{"id":"bgbl1-2009-80-10","kind":"bgbl1","year":2009,"number":80,"date":"2009-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/80#page=55","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-80-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_80.pdf#page=55","order":10,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen","law_date":"2009-12-18T00:00:00Z","page":3939,"pdf_page":55,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009                       3939\nZweite Verordnung\nzur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen\nVom 18. Dezember 2009\nAuf Grund des § 7 Absatz 1, des § 10 Absatz 1, des               Die Anordnung ist auf die erforderlichen Vogelarten\n§ 79 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 17 Ab-                   zu beschränken.“\nsatz 1 Nummer 1, 3, 13, 14, 16 und 17 sowie des § 79           3. § 34 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nAbsatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20\nAbsatz 1 und 2, § 22 Absatz 1 bis 3, § 23 und den                   „Ferner kann sie nach Maßgabe\n§§ 29 und 30, jeweils in Verbindung mit § 79b, des                  1. des § 30 Absatz 1 eine Kontrollzone festlegen,\nTierseuchengesetzes in der Fassung der Bekannt-\n2. des § 32a Schutzmaßregeln anordnen.“\nmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588)\nverordnet das Bundesministerium für Ernährung, Land-           4. Dem § 48 werden folgende Absätze 5 und 6 ange-\nwirtschaft und Verbraucherschutz:                                   fügt:\n„(5) § 32a gilt entsprechend.\nArtikel 1\n(6) Die zuständige Behörde kann für im Sperr-\nÄnderung der                                 gebiet gelegene Bestände serologische und virolo-\nGeflügelpest-Verordnung                            gische Untersuchungen anordnen.“\nDie Geflügelpest-Verordnung vom 18. Oktober 2007            5. In § 64 Absatz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe\n(BGBl. I S. 2348), die zuletzt durch Artikel 6 der Verord-          „§ 22 Abs. 1 Satz 2,“ die Angabe „§ 32a Absatz 1\nnung vom 6. April 2009 (BGBl. I S. 749) geändert wor-               Satz 1, auch in Verbindung mit § 34 Satz 2 Nummer 2\nden ist, wird wie folgt geändert:                                   oder § 48 Absatz 5,“ eingefügt.\n1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 32 betref-\nfenden Zeile folgende Zeile eingefügt:                                                   Artikel 2\n„§ 32a Schutzmaßregeln für Gebiete mit hoher Ge-                                      Änderung der\nflügeldichte“.                                                  Rinder-Salmonellose-Verordnung\n2. Nach § 32 wird folgende Vorschrift eingefügt:                    Dem § 1 Absatz 2 der Rinder-Salmonellose-Verord-\n„§ 32a                            nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. No-\nSchutzmaßregeln für                      vember 1991 (BGBl. I S. 2118) wird folgender Satz an-\nGebiete mit hoher Geflügeldichte                gefügt:\nIst Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amt-         „Die bakteriologischen Untersuchungsverfahren nach\nlich festgestellt, kann die zuständige Behörde nach         Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a müssen den An-\nMaßgabe der Sätze 2 und 3 anordnen, dass die Ge-            forderungen der ISO-Norm 6579 Anhang D1) entspre-\nflügelbestände oder sonstigen Vogelhaltungen in-            chen.“\nnerhalb eines bestimmten, an ein Beobachtungsge-\nbiet oder eine Kontrollzone unmittelbar angrenzen-          1\n) Die ISO-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen.\nden Gebietes mit einem Radius von insgesamt                     Sie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig ge-\nsichert niedergelegt.