der den Familienzuschlag für das            bare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt\nKind erhält. Beihilfeberechtigte im Sinne von              wurden, beihilfefähig. Die Aufwendungen, ein-\nSatz 1 sind Personen, die einen Anspruch auf               schließlich der Material- und Laborkosten nach\nBeihilfe haben, der in seinem Umfang dem An-               den §§ 4 und 9 der Gebührenordnung für Zahnärz-\nspruch nach dieser Verordnung im Wesentlichen              te, sind entsprechend dem Verhältnis der Zahl der\nvergleichbar ist, unabhängig von der jeweiligen            nicht beihilfefähigen zur Gesamtzahl der Implantate\nAnspruchsgrundlage. Die Sätze 1 und 2 gelten               zu kürzen. Aufwendungen für Suprakonstruktionen\nnicht für Personen, die Anspruch auf truppen-              sind immer beihilfefähig.“\närztliche Versorgung haben oder heilfürsorgebe-         6. Dem § 16 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nrechtigt sind. Als Familienzuschlag für das Kind\ngilt eine Leistung nach § 40 des Bundesbe-                 „Dies gilt nicht bei Indikationen nach § 15 Absatz 1\nsoldungsgesetzes oder der Auslandskinderzu-                Satz 1 Nummer 1 bis 4.“\nschlag nach § 56 des Bundesbesoldungsgeset-             7. § 18 wird wie folgt geändert:\nzes oder vergleichbare Leistungen auf anderer              a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\nRechtsgrundlage.“\n„(1) Zu den psychotherapeutischen Leistun-\n4. § 14 Satz 4 wird aufgehoben.                                      gen gehören Leistungen der psychosomati-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009             3923\nschen Grundversorgung (§ 19), der tiefenpsy-                  1. sie der Feststellung, Heilung oder Linderung\nchologisch fundierten und analytischen Psycho-                    von seelischen Krankheiten nach Absatz 1\ntherapien (§ 20) sowie der Verhaltenstherapien                    dienen, bei denen Psychotherapie indiziert\n(§ 21). Aufwendungen für tiefenpsychologisch                      ist,\nfundierte und analytische Psychotherapien\n2. nach einer biographischen Analyse oder Ver-\nsowie Verhaltenstherapien sind nur beihilfefähig\nhaltensanalyse und gegebenenfalls nach\nbei\nhöchstens fünf, bei analytischer Psychothera-\n1. affektiven Störungen (depressiven Episoden,                    pie bis zu acht probatorischen Sitzungen die\nrezidivierenden depressiven Störungen, Dys-                   Voraussetzungen für einen Behandlungser-\nthymie),                                                      folg gegeben sind und\n2. Angststörungen und Zwangsstörungen,                        3. die Festsetzungsstelle vor Beginn der Be-\n3. somatoformen Störungen und dissoziativen                       handlung die Beihilfefähigkeit der Aufwen-\nStörungen (Konversionsstörungen),                             dungen auf Grund eines Gutachtens zur Not-\nwendigkeit und zu Art und Umfang der Be-\n4. Anpassungsstörungen und Reaktionen auf                         handlung anerkannt hat.\nschwere Belastungen,\nFür das Erstellen von Gutachten nach Satz 1\n5. Essstörungen,                                              Nummer 3 benennt das Bundesministerium des\n6. nichtorganischen Schlafstörungen,                          Innern geeignete Gutachterinnen und Gutachter\n7. sexuellen Funktionsstörungen,                              und gibt diese durch Verwaltungsvorschrift be-\nkannt. Für Beihilfeberechtigte nach § 3 und de-\n8. Persönlichkeitsstörungen und Verhaltensstö-                ren berücksichtigungsfähige Angehörige kann\nrungen,                                                   das Gutachten beim Gesundheitsdienst des\n9. Verhaltensstörungen und emotionalen Stö-                   Auswärtigen Amtes oder einer Ärztin oder einem\nrungen mit Beginn in der Kindheit und Ju-                 Arzt eingeholt werden, die oder den der Gesund-\ngend.                                                     heitsdienst des Auswärtigen Amtes beauftragt\nhat.“\nEine Psychotherapie kann neben oder nach ei-\nner somatischen ärztlichen Behandlung von                  b) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:\nKrankheiten oder deren Auswirkungen ange-                        „(9) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für\nwandt werden, wenn psychische Faktoren einen\nwesentlichen pathogenetischen Anteil daran ha-                1. gleichzeitige Behandlungen nach den §§ 19\nben und sich ein Ansatz für die Anwendung einer                   bis 21 und\nPsychotherapie bietet; Indikationen hierfür kön-              2. die in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführten Be-\nnen nur sein:                                                     handlungsverfahren.“\n1. Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medi-          8. § 19 wird wie folgt geändert:\nkamenten nach vorangegangener Entgif-\ntungsbehandlung im Stadium der Entwöh-                 a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „Ver-\nnung unter Abstinenz,                                     fahren“ durch das Wort „Interventionen“ ersetzt.