{"id":"bgbl1-2009-79-2","kind":"bgbl1","year":2009,"number":79,"date":"2009-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/79#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-79-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_79.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über Inhalt, Umfang und Darstellung von Jahres-, Halbjahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Liquidationsberichten von Sondervermögen und der Jahresabschlüsse und Lageberichte, Halbjahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Liquidationsberichte von Investmentaktiengesellschaften sowie die Bewertung der dem Investmentvermögen zugehörigen Vermögensgegenstände (Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung  InvRBV)","law_date":"2009-12-16T00:00:00Z","page":3871,"pdf_page":3,"num_pages":10,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2009                    3871\nVerordnung\nüber Inhalt, Umfang und Darstellung von Jahres-,\nHalbjahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Liquidationsberichten\nvon Sondervermögen und der Jahresabschlüsse und Lageberichte, Halbjahres-,\nZwischen-, Auflösungs- und Liquidationsberichte von Investmentaktiengesellschaften\nsowie die Bewertung der dem Investmentvermögen zugehörigen Vermögensgegenstände\n(Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung – InvRBV)\nVom 16. Dezember 2009\nAuf Grund des § 34 Absatz 3 Satz 1, § 36 Absatz 5                                      Unterabschnitt 3\nSatz 1, § 44 Absatz 7 Satz 1 und § 110 Absatz 7 Satz 1,                            Investmentaktiengesellschaft\ndieser auch in Verbindung mit § 111 Absatz 1 und 2 des           §  17  Anwendbarkeit auf Investmentaktiengesellschaften\nInvestmentgesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I                §  18  Bilanz\nS. 2676), von denen § 34 Absatz 3 Satz 1 durch Artikel 1         §  19  Gewinn- und Verlustrechnung\nNummer 35 Buchstabe d, § 36 Absatz 5 Satz 1 durch                §  20  Lagebericht\nArtikel 1 Nummer 36 Buchstabe c, § 44 Absatz 7 Satz 1            §  21  Anhang\ndurch Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe e geändert und\nvon denen § 110 Absatz 7 Satz 1 durch Artikel 1 Num-                                        Abschnitt 3\nmer 91 und § 111 Absatz 1 und 2 durch Artikel 1 Num-\nBewertung\nmer 93 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I\nS. 3089) eingefügt worden sind, in Verbindung mit § 1            § 22 Allgemeine Bewertungsgrundsätze\nNummer 3 der Verordnung zur Übertragung von Befug-               § 23 Bewertung auf der Grundlage von handelbaren Kursen\nnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die                 § 24 Bewertung auf der Grundlage geeigneter Bewertungs-\nmodelle\nBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom\n13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), der zuletzt               § 25 Besonderheiten bei Vermögensgegenständen mit dem\nCharakter einer unternehmerischen Beteiligung\ndurch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 21. April\n§ 26 Besonderheiten bei Investmentanteilen, Bankguthaben und\n2008 (BGBl. I S. 748) neu gefasst worden ist, verordnet                 Verbindlichkeiten\ndie Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im           § 27 Besonderheiten bei Anlagen in Immobilien\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz:               § 28 Bewertung von Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften\nInhaltsübersicht                            § 29 Besonderheiten bei Anlagen von Spezial-Sondervermögen\n§ 30 Anwendbarkeit auf Investmentaktiengesellschaften\nAbschnitt 1\nAllgemeine Vorschriften                                                 Abschnitt 4\n§  1  Geltungsbereich                                                                   Schlussvorschriften\n§  2  Inhalt und Umfang der Berichterstattung                    § 31 Übergangsregelungen\n§  3  Einreichung bei der Bundesanstalt                          § 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n§  4  Investmentrechtliche Rechnungslegung\nAbschnitt 1\nAbschnitt 2                                             Allgemeine Vorschriften\nRechnungslegung\n§1\nUnterabschnitt 1\nGeltungsbereich\nJahresbericht\nDiese Verordnung regelt über die Bestimmungen des\n§  5  Darstellung und Inhalt\nInvestmentgesetzes hinausgehende Einzelheiten zu\n§  6  Tätigkeitsbericht\nInhalt, Umfang und Darstellung der Jahres-, Halbjah-\n§  7  Vermögensaufstellung\nres-, Zwischen- und Auflösungsberichte für Sonderver-\n§  8  Ertrags- und Aufwandsrechnung\nmögen und der Jahresabschlüsse und Lageberichte,\n§  9  Verwendung der Erträge des Sondervermögens\nHalbjahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Liquidations-\n§ 10  Entwicklung des Sondervermögens                            berichte von Investmentaktiengesellschaften (Berichte)\n§ 11  Vergleichende Übersicht der letzten drei Geschäftsjahre    sowie zur Bewertung von Vermögensgegenständen.\n§ 12  Anteilklassen\n§ 13  Sonstige Angaben                                                                          §2\nUnterabschnitt 2\nInhalt und Umfang der Berichterstattung\n(1) Die Berichterstattung durch die Kapitalanlagege-\nSonstige Berichte\nsellschaft und die Investmentaktiengesellschaft muss\n§ 14 Halbjahresbericht                                           vollständig, richtig, frei von Willkür, klar und übersicht-\n§ 15 Zwischenbericht                                             lich sein, so dass es den Anlegerinnen und Anlegern\n§ 16 Auflösungsbericht                                           ermöglicht wird, sich im Hinblick auf die Anlageent-","3872          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2009\nscheidung sowie die laufende Beurteilung der Anlage           Ergebnisse im abgelaufenen Geschäftsjahr sowie die\nein umfassendes Bild der tatsächlichen Verhältnisse           bisherige Entwicklung des Sondervermögens.\nund Entwicklungen des Investmentvermögens zu ver-                (3) Bestandteile des Jahresberichts gemäß § 44 des\nschaffen. Ereignisse, Entscheidungen und Faktoren,            Investmentgesetzes sind:\ndie die weitere Entwicklung des Investmentvermögens\nwesentlich beeinflussen können, sind in die Berichter-        1. der Tätigkeitsbericht (§ 6);\nstattung mit einzubeziehen.                                   2. die Vermögensaufstellung unter Angabe der Wert-\n(2) Der Umfang der Berichterstattung unterliegt dem            papierkennnummer oder der internationalen Wert-\npflichtgemäßen Ermessen der Kapitalanlagegesell-                  papieridentifikationsnummer (ISIN) des jeweiligen\nschaft und der Investmentaktiengesellschaft und hat               Wertpapiers sowie eine zusammengefasste Darstel-\nder Bedeutung der dargestellten Vorgänge zu entspre-              lung nach geeigneten Kriterien unter Berücksich-\nchen, vorbehaltlich der in dieser Verordnung niederge-            tigung der Anlagepolitik (§ 7);\nlegten Bestimmungen.                                          3. die Ertrags- und Aufwandsrechnung (§ 8);\n(3) Verweisungen auf den Inhalt früherer Berichte          4. die von der Kapitalanlagegesellschaft beschlossene\nsind nicht zulässig.                                              