\nhöchstens 25 Kilometern um den Seuchenbestand\nfrühestens 30 Tage nach einer Entfernung des Ge-\nArtikel 3\nflügels aus dem jeweiligen Bestand oder der jewei-\nligen Vogelhaltung wiederbelegt werden dürfen. Die                                    Änderung der\nAnordnung darf nur ergehen,                                                    Schweinepest-Verordnung\n1. für ein Gebiet, in dem mindestens 500 Stück Ge-               Die Schweinepest-Verordnung in der Fassung der\nflügel pro Quadratkilometer gehalten werden, und        Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I\n2. soweit eine von der zuständigen Behörde durch-           S. 3547), die durch Artikel 7 der Verordnung vom 6. April\ngeführte Risikobewertung ergeben hat, dass die          2009 (BGBl. I S. 749) geändert worden ist, wird wie\nAnordnung aus Gründen der Tierseuchenbe-                folgt geändert:\nkämpfung erforderlich ist.                              1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:","3940          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009\na) Die Angabe                                                    a) in einen Betrieb im gefährdeten Bezirk, soweit\n„3. Schutzmaßregeln für den Sperr-                                die Schweine aus einem Betrieb stammen, in\nbezirk und das Beobachtungs-                                 dem alle Schweine innerhalb von 24 Stunden\ngebiet                              11 bis 11e“              vor dem Versand klinisch mit negativem Er-\ngebnis auf Schweinepest oder Afrikanische\nwird durch die Angabe                                             Schweinepest untersucht worden sind, oder\n„3. Schutzmaßregeln für den Sperr-                            b) unmittelbar zur Schlachtung in eine Schlacht-\nbezirk und das Beobachtungs-                                 stätte innerhalb des gefährdeten Bezirks,\ngebiet                             11 bis 11d“\n2. für das Verbringen von Schweinen aus einem\nersetzt.                                                      Betrieb im gefährdeten Bezirk in einen Betrieb\nb) Die Angabe                                                    außerhalb des gefährdeten Bezirks, soweit\n„Weitergehende Maßnahmen                        11e“          a) die Schweine aus einem Betrieb stammen, in\nwird gestrichen.                                                  dem alle Schweine innerhalb von 24 Stunden\nvor dem Versand klinisch mit negativem Er-\nc) Die Angabe                                                        gebnis auf Schweinepest oder Afrikanische\n„7. Schutzmaßregeln beim Auftreten                                Schweinepest untersucht worden sind,\nder Schweinepest oder der Afri-\nb) innerhalb von sieben Tagen vor dem Verbrin-\nkanischen Schweinepest bei\ngen bei den zu verbringenden Schweinen eine\nWildschweinen                      14a bis 14f“\nvirologische Stichprobenuntersuchung durch-\nwird durch die Angabe                                             geführt worden ist, um mit einer Wahrschein-\n„7. Schutzmaßregeln beim Auftreten                                lichkeit von 95 vom Hundert und einer ange-\nder Schweinepest oder der Afri-                              nommenen Rate von 5 vom Hundert bei den\nkanischen Schweinepest bei                                   zu verbringenden Schweinen Schweinepest\nWildschweinen                       14 bis 14e“              oder Afrikanische Schweinepest festzustellen,\nund\nersetzt.\nc) sichergestellt ist, dass\nd) Die Angabe\naa) die Schweine von einer amtstierärztlichen\n„Weitergehende Maßnahmen                        14f“\nBescheinigung nach dem Muster der An-\nwird gestrichen.                                                      lage begleitet werden, aus der sich die\ne) Die Angabe                                                            Kennzeichnung der Tiere sowie das Vorlie-\ngen der Voraussetzungen nach Nummer 2\n„Abschnitt 6: Schlussvorschriften           25a, 26“\nBuchstabe a und b ergibt,\nwird durch die Angabe\nbb) die Schweine unmittelbar und nicht zu-\n„Abschnitt 6: Schlussvorschriften        25a bis 26“                  sammen mit anderen Schweinen zu dem\nersetzt.                                                              Bestimmungsbetrieb befördert werden\n2. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                   und,\na) In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch ein                       cc) der Versand mindestens vier Arbeitstage\nKomma ersetzt.                                                        