{"id":"bgbl1-2009-8-4","kind":"bgbl1","year":2009,"number":8,"date":"2009-02-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/8#page=50","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-8-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_8.pdf#page=50","order":4,"title":"Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung  BBhV)","law_date":"2009-02-13T00:00:00Z","page":326,"pdf_page":50,"num_pages":45,"content":["326              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009\nVerordnung\nüber Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen\n(Bundesbeihilfeverordnung – BBhV)\nVom 13. Februar 2009\nAuf Grund des § 80 Abs. 4 des Bundesbeamtenge-                § 28 Familien- und Haushaltshilfe\nsetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet            § 29 Familien- und Haushaltshilfe im Ausland\ndas Bundesministerium des Innern im Einvernehmen                 § 30 Soziotherapie\nmit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium                   § 31 Fahrtkosten\nder Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung             § 32 Unterkunftskosten\nund dem Bundesministerium für Gesundheit:                        § 33 Lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende\nKrankheiten\nInhaltsübersicht\nAbschnitt 3\nKapitel 1\nRehabilitation\nAllgemeine Vorschriften\n§ 34 Anschlussheil- und Suchtbehandlungen\n§  1  Regelungszweck\n§ 35 Rehabilitationsmaßnahmen\n§  2  Beihilfeberechtigte\n§ 36 Voraussetzungen für Rehabilitationsmaßnahmen\n§  3  Beamtinnen und Beamte im Ausland\n§  4  Berücksichtigungsfähige Angehörige\nKapitel 3\n§  5  Konkurrenzen\n§  6  Beihilfefähigkeit von Aufwendungen                                         Aufwendungen in Pflegefällen\n§  7  Verweisungen auf das Sozialgesetzbuch                      § 37 Grundsatz\n§  8  Ausschluss der Beihilfefähigkeit                           § 38 Häusliche Pflege, Tagespflege und Nachtpflege\n§  9  Anrechnung von Erstattungen und Sachleistungen             § 39 Vollstationäre Pflege\n§ 10  Beihilfeanspruch                                           § 40 Palliativversorgung\n§ 11  Aufwendungen im Ausland\nKapitel 4\nKapitel 2\nAufwendungen in anderen Fällen\nAufwendungen in Krankheitsfällen\n§ 41 Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen\nAbschnitt 1\n§ 42 Schwangerschaft und Geburt\nAmbulante Leistungen\n§ 43 Künstliche Befruchtung, Sterilisation, Empfängnisregelung\n§ 12  Ärztliche Leistungen                                            und Schwangerschaftsabbruch\n§ 13  Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern       § 44 Tod der oder des Beihilfeberechtigten\n§ 14  Zahnärztliche Leistungen                                   § 45 Erste Hilfe, Entseuchung und Organspende\n§ 15  Implantologische, kieferorthopädische, funktionsanalyti-\nsche und funktionstherapeutische Leistungen                                           Kapitel 5\n§ 16  Auslagen, Material- und Laborkosten\nUmfang der Beihilfe\n§ 17  Zahnärztliche Leistungen für Beamtinnen und Beamte auf\nWiderruf                                                   § 46 Bemessung der Beihilfe\n§ 18  Psychotherapeutische Leistungen                            § 47 Abweichender Bemessungssatz\n§ 19  Psychosomatische Grundversorgung                           § 48 Begrenzung der Beihilfe\n§ 20  Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psycho-      § 49 Eigenbehalte\ntherapie                                                   § 50 Belastungsgrenzen\n§ 21  Verhaltenstherapie\nKapitel 6\nAbschnitt 2\nSonstige Aufwendungen                                         Verfahren und Zuständigkeit\n§ 22  Arznei- und Verbandmittel                                  § 51 Bewilligungsverfahren\n§ 23  Heilmittel                                                 § 52 Zuordnung von Aufwendungen\n§ 24  Komplextherapien                                           § 53 Elektronische Gesundheitskarte\n§ 25  Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkon-    § 54 Antragsfrist\ntrolle, Körperersatzstücke                                 § 55 Geheimhaltungspflicht\n§ 26 Krankenhausleistungen                                       § 56 Festsetzungsstellen\n§ 27 Häusliche Krankenpflege                                     § 57 Verwaltungsvorschriften","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009                    327\nKapitel 7                                   sie insgesamt mindestens ein Jahr ununterbrochen\nÜbergangs- und Schlussvorschriften                        im öffentlichen Dienst im Sinne des § 40 Abs. 6 des\n§ 58 Übergangsvorschriften                                             Bundesbesoldungsgesetzes beschäftigt sind, und\n§ 59 Inkrafttreten                                                 3. Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsemp-\nfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen\nAnlage 1                  Ausgeschlossene und teilweise aus-\n(zu § 6 Abs. 2)           geschlossene Untersuchungs- und\nLeistungen nach § 11 des Europaabgeordneten-\nBehandlungsmethoden                          gesetzes, § 27 des Abgeordnetengesetzes oder\nentsprechenden vorrangigen landesrechtlichen Vor-\nAnlage 2                  Ambulant durchgeführte psychothera-\n(zu §§ 18 bis 21)         peutische Behandlungen und Maß-              schriften zustehen.\nnahmen der psychosomatischen\nGrundversorgung                             (4) Nicht beihilfeberechtigt nach dieser Verordnung\nsind diejenigen Beamtinnen und Beamten des Bun-\nAnlage 3                  Zugelassene Leistungserbringerinnen\ndeseisenbahnvermögens, die zum Zeitpunkt der Zu-\n(zu § 23 Abs. 1 und       und Leistungserbringer für Heilmittel\n§ 24 Abs. 1)                                                       sammenführung der Deutschen Bundesbahn und der\nDeutschen Reichsbahn Beamtinnen oder Beamte der\nAnlage 4                  Höchstbeträge für die Angemessen-\n(zu § 23 Abs. 1)          heit der Aufwendungen für Heilmittel\nDeutschen Bundesbahn waren.\nund Voraussetzungen für bestimmte\nHeilmittel\n(5) Nicht beihilfeberechtigt nach dieser Verordnung\nsind diejenigen Beamtinnen und Beamten, die A-Mit-\nAnlage 5                  Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für   glieder der Postbeamtenkrankenkasse sind, soweit die\n(zu § 25 Abs. 1 und 4)    Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehand-\nlung und Selbstkontrolle sowie für\nSatzung für beihilfefähige Aufwendungen dieser Mit-\nKörperersatzstücke einschließlich Zu-    glieder Sachleistungen vorsieht und diese nicht durch\nbehör                                    einen Höchstbetrag begrenzt sind.\nAnlage 6                  Nicht beihilfefähige Hilfsmittel, Geräte\n(zu § 25 Abs. 1, 2 und 4) zur Selbstbehandlung und Selbst-                                     §3\nkontrolle\nBeamtinnen und Beamte im Ausland\nKapitel 1\nBeihilfeberechtigt nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 sind auch\nAllgemeine Vorschriften                          diejenigen Beamtinnen und Beamten, die ihren dienst-\nlichen Wohnsitz im Ausland haben oder in das Ausland\n§1                                  abgeordnet sind.\nRegelungszweck\nDiese Verordnung regelt die Gewährung von Beihilfe                                          §4\nin den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Die Beihilfe er-\ngänzt die gesundheitliche Eigenvorsorge, die in der Re-                      Berücksichtigungsfähige Angehörige\ngel aus den laufenden Bezügen zu bestreiten ist.                      (1) Ehegattinnen und Ehegatten von Beihilfebe-\nrechtigten sind berücksichtigungsfähig, wenn der\n§2                                  Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des Einkom-\nBeihilfeberechtigte                           mensteuergesetzes) oder vergleichbarer ausländischer\n(1) Soweit nicht die Absätze 2 bis 5 etwas anderes              Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der\nbestimmen, ist beihilfeberechtigt, wer im Zeitpunkt der            Beihilfe 17 000 Euro nicht übersteigt. Wird dieser Ge-\nLeistungserbringung                                                samtbetrag der Einkünfte im laufenden Kalenderjahr\nnicht erreicht, ist die Ehegattin oder der Ehegatte unter\n1. Beamtin oder Beamter,\ndem Vorbehalt des Widerrufs bereits im laufenden Jahr\n2. Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfän-                  berücksichtigungsfähig. Die von den Ehegattinnen und\nger oder                                                       Ehegatten der Beihilfeberechtigten nach § 3 im Ausland\n3. frühere Beamtin oder früherer Beamter                           erzielten Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Der Ge-\nsamtbetrag der Einkünfte ist durch Vorlage einer Ab-\nist.\nlichtung des Steuerbescheides nachzuweisen.\n(2) Die Beihilfeberechtigung setzt ferner voraus,\ndass der oder dem Beihilfeberechtigten Dienstbezüge,                  (2) Kinder der oder des Beihilfeberechtigten sind be-\nAmtsbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Über-                      rücksichtigungsfähig, wenn sie im Familienzuschlag der\ngangsgebührnisse, Witwengeld, Witwergeld, Waisen-                  oder des Beihilfeberechtigten nach dem Bundesbesol-\ngeld, Unterhaltsbeiträge nach den Abschnitten II, III              dungsgesetz berücksichtigungsfähig sind. Dies gilt für\noder V oder Übergangsgeld nach Abschnitt VI des                    Kinder von Beihilfeberechtigten nach § 3, wenn\nBeamtenversorgungsgesetzes zustehen. Die Beihil-\n1. Anspruch auf einen Auslandskinderzuschlag nach\nfeberechtigung besteht auch, wenn Bezüge wegen\n§ 56 des Bundesbesoldungsgesetzes besteht oder\nElternzeit oder der Anwendung von Ruhens-, Anrech-\nnungs- oder Kürzungsvorschriften nicht gezahlt wer-                2. ein Auslandskinderzuschlag nach § 56 des Bundes-\nden.                                                                   besoldungsgesetzes nur deshalb nicht gezahlt wird,\n(3) Nicht beihilfeberechtigt sind                                   weil im Inland ein Haushalt eines Elternteils besteht,\n1. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte,                                    der für das Kind sorgeberechtigt ist oder war.\n2. Beamtinnen und Beamte, deren Dienstverhältnis auf                  (3) Angehörige beihilfeberechtigter      Waisen   sind\nweniger als ein Jahr befristet ist, es sei denn, dass          nicht berücksichtigungsfähig.","328             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009\n§5                                    (4) Für Beihilfeberechtigte nach § 3 und ihre berück-\nKonkurrenzen                            sichtigungsfähigen Angehörigen gelten unter Berück-\nsichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland\n(1) Die Beihilfeberechtigung aus einem Dienstver-          die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemes-\nhältnis schließt                                              sen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 5, kann in\n1. eine Beihilfeberechtigung aufgrund eines Versor-           entsprechender Anwendung des § 7 des Bundesbesol-\ngungsanspruchs sowie                                      dungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende\n2. die Berücksichtigungsfähigkeit als Angehörige oder         Kaufkraftausgleich hinzutreten.\nAngehöriger                                                  (5) Sind Beihilfeberechtigte und berücksichtigungs-\naus.                                                          fähige Angehörige in einem beihilfeergänzenden Stan-\ndardtarif nach § 257 Abs. 2a oder nach § 257 Abs. 2a in\n(2) Die Beihilfeberechtigung aufgrund eines Ver-           Verbindung mit § 315 des Fünften Buches Sozialge-\nsorgungsanspruchs schließt die Beihilfeberechtigung           setzbuch oder einem Basistarif nach § 12 Abs. 1a des\naufgrund früherer Versorgungsansprüche aus.                   Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert, beurteilt\n(3) Die Beihilfeberechtigung aufgrund privatrechtli-       sich die wirtschaftliche Angemessenheit ihrer Aufwen-\ncher Rechtsbeziehungen nach Regelungen, die dieser            dungen nach den in den Verträgen nach § 75 Abs. 3b\nVerordnung im Wesentlichen vergleichbar sind, geht            Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ver-\n1. der Beihilfeberechtigung aufgrund eines Versor-            einbarten Gebührenregelungen. Solange keine ver-\ngungsanspruchs und                                        traglichen Gebührenregelungen vorliegen, gelten die\nMaßgaben des § 75 Abs. 3a Satz 2 und 3 des Fünften\n2. der Berücksichtigungsfähigkeit als Angehörige oder         Buches Sozialgesetzbuch.\nAngehöriger\nvor. Keine im Wesentlichen vergleichbare Regelung                                         §7\nstellt der bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen\nund Arbeitnehmern zu quotelnde Beihilfeanspruch dar.                 Verweisungen auf das Sozialgesetzbuch\n(4) Ein Kind, das bei mehreren Beihilfeberechtigten           Soweit sich Inhalt und Ausgestaltung von Leistun-\nberücksichtigungsfähig ist, wird bei der oder dem             gen, zu denen Beihilfe gewährt wird, an Vorschriften\nBeihilfeberechtigten berücksichtigt, die oder der den         des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anlehnen, setzt\nFamilienzuschlag für das Kind nach § 40 des Bundes-           die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen voraus, dass für\nbesoldungsgesetzes oder den Auslandskinderzuschlag            die Leistungen einschließlich der Arzneimittel nach dem\nnach § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes erhält.                allgemein anerkannten Stand der medizinischen Er-\nkenntnisse der diagnostische oder therapeutische\n§6                                 Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und die Wirt-\nschaftlichkeit nachgewiesen sind sowie insbesondere\nBeihilfefähigkeit von Aufwendungen                   ein Arzneimittel zweckmäßig ist und keine andere,\n(1) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige        wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit ver-\nund wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. An-              gleichbarem diagnostischen oder therapeutischen\ndere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig,           Nutzen verfügbar ist. Wird in dieser Verordnung auf\nsoweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht        Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ver-\noder die Ablehnung der Beihilfe im Hinblick auf die Für-      wiesen, die ihrerseits auf Richtlinien des Gemeinsamen\nsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes              Bundesausschusses nach § 91 des Fünften Buches\neine besondere Härte darstellen würde.                        Sozialgesetzbuch, Entscheidungen oder Vereinbarun-\n(2) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Unter-          gen der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkas-\nsuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich                sen oder Satzungsbestimmungen von gesetzlichen\nvoraus, dass diese nach einer wissenschaftlich aner-          Krankenkassen verweisen oder Bezug nehmen, hat\nkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht                 sich die Rechtsanwendung unter Berücksichtigung\nnotwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Be-          des Fürsorgegrundsatzes nach § 78 des Bundesbeam-\nhandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen         tengesetzes an den in diesen Normen oder Entschei-\nwerden.                                                       dungen niedergelegten Grundsätzen zu orientieren.\nDies gilt insbesondere für die §§ 22 und 27 Abs. 1\n(3) Wirtschaftlich angemessen sind grundsätzlich           Satz 2, §§ 30 und 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1\nAufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psycho-         und § 50 Abs. 1 Satz 4. Im Übrigen gelten die Vorschrif-\ntherapeutische Leistungen, wenn sie dem Gebühren-             ten des Sozialgesetzbuches, auf die diese Verordnung\nrahmen der Gebührenordnungen für Ärzte, Zahnärzte             verweist, entsprechend, soweit die grundsätzlichen\nsowie für Psychologische Psychotherapeuten und Kin-           Unterschiede zwischen Beihilfe- und Sozialversiche-\nder- und Jugendlichenpsychotherapeuten entsprechen.           rungsrecht dies nicht ausschließen.\nAls nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendun-\ngen aufgrund einer Vereinbarung nach § 2 Abs. 2 der\n§8\nGebührenordnung für Ärzte oder nach § 2 Abs. 3 der\nGebührenordnung für Zahnärzte. Aufwendungen für                           Ausschluss der Beihilfefähigkeit\nLeistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern\n(1) Beihilfefähig sind nicht die Aufwendungen\nsind angemessen bis zur Höhe des Mindestsatzes des\nim April 1985 geltenden Gebührenverzeichnisses für            1. der Beamtinnen und Beamten, denen ein Anspruch\nHeilpraktiker, jedoch höchstens bis zum Schwellenwert             auf Heilfürsorge nach § 70 Abs. 2 des Bundesbesol-\ndes Gebührenrahmens der Gebührenordnung für Ärzte                 dungsgesetzes oder entsprechenden landesrechtli-\nbei vergleichbaren Leistungen.                                    chen Vorschriften zusteht,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009                329\n2. für nicht von der Festsetzungsstelle veranlasste                                         §9\nGutachten,                                                                     Anrechnung von\nErstattungen und Sachleistungen\n3. für den Besuch vorschulischer oder schulischer Ein-\nrichtungen oder von Werkstätten für Behinderte,              (1) Soweit Aufwendungen aufgrund von Rechtsvor-\nschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen von\n4. für berufsfördernde, berufsvorbereitende, berufsbil-       dritter Seite getragen oder erstattet werden, sind sie\ndende sowie heilpädagogische Maßnahmen,                   vor Berechnung der Beihilfe von den beihilfefähigen\nAufwendungen abzuziehen. Dies gilt nicht für Erstat-\n5. für Behandlungen als Folge medizinisch nicht               tungen und Sachleistungen an Beihilfeberechtigte, die\nindizierter Maßnahmen, insbesondere einer ästhe-          dem gemeinsamen Krankenfürsorgesystem der Euro-\ntischen Operation, einer Tätowierung oder eines           päischen Gemeinschaft angehören. Unterhaltsansprü-\nPiercings, und                                            che von Beihilfeberechtigten gelten nicht als Ansprüche\nauf Kostenerstattung.\n6. für persönliche Behandlungen durch die Ehegattin,\nden Ehegatten, die Eltern oder die Kinder der oder           (2) Von Aufwendungen für Zahnersatz, Zahnkronen\ndes Behandelten. In diesen Fällen sind nur die tat-       und Suprakonstruktionen ist der höchstmögliche Fest-\nsächlich entstandenen Sachkosten beihilfefähig.           zuschuss der gesetzlichen Krankenversicherung abzu-\nziehen.\n(2) Ferner sind Aufwendungen nicht beihilfefähig,             (3) Sind Erstattungs- oder Sachleistungsansprüche\nsoweit auf sie gegen Dritte ein Ersatzanspruch besteht,       gegenüber Dritten nicht geltend gemacht worden, sind\nder nicht auf den Dienstherrn oder von ihm Beauftragte        sie gleichwohl bei der Beihilfefestsetzung zu berück-\nübergeht.                                                     sichtigen. Hierbei sind Aufwendungen für Arznei- und\nVerbandmittel in voller Höhe anzusetzen. Andere Auf-\n(3) Nicht beihilfefähig sind gesetzlich vorgesehene\nwendungen, deren fiktiver Leistungsanteil nicht nach-\nZuzahlungen und Kostenanteile, Selbstbehalte nach\ngewiesen wird oder ermittelt werden kann, sind in Höhe\n§ 53 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie\nvon 50 Prozent der entstandenen Aufwendungen als\nAufwendungen für von der Krankenversorgung aus-\nzustehende Erstattungs- oder Sachleistungen anzuset-\ngeschlossene Arznei-, Hilfs- und Heilmittel sowie\nzen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für\nAbschläge für Verwaltungskosten und fehlende Wirt-\nschaftlichkeitsprüfungen bei der Kostenerstattung nach        1. Erstattungen und Sachleistungen nach § 10 Abs. 2,\n§ 13 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.                  4 und 6 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach\nWerden diese Abschläge für Verwaltungskosten und                  Vorschriften, die hierauf Bezug nehmen,\nfehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen nicht nachge-           2. berücksichtigungsfähige Kinder einer oder eines\nwiesen, gelten 15 Prozent der gewährten Leistung als              Beihilfeberechtigten, die von der Pflichtversicherung\nAbschlagsbetrag.                                                  in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversiche-\nrung einer anderen Person erfasst werden, und\n(4) Nicht beihilfefähig sind erbrachte Sach- und\nDienstleistungen nach § 2 Abs. 2 des Fünften Buches           3. Erstattungen und Sachleistungen der gesetzlichen\nSozialgesetzbuch. Als Sach- und Dienstleistung nach               Krankenversicherung aus einem freiwilligen Versi-\n§ 2 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt               cherungsverhältnis.\nauch die Kostenerstattung bei kieferorthopädischer Be-           (4) Bei Beihilfeberechtigten nach § 3 und ihren\nhandlung und bei Pflichtversicherten nach § 5 des             berücksichtigungsfähigen Angehörigen kann von der\nFünften Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der fa-        Anrechnung eines Leistungsanteils nach Absatz 3\nmilienversicherten Angehörigen nach § 10 des Fünften          Satz 1 bis 3 abgesehen werden, wenn die zustehenden\nBuches Sozialgesetzbuch auch die Kostenerstattung             Leistungen wegen Gefahr für Leib und Leben nicht in\nnach § 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Bei            Anspruch genommen werden konnten oder wegen der\nPersonen, denen ein Zuschuss oder Arbeitgeberanteil           besonderen Verhältnisse im Ausland tatsächlich nicht\nzum Krankenversicherungsbeitrag gewährt wird oder             zu erlangen waren.\ndie einen Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge\nhaben, gelten als Sach- und Dienstleistungen auch                                          § 10\n1. die über die Festbeträge hinausgehenden Beträge                                 Beihilfeanspruch\nfür Arznei-, Verband- und Hilfsmittel nach dem Fünf-         (1) Auf Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch. Der An-\nten Buch Sozialgesetzbuch und                             spruch kann nicht abgetreten, grundsätzlich nicht ver-\npfändet oder gepfändet werden. Er ist nicht vererblich,\n2. Aufwendungen, die darauf beruhen, dass Versi-\nsoweit die Beihilfe nicht bereits vor dem Erbfall bewilligt\ncherte die mögliche Sachleistung nicht in Anspruch\nwurde. Die Pfändung durch einen Forderungsgläubiger\ngenommen haben. Dies gilt auch, wenn Leistungs-\nist in Höhe des Betrages zulässig, auf den ein Anspruch\nerbringerinnen und Leistungserbringer in anderen\nzu seiner Forderung auf Beihilfe besteht und der noch\nMitgliedstaaten der Europäischen Union in Anspruch\nnicht ausgezahlt ist. Stirbt die oder der Beihilfeberech-\ngenommen werden. Ausgenommen sind Aufwen-\ntigte, erhält die Beihilfe für Aufwendungen bis zum Tode\ndungen für Wahlleistungen im Krankenhaus.\nunbeschadet des Satzes 3, wer die Belege zuerst vor-\n(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Leistungen        legt.\nnach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, wenn An-                (2) Anspruch auf Beihilfe hat nur, wer seinen\nsprüche auf den Sozialhilfeträger übergeleitet worden         Krankenversicherungsschutz und den seiner berück-\nsind.                                                         