{"id":"bgbl1-2009-77-1","kind":"bgbl1","year":2009,"number":77,"date":"2009-12-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/77#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-77-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_77.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes","law_date":"2009-12-03T00:00:00Z","page":3830,"pdf_page":2,"num_pages":12,"content":["3830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2009\nBekanntmachung\nder Neufassung des\nAnerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes\nVom 3. Dezember 2009\nAuf Grund des Artikels 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I\nS. 2399) wird nachstehend der Wortlaut des Anerkennungs- und Vollstre-\nckungsausführungsgesetzes in der ab dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung\nbekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. das am 1. März 2001 in Kraft getretene Gesetz vom 19. Februar 2001\n(BGBl. I S. 288, 436),\n2. den am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes\nvom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206),\n3. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 29 des Gesetzes vom\n27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887),\n4. den am 1. März 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Ja-\nnuar 2002 (BGBl. I S. 564),\n5. den am 1. März 2005 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes\nvom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162),\n6. den am 1. Juni 2007 in Kraft getretenen Artikel 7 Absatz 7 des Gesetzes\nvom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358),\n7. den am 1. Juli 2007 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 17. April\n2007 (BGBl. I S. 529, 1058),\n8. den am 1. Januar 2010 in Kraft tretenden Artikel 4 des Gesetzes vom 10. De-\nzember 2008 (BGBl. I S. 2399; 2009 I S. 2862),\n9. den am 1. September 2009 in Kraft getretenen Artikel 44 des Gesetzes vom\n17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586),\n10. den am 1. September 2009 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom\n30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474).\nBerlin, den 3. Dezember 2009\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2009                      3831\nGesetz\nzur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von\nVerordnungen und Abkommen der Europäischen Gemeinschaft\nauf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen\n(Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz – AVAG)\nInhaltsübersicht                                                       Abschnitt 7\nTe i l 1                                             Aufhebung oder Änderung\nAllgemeines                                          der Beschlüsse über die Zulassung\nder Zwangsvollstreckung oder die Anerkennung\nAbschnitt 1\n§ 27 Verfahren nach Aufhebung oder Änderung des für voll-\nAnwendungsbereich; Begriffsbestimmungen                      streckbar erklärten ausländischen Titels im Ursprungsstaat\n§ 1 Anwendungsbereich                                          § 28 Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung\n§ 2 Begriffsbestimmungen                                       § 29 Aufhebung oder Änderung ausländischer Entscheidungen,\nderen Anerkennung festgestellt ist\nAbschnitt 2\nAbschnitt 8\nZulassung der Zwangs-\nvollstreckung aus ausländischen Titeln                              Vorschriften für Entscheidungen\ndeutscher Gerichte und für das Mahnverfahren\n§  3 Zuständigkeit\n§  4 Antragstellung                                            § 30 Vervollständigung inländischer Entscheidungen zur Ver-\n§  5 Zustellungsempfänger                                             wendung im Ausland\n§  6 Verfahren                                                 § 31 Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland\n§  7 Vollstreckbarkeit ausländischer Titel in Sonderfällen     § 32 Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland\n§  8 Entscheidung\n§  9 Vollstreckungsklausel                                                                 Abschnitt 9\n§ 10 Bekanntgabe der Entscheidung                                                  Verhältnis zu besonderen\nAnerkennungsverfahren; Konzentrationsermächtigung\nAbschnitt 3\n§ 33 Verhältnis zu besonderen Anerkennungsverfahren\nBeschwerde, Vollstreckungsgegenklage                § 34 Konzentrationsermächtigung\n§ 11 Einlegung der Beschwerde; Beschwerdefrist\n§ 12 Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch im                                   Te i l 2\nBeschwerdeverfahren\nBesonderes\n§ 13 Verfahren und Entscheidung über die Beschwerde\n§ 14 Vollstreckungsgegenklage                                                              Abschnitt 1\nAbschnitt 4                                             Übereinkommen über die\ngerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung\nRechtsbeschwerde                           gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen\n§ 15 Statthaftigkeit und Frist                                    vom 27. September 1968 und vom 16. September 1988\n§ 16 Einlegung und Begründung                                  § 35 Sonderregelungen über die Beschwerdefrist\n§ 17 Verfahren und Entscheidung                                § 36 Aussetzung des Beschwerdeverfahrens\nAbschnitt 5                                                     Abschnitt 2\nBeschränkung der\nHaager Übereinkommen\nZwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßregeln                       vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung\nund unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung               und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen\n§ 18 Beschränkung kraft Gesetzes\n§ 37 Einschränkungen der Anerkennung und Vollstreckung\n§ 19 Prüfung der Beschränkung\n§ 38 Sonderregelungen für das Beschwerdeverfahren\n§ 20 Sicherheitsleistung durch den Verpflichteten\n§ 39 Weitere Sonderregelungen\n§ 21 Versteigerung beweglicher Sachen\n§ 22 Unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung; be-\nsondere gerichtliche Anordnungen                                                      Abschnitt 3\n§ 23 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Gericht des                          Vertrag vom 17. Juni 1977\nersten Rechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung                  zwischen der Bundesrepublik Deutschland\n§ 24 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Beschwerdege-          und dem Königreich Norwegen über die gegenseitige\nricht zugelassenen Zwangsvollstreckung                    Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen\nund anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen\nAbschnitt 6\n§ 40   Abweichungen von § 22\nFeststellung der Anerkennung                  § 41   Abweichungen von § 23\neiner ausländischen Entscheidung                 § 42   Abweichungen von § 24\n§ 25 Verfahren und Entscheidung in der Hauptsache              § 43   Folgeregelungen für das Rechtsbeschwerdeverfahren\n§ 26 Kostenentscheidung                                        § 44   Weitere Sonderregelungen","3832           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2009\nAbschnitt 4                          2. die Durchführung folgender Verordnungen und Ab-\nVertrag vom 20. Juli 1977 zwischen                   kommen der Europäischen Gemeinschaft:\nder Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel           a) der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom\nüber die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung              22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zustän-\ngerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen\ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung\n§ 45   Abweichungen von § 22                                          von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen\n§ 46   Abweichungen von § 23                                          (ABl. EG 2001 Nr. L 12 S. 1);\n§ 47   Abweichungen von § 24\nb) des Abkommens vom 19. Oktober 2005 zwischen\n§ 48   Folgeregelungen für das Rechtsbeschwerdeverfahren\nder Europäischen Gemeinschaft und dem König-\n§ 49   Weitere Sonderregelungen\nreich Dänemark über die gerichtliche Zuständig-\nkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von\nAbschnitt 5\nEntscheidungen in Zivil- und Handelssachen\n(weggefallen)                                (ABl. EU Nr. L 299 S. 62);\n§§ 50 bis 54 (weggefallen)\nc) des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007\nüber die gerichtliche Zuständigkeit und die Aner-\nAbschnitt 6\nkennung und Vollstreckung von Entscheidungen\nVerordnungen und Abkommen                            in Zivil- und Handelssachen (ABl. EU Nr. L 339\nder Europäischen Gemeinschaft nach § 1 Absatz 1 Nummer 2              S. 3).