{"id":"bgbl1-2009-8-1","kind":"bgbl1","year":2009,"number":8,"date":"2009-02-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/8#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-8-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_8.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz über den Zugang zu digitalen Geodaten (Geodatenzugangsgesetz  GeoZG)","law_date":"2009-02-10T00:00:00Z","page":278,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["278               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009\nGesetz\nüber den Zugang zu digitalen Geodaten\n(Geodatenzugangsgesetz – GeoZG)*)\nVom 10. Februar 2009\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                            Abschnitt 2\nsen:\nBegriffsbestimmungen\nAbschnitt 1                                                                §3\nZiel und Anwendungsbereich                                                       Allgemeine Begriffe\n(1) Geodaten sind alle Daten mit direktem oder in-\n§1\ndirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder\nZiel des Gesetzes                                 geografischen Gebiet.\nDieses Gesetz dient dem Aufbau einer nationalen                         (2) Metadaten sind Informationen, die Geodaten\nGeodateninfrastruktur. Es schafft den rechtlichen Rah-                   oder Geodatendienste beschreiben und es ermög-\nmen für                                                                  lichen, Geodaten und Geodatendienste zu ermitteln, in\nVerzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen.\n1. den Zugang zu Geodaten, Geodatendiensten und\nMetadaten von geodatenhaltenden Stellen sowie                          (3) Geodatendienste sind vernetzbare Anwendun-\ngen, welche Geodaten und Metadaten in strukturierter\n2. die Nutzung dieser Daten und Dienste, insbesondere                    Form zugänglich machen. Dies sind im Einzelnen:\nfür Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Umwelt\nhaben können.                                                       1. Suchdienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage\ndes Inhalts entsprechender Metadaten nach Geo-\ndaten und Geodatendiensten zu suchen und den In-\n§2\nhalt der Metadaten anzuzeigen,\nAnwendungsbereich                                   2. Darstellungsdienste, die es zumindest ermöglichen,\n(1) Dieses Gesetz gilt für geodatenhaltende Stellen                      darstellbare Geodaten anzuzeigen, in ihnen zu na-\ndes Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen                          vigieren, sie zu vergrößern oder zu verkleinern, zu\nPersonen des öffentlichen Rechts.                                            verschieben, Daten zu überlagern sowie Informatio-\nnen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte\n(2) Natürliche und juristische Personen des Privat-                      von Metadaten anzuzeigen,\nrechts können Geodaten und Metadaten über das Geo-\nportal nach § 9 Absatz 2 bereitstellen, wenn sie sich                    3. Dienste, die das Herunterladen und, wenn durch-\nverpflichten, diese Daten nach den Bestimmungen die-                         führbar, den direkten Zugriff auf Kopien von Geo-\nses Gesetzes bereitzustellen und hierfür die tech-                           daten ermöglichen (Downloaddienste),\nnischen Voraussetzungen zu schaffen.                                     4. Transformationsdienste zur geodätischen Umwand-\n(3) Dieses Gesetz gilt auch für Geodatendienste, die                     lung von Geodaten.\nsich auf Daten beziehen, die in den Geodaten enthalten                      (4) Interoperabilität ist die Kombinierbarkeit von\nsind, auf die dieses Gesetz Anwendung findet.                            Daten beziehungsweise die Kombinierbarkeit und Inter-\naktionsfähigkeit verschiedener Systeme und Techniken\n(4) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Seerechts-\nunter Einhaltung gemeinsamer Standards.\nübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. De-\nzember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798; 1995 II S. 602)                         (5) Geodateninfrastruktur ist eine Infrastruktur beste-\nauch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone                     hend aus Geodaten, Metadaten und Geodatendiens-\nund des Festlandsockels.                                                 ten, Netzdiensten und -technologien, Vereinbarungen\nüber gemeinsame Nutzung, über Zugang und Verwen-\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des        dung sowie Koordinierungs- und Überwachungs-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur           mechanismen, -prozesse und -verfahren mit dem Ziel,\nSchaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemein-\nschaft (INSPIRE-Richtlinie) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1) in deut- Geodaten verschiedener Herkunft interoperabel ver-\nsches Recht.                                                          fügbar zu machen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009              279\n(6) Geoportal ist eine elektronische Kommunika-                f) Flurstücke oder Grundstücke (Gebiete, die an-\ntions-, Transaktions- und Interaktionsplattform, die                 hand des Grundbuchs oder gleichwertiger Ver-\nüber Geodatendienste und weitere Netzdienste den Zu-                 zeichnisse bestimmt werden),\ngang zu den Geodaten ermöglicht.                                  g) Verkehrsnetze (Verkehrsnetze und zugehörige\n(7) Netzdienste sind netzbasierte Anwendungen zur                 Infrastruktureinrichtungen für Straßen-, Schie-\nKommunikation, Transaktion und Interaktion.                          nen- und Luftverkehr sowie Schifffahrt; dies um-\n(8) Geodatenhaltende Stellen im Sinne dieses Ge-                  fasst auch die Verbindungen zwischen den ver-\nsetzes sind die informationspflichtigen Stellen im Sinne             schiedenen Netzen und das transeuropäische\nvon § 2 Absatz 1 des Umweltinformationsgesetzes vom                  Verkehrsnetz im Sinne der Entscheidung\n22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704).                                 Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 23. Juli 1996 über gemein-\n§4                                      schaftliche Leitlinien für den Aufbau eines trans-\neuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. L 228 vom\nBetroffene                                 9.9.1996, S. 1), zuletzt geändert durch die Ver-\nGeodaten und Geodatendienste                            ordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl.\n(1) Dieses Gesetz gilt für Geodaten, die noch in Ver-             L 363 vom 20.12.2006, S. 1), und künftige Über-\nwendung stehen und die folgenden Bedingungen erfül-                  arbeitungen dieser Entscheidung),\nlen:                                                              h) Gewässernetz (Elemente des Gewässernetzes,\n1. Sie beziehen sich auf das Hoheitsgebiet der Bun-                  einschließlich Meeresgebiete und aller sonstigen\ndesrepublik Deutschland oder auf die ausschließ-                 Wasserkörper und hiermit verbundener Teil-\nliche Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutsch-                systeme, darunter Einzugsgebiete und Teilein-\nland gemäß Seerechtsübereinkommen der Vereinten                  zugsgebiete; gegebenenfalls gemäß den De-\nNationen;                                                        finitionen der Richtlinie 2000/60/EG des Euro-\n2. sie liegen in elektronischer Form vor;                            päischen Parlaments und des Rates vom 23. Ok-\ntober 2000 zur Schaffung eines Ordnungs-\n3. sie sind vorhanden bei                                            rahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im\na) einer geodatenhaltenden Stelle, fallen unter ihren            Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom\nöffentlichen Auftrag und                                     22.12.2000, S. 1), geändert durch die Entschei-\naa) wurden von einer geodatenhaltenden