{"id":"bgbl1-2009-8-2","kind":"bgbl1","year":2009,"number":8,"date":"2009-02-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/8#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-8-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_8.pdf#page=8","order":2,"title":"Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung  BLV)","law_date":"2009-02-12T00:00:00Z","page":284,"pdf_page":8,"num_pages":36,"content":["284             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009\nVerordnung\nüber die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten\n(Bundeslaufbahnverordnung – BLV)\nVom 12. Februar 2009\nAuf Grund des § 8 Absatz 1 Satz 3, § 11 Absatz 1                                        Abschnitt 3\nSatz 5, § 17 Absatz 7, § 20 Satz 2, § 21 Satz 2, § 22                               Berufliche Entwicklung\nAbsatz 5 Satz 2 und des § 26 des Bundesbeamtenge-\nsetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet                                   Unterabschnitt 1\ndie Bundesregierung:                                                                        Probezeit\n§ 28   Dauer der Probezeit und Feststellung der Bewährung\nInhaltsübersicht                           § 29   Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten\n§ 30   Verlängerung der Probezeit\nAbschnitt 1\n§ 31   Mindestprobezeit\nAllgemeines\nUnterabschnitt 2\n§  1  Geltungsbereich\nBeförderung\n§  2  Begriffsbestimmungen\n§  3  Leistungsgrundsatz                                       § 32   Voraussetzungen einer Beförderung\n§  4  Stellenausschreibungspflicht                             § 33   Auswahlentscheidungen\n§  5  Schwerbehinderte Menschen                                § 34   Erprobungszeit\nUnterabschnitt 3\nAbschnitt 2\nAufstieg\nEinstellung von Bewerberinnen und Bewerbern               § 35   Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn\n§ 36   Auswahlverfahren\nUnterabschnitt 1\n§ 37   Teilnahme an Vorbereitungsdiensten\nGemeinsame Vorschriften                     § 38   Fachspezifische Qualifizierungen\n§  6  Gestaltung der Laufbahnen                                § 39   Teilnahme an Hochschulausbildungen\n§  7  Laufbahnbefähigung                                       § 40   Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn\n§  8  Feststellung der Laufbahnbefähigung                      § 41   Erstattung der Kosten einer Aufstiegsausbildung\n§  9  Ämter der Laufbahnen\nUnterabschnitt 4\nSonstiges\nUnterabschnitt 2\n§ 42   Laufbahnwechsel\nVorbereitungsdienste                      § 43   Wechsel von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern\n§ 10  Einrichtung von Vorbereitungsdiensten                    § 44   Wechsel von einem anderen Dienstherrn\n§ 11  Einstellung in den Vorbereitungsdienst                   § 45   Internationale Verwendungen\n§ 12  Mittlerer Dienst\nAbschnitt 4\n§ 13  Gehobener Dienst\n§ 14  Höherer Dienst                                                      Personalentwicklung und Qualifizierung\n§ 15  Verlängerung der Vorbereitungsdienste                    § 46   Personalentwicklung\n§ 16  Verkürzung der Vorbereitungsdienste                      § 47   Dienstliche Qualifizierung\n§ 17  Laufbahnprüfung\nAbschnitt 5\nUnterabschnitt 3                                            Dienstliche Beurteilung\n§ 48   Regelbeurteilung, Anlassbeurteilung\nAnerkennung von Befähigungen\n§ 49   Inhalt der dienstlichen Beurteilung\n§ 18  Einfacher Dienst                                         § 50   Beurteilungsverfahren und Beurteilungsmaßstab\n§ 19  Mittlerer Dienst\n§ 20  Gehobener Dienst                                                                     Abschnitt 6\n§ 21  Höherer Dienst                                                        Übergangs- und Schlussvorschriften\n§ 22  Andere Bewerberinnen und andere Bewerber                 § 51   Überleitung der Beamtinnen und Beamten\n§ 52   Vorbereitungsdienste\nUnterabschnitt 4                       § 53   Beamtenverhältnis auf Probe\n§ 54   Aufstieg\nSonderregelungen\n§ 55   Übergangsregelung zu § 27 und § 50 Absatz 2\n§ 23  Besondere Qualifikationen und Zeiten                     § 56   Folgeänderungen\n§ 24  Zulassung zur höheren Laufbahn bei Besitz einer Hoch-    § 57   Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nschulausbildung\n§ 25  Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt       Anlage  1   (zu § 9 Absatz 1)\n§ 26  Übernahme von Richterinnen und Richtern                  Anlage  2   (zu § 10 Absatz 1)\n§ 27  Ausnahmen für besonders leistungsstarke Beamtinnen       Anlage  3   (zu § 10 Absatz 2)\nund Beamte                                               Anlage  4   (zu § 51 Absatz 1)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009                 285\nAbschnitt 1                            1. für Stellen der Staatssekretärinnen und Staatssekre-\ntäre, Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter in\nAllgemeines                                den Bundesministerien und im Bundestag, sonsti-\ngen politischen Beamtinnen und Beamten, Leitun-\n§1                                    gen der anderen obersten Bundesbehörden und\nGeltungsbereich                              Leiterinnen und Leiter der den Bundesministerien\nDiese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beam-             unmittelbar nachgeordneten Behörden sowie der\nten des Bundes, soweit nicht gesetzlich etwas anderes             bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten\nbestimmt ist.                                                     und Stiftungen des öffentlichen Rechts,\n2. für Stellen der persönlichen Referentinnen und Re-\n§2                                    ferenten der Leiterinnen und Leiter der obersten\nBegriffsbestimmungen                            Bundesbehörden sowie der beamteten und Parla-\nmentarischen Staatssekretärinnen und Staatssekre-\n(1) Einstellung ist eine Ernennung unter Begründung            täre,\neines Beamtenverhältnisses.\n3. für Stellen, die mit Beamtinnen und Beamten unmit-\n(2) Eignung erfasst insbesondere Persönlichkeit und            telbar nach Abschluss ihres Vorbereitungsdienstes\ncharakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes              oder eines Aufstiegsverfahrens besetzt werden,\nAmt von Bedeutung sind.\n4. für Stellen, die durch Versetzung nach vorangegan-\n(3) Befähigung umfasst die Fähigkeiten, Kenntnisse,            gener Abordnung, nach Übertritt oder Übernahme\nFertigkeiten und sonstigen Eigenschaften, die für die             von Beamtinnen und Beamten besetzt werden,\ndienstliche Verwendung wesentlich sind.\n5. für Stellen, die zur Vermeidung der Versetzung in den\n(4) Die fachliche Leistung ist insbesondere nach den           Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder zur erneu-\nArbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem             ten Berufung in das Beamtenverhältnis nach Wieder-\nArbeitsverhalten und für Beamtinnen oder Beamte, die              herstellung der Dienstfähigkeit besetzt werden,\nbereits Vorgesetzte sind, nach dem Führungsverhalten\n6. für Stellen des einfachen Dienstes, für die Bewerbe-\nzu beurteilen.\nrinnen und Bewerber von der Bundesagentur für\n(5) Hauptberuflich ist eine Tätigkeit, wenn sie ent-           Arbeit vermittelt werden können.\ngeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der\n(3) Von einer Stellenausschreibung kann abgesehen\nberuflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den über-\nwerden\nwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem\ndurch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild          1. allgemein oder in Einzelfällen, wenn Gründe der Per-\nentspricht oder nahekommt.                                        sonalplanung oder des Personaleinsatzes entgegen-\nstehen und es sich nicht um Einstellungen handelt,\n(6) Probezeit ist die Zeit in einem Beamtenverhältnis\nauf Probe, in der sich die Beamtinnen und Beamten             2. in besonderen Einzelfällen auch bei einer Einstellung\nnach Erwerb der Laufbahnbefähigung zur späteren Ver-              aus den in Nummer 1 genannten Gründen.\nwendung auf Lebenszeit oder zur Übertragung eines\nAmtes mit leitender Funktion bewähren sollen.                                               §5\n(7) Erprobungszeit ist die Zeit, in der die Beamtin                      Schwerbehinderte Menschen\noder der Beamte die Eignung für einen höher bewerte-             (1) Von schwerbehinderten Menschen darf nur das\nten Dienstposten nachzuweisen hat.                            Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden.\n(8) Beförderung ist die Verleihung eines anderen              (2) In Prüfungsverfahren im Sinne dieser Verordnung\nAmtes mit höherem Endgrundgehalt. Sie erfolgt in den          sind für schwerbehinderte Menschen Erleichterungen\nFällen, in denen die Amtsbezeichnung wechselt, durch          vorzusehen, die ihrer Behinderung angemessen sind.\nErnennung.                                                       (3) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehin-\nderter Menschen ist eine etwaige Einschränkung der\n§3                                Arbeits- und Verwendungsfähigkeit wegen der Behin-\nLeistungsgrundsatz                         derung zu berücksichtigen.\nLaufbahnrechtliche Entscheidungen sind nach Eig-\nnung, Befähigung und fachlicher Leistung unter Be-                                     Abschnitt 2\nrücksichtigung des § 9 des Bundesbeamtengesetzes                                     Einstellung von\nund des § 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes zu                           Bewerberinnen und Bewerbern\ntreffen.\nUnterabschnitt 1\n§4                                            G e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n\nStellenausschreibungspflicht\n(1) Zu besetzende Stellen sind außer in den Fällen                                       §6\ndes Absatzes 2 auszuschreiben. Der Einstellung von                           Gestaltung der Laufbahnen\nBewerberinnen und Bewerbern muss eine öffentliche                (1) Die Laufbahnen sind den Laufbahngruppen des\nAusschreibung vorausgehen. § 6 des Bundesgleich-              einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes\nstellungsgesetzes ist zu berücksichtigen.                     zugeordnet. Die Zugehörigkeit einer Laufbahn zu einer\n(2) Die Pflicht zur Stellenausschreibung nach Ab-          Laufbahngruppe richtet sich nach dem im Bundesbe-\nsatz 1 gilt nicht                                             soldungsgesetz bestimmten Eingangsamt.","286             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009\n(2) In den Laufbahngruppen können folgende Lauf-                            Unterabschnitt 2\nbahnen eingerichtet werden:                                                 Vo r b e r e i t u n g s d i e n s t e\n1. der nichttechnische Verwaltungsdienst,\n§ 10\n2. der technische Verwaltungsdienst,\nEinrichtung\n3. der sprach- und kulturwissenschaftliche Dienst,\nvon Vorbereitungsdiensten\n4. der naturwissenschaftliche Dienst,\n(1) Innerhalb einer Laufbahn können die in Anlage 2\n5. der agrar-, forst- und ernährungswissenschaftliche         genannten obersten Dienstbehörden fachspezifische\nDienst,                                                   Vorbereitungsdienste einrichten und für diese durch\n6. der ärztliche     und   gesundheitswissenschaftliche       Rechtsverordnung besondere Vorschriften erlassen.\nDienst,                                                      (2) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 müssen\ninsbesondere Inhalt und Dauer der Vorbereitungs-\n7. der sportwissenschaftliche Dienst,\ndienste sowie die Prüfung und das Prüfungsverfahren\n8. der kunstwissenschaftliche Dienst und                      regeln. Die vorzusehenden Prüfungsnoten ergeben sich\n9. der tierärztliche Dienst.                                  aus Anlage 3.\n§7                                                              § 11\nLaufbahnbefähigung                                                  Einstellung\nin den Vorbereitungsdienst\nBewerberinnen und Bewerber erlangen die Lauf-\nDie Bewerberinnen und Bewerber werden als Beam-\nbahnbefähigung\ntinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungs-\n1. durch erfolgreichen Abschluss eines fachspezifi-           dienst eingestellt. Sie führen als Dienstbezeichnung die\nschen Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegs-         Amtsbezeichnung des Eingangsamts ihrer Laufbahn\nverfahrens des Bundes oder                                mit dem Zusatz „Anwärterin“ oder „Anwärter“, in Lauf-\n2. durch Anerkennung, wenn sie                                bahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung\n„Referendarin“ oder „Referendar“. Die für die Gestal-\na) die für die entsprechende Laufbahn vorgeschrie-        tung des Vorbereitungsdienstes zuständige oberste\nbene Vorbildung oder                                   Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bun-\nb) die erforderliche Befähigung durch Lebens- und         desministerium des Innern andere Dienstbezeichnun-\nBerufserfahrung                                        gen festsetzen.\naußerhalb eines Vorbereitungsdienstes oder eines\nAufstiegsverfahrens des Bundes erworben haben.                                          § 12\nMittlerer Dienst\n§8                                   Ein Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst dau-\nFeststellung                           ert mindestens ein Jahr, in der Regel jedoch zwei Jahre.\nder Laufbahnbefähigung                       Er besteht aus einer fachtheoretischen und einer be-\nrufspraktischen Ausbildung.\n(1) Besitzen Bewerberinnen oder Bewerber die für\ndie entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbil-                                          § 13\ndung, erkennt die zuständige oberste Dienstbehörde\ndie Laufbahnbefähigung an. Sie kann diese Befugnis                                Gehobener Dienst\nauf andere Behörden übertragen.                                  (1) Ein Vorbereitungsdienst für den gehobenen\n(2) Haben Bewerberinnen oder Bewerber die erfor-           Dienst dauert in der Regel drei Jahre und besteht aus\nderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfah-            Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten. Er\nrung erworben, erkennt der Bundespersonalausschuss            wird in einem Studiengang, der mit einem Bachelor\noder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Aus-            oder einem Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhoch-\nschuss die Laufbahnbefähigung an.                             schule“ abschließt, an der Fachhochschule des Bundes\nfür öffentliche Verwaltung oder einer gleichstehenden\n(3) Im Anschluss an das Anerkennungsverfahren              Hochschuleinrichtung durchgeführt.\nnach Absatz 1 oder 2 teilt die zuständige oberste\nDienstbehörde der Bewerberin oder dem Bewerber die               (2) Der Vorbereitungsdienst kann auf eine mindes-\nFeststellung der Laufbahnbefähigung schriftlich mit.          tens einjährige berufspraktische Studienzeit beschränkt\nSie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertra-          werden, wenn die für die Laufbahnaufgaben erforderli-\ngen. Die Laufbahn und das Datum des Befähigungser-            chen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden\nwerbs sind in der Mitteilung zu bezeichnen.                   durch ein geeignetes, mit einem Bachelor abgeschlos-\nsenes Hochschulstudium oder durch einen gleichwerti-\ngen Abschluss nachgewiesen werden. Ergänzende\n§9\nLehrveranstaltungen zum Erwerb erforderlicher Spezi-\nÄmter der Laufbahnen                        alkenntnisse können vorgesehen werden.\n(1) Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie\ndie dazugehörigen Amtsbezeichnungen ergeben sich                                            § 14\naus Anlage 1.                                                                      Höherer Dienst\n(2) Die Ämter der Bundesbesoldungsordnung A sind              Ein Vorbereitungsdienst für den höheren Dienst dau-\nregelmäßig zu durchlaufen.                                    ert mindestens 18 Monate, in der Regel jedoch zwei","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009               287\nJahre. Er vermittelt die für die Laufbahn erforderlichen                                 § 17\nberufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse.\nLaufbahnprüfung\n§ 15                                 (1) Im Rahmen des Vorbereitungsdienstes ist eine\nLaufbahnprüfung abzulegen. Sie kann in Form von Mo-\nVerlängerung                           dulprüfungen durchgeführt werden.\nder Vorbereitungsdienste\n(2) Ist der Vorbereitungsdienst nach § 13 Absatz 2\n(1) Der Vorbereitungsdienst ist nach Anhörung der         Satz 1 auf die berufspraktische Studienzeit beschränkt\nReferendarinnen, Referendare, Anwärterinnen und An-          oder nach § 16 verkürzt worden, sind die Ausbildungs-\nwärter im Einzelfall zu verlängern, wenn er wegen            inhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes Gegen-\nstand der Laufbahnprüfung.\n1. einer Erkrankung,\n(3) Die Laufbahnprüfung kann bei Nichtbestehen\n2. eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder\neinmal wiederholt werden. Dies gilt auch für Modul-,\nnach einer Entbindung nach mutterschutzrechtli-\nTeil- und Zwischenprüfungen, deren Bestehen Voraus-\nchen Vorschriften,\nsetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes\n3. einer Elternzeit,                                         ist. Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten\nAusnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen.\n4. der Ableistung eines Grundwehrdienstes oder Er-\nsatzdienstes,\nUnterabschnitt 3\n5. der Ableistung von Wehrübungen, die sechs Wo-\nAnerkennung von Befähigungen\nchen im Kalenderjahr überschreiten, oder\n6. anderer zwingender Gründe                                                             § 18\nunterbrochen wurde und durch die Verkürzung von                                   Einfacher Dienst\nAusbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung\ndes Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. Da-          Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn\nbei können Abweichungen vom Ausbildungs-, Lehr-              des einfachen Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buch-\noder Studienplan zugelassen werden.                          stabe a setzt neben den Bildungsvoraussetzungen eine\nabgeschlossene Berufsausbildung voraus, die geeignet\n(2) Bei Teilzeitbeschäftigung gilt Absatz 1 entspre-      ist, die Befähigung für eine Laufbahn des einfachen\nchend.                                                       Dienstes zu vermitteln.\n(3) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des\nAbsatzes 1 Nummer 1 und 6 und des Absatzes 2                                             § 19\nhöchstens zweimal, insgesamt jedoch nicht mehr als                                 Mittlerer Dienst\n24 Monate verlängert werden.\n(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Lauf-\n§ 16                              bahn des mittleren Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buch-\nstabe a setzt neben den Bildungsvoraussetzungen eine\nVerkürzung                            abgeschlossene Berufsausbildung voraus, die\nder Vorbereitungsdienste\n1. inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen\n(1) Der Vorbereitungsdienst kann verkürzt werden,             Vorbereitungsdienstes entspricht oder\nwenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefähr-\n2. zusammen mit einer hauptberuflichen Tätigkeit von\ndet ist und nachgewiesen wird, dass die für die Lauf-\nmindestens einem Jahr und sechs Monaten geeig-\nbahnbefähigung erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse\nnet ist, die Befähigung für eine Laufbahn des mitt-\nund Fertigkeiten durch\nleren Dienstes zu vermitteln.\n1. eine geeignete, mit einer Prüfung abgeschlossene\n(2) Eine Ausbildung entspricht inhaltlich den Anfor-\nBerufsausbildung oder\nderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdiens-\n2. gleichwertige, in den Laufbahnen des höheren              tes, wenn\nDienstes nach Bestehen der ersten Staats- oder\n1. sie seine wesentlichen Inhalte in gleicher Breite und\nHochschulprüfung ausgeübte hauptberufliche Tätig-\nTiefe vermittelt hat und\nkeiten\n2. die abschließende Prüfung der entsprechenden\nerworben worden sind. Er dauert mindestens sechs\nLaufbahnprüfung gleichwertig ist.\nMonate. § 15 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Bil-\ndungsvoraussetzungen und sonstige Voraussetzungen               (3) Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Erwerb\nnach § 17 Absatz 2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes           der Bildungsvoraussetzungen ausgeübt worden sein\nkönnen nicht berücksichtigt werden.                          und nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit\neiner Beamtin oder eines Beamten derselben Laufbahn\n(2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen kön-           entsprechen.\nnen vorsehen, dass ein erfolgreich abgeschlossener\nVorbereitungsdienst für eine Laufbahn auf den Vorbe-            (4) Ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeiten sind\nreitungsdienst für die nächsthöhere Laufbahn bis zur         gleich zu behandeln, soweit nicht zwingende sachliche\nDauer von sechs Monaten angerechnet werden kann.             Gründe entgegenstehen.","288             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009\n§ 20                              einen Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig\nGehobener Dienst                          anerkannten Bildungsstand besitzen, für eine Laufbahn\ndes mittleren Dienstes zugelassen werden, wenn die\nDie Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn           abgeschlossene Berufsausbildung und hauptberufliche\ndes gehobenen Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buch-                Tätigkeit geeignet sind, die Befähigung für die Lauf-\nstabe a setzt einen an einer Hochschule erworbenen            bahn des mittleren Dienstes zu vermitteln.\nBachelor oder einen gleichwertigen Abschluss voraus,\nder                                                              (2) Abweichend von § 17 Absatz 4 und 5 des Bun-\ndesbeamtengesetzes können anstelle von Zeiten einer\n1. inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen\nhauptberuflichen Tätigkeit\nVorbereitungsdienstes entspricht oder\n2. zusammen mit einer hauptberuflichen Tätigkeit von          1. bei Ärztinnen und Ärzten\nmindestens einem Jahr und sechs Monaten geeig-                a) Zeiten einer als Pflicht- oder Medizinalassistentin,\nnet ist, die Befähigung für die entsprechende Lauf-              als Pflicht- oder Medizinalassistent und als Ärztin\nbahn zu vermitteln.                                              