{"id":"bgbl1-2009-80-1","kind":"bgbl1","year":2009,"number":80,"date":"2009-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/80#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-80-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_80.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Agrarstatistikgesetzes","law_date":"2009-12-17T00:00:00Z","page":3886,"pdf_page":2,"num_pages":18,"content":["3886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009\nBekanntmachung\nder Neufassung des Agrarstatistikgesetzes\nVom 17. Dezember 2009\nAuf Grund des Artikels 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Agrarsta-\ntistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes vom 6. März\n2009 (BGBl. I S. 438) wird nachstehend der Wortlaut des Agrarstatistikgesetzes\nin der vom 1. Januar 2010 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neu-\nfassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I\nS. 1662),\n2. den am 8. November 2006 in Kraft getretenen Artikel 210 der Verordnung\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),\n3. den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Artikel 1 § 2 des Gesetzes vom\n13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930),\n4. den am 1. November 2008 in Kraft getretenen § 20 Absatz 1 des Gesetzes\nvom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714, 1025),\n5. den am 12. März 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes,\n6. den am 1. Januar 2010 in Kraft tretenden Artikel 2 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 17. Dezember 2009\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009                     3887\nGesetz über Agrarstatistiken\n(Agrarstatistikgesetz – AgrStatG)\nInhaltsübersicht                                                     Abschnitt 4\nTeil 1                                                Strukturerhebungen\nin land- und forstwirtschaftlichen Betrieben\nAllgemeine Vorschrift\nUnterabschnitt 1\n§ 1   Anordnung als Bundesstatistik\nAllgemeine Vorschrift\nTeil 2                             § 24   Einzelerhebungen und Periodizität\nAgrarstatistiken\nUnterabschnitt 2\nAbschnitt 1                                                  Agrarstrukturerhebung\nBodennutzungserhebung                             § 25   Erhebungseinheiten\nUnterabschnitt 1                        § 26   Erhebungsart und Erhebungsprogramm\n§ 27   Erhebungsmerkmale und Berichtszeit\nAllgemeine Vorschrift\n§ 2   Einzelerhebungen                                                                   Unterabschnitt 3\nHaupterhebung der Landwirtschaftszählung\nUnterabschnitt 2\n§ 28   Erhebungseinheiten\nFlächenerhebung                          § 29   Erhebungsart\n§ 3   Erhebungseinheiten                                        § 30   Erhebungsmerkmale und Berichtszeit\n§ 4   Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Erhebungs-\nmerkmale                                                                           Unterabschnitt 4\n§ 5   (weggefallen)                                                                       Erhebung über\nlandwirtschaftliche Produktionsmethoden\nUnterabschnitt 3                        § 31   Erhebungseinheiten\nBodennutzungshaupterhebung                       § 32   Erhebungsart, Periodizität, Erhebungsmerkmale, Berichts-\nzeit\n§ 6   Erhebungseinheiten\n§ 7   Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale\nUnterabschnitt 5\n§ 8   Erhebungsmerkmale und Berichtszeit\n(weggefallen)\nUnterabschnitt 4\nUnterabschnitt 6\nGemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung\n(weggefallen)\n§ 9   Erhebungseinheiten\n§ 10  Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale                            Abschnitt 5\n§ 11  Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum                                               (weggefallen)\nUnterabschnitt 5                                                 Abschnitt 6\nBaumschulerhebung                                                    Ernteerhebung\n§ 12  Erhebungseinheiten                                        § 44   Allgemeine Vorschrift\n§ 13  Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale   § 45   (weggefallen)\n§ 14  Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt                   § 46   Ernte- und Betriebsberichterstattung\n§ 47   Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung\nUnterabschnitt 6\nAbschnitt 7\nBaumobstanbauerhebung\nGeflügelstatistik\n§ 15  Erhebungseinheiten\n§ 16  Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale                            Unterabschnitt 1\n§ 17  Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt                                         Allgemeine Vorschrift\n§ 48   Einzelerhebungen\nAbschnitt 2\nErhebung über die Viehbestände                                                  Unterabschnitt 2\n§ 18  Erhebungseinheiten                                                             Erhebung in Brütereien\n§ 19  Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Merkmale   § 49   Erhebungseinheiten\n§ 20  Erhebungsmerkmale                                         § 50   Erhebungsart, Periodizität, Merkmale\n§ 20a Besondere Vorschriften zur Erhebung der Rinderbestände    § 51   Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum\nAbschnitt 3                                                      Unterabschnitt 3\n§ 21  (weggefallen)                                                                         Erhebung in\n§ 22  (weggefallen)                                                             Unternehmen mit Hennenhaltung\n§ 23  (weggefallen)                                             § 52   Erhebungseinheiten","3888        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009\n§ 53 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale                                               Unterabschnitt 5\n§ 54 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit                                               Bestandserhebung\n§ 75a Erhebungseinheiten\nUnterabschnitt 4\n§ 76 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt\nErhebung in Geflügelschlachtereien                § 77 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt\n§ 55 Erhebungseinheiten\n§ 56 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale                                               Abschnitt 12\n§ 57 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum                                            Holzstatistik\nUnterabschnitt 1\nAbschnitt 8\nAllgemeine Vorschrift\nSchlachtungs- und\nSchlachtgewichtsstatistik                         § 78   Einzelerhebungen\nUnterabschnitt 1                                                 Unterabschnitt 2\nAllgemeine Vorschrift                                                 Erhebung in\n§ 58 Einzelerhebungen                                                           forstlichen Erzeugerbetrieben\n§ 79   Erhebungseinheiten\nUnterabschnitt 2                       § 80   Erhebungsart, Periodizität, Merkmale\nErhebung über Schlachtungen                    § 81   Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum\n§ 59 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale\nUnterabschnitt 3\n§ 60 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum\nErhebung in\nBetrieben der Holzbearbeitung\nUnterabschnitt 3\n§ 82   Erhebungseinheiten\nSchlachtgewichtsstatistik\n§ 83   Erhebungsart, Periodizität, Merkmale\n§ 61 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale                     § 84   Erhebungsmerkmale und Berichtszeit\n§ 62 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum\nAbschnitt 13\nAbschnitt 9                            § 85   (weggefallen)\nMilchstatistik                           § 86   (weggefallen)\n§ 63 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale                     § 87   (weggefallen)\n§ 64 Erhebungsmerkmal und Berichtszeitraum\n§ 65 Ergänzende Schätzung                                                               Abschnitt 14\nDüngemittelstatistik\nAbschnitt 10                            § 88   Erhebungseinheiten\nHochsee- und                             § 89   Erhebungsart, Periodizität, Merkmale\nKüstenfischereistatistik                        § 90   Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum\n§ 66 Erhebungseinheiten\n§ 67 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale                                                    Teil 3\n§ 68 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum                                       Gemeinsame Vorschriften\n§ 91   Erhebungseinheiten\nAbschnitt 11                            § 92   Hilfsmerkmale\nWe i n s t a t i s t i k                § 93   Auskunftspflicht\n§ 94   Durchführung von Bundesstatistiken\nUnterabschnitt 1\n§ 94a  Verordnungsermächtigung\nAllgemeine Vorschrift                     § 95   Erhebungsstellen, Erhebungsbeauftragte\n§ 69 Einzelerhebungen                                         § 96   Fortschreibeverfahren\n§ 97   Betriebsregister\nUnterabschnitt 2                       § 97a  Feststellung der Grundgesamtheit\nRebflächenerhebung                        § 98   Übermittlung, Verwendung und Veröffentlichung von Ein-\nzelangaben\n§ 70 Erhebungsart und Periodizität                            § 99   Übergangsvorschriften\n§ 71 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit\nTe i l 1\nUnterabschnitt 3\nErnteerhebung\nA l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t\n§ 72 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt\n§1\n§ 73 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum\nAnordnung als Bundesstatistik\nUnterabschnitt 4                          Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden folgende\nErhebung der Erzeugung                      Agrarstatistiken als Bundesstatistiken durchgeführt:\n§ 74 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt   1. die Bodennutzungserhebung,\n§ 75 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum                     2. die Erhebung über die Viehbestände,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009            3889\n3. die Strukturerhebungen in land- und forstwirt-            1. die Betriebe nach § 91 Absatz 1 Nummer 1,\nschaftlichen Betrieben,                                  2. in Bayern: gemeinschaftlich genutzte Flächen von\n4. die Ernteerhebung,                                            mindestens fünf Hektar landwirtschaftlich genutzter\n5. die Geflügelstatistik,                                        Fläche.\n6. die Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik,\n§7\n7. die Milchstatistik,\nErhebungsart, Periodizität,\n8. die Hochsee- und Küstenfischereistatistik,                            Erhebungszeitraum, Merkmale\n9. die Weinstatistik,                                           (1) Die Bodennutzungshaupterhebung wird in der\n10. die Holzstatistik,                                        Zeit von Januar bis Mai durchgeführt:\n11. die Düngemittelstatistik.                                 1. allgemein in den Jahren 2010 und 2016; hierbei\nwerden Merkmale über die Nutzung der Flächen er-\nTe i l 2                              hoben;\nAgrarstatistiken                            2. bei höchstens 80 000 Erhebungseinheiten in jedem\nJahr mit Ausnahme der Jahre, in denen die Erhe-\nAbschnitt 1                              bung nach Nummer 1 stattfindet; die Merkmale ent-\nsprechen mit Ausnahme des Zwischenfruchtanbaus\nBodennutzungserhebung                              denjenigen der Erhebung nach Nummer 1.