Stelle                dung Nr. 2455/2001/EG (ABl. L 331 vom\nerstellt oder                                            15.12.2001, S. 1), und in Form von Netzen),\nbb) sind bei einer solchen eingegangen oder               i) Schutzgebiete (Gebiete, die im Rahmen des in-\nternationalen und des gemeinschaftlichen\ncc) werden von dieser geodatenhaltenden Stelle               Rechts der Mitgliedstaaten ausgewiesen sind\nverwaltet oder aktualisiert,                             oder verwaltet werden, um spezifische Er-\nb) Dritten, denen nach § 2 Absatz 2 Anschluss an                 haltungsziele zu erreichen),\ndie nationale Geodateninfrastruktur gewährt wird,         j) Höhe (digitale Höhenmodelle für Land-, Eis- und\noder werden für diese bereitgehalten;                            Wasserflächen inklusive Tiefenmessung bei Ge-\n4. sie betreffen eines oder mehrere der folgenden The-               wässern und Mächtigkeit bei Eisflächen, sowie\nmen:                                                             Uferlinien; (Geländemodelle)),\na)   Koordinatenreferenzsysteme (Systeme zur ein-             k) Bodenbedeckung (physische und biologische\ndeutigen räumlichen Referenzierung von Geo-                 Bedeckung der Erdoberfläche, einschließlich\ndaten anhand eines Koordinatensatzes (x, y, z)              künstlicher Flächen, landwirtschaftlicher Flä-\noder Angaben zu Breite, Länge und Höhe auf                  chen, Wälder, natürlicher (naturnaher) Gebiete,\nder Grundlage eines geodätischen horizontalen               Feuchtgebiete und Wasserkörper),\nund vertikalen Datums),                                  l) Orthofotografie (georeferenzierte Bilddaten der\nb)   geografische Gittersysteme (harmonisiertes                  Erdoberfläche von satelliten- oder luftfahrzeug-\nGittersystem mit Mehrfachauflösung, gemein-                 gestützten Sensoren),\nsamem Ursprungspunkt und standardisierter                m) Geologie (geologische Beschreibung anhand\nLokalisierung und Größe der Gitterzellen),                  von Zusammensetzung und Struktur des Unter-\nc)   geografische Bezeichnungen (Namen von Ge-                   grundes; dies umfasst auch Grundgebirgs- und\nbieten, Regionen, Orten, Großstädten, Vororten,             Sedimentgesteine, Lockersedimente, Grund-\nStädten oder Siedlungen sowie jedes geogra-                 wasserleiter und -stauer, Störungen, Geomor-\nfische oder topografische Merkmal von öffent-               phologie und anderes),\nlichem oder historischem Interesse),                     n) statistische Einheiten (Einheiten für die Verbrei-\nd)   Verwaltungseinheiten (lokale, regionale und na-             tung oder Verwendung statistischer Daten),\ntionale Verwaltungseinheiten, die die Gebiete            o) Gebäude (geografischer Standort von Gebäu-\nabgrenzen, in denen die Bundesrepublik                      den),\nDeutschland Hoheitsbefugnisse hat oder ausübt            p) Boden (Beschreibung von Boden und Unter-\nund die durch Verwaltungsgrenzen voneinander                boden anhand von Tiefe, Textur, Struktur und\ngetrennt sind),                                             Gehalt an Teilchen sowie organischem Material,\ne)   Adressen (Lokalisierung von Grundstücken an-                Steinigkeit, Erosion, gegebenenfalls durch-\nhand von Adressdaten, in der Regel Straßen-                 schnittliches Gefälle und erwartete Wasserspei-\nname, Hausnummer und Postleitzahl),                         cherkapazität),","280          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009\nq) Bodennutzung (Beschreibung von Gebieten an-                  klappung, Lärmschutzgebiete, für Exploration\nhand ihrer derzeitigen und geplanten künftigen               und Bergbau ausgewiesene Gebiete, Fluss-\nFunktion oder ihres sozioökonomischen Zwecks                 gebietseinheiten, entsprechende Berichterstat-\nwie zum Beispiel Wohn-, Industrie- oder Gewer-               tungseinheiten und Gebiete des Küstenzonen-\nbegebiete, land- oder forstwirtschaftliche Flä-              