oder Arzt im Praktikum ausgeübten Tätigkeit oder\n§ 19 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.                            b) Zeiten einer Weiterbildung zum Tropenmediziner,\n§ 21                              2. bei Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittel-\nchemikern Zeiten der zusätzlich vorgeschriebenen\nHöherer Dienst                              Ausbildung und\n(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine\n3. bei Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Zei-\nLaufbahn des höheren Dienstes nach § 7 Nummer 2\nten einer Habilitation\nBuchstabe a setzt ein mit einem Master abgeschlosse-\nnes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Ab-            anerkannt werden.\nschluss und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindes-\n(3) Abweichend von § 17 Absatz 5 des Bundesbe-\ntens zwei Jahren und sechs Monaten voraus, die\namtengesetzes können Beamtinnen und Beamte, die\ngeeignet ist, die Befähigung für die entsprechende\ndie Voraussetzungen des § 17 Absatz 4 des Bundes-\nLaufbahn zu vermitteln. § 19 Absatz 3 und 4 gilt ent-\nbeamtengesetzes erfüllen,\nsprechend.\n(2) Die Laufbahnbefähigung für den höheren nicht-          1. im Schulaufsichtsdienst der Bundeswehrfachschu-\ntechnischen Verwaltungsdienst hat auch, wer die Befä-             len bis zur Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbe-\nhigung zum Richteramt hat.                                        soldungsordnung A und\n2. als Lehrerinnen und Lehrer an Bundeswehrfach-\n§ 22                                  schulen bis zur Besoldungsgruppe A 14 der Bun-\nAndere                                  desbesoldungsordnung A\nBewerberinnen und andere Bewerber                    für die Laufbahn des höheren sprach- und kulturwis-\n(1) Wer nicht die Voraussetzungen des § 7 Nummer 1         senschaftlichen Dienstes zugelassen werden.\noder 2 Buchstabe a erfüllt, darf nur berücksichtigt\n(4) Abweichend von § 17 des Bundesbeamtenge-\nwerden, wenn keine geeigneten Bewerberinnen und\nsetzes können bei Personen, die berufsmäßigen\nBewerber mit einer Laufbahnbefähigung für die ent-\nWehrdienst geleistet haben, anstelle des Vorberei-\nsprechende Laufbahn zur Verfügung stehen oder die\ntungsdienstes inhaltlich den Anforderungen eines\nEinstellung von besonderem dienstlichen Interesse ist.\nVorbereitungsdienstes entsprechende Qualifizierungen\n(2) Nach Absatz 1 berücksichtigte Bewerberinnen            berücksichtigt werden.\nund Bewerber müssen durch ihre Lebens- und Berufs-\nerfahrung befähigt sein, im Beamtendienst die Aufga-                                       § 24\nben ihrer künftigen Laufbahn wahrzunehmen. Eine be-\nstimmte Vorbildung darf außer im Fall des Absatzes 3                      Zulassung zur höheren Laufbahn\nvon ihnen nicht gefordert werden.                                      bei Besitz einer Hochschulausbildung\n(3) Ist eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder            (1) Abweichend von § 17 Absatz 3 bis 5 des Bun-\nPrüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorge-               desbeamtengesetzes können Beamtinnen und Beamte,\nschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforder-         die die für eine höhere Laufbahn erforderliche Hoch-\nlich, ist eine Einstellung nach Absatz 1 nicht möglich.       schulausbildung besitzen, für eine höhere Laufbahn\n(4) Das Verfahren zur Feststellung der Laufbahnbe-         zugelassen werden, wenn sie an einem für Regelbewer-\nfähigung nach § 8 Absatz 2 regelt der Bundespersonal-         berinnen und Regelbewerber vorgesehenen Auswahl-\nausschuss.                                                    verfahren erfolgreich teilgenommen haben.\n(2) Sie verbleiben in ihrem bisherigen beamtenrecht-\nUnterabschnitt 4                            lichen Status, bis sie\nSonderregelungen                             1. im gehobenen Dienst die in § 17 Absatz 4 Nummer 2\ndes Bundesbeamtengesetzes oder im höheren\n§ 23                                  Dienst die in § 17 Absatz 5 Nummer 2 des Bundes-\nBesondere                                 beamtengesetzes geforderten sonstigen Vorausset-\nQualifikationen und Zeiten                        zungen erfüllen und\n(1) Abweichend von § 17 Absatz 3 des Bundesbe-             2. sich nach Erlangung der Befähigung sechs Monate\namtengesetzes können Beamtinnen und Beamte, die                   in der neuen Laufbahn bewährt haben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009               289\n§ 25                               Merkmal des Anforderungsprofils darstellt. Die obers-\nEinstellung in ein                        ten Dienstbehörden sind befugt, darüber hinausge-\nhöheres Amt als das Eingangsamt                   hende Anforderungen an die Eignung der Dienstposten\nin ihrem Zuständigkeitsbereich zu bestimmen.\n(1) Beamtinnen und Beamte können in ein höheres\nAmt als das Eingangsamt eingestellt werden, wenn fol-            (3) Die obersten Dienstbehörden bestimmen Aus-\ngende Voraussetzungen erfüllt sind:                           wahlkommissionen, die die Auswahlverfahren durch-\nführen. Sie bestehen in der Regel aus vier Mitgliedern\n1. Die beruflichen Erfahrungen, die zusätzlich zu den in      und sollen zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern\n§ 17 des Bundesbeamtengesetzes geregelten Zu-             besetzt sein. Die Mitglieder müssen einer höheren Lauf-\nlassungsvoraussetzungen erworben worden sind,             bahn als die Bewerberinnen und Bewerber angehören.\nmüssen ihrer Art und Bedeutung nach dem ange-             Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebun-\nstrebten Amt der betreffenden Laufbahn gleichwer-         den. In dem Auswahlverfahren wird, gemessen an den\ntig sein.                                                 Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens, die\n2. Liegen geeignete berufliche Erfahrungen nicht vor,         Eignung und Befähigung der Beamtinnen und Beamten\nmuss die besondere persönliche und fachliche Be-          überprüft. Eignung und Befähigung sind in einer Vor-\nfähigung für das angestrebte Amt der betreffenden         stellung vor einer Auswahlkommission nachzuweisen,\nLaufbahn durch förderliche Zusatzqualifikationen          die einen schriftlichen und mündlichen Teil umfasst.\nnachgewiesen werden.                                      Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und\n3. Das Beförderungsamt muss nach dem individuellen            macht einen Vorschlag für die Besetzung des Dienst-\nfiktiven Werdegang erreichbar sein.                       postens. Die obersten Dienstbehörden können ihre\nBefugnisse auf andere Behörden übertragen.\n(2) Ausgenommen sind die zur Erfüllung der Voraus-\nsetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zurück-                  (4) Den in Absatz 1 genannten Beamtinnen und Be-\ngelegten Zeiten, soweit sie im Vorbereitungsdienst            amten wird im Rahmen der besetzbaren Planstellen das\nangerechnet wurden.                                           Eingangsamt der höheren Laufbahn verliehen. Das\nerste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf ei-\n§ 26                               ner Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung\neines Amtes der höheren Laufbahn, das zweite Be-\nÜbernahme                              förderungsamt frühestens nach einem weiteren Jahr\nvon Richterinnen und Richtern                   verliehen werden. Weitere Beförderungen sind ausge-\n(1) Abweichend von § 25 kann Richterinnen und              schlossen.\nRichtern, die in die Laufbahn des höheren nichttechni-           (5) Beamtinnen und Beamte, die nach den Ab-\nschen Verwaltungsdienstes wechseln, ein Amt der Be-           sätzen 1 bis 4 ein Amt einer höheren Laufbahn verlie-\nsoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A             hen bekommen haben, können auch auf anderen ge-\nnach einem Jahr, ein Amt der Besoldungsgruppe A 15            eigneten Dienstposten im Sinne des Absatzes 2 einge-\nnach zwei Jahren seit der Ernennung zur Richterin oder        setzt werden.\nzum Richter auf Lebenszeit übertragen werden. Einer\nRichterin oder einem Richter der Besoldungsgruppe\nR 2 der Bundesbesoldungsordnung R kann ein Amt\nAbschnitt 3\nder Besoldungsgruppe A 16 der Bundesbesoldungs-                               Berufliche Entwicklung\nordnung A übertragen werden.\n(2) Absatz 1 gilt für Staatsanwältinnen und Staats-                         Unterabschnitt 1\nanwälte entsprechend.                                                               Probezeit\n§ 27                                                         § 28\nAusnahmen für besonders                                         Dauer der Probezeit\nleistungsstarke Beamtinnen und Beamte                            und Feststellung der Bewährung\n(1) Abweichend von § 17 Absatz 3 bis 5 des Bun-               (1) Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre.\ndesbeamtengesetzes können geeignete Dienstposten\ndes mittleren, gehobenen und höheren Dienstes nach               (2) Die Beamtinnen und Beamten haben sich in der\nentsprechender Ausschreibung mit Beamtinnen und               Probezeit in vollem Umfang bewährt, wenn sie nach\nEignung, Befähigung und fachlicher Leistung wech-\nBeamten besetzt werden, die\nselnde Anforderungen ihrer Laufbahn erfüllen können.\n1. sich in einer Dienstzeit von mindestens zwanzig\nJahren in mindestens zwei Verwendungen bewährt               (3) Die Beamtinnen und Beamten sind während der\nhaben,                                                    Probezeit in mindestens zwei Verwendungsbereichen\neinzusetzen, wenn nicht dienstliche Gründe entgegen-\n2. seit mindestens fünf Jahren das Endamt ihrer bis-          stehen.\nherigen Laufbahn erreicht haben,\n(4) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der\n3. in den letzten zwei Beurteilungen mit der höchsten         Beamtinnen und Beamten sind spätestens nach der\noder zweithöchsten Note ihrer Besoldungsgruppe            Hälfte der Probezeit erstmals und vor Ablauf der Pro-\noder Funktionsebene beurteilt worden sind und             bezeit mindestens ein zweites Mal zu beurteilen. Auf\n4. ein Auswahlverfahren erfolgreich durchlaufen haben.        besondere Eignungen und auf bestehende Mängel ist\n(2) Geeignet sind vor allem Dienstposten bis zum           in der Beurteilung hinzuweisen.\nzweiten Beförderungsamt der jeweiligen Laufbahn, bei             (5) Kann die Bewährung wegen besonderer Um-\ndenen eine lange berufliche Erfahrung ein wesentliches        stände des Einzelfalls bis zum Ablauf der regelmäßigen","290            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009\nProbezeit nicht abschließend festgestellt werden, kann          (2) Die Probezeit einschließlich der Mindestprobezeit\ndie Probezeit verlängert werden.                             kann ganz oder teilweise entfallen, wenn die nach § 29\n(6) Beamtinnen und Beamte, die sich in der Probe-         anrechenbare Tätigkeit\nzeit nicht in vollem Umfang bewährt haben, werden            1. im berufsmäßigen Wehrdienst,\nspätestens mit Ablauf der Probezeit entlassen.               2. in der für die Bewährungsfeststellung zuständigen\nobersten Dienstbehörde oder deren Dienstbereich\n§ 29                                  oder\nAnrechnung                             3. in einem Beamtenverhältnis          der   Besoldungs-\nhauptberuflicher Tätigkeiten                       gruppe W oder C\n(1) Hauptberufliche Tätigkeiten im öffentlichen           ausgeübt worden ist.\nDienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union\noder bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder                           Unterabschnitt 2\nüberstaatlichen Einrichtung oder Verwaltung, die nach\nBeförderung\nArt und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem\nAmt der betreffenden Laufbahn entsprochen haben,\n§ 32\nwerden auf die Probezeit angerechnet.\nVoraussetzungen einer Beförderung\n(2) Weitere hauptberufliche Tätigkeiten können an-\ngerechnet werden, wenn die sonstigen Voraussetzun-              Eine Beamtin oder ein Beamter kann befördert wer-\ngen des Absatzes 1 vorliegen.                                den, wenn\n(3) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkei-      1. sie oder er nach Eignung, Befähigung und fachlicher\nten, die                                                         Leistung ausgewählt worden ist,\n1. im Vorbereitungsdienst angerechnet wurden,                2. im Fall der Übertragung einer höherwertigen Funk-\ntion die Eignung in einer Erprobungszeit nachgewie-\n2. Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind,            sen wurde und\n3. nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksich-           3. kein Beförderungsverbot vorliegt.\ntigt wurden oder\n4. nach § 28 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes                                      § 33\nberücksichtigt wurden.                                                    Auswahlentscheidungen\n(4) § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.                         (1) Feststellungen über Eignung, Befähigung und\nfachliche Leistung sind in der Regel auf der Grundlage\n§ 30                              aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Frühere\nVerlängerung der Probezeit                     Beurteilungen sind zusätzlich zu berücksichtigen und\nvor Hilfskriterien heranzuziehen. Die §§ 8 und 9 des\n(1) Die Probezeit verlängert sich um die Zeit einer\nBundesgleichstellungsgesetzes sind zu beachten.\nBeurlaubung ohne Besoldung. Dies gilt nicht, wenn\ndie Probezeit wegen einer dienstlichen oder öffentli-           (2) Erfolgreich absolvierte Tätigkeiten in einer öf-\nchen Belangen dienenden Beurlaubung unterbrochen             fentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen\nwurde und das Vorliegen dieser Voraussetzung bei Ge-         Einrichtung oder Verwaltung oder in einer Einrichtung\nwährung des Urlaubs von der obersten Dienstbehörde           eines Mitgliedstaates der Europäischen Union während\nfestgestellt worden ist. Die obersten Dienstbehörden         einer Beurlaubung nach § 9 Absatz 1 der Sonderur-\nbestimmen im Einvernehmen mit dem Bundesministe-             laubsverordnung sind besonders zu berücksichtigen.\nrium des Innern, unter welchen Voraussetzungen               Langjährige Leistungen, die wechselnden Anforderun-\ndienstliche oder öffentliche Belange anerkannt werden        gen gleichmäßig gerecht geworden sind, sind ange-\nkönnen.                                                      messen zu berücksichtigen.\n(2) Die Probezeit wird nicht verlängert durch Zeiten         (3) Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor,\nist jedenfalls in folgenden Fällen die letzte regelmäßige\n1. des Mutterschutzes,\ndienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Ent-\n2. einer Teilzeitbeschäftigung,                              wicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten fiktiv\n3. einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren pro Kind,        fortzuschreiben:\n4. der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gut-         1. Bei Beurlaubungen nach § 9 Absatz 1 der Son-\nachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen bis zu            derurlaubsverordnung zur Ausübung einer gleich-\ndrei Jahren pro Angehöriger oder Angehörigem so-             wertigen hauptberuflichen Tätigkeit, wenn die\nwie                                                          Vergleichbarkeit der Beurteilung der öffentlichen\nzwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-\n5. einer Beurlaubung nach § 24 Absatz 2 des Gesetzes\ntung oder der Verwaltung oder einer Einrichtung ei-\nüber den Auswärtigen Dienst bis zu drei Jahren.\nnes Mitgliedstaates der Europäischen Union nicht\n§ 19 Absatz 4 gilt entsprechend.                                 gegeben ist,\n2. bei Beurlaubungen zur Ausübung einer gleich-\n§ 31                                  wertigen Tätigkeit bei Fraktionen des Deutschen\nMindestprobezeit                              Bundestages, der Landtage oder des Europäischen\n(1) Unabhängig von den §§ 29 und 30 muss jede                 Parlaments,\nBeamtin oder jeder Beamte die Mindestprobezeit von           3. bei Elternzeit mit vollständiger Freistellung von der\neinem Jahr leisten.                                              dienstlichen Tätigkeit und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009              291\n4. bei Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit                                      § 36\nwegen einer Mitgliedschaft im Personalrat, als Ver-                            Auswahlverfahren\ntrauensperson der schwerbehinderten Menschen\noder als Gleichstellungsbeauftragte, wenn die                 (1) Vor der Durchführung eines Auswahlverfahrens\ndienstliche Tätigkeit weniger als 25 Prozent der Ar-       geben die obersten Dienstbehörden in einer Ausschrei-\nbeitszeit beansprucht.                                     bung bekannt, welche fachspezifischen Vorbereitungs-\ndienste, Studiengänge oder sonstigen Qualifizierungen\n(4) Haben sich Vorbereitungsdienst und Probezeit            für den Aufstieg angeboten werden. Sie können diese\num die Zeit eines Grundwehrdienstes oder eines Zivil-          Befugnis auf andere Behörden übertragen.\ndienstes verlängert, sind die sich daraus ergebenden\nberuflichen Verzögerungen angemessen auszuglei-                   (2) Voraussetzung für die Zulassung zum Auswahl-\nchen. Zu diesem Zweck kann während der Probezeit               verfahren ist, dass sich die Bewerberinnen und Bewer-\nbefördert werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen           ber nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit von\ndes § 32 vorliegen. In den Fällen des § 12 Absatz 3 und        mindestens vier Jahren bewährt und bei Ablauf der\ndes § 13 Absatz 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes gel-          Ausschreibungsfrist das 58. Lebensjahr noch nicht voll-\nten die Sätze 1 und 2 entsprechend.                            endet haben. § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.\n(3) Die obersten Dienstbehörden bestimmen Aus-\n§ 34                                wahlkommissionen, die die Auswahlverfahren durch-\nführen. Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung,\nErprobungszeit\ndie Fachhochschule des Bundes oder das Bundesver-\n(1) Die Erprobungszeit beträgt mindestens sechs             waltungsamt können mit der Durchführung der Aus-\nMonate und soll ein Jahr nicht überschreiten. § 19 Ab-         wahlverfahren betraut werden. Die Auswahlkommis-\nsatz 4 gilt entsprechend.                                      sionen bestehen in der Regel aus vier Mitgliedern und\n(2) Die in § 33 Absatz 3 genannten Zeiten und Erpro-        sollen zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern\nbungszeiten auf einem anderen Dienstposten gleicher            besetzt sein. Die Mitglieder müssen einer höheren Lauf-\nBewertung gelten als geleistete Erprobungszeit, wenn           bahn als die Bewerberinnen und Bewerber angehören.\ndie Beamtin oder der Beamte bei Berücksichtigung               Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebun-\nsämtlicher Erkenntnisse die Erprobung aller Voraus-            den.\nsicht nach erfolgreich absolviert hätte.                          (4) In dem Auswahlverfahren wird, gemessen an den\nAnforderungen der künftigen Laufbahnaufgaben, die\n(3) Kann die Eignung nicht festgestellt werden, ist\nEignung und Befähigung der Beamtinnen und Beamten\nvon der dauerhaften Übertragung des Dienstpostens\nüberprüft. Sie sind mindestens in einer Vorstellung vor\nabzusehen oder die Übertragung zu widerrufen.\neiner Auswahlkommission nachzuweisen. Beim Auf-\nstieg in eine Laufbahn des gehobenen oder des hö-\nUnterabschnitt 3                             heren Dienstes sind auch schriftliche Aufgaben zu\nAufstieg                               bearbeiten. Die Auswahlkommission bewertet die Er-\ngebnisse. Sie kann die weitere Vorstellung vor der Aus-\n§ 35                                wahlkommission von den in den schriftlichen Aufgaben\nerzielten Ergebnissen abhängig machen. Für jedes Aus-\nAufstieg                              wahlverfahren ist eine Rangfolge der erfolgreichen\nin die nächsthöhere Laufbahn                     Bewerberinnen und Bewerber festzulegen. Die Teil-\n(1) Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn er-           nahme ist erfolglos, wenn sie nicht mit ausreichendem\nfolgt nach erfolgreichem Abschluss des Aufstiegsver-           Ergebnis abgeschlossen wurde.\nfahrens. Dieser setzt neben der erfolgreichen Teilnahme           (5) Die zuständige Dienstbehörde kann auf der\nan einem Auswahlverfahren                                      Grundlage der dienstlichen Beurteilungen und sonsti-\n1. beim Aufstieg in den mittleren Dienst den erfolg-           ger Anforderungen eine Vorauswahl für die Teilnahme\nreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorberei-         am Auswahlverfahren treffen.\ntungsdienstes oder einer fachspezifischen Qualifi-            (6) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die\nzierung und                                                oberste Dienstbehörde unter Berücksichtigung des\n2. beim Aufstieg in den gehobenen und höheren Dienst           Vorschlags der Auswahlkommission. Sie kann diese\nBefugnis auf eine andere Behörde übertragen.\nden erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen\nVorbereitungsdienstes oder eines Hochschulstudi-\nums sowie eine berufspraktische Einführung in die                                     § 37\nhöhere Laufbahn                                                                    Teilnahme\nvoraus.                                                                        an Vorbereitungsdiensten\n(2) Bei der Auswahl und Gestaltung der Aufstiegs-              (1) Nehmen die Beamtinnen und Beamten nach er-\nfolgreichem Auswahlverfahren an einem fachspezi-\nverfahren sind die Benachteiligungsverbote des § 25\nfischen Vorbereitungsdienst teil, sind die für die Refe-\ndes Bundesbeamtengesetzes zu beachten. Berufsbe-\ngleitende und modularisierte Aufstiegsverfahren sind           rendarinnen, Referendare, Anwärterinnen und Anwärter\nim fachspezifischen Vorbereitungsdienst geltenden Be-\nanzubieten, sofern dienstliche Gründe nicht entgegen-\nstimmungen zu Ausbildung und Prüfung entsprechend\nstehen. Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung\nanzuwenden.\nunterstützt die obersten Dienstbehörden bei der Er-\nmittlung geeigneter Studiengänge und der Entwicklung              (2) Ist der Vorbereitungsdienst auf eine berufsprakti-\nfamilienfreundlicher Konzepte.                                 