{"id":"bgbl1-2009-8-3","kind":"bgbl1","year":2009,"number":8,"date":"2009-02-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/8#page=44","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-8-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_8.pdf#page=44","order":3,"title":"Verordnung zur Neuregelung mutterschutz- und elternzeitrechtlicher Vorschriften","law_date":"2009-02-12T00:00:00Z","page":320,"pdf_page":44,"num_pages":6,"content":["320             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009\nVerordnung\nzur Neuregelung mutterschutz- und elternzeitrechtlicher Vorschriften\nVom 12. Februar 2009\nAuf Grund des § 79 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-             den ist, in der jeweils geltenden Fassung sind entspre-\nbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)          chend anzuwenden.\nin Verbindung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April                                              §2\n1972 (BGBl. I S. 713) und auf Grund des § 28 Absatz 7\nSatz 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Be-                                     Besoldung bei\nkanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482) ver-                      Beschäftigungsverbot und Stillzeit\nordnet die Bundesregierung:                                      Durch die mutterschutzrechtlichen Beschäftigungs-\nverbote nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mit Aus-\nArtikel 1                             nahme des Verbots der Mehrarbeit wird die Zahlung der\nDienst- und Anwärterbezüge nicht berührt. Das Gleiche\nVerordnung                             gilt für das Dienstversäumnis während der Stillzeit\nüber den Mutterschutz                        (§ 7 des Mutterschutzgesetzes). Bemessungsgrundlage\nfür Beamtinnen des Bundes und die                    für die Zahlung von Erschwerniszulagen nach der\nElternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes               Erschwerniszulagenverordnung sowie für die Vergütung\n(Mutterschutz- und                         nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung ist der\nElternzeitverordnung – MuSchEltZV)                   Durchschnitt der Zulagen und der Vergütungen der letz-\nten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die\nAbschnitt 1                             Schwangerschaft eingetreten ist.\nMutterschutz und Stillzeit                                                        §3\n§1                                                            Zuschuss\nbei Beschäftigungsverbot\nAnwendung des Mutterschutzgesetzes                                      während einer Elternzeit\n(1) Auf die Beschäftigung schwangerer oder stillen-           Beamtinnen erhalten einen Zuschuss von 13 Euro für\nder Beamtinnen sind die Vorschriften des Mutter-              jeden Kalendertag eines Beschäftigungsverbots in den\nschutzgesetzes                                                letzten sechs Wochen vor der Entbindung und eines\n1. zur Gestaltung des Arbeitsplatzes (§ 2 Absatz 1 bis 3      Beschäftigungsverbots nach der Entbindung – ein-\ndes Mutterschutzgesetzes),                                schließlich des Entbindungstages –, der in eine Eltern-\nzeit fällt. Dies gilt nicht, wenn sie während der Elternzeit\n2. zu Beschäftigungsverboten (§§ 3 und 4 Absatz 1\nteilzeitbeschäftigt sind. Der Zuschuss ist auf 210 Euro\nbis 3, §§ 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes),\nbegrenzt, wenn die Dienst- oder Anwärterbezüge ohne\n3. zur Mitteilung der Schwangerschaft und zu ärzt-            die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zu-\nlichen Zeugnissen (§ 5 des Mutterschutzgesetzes)          schläge und ohne Leistungen nach dem 5. Abschnitt\nund                                                       des Bundesbesoldungsgesetzes die Versicherungs-\n4. zu Stillzeiten (§ 7 Absatz 1 bis 3 des Mutterschutz-       pflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung\ngesetzes)                                                 überschreiten oder überschreiten würden.\nentsprechend anzuwenden. An die Stelle der Aufsichts-\n§4\nbehörde tritt die oberste Dienstbehörde. Diese kann die\nBefugnis entsprechend § 8 Absatz 6 des Mutterschutz-                                    Entlassung\ngesetzes auf die unmittelbar nachgeordnete Behörde                          während der Schwangerschaft\nübertragen.                                                                    und nach der Entbindung\n(2) Die §§ 1 bis 5 der Verordnung zum Schutze der             (1) Während der Schwangerschaft und innerhalb von\nMütter am Arbeitsplatz vom 15. April 1997 (BGBl. I            vier Monaten nach der Entbindung darf die Entlassung\nS. 782), die zuletzt durch Artikel 440 der Verordnung         von Beamtinnen auf Probe und von Beamtinnen auf\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-          Widerruf gegen ihren Willen nicht ausgesprochen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009               321\nwerden, wenn der oder dem Dienstvorgesetzten die             dienstliche Belange entgegenstehen. Sie ist zu ver-\nSchwangerschaft oder die Entbindung bekannt ist. Eine        sagen, wenn einer der in § 99 Absatz 2 Satz 2 Num-\nohne diese Kenntnis ergangene Entlassungsverfügung           mer 2 bis 6 des Bundesbeamtengesetzes genannten\nist zurückzunehmen, wenn innerhalb von zwei Wochen           Gründe vorliegt.