{"id":"bgbl1-2009-76-2","kind":"bgbl1","year":2009,"number":76,"date":"2009-12-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/76#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-76-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_76.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung über die Anerkennung europäischer Berufsqualifikationen als  Laufbahnbefähigung (Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung  LBAV)","law_date":"2009-11-23T00:00:00Z","page":3824,"pdf_page":4,"num_pages":4,"content":["3824             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2009\nVerordnung\nüber die Anerkennung europäischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung\n(Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung – LBAV)*)\nVom 23. November 2009\nAuf Grund des § 18 Absatz 4 des Bundesbeamten-                        nung (EG) Nr. 279/2009 (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 11)\ngesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in Ver-                     geändert worden ist, anstreben, wenn ihre Berufs-\nbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskosten-                       qualifikation in einem dieser Staaten erworben oder an-\ngesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet                     erkannt worden ist (Qualifikationsstaat) und dort für den\ndas Bundesministerium des Innern:                                         unmittelbaren Zugang zu einer Tätigkeit im öffentlichen\nDienst erforderlich ist, die der angestrebten Laufbahn\nInhaltsübersicht\nvergleichbar ist.\n§   1    Geltungsbereich\n§   2    Anerkennungsvoraussetzungen                                                                  §2\n§   3    Antrag\nAnerkennungsvoraussetzungen\n§   4    Zuständige Stelle\n§   5    Ausgleichsmaßnahmen                                                 (1) Eine Qualifikation nach § 1 wird auf Antrag als\n§   6    Eignungsprüfung                                                  Befähigung für eine Laufbahn im Bundesdienst aner-\n§   7    Anpassungslehrgang                                               kannt, wenn das nach Absatz 2 erforderliche Qualifika-\n§   8    Verfahren                                                        tionsniveau erfüllt ist und\n§   9    Gebühren                                                         1. im Vergleich zu den nach Bundesrecht für den\n§  10    Verwaltungszusammenarbeit                                            Erwerb der Laufbahnbefähigung zu erfüllenden\n§  11    Übermittlung personenbezogener Daten                                 Voraussetzungen keine wesentlichen Unterschiede\n§  12    Inkrafttreten, Außerkrafttreten                                      bestehen,\n2. die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Eig-\n§1\nnungsprüfung (§ 6) bestanden hat oder\nGeltungsbereich                                  3. die Antragstellerin oder der Antragsteller an einem\nDiese Verordnung gilt für Deutsche im Sinne des                           Anpassungslehrgang (§ 7) erfolgreich teilgenommen\nArtikels 116 des Grundgesetzes und für Angehörige                             hat.\nder in § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtenge-                            (2) Es bedarf für die Anerkennung als Befähigung für\nsetzes genannten Staaten, die die Anerkennung ihrer                       eine Laufbahn\nBerufsqualifikation als Befähigung für eine Laufbahn\nim Bundesdienst auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG                       1. des einfachen und des mittleren Dienstes eines Be-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom                                 fähigungsnachweises, der mindestens Artikel 11\n7. September 2005 über die Anerkennung von Berufs-                            Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht,\nqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271                       und\nvom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33                     2. des gehobenen und des höheren Dienstes eines\nvom 3.2.2009, S. 49), die zuletzt durch die Verord-                           Diploms, das mindestens Artikel 11 Buchstabe c\nder Richtlinie 2005/36/EG entspricht.\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September                (3) Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller im\n2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255        Qualifikationsstaat innerhalb der letzten zehn Jahre\nvom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom            zwei Jahre lang eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst\n4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49), die zuletzt durch die Ver-\nordnung (EG) Nr. 279/2009 (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 11) geändert     ausgeübt, die im Qualifikationsstaat nicht im Sinne\nworden ist.                                                            des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2009                 3825\n2005/36/EG reglementiert ist, ist die Qualifikation nach                                   §5\nMaßgabe des Absatzes 1 anzuerkennen, wenn die An-                               Ausgleichsmaßnahmen\ntragstellerin oder der Antragsteller auf die Ausübung\ndes betreffenden Berufs vorbereitet worden ist.                   (1) Das Bundesverwaltungsamt oder die nach § 4\nAbsatz 2 beauftragte Behörde prüft, ob die Anerken-\n(4) Einer Qualifikation nach Absatz 1 sind gleichge-        nungsvoraussetzungen nach § 2 erfüllt sind. Dabei wird\nstellt:                                                        insbesondere geprüft, ob wesentliche Unterschiede\n1. eine Qualifikation, die in einem in § 7 Absatz 1 Num-       zwischen der erworbenen Qualifikation und den nach\nmer 1 des Bundesbeamtengesetzes nicht genannten            Bundesrecht für den Erwerb der Laufbahnbefähigung\nStaat erworben worden ist, sofern die Antragstellerin      zu erfüllenden Voraussetzungen durch Berufserfahrung\noder der Antragsteller durch eine vom Qualifikations-      oder Zusatzqualifikationen ausgeglichen worden sind.\nstaat ausgestellte Bescheinigung nachweist, dass           Bleiben wesentliche Unterschiede bestehen, ist die\nsie oder er den betreffenden Beruf drei Jahre lang         Anerkennung der Qualifikation als Befähigung für eine\nim Qualifikationsstaat ausgeübt hat, sowie                 Laufbahn von einer Eignungsprüfung oder einem\nAnpassungslehrgang abhängig zu machen; zwischen\n2. eine in Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG aufge-         diesen Ausgleichsmaßnahmen kann die Antragstellerin\nführte Qualifikation.                                      oder der Antragssteller wählen.\n(2) Wesentlich ist ein Unterschied, wenn\n§3\n1. die nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens\nAntrag                                   ein Jahr unter der Ausbildungsdauer liegt, die in\n(1) Die Anerkennung ist unter Angabe der ange-                  Deutschland für die entsprechende Fachrichtung\nstrebten Tätigkeit oder Laufbahn schriftlich zu bean-              der Laufbahn gefordert wird,\ntragen.                                                        2. die nachgewiesenen Ausbildungsinhalte erheblich\n(2) Dem Antrag sind beizufügen:                                 von denen abweichen, die in Deutschland für die\nFachrichtung der Laufbahn vorgeschrieben sind,\n1. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,                           und die Kenntnis dieser Inhalte eine wesentliche\n2. die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise,                     Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähi-\ngung ist, oder\n3. gegebenenfalls eine Bescheinigung einer zustän-\ndigen Stelle in der Bundesrepublik Deutschland,            3. die Laufbahn eine oder mehrere Tätigkeiten umfasst,\ndie die Voraussetzungen nach Artikel 13 oder die               die im Qualifikationsstaat nicht Bestandteil des ent-\nVoraussetzungen einer automatischen Anerkennung                sprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn\nnach Kapitel II oder Kapitel III des Titels III der Richt-     a) dieser Unterschied in einer besonderen Ausbil-\nlinie 2005/36/EG für den entsprechenden Beruf                     dung besteht, die nach deutschem Recht gefor-\naußerhalb des öffentlichen Dienstes des Bundes be-                dert wird,\nreits geprüft hat, sowie                                       b) die Inhalte sich erheblich von denen unterschei-\n4. gegebenenfalls Bescheinigungen über erworbene                      den, die von dem vorgelegten Befähigungs- oder\nBerufserfahrungen.                                                Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, und\n(3) Von der Antragstellerin oder dem Antragsteller              c) die Kenntnis dieser Inhalte eine wesentliche\ndürfen weitere Angaben einschließlich personenbezo-                   Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbe-\ngener Daten verlangt werden, soweit diese erforderlich                fähigung ist.\nsind, um festzustellen, ob eine abgeschlossene Ausbil-\ndung wesentliche Unterschiede zu der Ausbildung auf-                                       §6\nweist, die nach Bundesrecht gefordert wird. Ist die An-                             Eignungsprüfung\ntragstellerin oder der Antragsteller nicht in der Lage, die       (1) Die Eignungsprüfung ist eine Prüfung, mit der\nAngaben zu machen, ersucht das Bundesverwaltungs-              festgestellt wird, ob die Antragstellerin oder der Antrag-\namt oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte Behörde             steller in der Lage ist, die Aufgaben der angestrebten\ndie Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder eine            Laufbahn auszuüben.