Verwendung der Erträge des Sondervermögens (Ver-\nwendungsrechnung, § 9);\n§3                                 5. die Übersicht über die Entwicklung des Sonderver-\nEinreichung bei der Bundesanstalt                      mögens (Entwicklungsrechnung, § 10);\nDie Berichte nach den §§ 44, 110 und 111 des In-           6. eine vergleichende Dreijahresübersicht (§ 11);\nvestmentgesetzes sind bei der Bundesanstalt in dreifa-        7. die Aufstellung der während des Berichtszeitraums\ncher Ausfertigung am Dienstsitz in Frankfurt am Main              abgeschlossenen Geschäfte, die nicht mehr Gegen-\neinzureichen. Mindestens ein Exemplar ist mit den                 stand der Vermögensaufstellung sind; bei Immobi-\nOriginalunterschriften der Geschäftsleitung zu versehen           lien-Sondervermögen und Infrastruktur-Sonderver-\n(Original). Dabei ist es bei Berichten, die Sonderver-            mögen sowie Spezial-Sondervermögen mit Anlagen\nmögen betreffen, ausreichend, wenn die Unterschriften             in entsprechenden Vermögensgegenständen müs-\nvon Geschäftsleitern in vertretungsberechtigter Zahl              sen in einer Anlage nach § 79 Absatz 1 Satz 9 des\ngeleistet werden. Die Unterschriften sind am Ende des             Investmentgesetzes die getätigten Käufe und Ver-\njeweiligen Berichtes zu platzieren. Das Original ist              käufe von Immobilien, Beteiligungen an Immobilien-\naußen auf dem Deckblatt entsprechend zu kennzeich-                Gesellschaften und Öffentlich-Private Partnerschaft-\nnen. Satz 1 gilt für Spezial-Sondervermögen und                   Projektgesellschaften (ÖPP-Projektgesellschaft) an-\nSpezial-Investmentaktiengesellschaften nur, wenn die              gegeben werden;\nBundesanstalt dies anfordert.\n8. der besondere Vermerk über das Ergebnis der Prü-\n§4                                     fung des Jahresberichts des Sondervermögens.\nInvestmentrechtliche Rechnungslegung                                               §6\nAuf die investmentrechtliche Rechnungslegung sind                               Tätigkeitsbericht\ndie formellen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchfüh-\nrung anzuwenden, soweit sich aus dem Investmentge-               (1) Im Tätigkeitsbericht für das Sondervermögen ist\nsetz und dieser Verordnung nichts anderes ergibt. Die         die Tätigkeit der Kapitalanlagegesellschaft einschließ-\nBuchführung ist auf die gesetzlichen Anforderungen            lich der von ihr mit der Portfolioverwaltung betrauten\nhinsichtlich der Berichte nach dem Investmentgesetz           Unternehmen in Bezug auf das verwaltete Sonderver-\nauszurichten und muss vollständig, richtig, zeitgerecht,      mögen in der Berichtsperiode darzustellen. Die Darstel-\ngeordnet und nachvollziehbar sein sowie eine Nach-            lung muss alle wesentlichen Angaben enthalten, die für\nprüfbarkeit durch sachverständige Dritte ermöglichen.         das Urteil der Anlegerinnen und Anleger über die Ver-\nwaltungstätigkeit und deren Ergebnisse von Bedeutung\nAbschnitt 2                             sind. Allgemeine Ausführungen, die den Blick auf das\nWesentliche erschweren, sind zu unterlassen. Der Tä-\nRechnungslegung                            tigkeitsbericht ist ein eigenständiger Teil des Jahresbe-\nrichtes und hat abschließenden Charakter. Durch Ver-\nUnterabschnitt 1                            weise darf die Verständlichkeit des Tätigkeitsberichtes\nJahresbericht                              nicht gemindert werden.\n(2) Folgende Berichtsangaben sind wesentlich:\n§5                                 1. die Anlageziele des Sondervermögens sowie die An-\nDarstellung und Inhalt                           lagepolitik zur Erreichung dieser Ziele im Berichts-\n(1) Die Aufstellung des Jahresberichts einschließlich          zeitraum;\nder Bewertung in der Vermögensaufstellung liegt in der        2. die wesentlichen Risiken des Sondervermögens im\nVerantwortung der das Sondervermögen verwaltenden                 Berichtszeitraum, insbesondere Adressenausfallrisi-\nKapitalanlagegesellschaft.                                        ken, Zinsänderungs-, Währungs- sowie sonstige\n(2) Der Jahresbericht dient der umfassenden Infor-             Marktpreisrisiken, operationelle Risiken und Liquidi-\nmation über Inhalt, Umfang und Darstellung der Tätig-             tätsrisiken;\nkeit der Kapitalanlagegesellschaft im Rahmen der Ver-         3. die Struktur des Portfolios im Hinblick auf die Anla-\nwaltung des Sondervermögens, über den Wert des                    geziele zum Berichtszeitpunkt sowie wesentliche\nSondervermögens, die durchgeführten Geschäfte, die                Veränderungen während des Berichtszeitraumes;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2009             3873\n4. sonstige für den Anleger wesentliche Ereignisse im         resberichts maßgeblich. Erkenntnisse nach dem Stich-\nBerichtszeitraum wie beispielsweise die Auslage-          tag des Jahresberichts sind nicht in der Vermögensauf-\nrung des Portfoliomanagements.                            stellung zu berücksichtigen, sondern in der nachfolgen-\nden Anteilwertermittlung des neuen Geschäftsjahrs. Die\n§7                                  Bewertung für die Vermögensaufstellung gemäß § 44\nVermögensaufstellung                         Absatz 1 des Investmentgesetzes ist in vollem Umfang\nbei der Kapitalanlagegesellschaft zu dokumentieren.\n(1) Die Vermögensaufstellung im Sinn des § 44 Ab-          Die Depotbank ist dabei der Kapitalanlagegesellschaft\nsatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Investmentgesetzes ist             gegenüber verpflichtet, über Einzelheiten der Bewer-\nnach Arten von Vermögensgegenständen und Märkten              tung des Investmentvermögens Auskunft zu erteilen.\nzu untergliedern.\n(2) Neben der Vermögensaufstellung nach Absatz 1                                         §8\nist eine nach sachgerechten Kriterien, insbesondere                        Ertrags- und Aufwandsrechnung\nnach Anlageschwerpunkten, gegliederte Zusammen-\nfassung der Vermögensgegenstände zu erstellen (zu-                (1) Die Ertrags- und Aufwandsrechnung ist wie folgt\nsammengefasste Vermögensaufstellung). Die Gliede-             darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:\nrung ist nach geeigneten Kriterien unter Berücksich-          I.    Erträge\ntigung der Anlagepolitik des Sondervermögens, bei-                   1. Dividenden inländischer Aussteller\nspielsweise nach wirtschaftlichen oder geographischen\nKriterien, und nach prozentualen Anteilen am Wert des                2. Dividenden ausländischer Aussteller (vor Quel-\nSondervermögens vorzunehmen.                                            lensteuer)\n(3) Die Saldierung von Vermögensgegenständen mit                  3. Zinsen aus inländischen Wertpapieren\nVerbindlichkeiten ist nicht zulässig. Forderungen und                4. Zinsen aus ausländischen Wertpapieren (vor\nVerbindlichkeiten aus dem Anteilsumsatz sind als sons-                  Quellensteuer)\ntige Vermögensgegenstände oder als sonstige Verbind-\n5. Zinsen aus Liquiditätsanlagen im Inland\nlichkeiten gesondert auszuweisen.