\n2. seelische Krankheit auf Grund frühkindlicher            b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nemotionaler Mangelzustände oder tiefgreifen-                 „(2) Aufwendungen sind je Krankheitsfall bei-\nder Entwicklungsstörungen; in Ausnahmefäl-                hilfefähig für\nlen auch seelische Krankheiten, die im Zu-\nsammenhang mit frühkindlichen körperlichen                1. verbale Intervention als Einzelbehandlung für\nSchädigungen oder Missbildungen stehen,                       bis zu 25 Sitzungen, sowohl über einen kür-\nzeren Zeitraum als auch im Verlauf chroni-\n3. seelische Krankheit als Folge schwerer chro-                   scher Erkrankungen über einen längeren Zeit-\nnischer Krankheitsverläufe,                                   raum in niederfrequenter Form,\n4. psychische Begleit-, Folge- oder Residual-                 2. autogenes Training und Jakobsonsche Rela-\nsymptomatik psychotischer Erkrankungen.                       xationstherapie als Einzel- oder Gruppenbe-\nDie Leistungen müssen von einer Ärztin, einem                     handlung für bis zu zwölf Sitzungen; eine\nArzt, einer Therapeutin oder einem Therapeuten                    Kombination von Einzel- und Gruppenbe-\nnach Anlage 2 Nummer 2 bis 4 erbracht werden.                     handlung ist hierbei möglich, sowie\nEine Sitzung der tiefenpsychologisch fundierten\n3. Hypnose als Einzelbehandlung für bis zu\noder analytischen Psychotherapie oder Verhal-\nzwölf Sitzungen.\ntenstherapie umfasst eine Behandlungsdauer\nvon mindestens 50 Minuten bei einer Einzelbe-                 Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 dürfen nicht\nhandlung und mindestens 100 Minuten bei einer                 in derselben Sitzung mit Leistungen nach Satz 1\nGruppenbehandlung.                                            Nummer 2 und 3 kombiniert werden. Neben den\nAufwendungen für eine verbale Intervention\n(2) Aufwendungen für psychotherapeutische\nnach Nummer 849 der Anlage zur Gebührenord-\nBehandlungen, die zu den wissenschaftlich an-\nnung für Ärzte sind Aufwendungen für körperbe-\nerkannten Verfahren gehören und nach den Ab-\nzogene Leistungen der Ärztin oder des Arztes\nschnitten B und G der Anlage zur Gebührenord-\nbeihilfefähig.“\nnung für Ärzte abgerechnet werden, sind beihil-\nfefähig, wenn                                              c) Absatz 3 wird aufgehoben.","3924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009\n9. Die §§ 20 und 21 werden wie folgt gefasst:\n„§ 20\nTiefenpsychologisch fundierte\nund analytische Psychotherapie\n(1) Aufwendungen für Behandlungen der tiefenpsychologisch fundierten\nund der analytischen Psychotherapie nach den Nummern 860 bis 865 der\nAnlage zur Gebührenordnung für Ärzte sind je Krankheitsfall nur in folgen-\ndem Umfang beihilfefähig:\n1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie von Erwachsenen:\nEinzelbehandlung    Gruppenbehandlung\nRegelfall                       50 Sitzungen         40 Sitzungen\nbesondere Fälle             30 weitere Sitzungen  20 weitere Sitzungen\nwenn das Behandlungsziel\nin den genannten                  höchstens            höchstens\nSitzungen noch nicht        20 weitere Sitzungen  20 weitere Sitzungen\nerreicht worden ist\n2. analytische Psychotherapie von Erwachsenen:\nEinzelbehandlung    Gruppenbehandlung\nRegelfall                       80 Sitzungen         40 Sitzungen\nbei erneuter eingehender\nBegründung der Thera-       80 weitere Sitzungen  40 weitere Sitzungen\npeutin/des Therapeuten\nin besonderen                     nochmals              nochmals\nAusnahmefällen              80 weitere Sitzungen  40 weitere Sitzungen\nwenn das Behandlungsziel          begrenzte            begrenzte\nin den genannten             Behandlungsdauer      Behandlungsdauer\nSitzungen noch nicht            von bis zu 60        von bis zu 30\nerreicht worden ist          weiteren Sitzungen    weiteren Sitzungen\n3. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Kin-\ndern:\nEinzelbehandlung    Gruppenbehandlung\nRegelfall                       70 Sitzungen         40 Sitzungen\nbei erneuter eingehender\nBegründung der Thera-       50 weitere Sitzungen  20 weitere Sitzungen\npeutin/des Therapeuten\nin besonderen                     nochmals              nochmals\nAusnahmefällen              30 weitere Sitzungen  30 weitere Sitzungen\n4. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Ju-\ngendlichen:\nEinzelbehandlung    Gruppenbehandlung\nRegelfall                       90 Sitzungen         40 Sitzungen\nbei erneuter eingehender\nBegründung der Thera-       50 weitere Sitzungen  20 weitere Sitzungen\npeutin/des Therapeuten\nin besonderen                     nochmals              nochmals\nAusnahmefällen              40 weitere Sitzungen  30 weitere Sitzungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009 3925\nIn medizinisch besonders begründeten Einzelfällen kann die Beihilfefähig-\nkeit von Aufwendungen für die durch Gutachten belegte notwendige Be-\nhandlung auch für eine über die in Satz 1 Nummer 3 und 4 zugelassene\nHöchstzahl von Sitzungen hinaus anerkannt werden. Hierüber entscheidet\ndie oberste Dienstbehörde.