sche Studienzeit beschränkt, regeln die Ausbildungs-","292             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009\nund Prüfungsordnungen die Voraussetzungen des                 schreibung geforderte Hochschulausbildung und das\nAufstiegs.                                                    Auswahlverfahren nach § 36 erfolgreich durchlaufen\nhat.\n§ 38\nFachspezifische Qualifizierungen                                            § 40\n(1) Fachspezifische Qualifizierungen für den Aufstieg                           Übertragung\nin den mittleren Dienst dauern mindestens ein Jahr und                   eines Amtes der neuen Laufbahn\nsechs Monate.                                                     Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Lauf-\n(2) Die fachtheoretische Ausbildung soll sechs            bahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen\nMonate nicht unterschreiten. Sie muss neben fachspe-          der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Lauf-\nzifischen Fähigkeiten Grundkenntnisse im Verfassungs-         bahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühes-\nund Europarecht, allgemeinen Verwaltungsrecht, Recht          tens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit\ndes öffentlichen Dienstes, Haushaltsrecht, bürgerlichen       der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Lauf-\nRecht, der Organisation der Bundesverwaltung, der             bahngruppe verliehen werden.\nAufgaben des öffentlichen Dienstes und des wirtschaft-\nlichen Verwaltungshandelns vermitteln. Die Teilnahme                                    § 41\nan der fachtheoretischen Ausbildung ist durch Leis-\nErstattung der\ntungsnachweise zu belegen. Leistungsnachweise, die\nKosten einer Aufstiegsausbildung\nvor Beginn des Aufstiegsverfahrens erworben wurden,\nkönnen auf Antrag angerechnet werden.                             Hat eine Beamtin oder ein Beamter an einer fachspe-\nzifischen Qualifizierung oder an einer Hochschulaus-\n(3) Während der berufspraktischen Einführung wer-\nbildung teilgenommen, muss sie oder er im Fall einer\nden die Aufgaben der entsprechenden Laufbahn des\nEntlassung die vom Dienstherrn getragenen Kosten der\nmittleren Dienstes wahrgenommen. Sie schließt mit ei-\nfachspezifischen Qualifizierung oder der Hochschul-\nner dienstlichen Beurteilung ab, aus der hervorgeht, ob\nausbildung erstatten, wenn sie oder er nicht eine\nsich die Beamtin oder der Beamte in der nächsthöheren\nDienstzeit von der dreifachen Dauer der fachspezifi-\nLaufbahn bewährt hat. Die berufspraktische Einführung\nschen Qualifizierung oder des Studiums geleistet hat.\nkann um höchstens sechs Monate verkürzt werden,\nAuf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet\nwenn die Beamtinnen und Beamten während ihrer bis-\nwerden, wenn sie für die Beamtin oder den Beamten\nherigen Tätigkeit hinreichende für die neue Laufbahn\neine besondere Härte bedeuten würde.\nqualifizierende Kenntnisse erworben haben.\n(4) Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm                           Unterabschnitt 4\nbeauftragter unabhängiger Ausschuss stellt nach einer\nVorstellung der Beamtin oder des Beamten fest, ob die                               Sonstiges\nfachspezifische Qualifizierung erfolgreich abgeschlos-\nsen ist. Mit Zustimmung des Bundespersonalaus-                                          § 42\nschusses kann die oberste Dienstbehörde das Feststel-                            Laufbahnwechsel\nlungsverfahren selbst regeln und durchführen. Das\nFeststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden.             (1) Der Wechsel in eine andere Laufbahn derselben\nLaufbahngruppe ist aus dienstlichen Gründen zulässig,\n§ 39                               wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für\ndie andere Laufbahn besitzt.\nTeilnahme\nan Hochschulausbildungen                           (2) Der Erwerb der Befähigung für die andere Lauf-\nbahn setzt eine Qualifizierung voraus, die\n(1) Die Aufstiegsausbildung kann auch außerhalb ei-\nnes fachspezifischen Vorbereitungsdienstes in einem           1. im einfachen Dienst drei Monate,\nStudiengang an einer Hochschule erfolgen, wenn hier-          2. im mittleren Dienst ein Jahr und\nfür ein dienstliches Interesse besteht.\n3. im gehobenen und höheren Dienst ein Jahr und\n(2) Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen                   sechs Monate\nDienst setzt ein mit einem Bachelor abgeschlossenes\nHochschulstudium oder einen gleichwertigen Ab-                nicht unterschreiten darf. Während der Qualifizierung\nschluss sowie eine berufspraktische Einführung von ei-        müssen der Beamtin oder dem Beamten die für die\nnem Jahr in der nächsthöheren Laufbahn voraus.                Laufbahn erforderlichen Fach-, Methoden- und sozia-\nlen Kompetenzen vermittelt werden. Die §§ 6 bis 9\n(3) Die Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst         und die §§ 18 bis 27 sind entsprechend anzuwenden.\nsetzt ein mit einem Master abgeschlossenes Hoch-\nschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss so-\n§ 43\nwie eine berufspraktische Einführung von einem Jahr in\nder nächsthöheren Laufbahn voraus.                                                  Wechsel von\nWissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern\n(4) Die berufspraktische Einführung schließt mit ei-\nner dienstlichen Beurteilung ab, aus der hervorgeht,              Wenn sie die Befähigung für die vorgesehene Lauf-\nob sich die Beamtin oder der Beamte in der nächsthö-          bahn besitzen, können Beamtinnen und Beamten der\nheren Laufbahn bewährt hat.                                   Besoldungsgruppe\n(5) Das Aufstiegsverfahren kann auf die berufsprak-       1. W 1 oder C 1 der Bundesbesoldungsordnungen\ntische Einführung von einem Jahr beschränkt werden,                W oder C Ämter der Besoldungsgruppe A 13 der\nwenn die Beamtin oder der Beamte die in der Aus-                   Bundesbesoldungsordnung A,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009                  293\n2. W 2 oder C 2 der Bundesbesoldungsordnungen                 2. die Führungskräfteentwicklung,\nW oder C nach vier Jahren Ämter der Besoldungs-\ngruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A,                3. Kooperationsgespräche,\n3. W 2 oder C 2 der Bundesbesoldungsordnungen                 4. die dienstliche Beurteilung,\nW oder C nach fünf Jahren Ämter der Besoldungs-\ngruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A,                5. Zielvereinbarungen,\n4. W 2 oder C 3 der Bundesbesoldungsordnungen                 6. die Einschätzung der Vorgesetzten durch ihre Mitar-\nW oder C nach sechs Jahren Ämter der Besoldungs-               beiterinnen und Mitarbeiter sowie\ngruppen A 16 oder B 2 der Bundesbesoldungsord-\n7. ein die Fähigkeiten und Kenntnisse erweiternder re-\nnungen A und B,\ngelmäßiger Wechsel der Verwendung, insbesondere\n5. W 3 oder C 4 der Bundesbesoldungsordnungen                      auch in Tätigkeiten bei internationalen Organisatio-\nW oder C nach sieben Jahren Ämter der Besol-                   nen.\ndungsgruppen B 3 oder B 4 der Bundesbesoldungs-\nordnung B\n§ 47\nübertragen werden.\nDienstliche Qualifizierung\n§ 44                                   (1) Die dienstliche Qualifizierung ist zu fördern. Qua-\nWechsel von                             lifizierungsmaßnahmen sind insbesondere\neinem anderen Dienstherrn\n1. die Erhaltung und Fortentwicklung der Fach-, Me-\n(1) Beim Wechsel von Beamtinnen und Beamten und                 thoden- und sozialen Kompetenzen für die Aufgaben\nfrüheren Beamtinnen und Beamten anderer Diensther-                 des übertragenen Dienstpostens und\nren in ein Beamtenverhältnis beim Bund sowie bei\nsonstigen bundesunmittelbaren Körperschaften, An-             2. der Erwerb ergänzender Qualifikationen für höher\nstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind                bewertete Dienstposten und für die Wahrnehmung\ndie §§ 6 bis 9 und die §§ 18 bis 27 entsprechend an-               von Führungsaufgaben.\nzuwenden.\nDie dienstliche Qualifizierung wird durch zentral organi-\n(2) Die Probezeit gilt als geleistet, soweit sich die      sierte Fortbildungsmaßnahmen der Bundesregierung\nBeamtin oder der Beamte bei anderen Dienstherren              geregelt, soweit sie nicht besonderen Fortbildungsein-\nnach Erwerb der Laufbahnbefähigung in einer gleich-           richtungen einzelner oberster Dienstbehörden obliegt.\nwertigen Laufbahn bewährt hat.                                Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung unter-\nstützt die Behörden bei der Entwicklung von Personal-\n§ 45                               entwicklungskonzepten und bei der Durchführung von\nInternationale Verwendungen                      Qualifizierungsmaßnahmen.\nErfolgreich absolvierte hauptberufliche Tätigkeiten in         (2) Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet,\neiner öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatli-      an dienstlichen Qualifizierungen nach Absatz 1 Num-\nchen Einrichtung oder in der Verwaltung oder in einer         mer 1 teilzunehmen.\nEinrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen\nUnion während einer Beurlaubung nach § 9 Absatz 1                 (3) Den Beamtinnen und Beamten soll ihrer Eignung\nder Sonderurlaubsverordnung sind besonders zu be-             entsprechend Gelegenheit gegeben werden, an dienst-\nrücksichtigen, wenn Erfahrungen und Kenntnisse im in-         lichen Qualifizierungen nach Absatz 1 Nummer 2 teil-\nternationalen Bereich für den Dienstposten wesentlich         zunehmen, sofern das dienstliche Interesse gegeben\nsind. Sie dürfen sich im Übrigen nicht nachteilig auf das     ist. Die Beamtinnen und Beamten können von der oder\nberufliche Fortkommen der Beamtinnen und Beamten              dem zuständigen Vorgesetzten vorgeschlagen werden\nauswirken.                                                    oder sich selbst bewerben.\n(4) Bei der Gestaltung von Qualifizierungsmaßnah-\nAbschnitt 4                            men ist die besondere Situation der Beamtinnen und\nPersonalentwicklung                         Beamten mit Familienpflichten, mit Teilzeitbeschäf-\nund Qualifizierung                         tigung und Telearbeitsplätzen zu berücksichtigen. Ins-\nbesondere ist die gleichberechtigte Teilnahme an Qua-\n§ 46                               lifizierungsmaßnahmen zu ermöglichen, wenn nicht\nzwingende sachliche Gründe entgegenstehen. Die\nPersonalentwicklung                         Bundesakademie für öffentliche Verwaltung unterstützt\n(1) Als Grundlage für die Personalentwicklung sind         die obersten Dienstbehörden bei der Entwicklung und\nPersonalentwicklungskonzepte zu erstellen. Über die           Fortschreibung dieser Qualifizierungsmaßnahmen.\nGestaltung entscheidet die oberste Dienstbehörde. Sie\nkann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.               (5) Beamtinnen und Beamte, die durch Qualifizie-\nrung ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse nach-\n(2) Im Rahmen der Personalentwicklungskonzepte             weislich wesentlich gesteigert haben, sollen gefördert\nsind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung durch         werden. Vor allem ist ihnen nach Möglichkeit Gelegen-\nPersonalführungs- und Personalentwicklungsmaßnah-             heit zu geben, in Abstimmung mit der Dienstbehörde\nmen zu erhalten und zu fördern. Dazu gehören zum Bei-         ihre Fachkenntnisse in höher bewerteten Dienstge-\nspiel                                                         schäften anzuwenden und hierbei ihre besondere fach-\n1. die dienstliche Qualifizierung,                            liche Eignung nachzuweisen.","294            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009\nAbschnitt 5                              (4) Das Ergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll\nden Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeig-\nDienstliche Beurteilung                     neter Weise bekannt gegeben werden. Hierbei soll der\nAnteil an Frauen, Männern, Teilzeit- und Telearbeitskräf-\n§ 48                              ten und schwerbehinderten Menschen jeweils geson-\nRegelbeurteilung, Anlassbeurteilung                dert ausgewiesen werden, wenn die Anonymität der\nBeurteilungen gewahrt bleibt.\n(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der\nBeamtin oder des Beamten sind regelmäßig spätestens\nalle drei Jahre oder wenn es die dienstlichen oder per-                             Abschnitt 6\nsönlichen Verhältnisse erfordern zu beurteilen.                       Übergangs- und Schlussvorschriften\n(2) Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung\nkönnen zugelassen werden, wenn eine dienstliche Be-                                    § 51\nurteilung nicht zweckmäßig ist. Dies ist insbesondere                               Überleitung\nwährend der laufbahnrechtlichen Probezeit und in he-                      der Beamtinnen und Beamten\nrausgehobenen Führungsfunktionen der Fall. Die §§ 28\n(1) Beamtinnen und Beamte, die sich beim Inkraft-\nbis 31 bleiben unberührt.\ntreten dieser Rechtsverordnung bereits in einer Lauf-\nbahn befinden, die in § 35 Absatz 8 oder den Anlagen 1\n§ 49\nbis 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung\nInhalt der dienstlichen Beurteilung               der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459,\n(1) In der dienstlichen Beurteilung sind die fachliche    2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Ge-\nLeistung der Beamtin oder des Beamten nachvollzieh-          setzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert\nbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung einzu-         worden ist, genannt wird, besitzen die Befähigung für\nschätzen.                                                    die in § 6 dieser Rechtsverordnung aufgeführte ent-\nsprechende Laufbahn. Welche Laufbahnen sich ent-\n(2) Die fachliche Leistung ist insbesondere nach den      sprechen, ist in Anlage 4 festgelegt. Im Übrigen besit-\nArbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem        zen sie die Befähigung für eine in § 6 dieser Rechtsver-\nArbeitsverhalten und für Beamtinnen oder Beamte, die         ordnung aufgeführte Laufbahn, die ihrer Fachrichtung\nbereits Vorgesetzte sind, nach dem Führungsverhalten         entspricht.\nzu beurteilen. Soweit Zielvereinbarungen getroffen wer-\nden, soll der Grad der Zielerreichung in die Gesamtwer-         (2) Beamtinnen und Beamte, die sich bei Inkrafttre-\ntung der dienstlichen Beurteilung einfließen.                ten dieser Rechtsverordnung in Laufbahnen des Post-\nund Fernmeldedienstes oder der ehemaligen Bundes-\n(3) Die Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil       anstalt für Flugsicherung befinden, besitzen auch die\nund einem Vorschlag für die weitere dienstliche Ver-         Befähigung für eine in § 6 dieser Rechtsverordnung\nwendung. Sie bewertet die Eignung für Leitungs- und          aufgeführte Laufbahn, die ihrer Fachrichtung ent-\nFührungsaufgaben, wenn entsprechende Aufgaben                spricht.\nwahrgenommen werden, und kann eine Aussage über\n(3) Amtsbezeichnungen, die beim Inkrafttreten die-\ndie Eignung für Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn\nser Rechtsverordnung geführt werden, können bis zur\nenthalten.\nÜbertragung eines anderen Amtes weitergeführt wer-\nden.\n§ 50\nBeurteilungsverfahren                                                § 52\nund Beurteilungsmaßstab\nVorbereitungsdienste\n(1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach ei-\n(1) Die in Anlage 2 aufgeführten obersten Dienst-\nnem einheitlichen Beurteilungsmaßstab und in der Re-\nbehörden erlassen nach § 10 die den jeweiligen fach-\ngel von mindestens zwei Personen. Einzelheiten des\nspezifischen Vorbereitungsdienst regelnden Rechts-\nBeurteilungsverfahrens regeln die obersten Dienstbe-\nverordnungen bis zum 31. Dezember 2015. Bis zum\nhörden in den Beurteilungsrichtlinien. Sie können diese\nInkrafttreten der den jeweiligen fachspezifischen Vorbe-\nBefugnis auf andere Behörden übertragen.\nreitungsdienst regelnden Rechtsverordnungen sind die\n(2) Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer           entsprechend geltenden Laufbahn-, Ausbildungs- und\nBesoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die be-          Prüfungsordnungen, die aufgrund des § 2 Absatz 4 der\nurteilt werden, soll bei der höchsten Note zehn Prozent      Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Be-\nund bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht         kanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459,\nüberschreiten. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit      2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Ge-\nist eine Über- oder Unterschreitung um jeweils bis zu        setzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert\nfünf Prozentpunkte möglich. Ist die Bildung von Richt-       worden ist, erlassen wurden, in ihrer jeweils geltenden\nwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich,           Fassung mit Ausnahme der Regelungen zu den Ämtern\nsind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise      der Laufbahn weiter anzuwenden.\nentsprechend zu differenzieren.                                 (2) Auf Beamtinnen und Beamte, deren Vorberei-\n(3) Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder      tungsdienst vor dem Inkrafttreten dieser Rechtsverord-\ndem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und         nung begonnen hat, ist unabhängig vom Inkrafttreten\nmit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist akten-     der entsprechenden Rechtsverordnung nach Absatz 1\nkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Per-         Satz 1 die Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsord-\nsonalakten zu nehmen.                                        nung weiter anzuwenden, die aufgrund des § 2 Absatz 4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009                295\nder Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der             ser Grundlage wird über die Fortführung der in Satz 1\nBekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459,           genannten Regelungen entschieden.\n2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Ge-          (3) Auf Beamtinnen und Beamte, die die Befähigung\nsetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert        nach den §§ 23, 29 und 33a der Bundeslaufbahnver-\nworden ist, erlassen wurde.                                 ordnung in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung\nerworben haben, sind die §§ 23, 29 und 33a der Bun-\n§ 53                              deslaufbahnverordnung in der bis zum 9. Juli 2002 gel-\nBeamtenverhältnis auf Probe                    tenden Fassung anzuwenden. Abweichend von § 23\n(1) Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 12. Feb-      Absatz 2 Satz 2 und 3, § 29 Absatz 2 Satz 2 und 3\nruar 2009 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen        und § 33a Absatz 2 Satz 2 und 3 der Bundeslaufbahn-\nworden sind, gelten anstelle der §§ 28 bis 31 die §§ 7      verordnung in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fas-\nbis 10 und § 44 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Bundes-         sung können Ämter der Besoldungsgruppe A 9, A 13\nlaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntma-            oder A 16 der Bundesbesoldungsordnung A ohne Be-\nchung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zu-     fähigungserweiterung zugeordnet werden.\nletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom              (4) Auf Beamtinnen und Beamte, die zum Zeitpunkt\n5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,       des Inkrafttretens dieser Verordnung nach § 5a der\nmit der Maßgabe, dass sich die Probezeit nicht durch        Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Be-\nMutterschutz, Elternzeit und Teilzeit verlängert und § 19   kanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459,\nAbsatz 4 entsprechend anzuwenden ist.                       2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Ge-\n(2) Für Beamtinnen und Beamte, denen nach § 147          setzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert\nAbsatz 1 des Bundesbeamtengesetzes bei der Begrün-          worden ist, erfolgreich an dem für Regelbewerberinnen\ndung des Beamtenverhältnisses kein Amt verliehen            und Regelbewerber vorgesehenen Auswahlverfahren\nwurde, gelten die §§ 9 und 10 Absatz 1 bis 5 der Bun-       teilgenommen haben, ist anstelle des § 39 Absatz 5\ndeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekannt-           dieser Verordnung der § 5a der Bundeslaufbahnverord-\nmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die       nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli\nzuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom         2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15\n5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,       Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I\nmit der Maßgabe, dass sie vor Abschluss der Probezeit       S. 160) geändert worden ist, anzuwenden.\nangestellt werden können und dass anstelle des § 10                                    § 55\nAbsatz 6 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I                              Übergangsregelung\nS. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28                     zu § 27 und § 50 Absatz 2\ndes Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ge-          (1) Auf Beamtinnen und Beamte, die zum Zeitpunkt\nändert worden ist, bei der Anstellung in ein höheres        des Inkrafttretens dieser Verordnung die Voraussetzun-\nAmt als das Eingangsamt § 25 entsprechend anzuwen-          gen des § 27 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 erfüllen, ist\nden ist.                                                    § 27 Absatz 1 Nummer 3 bis zum 31. Dezember 2015\nmit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der letz-\n§ 54\nten zwei Beurteilungen eine Anlassbeurteilung erstellt\nAufstieg                            werden kann.\n(1) Auf Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäf-           (2) Abweichend von § 50 Absatz 2 können die Beur-\ntigte, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung zum          teilungsrichtlinien bis zum 31. Dezember 2011 die in\nAufstieg zugelassen sind oder erfolgreich an einer Vor-     § 41a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung\nauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren zum           der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459,\nAufstieg teilgenommen haben, sind für das weitere           2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Ge-\nAuswahl- und Aufstiegsverfahren die §§ 33 bis 33b           setzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert\nder Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Be-         worden ist, angegebenen Richtwerte vorsehen.\nkanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459,\n2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Ge-                                  § 56\nsetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert                            Folgeänderungen\nworden ist, anzuwenden. Ihnen steht der Aufstieg nach\n§ 37 offen.                                                    (1) Die Bundespolizei-Laufbahnverordnung in der\nFassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2003\n(2) Abweichend von den §§ 35 bis 41 kann bis zum         (BGBl. I S. 143), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 10\n31. Dezember 2015 der Aufstieg zusätzlich nach den          des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ge-\n§§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der           ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nFassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I\nS. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28      1. In § 11 Absatz 5 Satz 3 wird nach der Angabe „§ 12\ndes Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ge-           Abs. 5 Satz 3 bis 5 der Bundeslaufbahnverordnung“\nändert worden ist, erfolgen, wenn die Beamtinnen und            die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung\nBeamten bis zu diesem Zeitpunkt zum Aufstieg zuge-              vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt\nlassen sind oder erfolgreich an einer Vorauswahl für die        durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Feb-\nTeilnahme am Auswahlverfahren zum Aufstieg teilge-              ruar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ ein-\nnommen haben. Das Bundesministerium des Innern                  gefügt.\nlegt bis zum 1. Januar 2015 einen Bericht über die im       2. In § 23 Satz 1 wird die Angabe „die §§ 38 und 39 der\nZusammenhang mit § 24 und der Neuregelung des Auf-              Bundeslaufbahnverordnung“ durch die Angabe „§ 22\nstiegsverfahrens gewonnenen Erfahrungen vor. Auf die-           der Bundeslaufbahnverordnung“ ersetzt.","296              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009\n3. § 24 wird wie folgt geändert:                                  (6) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                        und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungs-\nschutz des Bundes vom 11. Oktober 2001 (BGBl. I\n„(1) Für besondere Fachverwendungen kön-            S. 2640), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 22 des Ge-\nnen in den Polizeivollzugsdienst in der Bundes-         setzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert\npolizei Beamtinnen und Beamte aus Laufbahnen            worden ist, wird wie folgt geändert:\naußerhalb des Polizeivollzugsdienstes abwei-\n1. § 4 wird wie folgt geändert:\nchend von § 22 im Rahmen ihrer Laufbahnbefähi-\ngung übernommen werden.“                                    a) Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort\n„und“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Abweichend\nvon Absatz 1 Nr. 2“ durch die Angabe „In den                b) Nummer 2 wird aufgehoben.\nPolizeivollzugsdienst in der Bundespolizei“ er-             c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.\nsetzt.                                                  2. In § 9 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 25 Abs. 5\n4. In § 26 wird die Angabe „§§ 40 bis 41a der Bundes-              und 6 der Bundeslaufbahnverordnung“ durch die\nlaufbahnverordnung“ durch die Angabe „§§ 48 bis 50             Angabe „§ 13 Absatz 2 oder § 16 Absatz 1 der Bun-\nmit Ausnahme des § 50 Absatz 2 der Bundeslauf-                 deslaufbahnverordnung“ ersetzt.\nbahnverordnung sowie die Regelungen des § 41a              3. § 25 wird wie folgt geändert:\nder Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum\na) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33\n13. Februar 2009 geltenden Fassung“ ersetzt.\nund 33a der Bundeslaufbahnverordnung“ die An-\n(2) In § 18 Absatz 5 Satz 1 der EG-Hochschuldiplom-                gabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom\nanerkennungsverordnung vom 2. November 1995                           2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt\n(BGBl. I S. 1493) wird nach der Angabe „§ 15 Abs. 2                   durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom\nSatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe „in                   5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden\nder Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002                       ist,“ eingefügt.\n(BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Ab-          b) In Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 33a\nsatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I                     Abs. 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung“\nS. 160) geändert worden ist,“ eingefügt.                              die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung\n(3) Die Verordnung über die Laufbahnen des Polizei-                vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zu-\nvollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag vom                         letzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes\n27. August 2003 (BGBl. I S. 1678), die zuletzt durch                  vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert\nArtikel 15 Absatz 26 des Gesetzes vom 5. Februar 2009                 worden ist,“ eingefügt.\n(BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt ge-       4. In § 26 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33\nändert:                                                            und 33b der Bundeslaufbahnverordnung“ die An-\n1. In § 20 wird die Angabe „§§ 40 bis 41a der Bundes-              gabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom\nlaufbahnverordnung“ durch die Angabe „§§ 48 bis 50             2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch\nder Bundeslaufbahnverordnung“ ersetzt.                         Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar\n2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ einge-\n2. In § 21 wird die Angabe „§ 42 der Bundeslaufbahn-\nfügt.\nverordnung“ durch die Angabe „§ 47 der Bundes-\nlaufbahnverordnung“ ersetzt.                                  (7) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung\nund Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst\n(4) In § 29 der Kriminal-Laufbahnverordnung vom             in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes\n20. April 2004 (BGBl. I S. 682), die zuletzt durch Arti-       vom 8. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2612), die zuletzt\nkel 15 Absatz 27 des Gesetzes vom 5. Februar 2009              durch Artikel 3 Absatz 28 des Gesetzes vom 19. Februar\n(BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird die Angabe          2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie\n„§§ 40 bis 41a der Bundeslaufbahnverordnung“ durch             folgt geändert:\ndie Angabe „§§ 48 bis 50 der Bundeslaufbahnverord-\nnung“ ersetzt.                                                 1. § 4 wird wie folgt geändert:\na) Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort\n(5) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung\n„und“ ersetzt.\nund Prüfung für den mittleren Dienst im Verfassungs-\nschutz des Bundes vom 15. Oktober 2001 (BGBl. I                    b) Nummer 2 wird aufgehoben.\nS. 2652), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 23 des Ge-            c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.\nsetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert\n2. In § 9 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 3\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nder Bundeslaufbahnverordnung“ durch die Angabe\n1. § 4 wird wie folgt geändert:                                    „§ 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung“ er-\na) Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort                 setzt.\n„und“ ersetzt.                                          3. § 25 wird wie folgt geändert:\nb) Nummer 2 wird aufgehoben.                                   a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33\nund 33a der Bundeslaufbahnverordnung“ die An-\nc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.                          gabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom\n2. In § 9 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 3                2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt\nder Bundeslaufbahnverordnung“ durch die Angabe                    durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom\n„§ 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung“ er-                  5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden\nsetzt.                                                            ist,“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009                 297\nb) In Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 33a              „6. gegebenenfalls eine Ablichtung des Schwer-\nAbs. 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung“                     behindertenausweises oder des Bescheids\ndie Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung                   über die Gleichstellung als schwerbehinderter\nvom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zu-               Mensch.“\nletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes           3. In § 7 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Nr. 7“\nvom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert               durch die Angabe „§ 4 Nummer 6“ ersetzt.\nworden ist,“ eingefügt.\n(10) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung\n4. In § 27 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33 und 33b          und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst\nder Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe „in der           vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1591), die zuletzt durch\nFassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002                die Verordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1961) ge-\n(BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15      ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nAbsatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009\n(BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ eingefügt.          1. § 4 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 2 wird aufgehoben.\n(8) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung\nund Prüfung für den gehobenen nichttechnischen                     b) Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden Num-\nDienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des                  mern 2 bis 6.\nBundes vom 12. Juli 2001 (BGBl. I S. 1578), die zuletzt        2. § 5 Absatz 2 Nummer 8 wird wie folgt geändert:\ndurch die Verordnung vom 19. August 2008 (BGBl. I\na) Nach Buchstabe b wird das Komma durch das\nS. 1737) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nWort „und“ ersetzt.\n1. § 4 wird wie folgt geändert:\nb) Nach Buchstabe c wird das Wort „und“ durch ei-\na) Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort                    nen Punkt ersetzt.\n„und“ ersetzt.\nc) Buchstabe d wird aufgehoben.\nb) Nummer 2 wird aufgehoben.\n3. In § 7 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Nr. 7“\nc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.                       durch die Angabe „§ 4 Nummer 6“ ersetzt.\n2. § 25 wird wie folgt geändert:                               4. In § 9 Absatz 2 wird die Angabe „§ 25 Abs. 5 und 6\na) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33              der Bundeslaufbahnverordnung“ durch die Angabe\nund 33a der Bundeslaufbahnverordnung“ die An-               „§ 13 Absatz 2 oder § 16 Absatz 1 der Bundeslauf-\ngabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom                 bahnverordnung“ ersetzt.\n2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt          (11) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung\ndurch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom             und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst vom\n5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden        28. Juli 2004 (BGBl. I S. 1939), die zuletzt durch Artikel 3\nist,“ eingefügt.                                        Absatz 26 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I\nb) In Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 33a          S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nAbs. 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung“             1. § 4 wird wie folgt geändert:\ndie Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung               a) Nummer 2 wird aufgehoben.\nvom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zu-\nletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes               b) Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden Num-\nvom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert                  mern 2 bis 6.\nworden ist,“ eingefügt.                                 2. § 5 Absatz 2 Nummer 7 wird wie folgt geändert:\n3. In § 27 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33 und 33b              a) Nach Buchstabe b wird das Komma durch das\nder Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe „in der                  Wort „und“ ersetzt.\nFassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002                    b) Nach Buchstabe c wird das Wort „und“ durch ei-\n(BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15             nen Punkt ersetzt.\nAbsatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009\nc) Buchstabe d wird aufgehoben.\n(BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ eingefügt.\n3. In § 7 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Nr. 7“\n4. In § 44 Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 45 der\ndurch die Angabe „§ 4 Nummer 6“ ersetzt.\nBundeslaufbahnverordnung“ die Angabe „in der\nFassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002                4. In § 9 Absatz 2 wird die Angabe „§ 20 Abs. 3 der\n(BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15          Bundeslaufbahnverordnung“ durch die Angabe „§ 16\nAbsatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009                     Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ eingefügt.             (12) Die Verordnung über die Laufbahnen, Ausbil-\n(9) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung            dung und Prüfung für den mittleren Zolldienst des Bun-\nund Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst vom             des vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1682), die zuletzt\n15. Juni 2004 (BGBl. I S. 1088), die durch Artikel 3 Ab-       durch die Verordnung vom 15. Januar 2009 (BGBl. I\nsatz 24 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I             S. 45) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nS. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:          1. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n1. § 4 wird wie folgt geändert:                                    a) Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort\na) Nummer 2 wird aufgehoben.                                      „und“ ersetzt.\nb) Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden Num-                  b) Nummer 2 wird aufgehoben.\nmern 2 bis 6.                                               c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.\n2. § 5 Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:               2. § 25 wird wie folgt geändert:","298             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009\na) In Absatz 1 wird nach der Angabe „§§ 33 und 33a                    des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I\nder Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe „in                       S. 160) geändert worden ist,“ eingefügt.\nder Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli\nbb) In Satz 6 wird nach der Angabe „§ 33 Abs. 5\n2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch\nSatz 3 und Abs. 6 der Bundeslaufbahnverord-\nArtikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar\nnung“ die Angabe „in der Fassung der Be-\n2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ einge-\nkanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I\nfügt.\nS. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                  Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009\naa) In Satz 4 wird nach der Angabe „§ 33 Abs. 5                    (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ einge-\nSatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung“ die                       fügt.\nAngabe „in der Fassung der Bekanntma-              3. In § 27 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 33 Abs. 1\nchung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459,               und § 33b Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung“\n2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28          die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung\ndes Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I              vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt\nS. 160) geändert worden ist,“ eingefügt.               durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Feb-\nbb) In Satz 6 wird nach der Angabe „§ 33 Abs. 5            ruar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ ein-\nSatz 3 und Abs. 6 der Bundeslaufbahnverord-            gefügt.\nnung“ die Angabe „in der Fassung der Be-\n4. In § 29 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 33b\nkanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I\nAbs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe\nS. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15\n„in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli\nAbsatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009\n2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Arti-\n(BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ einge-\nkel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009\nfügt.\n(BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ eingefügt.\n3. In § 27 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 33 Abs. 1\n(14) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung\nund in § 33b Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung“\nund Prüfung für den gehobenen nichttechnischen\ndie Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung\nDienst in der Bundesanstalt für Arbeit vom 7. August\nvom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt\n2001 (BGBl. I S. 2222), die durch Artikel 3 Absatz 41\ndurch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Feb-\nruar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ ein-     des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ngefügt.\n4. In § 29 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 33b        1. In § 1 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 33 der\nAbs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe               Bundeslaufbahnverordnung“ durch die Angabe „§ 35\n„in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli                der Bundeslaufbahnverordnung“ ersetzt.\n2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Arti-     2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nkel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009\n(BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ eingefügt.             a) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils die Angabe\n„(§ 5 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 27 Abs. 1\n(13) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung                 der Bundeslaufbahnverordnung)“ durch die An-\nund Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zoll-                 gabe „(§ 7 Nummer 2 in Verbindung mit § 20 der\ndienst des Bundes vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1693),               Bundeslaufbahnverordnung)“ ersetzt.\ndie zuletzt durch die Verordnung vom 15. Januar 2009\n(BGBl. I S. 47) geändert worden ist, wird wie folgt ge-           b) In Nummer 5 wird die Angabe „(§ 6 der Bundes-\nändert:                                                              laufbahnverordnung)“ durch die Angabe „(§ 42\nder Bundeslaufbahnverordnung)“ ersetzt.\n1. § 4 wird wie folgt geändert:\na) Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort            3. § 5 wird wie folgt geändert:\n„und“ ersetzt.                                             a) Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort\nb) Nummer 2 wird aufgehoben.                                     „und“ ersetzt.\nc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.                      b) Nummer 2 wird aufgehoben.\n2. § 25 wird wie folgt geändert:                                  c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.\na) In Absatz 1 wird nach der Angabe „§§ 33 und 33a        4. In § 41 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 16\nder Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe „in               und 28 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung“ die\nder Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli                 Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom\n2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch            2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch\nArtikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar           Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar\n2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ einge-         2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ einge-\nfügt.                                                      fügt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                      5. In § 43 wird nach der Angabe „§§ 16 und 29 Abs. 1\naa) In Satz 4 wird nach der Angabe „§ 33 Abs. 5            der Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe „in der\nSatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung“ die               Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002\nAngabe „in der Fassung der Bekanntma-                  (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15\nchung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459,               Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009\n2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28          (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009               299\n6. In § 44 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 27 Abs. 1       1. § 4 wird wie folgt geändert:\nder Bundeslaufbahnverordnung)“ durch die Angabe                a) Nummer 2 wird aufgehoben.