\n6. Zinsen aus Liquiditätsanlagen im Ausland (vor\n(4) Verliehene Wertpapiere sind in der Vermögens-\nQuellensteuer)\naufstellung des Sondervermögens auszuweisen. Dabei\nist zu verliehenen Beständen in der Vermögensaufstel-                7. Erträge aus Investmentanteilen\nlung anzugeben, dass sie Gegenstand von Wertpapier-                  8. Erträge aus Wertpapier-Darlehen- und -Pensi-\nleihgeschäften sind. Im Zusammenhang mit Wertpa-                        onsgeschäften\npierleihgeschäften eingeräumte Sicherheiten sind nicht\n9. Abzug ausländischer Quellensteuer\nin der Vermögensaufstellung des Sondervermögens\nauszuweisen.                                                        10. Sonstige Erträge\n(5) Die Anschaffungsnebenkosten nach § 79 Ab-                    Summe der Erträge\nsatz 1 Satz 6 des Investmentgesetzes sind objektbezo-         II. Aufwendungen\ngen aufzugliedern und als absoluter Betrag sowie als\n1. Zinsen aus Kreditaufnahmen\nProzentangabe in Bezug auf den Kaufpreis auszuwei-\nsen. Aus der Aufgliederung muss hervorgehen, welche                 2. Verwaltungsvergütung\nAnschaffungsnebenkosten auf Gebühren und Steuern,                   3. Depotbankvergütung\nund welche auf sonstige Kosten entfallen sind. Zu den\n4. Prüfungs- und Veröffentlichungskosten\nGebühren und Steuern bei Grundstücken im Inland ge-\nhört neben den in § 448 Absatz 2 des Bürgerlichen Ge-               5. Sonstige Aufwendungen\nsetzbuchs genannten Kosten auch die zur Erlangung                   Summe der Aufwendungen\nder Unbedenklichkeitsbescheinigung zu zahlende\nIII. Ordentlicher Nettoertrag\nGrunderwerbsteuer. Für Grundstücke im Ausland gilt\nEntsprechendes unter Berücksichtigung der maßgeb-             IV. Veräußerungsgeschäfte\nlichen Vorschriften der ausländischen Rechtsordnung.                1. Realisierte Gewinne\nAlle anderen Anschaffungsnebenkosten gelten als\nsonstige Kosten. Als sonstige Kosten gelten auch die                2. Realisierte Verluste\nMaklerkosten, die Kosten im Vorfeld des Erwerbs sowie               Ergebnis aus Veräußerungsgeschäften\neine etwaige Verwaltungsvergütung, die von der Kapi-          V. Ergebnis des Geschäftsjahres.\ntalanlagegesellschaft aus Anlass des Anschaffungsvor-\ngangs vereinnahmt worden ist. Anzugeben ist weiterhin             (2) Bei Immobilien-Sondervermögen und Infrastruk-\ndie Länge des voraussichtlichen Abschreibungszeitrau-         tur-Sondervermögen sowie Spezial-Sondervermögen\nmes. Die im Geschäftsjahr abgeschriebenen Anschaf-            mit Anlagen in entsprechenden Vermögensgegenstän-\nfungsnebenkosten und die verbleibenden Anschaf-               den ist die Ertrags- und Aufwandsrechnung nach Ab-\nfungsnebenkosten sind gesondert auszuweisen.                  satz 1 wie folgt unter den jeweiligen Posten zu ergän-\nzen:\n(6) Die für die Anteilswertermittlung maßgebenden\nBewertungsregeln und -grundsätze nach § 36 des                I.    Erträge\nInvestmentgesetzes sowie die entsprechenden Rege-                   11. Erträge aus Immobilien\nlungen dieser Verordnung sind auch für die Vermögens-               12. Erträge aus Immobilien-Gesellschaften\naufstellung im Jahresbericht zu beachten. Im Jahres-\nbericht sind für die Vermögensgegenstände und Ver-                  13. Eigengeldverzinsung (Bauzinsen)\nbindlichkeiten die Verhältnisse zum Stichtag des Jah-               Summe der Erträge","3874          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2009\nII. Aufwendungen                                              II. Zur Ausschüttung verfügbar\n1. Bewirtschaftungskosten                                      1. Der Wiederanlage zugeführt\n2. Erbbauzinsen, Leib- und Zeitrenten                          2. Vortrag auf neue Rechnung\n3. Ausländische Steuern                                  III. Gesamtausschüttung\nIV. Veräußerungsgeschäfte                                           1. Zwischenausschüttung\na) Barausschüttung\n3. Realisierte Gewinne\nb) Einbehaltene Kapitalertragsteuer\na) aus Immobilien\nc) Einbehaltener Solidaritätszuschlag\nb) aus Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaf-\nten                                                      2. Endausschüttung\na) Barausschüttung\nc) aus Liquiditätsanlagen\nb) Einbehaltene Kapitalertragsteuer\nd) Sonstiges\nc) Einbehaltener Solidaritätszuschlag.\n4. Realisierte Verluste\n(2) Bei Immobilien-Sondervermögen und Infrastruk-\na) aus Immobilien                                     tur-Sondervermögen sowie bei Spezial-Sondervermö-\nb) aus Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaf-       gen mit Anlagen in entsprechenden Vermögensgegen-\nten                                                ständen, für die eine Verwendungsrechnung erstellt\nwird, ist den Posten gemäß Absatz 1 Gliederungsziffer II\nc) aus Liquiditätsanlagen                             der Posten „Einbehalt gemäß § 78 des Investmentge-\nd) Sonstiges.                                         setzes“ voranzustellen; eine entsprechende Umnum-\nmerierung der Posten hat zu erfolgen.\nDie Posten unter Satz 1 Gliederungsziffer II sind den\nentsprechenden Posten unter Absatz 1 Gliederungszif-              (3) Sofern für Zwecke der Gesamtausschüttung eine\nfer II voranzustellen und diese sind dann entsprechend        Zuführung aus dem Sondervermögen gemäß Absatz 1\numzunummerieren.                                              Gliederungsziffer I Nummer 3 vorgenommen wird, ist\ndie Verwendungsrechnung ergänzend zu erläutern.\n(3) Die gemäß Absatz 1 Gliederungsziffer IV (Ver-\näußerungsgeschäfte) ausgewiesenen Beträge haben                                            § 10\nsämtliche realisierte Gewinne und Verluste zu umfas-\nsen; dazu zählen insbesondere auch solche aus Deri-                      Entwicklung des Sondervermögens\nvaten und Währungsgeschäften. Die wesentlichen                    (1) Die Entwicklung des Sondervermögens (Entwick-\nQuellen des Veräußerungsergebnisses sind im Tätig-            lungsrechnung) ist unter Berücksichtigung folgender\nkeitsbericht zu erläutern.                                    Posten darzustellen; Leerposten können jeweils entfal-\n(4) Für den Fall, dass die Vertragsbedingungen ein         len:\nErtragsausgleichsverfahren vorsehen, sind die im              I. Wert des Sondervermögens am Beginn des Ge-\nlaufenden Geschäftsjahr bis zum Zeitpunkt des Anteil-             schäftsjahres\numsatzes erfassten ordentlichen Erträge und Auf-                  1. Ausschüttung für das Vorjahr/Steuerabschlag für\nwendungen einzubeziehen. Ebenfalls zu erfassen ist                    das Vorjahr\nein Gewinnvortrag zuzüglich eines bereits angefallenen\nErtragsausgleiches. Wird ein Ertragsausgleich auch auf            2. Zwischenausschüttungen\ndas außerordentliche Ergebnis (realisierte Gewinne und            3. Mittelzufluss (netto)\nrealisierte Verluste) angerechnet, so sind auch hier alle             a) Mittelzuflüsse aus Anteilschein-Verkäufen\nPosten mit einzubeziehen. Das Ertragsausgleichverfah-\nb) Mittelabflüsse aus Anteilschein-Rücknahmen\nren ist mindestens für jeden Bewertungstag, an dem\nAnteilsumsätze stattgefunden haben, durchzuführen.                