{"id":"bgbl1-2009-75-3","kind":"bgbl1","year":2009,"number":75,"date":"2009-11-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/75#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-75-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_75.pdf#page=5","order":3,"title":"Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie die darüber zu erstellenden Berichte (Prüfungsberichtsverordnung  PrüfbV)","law_date":"2009-11-23T00:00:00Z","page":3793,"pdf_page":5,"num_pages":26,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2009                   3793\nVerordnung\nüber die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute und\nFinanzdienstleistungsinstitute sowie die darüber zu erstellenden Berichte\n(Prüfungsberichtsverordnung – PrüfbV)\nVom 23. November 2009\nAuf Grund des § 29 Absatz 4 des Kreditwesenge-                                      Unterabschnitt 2\nsetzes, der durch Artikel 2 Nummer 15c des Gesetzes                                Handels- und Anlagebuch\nvom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607) neu gefasst worden           § 12 Zuordnung von Geschäften zum Handels- oder Anlage-\nist, sowie auf Grund des § 20 Absatz 4 des Investment-               buch\ngesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe d             § 13 Nichthandelsbuchinstitute\ndes Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089)\ngeändert worden ist, und in Verbindung mit § 1 Num-                                    Unterabschnitt 3\nmer 3 und 5 der Verordnung zur Übertragung von Be-                                       Eigenmittel,\nfugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die                        Solvenzanforderungen und Liquiditätslage\nBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, § 1\n§ 14 Ermittlung der Eigenmittel\nNummer 3 neu gefasst durch Artikel 1 Nummer 2 der\n§ 15 Eigenmittel\nVerordnung vom 21. April 2008 (BGBl. I S. 748) und § 1\n§ 16 Solvabilitätskennzahl\nNummer 5 zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verord-\n§ 17 Liquiditätslage\nnung vom 21. November 2007 (BGBl. I S. 2605),\nverordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-\nUnterabschnitt 4\naufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nder Justiz und nach Anhörung der Deutschen Bundes-                                       Offenlegung\nbank:                                                           § 18 Prüfung der Offenlegungsanforderungen nach der Solva-\nbilitätsverordnung\nInhaltsübersicht\nUnterabschnitt 5\nAbschnitt 1\nAnzeigewesen\nAllgemeine Vorschriften\n§ 19 Anzeigewesen\n§   1  Anwendungsbereich\n§   2  Risikoorientierung und Wesentlichkeit\nUnterabschnitt 6\n§   3  Art und Umfang der Berichterstattung\n§   4  Anlagen                                                                  Vorkehrungen zur Verhinderung\nvon Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung\n§   5  Berichtszeitraum\nsowie von betrügerischen Handlungen zu Lasten des Instituts\n§   6  Zusammenfassende Schlussbemerkung\n§ 20 Zeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum\n§   7  Berichtsturnus\n§ 21 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen\nzur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinan-\nAbschnitt 2\nzierung sowie von betrügerischen Handlungen zu Lasten\nAngaben zum Institut                           des Instituts\n§ 8 Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisa-\ntorischen Grundlagen                                                            Unterabschnitt 7\n§ 9 Zweigniederlassungen                                                          Gruppenangehörige Institute\n§ 22 Ausnahmen für gruppenangehörige Institute\nAbschnitt 3\nAufsichtliche Vorgaben                                              Abschnitt 4\nUnterabschnitt 1                                       Angaben zum Kreditgeschäft\nRisikomanagement und Geschäftsorganisation             § 23 Berichterstattung über das Kreditgeschäft\n§ 10 Angemessenheit des Risikomanagements und der Ge-           § 24 Länderrisiko\nschäftsorganisation                                      § 25 Bemerkenswerte Kredite\n§ 11 Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch                         § 26 Beurteilung der Werthaltigkeit von Krediten","3794          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2009\n§ 27 Einhaltung der Offenlegungsvorschriften des § 18 des                             Unterabschnitt 4\nKreditwesengesetzes                                                                 Factoring\n§ 54 Angaben bei Instituten, die das Factoring-Geschäft betrei-\nAbschnitt 5                               ben\nAbschlussorientierte Berichterstattung\nUnterabschnitt 5\nUnterabschnitt 1\nLeasing\nLage des Instituts                     § 55 Angaben bei Instituten, die das Leasing-Geschäft betreiben\n(einschließlich geschäftliche\nEntwicklung sowie Ergebnisentwicklung)\nUnterabschnitt 6\n§ 28  Geschäftliche Entwicklung im Berichtsjahr                                         Depotprüfung\n§ 29  Beurteilung der Vermögenslage\n§  56  Prüfungsgegenstand\n§ 30  Beurteilung der Ertragslage\n§  57  Zeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum\n§ 31  Risikolage und Risikovorsorge\n§  58  Besondere Anforderungen an den Depotprüfungsbericht\n§  59  Prüfung von Depotbanken im Sinne des Investmentge-\nUnterabschnitt 2                             setzes\nFeststellungen,\nErläuterungen zur Rechnungslegung                                           Abschnitt 8\n§ 32 Erläuterungen                                                                   Datenübersichten\n§ 60 Datenübersichten\nAbschnitt 6\nAbschnitt 9\nAngaben zu Institutsgruppen,\nFinanzholding-Gruppen, Finanz-                                       Schlussvorschriften\nkonglomeraten sowie Konzernprüfungsberichten             § 61 Erstmalige Anwendung\n§ 33 Regelungsbereich                                         § 62 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 34 Ort der Berichterstattung                                Anlagen\n§ 35 In die aufsichtliche Zusammenfassung einzubeziehende     Anlage 1  (zu § 60)\nUnternehmen                                             Anlage 2  (zu § 60)\n§ 36 Berichterstattung bei aufsichtsrechtlichen Gruppen       Anlage 3  (zu § 60)\n§ 37 Zusammengefasste Eigenmittel                             Anlage 4  (zu § 60)\n§ 38 Zusätzliche Angaben                                      Anlage 5  (zu § 60)\n§ 39 Mindestangaben im Konzernprüfungsbericht\n§ 40 Ergänzende Vorschriften für Finanzkonglomeratsunterneh-                           Abschnitt 1\nmen (§§ 10b und 13d des Kreditwesengesetzes)\nAllgemeine Vorschriften\nAbschnitt 7\n§1\nSondergeschäfte\nAnwendungsbereich\nUnterabschnitt 1                          Diese Verordnung regelt Gegenstand und Zeitpunkt\nPfandbriefgeschäft                     der Prüfung der Institute nach § 29 Absatz 1 und 2 des\n§ 41 Angaben zur Ertragslage im Pfandbriefgeschäft\nKreditwesengesetzes, nach § 20 Absatz 3 des Invest-\nmentgesetzes sowie den Inhalt der Prüfungsberichte.\n§ 42 Angaben zu den Transparenzvorschriften nach § 28 des\nPfandbriefgesetzes\n§ 43 Zusatzangaben bei Instituten, die das Pfandbriefgeschäft                                §2\nbetreiben                                                        Risikoorientierung und Wesentlichkeit\nDen Grundsätzen der risikoorientierten Prüfung und\nUnterabschnitt 2\nder Wesentlichkeit ist Rechnung zu tragen. Dabei sind\nBausparkassen                         insbesondere die Größe des Instituts, der Geschäfts-\n§ 44 Organisation und Auflagen                                umfang, die Komplexität der betriebenen Geschäfte so-\n§ 45 Angaben zum Kreditgeschäft von Bausparkassen             wie der Risikogehalt zu berücksichtigen.\n§ 46 Angaben zur geschäftlichen Entwicklung von Bausparkas-\nsen                                                                                    §3\n§ 47 Angaben zur Liquiditätslage von Bausparkassen                     Art und Umfang der Berichterstattung\n§ 48 Einsatz von Derivaten\n(1) Der Umfang der Berichterstattung hat, vorbehalt-\n§ 49 Angaben zur Ertragslage von Bausparkassen\nlich der nachfolgenden Bestimmungen, der Bedeutung\n§ 50 Darstellung des Kollektivgeschäfts sowie der Vor- und\nZwischenfinanzierung von Bausparkassen                  und dem Risikogehalt der dargestellten Vorgänge zu\nentsprechen.\nUnterabschnitt 3                          (2) Bei den im Prüfungsbericht vorgenommenen Be-\nFinanzdienstleistungsinstitute\nurteilungen sind die aufsichtlichen Vorgaben zu den\neinzelnen Bereichen zu beachten. Dabei sind auch be-\n§ 51 Relation gemäß § 10 Absatz 9 des Kreditwesengesetzes     deutsame Vorgänge, die nach dem Bilanzstichtag ein-\n§ 52 Vorschriften für einzelne Finanzdienstleistungsinstitute getreten und dem Prüfer bekannt geworden sind, zu\n§ 53 Ausnahmeregelung                                         berücksichtigen und im Prüfungsbericht darzulegen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2009             3795\n(3) Wurde im Berichtszeitraum eine Prüfung gemäß           des Instituts, seine Risikotragfähigkeit, die Ordnungs-\n§ 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes durch-           mäßigkeit seiner Geschäftsorganisation, insbesondere\ngeführt, so hat der Abschlussprüfer die Prüfungsergeb-        die Einrichtung eines angemessenen Risikomanage-\nnisse bei der Prüfung der aufsichtlichen Sachverhalte         ments, und über die Einhaltung der weiteren aufsicht-\nzu verwerten. Bei Sachverhalten, die Gegenstand der           lichen Vorgaben gewonnen werden kann. Hinsichtlich\nPrüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesen-           der Lage des Instituts ist insbesondere auf die\ngesetzes waren, kann sich die aufsichtsrechtliche             geschäftliche Entwicklung, die Vermögens-, Liquidi-\nBerichterstattung auf Veränderungen bis zum Bilanz-           täts- und Ertragslage sowie Art und Umfang der nicht\nstichtag beschränken.                                         bilanzwirksamen Geschäfte einzugehen. Der Schluss-\n(4) Hat nach § 30 des Kreditwesengesetzes die Bun-         bemerkung muss auch zu entnehmen sein, ob die Bi-\ndesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundes-         lanzposten ordnungsgemäß bewertet, insbesondere ob\nanstalt) gegenüber dem Institut Bestimmungen über             die gebildeten Wertberichtigungen und Rückstellungen\nden Inhalt der Prüfung getroffen, die vom Prüfer im           angemessen sind und ob die Vorschriften des Geldwä-\nRahmen der Jahresabschlussprüfung zu berücksichti-            schegesetzes sowie die Anzeigevorschriften beachtet\ngen sind, dann ist hierauf im Prüfungsbericht im Zu-          wurden. Zusammenfassend ist darzulegen, welche\nsammenhang mit dem Prüfungsauftrag hinzuweisen.               über die nach § 321 Absatz 1 Satz 3 des Handelsge-\nsetzbuchs vorgeschriebenen Berichtsinhalte hinausge-\n(5) Die Berichterstattung über die Prüfung kann nach       henden wesentlichen Beanstandungen sich auf Grund\npflichtgemäßem Ermessen des Abschlussprüfers in ei-           der Prüfung ergeben haben.\nnen Teilprüfungsbericht I und einen Teilprüfungsbe-\nricht II unterteilt werden. Die Aufteilung soll über meh-        (2) Der Prüfungsbericht ist unter Angabe von Ort und\nrere Jahre hinweg stetig erfolgen. Über wesentliche           Datum zu unterzeichnen.\nÄnderungen der Ergebnisse des Teilprüfungsberichts I\nbis zum Ende des Berichtszeitraums ist im Zuge des                                       §7\nTeilprüfungsberichts II zu berichten. Jeder Teilprüfungs-                          Berichtsturnus\nbericht ist unverzüglich nach Fertigstellung der Bun-            Soweit der Prüfer nach dieser Verordnung verpflich-\ndesanstalt sowie der Deutschen Bundesbank einzurei-           tet ist, nur über Änderungen zu berichten, hat der Prüfer\nchen.                                                         in angemessenen Abständen über die Darstellung der\nÄnderungen hinausgehend vollständig zu berichten.\n§4\nAnlagen                                                     Abschnitt 2\nSoweit erläuternde Darstellungen zu den in dieser                            Angaben zum Institut\nVerordnung geforderten Angaben erstellt werden,\nkönnen diese zum Zwecke der Verbesserung der Les-                                        §8\nbarkeit in Form von Anlagen zum Prüfungsbericht vor-                         Darstellung der rechtlichen,\ngelegt werden, wenn im Prüfungsbericht selbst eine            wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen\nhinreichende Beurteilung erfolgt und die Berichterstat-\ntung in Anlagen den Prüfungsbericht nicht unübersicht-           (1) Über die Ausschöpfung und Überschreitung der\nlich macht.                                                   Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder der\nErbringung von Finanzdienstleistungen sowie die Erfül-\n§5                                lung damit verbundener Auflagen im Berichtszeitraum\nist zu berichten.\nBerichtszeitraum\n(2) Die wesentlichen Änderungen der rechtlichen,\n(1) Der Zeitraum, auf den sich die Prüfung erstreckt       wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen\n(Berichtszeitraum), ist in der Regel das am Stichtag des      des Instituts im Berichtszeitraum sind darzustellen, wo-\nJahresabschlusses (Bilanzstichtag) endende Ge-                bei insbesondere zu berichten ist über:\nschäftsjahr (Berichtsjahr). Bei vom Geschäftsjahr ab-\n1. Änderungen der Rechtsform und der Satzung oder\nweichenden Berichtszeiträumen muss der Prüfungsbe-\ndes Gesellschaftsvertrages,\nricht mindestens das Geschäftsjahr umfassen, das am\nBilanzstichtag endet. Wurde die Prüfung unterbrochen,         2. Änderungen der Kapitalverhältnisse und Gesell-\nist in dem Bericht darauf hinzuweisen und die Dauer der           schafterverhältnisse,\nUnterbrechung unter Darlegung der Gründe anzuge-              3. Änderungen der Geschäftsleitung sowie Änderun-\nben.                                                              gen ihrer personellen Zusammensetzung mit An-\n(2) Bestandsbezogene Angaben im Prüfungsbericht                gabe der jeweiligen Zuständigkeit der einzelnen\nhaben sich, soweit sich aus dieser Verordnung nichts              Geschäftsleiter,\nanderes ergibt, auf den Bilanzstichtag zu beziehen.           4. Änderungen der Struktur der Bankgeschäfte, der\nerbrachten Finanzdienstleistungen und der anderen\n§6                                    Geschäfte, die im weiteren Sinne dem Finanzsektor\nZusammenfassende Schlussbemerkung                         zuzurechnen sind,\n(1) In einer zusammenfassenden Schlussbemerkung            5. die bevorstehende Aufnahme neuer Geschäfts-\nist, soweit dies nicht bereits im Rahmen der dem Be-              zweige,\nricht vorangestellten Ausführungen nach § 321 Absatz 1        6. Änderungen der rechtlichen und geschäftlichen Be-\nSatz 2 des Handelsgesetzbuchs erfolgt ist, zu allen               ziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie zu\nwichtigen Fragen so Stellung zu nehmen, dass aus ihr              anderen Unternehmen, bei wirtschaftlich bedeutsa-\nselbst ein Gesamturteil über die wirtschaftliche Lage             men Verträgen geschäftspolitischer Natur, die die","3796          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2009\nzwischenbetriebliche Zusammenarbeit regeln, ins-          tigung der Komplexität und des Umfangs der von dem\nbesondere über Art und Umfang der vereinbarten            Institut eingegangenen Risiken zu beurteilen. Dabei ist\nLeistungen; die Berichterstattung kann insoweit ent-      insbesondere auf Adressenausfallrisiken, Marktpreisri-\nfallen, wenn für den Berichtszeitraum ein Abhängig-       siken einschließlich der Zinsänderungsrisiken des Anla-\nkeitsbericht nach § 312 des Aktiengesetzes erstellt       gebuchs, Liquiditäts- und operationelle Risiken geson-\nund der Bundesanstalt und der Deutschen Bundes-           dert einzugehen. Bei Pfandbriefbanken ist zusätzlich\nbank eingereicht worden ist,                              über die Einhaltung des § 27 des Pfandbriefgesetzes\nzu berichten.