\nUnterabschnitt 1                              (2) Die Erhebung nach Absatz 1 Nummer 2 wird in\nden Ländern Berlin, Bremen und Hamburg nicht durch-\nA l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t          geführt.\n§2                                (3) Die Erhebung nach Absatz 1 ist in den Jahren\n2010, 2013 und 2016 Bestandteil der Agrarstrukturer-\nEinzelerhebungen                        hebung.\nDie Bodennutzungserhebung              umfasst    folgende\nEinzelerhebungen:                                                                        §8\n1. Flächenerhebung,                                                   Erhebungsmerkmale und Berichtszeit\n2. Bodennutzungshaupterhebung,                                   (1) Erhebungsmerkmale der Bodennutzungshaupter-\n3. Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung,                     hebung sind die Nutzung der Flächen nach Hauptnut-\n4. Baumschulerhebung,                                         zungsarten und Nutzungszweck, Kulturarten, Pflanzen-\ngruppen, Pflanzenarten und Kulturformen, auch nach\n5. Baumobstanbauerhebung.                                     Züchtungsmethode, sowie der Zwischenfruchtanbau\nnach der Pflanzengruppe und dem Nutzungszweck je-\nUnterabschnitt 2                           weils nach der Fläche.\nFlächenerhebung                               (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale\nnach Absatz 1 mit Ausnahme des Zwischenfruchtan-\n§3                             baus ist das laufende Kalenderjahr. Der Berichtszeit-\nErhebungseinheiten                       raum für den Zwischenfruchtanbau sind die Monate\nErhebungseinheiten der Flächenerhebung sind die            Juni des Vorjahres bis Mai des laufenden Jahres.\nGemeinden und gemeindefreien Gebiete.\nUnterabschnitt 4\n§4                                            Gemüseanbau- und\nErhebungsart, Periodizität,                                 Zierpflanzenerhebung\nBerichtszeitpunkt, Erhebungsmerkmale\n(1) Die Flächenerhebung wird allgemein jährlich zum                                   §9\nBerichtszeitpunkt 31. Dezember des Vorjahres durch-                             Erhebungseinheiten\ngeführt.                                                         Erhebungseinheiten der Gemüseanbau- und Zier-\n(2) Erhebungsmerkmale sind die Bodenflächen nach           pflanzenerhebung sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1\nder Art der tatsächlichen Nutzung.                            Nummer 1 mit Flächen, auf denen Gemüse, Erdbeeren,\nZierpflanzen oder deren jeweilige Jungpflanzen ange-\n§5                             baut werden.\n(weggefallen)\n§ 10\nUnterabschnitt 3                                         Erhebungsart, Periodizität,\nBodennutzungshaupterhebung                                         Erhebungszeitraum, Merkmale\n(1) Die Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung\n§6                             wird in der Zeit von Mai bis August durchgeführt:\nErhebungseinheiten                       1. allgemein alle vier Jahre, beginnend 2004; hierbei\nErhebungseinheiten der Bodennutzungshaupterhe-                 werden Merkmale über den Anbau von Gemüse,\nbung sind:                                                        Erdbeeren und Zierpflanzen, bei Gemüse und Zier-","3890          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009\npflanzen auch über die Anzucht von Jungpflanzen,                                    § 13\nerhoben;                                                                Erhebungsart, Periodizität,\n2. bei höchstens 12 000 Erhebungseinheiten in jedem                       Erhebungszeitraum, Merkmale\nJahr mit Ausnahme der Jahre, in denen die Erhe-              Die Baumschulerhebung wird allgemein alle vier Jah-\nbung nach Nummer 1 stattfindet; hierbei werden            re, beginnend 2004, in der Zeit von Juli bis August\nMerkmale über den Anbau von Gemüse und Erdbee-            durchgeführt. Es werden Merkmale über die Nutzung\nren erhoben.                                              der Baumschulflächen erhoben.\n(2) In den Ländern Berlin und Bremen wird nur die\nErhebung nach Absatz 1 Nummer 1 durchgeführt.                                           § 14\nErhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt\n§ 11                                   (1) Erhebungsmerkmale der Baumschulerhebung\nsind die Baumschulfläche insgesamt und nach Pflan-\nErhebungsmerkmale und Berichtszeitraum\nzengruppen und Vermehrungsmerkmalen sowie die Be-\n(1) Erhebungsmerkmale der Gemüseanbau- und                 stände an Forstpflanzen nach Zahl und Art.\nZierpflanzenerhebung sind:                                       (2) Der Berichtszeitpunkt ist der Tag der ersten Auf-\n1. beim Anbau von Gemüse und Erdbeeren:                       forderung zur Auskunftserteilung.\na) die Pflanzengruppen, Pflanzenarten, Kulturfor-                         Unterabschnitt 6\nmen, Arten der Eindeckung, bei Spargel und Erd-\nBaumobstanbauerhebung\nbeeren außerdem der Stand der Ertragsfähigkeit,\njeweils nach der Anbaufläche,\n§ 15\nb) bei den Erhebungen nach § 10 Absatz 1 Num-                               Erhebungseinheiten\nmer 1 zusätzlich bei Gemüse die Grundfläche so-\nwie der Anbau zur Erfüllung vertraglicher Ver-            Erhebungseinheiten der Baumobstanbauerhebung\npflichtungen bei der Erzeugung und beim Absatz         sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1 Nummer 1, deren\njeweils nach der Anbaufläche,                          Baumobstflächen mindestens 30 Ar betragen.\n2. beim Anbau von Zierpflanzen:                                                         § 16\na) die Grundfläche nach Pflanzengruppen unter                           Erhebungsart, Periodizität,\nGlas und im Freiland,                                              Erhebungszeitraum, Merkmale\nb) die beheizte Grundfläche unter Glas,                      Die Baumobstanbauerhebung wird allgemein alle\nfünf Jahre, beginnend 1992, in der Zeit von Januar bis\nc) die Zahl der erzeugten Topfpflanzen nach Pflan-        Juni durchgeführt. Es werden Merkmale über die Nut-\nzengruppen, Pflanzenarten und Verwendungs-             zung der Baumobstflächen erhoben.\nzwecken,\nd) bei Schnittblumen und Zierpflanzen zum Schnitt                                   § 17\ndie Anbaufläche nach Pflanzenarten unter Glas               Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt\nund im Freiland,                                          (1) Erhebungsmerkmale der Baumobstanbauerhe-\n3. bei der Anzucht von Jungpflanzen: die Grundfläche          bung sind die Gesamtfläche des Baumobstanbaus so-\nunter Glas und im Freiland.                               wie die Obstarten, die Obstsorten, die Anbausysteme,\ndie Pflanz- und Umveredelungszeitpunkte und die Ver-\n(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale         wendungszwecke des Obstes jeweils nach der Fläche\nnach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist das laufende           und der Zahl der Bäume.\nKalenderjahr. Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungs-\n(2) Der Berichtszeitpunkt ist der Tag der ersten Auf-\nmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b,\nforderung zur Auskunftserteilung.\nNummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 ist der Tag der\nersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. Der Be-\nrichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Ab-                                   Abschnitt 2\nsatz 1 Nummer 2 Buchstabe b bis d sind die Monate                       Erhebung über die Viehbestände\nJuli des Vorjahres bis Juni des laufenden Jahres.\n§ 18\nUnterabschnitt 5                                               Erhebungseinheiten\nBaumschulerhebung                                 (1) Erhebungseinheiten der Erhebung über die Vieh-\nbestände sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1 Num-\n§ 12                                mer 1 mit Tierbeständen, die für die jeweilige Tierart\nmindestens die dort in Buchstabe b, c oder d genannte\nErhebungseinheiten                          Zahl erreichen.\nErhebungseinheiten       der     Baumschulerhebung            (2) Die Erhebungen erfassen die Bestände an Rin-\n(Baumschulen) sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1            dern, Schweinen und Schafen, die sich zum Berichts-\nNummer 1 mit Flächen, auf denen Baumschulge-                  zeitpunkt im unmittelbaren Besitz des Betriebsinhabers\nwächse herangezogen werden mit Ausnahme von                   oder -leiters befinden, ohne Rücksicht auf das Eigen-\nPflanzgärten in Forstbetrieben.                               tum oder die sonstigen Rechtsgründe des Besitzes.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009               3891\n§ 19                                                       Abschnitt 3\nErhebungsart, Periodizität,                                            §§ 21 bis 23\nBerichtszeitpunkt, Merkmale\n(weggefallen)\n(1) Die Erhebung über die Viehbestände wird in je-\ndem Jahr durchgeführt:\nAbschnitt 4\n1. zum Berichtszeitpunkt 3. Mai bei höchstens 60 000\nErhebungseinheiten; hierbei werden Merkmale über                              Strukturerhebungen\ndie Bestände an Rindern und Schweinen erhoben;                 in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben\n2. zum Berichtszeitpunkt 3. November bei höchstens\n60 000 Erhebungseinheiten; hierbei werden Merk-                              Unterabschnitt 1\nmale über die Bestände an Rindern, Schweinen                            A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t\nund Schafen erhoben.\n(2) Abweichend von Absatz 1 gilt:                                                        § 24\n1. Die Erhebung wird in den Ländern Berlin, Bremen                       Einzelerhebungen und Periodizität\nund Hamburg nicht durchgeführt.                              (1) Die Strukturerhebungen umfassen folgende Ein-\n2. werden die Merkmale über die Bestände an Rindern           zelerhebungen:\nnach § 20a erhoben, wird die Erhebung zum jeweili-        1. Agrarstrukturerhebung (§ 26),\ngen Berichtszeitpunkt bei höchstens 20 000 Erhe-\nbungseinheiten mit Schweinen und bei höchstens            2. Landwirtschaftszählung:\n5 000 Erhebungseinheiten mit Schafen durchgeführt.            a) Haupterhebung (§ 29),\n§ 20                                  b) Erhebung über landwirtschaftliche Produktions-\nmethoden (§ 32).\nErhebungsmerkmale\n(2) Die Agrarstrukturerhebung wird in den Jahren\nErhebungsmerkmale der Erhebung über die Viehbe-            2010, 2013 und 2016 durchgeführt.\nstände sind:\n(3) Die Haupterhebung der Landwirtschaftszählung\n1. bei den Beständen an Rindern und Schafen: die\nwird gemeinsam mit der Agrarstrukturerhebung im ers-\nZahl, das Alter, das Geschlecht und der Nutzungs-\nten Halbjahr 2010 durchgeführt.\nzweck der Tiere,\n(4) Zur räumlichen Darstellung statistischer Ergeb-\n2. bei den Beständen an Schweinen: die Zahl der Tiere\nnisse dürfen die Angaben aus den Erhebungen nach\nnach Lebendgewichtsklassen und Nutzungszweck,\nAbsatz 1 Gebietseinheiten zugeordnet werden, die be-\nbei Zuchtschweinen außerdem das Geschlecht und\nzogen auf eine vorgegebene Kartenprojektion recht-\nbei Zuchtsauen die Trächtigkeit.\nwinklig, in der Regel quadratisch, und mindestens\n100 Hektar groß sind.