{"id":"bgbl1-2009-74-3","kind":"bgbl1","year":2009,"number":74,"date":"2009-11-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/74#page=75","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-74-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_74.pdf#page=75","order":3,"title":"Verordnung zur Durchführung des Batteriegesetzes (BattGDV)","law_date":"2009-11-12T00:00:00Z","page":3783,"pdf_page":75,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009                      3783\nVerordnung\nzur Durchführung des Batteriegesetzes\n(BattGDV)*)\nVom 12. November 2009\nAuf Grund des § 20 Nummer 1 und 2 des Batterie-                          teriegesetzes) einschließlich der vom Gemeinsamen\ngesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582) verordnet                       Rücknahmesystem vergebenen Teilnehmernummer,\ndas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\n2. eine Erklärung über die Einrichtung eines hersteller-\nReaktorsicherheit:\neigenen Rücknahmesystems für Geräte-Altbatterien\ndurch den Hersteller (§ 7 Absatz 1 Satz 1 des Batte-\n§1                                        riegesetzes),\nBegriffsbestimmungen\n3. Name und Rechtsform des vom Hersteller mit dem\nFür diese Verordnung gelten die in § 2 des Batterie-                     Betrieb seines herstellereigenen Rücknahmesys-\ngesetzes geregelten Begriffsbestimmungen.                                    tems beauftragten Dritten (§ 19 des Batteriegeset-\nzes).\n§2\nZu den Angaben nach Satz 1 Nummer 2 gehören ins-\nAnzeige der Marktteilnahme                               besondere die Bezeichnung der Behörde, durch die das\n(zu § 4 Absatz 1 Satz 1,                            herstellereigene Rücknahmesystem genehmigt worden\nAbsatz 3 Satz 1 des Batteriegesetzes)                         ist, sowie Datum und Akten- oder Geschäftszeichen\nder Genehmigung.\n(1) Für die Anzeige eines Herstellers nach § 4 Ab-\nsatz 1 Satz 1 des Batteriegesetzes sind Angaben zu                          (3) Für Hersteller von Fahrzeug- oder Industriebatte-\nfolgenden Kategorien erforderlich:                                       rien sind ergänzend zu Absatz 1 erforderlich:\n1. Name und Rechtsform des Herstellers,                                  1. eine Erklärung über die erfolgte Einrichtung einer\nden Anforderungen des § 8 des Batteriegesetzes\n2. Anschrift des Herstellers, bestehend aus Straße,\nentsprechenden Rückgabemöglichkeit für Altbatte-\nHausnummer, Postleitzahl, Ort und Staat,\nrien sowie\n3. Kontaktdaten des Herstellers, bestehend aus Tele-\n2. nähere Angaben über die Art der eingerichteten\nfonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, Internet-\nRückgabemöglichkeit und den Zugriff der Rückga-\nadresse und dem Namen der zuständigen Kontakt-\nbeberechtigten auf das Angebot.\nperson beim Hersteller,\n4. Handelsregistereintrag des Herstellers, bestehend                        (4) Zur Veröffentlichung im Internet nach § 4 Absatz 3\naus Handelsregisternummer und Registergericht,                      Satz 1 des Batteriegesetzes sind bestimmt:\noder, falls der Hersteller nicht im Handelsregister                 1. die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1,\neingetragen ist, Gewerbeanzeige des Herstellers,\n2. von den Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 die\nbestehend aus dem Datum der Gewerbeanzeige\nPostleitzahl, der Ort und der Staat,\nund der Gemeindekennzahl,\n5. Art (§ 2 Absatz 4 bis 6 des Batteriegesetzes) der                     3. von den Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 die In-\nBatterien, die der Hersteller in den Verkehr zu brin-                   ternetadresse,\ngen beabsichtigt, und Marke, unter der er dabei tätig               4. die Angaben nach Absatz 1 Nummer 5,\nwird.\n5. die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 ohne die Anga-\n(2) Für Hersteller von Gerätebatterien sind ergän-                       ben nach Absatz 2 Satz 2 sowie\nzend zu Absatz 1 Angaben zu folgenden Kategorien\n6. die Angaben nach Absatz 3.\nerforderlich:\n1. eine Erklärung über die Teilnahme des Herstellers                                                 §3\nam Gemeinsamen Rücknahmesystem der Hersteller\nfür Geräte-Altbatterien (§ 6 Absatz 1 Satz 1 des Bat-                             Behandlung und Verwertung\n(zu § 14 Absatz 1 Satz 2 des Batteriegesetzes)\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/66/EG\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September               (1) Die Behandlung nach § 14 Absatz 1 Satz 1 des\n2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altak-   Batteriegesetzes muss mindestens die Entfernung aller\nkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (ABl.\nL 266 vom 26.9.2006, S. 1, L 339 vom 6.12.2006, S. 39, L 139 vom      Flüssigkeiten und Säuren umfassen.\n31.5.2007, S. 40), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/103/EG (ABl.\nL 327 vom 5.12.2008, S. 7) geändert worden ist. Die Verpflichtungen\n(2) Die Behandlung und die Lagerung von Altbatte-\naus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des       rien in Behandlungsanlagen dürfen nur an Standorten\nRates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem        mit undurchlässigen Oberflächen und geeigneter, wet-\nGebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 204 vom        terbeständiger Abdeckung oder in geeigneten Behäl-\n21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl.\nL 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet       tern erfolgen; dies gilt auch für eine nur vorüberge-\nworden.                                                               hende Lagerung.","3784          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009\n(3) Mit den eingesetzten Verwertungsverfahren müs-            rien bei einem Höchstmaß an stofflicher Verwertung\nsen spätestens zum 26. September 2011 folgende                   des Cadmiumgehalts, das wirtschaftlich zumutbar\nMindestziele (Verwertungseffizienzen) erreicht werden:           und technisch erreichbar ist,\n1. stoffliche Verwertung von 65 Prozent der durch-            3. stoffliche Verwertung von 50 Prozent der durch-\nschnittlichen Masse von Blei-Säure-Altbatterien bei          schnittlichen Masse sonstiger Altbatterien.\neinem Höchstmaß an stofflicher Verwertung des\nBleigehalts, das wirtschaftlich zumutbar und tech-                                   §4\nnisch erreichbar ist,\nInkrafttreten\n2. stoffliche Verwertung von 75 Prozent der durch-\nschnittlichen Masse von Nickel-Cadmium-Altbatte-             Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2009 in Kraft.\nBonn, den 12. November 2009\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nNorbert Röttgen"]}