{"id":"bgbl1-2009-78-4","kind":"bgbl1","year":2009,"number":78,"date":"2009-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/78#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-78-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_78.pdf#page=6","order":4,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben","law_date":"2009-12-10T00:00:00Z","page":3858,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["3858          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2009\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über gemeinsame Anforderungen\nin der Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben\nVom 10. Dezember 2009\nAuf Grund des § 45 Absatz 1 Nummer 2 und des                    d) Ausbildungsberufe für den Betrieb auswählen\n§ 51a Absatz 1 und 2 Nummer 2 der Handwerksord-                        und Auswahl begründen,\nnung, die zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung                 e) Eignung des Betriebes für die Ausbildung in\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert                        angestrebten Ausbildungsberufen prüfen, ins-\nworden sind, verordnet das Bundesministerium für                       besondere unter Berücksichtigung von Ausbil-\nWirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem                     dung im Verbund, überbetrieblicher und außer-\nBundesministerium für Bildung und Forschung:                           betrieblicher Ausbildung,\nf) Möglichkeiten des Einsatzes von berufsausbil-\nArtikel 1\ndungsvorbereitenden Maßnahmen prüfen und\nDie Verordnung über gemeinsame Anforderungen in                     bewerten,\nder Meisterprüfung im Handwerk und in handwerks-\ng) innerbetriebliche Aufgabenverteilung für die\nähnlichen Gewerben vom 18. Juli 2000 (BGBl. I\nAusbildung unter Berücksichtigung von Funk-\nS. 1078), die durch die Verordnung vom 16. August\ntionen und Qualifikationen der an der Ausbil-\n2004 (BGBl. I S. 2191) geändert worden ist, wird wie\ndung Mitwirkenden koordinieren;\nfolgt geändert:\n2. Ausbildung vorbereiten und Einstellung von Aus-\n1. § 5 wird wie folgt gefasst:                                     zubildenden durchführen\n„§ 5                                  Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der\nZiel, Gliederung und Inhalt des Teils IV                Lage ist, Aufgaben der Ausbildungsvorbereitung\nwahrzunehmen, Auswahlkriterien für Einstellun-\n(1) Durch die Prüfung in Teil IV hat der Prüfling            gen festzulegen sowie Einstellungsverfahren\nseine berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse               durchzuführen, auch unter Berücksichtigung be-\nnachzuweisen und dass er die zur ordnungsge-                    trieblicher Arbeits- und Geschäftsprozesse sowie\nmäßen Ausbildung von Lehrlingen (Auszubildenden)                rechtlicher Aspekte. Bei der Aufgabenstellung\nerforderliche Kompetenz zum selbständigen Planen,               sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis f\nDurchführen und Kontrollieren der Berufsausbildung              aufgeführten Kompetenzen verknüpft werden:\nbesitzt.\na) auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung\n(2) Die Prüfung in Teil IV besteht aus einem                     einen betrieblichen Ausbildungsplan erstellen,\nschriftlichen und einem praktischen Teil.                           der sich insbesondere an berufstypischen Ar-\n(3) Im schriftlichen Teil der Prüfung sind fallbe-               beits- und Geschäftsprozessen orientiert,\nzogene Aufgaben in jedem der nachfolgend aufge-                 b) Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestim-\nführten Handlungsfelder zu bearbeiten:                              mung der betrieblichen Interessenvertretungen\n1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Aus-                       in der Berufsbildung darstellen und begrün-\nbildung planen                                                  den,\nc) Kooperationsbedarf ermitteln und inhaltliche\nDer Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der\nsowie organisatorische Abstimmung mit