4. Ertragsausgleich/Aufwandsausgleich\n(5) Bei der Ermittlung der Ergebnisse aus Verkäufen            5. Ordentlicher Nettoertrag\nsind die Einstandskosten der veräußerten Vermögens-               6. Realisierte Gewinne\ngegenstände nach der Durchschnittsmethode anzuset-                7. Realisierte Verluste\nzen. Bei Wertpapieren derselben Gattung sind die Ge-\nwinne und Verluste aus Verkäufen zu kompensieren.                 8. Nettoveränderung der nicht realisierten Gewinne/\nVerluste\n§9                               II. Wert des Sondervermögens am Ende des Ge-\nschäftsjahres.\nVerwendung der Erträge des Sondervermögens\n(2) Bei Immobilien-Sondervermögen, Infrastruktur-\n(1) Die Berechnung der Verwendung der Erträge des          Sondervermögen sowie Spezial-Sondervermögen mit\nSondervermögens (Verwendungsrechnung) ist wie folgt           Anlagen in entsprechenden Vermögensgegenständen\ndarzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:            ist in der Aufstellung nach Absatz 1 nach Gliederungs-\nI.   Berechnung der Ausschüttung (insgesamt und               ziffer 5 der Posten „5a. Abschreibung Anschaffungsne-\nje Anteil)                                               benkosten“ einzufügen.\n1. Vortrag aus dem Vorjahr                                   (3) Rücknahmeabschläge, die im Sondervermögen\nverbleiben, sind dem Posten unter Absatz 1 Gliede-\n2. Ergebnis des Geschäftsjahres                          rungsziffer I Nummer 3 Buchstabe b zuzuordnen und\n3. Zuführung aus dem Sondervermögen                      mindern diesen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2009            3875\n§ 11                                   a) Betrag einer erfolgsabhängigen oder einer zu-\nVergleichende Übersicht                              sätzlichen Verwaltungsvergütung gemäß § 41 Ab-\nder letzten drei Geschäftsjahre                          satz 2 Satz 4 des Investmentgesetzes;\nb) Pauschalgebühren gemäß § 41 Absatz 4 des In-\nÜber den Inhalt nach § 44 Absatz 1 Nummer 5 des\nvestmentgesetzes;\nInvestmentgesetzes hinaus ist bei jüngeren Sonderver-\nmögen die Wertentwicklung für die Zeit seit Auflegung             c) geleistete Vergütungen sowie erhaltene Rückver-\nanzugeben. Bei mehreren Anteilklassen ist die Wertent-               gütungen, jeweils gemäß § 41 Absatz 5 des In-\nwicklung mindestens für die Anteilklasse mit der höchs-              vestmentgesetzes;\nten Gesamtkostenquote darzustellen.                               d) Angaben zu Kosten aus erworbenen Investment-\nanteilen gemäß § 41 Absatz 6 des Investmentge-\n§ 12                                      setzes;\nAnteilklassen                               e) wesentliche sonstige Erträge und sonstige Auf-\n(1) Bei mehreren Anteilklassen ist zu erläutern, unter            wendungen, die nachvollziehbar aufzuschlüsseln\nwelchen Voraussetzungen Anteile mit unterschiedlichen                und zu erläutern sind.\nRechten ausgegeben und welche Rechte den Anteil-\nklassen im Einzelnen zugeordnet werden. Es ist für jede                         Unterabschnitt 2\nAnteilklasse die Anzahl ihrer am Berichtsstichtag um-                          Sonstige Berichte\nlaufenden Anteile zu ergänzen sowie der am Berichts-\nstichtag gemäß Absatz 2 Satz 4 ermittelte Anteilwert.                                    § 14\nBei mehreren Anteilklassen sind die Angaben nach den                              Halbjahresbericht\n§§ 8, 9 und 10 je Anteilklasse anzugeben.\nAuf den Halbjahresbericht sind die Vorschriften über\n(2) Bei erstmaliger Ausgabe von Anteilen einer An-         den Jahresbericht entsprechend anzuwenden. Der\nteilklasse ist deren Wert auf der Grundlage des Wertes        Halbjahresbericht kann ohne Tätigkeitsbericht, Ent-\nzu berechnen, der für das gesamte Sondervermögen              wicklungsrechnung, Verwendungsrechnung, besonde-\nnach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Investmentgesetzes er-          ren Vermerk des Abschlussprüfers und vergleichende\nmittelt wurde. Der Wert einer Anteilklasse ergibt sich        Übersicht der letzten drei Geschäftsjahre erstellt wer-\naus dem Wert der Anteilklasse am vorangehenden Be-            den. Eine Ertrags- und Aufwandsrechnung sowie eine\nwertungstag zuzüglich der auf die Anteilklasse bezoge-        Entwicklungsrechnung ist nur aufzunehmen, wenn im\nnen anteiligen Nettowertveränderung des Sonderver-            jeweiligen Halbjahr eine Zwischenausschüttung erfolgt\nmögens, die sich gegenüber dem vorangehenden Be-              ist.\nwertungstag ergibt. Der Wert einer Anteilklasse ist vor-\nbehaltlich des § 36 Absatz 1 Satz 3 des Investmentge-                                    § 15\nsetzes börsentäglich zu ermitteln. Wird nach den Ver-\nZwischenbericht\ntragsbedingungen       ein    Ertragsausgleichsverfahren\ndurchgeführt, ist der Ertragsausgleich für jede einzelne         Auf den Zwischenbericht, der bei Übertragung des\nAnteilklasse zu berechnen.                                    Verwaltungsrechts von einer Kapitalanlagegesellschaft\nauf eine andere Kapitalanlagegesellschaft zu erstellen\n§ 13                               ist, sind die Vorschriften über den Jahresbericht ent-\nsprechend anzuwenden. Neben dem Zwischenbericht\nSonstige Angaben                           sind die Saldenlisten einschließlich Ergebnisvorträge\n(1) Soweit die Vorschriften der Derivateverordnung         und Skontren, die Grundlage für die Erstellung des Zwi-\nfür das Sondervermögen zu berücksichtigen sind, sind          schenberichts sind, für Wertpapiere und sonstige Ver-\nbeim qualifizierten Ansatz mindestens der prozentual          mögensgegenstände zu Einstiegspreisen zu erstellen.\nkleinste, der durchschnittliche und der größte poten-         Diese Aufstellungen sind der aufnehmenden Kapitalan-\nzielle Risikobetrag anzugeben sowie die aktuelle und          lagegesellschaft zur Fortführung der Buchhaltung zu\ngegebenenfalls geänderte Zusammensetzung des Ver-             übermitteln.\ngleichsvermögens gemäß § 9 der Derivateverordnung.\nMindestens der prozentual kleinste, der durchschnittli-                                  § 16\nche und der größte potentielle Risikobetrag sind auch                            Auflösungsbericht\nfür Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach\n§ 112 des Investmentgesetzes anzugeben.                          Auf den Auflösungsbericht sind bei Auflösung des\nSondervermögens die Vorschriften für den Jahresbe-\n(2) Zusätzliche Angaben sind erforderlich                  richt entsprechend anzuwenden.