{"id":"bgbl1-2009-80-3","kind":"bgbl1","year":2009,"number":80,"date":"2009-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/80#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-80-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_80.pdf#page=21","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung","law_date":"2009-12-14T00:00:00Z","page":3905,"pdf_page":21,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009               3905\nErste Verordnung\nzur Änderung der Düngemittelverordnung\nVom 14. Dezember 2009\nAuf Grund des § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 in Ver-                  päischen Parlaments und des Rates vom 13. Ok-\nbindung mit Absatz 3 Nummer 1 bis 7, des § 7 Satz 1 in                tober 2003 über Düngemittel (ABL. L 304 vom\nVerbindung mit Satz 2 Nummer 1 bis 11 und des § 15                    21.11.2003, S. 1) eine Aufzeichnung nicht oder\nAbsatz 1 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009                         nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.“\n(BGBl. I S. 54, 136), verordnet das Bundesministerium           4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:\na) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1                                  aa) In der Position 1.1.2 wird in Spalte 6 der\nDie Düngemittelverordnung vom 16. Dezember 2008                        Satz 1 wie folgt gefasst:\n(BGBl. I S. 2524), die durch Artikel 2 der Verordnung                     „Enthält das Düngemittel mehr als 28 %\nvom 6. Februar 2009 (BGBl. I S. 153) geändert worden                      Stickstoff, darf es nur in geschlossenen Pa-\nist, wird wie folgt geändert:                                             ckungen gewerbsmäßig an den Anwender\n1. In § 6 Absatz 1 Nummer 4 wird der einleitende Satz-                    abgegeben werden.“\nteil wie folgt gefasst:                                           bb) In der Position 1.4.1 Spalte 6 wird der Satz 4\n„Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 1, wenn                      wie folgt geändert:\ndiese die Werte nach Anlage 2 Tabelle 1.1 bis 1.4                     aaa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt\nSpalte 2 erreichen, durch das vorangestellte Wort                           gefasst:\n„Nebenbestandteile:“ und anschließend wie folgt                             „Bei Herstellung aus holozänen Kal-\ngekennzeichnet sind:“                                                       ken:“.\n2. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:                                bbb) Im dritten Anstrich werden die Wörter\n„§ 6a                                             „aus jungem Muschelkalk“ durch die\nKennzeichnung bei EG-Düngemitteln                                  Wörter „aus holozänem Kalk“ ersetzt.\nWer ein Düngemittel mit der Bezeichnung „EG-                b) In Abschnitt 2 werden in der Position 2.4 in\nDüngemittel“ in den Verkehr bringt, hat dafür zu sor-             Spalte 3\ngen, dass das Düngemittel entsprechend den Anfor-                 die Wörter\nderungen des Artikels 7 in Verbindung mit Artikel 10              „als Lösung: 4.1\nund 11 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des                      als Suspension: 4.1, 4.5, 4.8“\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom\ndurch die Wörter\n13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABL. L 304\nvom 21.11.2003, S. 1) gekennzeichnet ist.“                        „als Lösung: 4.2.1\nals Suspension: 4.2.1, 4.2.5, 4.2.8“\n3. § 8 wird wie folgt geändert:\nersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nc) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:\n„(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Ab-\nsatz 2 Nummer 1 Buchstabe d des Düngegeset-                   aa) Im Tabellenkopf wird die Überschrift der\nzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                      Spalte 2 wie folgt gefasst:\n1. entgegen § 6 Absatz 1 Düngemittel, Boden-                      „Mindestgehalte (bezogen auf TM)“.\nhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfs-           bb) Die Position 3.2 wird wie folgt geändert:\nmittel in den Verkehr bringt oder                              aaa) In Spalte 4 wird die Angabe „10 %“\n2. entgegen § 6a nicht dafür sorgt, dass das                            durch die Angabe „10 % bezogen auf\nDüngemittel in der dort genannten Weise ge-                          TM“ ersetzt.\nkennzeichnet ist.“                                             bbb) In Spalte 6 wird nach der Abkürzung\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:                          „P2O5“ das Komma durch das Wort\n„(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Ab-                            „oder“ ersetzt.