managements),\nchen, Freizeitgebiete),\ny)  Gebiete mit naturbedingten Risiken (gefährdete\nr) Gesundheit und Sicherheit (geografische Ver-                 Gebiete, eingestuft nach naturbedingten Risiken\nteilung verstärkt auftretender pathologischer                (sämtliche atmosphärischen, hydrologischen,\nBefunde (zum Beispiel Allergien, Krebserkran-                seismischen, vulkanischen Phänomene sowie\nkungen, Erkrankungen der Atemwege), Informa-                 Naturfeuer, die auf Grund ihres örtlichen Auftre-\ntionen über Auswirkungen auf die Gesundheit                  tens sowie ihrer Schwere und Häufigkeit signi-\n(zum Beispiel Biomarker, Rückgang der Frucht-                fikante Auswirkungen auf die Gesellschaft\nbarkeit, Epidemien) oder auf das Wohlbefinden                haben können), zum Beispiel Überschwemmun-\n(zum Beispiel Ermüdung, Stress) der Menschen                 gen, Erdrutsche und Bodensenkungen, Lawi-\nin unmittelbarem Zusammenhang mit der Um-                    nen, Waldbrände, Erdbeben oder Vulkanaus-\nweltqualität (zum Beispiel Luftverschmutzung,                brüche),\nChemikalien, Abbau der Ozonschicht, Lärm)\noder in mittelbarem Zusammenhang mit der                 z)  atmosphärische Bedingungen (physikalische\nUmweltqualität (zum Beispiel Nahrung, gene-                  Bedingungen in der Atmosphäre, dazu zählen\ntisch veränderte Organismen)),                               Geodaten auf der Grundlage von Messungen,\nModellen oder einer Kombination aus beiden\ns) Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste                 sowie Angabe der Messstandorte),\n(Versorgungseinrichtungen wie Abwasser- und\nAbfallentsorgung, Energieversorgung und Was-             z1) meteorologische Objekte (Witterungsbedingun-\nserversorgung; staatliche Verwaltungs- und So-               gen und deren Messung: Niederschlag, Tempe-\nzialdienste wie öffentliche Verwaltung, Katastro-            ratur, Gesamtverdunstung (Evapotranspiration),\nphenschutz, Schulen und Krankenhäuser),                      Windgeschwindigkeit und Windrichtung),\nt) Umweltüberwachung (Standort und Betrieb von              z2) ozeanografische Objekte (physikalische Bedin-\nUmweltüberwachungseinrichtungen einschließ-                  gungen der Ozeane wie zum Beispiel Strö-\nlich Beobachtung und Messung von Schadstof-                  mungsverhältnisse, Salinität, Wellenhöhe),\nfen, des Zustands von Umweltmedien und an-\nz3) Meeresregionen (physikalische Bedingungen\nderen Parametern des Ökosystems wie zum\nvon Meeren und salzhaltigen Gewässern, aufge-\nBeispiel Artenvielfalt, ökologischer Zustand der\nteilt nach Regionen und Teilregionen mit ge-\nVegetation durch oder im Auftrag von öffent-\nmeinsamen Merkmalen),\nlichen Behörden),\nz4) biogeografische Regionen (Gebiete mit relativ\nu) Produktions- und Industrieanlagen (Standorte\nhomogenen ökologischen Bedingungen und ge-\nfür industrielle Produktion, einschließlich durch\ndie Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. Sep-               meinsamen Merkmalen),\ntember 1996 über die integrierte Vermeidung              z5) Lebensräume und Biotope (geografische Ge-\nund Verminderung der Umweltverschmutzung                     biete mit spezifischen ökologischen Bedingun-\n(ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 6), zuletzt geän-             gen, Prozessen, Strukturen und (lebensunter-\ndert durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des              stützenden) Funktionen als physische Grund-\nEuropäischen Parlaments und des Rates (ABl.                  lage für dort lebende Organismen; dies umfasst\nL 33 vom 4.2.2006, S. 1), erfasste Anlagen und               auch durch geografische, abiotische und bio-\nEinrichtungen zur Wasserentnahme sowie Berg-                 tische Merkmale gekennzeichnete natürliche\nbau- und Lagerstandorte),                                    oder naturnahe terrestrische und aquatische\nv) landwirtschaftliche Anlagen und Aquakulturan-                Gebiete),\nlagen (landwirtschaftliche Anlagen und Produk-           z6) Verteilung der Arten (geografische Verteilung\ntionsstätten einschließlich Bewässerungssyste-               des Auftretens von Tier- und Pflanzenarten, zu-\nme, Gewächshäuser und Ställe),                               sammengefasst in Gittern, Region, Verwaltungs-\nw) Verteilung der Bevölkerung – Demografie (geo-                einheit oder sonstigen analytischen Einheiten),\ngrafische Verteilung der Bevölkerung, ein-               z7) Energiequellen (Energiequellen wie zum Beispiel\nschließlich Bevölkerungsmerkmale und Tätig-                  Kohlenwasserstofflagerstätten,       Wasserkraft,\nkeitsebenen, zusammengefasst nach Gitter, Re-                Bioenergie, Sonnen- und Windenergie, gegebe-\ngion, Verwaltungseinheit oder sonstigen analy-               nenfalls mit Tiefen- beziehungsweise Höhenan-\ntischen Einheiten),                                          gaben zur Ausdehnung der Energiequelle),\nx) Bewirtschaftungsgebiete, Schutzgebiete, gere-\nz8) mineralische Bodenschätze (mineralische Roh-\ngelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten\nstofflagerstätten wie zum Beispiel Metallerze,\n(auf internationaler, europäischer, nationaler, re-\nIndustrieminerale, gegebenenfalls mit Tiefen-\ngionaler und lokaler Ebene bewirtschaftete, ge-\nbeziehungsweise Höhenangaben zur Ausdeh-\nregelte oder zu Zwecken der Berichterstattung\nnung der Lagerstätten).\nherangezogene Gebiete, dazu zählen Deponien,\nTrinkwasserschutzgebiete,       nitratempfindliche      (2) Einzelheiten zur Spezifikation der den Themen\nGebiete, geregelte Fahrwasser auf Binnen- und         zugeordneten Geodaten werden durch Rechtsverord-\nSeewasserstraßen, Gebiete für die Abfallver-          nung nach § 14 geregelt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009              281\n(3) Sind neben einer Referenzversion mehrere iden-           (4) Für Suchdienste sind zumindest folgende Such-\ntische Kopien der gleichen Geodaten bei verschiede-          kriterien zu gewährleisten:\nnen geodatenhaltenden Stellen vorhanden oder werden\n1. Schlüsselwörter,\nsie für diese bereitgehalten, so gilt dieses Gesetz nur\nfür die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet       2. Klassifizierung von Geodaten und Geodatendiensten,\nsind.\n3. geografischer Standort,\n(4) Verfügt die geodatenhaltende Stelle bezogen auf\n4. Qualitätsmerkmale,\nGeodaten und Geodatendienste nicht selbst über die\nRechte an geistigem Eigentum, so bleiben diese               5. Bedingungen für den Zugang zu und die Nutzung\nRechte von den Vorschriften dieses Gesetzes unbe-                von Geodaten und Geodatendiensten,\nrührt.\n6. für die Erfassung, Führung und Bereitstellung von\nGeodaten und Geodatendiensten zuständige geo-\nAbschnitt 3                                datenhaltende Stelle.\nAnforderungen\n(5) Einzelheiten zur Spezifikation der Geodaten-\ndienste und Netzdienste werden durch Rechtsverord-\n§5\nnung nach § 14 geregelt.\nBereitstellung von Geodaten\n(1) Die amtlichen Daten des Liegenschaftskatasters,                                   §7\nder Geotopografie und des geodätischen Raumbezugs                         Bereitstellung von Metadaten\nsind die fachneutralen Kernkomponenten der natio-\nnalen Geodateninfrastruktur. Sie werden für Zwecke              (1) Die geodatenhaltenden Stellen, welche Geodaten\ndieses Gesetzes durch die hierfür zuständigen Stellen        und Geodatendienste als Referenzversion im Sinne von\ndes Bundes und der Länder bereitgestellt.                    § 4 Absatz 3 bereitstellen, haben die zugehörigen\nMetadaten zu erstellen, zu führen und bereitzustellen\n(2) Die Geodaten nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 sind          sowie in Übereinstimmung mit den Geodaten und Geo-\nBestandteil der Datengrundlage der nationalen Geoda-         datendiensten zu halten.\nteninfrastruktur. Sie werden durch die hierfür jeweils ur-\nsprünglich zuständigen Stellen bereitgestellt.                  (2) Als Metadaten zu Geodaten sind mindestens\nnachstehende Inhalte oder Angaben zu folgenden\n(3) Die geodatenhaltenden Stellen haben ihre Geo-\nAspekten zu führen:\ndaten auf der Grundlage der Daten nach Absatz 1 zu\nerfassen und zu führen.                                      1. Schlüsselwörter,\n(4) Soweit Geodaten sich auf einen Standort oder          2. Klassifizierung,\nein geografisches Gebiet beziehen, dessen Lage sich\n3. geografischer Standort,\nauf das Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten der Eu-\nropäischen Gemeinschaft erstreckt, stimmen die zu-           4. Qualitätsmerkmale,\nständigen geodatenhaltenden Stellen mit den jeweils\n5. bestehende Beschränkungen des Zugangs der\nzuständigen Stellen in dem Mitgliedstaat beziehungs-\nÖffentlichkeit nach § 12 sowie die Gründe für solche\nweise in den Mitgliedstaaten die Darstellung und die\nBeschränkungen,\nPosition des Standorts beziehungsweise des geografi-\nschen Gebiets ab.                                            6. Bedingungen für den Zugang und die Nutzung sowie\ngegebenenfalls entsprechende Geldleistungen,\n§6                                7. für die Erfassung, Führung und Bereitstellung zu-\nBereitstellung                             ständige geodatenhaltende Stelle.\nder Geodatendienste und Netzdienste\n(3) Als Metadaten zu Geodatendiensten und Netz-\n(1) Die geodatenhaltenden Stellen stellen sicher,         diensten sind mindestens Angaben zu folgenden\ndass für die von ihnen erhobenen, geführten oder be-         Aspekten zu führen:\nreitgestellten Geodaten und Metadaten mindestens die\nnachfolgenden Dienste bereitstehen:                          1. Qualitätsmerkmale,\n1. Suchdienste,                                              2. Bedingungen für den Zugang und die Nutzung sowie\ngegebenenfalls hiermit verbundene Geldleistungen,\n2. Darstellungsdienste,\n3. für die Erfassung, Führung und Bereitstellung zu-\n3. Downloaddienste,\nständige geodatenhaltende Stelle.\n4. Transformationsdienste,\n(4) Einzelheiten zur Spezifikation der Metadaten wer-\n5. Dienste zur Abwicklung eines elektronischen Ge-           den durch Rechtsverordnung nach § 14 geregelt.\nschäftsverkehrs.\n(2) Die Dienste nach Absatz 1 sollen Nutzeranforde-                                   §8\nrungen berücksichtigen und müssen über elektronische                              Interoperabilität\nNetzwerke öffentlich verfügbar sein.\n(1) Geodaten und Geodatendienste sowie Metada-\n(3) Transformationsdienste sind mit den anderen\nten sind interoperabel bereitzustellen.\nDiensten nach Absatz 1 so zu kombinieren, dass die\nGeodatendienste und Netzdienste im Einklang mit die-            (2) Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung\nsem Gesetz betrieben werden können.                          nach § 14 geregelt.","282            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009\nAbschnitt 4                             tigkeit und Gleichwertigkeit auch gegenüber Einrichtun-\nElektronisches Netzwerk                           gen, die durch internationale Übereinkünfte geschaffen\nwurden, soweit die Europäische Gemeinschaft und ihre\n§9                               Mitgliedstaaten zu deren Vertragsparteien gehören,\nkönnen der Zugang zu Geodaten und Geodatendiens-\nGeodateninfrastruktur und Geoportal                  ten sowie der Austausch und die Nutzung von Geo-\n(1) Metadaten, Geodaten, Geodatendienste und              daten beschränkt werden, wenn hierdurch\nNetzdienste werden als Bestandteile der nationalen           1. die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfah-\nGeodateninfrastruktur über ein elektronisches Netz-              rens,\nwerk verknüpft.\n2. der Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren,\n(2) Der Zugang zum elektronischen Netzwerk nach\nAbsatz 1 erfolgt auf der Ebene des Bundes durch ein          3. die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrig-\nGeoportal.                                                       keitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermitt-\nlungen,\n§ 10                              4. bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit,\nNationale Anlaufstelle                      5. die Verteidigung oder\n(1) Die Organisation der nationalen Geodateninfra-        6. die internationalen Beziehungen\nstruktur erfolgt in der Verantwortung eines nationalen       gefährdet werden können.\nLenkungsgremiums des Bundes und der Länder.\n(2) Das nationale Lenkungsgremium nimmt die Auf-                                    § 13\ngaben der nationalen Anlaufstelle im Sinne des Arti-\nGeldleistungen und Lizenzen\nkels 19 Absatz 2 der Richtlinie 2007/2/EG wahr.\n(1) Geodatenhaltende Stellen, die Geodaten nach\n(3) Die Einzelheiten regeln Bund und Länder in einer\n§ 4 Absatz 1 Nummer 4 oder Geodatendienste nach\nVerwaltungsvereinbarung.\n§ 6 Absatz 1 anbieten, können für deren Nutzung Lizen-\nzen erteilen und Geldleistungen fordern, soweit durch\nAbschnitt 5                             besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt\nNutzung von Geodaten                            ist.\n(2) Such- und Darstellungsdienste nach § 6 Absatz 1\n§ 11                              stehen der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung, so-\nAllgemeine Nutzung                         weit die Darstellungsdienste nicht über eine netzgebun-\nGeodaten und Geodatendienste sind vorbehaltlich           dene Bildschirmdarstellung hinausgehen; die geo-\nder Vorschrift des § 12 Absatz 1 und 2 öffentlich ver-       datenhaltende Stelle kann die Weiterverwendung von\nfügbar bereitzustellen. Werden Geodaten über Darstel-        Geodaten, die über Darstellungsdienste bereitgestellt\nlungsdienste bereitgestellt, kann dies in einer Form ge-     werden, für einen kommerziellen Zweck sowie die Mög-\nschehen, welche eine Weiterverwendung im Sinne von           lichkeit des Ausdruckens unterbinden. Soweit dem\n§ 2 Nummer 3 des Informationsweiterverwendungsge-            keine anderweitigen Rechtsvorschriften entgegenste-\nsetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2913) aus-          hen, können abweichend von Satz 1 für die Nutzung\nschließt.                                                    von Darstellungsdiensten Geldleistungen gefordert\nwerden, wenn die Geldleistung die Pflege der Geodaten\n§ 12                              und der entsprechenden Geodatendienste sichert, ins-\nbesondere in Fällen, in denen große Datenmengen\nSchutz                              mehrfach monatlich aktualisiert werden.\nöffentlicher und sonstiger Belange\n(3) Soweit für die Nutzung von Geodaten oder Geo-\n(1) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten und         datendiensten Geldleistungen gefordert werden, sind\nGeodatendiensten über Suchdienste im Sinne des § 6           für deren Abwicklung Dienstleistungen des elektro-\nAbsatz 1 Nummer 1 kann beschränkt werden, wenn er            nischen Geschäftsverkehrs nach § 6 Absatz 1 Num-\nnachteilige Auswirkungen auf die internationalen Be-         mer 5 zu nutzen. Für solche Dienste können Haftungs-\nziehungen, bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen           ausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder\nSicherheit oder die Verteidigung haben kann.                 Lizenzen in sonstiger Form vorgesehen werden.\n(2) Für den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten            (4) Für Geodaten und Geodatendienste, die geo-\nund Geodatendiensten über die Dienste nach § 6 Ab-           datenhaltende Stellen des Bundes zur Verfügung stel-\nsatz 1 Nummer 2 bis 5 gelten die Zugangsbeschrän-            len, werden keine Geldleistungen von anderen geo-\nkungen nach § 8 Absatz 1 sowie § 9 des Umweltinfor-          datenhaltenden Stellen des Bundes gefordert, soweit\nmationsgesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I               deren Nutzung zur Wahrnehmung öffentlicher Aufga-\nS. 3704) entsprechend.                                       