\n1. zur Anzahl der umlaufenden Anteile zum Ende des\nBerichtsjahres und zum Wert eines Anteils gemäß                             Unterabschnitt 3\n§ 44 Absatz 1 Nummer 3 des Investmentgesetzes                     Investmentaktiengesellschaft\nim Anschluss an die Vermögensaufstellung;\n2. zu den zur Bewertung von Vermögensgegenständen                                        § 17\nangewendeten Verfahren gemäß §§ 22 bis 26 dieser                             Anwendbarkeit auf\nVerordnung im Anschluss an die Vermögensaufstel-                       Investmentaktiengesellschaften\nlung;                                                        (1) Die für Sondervermögen geltenden Vorschriften\n3. zur Transparenz sowie zur Gesamtkostenquote im             dieses Abschnitts sind entsprechend für den Jahres-\nAnschluss an die Ertrags- und Aufwandsrechnung            abschluss und den Lagebericht sowie den Halbjahres-\nim Hinblick auf folgende Kriterien:                       bericht und den Liquidationsbericht einer Investment-","3876         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2009\naktiengesellschaft anzuwenden. Soweit sich aus den                                       § 20\nVorschriften des Investmentgesetzes und dieser Ver-                                  Lagebericht\nordnung nichts anderes ergibt, sind die Bestimmungen\ndes Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs anzuwen-               (1) Die Investmentaktiengesellschaft hat unabhängig\nden.                                                         von ihrer Größenklasse nach § 267 des Handelsgesetz-\nbuchs einen Lagebericht nach § 289 des Handelsge-\n(2) Wenn die Verwaltung des Investmentvermögens           setzbuchs aufzustellen.\ngekündigt wird, ist im Falle einer fremdverwalteten In-\nvestmentaktiengesellschaft ein Zwischenbericht zu er-           (2) Der Lagebericht hat darüber hinaus folgende An-\nstellen. Wird ein Teilgesellschaftsvermögen im Sinn des      gaben zu enthalten:\n§ 100 Absatz 4 des Investmentgesetzes aufgelöst, ist         1. die Anzahl der Teilgesellschaftsvermögen sowie de-\nein Bericht über die Auflösung des Teilgesellschaftsver-         ren Fondskategorie;\nmögens (Auflösungsbericht) zu erstellen. Absatz 1 gilt       2. die Zuordnung der Unternehmensaktien zum Invest-\nentsprechend.                                                    mentanlagevermögen und zum Betriebsvermögen,\n(3) Im Falle einer Umbrella-Konstruktion sind die             im Falle einer Umbrella-Konstruktion unter Nennung\nnach Teilgesellschaftsvermögen aufgegliederte Bilanz,            der jeweiligen Teilgesellschaftsvermögen;\ndie Gewinn- und- Verlustrechnung, die Angaben des            3. ob die Anlageaktien zur Teilnahme an der Hauptver-\nLageberichts und des Anhangs zusammenhängend                     sammlung berechtigen und Stimmrechte gewähren;\ndarzustellen.\n4. die Anzahl der umlaufenden Aktien, im Falle einer\nUmbrella-Konstruktion je Teilgesellschaftsvermö-\n§ 18\ngen;\nBilanz\n5. falls eine Kapitalanlagegesellschaft als Verwaltungs-\n(1) In der Bilanz der Investmentaktiengesellschaft            gesellschaft benannt wurde\n(§ 110 Absatz 2 Satz 1 Investmentgesetz) sind die für\na) Name und Rechtsform der Kapitalanlagegesell-\nden Betrieb der selbstverwaltenden Investmentaktien-\nschaft,\ngesellschaft notwendigen Vermögensgegenstände und\nSchulden (Investmentbetriebsvermögen) und die dem                b) wesentliche Merkmale des Verwaltungsvertrages\nSondervermögen vergleichbaren Vermögensgegen-                        wie Dauer, Kündigungsrechte, Umfang, Verwal-\nstände und Schulden (Investmentanlagevermögen) ge-                   tungstätigkeit, Haftungsregelungen, Auslagerun-\nsondert auszuweisen. Die Gliederung richtet sich nach                gen einzelner Tätigkeiten, Angaben zur Umset-\nden Anforderungen an eine zusammengefasste Ver-                      zung der Anlageverwaltung durch die Kapitalan-\nmögensaufstellung nach § 7 Absatz 2. Sofern die In-                  lagegesellschaft,\nvestmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-               c) Gebühren;\nKonstruktion besteht, ist die Bilanz darüber hinaus\n6. die Belastung mit Verwaltungskosten, gegebenen-\nnach Teilgesellschaftsvermögen aufzugliedern.\nfalls gesondert je Teilgesellschaftsvermögen.\n(2) Das Investmentbetriebsvermögen ist für Zwecke\n(3) Der im Lagebericht enthaltene Bericht über die\nder Bilanzierung sowie der Aktienpreisermittlung aus-\nTätigkeit der Investmentaktiengesellschaft im abgelau-\nschließlich nach den Grundsätzen des Dritten Buchs\nfenen Geschäftsjahr hat den Vorgaben des § 6 zu ent-\ndes Handelsgesetzbuchs anzusetzen und zu bewerten.\nsprechen. Bei Teilgesellschaftsvermögen hat die Be-\nDieser Wert gilt als Verkehrswert im Sinn des § 96 Ab-\nrichterstattung für jedes Teilgesellschaftsvermögen ge-\nsatz 1a des Investmentgesetzes.\nsondert zu erfolgen.\n(3) Auf die Bewertung des Investmentanlagever-\n(4) § 289 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs\nmögens sind die §§ 22 bis 26 dieser Verordnung anzu-\nist nur auf das Investmentbetriebsvermögen nach § 18\nwenden.\nAbsatz 1 Satz 1 anzuwenden. Bei Aussagen zur Wert-\nentwicklung des Investmentanlagevermögens sind § 42\n§ 19                             Absatz 1 Nummer 26 des Investmentgesetzes und § 4\nGewinn- und Verlustrechnung                     Absatz 4 bis 7 der Wertpapierdienstleistungs-Verhal-\ntens- und Organisationsverordnung entsprechend an-\nFür die Gewinn- und Verlustrechnung der Invest-\nzuwenden.\nmentaktiengesellschaft gelten die Vorschriften für die\nGliederung und den Ausweis von Aufwendungen und\nErträgen eines Sondervermögens nach § 44 Absatz 1                                        § 21\nSatz 3 Nummer 4 des Investmentgesetzes in Verbin-                                      Anhang\ndung mit § 8 entsprechend. In der Gewinn- und Verlust-          (1) Bei einer Investmentaktiengesellschaft mit Teilge-\nrechnung der selbstverwaltenden Investmentaktienge-          sellschaftsvermögen haben die Angaben des Anhangs\nsellschaft sind die dem Investmentbetriebsvermögen           für jedes Teilgesellschaftsvermögen gesondert zu erfol-\nund die dem Investmentanlagevermögen zuzuordnen-             gen.\nden Aufwendungen und Erträge jeweils gesondert aus-\nzuweisen. Die Investmentaktiengesellschaft in Form ei-          (2) § 285 des Handelsgesetzbuchs ist nur auf das\nner Umbrella-Konstruktion hat die Gewinn- und Verlust-       Investmentbetriebsvermögen nach § 18 Absatz 1 Satz 1\nrechnung darüber hinaus nach Teilgesellschaftsvermö-         anzuwenden.\ngen aufzugliedern. Soweit die Satzung oder die Anlage-          (3) Im Anhang sind folgende Angaben ergänzend\nbedingungen der Investmentaktiengesellschaft ein Er-         aufzunehmen, im Falle einer Umbrella-Konstruktion\ntragsausgleichsverfahren vorsehen, gilt § 8 Absatz 5         ausschließlich getrennt nach Teilgesellschaftsvermö-\nentsprechend.                                                gen:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2009             3877\n1. die Vermögensaufstellung nach § 7 Absatz 1;                die Erläuterung gewisser Definitionen (ABl. L 79 vom\n2. die Aufstellung der während des Berichtszeitraums          20.3.2007, S. 11).\nabgeschlossenen Geschäfte, die nicht mehr Gegen-            (2) Die Depotbank oder die Kapitalanlagegesell-\nstand der Vermögensaufstellung sind, nach § 5 Ab-        schaft muss die Kriterien dokumentieren, die sie für\nsatz 3 Nummer 7;                                         die Einschätzung der Marktpreise von Börsen oder an-\n3. die Gewinnverwendungsrechnung der Investment-              deren organisierten Märkten als exakt, verlässlich und\naktiengesellschaft entsprechend den Vorschriften         gängig nutzt. Indikative Kurse sind keine handelbaren\nüber die Verwendungsrechnung für das Sonderver-          Kurse.