\nnach ihrer Zustellung der oder dem Dienstvorgesetzten\ndie Schwangerschaft oder die Entbindung mitgeteilt                                        §8\nwird. Das Überschreiten dieser Frist ist unbeachtlich,                 Entlassung während der Elternzeit\nwenn es auf einem von der Beamtin nicht zu vertreten-\nden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich                (1) Während der Elternzeit darf die Entlassung von\nnachgeholt wird.                                             Beamtinnen und Beamten auf Probe und von Beamtin-\nnen und Beamten auf Widerruf gegen ihren Willen nicht\n(2) Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von         ausgesprochen werden. Dies gilt nicht für Zeiten einer\nAbsatz 1 die Entlassung aussprechen, wenn ein Sach-          Teilzeitbeschäftigung nach § 7 Absatz 1.\nverhalt vorliegt, bei dem eine Beamtin auf Lebenszeit\nim Wege eines Disziplinarverfahrens aus dem Beamten-            (2) Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von\nverhältnis zu entfernen wäre.                                Absatz 1 Satz 1 die Entlassung aussprechen, wenn ein\nSachverhalt vorliegt, bei dem eine Beamtin oder ein Be-\n(3) Die §§ 31 und 32 des Bundesbeamtengesetzes            amter auf Lebenszeit im Wege eines Disziplinarverfah-\nbleiben unberührt.                                           rens aus dem Dienst zu entfernen wäre.\n§5                                  (3) Die §§ 31 und 32 des Bundesbeamtengesetzes\nbleiben unberührt.\nAuslage\ndes Mutterschutzgesetzes\n§9\nund dieser Verordnung\nErstattung von Krankenversicherungsbeiträgen\nIn jeder Dienststelle, bei der regelmäßig mehr als drei\nBeamtinnen tätig sind, sind ein Abdruck des Mutter-             (1) Beamtinnen und Beamten werden für die Dauer\nschutzgesetzes sowie ein Abdruck dieser Verordnung           der Elternzeit die Beiträge für ihre Kranken- und Pflege-\nan geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.                versicherung bis zu monatlich 31 Euro erstattet, wenn\nihre Dienst- oder Anwärterbezüge vor Beginn der\nAbschnitt 2                             Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetz-\nlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben\nElternzeit\noder überschritten hätten. Hierbei werden die mit Rück-\nsicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge so-\n§6\nwie Leistungen nach dem 5. Abschnitt des Bundes-\nAnwendung des                            besoldungsgesetzes nicht berücksichtigt. Nehmen die\nBundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes               Eltern gemeinsam Elternzeit, steht die Beitragserstat-\n(1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf              tung nur dem Elternteil zu, bei dem das Kind im Fami-\nElternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge in ent-          lienzuschlag berücksichtigt wird oder berücksichtigt\nsprechender Anwendung des § 15 Absatz 1 bis 3 und            werden soll.\n§ 16 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes               (2) Für die Zeit, für die sie Elterngeld nach § 4 des\nvom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), das durch            Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes beziehen,\nArtikel 6 Absatz 8 des Gesetzes vom 19. August 2007          werden Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen\n(BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, in der jeweils        bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 8 sowie Be-\ngeltenden Fassung.                                           amtinnen und Beamten mit Anwärterbezügen auf An-\n(2) Die Übertragung eines Anteils der Elternzeit von      trag die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversiche-\nbis zu zwölf Monaten nach § 15 Absatz 2 Satz 4 des           rung über die Erstattung nach Absatz 1 hinaus in voller\nBundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes muss recht-         Höhe erstattet, soweit sie auf einen auf den Beihilfe-\nzeitig vor Beginn des zu übertragenden Zeitraumes an-        bemessungssatz abgestimmten Prozenttarif oder einen\ngezeigt werden. Die Zustimmung zur Übertragung darf          die jeweilige Beihilfe ergänzenden Tarif einschließlich\nnur versagt werden, wenn zwingende dienstliche Be-           etwaiger darin enthaltener Altersrückstellungen entfal-\nlange entgegenstehen.                                        len. Für andere Monate einer Elternzeit wird die Bei-\ntragserstattung nach Satz 1 weitergezahlt, solange\n§7                               keine Beschäftigung mit mindestens der Hälfte der re-\nTeilzeitbeschäftigung während der Elternzeit            gelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wird.\n(1) Während der Elternzeit ist Beamtinnen und Be-            (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für auf\namten, die Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge          die Beamtin oder den Beamten entfallende Beiträge für\nhaben, auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung bei ihrem       die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung und\nDienstherrn bis zu 30 Stunden wöchentlich zu be-             Pflegeversicherung.\nwilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht\nentgegenstehen.                                                                          § 10\n(2) Mit Genehmigung der zuständigen Dienst-                                    Sonderregelung\nbehörde darf während der Elternzeit auch eine Teilzeit-                           für Richterinnen\nbeschäftigung außerhalb des Beamtenverhältnisses in                       und Richter im Bundesdienst\ndem in Absatz 1 genannten Umfang ausgeübt werden.               Während der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung\nDie Genehmigung kann nur innerhalb von vier Wochen           als Richterin oder Richter von mindestens der Hälfte bis\nab Antragstellung versagt werden, wenn dringende             zu drei Vierteln des regelmäßigen Dienstes zulässig.","322              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009\nAbschnitt 3                              „2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor\nÜbergangs- und Schlussvorschriften                                oder nach einer Entbindung nach mutterschutz-\nrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit\n§ 11                                    oder“.\nÜbergangsvorschrift                            (3) § 11 Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 der Verordnung\n(1) Auf die vor dem 1. Januar 2007 geborenen Kinder         über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim\noder für die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der             Deutschen Bundestag vom 27. August 2003 (BGBl. I\nAdoption aufgenommenen Kinder ist § 5 Absatz 3 der             S. 1678), die zuletzt durch § 56 Absatz 3 der Verord-\nElternzeitverordnung in der Fassung der Bekannt-               nung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert\nmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2841) in             worden ist, wird wie folgt gefasst:\nder bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung                „3. die Elternzeit oder die Zeit einer Beurlaubung nach\nweiter anzuwenden.                                                  § 92 Absatz 1 bis 4 des Bundesbeamtengesetzes.“\n(2) Auf die vor dem 14. Februar 2009 geborenen Kin-\nder oder auf die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der            (4) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die\nAdoption aufgenommenen Kinder ist § 1 Absatz 2                 Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen\nSatz 2 und 3 der Elternzeitverordnung in der bis zum           Kriminaldienst des Bundes vom 7. September 2005\n13. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden.                 (BGBl. I S. 2758), die durch Artikel 3 Absatz 21 des\nGesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geän-\ndert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nArtikel 2\nÄnderung                              „2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor\nder Elternzeitverordnung                           oder nach einer Entbindung nach mutterschutz-\nrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit\nfür Soldatinnen und Soldaten\noder“.\n§ 1 der Elternzeitverordnung für Soldatinnen und\nSoldaten in der Fassung der Bekanntmachung vom                    (5) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die\n18. November 2004 (BGBl. I S. 2855), die durch Artikel 2       Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren\nAbsatz 26 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I           Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 15. Ok-\nS. 2748) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:         tober 2001 (BGBl. I S. 2652), die zuletzt durch § 56\nAbsatz 5 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I\n1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1 des\nS. 284) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nBundeserziehungsgeldgesetzes oder § 15 Abs. 1\ndes Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes“              „2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor\ndurch die Angabe „§ 15 Absatz 1 oder 1a des Bun-                oder nach einer Entbindung nach mutterschutz-\ndeselterngeld- und Elternzeitgesetzes“ ersetzt.                 rechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern-\n2. Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:                     zeit,“.\n„Die Übertragung eines Anteils der Elternzeit muss            (6) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die\nrechtzeitig vor Beginn des zu übertragenden Zeit-          Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen\nraums beantragt werden. Sie bedarf nicht der Zu-           Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 11. Ok-\nstimmung der Elternzeit erteilenden Stelle.“               tober 2001 (BGBl. I S. 2640), die zuletzt durch § 56\n3. In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 5 des          Absatz 6 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I\nBundeserziehungsgeldgesetzes oder § 1 Abs. 4 des           S. 284) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nBundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes“ durch\n„2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor\ndie Angabe „§ 7 Absatz 2 Satz 3 des Bundeseltern-\noder nach einer Entbindung nach mutterschutz-\ngeld- und Elternzeitgesetzes“ ersetzt.\nrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern-\nzeit,“.