vorher der für den Versandort zuständigen\nBehörde unter Angabe des Bestimmungs-\nb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 ange-                            betriebes angezeigt wird,\nfügt:\noder\n„5. kann anordnen, dass Jagdausübungsberech-\ntigte von jedem erlegten Wildschwein Proben           3. für das Verbringen von Schweinen aus einem Be-\nzur virologischen und serologischen Untersu-             trieb im gefährdeten Bezirk in eine von der zu-\nchung auf Schweinepest oder Afrikanische                 ständigen Behörde benannte Schlachtstätte im\nSchweinepest zu entnehmen, zu kennzeich-                 Inland, soweit die Schweine nach Verlassen des\nnen und zusammen mit dem Tierkörper, dem                 gefährdeten Bezirks unmittelbar zur Schlachtung\nAufbruch und dem Begleitschein der von der               verbracht werden und sichergestellt ist, dass der\nzuständigen Behörde festgelegten Wildsam-                Versand mindestens vier Arbeitstage vorher der\nmelstelle oder Aufnahmestelle zuzuführen                 für den Versandort zuständigen Behörde unter\nhaben.“                                                  Angabe der Schlachtstätte angezeigt wird.\n3. In § 11a Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 11                Die zuständige Behörde teilt den jeweiligen Versand\nAbs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1, 3, 4, 5, 6 und 8“ durch        der Schweine nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 der für\ndie Angabe „§ 11 Absatz 2 Nummer 5, Absatz 3                  den Bestimmungsort zuständigen Behörde mindes-\nNummer 1 und Absatz 4 Nummer 1, 3, 4, 5, 6 und 8“             tens drei Arbeitstage vor Beginn des Versands mit.“\nersetzt.                                                   6. § 14f wird aufgehoben.\n4. § 11e wird aufgehoben.                                     7. Dem § 25a wird folgender § 25a vorangestellt:\n5. § 14a Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                                                 „§ 25a\n„(6) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen                               Weitergehende Maßnahmen\nvon Absatz 5 Nummer 2 genehmigen                                 Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Fest-\n1. für das Verbringen von Schweinen aus einem Be-             stellung der Schweinepest oder Afrikanischen\ntrieb im gefährdeten Bezirk                                Schweinepest bei einem Hausschwein oder einem","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009            3941\nWildschwein weitergehende Maßnahmen nach § 79                   Nummer 2 bis 4 und 6 bis 13 der Richtlinie\nAbsatz 4 in Verbindung mit den §§ 17, 17b Absatz 1              2003/85/EG erfüllen.“\nNummer 4 und den §§ 18 bis 30 des Tierseuchenge-          4. Der bisherige Teil 6 wird neuer Teil 7.\nsetzes anzuordnen, soweit diese zur Seuchenbe-\nkämpfung erforderlich sind und Rechtsakte der Eu-         5. Die bisherigen §§ 33, 34 und 35 werden die neuen\nropäischen Gemeinschaften nicht entgegenstehen,              §§ 34, 35 und 36.\nbleibt unberührt.“\nArtikel 5\n8. Der bisherige § 25a wird der neue § 25b.\nÄnderung der Verordnung\nArtikel 4                                      über anzeigepflichtige Tierseuchen\nÄnderung der MKS-Verordnung                         § 1 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseu-\nchen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. No-\nDie MKS-Verordnung in der Fassung der Bekannt-            vember 2004 (BGBl. I S. 2764), die zuletzt durch Arti-\nmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3573)              kel 3 der Verordnung vom 6. April 2009 (BGBl. I S. 752)\nwird wie folgt geändert:                                     geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:           1. Nach Nummer 12d wird folgende Nummer 12e ein-\na) Nach der Angabe                                           gefügt:\n„Behördliche Anordnungen                       31“        „12e. Infektion mit dem West-Nil-Virus bei einem\nwird folgende Angabe eingefügt:                                  Vogel oder Pferd,“.\n„Weitergehende Maßnahmen                     31a“.     2. Nummer 40 wird wie folgt gefasst:\nb) Nach der Angabe                                           „40. Weißpünktchenkrankheit der Krebstiere,“.\n„Tierseuchenbekämpfungszentrum                 32“                              Artikel 6\nwird folgende Angabe eingefügt:                                              Änderung der\n„Teil 6                                        EG-Blauzungenbekämpfung-\nArbeiten mit MKS-Virus                                   Durchführungsverordnung\nAnforderungen an das Arbeiten                             Die EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsver-\nmit MKS-Virus                                 33“.     ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n24. September 2008 (BGBl. I S. 1905), die zuletzt durch\nc) Die Angabe „Teil 6“ wird durch die Angabe „Teil 7“     die Verordnung vom 22. Juni 2009 (eBAnz AT63 2009\nersetzt.                                               V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nd) Die Angaben „§ 33“, „§ 34“ und „§ 35“ werden           1. § 4 wird wie folgt geändert:\ndurch die Angaben „§ 34“, „§ 35“ und „§ 36“ er-\nsetzt.                                                    a) Die Absätze 1a bis 2a werden aufgehoben.\n2. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:                    b) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 2.\n„§ 31a                             2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:\nWeitergehende Maßnahmen                                                  „§ 4a\nDie Befugnis der zuständigen Behörde, bei Fest-                        Weitergehende Maßnahmen\nstellung der Maul- und Klauenseuche weitergehende               Die Befugnis der zuständigen Behörde, zur Be-\nMaßnahmen nach § 79 Absatz 4 in Verbindung mit               kämpfung der Blauzungenkrankheit des Serotyps 8\nden §§ 17, 17b Absatz 1 Nummer 4 und den §§ 18               weitergehende Maßnahmen nach § 79 Absatz 4 in\nbis 30 des Tierseuchengesetzes anzuordnen, soweit            Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 17 und § 18\ndiese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind            in Verbindung mit § 23 des Tierseuchengesetzes an-\nund Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften               zuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung\nnicht entgegenstehen, bleibt unberührt.“                     erforderlich sind, bleibt unberührt.“\n3. Nach Teil 5 wird folgender Teil 6 eingefügt:              3. § 5 wird wie folgt geändert:\n„Teil 6                              a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nArbeiten mit MKS-Virus                              „(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Ab-\nsatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Tierseuchen-\n§ 33                                   gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nAnforderungen an                              einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 2\ndas Arbeiten mit MKS-Virus                         Satz 2 zuwiderhandelt.“\nLaboratorien und Einrichtungen, die                       b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n1. zu Forschungs-, Diagnose- oder Herstellungs-                 aa) In Nummer 3 wird das Komma durch das\nzwecken mit lebenden MKS-Virus arbeiten, müs-                     Wort „oder“ ersetzt.\nsen die Anforderungen des Anhangs XII Num-                   bb) Nummer 4 wird aufgehoben.\nmer 1 der Richtlinie 2003/85/EG erfüllen,                    cc) Die bisherige Nummer 5 wird die neue Num-\n2. diagnostische Untersuchungen mit MKS-Virusge-                     mer 4; in ihr wird die Angabe „§ 4 Absatz 3\nnomen oder MKS-Virusantigen durchführen,                          Satz 1“ durch die Angabe „§ 4 Absatz 2\nmüssen die Anforderungen des Anhangs XV                           Satz 1“ ersetzt.","3942         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009\nArtikel 7                                    2. Dem § 23 wird folgender Satz angefügt:\nÄnderung der                                         „Satz 1 gilt im Falle einer Untersuchung, die nach\nHühner-Salmonellen-Verordnung                                 Maßgabe der Nummer 2.1 Satz 4 des Anhangs der\nDie Hühner-Salmonellen-Verordnung vom 6. April                        Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 durchgeführt wird,\n2009 (BGBl. I S. 752) wird wie folgt geändert:                           entsprechend.“\n1. Dem § 7 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n„Für flüssige Abgänge, Dung und Einstreu, die anfal-                                          Artikel 8\nlen, bevor die Hühner und Eier aus dem betroffenen                                         Inkrafttreten\nBetrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung ent-\nfernt worden sind, gelten die Sätze 1 bis 3 entspre-                  Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nchend.“                                                           in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 18. Dezember 2009\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}