\nmögen nach § 44 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a des               (3) Vermögensgegenstände, für die die Kursstellung\nInvestmentgesetzes in Verbindung mit § 8 dieser          auf der Grundlage von Geld- und Briefkursen erfolgt,\nVerordnung;                                              sind grundsätzlich entweder zum Mittelkurs oder zum\n4. die Übersicht über die Entwicklung der Investment-         Geldkurs zu bewerten.\naktiengesellschaft nach § 10;\n§ 24\n5. die vergleichende Übersicht der letzten drei Ge-\nschäftsjahre nach § 11.                                                    Bewertung auf der\nGrundlage geeigneter Bewertungsmodelle\nAbschnitt 3                              (1) Für Vermögensgegenstände, die weder zum\nBewertung                             Handel an einer Börse noch an einem anderen organi-\nsierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen\n§ 22                               sind oder für die kein handelbarer Kurs verfügbar ist,\nsind gemäß § 36 Absatz 3 des Investmentgesetzes\nAllgemeine Bewertungsgrundsätze                    die Verkehrswerte zugrunde zu legen, die sich bei sorg-\n(1) Sofern die Bewertung durch die Depotbank unter        fältiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungs-\nMitwirkung der Kapitalanlagegesellschaft erfolgt, hat         modellen unter Berücksichtigung der aktuellen Markt-\ndie Kapitalanlagegesellschaft insbesondere in der             gegebenheiten ergeben. Unter dem Verkehrswert ist\nWeise mitzuwirken, dass sie die von der Depotbank er-         der Betrag zu verstehen, zu dem der jeweilige Ver-\nmittelten Wertansätze für Vermögensgegenstände in             mögensgegenstand in einem Geschäft zwischen sach-\ngeeigneter Weise auf Plausibilität prüft und darauf hin-      verständigen, vertragswilligen und unabhängigen Ge-\nwirkt, Auffälligkeiten zu klären. Sie hat nachvollziehbar     schäftspartnern ausgetauscht werden könnte.\nzu dokumentieren, dass sie ihre Mitwirkungspflicht\n(2) Der Verkehrswert nach Absatz 1 ist durch die\nwahrnimmt. Die Depotbank ist dabei der Kapitalanlage-\nKapitalanlagegesellschaft beziehungsweise die Depot-\ngesellschaft gegenüber verpflichtet, Auskunft über Ein-\nbank auf der Grundlage eines Bewertungsmodells zu\nzelheiten der Bewertung des Investmentvermögens zu\nermitteln, das auf einer anerkannten und geeigneten\nerteilen.\nMethodik beruht. Die eingesetzten Bewertungsverfah-\n(2) Innerhalb der Kapitalanlagegesellschaft muss die      ren sind ausführlich zu dokumentieren und in regel-\nBewertung oder die Mitwirkung bei der Bewertung               mäßigen zeitlichen Abständen auf ihre Angemessenheit\ndurch einen Bereich oder eine dort eingerichtete Orga-        zu überprüfen. Im Rahmen der Überprüfung sind aktu-\nnisationseinheit erfolgen, der oder die aufbauorganisa-       elle Marktinformationen zu berücksichtigen. Die Bewer-\ntorisch von dem für die Portfolioverwaltung zuständi-         tung eines Over-the-Counter (OTC)-Derivats ist gemäß\ngen Bereich oder einer dort eingerichteten Organisati-        Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2007/16/\nonseinheit getrennt ist. Dies gilt auch für die Ebene der     EG zu überprüfen.\nGeschäftsleitung.\n(3) Der nach Absatz 1 zugrunde zu legende Ver-\n(3) Die Bildung von Bewertungseinheiten zwischen          kehrswert kann auch von einem Emittenten, Kontrahen-\nGrund- und Sicherungsgeschäft ist nicht zulässig.             ten oder sonstigen Dritten ermittelt und mitgeteilt wer-\n(4) Die Einhaltung der Anforderungen nach den Ab-         den. In diesem Fall ist dieser Wert durch die Kapitalan-\nsätzen 1 bis 3 sowie den §§ 23 und 24 dieser Verord-          lagegesellschaft beziehungsweise die Depotbank auf\nnung ist regelmäßig von der internen Revision zu über-        Plausibilität zu prüfen und diese Plausibilitätsprüfung\nprüfen.                                                       zu dokumentieren. Diese Prüfung kann durch einen Ver-\ngleich mit einer zweiten verlässlichen und aktuellen\n§ 23                               Preisquelle, einen Vergleich des Wertes mit einer eige-\nnen modellgestützten Bewertung oder durch andere\nBewertung auf der\ngeeignete Verfahren erfolgen.\nGrundlage von handelbaren Kursen\n(1) Für Vermögensgegenstände, die zum Handel an                                      § 25\neiner Börse oder an einem anderen organisierten Markt\nzugelassen oder in diesen einbezogen sind, ist der                              Besonderheiten bei\nletzte verfügbare handelbare Kurs zugrunde zu legen,                     Vermögensgegenständen mit dem\nder eine verlässliche Bewertung gewährleistet im Sinn            Charakter einer unternehmerischen Beteiligung\ndes Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Richt-          (1) Zum Nachweis des Vorliegens der Erwerbsvo-\nlinie 2007/16/EG der Kommission vom 19. März 2007             raussetzung nach § 36 Absatz 2 Satz 3 des Investment-\nzur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates          gesetzes sind Unternehmensbeteiligungen gemäß § 2\nzur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvor-             Absatz 4 Nummer 9 des Investmentgesetzes und stille\nschriften betreffend bestimmte Organismen für gemein-         Beteiligungen im Sinn des § 230 des Handelsgesetz-\nsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf           buchs gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 10 des Investment-","3878          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2009\ngesetzes (Vermögensgegenstände mit dem Charakter                  feld entstehende Kosten angesetzt werden können,\neiner unternehmerischen Beteiligung) vor ihrem Erwerb             solange ein Erwerb des Vermögensgegenstandes\nnach anerkannten Grundsätzen für die Unternehmens-                aussichtsreich erscheint; außerplanmäßige Ab-\nbewertung durch einen unabhängigen Sachverstän-                   schreibungen dürfen nicht vorgenommen werden.\ndigen zu bewerten. Die Kriterien und die Methode für              Die Abschreibungsdauer für Anschaffungsneben-\ndie Wertermittlung, die für die Wertermittlung verwen-            kosten im Sinn des § 79 Absatz 1 Satz 6 des Invest-\ndeten Parameter, die am Markt beobachteten Bezugs-                mentgesetzes muss durch die Kapitalanlagegesell-\nquellen für die Parameter und die Berechnung des Wer-             schaft während der Dauer der Abschreibung geän-\ntes auf den Erwerbszeitpunkt sind zu dokumentieren.               dert werden, wenn die Haltedauer der Immobilie\n(2) Im Zeitpunkt des Erwerbs ist als Verkehrswert              oder der Beteiligung kürzer als ursprünglich geplant\nnach § 36 Absatz 3 des Investmentgesetzes für Ver-                eingeschätzt wird.\nmögensgegenstände mit dem Charakter einer unter-              2. Bei der Anteilspreisermittlung sind für im Ausland\nnehmerischen Beteiligung der Kaufpreis einschließlich             gelegene Immobilien für Zwecke der Steuern zu bil-\nder Anschaffungsnebenkosten anzusetzen. Der Wert                  dende Rückstellungen für die Steuern zu berück-\ndieser Vermögensgegenstände im Sinn des Absatzes 1                sichtigen, die der Staat, in dem die Immobilie liegt,\nist spätestens nach Ablauf von zwölf Monaten nach                 bei einem Veräußerungsgewinn voraussichtlich er-\nErwerb beziehungsweise nach der letzten Bewertung                 hebt. Bei im Ausland gelegenen Immobilien, die über\nerneut zu ermitteln und als Verkehrswert anzusetzen.              