\n§ 20a\nBesondere Vorschriften                                          Unterabschnitt 2\nzur Erhebung der Rinderbestände\nAgrarstrukturerhebung\n(1) Liegen bundesweit die Erhebungsmerkmale für\ndie Bestände an Rindern als Daten, die von Verwal-\n§ 25\ntungsstellen auf Grund nichtstatistischer Rechts- oder\nVerwaltungsvorschriften erhoben worden oder auf                                    Erhebungseinheiten\nsonstige Weise bei solchen Stellen angefallen sind (Ver-         Erhebungseinheiten der Agrarstrukturerhebung sind\nwaltungsdaten), vor oder können sie, auch unter Be-           die Betriebe nach § 91 Absatz 1.\nrücksichtigung des zusätzlichen Erhebungsmerkmals\nnach Absatz 2 Nummer 3, unter Verwendung solcher\n§ 26\nDaten in ausreichender Qualität ermittelt werden, wird\ndie Erhebung der Rinderbestände ausschließlich unter                  Erhebungsart und Erhebungsprogramm\nVerwendung solcher Daten durchgeführt, soweit die                (1) Die Agrarstrukturerhebung wird im Jahr 2010 all-\nvon den Europäischen Gemeinschaften erlassenen                gemein durchgeführt, in den Jahren 2013 und 2016 als\nRechtsvorschriften nicht entgegenstehen.                      Stichprobe bei höchstens 80 000 Erhebungseinheiten.\n(2) Die §§ 18 bis 20 finden in diesem Fall mit folgen-        (2) Abweichend von Absatz 1 werden\nden Maßgaben Anwendung:\n1. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1 Num-\n1. Erhebungseinheiten sind die Betriebe von Rinderhal-            mer 1 bis 3, 5, 6 und 12 im Jahr 2016 allgemein\ntern nach § 26 der Viehverkehrsverordnung vom                 erhoben,\n6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274, 1967), geändert durch\nArtikel 3 der Verordnung vom 25. April 2008 (BGBl. I      2. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 1 Num-\nS. 764), in der jeweils geltenden Fassung.                    mer 16 Buchstabe d im Jahr 2010 in der in Absatz 1\ngenannten Stichprobe erhoben,\n2. Die Erhebung wird allgemein in allen Ländern zu den\nBerichtszeitpunkten 3. Mai und 3. November durch-         3. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1 Num-\ngeführt.                                                      mer 7 im Jahr 2010 nicht erhoben,\n3. Zusätzlich zu den Erhebungsmerkmalen nach § 20             4. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 1 Num-\nist Erhebungsmerkmal die Rasse der Tiere.                     mer 12 im Jahr 2013 nicht erhoben,","3892          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009\n5. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1 in den                     landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb so-\nLändern Berlin, Bremen und Hamburg auch in den                     wie in anderer Erwerbstätigkeit,\nJahren 2013 und 2016 allgemein erhoben.                        b) bei den ständig im Betrieb Beschäftigten, die\n(3) Bei Erhebungseinheiten, die keine der in § 91 Ab-               keine Familienangehörigen sind: das Ge-\nsatz 1 Nummer 1 genannten Bedingungen erfüllen,                        schlecht, das Geburtsjahr, die Betriebsleiterei-\nwerden nur die Angaben nach § 27 Absatz 1 Nummer 1                     genschaft und die jeweilige Arbeitszeit für\nund 2 sowie nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 zu den                         landwirtschaftliche und nicht landwirtschaftliche\nHauptnutzungsarten einschließlich der Flächen mit                      Arbeiten für den Betrieb,\nschnellwachsenden Baumarten erhoben.                               c) bei den nicht ständig im Betrieb Beschäftigten,\ndie keine Familienangehörigen sind: die Gesamt-\n§ 27                                       zahl nach Geschlecht und die Arbeitszeit für\nErhebungsmerkmale und Berichtszeit                            landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb,\n(1) Erhebungsmerkmale der Agrarstrukturerhebung            10. zu den nicht unter Nummer 9 erfassten landwirt-\nsind                                                               schaftlichen Arbeiten für den Betrieb: die Arbeits-\n1. der Betriebssitz unter Angabe der Lagekoordinaten,             zeit,\n2. die Rechtsstellung des Betriebsinhabers,                  11. zur Berufsbildung des Betriebsleiters:\n3. die Erhebungsmerkmale der Bodennutzungshaupt-                  a) die landwirtschaftliche Berufsbildung nach dem\nerhebung mit Ausnahme des Zwischenfruchtan-                       höchsten Bildungsabschluss,\nbaus (§ 8 Absatz 1),                                          b) die Teilnahme an einer Maßnahme der beruf-\n4. zu den Flächen im Freiland:                                        lichen Bildung,\na) die bewässerbare Fläche,                              12. die Art der Gewinnermittlung,\nb) die bewässerte Fläche,                                13. zu den sozialökonomischen Verhältnissen des Be-\ntriebsinhabers: das geschätzte Verhältnis (größer/\n5. zu den Beständen\nkleiner) zwischen dem außerbetrieblichen Einkom-\na) an Rindern, Schafen und Ziegen: die Zahl, das              men und dem Einkommen aus dem Betrieb; bei\nAlter, das Geschlecht und der Nutzungszweck                verheirateten oder in eingetragener Lebenspartner-\nder Tiere,                                                 schaft oder in eheähnlicher oder lebenspartner-\nb) an Schweinen: die Zahl der Tiere nach den Ka-              schaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Betriebs-\ntegorien in Anhang III Abschnitt III der Verord-           inhabern bezieht sich die Angabe jeweils gemein-\nnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Par-              sam auf beide Partner,\nlaments und des Rates vom 19. November 2008           14. zum Umsatz aus anderen Erwerbstätigkeiten als\nüber die Betriebsstrukturerhebungen und die Er-            Landwirtschaft, die unmittelbar mit dem Betrieb in\nhebung über landwirtschaftliche Produktionsme-             Verbindung stehen: die Art der Tätigkeit und der\nthoden sowie zur Aufhebung der Verordnung                  prozentuale Anteil des Umsatzes dieser Tätigkeiten\n(EWG) Nr. 571/88 des Rates (ABl. EU Nr. L 321              am Gesamtumsatz des Betriebs,\nS. 14) in der jeweils geltenden Fassung,\n15. der unmittelbare Bezug von Beihilfen zur Förderung\nc) an Geflügel: die Zahl, die Art und der Nutzungs-           der ländlichen Entwicklung nach Anhang III Ab-\nzweck der Tiere,                                           schnitt VII der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008,\nd) an Einhufern: die Zahl der Tiere,                     16. zu den Eigentums- und Pachtverhältnissen an der\n6. zum ökologischen Landbau: die umgestellten und                 landwirtschaftlich genutzten Fläche:\nin Umstellung befindlichen landwirtschaftlich ge-             a) die Größe der eigenen selbst bewirtschafteten\nnutzten Flächen, die Anbauflächen nach Kulturar-                  Fläche,\nten, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Nut-\nzungszweck sowie die Zahl der in die ökologische              b) die Größe der gepachteten Flächen nach Ver-\nWirtschaftsweise einbezogenen Tiere nach Tierar-                  pächtergruppen und der unentgeltlich zur Be-\nten,                                                              wirtschaftung erhaltenen Flächen,\n7. a) die Ausstattung mit und                                     c) die Pachtentgelte für nicht von Familienangehö-\nrigen, Verwandten oder Verschwägerten ge-\nb) der überbetriebliche Einsatz von landwirtschaft-               pachtete Höfe und Einzelgrundstücke, bei Höfen\nlichen Maschinen,                                              nach der Größe der betroffenen Fläche, bei Ein-\n8. die zur Erzeugung erneuerbarer Energien verwen-                    zelgrundstücken zusätzlich nach der Art der\ndeten Anlagen nach Art und Leistung der Anlage,                   Nutzung,\n9. zur Beschäftigung des Betriebsinhabers, seiner Fa-             d) die in den letzten zwei Jahren vereinbarten\nmilienangehörigen einschließlich der Personen, die                Pachtentgelte für nicht von Familienangehöri-\nmit dem Betriebsinhaber in eheähnlicher oder le-                  gen, Verwandten oder Verschwägerten gepach-\nbenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben                    tete Einzelgrundstücke nach der Art der Nutzung\nund der im Betrieb Beschäftigten, die keine Famili-               und der Größe der betroffenen Flächen.\nenangehörigen sind:                                         (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale\na) beim Betriebsinhaber und seinen Familienange-         nach Absatz 1 Nummer 3 ist der in § 8 Absatz 2 gere-\nhörigen: das Geschlecht, das Geburtsjahr, die         gelte Zeitraum. Der Berichtszeitraum für die Erhe-\nBetriebsleitereigenschaft sowie die jeweilige Ar-     bungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 4, 13 und 14\nbeitszeit für landwirtschaftliche und für nicht       ist das dem Erhebungsjahr vorausgehende Kalender-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009            3893\njahr. Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale                                    § 32\nnach Absatz 1 Nummer 5 ist der 1. März des Erhe-                             Erhebungsart, Periodizität,\nbungsjahres. Der Berichtszeitraum für die Erhebungs-                     Erhebungsmerkmale, Berichtszeit\nmerkmale nach Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b und\nNummer 11 Buchstabe b sind die letzten zwölf Monate              (1) Die Erhebung über landwirtschaftliche Produk-\nvor dem Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftser-          tionsmethoden wird durchgeführt:\nteilung. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerk-          1. als allgemeine Nacherhebung zur Haupterhebung\nmale nach Absatz 1 Nummer 9 und 10 sind die Monate                der Landwirtschaftszählung im Zeitraum Mai bis De-\nMärz des Vorjahres bis Februar des Erhebungsjahres.               zember 2010 bei allen Erhebungseinheiten, die über\nDer Berichtszeitraum für das Erhebungsmerkmal nach                bewässerbare Fläche im Freiland (§ 27 Absatz 1\nAbsatz 1 Nummer 15 ist ein Zeitraum von drei Kalen-               Nummer 4) verfügen, für die Erhebungsmerkmale\nderjahren, der am 31. Dezember des Erhebungsjahres                nach Absatz 2 Nummer 4,\nendet. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerk-            2. als Erhebung bei höchstens 80 000 Betrieben ge-\nmale nach Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe c und d                    meinsam mit der Haupterhebung der Landwirt-\nist das laufende Pachtjahr. Der Berichtszeitpunkt für             schaftszählung für die anderen Erhebungsmerkmale\ndie übrigen Erhebungsmerkmale ist der Tag der ersten              nach Absatz 2.\nAufforderung zur Auskunftserteilung.\n(2) Erhebungsmerkmale sind:\n(3) Für die Erhebung der Rinderbestände nach Ab-\n1. die Bodenbearbeitungsverfahren auf dem Ackerland\nsatz 1 Nummer 5 Buchstabe a gilt § 20a Absatz 1 und 2\nnach der Fläche,\nNummer 3 entsprechend.\n2. zur Bodenerhaltung:\nUnterabschnitt 3                                 a) die Bodenbedeckung im Winter nach der Art und\nHaupterhebung                                      der Fläche,\nder Landwirtschaftszählung                              b) die Größe des Ackerlands ohne Fruchtwechsel,\n3. das Erhalten und das Anlegen von Landschaftsele-\n§ 28                                   menten,\nErhebungseinheiten                          4. zur Bewässerung im Freiland:\nErhebungseinheiten der Haupterhebung der Land-                 a) die durchschnittlich bewässerte Fläche insge-\nwirtschaftszählung sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1              samt,\nNummer 1.