\nArtikel 3\nÄnderung weiterer Vorschriften                       (7) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die\nLaufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren\n(1) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die           nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren\nLaufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren               Verwaltung des Bundes vom 8. Oktober 2001 (BGBl. I\nKriminaldienst des Bundes vom 3. September 2001                S. 2612), die zuletzt durch § 56 Absatz 7 der Verord-\n(BGBl. I S. 2342), die zuletzt durch die Verordnung            nung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert\nvom 21. Juli 2008 (BGBl. I S. 1324) geändert worden            worden ist, wird wie folgt gefasst:\nist, wird wie folgt gefasst:\n„2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor         „2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor\noder nach einer Entbindung nach mutterschutz-                  oder nach einer Entbindung nach mutterschutz-\nrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit           rechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern-\noder“.                                                         zeit,“.\n(2) § 3 Absatz 3 Nummer 2 der Verordnung über die              (8) § 9 Absatz 3 Nummer 2 der Verordnung über die\nAusbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivoll-          Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren\nzugsdienst in der Bundespolizei vom 19. Dezember               Auswärtigen Dienst vom 15. Juni 2004 (BGBl. I S. 1088),\n2001 (BGBl. I S. 3891), die zuletzt durch die Verordnung       die zuletzt durch § 56 Absatz 9 der Verordnung vom\nvom 21. Mai 2008 (BGBl. I S. 913) geändert worden ist,         12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist,\nwird wie folgt gefasst:                                        wird wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009              323\n„2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor       „2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor\noder nach einer Entbindung nach mutterschutz-                oder nach einer Entbindung nach mutterschutz-\nrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern-            rechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern-\nzeit,“.                                                      zeit,“.\n(9) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die            (15) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die\nLaufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen           Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen\nAuswärtigen Dienst vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1591),       Dienst im Bundesnachrichtendienst vom 5. Dezember\ndie zuletzt durch § 56 Absatz 10 der Verordnung vom          2006 (BGBl. I S. 2767), die zuletzt durch § 56 Absatz 16\n12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist,       der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284)\nwird wie folgt gefasst:                                      geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\n„2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor       „2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor\noder nach einer Entbindung nach mutterschutz-                oder nach einer Entbindung nach mutterschutz-\nrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern-            rechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern-\nzeit,“.                                                      zeit,“.\n(16) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die\n(10) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die\nLaufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren\nLaufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren\nWetterdienst des Bundes im Deutschen Wetterdienst\nAuswärtigen Dienst vom 28. Juli 2004 (BGBl. I S. 1939),\nund im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bun-\ndie zuletzt durch § 56 Absatz 11 der Verordnung vom\ndeswehr vom 1. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2595), die\n12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist,\nzuletzt durch § 56 Absatz 17 der Verordnung vom\nwird wie folgt gefasst:\n12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist,\n„2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor       wird wie folgt gefasst:\noder nach einer Entbindung nach mutterschutz-           „2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor\nrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern-            oder nach einer Entbindung nach mutterschutz-\nzeit,“.                                                      rechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern-\n(11) § 9 Absatz 5 Nummer 2 der Verordnung über die             zeit,“.\nLaufbahnen, Ausbildung und Prüfung für den mittleren            (17) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die\nZolldienst des Bundes vom 20. Juli 2001 (BGBl. I             Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen\nS. 1682), die zuletzt durch § 56 Absatz 12 der Verord-       nichttechnischen Dienst des Bundes im Deutschen\nnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert          Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungs-\nworden ist, wird wie folgt gefasst:                          dienst der Bundeswehr vom 19. Februar 2002 (BGBl. I\n„2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor       S. 983), die zuletzt durch § 56 Absatz 18 der Verord-\noder nach einer Entbindung nach mutterschutz-           nung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert\nrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern-       worden ist, wird wie folgt gefasst:\nzeit,“.                                                 „2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor\noder nach einer Entbindung nach mutterschutz-\n(12) § 9 Absatz 5 Nummer 2 der Verordnung über die\nrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern-\nLaufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen\nzeit,“.\nnichttechnischen Zolldienst des Bundes vom 20. Juli\n2001 (BGBl. I S. 1693), die zuletzt durch § 56 Absatz 13        (18) § 10 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung über\nder Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284)         die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren\ngeändert worden ist, wird wie folgt gefasst:                 Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes\nvom 25. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2779), die zuletzt\n„2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor       durch § 56 Absatz 19 der Verordnung vom 12. Februar\noder nach einer Entbindung nach mutterschutz-           2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wird wie\nrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern-       folgt gefasst:\nzeit,“.\n„2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor\n(13) § 10 Absatz 5 Nummer 2 der Verordnung über                oder nach einer Entbindung nach mutterschutz-\ndie Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobe-              rechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern-\nnen nichttechnischen Dienst in der Bundesanstalt für              zeit,“.\nArbeit vom 7. August 2001 (BGBl. I S. 2222), die zuletzt        (19) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die\ndurch § 56 Absatz 14 der Verordnung vom 12. Februar          Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren\n2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wird wie          nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundes-\nfolgt gefasst:                                               wehrverwaltung vom 28. November 2001 (BGBl. I\n„2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor       S. 3327), die zuletzt durch § 56 Absatz 20 der Verord-\noder nach einer Entbindung nach mutterschutz-           nung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert\nrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern-       worden ist, wird wie folgt gefasst:\nzeit,“.                                                 „2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor\n(14) § 12 Absatz 3 Nummer 2 der Verordnung über                oder nach einer Entbindung nach mutterschutz-\ndie Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren            rechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern-\nDienst im Bundesnachrichtendienst vom 22. Juni 2004               zeit,“.\n(BGBl. I S. 1303), die zuletzt durch § 56 Absatz 15 der         (20) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die\nVerordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) ge-         Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen\nändert worden ist, wird wie folgt gefasst:                   nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundes-","324            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009\nwehrverwaltung vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 779), die       Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften\nzuletzt durch § 56 Absatz 21 der Verordnung vom              oder wegen einer Elternzeit“ ersetzt.\n12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist,          (26) In § 9 Absatz 2 der Verordnung über die Lauf-\nwird wie folgt gefasst:                                      bahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren tech-\n„2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor       nischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse vom\noder nach einer Entbindung nach mutterschutz-           12. März 2002 (BGBl. I S. 1069), die zuletzt durch\nrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern-       § 56 Absatz 27 der Verordnung vom 12. Februar 2009\nzeit,“.                                                 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wird die Angabe\n„wegen Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den\n(21) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die\n§§ 1 und 3 der Mutterschutzverordnung oder nach der\nLaufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen\nElternzeitverordnung“ durch die Wörter „wegen eines\nnichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialver-\nBeschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer\nsicherung vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3739),\nEntbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften\ndie zuletzt durch § 56 Absatz 22 der Verordnung vom\noder wegen einer Elternzeit“ ersetzt.\n12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist,\nwird wie folgt gefasst:                                         (27) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die\nLaufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen\n„2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor       technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung\noder nach einer Entbindung nach mutterschutz-           – Fachrichtung Wehrtechnik – vom 6. März 2002\nrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern-       (BGBl. I S. 1097), die zuletzt durch § 56 Absatz 28 der\nzeit,“.                                                 Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) ge-\n(22) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die        ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nLaufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren           „2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor\nDienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung               oder nach einer Entbindung nach mutterschutz-\ndes Bundes vom 20. Februar 2002 (BGBl. I S. 935),                 rechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern-\ndie zuletzt durch § 56 Absatz 23 der Verordnung vom               zeit,“.\n12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist,\nwird wie folgt gefasst:                                         (28) § 9 Absatz 5 Nummer 2 der Verordnung über die\nLaufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren\n„2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor       technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung\noder nach einer Entbindung nach mutterschutz-           – Fachrichtung Wehrtechnik – vom 6. März 2002\nrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern-       (BGBl. I S. 1051), die zuletzt durch § 56 Absatz 29 der\nzeit,“.                                                 Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) ge-\n(23) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die        ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nLaufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen           „2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor\nDienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung               oder nach einer Entbindung nach mutterschutz-\ndes Bundes vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2057),                 rechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern-\ndie durch § 56 Absatz 24 der Verordnung vom 12. Feb-              zeit,“.\nruar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wird wie        (29) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die\nfolgt gefasst:                                               Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren\n„2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor       technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung\noder nach einer Entbindung nach mutterschutz-           – Fachrichtung Wehrtechnik – vom 17. April 2002\nrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern-       (BGBl. I S. 1444), die zuletzt durch § 56 Absatz 30 der\nzeit,“.                                                 Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\n(24) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die\nLaufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren           „2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor\nfeuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr vom                 oder nach einer Entbindung nach mutterschutz-\n6. März 2002 (BGBl. I S. 1031), die zuletzt durch § 56            rechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern-\nAbsatz 25 der Verordnung vom 12. Februar 2009                     zeit,“.\n(BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wird wie folgt ge-        (30) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die\nfasst:                                                       Laufbahn und Ausbildung für den Amtsgehilfendienst in\n„2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor       der Bundeswehrverwaltung vom 13. März 2002 (BGBl. I\noder nach einer Entbindung nach mutterschutz-           S. 1073), die durch Artikel 3 Absatz 52 des Gesetzes\nrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern-       vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden\nzeit,“.                                                 ist, wird wie folgt gefasst:\n(25) In § 9 Absatz 2 der Verordnung über die Lauf-        „2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor\nbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen                    oder nach einer Entbindung nach mutterschutz-\ntechnischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse                  rechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern-\nvom 12. März 2002 (BGBl. I S. 1066), die zuletzt durch            zeit,“.\n§ 56 Absatz 26 der Verordnung vom 12. Februar 2009              (31) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die\n(BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wird die Angabe        Laufbahn und Ausbildung für den einfachen Lagerver-\n„wegen Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den           waltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung vom\n§§ 1 und 3 der Mutterschutzverordnung oder nach der          13. März 2002 (BGBl. I S. 1077), die durch Artikel 3 Ab-\nElternzeitverordnung“ durch die Wörter „wegen eines          satz 53 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I\nBeschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer       S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009                325\n„2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor        § 56 Absatz 37 der Verordnung vom 12. Februar 2009\noder nach einer Entbindung nach mutterschutz-            (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern-        fasst:\nzeit,“.