\n„(§ 20 der Bundeslaufbahnverordnung)“ ersetzt.\nb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Num-\n(15) § 8 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbil-\nmern 2 und 3.\ndung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundes-\nnachrichtendienst vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1303),         2. In § 7 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 4 Nr. 4“\ndie zuletzt durch Artikel 15 Absatz 29 des Gesetzes                durch die Angabe „§ 4 Nummer 3“ ersetzt.\nvom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden              (18) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung\nist, wird wie folgt geändert:                                  und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen\n1. Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort                 Dienst des Bundes im Deutschen Wetterdienst und im\n„und“ ersetzt.                                             Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr\n2. Nummer 2 wird aufgehoben.                                   vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 983), die durch Arti-\nkel 3 Absatz 46 des Gesetzes vom 19. Februar 2007\n3. Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.                       (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\n(16) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung           ändert:\nund Prüfung für den gehobenen Dienst im Bundes-                1. § 4 wird wie folgt geändert:\nnachrichtendienst vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I\nS. 2767), die durch Artikel 3 Absatz 42 des Gesetzes               a) Nummer 2 wird aufgehoben.\nvom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden              b) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden Num-\nist, wird wie folgt geändert:                                         mern 2 bis 4.\n1. § 4 wird wie folgt geändert:                                2. In § 7 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 4 Nr. 4“\na) Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort                 durch die Angabe „§ 4 Nummer 3“ ersetzt.\n„und“ ersetzt.                                          3. In § 9 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 25 Abs. 5\nb) Nummer 2 wird aufgehoben.                                   und 6 der Bundeslaufbahnverordnung“ durch die\nc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.                       Angabe „§ 13 Absatz 2 oder § 16 Absatz 1 der Bun-\ndeslaufbahnverordnung“ ersetzt.\n2. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n4. § 25 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 wird die Angabe „§ 25 Abs. 5 und 6 der\nBundeslaufbahnverordnung“ durch die Angabe                  a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 16\n„§ 13 Absatz 2 oder § 16 Absatz 1 der Bundes-                  und 28 der Bundeslaufbahnverordnung“ die An-\nlaufbahnverordnung“ ersetzt.                                   gabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom\n2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt\nb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 25 Abs. 5 der Bun-\ndurch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom\ndeslaufbahnverordnung“ durch die Angabe „§ 13\n5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden\nAbsatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung“ er-\nist,“ eingefügt.\nsetzt.\nb) In Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 28\n3. § 26 wird wie folgt geändert:\nAbs. 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung“\na) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33                 die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung\nund 33a der Bundeslaufbahnverordnung“ die An-                  vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zu-\ngabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom                    letzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes\n2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt              vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert\ndurch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom                    worden ist,“ eingefügt.\n5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden\nist,“ eingefügt.                                        5. In § 26 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 16 und 29\nder Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe „in der\nb) In Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 33a              Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002\nAbs. 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung“                 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15\ndie Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung               Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009\nvom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zu-           (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ eingefügt.\nletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes\nvom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert              (19) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung\nworden ist,“ eingefügt.                                 und Prüfung für den höheren Dienst an wissenschaftli-\nchen Bibliotheken des Bundes vom 25. Oktober 2001\n4. In § 27 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33 und 33b          (BGBl. I S. 2779), die durch Artikel 3 Absatz 32 des\nder Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe „in der           Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geän-\nFassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002                dert worden ist, wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15\nAbsatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009                 1. § 4 wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ eingefügt.              a) Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort\n(17) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung                  „und“ ersetzt.\nund Prüfung für den mittleren Wetterdienst des Bundes              b) Nummer 2 wird aufgehoben.\nim Deutschen Wetterdienst und im Geophysikalischen\nBeratungsdienst der Bundeswehr vom 1. Oktober 2001                 c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.\n(BGBl. I S. 2595), die durch Artikel 3 Absatz 47 des           2. In § 22 Absatz 1 wird die Angabe „§ 33 der Bundes-\nGesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geän-               laufbahnverordnung“ durch die Angabe „§ 36 der\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                          Bundeslaufbahnverordnung“ ersetzt.","300             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009\n(20) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung          (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nund Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwal-        ändert:\ntungsdienst in der Bundeswehrverwaltung vom 28. No-           1. § 4 wird wie folgt geändert:\nvember 2001 (BGBl. I S. 3327), die zuletzt durch die\nVerordnung vom 12. Juli 2007 (BGBl. I S. 1414) geän-              a) Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                            „und“ ersetzt.\n1. § 4 wird wie folgt geändert:                                   b) Nummer 2 wird aufgehoben.\na) Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort                c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.\n„und“ ersetzt.                                         2. In § 9 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 25 Abs. 5\nb) Nummer 2 wird aufgehoben.                                  und 6 der Bundeslaufbahnverordnung“ durch die\nAngabe „§ 13 Absatz 2 oder § 16 Absatz 1 der Bun-\nc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.\ndeslaufbahnverordnung“ ersetzt.\n2. In § 9 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 3\n3. § 24 wird wie folgt geändert:\nder Bundeslaufbahnverordnung“ durch die Angabe\n„§ 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung“ er-              a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33\nsetzt.                                                           und 33a der Bundeslaufbahnverordnung“ die An-\ngabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom\n3. In § 23 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33\n2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt\nbis 33b der Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe\ndurch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom\n„in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli\n5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden\n2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Arti-\nist,“ eingefügt.\nkel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009\n(BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ eingefügt.             b) In Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz wird nach der\nAngabe „§ 33a Abs. 5 Satz 2 der Bundeslauf-\n4. In § 24 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 33a\nbahnverordnung“ die Angabe „in der Fassung\nAbs. 2 Satz 2 Nr. 1 der Bundeslaufbahnverordnung“\nder Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I\ndie Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung\nS. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Ab-\nvom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt\nsatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009\ndurch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Feb-\n(BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ eingefügt.\nruar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ ein-\ngefügt.                                                   4. In § 25 wird nach der Angabe „§§ 33 und 33b der\nBundeslaufbahnverordnung“ die Angabe „in der\n(21) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung\nFassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002\nund Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Ver-\n(BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15\nwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung vom\nAbsatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009\n14. März 2005 (BGBl. I S. 779), die durch Artikel 3 Ab-\n(BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ eingefügt.\nsatz 44 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I\nS. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:         5. In § 43 wird die Angabe „§ 27 Abs. 1 der Bundes-\nlaufbahnverordnung“ durch die Angabe „§ 20 der\n1. § 4 wird wie folgt geändert:\nBundeslaufbahnverordnung“ ersetzt.\na) Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort\n6. In § 44 Absatz 3 wird nach der Angabe „§ 45 der\n„und“ ersetzt.\nBundeslaufbahnverordnung“ die Angabe „in der\nb) Nummer 2 wird aufgehoben.                                  Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002\nc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.                      (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15\nAbsatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009\n2. In § 9 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 25 Abs. 5\n(BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ eingefügt.\nund 6 der Bundeslaufbahnverordnung“ durch die\nAngabe „§ 13 Absatz 2 oder § 16 Absatz 1 der Bun-            (23) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung\ndeslaufbahnverordnung“ ersetzt.                           und Prüfung für den mittleren Dienst der Fernmelde-\nund Elektronischen Aufklärung des Bundes vom\n3. In § 27 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33\n20. Februar 2002 (BGBl. I S. 935), die durch Artikel 3\nbis 33b der Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe\nAbsatz 40 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I\n„in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli\nS. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Arti-\nkel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009         1. § 4 wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ eingefügt.             a) Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort\n4. In § 28 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 33a               „und“ ersetzt.\nAbs. 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung“ die               b) Nummer 2 wird aufgehoben.\nAngabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom\n2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch       c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.\nArtikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar          2. In § 9 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 3\n2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ einge-            der Bundeslaufbahnverordnung“ durch die Angabe\nfügt.                                                         „§ 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung“ er-\n(22) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung              setzt.\nund Prüfung für den gehobenen nichttechnischen                   (24) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung\nDienst des Bundes in der Sozialversicherung vom               und Prüfung für den gehobenen Dienst der Fernmelde-\n14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3739), die zuletzt durch        und Elektronischen Aufklärung des Bundes vom 22. Au-\nArtikel 3 Absatz 36 des Gesetzes vom 19. Februar 2007         gust 2006 (BGBl. I S. 2057) wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009               301\n1. § 4 wird wie folgt geändert:                                   a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Nr. 3“ durch die\na) Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort                   Angabe „§ 4 Nummer 2“ ersetzt.\n„und“ ersetzt.                                             b) In Satz 3 wird die Angabe „und müssen die\nb) Nummer 2 wird aufgehoben.                                     Höchstaltersgrenzen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 erfül-\nlen“ gestrichen.\nc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.\n3. In § 17 Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 33 der\n2. In § 9 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 25 Abs. 6            Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe „in der\nder Bundeslaufbahnverordnung“ durch die Angabe                Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002\n„§ 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung“ er-              (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15\nsetzt.                                                        Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009\n3. In § 36 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33            (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ eingefügt.\nbis 33b der Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe\n4. In § 18 Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 33a der\n„in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli\nBundeslaufbahnverordnung“ die Angabe „in der\n2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Arti-\nFassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002\nkel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009\n(BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15\n(BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ eingefügt.\nAbsatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009\n(25) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung              (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ eingefügt.\nund Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen\n(28) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung\nDienst in der Bundeswehr vom 6. März 2002 (BGBl. I\nund Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in\nS. 1031), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 48 des Ge-\nder Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtech-\nsetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert\nnik – vom 6. März 2002 (BGBl. I S. 1097), die zuletzt\nworden ist, wird wie folgt geändert:\ndurch Artikel 3 Absatz 50 des Gesetzes vom 19. Februar\n1. § 4 wird wie folgt geändert:                               2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie\na) Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort            folgt geändert:\n„und“ ersetzt.                                         1. § 4 wird wie folgt geändert:\nb) Nummer 2 wird aufgehoben.                                  a) Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort\nc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.                         „und“ ersetzt.\n2. In § 9 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 3            b) Nummer 2 wird aufgehoben.\nder Bundeslaufbahnverordnung“ durch die Angabe\nc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.\n„§ 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung“ er-\nsetzt.                                                    2. In § 9 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 25 Abs. 5\nund 6 der Bundeslaufbahnverordnung“ durch die\n3. In § 37 wird die Angabe „§ 20 Abs. 4 der Bundes-\nAngabe „§ 13 Absatz 2 oder § 16 Absatz 1 der Bun-\nlaufbahnverordnung“ durch die Angabe „§ 19 Ab-\ndeslaufbahnverordnung“ ersetzt.\nsatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung“ ersetzt.\n(26) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung          3. In § 24 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33\nund Prüfung für den gehobenen technischen Dienst bei              bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe\nder Eisenbahn-Unfallkasse vom 12. März 2002 (BGBl. I              „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli\nS. 1066), die durch Artikel 3 Absatz 38 des Gesetzes              2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Arti-\nvom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden             kel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009\nist, wird wie folgt geändert:                                     (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ eingefügt.\n1. § 4 wird wie folgt geändert:                                  (29) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung\nund Prüfung für den höheren technischen Dienst in der\na) Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort            Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik –\n„und“ ersetzt.                                         vom 6. März 2002 (BGBl. I S. 1051), die zuletzt durch\nb) Nummer 2 wird aufgehoben.                              Artikel 3 Absatz 49 des Gesetzes vom 19. Februar 2007\nc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.                  (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nändert:\n2. In § 15 Satz 3 wird die Angabe „und müssen die\nHöchstaltersgrenzen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 erfüllen“       1. § 4 wird wie folgt geändert:\ngestrichen.                                                   a) Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort\n(27) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung                 „und“ ersetzt.\nund Prüfung für den höheren technischen Dienst bei                b) Nummer 2 wird aufgehoben.\nder Eisenbahn-Unfallkasse vom 12. März 2002 (BGBl. I\nS. 1069), die durch Artikel 3 Absatz 37 des Gesetzes              c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.\nvom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden             d) In der neuen Nummer 2 wird die Angabe „§ 30\nist, wird wie folgt geändert:                                        Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung“ durch\n1. § 4 wird wie folgt geändert:                                      die Angabe „§ 17 Absatz 6 des Bundesbeamten-\ngesetzes“ ersetzt.\na) Nummer 2 wird aufgehoben.\n2. In § 9 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 31 Abs. 2\nb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Num-                 und 3 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung“ durch\nmern 2 und 3.                                              die Angabe „§ 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnver-\n2. § 15 wird wie folgt geändert:                                  ordnung“ ersetzt.","302             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009\n3. In § 22 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33        Bundes vom 17. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4558), die\nbis 33b der Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe          zuletzt durch Artikel 3 Absatz 34 des Gesetzes vom\n„in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli            19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist,\n2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Arti-     wird wie folgt geändert:\nkel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009         1. Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort\n(BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ eingefügt.             „und“ ersetzt.\n(30) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung          2. Nummer 2 wird aufgehoben.\nund Prüfung für den mittleren technischen Dienst in der\nBundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik –             3. Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.\nvom 17. April 2002 (BGBl. I S. 1444), die zuletzt durch          (35) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung\nArtikel 3 Absatz 51 des Gesetzes vom 19. Februar 2007         und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst\n(BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt ge-      – Fachrichtung Bahnwesen – vom 21. November 2002\nändert:                                                       (BGBl. I S. 4438), die durch Artikel 3 Absatz 39 des\n1. § 4 wird wie folgt geändert:                               Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geän-\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:\na) Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort\n„und“ ersetzt.                                         1. § 4 wird wie folgt geändert:\nb) Nummer 2 wird aufgehoben.                                  a) Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort\n„und“ ersetzt.\nc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.\nb) Nummer 2 wird aufgehoben.\n2. In § 9 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 3\nder Bundeslaufbahnverordnung“ durch die Angabe                c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.