\nb) die bewässerte Fläche nach Kulturarten, Pflan-\nzengruppen, Pflanzenarten und Nutzungszweck,\n§ 29\nc) die Bewässerungsverfahren und die Herkunft des\nErhebungsart\nverwendeten Wassers,\nEs werden die Angaben aus der Agrarstrukturerhe-\nd) die verbrauchte Wassermenge,\nbung übernommen und die Erhebungsmerkmale nach\n§ 30 Absatz 1 allgemein erhoben.                              5. die Zahl der Stallhaltungsplätze nach Haltungsver-\nfahren und Nutzungszweck der Tiere für Rinder,\n§ 30                                   Schweine und Hühner,\nErhebungsmerkmale und Berichtszeit                   6. zur Weidehaltung: die Zahl der Rinder, auch nach\nNutzungszweck, und der Schafe nach Weidedauer\n(1) Erhebungsmerkmale der Haupterhebung sind ne-               sowie Größe und Besitzverhältnissen der Weideflä-\nben den Erhebungsmerkmalen der Agrarstrukturerhe-                 che,\nbung:\n7. Anfall und Ausbringung von Wirtschaftsdüngern\n1. zur Hofnachfolge: Vereinbarung, Absprache oder                 nach Düngerart, Herkunft, Ausbringungsfläche, Ein-\nsonstige Verständigung über die Hofnachfolge, das             arbeitung sowie der Anteil des abgegebenen oder\nAlter, das Geschlecht, landwirtschaftliche und außer-         verkauften Wirtschaftsdüngers,\nlandwirtschaftliche Berufsbildung eines Hofnachfol-\ngers sowie seine Mitarbeit im Betrieb,                    8. die Lagerung von Wirtschaftsdüngern nach Dünger-\nart, Art des Lagers, Lagerkapazität und Art der Ab-\n2. die Umsatzbesteuerung nach der Form.                           deckung.\n(2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerk-              (3) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale\nmale nach Absatz 1 ist der Tag der ersten Aufforderung        nach Absatz 2 Nummer 1 und 7 sind die letzten zwölf\nzur Auskunftserteilung.                                       Monate vor dem Tag der ersten Aufforderung zur Aus-\nkunftserteilung. Der Berichtszeitraum für das Erhe-\nUnterabschnitt 4                             bungsmerkmal nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a\nErhebung über landwirt-                          sind die Monate Oktober 2009 bis Februar 2010. Der\nschaftliche Produktionsmethoden                          Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Ab-\nsatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 ist ein\n§ 31                               Zeitraum von 36 Monaten, der am Tag der ersten Auf-\nforderung zur Auskunftserteilung endet. Der Berichts-\nErhebungseinheiten                          zeitraum für das Erhebungsmerkmal nach Absatz 2\nErhebungseinheiten der Erhebung über landwirt-             Nummer 4 Buchstabe a sind die Kalenderjahre 2007\nschaftliche Produktionsmethoden sind die Betriebe             bis 2009. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerk-\nnach § 91 Absatz 1 Nummer 1.                                  male nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b bis d und","3894         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009\nNummer 6 ist das Kalenderjahr 2009. Der Berichtszeit-        men und Hamburg, auf höchstens 10 000 Feldern land-\npunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Num-           wirtschaftlicher Betriebe nach § 91 Absatz 1 Nummer 1\nmer 5 ist der 1. März 2010. Der Berichtszeitpunkt für        durchgeführt. Der Berichtszeitraum ist das laufende Ka-\ndas Erhebungsmerkmal nach Absatz 2 Nummer 8 ist              lenderjahr.\nder Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.\n(2) Ermittelt werden die Naturalerträge bei landwirt-\nschaftlichen Feldfrüchten. Weitere Erhebungsmerkmale\n§§ 33 bis 43\nsind die Größe der in die Erhebung einbezogenen Flä-\n(weggefallen)                          che, die Sorte, die Gesamterntemenge und Angaben\nzur Bewertung der Ertragsverhältnisse. Bei Getreide\nAbschnitt 5                            und Raps werden zusätzlich Beschaffenheitsmerkmale\n(weggefallen)                          ermittelt. Die Ermittlung der Beschaffenheitsmerkmale\numfasst die Untersuchung der Inhaltsstoffe und Verar-\nAbschnitt 6                            beitungseigenschaften sowie der Belastung mit ge-\nsundheitlich nicht erwünschten Stoffen (§ 50 des Le-\nErnteerhebung                            bensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs).\n§ 44                                  (3) Die Beschaffenheitsmerkmale werden vom Max\nRubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernäh-\nAllgemeine Vorschrift                       rung und Lebensmittel (Max Rubner-Institut), einer\nDie Ernteerhebung umfasst:                                selbstständigen Bundesoberbehörde im Geschäftsbe-\n1. Ernte- und Betriebsberichterstattung,                     reich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Verbraucherschutz, ermittelt. Die für die\n2. Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung.\nDurchführung der Erhebung zuständigen Stellen der\nLänder übermitteln dem Max Rubner-Institut zur Erfül-\n§ 45\nlung der Aufgabe nach Satz 1 pseudonymisierte Pro-\n(weggefallen)                          ben der einbezogenen Pflanzenarten.\n§ 46\nAbschnitt 7\nErnte- und Betriebsberichterstattung\nGeflügelstatistik\n(1) Die Ernte- und Betriebsberichterstattung wird in\njedem Jahr, außer in den Ländern Berlin und Bremen, in\nden Monaten April bis Dezember durchgeführt. Sie um-                            Unterabschnitt 1\nfasst Schätzungen der voraussichtlichen und endgülti-                      A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t\ngen Naturalerträge des laufenden Jahres, bei Feld-\nfrüchten, Grünland, Obst und Gemüse außerdem                                               § 48\nSchätzungen des Wachstumsstands und wachstums-\nbeeinflussender Faktoren. Ergänzend werden, außer                                  Einzelerhebungen\nim Land Hamburg, die Merkmale Gesamterntemengen                 Die Geflügelstatistik umfasst folgende Einzelerhe-\nund Vorratsbestände bei einzelnen Getreidearten und          bungen:\nKartoffeln sowie bei Feldfrüchten die Flächen der vo-\nrangegangenen Ernte und Aussaatflächen geschätzt.            1. Erhebung in Brütereien,\nBei Reben werden zusätzlich die Merkmale Mostge-             2. Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung,\nwicht und Güte des Mostes erhoben. Bei Obst wird\ndas Merkmal Ernteverwendung geschätzt. Die Schät-            3. Erhebung in Geflügelschlachtereien.\nzungen werden von Ernte- und Betriebsberichterstat-\ntern vorgenommen, sie werden bei diesen erhoben.                                Unterabschnitt 2\nDie Vorratsbestände bei einzelnen Getreidearten am\nErhebung in Brütereien\n30. Juni können auch durch die statistischen Ämter\nder Länder geschätzt werden.\n§ 49\n(2) Zur Ergänzung der Schätzungen von Ernteerträ-\ngen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 können in jedem Jahr                               Erhebungseinheiten\nbei höchstens 14 000 landwirtschaftlichen Betrieben\nErhebungseinheiten sind die Brütereien mit einem\nnach § 91 Absatz 1 Nummer 1 oder bei Obst für höchs-\nFassungsvermögen von mindestens 1 000 Eiern aus-\ntens 0,5 vom Hundert der Anbauflächen die Erträge\nschließlich des Schlupfraumes. Die Unternehmen ge-\nfestgestellt werden. Dabei dürfen jährlich nicht mehr\nben ihre Meldung untergliedert nach Betrieben ab. Un-\nals fünf Arten von Gemüse, Obst oder landwirtschaftli-\nternehmen mit Betrieben in verschiedenen Ländern ha-\nchen Feldfrüchten, mit Ausnahme der gemäß § 47 Ab-\nben für jedes Land, in dem sie einen Betrieb haben,\nsatz 2 erfassten landwirtschaftlichen Feldfrüchte, ins-\ngesondert zu melden.\ngesamt jedoch nicht mehr als sechs dieser Arten, sowie\nWeinmost einbezogen werden.\n§ 50\n§ 47                                       Erhebungsart, Periodizität, Merkmale\nBesondere Ernte- und Qualitätsermittlung                  Die Erhebung in Brütereien wird allgemein in jedem\n(1) Die Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung          Monat durchgeführt. Es werden Merkmale über die\nwird in jedem Jahr, außer in den Ländern Berlin, Bre-        Bruteiereinlagen und die Kükenerzeugung erhoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009              3895\n§ 51                               Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004\nErhebungsmerkmale und Berichtszeitraum                 des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprü-\n(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Brütereien          fung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittel-\nsind:                                                        rechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit\n1. die Zahl der eingelegten Bruteier zur Erzeugung von       und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1, L 191 S. 1) in\nHühnern, Enten, Gänsen, Truthühnern und Perlhüh-         der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Arti-\nnern sowie die Zahl der geschlüpften Küken, bei          kel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des\nHühnern auch nach Nutzungsrichtung und Verwen-           Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April\ndungszweck,                                              2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die\n2. zusätzlich das Fassungsvermögen der Brutanlagen           amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr\nausschließlich des Schlupfraumes.                        bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl.\nEU Nr. L 139 S. 206, L 226 S. 83) in der jeweils gelten-\n(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale        den Fassung zugelassen sind. Die Unternehmen geben\nnach Absatz 1 Nummer 1 ist der jeweilige Monat, für          ihre Meldung untergliedert nach Betrieben ab. Unter-\ndas Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 Nummer 2 der              nehmen mit Betrieben in verschiedenen Ländern haben\nMonat Dezember.                                              für jedes Land, in dem sie einen Betrieb haben, geson-\ndert zu melden.\nUnterabschnitt 3\nErhebung                                                            § 56\nin Unternehmen mit Hennenhaltung\nErhebungsart, Periodizität, Merkmale\n§ 52                                  Die Erhebung in Geflügelschlachtereien wird allge-\nmein in jedem Monat durchgeführt. Es werden Merk-\nErhebungseinheiten\nmale über Geflügelschlachtungen erhoben.\nErhebungseinheiten sind Unternehmen mit mindes-\ntens 3 000 Hennenhaltungsplätzen. Die Unternehmen                                         § 57\ngeben ihre Meldung untergliedert nach Betrieben ab.\nUnternehmen mit Betrieben in verschiedenen Ländern                 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum\nhaben für jedes Land, in dem sie einen Betrieb haben,           (1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Geflügel-\ngesondert zu melden.                                         schlachtereien sind die Zahl und das Schlachtgewicht\ndes geschlachteten Geflügels nach Art, Herrichtungs-\n§ 53                               form und Angebotszustand.\nErhebungsart, Periodizität, Merkmale                   (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale\nDie Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung             nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.