Ko-\nLage ist, Ausbildungsvoraussetzungen auf der\noperationspartnern, insbesondere der Berufs-\nGrundlage betrieblicher, berufsbezogener und\nschule, durchführen,\nrechtlicher Bestimmungen zu prüfen und zu be-\nwerten sowie die Ausbildung, auch unter Berück-             d) Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Aus-\nsichtigung außerbetrieblicher Ausbildungszeiten,                zubildenden auch unter Berücksichtigung ihrer\nzu planen. Bei der Aufgabenstellung sollen meh-                 Verschiedenartigkeit anwenden,\nrere der unter den Buchstaben a bis g aufgeführ-            e) Berufsausbildungsvertrag vorbereiten und ab-\nten Kompetenzen verknüpft werden:                               schließen sowie die Eintragung bei der zustän-\na) Vorteile und Nutzen betrieblicher Ausbildung                 digen Stelle veranlassen,\ndarstellen und begründen,                                f) Möglichkeiten prüfen, ob Teile der Berufsaus-\nb) betrieblichen Ausbildungsbedarf auf der                      bildung im Ausland durchgeführt werden kön-\nGrundlage rechtlicher, tarifvertraglicher und                nen;\nbetrieblicher Rahmenbedingungen planen so-            3. Ausbildung durchführen\nwie hierzu Entscheidungen vorbereiten und\nDer Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der\ntreffen,\nLage ist, Lernprozesse handlungsorientiert zu\nc) Strukturen des Berufsbildungssystems und                 planen und zu kontrollieren sowie selbständiges\nseine Schnittstellen darstellen,                         Lernen zu fördern. Dabei sind berufstypische Ar-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2009                3859\nbeits- und Geschäftsprozesse sowie Einsatzmög-                  d) Auszubildende über betriebliche Entwick-\nlichkeiten und Lernvoraussetzungen der Aus-                        lungswege und berufliche Weiterbildungsmög-\nzubildenden zu berücksichtigen. Bei der Auf-                       lichkeiten informieren und beraten.\ngabenstellung sollen mehrere der unter den                     (4) Der praktische Teil der Prüfung besteht aus\nBuchstaben a bis j aufgeführten Kompetenzen\nverknüpft werden:                                           1. einer Präsentation oder einer praktischen Durch-\nführung einer Ausbildungssituation und\na) lernförderliche Bedingungen und motivierende\n2. einem Fachgespräch.\nLernkultur schaffen, Rückmeldungen geben\nund empfangen,                                          Für die Präsentation oder die praktische Durchfüh-\nrung wählt der Prüfling eine berufstypische Ausbil-\nb) Probezeit organisieren, gestalten und be-                dungssituation aus. Die Auswahl und Gestaltung der\nwerten,                                                 Ausbildungssituation sind im Fachgespräch zu er-\nc) aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und                läutern.“\nden berufstypischen Arbeits- und Geschäfts-          2. Nach § 5 wird folgender neuer § 5a eingefügt:\nprozessen betriebliche Lern- und Arbeitsauf-\n„§ 5a\ngaben entwickeln und gestalten,\nPrüfungsdauer und Bestehen des Teils IV\nd) Ausbildungsmethoden und -medien zielgrup-\npengerecht auswählen und situationsspe-                    (1) Der schriftliche Teil der Prüfung soll drei Stun-\nzifisch einsetzen,                                      den dauern. Der praktische Teil der Prüfung soll ins-\ngesamt höchstens 30 Minuten dauern, wobei die\ne) Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch              Präsentation oder die praktische Durchführung einer\nindividuelle Gestaltung der Ausbildung und              Ausbildungssituation 15 Minuten nicht überschreiten\nLernberatung unterstützen, ausbildungsunter-            soll.\nstützende Hilfen einsetzen und Möglichkeiten\n(2) Die Bewertung des schriftlichen Teils der\nzur Verlängerung der Ausbildungszeit prüfen,\nPrüfung wird aus dem arithmetischen Mittel der Ein-\nf) für Auszubildende zusätzliche Ausbildungsan-             zelbewertungen der gleich zu gewichtenden Hand-\ngebote, insbesondere Zusatzqualifikationen,             lungsfelder gebildet. Der schriftliche und der prakti-\nprüfen und vorschlagen; Möglichkeiten der               sche Teil der Prüfung sind in der Gesamtbewertung\nVerkürzung der Ausbildungsdauer und der vor-            gleich zu gewichten.