\n„§ 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung“ er-          2. In § 9 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 25 Abs. 6\nsetzt.                                                        der Bundeslaufbahnverordnung“ durch die Angabe\n(31) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung              „§ 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung“ er-\nund Prüfung für den höheren Archivdienst des Bundes               setzt.\nvom 13. Juni 2002 (BGBl. I S. 1843) wird wie folgt ge-        3. § 19 wird wie folgt geändert:\nändert:                                                           a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33\n1. § 4 wird wie folgt geändert:                                      und 33a der Bundeslaufbahnverordnung“ die An-\na) Nummer 2 wird aufgehoben.                                     gabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom\n2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt\nb) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden Num-\ndurch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom\nmern 2 bis 4.\n5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden\n2. In § 14 Absatz 1 wird nach der Angabe „§§ 16 und 33               ist,“ eingefügt.\nder Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe „in der\nb) In Absatz 6 wird nach der Angabe „§ 33a Abs. 6\nFassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002\nder Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe „in\n(BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15\nder Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli\nAbsatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009\n2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch\n(BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ eingefügt.\nArtikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar\n(32) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung                 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ einge-\nund Prüfung für den gehobenen Archivdienst des Bun-                  fügt.\ndes vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3187), die durch\n4. In § 20 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33\nArtikel 3 Absatz 33 des Gesetzes vom 19. Februar 2007\nund 33b der Bundeslaufbahnverordnung“ die An-\n(BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\ngabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom\nändert:\n2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch\n1. § 4 wird wie folgt geändert:                                   Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar\na) Nummer 2 wird aufgehoben.                                  2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ einge-\nb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Num-                 fügt.\nmern 2 und 3.                                             (36) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung\n2. In § 5 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „(§ 4             und Prüfung für den gehobenen technischen Verwal-\nNr. 4)“ durch die Angabe „§ 4 Nummer 3“ ersetzt.          tungsdienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung\ndes Bundes vom 25. Mai 2003 (BGBl. I S. 750), die\n(33) § 4 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbil-         durch Artikel 3 Absatz 55 des Gesetzes vom 19. Februar\ndung und Prüfung für den mittleren Steuerdienst des           2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie\nBundes vom 17. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4555), die           folgt geändert:\nzuletzt durch Artikel 3 Absatz 35 des Gesetzes vom\n19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist,        1. § 4 wird wie folgt geändert:\nwird wie folgt geändert:                                          a) Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort\n1. Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort                       „und“ ersetzt.\n„und“ ersetzt.                                                b) Nummer 2 wird aufgehoben.\n2. Nummer 2 wird aufgehoben.                                      c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.\n3. Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.                      2. § 21 wird wie folgt geändert:\n(34) § 4 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbil-             a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33\ndung und Prüfung für den gehobenen Steuerdienst des                  und 33a der Bundeslaufbahnverordnung“ die An-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009                 303\ngabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom                 b) In Absatz 6 wird nach der Angabe „§ 33a Abs. 6\n2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt               der Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe „in\ndurch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom                     der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli\n5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden                2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch\nist,“ eingefügt.                                                Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar\nb) In Absatz 6 wird nach der Angabe „§ 33a Abs. 6                  2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ einge-\nder Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe „in                    fügt.\nder Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli              4. In § 19 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33\n2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch             und 33b der Bundeslaufbahnverordnung“ die An-\nArtikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar            gabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom\n2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ einge-          2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch\nfügt.                                                       Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar\n3. In § 22 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33             2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ einge-\nund 33b der Bundeslaufbahnverordnung“ die An-                  fügt.\ngabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom                5. In § 36 wird die Angabe „§ 5 Nr. 3“ durch die Angabe\n2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch        „§ 5 Nummer 2“ ersetzt.\nArtikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar\n2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ einge-         6. In § 40 wird die Angabe „§ 5 Nr. 3“ durch die Angabe\nfügt.                                                          „§ 5 Nummer 2“ ersetzt.\n(37) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung           7. In § 44 Absatz 2 wird die Angabe „§ 5 Nr. 3“ durch\nund Prüfung für den gehobenen bautechnischen Ver-                  die Angabe „§ 5 Nummer 2“ ersetzt.\nwaltungsdienst des Bundes vom 21. Januar 2004                  8. In § 48 Absatz 2 wird die Angabe „§ 5 Nr. 3“ durch\n(BGBl. I S. 105), die durch Artikel 3 Absatz 54 des Ge-            die Angabe „§ 5 Nummer 2“ ersetzt.\nsetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                           9. In § 52 Absatz 1 wird die Angabe „§ 5 Nr. 3“ durch\ndie Angabe „§ 5 Nummer 2“ ersetzt.\n1. § 4 wird wie folgt geändert:\n(39) In Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 7 Satz 3 des\na) Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort\nVerwendungsförderungsgesetzes vom 21. Dezember\n„und“ ersetzt.\n1992 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch Artikel 15 Ab-\nb) Nummer 2 wird aufgehoben.                               satz 72 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I\nc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.                   S. 160) geändert worden ist, wird nach der Angabe\n2. In § 9 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 25 Abs. 6         „§ 12 Abs. 5 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung“\nder Bundeslaufbahnverordnung“ durch die Angabe             die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung\n„§ 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung“ er-           vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt\nsetzt.                                                     durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar\n2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ eingefügt.\n(38) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung\nund Prüfung für den höheren technischen Verwaltungs-              (40) In § 8 Absatz 2 Satz 5 und § 11 Absatz 1 Satz 7\ndienst des Bundes vom 20. August 2004 (BGBl. I                 und Absatz 3 Satz 7 des Einsatz-Weiterverwendungs-\nS. 2230), die durch Artikel 3 Absatz 29 des Gesetzes           gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861,\nvom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden          2962), das durch Artikel 15 Absatz 32 des Gesetzes\nist, wird wie folgt geändert:                                  vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden\nist, wird jeweils die Angabe „§ 10 Abs. 6 der Bundes-\n1. § 5 wird wie folgt geändert:                                laufbahnverordnung“ durch die Angabe „§ 25 der Bun-\na) Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort             deslaufbahnverordnung“ ersetzt.\n„und“ ersetzt.\n(41) Die Postlaufbahnverordnung vom 22. Juni 1995\nb) Nummer 2 wird aufgehoben.                               (BGBl. I S. 868), die zuletzt durch die Verordnung vom\nc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.                   19. April 2004 (BGBl. I S. 680) geändert worden ist, wird\nd) In der neuen Nummer 2 wird die Angabe „§ 30             wie folgt geändert:\nSatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung“ durch                1. In § 2 Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 7 Abs. 5\ndie Angabe „§ 17 Absatz 6 des Bundesbeamten-                 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe\ngesetzes“ ersetzt.                                           „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli\n2. In § 10 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 31 Abs. 2             2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Ar-\nund 3 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung“ durch                tikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar\ndie Angabe „§ 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnver-                2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ einge-\nordnung“ ersetzt.                                               fügt.\n3. § 18 wird wie folgt geändert:                                 2. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33               a) Im ersten Halbsatz wird nach der Angabe „§ 1\nund 33a der Bundeslaufbahnverordnung“ die An-                    der Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe „in\ngabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom                      der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli\n2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt                2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch\ndurch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom                      Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Feb-\n5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden                 ruar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“\nist,“ eingefügt.                                                 eingefügt.","304             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009\nb) Im zweiten Halbsatz wird nach der Angabe „§ 7           9. In § 10 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 33a der\nAbs. 5 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung“               Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe „in der\ndie Angabe „in der Fassung der Bekanntma-                 Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002\nchung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671),           (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15\ndie zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Geset-         Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009\nzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geän-            (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ eingefügt.\ndert worden ist“ eingefügt.                           10. In § 11 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 33b der\n3. In § 4 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 2 Abs. 1 bis 4          Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe „in der\nder Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe „in der              Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002\nFassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002                   (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15\n(BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15         Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009\nAbsatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009                    (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ eingefügt.\n(BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ eingefügt.         11. In § 12 Satz 4 wird nach der Angabe „§ 4 Abs. 2\n4. In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 6              bis 4 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung“ die\nAbs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe               Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung\n„in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli                vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt\n2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Ar-           durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom\ntikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar                5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden\n2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ einge-            ist,“ eingefügt.\nfügt.\n12. In § 13 wird nach der Angabe „§§ 40 und 41 der\n5. § 6 wird wie folgt geändert:                                  Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe „in der\na) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 5a der Bun-              Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002\ndeslaufbahnverordnung“ die Angabe „in der                 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15\nFassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002               Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009\n(BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Arti-          (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ eingefügt.\nkel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar          13. In § 14 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 42 der\n2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ ein-          Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe „in der\ngefügt.                                                   Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002\nb) In Satz 2 wird nach der Angabe „§ 5a Abs. 1 der            (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15\nBundeslaufbahnverordnung“ die Angabe „in der              Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009\nFassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002               (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ eingefügt.\n(BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Arti-      14. In § 15 wird nach der Angabe „§ 44 Abs. 1 Nr. 5\nkel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar              und 6 der Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe\n2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ ein-          „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli\ngefügt.                                                   2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Ar-\n6. In § 7 Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 11 Satz 4             tikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar\nder Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe „in der              2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ einge-\nFassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002                   fügt.\n(BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15       (42) Die Verordnung über die Laufbahnen, Ausbil-\nAbsatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009                dung und Prüfung für die bei der Deutschen Telekom\n(BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ eingefügt.         AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom\n7. In § 8 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 7          21. Juni 2004 (BGBl. I S. 1287) wird wie folgt geändert:\nAbs. 5 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung“ die            1. In § 7 wird nach der Angabe „§§ 33 und 33a Abs. 1\nAngabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom                 und 5 der Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe\n2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt             „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli\ndurch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom                   2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Ar-\n5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden              tikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar\nist“ eingefügt.                                               2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ einge-\n8. § 9 wird wie folgt geändert:                                  fügt.\na) In Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 33 Abs. 2           2. In § 10 Absatz 3 Satz 1 und § 40 Absatz 3 Satz 1\nder Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe „in              wird jeweils nach der Angabe „§ 33a Abs. 5 der\nder Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli                Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe „in der\n2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch           Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002\nArtikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Feb-             (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15\nruar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“          Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009\neingefügt.                                                (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ eingefügt.\nb) In Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 33 Abs. 5           3. In den §§ 11, 24 und 41 wird jeweils nach der An-\nder Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe „in              gabe „§§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverord-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli                nung“ die Angabe „in der Fassung der Bekannt-\n2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch           machung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671),\nArtikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Feb-             die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes\nruar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“          vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert wor-\neingefügt.                                                den ist,“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009                 305\n4. In § 14 Absatz 2 Satz 1, § 27 Absatz 2 Satz 1 und         3. In § 12 wird nach der Angabe „§ 33a der Bundes-\n§ 44 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils nach der Angabe            laufbahnverordnung“ die Angabe „in der Fassung\n„§ 33b Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung“ die              der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I\nAngabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom                S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28\n2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt            des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)\ndurch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom                  geändert worden ist,“ eingefügt.\n5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden         4. In § 15 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 33a\nist,“ eingefügt.                                             Abs. 5 der Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe\n5. In § 19 wird nach der Angabe „§ 33 Abs. 8 der                 „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli\nBundeslaufbahnverordnung“ die Angabe „in der                 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Arti-\nFassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002                  kel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009\n(BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15        (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ eingefügt.\nAbsatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009               5. In § 16 wird nach der Angabe „§ 33b der Bundes-\n(BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ eingefügt.            laufbahnverordnung“ die Angabe „in der Fassung\n6. In § 20 wird nach der Angabe „§§ 33 und 33a                   der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I\nAbs. 1, 3 und 5 der Bundeslaufbahnverordnung“                S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28\ndie Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung                des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)\nvom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt        geändert worden ist,“ eingefügt.\ndurch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom              6. In § 18 Absatz 2 wird die Angabe „§ 33b Satz 3 der\n5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden             Bundeslaufbahnverordnung“ durch die Angabe\nist,“ eingefügt.                                             „§ 33b Absatz 2 Satz 3 der Bundeslaufbahnverord-\n7. In den §§ 33 und 35 Satz 1 wird jeweils nach der              nung in der Fassung der Bekanntmachung vom\nAngabe „§ 27 der Bundeslaufbahnverordnung“ die               2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch\nAngabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom                Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar\n2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt            2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ ersetzt.