{"id":"bgbl1-2009-78-3","kind":"bgbl1","year":2009,"number":78,"date":"2009-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/78#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-78-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_78.pdf#page=4","order":3,"title":"Verordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Personals der Deutschen Bundesbank (Bundesbankpersonal-Verordnung  BBankPersV)","law_date":"2009-12-09T00:00:00Z","page":3856,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["3856          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2009\nVerordnung\nzur Regelung der Rechtsverhältnisse des Personals der Deutschen Bundesbank\n(Bundesbankpersonal-Verordnung – BBankPersV)\nVom 9. Dezember 2009\nAuf Grund des § 31 Absatz 4 des Gesetzes über die          sche Bundesbank durch das Haushaltsbegleitgesetz\nDeutsche Bundesbank, der durch Artikel 12 Nummer 1            2006 (BGBl. I S. 1402) gekürzt worden oder weggefal-\nBuchstabe b des Gesetzes vom 5. Februar 2009                  len ist, wird eine Ausgleichszulage in Höhe des Unter-\n(BGBl. I S. 160) neu gefasst worden ist, in Verbindung        schieds zwischen der am 31. Juli 2006 gewährten\nmit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Verord-            Bankzulage und der Zulage nach Absatz 1 gewährt.\nnungsermächtigungen der Bundesregierung nach § 31             Die Ausgleichszulage vermindert sich bei Beamtinnen\ndes Gesetzes über die Deutsche Bundesbank vom                 und Beamten bei Erhöhungen der Dienstbezüge im\n9. April 2009 (BGBl. I S. 813) verordnet der Vorstand         Sinne von § 31 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 des Geset-\nder Deutschen Bundesbank im Einvernehmen mit dem              zes über die Deutsche Bundesbank um die Hälfte des\nBundesministerium des Innern und dem Bundesminis-             Erhöhungsbetrags; Satz 2 gilt für Angestellte ent-\nterium der Finanzen:                                          sprechend. Absatz 2 gilt für die Ausgleichszulage\nentsprechend.\n§1\nGenehmigungspflicht von Nebentätigkeiten                                           §3\nAbweichend von § 99 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3                      Leistungszulagen und Leistungsprämien\nund § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamten-                   (1) Einer Beamtin, einem Beamten, einer Angestell-\ngesetzes dürfen Beamtinnen und Beamte sowie Ange-             ten, einem Angestellten, einer Arbeiterin oder einem Ar-\nstellte der Deutschen Bundesbank nur mit vorheriger           beiter kann für besondere Leistungen eine nicht ruhe-\nGenehmigung                                                   gehaltfähige, nicht zusatzversorgungspflichtige Zuwen-\n1. unentgeltlich in Organen von Genossenschaften tä-          dung in Form einer befristeten Zulage (Leistungszulage)\ntig sein,                                                 oder einer Einmalzahlung (Leistungsprämie) gewährt\n2. aktuelle Fragen der Währungs- und Kreditpolitik            werden.\nschriftstellerisch, wissenschaftlich oder in Vorträgen       (2) Der Höchstbetrag einer Leistungszulage ergibt\nbehandeln.                                                sich aus dem Unterschied zwischen dem Endgrundge-\nhalt der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Be-\n§2                               amten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren\nBankzulage                            Besoldungsgruppe zuzüglich der Hälfte des Unter-\nschieds zwischen den Endgrundgehältern der nächst-\n(1) Die Beamtinnen und Beamten sowie die Ange-             höheren und der übernächsten Besoldungsgruppe; der\nstellten erhalten                                             Höchstbetrag einer Leistungsprämie beträgt das Zwölf-\n1. für eine Verwendung in der Zentrale eine Bankzulage        fache dieses Betrags. Entsprechendes gilt für die Be-\nin Höhe von 9 Prozent und                                 messung der den Angestellten, Arbeiterinnen oder Ar-\n2. für eine Verwendung in den Hauptverwaltungen eine          beitern gewährten Zuwendungen für besondere Leis-\nBankzulage in Höhe von 5 Prozent                          tungen.