\n7. Änderungen im organisatorischen Aufbau des Insti-\ntuts sowie der unter Risikoaspekten bedeutsamen              (2) Die Angemessenheit der Internen Revision des\nAblauforganisation; das aktuelle Organigramm ist          Instituts ist zu beurteilen.\ndem Prüfungsbericht als Anlage beizufügen,\n8. Änderungen der Zugehörigkeit des Instituts zu ei-                                       § 11\nnem Finanzkonglomerat nach § 1 Absatz 20 des\nKreditwesengesetzes sowie Änderungen des über-                     Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch\ngeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens nach\n§ 10b Absatz 3 Satz 6 bis 8 oder Absatz 4 des Kre-           (1) Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffe-\nditwesengesetzes beziehungsweise nach § 104q              nen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung\nAbsatz 3 Satz 6 bis 8 oder Absatz 4 des Versiche-         der Auswirkungen einer nach § 25a Absatz 1 Satz 7\nrungsaufsichtsgesetzes.                                   des Kreditwesengesetzes vorgegebenen plötzlichen\nund unerwarteten Zinsänderung sowie zur Handhabung\n(3) Der Abschlussprüfer hat über Auslagerungen von         der Mitteilungspflicht gemäß § 24 Absatz 1 Nummer 14\nwesentlichen Aktivitäten und Prozessen unter Berück-          des Kreditwesengesetzes angemessen sind. Dabei ist\nsichtigung der in § 25a Absatz 2 des Kreditwesenge-           insbesondere auf Änderungen gegenüber dem letzten\nsetzes genannten Anforderungen gesondert zu berich-           Berichtszeitraum einzugehen.\nten.\n(4) Der Abschlussprüfer hat die Einbindung der ver-           (2) Die Höhe des potentiellen Verlustes gemäß der\ntraglich gebundenen Vermittler im Sinne des § 2 Ab-           vorgegebenen Zinsänderung nach § 25a Absatz 1\nsatz 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in das Risiko-         Satz 7 des Kreditwesengesetzes zum letzten Berech-\nmanagement darzustellen und zu beurteilen. Über die           nungszeitpunkt sowie die angewandte Berechnungs-\nÜbereinstimmung der im öffentlichen Register gemach-          methodik sind darzustellen.\nten Angaben mit den bei dem Institut vorliegenden In-            (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Wohnungsgenos-\nformationen ist zu berichten. Darzustellen ist auch, wie      senschaften mit Spareinrichtung nicht anzuwenden.\ndas Institut die fachliche Eignung und Zuverlässigkeit\nder vertraglich gebundenen Vermittler sicherstellt.\nUnterabschnitt 2\n§9\nHandels- und Anlagebuch\nZweigniederlassungen\nDer Abschlussprüfer hat über die wesentlichen aus-                                      § 12\nländischen Zweigniederlassungen zu berichten. Dabei\nsind für diese Zweigniederlassungen deren Ergebnis-                          Zuordnung von Geschäften\nkomponenten, deren Einfluss auf das Risikoprofil sowie                     zum Handels- oder Anlagebuch\ndie Risikolage und die Risikovorsorge des Gesamtinsti-\nEs ist festzustellen, ob das Verfahren für die Zuord-\ntuts sowie deren Einbindung in das Risikomanagement\nnung und gegebenenfalls Umwidmung der Positionen\ndes Gesamtinstituts zu beurteilen.\nzum Anlagebuch oder Handelsbuch während des Be-\nrichtszeitraums jeweils den gesetzlichen Vorgaben\nAbschnitt 3                            nach § 1a des Kreditwesengesetzes und den instituts-\nAufsichtliche Vorgaben                       intern festgelegten Kriterien entsprach.\nUnterabschnitt 1                                                         § 13\nRisikomanagement                                              Nichthandelsbuchinstitute\nund Geschäftsorganisation\nSofern sich das Institut im Berichtszeitraum als\n§ 10                               Nichthandelsbuchinstitut eingeordnet hat, ist zu beur-\nteilen, ob die Aufbau- und Ablauforganisation des Insti-\nAngemessenheit\ntuts die Feststellung eventueller Überschreitungen der\ndes Risikomanagements\nGrenzen nach § 2 Absatz 11 Satz 1 des Kreditwesenge-\nund der Geschäftsorganisation\nsetzes gewährleistet; Mängel sind aufzuzeigen. Auf die\n(1) Der Abschlussprüfer hat die Angemessenheit des         Einhaltung der Grenzen nach § 2 Absatz 11 Satz 1 des\nRisikomanagements gemäß § 25a Absatz 1 Satz 3                 Kreditwesengesetzes ist einzugehen. Überschreitungen\nNummer 1 des Kreditwesengesetzes sowie die weite-             der Grenzen nach § 2 Absatz 11 Satz 1 Nummer 1\nren Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der                oder 2 des Kreditwesengesetzes sind in dem Bericht\nGeschäftsorganisation gemäß § 25a Absatz 1 Satz 6             nach Höhe des Betrags und Prozentsatzes sowie der\nNummer 1 des Kreditwesengesetzes unter Berücksich-            Dauer der Überschreitung festzuhalten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2009              3797\nUnterabschnitt 3                             Reserven in Immobilien zugerechnet, so ist zu prüfen,\nEigenmittel,                              ob bei der Ermittlung dieser Reserven § 10 Absatz 4b\nSolvenzanforderungen                             des Kreditwesengesetzes beachtet worden ist.\nund Liquiditätslage                               (6) Freies Vermögen des Inhabers oder der persön-\nlich haftenden Gesellschafter des Kreditinstituts, das\n§ 14                               nach § 64e Absatz 5 des Kreditwesengesetzes als haf-\nErmittlung der Eigenmittel                     tendes Eigenkapital berücksichtigt wird oder dessen\nBerücksichtigung beantragt wird, ist im Einzelnen zu\n(1) Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffe-    beurteilen und zu erläutern; über die in der Bilanz nicht\nnen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung               erfassten Verbindlichkeiten und freien Vermögenswerte\ndes haftenden Eigenkapitals, des modifizierten verfüg-        eines Inhabers oder persönlich haftenden Gesellschaf-\nbaren Eigenkapitals und der Drittrangmittel im Rahmen         ters ist zu berichten.\nder bankaufsichtlichen Meldungen angemessen sind;\nwesentliche Verfahrensänderungen während des Be-\n§ 16\nrichtszeitraums sind darzustellen.\n(2) Kredite im Sinne des § 10 Absatz 2a Satz 2 Num-                          Solvabilitätskennzahl\nmer 4 und 5 des Kreditwesengesetzes sind auch                    (1) Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getrof-\ndanach zu beurteilen, ob sie zu marktmäßigen Bedin-           fenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung\ngungen gewährt werden und banküblich besichert sind.          der Solvabilitätskennzahl angemessen sind. Dabei ist\ninsbesondere auf Änderungen gegenüber dem letzten\n§ 15                               Berichtszeitraum einzugehen.\nEigenmittel                               (2) Die Ermittlung der Solvabilitätskennzahl zum Bi-\n(1) Darzustellen sind Höhe und Zusammensetzung             lanzstichtag ist gegliedert nach den jeweiligen Anrech-\nder Eigenmittel des Instituts nach § 10 des Kreditwe-         nungsbeträgen darzustellen. Die Entwicklung der Ei-\nsengesetzes nach dem Stand bei Geschäftsschluss am            genkapitalquote ist darzustellen.\nBilanzstichtag und unter der Annahme der Feststellung\ndes geprüften Abschlusses, bei Zweigstellen im Sinne                                     § 17\ndes § 53 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes unter                                    Liquiditätslage\nBerücksichtigung der Besonderheiten von dessen\nAbsatz 2 Nummer 4. Die bei beziehungsweise von                   (1) Die Liquiditätslage und die Liquiditätssteuerung\nanderen Instituten, Finanzunternehmen, Erstversiche-          sind zu beurteilen. Über Maßnahmen zur Verbesserung\nrungsunternehmen und Rückversicherungsunterneh-               der Liquiditätslage ist zu berichten.\nmen aufgenommenen beziehungsweise gehaltenen                     (2) Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffe-\nEigenkapitalbestandteile sind unter namentlicher Nen-         nen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung\nnung dieser Unternehmen besonders zu kennzeichnen.            der Liquiditätskennziffer angemessen sind. Dabei ist\n(2) Besonderheiten in der Entwicklung der Eigenmit-        insbesondere auf Änderungen gegenüber dem letzten\ntel oder einzelner Eigenmittelbestandteile während des        Berichtszeitraum einzugehen.\nBerichtszeitraums, insbesondere wesentliche Eigenmit-\ntelbestandteile, die das Institut im Geschäftsjahr als                         Unterabschnitt 4\nKern-, Ergänzungskapital oder als Drittrangmittel neu\nOffenlegung\nzurechnet, sind zu beurteilen. Entnahmen des Inhabers\noder des persönlich haftenden Gesellschafters sind\ndarzustellen. Werden Zwischenergebnisse nach § 10                                        § 18\nAbsatz 3 des Kreditwesengesetzes unterjährig zuge-                                   Prüfung der\nrechnet, dann ist darüber zu berichten.                                     Offenlegungsanforderungen\n(3) Begebene Wertpapiere des Kernkapitals ohne                        nach der Solvabilitätsverordnung\neigene Emissionen in inländischen Aktien sowie Vermö-            Der Prüfer hat die Angemessenheit der Prozesse zur\ngenseinlagen stiller Gesellschafter, die neu oder weiter-     Ermittlung und Offenlegung der Informationen nach den\nhin den Eigenmitteln zugerechnet werden, sind nach            §§ 319 bis 337 der Solvabilitätsverordnung zu beurtei-\nden einzelnen Tranchen mit ihren wesentlichen Merk-           len. Im Prüfungsbericht ist darauf einzugehen, ob die in\nmalen darzustellen; Besonderheiten sind hervorzuhe-           den §§ 319 bis 337 der Solvabilitätsverordnung gefor-\nben.                                                          derten Offenlegungspflichten vom Institut eingehalten\n(4) Befristete oder von Seiten des Kapitalgebers           wurden.\nkündbare Eigenkapitalbestandteile sind, sofern nicht\nbereits nach Absatz 3 erfasst, nach ihrer frühestmögli-                        Unterabschnitt 5\nchen Kündbarkeit beziehungsweise nach ihrem frühest-                             Anzeigewesen\nmöglichen Mittelabfluss in Jahresbändern darzustellen.\n(5) Der Ansatz nicht realisierter Reserven im Sinne                                   § 19\nvon § 10 Absatz 2b in Verbindung mit § 10 Absatz 4a\nAnzeigewesen\ndes Kreditwesengesetzes ist darzustellen und auf seine\nRichtigkeit zu beurteilen. Die Darstellung hat anhand            Die Organisation des Anzeige- und Meldewesens ist\nder Gliederung des § 3 Absatz 1 der Anzeigenverord-           zu beurteilen. Auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der\nnung in Verbindung mit deren Anlage 2 zu erfolgen.            Anzeigen und Meldungen ist einzugehen, festgestellte\nWerden dem haftenden Eigenkapital nicht realisierte           wesentliche Verstöße sind aufzuführen.","3798          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2009\nUnterabschnitt 6                               sind, gilt dies auch in Bezug auf ihre Tochterunter-\nVo r k e h r u n g e n                       nehmen sowie ihre ausländischen Zweigstellen und\nz u r Ve r h i n d e r u n g                    Zweigniederlassungen sowie darauf,\nv o n G e l d w ä s c h e u n d Te r r o r i s m u s -   3. ob die mit der Durchführung von Transaktionen und\nfinanzierung sowie von betrügerischen                            mit der Anbahnung und Begründung von Geschäfts-\nHandlungen zu Lasten des Instituts                            beziehungen befassten Beschäftigten angemessen\nüber die Methoden der Geldwäsche und Terroris-\n§ 20                                 musfinanzierung sowie von betrügerischen Hand-\nZeitpunkt der                             lungen zu Lasten des Instituts und die insofern\nPrüfung und Berichtszeitraum                         bestehenden Pflichten unterrichtet werden.\n(1) Die Prüfung findet einmal jährlich statt. Der Prüfer   Die Prüfung nach den Sätzen 2 und 3 hat unter Berück-\nlegt den Beginn der Prüfung und den Berichtszeitraum          sichtigung der von dem Institut erstellten Gefährdungs-\nvorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen nach             analyse sowie der von der Innenrevision im Berichts-\npflichtgemäßem Ermessen fest.                                 zeitraum durchgeführten Prüfung und deren Ergebnis\nzu erfolgen.\n(2) Der Berichtszeitraum der Prüfung ist jeweils der\nZeitraum zwischen dem Stichtag der letzten Prüfung               (2) Des Weiteren hat der Prüfer darzustellen und zu\nund dem Stichtag der folgenden Prüfung.                       beurteilen, inwieweit das Institut den kundenbezogenen\nSorgfaltspflichten, insbesondere auch den verstärkten\n(3) Die Prüfung muss spätestens 15 Monate nach\nSorgfaltspflichten in Fällen eines erhöhten Risikos,\ndem Anfang des für sie maßgeblichen Berichtszeit-\nnachgekommen ist.\nraums begonnen worden sein.\n(4) Die Einhaltung der Vorschriften des Geldwäsche-           (3) Zu berichten ist ferner über die Erfüllung der Auf-\ngesetzes sowie der §§ 25c bis 25h des Kreditwesenge-          zeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie die\nsetzes ist bei Kreditinstituten, deren Bilanzsumme 400        Pflicht zur institutsinternen Erfassung und Anzeige von\nMillionen Euro zum Bilanzstichtag nicht überschreitet,        Verdachtsfällen.\nnur in zweijährigem Turnus, beginnend mit dem ersten             (4) Sofern die Durchführung von internen Siche-\nvollen Geschäftsjahr der Erbringung von Bankgeschäf-          rungsmaßnahmen oder die Wahrnehmung von kun-\nten oder Finanzdienstleistungen, zu prüfen, es sei            denbezogenen Sorgfaltspflichten durch das Institut\ndenn, die Risikolage des Instituts erfordert ein kürzeres     vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Un-\nPrüfintervall. Gleiches gilt für Wertpapierhandelsunter-      ternehmen ausgelagert worden ist, ist hierüber zu be-\nnehmen, die nicht befugt sind, sich Besitz oder Eigen-        richten.\ntum an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu\n(5) In Bezug auf ein Institut, das übergeordnetes Un-\nverschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung mit\nternehmen im Sinne des § 25g des Kreditwesengeset-\nFinanzinstrumenten handeln.\nzes ist, hat der Prüfer darzustellen und zu beurteilen,\ninwieweit dieses angemessene Maßnahmen getroffen\n§ 21\nhat, um in seinen nachgeordneten Unternehmen,\nDarstellung und Beurteilung                     Zweigstellen und Zweigniederlassungen die gruppen-\nder getroffenen Vorkehrungen                     einheitliche Schaffung der in § 25g des Kreditwesenge-\nzur Verhinderung von Geldwäsche                    setzes genannten internen Sicherungsmaßnahmen\nund Terrorismusfinanzierung sowie von                sowie die Einhaltung der dort zusätzlich genannten\nbetrügerischen Handlungen zu Lasten des Instituts            Pflichten und gegebenenfalls die Erfüllung von am aus-\n(1) Der Prüfer hat zu beurteilen, ob die von dem           ländischen Sitz geltenden strengeren Pflichten sicher-\nInstitut erstellte Gefährdungsanalyse der tatsächlichen       zustellen. Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 4 gelten ent-\nRisikosituation des Instituts entspricht. Darüber hi-         sprechend. Soweit die nach Satz 1 zu treffenden\nnaus hat er die vom Institut getroffenen internen Siche-      Maßnahmen in einem Drittstaat nicht zulässig oder tat-\nrungsmaßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche                sächlich nicht durchführbar sind, hat der Prüfer ferner\nund Terrorismusfinanzierung sowie von betrügerischen          darzustellen und zu beurteilen, inwieweit das Institut\nHandlungen zu Lasten des Instituts darzustellen und           angemessene Maßnahmen getroffen hat, um sicherzu-\nderen Angemessenheit zu beurteilen. Dabei ist einzuge-        stellen, dass nachgeordnete Unternehmen, Zweigstel-\nhen                                                           len und Zweigniederlassungen dort keine Geschäfts-\nbeziehungen begründen oder fortsetzen, Transaktionen\n1. auf die vom Institut entwickelten und aktualisierten\ndurchführen und bestehende Geschäftsbeziehungen\ninternen Grundsätze, die Angemessenheit ge-\nbeenden.\nschäfts- und kundenbezogener Sicherungssysteme\nund Kontrollen zur Verhinderung von Geldwäsche               (6) Bei Kreditinstituten ist zu prüfen, inwieweit diese\nund Terrorismusfinanzierung sowie von betrügeri-          im bargeldlosen Zahlungsverkehr ihren Pflichten zur\nschen Handlungen zu Lasten des Instituts,                 Feststellung, Überprüfung und Übermittlung von voll-\n2. auf die Stellung und Tätigkeit des Geldwäschebe-           ständigen Auftraggeberdaten nachgekommen sind.\nauftragten und seines Stellvertreters einschließlich      Gleiches gilt in Bezug auf die von den vorgenannten\nihrer Kompetenzen sowie die für eine ordnungsge-          Instituten getroffenen Maßnahmen zur Erkennung und\nmäße Durchführung der Aufgaben notwendigen Mit-           Behandlung von eingehenden Zahlungsaufträgen mit\ntel und Verfahren; für Institute, die selbst nicht Toch-  unvollständigen Auftraggeberdaten.\nterunternehmen im Sinne des Kreditwesengesetzes              (7) Bei Kreditinstituten ist darzustellen, inwieweit\neines Instituts oder eines nach dem Geldwäsche-           diese ihre Verpflichtungen nach § 24c Absatz 1 des\ngesetz verpflichteten Versicherungsunternehmens           Kreditwesengesetzes erfüllt haben. Insbesondere ist","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2009             3799\nzu prüfen, ob die hierzu eingesetzten Verfahren eine                                    § 24\nzutreffende Erfassung der aufgenommenen Identifizie-                               Länderrisiko\nrungsdaten mit richtiger Zuordnung zum Konto oder\nDepot im Abrufsystem gewährleisten. Gegebenenfalls              Der Umfang der von dem Institut eingegangenen\nist über die ordnungsgemäße Erfüllung der Anordnun-          Länderrisiken insgesamt sowie die Methode zu ihrer\ngen der Bundesanstalt gemäß § 6a des Kreditwesenge-          Steuerung und Überwachung sind zu beurteilen. Insbe-\nsetzes zu berichten.                                         sondere ist dazu Stellung zu nehmen, ob die Einschät-\nzung der Länderrisiken auf der Grundlage von geeigne-\nUnterabschnitt 7                           ten Analysen erfolgt.\nGruppenangehörige Institute                                                     § 25\nBemerkenswerte Kredite\n§ 22\n(1) Bemerkenswerte Kredite sind nach Risikogrup-\nAusnahmen für\npen gegliedert einzeln zu besprechen und in einem Ge-\ngruppenangehörige Institute\nsamtverzeichnis unter Angabe der Fundstelle aufzufüh-\n(1) Auf gruppenangehörige Unternehmen von Insti-          ren. Die Werthaltigkeit dieser Kredite ist nach Maßgabe\ntutsgruppen und Finanzholding-Gruppen, die von dem           des § 26 zu beurteilen. Wenn Kreditnehmer nach § 19\nWahlrecht gemäß § 2a Absatz 1, 5 oder 6 des Kredit-          Absatz 2 des Kreditwesengesetzes zusammenzufassen\nwesengesetzes Gebrauch machen, sind nach Maßgabe             sind, so ist die Gesamtheit dieser Kredite zugrunde zu\nder Ausübung des Wahlrechts die Vorschriften des § 10        legen.\nbetreffend des internen Kontrollverfahrens, des § 15            (2) Als bemerkenswert sind insbesondere die folgen-\nAbsatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 5, des § 16 sowie des          den Kredite anzusehen:\n§ 23 Absatz 1 Satz 3 und des § 25 Absatz 3 dieser\nVerordnung nicht anwendbar.                                  1. Organkredite, die hinsichtlich ihrer Höhe oder ihrer\nAusgestaltung von außergewöhnlicher Bedeutung\n(2) § 17 findet bei Ausübung des Wahlrechts des               sind,\n§ 10 Absatz 4 der Liquiditätsverordnung keine Anwen-\ndung.                                                        2. Kredite, für die in erheblichem Umfang Risikovor-\nsorge erforderlich ist beziehungsweise im abgelau-\n(3) Der Abschlussprüfer hat über das Vorliegen der            fenen Geschäftsjahr war,\nVoraussetzungen gemäß § 2a des Kreditwesenge-\nsetzes zu berichten.                                         3. Kredite, bei denen die begründete Gefahr besteht,\ndass sie mit größeren, im Rahmen des gesamten\nKreditgeschäfts bedeutenden Teilen notleidend wer-\nAbschnitt 4\nden,\nAngaben zum Kreditgeschäft                      4. Kredite, bei denen eine außergewöhnliche Art der\nSicherheitenstellung vorliegt.\n§ 23\n(3) Bemerkenswerte Kreditrahmenkontingente sind\nBerichterstattung                        nach Risikogruppen gegliedert zu besprechen und in\nüber das Kreditgeschäft                     einem Gesamtverzeichnis unter Angabe der Fundstelle\n(1) Es sind die wesentlichen strukturellen Merkmale       aufzuführen. Kreditrahmenkontingente sind bemer-\nund Risiken des Kreditgeschäfts nach § 19 des Kredit-        kenswert, wenn sie die Großkreditdefinitionsgrenze\nwesengesetzes darzustellen und zu beurteilen. Auf            nach § 13 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes\nwesentliche Besonderheiten ist hinzuweisen. Diese            erreichen oder überschreiten.\nBerichterstattung umfasst auch die Einhaltung der               (4) Die Kredite und Kreditrahmenkontingente sind\n§§ 13 und 13a des Kreditwesengesetzes. Zudem ist             mit Limit, Inanspruchnahme, Sicherheiten sowie allen\nüber die Einhaltung des § 15 des Kreditwesengesetzes         weiteren für die Beurteilung wichtigen Angaben darzu-\nzu berichten.                                                stellen. Besonders risikorelevante Aspekte sind hervor-\n(2) Die institutsspezifischen Verfahren zur Sicherstel-   zuheben.\nlung der Bildung von sachgerechten Kreditnehmerein-\nheiten nach § 19 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes                                       § 26\nsind zu beurteilen; auf Änderungen gegenüber dem                                  Beurteilung der\nletzten Prüfungsstichtag ist gesondert einzugehen.                         Werthaltigkeit von Krediten\n(3) Das Auswahlverfahren, nach dem die zu prüfen-            (1) Die Beurteilung der Werthaltigkeit der Kredite im\nden Kredite bestimmt wurden, ist darzustellen.               Sinne des § 25 Absatz 2 Nummer 2 hat sich auf die\n(4) Eine Risikogruppierung des gesamten Kreditvo-         Angemessenheit der gebildeten Risikovorsorge zu\nlumens des Kreditinstituts ist nach Maßgabe der insti-       erstrecken.\ntutsspezifischen Verfahren zur Messung und Bestim-              (2) Soweit für die Beurteilung eines Kredits im Sinne\nmung des Adressenausfallrisikos in die Datenübersicht        des § 25 Absatz 2 Nummer 3 die Sicherheiten zugrunde\naufzunehmen. Eine Darstellung in der Datenübersicht          gelegt werden, ist deren Verwertbarkeit zu beurteilen;\nist ausreichend.                                             nach Möglichkeit ist der voraussichtliche Realisations-\n(5) Auf Risikokonzentrationen und deren institutsin-      wert anzugeben.\nterne Behandlung einschließlich ihrer Einbindung in die         (3) Bei bemerkenswerten Krediten an ausländische\nRisikostrategie und das Risikomanagement ist einzuge-        Schuldner ist auch das damit verbundene Länderrisiko\nhen.                                                         zu beurteilen.","3800          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2009\n§ 27                                                          § 30\nEinhaltung der\nBeurteilung der Ertragslage\nOffenlegungsvorschriften\ndes § 18 des Kreditwesengesetzes                      (1) Die Entwicklung der Ertragslage ist zu beurteilen.\nBei Kreditinstituten ist zu prüfen, ob im Berichtszeit-\nraum § 18 des Kreditwesengesetzes beachtet wurde.                (2) Zu berichten ist auf der Basis der Unterlagen des\nDer Abschlussprüfer hat die Angemessenheit der insti-         Instituts auch über die Ertragslage der wesentlichen\ntutsspezifischen Verfahren zu beurteilen.                     Geschäftssparten; dabei sind jeweils die wichtigsten\nErfolgsquellen und Erfolgsfaktoren gesondert darzu-\nstellen.\nAbschnitt 5\nAbschlussorientierte Berichterstattung                   (3) Mögliche Auswirkungen von Risiken auf die Ent-\nwicklung der Ertragslage sind darzustellen; dies gilt ins-\nUnterabschnitt 1                            besondere für Zinsänderungsrisiken.\nLage des\nInstituts (einschließlich                                                     § 31\ngeschäftliche Entwicklung\nsowie Ergebnisentwicklung)                                       Risikolage und Risikovorsorge\n(1) Die Risikolage des Instituts ist zu beurteilen.\n§ 28\nGeschäftliche                              (2) Das Verfahren zur Ermittlung der Risikovorsorge\nEntwicklung im Berichtsjahr                    ist darzustellen und zu beurteilen. Art, Umfang und Ent-\nwicklung der Risikovorsorge sind zu erläutern und die\n(1) Die geschäftliche Entwicklung ist unter Gegen-\nAngemessenheit der Risikovorsorge ist zu beurteilen.\nüberstellung der für sie kennzeichnenden Zahlen des\nIst für den Zeitraum nach dem Bilanzstichtag neuer Ri-\nBerichtsjahres und des Vorjahres darzustellen und zu\nsikovorsorgebedarf bekannt geworden, so ist hierüber\nerläutern.\nzu berichten.\n(2) Bei Instituten mit Geschäftsbereichen, für die\nnach deutschem Recht ein gesonderter Jahresab-\nschluss erstellt wird (getrennt bilanzierende Bereiche),                        Unterabschnitt 2\nist die geschäftliche Entwicklung der getrennt bilanzie-\nFeststellungen,\nrenden Bereiche und des übrigen Geschäfts jeweils\nErläuterungen zur Rechnungslegung\ngesondert darzustellen und zu erläutern.\n(3) Bei Kreditinstituten, die einem genossenschaftli-\nchen oder einem wohnungswirtschaftlichen Prüfungs-                                        § 32\nverband angeschlossen sind oder von der Prüfungs-\nErläuterungen\nstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft\nwerden, sind bei der Darstellung und Beurteilung der\n(1) Die Bilanzposten, Angaben unter dem Bilanz-\nVermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage zum Vergleich\nstrich und Posten der Gewinn- und Verlustrechnung\nauch Kennziffern für die Gesamtheit der Kreditinstitute\nsind unter Berücksichtigung des Grundsatzes der We-\noder von Gruppen vergleichbarer Kreditinstitute des\nsentlichkeit des jeweiligen Postens zu erläutern und mit\nbetreffenden Prüfungsverbandes oder des Bereiches\nden Vorjahreszahlen zu vergleichen.\nder betreffenden Prüfungsstelle (Durchschnittskennzif-\nfern) heranzuziehen.                                             (2) Eventualverbindlichkeiten und andere Verpflich-\ntungen sind zu erläutern, wenn es die relative Bedeu-\n§ 29                              tung des Postens erfordert. Werden Angaben gemacht,\nBeurteilung der Vermögenslage                     ist Folgendes zu berücksichtigen:\n(1) Die Entwicklung der Vermögenslage ist zu beur-         1. Eventualverbindlichkeiten:\nteilen. Besonderheiten, die für die Beurteilung der Ver-\nZu den Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und\nmögenslage von Bedeutung sind, insbesondere Art und\nGewährleistungsverträgen ist die Angabe von Arten\nUmfang bilanzunwirksamer Ansprüche und Verpflich-\nund Beträgen sowie die Aufgliederung nach Kredit-\ntungen, sind hervorzuheben.\nnehmern (Kreditinstitute und Nichtkreditinstitute)\n(2) Die Berichterstattung hat sich auch zu erstrecken          erforderlich, bei Kreditgarantiegemeinschaften auch\nauf                                                               die Angabe der noch nicht valutierenden Beträge so-\n1. Art und Umfang stiller Reserven und stiller Lasten,            wie der Nebenkosten, wobei die Beträge zu schät-\nzen sind, falls genaue Zahlen nicht vorliegen. Es ist\n2. bedeutende Verträge und schwebende Rechtsstrei-                darzulegen, ob notwendige Rückstellungen gebildet\ntigkeiten, soweit sich nachteilige Auswirkungen auf           sind.\ndie Vermögenslage ergeben könnten, und die Bil-\ndung der notwendigen Rückstellungen,                      2. Andere Verpflichtungen:\n3. alle abgegebenen Patronatserklärungen unter Dar-               Die Rücknahmeverpflichtungen aus unechten Pensi-\nstellung des Inhalts und Beurteilung ihrer Rechtsver-         onsgeschäften sind nach der Art der in Pension ge-\nbindlichkeit.                                                 gebenen Gegenstände und nach Fristen zu gliedern.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2009            3801\nAbschnitt 6                            Gruppe und deren Risikostruktur vermitteln. § 10 ist\nnach Maßgabe des § 25a Absatz 1a des Kreditwesen-\nAngaben zu                             gesetzes entsprechend anzuwenden.\nInstitutsgruppen, Finanzholding-\n(2) Es ist darüber zu berichten, mit welchen Vorkeh-\nGruppen, Finanzkonglomeraten\nrungen die Gruppe die Anforderungen der §§ 13b\nsowie Konzernprüfungsberichten                     und 13c des Kreditwesengesetzes einhält. Diese Be-\nrichterstattung umfasst auch die Einhaltung der An-\n§ 33                              zeigevorschriften gemäß § 13b Absatz 1 und § 13c\nRegelungsbereich                          Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes.\n(1) Dieser Abschnitt ist auf übergeordnete und nach-\n§ 37\ngeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe nach\n§ 10a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Kredit-                    Zusammengefasste Eigenmittel\nwesengesetzes oder einer Finanzholding-Gruppe mit               (1) Bei übergeordneten Instituten sind die Eigenmit-\nSitz im Inland nach § 10a Absatz 3 Satz 1 des Kredit-        tel der Gruppe nach § 10a des Kreditwesengesetzes\nwesengesetzes, auf Finanzkonglomerate nach § 10b             nach dem Stand bei Geschäftsschluss am Bilanzstich-\ndes Kreditwesengesetzes sowie auf den Konzernprü-            tag des übergeordneten Instituts darzustellen. Die\nfungsbericht anzuwenden.                                     Besonderheiten der Bestandteile der Eigenmittel der\n(2) Dieser Abschnitt ist außerdem auf Institute nach      wesentlichen nachgeordneten Unternehmen sind in\n§ 10a Absatz 14 Satz 1 des Kreditwesengesetzes               der Höhe darzustellen, in der sie in die Zusammenfas-\nanzuwenden. Ist das Institut gruppenangehöriges              sung eingehen; dabei ist bei den Kapitalverhältnissen\nUnternehmen einer Institutsgruppe oder Finanzhol-            ausländischer Tochterunternehmen auf wesentliche\nding-Gruppe, für deren Beaufsichtigung auf zusam-            Besonderheiten einzugehen, insbesondere auf Be-\nmengefasster Basis die Bundesanstalt zuständig ist,          standteile, bei denen Zweifel darüber bestehen, ob sie\nhat der Abschlussprüfer die Zusammenfassung ledig-           den nach § 10 des Kreditwesengesetzes anerkannten\nlich im Prüfungsbericht des obersten inländischen            Bestandteilen entsprechen. Die §§ 14 bis 17 gelten ent-\nübergeordneten Unternehmens zu beurteilen.                   