sichtigungsfähigen Angehörigen einschließlich abge-","330             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009\nschlossener Wahltarife nach § 53 des Fünften Buches                                      § 13\nSozialgesetzbuch nachweist.\nLeistungen von\nHeilpraktikerinnen und Heilpraktikern\n§ 11\nAufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen\nAufwendungen im Ausland                       und Heilpraktikern sind nach Maßgabe des § 6 Abs. 3\n(1) Aufwendungen für Leistungen in einem Mitglied-         Satz 3 beihilfefähig.\nstaat der Europäischen Union sind wie im Inland ent-\nstandene Aufwendungen zu behandeln. § 6 Abs. 3 ist in                                    § 14\ndiesen Fällen nicht anzuwenden. Aufwendungen für                              Zahnärztliche Leistungen\nLeistungen außerhalb der Europäischen Union sind bei-\nhilfefähig bis zu der Höhe, in der sie im Inland entstan-        Aufwendungen für ambulante zahnärztliche und kie-\nden und beihilfefähig wären.                                  ferorthopädische Untersuchungen und Behandlungen\nsind nach Maßgabe des § 6 grundsätzlich beihilfefähig.\n(2) Ohne Beschränkung auf die im Inland entstehen-         Für Zahnersatz und implantologische Leistungen kann\nden Kosten sind außerhalb der Europäischen Union              der Festsetzungsstelle vor Aufnahme der Behandlung\nentstandene Aufwendungen nach Absatz 1 beihilfefä-            ein Heil- und Kostenplan vorgelegt werden. Die Kosten\nhig, wenn                                                     des Heil- und Kostenplanes gehören zu den beihilfefä-\n1. sie bei einer Dienstreise entstanden sind und die Be-      higen Aufwendungen. Aufwendungen für das Attest\nhandlung nicht bis zur Rückkehr in das Inland hätte       nach § 15 Abs. 1 Nr. 5 trägt die Festsetzungsstelle.\naufgeschoben werden können,\n§ 15\n2. sie für ärztliche und zahnärztliche Leistungen\n1 000 Euro je Krankheitsfall nicht übersteigen oder                           Implantologische,\nbei Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähi-              kieferorthopädische, funktionsanalytische\ngen Angehörigen, die in der Nähe der deutschen                    und funktionstherapeutische Leistungen\nGrenze wohnen, aus akutem Anlass das nächstge-               (1) Aufwendungen für implantologische Leistungen\nlegene Krankenhaus aufgesucht werden muss oder            nach Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses der Ge-\n3. die Beihilfefähigkeit vor Antritt der Reise anerkannt      bührenordnung für Zahnärzte einschließlich aller damit\nworden ist. Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit         verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen sind\nkommt ausnahmsweise in Betracht, wenn ein von             beihilfefähig bei\nder Festsetzungsstelle beauftragtes ärztliches Gut-       1. weniger als acht angelegten Zähnen pro Kiefer im\nachten nachweist, dass die Behandlung außerhalb               jugendlichen Erwachsenengebiss,\nder Europäischen Union zwingend notwendig ist,\nweil hierdurch eine wesentlich größere Erfolgsaus-        2. großen Kieferdefekten in Folge von Kieferbruch oder\nsicht zu erwarten oder eine Behandlung innerhalb              Kieferresektion,\nder Europäischen Union nicht möglich ist. In begrün-      3. angeborener Fehlbildung des Kiefers (Lippen-Kiefer-\ndeten Ausnahmefällen kann die Anerkennung nach-               Gaumenspalte),\nträglich erfolgen.\n4. dauerhafter extremer, irreversibler, nicht medika-\n(3) Bei Beihilfeberechtigten nach § 3 und ihren                mentenbedingter Xerostomie (Mundtrockenheit),\nberücksichtigungsfähigen Angehörigen sind Aufwen-                 insbesondere im Zusammenhang einer Tumorbe-\ndungen, die während eines nicht dienstlich bedingten              handlung,\nAufenthaltes außerhalb des Gastlandes und außerhalb\n5. nicht willentlich beeinflussbarer muskulärer Fehl-\nder Europäischen Union im Ausland entstehen, nur in-\nfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich (bei-\nsoweit und bis zu der Höhe beihilfefähig, wie sie im\nspielsweise Spastiken), wenn nach neurologischem\nGastland oder im Inland entstanden und beihilfefähig\nAttest kein herausnehmbarer Zahnersatz (auch im-\nwären. Dies gilt nicht in den Fällen des § 31 Abs. 5.\nplantatgestützt) getragen werden kann, oder\nKapitel 2                            6. implantatbasiertem Zahnersatz im zahnlosen Ober-\noder Unterkiefer,\nAufwendungen in Krankheitsfällen                   wenn auf andere Weise die Kaufähigkeit nicht wieder-\nhergestellt werden kann. In den Fällen von Satz 1 Nr. 6\nAbschnitt 1                            sind die Aufwendungen für höchstens vier Implantate je\nAmbulante Leistungen                            Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate, beihilfe-\nfähig. Liegt keiner der in Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten\nFälle vor, sind die Aufwendungen für höchstens zwei\n§ 12\nImplantate je Kiefer, einschließlich vorhandener Implan-\nÄrztliche Leistungen                       tate, beihilfefähig. Die Aufwendungen, einschließlich\nder Material- und Laborkosten nach den §§ 4 und 9\nAufwendungen für ambulante ärztliche Untersuchun-\nder Gebührenordnung für Zahnärzte, sind entspre-\ngen und Behandlungen sind nach Maßgabe des § 6 in\nchend dem Verhältnis der Zahl der nicht beihilfefähigen\nKrankheitsfällen grundsätzlich beihilfefähig. Die Vor-\nzur Gesamtzahl der Implantate zu kürzen. Aufwendun-\nschriften des Kapitels 4 bleiben unberührt. Aufwendun-\ngen für Suprakonstruktionen sind beihilfefähig.\ngen für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den\nDienstherrn der oder des Beihilfeberechtigten trägt die          (2) Aufwendungen für kieferorthopädische Leistun-\nFestsetzungsstelle.                                           gen sind beihilfefähig, wenn","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009              331\n1. bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch              1. prothetische Leistungen,\nnicht vollendet ist oder                                  2. Inlays und Zahnkronen,\n2. bei schweren Kieferanomalien eine kombinierte kie-         3. funktionsanalytische und funktionstherapeutische\nferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung            Leistungen sowie\nerfolgt\n4. implantologische Leistungen.\nund die Festsetzungsstelle den Aufwendungen vor\nBeginn der Behandlung auf der Grundlage eines vor-            Aufwendungen nach Satz 1 sind ausnahmsweise\ngelegten Heil- und Kostenplanes zugestimmt hat.               beihilfefähig, wenn sie auf einem Unfall während des\nAufwendungen für Leistungen zur Retention sind bis            Vorbereitungsdienstes beruhen oder wenn die oder\nzu zwei Jahre nach Abschluss der auf Grundlage des            der Beihilfeberechtigte zuvor mindestens drei Jahre\nHeil- und Kostenplanes von der Festsetzungsstelle             ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt ge-\ngenehmigten kieferorthopädischen Behandlung beihil-           wesen ist.\nfefähig. Die Aufwendungen für den Heil- und Kosten-\nplan nach Satz 1 sind beihilfefähig.                                                      § 18\n(3) Aufwendungen für funktionsanalytische und                        Psychotherapeutische Leistungen\nfunktionstherapeutische Leistungen sind nur beihilfe-            (1) Aufwendungen für Leistungen der psychosoma-\nfähig bei Vorliegen einer der folgenden Indikationen:         tischen Grundversorgung (§ 19), tiefenpsychologisch\n1. Kiefergelenk- und Muskelerkrankungen,                      fundierte und analytische Psychotherapien (§ 20) sowie\n2. Zahnfleischerkrankungen im Rahmen einer systema-           Verhaltenstherapien (§ 21) sind nur beihilfefähig, wenn\ntischen Parodontalbehandlung,                             sie von einer Ärztin, einem Arzt, einer Therapeutin oder\neinem Therapeuten nach Anlage 2 Nr. 2 bis 4 erbracht\n3. Behandlungen mit Aufbissbehelfen mit adjustierten          werden. Eine Sitzung der tiefenpsychologisch fundier-\nOberflächen nach den Nummern 701 und 702 des              ten oder analytischen Psychotherapie oder Verhaltens-\nGebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für            therapie umfasst eine Behandlungsdauer von mindes-\nZahnärzte,                                                tens 50 Minuten bei einer Einzelbehandlung und\n4. umfangreiche kieferorthopädische Maßnahmen                 mindestens 100 Minuten bei einer Gruppenbehandlung.\neinschließlich kieferorthopädisch-kieferchirurgischer        (2) Aufwendungen für psychotherapeutische Be-\nOperationen oder                                          handlungen, die zu den wissenschaftlich anerkannten\n5. umfangreiche Gebiss-Sanierungen. Diese liegen vor,         Verfahren nach den Abschnitten B und G des Gebüh-\nwenn in einem Kiefer mindestens acht Seitenzähne          renverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebüh-\nmit Zahnersatz, Kronen oder Inlays versorgt werden        renordnung für Ärzte gehören, sind beihilfefähig, wenn\nmüssen, wobei fehlende Zähne sanierungsbedürfti-          1. sie der Feststellung, Heilung oder Linderung von\ngen gleichgestellt werden und die richtige Schluss-           Störungen mit Krankheitswert dienen, bei denen\nbissstellung nicht mehr auf andere Weise feststellbar         Psychotherapie indiziert ist,\nist.\n2. nach einer biographischen Analyse oder Verhaltens-\n(4) Der Befund nach Absatz 3 ist mit einem geeig-              analyse und gegebenenfalls nach höchstens fünf\nneten Formblatt nach Nummer 800 des Gebühren-                     probatorischen Sitzungen die Voraussetzungen für\nverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte zu               einen Behandlungserfolg gegeben sind und\nbelegen.\n3. die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung\n§ 16                                  die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen aufgrund ei-\nnes ärztlichen Gutachtens zur Notwendigkeit und zu\nAuslagen, Material- und Laborkosten                      Art und Umfang der Behandlung anerkannt hat.\n(1) Aufwendungen für Auslagen, Material- und               Für das Gutachten nach Satz 1 Nr. 3 benennt das Bun-\nLaborkosten nach § 4 Abs. 3 und § 9 der Gebühren-             desministerium des Innern geeignete Gutachterinnen\nordnung für Zahnärzte, die bei einer zahnärztlichen           und Gutachter und gibt diese durch Verwaltungsvor-\nBehandlung nach den Abschnitten C, F und K und                schrift bekannt. Für Beihilfeberechtigte nach § 3 und\nden Nummern 708 bis 710 des Gebührenverzeichnis-              deren berücksichtigungsfähige Angehörige kann das\nses der Gebührenordnung für Zahnärzte entstanden              Gutachten beim Gesundheitsdienst des Auswärtigen\nsind, sind zu 40 Prozent beihilfefähig.                       Amtes oder von ihm beauftragten Ärztinnen und Ärzten\n(2) Wenn der auf die in Absatz 1 genannten Aufwen-         eingeholt werden.\ndungen entfallende Anteil nicht nachgewiesen ist, sind           (3) Für die psychosomatische Grundversorgung\n40 Prozent des Gesamtrechnungsbetrages anzusetzen.            müssen die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1\nNr. 2 und 3 nicht erfüllt sein. Aufwendungen für Maß-\n§ 17                              nahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 sind auch dann\nZahnärztliche Leistungen für                    beihilfefähig, wenn sich eine psychotherapeutische Be-\nBeamtinnen und Beamte auf Widerruf                   handlung als nicht notwendig erwiesen hat.\n(1) Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen für             (4) Aufwendungen für katathymes Bilderleben sind\nBeamtinnen und Beamte auf Widerruf und ihre berück-           nur im Rahmen eines übergeordneten tiefenpsychologi-\nsichtigungsfähigen Angehörigen sind beihilfefähig, so-        schen Therapiekonzepts beihilfefähig.\nweit sie nicht in Absatz 2 ausgenommen sind.                     (5) Aufwendungen für Rational Emotive Therapie\n(2) Von der Beihilfefähigkeit nach Absatz 1 ausge-         sind nur im Rahmen eines umfassenden verhaltensthe-\nnommen sind Aufwendungen für                                  rapeutischen Behandlungskonzepts beihilfefähig.","332             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009\n(6) Vor Behandlungen durch Psychologische Psy-             1. verbale Intervention als einzige Leistung für bis zu\nchotherapeutinnen, Psychologische Psychotherapeu-                 25 Sitzungen,\nten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen\n2. autogenes Training und Jacobsonsche Relaxations-\noder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten\ntherapie als Einzel- oder Gruppenbehandlung für bis\nmuss spätestens nach den probatorischen Sitzungen\nzu zwölf Sitzungen sowie\nund vor der Einleitung des Begutachtungsverfahrens\neine somatische Abklärung erfolgen. Diese Abklärung           3. Hypnose als Einzelbehandlung für bis zu zwölf\nmuss eine Ärztin oder ein Arzt vornehmen und in einem             Sitzungen.\nKonsiliarbericht schriftlich bestätigen.\nNeben den Aufwendungen für eine verbale Intervention\n(7) Aufwendungen für eine bis zu sechs Monate dau-         nach Nummer 849 des Gebührenverzeichnisses für\nernde ambulante psychosomatische Nachsorge nach               ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte\neiner stationären psychosomatischen Behandlung sind           sind Aufwendungen für körperbezogene Leistungen\nin angemessener Höhe beihilfefähig.                           der Ärztin oder des Arztes beihilfefähig.\n(8) Für Beihilfeberechtigte nach § 3 und deren be-\nrücksichtigungsfähige Angehörige, die am Dienstort               (3) Die Gewährung von Beihilfe ist ausgeschlossen,\nkeinen direkten Zugang zu muttersprachlichen psycho-          wenn eine verbale Intervention mit übenden und sug-\ntherapeutischen Behandlungen haben, sind Aufwen-              gestiven Verfahren in derselben Sitzung durchgeführt\ndungen für                                                    wird oder wenn autogenes Training, Jacobsonsche Re-\nlaxationstherapie und Hypnose in einem Krankheitsfall\n1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie nach          nebeneinander durchgeführt werden.\nNummer 861 des Gebührenverzeichnisses für ärzt-\nliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte\n§ 20\noder\n2. Verhaltenstherapie nach Nummer 870 des Ge-                               Tiefenpsychologisch fundierte\nbührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der                      und analytische Psychotherapie\nGebührenordnung für Ärzte                                    (1) Aufwendungen für Behandlungen der tiefen-\nauch in Form eines Internet-gestützten Therapie-              psychologisch fundierten und der analytischen Psy-\nverfahrens beihilfefähig. Für Internet-gestützte Thera-       chotherapie nach den Nummern 860 bis 865 des\npieverfahren sind bis zu 15 Sitzungen beihilfefähig.          Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der\nTiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und Ver-         Gebührenordnung für Ärzte sind beihilfefähig bei\nhaltenstherapie in Gruppen sowie analytische Psycho-\ntherapie als Einzel- oder Gruppentherapie sind nach             1. affektiven Störungen, depressiven Episoden, rezidi-\nEinholung eines erneuten Gutachtens gegebenenfalls                 vierenden depressiven Störungen und Dysthymien,\numzuwandeln. Aufwendungen für Leistungen nach                   2. Angst- und Zwangsstörungen,\nSatz 1 sind nur beihilfefähig, wenn diese im Rahmen\neiner im Inland begonnenen psychotherapeutischen                3. somatoforme Störungen einschließlich Konver-\nBehandlung zur weiteren Stabilisierung des erreichten              sionsstörungen,\nBehandlungserfolgs notwendig sind. Das Therapiever-             4. Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpas-\nfahren kann durch Einzelkontakt mittels Telefon oder               sungsstörungen,\nE-Mail-Brücke erfolgen.\n5. Essstörungen,\n(9) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für\n1. gleichzeitige Behandlungen nach den §§ 19 bis 21,            6. nichtorganischen Schlafstörungen,\n2. die in Anlage 2 Nr. 1 aufgeführten Behandlungsver-           7. sexuellen Funktionsstörungen,\nfahren und\n8. Persönlichkeitsstörungen und Verhaltensstörungen,\n3. psychologische Maßnahmen, die der Aufarbeitung\nund Überwindung sozialer Konflikte dienen oder              9. Verhaltens- und emotionalen Störungen mit Beginn\nsonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Ge-                in der Kindheit und Jugend,\ngenstand haben.                                           10. Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medika-\nmenten nach vorangegangener Entgiftungsbehand-\n§ 19                                   lung und\nPsychosomatische Grundversorgung\n11. seelischen Behinderungen\n(1) Die psychosomatische Grundversorgung, zu der\nBeihilfe gewährt wird, umfasst                                     a) aufgrund frühkindlicher emotionaler Mangelzu-\nstände oder tief greifender Entwicklungsstörun-\n1. verbale Interventionen im Rahmen der Nummer 849\ngen, in Ausnahmefällen im Zusammenhang mit\ndes Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistun-\nfrühkindlichen körperlichen Schädigungen oder\ngen der Gebührenordnung für Ärzte oder\nMissbildungen,\n2. übende und suggestive Verfahren nach den Num-\nmern 845 bis 847 des Gebührenverzeichnisses für                b) als Folge schwerer chronischer Krankheitsver-\närztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte                läufe, sofern sie einen Ansatz für die Anwendung\n(autogenes Training, Jacobsonsche Relaxationsthe-                 von Psychotherapie bieten, und\nrapie, Hypnose).                                               c) als Folge psychotischer Erkrankungen, die einen\n(2) Aufwendungen sind je Krankheitsfall beihilfefähig              Ansatz für spezifische psychotherapeutische\nfür                                                                   Interventionen erkennen lassen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 333\n(2) Aufwendungen für Behandlungen sind je Krankheitsfall nur in folgendem\nUmfang beihilfefähig:\n1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie:\nEinzelbehandlung     Gruppenbehandlung\nRegelfall                          50 Sitzungen           40 Sitzungen\nbesondere Fälle                weitere 30 Sitzungen   weitere 20 Sitzungen\nwird das Behandlungsziel\nhöchstens weitere     höchstens weitere\nnicht innerhalb der genannten\n20 Sitzungen           20 Sitzungen\nSitzungen erreicht\n2. analytische Psychotherapie:\nEinzelbehandlung     Gruppenbehandlung\nRegelfall                          80 Sitzungen           40 Sitzungen\nbei erneuter eingehender\nweitere               weitere\nBegründung der Therapeutin/\n80 Sitzungen           40 Sitzungen\ndes Therapeuten\nin besonderen                    nochmals weitere      nochmals weitere\nAusnahmefällen                     80 Sitzungen           40 Sitzungen\nwird das Behandlungsziel               weitere               weitere\nnicht innerhalb der genannten        begrenzte             begrenzte\nSitzungen erreicht               Behandlungsdauer      Behandlungsdauer\n3. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Kindern:\nEinzelbehandlung     Gruppenbehandlung\nRegelfall                          70 Sitzungen           40 Sitzungen\nbei erneuter eingehender\nweitere               weitere\nBegründung der Therapeutin/\n50 Sitzungen           20 Sitzungen\ndes Therapeuten\nin besonderen                    nochmals weitere      nochmals weitere\nAusnahmefällen                     30 Sitzungen           15 Sitzungen\nwird das Behandlungsziel               weitere               weitere\nnicht innerhalb der genannten        begrenzte             begrenzte\nSitzungen erreicht               Behandlungsdauer      Behandlungsdauer\n4. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Jugend-\nlichen:\nEinzelbehandlung     Gruppenbehandlung\nRegelfall                          70 Sitzungen           40 Sitzungen\nbei erneuter eingehender\nweitere               weitere\nBegründung der Therapeutin/\n60 Sitzungen           30 Sitzungen\ndes Therapeuten\nin besonderen                    nochmals weitere      nochmals weitere\nAusnahmefällen                     50 Sitzungen           20 Sitzungen\nwird das Behandlungsziel               weitere               weitere\nnicht innerhalb der genannten        begrenzte             begrenzte\nSitzungen erreicht               Behandlungsdauer      Behandlungsdauer\n(3) Der Beihilfefähigkeit steht nicht entgegen, wenn bei tiefenpsychologisch\nfundierter oder analytischer Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen bis\nzur Vollendung des 18. Lebensjahres Bezugspersonen einbezogen werden.","334            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009\n§ 21\nVerhaltenstherapie\n(1) Aufwendungen für Verhaltenstherapie nach den Nummern 870 und 871\ndes Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für\nÄrzte sind beihilfefähig in den Fällen des § 20 Abs. 1.\n(2) Von dem Anerkennungsverfahren nach § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ist abzu-\nsehen, wenn der Festsetzungsstelle nach den probatorischen Sitzungen die\nFeststellung der Therapeutin oder des Therapeuten nach Anlage 2 Nr. 2 bis 4\nvorgelegt wird, dass die Behandlung bei Einzelbehandlung nicht mehr als zehn\nSitzungen sowie bei Gruppenbehandlung nicht mehr als 20 Sitzungen erfordert.\nMuss in besonders begründeten Ausnahmefällen die Behandlung über die fest-\ngestellte Zahl dieser Sitzungen hinaus verlängert werden, ist die Festsetzungs-\nstelle hiervon unverzüglich zu unterrichten. Aufwendungen für weitere Sitzun-\ngen sind nur nach vorheriger Anerkennung durch die Festsetzungsstelle beihil-\nfefähig. Die Festsetzungsstelle hat hierzu ein Gutachten zu Art und Umfang der\nnotwendigen Behandlung einzuholen.\n(3) Aufwendungen für Behandlungen sind je Krankheitsfall nur in folgendem\nUmfang beihilfefähig:\n1. bei Erwachsenen\nGruppenbehandlung\nEinzelbehandlung            (höchstens\n8 Teilnehmende)\nRegelfall                           40 Sitzungen             40 Sitzungen\nwird das Behandlungsziel\nweitere                   weitere\nnicht innerhalb der genannten\n20 Sitzungen             20 Sitzungen\nSitzungen erreicht\nnur in besonders begründe-             weitere                   weitere\nten Ausnahmefällen                  20 Sitzungen             20 Sitzungen\n2. bei Kindern und Jugendlichen einschließlich notwendiger begleitender\nBehandlung von Bezugspersonen\nGruppenbehandlung\nEinzelbehandlung            (höchstens\n8 Teilnehmende)\nRegelfall                           50 Sitzungen             40 Sitzungen\nwird das Behandlungsziel\nweitere                   weitere\nnicht innerhalb der genannten\n20 Sitzungen             20 Sitzungen\nSitzungen erreicht\nnur in besonders begründe-             weitere                   weitere\nten Ausnahmefällen                  20 Sitzungen             20 Sitzungen\nAbschnitt 2                                 setzbuch oder aufgrund der Rechtsverordnung nach\nSonstige Aufwendungen                                 § 34 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nvon der Verordnung zu Lasten der gesetzlichen\nKrankenversicherung ausgeschlossen sind,\n§ 22\n2. nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, es sei\nArznei- und Verbandmittel\ndenn, sie\n(1) Aufwendungen für die von einer Ärztin, einem\na) sind für Kinder bis zum vollendeten zwölften\nArzt, einer Zahnärztin, einem Zahnarzt, einer Heilprakti-\nLebensjahr bestimmt,\nkerin oder einem Heilpraktiker nach Art und Umfang\nschriftlich verordneten oder bei einer ambulanten Be-             b) sind für Kinder und Jugendliche mit Entwick-\nhandlung verbrauchten Arznei- und Verbandmittel sind                 lungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebens-\nnach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 beihilfefähig. § 31                 jahr bestimmt,\nAbs. 