\nwird allgemein in jedem Monat durchgeführt. Es werden\nMerkmale über Hennenhaltung und Eiererzeugung er-                                    Abschnitt 8\nhoben.\nSchlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik\n§ 54\nUnterabschnitt 1\nErhebungsmerkmale und Berichtszeit\nA l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t\n(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Unterneh-\nmen mit Hennenhaltung sind:\n§ 58\n1. die Zahl der vorhandenen Hennenhaltungsplätze\nund der legenden Hennen sowie die Zahl der er-                                Einzelerhebungen\nzeugten Eier,                                               Die Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik\n2. zusätzlich die Haltungsform und der Bestandsauf-          umfasst folgende Einzelerhebungen:\nbau nach Altersklassen und Legeperioden.                 1. Erhebung der Schlachtungen,\n(2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerk-          2. Erhebung der Schlachtgewichte.\nmale nach Absatz 1 Nummer 1 ist mit Ausnahme der\nZahl der erzeugten Eier der 1. Tag des Monats, für die\nErhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 2 der\nUnterabschnitt 2\n1. Dezember. Der Berichtszeitraum für die Zahl der er-                  Erhebung über Schlachtungen\nzeugten Eier ist der jeweilige Vormonat.\n§ 59\nUnterabschnitt 4\nErhebungsart, Periodizität, Merkmale\nErhebung\nin Geflügelschlachtereien                             Die Erhebung über Schlachtungen wird allgemein in\njedem Monat durchgeführt. Es werden Merkmale über\n§ 55                               Schlachtungen von Rindern, Schweinen, Schafen, Zie-\ngen und Pferden, an denen nach den Bestimmungen\nErhebungseinheiten                        des Fleischhygienegesetzes in der bis zum 6. Septem-\nErhebungseinheiten der Erhebung in Geflügel-              ber 2005 geltenden Fassung die Schlachttier- und\nschlachtereien sind die Geflügelschlachtereien, die nach     Fleischuntersuchung vorgenommen wurde, erhoben.","3896         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009\n§ 60                                                       Abschnitt 10\nErhebungsmerkmale und Berichtszeitraum                         Hochsee- und Küstenfischereistatistik\n(1) Erhebungsmerkmale der Schlachtungsstatistik\nsind die Zahl der in § 59 genannten Tiere nach Her-                                        § 66\nkunft, Tierart und Kategorie, Art der Schlachtung sowie                           Erhebungseinheiten\nder Tauglichkeit.\nErhebungseinheiten der Hochsee- und Küstenfi-\n(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale        schereistatistik sind die Fischereibetriebe, die Seefisch-\nnach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.                       märkte, die Fischverwertungsgenossenschaften sowie\ndie Betriebe von Fischhandel und Fischverarbeitung.\nUnterabschnitt 3\n§ 67\nSchlachtgewichtsstatistik\nErhebungsart, Periodizität, Merkmale\n§ 61                                  Die Hochsee- und Küstenfischereistatistik wird allge-\nmein in jedem Monat durchgeführt. Es werden Merk-\nErhebungsart, Periodizität, Merkmale                male über die Fangreise und die Fangergebnisse von\nDie Schlachtgewichtsstatistik wird allgemein in je-       Fischen erhoben.\ndem Monat durchgeführt. Es werden Merkmale über\nSchlachtgewichte von Rindern und Schweinen auf                                             § 68\nGrund der nach der Ersten Fleischgesetz-Durchfüh-                  Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum\nrungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung zu\nerstattenden Meldungen erhoben.                                 (1) Erhebungsmerkmale der Hochsee- und Küsten-\nfischereistatistik bei Anlandungen deutscher Fischerei-\nfahrzeuge innerhalb und außerhalb des Geltungs-\n§ 62\nbereiches dieses Gesetzes und bei Anlandungen\nErhebungsmerkmale und Berichtszeitraum                 ausländischer Fischereifahrzeuge unmittelbar vom\nFangplatz aus im Geltungsbereich dieses Gesetzes\n(1) Erhebungsmerkmale der Schlachtgewichtsstatis-         sind:\ntik sind das Gesamtschlachtgewicht und die Zahl der in\n§ 61 genannten Tiere nach Kategorien und Handels-            1. Beginn und Ende der Fangreise,\nklassen.                                                     2. Fangplatz,\n(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale        3. Fanggerät,\nnach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.\n4. Verarbeitung an Bord nach Art, Menge und Form,\nAbschnitt 9                            5. Anlandehafen,\n6. Anlandegebiet,\nMilchstatistik\n7. Fangergebnis nach Absatzart jeweils nach Fischart,\nMenge und Erlös.\n§ 63\n(2) Bei Anlandungen deutscher Küstenfischereifahr-\nErhebungsart, Periodizität, Merkmale                zeuge innerhalb des Geltungsbereiches dieses Geset-\nDie Milchstatistik wird allgemein in jedem Monat          zes werden nur die in Absatz 1 Nummer 2, 5 bis 7 ge-\ndurchgeführt. Es werden Merkmale über die Erzeugung          nannten Erhebungsmerkmale erhoben.\nvon Milch auf Grund der nach der Marktordnungswa-               (3) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale\nren-Meldeverordnung vom 24. November 1999 (BGBl. I           nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.\nS. 2286) in der jeweils geltenden Fassung zu erstatten-\nden Meldungen erhoben.\nAbschnitt 11\n§ 64                                                       Weinstatistik\nErhebungsmerkmal und Berichtszeitraum                                    Unterabschnitt 1\n(1) Erhebungsmerkmal der Milchstatistik ist die an-                     A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t\ngelieferte Milchmenge nach Kreisen.\n(2) Der Berichtszeitraum für das Erhebungsmerkmal                                       § 69\nnach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.                                             Einzelerhebungen\nDie Weinstatistik umfasst folgende Einzelerhebun-\n§ 65                               gen:\nErgänzende Schätzung                        1. Rebflächenerhebung,\nDie Differenz zwischen angelieferter und erzeugter        2. Ernteerhebung,\nMilchmenge sowie die Verwendung der Milch beim Er-\n3. Erhebung der Erzeugung,\nzeuger jeweils nach Kreisen werden durch die Bundes-\nanstalt für Landwirtschaft und Ernährung geschätzt.          4. Bestandserhebung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009           3897\nUnterabschnitt 2                                               Unterabschnitt 4\nRebflächenerhebung                                         Erhebung der Erzeugung\n§ 74\n§ 70\nErhebungsart, Periodizität,\nErhebungsart und Periodizität                                 Merkmale, Erhebungszeitpunkt\nDie Erhebung der Erzeugung wird allgemein in jedem\nDie Rebflächenerhebung wird allgemein in jedem\nJahr durchgeführt. Es werden Merkmale über die Wein-\nJahr durchgeführt.\nerzeugung erhoben. Erhebungszeitpunkt ist spätestens\nder 10. Dezember eines jeden Jahres.\n§ 71\n§ 75\nErhebungsmerkmale und Berichtszeit\nErhebungsmerkmale und Berichtszeitraum\n(1) Erhebungsmerkmale      der   Rebflächenerhebung\n(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung der Erzeu-\nsind\ngung sind die Art der verwendeten Erzeugnisse, die Er-\n1. die Größe der mit Keltertrauben bestockten Reb-            tragsflächen und der Hektarertrag, die Erzeugung nach\nfläche und deren Veränderung nach Rebsorten, An-          Qualitätsstufen jeweils untergliedert nach Trauben,\nbaugebieten, normaler Verwendung der Erzeugung            Most und Wein, bei Most und Wein auch nach roten\nund Ertragsklassen,                                       und weißen Trauben.\n(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale\n2. in Jahren, in denen nach von den Europäischen Ge-          nach Absatz 1 ist der Zeitraum zwischen dem Beginn\nmeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften eine           des Weinwirtschaftsjahres und dem Erhebungszeit-\nGrunderhebung der Rebflächen durchzuführen ist,           punkt.\nzusätzlich für Betriebe mit bestockter Rebfläche\nnach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG)                                Unterabschnitt 5\nNr. 357/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über sta-\ntistische Erhebungen der Rebflächen (ABl. EG                               Bestandserhebung\nNr. L 54 S. 124) in der jeweils geltenden Fassung\ndie Merkmale nach Artikel 2 Absatz 2 und 3 dieser                                   § 75a\nVerordnung nach Anbaugebieten.                                               Erhebungseinheiten\n(2) Der Berichtszeitpunkt für die Größe der mit Kel-          Erhebungseinheiten der Bestandserhebung sind:\ntertrauben bestockten Rebflächen sowie für die Erhe-          1. die in der Weinbaukartei erfassten Betriebe,\nbungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 2 ist jeweils              2. die nicht in der Weinbaukartei erfassten Unter-\nder 31. Juli. Der Berichtszeitraum für die Veränderung            nehmen, die Wein und Traubenmost zum Verkauf\nder Größe der mit Keltertrauben bestockten Rebfläche              herstellen,\nist das abgelaufene Weinwirtschaftsjahr.\n3. die Unternehmen des Großhandels mit Wein und\nTraubenmost,\nUnterabschnitt 3\nsoweit sie zum Berichtszeitpunkt über einen Weinbe-\nErnteerhebung                               stand von mindestens 100 Hektolitern verfügen.\n§ 76\n§ 72\nErhebungsart, Periodizität,\nErhebungsart, Periodizität,                                 Merkmale, Erhebungszeitpunkt\nMerkmale, Erhebungszeitpunkt\nDie Bestandserhebung wird allgemein in jedem Jahr\nDie Ernteerhebung wird allgemein in jedem Jahr             durchgeführt. Es werden Merkmale über Weinbestände\ndurchgeführt. Es werden Merkmale über die Trauben-            erhoben. Erhebungszeitpunkt ist spätestens der 7. Au-\nernte erhoben. Erhebungszeitpunkt ist spätestens der          gust eines jeden Jahres.\n15. Dezember eines jeden Jahres.\n§ 77\n§ 73                                      Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt\n(1) Erhebungsmerkmale der Bestandserhebung sind\nErhebungsmerkmale und Berichtszeitraum                 die Bestände an Wein und Traubenmost jeweils unter-\n(1) Erhebungsmerkmale der Ernteerhebung sind die           gliedert nach roten und weißen Trauben, jeweils nach\ngeerntete Traubenmenge nach Rebsorten, Art der Reb-           Wein inländischer Herkunft, Wein aus anderen Mitglied-\nfläche und Bestimmung der Trauben jeweils nach roter          staaten der Europäischen Union und Wein aus Dritt-\nund weißer Traubenmenge, die Ertragsflächen sowie             staaten. Die Weine inländischer Herkunft sind nach Ta-\nder Hektarertrag jeweils nach der Art der Rebfläche.          felwein, Landwein, Qualitätswein und Qualitätswein mit\nPrädikat, die Weine aus anderen Mitgliedstaaten der\n(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale         Europäischen Union nach Tafelwein, Landwein und\nnach Absatz 1 ist der Zeitraum zwischen dem Beginn            Qualitätswein zu untergliedern. Bei Tafelwein, der aus\ndes Weinwirtschaftsjahres und dem Erhebungszeit-              einem Verschnitt von Weinen aus mehreren Mitglied-\npunkt.                                                        staaten der Europäischen Union besteht, entfällt die","3898         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009\nUntergliederung nach Herkunft und Qualitätsstufen, bei                                   § 83\nSchaumwein, Perlwein und Likörwein die Untergliede-                   Erhebungsart, Periodizität, Merkmale\nrung nach Qualitätsstufen.