\n§ 55 Abweichungen von Vorschriften des Allgemeinen Teils;\nergänzende Regelungen\n(2) Die Regelungen der in Absatz 1 Nummer 2 ge-\nnannten Verordnungen und Abkommen werden als\n§ 56 Bescheinigungen zu inländischen Titeln\nunmittelbar geltendes Recht der Europäischen Gemein-\nschaft durch die Durchführungsbestimmungen dieses\nTeil 1                             Gesetzes nicht berührt. Unberührt bleiben auch die\nAllgemeines                            Regelungen der zwischenstaatlichen Verträge; dies gilt\ninsbesondere für die Regelungen über\nAbschnitt 1                           1. den sachlichen Anwendungsbereich,\nAnwendungsbereich; Begriffsbestimmungen                   2. die Art der Entscheidungen und sonstigen Titel, die\nim Inland anerkannt oder zur Zwangsvollstreckung\n§1                                   zugelassen werden können,\nAnwendungsbereich                          3. das Erfordernis der Rechtskraft der Entscheidungen,\n(1) Diesem Gesetz unterliegen                               4. die Art der Urkunden, die im Verfahren vorzulegen\nsind, und\n1. die Ausführung folgender zwischenstaatlicher Ver-\nträge (Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge):          5. die Gründe, die zur Versagung der Anerkennung\noder Zulassung der Zwangsvollstreckung führen.\na) Übereinkommen vom 27. September 1968 über\ndie gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstre-\n§2\nckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und\nHandelssachen (BGBl. 1972 II S. 773);                                     Begriffsbestimmungen\nb) Übereinkommen vom 16. September 1988 über                  Im Sinne dieses Gesetzes sind\ndie gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstre-        1. unter Mitgliedstaaten die Mitgliedstaaten der Euro-\nckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und            päischen Union und\nHandelssachen (BGBl. 1994 II S. 2658);                  2. unter Titeln Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche\nc) Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973                    und öffentliche Urkunden, auf welche der jeweils\nüber die Anerkennung und Vollstreckung von Un-              auszuführende Anerkennungs- und Vollstreckungs-\nterhaltsentscheidungen (BGBl. 1986 II S. 825);              vertrag, die jeweils durchzuführende Verordnung\nd) Vertrag vom 17. Juni 1977 zwischen der Bundes-              oder das jeweils durchzuführende Abkommen An-\nrepublik Deutschland und dem Königreich Nor-                wendung findet,\nwegen über die gegenseitige Anerkennung und             zu verstehen.\nVollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und\nanderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen                                Abschnitt 2\n(BGBl. 1981 II S. 341);\nZulassung der Zwangs-\ne) Vertrag vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundes-                  vollstreckung aus ausländischen Titeln\nrepublik Deutschland und dem Staat Israel über\ndie gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung                                      §3\ngerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Han-\ndelssachen (BGBl. 1980 II S. 925);                                            Zuständigkeit\nf) Vertrag vom 14. November 1983 zwischen der                 (1) Für die Vollstreckbarerklärung von Titeln aus ei-\nBundesrepublik Deutschland und Spanien über             nem anderen Staat ist das Landgericht ausschließlich\ndie Anerkennung und Vollstreckung von gericht-          zuständig.\nlichen Entscheidungen und Vergleichen sowie                (2) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Gericht,\nvollstreckbaren öffentlichen Urkunden in Zivil-         in dessen Bezirk der Verpflichtete seinen Wohnsitz hat,\nund Handelssachen (BGBl. 1987 II S. 34);                oder, wenn er im Inland keinen Wohnsitz hat, das Ge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2009              3833\nricht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung durch-                                     §7\ngeführt werden soll. Der Sitz von Gesellschaften und                               Vollstreckbarkeit\njuristischen Personen steht dem Wohnsitz gleich.                          ausländischer Titel in Sonderfällen\n(3) Über den Antrag auf Erteilung der Vollstre-               (1) Hängt die Zwangsvollstreckung nach dem Inhalt\nckungsklausel entscheidet der Vorsitzende einer Zivil-       des Titels von einer dem Berechtigten obliegenden Si-\nkammer.                                                      cherheitsleistung, dem Ablauf einer Frist oder dem Ein-\ntritt einer anderen Tatsache ab oder wird die Vollstre-\n§4                               ckungsklausel zugunsten eines anderen als des in dem\nAntragstellung                         Titel bezeichneten Berechtigten oder gegen einen an-\nderen als den darin bezeichneten Verpflichteten bean-\n(1) Der in einem anderen Staat vollstreckbare Titel       tragt, so ist die Frage, inwieweit die Zulassung der\nwird dadurch zur Zwangsvollstreckung zugelassen,             Zwangsvollstreckung von dem Nachweis besonderer\ndass er auf Antrag mit der Vollstreckungsklausel verse-      Voraussetzungen abhängig oder ob der Titel für oder\nhen wird.                                                    gegen den anderen vollstreckbar ist, nach dem Recht\n(2) Der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklau-      des Staates zu entscheiden, in dem der Titel errichtet\nsel kann bei dem zuständigen Gericht schriftlich einge-      ist. Der Nachweis ist durch Urkunden zu führen, es sei\nreicht oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle        denn, dass die Tatsachen bei dem Gericht offenkundig\nerklärt werden.                                              sind.\n(3) Ist der Antrag entgegen § 184 des Gerichtsver-            (2) Kann der Nachweis durch Urkunden nicht geführt\nfassungsgesetzes nicht in deutscher Sprache abge-            werden, so ist auf Antrag des Berechtigten der Ver-\nfasst, so kann das Gericht dem Antragsteller aufgeben,       pflichtete zu hören. In diesem Falle sind alle Beweismit-\neine Übersetzung des Antrags beizubringen, deren             tel zulässig. Das Gericht kann auch die mündliche Ver-\nRichtigkeit von einer                                        handlung anordnen.\n1. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder\nin einem anderen Vertragsstaat des Abkommens                                           §8\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum oder                                       Entscheidung\n2. in einem Vertragsstaat des jeweils auszuführenden             (1) Ist die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zuzu-\nAnerkennungs- und Vollstreckungsvertrags                 lassen, so beschließt das Gericht, dass der Titel mit der\nhierzu befugten Person bestätigt worden ist.                 