sprechend.\n(2) Soweit Konzernabschlüsse für die Ermittlung der\n§ 34                              zusammengefassten Eigenmittel nach § 10a Absatz 7\nOrt der Berichterstattung                     des Kreditwesengesetzes zugrunde gelegt werden, ist\nauch zu berichten:\nDie Berichterstattung nach diesem Abschnitt kann\n1. über Besonderheiten bei der Zeitwertermittlung. Die\nstatt im Prüfungsbericht des übergeordneten Unterneh-\nNutzung des Wahlrechts zur Bewertung von Finanz-\nmens der Institutsgruppe beziehungsweise der Finanz-\ninstrumenten zum beizulegenden Zeitwert bei Kon-\nholding-Gruppe im Konzernprüfungsbericht erfolgen,\nzernabschlüssen nach § 315a des Handelsgesetz-\nwenn beide Berichte im Berichtszeitraum von demsel-\nbuchs ist zu beurteilen,\nben Abschlussprüfer erstellt werden.\n2. ob die Regelungen der Konzernabschlussüberlei-\n§ 35                                  tungsverordnung vom 12. Februar 2007 (BGBl. I\nS. 150) in der jeweils geltenden Fassung beachtet\nIn die aufsichtliche\nworden sind. Ergänzend ist insbesondere auf die\nZusammenfassung einzubeziehende Unternehmen\nHöhe und die Struktur der Anpassungen einzugehen\n(1) Die in die Zusammenfassung nach § 10a des                 und deren Auswirkungen auf die Eigenmittelausstat-\nKreditwesengesetzes einbezogenen Unternehmen sind                tung sind zu beurteilen.\nunter Angabe der Unternehmensart und des Vorliegens             (3) § 19 gilt entsprechend für das Anzeige- und Mel-\neiner Einbeziehungspflicht darzustellen.                     dewesen des übergeordneten Instituts auf Ebene der\n(2) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die von     Institutsgruppe beziehungsweise Finanzholding-Gruppe.\ndem übergeordneten Unternehmen umgesetzten Ver-\nfahren und Prozesse sicherstellen, dass alle in die Zu-                                 § 38\nsammenfassung nach § 10a des Kreditwesengesetzes                               Zusätzliche Angaben\neinzubeziehenden Unternehmen berücksichtigt wer-\nden. Sofern von der Ausnahmeregelung des § 31                   Vorbehaltlich der §§ 36 und 37 ist bei übergeordne-\nAbsatz 3 des Kreditwesengesetzes Gebrauch gemacht            ten Unternehmen einer Institutsgruppe oder Finanzhol-\nworden ist, hat der Abschlussprüfer das Vorliegen der        ding-Gruppe, die von der Ausnahme nach § 2a Absatz 6\nVoraussetzungen zu beurteilen.                               des Kreditwesengesetzes Gebrauch machen, sowie bei\nnachgeordneten Unternehmen, die von der Ausnahme\n(3) Sofern wesentliche Abweichungen zwischen dem          nach § 2a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes Ge-\nKonsolidierungskreis für den Konzernabschluss und            brauch machen, im Bericht über die Prüfung des über-\nder Zusammenfassung nach § 10a des Kreditwesenge-            geordneten Unternehmens zusätzlich einzugehen auf:\nsetzes bestehen, sind diese zu erläutern.\n1. die Namen der gruppenangehörigen Unternehmen,\ndie von der Ausnahme nach § 2a Absatz 1 oder 6\n§ 36\ndes Kreditwesengesetzes Gebrauch machen, sowie\nBerichterstattung bei                           den Umfang, in dem sie von der Ausnahme Ge-\naufsichtsrechtlichen Gruppen                        brauch machen,\n(1) Der Bericht über die Prüfung muss Ausführungen        2. Übertragungen von Eigenmitteln oder Rückzahlun-\nenthalten, die einen Überblick über die Lage der                 gen von Verbindlichkeiten durch das übergeordnete","3802          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2009\nUnternehmen zu Gunsten von nachgeordneten Un-             fen, Öffentlichen Pfandbriefen, Schiffspfandbriefen\nternehmen, die von der Ausnahme nach § 2a Ab-             und Flugzeugpfandbriefen, anzugeben.\nsatz 1 des Kreditwesengesetzes Gebrauch machen,              (2) Die Untergliederung ist entbehrlich, soweit sich\n3. Übertragungen von Eigenmitteln oder Rückzahlun-            diese Angaben aus dem Anhang oder einer Anlage\ngen von Verbindlichkeiten zu Gunsten des überge-          zum Prüfungsbericht ergeben.\nordneten Unternehmens, sofern dieses von der Aus-\nnahme nach § 2a Absatz 6 des Kreditwesengesetzes                                      § 42\nGebrauch macht.                                                        Angaben zu den Transparenz-\nvorschriften nach § 28 des Pfandbriefgesetzes\n§ 39\nBei Instituten, die das Pfandbriefgeschäft betreiben,\nMindestangaben im Konzernprüfungsbericht                 ist über die Einhaltung des § 28 des Pfandbriefgesetzes\n(1) Unabhängig von der Ausübung des Wahlrechts             zu berichten, insbesondere über die Vollständigkeit und\nnach § 34 gelten für den Konzernprüfungsbericht die           Richtigkeit der dort genannten Angaben.\nnachfolgenden Absätze sowie die §§ 2 bis 8, 35 Ab-\nsatz 1 und 2 sowie § 38 Nummer 1 und 2 entsprechend.                                      § 43\n(2) Die wirtschaftliche Lage des Konzerns ist nach                      Zusatzangaben bei Instituten,\nMaßgabe des Abschnitts 5 dieser Verordnung darzu-                      die das Pfandbriefgeschäft betreiben\nstellen und zu erläutern.                                        Bei Instituten, die das Pfandbriefgeschäft betreiben\n(3) Die Überleitung einer an betriebswirtschaftlichen      und die Hypothekenpfandbriefe, Schiffspfandbriefe\nKriterien orientierten Segmentberichterstattung auf die       oder Flugzeugpfandbriefe ausgeben, sind im Rahmen\nentsprechenden Berichtsgrößen der externen Rech-              der Einzelkreditbesprechung (§§ 25, 26) bei den zur De-\nnungslegung ist zu erläutern.                                 ckung verwendeten Werten auch der von dem jeweili-\n(4) Auf die Ausführungen im Prüfungsbericht eines          gen Kreditinstitut ermittelte Beleihungswert unter An-\neinzelnen konzernangehörigen Instituts kann verwiesen         gabe von Ertragswert (einschließlich des Rohertrages,\nwerden, wenn die Lage des Konzerns durch dieses               der Bewirtschaftungskosten sowie des angewandten\nganz überwiegend bestimmt wird und der Gegenstand             Kapitalisierungszinssatzes) und Sachwert beziehungs-\ndes Verweises im Konzernprüfungsbericht selbst hinrei-        weise der Schiffsbeleihungswert oder der Flugzeugbe-\nchend dargestellt ist.                                        leihungswert anzugeben. Es ist anzugeben, ob der\nBeleihungswert entsprechend den gesetzlichen Vor-\n§ 40                              schriften ermittelt wurde. Die Beurteilung einzelner De-\nckungskredite und ihre Darstellung kann sich auf die\nErgänzende Vorschriften\nErgebnisse der Deckungsprüfung durch die Bundesan-\nfür Finanzkonglomeratsunternehmen\nstalt stützen. Satz 3 gilt nicht für\n(§§ 10b und 13d des Kreditwesengesetzes)\n1. Darlehensaufstockungen (Nachbeleihungen),\n(1) Ist das Institut übergeordnetes Finanzkonglome-\nratsunternehmen im Sinne des § 10b Absatz 3 Satz 6            2. notleidende Kredite,\nbis 8 oder Absatz 4 des Kreditwesengesetzes, ist              3. Kredite im Sinne des § 25 Absatz 2,\ndarzustellen, ob die Berechnung der Eigenmittel und\n4. Beleihungen gewerblich oder industriell genutzter\nSolvabilität des Finanzkonglomerats § 10b Absatz 1\nGrundstücke, sofern sie im Einzelfall den Betrag\ndes Kreditwesengesetzes entsprechen, und darüber\nvon 4 Prozent des haftenden Eigenkapitals überstei-\nzu berichten, ob das Institut die Meldepflichten nach\ngen,\n§ 10b Absatz 2 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes\neingehalten hat.                                              5. Kredite an Bauunternehmen, Bauträgergesellschaf-\nten oder Wohnungsunternehmen zur Finanzierung\n(2) Es ist darüber zu berichten, mit welchen Vorkeh-\nvon Wohnungsbauten, sofern sie insgesamt den Be-\nrungen das übergeordnete Institut die Anforderungen\ntrag von 6 Prozent des haftenden Eigenkapitals\ndes § 13d Absatz 1 des Kreditwesengesetzes einhält.\nübersteigen. Bei der Berechnung der Kredite können\nDiese Berichterstattung umfasst auch die Einhaltung\nBeleihungen von fertiggestellten Mietwohnungs-\nder Anzeigevorschriften gemäß § 13d Absatz 2 in Ver-\nbauten und Eigentumswohnungen, deren Ertrag im\nbindung mit § 64g Absatz 1 und § 13d Absatz 4 Satz 4\nWesentlichen sichergestellt ist, sowie von bereits\ndes Kreditwesengesetzes.\nverkauften Eigenheimen außer Ansatz bleiben.\nAbschnitt 7                                            Unterabschnitt 2\nSondergeschäfte                                              Bausparkassen\nUnterabschnitt 1                                                        § 44\nPfandbriefgeschäft                                           Organisation und Auflagen\n§ 41                                 (1) Im Rahmen der Berichterstattung gemäß den §§ 8\nund 10 sind die Besonderheiten des Bausparkassenge-\nAngaben zur                            schäfts hervorzuheben. Dabei ist auch auf etwaige Auf-\nErtragslage im Pfandbriefgeschäft                  lagen, die Angemessenheit des Kreditgeschäfts unter\n(1) Bei Instituten, die das Pfandbriefgeschäft betrei-     besonderer Hervorhebung von Risikokonzentrationen\nben, sind die Barwerte aus den zur Deckung verwende-          und deren institutsinterne Behandlung einschließlich ih-\nten Werten, untergliedert nach Hypothekenpfandbrie-           rer Einbindung in die Risikostrategie und das Risikoma-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2009             3803\nnagement sowie die Angemessenheit der Organisation,               (Stornoquote). Die Stornoquote ist mindestens auch\nder Steuerung und Kontrolle des Vertriebes auch in                für das Vorjahr anzugeben,\nBezug auf Risiken aus Verträgen im Zusammenhang               4. sind Anzahl und Bausparsumme der nicht oder nicht\nmit dem Vertrieb einzugehen.                                      voll eingelösten und bisher nicht stornierten Verträ-\n(2) Zur Einhaltung der bausparspezifischen gesetzli-           ge.\nchen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften sowie zur\nEinhaltung der Allgemeinen Bedingungen für Bauspar-                                       § 47\nverträge und Allgemeinen Geschäftsgrundsätze ist                                     Angaben zur\nStellung zu nehmen. Wesentliche Verstöße sind darzu-                     Liquiditätslage von Bausparkassen\nstellen und zu beurteilen. Für die Kontingente, die\ndurch die geltenden Geschäftsbeschränkungen vorge-               Das Volumen und die Verwendung der aufgenomme-\ngeben sind, sind der Ausnutzungsgrad und die betrags-         nen Fremdmittel am Geld- und Kapitalmarkt sind dar-\nmäßige Inanspruchnahme anzugeben.                             zustellen.\n(3) In die Berichterstattung gemäß § 18 sind die bau-\n§ 48\nsparkassenrechtlichen Meldungen und Anzeigen einzu-\nbeziehen.                                                                       Einsatz von Derivaten\n(1) Werden derivative Sicherungsgeschäfte vorge-\n§ 45                              nommen, so ist vom Prüfer zu erläutern und zu beur-\nAngaben zum                            teilen, ob die Geschäfte ausschließlich der Begrenzung\nKreditgeschäft von Bausparkassen                   von Risiken aus zulässigen Geschäften dienen und ob\nsie geeignet sind, den jeweiligen Sicherungszweck zu\n(1) Die Beurteilung gemäß § 44 umfasst auch die Si-\nerreichen.\ncherung der Darlehensforderungen und die Angemes-\nsenheit der Beleihungswertermittlung.                            (2) Werden vom Institut derivative Sicherungsinstru-\nmente eingesetzt, ist vom Prüfer zu beurteilen, ob dies\n(2) Bei Bausparkassen sind die Baudarlehen nach\nim Risikomanagement angemessen berücksichtigt ist.\nihrer Inanspruchnahme am Ende des Berichtsjahres\nnach der Aufgliederung in Anlage 2 Position 1 Num-\n§ 49\nmer 7 zu gliedern. Dabei sind mehrere Baudarlehen an\neinen Kreditnehmer zusammenzufassen. Für jede Grö-                                   Angaben zur\nßenklasse sind die Anzahl der Darlehen, der Gesamt-                        Ertragslage von Bausparkassen\nbetrag der Darlehen und deren prozentualer Anteil am             Das Zinsergebnis ist jeweils im Vergleich zum Vorjahr\nGesamtbestand der Baudarlehen anzugeben. Hierbei              wie folgt aufzugliedern:\nist nach Bauspardarlehen, Vor- und Zwischenfinanzie-\n1. kollektive Marge und kollektives Zinsergebnis (Ge-\nrungskrediten sowie nach sonstigen Baudarlehen zu\ngenüberstellung der für die Refinanzierung von Bau-\ngliedern.\nspardarlehen entstandenen Zinsaufwendungen für\nBauspareinlagen und der Zinserträge aus Bauspar-\n§ 46\ndarlehen),\nAngaben zur geschäftlichen\n2. Marge und Zinsergebnis aus der Zwischenanlage\nEntwicklung von Bausparkassen\nder freien Kollektivmittel,\nIm Rahmen der Berichterstattung nach § 28 ist auch\n3. Marge und Zinsergebnis aus dem über Fremdmittel\ndie geschäftliche Entwicklung der Bausparkasse an-\n(ohne Bauspareinlagen) refinanzierten Teil des Vor-\nhand geeigneter bausparspezifischer Kennzahlen zur\nund Zwischenfinanzierungsgeschäfts beziehungs-\nVermögens- und Ertragslage sowie zum Kollektivge-\nweise aus den sonstigen Baudarlehen (bei nennens-\nschäft darzustellen. Anzugeben und zu beurteilen\nwertem Umfang),\n1. sind auch die Veränderung und die Struktur des\nBauspar- und Kreditneugeschäfts. Insbesondere             4. verbleibendes Zinsergebnis aus Eigenmitteln und\nlängerfristige Entwicklungen (z. B. Fünf-Jahres-Ver-          unverzinslichen Passiva (Residualgröße).\ngleich) sind aufzuzeigen. Dabei sind das eingelöste       Die Berechnung ist vereinfachend auf der Basis durch-\nNeugeschäft und der nicht zugeteilte Vertragsbe-          schnittlicher Bestände und durchschnittlicher Zinssätze\nstand pro Tarif in aussagefähige Größenklassen            vorzunehmen. Über das Vorhandensein und die Hand-\neinzuteilen und die jeweiligen Stückzahlen und der        habung von Zinsanpassungsklauseln bei den Vor- und\njeweilige Gesamtbetrag der Bausparsummen anzu-            Zwischenfinanzierungskrediten ist zu berichten.\ngeben,\n2. sind für Neuabschlüsse von Bausparverträgen, die                                       § 50\nzur Veräußerung an Kunden bestimmt sind, außer-                                Darstellung des\ndem die Vertragspartner getrennt nach den Gruppen                  Kollektivgeschäfts sowie der Vor- und\nKreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Kommu-               Zwischenfinanzierung von Bausparkassen\nnen, Bauträger und Sonstige unter Angabe, ob eine            (1) Über das Zuteilungsverfahren und die Zutei-\nAufteilung und Übertragung an Dritte zwingend vor-        lungssituation ist anhand geeigneter Kennzahlen zu be-\ngesehen ist,                                              richten. Hierbei ist gegebenenfalls auf Veränderungen\n3. ist das Verhältnis der Bausparsummen der Bauspar-          gegenüber den letzten Geschäftsjahren einzugehen.\nverträge, die im Berichtsjahr vor der vollen Bezah-       Es ist über den Umfang und den Grund der Einbezie-\nlung der Abschlussgebühr aufgelöst wurden, zum            hung außerkollektiver Mittel in die Zuteilungsmasse zu\nabgeschlossenen Neugeschäft des Berichtsjahres            berichten. Wenn Tilgungsstreckungsdarlehen gewährt","3804         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2009\nwurden, so sind insoweit gesonderte Angaben zur Ein-         -wertpapieren zu verschaffen, und die nicht auf eigene\nbeziehung außerkollektiver Mittel zu machen.                 Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, ist darzu-\n(2) Das System der bausparmathematischen Simu-            stellen, ob § 10 Absatz 9 des Kreditwesengesetzes im\nlationsrechnung (Kollektivsimulation) ist darzustellen.      Berichtszeitraum sowie am Bilanzstichtag eingehalten\nDie künftige Zuteilungssituation ist auf Basis von           wurde. Über die Inanspruchnahme sowie Einhaltung\nbausparmathematischen Simulationsrechnungen dar-             der Voraussetzung des § 2 Absatz 8a in Verbindung\nzustellen und zu beurteilen. Die Darstellung soll min-       mit § 64h Absatz 7 des Kreditwesengesetzes ist zu be-\ndestens auf der Basis eines realistischen und eines für      richten.\ndas spezifische Kollektiv pessimistischen Szenarios\nerfolgen. Die Qualität der Simulationsrechnungen ist\n§ 52\nanhand von Soll-Ist-Vergleichen der jeweiligen Vorjah-\nresprognosen zu beurteilen. In die Beurteilung sollten\nVorschriften für einzelne\nmöglichst auch die Ergebnisse solcher Qualitätssiche-\nFinanzdienstleistungsinstitute\nrungsmaßnahmen einbezogen werden, die für die Of-\nfenlegung von Modellfehlern geeignet sind.\n(1) Bei Finanzdienstleistungsinstituten ohne Befug-\n(3) Zu berichten ist auch über wesentliche Auswir-        nis, sich Eigentum oder Besitz an Kundengeldern oder\nkungen der Zuteilungsszenarien auf die kollektive Liqui-     -wertpapieren zu verschaffen, ist zu beurteilen, ob nach\ndität und die Ertragslage der Bausparkasse. Insbeson-        den mit den Kunden bestehenden vertraglichen Verein-\ndere ist auf die Auswirkungen aus im Vergleich zum           barungen sowie den von den Kunden erteilten Voll-\njeweils aktuellen Marktzinsniveau niedrigverzinslichen       machten dem Finanzdienstleistungsinstitut nicht das\nDarlehensansprüchen und hochverzinslichen Rendite-           Recht zusteht, sich Eigentum oder Besitz an Geldern\nverträgen einzugehen. Auf besondere Risiken aus dem          oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen. Der\nZusammenspiel der verschiedenen Tarife und Tarifvari-        Prüfer hat zu beurteilen, ob eine ausreichende Überwa-\nanten ist hinzuweisen.                                       chung durch das Interne Kontrollsystem sicherstellt,\n(4) Ergänzend sind für jeden Tarif Angaben über die       dass das Institut seinen Kunden zuzuordnende Gelder\nSparer-Kassen-Leistungsverhältnisse im Sinne des § 8         oder Wertpapiere tatsächlich nicht in Eigentum oder\nAbsatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Bausparkassen            Besitz nimmt.\nzu machen.\n(5) Soweit eine Ausnahmegenehmigung nach § 1                 (2) Die bestehenden Befugnisse eines Finanzdienst-\nAbsatz 4 der Bausparkassen-Verordnung in Anspruch            leistungsinstituts, sich Eigentum oder Besitz an Gel-\ngenommen wird, ist darüber zu berichten, ob das zu-          dern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen,\ngrunde liegende Simulationsmodell weiterhin als geeig-       sind zu kategorisieren und die einzelnen Kategorien\nnet erachtet werden kann.                                    nach ihrem Inhalt darzustellen. Ferner ist darauf einzu-\ngehen, dass das Betreiben des Einlagen- oder Depot-\n(6) Folgende Sachverhalte sind ferner darzustellen:       geschäfts damit nicht verbunden ist, und ob eine\n1. der Umfang von Vor- und Zwischenfinanzierungen            ausreichende Überwachung durch das Interne Kontroll-\ndurch Dritte, für die unbedingte Ablösezusagen ge-       system sichergestellt ist.\ngeben wurden,\n2. die Berechnung des Zuführungsbetrags zum Fonds               (3) Bei Finanzdienstleistungsinstituten, die nicht mit\nzur bauspartechnischen Absicherung nach § 8              Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung handeln, ist\nAbsatz 1 der Bausparkassen-Verordnung, der Zins-         darüber zu berichten, ob das Institut im Berichtsjahr\nsätze nach § 8 Absatz 2 und 3 der Bausparkassen-         Finanzinstrumente im Eigenbestand gehalten hat. Ge-\nVerordnung sowie der Einsatz des Fonds zur               gebenenfalls ist darzulegen, dass diese zulässiger-\nbauspartechnischen Absicherung nach § 9 der Bau-         weise dem Anlagevermögen oder der Liquiditätsreserve\nsparkassen-Verordnung,                                   zugerechnet wurden.\n3. die Berechnung der kollektiven Sparer-Kassen-Leis-\n(4) Bei Anlagevermittlern, Abschlussvermittlern und\ntungsverhältnisse und die Werte der letzten fünf Jah-\nFinanzportfolioverwaltern, Betreibern multilateraler\nre.\nHandelssysteme und Unternehmen, die das Platzie-\nEs ist festzustellen, ob die tatsächliche Dauer der Kre-     rungsgeschäft betreiben, die nicht befugt sind, sich\nditinanspruchnahme bei Darlehen nach § 1 Absatz 1            bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigen-\nund 2 der Bausparkassen-Verordnung bei abgelösten            tum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von\nsowie bei laufenden Darlehen die als voraussichtlich         Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rech-\nangenommenen Laufzeiten wesentlich überschritten             nung mit Finanzinstrumenten handeln, ist zu bestäti-\nhat (§ 1 Absatz 3 der Bausparkassen-Verordnung).             gen, dass die erforderlichen Mittel im Sinne des § 33\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Satz 2 in\nUnterabschnitt 3                           Verbindung mit § 10 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 bis 7\nFinanzdienstleistungsinstitute                       des Kreditwesengesetzes zur Verfügung stehen.\n§ 51                                 (5) Bei Finanzdienstleistungsinstituten, die mit Fi-\nnanzinstrumenten auf eigene Rechnung handeln, ist\nRelation gemäß                          über die Struktur der im Eigenbestand gehaltenen Fi-\n§ 10 Absatz 9 des Kreditwesengesetzes                nanzinstrumente zu berichten. Dabei sind Umsatzvolu-\nBei Finanzportfolioverwaltern, die nicht befugt sind,     mina und Anzahl der Geschäfte im Berichtszeitraum\nsich Eigentum oder Besitz an Kundengeldern oder              anzugeben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2009               3805\n§ 53                               die Depotverhältnisse mit Zustimmung der Kunden auf\nAusnahmeregelung                           ein anderes Kreditinstitut übertragen worden sind.\n(1) Die Vorschriften der §§ 15, 16 Absatz 2 und des                                   § 57\n§ 18 sind nicht anzuwenden auf Finanzdienstleistungs-\ninstitute, die nicht befugt sind, sich Eigentum oder                                Zeitpunkt der\nBesitz an Kundengeldern oder -wertpapieren zu ver-                         Prüfung und Berichtszeitraum\nschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanz-          (1) Die Prüfung findet einmal jährlich statt. Der Prüfer\ninstrumenten handeln. Die §§ 23 bis 27 sind entspre-          legt den Beginn der Prüfung und den Berichtszeitraum\nchend anzuwenden mit der Maßgabe, dass über Art               vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen nach\nund Umfang der Kredite und die Einhaltung des Melde-          pflichtgemäßem Ermessen fest.\nwesens zu berichten ist.                                         (2) Berichtszeitraum der ersten Prüfung ist der Zeit-\n(2) Darüber hinaus sind die §§ 11, 13 bis 15, 16 Ab-       raum zwischen der Aufnahme des Depotgeschäfts oder\nsatz 2, die §§ 18 und 23 bis 27 nicht anzuwenden auf          der Übernahme der Depotbankaufgaben und dem\nFinanzdienstleistungsinstitute, die die Anlagevermitt-        Stichtag der ersten Prüfung. Berichtszeitraum der fol-\nlung, die Anlageberatung, den Betrieb eines multilate-        genden Prüfung ist jeweils der Zeitraum zwischen dem\nralen Handelssystems, das Platzierungsgeschäft oder           Stichtag der letzten Prüfung und dem Stichtag der fol-\ndie Abschlussvermittlung nach § 1 Absatz 1a Satz 2            genden Prüfung.\nNummer 1 bis 2 des Kreditwesengesetzes betreiben                 (3) Die Prüfung muss spätestens 15 Monate nach\nund die nicht befugt sind, sich Eigentum oder Besitz          dem Anfang des für sie maßgeblichen Berichtszeit-\nan Kundengeldern oder -wertpapieren zu verschaffen,           raums begonnen worden sein.\nund die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstru-\nmenten handeln.                                                                          § 58\nUnterabschnitt 4                                           Besondere Anforderungen\nan den Depotprüfungsbericht\nFactoring\n(1) Der Prüfungsbericht muss Angaben enthalten zur\n§ 54                               Ordnungsmäßigkeit der Verwahrung und Verwaltung\nvon Wertpapieren für andere, des Verwahrungsbuchs,\nAngaben bei Instituten,                      der Verfügungen über Kundenwertpapiere und Ermäch-\ndie das Factoring-Geschäft betreiben                 tigungen sowie zur Beachtung der §§ 128 und 135 des\nBei Instituten, die das Factoring-Geschäft betreiben,      Aktiengesetzes.\nist über die Konzentration auf eine oder wenige An-              (2) Der Bericht über die Prüfung ist gesondert vom\nschlussfirmen oder Branchen zu berichten.                     Bericht über die Jahresabschlussprüfung und unver-\nzüglich nach Abschluss der Prüfung in je einer Ausfer-\nUnterabschnitt 5                             tigung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundes-\nLeasing                               bank zuzuleiten, sofern nicht auf seine Einreichung\nverzichtet wird. Bei den in § 26 Absatz 1 Satz 4 des\n§ 55                               Kreditwesengesetzes genannten Kreditinstituten ist\nAngaben bei Instituten,                      der Bericht nur auf Anforderung der Bundesanstalt ein-\ndie das Leasing-Geschäft betreiben                  zureichen.\nBei Instituten, die das Leasing-Geschäft betreiben,           (3) In einer Schlussbemerkung ist zusammenfas-\nsind die Zusammensetzung der Leasinggüter, Vertrags-          send zu den geprüften Geschäften sowie zur Einhal-\ntypen, Abschreibungsmethoden, Abgrenzung von Miet-            tung der Bestimmungen der §§ 128 und 135 des\nsonderzahlungen, Veräußerungsverluste und Vorsorgen           Aktiengesetzes Stellung zu nehmen und zu beurteilen,\nanzugeben.                                                    ob das geprüfte Geschäft ordnungsgemäß betrieben\nund die geprüften Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt\nUnterabschnitt 6                             wurden. Zusammenfassend ist darzulegen, welche er-\nwähnenswerten Beanstandungen sich auf Grund der\nDepotprüfung                              Prüfung ergeben haben.\n§ 56                                                          § 59\nPrüfungsgegenstand                                         Prüfung von Depotbanken\n(1) Bei Kreditinstituten, die das Depotgeschäft be-                   im Sinne des Investmentgesetzes\ntreiben, ohne Wertpapierdienstleistungsunternehmen               Ist ein Kreditinstitut oder eine Zweigniederlassung\nim Sinne von § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsge-            eines Kreditinstituts als Depotbank nach § 20 Absatz 1\nsetzes zu sein, hat der Prüfer die Einhaltung der Vor-        Satz 1 oder Absatz 2 des Investmentgesetzes tätig, so\nschriften des Depotgesetzes sowie der Bestimmungen            ist über das Ergebnis der Prüfung dieser Tätigkeit in\nder §§ 128 und 135 des Aktiengesetzes einmal jährlich         einem gesonderten Abschnitt zu berichten. Die Prüfung\nzu überprüfen (Depotprüfung).                                 hat sich darauf zu erstrecken, ob das Kreditinstitut oder\n(2) Der Abschlussprüfer kann von einer Prüfung des         die Zweigniederlassung die in den §§ 22 bis 29 des\nDepotgeschäftes absehen, wenn sämtliche Depotver-             Investmentgesetzes genannten Pflichten als Depot-\nhältnisse beendet sind. Die Depotverhältnisse sind            bank ordnungsgemäß erfüllt hat. Die für die Aufgaben\nbeendet, wenn die Wertpapiere an die Kunden zurück-           nach Satz 2 vorgehaltene Organisation ist in Grundzü-\ngegeben, in deren Auftrag an Dritte ausgeliefert oder         gen zu beschreiben und auf ihre Angemessenheit zu","3806          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2009\nbeurteilen. Die beauftragenden Kapitalanlagegesell-                                 Abschnitt 9\nschaften und Investmentaktiengesellschaften sowie\nSchlussvorschriften\ndie Anzahl der für diese verwalteten inländischen\nInvestmentvermögen und das Netto-Fondsvermögen\n§ 61\nsind zu nennen. Über wesentliche Vorkommnisse,\ninsbesondere bei der Ausgabe und Rücknahme von                                 Erstmalige Anwendung\nAnteilen eines Investmentvermögens, bei aufgetretenen            (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind erst-\nInteressenkollisionen (§ 22 des Investmentgesetzes),          mals auf die Prüfung anzuwenden, die das nach dem\nder Ausübung von Kontrollfunktionen (§ 27 des Invest-         31. Dezember 2008 beginnende Geschäftsjahr betrifft.\nmentgesetzes) und der Belastung der Investmentver-            Für vor dem 1. Januar 2009 beginnende Geschäftsjahre\nmögen mit Vergütungen und Aufwendungsersatz (§ 29             findet die Prüfungsberichtsverordnung vom 17. Dezem-\ndes Investmentgesetzes) ist zu berichten. Sofern durch        ber 1998 (BGBl. I S. 3690), die zuletzt durch Artikel 8\nAnleger gegenüber der Depotbank oder durch die                des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) ge-\nDepotbank gegenüber einer Kapitalanlagegesellschaft           ändert worden ist, weiterhin Anwendung.\nAnsprüche nach § 28 des Investmentgesetzes geltend\n(2) Hinsichtlich der Prüfung für das erste nach dem\ngemacht wurden, ist auch hierüber zu berichten.\n31. Dezember 2008 beginnende Geschäftsjahr treten in\nAnlage 1 Position 4 Nummer 4 jeweils an die Stelle der\nAbschnitt 8                             Wörter „des Handelsbestands“ die Wörter „aus Finanz-\nDatenübersichten                           geschäften“.\n§ 60                                                            § 62\nDatenübersichten                                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nAls Teil des Prüfungsberichts sind die auf das jewei-         Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nlige Institut anwendbaren Formblätter in den Anlagen 1        in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsberichtsverord-\nbis 5 auszufüllen und beizufügen. Die Formblätter in          nung vom 17. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3690), die\nden Anlagen 1 bis 4 sind um die Angabe entsprechen-           zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30. Juli 2009\nder Vorjahresdaten zu ergänzen.                               (BGBl. I S. 2479) geändert worden ist, außer Kraft.\nBonn, den 23. November 2009\nDer Präsident\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nSanio","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2009          3807\nAnlage 1\n(zu § 60)\nSON01\nDatenübersicht für Kreditinstitute und\nFinanzdienstleistungsinstitute der Gruppen I und II\nDie angegebenen Beträge (kaufmännische Rundung) lauten auf Tsd. Euro (EUR);\nProzentangaben sind mit einer Nachkommastelle anzugeben.