\n(2) Der Beihilfefähigkeit steht nicht entgegen, wenn bei tiefenpsycholo-\ngisch fundierter oder analytischer Psychotherapie von Kindern und Jugend-\nlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Bezugspersonen einbezo-\ngen werden.\n(3) Im Rahmen psychoanalytisch begründeter Verfahren ist die simultane\nKombination von Einzel- und Gruppentherapie grundsätzlich ausgeschlos-\nsen. Auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie\nkann eine solche Kombination nur bei niederfrequenten Therapien auf\nGrund eines besonders begründeten Erstantrages durchgeführt werden.\n§ 21\nVerhaltenstherapie\n(1) Aufwendungen für Verhaltenstherapien nach den Nummern 870\nund 871 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte sind je Krankheitsfall\nnur in folgendem Umfang beihilfefähig:\n1. bei Erwachsenen\nEinzelbehandlung   Gruppenbehandlung\nRegelfall                        45 Sitzungen         45 Sitzungen\nwird das Behandlungsziel\nnicht innerhalb der ge-\nnannten Sitzungen           15 weitere Sitzungen  15 weitere Sitzungen\nerreicht\nnur in besonderen\nAusnahmefällen              20 weitere Sitzungen  20 weitere Sitzungen\n2. bei Kindern und Jugendlichen einschließlich gegebenenfalls notwendiger\nbegleitender Behandlung von Bezugspersonen\nEinzelbehandlung   Gruppenbehandlung\nRegelfall                        45 Sitzungen         45 Sitzungen\nwird das Behandlungsziel\nnicht innerhalb der ge-\nnannten Sitzungen           15 weitere Sitzungen  15 weitere Sitzungen\nerreicht\nnur in besonderen\nAusnahmefällen              20 weitere Sitzungen  20 weitere Sitzungen\n(2) Von dem Anerkennungsverfahren nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Num-\nmer 3 ist abzusehen, wenn der Festsetzungsstelle nach den probatorischen\nSitzungen die Feststellung der Therapeutin oder des Therapeuten nach den\nNummern 2 bis 4 der Anlage 2 vorgelegt wird, dass die Behandlung bei\nEinzelbehandlung nicht mehr als zehn Sitzungen sowie bei Gruppenbe-\nhandlung nicht mehr als 20 Sitzungen erfordert. Muss in besonderen Aus-\nnahmefällen die Behandlung über die festgestellte Zahl dieser Sitzungen\nhinaus verlängert werden, ist die Festsetzungsstelle hierüber unverzüglich\nzu unterrichten. Aufwendungen für weitere Sitzungen sind nur nach vorhe-\nriger Anerkennung durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig. Die Festset-\nzungsstelle hat hierzu ein Gutachten nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3\nzu Art und Umfang der notwendigen Behandlung einzuholen.“","3926           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009\n10. § 22 wird wie folgt geändert:                                     des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                        zusätzlichen Leistungen bei Pflegezeit“ einge-\nfügt.\n„§ 31 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Fünften Buches\nSozialgesetzbuch gilt entsprechend.“                        c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                     „Verstirbt die oder der Pflegebedürftige, wird die\nPauschalbeihilfe bis zum Ende des Kalendermo-\n„Beihilfefähig sind Aufwendungen für potenz-                   nats gewährt, in dem der Tod eingetreten ist.“\nsteigernde Arzneimittel, wenn\nd) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n1. die Arzneimittel zur Behandlung einer ande-\nren Krankheit als der erektilen Dysfunktion er-             aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nforderlich sind und                                              „Die teilstationäre Pflege umfasst auch die\n2. es zur Behandlung der Krankheit zugelassene                      notwendige Beförderung der oder des Pfle-\nArzneimittel nicht gibt oder sie im Einzelfall                   gebedürftigen von der Wohnung zur Einrich-\nnicht verträglich sind oder sich als nicht wirk-                 tung der Tages- oder Nachtpflege und zu-\nsam erwiesen haben.“                                             rück.“\n11. In § 34 Absatz 4 wird die Angabe „31“ durch die                   bb) Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:\nAngabe „35 Absatz 2 Nummer 1“ ersetzt.\n„Pflegebedürftige können die beihilfefähigen\n12. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 Aufwendungen für die teilstationäre Pflege in\na) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                                    Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege\nmit Aufwendungen für die häusliche Pflege\n„3. ärztlich verordnete familienorientierte Reha-                   nach Absatz 1 oder Absatz 2 nach ihrer Wahl\nbilitation bei Krebs- oder Herzerkrankung                       kombinieren. § 41 Absatz 4 bis 6 des Elften\neines Kindes oder bei einem an Mukoviszi-                       Buches Sozialgesetzbuch gilt entspre-\ndose erkrankten Kind,“.                                         