Vollstreckungsklausel zu versehen ist. In dem Be-\nschluss ist die zu vollstreckende Verpflichtung in deut-\n(4) Der Ausfertigung des Titels, der mit der Vollstre-    scher Sprache wiederzugeben. Zur Begründung des\nckungsklausel versehen werden soll, und seiner Über-         Beschlusses genügt in der Regel die Bezugnahme auf\nsetzung, soweit eine solche vorgelegt wird, sollen zwei      die durchzuführende Verordnung oder das durchzufüh-\nAbschriften beigefügt werden.                                rende Abkommen der Europäischen Gemeinschaft oder\nden auszuführenden Anerkennungs- und Vollstre-\n§5                               ckungsvertrag sowie auf von dem Antragsteller vorge-\nZustellungsempfänger                         legte Urkunden. Auf die Kosten des Verfahrens ist\n§ 788 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwen-\n(1) Hat die antragstellende Person in dem Antrag          den.\nkeinen Zustellungsbevollmächtigten im Sinn des § 184\n(2) Ist der Antrag nicht zulässig oder nicht begrün-\nAbsatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung benannt, so\ndet, so lehnt ihn das Gericht durch mit Gründen verse-\nkönnen bis zur nachträglichen Benennung alle Zustel-\nhenen Beschluss ab. Die Kosten sind dem Antragsteller\nlungen an sie durch Aufgabe zur Post (§ 184 Absatz 1\naufzuerlegen.\nSatz 2 und Absatz 2 der Zivilprozessordnung) bewirkt\nwerden.\n§9\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die antragstellende Per-\nson einen Verfahrensbevollmächtigten für das Verfah-                            Vollstreckungsklausel\nren bestellt hat, an den im Inland zugestellt werden             (1) Auf Grund des Beschlusses nach § 8 Absatz 1\nkann.                                                        erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Voll-\nstreckungsklausel in folgender Form:\n§6                               „Vollstreckungsklausel nach § 4 des Anerkennungs-\nVerfahren                            und Vollstreckungsausführungsgesetzes vom 19. Feb-\nruar 2001 (BGBl. I S. 288). Gemäß dem Beschluss des\n(1) Das Gericht entscheidet ohne Anhörung des Ver-        .......... (Bezeichnung des Gerichts und des Beschlus-\npflichteten.                                                 ses) ist die Zwangsvollstreckung aus .......... (Bezeich-\n(2) Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Ver-           nung des Titels) zugunsten .......... (Bezeichnung des\nhandlung. Jedoch kann eine mündliche Erörterung mit          Berechtigten) gegen .......... (Bezeichnung des Verpflich-\ndem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten statt-        teten) zulässig.\nfinden, wenn der Antragsteller oder der Bevollmächtigte      Die zu vollstreckende Verpflichtung lautet:\nhiermit einverstanden ist und die Erörterung der Be-\n.......... (Angabe der dem Verpflichteten aus dem auslän-\nschleunigung dient.\ndischen Titel obliegenden Verpflichtung in deutscher\n(3) Im ersten Rechtszug ist die Vertretung durch ei-      Sprache; aus dem Beschluss nach § 8 Absatz 1 zu\nnen Rechtsanwalt nicht erforderlich.                         übernehmen).","3834          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2009\nDie Zwangsvollstreckung darf über Maßregeln zur Si-           der Vollstreckungsklausel wird bei dem Beschwerdege-\ncherung nicht hinausgehen, bis der Gläubiger eine ge-         richt durch Einreichen einer Beschwerdeschrift oder\nrichtliche Anordnung oder ein Zeugnis vorlegt, dass die       durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle einge-\nZwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden darf.“           legt. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Der\nLautet der Titel auf Leistung von Geld, so ist der Voll-      Beschwerdeschrift soll die für ihre Zustellung erforder-\nstreckungsklausel folgender Zusatz anzufügen:                 liche Zahl von Abschriften beigefügt werden.\n„Solange die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur              (2) Die Zulässigkeit der Beschwerde wird nicht da-\nSicherung nicht hinausgehen darf, kann der Schuldner          durch berührt, dass sie statt bei dem Beschwerdege-\ndie Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicher-          richt bei dem Gericht des ersten Rechtszuges eingelegt\nheit in Höhe von .......... (Angabe des Betrages, wegen       wird; die Beschwerde ist unverzüglich von Amts wegen\ndessen der Berechtigte vollstrecken darf) abwenden.“          an das Beschwerdegericht abzugeben.\n(2) Wird die Zwangsvollstreckung nur für einen oder           (3) Die Beschwerde des Verpflichteten gegen die Zu-\nmehrere der durch die ausländische Entscheidung zu-           lassung der Zwangsvollstreckung ist innerhalb eines\nerkannten oder in einem anderen ausländischen Titel           Monats, im Falle des § 10 Absatz 2 Satz 1 innerhalb\nniedergelegten Ansprüche oder nur für einen Teil des          der nach dieser Vorschrift bestimmten längeren Frist\nGegenstands der Verpflichtung zugelassen, so ist die          einzulegen. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustel-\nVollstreckungsklausel als „Teil-Vollstreckungsklausel         lung nach § 10 Absatz 1. Sie ist eine Notfrist.\nnach § 4 des Anerkennungs- und Vollstreckungsaus-                (4) Die Beschwerde ist dem Beschwerdegegner von\nführungsgesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I                Amts wegen zuzustellen.\nS. 288)“ zu bezeichnen.\n(3) Die Vollstreckungsklausel ist von dem Urkunds-                                   § 12\nbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit                          Einwendungen gegen\ndem Gerichtssiegel zu versehen. Sie ist entweder auf                          den zu vollstreckenden\ndie Ausfertigung des Titels oder auf ein damit zu ver-                  Anspruch im Beschwerdeverfahren\nbindendes Blatt zu setzen. Falls eine Übersetzung des            (1) Der Verpflichtete kann mit der Beschwerde, die\nTitels vorliegt, ist sie mit der Ausfertigung zu verbinden.   sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung\naus einer Entscheidung richtet, auch Einwendungen\n§ 10                            gegen den Anspruch selbst insoweit geltend machen,\nBekanntgabe der Entscheidung                     als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem\nErlass der Entscheidung entstanden sind.\n(1) Im Falle des § 8 Absatz 1 sind dem Verpflichteten\neine beglaubigte Abschrift des Beschlusses, eine be-             (2) Mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulas-\nglaubigte Abschrift des mit der Vollstreckungsklausel         sung der Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen\nversehenen Titels und gegebenenfalls seiner Überset-          Vergleich oder einer öffentlichen Urkunde richtet, kann\nzung sowie der gemäß § 8 Absatz 1 Satz 3 in Bezug             der Verpflichtete die Einwendungen gegen den An-\ngenommenen Urkunden von Amts wegen zuzustellen.               spruch selbst ungeachtet der in Absatz 1 enthaltenen\nBeschränkung geltend machen.\n(2) Muss die Zustellung an den Verpflichteten im\nAusland oder durch öffentliche Bekanntmachung erfol-                                    § 13\ngen und hält das Gericht die Beschwerdefrist nach § 11\nAbsatz 3 Satz 1 nicht für ausreichend, so bestimmt es                              Verfahren und\nin dem Beschluss nach § 8 Absatz 1 oder nachträglich                    Entscheidung über die Beschwerde\ndurch besonderen Beschluss, der ohne mündliche                   (1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Be-\nVerhandlung ergeht, eine längere Beschwerdefrist. Die         schluss, der mit Gründen zu versehen ist und ohne\nBestimmungen über den Beginn der Beschwerdefrist              mündliche Verhandlung ergehen kann. Der Beschwer-\nbleiben auch im Falle der nachträglichen Festsetzung          degegner ist vor der Entscheidung zu hören.\nunberührt.                                                       (2) Solange eine mündliche Verhandlung nicht ange-\n(3) Dem Antragsteller sind eine beglaubigte Abschrift      ordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle An-\ndes Beschlusses nach § 8, im Falle des § 8 Absatz 1           träge gestellt und Erklärungen abgegeben werden. Wird\nferner die mit der Vollstreckungsklausel versehene Aus-       die mündliche Verhandlung angeordnet, so gilt für die\nfertigung des Titels und eine Bescheinigung über die          Ladung § 215 der Zivilprozessordnung.\nbewirkte Zustellung, zu übersenden. In den Fällen des            (3) Eine vollständige Ausfertigung des Beschlusses\nAbsatzes 2 ist die festgesetzte Frist für die Einlegung       ist dem Berechtigten und dem Verpflichteten auch dann\nder Beschwerde auf der Bescheinigung über die be-             von Amts wegen zuzustellen, wenn der Beschluss ver-\nwirkte Zustellung zu vermerken.                               kündet worden ist.\n(4) Soweit nach dem Beschluss des Beschwerdege-\nAbschnitt 3                          richts die Zwangsvollstreckung aus dem Titel erstmals\nBeschwerde, Vollstreckungsgegenklage                   zuzulassen ist, erteilt der Urkundsbeamte der Ge-\nschäftsstelle des Beschwerdegerichts die Vollstre-\n§ 11                            ckungsklausel. § 8 Absatz 1 Satz 2 und 4, §§ 9 und 10\nAbsatz 1 und 3 Satz 1 sind entsprechend anzuwenden.\nEinlegung der                         Ein Zusatz, dass die Zwangsvollstreckung über Maßre-\nBeschwerde; Beschwerdefrist                     geln zur Sicherung nicht hinausgehen darf, ist nur auf-\n(1) Die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug           zunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine Anord-\nergangene Entscheidung über den Antrag auf Erteilung          nung nach diesem Gesetz (§ 22 Absatz 2, § 40 Absatz 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2009            3835\nNummer 1 oder § 45 Absatz 1 Nummer 1) erlassen hat.                                     § 17\nDer Inhalt des Zusatzes bestimmt sich nach dem Inhalt                       Verfahren und Entscheidung\nder Anordnung.\n(1) Der Bundesgerichtshof kann nur überprüfen, ob\nder Beschluss auf einer Verletzung des Rechts der\n§ 14\nEuropäischen Gemeinschaft, eines Anerkennungs-\nVollstreckungsgegenklage                       und Vollstreckungsvertrags, sonstigen Bundesrechts\noder einer anderen Vorschrift beruht, deren Geltungs-\n(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus einem Titel zu-        bereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts\ngelassen, so kann der Verpflichtete Einwendungen ge-          hinaus erstreckt. Er darf nicht prüfen, ob das Gericht\ngen den Anspruch selbst in einem Verfahren nach § 767         seine örtliche Zuständigkeit zu Unrecht angenommen\nder Zivilprozessordnung nur geltend machen, wenn die          hat.\nGründe, auf denen seine Einwendungen beruhen, erst\n(2) Der Bundesgerichtshof kann über die Rechtsbe-\n1. nach Ablauf der Frist, innerhalb deren er die Be-          schwerde ohne mündliche Verhandlung entscheiden.\nschwerde hätte einlegen können, oder                      Auf das Verfahren über die Rechtsbeschwerde sind\n§ 574 Absatz 4, § 576 Absatz 3 und § 577 der Zivil-\n2. falls die Beschwerde eingelegt worden ist, nach Be-\nprozessordnung entsprechend anzuwenden.\nendigung dieses Verfahrens\n(3) Soweit die Zwangsvollstreckung aus dem Titel\nentstanden sind.                                              erstmals durch den Bundesgerichtshof zugelassen\n(2) Die Klage nach § 767 der Zivilprozessordnung ist       wird, erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle\nbei dem Gericht zu erheben, das über den Antrag auf           dieses Gerichts die Vollstreckungsklausel. § 8 Absatz 1\nErteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat.          Satz 2 und 4, §§ 9 und 10 Absatz 1 und 3 Satz 1 gelten\nSoweit die Klage einen Unterhaltstitel zum Gegenstand         entsprechend. Ein Zusatz über die Beschränkung der\nhat, ist das Familiengericht zuständig; für die örtliche      Zwangsvollstreckung entfällt.\nZuständigkeit gelten die Vorschriften der Zivilprozess-\nordnung für Unterhaltssachen.                                                       Abschnitt 5\nBeschränkung der\nAbschnitt 4                                           Zwangsvollstreckung auf\nRechtsbeschwerde                                 Sicherungsmaßregeln und unbeschränkte\nFortsetzung der Zwangsvollstreckung\n§ 15\n§ 18\nStatthaftigkeit und Frist                                 Beschränkung kraft Gesetzes\n(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts                Die Zwangsvollstreckung ist auf Sicherungsmaßre-\nfindet die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des                  geln beschränkt, solange die Frist zur Einlegung der\n§ 574 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 der Zivilprozess-           Beschwerde noch läuft und solange über die Be-\nordnung statt.                                                schwerde noch nicht entschieden ist.\n(2) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Mo-\nnats einzulegen.                                                                        § 19\nPrüfung der Beschränkung\n(3) Die Rechtsbeschwerdefrist ist eine Notfrist und\nbeginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 13 Ab-             Einwendungen des Verpflichteten, dass bei der\nsatz 3).                                                      Zwangsvollstreckung die Beschränkung auf Siche-\nrungsmaßregeln nach der durchzuführenden Verord-\nnung der Europäischen Gemeinschaft, nach dem aus-\n§ 16\nzuführenden Anerkennungs- und Vollstreckungsver-\nEinlegung und Begründung                       trag, nach § 18 dieses Gesetzes oder auf Grund einer\nauf diesem Gesetz beruhenden Anordnung (§ 22 Ab-\n(1) Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen der         satz 2, §§ 40, 45) nicht eingehalten werde, oder Ein-\nBeschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof einge-            wendungen des Berechtigten, dass eine bestimmte\nlegt.                                                         Maßnahme der Zwangsvollstreckung mit dieser Be-\n(2) Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. § 575           schränkung vereinbar sei, sind im Wege der Erinnerung\nAbsatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung ist entspre-           nach § 766 der Zivilprozessordnung bei dem Vollstre-\nchend anzuwenden. Soweit die Rechtsbeschwerde                 ckungsgericht (§ 764 der Zivilprozessordnung) geltend\ndarauf gestützt wird, dass das Beschwerdegericht von          zu machen.\neiner Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen\nGemeinschaften abgewichen sei, muss die Entschei-                                       § 20\ndung, von der der angefochtene Beschluss abweicht,                               Sicherheitsleistung\nbezeichnet werden.                                                            durch den Verpflichteten\n(3) Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung          (1) Solange die Zwangsvollstreckung aus einem\noder beglaubigte Abschrift des Beschlusses, gegen             Titel, der auf Leistung von Geld lautet, nicht über\nden sich die Rechtsbeschwerde richtet, vorgelegt              Maßregeln der Sicherung hinausgehen darf, ist der\nwerden.                                                       Verpflichtete befugt, die Zwangsvollstreckung durch","3836          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2009\nLeistung einer Sicherheit in Höhe des Betrages abzu-             (2) Das Zeugnis ist dem Berechtigten auf seinen An-\nwenden, wegen dessen der Berechtigte vollstrecken             trag zu erteilen,\ndarf.