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in              c) sind apothekenpflichtig und wurden oder werden\nder am 30. Juni 2008 geltenden Fassung gilt entspre-                 in Form von Spritzen, Salben und Inhalationen bei\nchend.                                                               einer ambulanten Behandlung verbraucht oder\n(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für                  d) gelten bei der Behandlung schwerwiegender Er-\n1. verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nach § 34              krankungen als Therapiestandard und werden mit\nAbs. 1 Satz 6 bis 8 des Fünften Buches Sozialge-                 dieser Begründung von der Ärztin oder dem Arzt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009               335\nausnahmsweise verordnet. Das Bundesministe-            ordnete Heilmittel anstelle der in Absatz 1 Satz 3\nrium des Innern hat in Verwaltungsvorschriften         genannten Höchstbeträge nach den ortsüblichen Ge-\ndie entsprechenden Arzneimittel zu bestimmen.          bühren unter Berücksichtigung der besonderen Verhält-\n(3) Das Bundesministerium des Innern bestimmt              nisse im Ausland. Die beihilfefähigen Aufwendungen\nin Verwaltungsvorschriften als Obergrenzen für die            mindern sich, außer bei Kindern bis zur Vollendung\nBeihilfefähigkeit der Aufwendungen für Arzneimittel           des 18. Lebensjahres, um 10 Prozent der Kosten, die\nFestbeträge im Sinne von § 35 des Fünften Buches              die maßgeblichen Höchstbeträge nach Absatz 1 Satz 3\nSozialgesetzbuch und Höchstbeträge im Sinne von               übersteigen, höchstens jedoch um 10 Euro zuzüglich\n§ 31 Abs. 2a in Verbindung mit § 35b Abs. 1 des Fünf-         10 Euro für jede Verordnung.\nten Buches Sozialgesetzbuch. Für die Bestimmung der\nFestbeträge nach Satz 1 gelten die in § 35 des Fünften                                    § 24\nBuches Sozialgesetzbuch geregelten Grundsätze ent-                                Komplextherapien\nsprechend. Für die Bestimmung der Höchstbeträge\n(1) Aufwendungen für Leistungen, die in Form von\nnach Satz 1 gelten die in § 31 Abs. 2a in Verbindung\nambulanten, voll- oder teilstationären Komplexthe-\nmit § 35b Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nrapien erbracht und pauschal berechnet werden, sind\ngeregelten Grundsätze entsprechend. Die Bestimmun-\nabweichend von § 6 Abs. 3 und § 23 Abs. 1 in ange-\ngen nach Satz 1 haben sich weiter an den auf der\nmessener Höhe beihilfefähig. Die Beihilfefähigkeit setzt\nGrundlage dieser Vorschriften getroffenen Entschei-\nvoraus, dass die Komplextherapie von einem berufs-\ndungen und Bewertungen zu orientieren und die\ngruppenübergreifenden Team von Therapeutinnen und\nFürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengeset-\nTherapeuten erbracht wird, dem auch Ärztinnen, Ärzte,\nzes zu berücksichtigen. In den Verwaltungsvorschriften\nPsychologische Psychotherapeutinnen, Psychologi-\nist in Anlehnung an § 31 Abs. 3 Satz 4 des Fünften\nsche Psychotherapeuten oder andere Angehörige von\nBuches Sozialgesetzbuch und unter Berücksichtigung\nGesundheits- und Medizinalfachberufen nach Anlage 3\nder Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtenge-\nangehören müssen.\nsetzes auch festzulegen, für welche Arzneimittel der\nEigenbehalt nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 entfällt.                     (2) Aufwendungen für sozialpädagogische und so-\nzialpädiatrische Leistungen sind nicht nach Absatz 1\n(4) Das Bundesministerium des Innern bestimmt in\nbeihilfefähig.\nden Verwaltungsvorschriften nach Absatz 3 in Anleh-\nnung an die nach § 35b Abs. 2 des Fünften Buches\n§ 25\nSozialgesetzbuch abgegebenen Empfehlungen auch\nEinschränkungen dahingehend, dass Aufwendungen                                        Hilfsmittel,\nfür Arzneimittel nur in bestimmten Fällen beihilfefähig                     Geräte zur Selbstbehandlung\nsind.                                                                und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke\n(5) Aufwendungen für Arzneimittel, insbesondere für           (1) Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel,\nSpezialpräparate mit hohen Jahrestherapiekosten oder          Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie\nmit erheblichem Risikopotenzial, deren Anwendung              Körperersatzstücke sind beihilfefähig, wenn sie im\naufgrund ihrer besonderen Wirkungsweise zur Verbes-           Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Kranken-\nserung der Qualität ihrer Anwendung, insbesondere             behandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung\nhinsichtlich der Patientensicherheit sowie des Thera-         vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen.\npieerfolgs, besondere Fachkenntnisse erfordert, die           Beihilfefähig sind vorbehaltlich des Absatzes 4 Aufwen-\nüber das Übliche hinausgehen (besondere Arzneimit-            dungen für Anschaffung, Reparatur, Ersatz, Betrieb,\ntel), sind nur beihilfefähig, wenn die Verordnung in          Unterweisung in den Gebrauch und Unterhaltung der\nAbstimmung mit einer Ärztin oder einem Arzt für beson-        in Anlage 5 genannten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbe-\ndere Arzneimitteltherapie im Sinne des § 73d Abs. 2           handlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücke\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfolgt. Die              unter den dort genannten Voraussetzungen. Aufwen-\nWirkstoffe und Anwendungsgebiete nach Satz 1 be-              dungen für in Anlage 6 ausgeschlossene Hilfsmittel\nstimmen sich nach § 73d Abs. 1 des Fünften Buches             sind nicht beihilfefähig. Aufwendungen für den Ersatz\nSozialgesetzbuch.                                             eines unbrauchbar gewordenen Gegenstandes im\nSinne von Satz 1 sind nach Ablauf von sechs Monaten\n§ 23                                seit Anschaffung beihilfefähig, wenn eine erneute ärzt-\nliche Verordnung vorliegt.\nHeilmittel\n(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Hilfs-\n(1) Aufwendungen für ärztlich verordnete Heilmittel\nmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbst-\nund die dabei verbrauchten Stoffe sind beihilfefähig,\nkontrolle, die\nwenn diese in Anlage 4 aufgeführt sind und von An-\ngehörigen der Gesundheits- oder Medizinalfachberufe           1. einen geringen oder umstrittenen therapeutischen\nnach Anlage 3 angewandt werden. Bei einer Sprach-                 Nutzen haben,\ntherapie sind auch Aufwendungen für Leistungen staat-         2. einen niedrigen Abgabepreis haben,\nlich anerkannter Sprachtherapeuten sowie vergleichbar\nqualifizierter Personen beihilfefähig. Die beihilfefähigen    3. der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind\nAufwendungen sind auf die in Anlage 4 genannten                   oder\nHöchstbeträge beschränkt.                                     4. in Anlage 6 genannt sind.\n(2) Bei Beihilfeberechtigten nach § 3 und deren               (3) Aufwendungen für das Mieten von Hilfsmitteln\nberücksichtigungsfähigen Angehörigen beurteilt sich           und Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle\ndie Angemessenheit der Aufwendungen für ärztlich ver-         nach Absatz 1 Satz 1 sind beihilfefähig, soweit sie nicht","336             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009\nhöher als die Aufwendungen für deren Anschaffung              entsprechende Leistungen von Krankenhäusern der\nsind und diese sich dadurch erübrigt.                         Maximalversorgung beihilfefähig. Nicht beihilfefähig\n(4) Sind Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung       sind Aufwendungen für Leistungen, die zusätzlich in\nund Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1            Rechnung gestellt werden und die üblicherweise Be-\nweder in Anlage 5 oder 6 aufgeführt noch mit den              standteil der Leistungen nach Absatz 1 Nr. 2 sind. Vor\naufgeführten Gegenständen vergleichbar, sind hierfür          der Aufnahme in eine Einrichtung nach Satz 1 kann eine\ngetätigte Aufwendungen ausnahmsweise beihilfefähig,           Übersicht über die voraussichtlich entstehenden\nwenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78       Kosten bei der Festsetzungsstelle zur Prüfung der\ndes Bundesbeamtengesetzes notwendig ist. Die Fest-            Beihilfefähigkeit eingereicht werden.\nsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 1 im             (3) Bei Beihilfeberechtigten nach § 3 und deren\nEinvernehmen mit der obersten Dienstbehörde. Die              berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind für Un-\noberste Dienstbehörde hat vor ihrer Zustimmung das            terkunft und Verpflegung in ausländischen Kranken-\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern             häusern unter Berücksichtigung der besonderen\nherzustellen. Soweit das Einvernehmen des Bundesmi-           Verhältnisse am Behandlungsort die entstandenen Auf-\nnisteriums des Innern allgemein erklärt ist, kann die         wendungen beihilfefähig, soweit die Unterbringung\noberste Dienstbehörde ihre Zuständigkeit auf eine             derjenigen in einem Zweibettzimmer im Inland nach Ab-\nandere Behörde übertragen. Absatz 2 bleibt unberührt.         satz 1 Nr. 3 Buchstabe b entspricht, es sei denn, aus\n(5) Aufwendungen für den Betrieb und die Unterhal-         medizinischen Gründen ist eine andere Unterbringung\ntung der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung          notwendig. Der in Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b genannte\nund Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1            Abzugsbetrag ist zu berücksichtigen.\nsind nur in Höhe des 100 Euro je Kalenderjahr überstei-\ngenden Betrages beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind                                  § 27\nAufwendungen für Batterien von Hörgeräten sowie                               Häusliche Krankenpflege\nPflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen. Die              (1) Aufwendungen für häusliche Krankenpflege sind\nSätze 1 und 2 gelten nicht für Kinder bis zur Vollendung      beihilfefähig, soweit sie angemessen und nach ärztli-\ndes 18. Lebensjahres.                                         cher Verordnung vorübergehend erforderlich sind. Die\nAufwendungen sind auch beihilfefähig, wenn die häus-\n§ 26                               liche Krankenpflege außerhalb des eigenen Haushalts\nKrankenhausleistungen                        an einem anderen geeigneten Ort erbracht wird.\n(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für Leistun-          (2) Häusliche Krankenpflege nach Absatz 1 umfasst\ngen in Krankenhäusern, die nach dem Krankenhaus-              1. Behandlungspflege, Grundpflege        und   hauswirt-\nentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung                 schaftliche Versorgung,\nvergütet werden, für                                          2. verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflege-\n1. vorstationäre und nachstationäre Krankenhaus-                  maßnahmen und\nbehandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozi-           3. ambulante psychiatrische Krankenpflege.\nalgesetzbuch,\n(3) Wird häusliche Krankenpflege im Sinne der Ab-\n2. allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 Abs. 2 des           sätze 1 und 2 durch die Ehegattin, den Ehegatten, die\nKrankenhausentgeltgesetzes und § 2 Abs. 2 der             Eltern oder die Kinder des Gepflegten durchgeführt,\nBundespflegesatzverordnung),                              sind nur beihilfefähig:\n3. Wahlleistungen in Form                                     1. Aufwendungen für Fahrtkosten der die häusliche\na) von gesondert berechneten wahlärztlichen Leis-             Krankenpflege durchführenden Person und\ntungen im Sinne der §§ 16 und 17 des Kran-             2. eine an die die häusliche Krankenpflege durchfüh-\nkenhausentgeltgesetzes und des § 22 der                    rende Person gezahlte Vergütung bis zur Höhe der\nBundespflegesatzverordnung,                                infolge der häuslichen Krankenpflege ausgefallenen\nb) einer gesondert berechneten Unterkunft im Sinne            Arbeitseinkünfte.\nder §§ 16 und 17 des Krankenhausentgeltgeset-\nzes und des § 22 der Bundespflegesatzverord-                                      § 28\nnung bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzim-                      Familien- und Haushaltshilfe\nmers abzüglich eines Betrages von 14,50 Euro\n(1) Die Aufwendungen für eine Familien- und Haus-\ntäglich und\nhaltshilfe sind in angemessener Höhe beihilfefähig,\nc) anderer im Zusammenhang mit den Leistungen             wenn\nnach den Buchstaben a und b entstandener               1. die oder der den Haushalt führende Beihilfeberech-\nAufwendungen für ärztliche Leistungen und Leis-            tigte oder die oder der berücksichtigungsfähige\ntungen nach § 22 sowie                                     Angehörige den Haushalt wegen ihrer oder seiner\n4. die Unterbringung einer Begleitperson im Kranken-              notwendigen außerhäuslichen Unterbringung (§§ 26\nhaus, soweit dies aus medizinischen Gründen not-              und 32 Abs. 1, §§ 34 und 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, §§ 39\nwendig ist (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Krankenhaus-          und 40 Abs. 2) nicht weiterführen kann oder verstor-\nentgeltgesetzes).                                             ben ist,\n(2) Bei Behandlungen in Krankenhäusern, die das            2. im Haushalt mindestens eine Beihilfeberechtigte, ein\nKrankenhausentgeltgesetz oder die Bundespflegesatz-               Beihilfeberechtigter, eine berücksichtigungsfähige\nverordnung nicht anwenden, sind die Aufwendungen                  Angehörige oder ein berücksichtigungsfähiger An-\nfür Leistungen bis zur Höhe der Aufwendungen für                  gehöriger verbleibt, die oder der pflegebedürftig ist","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009               337\noder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet          spruch zu nehmen, und durch die Soziotherapie eine\nhat und                                                   Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird.\n3. keine andere im Haushalt lebende Person den Haus-           Dies gilt auch, wenn die Krankenhausbehandlung\nhalt weiterführen kann.                                   geboten, aber nicht durchführbar ist. Inhalt und Aus-\ngestaltung der Soziotherapie richten sich nach § 37a\nIn besonderen Ausnahmefällen kann im Hinblick auf die          des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.\nFürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengeset-\nzes mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde von                                          § 31\ndiesen Voraussetzungen abgewichen werden.\nFahrtkosten\n(2) Aufwendungen für eine Familien- und Haushalts-\nhilfe sind auch für die ersten 28 Tage nach dem Ende              (1) Aufwendungen für Rettungsfahrten zum Kran-\neiner außerhäuslichen Unterbringung beihilfefähig,             kenhaus sind beihilfefähig, auch wenn eine stationäre\nwenn deren Notwendigkeit ärztlich bescheinigt wurde.           Behandlung nicht erforderlich ist.\nSatz 1 gilt auch für Alleinstehende. Im Todesfall der             (2) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich\nhaushaltführenden Person sind die Aufwendungen                 verordnete Fahrten\nnach Satz 1 für sechs Monate, in besonders begründe-           1. im Zusammenhang mit stationären Krankenbehand-\nten Ausnahmefällen für zwölf Monate beihilfefähig. § 27            lungen,\nAbs. 3 gilt entsprechend.\n2. anlässlich einer Verlegung in ein anderes Kranken-\n(3) Werden statt der Inanspruchnahme einer Fami-               haus, wenn\nlien- und Haushaltshilfe Kinder unter zwölf Jahren oder\na) dies aus zwingenden medizinischen Gründen er-\npflegebedürftige berücksichtigungsfähige oder selbst\nforderlich ist oder\nbeihilfeberechtigte Angehörige in einem Heim oder in\neinem fremden Haushalt untergebracht, sind die                     b) die Festsetzungsstelle zugestimmt hat,\nAufwendungen hierfür bis zu den sonst notwendigen              3. anlässlich einer ambulanten Krankenbehandlung in\nKosten einer Familien- und Haushaltshilfe beihilfefähig.           besonderen Ausnahmefällen nach Zustimmung\ndurch die Festsetzungsstelle,\n§ 29\n4. anlässlich einer vor- oder nachstationären Behand-\nFamilien- und Haushaltshilfe im Ausland                   lung, wenn dadurch eine – andernfalls medizinisch\n(1) Aufwendungen Beihilfeberechtigter nach § 3 für             gebotene – stationäre Krankenbehandlung verkürzt\neine Familien- und Haushaltshilfe sind auch dann bei-              oder vermieden werden kann,\nhilfefähig, wenn                                               5. anlässlich einer ambulanten Operation im Kranken-\n1. eine ambulante ärztliche Behandlung des Elternteils,            haus oder in der Arztpraxis einschließlich der Vor-\nder den Haushalt allein führt, in einem anderen Land          und Nachbehandlung,\nals dem Gastland notwendig ist,                           6. zum Krankentransport, wenn während der Fahrt eine\n2. mindestens ein Kind unter vier Jahren im Haushalt               fachliche Betreuung oder die Nutzung der besonde-\nzurückbleibt und                                              ren Einrichtungen eines Krankenkraftwagens erfor-\nderlich ist, und\n3. die Behandlung wenigstens zwei Übernachtungen\nerfordert.                                                7. der Eltern anlässlich des Besuchs ihres stationär\nuntergebrachten Kindes oder Jugendlichen in be-\n(2) Im Geburtsfall sind die Aufwendungen für eine\ngründeten Ausnahmefällen.\nFamilien- und Haushaltshilfe auch dann beihilfefähig,\nwenn eine sachgemäße ärztliche Versorgung am                      (3) Nicht beihilfefähig sind\nDienstort nicht gewährleistet ist und der Dienstort            1. Kosten der Rückbeförderung wegen Erkrankung\nwegen späterer Fluguntauglichkeit vorzeitig verlassen              während einer Urlaubsreise oder anderer privater\nwerden muss. Maßgeblich ist die ärztlich festgestellte             Reisen sowie\nnotwendige Abwesenheitsdauer.                                  2. Fahrtkosten einschließlich Flugkosten anlässlich von\n(3) Werden statt der Inanspruchnahme einer Famili-             Behandlungen außerhalb der Europäischen Union.\nen- und Haushaltshilfe Kinder unter vier Jahren beim               Ausnahmen sind zulässig, soweit sie aus zwingen-\nVerlassen des Dienstortes nach Absatz 2 Satz 1 mit-                den medizinischen Gründen im Hinblick auf die Für-\ngenommen, sind die hierfür notwendigen Fahrtkosten                 sorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes\nbeihilfefähig. Übernehmen die Ehegattin, der Ehegatte,             erforderlich sind. Die Festsetzungsstelle entscheidet\ndie Eltern oder die Kinder des die Familien- und Haus-             in Fällen des Satzes 2 im Einvernehmen mit der\nhaltshilfe in Anspruch Nehmenden die Führung des                   obersten Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde\nHaushalts, sind die damit verbundenen Fahrtkosten                  hat vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit\nbis zur Höhe der andernfalls für eine Familien- und                dem Bundesministerium des Innern herzustellen.\nHaushaltshilfe anfallenden Aufwendungen beihilfefähig.            (4) Für die Erstattung von Fahrtkosten gilt das Bun-\ndesreisekostengesetz entsprechend mit der Maßgabe,\n§ 30                               dass Wegstreckenentschädigung nur nach § 5 Abs. 1\nSoziotherapie                           des Bundesreisekostengesetzes gewährt wird. Bei\nAufwendungen für Soziotherapie sind beihilfefähig,         Fahrten nach den Absätzen 1 und 2 Nr. 6 sind die nach\nwenn die oder der Beihilfeberechtigte oder berücksich-         jeweiligem Landes- oder Kommunalrecht berechneten\ntigungsfähige Angehörige wegen einer schweren                  Beträge beihilfefähig.\npsychischen Erkrankung nicht in der Lage ist, ärztliche           (5) Ist für Beihilfeberechtigte nach § 3 und ihre\noder ärztlich verordnete Leistungen selbständig in An-         berücksichtigungsfähigen Angehörigen in Krankheits-","338            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009\noder Geburtsfällen eine notwendige medizinische              schwerwiegenden Erkrankung anschließt oder im Zu-\nVersorgung im Gastland nicht gewährleistet, sind die         sammenhang mit einer Krankenhausbehandlung steht.\nKosten der Beförderung zum nächstgelegenen geeig-            In Ausnahmefällen liegt eine Anschlussheilbehandlung\nneten Behandlungsort beihilfefähig, wenn                     im Sinne des Satzes 1 auch vor, wenn die Rehabilita-\n1. eine sofortige Behandlung geboten war oder                tionsmaßnahme nach einer ambulanten Behandlung\nerfolgt, die im Zusammenhang mit einer vorangegange-\n2. die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit dieser       nen Krankenhausbehandlung stand.\nAufwendungen vorher dem Grunde nach anerkannt\nhat. In begründeten Ausnahmefällen kann die Aner-            (2) Aufwendungen für ärztlich verordnete Suchtbe-\nkennung nachträglich erfolgen.                           handlungen, die als medizinische Rehabilitationsmaß-\nnahmen oder Entwöhnungen durchgeführt werden,\n§ 32                              sind beihilfefähig. Aufwendungen für die ambulante\nNachsorge nach einer stationären Entwöhnungsbe-\nUnterkunftskosten\nhandlung sind in angemessener Höhe beihilfefähig.\n(1) Aufwendungen für Unterkunft anlässlich notwen-\ndiger auswärtiger ambulanter ärztlicher, zahnärztlicher          (3) Die Beihilfefähigkeit nach den Absätzen 1 und 2\nund psychotherapeutischer Leistungen sind bis zur            setzt voraus, dass die dort genannten ärztlichen Ver-\nHöhe von 150 Prozent der Sätze nach § 7 Abs. 1 Satz 1        ordnungen die Rehabilitationsmaßnahme jeweils nach\ndes Bundesreisekostengesetzes beihilfefähig. Ist eine        Art, Dauer und Inhalt begründet haben und nicht von\nBegleitperson medizinisch erforderlich, sind Aufwen-         der Einrichtung stammen, bei der die jeweilige Rehabi-\ndungen für deren Unterkunft in gleicher Höhe beihilfe-       litationsmaßnahme durchgeführt wird. Die Einrichtung\nfähig.                                                       muss für die Durchführung der Anschlussheil- oder\nSuchtbehandlung geeignet sein. Maßnahmen nach\n(2) Werden ärztlich verordnete Heilmittel in einer        Absatz 2 sind nur nach Zustimmung durch die Festset-\nEinrichtung verabreicht, die der Betreuung und der           zungsstelle beihilfefähig. In begründeten Ausnahmefäl-\nBehandlung von Kranken oder Behinderten dient, sind          len kann die Zustimmung nachträglich erfolgen.\nauch Pauschalen beihilfefähig. Dies gilt auch, wenn die\nPauschalen einen Verpflegungsanteil enthalten.                   (4) Die §§ 26 und 31 gelten entsprechend.\n(3) Aufwendungen nach den Absätzen 1 und 2 sind\nfür Beihilfeberechtigte nach § 3 und ihre berücksichti-                                  § 35\ngungsfähigen Angehörigen auch beihilfefähig für not-                         Rehabilitationsmaßnahmen\nwendige ambulante ärztliche, zahnärztliche und psy-\n(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für\nchotherapeutische Leistungen außerhalb des Gastlan-\ndes. Die Aufwendungen für eine Unterkunft im Ausland         1. stationäre Rehabilitationsmaßnahmen in Kranken-\nsind bis zu 150 Prozent der Höhe der Auslandsüber-                häusern und Einrichtungen, die unter ärztlicher Lei-\nnachtungsgeldsätze nach der Anlage zur Auslands-                  tung stehen und besondere Heilbehandlungen\nreisekostenverordnung beihilfefähig.                              