chend.“\nb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:                            e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\n„5. ärztlich verordnete ambulante Rehabilitati-                aa) In Satz 1 wird das Wort „Pflegebedürftige“\nonsmaßnahmen in Rehabilitationseinrichtun-                      durch die Wörter „Beihilfeberechtigte und\ngen oder durch wohnortnahe Einrichtungen                        berücksichtigungsfähige Angehörige“ er-\nund“.                                                           setzt.\n13. In § 36 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort\nbb) In Satz 3 wird das Wort „Folgejahr“ durch die\n„Gutachten“ die Wörter „einer Amtsärztin, eines\nWörter „folgende Kalenderhalbjahr“ ersetzt.\nAmtsarztes, einer von ihr beauftragten Ärztin oder\neines von ihr beauftragten Arztes“ eingefügt.                     cc) Satz 4 wird aufgehoben.\n14. § 37 wird wie folgt geändert:                                  f) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\na) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorange-                  aa) In Satz 3 wird die Angabe „und 6“ gestri-\nstellt:                                                             chen.\n„(1) Aufwendungen für eine Pflegeberatung                   bb) Folgender Satz wird angefügt:\nnach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch\n„§ 37 Absatz 6 des Elften Buches Sozialge-\nsind beihilfefähig für Beihilfeberechtigte und ihre\nsetzbuch gilt entsprechend.“\nberücksichtigungsfähigen Angehörigen, wenn\nLeistungen der Pflegeversicherung                           g) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „und tech-\n1. bezogen werden oder                                         nische Hilfen“ gestrichen.\n2. beantragt worden sind und erkennbar Hilfe-           16. § 39 wird wie folgt geändert:\nund Beratungsbedarf besteht.“                            a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nb) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.                          „§ 43 Absatz 2, 3 und 5 des Elften Buches Sozi-\nc) Dem neuen Absatz 2 wird folgender Satz ange-                   algesetzbuch gilt entsprechend.“\nfügt:                                                       b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:\n„Pflegebedürftige, die die Voraussetzungen des                 „Wird einer oder einem Beihilfeberechtigten oder\n§ 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfül-                einer oder einem berücksichtigungsfähigen An-\nlen, erhalten auch Beihilfe zu den Aufwendungen                gehörigen Pflegewohngeld gezahlt, sind die Auf-\nfür Betreuungsleistungen nach § 45b des Elften                 wendungen nach Satz 1 um das gezahlte Pfle-\nBuches Sozialgesetzbuch.“                                      gewohngeld zu mindern. Das Gleiche gilt, wenn\n15. § 38 wird wie folgt geändert:                                     das Pflegewohngeld, das einer oder einem Bei-\nhilfeberechtigten oder einer oder einem berück-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver-\nsichtigungsfähigen Angehörigen zuzurechnen\nsorgung“ die Wörter „sowie die Betreuungsleis-\nist, einem Dritten gezahlt wird.“\ntungen nach § 36 Absatz 1 Satz 5 des Elften\nBuches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.                         c) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:\nb) In Absatz 2 Satz 7 werden nach dem Wort „So-                      „(5) Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen\nzialgesetzbuch“ die Wörter „sowie die in § 44a                 für Vergütungszuschläge für die zusätzliche Be-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009            3927\ntreuung und Aktivierung pflegebedürftiger Heim-           der Bemessungssatz für beihilfefähige Aufwendun-\nbewohnerinnen oder Heimbewohner mit erhebli-              gen nach den §§ 38 und 39 auf 100 Prozent, wenn\nchem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung                eine Pflegestufe vorliegt und während des dienst-\nund Betreuung in vollstationären Pflegeeinrich-           lichen Auslandsaufenthalts keine Leistungen der\ntungen richtet sich nach den Grundsätzen des              privaten oder sozialen Pflegeversicherung gewährt\n§ 87b des Elften Buches Sozialgesetzbuch.                 werden.“\n(6) Leistungen entsprechend § 87a Absatz 4         21. § 49 wird wie folgt geändert:\ndes Elften Buches Sozialgesetzbuch sind beihil-\nfefähig, wenn die oder der Pflegebedürftige nach          a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nder Durchführung aktivierender oder rehabilitati-             „2. Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Ab-\nver Maßnahmen in eine niedrigere Pflegestufe                       satz 1 Nummer 1 und 2.