\ndes Grundgehalts oder des Tabellenentgelts. Das                  (3) Die Leistungszulage entfällt an dem Tag, von\nGrundgehalt nach Satz 1 ist der Betrag, der sich ergibt,      dem an der Beamtin oder dem Beamten auf Grund ei-\nwenn das Grundgehalt nach der Anlage IV des Bundes-           ner Beförderung die Bezüge der nächsthöheren Besol-\nbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-              dungsgruppe zustehen. Eine Zuwendung nach Absatz 1\nchung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) und der             darf frühestens nach sechs Monaten erneut gewährt\nAnlage 1 des Besoldungsüberleitungsgesetzes vom               werden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei\n5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 221, 462) mit 0,9205         Höhergruppierungen.\nmultipliziert und das Produkt um 50 Euro vermindert\nwird. Das Tabellenentgelt nach Satz 1 ist das Tabellen-                                  §4\nentgelt nach dem Tarifvertrag für die Beschäftigten der            Ausschuss zur Feststellung der Befähigung\nDeutschen Bundesbank vom 1. Oktober 2005 in der am\n1. August 2006 geltenden Fassung.                                (1) Die nach § 19 des Bundesbeamtengesetzes\nvorzunehmende Feststellung der Befähigung von Be-\n(2) Die Zulage ist nicht ruhegehaltfähig. Sie kann aus     werberinnen und Bewerbern erfolgt durch einen Aus-\nwichtigem Grund ganz oder teilweise widerrufen wer-           schuss, dessen Mitglieder vom Vorstand der Deut-\nden, insbesondere wenn die Leistungen hinter den An-          schen Bundesbank berufen werden. Der Ausschuss\nforderungen zurückbleiben. Eine widerrufene Zulage            besteht aus drei Mitgliedern des Vorstands, einer Be-\nkann nach angemessener Zeit wieder gewährt werden.            amtin oder einem Beamten des höheren Dienstes der\n(3) Soweit die Bankzulage nach § 31 Absatz 4 Satz 2        Deutschen Bundesbank sowie einer weiteren Beamtin\nNummer 1 Buchstabe b des Gesetzes über die Deut-              oder einem weiteren Beamten der Deutschen Bundes-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2009                      3857\nbank, die oder der in der von der Bewerberin oder dem                beantragten Zeitpunkt hinaus aufgeschoben werden,\nBewerber angestrebten Laufbahn tätig ist und vom                     auch wenn die Voraussetzungen des § 33 Absatz 2\nHauptpersonalrat bei der Deutschen Bundesbank vor-                   des Bundesbeamtengesetzes nicht vorliegen.\ngeschlagen wird. Für jedes Mitglied ist eine Person als\nStellvertretung zu berufen; für die Stellvertretung der                                              §7\nweiteren Beamtin oder des weiteren Beamten gilt Satz 2\nentsprechend. Die Mitglieder des Ausschusses sind                                          Berücksichtigung von\nsachlich unabhängig. Der Ausschuss gibt sich eine Ver-                              Zeiten außerhalb des Beamten-\nfahrensordnung.                                                        verhältnisses für die ruhegehaltfähige Dienstzeit\n(2) Der Ausschuss kann über die in den Vorschriften\nAbweichend von § 11 des Beamtenversorgungs-\nüber die Vorbildung und die Laufbahnen der Beamten\ngesetzes kann die Zeit, während derer eine Beamtin\nder Deutschen Bundesbank vorgesehenen Ausnahmen\noder ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebens-\nvon § 22 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes hinaus\njahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf\nweitere Ausnahmen zulassen.\nwirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse\n§5                                      erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für\ndie Wahrnehmung ihres oder seines Amts bilden, voll\nVersetzung ohne Zustimmung                              als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.\nAbweichend von § 28 Absatz 2 des Bundesbeam-\ntengesetzes können Beamtinnen und Beamte auch                                                        §8\nohne ihre Zustimmung versetzt werden, wenn ein wich-\ntiger Grund in ihrer Person vorliegt.                                                           Inkrafttreten\n§6                                         (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-\nzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nHinausschieben einer Entlassung auf Antrag\nDie von einer Beamtin oder einem Beamten bean-                       (2) Die §§ 2 und 3 treten mit Wirkung vom 1. Juli\ntragte Entlassung kann bis zu sechs Monate über den                  2009 in Kraft.\nFrankfurt, den 9. Dezember 2009\nDer Präsident                 Der Präsident Der Vizepräsident\nd e r D e u t s c h e n B u nddeer sDbeaunt ks c h e n B u nd de er sDbeauntks c h e n B u n d e s b a n k\nAxel Weber                  Prof. Dr. W e b e r           Franz-Ch. Zeitler\nDer Vizepräsident\nder Deutschen Bundesbank\nProf. Dr. Z e i t l e r"]}