\n1. wenn der Verpflichtete bis zum Ablauf der Be-\n(2) Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen und               schwerdefrist keine Beschwerdeschrift eingereicht\nbereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln sind auf-              hat,\nzuheben, wenn der Verpflichtete durch eine öffentliche\n2. wenn das Beschwerdegericht die Beschwerde des\nUrkunde die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung\nVerpflichteten zurückgewiesen und keine Anordnung\nerforderliche Sicherheitsleistung nachweist.\nnach § 22 Absatz 2 erlassen hat,\n§ 21                                3. wenn der Bundesgerichtshof die Anordnung des Be-\nschwerdegerichts nach § 22 Absatz 2 aufgehoben\nVersteigerung beweglicher Sachen                        hat (§ 22 Absatz 3 Satz 2) oder\nIst eine bewegliche Sache gepfändet und darf die           4. wenn der Bundesgerichtshof den Titel zur Zwangs-\nZwangsvollstreckung nicht über Maßregeln zur Siche-               vollstreckung zugelassen hat.\nrung hinausgehen, so kann das Vollstreckungsgericht\n(3) Aus dem Titel darf die Zwangsvollstreckung,\nauf Antrag anordnen, dass die Sache versteigert und\nselbst wenn sie auf Maßregeln der Sicherung be-\nder Erlös hinterlegt werde, wenn sie der Gefahr einer\nschränkt ist, nicht mehr stattfinden, sobald ein Be-\nbeträchtlichen Wertminderung ausgesetzt ist oder\nschluss des Beschwerdegerichts, dass der Titel zur\nwenn ihre Aufbewahrung unverhältnismäßige Kosten\nZwangsvollstreckung nicht zugelassen werde, verkün-\nverursachen würde.\ndet oder zugestellt ist.\n§ 22                                                            § 24\nUnbeschränkte Fortsetzung                                      Unbeschränkte Fortsetzung\nder Zwangsvollstreckung;                                   der durch das Beschwerdegericht\nbesondere gerichtliche Anordnungen                              zugelassenen Zwangsvollstreckung\n(1) Weist das Beschwerdegericht die Beschwerde                (1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, zu dem\ndes Verpflichteten gegen die Zulassung der Zwangs-            der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Beschwer-\nvollstreckung zurück oder lässt es auf die Beschwerde         degerichts die Vollstreckungsklausel mit dem Zusatz\ndes Berechtigten die Zwangsvollstreckung aus dem              erteilt hat, dass die Zwangsvollstreckung auf Grund\nTitel zu, so kann die Zwangsvollstreckung über Maßre-         der Anordnung des Gerichts nicht über Maßregeln zur\ngeln zur Sicherung hinaus fortgesetzt werden.                 Sicherung hinausgehen darf (§ 13 Absatz 4 Satz 3), ist\n(2) Auf Antrag des Verpflichteten kann das Be-             auf Antrag des Berechtigten über Maßregeln zur Siche-\nschwerdegericht anordnen, dass bis zum Ablauf der             rung hinaus fortzusetzen, wenn das Zeugnis des\nFrist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 15) oder          Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts\nbis zur Entscheidung über diese Beschwerde die                vorgelegt wird, dass die Zwangsvollstreckung unbe-\nZwangsvollstreckung nicht oder nur gegen Sicherheits-         schränkt stattfinden darf.\nleistung über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen                (2) Das Zeugnis ist dem Berechtigten auf seinen An-\ndarf. Die Anordnung darf nur erlassen werden, wenn            trag zu erteilen,\nglaubhaft gemacht wird, dass die weitergehende Voll-\nstreckung dem Verpflichteten einen nicht zu ersetzen-         1. wenn der Verpflichtete bis zum Ablauf der Frist zur\nden Nachteil bringen würde. § 713 der Zivilprozessord-            Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 15 Absatz 2)\nnung ist entsprechend anzuwenden.                                 keine Beschwerdeschrift eingereicht hat,\n(3) Wird Rechtsbeschwerde eingelegt, so kann der           2. wenn der Bundesgerichtshof die Anordnung des Be-\nBundesgerichtshof auf Antrag des Verpflichteten eine              schwerdegerichts nach § 22 Absatz 2 aufgehoben\nAnordnung nach Absatz 2 erlassen. Der Bundesge-                   hat (§ 22 Absatz 3 Satz 2) oder\nrichtshof kann auf Antrag des Berechtigten eine nach          3. wenn der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde\nAbsatz 2 erlassene Anordnung des Beschwerdege-                    des Verpflichteten zurückgewiesen hat.\nrichts abändern oder aufheben.\nAbschnitt 6\n§ 23\nFeststellung der Anerkennung\nUnbeschränkte Fortsetzung                                  einer ausländischen Entscheidung\nder durch das Gericht des ersten\nRechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung\n§ 25\n(1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, den der\nVerfahren und\nUrkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts des\nEntscheidung in der Hauptsache\nersten Rechtszuges mit der Vollstreckungsklausel\nversehen hat, ist auf Antrag des Berechtigten über               (1) Auf das Verfahren, das die Feststellung zum Ge-\nMaßregeln zur Sicherung hinaus fortzusetzen, wenn             genstand hat, ob eine Entscheidung aus einem anderen\ndas Zeugnis des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle            Staat anzuerkennen ist, sind die §§ 3 bis 6, 8 Absatz 2,\ndieses Gerichts vorgelegt wird, dass die Zwangsvoll-          die §§ 10 bis 12, § 13 Absatz 1 bis 3, die §§ 15 und 16\nstreckung unbeschränkt stattfinden darf.                      sowie § 17 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2009              3837\n(2) Ist der Antrag auf Feststellung begründet, so be-      zugelassene Entscheidung zum Zeitpunkt der Zulas-\nschließt das Gericht, dass die Entscheidung anzuer-            sung nach dem Recht des Staats, in dem sie ergangen\nkennen ist.                                                    ist, noch mit einem ordentlichen Rechtsmittel ange-\nfochten werden konnte.\n§ 26                                   (2) Für die Geltendmachung des Anspruchs ist das\nKostenentscheidung                          Gericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechts-\nIn den Fällen des § 25 Absatz 2 sind die Kosten dem        zug über den Antrag, den Titel mit der Vollstreckungs-\nAntragsgegner aufzuerlegen. Dieser kann die Be-                klausel zu versehen, entschieden hat.\nschwerde (§ 11) auf die Entscheidung über den Kosten-\npunkt beschränken. In diesem Falle sind die Kosten                                          § 29\ndem Antragsteller aufzuerlegen, wenn der Antrags-                              Aufhebung oder Änderung\ngegner nicht durch sein Verhalten zu dem Antrag auf                         ausländischer Entscheidungen,\nFeststellung Veranlassung gegeben hat.                                    deren Anerkennung festgestellt ist\nWird die Entscheidung in dem Staat, in dem sie er-\nAbschnitt 7                            gangen ist, aufgehoben oder abgeändert und kann die\nAufhebung oder Änderung der                       davon begünstigte Partei diese Tatsache nicht mehr in\nBeschlüsse über die Zulassung der                    dem Verfahren über den Antrag auf Feststellung der\nAnerkennung (§ 25) geltend machen, so ist § 27 Ab-\nZwangsvollstreckung oder die Anerkennung\nsatz 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.\n§ 27\nAbschnitt 8\nVerfahren nach Aufhebung\noder Änderung des für vollstreckbar                             Vorschriften für Entscheidungen\nerklärten ausländischen Titels im Ursprungsstaat                deutscher Gerichte und für das Mahnverfahren\n(1) Wird der Titel in dem Staat, in dem er errichtet\nworden ist, aufgehoben oder geändert und kann der                                           § 30\nVerpflichtete diese Tatsache in dem Verfahren der Zu-                        Vervollständigung inländischer\nlassung der Zwangsvollstreckung nicht mehr geltend                  Entscheidungen zur Verwendung im Ausland\nmachen, so kann er die Aufhebung oder Änderung der                 (1) Will eine Partei ein Versäumnis- oder Anerkennt-\nZulassung in einem besonderen Verfahren beantragen.            