“\noder von erheblicher zu nicht erheblicher Pflege-\nbedürftigkeit zurückgestuft wurde.“                       b) In Absatz 6 werden nach dem Wort „Versiche-\nrungsaufsichtsgesetzes“ die Wörter „oder bei-\n17. In § 40 Absatz 2 werden die Wörter „möglich ist“                  hilfeergänzend bei der Postbeamtenkrankenkas-\ndurch die Wörter „erbracht werden kann“ ersetzt.                  se“ und nach dem Wort „Krankenversicherung“\n18. § 45 wird wie folgt gefasst:                                      die Wörter „oder der Postbeamtenkrankenkas-\nse“ eingefügt.\n„§ 45\n22. § 50 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nErste Hilfe, Entseuchung,\nKommunikationshilfe und Organspende                   „Dabei sind die Beträge nach § 49 Absatz 1 bis 3\nnur entsprechend der Höhe des tatsächlichen Ab-\n(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für\nzugs zu berücksichtigen.“\n1. Erste Hilfe,\n23. § 51 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\n2. eine behördlich angeordnete Entseuchung und\n„(5) Der Bescheid über die Bewilligung oder die\ndie dabei verbrauchten Stoffe und\nAblehnung der beantragten Beihilfe (Beihilfebe-\n3. Kommunikationshilfen für gehörlose, hochgradig             scheid) wird von der Festsetzungsstelle schriftlich\nschwerhörige oder ertaubte Beihilfeberechtigte            oder elektronisch erlassen. Soweit die Festset-\noder berücksichtigungsfähige Angehörige so-               zungsstelle elektronische Dokumente zur Abbil-\nweit die Kommunikationshilfen für den Erfolg              dung von Schriftstücken herstellt, werden die dem\nbeihilfefähiger Leistungen zur Kommunikation              Beihilfeantrag beigefügten Belege, soweit es sich\nBeihilfeberechtigter oder berücksichtigungsfähi-          nicht um Originalbelege handelt, deren Rückgabe\nger Angehöriger mit den Leistungserbringern im            die Antragstellerin oder der Antragsteller bei der\nEinzelfall, insbesondere wegen der Komplexität            Belegvorlage gefordert hat, nicht zurückgesandt.\nder Kommunikation, erforderlich ist und im Ver-           In den übrigen Fällen kann die Festsetzungsstelle\nwaltungsverfahren das Recht auf Verwendung                von einer Rücksendung der Belege absehen. In al-\neiner Kommunikationshilfe nach § 9 des Behin-             len Fällen sind die Belege spätestens sechs Monate\ndertengleichstellungsgesetzes bestünde.                   nach Unanfechtbarkeit des Beihilfebescheides zu\nvernichten. Die Beihilfeberechtigten können in be-\n(2) Beihilfefähig sind Aufwendungen für Perso-\ngründeten Fällen die Rücksendung der Belege ver-\nnen, die ein Organ spenden, wenn die Empfängerin\nlangen. Soweit Festsetzungsstellen elektronische\noder der Empfänger des Organs beihilfeberechtigt\nDokumente von den eingereichten Belegen herge-\nist oder zu den berücksichtigungsfähigen Angehö-\nstellt haben, werden nur reproduzierte Belege zu-\nrigen zählt; Kapitel 2 ist entsprechend anzuwenden.\nrückgegeben. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte\nBeihilfefähig ist auch der Ausfall von Arbeitsein-\ndafür vor, dass ein vorgelegter Beleg unecht ist\nkünften, der von der Organspenderin oder dem Or-\noder dass ein vorgelegter echter Beleg verfälscht\nganspender nachgewiesen wird oder von Perso-\nworden ist, kann die Festsetzungsstelle mit Einwil-\nnen, die als Organspenderin oder Organspender\nligung der oder des Beihilfeberechtigten bei der an-\nvorgesehen waren, aber nicht in Betracht kom-\ngegebenen Rechnungsstellerin oder dem angege-\nmen.“\nbenen Rechnungssteller eine Auskunft über die\n19. Nach § 46 Absatz 3 Satz 2 werden folgende Sätze               Echtheit des Beleges einholen. Wird die Einwilli-\neingefügt:                                                    gung verweigert, ist die Beihilfe zu den betreffen-\nden Aufwendungen abzulehnen.“\n„§ 5 Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Satz 2\nist nur dann anzuwenden, wenn einer oder einem            24. § 52 wird wie folgt gefasst:\nBeihilfeberechtigten nicht aus anderen Gründen be-\nreits ein Bemessungssatz von 70 Prozent zusteht.                                      „§ 52\nBeihilfeberechtigte, die Elternzeit in Anspruch neh-                      Zuordnung von Aufwendungen\nmen, erhalten während dieser Zeit den Bemes-\nsungssatz, der ihnen am Tag vor Beginn der Eltern-               Beihilfefähige Aufwendungen werden zugeord-\nzeit zustand.“                                                net:\n20. Dem § 47 wird folgender Absatz 9 angefügt:                    1. für eine Familien- und Haushaltshilfe der jüngs-\nten verbleibenden Person,\n„(9) Für Beihilfeberechtigte nach § 3 und ihre be-\nrücksichtigungsfähigen Angehörigen erhöht sich                2. für eine Begleitperson der oder dem Begleiteten,","3928          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009\n3. für eine familienorientierte Rehabilitation dem er-               sche Medizin und Psychotherapie oder“ er-\nkrankten Kind und                                                 setzt.