\nPosition                                                                            Berichtsjahr (1) Vorjahr (2)\n(1) Daten zu den organisatorischen Grundlagen\n1. Anwendung der Vorschriften des KWG über das Handelsbuch:\nja (= 0) / nein (= 1)                                                    300\n2. Personalbestand gemäß § 267 Absatz 5 HGB                                 001\n(2) Daten zur Vermögenslage\n1. Bestand Reserven nach § 340f HGB\na) nicht als haftendes Eigenkapital berücksichtigte stille Reserven\nnach § 340f HGB                                                     002\nb) auf Grund unterlassener Einzelwertberichtigungen gebundene\nReserven nach § 340f HGB                                            400\n2. Reserven nach § 26a KWG a. F.                                            401\n3. Kursreserven bei Schuldverschreibungen und anderen\nfestverzinslichen Wertpapieren im Anlagevermögen\na) Bruttobetrag der Kursreserven                                       301\nb) Nettobetrag der Kursreserven1)                                      302\n4. Kursreserven bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen\nWertpapieren sowie Beteiligungen und Anteilen an verbundenen\nUnternehmen im Anlagevermögen\na) Bruttobetrag der Kursreserven                                       303\nb) Nettobetrag der Kursreserven1)                                      304\n5. Vermiedene Abschreibungen auf Schuldverschreibungen und andere\nfestverzinsliche Wertpapiere durch Übernahme in das Anlagevermögen       305\n6. Vermiedene Abschreibungen auf Aktien und andere nicht fest-\nverzinsliche Wertpapiere durch Übernahme in das Anlagevermögen           306\n7. Nicht realisierte Reserven in Grundstücken, grundstücksgleichen\nRechten und Gebäuden (soweit sie als haftendes Eigenkapital nach\n§ 10 Absatz 2b Nummer 6 KWG berücksichtigt werden)                       005\n8. Beteiligungen gemäß § 10 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 KWG                    402\n(3) Daten zur Liquidität und zur Refinanzierung\n1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, die 10 Prozent der\n„Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten“ überschreiten             022\n250      Stk.           Stk.\n2. Verbindlichkeiten gegenüber Kunden, die 10 Prozent der\n„Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“ überschreiten                       023\n251      Stk.           Stk.\n3. Dem Kreditinstitut zugesagte Refinanzierungsmöglichkeiten ohne\ndiejenigen bei der Deutschen Bundesbank\na) Zusagen                                                             024\nb) Inanspruchnahme                                                     025\n(4) Daten zur Ertragslage\n1. Zinsergebnis\na) Zinserträge2)                                                       029\nb) Zinsaufwendungen                                                    030\nc) darunter: für stille Einlagen, für Genussrechte und für nachrangige\nVerbindlichkeiten                                                   031\nd) Zinsergebnis                                                        032\n2. Vereinnahmte Zinsen aus notleidenden Forderungen                        403\n3. Provisionsergebnis3)\na) Provisionserträge                                                   313\nb) Provisionsaufwendungen                                              314\nc) Provisionsergebnis                                                  033","3808            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2009\nPosition                                                                          Berichtsjahr (1)  Vorjahr (2)\nnur von Kreditinstituten anzugeben, soweit sie keine\nWertpapierhandelsbanken sind:\n4. Nettoergebnis des Handelsbestands nach § 340c Absatz 1 HGB\na) aus Geschäften mit Wertpapieren des Handelsbestands                034\nb) aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen4)                      035\nc) aus Geschäften mit Derivaten                                       036\nnur von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken\nanzugeben:\n4. Aufwendungen und Erträge des Handelsbestands\na) Aufwendungen aus Geschäften mit Wertpapieren des\nHandelsbestands                                                    315\nb) Erträge aus Geschäften mit Wertpapieren des Handelsbestands        316\nc) Aufwendungen aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen4)         317\nd) Erträge aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen4)              318\ne) Aufwendungen aus Geschäften mit Derivaten                          319\nf) Erträge aus Geschäften mit Derivaten                               320\n5. Ergebnis aus dem sonstigen nicht zinsabhängigen Geschäft5)            037\n6. Allgemeiner Verwaltungsaufwand\na) Personalaufwand6)                                                  038\nb) andere Verwaltungsaufwendungen7)                                   039\n7. Sonstige und außerordentliche Erträge und Aufwendungen\na) Erträge aus früheren Abschreibungen, Wertberichtigungen und\nRückstellungen im Kreditgeschäft                                   040\nb) Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen sowie\nZuführungen zu Rückstellungen im Kreditgeschäft                    041\nc) Erträge aus Zuschreibungen bei Wertpapieren der Liquiditätsreserve\nund aus Geschäften mit diesen Wertpapieren                         042\nd) Abschreibungen auf Wertpapiere der Liquiditätsreserve und\nAufwendungen aus Geschäften mit diesen Wertpapieren                043\ne) Erträge aus Zuschreibungen bei Finanzanlagen, Sachanlagen und\nimmateriellen Anlagewerten sowie aus Geschäften mit diesen\nGegenständen                                                       044\nf) andere sonstige und außerordentliche Erträge8)                     045\ng) Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Finanzanlagen,\nSachanlagen und immaterielle Anlagewerte sowie Aufwendungen\naus Geschäften mit diesen Gegenständen                             046\nh) andere sonstige und außerordentliche Aufwendungen9)                047\n8. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag                                  048\n9. Erträge aus Verlustübernahmen und baren bilanzunwirksamen\nAnsprüchen                                                            049\n10. Aufwendungen aus der Bildung von Vorsorgereserven nach den §§ 340f\nund 340g HGB                                                          050\n11. Erträge aus der Auflösung von Vorsorgereserven nach den §§ 340f\nund 340g HGB                                                          051\n12. Auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs-\noder eines Teilgewinnabführungsvertrages abgeführte Gewinne           052\n13. Gewinnvortrag aus dem Vorjahr                                         053\n14. Verlustvortrag aus dem Vorjahr                                        054\n15. Entnahmen aus Kapital- und Gewinnrücklagen                            055\n16. Einstellungen in Kapital- und Gewinnrücklagen                         056\n17. Entnahmen aus Genussrechtskapital                                     057\n18. Wiederauffüllung des Genussrechtskapitals                             058\n(5) Daten zum Kreditgeschäft10)\n1. Höhe des Kreditvolumens                                               073\n2. Darunter: Kredite an Nichtbanken                                      074\n3. Angaben zu den in interne Risikoklassifizierungsverfahren\nauf Grund interner und externer Ratings eingeordneten Krediten\na) in interne Risikoklassifizierungsverfahren einbezogenes\nKreditvolumen                                                      407","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2009             3809\nPosition                                                                               Berichtsjahr (1) Vorjahr (2)\nb) Kredite mit erhöhter Ausfallwahrscheinlichkeit (Gelbbereich)11)         408\nc) in Verzug geratene Kredite gemäß § 327 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m.\nAbsatz 2 Nummer 5 SolvV (ohne Einzelwertberichtigung – EWB)             409\nd) bestehende Sicherheiten für in Verzug geratene Kredite12)               410\ne) übrige, einer Ausfallkategorie zugeordnete Kredite vor Absetzung von\nEWB13)                                                                  411\nf) Höhe der individuellen Einzelwertberichtigungen14)                      412\ng) bestehende Sicherheiten für die übrigen, einer Ausfallkategorie\nzugeordneten Kredite13)                                                 413\nh) Höhe der pauschalierten Einzelwertberichtigungen                        414\n4. Angaben zu den nicht in interne Risikoklassifizierungsverfahren\neingeordneten Krediten\na) in Verzug geratene Kredite gemäß § 327 Absatz 1 Nummer 1\ni. V. m. Absatz 2 Nummer 5 SolvV (ohne Kredite, für die eine\nEinzelwertberichtigung – EWB gebildet wurde)                            415\nb) bestehende Sicherheiten für in Verzug geratene Kredite                  416\nc) einzelwertberichtigte, nicht in interne Risikoklassifizierungsverfahren\neinbezogene Kredite vor Absetzung von EWB15)                            417\nd) Einzelwertberichtigungen für individuell wertberichtigte, nicht in\ninterne Risikoklassifizierungsverfahren einbezogene Kredite14)          418\ne) bestehende Sicherheiten für die wertberichtigten, nicht in interne\nRisikoklassifizierungsverfahren einbezogenen Kredite13)                 419\nf) Höhe der pauschalierten Einzelwertberichtigungen                        420\n5. Geprüftes Bruttokreditvolumen10)                                           421\n6. Darunter: Kredite an Nichtbanken                                           422\n7. Bruttovolumen der Kredite an solche Branchen, die einen Anteil\nvon > 10 % am Bruttokundenkreditvolumen ausmachen                          423\n8. Unversteuerte Pauschalwertberichtigungen16)                                080\n9. Einzelwertberichtigungen\na) Bestand in der Vorjahresbilanz                                          332\nb) Verbrauch                                                               333\nc) Auflösung                                                               334\nd) Bildung                                                                 335\ne) neuer Stand                                                             336\n10. Rückstellungen im Kreditgeschäft17)\na) Bestand in der Vorjahresbilanz                                          337\nb) Verbrauch                                                               338\nc) Auflösung                                                               339\nd) Bildung                                                                 340\ne) neuer Stand                                                             341\n11. Abschreibungen auf Forderungen zu Lasten der Gewinn- und\nVerlustrechnung                                                            086\n12. Zur Rettung von Forderungen erworbene Grundstücke und Gebäude              087\n13. Zinsänderungsrisiko gemäß § 11 PrüfbV                                      424\n14. Qualifizierte Beteiligungen an Unternehmen außerhalb des\nFinanzsektors, deren Nennbetrag 15 % des haftenden\nEigenkapitals des Einlagenkreditinstituts übersteigt18)\na) des geprüften Einzelinstituts                                           348\n349      Stk.           Stk.\nb) der Institutsgruppe19)                                                  350\n351      Stk.           Stk.\n15. Darunter: Anteile nach § 12 Absatz 1 Satz 3 KWG                            352\n(6) Bilanzunwirksame Ansprüche\n1. Bare bilanzunwirksame Ansprüche\na) im Berichtsjahr20)                                                      091\nb) Bestand am Jahresende                                                   092\n2. Unbare bilanzunwirksame Ansprüche\na) im Berichtsjahr20)                                                      093\nb) Bestand am Jahresende                                                   094","3810            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2009\nPosition                                                                        Berichtsjahr (1)    Vorjahr (2)\n(7) Ergänzende Angaben\n1. Abweichungen im Sinne von § 284 Absatz 2 Nummer 3 HGB\na) von Bilanzierungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1)                   095\nb) von Bewertungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1)                      096\n2. Buchwert der in Pension gegebenen Vermögensgegenstände bei\nechten Pensionsgeschäften (§ 340b Absatz 4 Satz 4 HGB)               106\n3. Betrag der nicht mit dem Niederstwert bewerteten börsenfähigen\nWertpapiere bei den folgenden Posten (§ 35 Absatz 1 Nummer 2\nRechKredV)\na) Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere\n(Aktivposten Nummer 5)                                            107\nb) Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere (Aktivposten\nNummer 6)                                                         108\n4. Leasinggeschäft\na) Gesamtbestand der aktivierten Leasinggegenstände                  109\nb) im Aufwandsposten Nummer 5 (Kontoform) oder 11 (Staffelform)\nenthaltene Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Leasing-\ngegenstände                                                       110\nc) im Ertragsposten Nummer 8 enthaltene Erträge aus Leasing-\ngeschäften                                                        111\n5. Nachrangige Vermögensgegenstände\na) nachrangige Forderungen an Kreditinstitute                        112\nb) nachrangige Forderungen an Kunden                                 113\nc) sonstige nachrangige Vermögensgegenstände                         114\n6. Fristengliederung der Forderungen und Verbindlichkeiten nach\n§ 340d HGB i. V. m. § 9 RechKredV\na) andere Forderungen an Kreditinstitute mit Ausnahme der darin\nenthaltenen Bausparguthaben aus abgeschlossenen Bauspar-\nverträgen (Aktivposten Nummer 3 b) mit einer Restlaufzeit\naa) bis drei Monate                                               354\nbb) mehr als drei Monate bis ein Jahr                             355\ncc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre                              356\ndd) mehr als fünf Jahre                                           357\nb) Forderungen an Kunden (Aktivposten Nummer 4) mit einer\nRestlaufzeit\naa) bis drei Monate                                               358\nbb) mehr als drei Monate bis ein Jahr                             359\ncc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre                              360\ndd) mehr als fünf Jahre                                           361\nc) Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten mit vereinbarter\nLaufzeit oder Kündigungsfrist (Passivposten Nummer 1 b) mit\neiner Restlaufzeit\naa) bis drei Monate                                               362\nbb) mehr als drei Monate bis ein Jahr                             363\ncc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre                              364\ndd) mehr als fünf Jahre                                           365\nd) Spareinlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist (Passivposten\nNummer 2 a) ab) mit einer Restlaufzeit\naa) bis drei Monate                                               366\nbb) mehr als drei Monate bis ein Jahr                             367\ncc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre                              368\ndd) mehr als fünf Jahre                                           369\ne) andere Verbindlichkeiten gegenüber Kunden mit vereinbarter\nLaufzeit oder Kündigungsfrist (Passivposten Nummer 2 b) bb)\nmit einer Restlaufzeit\naa) bis drei Monate                                               370\nbb) mehr als drei Monate bis ein Jahr                             371\ncc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre                              372\ndd) mehr als fünf Jahre                                           373","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2009                                     3811\nPosition                                                                                               Berichtsjahr (1)           Vorjahr (2)\nf) andere verbriefte Verbindlichkeiten (Passivposten Nummer 3 b)\nmit einer Restlaufzeit\naa) bis drei Monate                                                          374\nbb) mehr als drei Monate bis ein Jahr                                        375\ncc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre                                         376\ndd) mehr als fünf Jahre                                                      377\ng) im Posten „Forderungen an Kunden“ (Aktivposten Nummer 4) ent-\nhaltene Forderungen mit unbestimmter Laufzeit                                 378\nh) im Posten „Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche\nWertpapiere“ (Aktivposten Nummer 5) enthaltene Beträge, die in dem\nJahr, das auf den Bilanzstichtag folgt, fällig werden                         379\ni) im Unterposten „begebene Schuldverschreibungen“ (Passivposten\nNummer 3 a) enthaltene Beträge, die in dem Jahr, das auf den\nBilanzstichtag folgt, fällig werden                                           380\n1\n) Hier sind negative Ergebnisbeiträge aus den Sicherungsgeschäften mit den Kursreserven der gesicherten Aktiva zu verrechnen.