durchführen, beispielsweise mit Mitteln physikali-\nscher und diätetischer Therapie, soweit die dafür\n§ 33                                   erforderliche Ausstattung und das Pflegepersonal\nLebensbedrohliche oder                            vorhanden sind,\nregelmäßig tödlich verlaufende Krankheiten              2. Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaß-\nAufwendungen für medizinische Leistungen anläss-               nahmen in Einrichtungen des Müttergenesungs-\nlich einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich             werks oder einer gleichartigen Einrichtung,\nverlaufenden Erkrankung, für die eine allgemein aner-        3. ärztlich verordnete familienorientierte Rehabilitatio-\nkannte, dem medizinischen Standard entsprechende                  nen bei Krebserkrankung eines Kindes,\nBehandlung nicht zur Verfügung steht, sind beihilfefä-\nhig, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht         4. ambulante Rehabilitationsmaßnahmen in einem\nauf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung            anerkannten Kurort zur Wiederherstellung oder Er-\nauf den Krankheitsverlauf besteht. Die Festsetzungs-              haltung der Dienstfähigkeit sowie zur Verhütung\nstelle entscheidet in Fällen des Satzes 1 im Einverneh-           oder Vermeidung von Krankheiten oder deren Ver-\nmen mit der obersten Dienstbehörde. Die oberste                   schlimmerung für Beihilfeberechtigte nach § 2 Abs. 1\nDienstbehörde hat vor ihrer Zustimmung das Einver-                Nr. 1,\nnehmen mit dem Bundesministerium des Innern herzu-           5. ärztlich verordnete ambulante Rehabilitationsmaß-\nstellen.                                                          nahmen in Rehabilitationseinrichtungen und\nAbschnitt 3                             6. ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen\nunter ärztlicher Betreuung und Überwachung.\nRehabilitation\n(2) Für Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1\n§ 34                              sind Aufwendungen nach den §§ 12, 13, 18 und 22\nbis 25 und 26 Abs. 1 Nr. 3 beihilfefähig. Daneben sind\nAnschlussheil- und Suchtbehandlungen                 bei Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 beihilfefähig:\n(1) Aufwendungen für ärztlich verordnete Anschluss-\n1. Fahrtkosten für die An- und Abreise\nheilbehandlungen, die als medizinische Rehabilitations-\nmaßnahmen durchgeführt werden, sind beihilfefähig.                a) mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmit-\nEine Anschlussheilbehandlung im Sinne des Satzes 1                   teln in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen\nliegt vor, wenn sich die Rehabilitationsmaßnahme an                  bis zu den in der niedrigsten Klasse anfallenden\neinen Krankenhausaufenthalt zur Behandlung einer                     Kosten und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009               339\nb) mit privaten Kraftfahrzeugen in entsprechender          onsmaßnahme. In begründeten Ausnahmefällen kann\nAnwendung des § 5 Abs. 1 des Bundesreisekos-           die Anerkennung auch nachträglich erfolgen.\ntengesetzes,                                               (2) Die Anerkennung von Rehabilitationsmaßnahmen\ninsgesamt jedoch nicht mehr als 200 Euro für die           nach Absatz 1 ist nicht zulässig, wenn im laufenden\nGesamtmaßnahme,                                            oder den drei vorherigen Kalenderjahren eine als beihil-\n2. Aufwendungen durch ärztliche Bescheinigung als              fefähig anerkannte Rehabilitationsmaßnahme nach\nmedizinisch notwendig anerkannter Begleitperso-            Absatz 1 durchgeführt wurde, es sei denn, nach dem\nnen,                                                       Gutachten ist aus medizinischen Gründen eine Rehabi-\nlitationsmaßnahme nach Absatz 1 in einem kürzeren\n3. Aufwendungen für Kurtaxe, auch für die Begleitper-          Zeitabstand dringend notwendig.\nsonen,\n(3) Für Beihilfeberechtigte nach § 3 und ihre berück-\n4. Aufwendungen für einen ärztlichen Schlussbericht,           sichtigungsfähigen Angehörigen sind Aufwendungen\n5. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung                 für eine Rehabilitationsmaßnahme im Sinne des § 35\na) bei stationärer Rehabilitation einschließlich der       Abs. 1 Nr. 1 in einer ausländischen Einrichtung außer-\npflegerischen Leistungen bis zur Höhe des nied-        halb der Europäischen Union auch beihilfefähig, wenn\nrigsten Satzes der Einrichtung für höchstens           vor Beginn der Maßnahme die oder der von der\n21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise), es sei        Festsetzungsstelle beauftragte Ärztin oder Arzt die\ndenn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen       Einrichtung für geeignet erklärt hat und die stationäre\nGründen dringend erforderlich,                         Rehabilitationsmaßnahme nicht in einem Staat der\nEuropäischen Union durchgeführt werden kann. Dem\nb) für Begleitpersonen bei stationärer Rehabilitation      Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit sind Un-\nfür höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und           terlagen über die in Aussicht genommene Einrichtung\nAbreise) 70 Prozent des niedrigsten Satzes, es         beizufügen. Wird eine Rehabilitationsmaßnahme nach\nsei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitli-      § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 in einem Staat der Europäischen\nchen Gründen der oder des Begleiteten dringend         Union durchgeführt, sind die Beförderungskosten zwi-\nerforderlich,                                          schen dem Auslandsdienstort und dem Behandlungs-\nc) bei Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitations-       ort beihilfefähig, wenn die An- und Abreise nicht mit\nmaßnahmen für höchstens 21 Tage (ohne Tage             einer Heimaturlaubsreise oder einer anderen amtlich\nder An- und Abreise) in Höhe der Entgelte, die         bezahlten Reise verbunden werden kann. Dies gilt\ndie Einrichtung einem Sozialleistungsträger in         auch, wenn eine Rehabilitationsmaßnahme aufgrund\nRechnung stellt,                                       der in § 9 Abs. 1 erwähnten Rechtsvorschriften oder\nd) bei ambulanten Maßnahmen in Höhe von 16 Euro            arbeitsvertraglichen Vereinbarungen gewährt wird, so-\ntäglich für höchstens 21 Tage (ohne Tage der           weit der Kostenträger Fahrtkosten für die Abreise vom\nAn- und Abreise) und                                   und die Anreise zum Auslandsdienstort nicht über-\nnimmt und die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit\ne) der Begleitpersonen bei ambulanten Maßnahmen\nder Fahrtkosten vorher dem Grunde nach anerkannt\nin Höhe von 13 Euro täglich für höchstens 21 Tage\nhat.\n(ohne Tage der An- und Abreise).\nAufwendungen für Leistungen nach Absatz 1 Nr. 6                                     Kapitel 3\nsind bis zur Höhe von 6,20 Euro je Übungseinheit\nbeihilfefähig.                                                          Aufwendungen in Pflegefällen\n§ 36                                                           § 37\nVoraussetzungen                                                  Grundsatz\nfür Rehabilitationsmaßnahmen                         Pflegebedürftige im Sinne des § 14 des Elften Bu-\n(1) Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen               ches Sozialgesetzbuch erhalten Beihilfe zu Pflegeleis-\nnach § 35 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 sind nur beihilfefähig,        tungen, sobald die Voraussetzungen für die Zuordnung\nwenn die Festsetzungsstelle auf entsprechenden An-             zu einer Pflegestufe nach § 15 des Elften Buches Sozi-\ntrag die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Rehabilitations-     algesetzbuch erfüllt sind.\nmaßnahme anerkannt hat. Sie hat hierzu ein Gutachten\neinzuholen, das Aussagen darüber enthält, dass                                             § 38\n1. die Rehabilitationsmaßnahme medizinisch notwen-                                  Häusliche Pflege,\ndig ist,                                                                Tagespflege und Nachtpflege\n2. eine ambulante ärztliche Behandlung und die An-                 (1) Aufwendungen für häusliche Pflegehilfe sind in\nwendung von Heilmitteln am Wohnort wegen erheb-            Höhe der in § 36 Abs. 3 des Elften Buches Sozialge-\nlich beeinträchtigter Gesundheit zur Erreichung der        setzbuch genannten Sätze beihilfefähig, soweit sie die\nRehabilitationsziele nicht ausreichend sind und            in § 14 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch\ngenannten Verrichtungen zur Sicherstellung der Grund-\n3. bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen nach               pflege und zur hauswirtschaftlichen Versorgung betref-\n§ 35 Abs. 1 Nr. 1 ein gleichwertiger Erfolg nicht auch     fen und für geeignete Pflegekräfte entstehen, die in\ndurch eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme               einem Vertragsverhältnis zur Pflegekasse oder zu einer\nnach § 35 Abs. 1 Nr. 4 erzielt werden kann.                ambulanten Pflegeeinrichtung stehen, mit der die jewei-\nWird die Rehabilitationsmaßnahme nicht innerhalb von           lige Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlos-\nvier Monaten nach Anerkennung begonnen, entfällt der           sen hat. Ausgenommen sind dabei Aufwendungen für\nAnspruch auf Beihilfe zu der anerkannten Rehabilitati-         Leistungen nach Satz 1, soweit sie nach § 27 beihilfe-","340             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009\nfähig sind. § 36 Abs. 4 Satz 1 des Elften Buches Sozi-        Kalenderjahres erfüllt, ist der Höchstbetrag nur anteilig\nalgesetzbuch gilt entsprechend.                               anzuerkennen.\n(2) Anstelle der Beihilfe nach Absatz 1 kann auch              (8) Beihilfe wird auch zu Aufwendungen für Bera-\neine Pauschalbeihilfe gewährt werden, soweit die häus-        tungsbesuche im Sinne des § 37 Abs. 3 des Elften\nliche Pflege durch andere als die in Absatz 1 Satz 1          Buches Sozialgesetzbuch gewährt, soweit für den\ngenannten Pflegekräfte erfolgt. Die Höhe der Pauschal-        jeweiligen Beratungsbesuch Anspruch auf Zahlung\nbeihilfe richtet sich dabei nach § 37 Abs. 1 des Elften       eines Zuschusses durch die private oder soziale\nBuches Sozialgesetzbuch. Ein aus der privaten oder            Pflegeversicherung besteht. § 37 Abs. 4 Satz 1 des Elf-\nder sozialen Pflegeversicherung zustehendes Pflege-           ten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Der\ngeld und entsprechende Erstattungen oder Sachleis-            Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen bestimmt\ntungen aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften sind auf         sich entsprechend § 37 Abs. 3 und 6 des Elften Buches\nPauschalbeihilfen anzurechnen. Für Personen, die nicht        Sozialgesetzbuch.\ngegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert               (9) Beihilfe wird auch zu Aufwendungen für Pflege-\nsind, werden die getätigten Aufwendungen im Rahmen            hilfsmittel und technische Hilfen nach § 40 Abs. 1 bis 3\nder Pauschalbeihilfe zur Hälfte berücksichtigt. Pau-          und 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und für\nschalbeihilfe wird nicht gewährt, soweit Anspruch auf         Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohn-\nEntschädigungsleistungen nach § 35 des Bundes-                umfelds der oder des Pflegebedürftigen nach § 40\nversorgungsgesetzes besteht. Ein Anspruch auf Pflege-         Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gewährt.\npauschalen im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach             Die Aufwendungen nach Satz 1 sind nur beihilfefähig,\n§ 26c des Bundesversorgungsgesetzes berühren die              wenn auch ein Anspruch auf anteilige Zuschüsse für die\nGewährung von Pauschalbeihilfe nicht. Darüber hinaus          jeweiligen Leistungen gegen die private oder soziale\nsind Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeper-         Pflegeversicherung besteht. Bei privater Pflegeversi-\nsonen nach § 170 Abs. 1 Nr. 6 des Sechsten Buches             cherung ist der Aufwendungsbetrag dem Grunde nach\nSozialgesetzbuch beihilfefähig.                               beihilfefähig, aus dem der anteilige Zuschuss berech-\n(3) Erfolgt die häusliche Pflegehilfe nach Absatz 1        net wird.\nnur teilweise durch eine der in Absatz 1 Satz 1 genann-\nten Pflegekräfte, wird daneben anteilige Pauschalbei-                                     § 39\nhilfe nach Absatz 2 gewährt. Die Pauschalbeihilfe wird                           Vollstationäre Pflege\num den Prozentsatz vermindert, zu dem Beihilfe nach\n(1) Aufwendungen für vollstationäre Pflege in einer\nAbsatz 1 gewährt wird.\nzugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72\n(4) Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht           Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind\nfür einen vollen Kalendermonat erfüllt, ist die Pauschal-     beihilfefähig, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege\nbeihilfe um ein Dreißigstel für jeden nicht in Anspruch       nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des\ngenommenen Tag zu mindern.                                    Einzelfalls nicht in Betracht kommt. Beihilfefähig sind\nAufwendungen\n(5) Aufwendungen für teilstationäre Pflege in Einrich-\ntungen der Tages- oder Nachtpflege sind nur beihilfe-         1. pflegebedingter Art,\nfähig, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem           2. für medizinische Behandlungspflege, soweit hierzu\nUmfang sichergestellt werden kann oder die teilstatio-             nicht nach § 27 Beihilfe gewährt wird, und\nnäre Pflege zur Ergänzung oder Stärkung der häus-\n3. für soziale Betreuung.\nlichen Pflege erforderlich ist. Beihilfefähig sind auch\nAufwendungen für die notwendige Beförderung der               § 43 Abs. 2 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch\noder des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Ein-           gilt entsprechend.\nrichtung der Tages- oder Nachtpflege und zurück. § 41             (2) Aufwendungen für vollstationäre Pflege in einer\nAbs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt ent-           Pflegeeinrichtung, die nicht nach § 72 Abs. 1 Satz 1\nsprechend. Die beihilfefähigen Aufwendungen dürfen            des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen ist,\ninsgesamt je Kalendermonat den in § 36 Abs. 3 und 4           sind beihilfefähig, wenn die Pflegeeinrichtung mit einer\ndes Elften Buches Sozialgesetzbuch für die jeweilige          solchen nach § 72 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches\nPflegestufe vorgesehenen Höchstbetrag nicht überstei-         Sozialgesetzbuch vergleichbar ist.\ngen. Wird Beihilfe nach Satz 1 neben Pauschalbeihilfe\nnach Absatz 2 gewährt, gilt Absatz 3 Satz 2 entspre-              (3) Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung\nchend.                                                        einschließlich der Investitionskosten, jedoch nicht für\nZusatzleistungen nach § 88 des Elften Buches Sozial-\n(6) Bei Verhinderung der Pflegeperson und bei Kurz-        gesetzbuch, sind beihilfefähig, wenn sie den Eigen-\nzeitpflege gelten die §§ 39 und 42 des Elften Buches          anteil der Einnahmen nach Satz 2 übersteigen. Der\nSozialgesetzbuch entsprechend.                                Eigenanteil beträgt\n(7) Pflegebedürftige, die die Voraussetzungen des          1. bei Beihilfeberechtigten mit Einnahmen bis zur Höhe\n§ 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen,                 des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 9\nerhalten Beihilfe zu Aufwendungen für zusätzliche                  nach Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes\nBetreuungsleistungen. § 45b des Elften Buches Sozial-              a) mit einer oder einem berücksichtigungsfähigen\ngesetzbuch gilt entsprechend. Wird der Höchstbetrag                   Angehörigen 30 Prozent der Einnahmen,\nin einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der\nnicht verbrauchte Betrag in das Folgejahr übertragen               b) mit mehreren berücksichtigungsfähigen Ange-\nwerden. Werden die Voraussetzungen nach § 45a des                     hörigen 25 Prozent der Einnahmen,\nElften Buches Sozialgesetzbuch erst im Laufe eines            2. bei Beihilfeberechtigten mit höheren Einnahmen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009                341\na) mit einer oder einem berücksichtigungsfähigen                                   Kapitel 4\nAngehörigen 40 Prozent der Einnahmen,\nAufwendungen in anderen Fällen\nb) mit mehreren berücksichtigungsfähigen Ange-\nhörigen 35 Prozent der Einnahmen und                                               § 41\nFrüherkennungsuntersuchungen\n3. bei alleinstehenden Beihilfeberechtigten oder bei                            und Vorsorgemaßnahmen\ngleichzeitiger vollstationärer Pflege der oder des\nBeihilfeberechtigten und aller berücksichtigungs-             (1) Aufwendungen für Leistungen zur ärztlichen\nfähigen Angehörigen 70 Prozent der Einnahmen.             Früherkennung und Vorsorge im ärztlichen Bereich sind\nbeihilfefähig. Die §§ 20d, 25 und 26 des Fünften Bu-\nEinnahmen im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die Dienst-          ches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.\nund Versorgungsbezüge nach Anwendung von Ru-                       (2) Aufwendungen für Leistungen zur zahnärztlichen\nhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften sowie             Früherkennung und Vorsorge sind beihilfefähig für\nder Zahlbetrag der Renten aus der gesetzlichen\nRentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters-          1. Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund-\nund Hinterbliebenenversorgung der oder des Beihilfe-                und Kieferkrankheiten,\nberechtigten und der Ehegattin oder des Ehegatten              2. Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen\neinschließlich deren oder dessen laufender Einkünfte.               (Individualprophylaxe) und\nDie Dienstbezüge sind die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3            3. prophylaktische zahnärztliche Leistungen nach Ab-\ndes Bundesbesoldungsgesetzes genannten (mit Aus-                    schnitt B und den Nummern 001, 007, 200, 405\nnahme des kinderbezogenen Familienzuschlags) und                    und 406 des Gebührenverzeichnisses der Gebüh-\nder Altersteilzeitzuschlag. Die Versorgungsbezüge sind              renordnung für Zahnärzte und der Nummer 1 des\ndie in § 2 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes                    Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für\ngenannten Bruttobezüge mit Ausnahme des Unter-                      Ärzte sowie für die Erhebung des Parodontalen\nschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 Satz 2 des Beamten-                Screening Index.\nversorgungsgesetzes, soweit nicht nach § 57 des\n(3) Das Bundesministerium des Innern kann die Bei-\nBeamtenversorgungsgesetzes geringere Versorgungs-\nhilfefähigkeit von Aufwendungen für Maßnahmen zur\nbezüge zustehen. Der Unfallausgleich nach § 35 des\nFrüherkennung, Überwachung und Verhütung von\nBeamtenversorgungsgesetzes, die Unfallentschädi-\nErkrankungen, die nicht nach anderen Vorschriften die-\ngung nach § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes\nser Verordnung beihilfefähig sind, in Verwaltungsvor-\nund Leistungen für Kindererziehung nach § 294 des\nschriften für diejenigen Fälle ausnahmsweise zulassen,\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberück-\nin denen die Gewährung von Beihilfe im Hinblick auf die\nsichtigt. Der Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen\nFürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengeset-\nRentenversicherung ist der Betrag, der sich ohne\nzes notwendig ist.\nBerücksichtigung des Beitragszuschusses vor Abzug\nder Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung er-               (4) Das Bundesministerium des Innern kann sich im\ngibt.                                                          Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-\nzen in Einzelfällen einmalig oder laufend an den Kosten\n(4) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für Pflege        für allgemeine, nicht individualisierbare Maßnahmen zur\nund Betreuung in einer vollstationären Einrichtung der         Früherkennung und Vorsorge durch pauschale Zahlun-\nHilfe für behinderte Menschen, in der die Teilhabe am          gen beteiligen.\nArbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, die                 (5) § 31 Abs. 5 in Verbindung mit § 49 Abs. 5 Nr. 3\nschulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter           gilt entsprechend.\nMenschen im Vordergrund des Einrichtungszwecks\nstehen. § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt                                      § 42\nentsprechend.\nSchwangerschaft und Geburt\n§ 40                                  (1) Bei einer Schwangerschaft und in Geburtsfällen\nsind neben den Leistungen nach Kapitel 2 beihilfefähig\nPalliativversorgung                        Aufwendungen für\n1. die Schwangerschaftsüberwachung,\n(1) Aufwendungen für spezialisierte ambulante Pal-\nliativversorgung sind beihilfefähig, wenn wegen einer          2. die Hebamme oder den Entbindungspfleger,\nnicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrit-       3. von Hebammen geleitete Einrichtungen im Sinne\ntenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Le-                  des § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,\nbenserwartung eine besonders aufwändige Versorgung             4. eine Haus- und Wochenpflegekraft für bis zu zwei\nnotwendig ist. § 37b Abs. 1 Satz 3 und 4 sowie § 37b                Wochen nach der Geburt bei Hausentbindungen\nAbs. 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch                    oder ambulanten Entbindungen. § 27 Abs. 3 gilt ent-\ngelten entsprechend.                                                sprechend.\n(2) Aufwendungen für stationäre oder teilstationäre            (2) Bei Beihilfeberechtigten nach § 3 und ihren be-\nVersorgung in Hospizen, in denen palliativ-medizini-           rücksichtigungsfähigen Angehörigen sind in Geburts-\nsche Behandlung erbracht wird, sind nach Maßgabe               fällen zusätzlich die vor Aufnahme in ein Krankenhaus\neiner ärztlichen Bescheinigung und in angemessener             am Entbindungsort entstehenden Kosten der Unter-\nHöhe beihilfefähig, wenn eine ambulante Versorgung             kunft beihilfefähig. § 32 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.\nim eigenen Haushalt oder in der Familie nicht möglich          Dies gilt nicht für die Unterkunft im Haushalt des Ehe-\nist.                                                           gatten, der Eltern oder der Kinder der Schwangeren.","342             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009\n§ 43                                  die als Organspenderin oder Organspender vorgese-\nhen waren, aber nicht in Betracht kommen.\nKünstliche Befruchtung,\nSterilisation, Empfängnisregelung\nund Schwangerschaftsabbruch                                              Kapitel 5\n(1) Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung                              Umfang der Beihilfe\neinschließlich der Arzneimittel, die im Zusammenhang\ndamit verordnet werden, sind beihilfefähig, soweit de-                                    § 46\nren Inhalt und Ausgestaltung den Grundsätzen nach                              Bemessung der Beihilfe\n§ 27a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entspre-               (1) Beihilfe wird als prozentualer Anteil (Bemes-\nchen.                                                         