\nsatz 2 Nummer 6 des Düngegesetzes handelt,                 d) In Abschnitt 4 wird in der Position 4.1.1 in Spalte 6\nwer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 8            Satz 2 und Satz 3 jeweils die Angabe „%“ durch\nder Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Euro-                   die Angabe „% bezogen auf TM“ ersetzt.","3906         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009\n5. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\na) Tabelle 1 wird wie folgt geändert:\naa) Die Position 1.1.5 wird wie folgt gefasst:\n1.1.5 Magnesium (MgO)            0,3 %      50 %, 1,5 %-Punkte     Magnesium bewertet als Magnesium-\noxid (MgO)\nFür Düngemittel der Abschnitte 1 und 2\nKennzeichnung ab 1,7 % MgO\nbb) Die Position 1.3.1 wird gestrichen.\ncc) In der Position 1.3.2 wird in Spalte 4 der Satz 1 wie folgt gefasst:\n„Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel“.\ndd) In der Position 1.4.5 wird die Spalte 5 wird wie folgt gefasst:\n„Brennraumaschen aus der Verbrennung von naturbelassenem Rohholz sind vom Grenzwert nach\nSpalte 4 ausgenommen, wenn durch deutliche Kennzeichnung auf ihre ausschließliche Rückführung\nauf forstliche Standorte hingewiesen wird.“\nb) Tabelle 6 wird wie folgt geändert:\naa) In der Position 6.3.3 wird die Spalte 3 wie folgt gefasst:\n„Auch Auslaugen von Aschen (Kaliumcarbonat).“\nbb) In der Position 6.4.6 wird in Spalte 3 für Fe2O3 und MnO jeweils die Angabe „%“ durch die Angabe „%\nbezogen auf TM“ ersetzt.\nc) Tabelle 7 wird wie folgt geändert:\naa) In der Position 7.2.1 wird in Spalte 3 nach Satz 3 der die Wörter „Keine Mischung mit Futtermitteln“\neinleitende Anstrich gestrichen.\nbb) Die Position 7.2.5 wird wie folgt gefasst:\n7.2.5 Abwässer aus der                                  Der Ausdruck in der eckigen Klammer ist durch\nVerarbeitung von                                 den jeweiligen Stoff nach Spalte 1 zu ersetzen.\n[Stoff nach Zeile                                Für Abwässer von Stoffen nach 7.2.1 gelten zu-\n7.2.1 bis 7.2.3]                                 sätzlich die Kennzeichnungsauflagen nach Zeile\n7.2.1.\ncc) In der Position 7.4.3 wird in Spalte 3 im zweiten Absatz das Komma nach dem Wort „entspricht“ durch\neinen Punkt ersetzt und im dritten Absatz nach den Wörtern „nur im Rahmen der Aufbereitung (z. B. im\nFaulturm)“ das Wort „und“ eingefügt.\ndd) In der Position 7.4.7 werden Spalte 3 im zweiten Absatz die Wörter „erster Teilsatz“ durch die Wörter\n„zweiter Teilsatz“ ersetzt.\nd) Tabelle 8 wird wie folgt geändert:\naa) In der Position 8.1.3 werden Spalte 3 im zweiten Absatz die Wörter „erster Teilsatz“ durch die Wörter\n„zweiter Teilsatz“ ersetzt.\nbb) Die Position 8.1.4 wird wie folgt gefasst:\n8.1.4 Fällungsmittel       – Eisensalze, auch -oxide,   Zur Fällung von Phosphor und Schwefel. Bei\n– Eisenoxihydroxide,         Verwendung von Eisensalz, Eisenoxiden, Eisen-\noxihydroxid oder Eisenhydroxid in Biogas-\n– Eisenhydroxide,            anlagen, die bis zu einer Menge von maximal\n– Aluminiumsalze,            0,1 % bezogen auf die Frischmasse des aufzu-\n– Magnesiumsalze,            bereitenden Stoffes zur Bindung von Sulfiden\n– Kalk                       einbezogen werden können, gilt für das zugege-\nbene Fällungsmittel eine Erhöhung der Grenz-\nwerte nach Tabelle 1.4:\n– für Arsen, Zeile 1.4.1 Spalte 4: 80 mg/kg TM\n– für Nickel, Zeile 1.4.6 Spalte 4: 120 mg/kg TM.\nBei Fällung mit Eisen- oder Aluminiumsalzen ist\nim Rahmen der Hinweise zur sachgerechten An-\nwendung auf eine mögliche verringerte Wirk-\nsamkeit des Phosphates hinzuweisen.\ncc) In der Position 8.1.9 wird in Spalte 3 im Satz 1 die Angabe „8.1.4“ durch die Angabe „8.1.5“ ersetzt.\ndd) In der Position 8.2.11 wird in Spalte 3 der Satz 2 wie folgt gefasst:\n„Zur besseren Verteilung von Nährstoffen auf Pflanzen und zur einfacheren Wiederbenetzung von Kultur-\nsubstraten mit Wasser.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009               3907\nee) In der Position 8.2.19 wird in Spalte 3 im Satz 1 die Angabe „8.1.11“ durch die Angabe „8.2.11“ ersetzt.\nff) In der Position 8.3.7 wird in Spalte 3 im Satz 1 das Wort „erforderlich“ durch das Wort „erfolgt“ ersetzt.\ne) In Tabelle 10 werden\naa) in der Position 10.1.4 in Spalte 2 in Nummer 1 die Angabe „mit teilweise umhülltem Nährstoff“ durch die\nAngabe „mit teilweise umhülltem [Nährstoff]“ ersetzt und\nbb) in der Position 10.3.4 in Spalte 2 in Nummer 3 und in Spalte 4 in Nummer 3 jeweils nach dem Wort\n„Klärschlämmen“ die Wörter „oder Bioabfällen“ eingefügt.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 14. Dezember 2009\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}