\n4. in Geburtsfällen einschließlich der Aufwendun-             d) In Nummer 2.2 wird jeweils das Wort „Verfahren“\ngen des Krankenhauses für das gesunde Neu-                    durch das Wort „Interventionen“ ersetzt.\ngeborene der Mutter.“\ne) In Nummer 3.1 werden jeweils die Wörter „Psy-\n25. § 58 wird wie folgt geändert:                                    chotherapeutische Medizin,“ durch die Wörter\na) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „geleiste-               „Psychotherapeutische Medizin oder Psycho-\nter Wehr- oder Zivildienstzeiten“ durch die Wör-              somatische Medizin und Psychotherapie,“ er-\nter „der geleisteten Zeiten des gesetzlichen                  setzt.\nGrundwehrdienstes oder Zivildienstes“ ersetzt.             f) Nummer 4.5 wird aufgehoben.\nb) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „sechs\n28. Nummer 4 der Anlage 5 wird wie folgt geändert:\nMonate nach Inkrafttreten dieser Verordnung“\ndurch die Wörter „ab 1. Januar 2010“ ersetzt.              a) Nummer 4.1 wird wie folgt geändert:\nc) Folgender Absatz 7 wird angefügt:                             aa) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ei-\n„(7) Beamtinnen und Beamten, deren Beam-                       nen Strichpunkt ersetzt.\ntenverhältnis vor dem 1. Januar 1999 begründet\nbb) Im bisherigen Satz 2 werden die Wörter\nworden ist und die bis zum Eintritt in den Ruhe-\n„Diese liegt“ durch die Wörter „diese liegt\nstand einen Anspruch auf Heilfürsorge nach § 70\nunter anderem“ ersetzt.\ndes Bundesbesoldungsgesetzes oder entspre-\nchenden Vorschriften haben oder hatten, kann                  cc) Nach dem bisherigen Satz 2 wird folgender\nabweichend von § 10 Absatz 2 eine Beihilfe ge-                    Satz eingefügt:\nwährt werden, wenn sie über keine die Beihilfe\nergänzende Restkostenversicherung verfügen.“                      „Die Sehschärfenbestimmung hat beidseits\nmit bester Korrektur mit Brillengläsern oder\n26. Anlage 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:                           möglichen Kontaktlinsen zu erfolgen.“\na) Nach der Angabe „– Colon-Hydro-Therapie und                   dd) Folgender Satz wird angefügt:\nihre Modifikationen“ wird die Angabe „– Compu-\ntergestütztes Gesichtsfeldtraining zur Behand-                    „Als Sehhilfen zur Verbesserung der Seh-\nlung nach einer neurologisch bedingten Erkran-                    schärfe sind beihilfefähig:\nkung oder Schädigung“ eingefügt.\na) Brillengläser,\nb) Nach der Angabe „– Cytotoxologische Lebens-\nmitteltests“ werden der Buchstabe „D“ und die                     b) Kontaktlinsen,\nAngabe „– DermoDyne-Therapie (DermoDyne-\nLichtimpfung)“ eingefügt.                                         c) vergrößernde Sehhilfen.“\n27. Anlage 2 wird wie folgt geändert:                             b) Nummer 4.1.1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1.1 werden die Wörter „Nicht beihil-                aa) Die Nummer erhält folgende Überschrift:\nfefähige Behandlungsverfahren sind:“ durch die\n„4.1.1 Brillengläser“.\nWörter „Nicht beihilfefähig sind die Aufwendun-\ngen für:“ ersetzt.                                            bb) In Satz 1 werden die Wörter „Brillen sind\nb) Nummer 1.2 wird wie folgt gefasst:                                – einschließlich Handwerksleistung, jedoch\nohne Brillenfassung –“ durch die Wörter\n„1.2 Nicht zu den psychotherapeutischen Leis-                     „Brillengläser sind“ ersetzt.\ntungen im Sinne der §§ 18 bis 21 gehören\nBehandlungen, die zur schulischen, berufli-          c) Nummer 4.1.2 wird wie folgt geändert:\nchen oder sozialen Anpassung oder Förde-\naa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nrung bestimmt sind. Entsprechendes gilt\nfür Maßnahmen der Erziehungs-, Ehe-, Le-                    „4.1.2 Besondere Brillengläser“.\nbens- oder Sexualberatung, für heilpäda-\ngogische und ähnliche Maßnahmen sowie                   bb) Die Wörter „Brillen mit Kunststoff-, Leicht-\nfür psychologische Maßnahmen, die der                       und Lichtschutzgläsern“ werden durch die\nAufarbeitung und Überwindung sozialer                       Wörter „Kunststoff-, Leicht- und Licht-\nKonflikte dienen.“                                          schutzgläser“ ersetzt.\nc) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:                        d) Nummer 4.1.3 wird wie folgt geändert:\naa) Die Angabe „– Kinderheilkunde,“ wird durch                aa) Die Nummer erhält folgende Überschrift:\ndie Angabe „– Kinder- und Jugendmedizin,“\nersetzt.                                                     „4.1.3 Kontaktlinsen“.