{"id":"bgbl1-2009-75-1","kind":"bgbl1","year":2009,"number":75,"date":"2009-11-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/75#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-75-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_75.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Ermittlung und Bekanntgabe der Sätze zur Abzinsung von Rückstellungen (Rückstellungsabzinsungsverordnung   RückAbzinsV)","law_date":"2009-11-18T00:00:00Z","page":3790,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["3790            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2009\nVerordnung\nüber die Ermittlung und Bekanntgabe der Sätze zur Abzinsung von Rückstellungen\n(Rückstellungsabzinsungsverordnung – RückAbzinsV)\nVom 18. November 2009\nAuf Grund des § 253 Absatz 2 Satz 4 und 5 des                                          §4\nHandelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt                                        Umrechnung\nTeil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten                           von Festzins-Swapsätzen\nbereinigten Fassung, der durch Artikel 1 Nummer 10                             in Null-Kupon-Swapsätze\ndes Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) neu\ngefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium                Die Null-Kupon-Swapsätze werden aus den Fest-\nder Justiz im Benehmen mit der Deutschen Bundes-                zins-Swapsätzen mit Hilfe der Null-Kupon-Anleihen-\nbank:                                                           Entbündelung (Bootstrapping) abgeleitet, und sind da-\ndurch charakterisiert, dass die Fälligkeitstermine im\n§1                               Jahresabstand aufeinanderfolgen und mit den Kupon-\nterminen zusammenfallen. Für den Gegenwartswert ei-\nAbzinsung von Rückstellungen\nnes Festzins-Swaps mit Laufzeit t gilt:\nRückstellungen für Verpflichtungen gemäß § 253 Ab-\nsatz 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs werden\nauf der Grundlage der Abzinsungszinssätze abgezinst,\ndie von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe\ndieser Verordnung mit zwei Nachkommastellen ermit-\ntelt und bekannt gemacht werden. Die Zinssätze wer-             Der Festzins-Swapsatz mit einer Laufzeit von einem\nden aus einer um einen Aufschlag erhöhten Null-Ku-              Jahr entspricht dem Null-Kupon-Swapsatz mit einer\npon-Euro-Zinsswapkurve ermittelt.                               einjährigen Laufzeit; S1 = N1. Die weiteren ganzjährigen\nNull-Kupon-Swapsätze werden wie folgt schrittweise\n§2                               berechnet:\nDatengrundlage\nDie Null-Kupon-Euro-Zinsswapkurve wird auf der\nGrundlage von Euro-Festzins-Swapsätzen mit den\nLaufzeiten ein bis zehn Jahre, zwölf, 15, 20, 25, 30, 40\nund 50 Jahre berechnet. Die verwendeten Zeitreihen\nsind veröffentlichte Vortagsendstände für aus einer\nReihe von Swap-Anbietern zusammengesetzte beste\nGeldkurse mit Verzinsung auf der Basis von 30 zu 360\nZinsberechnungstagen. Die Swapsätze für die ganzjäh-\nrigen Laufzeiten zwischen den genannten Laufzeiten                                         §5\nwerden interpoliert. Die Berechnung des Aufschlags                         Interpolation fehlender Laufzeiten\nerfolgt anhand eines breiten Rendite-Indexes für auf\nEuro lautende Unternehmensanleihen aller Laufzeiten                (1) Der implizite Termin-Swapsatz aus Null-Kupon-\nmit einer hochklassigen Bonitätseinstufung. Die Daten           Swapsätzen mit Laufzeitbeginn t über eine Laufzeit\nkönnen von internationalen Finanzdatenanbietern be-             von einem Jahr (der Termin-Swapsatz zwischen t und\nzogen werden. Es ist ausreichend, die Daten nur eines           t +1) wird wie folgt berechnet:\nFinanzdatenanbieters heranzuziehen.