Immobilien-Gesellschaften gehalten werden, sind für\nAbweichend hiervon ist der Wert erneut zu ermitteln,              Zwecke der Steuern zu bildende Rückstellungen zu\nwenn der Ansatz des zuletzt ermittelten Wertes auf-               berücksichtigen, wenn die drohenden Steuerlasten\ngrund von Änderungen wesentlicher Bewertungsfakto-                von der Immobilien-Gesellschaft zu tragen sind und\nren nicht mehr sachgerecht ist. Die Kapitalanlagege-              nicht bereits bei der Ermittlung des Wertes der Be-\nsellschaft hat ihre Entscheidung und die sie tragenden            teiligung an der Immobilien-Gesellschaft berück-\nGründe nachvollziehbar zu dokumentieren.                          sichtigt werden. Die Höhe der Rückstellungen ent-\nspricht der Steuerbelastung, die nach den steuer-\n§ 26                                   lichen Vorschriften des Staates, in dem die Immobi-\nBesonderheiten bei Investment-                        lie liegt, bei einer Veräußerung der Immobilie am Be-\nanteilen, Bankguthaben und Verbindlichkeiten                  wertungstag zum Verkehrswert als Gewinnsteuer zu\nentrichten wäre. Unberücksichtigt bleiben Möglich-\n(1) Anteile an inländischen Investmentvermögen,                keiten, den zu zahlenden Betrag nach dem Steuer-\nEG-Investmentanteile und ausländische Investmentan-               recht des Staats, in dem die Immobilie liegt, auf\nteile sind mit ihrem letzten festgestellten Rücknahme-            Grund der Bildung von Reinvestitionsrücklagen zu\npreis oder mit einem aktuellen Kurs nach § 23 Absatz 1            mindern. Minderungsmöglichkeiten nach dem Steu-\nzu bewerten. Falls aktuelle Werte nach Satz 1 nicht zur           errecht des Staates, in dem die Immobilie liegt, auf\nVerfügung stehen, ist der Wert der Anteile gemäß § 24             Grund vorliegender, steuerlich verrechenbarer Ver-\nzu ermitteln; hierauf ist im Jahresbericht hinzuweisen.           luste sind bis zur Höhe der Steuerbelastung auf\n(2) Bankguthaben werden zu ihrem Nennwert zuzüg-               den Veräußerungsgewinn zu berücksichtigen. Die\nlich zugeflossener Zinsen bewertet. Festgelder sind               Bildung und Auflösung der Rückstellung ist erfolgs-\nzum Verkehrswert im Sinn des § 24 Absatz 1 Satz 2                 neutral vorzunehmen. Wenn die Veräußerung der\nzu bewerten, sofern das Festgeld kündbar ist und die              Anteile an einer Immobilien-Gesellschaft wesentlich\nRückzahlung bei der Kündigung nicht zum Nennwert                  wahrscheinlicher ist als die Veräußerung der Immo-\nzuzüglich Zinsen erfolgt.                                         bilie, ist bei der Bewertung von Beteiligungen ein\n(3) Verbindlichkeiten sind mit ihrem Rückzahlungs-             Abschlag in Höhe des Betrages vorzunehmen, der\nbetrag anzusetzen.                                                bei einem Verkauf der Beteiligung in Folge latenter\nSteuerlasten als Minderung des Kaufpreises für die\n§ 27                                   Beteiligung erwartet wird.\nBesonderheiten bei Anlagen in Immobilien                3. Bei Grundstücken, die zum Zwecke der Bebauung\nerworben werden, ist § 79 Absatz 1 Satz 6 und 7\n(1) Der Verkehrswert einer Immobilie wird bestimmt\ndes Investmentgesetzes nicht anzuwenden.\ndurch den Preis, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die\nErmittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr\nnach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen                                       § 28\nEigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der                                   Bewertung von\nLage der Immobilie ohne Rücksicht auf ungewöhnliche                 Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften\noder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.\n(1) Die Bewertung einer Beteiligung vor ihrem Er-\n(2) Für die Anteilwertermittlung von Immobilien- und       werb gemäß § 68 Absatz 2 des Investmentgesetzes\nInfrastruktur-Sondervermögen und Spezial-Sonderver-           dient dazu, die Angemessenheit der Gegenleistung in\nmögen mit Anlagen in entsprechenden Vermögensge-              sinngemäßer Anwendung des § 67 Absatz 5 des In-\ngenständen gelten folgende Besonderheiten:                    vestmentgesetzes festzustellen. Der Sachverständige\n1. Für die Bestimmung der Anschaffungsnebenkosten             gemäß § 68 Absatz 2 Satz 3 des Investmentgesetzes\nim Sinn des § 79 Absatz 1 Satz 6 und 7 des Invest-        hat die wesentlichen Grundlagen und Annahmen seiner\nmentgesetzes gilt § 255 Absatz 1 des Handelsge-           Bewertung der Immobilien, insbesondere alle wert-\nsetzbuchs unter Berücksichtigung der investment-          beeinflussenden Faktoren im Gutachten darzulegen.\nrechtlichen Besonderheiten entsprechend. Diese            Der Abschlussprüfer hat in seinem Gutachten die wert-\nBesonderheiten sind vor allem, dass bereits im Vor-       mäßigen Zusammenhänge und Unterschiede zwischen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2009             3879\ndem Nettovermögenswert laut Vermögensaufstellung                 (5) Keine gesonderte Bewertung gemäß § 70 Ab-\nund dem ermittelten Beteiligungswert darzulegen und          satz 2 des Investmentgesetzes muss erfolgen für Im-\nzu erläutern.                                                mobilien-Gesellschaften, an denen eine Beteiligung\nnicht direkt für Rechnung des Sondervermögens gehal-\n(2) Nach dem Erwerb der Beteiligung ist im Zusam-\nten wird, sondern lediglich indirekt über eine andere\nmenhang mit neuerworbenen Immobilien oder Betei-\nImmobilien-Gesellschaft. Der Wert der in Satz 1 ge-\nligungen der Immobilien-Gesellschaft § 79 Absatz 1\nnannten Beteiligungen kann zusammen mit dem Wert\nSatz 4 bis 6 des Investmentgesetzes in der Regel ent-\nder direkt gehaltenen Immobilien-Gesellschaft, die dem\nsprechend anzuwenden. Absatz 3 ist auf Beteiligungen\nSondervermögen die Beteiligung vermittelt, ermittelt\nder Immobilien-Gesellschaft entsprechend anzuwen-\nwerden.\nden.\n(6) Die Kapitalanlagegesellschaft hat den vom Ab-\n(3) Der Wert der Beteiligung an einer Immobilien-Ge-\nschlussprüfer ermittelten Wert der Beteiligung am ers-\nsellschaft gemäß § 70 Absatz 2 des Investmentgeset-\nten Preisermittlungstag, der auf die Bekanntgabe des\nzes ist gemäß § 70 Absatz 1 Satz 2 des Investmentge-\nWertes durch den Abschlussprüfer an die Kapitalan-\nsetzes auf der Grundlage einer Vermögensaufstellung\nlagegesellschaft folgt, an Stelle des bisher angesetzten\nzu ermitteln. Maßgeblich ist die aktuelle monatliche Ver-\nWertes bei der Ermittlung des Anteilpreises zugrunde\nmögensaufstellung zum Zeitpunkt der Bewertung. Die\nzu legen. Bis zur nächsten Bewertung gemäß § 70 Ab-\nKapitalanlagegesellschaft hat einheitliche Grundsätze\nsatz 2 des Investmentgesetzes ist der Wert der Betei-\nfür das Mengengerüst und die Bewertung des Vermö-\nligung von der Kapitalanlagegesellschaft im Rahmen\ngens und der Schulden aufzustellen. In den Grundsät-\ndes § 70 Absatz 1 des Investmentgesetzes auf der\nzen ist zu berücksichtigen, dass die Rechnungslegung\nGrundlage der monatlichen Vermögensaufstellungen\nin den Sitzländern der Immobilien-Gesellschaften Be-\nfortzuschreiben. Die Fortschreibung darf sich nur auf\nsonderheiten, insbesondere Aktivposten ohne Ver-\nWertkomponenten erstrecken, die keiner Bewertung\nmögenscharakter und fehlende Passivposten mit\nmit wesentlichem Ermessensspielraum unterliegen.