sungssatz) der beihilfefähigen Aufwendungen der\n(2) Aufwendungen für eine durch eine Ärztin oder ei-       Beihilfeberechtigten und ihrer berücksichtigungsfähi-\nnen Arzt vorgenommene Sterilisation sind beihilfefähig,       gen Angehörigen gewährt. Maßgeblich ist der Bemes-\nwenn diese wegen einer Krankheit notwendig ist.               sungssatz im Zeitpunkt der Leistungserbringung. In\nPflegefällen können, soweit dies in dieser Verordnung\n(3) Aufwendungen für die ärztliche Beratung über\nausdrücklich vorgesehen ist, auch Pauschalen gezahlt\nFragen der Empfängnisregelung einschließlich der hier-\nwerden.\nfür notwendigen ärztlichen Untersuchungen und ärzt-\nlich verordnete empfängnisregelnde Mittel sind beihilfe-         (2) Soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt, be-\nfähig. Aufwendungen für ärztlich verordnete Mittel zur        trägt der Bemessungssatz für\nEmpfängnisverhütung sowie für deren Applikation sind          1. Beihilfeberechtigte 50 Prozent,\nnur bei Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähi-\n2. Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungs-\ngen Angehörigen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr\nbezügen mit Ausnahme der Waisen 70 Prozent,\nbeihilfefähig, es sei denn, sie sind nach ärztlicher Be-\nstätigung zur Behandlung einer Krankheit notwendig.           3. berücksichtigungsfähige Ehegattinnen und Ehegat-\nAufwendungen für allgemeine Sexualaufklärung oder                 ten 70 Prozent und\nSexualberatung sind nicht beihilfefähig.                      4. berücksichtigungsfähige       Kinder   sowie   Waisen\n(4) Für einen nicht rechtswidrigen Schwanger-                  80 Prozent.\nschaftsabbruch sind Aufwendungen nach den §§ 12,                 (3) Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungs-\n22, 26, 28, 29, 31 und 32 beihilfefähig. Daneben sind         fähig, beträgt der Bemessungssatz für Beihilfeberech-\nauch die Aufwendungen für die ärztliche Beratung über         tigte 70 Prozent. Dies gilt bei mehreren Beihilfeberech-\ndie Erhaltung der Schwangerschaft und die ärztliche           tigten nur für diejenigen, die den Familienzuschlag nach\nUntersuchung und Begutachtung zur Feststellung der            § 40 des Bundesbesoldungsgesetzes oder den Aus-\nVoraussetzungen eines nicht rechtswidrigen Schwan-            landskinderzuschlag nach § 56 des Bundesbesol-\ngerschaftsabbruchs beihilfefähig.                             dungsgesetzes beziehen. Der Bemessungssatz für ent-\npflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer\n§ 44                              beträgt 70 Prozent, wenn ihnen sonst aufgrund einer\nnach § 5 nachrangigen Beihilfeberechtigung ein Be-\nTod der oder des Beihilfeberechtigten               messungssatz von 70 Prozent zustände.\nIst eine Beihilfeberechtigte oder ein Beihilfeberech-         (4) Für Personen, die nach § 28 Abs. 2 des Elften\ntigter während einer Dienstreise, einer Abordnung oder        Buches Sozialgesetzbuch Leistungen der Pflegeversi-\nvor einem dienstlich bedingten Umzug außerhalb des            cherung grundsätzlich zur Hälfte erhalten, beträgt der\nOrtes ihrer oder seiner Hauptwohnung nach § 12 Abs. 2         Bemessungssatz bezüglich dieser Aufwendungen\nSatz 2 des Melderechtsrahmengesetzes verstorben,              50 Prozent.\nsind die Kosten der Überführung beihilfefähig. Für\nBeihilfeberechtigte nach § 3 sind die Kosten der Über-                                    § 47\nführung in das Inland bis zum Beisetzungsort beihilfe-\nfähig. Der Bemessungssatz für die Überführungskosten                      Abweichender Bemessungssatz\nbeträgt 100 Prozent.                                             (1) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr\nbestimmte Behörde kann im Hinblick auf die Fürsorge-\n§ 45                              pflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes den\nBemessungssatz für Aufwendungen anlässlich einer\nErste Hilfe, Entseuchung und Organspende                Dienstbeschädigung angemessen erhöhen, soweit\nBeihilfefähig sind die Aufwendungen für                    nicht bereits Ansprüche nach dem Beamtenversor-\ngungsgesetz bestehen.\n1. Erste Hilfe,\n(2) Den Bemessungssatz von Versorgungsemp-\n2. eine behördlich angeordnete Entseuchung und die\nfängerinnen, Versorgungsempfängern und ihren be-\ndabei verbrauchten Stoffe und\nrücksichtigungsfähigen Angehörigen mit geringen\n3. Organspenderinnen und Organspender, wenn die               Gesamteinkünften kann die oberste Dienstbehörde im\nEmpfängerin oder der Empfänger des Organs bei-            Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern\nhilfeberechtigt oder berücksichtigungsfähige Ange-        für höchstens zwei Jahre um höchstens 10 Prozent-\nhörige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger          punkte erhöhen, wenn der Beitragsaufwand für eine\nist, in entsprechender Anwendung von Kapitel 2.           beihilfekonforme private Krankenversicherung 15 Pro-\nBeihilfefähig ist auch der von der Organspenderin         zent der Gesamteinkünfte übersteigt. Die geringen Ein-\noder dem Organspender nachgewiesene Ausfall               künfte betragen 150 Prozent des Ruhegehalts nach\nvon Arbeitseinkünften. Dies gilt auch für Personen,       § 14 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Beamtenversorgungsge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009            343\nsetzes. Der Betrag erhöht sich um 255,65 Euro, wenn                                     § 48\nfür die berücksichtigungsfähige Ehegattin oder den be-                        Begrenzung der Beihilfe\nrücksichtigungsfähigen Ehegatten ebenfalls Beiträge\nzur privaten Krankenversicherung gezahlt werden. Bei             Die Beihilfe darf zusammen mit Sachleistungen und\neiner erneuten Antragstellung ist von den fiktiven Bei-       Erstattungen, die aus demselben Anlass aus einer\nträgen zur Krankenversicherung auszugehen, die sich           Kranken- oder Pflegeversicherung sowie aufgrund von\nunter Zugrundelegung eines Bemessungssatzes nach              anderen Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen\n§ 46 ergeben würden.                                          Vereinbarungen gewährt werden, die Höhe der dem\nGrunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht\n(3) Die oberste Dienstbehörde kann den Bemes-              übersteigen. Hierbei bleiben Zahlungen aus Kranken-\nsungssatz in weiteren besonderen Ausnahmefällen im            tagegeld-, Krankenhaustagegeld-, Pflegetagegeld-,\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern             Pflegerentenzusatz- und Pflegerentenversicherungen,\nangemessen erhöhen, wenn dies im Hinblick auf die             soweit diese nicht der Befreiung von der Versiche-\nFürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengeset-             rungspflicht nach § 22 des Elften Buches Sozialgesetz-\nzes zwingend geboten ist. Hierbei ist ein sehr strenger       buch dienen, und das Sterbegeld nach § 18 Abs. 2 Nr. 2\nMaßstab anzulegen. Bei dauernder Pflegebedürftigkeit          des Beamtenversorgungsgesetzes unberücksichtigt.\nist eine Erhöhung ausgeschlossen.                             Die Sachleistungen und Erstattungen sind durch\nBelege nachzuweisen. Dies gilt nicht für Erstattungen\n(4) Für beihilfefähige Aufwendungen, für die trotz         aus einer Kranken- oder Pflegeversicherung nach ei-\nausreichender und rechtzeitiger Versicherung aufgrund         nem Prozentsatz.\neines individuellen Ausschlusses wegen angeborener\nLeiden oder bestimmter Krankheiten keine Versiche-                                      § 49\nrungsleistungen gewährt werden oder für die die                                     Eigenbehalte\nLeistungen auf Dauer eingestellt worden sind (Aus-\n(1) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich\nsteuerung), erhöht sich der Bemessungssatz um\num 10 Prozent der Kosten, mindestens um 5 und höch-\n20 Prozentpunkte, jedoch höchstens auf 90 Prozent.\nstens um 10 Euro, jedoch jeweils nicht um mehr als die\nDies gilt nur, wenn das Versicherungsunternehmen die\ntatsächlichen Kosten bei\nBedingungen nach § 257 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 bis 4 des\nFünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt.                      1. Arznei- und Verbandmitteln im Sinne von § 22,\n2. Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehandlung und\n(5) Der Bemessungssatz erhöht sich für Beihilfebe-             Selbstkontrolle und Körperersatzstücken,\nrechtigte nach § 3 und ihre berücksichtigungsfähigen\nAngehörigen in den Fällen nach § 31 Abs. 5 und                3. Fahrten mit Ausnahme der Fälle nach § 35 Abs. 2,\n§ 41 Abs. 5 auf 100 Prozent der beihilfefähigen Aufwen-       4. Familien- und Haushaltshilfe je Kalendertag und\ndungen für die Beförderung zum nächstgelegenen                5. Soziotherapie je Kalendertag.\ngeeigneten Behandlungs-, Untersuchungs- oder Ent-\nbindungsort, soweit diese Aufwendungen 153 Euro               Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt der\nübersteigen und in Fällen nach § 36 Abs. 3, soweit            Eigenbehalt 10 Prozent der insgesamt beihilfefähigen\ndiese Aufwendungen 200 Euro übersteigen.                      Aufwendungen, jedoch höchstens 10 Euro für den ge-\nsamten Monatsbedarf.\n(6) Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen             (2) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich\nKrankenversicherung mit der Höhe nach gleichen                um 10 Euro je Kalendertag bei\nAnsprüchen wie Pflichtversicherte erhöht sich der\n1. vollstationären Krankenhausleistungen nach § 26\nBemessungssatz auf 100 Prozent der beihilfefähigen\nund Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen\nAufwendungen, die sich nach Anrechnung der Sach-\nnach § 34 Abs. 1 und 2 Satz 1, höchstens für ins-\nleistungen und Erstattungen der Krankenkasse erge-\ngesamt 28 Tage im Kalenderjahr, und\nben. Dies gilt nicht, wenn ein Zuschuss, Arbeitgeberan-\nteil oder Ähnliches von mindestens 21 Euro monatlich          2. Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Abs. 1 Nr. 1\nzum Krankenkassenbeitrag gewährt wird oder die                    bis 3.\ngesetzliche Krankenkasse keine Sachleistung oder Er-             (3) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich\nstattung erbracht hat.                                        bei häuslicher Krankenpflege um 10 Prozent der\nKosten für die ersten 28 Tage der Inanspruchnahme\n(7) In Fällen des § 39 Abs. 3 erhöht sich der Bemes-       im Kalenderjahr und um 10 Euro je Verordnung.\nsungssatz für die den Eigenanteil übersteigenden\n(4) Die Beihilfe mindert sich um einen Betrag von\nAufwendungen für Unterkunft und Verpflegung ein-\n10 Euro je Kalendervierteljahr je Beihilfeberechtigter,\nschließlich der Investitionskosten auf 100 Prozent.\nBeihilfeberechtigtem, berücksichtigungsfähiger Ange-\n(8) Für beihilfefähige Aufwendungen der Beihilfe-          höriger oder berücksichtungsfähigem Angehörigen für\nberechtigten und deren berücksichtigungsfähigen               jede erste Inanspruchnahme von\nAngehörigen, deren Beiträge für eine private Kranken-         1. ambulanten ärztlichen oder psychotherapeutischen\nversicherung aufgrund von Rechtsvorschriften oder                 Leistungen,\narbeitsvertraglichen Vereinbarungen mit mindestens            2. zahnärztlichen Leistungen und\n41 Euro monatlich bezuschusst werden, ermäßigt sich\nder Bemessungssatz für die Zuschussempfängerin                3. Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilprakti-\noder den Zuschussempfänger um 20 Prozentpunkte.                   kern.\nBeiträge für Krankentagegeld- und Krankenhaustage-               (5) Eigenbehalte sind nicht abzuziehen von Aufwen-\ngeldversicherungen bleiben außer Betracht.                    dungen für","344            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009\n1. Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,           im Sinne des § 4 Abs. 2 um den Betrag, der sich aus\naußer Fahrtkosten,                                       § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergeset-\n2. Schwangere im Zusammenhang mit Schwanger-                 zes ergibt. Maßgebend für die Feststellung der Belas-\nschaftsbeschwerden oder der Entbindung,                  tungsgrenze sind jeweils die jährlichen Einnahmen des\nvorangegangenen Kalenderjahres.\n3. ambulante ärztliche und zahnärztliche Vorsorgeleis-\ntungen sowie Leistungen zur Früherkennung von               (3) Werden die Kosten der Unterbringung in einem\nKrankheiten einschließlich der dabei verwandten          Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem\nArzneimittel,                                            Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge\ngetragen, ist für die Berechnung der Belastungsgrenze\n4. Arznei- und Verbandmittel nach § 22, die bei einer        der nach Maßgabe der Regelsatzverordnung zu ermit-\nambulanten Behandlung verbraucht und in der              telnde Regelsatz anzuwenden.\nRechnung als Auslagen abgerechnet wurden,\n5. Heil- und Hilfsmittel, soweit vom Bundesministerium                                 Kapitel 6\ndes Innern beihilfefähige Höchstbeträge festgesetzt                     Verfahren und Zuständigkeit\nworden sind, sowie\n6. Harn- und Blutteststreifen.                                                            § 51\n(6) Auf Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfä-                         Bewilligungsverfahren\nhige Angehörige, die in einem beihilfeergänzenden               (1) Über die Notwendigkeit und die wirtschaftliche\nStandardtarif nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit           Angemessenheit von Aufwendungen nach § 6 ent-\n§ 314 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach          scheidet die Festsetzungsstelle. Sie kann hierzu auf\n§ 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 315 des Fünften            eigene Kosten bei Sachverständigen Gutachten einho-\nBuches Sozialgesetzbuch oder einem Basistarif nach           len. Ist für die Erstellung des Gutachtens die Mitwirkung\n§ 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes ver-         der oder des Betroffenen nicht erforderlich, sind die\nsichert sind, werden die Eigenbehalte nach den Absät-        nötigen Gesundheitsdaten vor der Übermittlung so zu\nzen 1 bis 4 mit der Maßgabe angewandt, dass die von          anonymisieren, dass die Gutachterin oder der Gutach-\nder privaten Krankenversicherung abgezogenen                 ter einen Personenbezug nicht herstellen kann. Ist für\nSelbstbehalte als Eigenbehalte zu berücksichtigen            die Begutachtung die Mitwirkung der oder des Betrof-\nsind.                                                        fenen erforderlich, sind § 60 Abs. 1 Satz 1, § 62 und die\n(7) Das Bundesministerium des Innern kann durch           §§ 65 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch\nVerwaltungsvorschriften für Beihilfeberechtigte und be-      entsprechend anzuwenden.\nrücksichtigungsfähige Angehörige, die sich besonders            (2) In Pflegefällen hat die Festsetzungsstelle im\ngesundheitsbewusst verhalten, indem sie regelmäßig           Regelfall die Gutachten zugrunde zu legen, die für die\nan Vorsorgeprogrammen oder Maßnahmen zur Früh-               private oder soziale Pflegeversicherung zum Vorliegen\nerkennung von Krankheiten teilnehmen, geringere              dauernder Pflegebedürftigkeit sowie zu Art und\nEigenbehalte festlegen.                                      notwendigem Umfang der Pflege erstellt wurden. Für\nBeihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Ange-\n§ 50                              hörige, die keiner Pflegeversicherung angehören, und\nBelastungsgrenzen                         bei Bedarf auch für Beihilfeberechtigte nach § 3 und\nderen berücksichtigungsfähige Angehörige hat die\n(1) Auf Antrag sind Eigenbehalte nach § 49 von den\nFestsetzungsstelle ein entsprechendes Gutachten er-\nbeihilfefähigen Aufwendungen oder der Beihilfe für ein\nstellen zu lassen.\nKalenderjahr nicht abzuziehen, soweit sie die Belas-\ntungsgrenze nach Satz 4 überschreiten. Ein Antrag               (3) Die Beihilfe wird auf schriftlichen oder elektroni-\nmuss spätestens bis zum Ablauf des Jahres gestellt           schen Antrag der oder des Beihilfeberechtigten bei der\nwerden, das auf das Jahr des Abzugs folgt. Dabei sind        Festsetzungsstelle gewährt. Die dem Antrag zugrunde\ndie Beträge nach § 49 Abs. 1 bis 3 nur entsprechend          liegenden Belege sind der Festsetzungsstelle mit dem\nder Höhe des Beihilfebemessungssatzes nach § 46 zu           Antrag oder gesondert vorzulegen. Zweitschriften der\nberücksichtigen. Die Belastungsgrenze beträgt für            Belege sind grundsätzlich ausreichend. Auf Rezepten\nBeihilfeberechtigte und deren berücksichtigungsfähige        muss die Pharmazentralnummer des verordneten\nAngehörige zusammen                                          Arzneimittels angegeben sein, es sei denn, sie ist we-\ngen des Kaufes im Ausland nicht erforderlich. Sofern\n1. 2 Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Abs. 3       die Festsetzungsstelle dies zulässt, können auch die\nSatz 3 bis 7 sowie                                       Belege elektronisch übermittelt werden. Die Festset-\n2. für chronisch Kranke nach der Chroniker-Richtlinie in     zungsstelle kann einen unterschriebenen Beihilfeantrag\nder Fassung vom 22. Januar 2004 (BAnz. S. 1343),         in Papierform verlangen. Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt\nzuletzt geändert am 19. Juni 2008 (BAnz. S. 3017),       entsprechend.\n1 Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Abs. 3         (4) Die Belege über Aufwendungen im Ausland müs-\nSatz 3 bis 7.                                            sen grundsätzlich den im Inland geltenden Anforderun-\n(2) Maßgeblich ist das Datum des Entstehens der           gen entsprechen. Kann die oder der Beihilfeberechtigte\nAufwendungen. Die Einnahmen der Ehegattin oder               die für den Kostenvergleich notwendigen Angaben\ndes Ehegatten werden nicht berücksichtigt, wenn sie          nicht beibringen, hat die Festsetzungsstelle die An-\noder er Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung        gemessenheit der Aufwendungen festzustellen. Auf\noder selbst beihilfeberechtigt ist. Die Einnahmen ver-       Anforderung muss mindestens für eine Bescheinigung\nmindern sich bei verheirateten Beihilfeberechtigten um       des Krankheitsbildes und der erbrachten Leistungen\n15 Prozent und für jedes berücksichtigungsfähige Kind        eine Übersetzung vorgelegt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009                345\n(5) Der Bescheid über die Bewilligung oder die Ab-         bracht wurde. Hat ein Sozialhilfeträger oder im Bereich\nlehnung der beantragten Beihilfe (Beihilfebescheid) wird      der Pflege der Träger der Kriegsopferfürsorge vorge-\nvon der Festsetzungsstelle schriftlich oder elektronisch      leistet, beginnt die Frist mit dem Ersten des Monats,\nerlassen. Die Festsetzungsstelle kann von einer Rück-         der auf den Monat folgt, in dem der Sozialhilfeträger\nsendung der Belege absehen. In diesen Fällen sind die         oder der Träger der Kriegsopferfürsorge die Aufwen-\nBelege spätestens sechs Monate nach Unanfecht-                dungen bezahlt hat.\nbarkeit des Beihilfebescheides zu vernichten. Die                (2) Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Antrag von\nBeihilfeberechtigten können in begründeten Fällen die         Beihilfeberechtigten nach § 3 innerhalb der Frist nach\nRücksendung der Belege verlangen. Liegen tatsäch-             Absatz 1 bei der zuständigen Beschäftigungsstelle im\nliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ein vorgelegter           Ausland eingereicht wird.\nBeleg unecht ist oder dass ein vorgelegter echter Beleg\nverfälscht ist, kann die Festsetzungsstelle mit Einwilli-                                § 55\ngung der oder des Beihilfeberechtigten bei der angege-\nbenen Rechnungsstellerin oder dem angegebenen                                  Geheimhaltungspflicht\nRechnungssteller eine Auskunft über die Echtheit des             (1) Die bei der Bearbeitung des Beihilfeantrags\nBeleges einholen. Wird die Einwilligung verweigert, ist       bekannt gewordenen personenbezogenen Daten sind\ndie Beihilfe zu den betreffenden Aufwendungen abzu-           geheim zu halten. Sie dürfen nur für den Zweck verwen-\nlehnen.                                                       det werden, für den sie bekannt gegeben worden sind,\n(6) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Fest-        es sei denn, es besteht eine gesetzliche Befugnis zur\nsetzungsstelle nach vorheriger Anhörung der oder des          Verwendung der Daten für einen anderen Zweck oder\nBeihilfeberechtigten zulassen, dass berücksichtigungs-        die oder der Betroffene hat schriftlich in die Zweckän-\nfähige Angehörige oder deren gesetzliche Vertreterin-         derung eingewilligt.\nnen oder Vertreter ohne Zustimmung der oder des                  (2) Personenbezogene Daten aus der Beihilfeakte\nBeihilfeberechtigten die Beihilfe selbst beantragen.          dürfen ohne Einwilligung der oder des Betroffenen an\n(7) Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem            die Bezügestelle übermittelt werden, soweit die Kennt-\nAntrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt               nis der Daten für die Festsetzung und Berechnung der\nmehr als 200 Euro betragen. Die Festsetzungsstelle            Besoldung oder Versorgung oder für die Prüfung der\nkann bei drohender Verjährung oder zur Vermeidung             Kindergeldberechtigung erforderlich ist.\nanderer unbilliger Härten Ausnahmen zulassen.\n§ 56\n(8) Die Festsetzungsstelle kann auf Antrag der oder\ndes Beihilfeberechtigten Abschlagszahlungen leisten.                             Festsetzungsstellen\nSie kann die Beihilfe in Ausnahmefällen im Einverständ-          (1) Festsetzungsstellen sind\nnis mit der oder dem Beihilfeberechtigten an Dritte aus-      1. die obersten Dienstbehörden für die Anträge ihrer\nzahlen.                                                           Bediensteten und der Leiterinnen und Leiter der\nihnen unmittelbar nachgeordneten Behörden,\n§ 52\n2. die den obersten Dienstbehörden unmittelbar nach-\nZuordnung von Aufwendungen                            geordneten Behörden für die Anträge der Bediens-\nBeihilfefähige Aufwendungen werden                             teten ihres Geschäftsbereichs und\n1. für eine Familien- und Haushaltshilfe der jüngsten         3. die Versorgungsstellen für die Anträge der Ver-\nverbleibenden Person,                                         sorgungsempfängerinnen und der Versorgungsemp-\n2. für eine Begleitperson der oder dem Begleiteten und            fänger.\n3. in Geburtsfällen einschließlich der Aufwendungen              (2) Die obersten Dienstbehörden können die Zustän-\ndes Krankenhauses für das gesunde Neugeborene             digkeit für ihren Geschäftsbereich abweichend regeln.\nder Mutter                                                Die Beihilfebearbeitung darf nur auf Behörden des\njeweiligen Dienstherrn übertragen werden. Die Übertra-\nzugeordnet.                                                   gung ist im Gemeinsamen Ministerialblatt zu veröffent-\nlichen.\n§ 53\nElektronische Gesundheitskarte                                               § 57\nBeihilfe zu Aufwendungen für Arzneimittel wird                             Verwaltungsvorschriften\nBeihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen                Das Bundesministerium des Innern erlässt Verwal-\nAngehörigen, die eine elektronische Gesundheitskarte          tungsvorschriften zur Durchführung dieser Verordnung.