\nbb) Die Angabe „– psychotherapeutische Medi-                  bb) In Satz 1 werden vor dem Wort „Kontaktlin-\nzin oder“ wird durch die Angabe „– Psycho-                   sen“ die Wörter „Aufwendungen für“ einge-\ntherapeutische Medizin oder Psychosomati-                    fügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009          3929\ne) Nach Nummer 4.1.3 wird folgende Nummer 4.1.4 eingefügt:\n„4.1.4  Vergrößernde Sehhilfen\nBeihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich verordnete optische und elektronisch vergrößernde\nSehhilfen. Voraussetzung ist, dass die Verordnung von einer Fachärztin oder von einem Facharzt\nfür Augenheilkunde vorgenommen wurde, die oder der in der Lage ist, selbst die Notwendigkeit und\nArt der benötigten Sehhilfen zu bestimmen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit entsprechend\nausgestatteten Augenoptikerinnen oder Augenoptikern.\n4.1.4.1 Aufwendungen für optisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe bei einem mindestens 1,5fachen\nVergrößerungsbedarf sind beihilfefähig als Hellfeldlupe, Hand- und Standlupe, gegebenenfalls mit\nBeleuchtung, oder als Brillengläser mit Lupenwirkung (Lupengläser), in begründeten Einzelfällen als\nFernrohrlupenbrillensystem (z. B. nach Galilei, Kepler), gegebenenfalls einschließlich der System-\nträger.\n4.1.4.2 Aufwendungen für elektronisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe sind als mobile oder nicht\nmobile Systeme bei einem mindestens sechsfachen Vergrößerungsbedarf beihilfefähig.\n4.1.4.3 Aufwendungen für optisch vergrößernde Sehhilfen für die Ferne sind als Handfernrohre/Monokulare\n(fokussierbar) beihilfefähig.\n4.1.4.4 Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:\na) Fernrohrlupenbrillensysteme (z. B. nach Galilei, Kepler) für die Zwischendistanz (Raumkorrektur)\noder die Ferne,\nb) separate Lichtquellen (z. B. zur Kontrasterhöhung oder zur Ausleuchtung des Lesegutes),\nc) Fresnellinsen aller Art.“\nf) Die Nummern 4.2 bis 4.6 werden wie folgt gefasst:\n„4.2    Aufwendungen für therapeutische Sehhilfen zur Behandlung einer Augenverletzung oder Augen-\nerkrankung sind in folgenden Fällen bei bestehender medizinischer Notwendigkeit beihilfefähig:\n4.2.1   Brillenglas mit Lichtschutz mit einer Transmission bis 75 Prozent bei\na) den Blendschutz herabsetzenden Substanzverlusten der Iris (z. B. Iriskolobom, Aniridie, trauma-\ntische Mydriasis, Iridodialyse),\nb) Albinismus.\nBesteht beim Lichtschutzglas zusätzlich die Notwendigkeit eines Refraktionsausgleichs, sind die\nAufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Nummer 4.1 beihilfefähig. Vorbehaltlich\neiner erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seiten-\nschutz beihilfefähig.\n4.2.2   Brillenglas mit UV-Kantenfilter (400 nm Wellenlänge) bei\na) Aphakie,\nb) Photochemotherapie (zur Absorption des langwelligen UV-Lichts),\nc) als UV-Schutz nach Staroperation, wenn keine Intraokularlinse mit UV-Schutz implantiert wurde,\nd) Iriskolobom,\ne) Albinismus.\nBesteht beim Kantenfilterglas zusätzlich die Notwendigkeit eines Refraktionsausgleichs, sind bei\nAlbinismus einer Transmissionsminderung (gegebenenfalls zusätzlich) die Aufwendungen für die\nentsprechenden Brillengläser nach Nummer 4.1 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Aus-\ntestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig.\n4.2.3   Brillenglas mit Kantenfilter als Bandpassfilter mit einem Transmissionsmaximum bei einer Wellen-\nlänge von 450 nm bei Blauzapfenmonochromasie. Besteht beim Kantenfilterglas zusätzlich die\nNotwendigkeit eines Refraktionsausgleichs und gegebenenfalls einer Transmissionsminderung sind\ndie Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Nummer 4.1 beihilfefähig. Vorbehalt-\nlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten\nSeitenschutz beihilfefähig.\n4.2.4   Brillenglas mit Kantenfilter (Wellenlänge größer als 500 nm) als Langpassfilter zur Vermeidung der\nStäbchenbleichung und zur Kontrastanhebung bei\na) angeborenem Fehlen von oder angeborenem Mangel an Zapfen in der Netzhaut (Achromatopsie,\ninkomplette Achromatopsie),\nb) dystrophischen Netzhauterkrankungen, z. B. Zapfendystrophien, Zapfen-Stäbchen-Dystrophien,\nStäbchen-Zapfen-Dystrophien, Retinopathia pigmentosa, Chorioidemie),\nc) Albinismus.\nDas Ausmaß der Transmissionsminderung und die Lage der Kanten der Filter sind individuell zu\nerproben, die subjektive Akzeptanz ist zu überprüfen. Besteht beim Kantenfilterglas zusätzlich die","3930       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009\nNotwendigkeit eines Refraktionsausgleichs, sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillen-\ngläser nach Nummer 4.1 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich\ndie Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig.\n4.2.5   Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Kantenfilter bei\na) altersbedingter Makuladegeneration,\nb) diabetischer Retinopathie,\nc) Opticusatrophie (außer im Zusammenhang mit einer dystrophischen Netzhauterkrankung),\nd) Fundus myopicus.