\nSchuldcharakter aufweisen kann. Die Beachtung der\nFortschreibungen sind auch zum Zeitpunkt des Wert-\nGrundsätze ist im Rahmen der jährlichen Prüfung der\nansatzes nach Satz 1 vorzunehmen, wenn Ereignisse\nVermögensaufstellung gemäß § 70 Absatz 1 Satz 1\nzwischen Bewertungsstichtag und späterer Bekannt-\ndes Investmentgesetzes zu bestätigen. Die Jahresab-\ngabe des Wertes dazu Anlass geben.\nschlussprüfung gemäß § 70 Absatz 1 Satz 1 des Invest-\nmentgesetzes, die jährliche Prüfung der Vermögensauf-            (7) Abweichend vom gesetzlich vorgesehenen jähr-\nstellung gemäß § 70 Absatz 1 Satz 1 des Investment-          lichen Bewertungsintervall ist der Wert der Beteiligung\ngesetzes und die Bewertung gemäß § 70 Absatz 2 des           erneut gemäß § 70 Absatz 2 des Investmentgesetzes\nInvestmentgesetzes dürfen durch denselben Ab-                zu ermitteln und anzusetzen, wenn nach Auffassung\nschlussprüfer erfolgen, wenn für die Bestellung die je-      der Kapitalanlagegesellschaft der Ansatz des zuletzt er-\nweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.                       mittelten Wertes auf Grund von Änderungen wesent-\nlicher Bewertungsfaktoren, die durch Fortschreibung\n(4) Bei der Bewertung gemäß § 70 Absatz 2 des In-         des zuletzt ermittelten Wertes nicht angemessen be-\nvestmentgesetzes hat der Abschlussprüfer einen               rücksichtigt werden können, nicht mehr sachgerecht\nmarktnahen Wert zu ermitteln, wie er nach den allge-         ist. Folgende Faktoren zählen grundsätzlich nicht zu\nmeinen Grundsätzen für die Bewertung von Unterneh-           den wesentlichen Bewertungsfaktoren und sind des-\nmensbeteiligungen vorgeschrieben ist. Ausgangspunkt          halb durch Fortschreibung zu berücksichtigen:\nfür die Bewertung ist der Nettowert gemäß der Ver-\nmögensaufstellung. Der darin angesetzte Wert für die         1. Neubewertung oder erstmalige Bewertung einer Im-\nImmobilien ist durch den zuletzt vom Sachverständi-               mobilie durch den Sachverständigenausschuss;\ngenausschuss festgestellten Verkehrswert oder, wenn          2. Neuerwerb einer Immobilie oder einer Immobilien-\ndieser noch nicht maßgeblich ist, durch den Kaufpreis             Gesellschaft;\nzu ersetzen. Weitere Auswirkungen dieser Wertdifferenz\n3. Verkauf der einzigen Immobilie, wenn der Verkaufs-\nzum Beispiel auf Rückstellungen oder latente Steueran-\npreis nicht wesentlich vom Verkehrswert abweicht;\nsprüche und Verpflichtungen sind zu berücksichtigen.\nWeitere Vermögensgegenstände und Schulden sind               4. Kapitalmaßnahmen;\nnach den Wertmaßstäben des § 36 Absatz 2 bis 4 des           5. Ausschüttungen;\nInvestmentgesetzes zu beurteilen. Darüber hinaus kön-\n6. Aufnahme oder Rückzahlung von Darlehen;\nnen im Rahmen der Bewertung nach dem Ermessen\nder bewertenden Person besondere Wertkomponenten             7. nachträgliche Korrekturen der Jahresabschlüsse auf\nangesetzt werden, wie zum Beispiel ein Geschäftswert              allen Beteiligungsstufen;\nentsprechend dem Geschäftsmodell der Immobilien-             8. Veränderung des Wertes durch laufende Erträge und\nGesellschaft und deren tatsächlicher Geschäftstätig-              Aufwendungen.\nkeit. Das gilt auch für Wertkomponenten zum Beispiel\nauf Grund von erschwerten Vermarktungsmöglichkeiten          Im Einzelfall kann jedoch auch bei den Bewertungsfak-\nder Beteiligung, abweichenden Gewinnverteilungsab-           toren nach Satz 2 eine Neubewertung notwendig sein,\nreden oder Vereinbarungen über Auseinandersetzungs-          insbesondere wenn der Kauf oder Verkauf einer Immo-\nguthaben, falls die Gesellschaft aufgelöst wird. Wert-       bilie wesentliche Veränderungen bei anderen Vermö-\nkomponenten, die im Zusammenhang mit der Vermark-            gens- und Schuldposten der Gesellschaft nach sich\ntung der von der Gesellschaft gehaltenen Immobilien          ziehen könnte.\nstehen, finden ausschließlich Eingang in den Betei-              (8) In den Vermögensaufstellungen nach § 44 Ab-\nligungswert über die Werte, die vom Sachverständigen-        satz 1 Satz 3 Nummer 1 des Investmentgesetzes ist\nausschuss für die Immobilien festgestellt wurden.            der gemäß § 70 Absatz 2 des Investmentgesetzes er-","3880          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2009\nmittelte und von der Kapitalanlagegesellschaft bis zum                                Abschnitt 4\nBerichtsstichtag fortgeschriebene Wert der direkt für\nSchlussvorschriften\nRechnung des Sondervermögens gehaltenen Beteili-\ngungen an Immobilien-Gesellschaften anzusetzen.\n§ 31\nÜbergangsregelungen\n§ 29\n(1) Die Vorschriften der Abschnitte 1 und 2 sind erst-\nBesonderheiten bei Anlagen                      mals auf Investmentvermögen anzuwenden, deren Ge-\nvon Spezial-Sondervermögen                       schäftsjahr nach dem 30. Juni 2010 endet.\n(2) Auf Immobilien, die am Tag des Inkrafttretens\n§ 25 gilt entsprechend für Spezial-Sondervermögen          dieser Verordnung in einem Sondervermögen gehalten\nmit Anlagen in Vermögensgegenständen gemäß § 2                werden, ist § 27 Absatz 2 Nummer 2 erstmals fünf\nAbsatz 4 Nummer 5, 6 und 8 des Investmentgesetzes,            Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung anzuwen-\nsoweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vor-              den. Die Kapitalanlagegesellschaften sind verpflichtet,\nschriften nach § 91 Absatz 3 des Investmentgesetzes           in der Zeit zwischen dem Tag des Inkrafttretens dieser\nvereinbart wurde. Für eine Bewertung von Vermögens-           Verordnung und dem letzten Tag der darauf folgenden\ngegenständen gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 5 des In-              fünf Jahre linear Rückstellungen für Zwecke der Steu-\nvestmentgesetzes gilt dies mit der Maßgabe, dass              ern im Sinn des § 27 Absatz 2 Nummer 2 in den Son-\ndiese stets nach den anerkannten Grundsätzen für die          dervermögen aufzubauen.\nImmobilienbewertung durch einen unabhängigen Sach-\nverständigen zu bewerten sind.                                                            § 32\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 30\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nAnwendbarkeit auf                           in Kraft. Gleichzeitig treten die Anteilklassenverordnung\nInvestmentaktiengesellschaften                    vom 24. März 2005 (BGBl. I S. 986) und die KAGG-Be-\nwertungsverordnung vom 14. Dezember 1988 (BGBl. I\nDie für Kapitalanlagegesellschaften geltenden Vor-         S. 2237), die durch Artikel 6 Absatz 44 des Gesetzes\nschriften dieses Abschnitts sind entsprechend für In-         vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) geändert\nvestmentaktiengesellschaften anzuwenden.                      worden ist, außer Kraft.\nBonn, den 16. Dezember 2009\nDer Präsident\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nSanio"]}