nisurteil, das nach § 313b der Zivilprozessordnung in\n(2) Für die Entscheidung über den Antrag ist das Ge-       verkürzter Form abgefasst worden ist, in einem anderen\nricht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug        Vertrags- oder Mitgliedstaat geltend machen, so ist das\nüber den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel        Urteil auf ihren Antrag zu vervollständigen. Der Antrag\nentschieden hat.                                               kann bei dem Gericht schriftlich oder durch Erklärung\n(3) Der Antrag kann bei dem Gericht schriftlich oder       zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. Über\ndurch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle ge-           den Antrag wird ohne mündliche Verhandlung entschie-\nstellt werden. Über den Antrag kann ohne mündliche             den.\nVerhandlung entschieden werden. Vor der Entschei-                  (2) Zur Vervollständigung des Urteils sind der Tatbe-\ndung, die durch Beschluss ergeht, ist der Berechtigte          stand und die Entscheidungsgründe nachträglich abzu-\nzu hören. § 13 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.               fassen, von den Richtern besonders zu unterschreiben\n(4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach           und der Geschäftsstelle zu übergeben; der Tatbestand\nden §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Die Not-           und die Entscheidungsgründe können auch von Rich-\nfrist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde be-          tern unterschrieben werden, die bei dem Urteil nicht\nträgt einen Monat.                                             mitgewirkt haben.\n(5) Für die Einstellung der Zwangsvollstreckung und            (3) Für die Berichtigung des nachträglich abgefass-\ndie Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaß-           ten Tatbestands gilt § 320 der Zivilprozessordnung ent-\nregeln sind die §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung         sprechend. Jedoch können bei der Entscheidung über\nentsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Voll-             einen Antrag auf Berichtigung auch solche Richter mit-\nstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung           wirken, die bei dem Urteil oder der nachträglichen An-\nzulässig.                                                      fertigung des Tatbestands nicht mitgewirkt haben.\n(4) Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend\n§ 28                               für die Vervollständigung von Arrestbefehlen, einstwei-\nSchadensersatz wegen                          ligen Anordnungen und einstweiligen Verfügungen, die\nungerechtfertigter Vollstreckung                  in einem anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat geltend\ngemacht werden sollen und nicht mit einer Begründung\n(1) Wird die Zulassung der Zwangsvollstreckung auf         versehen sind.\ndie Beschwerde (§ 11) oder die Rechtsbeschwerde\n(§ 15) aufgehoben oder abgeändert, so ist der Berech-                                       § 31\ntigte zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem\nVerpflichteten durch die Vollstreckung des Titels oder                           Vollstreckungsklausel\ndurch eine Leistung zur Abwendung der Vollstreckung                           zur Verwendung im Ausland\nentstanden ist. Das Gleiche gilt, wenn die Zulassung               Vollstreckungsbescheide, Arrestbefehle und einst-\nder Zwangsvollstreckung nach § 27 aufgehoben oder              weilige Verfügungen oder einstweilige Anordnungen,\nabgeändert wird, sofern die zur Zwangsvollstreckung            deren Zwangsvollstreckung in einem anderen Vertrags-","3838         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2009\noder Mitgliedstaat betrieben werden soll, sind auch             (2) Die Landesregierungen können die Ermächtigung\ndann mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, wenn         durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwal-\ndies für eine Zwangsvollstreckung im Inland nach § 796       tungen übertragen.\nAbsatz 1, § 929 Absatz 1 und § 936 der Zivilprozess-\nordnung oder nach § 53 Absatz 1 des Gesetzes über                                      Teil 2\ndas Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-\nheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht erforderlich                          Besonderes\nwäre.\nAbschnitt 1\n§ 32                                              Übereinkommen über die\ngerichtliche Zuständigkeit und die\nMahnverfahren\nmit Zustellung im Ausland                          Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen\nin Zivil- und Handelssachen vom\n(1) Das Mahnverfahren findet auch statt, wenn die         27. September 1968 und vom 16. September 1988\nZustellung des Mahnbescheids in einem anderen Ver-\ntrags- oder Mitgliedstaat erfolgen muss. In diesem Falle                                § 35\nkann der Anspruch auch die Zahlung einer bestimmten\nGeldsumme in ausländischer Währung zum Gegen-                                    Sonderregelungen\nstand haben.                                                                 über die Beschwerdefrist\nDie Frist für die Beschwerde des Verpflichteten ge-\n(2) Macht der Antragsteller geltend, dass das Ge-\ngen die Entscheidung über die Zulassung der Zwangs-\nricht auf Grund einer Gerichtsstandsvereinbarung zu-\nvollstreckung beträgt zwei Monate und beginnt von\nständig sei, so hat er dem Mahnantrag die erforder-\ndem Tage an zu laufen, an dem die Entscheidung dem\nlichen Schriftstücke über die Vereinbarung beizufügen.\nVerpflichteten entweder in Person oder in seiner Woh-\n(3) Die Widerspruchsfrist (§ 692 Absatz 1 Nummer 3        nung zugestellt worden ist, wenn der Verpflichtete\nder Zivilprozessordnung) beträgt einen Monat.                seinen Wohnsitz oder seinen Sitz in einem anderen Ver-\ntragsstaat dieser Übereinkommen hat. Eine Verlänge-\nAbschnitt 9                           rung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausge-\nschlossen. § 10 Absatz 2 und 3 Satz 2 sowie § 11\nVerhältnis zu besonderen                      Absatz 3 Satz 1 und 2 finden in diesen Fällen keine\nAnerkennungsverfahren;                        Anwendung.\nKonzentrationsermächtigung\n§ 36\n§ 33                                                      Aussetzung\ndes Beschwerdeverfahrens\nVerhältnis zu\nbesonderen Anerkennungsverfahren                       (1) Das Oberlandesgericht kann auf Antrag des Ver-\npflichteten seine Entscheidung über die Beschwerde\nSoweit nicht anders bestimmt, bleibt § 107 des Ge-        gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung ausset-\nsetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den       zen, wenn gegen die Entscheidung im Ursprungsstaat\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit unbe-       ein ordentliches Rechtsmittel eingelegt oder die Frist\nrührt.                                                       hierfür noch nicht verstrichen ist; im letzteren Falle kann\ndas Oberlandesgericht eine Frist bestimmen, innerhalb\n§ 34                               deren das Rechtsmittel einzulegen ist. Das Gericht\nkann die Zwangsvollstreckung auch von einer Sicher-\nKonzentrationsermächtigung                      heitsleistung abhängig machen.\n(1) Die Landesregierungen werden für die Ausfüh-             (2) Absatz 1 ist im Verfahren auf Feststellung der An-\nrung von Anerkennungs- und Vollstreckungsverträgen           erkennung einer Entscheidung (§§ 25 und 26) entspre-\nnach diesem Gesetz und für die Durchführung der in           chend anzuwenden.