{"id":"bgbl1-2009-80-13","kind":"bgbl1","year":2009,"number":80,"date":"2009-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/80#page=62","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-80-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_80.pdf#page=62","order":13,"title":"Verordnung über die Änderung der Auswahlkriterien für Blut oder Blutbestandteile spendende Personen im Fall einer Influenza-Pandemie (Blutspende-Pandemieverordnung  BluPanV)","law_date":"2009-12-18T00:00:00Z","page":3946,"pdf_page":62,"num_pages":1,"content":["3946            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009\nVerordnung\nüber die Änderung der Auswahlkriterien für Blut\noder Blutbestandteile spendende Personen im Fall einer Influenza-Pandemie\n(Blutspende-Pandemieverordnung – BluPanV)*)\nVom 18. Dezember 2009\nAuf Grund des § 79 Absatz 1 des Arzneimittelgeset-                        Symptome zur Spendeentnahme zugelassen wer-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. De-                             den.\nzember 2005 (BGBl. I S. 3394) verordnet das Bundes-                       Satz 1 lässt die Einzelfallentscheidung nach Anhang III\nministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem                        Abschnitt 1 Satz 1 der Richtlinie 2004/33/EG unberührt,\nBundesministerium für Wirtschaft und Technologie:                         wonach Personen, die die dort genannten Kriterien\nnicht erfüllen, im Fall außergewöhnlicher Umstände\n§1                                        von einem Arzt oder einer Ärztin in der Spendeeinrich-\nAnwendungsbereich der Verordnung                                tung zu einzelnen Spendeentnahmen zugelassen wer-\nden können.\nDiese Verordnung gilt für die Herstellung und Zulas-\nsung von Blutprodukten.\n§3\n§2                                                  Ausnahmen vom Arzneimittelgesetz\nAusnahmen von der                                       (1) Abweichend von § 20 Satz 1 des Arzneimittel-\nArzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung                        gesetzes bedarf die Änderung der Eignungs- oder\nRückstellungskriterien im Sinne von § 2 keiner Anzeige\nAbweichend von den in § 31 Absatz 4 Satz 2 Num-                       durch den Inhaber der Herstellungserlaubnis.\nmer 3 der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsver-\nordnung in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie                          (2) Abweichend von § 29 Absatz 1 des Arzneimittel-\n2004/33/EG der Kommission vom 22. März 2004 zur                           gesetzes bedarf die Änderung der Eignungs- oder\nDurchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäi-                       Rückstellungskriterien im Sinne von § 2 keiner Anzeige\nschen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimm-                      durch den Antragsteller oder den Inhaber der Zulas-\nter technischer Anforderungen für Blut und Blutbe-                        sung nach § 21 des Arzneimittelgesetzes.\nstandteile (ABl. L 91 vom 30.3.2004, S. 25) für den Re-\ngelfall festgelegten Eignungs- und Rückstellungskrite-                                                   §4\nrien für Vollblut und Blutbestandteile spendende Perso-                                 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nnen wird Folgendes festgelegt:                                               (1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an\n1. Personen können ab einem Alter von 17 Jahren zur                       dem ein durch die Influenza-A(H1N1)-Pandemie ver-\nSpendeentnahme zugelassen werden; die Vorschrif-                      ursachter Versorgungsengpass vom Bundesministe-\nten der §§ 1626 und 1629 des Bürgerlichen Gesetz-                     rium für Gesundheit festgestellt worden ist. Das\nbuchs bleiben unberührt;                                              Bundesministerium für Gesundheit gibt den Tag des In-\nkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.\n2. Personen können bis zu einem Alter von 70 Jahren\nzur Spendeentnahme zugelassen werden; dies gilt                          (2) Die Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an\nauch für Personen, die erstmals spenden;                              dem vom Bundesministerium für Gesundheit festge-\nstellt worden ist, dass kein durch die Influenza-\n3. der Hämoglobinspiegel im Blut der spendenden Per-                      A(H1N1)-Pandemie verursachter Versorgungsengpass\nsonen kann bei Frauen 120 Gramm pro Liter und bei                     mehr besteht, spätestens jedoch mit Ablauf des letzten\nMännern 130 Gramm pro Liter betragen;                                 Tages des sechsten auf das Inkrafttreten folgenden\n4. Personen können nach einer Erkrankung mit grippe-                      Kalendermonats. Das Bundesministerium für Gesund-\nähnlichen Symptomen, einschließlich einer Influen-                    heit gibt den Tag des Außerkrafttretens im Bundesge-\nza-Erkrankung, sieben Tage nach Verschwinden der                      setzblatt bekannt.\nBonn, den 18. Dezember 2009\nDer Bundesminister für Gesundheit\nPhilipp Rösler\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/135/EG der Kommission vom 3. November 2009 mit vorübergehenden Ausnahme-\nregelungen für bestimmte Eignungskriterien für die Spender von Vollblut und Blutbestandteilen in Anhang III der Richtlinie 2004/33/EG im Zu-\nsammenhang mit der Gefahr eines durch die Influenza-A(H1N1)-Pandemie verursachten Versorgungsengpasses (ABl. L 288 vom 4.11.2009, S. 7)."]}