\nnach § 291a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nerhalten haben, nur gewährt, wenn die elektronische\nKapitel 7\nGesundheitskarte beim Kauf der Arzneimittel eingesetzt\nwurde.                                                                 Übergangs- und Schlussvorschriften\n§ 54                                                          § 58\nAntragsfrist                                            Übergangsvorschriften\n(1) Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb ei-         (1) Auf Aufwendungen, die vor Inkrafttreten dieser\nnes Jahres nach Rechnungsdatum beantragt wird. Für            Verordnung entstanden sind, ist die Allgemeine Verwal-\nden Beginn der Frist ist bei Pflegeleistungen der letzte      tungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und\nTag des Monats maßgebend, in dem die Pflege er-               Geburtsfällen vom 1. November 2001 (GMBl S. 919),","346            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009\nzuletzt geändert durch Artikel 1 der Verwaltungsvor-         nung weiter anzuwenden. Anschließend prüft die Fest-\nschrift vom 30. Januar 2004 (GMBl S. 379), weiter an-        setzungsstelle, ob die Voraussetzungen des erhöhten\nzuwenden.                                                    Bemessungssatzes nach § 47 Abs. 2 vorliegen. Die\n(2) Auf Ehegattinnen und Ehegatten, die bis zum           Prüfung ist alle zwei Jahre zu wiederholen. Liegen die\nZeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung als be-       Voraussetzungen nicht vor, ist der Bescheid über die\nrücksichtigungsfähige Angehörige unter der Einkom-           Erhöhung des Bemessungssatzes nach § 49 Abs. 2\nmensgrenze nach § 5 Abs. 4 der bis zum Inkrafttreten         und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu widerru-\ndieser Verordnung geltenden Beihilfevorschriften des         fen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für die berücksichtigungs-\nBundes lagen, aber die Einkommensgrenze nach § 4             fähigen Angehörigen der Versorgungsempfängerinnen\nAbs. 1 überschreiten, ist die bisherige Einkommens-          und Versorgungsempfänger entsprechend.\ngrenze bis zur erstmaligen Überschreitung weiter anzu-          (5) § 46 Abs. 3 Satz 2 ist erstmals sechs Monate\nwenden.                                                      nach Inkrafttreten dieser Verordnung anzuwenden. Bis\n(3) Kinder der oder des Beihilfeberechtigten, die im      dahin ist § 14 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für\nWintersemester 2006/2007 an einer Hochschule oder            Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen vom\nFachhochschule eingeschrieben sind, gelten abwei-            1. November 2001 (GMBl S. 919), die zuletzt durch Ar-\nchend von § 4 Abs. 2 längstens bis zur Vollendung            tikel 1 der Verwaltungsvorschrift vom 30. Januar 2004\ndes 27. Lebensjahres zuzüglich geleisteter Wehr- oder        (GMBl S. 379) geändert worden ist, weiter anzuwenden.\nZivildienstzeiten als berücksichtigungsfähige Angehöri-\nge. Die Übergangsregelung hat keine Auswirkung auf              (6) In § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 5 Abs. 4 und § 46\nden Bemessungssatz der oder des Beihilfeberechtig-           Abs. 3 Satz 2 ist unter der Bezeichnung „Auslands-\nten.                                                         kinderzuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungs-\ngesetzes“ ab dem 1. Juli 2010 die Bezeichnung\n(4) Auf Versorgungsempfängerinnen und Versor-             „Auslandszuschlag nach § 53 Abs. 4 Nr. 2 des Bundes-\ngungsempfänger, deren Bemessungssatz nach § 14               besoldungsgesetzes“ zu verstehen.\nAbs. 6 Nr. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für\nBeihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen vom\n1. November 2001 (GMBl S. 919), die zuletzt durch Ar-                                   § 59\ntikel 1 der Verwaltungsvorschrift vom 30. Januar 2004                               Inkrafttreten\n(GMBl S. 379) geändert worden ist, unbefristet erhöht\nwurde, ist dieser erhöhte Bemessungssatz für die                Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nDauer von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verord-      in Kraft.\nBerlin, den 13. Februar 2009\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009          347\nAnlage 1\n(zu § 6 Abs. 2)\nAusgeschlossene und teilweise ausgeschlossene\nUntersuchungs- und Behandlungsmethoden\n1. Völliger Ausschluss\nA\n– Anwendung tonmodulierter Verfahren, Audio-Psycho-Phonologische\nTherapie (z. B. nach Tomatis, Hörtraining nach Dr. Volf, Audiovokale\nIntegration und Therapie, Psychophonie-Verfahren zur Behandlung ei-\nner Migräne)\n– Autohomologe Immuntherapien (z. B. ACTI-Cell-Therapie)\n– Autologe-Target-Cytokine-Therapie (ATC) nach Dr. Klehr\n– Ayurvedische Behandlungen, z. B. nach Maharishi\nB\n– Behandlung mit nicht beschleunigten Elektronen nach Dr. Nuhr\n– Biophotonen-Therapie\n– Bioresonatorentests\n– Blutkristallisationstests zur Erkennung von Krebserkrankungen\n– Bogomoletz-Serum\n– Brechkraftverändernde Operation der Hornhaut des Auges\n(Keratomileusis) nach Prof. Barraquer\n– Bruchheilung ohne Operation\nC\n– Chelat-Therapie\n– Colon-Hydro-Therapie und ihre Modifikationen\n– Cytotoxologische Lebensmitteltests\nE\n– Elektro-Neural-Behandlungen nach Dr. Croon\n– Elektro-Neural-Diagnostik\nF\n– Frischzellentherapie\nG\n– Ganzheitsbehandlungen auf bioelektrisch-heilmagnetischer Grundlage\n(z. B. Bioresonanztherapie, Decoderdermographie, Elektroakupunktur\nnach Dr. Voll, Elektronische Systemdiagnostik, Medikamententests\nnach der Bioelektrischen Funktionsdiagnostik (BFD), Mora-Therapie)\n– Gezielte vegetative Umstimmungsbehandlung oder gezielte vegetative\nGesamtumschaltung durch negative statische Elektrizität\nH\n– Heileurhythmie\n– Höhenflüge zur Asthma- oder Keuchhustenbehandlung\nI\n– Immuno-augmentative Therapie (IAT)\n– Immunseren (Serocytol-Präparate)\n– Iso- oder hyperbare Inhalationstherapien mit ionisiertem oder nicht-\nionisiertem Sauerstoff/Ozon einschließlich der oralen, parenteralen\noder perkutanen Aufnahme (z. B. Hämatogene Oxydationstherapie,\nSauerstoff-Darmsanierung, Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie nach\nProf. Dr. von Ardenne)","348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009\nK\n– Kariesdetektor-Behandlung\n– Kinesiologische Behandlung\n– Kirlian-Fotografie\n– Kombinierte Serumtherapie (z. B. Wiedemann-Kur)\n– Konduktive Förderung nach Petö, sofern nicht als heilpädagogische\nBehandlung bereits von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen\nL\n– Laser-Behandlung im Bereich der physikalischen Therapie\nM\n– Modifizierte Eigenblutbehandlung (z. B. nach Garthe, Blut-Kristall-\nAnalyse unter Einsatz der Präparate Autohaemin, Antihaemin und An-\nhaemin) und sonstige Verfahren, bei denen aus körpereigenen Sub-\nstanzen der Patientin oder des Patienten individuelle Präparate gefer-\ntigt werden (z. B. Gegensensibilisierung nach Theurer, Clustermedizin)\nN\n– Neurotopische Diagnostik und Therapie\n– Niedrig dosierter, gepulster Ultraschall\nO\n– Osmotische Entwässerungstherapie\nP\n– Psycotron-Therapie\n– Pulsierende Signaltherapie (PST)\n– Pyramidenenergiebestrahlung\nR\n– Radiale Stoßwellentherapie\n– Regeneresen-Therapie\n– Reinigungsprogramm mit Megavitaminen und Ausschwitzen\n– Rolfing-Behandlung\nS\n– Schwingfeld-Therapie\nT\n– Thermoregulationsdiagnostik\n– Trockenzellentherapie\nV\n– Vaduril-Injektionen gegen Parodontose\n– Vibrationsmassage des Kreuzbeins\nZ\n– Zellmilieu-Therapie\n2. Teilweiser Ausschluss\n– Chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung\nAufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn eine Korrektur durch Brillen\noder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich ist.\nVor Aufnahme der Behandlung ist die Zustimmung der Festsetzungsstelle\nund in Zweifelsfällen eine Bestätigung durch eine Gutachterin oder einen\nGutachter einzuholen.\n– Extracorporale Stoßwellentherapie        (ESWT)  im   orthopädischen  und\nschmerztherapeutischen Bereich\nDie Aufwendungen sind nur beihilfefähig für die Behandlung der Tendino-\nsis calcarea, der Pseudarthrose (nicht heilende Knochenbrüche) oder des\nFasziitis plantaris (Fersensporn). Auf der Grundlage des Beschlusses der\nBundesärztekammer zur Analogbewertung der ESWT sind Gebühren nach\nNummer 1800 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der\nGebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beihilfefähig. Daneben sind keine Zu-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 349\nschläge beihilfefähig.\n– Hyperbare Sauerstofftherapie (Überdruckbehandlung)\nAufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Kohlenmono-\nxydvergiftung, Gasgangrän, chronischen Knocheninfektionen, Septikä-\nmien, schweren Verbrennungen, Gasembolien, peripherer Ischämie oder\nbei mit Perzeptionsstörungen des Innenohres verbundenen Tinnitusleiden.\n– Klimakammerbehandlungen\nAufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn andere übliche Behandlungs-\nmethoden nicht zum Erfolg geführt haben und die Festsetzungsstelle\naufgrund des Gutachtens einer von ihr bestimmten Ärztin oder eines von\nihr bestimmten Arztes die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Behandlung\nanerkannt hat.\n– Lanthasol-Aerosol-Inhalationskur\nAufwendungen sind nur beihilfefähig bei Aerosol-Inhalationskuren mit\nhochwirksamen Medikamenten, z. B. mit Aludrin.\n– Magnetfeldtherapie\nAufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von atrophen Pseud-\narthrosen sowie bei Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose\nund verzögerter Knochenbruchheilung, wenn sie in Verbindung mit einer\nsachgerechten chirurgischen Therapie durchgeführt wird.\n– Ozontherapie\nAufwendungen sind nur beihilfefähig bei Gasinsufflationen, wenn damit\narterielle Verschlusserkrankungen behandelt werden und die Festset-\nzungsstelle aufgrund des Gutachtens einer Ärztin oder eines Arztes, die\noder den sie bestimmt, die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Behandlung\nanerkannt hat.\n– Prostata-Hyperthermie-Behandlung\nAufwendungen sind nur beihilfefähig bei Krebsbehandlung.\n– Therapeutisches Reiten (Hippotherapie)\nAufwendungen sind nur beihilfefähig bei ausgeprägten cerebralen Bewe-\ngungsstörungen (Spastik) oder schwerer geistiger Behinderung, sofern die\närztlich verordnete und indizierte Behandlung von Angehörigen der\nGesundheits- oder Medizinalfachberufe (z. B. Krankengymnastin oder\nKrankengymnast) mit entsprechender Zusatzausbildung durchgeführt\nwird. Die Leistung wird den Nummern 4 bis 6 der Anlage 4 zu § 23 Abs. 1\nzugeordnet.\n– Thymustherapie und Behandlung mit Thymuspräparaten\nAufwendungen sind nur beihilfefähig bei Krebsbehandlungen, wenn an-\ndere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben.","350            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009\nAnlage 2\n(zu §§ 18 bis 21)\nAmbulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen\nund Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung\n1.     Psychotherapeutische Leistungen\n1.1    Nicht beihilfefähige Behandlungsverfahren sind:\n1. Familientherapie,\n2. Funktionelle Entspannung nach M. Fuchs,\n3. Gesprächspsychotherapie (z. B. nach Rogers),\n4. Gestaltungstherapie,\n5. Körperbezogene Therapie,\n6. Konzentrative Bewegungstherapie,\n7. Logotherapie,\n8. Musiktherapie,\n9. Heileurhythmie,\n10. Psychodrama,\n11. Respiratorisches Biofeedback,\n12. Transaktionsanalyse.\n1.2    Aufwendungen für Behandlungen, die zur schulischen, beruflichen oder sozialen Anpassung (z. B. zur Be-\nrufsförderung oder zur Erziehungsberatung) bestimmt sind, sind nicht beihilfefähig.\n2.     Psychosomatische Grundversorgung\n2.1    Aufwendungen für eine verbale Intervention sind nur beihilfefähig, wenn die Behandlung von einer Fach-\närztin oder einem Facharzt für\n– Allgemeinmedizin,\n– Augenheilkunde,\n– Frauenheilkunde und Geburtshilfe,\n– Haut- und Geschlechtskrankheiten,\n– Innere Medizin,\n– Kinderheilkunde,\n– Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,\n– Neurologie,\n– Phoniatrie und Pädaudiologie,\n– Psychiatrie und Psychotherapie,\n– psychotherapeutische Medizin oder\n– Urologie\ndurchgeführt wird.\n2.2    Aufwendungen für übende und suggestive Verfahren (autogenes Training, Jacobsonsche Relaxationsthera-\npie, Hypnose) sind nur dann beihilfefähig, wenn die Behandlung von\n– einer Ärztin oder einem Arzt,\n– einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten,\n– einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeu-\nten\ndurchgeführt wird und diese Person über entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung\nsolcher Verfahren verfügt.\n3.     Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie\n3.1    Wird die Behandlung durch eine ärztliche Psychotherapeutin oder einen ärztlichen Psychotherapeuten\ndurchgeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für einen der folgenden Fachbereiche sein:\n– Psychotherapeutische Medizin,\n– Psychiatrie und Psychotherapie,\n– Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder\n– Ärztin oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“ oder „Psychoanalyse“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009           351\nEine Fachärztin oder ein Facharzt für\n– Psychotherapeutische Medizin,\n– Psychiatrie und Psychotherapie oder\n– Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie\n– eine Ärztin oder ein Arzt mit der Bereichsbezeichnung „Psychotherapie“\nkann nur tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Nummern 860 bis 862 des Gebührenverzeichnisses\nder GOÄ) durchführen. Eine Ärztin oder ein Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychoanalyse“\noder mit der vor dem 1. April 1984 verliehenen Bereichsbezeichnung „Psychotherapie“ kann auch analyti-\nsche Psychotherapie (Nummern 863, 864 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ) erbringen.\n3.2 Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut mit einer Approbation\nnach § 2 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) kann Leistungen für diejenige anerkannte Psycho-\ntherapieform erbringen, für die sie oder er eine vertiefte Ausbildung erfahren hat (tiefenpsychologisch fun-\ndierte oder analytische Psychotherapie).\n3.3 Wird die Behandlung durch eine Psychologische Psychotherapeutin oder einen Psychologischen Psycho-\ntherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, muss diese Person\n– zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder\n– in das Arztregister eingetragen sein oder\n– über eine abgeschlossene Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie\nan einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten psycho-\ntherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügen.\nEine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut kann nur Leistungen\nfür diejenige Psychotherapieform erbringen (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychothera-\npie), für die sie oder er zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder\nin das Arztregister eingetragen ist. Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psy-\nchotherapeut, die oder der über eine abgeschlossene Ausbildung an einem anerkannten psychotherapeu-\ntischen Ausbildungsinstitut verfügt, kann tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie\ndurchführen (Nummern 860, 861 und 863 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ).\n3.4 Eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut mit\neiner Approbation nach § 2 PsychThG kann Leistungen für diejenige Psychotherapieform bei Kindern und\nJugendlichen erbringen, für die sie oder er eine vertiefte Ausbildung erfahren hat (tiefenpsychologisch\nfundierte oder analytische Psychotherapie).\n3.5 Wird die Behandlung von Kindern und Jugendlichen von einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin\noder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durch-\ngeführt, muss diese Person\n– zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen,\n– in das Arztregister eingetragen sein oder\n– über eine abgeschlossene Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie\nan einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten psycho-\ntherapeutischen Ausbildungsinstitut für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie verfügen.\n3.6 Eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut kann\nnur Leistungen für diejenige Psychotherapieform erbringen (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische\nPsychotherapie), für die sie oder er zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zu-\ngelassen oder in das Arztregister eingetragen ist. Eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein\nKinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, die oder der über eine abgeschlossene Ausbildung an einem\nanerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie ver-\nfügt, kann tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie durchführen (Nummern 860, 861\nund 863 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ).\n3.7 Die fachliche Befähigung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen ist, sofern die Behandlung nicht\ndurch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, eine\nKinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten er-\nfolgt, neben der Berechtigung nach den Nummern 3.1, 3.2 oder 3.3 durch eine entsprechende Berechtigung\neiner Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen. Die fachliche Befähigung für Gruppenbehandlungen ist,\nsofern die Behandlung nicht durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Psychotherapeutische Medizin\nerfolgt, neben der Berechtigung nach den Nummern 3.1, 3.2 oder 3.3 durch eine entsprechende Berechti-\ngung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.\n3.8 Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen in besonderen Ausnahmefällen ist, dass vor\nBeginn der Behandlung eine erneute eingehende Begründung der Therapeutin oder des Therapeuten\nvorgelegt und die Behandlung durch die Festsetzungsstelle im Vorfeld anerkannt wird. Zeigt sich bei der\nTherapie, dass das Behandlungsziel innerhalb der vorgesehenen Anzahl der Sitzungen nicht erreicht wird,\nkann in medizinisch besonders begründeten Einzelfällen eine weitere begrenzte Behandlungsdauer aner-","352         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009\nkannt werden. Voraussetzung für die Anerkennung ist das Vorliegen einer Indikation nach § 20 Abs. 1, die\nnach ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere tiefenpsychologisch fundierte oder ana-\nlytische Bearbeitung erfordert und eine hinreichende Prognose über das Erreichen des Behandlungsziels\nerlaubt. Die Anerkennung darf erst im letzten Behandlungsabschnitt erfolgen.\n4.  Verhaltenstherapie\n4.1 Wird die Behandlung durch eine ärztliche Psychotherapeutin oder einen ärztlichen Psychotherapeuten\ndurchgeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein:\n– Psychotherapeutische Medizin,\n– Psychiatrie und Psychotherapie,\n– Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder\n– Ärztin oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“. Ärztliche Psychotherapeu-\ntinnen oder ärztliche Psychotherapeuten können die Behandlung durchführen, wenn sie den Nachweis\nerbringen, dass sie während ihrer Weiterbildung schwerpunktmäßig Kenntnisse und Erfahrungen in Ver-\nhaltenstherapie erworben haben.\n4.2 Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut mit einer Approbation\nnach § 2 PsychThG kann Verhaltenstherapie erbringen, wenn sie oder er dafür eine vertiefte Ausbildung\nerfahren hat.\n4.3 Wird die Behandlung durch eine Psychologische Psychotherapeutin, einen Psychologischen Psychothera-\npeuten, eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einen Kinder- und Jugendlichenpsycho-\ntherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, muss diese Person\n– zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen,\n– in das Arztregister eingetragen sein oder\n– über eine abgeschlossene Ausbildung in Verhaltenstherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998 von\nder Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten verhaltenstherapeutischen Ausbildungsinstitut ver-\nfügen.\n4.4 Die fachliche Befähigung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen ist, sofern die Behandlung nicht\ndurch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, eine\nKinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten er-\nfolgt, neben der Berechtigung nach den Nummern 4.1, 4.2 oder 4.3 durch eine entsprechende Berechtigung\neiner Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen. Die fachliche Befähigung für Gruppenbehandlungen ist,\nsofern die Behandlung nicht durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Psychotherapeutische Medizin\nerfolgt, neben der Berechtigung nach den Nummern 4.1, 4.2 oder 4.3 durch eine entsprechende Berechti-\ngung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.\n4.5 Zeigt sich bei der Therapie, dass das Behandlungsziel innerhalb der vorgesehenen Anzahl von Sitzungen\nnicht erreicht wird, kann eine weitere Behandlungsdauer von höchstens 20 weiteren Sitzungen anerkannt\nwerden. In medizinisch besonders begründeten Fällen können nochmals weitere 20 Sitzungen anerkannt\nwerden. Voraussetzung für die Anerkennung ist das Vorliegen einer Indikation nach § 20 Abs. 1, die nach\nihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere verhaltenstherapeutische Bearbeitung erfordert\nund eine hinreichend gesicherte Prognose über das Erreichen des Behandlungsziels erlaubt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009         353\nAnlage 3\n(zu § 23 Abs. 1 und § 24 Abs. 1)\nZugelassene\nLeistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Heilmittel\nDas Heilmittel muss von einer der folgenden Personen erbracht werden und\ndie erbrachten Leistungen müssen der staatlichen Berufsausbildung oder dem\nBerufsbild entsprechen:\n– Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder Beschäftigungs- und Arbeits-\ntherapeut,\n– Ergotherapeutin oder Ergotherapeut,\n– Physiotherapeutin oder Physiotherapeut,\n– Krankengymnastin oder Krankengymnast,\n– Logopädin oder Logopäde,\n– klinische Linguistin oder klinischer Linguist,\n– Masseurin oder Masseur,\n– medizinische Bademeisterin oder medizinischer Bademeister,\n– Podologin oder Podologe.","354            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009\nAnlage 4\n(zu § 23 Abs. 1)\nHöchstbeträge\nfür die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilmittel\nund Voraussetzungen für bestimmte Heilmittel\n1.\nbeihilfefähi-\nlfd.\nLeistung                                        ger Höchst-\nNr.