\n2\n) Einschließlich laufender Erträge aus Beteiligungen, Erträgen aus Ergebnisabführungsverträgen und Leasinggebühren.\n3\n) Hier sind auch die Erträge und Aufwendungen für durchlaufende Kredite zu erfassen.\n4\n) Einschließlich der Gewinne und Verluste aus Devisentermingeschäften unabhängig davon, ob es sich um zins- oder kursbedingte Aufwendun-\ngen oder Erträge handelt.\n5\n) Hier sind die Ergebnisse aus Warenverkehr und Nebenbetrieben sowie alle anderen ordentlichen Ergebnisse aus dem nicht zinsabhängigen\nGeschäft einzuordnen, die nicht unter Position (4) Nummer 3 oder 4 fallen.\n6\n) Einschließlich Aufwendungen für vertraglich vereinbarte feste Tätigkeitsvergütungen an die persönlich haftenden Gesellschafter. Aufwendungen\nfür von fremden Arbeitgebern angemietete Arbeitskräfte sind dem anderen Verwaltungsaufwand zuzurechnen.\n7\n) Hierunter fallen unter anderem Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte, ausgenommen außer-\nordentliche Abschreibungen. Zu erfassen sind hier alle Steuern außer Steuern vom Einkommen und vom Ertrag.\n8\n) Hier sind alle Erträge anzugeben, die nicht dem ordentlichen Geschäft zuzuordnen sind und daher nicht in das Betriebsergebnis eingehen, nicht\njedoch Erträge aus Verlustübernahmen und aus baren bilanzunwirksamen Ansprüchen.\n9\n) Hier sind alle Aufwendungen anzugeben, die nicht dem ordentlichen Geschäft zuzuordnen sind und daher nicht in das Betriebsergebnis einge-\nhen, nicht jedoch Aufwendungen aus Gewinnabführungen.\n10\n) Bei den Angaben zum Kreditgeschäft ist grundsätzlich der Kreditbegriff gemäß § 19 KWG zugrunde zu legen. Derivate sind mit ihrem Kredit-\näquivalenzbetrag anzugeben, und zwar nach der jeweils von den Instituten angewandten Berechnungsmethode (vgl. §§ 9 bis 14 GroMiKV).\nDabei ist von den Beträgen nach Abzug von Wertberichtigungen auszugehen.\n11\n) Hierunter fallen Engagements, die kein Ausfallkriterium erfüllen, deren Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) jedoch 4 % beträgt oder übersteigt. Sollte\ndas eingesetzte Risikoklassifizierungsverfahren keine Risikoklasse mit einer 4 %-Schwelle aufweisen, so ist die nächste höhere Schwelle zu\nverwenden. Sollte das intern verwendete Risikoklassifizierungsverfahren nicht auf ermittelten Ausfallwahrscheinlichkeiten (PDs) basieren, ist eine\nder 4 %-Schwelle äquivalente Abgrenzung des Gelbbereichs vorzunehmen. Diese muss für Dritte nachvollziehbar sein und soll über den Prü-\nfungszeitraum hinaus konsistent angewendet werden.\n12\n) Von dem Institut im Rahmen der Erst- und Folgebewertung der Kreditsicherheiten gemäß BTO 1.2.1 Nummer 2 bis 4 und BTO 1.2.2 Nummer 3\nund 4 der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) der BaFin ermittelte Werte.\n13\n) Diese Kategorie beinhaltet keine Kredite, auf die ausschließlich pauschalierte Einzelwertberichtigungen gebildet wurden.\n14\n) Die Angaben zur Höhe der gebildeten EWB müssen den im Jahresabschluss berücksichtigten Werten entsprechen. Hinzuzurechnen sind Vor-\nsorgereserven, die an akute Risiken gebunden sind und in deren Höhe auf die Bildung von EWB verzichtet wurde, sowie individuell zurechenbare\nRückstellungen für Ausfallrisiken. Die hier berücksichtigten Vorsorgereserven sind zusätzlich in Position (2) Nummer 1b (Pos. 400), nicht jedoch\nin Position (2) Nummer 1a (Pos.002) auszuweisen.\n15\n) Kredite, für die an Stelle von EWB ausnahmsweise Vorsorgereserven gebunden wurden, sind hier ebenfalls zu erfassen.\n16\n) Einschließlich der unter den Rückstellungen ausgewiesenen Beträge.\n17\n) Soweit Pauschalwertberichtigungen als Rückstellungen ausgewiesen werden, sind sie unter Position (5) Nummer 8 anzugeben.\n18\n) Bedeutende Beteiligungen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 KWG einschließlich der Anteile, die unter die Regelung des § 12 Absatz 1 Satz 3 KWG oder\n§ 64a KWG fallen.\n19\n) Soweit die Relation auch auf konsolidierter Basis nach § 12 Absatz 2 KWG eingehalten werden muss, ist diese Angabe hier zusätzlich auf-\nzunehmen.\n20\n) Nettoposition (erhaltene ./. zurückgezahlte).","3812            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2009\nAnlage 2\n(zu § 60)\nSON02\nErgänzende Datenübersicht für Bausparkassen\nDie angegebenen Beträge (kaufmännische Rundung) lauten auf Tsd. Euro (EUR);\nProzentangaben sind mit einer Nachkommastelle anzugeben.\nPosition                                                                          Berichtsjahr (1) Vorjahr (2)\n(1) Zusätzliche Daten zum Kreditgeschäft\n1. Zins- und Tilgungsrückstände                                           150\n2. Tilgungsstreckungsdarlehen\na) Anzahl                                                             151      Stk.           Stk.\nb) Gesamtbetrag                                                       152\n3. Vor- und Zwischenfinanzierungen durch Dritte, für die unbedingte\nAblösungszusagen gegeben wurden                                        153\n4. Anhängige Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren\na) Anzahl                                                             154      Stk.           Stk.\nb) Gesamtbetrag der zugrunde liegenden Darlehen                       155\n5. Im Berichtsjahr abgeschlossene, aufgehobene und eingestellte\nZwangsversteigerungsverfahren\na) Anzahl                                                             156      Stk.           Stk.\nb) Gesamtbetrag der zugrunde liegenden Darlehen                       157\n6. Zur Verhütung von Verlusten an Grundpfandrechten übernommene\nGrundstücke\na) Anzahl                                                             158      Stk.           Stk.\nb) Bilanzwert                                                         159\nc) Gewinne, die sich beim Wiederverkauf von übernommenen\nGrundstücken ergeben haben                                         160\nd) Verluste, die sich beim Wiederverkauf von übernommenen\nGrundstücken ergeben haben                                        161\n7. Größenklassengliederung\na) Bauspardarlehen bis 50 000 Euro in Prozent am Gesamtbestand\nder Bauspardarlehen                                                162       %              %\nb) Bauspardarlehen über 250 000 Euro in Prozent am Gesamtbestand\nder Bauspardarlehen                                               163       %              %\nc) Vor- und Zwischenfinanzierungskredite bis 50 000 Euro in Prozent\nam Gesamtbestand der Vor- und Zwischenfinanzierungskredite         164       %              %\nd) Vor- und Zwischenfinanzierungskredite über 250 000 Euro in Prozent\nam Gesamtbestand der Vor- und Zwischenfinanzierungskredite         165       %              %\ne) sonstige Baudarlehen bis 50 000 Euro in Prozent am\nGesamtbestand der sonstigen Baudarlehen                            166       %              %\nf) sonstige Baudarlehen über 250 000 Euro in Prozent am\nGesamtbestand der sonstigen Baudarlehen                            167       %              %\n(2) Bauspartechnische Daten\n1. Vertragsbestand der Bausparvorratsverträge\na) Anzahl                                                             168      Stk.           Stk.\nb) Bausparsumme                                                       169\n2. Neuabschlüsse von Bausparvorratsverträgen\na) Anzahl                                                             170      Stk.           Stk.\nb) Bausparsumme                                                       171\n3. Finanzierung der Vor- und Zwischenfinanzierungskredite\na) kollektiv                                                          172\nb) außerkollektiv                                                     173\n4. Verhältnis von Bauspardarlehen zum Bestand an Bauspareinlagen         610\n5. Bauspareinlagen                                                       611\n6. Bauspardarlehen                                                       612\n7. Außerkollektive Anlage                                                613\n8. Außerkollektive Refinanzierung                                        614\n9. Zuführung zum „Fonds zur bauspartechnischen Absicherung“              615","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2009         3813\nPosition                                                                      Berichtsjahr (1)    Vorjahr (2)\n10. Bestand des Fonds für allgemeine Bausparrisiken                     616\n11. Nettobausparneugeschäft (Bausparsumme)                              617\n12. Aufwendungen für die den Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten\nzuzurechnenden Finanzierungskredite\na) kollektiv                                                       174\nb) außerkollektiv                                                  175\n13. Wartezeitverändernde Faktoren\na) Sparintensität I                                                176       %                 %\nb) Sparintensität II                                               177       %                 %\nc) Tilgungsintensität I                                            178       %                 %\nd) Tilgungsintensität II                                           179       %                 %\n14. Fortgesetzte Bausparverträge\na) Anzahl                                                          180      Stk.              Stk.\nb) Bausparsumme                                                    181\nc) Bauspareinlage                                                  182\nd) durchschnittlicher Anspargrad                                   618\ne) durchschnittliche Bausparsumme                                  619\n15. Die gegenüber dem Vorjahr eingetretenen prozentualen Veränderungen\ndes eingelösten Neugeschäfts einschließlich Erhöhungen nach Anzahl\nund Bausparsummen der Bausparverträge                              620\n16. Verhältnis der Bausparsummen der fortgesetzten Verträge zu den\nBausparsummen der nicht zugeteilten Verträge                       621       %                 %\n17. Anteil Bruttobausparneugeschäft am nichtzugeteilten Vertragsbestand 622\n18. Bausparsummen der gekündigten Verträge, deren Bauspareinlagen im\nGeschäftsjahr zurückgezahlt worden sind                            623\n19. Stornoquote1)                                                       624       %                 %\n20. Geleistete Rückzahlungen von Bauspareinlagen aus gekündigten\nVerträgen                                                          625\n21. Gesamtentnahmen aus der Zuteilungsmasse                             626\n22. Rückzahlungsquote                                                   627       %                 %\n23. Darlehensverzichtsquote                                             628       %                 %\n24. Darlehensträgheit                                                   629       %                 %\n25. Durchschnittliche Zinssätze der\na) Bauspareinlagen                                                 630       %                 %\nb) Bauspardarlehen                                                 631       %                 %\nc) außerkollektiven Anlage                                         632       %                 %\nd) außerkollektiven Refinanzierung                                 633       %                 %\n26. Zinsaufwendungen für Bauspareinlagen\nTarif 1                                                            700\nTarif 2                                                            701\nTarif 3                                                            702\nTarif 4                                                            703\nTarif 5                                                            704\nTarif 6                                                            705\nTarif 7                                                            706\nTarif 8                                                            707\nTarif 9                                                            708\nTarif 10                                                           709\nTarif 11                                                           710\nTarif 12                                                           711\nTarif 13                                                           712\nTarif 14                                                           713\nTarif 15                                                           714\nTarif 16                                                           715\nTarif 17                                                           716\nTarif 18                                                           717\nTarif 19                                                           718","3814          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2009\nPosition                                                                      Berichtsjahr (1)    Vorjahr (2)\nTarif 20                                                        719\nTarif 21                                                        720\nTarif 22                                                        721\nTarif 23                                                        722\nTarif 24                                                        723\nTarif 25                                                        724\nTarif 26                                                        725\nTarif 27                                                        726\nTarif 28                                                        727\nTarif 29                                                        728\nTarif 30                                                        729\nTarif 31                                                        730\nTarif 32                                                        731\nTarif 33                                                        732\nTarif 34                                                        733\nTarif 35                                                        734\nTarif 36                                                        