\n4.2.6   Horizontale Prismen in Gläsern mit mehr als 3 Prismendioptrien und Folien mit prismatischer Wir-\nkung von mehr als 3 Prismendioptrien (Gesamtkorrektur auf beiden Augen) bei krankhaften Störun-\ngen in der sensorischen und motorischen Zusammenarbeit der Augen, mit dem Ziel, Binokular-\nsehen zu ermöglichen und die sensorische Zusammenarbeit der Augen zu verbessern, sowie bei\nAugenmuskelparesen, um Muskelkontrakturen zu beseitigen oder zu verringern.\nBei vertikalen Prismen in Gläsern und bei Folien mit prismatischer Wirkung gelten die Vorausset-\nzungen des Satzes 1 mit der Ausnahme, dass der Grenzwert jeweils mindestens 1 Prismendioptrie\nbeträgt. Bei wechselnder Prismenstärke oder temporärem Einsatz, z. B. prä- oder postoperativ sind\nnur die Aufwendungen für Prismenfolien ohne Trägerglas beihilfefähig.\nDie Verordnung setzt eine umfassende augenärztliche orthoptisch-pleoptische Diagnostik voraus.\nIsolierte Ergebnisse einer subjektiven Heterophorie-Testmethode begründen keine Verordnungsfä-\nhigkeit von Folien und Gläsern mit prismatischer Wirkung. Ausgleichsprismen bei übergroßen Bril-\nlendurchmessern sowie Höhenausgleichsprismen bei Mehrstärkengläsern sind nicht beihilfefähig.\nBesteht bei Brillengläsern mit therapeutischen Prismen zusätzlich die Notwendigkeit eines Refrak-\ntionsausgleichs, sind die Aufwendungen der entsprechenden Brillengläser nach Nummer 4.1 bei-\nhilfefähig.\n4.2.7   Okklusionsschalen oder -linsen bei dauerhaft therapeutisch nicht anders beeinflussbarer Doppel-\nwahrnehmung.\n4.2.8   Kunststoff-Bifokalgläser mit besonders großem Nahteil zur Behebung des akkommodativen Schie-\nlens bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.\n4.2.9   Okklusionspflaster und Okklusionsfolien als Amblyopietherapeutika, nachrangig Okklusionskap-\nseln. Nicht beihilfefähig als Amblyopietherapeutikum sind Okklusionslinsen und -schalen.\n4.2.10 Uhrglasverbände oder konfektionierter Seitenschutz bei unvollständigem Lidschluss (z. B. infolge\neiner Gesichtslähmung) oder bei Zustand nach Keratoplastik, um das Austrocknen der Hornhaut zu\nvermeiden.\n4.2.11 Irislinsen mit durchsichtigem, optisch wirksamem Zentrum bei Blendschutz herabsetzenden Sub-\nstanzverlusten der Iris (z. B. Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse oder Albi-\nnismus).\n4.2.12 Verbandlinsen oder -schalen bei oder nach\na) Hornhauterosionen, Hornhautepitheldefekten,\nb) Abrasio nach Operation,\nc) Verätzung oder Verbrennung,\nd) Hornhautverletzung (perforierend oder lamellierend),\ne) Keratoplastik,\nf) Hornhautentzündungen und -ulzerationen, z. B. Keratitis bullosa, Keratitis neuroparalytica, Ke-\nratitis e lagophthalmo, Keratitis filiformis.\n4.2.13 Kontaktlinsen als Medikamententräger zur kontinuierlichen Medikamentenzufuhr.\n4.2.14 Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Verbandlinsen oder Verbandschalen nach nicht beihilfe-\nfähigen Eingriffen.\n4.2.15 Kontaktlinsen\na) bei ausgeprägtem, fortgeschrittenem Keratokonus mit keratokonusbedingten pathologischen\nHornhautveränderungen und Hornhautradius unter 7 mm zentral oder im Apex oder\nb) nach Hornhauttransplantation oder Keratoplastik.\n4.2.16 Kunststoffgläser als Schutzgläser bei Patientinnen und Patienten, die an Epilepsie oder an Spasti-\nken erkrankt sind – sofern sie erheblich sturzgefährdet sind – oder funktionell Einäugige (funktionell\nEinäugige: bestkorrigierter Visus mindestens eines Auges unter 0,2). Besteht zusätzlich die Not-\nwendigkeit eines Refraktionsausgleichs, sind die Aufwendungen der entsprechenden Brillengläser\nnach Nummer 4.1 beihilfefähig. Kontaktlinsen sind bei dieser Indikation nicht beihilfefähig.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009            3931\n4.3   Muss ein Schulkind während des Schulsports eine Sportbrille tragen, sind die Aufwendungen für\nGläser im Rahmen der Höchstbeträge nach den Nummern 4.1.1 und 4.1.2 und für eine Brillenfas-\nsung bis zu 52 Euro beihilfefähig.\n4.4   Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Sehhilfe sind nur beihilfefähig, wenn bei gleich-\nbleibender Sehschärfe seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei Jahre – bei weichen Kontaktlinsen\nzwei Jahre – vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe\nnotwendig ist, weil\na) sich die Refraktion geändert hat,\nb) die bisherige Sehhilfe verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist oder\nc) sich die Kopfform geändert hat.\n4.5   Die Irisschale mit geschwärzter Pupille ist keine therapeutische und keine sehschärfenverbessernde\nSehhilfe. Sie stellt ein Körperersatzstück dar und ist beihilfefähig bei entstellenden Veränderungen\nder Hornhaut des blinden Auges.\n4.6   Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für\na) Sehhilfen, die nur für eine berufliche Tätigkeit erforderlich werden,\nb) Bildschirmbrillen,\nc) Brillenversicherungen,\nd) Zweitbrillen,\ne) Reservebrillen,\nf) Brillengläser für Sportbrillen, ausgenommen Schulsportbrillen im Rahmen der allgemeinen\nSchulpflicht,\ng) Brillenetuis und\nh) Brillenfassungen, außer im Fall der Nummer 4.3.“\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 17. Dezember 2009\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière"]}