ben nichtwirtschaftlicher Art erfolgt. Geodatenhaltende\n(3) Gegenüber geodatenhaltenden Stellen mit Aus-          Stellen können Geodaten und Geodatendienste ande-\nnahme derjenigen Stellen im Sinne von § 2 Absatz 1           rer geodatenhaltender Stellen mit deren Einverständnis\nNummer 2 des Umweltinformationsgesetzes vom                  in eigene Anwendungen einbinden; in diesem Fall muss\n22. Dezember 2004 sowie gegenüber entsprechenden             gesichert sein, dass die Bedingungen für Lizenzen und\nStellen der Länder, der Kommunen und anderer Mit-            Geldleistungen, die die das Einverständnis erklärende\ngliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie ge-         Stelle fordert, bei der Bereitstellung dieser Geodaten\ngenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen           und Geodatendienste für weitere Stellen und Dritte ein-\nGemeinschaft sowie auf der Grundlage von Gegensei-           gehalten werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009            283\n(5) Geodatenhaltende Stellen eröffnen den Organen          auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwer-\nund Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft zur           tigkeit auch für die Lizenzerteilung an und die Geld-\nWahrnehmung öffentlicher Aufgaben oder zur Erfüllung          leistungsforderung von Einrichtungen, die durch inter-\nihrer aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Be-             nationale Übereinkünfte geschaffen wurden, soweit die\nrichtspflichten Zugang zu Geodaten und Geodaten-              Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten zu\ndiensten. Soweit hierfür nach den Absätzen 1 und 2            deren Vertragsparteien gehören.\nLizenzen erteilt oder Geldleistungen gefordert werden,\n(7) Die Bedingungen für den Zugang zu den Geo-\nmüssen sie mit dem allgemeinen Ziel des Austauschs\ndaten und ihre Nutzung werden in einer Verordnung\nvon Geodaten und Geodatendiensten zwischen geoda-\nnach § 14 geregelt.\ntenhaltenden Stellen vereinbar sein. Die von Organen\noder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft ge-\nforderten Geldleistungen dürfen das zur Gewährleis-                               Abschnitt 6\ntung der nötigen Qualität und des Angebots von Geo-                        Schlussbestimmungen\ndaten und Geodatendiensten notwendige Minimum zu-\nzüglich einer angemessenen Rendite nicht übersteigen.                                   § 14\nDabei sind die Selbstfinanzierungserfordernisse der\ngeodatenhaltenden Stellen, die Geodaten und Geoda-                          Verordnungsermächtigung\ntendienste anbieten, sowie der Aufwand der Datener-              Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Erfüllung\nhebung und der öffentliche Zweck des Datenzugangs             der Verpflichtungen aus den Durchführungsbestimmun-\nder Organe und Einrichtungen der Europäischen Ge-             gen nach Artikel 5 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 1, Arti-\nmeinschaft angemessen zu berücksichtigen. Werden              kel 16, Artikel 17 Absatz 8 sowie Artikel 21 Absatz 4\nGeodaten oder Geodatendienste Organen oder Einrich-           der Richtlinie 2007/2/EG, soweit diese den Anwen-\ntungen der Europäischen Gemeinschaft zur Erfüllung            dungsbereich dieses Gesetzes betreffen, Rechtsver-\nvon aus dem Gemeinschaftsumweltrecht erwachsen-               ordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates zu er-\nden Berichtspflichten zur Verfügung gestellt, werden          lassen.\nkeine Geldleistungen gefordert.\n(6) Soweit geodatenhaltende Stellen anderer Mit-                                     § 15\ngliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft öffent-\nInkrafttreten\nliche Aufgaben wahrnehmen, die Auswirkungen auf\ndie Umwelt haben können, finden die Regelungen des               Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nAbsatzes 5 auch auf diese Anwendung. Absatz 5 gilt            Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 10. Februar 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nSigmar Gabriel"]}