\n§3\nBerechnungsgrundlagen\nund deren Abkürzungen                           (2) Für Laufzeiten über zehn Jahre werden nicht alle\nDie Zins-Swapsätze mit jährlicher Verzinsung werden         jährlichen Festzins-Swapsätze verwendet. Die dazwi-\nwie folgt bezeichnet:                                           schenliegenden ganzjährigen Laufzeiten werden aus\nSt =       Festzins-Swapsatz mit Laufzeit t in Jahren,          den verwendeten Laufzeiten zwölf, 15, 20, 25, 30, 40\nund 50 Jahre abgeleitet. Für die Interpolation wird die\nNt =       Null-Kupon-Swapsatz mit Laufzeit t und Zins-\nAnnahme getroffen, dass die Termin-Swapsätze für die\nzahlung erst am Laufzeitende,\ndazwischenliegenden Laufzeiten konstant sind. Die\nTt 1,t 2 = impliziter  Null-Kupon-Termin-Swapsatz mit           fehlenden Null-Kupon-Swapsätze mit Laufzeit t 2 wer-\nLaufzeit von t 1 bis t 2.                            den dann mit der nachstehenden Methode ermittelt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2009               3791\nDer  Gegenwartswert eines Festzins-Swaps mit Lauf-                 der Swapsätze. Dann wird der Abstand zwischen der\nzeit t 3 stellt sich wie folgt dar, wobei S1, S2,…, St 1           gemittelten Unternehmensanleihenrendite und dem\nund  St 3 sowie N1, N2,…, Nt 1 bekannt sind, t 1< t 2< t 3         laufzeitgleichen       gemittelten Null-Kupon-Swapsatz\nund  t 2 – t 1 ≥ 1 sind:                                           berechnet. Dieser Abstand erhöht als Aufschlag die ge-\nmittelte Null-Kupon-Euro-Zinsswapkurve über deren\ngesamte Laufzeit. Dabei sind Uz die Rendite des Unter-\nnehmensanleihenindexes, tz die durchschnittliche Lauf-\nzeit der Anleihen des Indexes und Ntz der Null-Kupon-\nSwapsatz mit Laufzeit t zum Zeitpunkt z. Der Aufschlag\nAnnahmegemäß gilt:                                                 (Az) ergibt sich wie folgt:\nDer Termin-Swapsatz (Tt 1,t 3) wird in der letzten Glei-\nchung, da der Swapsatz mit Laufzeit t 3 (St 3) und die\nNull-Kupon-Swapsätze N1 bis Nt 1 bekannt sind, mittels\nDer Abzinsungszinssatz mit Laufzeit t zum Zeitpunkt z\neines numerischen Verfahrens (Newton-Verfahren) be-\n(AStz) ergibt sich dann als Summe vom jeweiligen ge-\nrechnet. Danach wird der Null-Kupon-Swapsatz mit\nmittelten Null-Kupon-Swapsatz und dem für diesen\nLaufzeit t 2 (Nt 2) durch das Einsetzen des Termin-Swap-\nZeitpunkt einheitlichen Aufschlag:\nsatzes Tt 1,t 3 in die folgende Gleichung bestimmt:\n.\n§7\nBekanntgabe\n§6\nAuf Basis der Daten des letzten Handelstages des\nBerechnung des Aufschlags\nMonats veröffentlicht die Deutsche Bundesbank mo-\nZur Berechnung des Aufschlags wird die Rendite des              natlich die Abzinsungszinssätze für die ganzjährigen\nUnternehmensanleihenindexes über die vergangenen                   Laufzeiten von einem Jahr bis 50 Jahre auf ihrer Inter-\n84 Monatsendstände arithmetisch gemittelt. Weiterhin               netseite www.bundesbank.de.\nwird die durchschnittliche Laufzeit der im Index enthal-\ntenen Anleihen über den gleichen Zeitraum berechnet.                                              §8\nFür diese durchschnittliche Laufzeit wird der Null-Ku-\npon-Swapsatz ermittelt (bei nicht ganzjährigen Laufzei-                                      Inkrafttreten\nten durch lineare Interpolation), auch dieser aus dem                 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\narithmetischen Mittel der letzten 84 Monatsendstände               in Kraft.\nBerlin, den 18. November 2009\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r"]}