\n„2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor\n(32) § 7 Absatz 3 Nummer 2 der Verordnung über die              oder nach einer Entbindung nach mutterschutz-\nLaufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Ar-               rechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern-\nchivdienst des Bundes vom 13. Juni 2002 (BGBl. I                   zeit,“.\nS. 1843), die durch § 56 Absatz 31 der Verordnung\nvom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden            (37) § 9 Absatz 5 Nummer 2 der Verordnung über die\nist, wird wie folgt gefasst:                                  Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren\ntechnischen Verwaltungsdienst des Bundes vom\n„2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor        20. August 2004 (BGBl. I S. 2230), die zuletzt durch\noder nach einer Entbindung nach mutterschutz-            § 56 Absatz 38 der Verordnung vom 12. Februar 2009\nrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern-        (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nzeit,“.                                                  fasst:\n(33) § 9 Absatz 5 Nummer 2 der Verordnung über die\n„2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor\nLaufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen\noder nach einer Entbindung nach mutterschutz-\nArchivdienst des Bundes vom 15. August 2002 (BGBl. I\nrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern-\nS. 3187), die zuletzt durch § 56 Absatz 32 der Verord-\nzeit,“.\nnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert\nworden ist, wird wie folgt gefasst:                              (38) In § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Tren-\n„2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor        nungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntma-\noder nach einer Entbindung nach mutterschutz-            chung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533), die zuletzt\nrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern-        durch Artikel 15 Absatz 43 des Gesetzes vom 5. Feb-\nzeit,“.                                                  ruar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird die\nAngabe „nach § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 des Mutterschutz-\n(34) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die         gesetzes, § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 der Mutterschutzver-\nLaufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen            ordnung“ durch die Wörter „für die Zeit vor oder nach\ntechnischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen – vom             einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vor-\n21. November 2002 (BGBl. I S. 4438), die zuletzt durch        schriften“ ersetzt.\n§ 56 Absatz 35 der Verordnung vom 12. Februar 2009\n(BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wird wie folgt ge-         (39) In § 3 Absatz 2 Nummer 4 der Mutterschutzver-\nfasst:                                                        ordnung für Soldatinnen in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 18. November 2004 (BGBl. I S. 2858),\n„2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor\ndie durch Artikel 15 Absatz 69 des Gesetzes vom\noder nach einer Entbindung nach mutterschutz-\n5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,\nrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern-\nwird die Angabe „§ 2 Abs. 2 der Mutterschutzverord-\nzeit,“.\nnung“ durch die Angabe „§ 4 Absatz 2 des Mutter-\n(35) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die         schutzgesetzes“ ersetzt.\nLaufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen\ntechnischen Verwaltungsdienst in der Wasser- und\nArtikel 4\nSchifffahrtsverwaltung des Bundes vom 25. Mai 2003\n(BGBl. I S. 750), die zuletzt durch § 56 Absatz 36 der                     Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nVerordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt gefasst:                       Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nin Kraft. Gleichzeitig treten die Mutterschutzverordnung\n„2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor        in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Novem-\noder nach einer Entbindung nach mutterschutz-            ber 2004 (BGBl. I S. 2828), die zuletzt durch Artikel 15\nrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern-        Absatz 18 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I\nzeit,“.                                                  S. 160) geändert worden ist, und die Elternzeitverord-\n(36) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die         nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. No-\nLaufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen            vember 2004 (BGBl. I S. 2841), die zuletzt durch Arti-\nbautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes vom               kel 15 Absatz 23 des Gesetzes vom 5. Februar 2009\n21. Januar 2004 (BGBl. I S. 105), die zuletzt durch           (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, außer Kraft.\nBerlin, den 12. Februar 2009\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble"]}