735\nTarif 37                                                        736\nTarif 38                                                        737\nTarif 39                                                        738\nTarif 40                                                        739\nTarif 41                                                        740\nTarif 42                                                        741\nTarif 43                                                        742\nTarif 44                                                        743\nTarif 45                                                        744\nTarif 46                                                        745\nTarif 47                                                        746\nTarif 48                                                        747\nTarif 49                                                        748\nTarif 50                                                        749\n27. Zinserträge aus Bauspardarlehen\nTarif 1                                                         800\nTarif 2                                                         801\nTarif 3                                                         802\nTarif 4                                                         803\nTarif 5                                                         804\nTarif 6                                                         805\nTarif 7                                                         806\nTarif 8                                                         807\nTarif 9                                                         808\nTarif 10                                                        809\nTarif 11                                                        810\nTarif 12                                                        811\nTarif 13                                                        812\nTarif 14                                                        813\nTarif 15                                                        814\nTarif 16                                                        815\nTarif 17                                                        816\nTarif 18                                                        817\nTarif 19                                                        818\nTarif 20                                                        819\nTarif 21                                                        820\nTarif 22                                                        821\nTarif 23                                                        822","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2009                                 3815\nPosition                                                                                         Berichtsjahr (1)           Vorjahr (2)\nTarif 24                                                                     823\nTarif 25                                                                     824\nTarif 26                                                                     825\nTarif 27                                                                     826\nTarif 28                                                                     827\nTarif 29                                                                     828\nTarif 30                                                                     829\nTarif 31                                                                     830\nTarif 32                                                                     831\nTarif 33                                                                     832\nTarif 34                                                                     833\nTarif 35                                                                     834\nTarif 36                                                                     835\nTarif 37                                                                     836\nTarif 38                                                                     837\nTarif 39                                                                     838\nTarif 40                                                                     839\nTarif 41                                                                     840\nTarif 42                                                                     841\nTarif 43                                                                     842\nTarif 44                                                                     843\nTarif 45                                                                     844\nTarif 46                                                                     845\nTarif 47                                                                     846\nTarif 48                                                                     847\nTarif 49                                                                     848\nTarif 50                                                                     849\n28. Zinserträge aus Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten                        634\n29. Aufwendungen für kollektive und außerkollektive Finanzierungsmittel           635\n30. Umfang der Zuteilungsangebote                                                 183\n31. Umfang der Zuteilungsannahmen                                                 184\n32. Betragsmäßige Inanspruchnahme für das Kontingent nach § 4 Absatz 2\ndes Bausparkassengesetzes (BausparkG)                                        381\n33. Großbausparverträge nach § 2 der Bausparkassen-Verordnung (BausparkV)\na) Gesamtbetrag der Großbausparverträge                                      232\nb) Gesamtbetrag der innerhalb des Kalenderjahres abgeschlossenen\nGroßbausparverträge                                                       234\nc) Gesamtbetrag der Schnellsparverträge, die nach Absatz 2 in\nVerbindung mit Absatz 4 anzurechnen sind                                  235\nd) Gesamtbetrag der Schnellsparverträge, die nach Absatz 3 in\nVerbindung mit Absatz 4 anzurechnen sind                                  243\n34. Betragsmäßige Inanspruchnahme für Kontingente nach der BausparkV\na) für das Kontingent für gewerbliche Beleihungen nach § 3                   236\nb) für das Kontingent für Darlehen an Beteiligungsunternehmen nach\n§ 4 Absatz 1                                                              237\n35. Vor- und Zwischenfinanzierungskredite nach § 1 BausparkV                      239\na) Vor- und Zwischenfinanzierungskredite nach Absatz 1 Satz 1                240\nb) Gesamtbetrag der Darlehen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 BausparkG\nmit einer voraussichtlichen Laufzeit bis zu der in § 1 Absatz 3 Satz 1\nBausparkV angegebenen Anzahl von Monaten                                  241\nc) Gesamtbetrag der Darlehen zur Vorfinanzierung nach Absatz 1 Satz 2        242\nd) Gesamtbetrag der Darlehen nach den Absätzen 1 und 2 mit einer\nvoraussichtlichen Laufzeit bis zu der in Absatz 3 Satz 1 angegebenen\nAnzahl von Monaten und mehr als in der in Absatz 3 Satz 2\nangegebenen Anzahl von Monaten                                            636\n1\n) Die Stornoquote ist das Verhältnis der Bausparsummen der Bausparverträge, die im Berichtsjahr vor der vollen Bezahlung der Abschlussgebühr\naufgelöst wurden, zum abgeschlossenen Neugeschäft des Berichtsjahres.","3816             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2009\nAnlage 3\n(zu § 60)\nSON03\nErgänzungen zur Datenübersicht\nfür Institute, die das Pfandbriefgeschäft betreiben\nDie angegebenen Beträge (kaufmännische Rundung) lauten auf Tsd. Euro (EUR);\nProzentangaben sind mit einer Nachkommastelle anzugeben.\nPosition                                                                        Berichtsjahr (1)    Vorjahr (2)\n(1) Zusätzliche Daten zum Kreditgeschäft von Pfandbriefbanken,\ndie Hypothekenpfandbriefe ausgeben\n1. Hypothekendarlehen\na) Hypothekendarlehen innerhalb der Beleihungsgrenze (§ 14 PfandBG) 150\nb) Hypothekendarlehen außerhalb der Beleihungsgrenze (freie Spitze) 151\nc) Höchstgrenze gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 PfandBG                  152\nd) Deckungshypotheken insgesamt                                     153\ne) Deckungshypotheken an Bauplätzen und noch nicht ertragsfähigen\nNeubauten                                                        154\nf) Höchstgrenze § 16 Absatz 3 Satz 1 PfandBG                        155\ng) Höchstgrenzen § 16 Absatz 3 Satz 2 PfandBG                       157\nh) Deckungshypotheken an Bauplätzen                                 156\n2. Kredite an öffentliche Stellen gemäß § 20 PfandBG\na) Kredite an öffentliche Stellen insgesamt                         158\nb) Durch öffentliche Stellen gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2\nPfandBG verbürgte Darlehen                                       159\nc) Kredite an öffentliche Stellen im Ausland gemäß § 20\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis e PfandBG               160\nd) Höchstgrenze gemäß § 20 Absatz 1 Satz 2 PfandBG                  161\n(2) Zusätzliche Daten zum Kreditgeschäft von Pfandbriefbanken,\ndie öffentliche Pfandbriefe ausgeben\n1. Kredite an öffentliche Stellen gemäß § 20 PfandBG                   920\n(3) Zusätzliche Daten zum Kreditgeschäft von Pfandbriefbanken,\ndie Schiffspfandbriefe ausgeben\n1. Schiffshypothekendarlehen\na) Schiffshypothekendarlehen innerhalb der Beleihungsgrenze\n(§ 22 Absatz 2 Satz 1 PfandBG)                                   164\nb) Schiffshypothekendarlehen außerhalb der Beleihungsgrenze\n(freie Spitze)                                                   165\n(4) Zusätzliche Daten zum Kreditgeschäft von Pfandbriefbanken,\ndie Flugzeugpfandbriefe ausgeben\n1. Flugzeugdarlehen\na) Flugzeugdarlehen innerhalb der Beleihungsgrenze\n(§ 26b Absatz 2 Satz 1 PfandBG)                                  930\nb) Flugzeugdarlehen außerhalb der Beleihungsgrenze (freie Spitze)   931","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2009         3817\nAnlage 4\n(zu § 60)\nSON04\nDatenübersicht für Finanzdienstleistungsinstitute\nder Gruppen IIIa und IIIb\nDie angegebenen Beträge (kaufmännische Rundung) lauten auf Tsd. Euro (EUR);\nProzentangaben sind mit einer Nachkommastelle anzugeben.\nPosition                                                                        Berichtsjahr (1)    Vorjahr (2)\n(1) Daten zu den organisatorischen Grundlagen\nPersonalbestand gemäß § 267 Absatz 5 HGB                             001\n(2) Daten zur Vermögenslage\n1. Eigenmittel nach § 10 oder § 53 KWG nach dem\nStand bei Geschäftsschluss am Bilanzstichtag\na) haftendes Eigenkapital\naa) Kernkapital                                                006\nbb) Ergänzungskapital                                          007\nb) Drittrangmittel                                                307\n(3) Daten zur Ertragslage\n1. Zinsergebnis\na) Zinserträge1)                                                 029\nb) Zinsaufwendungen                                              030\nc) darunter: für stille Einlagen, für Genussrechte\nund für nachrangige Verbindlichkeiten                         031\nd) Zinsergebnis                                                  032\n2. Provisionsergebnis\na) Provisionserträge                                             313\nb) Provisionsaufwendungen                                        314\nc) Provisionsergebnis                                            033\n3. Ergebnis aus dem sonstigen nichtzinsabhängigen Geschäft2)        037\n4. Allgemeiner Verwaltungsaufwand\na) Personalaufwand3)                                             038\nb) andere Verwaltungsaufwendungen4)                              039\n5. Sonstige und außerordentliche Erträge und Aufwendungen           900\n6. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag                             048\n7. Erträge aus Verlustübernahmen und\nbaren bilanzunwirksamen Ansprüchen                               049\n8. Auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs-\noder eines Teilgewinnabführungsvertrages abgeführte Gewinne      052\n9. Gewinnvortrag aus dem Vorjahr                                    053\n10. Verlustvortrag aus dem Vorjahr                                   054\n11. Entnahmen aus Kapital- und Gewinnrücklagen                       055\n12. Einstellungen in Kapital- und Gewinnrücklagen                    056\n13. Entnahmen aus Genussrechtskapital                                057\n14. Wiederauffüllung des Genussrechtskapitals                        058\n(4) Daten zum Kreditgeschäft\n1. Anmerkungsbedürftige Großkredite                                  088\n2. Nichtanwendung der Vorschriften des KWG über das Handelsbuch:\nZahl der Überschreitungen der Großkrediteinzelobergrenze nach\n§ 13 Absatz 3 Satz 1 KWG\na) des geprüften Einzelinstituts                                  342         Stk.              Stk.\nb) der Institutsgruppe5)                                          343         Stk.              Stk.\n3. Unbare bilanzunwirksame Ansprüche\na) im Berichtsjahr6)                                              093\nb) Bestand am Jahresende                                          094","3818              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2009\nPosition                                                                                           Berichtsjahr (1)           Vorjahr (2)\n(5) Ergänzende Angaben\n1. Abweichungen im Sinne von § 284 Absatz 2 Nummer 3 HGB\na) von Bilanzierungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1)                               095\nb) von Bewertungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1)                                  096\n2. Nachrangige Vermögensgegenstände\na) nachrangige Forderungen an Kreditinstitute                                    112\nb) nachrangige Forderungen an Kunden                                             113\nc) sonstige nachrangige Vermögensgegenstände                                     114\n1\n) Einschließlich laufender Erträge aus Beteiligungen, Erträgen aus Ergebnisabführungsverträgen und Leasinggebühren.\n2\n) Hier sind die Ergebnisse aus Warenverkehr und Nebenbetrieben sowie alle anderen ordentlichen Ergebnisse aus dem nichtzinsabhängigen\nGeschäft einzuordnen, die nicht unter Position (4) Nummer 3 oder 4 fallen.\n3\n) Einschließlich Aufwendungen für vertraglich vereinbarte feste Tätigkeitsvergütungen an die persönlich haftenden Gesellschafter. Aufwendungen\nfür von fremden Arbeitgebern angemietete Arbeitskräfte sind dem anderen Verwaltungsaufwand zuzurechnen.\n4\n) Hierunter fallen unter anderem Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte, ausgenommen außer-\nordentliche Abschreibungen. Zu erfassen sind hier alle Steuern außer Steuern vom Einkommen und vom Ertrag.\n5\n) Sofern das geprüfte Institut übergeordnetes Institut ist.\n6\n) Nettoposition (erhaltene ./. zurückgezahlte).\nAnlage 5\n(zu § 60)\nSON05\nDatenübersicht für Institute,\ndie Bereiche auf ein anderes Unternehmen ausgelagert haben\nInstitut:\nAuslagerungs-          Ausgelagerte           Status\nLaufende                                                                                      Datum der        Bemerkungen insbesondere\nunternehmen            Aktivitäten und        (geplant zum/\nNummer                                                                                        Auslagerung      zu Weiterverlagerungen\ninklusive Adresse      Prozesse               durchgeführt am/beendet am)"]}