\nDie Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung wird\n(2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerk-          allgemein jährlich durchgeführt. Es werden Merkmale\nmale nach Absatz 1 ist jeweils der 31. Juli.                 über Rohholz und Erzeugnisse des holzbearbeitenden\nGewerbes erhoben.\nAbschnitt 12\nHolzstatistik                                                    § 84\nErhebungsmerkmale und Berichtszeit\nUnterabschnitt 1\n(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Betrieben\nA l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t          der Holzbearbeitung sind die Zugänge, Abgänge und\nBestände an Rohholz und Erzeugnissen des holzbear-\n§ 78                            beitenden Gewerbes nach der Herkunft und Holzart.\nEinzelerhebungen                           (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale\nDie Holzstatistik umfasst folgende Einzelerhebun-         Zugänge und Abgänge ist das jeweilige Kalenderjahr.\ngen:                                                         Der Berichtszeitpunkt für die Bestände ist das Ende\ndes jeweiligen Kalenderjahres.\n1. Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben,\n2. Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung.                                       Abschnitt 13\nUnterabschnitt 2                                                   §§ 85 bis 87\nErhebung in                                                   (weggefallen)\nforstlichen Erzeugerbetrieben\nAbschnitt 14\n§ 79                                             Düngemittelstatistik\nErhebungseinheiten\nErhebungseinheiten der Erhebung in forstlichen Er-                                    § 88\nzeugerbetrieben sind die Betriebe, die Rohholz erzeu-                          Erhebungseinheiten\ngen.\nErhebungseinheiten der Düngemittelstatistik sind die\nUnternehmen, die Düngemittel erstmals in Verkehr brin-\n§ 80\ngen.\nErhebungsart, Periodizität, Merkmale\n(1) Die Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben                                     § 89\nwird als Stichprobe bei höchstens 15 000 Erhebungs-                   Erhebungsart, Periodizität, Merkmale\neinheiten jährlich durchgeführt. Es werden Merkmale\nDie Düngemittelstatistik wird allgemein vierteljährlich\nüber Rohholz erhoben.\ndurchgeführt. Es werden Merkmale über den Inlands-\n(2) Die Ergebnisse der Betriebe von natürlichen und       absatz von Düngemitteln erhoben.\njuristischen Personen des privaten Rechts können von\nden Ländern durch die von ihnen zu bestimmenden                                          § 90\nStellen geschätzt werden.\nErhebungsmerkmale und Berichtszeitraum\n§ 81                               (1) Erhebungsmerkmale der Düngemittelstatistik\nErhebungsmerkmale und Berichtszeitraum                 sind der Inlandsabsatz von mineralischen Düngemitteln\nnach Pflanzennährstoffen, Arten und Absatzgebieten\n(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in forstlichen         jeweils nach der Menge.\nErzeugerbetrieben sind der Einschlag und die Ein-\nschlagsursache nach Holzarten und -sorten jeweils               (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale\nnach Waldeigentumsarten.                                     nach Absatz 1 ist das jeweilige Kalendervierteljahr.\n(2) Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale                                      Te i l 3\nnach Absatz 1 ist das jeweilige Kalenderjahr.\nG e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n\nUnterabschnitt 3\nErhebung in                                                        § 91\nBetrieben der Holzbearbeitung                                          Erhebungseinheiten\n(1) Erhebungseinheiten sind, soweit nichts anderes\n§ 82                            bestimmt ist:\nErhebungseinheiten                       1. Betriebe im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Ver-\nErhebungseinheiten sind Betriebe mit mindestens               ordnung (EG) Nr. 1166/2008 mit mindestens\n20 Beschäftigten, in denen Erzeugnisse des holzbear-             a) fünf Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche,\nbeitenden Gewerbes hergestellt werden. Bei Säge-\nwerken liegt die Erhebungsgrenze bei mindestens zehn             b) zehn Rindern,\nBeschäftigten.                                                   c) 50 Schweinen oder zehn Zuchtsauen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009             3899\nd) 20 Schafen,                                               zu Befragenden nach § 93 Absatz 2 und 3 Num-\ne) 20 Ziegen,                                                mer 1,\nf) 1 000 Stück Geflügel,                                 2. die Vor- und Familiennamen oder Firmen sowie An-\nschriften der Inhaber der Betriebe nach § 91 Ab-\ng) 0,5 Hektar Hopfenfläche,                                  satz 1, soweit sie nicht schon unter Nummer 1 fallen,\nh) 0,5 Hektar Tabakfläche,                               3. die Anschrift des Betriebssitzes,\ni) ein Hektar Dauerkulturfläche im Freiland,             4. zusätzlich zu den Hilfsmerkmalen nach den Num-\nj) jeweils 0,5 Hektar Rebfläche, Baumschulfläche             mern 1 bis 3 die in § 93 Absatz 5 und 6 genannten\noder Obstfläche,                                          Kennzeichen zur Identifikation,\nk) 0,5 Hektar Gemüse- oder Erdbeerfläche im Frei-        5. die Art des Betriebs,\nland,                                                 6. bei der Bodennutzungshaupterhebung (§ 2 Num-\nl) 0,3 Hektar Blumen- oder Zierpflanzenfläche im             mer 2): die Vor- und Familiennamen sowie Anschrif-\nFreiland,                                                 ten der bisherigen Bewirtschafter von seit dem Vor-\njahr erhaltenen Flächen sowie der neuen Bewirt-\nm) 0,1 Hektar Fläche unter hohen begehbaren\nschafter von im gleichen Zeitraum abgegebenen Flä-\nSchutzabdeckungen oder\nchen oder der jeweiligen Eigentümer,\nn) 0,1 Hektar Produktionsfläche für Speisepilze,\n7. die Größe und Belegenheit der in Nummer 6 ge-\n2. Betriebe mit mindestens zehn Hektar Waldfläche                 nannten Flächen,\noder Fläche mit schnellwachsenden Baumarten.\n8. die Belegenheit der Baumobstflächen nach § 15 und\n(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind von Be-          der Felder nach § 47 Absatz 1,\ntrieben, die mindestens eine Bedingung des Absatzes 1\n9. der Name und die Registriernummer des Fischerei-\nerfüllen, alle Merkmale der betreffenden Erhebungen\nfahrzeugs bei der Erhebung nach § 67.\nanzugeben.\n(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist ein Be-                                   § 93\ntrieb im Sinne dieses Gesetzes eine technisch-wirt-\nAuskunftspflicht\nschaftliche Einheit mit einer einheitlichen Betriebsfüh-\nrung. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforder-       (1) Für die Erhebungen zu den Agrarstatistiken nach\nlich.                                                         § 1 besteht Auskunftspflicht, soweit in Absatz 3 nichts\nanderes bestimmt ist. § 6 Absatz 4 des Bundes-\n(4) Besteht ein Betrieb aus mehreren voneinander\nstatistikgesetzes findet bei Stichprobenerhebungen im\nentfernt liegenden Betriebsteilen, die einheitlich bewirt-\nRahmen der Bodennutzungshaupterhebung (§ 2 Num-\nschaftet werden, sind die Meldungen nach § 1 für den\nmer 2), der Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung\ngesamten Betrieb dort abzugeben, wo sich der Be-\n(§ 2 Nummer 3), der Erhebung über die Viehbestände\ntriebssitz befindet.\n(§ 1 Nummer 2), der Strukturerhebungen in land- und\n(4a) Betriebssitz ist das Grundstück, auf dem sich        forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 1 Nummer 3), der Be-\ndie Wirtschaftsgebäude des Betriebs befinden. Befin-          sonderen Ernte- und Qualitätsermittlung (§ 44 Num-\nden sich Wirtschaftsgebäude des Betriebs auf mehre-           mer 2) und der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrie-\nren Grundstücken, ist Betriebssitz das Grundstück, auf        ben (§ 78 Nummer 1) keine Anwendung.\ndem sich das wichtigste oder die in ihrer Gesamtheit\n(2) Auskunftspflichtig sind:\nwichtigsten Wirtschaftsgebäude befinden. Hat der Be-\ntrieb kein Wirtschaftsgebäude, so ist das Grundstück          1. die Inhaber oder Leiter der Betriebe und Unterneh-\nBetriebssitz, von dem aus der Betrieb geleitet wird.              men nach § 6 Nummer 1 für die Bodennutzungs-\nhaupterhebung, nach § 9 für die Gemüseanbau-\n(5) Gehören mehrere Betriebe zu einem Unterneh-\nund Zierpflanzenerhebung, nach § 12 für die Baum-\nmen, geben die Unternehmen, soweit nichts anderes\nschulerhebung, nach § 15 für die Baumobstanbau-\nbestimmt ist, die Meldungen für jeden ihrer inländi-\nerhebung, nach § 18 Absatz 1 für die Erhebung über\nschen Betriebe ab. Unternehmen im Sinne dieses Ge-\ndie Viehbestände, nach § 25 für die Agrarstrukturer-\nsetzes sind unter einheitlicher und selbständiger Füh-\nhebung, nach § 28 für die Haupterhebung der Land-\nrung stehende wirtschaftliche, finanzielle und rechtliche\nwirtschaftszählung, nach § 31 für die Erhebung über\nEinheiten. Unternehmen mit Betrieben in verschiedenen\nlandwirtschaftliche Produktionsmethoden nach § 47\nLändern haben für jedes Land, in dem sie einen Betrieb\nAbsatz 1 für die Besondere Ernte- und Qualitätser-\nhaben, gesondert zu melden.\nmittlung, nach § 49 für die Erhebung in Brütereien,\n(6) Werden die nach diesem Gesetz angeordneten                nach § 52 für die Erhebung in Unternehmen mit Hen-\nErhebungen als Stichprobenerhebungen durchgeführt,                nenhaltung, nach § 55 für die Erhebung in Geflügel-\nerfolgt die Auswahl der Erhebungseinheiten nach ma-               schlachtereien, nach § 66 für die Hochsee- und Küs-\nthematisch-statistischen Auswahlverfahren.                        tenfischereistatistik, bei Anlandungen auf Seefisch-\nmärkten die Leiter der Seefischmarktverwaltungen,\n§ 92                                   bei unmittelbar an Fischverwertungsgenossenschaf-\nHilfsmerkmale                               ten abgegebenen Fangergebnissen die Leiter dieser\nGenossenschaften, nach § 75a Nummer 2 und 3 für\nHilfsmerkmale sind:                                           die Bestandserhebung, nach § 79 für die Erhebung\n1. die Vor- und Familiennamen, Firmen, Institutsnamen             in forstlichen Erzeugerbetrieben, nach § 82 für die\noder Behördenbezeichnungen, Anschriften, Ruf-                Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung und\nnummern und Adressen für elektronische Post der              nach § 88 für die Düngemittelstatistik,","3900          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009\n2. die nach Landesrecht für die Führung des Liegen-           tion der Betriebe und Unternehmen verwendet werden.\nschaftskatasters oder entsprechender anderer erfor-       Insoweit sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen\nderlicher amtlicher Unterlagen zuständigen Stellen        oder die von diesen beauftragten Stellen auskunfts-\nfür die Flächenerhebung nach § 4,                         pflichtig.