\n§ 1 Absatz 1 Nummer 2 genannten Verordnungen und\nAbkommen ermächtigt, durch Rechtsverordnung die                                     Abschnitt 2\nEntscheidung über Anträge auf Erteilung der Vollstre-\nckungsklausel zu ausländischen Titeln in Zivil- und                       Haager Übereinkommen vom\nHandelssachen, über Anträge auf Aufhebung oder Ab-               2. Oktober 1973 über die Anerkennung und\nänderung dieser Vollstreckungsklausel und über An-               Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen\nträge auf Feststellung der Anerkennung einer ausländi-\nschen Entscheidung für die Bezirke mehrerer Land-                                       § 37\ngerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern dies der                           Einschränkungen der\nsachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der                     Anerkennung und Vollstreckung\nVerfahren dient. Die Ermächtigung kann für jedes der in\n§ 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b genannten               (1) Die Anerkennung und Vollstreckung von öffentli-\nÜbereinkommen, für die in § 1 Absatz 1 Nummer 2              chen Urkunden aus einem anderen Vertragsstaat findet\nBuchstabe a genannte Verordnung und jedes der in             nur statt, wenn der andere Vertragsstaat die Erklärung\n§ 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c genannten            nach Artikel 25 des Übereinkommens abgegeben hat.\nAbkommen der Europäischen Gemeinschaft jeweils                  (2) Die Anerkennung und Vollstreckung von Ent-\nallein ausgeübt werden.                                      scheidungen aus einem anderen Vertragsstaat in Unter-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2009               3839\nhaltssachen zwischen Verwandten in der Seitenlinie                 gleich, so ordnet das Oberlandesgericht an, dass die\nund zwischen Verschwägerten ist auf Verlangen des                  Zwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden darf.\nVerpflichteten zu versagen, wenn nach den Sachvor-                (2) § 22 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt.\nschriften des Rechts des Staates, dem der Verpflichtete\nund der Berechtigte angehören, eine Unterhaltspflicht\n§ 41\nnicht besteht; dasselbe gilt, wenn sie keine gemein-\nsame Staatsangehörigkeit haben und nach dem am ge-                              Abweichungen von § 23\nwöhnlichen Aufenthaltsort des Verpflichteten geltenden            (1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, den der\nRecht eine Unterhaltspflicht nicht besteht.                    Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts\nmit der Vollstreckungsklausel versehen hat, ist auf An-\n§ 38                              trag des Berechtigten auch dann über Maßregeln zur\nSonderregelungen für                        Sicherung hinaus fortzusetzen (§ 23 Absatz 1), wenn\ndas Beschwerdeverfahren                       eine gerichtliche Anordnung nach § 40 Absatz 1 Num-\nmer 1 oder § 22 Absatz 2 und 3 vorgelegt wird und die\n(1) Die Frist für die Beschwerde des Verpflichteten         darin bestimmten Voraussetzungen erfüllt sind.\ngegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung beträgt\n(2) Ein Zeugnis gemäß § 23 Absatz 1 ist dem Be-\nzwei Monate, wenn die Zustellung an den Verpflichte-\nrechtigten auf seinen Antrag abweichend von § 23 Ab-\nten im Ausland erfolgen muss.\nsatz 2 Nummer 1 nur zu erteilen, wenn der Verpflichtete\n(2) § 10 Absatz 2 Satz 1 ist nur auf die Zustellung         bis zum Ablauf der Beschwerdefrist keine Beschwerde-\ndurch öffentliche Bekanntmachung anzuwenden.                   schrift eingereicht hat und wenn\n(3) Die Vorschriften über die Aussetzung des Verfah-        1. der Berechtigte bei einer auf eine bestimmte Geld-\nrens vor dem Oberlandesgericht und die Zulassung der               summe lautenden Entscheidung nachweist, dass die\nZwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (§ 36                Entscheidung rechtskräftig ist (Artikel 14 Absatz 1\nAbsatz 1) sind entsprechend anzuwenden.                            Nummer 2 und 6 und Absatz 2 des Vertrags),\n2. die Entscheidung nicht auf eine bestimmte Geld-\n§ 39                                  summe lautet oder\nWeitere Sonderregelungen                       3. der Titel ein gerichtlicher Vergleich ist.\nDie Vorschriften über die Feststellung der Anerken-         § 23 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 findet keine Anwendung.\nnung einer Entscheidung (§§ 25 und 26), über die Auf-\n(3) § 23 Absatz 3 bleibt unberührt.\nhebung oder Änderung dieser Feststellung (§ 29 in Ver-\nbindung mit § 27) sowie über das Mahnverfahren (§ 32)\n§ 42\nfinden keine Anwendung.\nAbweichungen von § 24\nAbschnitt 3                               Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, zu dem der\nUrkundsbeamte der Geschäftsstelle des Oberlandes-\nVertrag vom 17. Juni 1977\ngerichts die Vollstreckungsklausel erteilt hat, ist abwei-\nzwischen der Bundesrepublik                      chend von § 24 Absatz 1 auf Antrag des Berechtigten\nDeutschland und dem Königreich Norwegen                    nur im Rahmen einer gerichtlichen Anordnung nach\nüber die gegenseitige Anerkennung und                   § 40 oder § 22 Absatz 2 und 3 fortzusetzen. Eines\nVollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und               besonderen Zeugnisses des Urkundsbeamten der Ge-\nanderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen              schäftsstelle bedarf es nicht.\n§ 40                                                          § 43\nAbweichungen von § 22                                           Folgeregelungen für\ndas Rechtsbeschwerdeverfahren\n(1) Weist das Oberlandesgericht die Beschwerde\ndes Verpflichteten gegen die Zulassung der Zwangs-                (1) Auf das Verfahren über die Rechtsbeschwerde\nvollstreckung zurück oder lässt es auf die Beschwerde          sind neben den in § 17 Absatz 2 Satz 2 aufgeführten\ndes Berechtigten die Zwangsvollstreckung aus dem               Vorschriften auch die §§ 40 und 42 sinngemäß anzu-\nTitel zu, so entscheidet es abweichend von § 22 Ab-            wenden.\nsatz 1 zugleich darüber, ob die Zwangsvollstreckung               (2) Hat der Bundesgerichtshof eine Anordnung nach\nüber Maßregeln zur Sicherung hinaus fortgesetzt wer-           Absatz 1 in Verbindung mit § 40 Absatz 1 Nummer 1\nden kann:                                                      erlassen, so ist in Abweichung von § 17 Absatz 3 Satz 3\n1. Ist bei einer auf eine bestimmte Geldsumme lauten-          ein Zusatz aufzunehmen, dass die Zwangsvollstre-\nden Entscheidung der Nachweis, dass die Entschei-          ckung über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausge-\ndung rechtskräftig ist, nicht geführt, so ordnet das       hen darf. Der Inhalt des Zusatzes bestimmt sich nach\nOberlandesgericht an, dass die Vollstreckung erst          dem Inhalt der Anordnung.\nnach Vorlage einer norwegischen Rechtskraftbe-\nscheinigung nebst Übersetzung (Artikel 14 Absatz 1                                     § 44\nNummer 2 und 6 und Absatz 2 des Vertrags) unbe-                           Weitere Sonderregelungen\nschränkt stattfinden kann.\n(1) Hat der Verpflichtete keinen Wohnsitz im Inland,\n2. Ist der Nachweis, dass die Entscheidung rechtskräf-         so ist für die Vollstreckbarerklärung von Entscheidun-\ntig ist, geführt oder ist der Titel ein gerichtlicher Ver- gen und gerichtlichen Vergleichen auch das Landge-","3840           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2009\nricht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verpflich-       satz 2 Nummer 1 nur zu erteilen, wenn der Verpflichtete\ntete Vermögen hat.                                             bis zum Ablauf der Beschwerdefrist keine Beschwerde-\n(2) Ist die Entscheidung auf die Leistung einer be-         schrift eingereicht hat und wenn\nstimmten Geldsumme gerichtet, so bedarf es für die             1. der Berechtigte den Nachweis führt, dass die Ent-\nZulassung zur Zwangsvollstreckung nicht des Nach-                  scheidung rechtskräftig ist (Artikel 21 des Vertrags),\nweises, dass die Entscheidung rechtskräftig ist (Arti-\nkel 10 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 1 Satz 2 des Ver-        2. die Entscheidung eine Unterhaltspflicht zum Gegen-\ntrags).                                                            