\ndurch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom              7. In § 19 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 33b\n5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden             Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe\nist,“ eingefügt.                                             „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli\n8. In § 37 wird nach der Angabe „§§ 33 und 33a                   2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Arti-\nAbs. 1, 4 und 5 der Bundeslaufbahnverordnung“                kel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009\ndie Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung                (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ eingefügt.\nvom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt    8. In den §§ 24 und 26 Satz 1 wird jeweils nach der\ndurch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom                  Angabe „§ 27 der Bundeslaufbahnverordnung“ die\n5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden             Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom\nist,“ eingefügt.                                             2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch\n9. In § 50 wird nach der Angabe „§ 5a der Bundes-                Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar\nlaufbahnverordnung“ die Angabe „in der Fassung               2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ einge-\nder Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I                 fügt.\nS. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Ab-         9. In § 27 Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 5a der\nsatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I            Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe „in der\nS. 160) geändert worden ist,“ eingefügt.                     Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002\n10. In § 52 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 5a Abs. 4              (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15\nder Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe „in der             Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009\nFassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002                  (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ eingefügt.\n(BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15       (44) Die Verordnung über die Laufbahnen, Ausbil-\nAbsatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009               dung und Prüfung für die bei der Deutschen Postbank\n(BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ eingefügt.        AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom\n(43) Die Verordnung über die Laufbahnen, Ausbil-           25. August 2005 (BGBl. I S. 2602) wird wie folgt geän-\ndung und Prüfung für die bei der Deutschen Post AG            dert:\nbeschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 30. No-              1. In § 7 Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 33 der\nvember 2004 (BGBl. I S. 3185) wird wie folgt geändert:            Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe „in der\n1. In § 7 Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 33 der                 Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002\nBundeslaufbahnverordnung“ die Angabe „in der                  (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15\nFassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002                   Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009\n(BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15         (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ eingefügt.\nAbsatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009                2. In § 11 wird nach der Angabe „§ 33 Abs. 8 der Bun-\n(BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ eingefügt.             deslaufbahnverordnung“ die Angabe „in der Fas-\n2. In § 11 wird nach der Angabe „§ 33 Abs. 8 der Bun-             sung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I\ndeslaufbahnverordnung“ die Angabe „in der Fas-                S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28\nsung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I             des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)\nS. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28        geändert worden ist,“ eingefügt.\ndes Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)         3. In § 12 wird nach der Angabe „§ 33a der Bundes-\ngeändert worden ist,“ eingefügt.                              laufbahnverordnung“ die Angabe „in der Fassung","306             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009\nder Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I                     Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002\nS. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28           (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15\ndes Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)                Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009\ngeändert worden ist,“ eingefügt.                                 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ eingefügt.\n4. In § 15 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 33a           3. In § 17 Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 12 der\nAbs. 5 der Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe                  Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe „in der\n„in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli                   Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002\n2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Arti-            (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15\nkel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009                Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009\n(BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ eingefügt.                (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ eingefügt.\n5. In § 16 wird nach der Angabe „§ 33b der Bundes-               4. In § 20 Satz 5 wird nach der Angabe „§ 4 Abs. 2 bis 4\nlaufbahnverordnung“ die Angabe „in der Fassung                   der Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe „in der\nder Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I                     Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002\nS. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28           (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15\ndes Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)                Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009\ngeändert worden ist,“ eingefügt.                                 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ eingefügt.\n6. In § 18 Absatz 2 wird die Angabe „§ 33b Satz 3 der               (46) In § 1 Nummer 26 der DBAG-Zuständigkeitsver-\nBundeslaufbahnverordnung“ durch die Angabe                   ordnung vom 1. Januar 1994 (BGBl. I S. 53), die zuletzt\n„§ 33b Absatz 2 Satz 3 der Bundeslaufbahnverord-             durch Artikel 13 des Gesetzes vom 5. Februar 2009\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                   (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird nach der An-\n2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch      gabe „§ 4 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung“ die\nArtikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar             Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom\n2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ ersetzt.         2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch\n7. In § 19 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 33b           Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009\nAbs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe              (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ eingefügt.\n„in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli\n2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Arti-                                   § 57\nkel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009\n(BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ eingefügt.                         Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n8. In den §§ 24 und 26 Satz 1 wird jeweils nach der                 (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-\nAngabe „§ 27 der Bundeslaufbahnverordnung“ die               zes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nAngabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom                   (2) § 29 Absatz 3 Nummer 4 tritt am 1. Juli 2009 in\n2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch      Kraft.\nArtikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar\n(3) Am Tag nach der Verkündung treten außer Kraft:\n2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ einge-\nfügt.                                                        1. die Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der\n9. In § 27 Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 5a der                   Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459,\nBundeslaufbahnverordnung“ die Angabe „in der                     2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Ge-\nFassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002                      setzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geän-\n(BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15            dert worden ist,\nAbsatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009                   2. die Verordnung über die Laufbahn und Ausbildung\n(BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ eingefügt.                für den Amtsgehilfendienst in der Bundeswehrver-\n(45) Die Eisenbahn-Laufbahnverordnung vom 28. Ok-                 waltung vom 13. März 2002 (BGBl. I S. 1073), die\ntober 2004 (BGBl. I S. 2703), die zuletzt durch Artikel 15           durch Artikel 3 Absatz 52 des Gesetzes vom 19. Feb-\nAbsatz 113 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I                 ruar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist,\nS. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:            3. die Verordnung über die Laufbahn und Ausbildung\n1. In § 14 Absatz 3 wird nach der Angabe „§ 6 Abs. 2                 für den einfachen Lagerverwaltungsdienst in der\nbis 4 der Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe                   Bundeswehrverwaltung vom 13. März 2002 (BGBl. I\n„in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli                   S. 1077), die durch Artikel 3 Absatz 53 des Gesetzes\n2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Arti-            vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert wor-\nkel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009                den ist, und\n(BGBl. I S. 160) geändert worden ist“ eingefügt.             4. die Verordnung über die Laufbahnen des gehobenen\n2. In § 16 Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 11 der                   und höheren Fachschuldienstes an Bundeswehr-\nBundeslaufbahnverordnung“ die Angabe „in der                     fachschulen vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1674).\nBerlin, den 12. Februar 2009\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009                                  307\nAnlage 1\n(zu § 9 Absatz 1)\nDie in § 6 Absatz 2 aufgeführten Laufbahnen umfassen die nachfolgenden Ämter:\nEinfacher Dienst\nzu den Laufbahnen gehörende Ämter:                          Amtsbezeichnungen                         Zulässige Zusätze\n– Besoldungsgruppe A 2*)                     Oberamtsgehilfin/Oberamtsgehilfe;                        Technische/Technischer\nWachtmeisterin/Wachtmeister                              – im technischen Verwaltungsdienst –\n– Besoldungsgruppe A 3**)                    Hauptamtsgehilfin/Hauptamtsgehilfe;                      Zoll-\nOberaufseherin/Oberaufseher;                             – im Zolldienst –\nOberwachtmeisterin/Oberwachtmeister\n– Besoldungsgruppe A 4                       Amtsmeisterin/Amtsmeister;\nHauptaufseherin/Hauptaufseher;\nHauptwachtmeisterin/Hauptwachtmeister\n– Besoldungsgruppe A 5                       Erste Hauptwachtmeisterin/\nErster Hauptwachtmeister;\nBetriebsassistentin/Betriebsassistent;\nOberamtsmeisterin/Oberamtsmeister\n– Besoldungsgruppe A 6                       Erste Hauptwachtmeisterin/\nErster Hauptwachtmeister;\nBetriebsassistentin/Betriebsassistent;\nOberamtsmeisterin/Oberamtsmeister\n*) Eingangsamt\n**) Zusätzliches Eingangsamt im einfachen technischen Verwaltungsdienst und in Fällen, in denen die Bewerberin oder der Bewerber eine förder-\nliche Berufsausbildung oder eine mindestens dreijährige Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nachweist.\nMittlerer Dienst\nzu den Laufbahnen gehörende Ämter:                          Amtsbezeichnungen                         Zulässige Zusätze\n– Besoldungsgruppe A 6*)                     Sekretärin/Sekretär                                      Archiv-\n– Besoldungsgruppe A 7**)                    Brandmeisterin/Brandmeister;                             Bibliotheks-\nObersekretärin/Obersekretär\nForst-\n– Besoldungsgruppe A 8                       Hauptsekretärin/Hauptsekretär;\nRegierungs-\nOberbrandmeisterin/Oberbrandmeister\nSchiffs-\n– Besoldungsgruppe A 9                       Amtsinspektorin/Amtsinspektor;\nHauptbrandmeisterin/Hauptbrandmeister                    Steuer-\n– im Steuerdienst –\nTechnische Regierungs-/\nTechnischer Regierungs-\n– im technischen Verwaltungsdienst –\nZoll-\n– im Zolldienst –\n*) Eingangsamt\n**) zusätzliches Eingangsamt im mittleren technischen Verwaltungsdienst","308                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009\nGehobener Dienst\nzu den Laufbahnen gehörende Ämter:                       Amtsbezeichnungen               Zulässige Zusätze\n– Besoldungsgruppe A 9*)                    Inspektorin/Inspektor;                       Archiv-\nKapitänin/Kapitän\nBibliotheks-\n– Besoldungsgruppe A 10**)                  Oberinspektorin/Oberinspektor;               Brand-\nSeekapitänin/Seekapitän                      Forst-\nRegierungs-\n– Besoldungsgruppe A 11                     Amtfrau/Amtmann;\nSeeoberkapitänin/Seeoberkapitän              Steuer-\n– im Steuerdienst –\n– Besoldungsgruppe A 12                     Amtsrätin/Amtsrat;                           Technische Regierungs-/\nRechnungsrätin/Rechnungsrat                  Technischer Regierungs-\n– als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter   – im technischen Verwaltungsdienst –\nbei einem Rechnungshof –;\nSeehauptkapitänin/Seehauptkapitän            Zoll-\n– im Zolldienst –\n– Besoldungsgruppe A 13                     Fachschuloberlehrerin/\nFachschuloberlehrer***);\nOberamtsrätin/Oberamtsrat;\nOberrechnungsrätin/Oberrechnungsrat\n– als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter\nbei einem Rechnungshof –;\nSeehauptkapitänin/Seehauptkapitän\n*) Eingangsamt\n**) zusätzliches Eingangsamt im gehobenen technischen Verwaltungsdienst\n***) Eingangsamt im gehobenen Fachschuldienst an Bundeswehrfachschulen\nHöherer Dienst\nzu den Laufbahnen gehörende Ämter:                       Amtsbezeichnungen               Zulässige Zusätze\n– Besoldungsgruppe A 13*)                   Akademische Rätin/Akademischer Rat           Archiv-\n– als wissenschaftlicher oder künstlerischer\nMitarbeiter an einer Hochschule –;         Bibliotheks-\nÄrztin/Arzt;                                 Brand-\nKustodin/Kustos;\nPfarrerin/Pfarrer;                           Forst-\nRätin/Rat;\nStudienrätin/Studienrat                      Medizinal-\nMilitär-\nRegierungs-\n– Besoldungsgruppe A 14                     Akademische Oberrätin/                       Technische Regierungs-/\nAkademischer Oberrat                         Technischer Regierungs-\n– als wissenschaftlicher oder künstlerischer – im technischen Verwaltungsdienst –\nMitarbeiter an einer Hochschule –;\nFachschuloberlehrerin/                       Wissenschaftliche/\nFachschuloberlehrer**);                      Wissenschaftlicher\nMitglied der Geschäftsführung einer\nAgentur für Arbeit;\nOberkustodin/Oberkustos;\nOberrätin/Oberrat;\nOberstudienrätin/Oberstudienrat;\nPfarrerin/Pfarrer;\nRegierungsschulrätin/Regierungsschulrat","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 309\nHöherer Dienst\nzu den Laufbahnen gehörende Ämter:              Amtsbezeichnungen               Zulässige Zusätze\n– Besoldungsgruppe A 15            Akademische Direktorin/\nAkademischer Direktor\n– als wissenschaftlicher oder künstlerischer\nMitarbeiter an einer Hochschule –;\nDekanin/Dekan;\nDirektorin/Direktor;\nDirektorin einer Fachschule/\nDirektor einer Fachschule;\nGeschäftsführerin/Geschäftsführer oder\nvorsitzendes Mitglied der Geschäftsfüh-\nrung einer Agentur für Arbeit;\nHauptkustodin/Hauptkustos;\nMitglied der Geschäftsführung einer\nAgentur für Arbeit;\nMuseumsdirektorin und Professorin/\nMuseumsdirektor und Professor;\nRegierungsschuldirektorin/\nRegierungsschuldirektor;\nStudiendirektorin/Studiendirektor\n– Besoldungsgruppe A 16            Abteilungsdirektorin/Abteilungsdirektor;\nAbteilungspräsidentin/\nAbteilungspräsident;\nLeitende Dekanin/Leitender Dekan;\nDirektorin der Bundesstelle für\nFlugunfalluntersuchung/Direktor der\nBundesstelle für Flugunfalluntersuchung;\nDirektorin des Geheimen Staatsarchivs\nder Stiftung Preußischer Kulturbesitz/\nDirektor des Geheimen Staatsarchivs\nder Stiftung Preußischer Kulturbesitz;\nDirektorin des Ibero-Amerikanischen\nInstituts der Stiftung Preußischer\nKulturbesitz/Direktor des Ibero-\nAmerikanischen Instituts der Stiftung\nPreußischer Kulturbesitz;\nDirektorin des Staatlichen Instituts für\nMusikforschung der Stiftung Preußischer\nKulturbesitz/Direktor des Staatlichen\nInstituts für Musikforschung der Stiftung\nPreußischer Kulturbesitz;\nDirektorin einer Wehrtechnischen\nDienststelle/Direktor einer\nWehrtechnischen Dienststelle;\nGeschäftsführerin/Geschäftsführer\noder vorsitzendes Mitglied der\nGeschäftsführung einer Agentur für\nArbeit;\nKanzlerin einer Universität der\nBundeswehr/Kanzler einer Universität\nder Bundeswehr;\nLeitende Akademische Direktorin/\nLeitender Akademischer Direktor;\nLeitende Direktorin/Leitender Direktor;\nLeitende Regierungsschuldirektorin/\nLeitender Regierungsschuldirektor;\nMinisterialrätin/Ministerialrat;\nMitglied der Geschäftsführung einer\nRegionaldirektion der Bundesagentur\nfür Arbeit;\nMuseumsdirektorin und Professorin/\nMuseumsdirektor und Professor;\nOberstudiendirektorin/\nOberstudiendirektor","310                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009\nHöherer Dienst\nzu den Laufbahnen gehörende Ämter:                       Amtsbezeichnungen         Zulässige Zusätze\n– Besoldungsgruppe B                         Die Beförderungsämter ergeben sich\naus dem Bundesbesoldungsgesetz\n(Bundesbesoldungsordnung B).\n*) Eingangsamt\n**) bei Erfüllen der in der Bundesbesoldungsordnung A genannten Voraussetzungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009          311\nAnlage 2\n(zu § 10 Absatz 1)\nLaufbahn                 Fachspezifische Vorbereitungsdienste             Oberste Dienstbehörde\nMittlerer nichttechnischer\nVerwaltungsdienst\nMittlerer Dienst im Bundesnachrichtendienst      Bundeskanzleramt\nMittlerer Zolldienst des Bundes                  Bundesministerium der Finanzen\nMittlerer Steuerdienst des Bundes                Bundesministerium der Finanzen\nMittlerer Dienst im Verfassungsschutz des        Bundesministerium des Innern\nBundes\nMittlerer nichttechnischer Dienst in der allge-  Bundesministerium des Innern\nmeinen und inneren Verwaltung des Bundes\nMittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst     Bundesministerium der Verteidigung\nin der Bundeswehrverwaltung\nMittlerer technischer\nVerwaltungsdienst\nMittlerer feuerwehrtechnischer Dienst in der     Bundesministerium der Verteidigung\nBundeswehr\nMittlerer technischer Dienst in der Bundeswehr- Bundesministerium der Verteidigung\nverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik –\nMittlerer technischer Dienst der Fernmelde-      Bundesministerium der Verteidigung\nund Elektronischen Aufklärung des Bundes\nMittlerer technischer Dienst in der Wasser-      Bundesministerium für Verkehr,\nund Schifffahrtsverwaltung des Bundes            Bau und Stadtentwicklung\nMittlerer naturwissen-\nschaftlicher Dienst\nMittlerer Wetterdienst des Bundes                Bundesministerium für Verkehr,\nBau und Stadtentwicklung\nGehobener nichttechni-\nscher Verwaltungsdienst\nGehobener Dienst im Bundesnachrichtendienst Bundeskanzleramt\nGehobener nichttechnischer Dienst des Bundes Bundesministerium für Arbeit und\nin der Sozialversicherung                        Soziales\nGehobener nichttechnischer Zolldienst des        Bundesministerium der Finanzen\nBundes\nGehobener Steuerdienst des Bundes                Bundesministerium der Finanzen\nGehobener Archivdienst des Bundes                Der Beauftragte der Bundesregie-\nrung für Kultur und Medien\nGehobener Dienst im Verfassungsschutz des        Bundesministerium des Innern\nBundes\nGehobener nichttechnischer Dienst in der all-    Bundesministerium des Innern\ngemeinen und inneren Verwaltung des Bundes\nGehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst     Bundesministerium der Verteidigung\nin der Bundeswehrverwaltung\nGehobener technischer\nVerwaltungsdienst\nGehobener bautechnischer Verwaltungsdienst       Bundesministerium für Verkehr,\ndes Bundes                                       Bau und Stadtentwicklung\nGehobener technischer Dienst                     Bundesministerium für Verkehr,\n– Fachrichtung Bahnwesen –                       Bau und Stadtentwicklung","312            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009\nLaufbahn                 Fachspezifische Vorbereitungsdienste             Oberste Dienstbehörde\nGehobener technischer Verwaltungsdienst in der Bundesministerium für Verkehr,\nWasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Bau und Stadtentwicklung\nGehobener technischer Dienst in der Bundes-      Bundesministerium der Verteidigung\nwehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik –\nGehobener feuerwehrtechnischer Dienst in der     Bundesministerium der Verteidigung\nBundeswehr\nGehobener technischer Dienst bei der             Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse\nEisenbahn-Unfallkasse\nGehobener technischer Dienst der Fernmelde-      Bundesministerium der Verteidigung\nund Elektronischen Aufklärung des Bundes\nGehobener naturwissen-\nschaftlicher Dienst\nGehobener Wetterdienst des Bundes                Bundesministerium für Verkehr,\nBau und Stadtentwicklung\nHöherer nichttechnischer\nVerwaltungsdienst\nHöherer Archivdienst des Bundes                  Der Beauftragte der Bundes-\nregierung für Kultur und Medien\nHöherer sprach- und\nkulturwissenschaftlicher\nDienst\nHöherer Dienst an wissenschaftlichen             Bundesministerium des Innern\nBibliotheken des Bundes\nHöherer technischer\nVerwaltungsdienst\nHöherer technischer Verwaltungsdienst des        Bundesministerium für Verkehr,\nBundes                                           Bau und Stadtentwicklung\nHöherer technischer Dienst in der                Bundesministerium der Verteidigung\nBundeswehrverwaltung – Fachrichtung\nWehrtechnik –\nHöherer technischer Dienst bei der               Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse\nEisenbahn-Unfallkasse","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009           313\nAnlage 3\n(zu § 10 Absatz 2)\nIn den Rechtsverordnungen nach § 10 Absatz 1 sind folgende Prüfungsnoten vorzusehen:\nsehr gut (1)        eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;\ngut (2)             eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;\nbefriedigend (3)    eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;\nausreichend (4)     eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;\nmangelhaft (5)      eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die\nnotwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben\nwerden könnten;\nungenügend (6)      eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse\nso lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.