\nandere zuständige Stelle des Qualifikationsstaats um\nÜbermittlung der Angaben.                                         (2) Das Bundesverwaltungsamt oder die nach § 4\nAbsatz 2 beauftragte Behörde vergleicht auf der Grund-\n(4) Die Unterlagen sind in beglaubigter Kopie vorzu-        lage der Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnun-\nlegen. Handelt es sich um fremdsprachige Unterlagen,           gen die Inhalte, die für die Fachrichtung der Laufbahn\nist eine beglaubigte Übersetzung beizufügen.                   als unverzichtbar angesehen werden, mit den Qualifika-\ntionen und Berufserfahrungen der Antragstellerin oder\n§4                                 des Antragstellers und legt Inhalt und Umfang der Prü-\nZuständige Stelle                          fung fest. Im Fall des § 5 Absatz 2 Nummer 2 dürfen\nGegenstand der Prüfung nur Gebiete sein, auf denen\n(1) Über die Anerkennung entscheidet das Bundes-            wesentliche Unterschiede festgestellt worden sind.\nverwaltungsamt.\n(3) Die Eignungsprüfung wird durch eine Prüfungs-\n(2) Das Bundesministerium des Innern kann die Be-           kommission durchgeführt, die vom Bundesverwal-\nfugnisse des Bundesverwaltungsamts, die in dieser              tungsamt oder von einer nach § 4 Absatz 2 beauftrag-\nVerordnung geregelt sind, im Einvernehmen mit einer            ten Behörde bestimmt wird. Diese besteht in der Regel\nobersten Dienstbehörde ganz oder teilweise auf diese           aus einer oder einem Vorsitzenden und drei weiteren\noder eine Behörde ihres Geschäftsbereichs übertragen.          Mitgliedern und soll zu gleichen Teilen mit Frauen und","3826          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2009\nMännern besetzt sein. Sie ist unabhängig und nicht           als unverzichtbar angesehen werden, mit den Qualifika-\nweisungsgebunden.                                            tionen und Berufserfahrungen der Antragstellerin oder\n(4) Die Eignungsprüfung besteht aus einem schrift-        des Antragstellers und regelt die Durchführung des\nlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil      höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs. Insbe-\nkann mehrere Aufsichtsarbeiten umfassen. § 10 Ab-            sondere sind die Dauer des Lehrgangs, Art und Zahl\nsatz 2 Satz 2 und § 17 Absatz 3 Satz 1 und 3 der             der zu erbringenden Leistungen und die unverzicht-\nBundeslaufbahnverordnung sind entsprechend anzu-             baren Inhalte, die noch vermittelt werden müssen, zu\nwenden.                                                      bestimmen.\n(5) Über den Prüfungshergang ist ein Protokoll mit           (2) Die Rechte und Pflichten der Antragstellerin oder\nfolgenden Angaben aufzunehmen:                               des Antragstellers während eines Anpassungslehr-\n1. Zeit und Ort der mündlichen Prüfung,                      gangs werden durch einen Vertrag mit dem Bundesver-\nwaltungsamt oder der nach § 4 Absatz 2 beauftragten\n2. die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission,          Behörde festgelegt.\n3. die Namen der Prüfungsteilnehmerinnen und Prü-\nfungsteilnehmer,                                            (3) Der Anpassungslehrgang schließt mit einer Ge-\nsamtbewertung der Leistungen ab, in der festgestellt\n4. die Prüfungsthemen,\nwird, ob die wesentlichen Unterschiede ausgeglichen\n5. die Bewertung des schriftlichen Teils der Prüfung,        sind. Die Antragstellerin oder der Antragsteller erhält\n6. die Bewertung des mündlichen Teils der Prüfung,           über das Ergebnis einen schriftlichen Bescheid.\n7. das abschließende Prüfungsergebnis und\n§8\n8. besondere Vorkommnisse.\nDas Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden und                                 Verfahren\neinem Mitglied der Prüfungskommission zu unter-\nschreiben.                                                      (1) Das Bundesverwaltungsamt oder die nach § 4\nAbsatz 2 beauftragte Behörde bestätigt innerhalb eines\n(6) Über die Folgen eines ordnungswidrigen Ver-           Monats den Empfang der Antragsunterlagen und teilt\nhaltens entscheidet die Prüfungskommission nach An-          gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.\nhörung der Antragstellerin oder des Antragstellers. Die\nAnhörung ist zu protokollieren. Versucht die Antrag-            (2) Die Entscheidung über den Antrag ergeht durch\nstellerin oder der Antragsteller, das Ergebnis des           schriftlichen Bescheid und ist der Antragstellerin oder\nschriftlichen oder des mündlichen Teils der Prüfung          dem Antragsteller spätestens drei Monate nach Vorlage\ndurch Täuschung zu beeinflussen, ist die jeweilige Prü-      der vollständigen Unterlagen mitzuteilen. Werden we-\nfungsleistung von der Prüfungskommission mit „unge-          sentliche Unterschiede in der Qualifikation festgestellt,\nnügend“ zu bewerten. In schweren Fällen ist die Eig-         die durch Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen werden\nnungsprüfung für nicht bestanden zu erklären. Im Fall        können, wird die Laufbahnbefähigung unter der Bedin-\neiner vollendeten Täuschung entscheidet das Bundes-          gung anerkannt, dass die wesentlichen Unterschiede\nverwaltungsamt oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte        ausgeglichen werden. Die wesentlichen Unterschiede\nBehörde. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist      in der Qualifikation und die Inhalte der erforderlichen\nvor Beginn der Prüfung auf die Folgen ordnungswidri-         Ausgleichsmaßnahmen (§§ 6 und 7) sind im Einzelnen\ngen Verhaltens hinzuweisen. Die Belehrung ist zu pro-        darzulegen. Die Entscheidung ist zu begründen und mit\ntokollieren.                                                 einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.\n(7) Ein Rücktritt von der Prüfung ist nur bis zum            (3) Die Anerkennung der Qualifikation als Laufbahn-\nBeginn der Prüfung zulässig. Er ist dem Bundesver-           befähigung begründet keinen Anspruch auf Einstellung.\nwaltungsamt oder der nach § 4 Absatz 2 beauftragten\nBehörde unverzüglich zu erklären. Genehmigt das Bun-\ndesverwaltungsamt oder die nach § 4 Absatz 2 beauf-                                     §9\ntragte Behörde den Rücktritt, gilt die Prüfung als nicht\nGebühren\nunternommen.\n(8) Wird der schriftliche oder der mündliche Teil oder       Für die Entscheidung über den Antrag sowie für die\ndas Gesamtergebnis der Prüfung mit „mangelhaft“ oder         Durchführung einer Eignungsprüfung oder eines An-\n„ungenügend“ bewertet, ist die Eignungsprüfung nicht         passungslehrgangs erhebt das Bundesverwaltungsamt\nbestanden. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskom-         oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte Behörde bei der\nmission gibt der Antragstellerin oder dem Antragsteller      Antragstellerin oder dem Antragsteller eine Gebühr in\nim Anschluss an die mündliche Prüfung das Ergebnis           Höhe von jeweils 60 Euro.\nder Eignungsprüfung bekannt. Die Antragstellerin oder\nder Antragsteller erhält über das Ergebnis der Prüfung                                 § 10\nzeitnah einen schriftlichen Bescheid.\nVerwaltungszusammenarbeit\n§7\nDas Bundesverwaltungsamt arbeitet mit den zustän-\nAnpassungslehrgang                          digen Behörden der Qualifikationsstaaten sowie mit\n(1) Das Bundesverwaltungsamt oder die nach § 4            den nach Artikel 57 der Richtlinie 2005/36/EG einge-\nAbsatz 2 beauftragte Behörde vergleicht auf der Grund-       richteten Kontaktstellen zusammen und leistet Amtshil-\nlage der Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnun-          fe, um die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG zu er-\ngen die Inhalte, die für die Fachrichtung der Laufbahn       leichtern.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2009             3827\n§ 11                               vergehen, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten dürfen\nÜbermittlung                           nur mitgeteilt werden, wenn sie unanfechtbar fest-\npersonenbezogener Daten                       gestellt worden sind und der empfangende Staat\nzusichert,\n(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt den in § 10 ge-\nnannten Stellen auf Ersuchen die erforderlichen Anga-       1. die Angaben nur für die Entscheidung über die An-\nben über die Voraussetzungen der Anerkennung der               erkennung der Berufsqualifikation zu verwenden und\nQualifikationen als Laufbahnbefähigung zur Verfügung,\nwenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht in    2. die nach deutschem Recht geltenden Löschungs-\nder Lage ist, den in § 10 genannten Stellen entspre-           oder Tilgungsfristen zu beachten.\nchende Angaben zu machen.\n(2) Beantragt eine Beamtin oder ein Beamter die                                        § 12\nAnerkennung ihrer oder seiner Qualifikation in einem                     Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nder in § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesbeamten-\ngesetzes genannten Staaten, unterrichtet die Dienst-           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nbehörde nach Anhörung der oder des Betroffenen die          in Kraft. Gleichzeitig tritt die EG-Hochschuldiplomaner-\nzuständige Behörde des Staates, in dem der Antrag           kennungsverordnung vom 2. November 1995 (BGBl. I\ngestellt worden ist, über Dienstvergehen, Straftaten,       S. 1493), die zuletzt durch § 56 Absatz 2 der Verord-\nOrdnungswidrigkeiten, die sich auf die Zulässigkeit         nung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert\nder Ausübung der Tätigkeit auswirken können. Dienst-        worden ist, außer Kraft.\nBerlin, den 23. November 2009\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière"]}