\n3. die Bewirtschafter der Flächen nach § 6 Nummer 2              (7) Für die Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 27) sol-\nfür die Bodennutzungshaupterhebung,                       len die Lagekoordinaten des Betriebssitzes (§ 27 Ab-\n4. die für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung          satz 1 Nummer 1) unter Verwendung von Verwaltungs-\nzuständigen Landesbehörden für die Erhebung nach          daten erhoben werden. Insoweit sind die nach Landes-\n§ 59, die für die Preismeldung für Schlachtkörper         recht für das Vermessungswesen zuständigen Stellen\nnach § 7 Absatz 1 der Ersten Fleischgesetz-Durch-         auskunftspflichtig. Die Auskunftspflicht umfasst die\nführungsverordnung zuständigen Landesbehörden             Adressen aller Gebäude im jeweiligen Land unter An-\nfür die Erhebung nach § 61 jeweils bis spätestens         gabe der amtlichen Hauskoordinaten.\nzum zehnten Tag des darauf folgenden Monats,\n§ 94\n5. (weggefallen)\n6. die nach Landesrecht für die auf Grund der von den                    Durchführung von Bundesstatistiken\nEuropäischen Gemeinschaften erlassenen Rechts-               (1) Die für die Quotenüberwachung zuständige Bun-\nvorschriften zu führende Weinbaukartei und für die        desbehörde übernimmt die Aufbereitung der Hochsee-\nErnte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen für Er-         und Küstenfischereistatistik (§ 1 Nummer 8) aus den ihr\nzeugnisse des Weinsektors sowie die gemäß der             vorliegenden Meldungen sowie die Veröffentlichung\nWein-Überwachungsverordnung in der Fassung der            und Darstellung der Ergebnisse.\nBekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I                     (2) Die Düngemittelstatistik (§ 1 Nummer 11), die Er-\nS. 1624), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Geset-     hebung in Brütereien (§ 48 Nummer 1) und die Erhe-\nzes vom 27. September 2007 (BGBl. I S. 2308), in          bung in Geflügelschlachtereien (§ 48 Nummer 3) wer-\nder jeweils geltenden Fassung zuständigen Stellen         den vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbe-\nfür die bei diesen Stellen vorliegenden Angaben für       reitet.\ndie Erhebungen nach § 70 bis spätestens 1. Dezem-\nber eines jeden Jahres, nach den §§ 72 und 74 bis            (3) Der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-\nspätestens 1. Februar des darauf folgenden Jahres,        rung obliegen die Aufbereitung der Milchstatistik (§ 1\nnach § 76 bis spätestens 1. Oktober eines jeden           Nummer 7) aus den ihr nach der Marktordnungs-\nJahres.                                                   waren-Meldeverordnung vorliegenden Meldungen so-\nwie die Veröffentlichung und Darstellung der Ergebnis-\n(3) Die Angaben\nse.\n1. zur Ernte- und Betriebsberichterstattung (§ 46),\n(4) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln\n2. zu dem Hilfsmerkmal Rufnummern und Adressen für            dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung die\nelektronische Post der zu Befragenden (§ 92 Num-          von ihnen erhobenen Einzelangaben.\nmer 1)\nsind freiwillig.                                                                          § 94a\n(4) Die Auskünfte zur Hochsee- und Küstenfischerei-                        Verordnungsermächtigung\nstatistik hinsichtlich der nicht der Quotenüberwachung\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nunterliegenden Fischarten können von den Auskunfts-\nschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch\npflichtigen nach Absatz 2 Nummer 1 gemeinsam mit\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nden im Rahmen der Quotenüberwachung zu erstatten-\nden Meldungen erteilt werden.                                 1. für nach diesem Gesetz durchzuführende Bundes-\nstatistiken\n(5) Für die nach diesem Gesetz durchzuführenden\nStatistiken dürfen Verwaltungsdaten, soweit sie mit               a) die Durchführung einer Erhebung oder die\nden Merkmalen der jeweiligen Erhebung übereinstim-                    Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, die\nmen und auf dieselben Berichtszeitpunkte und -zeit-                   Periodizität zu verlängern, Erhebungstermine zu\nräume bezogen werden können, sowie die Hilfsmerk-                     verschieben sowie den Kreis der zu Befragenden\nmale Vor- und Familiennamen oder Firmen und An-                       einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht mehr\nschriften der Inhaber oder Leiter der Betriebe oder Un-               oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen\nternehmen und die Kennzeichen zur Identifikation der                  Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden\nBetriebe und Unternehmen verwendet werden. Inso-                      oder wenn tatsächliche Voraussetzungen für eine\nweit sind die zuständigen Verwaltungsbehörden oder                    Erhebung entfallen sind oder sich wesentlich ge-\ndie von diesen beauftragten Stellen auskunftspflichtig.               ändert haben;\n(6) Für die Erhebung über die Viehbestände (§§ 18              b) im Rahmen einer Erhebung einzelne neue Merk-\nbis 20a) und die Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 27)                 male einzuführen, wenn dies zur Deckung eines\ndürfen auch Angaben, die auf Grund von Rechtsvor-                     geänderten Bedarfs für Zwecke der agrarpoli-\nschriften zur Kennzeichnung und Registrierung von                     tischen Planung erforderlich ist und durch gleich-\nlandwirtschaftlichen Nutztieren oder auf Grund tier-                  zeitige Aussetzung anderer Merkmale eine Erwei-\nseuchenrechtlicher Vorschriften über die Anzeige und                  terung des Erhebungsumfangs vermieden wird;\nRegistrierung von Betrieben erteilt wurden, sowie die                 nicht eingeführt werden können Merkmale, die\nHilfsmerkmale Vor- und Familiennamen oder Firmen                      die Höhe von Umsätzen, Einnahmen oder Gewin-\nund Anschriften der Inhaber oder Leiter der Betriebe                  nen, Bildungs- oder Sozialdaten oder besondere\noder Unternehmen und die Kennzeichen zur Identifika-                  Arten personenbezogener Daten nach § 3 Ab-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009             3901\nsatz 9 des Bundesdatenschutzgesetzes betref-                                       § 96\nfen;                                                                     Fortschreibeverfahren\nc) die Erhebung von Merkmalen anzuordnen, soweit              Die Bodennutzungshaupterhebung (§ 2 Nummer 2)\ndies zur Umsetzung oder Durchführung von               und die Baumobstanbauerhebung (§ 2 Nummer 5) kön-\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaft er-          nen ganz oder teilweise im Fortschreibeverfahren\nforderlich ist;                                        durchgeführt werden. Wird dieses Verfahren durchge-\n2. die Werte nach § 91 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a          führt, ist es bei allen zu Befragenden eines Bundeslan-\nbis n neu festzulegen;                                    des anzuwenden. Dabei werden dem zu Befragenden\ndie von ihm bei vorangegangenen Erhebungen angege-\n3. die Grundsätze für die Durchführung der Besonde-           benen, bei den statistischen Ämtern der Länder gespei-\nren Ernte- und Qualitätsermittlung (§ 47) festzule-       cherten Angaben zur Fortschreibung vorgelegt.\ngen;\n4. die jährliche Erhebung von Daten über die Erzeu-                                       § 97\ngung, Verarbeitung und Einfuhr von Erzeugnissen                                 Betriebsregister\ndes ökologischen/biologischen Landbaus im Sinne\n(1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Aufbereitung\nvon Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 23\nder Agrarstatistiken nach § 1 Nummer 1, mit Ausnahme\nAbsatz 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/\nder Flächenerhebung, und nach § 1 Nummer 2 bis 4, 5\n2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologi-\n(§ 48 Nummer 2), 9 (§ 69 Nummer 4) und 10 führen die\nsche/biologische Produktion und die Kennzeich-\nstatistischen Ämter der Länder einheitliche Betriebsre-\nnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen\ngister. Für die Agrarstatistiken nach § 1 Nummer 5 (§ 48\nund zur Aufhebung der Verordnung (EWG)\nNummer 1 und 3) und 11 führt das Statistische Bundes-\nNr. 2092/91 (ABl. EU Nr. L 189 S. 1) in der jeweils\namt das Betriebsregister. Das Betriebsregister kann zur\ngeltenden Fassung als Bundesstatistik nach diesem\nFeststellung und zum Nachweis der Erhebungseinhei-\nGesetz anzuordnen sowie für diese Bundesstatistik\nten, zur Ziehung von Stichproben, zur Aufstellung von\nin entsprechender Anwendung von Teil 3 Regelun-\nRotationsplänen, zur Begrenzung der Belastung zu Be-\ngen über die Auskunftspflicht, die Durchführung,\nfragender, zum Versand der Erhebungsunterlagen, zur\ndie Übermittlung und Aufbereitung von Daten sowie\nEingangskontrolle und zu Rückfragen bei den Befrag-\nüber ein Betriebsregister zu treffen;\nten, zur Durchführung von Erhebungen im Fortschrei-\n5. für die Bodennutzungshaupterhebung (§§ 6 bis 8),           beverfahren, zur Überprüfung der Ergebnisse auf ihre\ndie Erhebung über die Viehbestände (§§ 18 bis 20a),       Richtigkeit, zu Hochrechnungen bei Stichproben ver-\ndie Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 27) und die Er-      wendet werden. Für agrarstatistische Zuordnungen\nhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung (§§ 52            und Zusammenführungen sowie zu sonstigen agrarsta-\nbis 54), auch als Unterstichprobe oder in einer Nach-     tistischen Auswertungen dürfen die Erhebungsmerk-\nerhebung, die Erhebung von Merkmalen über Anfall,         male der Bodennutzungserhebung (§ 8 Absatz 1, § 11\nLagerung, Aufbringung und Einarbeitung von Wirt-          Absatz 1, § 14 Absatz 1, § 17 Absatz 1), der Erhebung\nschaftsdüngern und Biogas-Gärresten sowie über            über die Viehbestände (§§ 20, 20a), der Agrarstruktur-\nHaltungs- und Fütterungsverfahren landwirtschaftli-       erhebung (§ 27 Absatz 1), der Landwirtschaftszählung\ncher Nutztiere anzuordnen.                                (§ 30 Absatz 1), der Erhebung über landwirtschaftliche\nProduktionsmethoden (§ 32 Absatz 2), der Geflügelsta-\n§ 95                               tistik (§ 51 Absatz 1, § 54 Absatz 1, § 57 Absatz 1), der\nRebflächenerhebung (§ 71 Absatz 1), der Bestandser-\nErhebungsstellen, Erhebungsbeauftragte                 hebung (§ 77 Absatz 1) und der Holzstatistik (§ 81 Ab-\nsatz 1, § 84 Absatz 1) sowie die in der Feststellung der\n(1) Zur Durchführung der Erhebungen nach § 1 kön-\nGrundgesamtheit erhobenen Angaben (§ 97a Absatz 1)\nnen Erhebungsstellen eingerichtet werden. Die Bestim-\nverwendet werden; dabei ist eine Verwendung perso-\nmung der Erhebungsstellen obliegt den Ländern. Die\nnenbezogener Angaben anderer Personen als des Be-\nLandesregierungen werden ermächtigt, durch Rechts-\ntriebsinhabers unzulässig.\nverordnung die erforderlichen Regelungen zur Bestim-\nmung der Erhebungsstellen, zur Sicherung des Statis-              (2) In das Betriebsregister sollen Angaben zufolgen-\ntikgeheimnisses durch Organisation und Verfahren so-          den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen aufgenommen\nwie zur Verwendung der erhobenen Angaben aus-                 und jährlich aktualisiert werden, soweit sie nach Satz 3\nschließlich für die in diesem Gesetz bestimmten Zwe-          verfügbar sind:\ncke zu treffen.                                                 