\nZur Bildung der Prüfungsnoten können die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der Prüfung nach einem\nSystem von Punktzahlen bewertet werden.\nBei Vorbereitungsdiensten, die mit einem Bachelor abschließen, sind neben der Note zusätzlich die Leistungs-\npunkte entsprechend des European Credit Transfer Systems (ECTS – Europäisches System zur Anrechnung von\nStudienleistungen) auszuweisen.","314             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009\nAnlage 4\n(zu § 51 Absatz 1)\nNach Anlage 1 (zu § 34) der Bundeslaufbahnverordnung\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002\n(BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28\ndes Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert\nworden ist, eingerichtete Laufbahn:                             Entsprechende Laufbahn\nÄrztlicher Dienst                                               Höherer ärztlicher und gesundheitswissenschaftlicher\nDienst\nArchäologischer Dienst                                          Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst\nBibliotheksdienst                                               Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst\nBiologischer Dienst                                             Höherer naturwissenschaftlicher Dienst\nChemischer Dienst einschließlich der Fachrichtungen             Höherer naturwissenschaftlicher Dienst\nphysikalische Chemie, Bio- und Geochemie\nEthnologischer Dienst                                           Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst\nForst- und holzwirtschaftlicher Dienst                          Höherer agrar-, forst- und ernährungswissen-\nschaftlicher Dienst\nGartenbaulicher Dienst einschließlich der Fachrichtung          Höherer agrar-, forst- und ernährungswissen-\nLandespflege                                                    schaftlicher Dienst\nGeographischer Dienst                                           Höherer naturwissenschaftlicher Dienst\nGeologischer Dienst                                             Höherer naturwissenschaftlicher Dienst\nGeophysikalischer Dienst                                        Höherer naturwissenschaftlicher Dienst\nGesellschafts- und sozialwissenschaftlicher Dienst              Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst\nHaus- und ernährungswissenschaftlicher Dienst                   Höherer agrar-, forst- und ernährungswissen-\nschaftlicher Dienst\nHistorischer Dienst                                             Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst\nInformationstechnischer Dienst                                  Höherer naturwissenschaftlicher Dienst\nKryptologischer Dienst                                          Höherer naturwissenschaftlicher Dienst\nKunsthistorischer Dienst                                        Höherer kunstwissenschaftlicher Dienst\nLandwirtschaftlicher Dienst                                     Höherer agrar-, forst- und ernährungswissen-\nschaftlicher Dienst\nLebensmittelchemischer Dienst                                   Höherer naturwissenschaftlicher Dienst\nMathematischer Dienst                                           Höherer naturwissenschaftlicher Dienst\nMedien- und kommunikationswissenschaftlicher Dienst             Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst\nMineralogischer Dienst                                          Höherer naturwissenschaftlicher Dienst\nMusikwissenschaftlicher Dienst                                  Höherer kunstwissenschaftlicher Dienst\nOrientalischer Dienst                                           Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst\nOzeanographischer Dienst                                        Höherer naturwissenschaftlicher Dienst\nPharmazeutischer Dienst                                         Höherer naturwissenschaftlicher Dienst\nPhysikalischer Dienst                                           Höherer naturwissenschaftlicher Dienst","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009               315\nNach Anlage 1 (zu § 34) der Bundeslaufbahnverordnung\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002\n(BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28\ndes Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert\nworden ist, eingerichtete Laufbahn:                             Entsprechende Laufbahn\nRaumordnungsdienst                                              Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst\nbei Vorliegen der Berufsabschlussbezeichnungen\nDipl.-Betriebswirt, Dipl.-Kaufmann, Dipl.-Soziologe\nund Dipl.-Volkswirt\nHöherer technischer Verwaltungsdienst\nbei Vorliegen der Berufsabschlussbezeichnungen\nDiplom-Argraringenieur und Diplom-Ingenieur\nHöherer naturwissenschaftlicher Dienst\nbei Vorliegen der Berufsabschlussbezeichnung\nDipl.-Geograph\nHöherer agrar-, forst- und ernährungswissen-\nschaftlicher Dienst bei Vorliegen der Berufs-\nabschlussbezeichnung Dipl.-Forstwirt\nRomanistischer Dienst                                           Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst\nSlawistischer Dienst                                            Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst\nSprachendienst                                                  Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst\nStatistischer Dienst                                            Höherer naturwissenschaftlicher Dienst\nStenographischer Dienst in der Parlamentsverwaltung             Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst\nTechnischer Dienst nach Maßgabe des § 37                        Höherer technischer Verwaltungsdienst\nTierärztlicher Dienst                                           Höherer tierärztlicher Dienst\nWetterdienst                                                    Höherer naturwissenschaftlicher Dienst\nWirtschaftsverwaltungsdienst                                    Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst\nZahnärztlicher Dienst                                           Höherer ärztlicher und gesundheitswissenschaftlicher\nDienst\nNach Anlage 2 (zu § 34) der Bundeslaufbahnverordnung\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002\n(BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28\ndes Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert\nworden ist, eingerichtete Laufbahn:                             Entsprechende Laufbahn\nBibliotheksdienst                                               Gehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher\nDienst\nDienst in der gesetzlichen Krankenversicherung,                 Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst\nKrankenkassendienst\nDienst in der gesetzlichen Unfallversicherung                   Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst\nDienst als Sozialarbeiterinnen, Sozialarbeiter, Sozial-         Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst\npädagoginnen, Sozialpädagogen\nDokumentationsdienst                                            Gehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher\nDienst\nGartenbaulicher Dienst einschließlich der Fachrichtung          Gehobener agrar-, forst- und ernährungswissen-\nLandespflege                                                    schaftlicher Dienst\nInformationstechnischer Dienst                                  Gehobener naturwissenschaftlicher Dienst\nLand- und forstwirtschaftlicher Dienst nach Maßgabe des         Gehobener agrar-, forst- und ernährungswissen-\n§ 37                                                            schaftlicher Dienst\nLandwirtschaftlich-hauswirtschaftlicher Dienst                  Gehobener agrar-, forst- und ernährungswissen-\nschaftlicher Dienst\nNautischer Dienst                                               Gehobener technischer Verwaltungsdienst\nRaumordnungsdienst                                              Gehobener technischer Verwaltungsdienst","316             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009\nNach Anlage 2 (zu § 34) der Bundeslaufbahnverordnung\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002\n(BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28\ndes Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert\nworden ist, eingerichtete Laufbahn:                             Entsprechende Laufbahn\nSeevermessungstechnischer Dienst                                Gehobener technischer Verwaltungsdienst\nSchiffsmaschinendienst                                          Gehobener technischer Verwaltungsdienst\nTechnischer Dienst nach Maßgabe des § 37                        Gehobener technischer Verwaltungsdienst\nWeinbaulicher Dienst                                            Gehobener agrar-, forst- und ernährungswissen-\nschaftlicher Dienst\nWirtschaftsverwaltungsdienst                                    Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst\nNach Anlage 3 (zu § 34) der Bundeslaufbahnverordnung\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002\n(BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28\ndes Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert\nworden ist, eingerichtete Laufbahn:                             Entsprechende Laufbahn\nTechnischer Dienst nach Maßgabe des § 35 Absatz 2 Satz 2 Mittlerer technischer Verwaltungsdienst\nund 4 und des § 37 bei Abschluss der Berufsausbildung als:\nTechnische Assistentinnen und Assistenten mit staatlicher\nAnerkennung\nStaatlich geprüfte Chemotechnikerinnen und\nChemotechniker\nHandwerksmeisterinnen, Handwerksmeister, Industrie-\nmeisterinnen und Industriemeister in ihrem jeweiligen Beruf\nKartographinnen und Kartographen\nLaborantinnen und Laboranten\nLandkartentechnikerinnen und Landkartentechniker\nOperateurinnen und Operateure in Kernforschungs-\neinrichtungen\nStaatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker\nTechnikerinnen und Techniker mit staatlicher Anerkennung\nStrahlenschutztechnikerinnen und Strahlenschutztechniker\nin Kernforschungseinrichtungen\nVermessungstechnikerinnen und Vermessungstechniker\nWerkstoffprüferinnen und Werkstoffprüfer\nZeichnerinnen und Zeichner\nArchivdienst bei Abschluss der Berufsausbildung als:            Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst\nFachangestellte für Medien- und Informationsdienste,\nFachrichtung Archiv\nBibliotheksdienst bei Abschluss der Berufsausbildung als:       Mittlerer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst\nBibliotheksassistentinnen und Bibliotheksassistenten,\nFachangestellte für Medien- und Informationsdienste,\nFachrichtung Bibliothek, Information und Dokumentation,\nBildagentur\nNautischer Dienst                                               Mittlerer technischer Verwaltungsdienst\nNach Anlage 5 (zu § 2 Absatz 4) der Bundeslaufbahnverordnung\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002\n(BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28\ndes Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert\nworden ist, eingerichtete Laufbahn:                             Entsprechende Laufbahn\nEinfacher Zolldienst des Bundes                                 Einfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst\nEinfacher nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und        Einfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst\ninneren Verwaltung des Bundes\nAmtsgehilfendienst in der Bundeswehrverwaltung                  Einfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009               317\nNach Anlage 5 (zu § 2 Absatz 4) der Bundeslaufbahnverordnung\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002\n(BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28\ndes Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert\nworden ist, eingerichtete Laufbahn:                             Entsprechende Laufbahn\nEinfacher Lagerverwaltungsdienst in der Bundeswehr-             Einfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst\nverwaltung\nEinfacher technischer Dienst bei der Museumsstiftung Post       Einfacher technischer Verwaltungsdienst\nund Telekommunikation\nEinfacher technischer Dienst bei der Bundesanstalt für Post Einfacher technischer Verwaltungsdienst\nund Telekommunikation Deutsche Bundespost\nEinfacher technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und       Einfacher technischer Verwaltungsdienst\nTelekom\nEinfacher technischer Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse      Einfacher technischer Verwaltungsdienst\nMittlerer Auswärtiger Dienst                                    Mittlerer Auswärtiger Dienst\nMittlerer Dienst im Bundesnachrichtendienst                     Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst\nMittlerer nichttechnischer Dienst des Bundes in der             Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst\nSozialversicherung\nMittlerer Forstdienst in der Bundesverwaltung                   Mittlerer agrar-, forst- und ernährungswissen-\nschaftlicher Dienst\nMittlerer nautischer und maschinentechnischer Zolldienst        Mittlerer technischer Verwaltungsdienst\ndes Bundes\nMittlerer Zolldienst des Bundes                                 Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst\nMittlerer Steuerdienst des Bundes                               Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst\nMittlerer Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des         Mittlerer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst\nBundes\nMittlerer Dienst im Verfassungsschutz des Bundes                Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst\nMittlerer nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und        Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst\ninneren Verwaltung des Bundes\nMittlerer nichttechnischer Dienst in der Wasser- und            Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst\nSchifffahrtsverwaltung des Bundes\nMittlerer technischer Dienst in der Wasser- und                 Mittlerer technischer Verwaltungsdienst\nSchifffahrtsverwaltung des Bundes\nMittlerer Wetterdienst des Bundes                               Mittlerer naturwissenschaftlicher Dienst\nMittlerer Dienst der Fernmelde- und Elektronischen              Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst\nAufklärung des Bundes\nMittlerer feuerwehrtechnischer Dienst in der Bundeswehr         Mittlerer technischer Verwaltungsdienst\nMittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst in der             Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst\nBundeswehrverwaltung\nMittlerer technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung        Mittlerer technischer Verwaltungsdienst\n– Fachrichtung Wehrtechnik –\nMittlerer technischer Dienst bei der Museumsstiftung Post       Mittlerer technischer Verwaltungsdienst\nund Telekommunikation\nMittlerer technischer Dienst bei der Bundesanstalt für Post     Mittlerer technischer Verwaltungsdienst\nund Telekommunikation Deutsche Bundespost\nMittlerer technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und       Mittlerer technischer Verwaltungsdienst\nTelekom\nMittlerer technischer Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse      Mittlerer technischer Verwaltungsdienst\nGehobener Auswärtiger Dienst                                    Gehobener Auswärtiger Dienst","318             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009\nNach Anlage 5 (zu § 2 Absatz 4) der Bundeslaufbahnverordnung\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002\n(BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28\ndes Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert\nworden ist, eingerichtete Laufbahn:                             Entsprechende Laufbahn\nGehobener nichttechnischer Dienst in der Bundesagentur          Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst\nfür Arbeit\nGehobener Dienst im Bundesnachrichtendienst                     Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst\nGehobener nichttechnischer Dienst des Bundes in der             Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst\nSozialversicherung\nGehobener Forstdienst des Bundes                                Gehobener agrar-, forst- und ernährungswissen-\nschaftlicher Dienst\nGehobener nichttechnischer Dienst der Bundes-                   Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst\nvermögensverwaltung\nGehobener nichttechnischer Zolldienst des Bundes                Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst\nGehobener Steuerdienst des Bundes                               Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst\nGehobener Archivdienst des Bundes                               Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst\nGehobener Dienst im Verfassungsschutz des Bundes                Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst\nGehobener nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und        Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst\ninneren Verwaltung des Bundes\nGehobener Schuldienst in der Bundespolizei                      Gehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher\nDienst\nGehobener bautechnischer Verwaltungsdienst des Bundes           Gehobener technischer Verwaltungsdienst\nGehobener technischer Dienst – Fachrichtung Bahnwesen – Gehobener technischer Verwaltungsdienst\nGehobener technischer Verwaltungsdienst in der                  Gehobener technischer Verwaltungsdienst\nWasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes\nGehobener Wetterdienst des Bundes                               Gehobener naturwissenschaftlicher Dienst\nGehobener feuerwehrtechnischer Dienst in der Bundeswehr         Gehobener technischer Verwaltungsdienst\nGehobener Dienst der Fernmelde- und Elektronischen              Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst\nAufklärung des Bundes\nGehobener Fachschuldienst an Bundeswehrfachschulen              Gehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher\nDienst\nGehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst in der             Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst\nBundeswehrverwaltung\nGehobener technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung Gehobener technischer Verwaltungsdienst\n– Fachrichtung Wehrtechnik –\nGehobener technischer Dienst bei der Museumsstiftung Post Gehobener technischer Verwaltungsdienst\nund Telekommunikation\nGehobener technischer Dienst bei der Bundesanstalt für Post Gehobener technischer Verwaltungsdienst\nund Telekommunikation Deutsche Bundespost\nGehobener technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und Gehobener technischer Verwaltungsdienst\nTelekom\nGehobener technischer Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse Gehobener technischer Verwaltungsdienst\nHöherer Auswärtiger Dienst                                      Höherer Auswärtiger Dienst\nHöherer nichttechnischer Dienst in der Bundesagentur für        Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst\nArbeit\nHöherer Dienst im Bundesnachrichtendienst                       Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst\nHöherer Forstdienst des Bundes                                  Höherer agrar-, forst- und ernährungswissen-\nschaftlicher Dienst\nHöherer Zolldienst des Bundes                                   Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009             319\nNach Anlage 5 (zu § 2 Absatz 4) der Bundeslaufbahnverordnung\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002\n(BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28\ndes Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert\nworden ist, eingerichtete Laufbahn:                             Entsprechende Laufbahn\nHöherer allgemeiner Verwaltungsdienst des Bundes                Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst\nHöherer Archivdienst des Bundes                                 Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst\nHöherer Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des           Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst\nBundes\nHöherer Dienst im Verfassungsschutz des Bundes                  Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst\nHöherer Schuldienst in der Bundespolizei                        Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst\nHöherer technischer Verwaltungsdienst des Bundes                Höherer technischer Verwaltungsdienst\nHöherer Fachschuldienst an Bundeswehrfachschulen                Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst\nHöherer technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung          Höherer technischer Verwaltungsdienst\n– Fachrichtung Wehrtechnik –\nHöherer technischer Dienst bei der Museumsstiftung Post         Höherer technischer Verwaltungsdienst\nund Telekommunikation\nHöherer technischer Dienst bei der Bundesanstalt für Post       Höherer technischer Verwaltungsdienst\nund Telekommunikation Deutsche Bundespost\nHöherer technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und         Höherer technischer Verwaltungsdienst\nTelekom\nHöherer technischer Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse        Höherer technischer Verwaltungsdienst"]}