\nzeitigen Zulassung zur Abschluss- oder Gesel-              (3) Der schriftliche Teil der Prüfung ist in einem\nlenprüfung prüfen,                                      der in § 5 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 genannten\ng) soziale und persönliche Entwicklungen von                Handlungsfelder auf Antrag des Prüflings durch eine\nAuszubildenden fördern; Probleme und Kon-               mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprü-\nflikte rechtzeitig erkennen und auf Lösungen            fung), in dem die Prüfungsleistung mit mindestens\nhinwirken,                                              30 und weniger als 50 Punkten bewertet worden ist\nund die Ergänzungsprüfung das Bestehen des\nh) Lernen und Arbeiten im Team entwickeln,\nTeils IV der Meisterprüfung ermöglicht. Die Ergän-\ni) Leistungen von Auszubildenden feststellen                zungsprüfung soll je Prüfling höchstens 20 Minuten\nund bewerten, Leistungsbeurteilungen Dritter            dauern. Das Ergebnis der jeweiligen schriftlichen\nund Prüfungsergebnisse auswerten, Beurtei-              Prüfung und der Ergänzungsprüfung ist im Verhältnis\nlungsgespräche führen, Rückschlüsse für den             2:1 zu gewichten.\nweiteren Ausbildungsverlauf ziehen,                        (4) Voraussetzung für das Bestehen des Teils IV\nj) interkulturelle Kompetenzen im Betrieb för-              der Meisterprüfung ist die Bewertung des schrift-\ndern;                                                   lichen und des praktischen Teils der Prüfung mit\njeweils mindestens 50 Punkten.“\n4. Ausbildung abschließen\n3. § 6 wird wie folgt gefasst:\nDer Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der\n„§ 6\nLage ist, die Ausbildung zu einem erfolgreichen\nAbschluss zu führen und Perspektiven von weite-                              Übergangsvorschriften\nren Lern- und Qualifizierungswegen aufzuzeigen.                (1) Für Prüfungsverfahren, die bis zum 31. Dezem-\nBei der Aufgabenstellung sollen mehrere der                 ber 2009 begonnen wurden, ist für den Teil IV der\nunter den Buchstaben a bis d aufgeführten Kom-              Meisterprüfung § 5 in seiner bis dahin geltenden\npetenzen verknüpft werden:                                  Fassung weiter anzuwenden. Erfolgt die Anmeldung\na) Auszubildende auf die Abschluss- oder Gesel-             zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. September 2010,\nlenprüfung unter Berücksichtigung der Prü-              ist auf Verlangen des Prüflings für den Teil IV der\nfungstermine vorbereiten und die Ausbildung             Meisterprüfung § 5 in der bis zum 31. Dezember\nzu einem erfolgreichen Abschluss führen,                2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden.\n(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum\nb) für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prü-\n31. Dezember 2009 geltenden Vorschriften nicht be-\nfungen bei der zuständigen Stelle Sorge tra-\nstanden haben und sich bis zum 31. Dezember 2011\ngen und diese auf durchführungsrelevante Be-\nzu einer Wiederholungsprüfung für den Teil IV der\nsonderheiten hinweisen,\nMeisterprüfung anmelden, können auf Verlangen\nc) schriftliche Zeugnisse auf der Grundlage von             die Wiederholungsprüfung nach § 5 in der bis zum\nLeistungsbeurteilungen erstellen,                       31. Dezember 2009 geltenden Fassung ablegen.","3860        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2009\n(3) Bei Meisterprüfungsverordnungen, die vor                                         Artikel 2\ndem 1. April 1998 erlassen worden sind, gelten die\nInkrafttreten\nMeisterprüfungsarbeit und die Arbeitsprobe als Prü-\nfungsbereiche im Sinne dieser Verordnung.“                       Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.\nBerlin, den 10. Dezember 2009\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nB. Heitzer"]}