1. die Vor- und Familiennamen, die Firmen, die Insti-\n(2) Bei der Durchführung der Erhebungen nach § 1                 tutsnamen oder die Behördenbezeichnungen, die\nkönnen Erhebungsbeauftragte eingesetzt werden. So-                  Anschriften, die Rufnummern und Adressen für\nfern die Erhebungsbeauftragten ehrenamtlich tätig sind              elektronische Post der Inhaber oder Leiter der Be-\nund für ihre Tätigkeit eine Entschädigung erhalten, gilt            triebe und Unternehmen nach den §§ 49, 52, 55,\ndiese als steuerfreie Aufwandsentschädigung im Sinne                75a Nummer 2 und 3, §§ 79, 82, 88 und 91 Absatz 1\ndes § 3 Nummer 12 Satz 2 des Einkommensteuerge-                     sowie der Auskunftspflichtigen nach § 93 Absatz 2\nsetzes.                                                             Nummer 4,\n(3) Im Rahmen der Besonderen Ernte- und Qualitäts-           2. die Anschrift des Betriebssitzes und die Bezeich-\nermittlung (§ 47) ist den Erhebungsbeauftragten die                 nungen für regionale Zuordnungen,\nEntnahme der erforderlichen Ernteproben während der             3. die Lagekoordinaten des Betriebssitzes von Betrie-\nüblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu gestatten.                ben nach § 91 Absatz 1, und zwar","3902           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009\na) die geografischen Koordinaten und                     3. das Kennzeichen zur Identifikation des Betriebs, im\nFalle einer Änderung auch das zuletzt übermittelte\nb) die Koordinaten nach dem Gauß-Krüger-Koordi-\nKennzeichen.\nnatensystem oder einem anderen Koordinaten-\nsystem,                                                  (6) Die Prämienbehörden nach § 2 Absatz 1 des In-\nVeKoS-Daten-Gesetzes sowie die nach Landesrecht für\n4. die Art des Betriebs,\ndie Kennzeichnung und Registrierung von landwirt-\n5. die Rechtsstellung des Betriebsinhabers,                  schaftlichen Nutztieren und die tierseuchenrechtliche\n6. der Wirtschaftszweig, die Art der produzierten Gü-        Anzeige und Registrierung von Betrieben zuständigen\nter, der jährliche Rohholzeinschnitt sowie die Zahl      Stellen oder die von diesen beauftragten Stellen über-\nder im Betrieb tätigen Personen,                         mitteln den statistischen Ämtern der Länder zur Aktua-\nlisierung des Betriebsregisters jährlich auf Ersuchen,\n7. die Beteiligung an                                        soweit vorhanden,\na) Bundesstatistiken nach § 1 und                        1. die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen\nb) der Feststellung der Grundgesamtheit nach                  nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 11,\n§ 97a                                                2. die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe und\nUnternehmen, im Falle einer Änderung auch das zu-\n(agrarstatistische Erhebungen),\nletzt übermittelte Kennzeichen.\n8. die in § 93 Absatz 5 und 6 genannten Kennzeichen              (7) Das nach Absatz 5 oder 6 übermittelte Kennzei-\nzur Identifikation,                                      chen zur Identifikation darf für Zuordnungszwecke im\n9. die Kennnummer im Statistikregister,                      Betriebsregister gespeichert werden. Es ist spätestens\nzu löschen, wenn es fünf Jahre lang nicht mehr zu Zu-\n10. der Tag der Aufnahme in das Betriebsregister,\nordnungszwecken verwendet worden ist.\n11. die Größe der Flächen und die Tierzahlen, die zur\nBestimmung des Kreises der zu Befragenden und                                       § 97a\nder Schichtzugehörigkeit der Erhebungseinheiten                      Feststellung der Grundgesamtheit\nnach § 91 Absatz 1 in Stichprobenerhebungen er-\nforderlich sind.                                             (1) Zur Vorbereitung der Landwirtschaftszählung\n(§ 24 Absatz 1 Nummer 2) werden im Zeitraum März\nDie Aufnahme von Angaben zu anderen Merkmalen ist              bis September 2009 bei den Betrieben nach § 91 Ab-\nmit Ausnahme der Kennnummer nach Absatz 3 und un-              satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden\nbeschadet des Absatzes 7 unzulässig. Die Angaben               Fassung und bei Betrieben mit einer Produktionsfläche\ndürfen                                                         für Speisepilze von mindestens 0,1 Hektar oder mit\n1. Einzelangaben zu agrarstatistischen Erhebungen,             mindestens 20 Ziegen folgende Angaben erhoben:\n2. den nach den Absätzen 5 und 6 übermittelten Merk-           1. die Hilfsmerkmale nach § 92 Nummer 1 bis 7; § 92\nmalen,                                                         Nummer 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der\nBodennutzungshaupterhebung die Feststellung der\n3. sonstigen Verwaltungsdaten, soweit deren Verwen-                 Grundgesamtheit tritt,\ndung für statistische Zwecke zulässig ist,\n2. die Art der Bewirtschaftung des Betriebs,\n4. dem Statistikregister sowie\n3. die Nutzung der Flächen nach Nutzungszweck, Kul-\n5. allgemein zugänglichen Quellen                                   turarten, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Kul-\nentnommen oder von den statistischen Ämtern daraus                  turformen jeweils nach der Fläche,\ngewonnen werden.                                               4. die Bestände an Rindern, Schafen, Ziegen, Schwei-\nnen und Geflügel nach Art und Zahl, bei Rindern,\n(3) Für die in Absatz 1 genannten Zwecke wird für\nSchweinen und Hühnern zusätzlich nach Alter, Ge-\njede Erhebungseinheit eine Kennnummer gebildet, die\nschlecht und Nutzungszweck.\nkeine über die Merkmale nach Absatz 2 Satz 1 Num-\nmer 2 bis 11 hinausgehenden Angaben enthalten darf.                (2) § 91 Absatz 4 sowie § 93 Absatz 1 Satz 1, Ab-\nsatz 2 Nummer 1, Absatz 5 und 6 gilt entsprechend. Für\n(4) Die Merkmale nach Absatz 2 Satz 1 sowie die            die Erhebung der Rinderbestände nach Absatz 1 Num-\nKennnummer nach Absatz 3 sind zu löschen, soweit               mer 4 gilt § 20a Absatz 1 und 2 Nummer 3 entspre-\nsie für die in Absatz 1 genannten Zwecke nicht mehr            chend.\nbenötigt werden. Bei Betrieben, die über einen Zeit-\nraum von sieben Jahren nicht mehr zu Erhebungen he-                                        § 98\nrangezogen wurden, sind sie spätestens nach Ablauf\ndieses Zeitraums zu löschen. Eine Löschung der Kenn-                           Übermittlung, Verwendung\nnummer im Datensatz erfolgt nicht.                                      und Veröffentlichung von Einzelangaben\n(1) Die Übermittlung von Einzelangaben an die zu-\n(5) Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften\nständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden ist\nübermitteln den statistischen Ämtern der Länder alle\nim Rahmen des § 16 Absatz 4 des Bundesstatistikge-\nzwei Jahre, beginnend 2009, zur Aktualisierung des Be-\nsetzes zugelassen.\ntriebsregisters, soweit vorhanden, auf Ersuchen\n(2) Die statistischen Ämter der Länder und das\n1. die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen\nStatistische Bundesamt dürfen die im Betriebsregister\nnach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5,\nnach § 97 Absatz 2 enthaltenen Angaben zur Führung\n2. die Angaben zur landwirtschaftlich genutzten Fläche         des Statistikregisters verwenden. Zur Stichprobenaus-\nund zur Waldfläche und                                    wahl für die Erhebung der Arbeitsverdienste in der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009            3903\nLandwirtschaft dürfen sie die Vor- und Familiennamen         in Geflügelschlachtereien (§ 48 Nummer 2 und 3) und\nsowie die Anschriften der Inhaber der Betriebe, die          der Erhebung der Schlachtungen (§ 58 Nummer 1)\nständige Arbeitskräfte beschäftigen, die keine Familien-     übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzi-\nangehörigen sind, verwenden. Zur Bestimmung des              gen Fall ausweisen. Satz 1 gilt entsprechend für die\nKreises der zu Befragenden bei der Erhebung in Betrie-       Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung hin-\nben der Holzbearbeitung und bei der Düngemittelstatis-       sichtlich der Milchstatistik (§ 63).\ntik dürfen sie die Anschriften der Betriebe und Unter-          (5) Für Aufgaben der Politikfolgenabschätzung für\nnehmen sowie Angaben zum Wirtschaftszweig, zur Art           oberste Bundes- oder Landesbehörden darf das Statis-\nund Menge der produzierten Güter und zur Zahl der            tische Bundesamt dem Johann Heinrich von Thünen-\ntätigen Personen aus der Statistik im Produzierenden         Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räu-\nGewerbe sowie bei der Düngemittelstatistik die An-           me, Wald und Fischerei, Tabellen mit nach Kreisen\nschriften der Düngemittel ein- und ausführenden Unter-       untergliederten statistischen Ergebnissen aus der\nnehmen und deren Einfuhren und Ausfuhren aus der             Agrarstrukturerhebung (§ 24 Absatz 1 Nummer 1) über-\nAußenhandelsstatistik sowie bei der Bestandserhebung         mitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen\n(§§ 75a bis 77) die Anschriften der Unternehmen und          Fall ausweisen. Die Tabellen dürfen nur von den für\nAngaben zum Wirtschaftszweig aus der Statistik im            diese Aufgabe zuständigen Organisationseinheiten\nProduzierenden Gewerbe und der Statistik im Handel           des Instituts gespeichert und genutzt werden. Diese\nverwenden. Die hierzu erforderlichen Maßnahmen sind          Organisationseinheiten müssen von den mit Vollzugs-\nzum frühestmöglichen Zeitpunkt durchzuführen; dabei          aufgaben befassten Organisationseinheiten des Insti-\nverwendete Hilfsmerkmale sind unmittelbar danach zu          tuts räumlich, organisatorisch und personell getrennt\nlöschen.                                                     sein.\n(3) Die Veröffentlichung der Ergebnisse der Flächen-\nerhebung (§ 2 Nummer 1) für jede Gemeinde ist zuge-                                     § 99\nlassen.\nÜbergangsvorschriften\n(4) Zur Erstellung des Nationalen Rückstands-\nkontrollplans nach Kapitel II der Richtlinie 96/23/EG           (1) Erhebungseinheiten der Bodennutzungshaupter-\ndes Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen          hebung 2009 sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1\nhinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in       Nummer 1 und in den Ländern Baden-Württemberg\nlebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur          und Bayern gemeinschaftlich genutzte Flächen mit\nAufhebung der Richtlinien 85/358/EWG, 86/469/EWG             mindestens zwei Hektar landwirtschaftlich genutzter\nund der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/                Fläche. Für die Bewirtschafter dieser gemeinschaftlich\nEWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10) in der jeweils geltenden       genutzten Flächen besteht Auskunftspflicht. Die Erhe-\nFassung darf das Statistische Bundesamt dem Bun-             bung nach Satz 1 wird bei höchstens 100 000 Erhe-\ndesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher-         bungseinheiten und auch in den Ländern Berlin, Bre-\nheit Tabellen in der Gliederung nach Ländern mit statis-     men und Hamburg durchgeführt.\ntischen Ergebnissen aus der Erhebung der Geflügelbe-            (2) In der Erhebung über die Viehbestände zum Be-\nstände (§ 27 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c), den             richtszeitpunkt 3. November 2010 werden keine Merk-\nErhebungen in Unternehmen mit Hennenhaltung und              male über die Bestände an Schafen erhoben."]}