\nbetrag\nI. Inhalation1)\n1   Inhalationstherapie – auch mittels Ultraschallvernebelung – als Einzelinhalation                6,70 €\n2   a) Inhalationstherapie – auch mittels Ultraschallvernebelung – als Rauminhalation in einer      3,60 €\nGruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer\nb) Inhalationstherapie – auch mittels Ultraschallvernebelung – als Rauminhalation in einer      5,70 €\nGruppe, jedoch bei Anwendung ortsgebundener Heilwässer, je Teilnehmerin oder Teil-\nnehmer\n3   a) Radon-Inhalation im Stollen                                                                11,30 €\nb) Radon-Inhalation mittels Hauben                                                            13,80 €\nII. Krankengymnastik, Bewegungsübungen\n4   Krankengymnastische Behandlung2) (auch auf neurophysiologischer Grundlage,                    19,50 €\nAtemtherapie) als Einzelbehandlung\n5   Krankengymnastische Behandlung2)3) auf neurophysiologischer Grundlage bei nach Ab-            23,10 €\nschluss der Hirnreife erworbenen zentralen Bewegungsstörungen als Einzelbehandlung,\nMindestbehandlungsdauer 30 Minuten\n6   Krankengymnastische Behandlung2)5) auf neurophysiologischer Grundlage bei angeborenen         34,30 €\noder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres erworbenen zentralen Bewegungsstörungen\nals Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten\n7   Krankengymnastik in einer Gruppe (2 bis 8 Pers.) – auch orthopädisches Turnen –, je             6,20 €\nTeilnehmerin oder Teilnehmer\n8   Krankengymnastik in einer Gruppe4) bei zerebralen Dysfunktionen (2 bis 4 Pers.),              10,80 €\nMindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer\n9   a) Krankengymnastik (Atemtherapie) bei Behandlung von Mukoviszidose als Einzel-               34,30 €\nbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten\nb) Krankengymnastik (Atemtherapie) in einer Gruppe (2 bis 5 Pers.) bei Behandlung             10,80 €\nschwerer Bronchialerkrankungen, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je\nTeilnehmerin oder Teilnehmer\n10    Bewegungsübungen2)                                                                              7,70 €\n11    a) Krankengymnastische Behandlung/Bewegungsübungen im Bewegungsbad als                        23,60 €\nEinzelbehandlung – einschließlich der erforderlichen Nachruhe –\nb) Krankengymnastik/Bewegungsübungen in einer Gruppe im Bewegungsbad (bis                     11,80 €\n5 Pers.), je Teilnehmerin oder Teilnehmer – einschließlich der erforderlichen Nachruhe –\n12    Manuelle Therapie zur Behandlung von Gelenkblockierungen6), Mindestbehandlungsdauer           22,50 €\n30 Minuten\n13    Chirogymnastik7) – einschließlich der erforderlichen Nachruhe –                               14,40 €\n14    Erweiterte ambulante Physiotherapie10)11), Mindestbehandlungsdauer 120 Minuten, je            81,90 €\nBehandlungstag\n15    Gerätegestützte Krankengymnastik (einschließlich MAT oder MTT)12)                             35,00 €\nJe Sitzung für eine parallele Einzelbehandlung (bis zu 3 Personen Mindestbehandlungsdauer\n60 Minuten)\n16    Extensionsbehandlung (z. B. Glissonschlinge)                                                    5,20 €\n17    Extensionsbehandlung mit größeren Apparaten (z. B. Schrägbrett, Extensionstisch,                6,70 €\nPerl'sches Gerät, Schlingentisch)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009           355\nbeihilfefähi-\nlfd.\nLeistung                                     ger Höchst-\nNr.\nbetrag\nIII. Massagen\n18   Massagen einzelner oder mehrerer Körperteile, auch Spezialmassagen (Bindegewebs-,          13,80 €\nReflexzonen-, Segment-, Periost-, Bürsten- und Colonmassage)2)\n19   Manuelle Lymphdrainage nach Dr. Vodder7)\na) Teilbehandlung, 30 Minuten                                                              19,50 €\nb) Großbehandlung, 45 Minuten                                                              29,20 €\nc) Ganzbehandlung, 60 Minuten                                                              39,00 €\nd) Kompressionsbandagierung einer Extremität8)                                               8,70 €\n20   Unterwasserdruckstrahlmassage bei einem Wanneninhalt von mindestens 600 Litern und         23,10 €\neiner Aggregatleistung von mindestens 200 l/min sowie mit Druck- und Temperaturmess-\neinrichtung – einschließlich der erforderlichen Nachruhe –\nIV. Packungen, Hydrotherapie, Bäder\n21   Heiße Rolle – einschließlich der erforderlichen Nachruhe –                                 10,30 €\n22   a) Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile – einschließlich der erforderlichen\nNachruhe –\n– bei Anwendung wieder verwendbarer Packungsmaterialien (z. B. Paraffin,               11,80 €\nFango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm)\n– bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor,\nNaturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies\nzwischen Haut und Peloid\n• Teilpackung                                                                        20,50 €\n• Großpackung                                                                        28,20 €\nb) Schwitzpackung (z. B. spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertelpackung nach Kneipp)      14,90 €\n– einschließlich der erforderlichen Nachruhe –\nc) Kaltpackung (Teilpackung)\n– Anwendung von Lehm, Quark o. Ä.                                                        7,70 €\n– Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose,           15,40 €\nSchlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid\nd) Heublumensack, Peloidkompresse                                                            9,20 €\ne) Wickel, Auflagen, Kompressen u. a., auch mit Zusatz                                       4,60 €\nf) Trockenpackung                                                                            3,10 €\n23   a) Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss                                                  3,10 €\nb) Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss                                                  4,60 €\nc) Abklatschung, Abreibung, Abwaschung                                                       4,10 €\n24   a) An- oder absteigendes Teilbad (z. B. Hauffe) – einschließlich der erforderlichen        12,30 €\nNachruhe –\nb) An- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad) – einschließlich der erforderlichen     20,00 €\nNachruhe –\n25   a) Wechsel-Teilbad – einschließlich der erforderlichen Nachruhe –                            9,20 €\nb) Wechsel-Vollbad – einschließlich der erforderlichen Nachruhe –                          13,30 €\n26   Bürstenmassagebad – einschließlich der erforderlichen Nachruhe –                           19,00 €\n27   a) Naturmoor-Halbbad – einschließlich der erforderlichen Nachruhe –                        32,80 €\nb) Naturmoor-Vollbad – einschließlich der erforderlichen Nachruhe –                        39,90 €\n28   Sandbäder – einschließlich der erforderlichen Nachruhe –\na) Teilbad                                                                                 28,70 €\nb) Vollbad                                                                                 32,80 €","356         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009\nbeihilfefähi-\nlfd.\nLeistung                                    ger Höchst-\nNr.\nbetrag\n29  Sole-Photo-Therapie                                                                         32,80 €\nBehandlung großflächiger Hauterkrankungen mit Balneo-Phototherapie (Einzelbad in Sole\nkombiniert mit UV-A/UV-B-Bestrahlung einschließlich Nachfetten) und Licht-Öl-Bad\n– einschließlich der erforderlichen Nachruhe –\n30  Medizinische Bäder mit Zusätzen\na) Teilbad (Hand-, Fußbad) mit Zusatz, z. B. vegetabilische Extrakte, ätherische Öle,         6,70 €\nspezielle Emulsionen, mineralische huminsäurehaltige und salizylsäurehaltige Zusätze\nb) Sitzbad mit Zusatz – einschließlich der erforderlichen Nachruhe –                        13,30 €\nc) Vollbad, Halbbad mit Zusatz – einschließlich der erforderlichen Nachruhe –               18,50 €\nd) Weitere Zusätze, je Zusatz                                                                 3,10 €\n31  Gashaltige Bäder\na) Gashaltiges Bad (z. B. Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) – einschließlich der               19,50 €\nerforderlichen Nachruhe –\nb) Gashaltiges Bad mit Zusatz – einschließlich der erforderlichen Nachruhe –                22,50 €\nc) Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad) – einschließlich der erforderlichen Nachruhe –    21,00 €\nd) Radon-Bad – einschließlich der erforderlichen Nachruhe –                                 18,50 €\ne) Radon-Zusatz, je 500 000 Millistat                                                         3,10 €\nAufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt bezeichneten Bäder sind nicht\nbeihilfefähig. Bei Teil-, Sitz- und Vollbädern mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern\nerhöhen sich die unter den Nummern 30 Buchstabe a bis c und Nummer 31 Buchstabe b\njeweils angegebenen beihilfefähigen Höchstbeträge um bis zu 3,10 Euro. Zusätze hierzu sind\nnach Maßgabe der Nummer 30 Buchstabe d beihilfefähig.\nV. Kälte- und Wärmebehandlung\n32  a) Eisanwendung, Kältebehandlung (z. B. Kompresse, Eisbeutel, direkte Abreibung)              9,80 €\nb) Eisanwendung, Kältebehandlung (z. B. Kaltgas, Kaltluft) großer Gelenke                     6,70 €\n33  Eisteilbad                                                                                    9,80 €\n34  Heißluftbehandlung9) oder Wärmeanwendung (Glühlicht, Strahler auch Infrarot) eines oder       5,70 €\nmehrerer Körperteile\nVI. Elektrotherapie\n35  Ultraschallbehandlung, auch Phonophorese                                                      6,20 €\n36  Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit hochfrequenten Strömen                    6,20 €\n(Kurz-, Dezimeter- oder Mikrowellen)\n37  Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit niederfrequenten Strömen                  6,20 €\n(z. B. Reizstrom, diadynamischer Strom, Interferenzstrom, Galvanisation)\n38  Gezielte Niederfrequenzbehandlung, Elektrogymnastik; bei spastischen oder schlaffen         11,80 €\nLähmungen\n39  Iontophorese                                                                                  6,20 €\n40  Zwei- oder Vierzellenbad                                                                    11,30 €\n41  Hydroelektrisches Vollbad (z. B. Stangerbad), auch mit Zusatz – einschließlich der          22,00 €\nerforderlichen Nachruhe –\nVII. Lichttherapie\n42  Behandlung mit Ultraviolettlicht9)\na) als Einzelbehandlung                                                                       3,10 €\nb) in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer                                           2,60 €","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009           357\nbeihilfefähi-\nlfd.\nLeistung                                     ger Höchst-\nNr.\nbetrag\n43   a) Reizbehandlung9) eines umschriebenen Hautbezirkes mit Ultraviolettlicht                  3,10 €\nb) Reizbehandlung9) mehrerer umschriebener Hautbezirke mit Ultraviolettlicht                5,20 €\n44   Quarzlampendruckbestrahlung eines Feldes                                                    6,20 €\n45   Quarzlampendruckbestrahlung mehrerer Felder                                                 8,70 €\nVIII. Logopädie\n46   a) Erstgespräch mit Behandlungsplanung und -besprechung,                                  31,70 €\neinmal je Behandlungsfall\nb) Standardisierte Verfahren zur Behandlungsplanung einschließlich Auswertung,            49,60 €\nnur auf spezielle ärztliche Verordnung bei Verdacht auf zentrale Sprachstörungen,\neinmal je Behandlungsfall\nc) Ausführlicher Bericht                                                                  11,80 €\n47   Einzelbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen\na) Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten                                                     31,70 €\nb) Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten                                                     41,50 €\nc) Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten                                                     52,20 €\n48   Gruppenbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen mit Beratung der Patientin\noder des Patienten und ggf. der Eltern, je Teilnehmerin oder Teilnehmer\na) Kindergruppe, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten                                       14,90 €\nb) Erwachsenengruppe, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten                                  17,40 €\nIX. Beschäftigungstherapie (Ergotherapie)\n49   Funktionsanalyse und Erstgespräch einschließlich Beratung und Behandlungsplanung,         31,70 €\neinmal je Behandlungsfall\n50   Einzelbehandlung\na) bei motorischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten                          31,70 €\nb) bei sensomotorischen/perzeptiven Störungen, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten         41,50 €\nc) bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten                          54,80 €\n51   Hirnleistungstraining als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten            31,70 €\n52   Gruppenbehandlung\na) Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer                    14,40 €\nb) bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 90 Minuten, je Teilnehmerin         28,70 €\noder Teilnehmer\nX. Podologische Therapie13)\n53   Hornhautabtragung an beiden Füßen                                                         14,50 €\n54   Hornhautabtragung an einem Fuß                                                              8,70 €\n55   Nagelbearbeitung an beiden Füßen                                                          13,05 €\n56   Nagelbearbeitung an einem Fuß                                                               7,25 €\n57   Podologische Komplexbehandlung an beiden Füßen (Hornhautabtragung und                     26,10 €\nNagelbearbeitung)\n58   Podologische Komplexbehandlung an einem Fuß (Hornhautabtragung und                        14,50 €\nNagelbearbeitung)\n59   Zuschlag bei ärztlich verordnetem Hausbesuch                                                7,00 €\n60   Besuch mehrerer Patienten derselben sozialen Gemeinschaft (z. B. Altenheim) in unmittel-    3,50 €\nbarem zeitlichem Zusammenhang (nicht zusammen mit der lfd. Nummer 59 abrechenbar),\nje Person","358                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009\nbeihilfefähi-\nlfd.\nLeistung                                                  ger Höchst-\nNr.\nbetrag\nXI. Sonstiges\n61       Ärztlich verordneter Hausbesuch                                                                                     9,20 €\n62       Fahrtkosten (nur bei ärztlich verordnetem Hausbesuch) bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges\nin Höhe von 0,30 Euro je Kilometer oder ansonsten die niedrigsten Kosten des regelmäßig\nverkehrenden Beförderungsmittels\nBei Besuchen mehrerer Patienten auf demselben Weg sind die Nummern 61 und 62 nur\nanteilig je Patient beihilfefähig.\n1\n) Die für Inhalationen erforderlichen Stoffe (Arzneimittel) sind daneben gesondert beihilfefähig.\n2\n) Neben den Leistungen nach den Nummern 4 bis 6 sind Leistungen nach den Nummern 10 und 18 nur dann beihilfefähig, wenn sie aufgrund\ngesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht werden.\n3\n) Darf nur nach besonderer Weiterbildung (z. B. Bobath, Vojta, PNF) von mindestens 120 Stunden anerkannt werden.\n4\n) Darf nur nach einem abgeschlossenen Weiterbildungslehrgang (Psychomotorik) oder bei Nachweis gleichartiger Fortbildungskurse, Arbeits-\nkreise u. Ä. sowie Erfahrungen in der Kinderbehandlung und Gruppentherapie anerkannt werden.\n5\n) Darf nur nach abgeschlossener besonderer Weiterbildung (Bobath, Vojta) von mindestens 300 Stunden anerkannt werden.\n6\n) Darf nur nach besonderer Weiterbildung für Manuelle Therapie von mindestens 260 Stunden anerkannt werden.\n7\n) Darf nur nach einer anerkannten speziellen Weiterbildung von mindestens 160 Stunden anerkannt werden.\n8\n) Das notwendige Bindenmaterial (z. B. Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließpolsterbinden) ist daneben beihilfefähig, wenn es besonders in Rech-\nnung gestellt wird.\n9\n) Die Leistungen der Nummern 34, 42 und 43 sind nicht nebeneinander beihilfefähig.\n10\n) Darf nur bei Durchführung von solchen Therapieeinrichtungen als beihilfefähig anerkannt werden, die durch die gesetzlichen Krankenkassen\noder Berufsgenossenschaften zur ambulanten Rehabilitation/Erweiterten Ambulanten Physiotherapie zugelassen sind.\n11\n) Die Leistungen der Nummern 4 bis 45 sind daneben nicht beihilfefähig.\n12\n) Die Leistungen der Nummern 4 bis 6, 10, 12 und 18 des Verzeichnisses sind daneben nur beihilfefähig, wenn sie aufgrund gesonderter Diag-\nnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht werden.\n13\n) Aufwendungen der medizinischen Fußpflege durch Podologen sind nur bei der Diagnose „Diabetisches Fußsyndrom“ beihilfefähig.\n2.           Aufwendungen für eine erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP) – Nummer 14 des Leistungsverzeich-\nnisses – sind bei Vorliegen folgender Voraussetzungen beihilfefähig:\n2.1          Erweiterte ambulante Physiotherapie\nLeistungen der erweiterten ambulanten Physiotherapie werden nur aufgrund einer Verordnung von Kran-\nkenhausärztinnen/Krankenhausärzten, von Ärztinnen/Ärzten mit den Gebietsbezeichnungen Orthopädie,\nNeurologie, Chirurgie und Physikalische und Rehabilitative Medizin oder einer Allgemeinärztin/Allgemein-\narzt mit der Zusatzbezeichnung Physikalische und Rehabilitative Medizin und nur bei Vorliegen der fol-\ngenden Indikationen anerkannt:\n2.1.1        Wirbelsäulensyndrome mit erheblicher Symptomatik bei\n– frischem nachgewiesenem Bandscheibenvorfall (auch postoperativ) oder Protrusionen mit radikulärer,\nmuskulärer und statischer Symptomatik\n– nachgewiesenen Spondylolysen und Spondylolisthesen mit radikulärer, muskulärer und statischer\nSymptomatik\n– instabile Wirbelsäulenverletzungen im Rahmen der konservativen oder postoperativen Behandlung mit\nmuskulärem Defizit und Fehlstatik\n– lockere korrigierbare thorakale Scheuermann-Kyphose > 50° nach Cobb\n2.1.2        Operation am Skelettsystem\n– posttraumatische Osteosynthesen\n– Osteotomien der großen Röhrenknochen\n2.1.3        Prothetischer Gelenkersatz bei Bewegungseinschränkungen oder muskulärem Defizit\n– Schulterprothesen\n– Knieendoprothesen\n– Hüftendoprothesen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009          359\n2.1.4 Operativ oder konservativ behandelte Gelenkerkrankungen (einschließlich Instabilitäten)\n– Kniebandrupturen (Ausnahme isoliertes Innenband)\n– Schultergelenkläsionen, insbesondere nach:\noperativ versorgter Bankard-Läsion,\nRotatorenmanschettenruptur,\nschwere Schultersteife (frozen shoulder),\nImpingement-Syndrom,\nSchultergelenkluxation,\ntendinosis calcarea,\nperiathritis humero-scapularis (PHS)\n– Achillessehnenrupturen und Achillessehnenabriss\n2.1.5 Amputationen\n2.2   Eine Verlängerung der erweiterten ambulanten Physiotherapie erfordert eine erneute ärztliche Verordnung.\nEine Bescheinigung der Therapieeinrichtung oder der bei dieser beschäftigten Ärztinnen oder Ärzten reicht\nnicht aus.\nNach Abschluss der erweiterten ambulanten Physiotherapie ist der Festsetzungsstelle die Therapiedoku-\nmentation zusammen mit der Rechnung vorzulegen.\n2.3   Die erweiterte ambulante Physiotherapie umfasst je Behandlungstag mindestens folgende Leistungen:\n– Krankengymnastische Einzeltherapie\n– physikalische Therapie nach Bedarf\n– medizinisches Aufbautraining\nund bei Bedarf folgende zusätzliche Leistungen:\n– Lymphdrainage oder Massage oder Bindegewebsmassage\n– Isokinetik\n– Unterwassermassage\n2.4   Die durchgeführten Leistungen sind durch die Patientin oder den Patienten auf der Tagesdokumentation\nunter Angabe des Datums zu bestätigen.\n2.5   Die in Nummer 2.3 genannten zusätzlichen Leistungen sind mit dem Höchstbetrag nach der Nummer 14\ndes Leistungsverzeichnisses abgegolten.\n3.    Medizinisches Aufbautraining (MAT)\nAufwendungen für ein ärztlich verordnetes Medizinisches Aufbautraining (MAT) mit Sequenztrainings-\ngeräten zur Behandlung von Erkrankungen der Wirbelsäule sind beihilfefähig, wenn\n– das medizinische Aufbautraining von Krankenhausärztinnen oder Krankenhausärzten, von Ärztinnen\noder Ärzten der Physikalischen und Rehabilitativen Medizin, von einer Allgemeinärztin oder einem\nAllgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung Physikalische und Rehabilitative Medizin verordnet wird,\n– Therapieplanung und Ergebniskontrolle von einer Ärztin oder einem Arzt der Therapieeinrichtung er-\nfolgen und\n– jede einzelne therapeutische Sitzung unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt wird. Die Durchführung\ntherapeutischer und diagnostischer Leistungsbestandteile ist teilweise an speziell geschultes medi-\nzinisches Personal delegationsfähig.\nDie Beihilfefähigkeit ist auf maximal 18 Sitzungen je Krankheitsfall begrenzt.\nDie Angemessenheit der Aufwendungen richtet sich bei von einer Ärztin oder einem Arzt erbrachten\nLeistungen nach dem Beschluss der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der Medizinischen\nTrainingstherapie.\nDanach sind folgende Leistungen bis zum 2,3fachen der Einfachsätze der GOÄ beihilfefähig:\n• Eingangsuntersuchung zur Medizinischen Trainingstherapie einschließlich biomechanischer Funktions-\nanalyse der Wirbelsäule, spezieller Schmerzanamnese und ggf. anderer funktionsbezogener Mess-\nverfahren sowie Dokumentation analog Nummer 842 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ.\nDie Berechnung einer Kontrolluntersuchung analog Nummer 842 des Gebührenverzeichnisses der\nGOÄ ist nicht vor Abschluss der Behandlungsserie möglich.\n• Medizinische Trainingstherapie mit Sequenztraining einschließlich progressiv-dynamischem Muskel-\ntraining mit speziellen Therapiemaschinen analog Nummer 846 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ,\nzuzüglich zusätzlichem Geräte-Sequenztraining analog Nummer 558 des Gebührenverzeichnisses der\nGOÄ (je Sitzung) und begleitende krankengymnastische Übungen nach Nummer 506 des Gebühren-\nverzeichnisses der GOÄ. Die Nummern 846 analog, 558 analog und 506 des Gebührenverzeichnisses\nder GOÄ sind pro Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.","360       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009\nWerden die Leistungen von zugelassenenen Leistungserbringern für Heilmittel erbracht, richtet sich die\nAngemessenheit der Aufwendungen nach Nummer 15 der Anlage 4 zu § 23 Abs. 1.\nFitness- und Kräftigungsmethoden, die nicht den Anforderungen des ärztlich geleiteten medizinischen\nAufbautrainings entsprechen, sind nicht beihilfefähig, auch wenn sie an identischen Trainingsgeräten mit\ngesundheitsfördernder Zielsetzung durchgeführt werden.\n4.  Aufwendungen der medizinischen Fußpflege durch Podologinnen und Podologen sind nur bei der\nDiagnose „Diabetisches Fußsyndrom“ beihilfefähig.