stand hat (Artikel 20 des Vertrags) oder\n(3) Auf das Verfahren über die Beschwerde des Ver-          3. der Titel ein gerichtlicher Vergleich ist.\npflichteten gegen die Zulassung der Zwangsvollstre-\nckung findet § 12 Absatz 2 keine Anwendung. § 12               § 23 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 findet keine Anwendung.\nAbsatz 1 gilt für die Beschwerde, die sich gegen die              (3) § 23 Absatz 3 bleibt unberührt.\nZulassung der Zwangsvollstreckung aus einem gericht-\nlichen Vergleich richtet, sinngemäß.\n§ 47\n(4) Die Vorschriften über die Feststellung der Aner-\nkennung einer Entscheidung (§§ 25 und 26) und über                             Abweichungen von § 24\ndie Aufhebung oder Änderung dieser Feststellung (§ 29\nDie Zwangsvollstreckung aus dem Titel, zu dem der\nin Verbindung mit § 27) finden keine Anwendung.\nUrkundsbeamte der Geschäftsstelle des Oberlandes-\ngerichts die Vollstreckungsklausel erteilt hat, ist abwei-\nAbschnitt 4                            chend von § 24 Absatz 1 auf Antrag des Berechtigten\nVertrag vom 20. Juli 1977                      nur im Rahmen einer gerichtlichen Anordnung nach\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland                  § 45 oder § 22 Absatz 2 und 3 fortzusetzen. Eines\nund dem Staat Israel über die gegenseitige                besonderen Zeugnisses des Urkundsbeamten der Ge-\nAnerkennung und Vollstreckung gerichtlicher                schäftsstelle bedarf es nicht.\nEntscheidungen in Zivil- und Handelssachen\n§ 48\n§ 45                                                  Folgeregelungen für\nAbweichungen von § 22                                     das Rechtsbeschwerdeverfahren\n(1) Weist das Oberlandesgericht die Beschwerde                 (1) Auf das Verfahren über die Rechtsbeschwerde\ndes Verpflichteten gegen die Zulassung der Zwangs-             sind neben den in § 17 Absatz 2 Satz 2 aufgeführten\nvollstreckung zurück oder lässt es auf die Beschwerde          Vorschriften auch die §§ 45 und 47 sinngemäß anzu-\ndes Berechtigten die Zwangsvollstreckung aus dem               wenden.\nTitel zu, so entscheidet es abweichend von § 22 Ab-\nsatz 1 zugleich darüber, ob die Zwangsvollstreckung               (2) Hat der Bundesgerichtshof eine Anordnung nach\nüber Maßregeln zur Sicherung hinaus fortgesetzt wer-           Absatz 1 in Verbindung mit § 45 Absatz 1 Nummer 1\nden kann:                                                      erlassen, so ist in Abweichung von § 17 Absatz 3 Satz 3\n1. Ist der Nachweis, dass die Entscheidung rechtskräf-         ein Zusatz aufzunehmen, dass die Zwangsvollstre-\ntig ist, nicht geführt, so ordnet das Oberlandesge-        ckung über Maßregeln zur Sicherung nicht hinaus-\nricht an, dass die Vollstreckung erst nach Vorlage         gehen darf. Der Inhalt des Zusatzes bestimmt sich nach\neiner israelischen Rechtskraftbescheinigung nebst          dem Inhalt der Anordnung.\nÜbersetzung (Artikel 15 Absatz 1 Nummer 2 und 7\ndes Vertrags) unbeschränkt stattfinden darf.                                           § 49\n2. Ist der Nachweis, dass die Entscheidung rechtskräf-                        Weitere Sonderregelungen\ntig ist, erbracht oder hat die Entscheidung eine\nUnterhaltspflicht zum Gegenstand oder ist der Titel           (1) Hat der Verpflichtete keinen Wohnsitz im Inland,\nein gerichtlicher Vergleich, so ordnet das Oberlan-        so ist für die Vollstreckbarerklärung von Entscheidun-\ndesgericht an, dass die Zwangsvollstreckung unbe-          gen und gerichtlichen Vergleichen auch das Landge-\nschränkt stattfinden darf.                                 richt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verpflich-\ntete Vermögen hat.\n(2) § 22 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt.\n(2) Auf das Verfahren über die Beschwerde des Ver-\n§ 46                               pflichteten gegen die Zulassung der Zwangsvollstre-\nAbweichungen von § 23                         ckung findet § 12 Absatz 2 keine Anwendung. § 12\nAbsatz 1 gilt für die Beschwerde, die sich gegen die\n(1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, den der\nZulassung der Zwangsvollstreckung aus einem gericht-\nUrkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts\nlichen Vergleich richtet, sinngemäß.\nmit der Vollstreckungsklausel versehen hat, ist auf\nAntrag des Berechtigten auch dann über Maßregeln\nzur Sicherung hinaus fortzusetzen (§ 23 Absatz 1),                                    Abschnitt 5\nwenn eine gerichtliche Anordnung nach § 45 Absatz 1\n(weggefallen)\nNummer 1 oder § 22 Absatz 2 und 3 vorgelegt wird und\ndie darin bestimmten Voraussetzungen erfüllt sind.\n§§ 50 bis 54\n(2) Ein Zeugnis gemäß § 23 Absatz 1 ist dem Be-\nrechtigten auf seinen Antrag abweichend von § 23 Ab-                                  (weggefallen)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2009              3841\nAbschnitt 6                            kann diese Urkunde auch von einem Notar für voll-\nstreckbar erklärt werden. Die Vorschriften für das Ver-\nVerordnungen und\nfahren der Vollstreckbarerklärung durch ein Gericht\nAbkommen der Europäischen                        gelten sinngemäß.\nGemeinschaft nach § 1 Absatz 1 Nummer 2\n§ 55                                                         § 56\nAbweichungen\nvon Vorschriften des                                Bescheinigungen zu inländischen Titeln\nAllgemeinen Teils; ergänzende Regelungen\nDie Bescheinigungen nach den Artikeln 54, 57 und 58\n(1) Die §§ 3, 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 Satz 2 und\nder Verordnung (EG) Nr. 44/2001 und nach den Arti-\nAbsatz 2, § 10 Absatz 2 und 3 Satz 2, § 11 Absatz 1\nkeln 54, 57 und 58 des Übereinkommens vom 30. Ok-\nSatz 2 und Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie § 18 finden\ntober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die\nkeine Anwendung.\nAnerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in\n(2) Die Beschwerde gegen die Zulassung der                 Zivil- und Handelssachen werden von dem Gericht, der\nZwangsvollstreckung ist einzulegen                            Behörde oder der mit öffentlichem Glauben versehenen\n1. innerhalb eines Monats nach Zustellung, wenn der           Person ausgestellt, der die Erteilung einer vollstreckba-\nVerpflichtete seinen Wohnsitz im Inland hat;              ren Ausfertigung des Titels obliegt. Soweit danach die\n2. innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung, wenn           Gerichte für die Ausstellung der Bescheinigung zustän-\nder Verpflichtete seinen Wohnsitz im Ausland hat.         dig sind, wird diese von dem Gericht des ersten\nRechtszuges und, wenn das Verfahren bei einem höhe-\nDie Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Vollstreck-         ren Gericht anhängig ist, von diesem Gericht ausge-\nbarerklärung dem Verpflichteten entweder persönlich           stellt. Funktionell zuständig ist die Stelle, der die Er-\noder in seiner Wohnung zugestellt worden ist. Eine Ver-       teilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels\nlängerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist aus-       obliegt. Für die Anfechtbarkeit der Entscheidung über\ngeschlossen.                                                  die Ausstellung der Bescheinigung gelten die Vorschrif-\n(3) In einem Verfahren, das die Vollstreckbarerklä-        ten über die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die\nrung einer notariellen Urkunde zum Gegenstand hat,            Erteilung der Vollstreckungsklausel sinngemäß."]}