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009          361\nAnlage 5\n(zu § 25 Abs. 1 und 4)\nBeihilfefähigkeit\nder Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung\nund Selbstkontrolle sowie für Körperersatzstücke einschließlich Zubehör\n1. Die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die Anschaffung der Hilfsmittel und Geräte zur\nSelbstbehandlung und Selbstkontrolle sind – gegebenenfalls im Rahmen der Höchstbeträge – beihilfe-\nfähig, wenn sie von einer Ärztin oder einem Arzt schriftlich verordnet und nachstehend aufgeführt sind:\nAbduktionslagerungskeil\nAbsauggerät (z. B. bei Kehlkopferkrankung)\nAdaptionen für diverse Gebrauchsgegenstände (z. B. bei Schwerstbehinderten zur Erleichterung der\nKörperpflege und zur Nahrungsaufnahme, Universalhalter)\nAlarmgerät für Epileptikerinnen oder Epileptiker\nAnatomische Brillenfassung\nAnus-praeter-Versorgungsartikel\nAnzieh-/Ausziehhilfen\nAquamat\nArmmanschette\nArmtragegurt/-tuch\nArthrodesensitzkissen/-sitzkoffer (Nielsen)/-stuhl\nAtemtherapiegeräte\nAtomiseur (zur Medikamenten-Aufsprühung)\nAuffahrrampen für Krankenfahrstuhl\nAufrichteschlaufe\nAufrichtstuhl (für Aufrichtfunktion sind bis zu 150 Euro beihilfefähig)\nAufstehgestelle\nAuftriebshilfe (bei Schwerstbehinderung)\nAugenbadewanne/-dusche/-spülglas/-flasche/-pinsel/-pipette/-stäbchen\nAugenschielklappe, auch als Folie\nBadestrumpf\nBadewannensitz (nur bei Schwerstbehinderung, Totalendoprothese, Hüftgelenk-Luxations-Gefahr,\nPolyarthritis)\nBadewannenverkürzer\nBallspritze\nBehinderten-Dreirad\nBestrahlungsmaske für ambulante Strahlentherapie\nBettnässer-Weckgerät\nBeugebandage\nBillroth-Batist-Lätzchen\nBlasenfistelbandage\nBlindenführhund (einschließlich Geschirr, Hundeleine, Halsband, Maulkorb)\nBlindenleitgerät (Ultraschallbrille, Ultraschall-Leitgerät)\nBlindenstock/-langstock/-taststock\nBlutgerinnungsmessgerät (nur bei erforderlicher Dauerantikoagulation, künstlichem Herzklappenersatz)\nBlutlanzette\nBlutzuckermessgerät\nBracelet\nBruchband\nClavicula-Bandage\nCommunicator (bei dysarthrischen Sprachstörungen)\nComputerspezialausstattung für Behinderte; Spezialhard- und -software bis zu 3 500 Euro, ggf. zuzüglich\nfür eine Braillezeile mit 40 Modulen bis zu 5 400 Euro\nDekubitus-Schutzmittel (z. B. Auf-/Unterlagen für das Bett, Spezialmatratzen, Keile, Kissen, Auf-/Unter-\nlagen für den Rollstuhl, Schützer für Ellenbogen, Unterschenkel und Füße)\nDelta-Gehrad\nDrehscheibe, Umsetzhilfen\nDuschsitz/-stuhl","362      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009\nEinlagen, orthopädische\nEinmal-Schutzhose bei Querschnittgelähmten\nEkzem-Manschette\nElektro-Stimulationsgerät\nEpicondylitisbandage/-spange mit Pelotten\nEpitrain-Bandage\nErnährungssonde\nFepo-Gerät (funktionelle elektronische Peronaeus-Prothese)\nFersenschutz (Kissen, Polster, Schale, Schoner)\nFingerling\nFingerschiene\nFixationshilfen\n(Mini)Fonator\nFußteil-Entlastungsschuh (Einzelschuhversorgung)\nGehgipsgalosche\nGehhilfen und -übungsgeräte\nGehörschutz\nGenutrain-Aktiv-Kniebandage\nGerät zur Behandlung mit elektromagnetischen Wechselfeldern bei atropher Pseudoarthrose, Endo-\nprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung (in Verbindung\nmit einer sachgerechten chirurgischen Therapie)\nGesichtsteilersatzstücke (Ektoprothese, Epithese, Vorlege-Prothese)\nGilchrist-Bandage\nGipsbett, Liegeschale\nGlasstäbchen\nGummihose bei Blasen- oder Darminkontinenz\nGummistrümpfe\nHalskrawatte, Hals-, Kopf-, Kinnstütze\nHandgelenkriemen\nHebekissen\nHeimdialysegerät\nHelfende Hand, Scherenzange\nHerz-Atmungs-Überwachungsgerät (-monitor)\nHörgeräte (HdO, Taschengeräte, Hörbrillen, C.R.O.S.-Geräte, drahtlose Hörhilfe, Otoplastik; IdO-Geräte,\nschallaufnehmendes Gerät bei teilimplantiertem Knochenleitungs-Hörsystem); einschließlich der\nNebenkosten bis zu 1 025 Euro je Ohr ggf. zuzüglich der Aufwendungen einer medizinisch notwen-\ndigen Fernbedienung\nImpulsvibrator\nInfusionsbesteck bzw. -gerät und Zubehör\nInhalationsgerät (auch Sauerstoff) und Zubehör, jedoch nicht Luftbefeuchter, -filter, -wäscher\nInnenschuh, orthopädischer\nInsulinapplikationshilfen und Zubehör (Insulindosiergerät, -pumpe, -injektor)\nIpos-Redressions-Korrektur-Schühchen\nIpos-Vorfußentlastungsschuh\nKanülen und Zubehör\nKatapultsitz\nKatheter und Zubehör, auch Ballonkatheter\nKieferspreizgerät\nKlosett-Matratze (im häuslichen Bereich bei dauernder Bettlägerigkeit und bestehender Inkontinenz)\nKlumpfußschiene\nKlumphandschiene\nKlyso\nKnetmaterial für Übungszwecke bei cerebral-paretischen Kindern\nKniekappe/-bandage, Kreuzgelenkbandage\nKniepolster/Knierutscher bei Unterschenkelamputation\nKnöchel- und Gelenkstützen\nKörperersatzstücke einschließlich Zubehör (bei Brustprotesenhalter ist ein Eigenanteil von 15 Euro zu\nberücksichtigen und bei Badeanzügen, Bodys oder Korselett für Brustprothesenträgerinnen von\n40 Euro)\nKompressionsstrümpfe/-strumpfhose\nKoordinator nach Schielbehandlung\nKopfring mit Stab, Kopfschreiber\nKopfschützer\nKorrektursicherungsschuh","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009      363\nKrabbler für Spastikerinnen und Spastiker\nKrampfaderbinde\nKrankenfahrstuhl mit Zubehör\nKrankenpflegebett\nKrankenstock\nKreuzstützbandage\nKrücke\nLatextrichter bei Querschnittlähmung\nLeibbinde, jedoch nicht: Nieren-, Flanell- und Wärmeleibbinden\nLesehilfen (Leseständer, Blattwendestab, Blattwendegerät, Blattlesegerät, Auflagegestell)\nLichtsignalanlage für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige\nLifter (Krankenlifter, Multilift, Bad-Helfer, Krankenheber, Badewannenlifter)\nLispelsonde\nLumbalbandage\nMalleotrain-Bandage\nMangoldsche Schnürbandage\nManutrain-Bandage\nMaßschuhe, die nicht serienmäßig herstellbar sind, soweit die Aufwendungen 64 Euro übersteigen\nMilchpumpe\nMundsperrer\nMundstab/-greifstab\nNarbenschützer\nOrthese, Orthoprothese, Korrekturschienen, Korsetts u. Ä., auch Haltemanschetten usw.\nOrthesenschuhe\nOrthonyxie-Nagelkorrekturspange\nOrthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen (max. 6 Paar Schuhe pro Jahr)\nPavlikbandage\nPeak-Flow-Meter\nPenisklemme\nPeronaeusschiene, Heidelberger Winkel\nPolarimeter\nPsoriaskamm\nQuengelschiene\nReflektometer\nRektophor\nRollator\nRollbrett\nRutschbrett\nSchaumstoff-Therapie-Schuhe, soweit die Aufwendungen 64 Euro übersteigen\nSchede-Rad\nSchrägliegebrett\nSchutzbrille für Blinde\nSchutzhelm für Behinderte\nSchwellstromapparat\nSegofix-Bandagensystem\nSitzkissen für Oberschenkelamputierte\nSitzschale, wenn Sitzkorsett nicht ausreicht\nSkolioseumkrümmungsbandage\nSpastikerhilfen (Gymnastik-/Übungsgeräte)\nSphinkter-Stimulator\nSprachverstärker nach Kehlkopfresektion\nSpreizfußbandage\nSpreizhose/-schale/-wagenaufsatz\nSpritzen\nStabilisationsschuhe bei Sprunggelenkschäden oder Lähmungszuständen (Einzelschuhversorgung)\nStehübungsgerät\nStomaversorgungsartikel, Sphinkter-Plastik\nStrickleiter\nStubbies\nStumpfschutzhülle\nStumpfstrumpf\nSuspensorium\nSymphysen-Gürtel","364       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009\n(Talocrur) Sprunggelenkmanschette nach Dr. Grisar\nTherapeutische Bewegungsgeräte (nur mit Spasmenschaltung)\nTinnitus-Gerät\nToilettenhilfen bei Schwerbehinderten\nTracheostomaversorgungsartikel, auch Wasserschutzgerät (Larchel)\nTragegurtsitz\nÜbungsschiene\nUrinale\nUrostomie-Beutel\nVerbandschuhe (Einzelschuhversorgung)\nVibrationstrainer bei Taubheit\nWasserfeste Gehhilfe\nWechseldruckgerät\nZyklomat-Hormon-Pumpe und Set.\n2.  Aufwendungen für ärztlich verordnete Perücken sind bis zum Betrag von 512 Euro beihilfefähig, wenn ein\nkrankhafter entstellender Haarausfall (z. B. Alopecia areata), eine erhebliche Verunstaltung (z. B. infolge\nSchädelverletzung) oder ein totaler oder weitgehender Haarausfall vorliegt. Die Aufwendungen für eine\nZweitperücke sind nur beihilfefähig, wenn eine Perücke voraussichtlich länger als ein Jahr getragen\nwerden muss. Die Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Perücke sind nur beihilfefähig, wenn\nseit der vorangegangenen Beschaffung mindestens vier Jahre vergangen sind, oder wenn sich bei\nKindern vor Ablauf dieses Zeitraums die Kopfform geändert hat.\n3.  Aufwendungen für Blindenhilfsmittel sowie die erforderliche Unterweisung im Gebrauch (Mobilitäts-\ntraining) sind in folgendem Umfang beihilfefähig:\na) Anschaffungen zweier Langstöcke sowie gegebenenfalls elektronischer Blindenleitgeräte nach\närztlicher Verordnung,\nb) Aufwendungen für eine Ausbildung im Gebrauch des Langstockes sowie für eine Schulung in\nOrientierung und Mobilität bis zu folgenden Höchstbeträgen:\naa) Unterrichtsstunde à 60 Minuten,\neinschließlich 15 Minuten Vor- und Nachbereitung\nsowie der Erstellung von Unterrichtsmaterial bis zu 100 Stunden                       56,43 Euro,\nbb) Fahrzeitentschädigung je Zeitstunde, wobei jede angefangene Stunde\nim 5-Minuten Takt anteilig berechnet wird                                             44,87 Euro,\ncc) Fahrtkostenerstattung für Fahrten der Trainerin oder des Trainers\nje gefahrenen Kilometer oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig\nverkehrenden Beförderungsmittels                                                        0,30 Euro,\ndd) Ersatz der notwendigen Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung\nder Trainerin oder des Trainers, soweit eine tägliche Rückkehr zum Wohnort\nder Trainerin oder des Trainers nicht zumutbar ist                                    26,00 Euro.\nDas Mobilitätstraining erfolgt grundsätzlich als Einzeltraining und kann sowohl ambulant als auch in\neiner Spezialeinrichtung (stationär) durchgeführt werden. Werden an einem Tag mehrere Blinde unter-\nrichtet, können die genannten Aufwendungen der Trainerin oder des Trainers nur nach entsprechender\nTeilung berücksichtigt werden,\nc) Aufwendungen für ein erforderliches Nachtraining (z. B. bei Wegfall eines noch vorhandenen Seh-\nrestes, Wechsel des Wohnortes) entsprechend Buchstabe b,\nd) Aufwendungen eines ergänzenden Trainings an Blindenleitgeräten können in der Regel bis zu\n30 Stunden gegebenenfalls einschließlich der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie notwen-\ndiger Fahrtkosten der Trainerin oder des Trainers in entsprechendem Umfang anerkannt werden. Die\nAnerkennung weiterer Stunden ist bei entsprechender Bescheinigung der Notwendigkeit möglich.\nDie entstandenen Aufwendungen sind durch eine Rechnung einer Blindenorganisation nachzuweisen.\nErsatzweise kann auch eine unmittelbare Abrechnung durch die Mobilitätstrainerin oder den Mobilitäts-\ntrainer akzeptiert werden, falls diese oder dieser zur Rechnungsstellung gegenüber den gesetzlichen\nKrankenkassen berechtigt ist. Sofern Umsatzsteuerpflicht besteht (es ist ein Nachweis des Finanzamtes\nvorzulegen), erhöhen sich die beihilfefähigen Aufwendungen um die jeweils gültige Umsatzsteuer.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009           365\n4       Sehhilfen\n4.1     Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe sind beihilfefähig\n– bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres\n– nach Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn aufgrund der Sehschwäche oder Blindheit, entspre-\nchend der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlene Klassifikation des Schweregrades\nder Sehbeeinträchtigung, beide Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1\naufweisen. Diese liegt vor, wenn die Sehschärfe (Visus) bei bestmöglicher Korrektur mit einer Brillen-\nversorgung oder möglichen Kontaktlinsenversorgung auf dem besseren Auge ≤ 0,3 beträgt oder das\nbeidäugige Gesichtsfeld ≤ 10 Grad bei zentraler Fixation ist.\nVoraussetzung für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe ist die schriftliche Verordnung einer Augen-\närztin oder eines Augenarztes. Bei der Ersatzbeschaffung genügt die Refraktionsbestimmung einer\nAugenoptikerin oder eines Augenoptikers. Die Aufwendungen hierfür sind bis zu 13 Euro beihilfefähig.\n4.1.1   Aufwendungen für Brillen sind – einschließlich Handwerksleistung, jedoch ohne Brillenfassung – bis zu\nfolgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:\na) für vergütete Gläser mit Gläserstärken bis +/– 6 Dioptrien (dpt):\nEinstärkengläser:     für das sph. Glas                                                   31,00 Euro\nfür das cyl. Glas                                                   41,00 Euro\nMehrstärkengläser: für das sph. Glas                                                      72,00 Euro\nfür das cyl. Glas                                                    92,50 Euro\nb) bei Gläserstärken über +/– 6 Dioptrien (dpt):\nzuzüglich je Glas                                                                         21,00 Euro\nc) Dreistufen- oder Multifokalgläser:\nzuzüglich je Glas                                                                         21,00 Euro\nd) Gläser mit prismatischer Wirkung:\nzuzüglich je Glas                                                                         21,00 Euro.\n4.1.2   Brillen mit besonderen Gläsern\nDie Mehraufwendungen für Brillen mit Kunststoff-, Leicht- und Lichtschutzgläsern sind bei folgenden\nIndikationen neben den Höchstbeträgen der Nummer 4.1.1 im jeweils genannten Umfang beihilfefähig:\n4.1.2.1 Kunststoffgläser, Leichtgläser (hochbrechende mineralische Gläser)\nzuzüglich je Glas bis zu 21 Euro\na) bei Gläserstärken ab +/– 6 dpt,\nb) bei Anisometropien ab 2 dpt,\nc) unabhängig von der Gläserstärke\naa) bei Kindern bis zum 14. Lebensjahr,\nbb) bei Patientinnen und Patienten mit chronischem Druckekzem der Nase, mit Fehlbildungen oder\nMissbildungen des Gesichts, insbesondere im Nasen- und Ohrenbereich, wenn trotz optimaler\nAnpassung unter Verwendung von Silikatgläsern ein befriedigender Sitz der Brille nicht gewähr-\nleistet ist,\ncc) Brillen, die im Rahmen der Schulpflicht für die Teilnahme am Schulsport erforderlich sind.\n4.1.2.2 Getönte Gläser (Lichtschutzgläser), phototrope Gläser\nzuzüglich je Glas bis zu 11 Euro bei\na) umschriebenen Transparenzverlusten (Trübungen) im Bereich der brechenden Medien, die zu Licht-\nstreuungen führen (z. B. Hornhautnarben, Linsentrübungen, Glaskörpertrübungen),\nb) krankhaften, andauernden Pupillenerweiterungen,\nc) Fortfall der Pupillenverengung (z. B. absolute oder reflektorische Pupillenstarre, Adie-Kehrer-\nSyndrom),\nd) chronisch-rezidivierenden Reizzuständen der vorderen und mittleren Augenabschnitte, die medika-\nmentös nicht behebbar sind (z. B. Keratoconjunctivitis, Iritis, Cyclitis),\ne) entstellenden Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer Umgebung (z. B. Lidkolobom, La-\ngophthalmus, Narbenzug) und Behinderung des Tränenflusses,\nf) Ciliarneuralgie,\ng) Blendung bedingenden entzündlichen oder degenerativen Erkrankungen der Netzhaut/Aderhaut oder\nder Sehnerven,","366         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009\nh) totaler Farbenblindheit,\ni) unerträglichen Blendungserscheinungen bei praktischer Blindheit,\nj) intrakraniellen Erkrankungen, bei denen nach ärztlicher Erfahrung eine pathologische Lichtempfind-\nlichkeit besteht (z. B. Hirnverletzungen, Hirntumoren),\nk) Gläsern ab + 10 dpt wegen Vergrößerung der Eintrittspupille.\n4.1.3 Kontaktlinsen zur Verbesserung der Sehschärfe sind bei nachstehend aufgeführten Indikationen für\nKurzzeitlinsen bis zu 154 Euro (sphärisch) bzw. bis zu 230 Euro (torisch) im Kalenderjahr beihilfefähig:\na) Myopie ab 8 dpt,\nb) Hyperopie ab 8 dpt,\nc) irregulärer Astigmatismus, wenn damit eine um mindestens 20 % verbesserte Sehstärke gegenüber\nBrillengläsern erreicht wird,\nd) Astigmatismus rectus und inversus ab 3 dpt,\ne) Astigmatismus obliquus (Achslage 45° +/–30° bzw. 135° +/–30°) ab 2 dpt,\nf) Keratokonus,\ng) Aphakie,\nh) Aniseikonie (bei gleicher oder wenig differenter Refraktion beider Augen muss eine Aniseikonie-\nmessung nach einer anerkannten reproduzierbaren Bestimmungsmethode erfolgen und dokumentiert\nwerden),\ni) Anisometropie ab 2 dpt.\nDa Kontaktlinsen aus medizinischen Gründen nicht ununterbrochen getragen werden können, sind bei\nVorliegen der Indikationen neben den Kontaktlinsen Aufwendungen für eine Brille im Rahmen der\nNummern 4.1.1 und 4.1.2 zusätzlich beihilfefähig. Liegt keine der Indikationen vor, sind nur die vergleich-\nbaren Kosten für Brillengläser beihilfefähig.\n4.2   Lässt sich durch Verordnung einer Brille oder von Kontaktlinsen das Lesen normaler Zeitungsschrift nicht\nerreichen, können Aufwendungen für eine vergrößernde Sehhilfe (Lupe, Leselupe, Leselineale, Fernrohr-\nbrille, Fernrohrlupenbrille, elektronisches Lesegerät, Prismenlupenbrille u. Ä.) als beihilfefähig anerkannt\nwerden.\n4.3   Therapeutische Sehhilfen zur Behandlung einer Augenverletzung oder Augenerkrankungen sind in\nfolgenden Fällen bei bestehender medizinischer Notwendigkeit beihilfefähig:\n4.3.1 Lichtschutz mit einer 75%igen Transmission oder weniger bei\na) den Blendschutz herabsetzenden Substanzverlusten der Iris (z. B. Iriskolobom, Aniridie, traumatische\nMydriasis, Iridodialyse),\nb) Albinismus.\n4.3.2 UV-Kantenfilter (400 nm) bei\na) Aphakie (Linsenlosigkeit),\nb) Photochemotherapie (zur Absorption des langwelligen UV-Lichts),\nc) als UV-Schutz nach Staroperation, wenn keine Intraokularlinse mit UV-Schutz implantiert wurde,\nd) Iriskolobomen,\ne) Albinismus.\nHelligkeit und Farbe des Kantenfilters sind individuell zu erproben, die subjektive Akzeptanz ist zu über-\nprüfen.\n4.3.3 Kantenfilter (540 bis 660 nm) bei\na) dystrophischen Netzhauterkrankungen, z. B. Zapfenanomalien der Netzhaut bedingte Sehstörung\n(Achromatopsie), Retinopathia pigmentosa,\nb) Iriskolobomen,\nc) Albinismus.\nKantenfilter sind nicht beihilfefähig bei altersbedingter Makuladegeneration, diabetischer Retinopathie\nund Fundus myopicus.\nHelligkeit und Farbe des Kantenfilters sind individuell zu erproben, die subjektive Akzeptanz ist zu\nüberprüfen.\n4.3.4 Horizontale Prismen in Gläsern ab 3 Prismendioptrien und Folien mit prismatischer Wirkung ab 3 Pris-\nmendioptrien (Gesamtkorrektur auf beiden Augen), bei krankhaften Störungen in der sensorischen und\nmotorischen Zusammenarbeit der Augen, mit dem Ziel Binokularsehen zu ermöglichen und die sensori-\nsche Zusammenarbeit der Augen zu verbessern, sowie bei Augenmuskelparesen Muskelkontrakturen zu\nbeseitigen oder zu verringern. Bei vertikalen Prismen gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 mit\nAusnahme, dass der Grenzwert jeweils 1 Prismendioptrie beträgt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009           367\nDie Verordnung setzt in jedem Fall eine umfassende augenärztliche orthoptisch-pleoptische Diagnostik\nvoraus. Isolierte Ergebnisse einer subjektiven Heterophorie-Testmethode begründen keine Verordnungs-\nfähigkeit von Folien und Gläsern mit prismatischer Wirkung. Ausgleichsprismen bei übergroßen Brillen-\ndurchmessern sind nicht verordnungsfähig. Höhenausgleichsprismen bei Bifokalgläsern mit Fernkorrek-\ntur > 2 dpt Unterschied sind nicht verordnungsfähig. Bei wechselnder Prismenstärke oder temporärem\nEinsatz, z. B. prä- oder postoperativ, ist der Einsatz von Prismenfolien angezeigt.\n4.3.5  Organisches Glas mit sphärischen Flächen bei akkommodativem Schielen von Kindern und Jugendlichen\nbis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Organisches Glas mit sphäro-torischen Flächen bei akkom-\nmodativem Schielen von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.\n4.3.6  Okklusionskapseln, Okklusionsfolien und Okklusionspflaster bei Amblyopie, d. h. einer funktionellen\nSchwachsichtigkeit mit Herabsetzung der zentralen Sehschärfe ohne erkennbaren pathologischen Be-\nfund.\n4.3.7  Uhrglasverbände bei unvollständigem Lidschluss, z. B. infolge einer Gesichtslähmung, um das Austrock-\nnen der Hornhaut zu vermeiden.\n4.3.8  Irislinsen bei den Blendschutz herabsetzenden Substanzverlusten der Iris – Regenbogenhaut – (z. B.\nIriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse).\n4.3.9  Okklusionsschalen/Okklusionslinsen zur Amblyopie, sofern eine andere Behandlungsform nicht möglich\nist.\n4.3.10 Verbandlinsen/Verbandschalen bei/nach\na) Erosionen, Epitheldefekten, Ulzeration der Hornhaut (nicht nach refraktiv-chirurgischen Eingriffen),\nb) Abrasio nach Operation (nicht nach refraktiv-chirurgischen Eingriffen),\nc) Verletzung,\nd) Verätzung,\ne) Verbrennung,\nf) Hornhautperforation oder lamellierende Hornhautverletzung,\ng) Keratoplastik,\nh) Hornhautentzündungen und -ulzerationen, z. B. Keratitis bullosa, Keratitis neuroparalytica, Keratitis e\nlagophthalmo, Keratitis filiformis, Keratitis herpetica,\ni) kontinuierlicher Medikamentenzufuhr als Medikamententräger.\n4.3.11 Kontaktlinsen\n– bei ausgeprägtem, fortgeschrittenen Keratokonus mit keratokonusbedingten pathologischen Horn-\nhautveränderungen (z. B. Vogt-Linien) und Hornhautradius < 7,0 mm zentral oder im Apex oder\n– nach Hornhauttransplantation/Keratoplastik.\n4.3.12 Kunststoffgläser bei Patientinnen und Patienten, die an Epilepsie oder an Spastiken erkrankt sind\n– sofern sie erheblich sturzgefährdet sind – oder Einäugige (Einäugige: bestkorrigierter Visus mindestens\neines Auges von < 0,2).\n4.4    Müssen Schulkinder während des Schulsports eine Sportbrille tragen, sind die Aufwendungen für Gläser\nim Rahmen der Höchstbeträge nach den Nummern 4.1.1 und 4.1.2 und für eine Brillenfassung bis zu\n52 Euro beihilfefähig.\n4.5    Aufwendungen für die erneute Beschaffung von Sehhilfen sind nur beihilfefähig, wenn bei gleich bleiben-\nder Sehschärfe seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei Jahre – bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre –\nvergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe notwendig ist,\nweil\na) sich die Refraktion (Brechkraft) geändert hat,\nb) die bisherige Sehhilfe verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist oder\nc) sich die Kopfform geändert hat.\n4.6    Aufwendungen für\na) Sehhilfen, die nur für eine berufliche Tätigkeit erforderlich werden,\nb) Bildschirmbrillen,\nc) Brillenversicherungen,\nd) Zweitbrillen, Reservebrillen,\ne) Etui\nsind nicht beihilfefähig.","368           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009\nAnlage 6\n(zu § 25 Abs. 1, 2 und 4)\nNicht beihilfefähige Hilfsmittel,\nGeräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle\nZu den Hilfsmitteln gehören nicht Gegenstände, die nicht notwendig und\nangemessen (§ 6 Abs. 1), von geringem oder umstrittenem therapeutischen\nNutzen oder geringem Abgabepreis (§ 25 Abs. 2) sind oder der allgemeinen\nLebenshaltung unterliegen, insbesondere:\nAdimed-Stabil-Schuhe und vergleichbares Schuhwerk\nAdju-Set/-Sano\nAngorawäsche\nAnti-Allergene-Matratzen und Bettbezüge\nAqua-Therapie-Hose\nArbeitsplatte zum Krankenfahrstuhl\nAugenheizkissen\nAutofahrerrückenstütze\nAutokindersitz\nAutokofferraumlifter\nAutolifter\nBadewannengleitschutz/-kopfstütze/-matte\nBandagen (soweit nicht in Anlage 5 aufgeführt)\nBasalthermometer\nBauchgurt\nBestrahlungsgeräte/-lampen zur Selbstbehandlung\nBett (soweit nicht in Anlage 5 aufgeführt)\nBett/-brett/-füllung/-lagerungskissen/-platte/-rost/-stütze\nBett-Tisch\nBidet\nBildschirmbrille\nBill-Wanne\nBlinden-Uhr\nBlutdruckmessgerät\nBrückentisch\nDusche\nEinkaufsnetz\nEinmal-Handschuhe mit Ausnahme bei regelmäßiger Katheterisierung, zur\nendotrachialen Absaugung, im Zusammenhang mit sterilem Ansaugkatheter,\nbei Querschnittgelähmten zur Darmentleerung\nEisbeutel und -kompressen\nElektrische Schreibmaschine\nElektrische Zahnbürste\nElektrofahrzeuge\nElektro-Luftfilter\nElektronic-Muscle-Control (EMC 1000)\nErektionshilfen\nErgometer\nEss- und Trinkhilfen\nExpander\nFarberkennungsgerät\nFieberthermometer\nFußgymnastik-Rolle, Fußwippe (WIP-Venentrainer)\n(Mini)Garage für Krankenfahrzeuge\nHandschuhe (soweit nicht in Anlage 5 aufgeführt)\nHandtrainer\nHängeliege\nHantel (Federhantel)\nHausnotrufsystem\nHautschutzmittel\nHeimtrainer\nHeizdecke/-kissen\nHilfsgeräte für die Hausarbeit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 369\nHöhensonne\nHörkissen\nHörkragen Akusta-Coletta\nIntraschallgerät „NOVAFON“\nInuma-Gerät (alpha, beta, gamma)\nIonisierungsgeräte (z. B. Ionisator, Pollimed 100)\nIonopront, Permox-Sauerstofferzeuger\nKatzenfell\nKlingelleuchte (soweit nicht von Anlage 5 erfasst)\nKnickfußstrumpf\nKnoche Natur-Bruch-Slip\nKolorimeter\nKommunikationssystem\nKraftfahrzeug einschließlich behindertengerechter Umrüstung\nKrankenunterlagen, es sei denn, sie sind in direktem Zusammenhang mit der\nBehandlung einer Krankheit erforderlich (Blasen- oder Darminkontinenz\nim Rahmen einer Decubitusbehandlung oder bei Dermatitiden). Entsprechen-\ndes gilt, wenn neben der Blasen- oder Darminkontinenz so schwere\nFunktionsstörungen (z. B. Halbseitenlähmung mit Sprachverlust) vorliegen,\ndass ohne eines dieser Mittel der Eintritt von Decubitus oder Dermatitiden\ndroht. Dies gilt auch, wenn dadurch die Teilnahme am gesellschaftlichen\nLeben wieder ermöglicht wird.\nKreislaufgerät „Schiele“\nLagerungskissen/-stütze, außer Abduktionslagerungskeil\nLanguage-Master\nLuftreinigungsgeräte\nMagnetfolie\nMonophonator\nMunddusche\nNackenheizkissen\nNagelspange Link\nÖldispersionsapparat\nPulsfrequenzmesser\nRotlichtlampe\nRückentrainer\nSalbenpinsel\nSchlaftherapiegerät\nSchuh (soweit nicht in Anlage 5 aufgeführt)\nSpezialsitze\nSpirometer\nSpranzbruchband\nSprossenwand\nSterilisator\nStimmübungssystem für Kehlkopflose\nStockroller\nStockständer\nStufenbett\nSUNTRONIC-System (AS 43)\nTaktellgerät\nTamponapplikator\nTandem für Behinderte\nTelefonverstärker\nTelefonhalter\nTherapeutische Wärme-/Kältesegmente\nTreppenlift, Monolift, Plattformlift\nTünkers Butler\nÜbungsmatte\nUltraschalltherapiegeräte\nUmweltkontrollgerät\nUrin-Prüfgerät Uromat","370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009\nVenenkissen\nWaage\nWandstandgerät\nWC-Sitz\nZahnpflegemittel\nZweirad für Behinderte."]}