{"id":"bgbl1-2009-74-1","kind":"bgbl1","year":2009,"number":74,"date":"2009-11-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/74#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-74-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_74.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch","law_date":"2009-11-12T00:00:00Z","page":3710,"pdf_page":2,"num_pages":62,"content":["3710          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009\nBekanntmachung\nder Neufassung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nVom 12. November 2009\nAuf Grund des Artikels 9h des Gesetzes vom 15. Juli        14. den am 15. Juni 2007 in Kraft getretenen Artikel 2\n2009 (BGBl. I S. 1939) wird nachstehend der Wortlaut              des Gesetzes vom 12. Juni 2006 (BGBl. I S. 1034),\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der seit dem\n15. den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Artikel 22\n1. September 2009 geltenden Fassung bekannt ge-\ndes Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I\nmacht. Die Neufassung berücksichtigt:\nS. 2246),\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes\nvom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466),                 16. den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 1\ndes Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I\n2. den teils am 1. April 2006 und teils am 1. Januar\nS. 2838),\n2007 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes\nvom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926),                      17. den am 21. Dezember 2007 in Kraft getretenen Ar-\n3. den am 23. Juni 2006 in Kraft getretenen Artikel 2            tikel 20 Absatz 5 des Gesetzes vom 13. Dezember\ndes Gesetzes vom 15. Juni 2006 (BGBl. I S. 1304),             2007 (BGBl. I S. 2904),\n4. den am 23. Juni 2006 in Kraft getretenen Artikel 7a       18. den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 2\ndes Gesetzes vom 15. Juni 2006 (BGBl. I S. 1305),             des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I\n5. den teils am 1. Juli 2006 und teils am 1. Januar              S. 2984),\n2007 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes           19. den teils am 1. Juli 2007, teils am 28. Dezember\nvom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402),                          2007, teils am 1. Januar 2008, teils am 1. Januar\n6. den am 1. August 2006 in Kraft getretenen Artikel 3           2009 und teils am 1. Juli 2009 in Kraft getretenen\ndes Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706),             und teils am 1. Januar 2011 in Kraft tretenden Ar-\ntikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007\n7. den am 18. August 2006 in Kraft getretenen Artikel 3\nAbsatz 9 des Gesetzes vom 14. August 2006                     (BGBl. I S. 3024),\n(BGBl. I S. 1897),                                        20. den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Artikel 3\n8. den am 26. August 2006 in Kraft getretenen Artikel 3          des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 681),\ndes Gesetzes vom 22. August 2006 (BGBl. I                 21. den am 1. Juni 2008 in Kraft getretenen Artikel 2\nS. 1970),                                                     Absatz 10 des Gesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I\n9. den am 8. November 2006 in Kraft getretenen Arti-             S. 842),\nkel 255 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006\n(BGBl. I S. 2407),                                        22. den am 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Artikel 5 des\nGesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874),\n10. den am 12. Dezember 2006 in Kraft getretenen Ar-\ntikel 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I        23. den am 30. August 2008 in Kraft getretenen Artikel 2\nS. 2742),                                                     des Gesetzes vom 26. August 2008 (BGBl. I\nS. 1728),\n11. den am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Artikel 2\nAbsatz 18 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006               24. den teils am 5. November 2008 und teils am 1. Ja-\n(BGBl. I S. 2748),                                            nuar 2009 in Kraft getretenen und teils am 1. Januar\n12. den teils am 1. April 2007, teils am 1. Juli 2008, teils      2010 in Kraft tretenden Artikel 4 des Gesetzes vom\nam 1. Januar 2009 getretenen und teils am 1. Ja-              30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130),\nnuar 2011 in Kraft tretenden Artikel 5 des Gesetzes       25. den teils am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen und\nvom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378),                           teils am 1. Januar 2010 in Kraft tretenden Artikel 2\n13. den am 1. Juli 2007 in Kraft getretenen Artikel 4 des         des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I\nGesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554),                 S. 2426),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009            3711\n26. den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 4          außer Kraft tretenden Artikel 1 des Gesetzes vom\ndes Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I                  21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940),\nS. 2917),                                                29. den teils am 2. April 2009 in Kraft getretenen und\n27. den teils am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen und          teils am 1. Januar 2014 in Kraft tretenden Artikel 1\nteils am 1. November 2009 in Kraft tretenden Arti-           des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I\nkel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I            S. 634, 1141),\nS. 2933),                                                30. den teils am 22. Juli 2009 und teils am 1. Oktober\n28. den teils am 1. Januar 2009, teils am 1. Juli 2009 in        2009 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes\nKraft getretenen und teils am 31. Dezember 2012              vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939).\nBerlin, den 12. November 2009\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nF. J . J u n g","3712       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009\nViertes Buch Sozialgesetzbuch\n– Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung –\n(SGB IV)\nInhaltsübersicht                                                 Sechster Titel\nErster Abschnitt                                       Sozialversicherungsausweis\nGrundsätze und Begriffsbestimmungen                 § 18h Ausstellung, Pflicht zur Vorlage und Mitführung des\nSozialversicherungsausweises\nErster Titel\nGeltungsbereich                                            Zweiter Abschnitt\nund Umfang der Versicherung\nLeistungen und Beiträge\n§  1  Sachlicher Geltungsbereich\n§  2  Versicherter Personenkreis                                                     Erster Titel\n§  3  Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich                                   Leistungen\n§  4  Ausstrahlung\n§ 19 Leistungen auf Antrag oder von Amts wegen\n§  5  Einstrahlung\n§ 19a Benachteiligungsverbot\n§  6  Vorbehalt abweichender Regelungen\nZweiter Titel\nZweiter Titel\nBeschäftigung                                                   Beiträge\nund selbständige Tätigkeit                  § 20  Aufbringung der Mittel, Gleitzone\n§  7  Beschäftigung                                         § 21  Bemessung der Beiträge\n§  7a Anfrageverfahren                                      § 22  Entstehen der Beitragsansprüche, Zusammentreffen\n§  7b Wertguthabenvereinbarung                                    mehrerer Versicherungsverhältnisse\n§  7c Verwendung von Wertguthaben                           § 23 Fälligkeit\n§  7d Führung und Verwaltung von Wertguthaben               § 23a Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als beitragspflichtige\nEinnahmen\n§  7e Insolvenzschutz\n§ 23b Beitragspflichtige Einnahmen bei flexiblen Arbeitszeit-\n§  7f Übertragung von Wertguthaben                                regelungen\n§  7g Bericht der Bundesregierung                           § 23c Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen\n§  8  Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbstän- § 24 Säumniszuschlag\ndige Tätigkeit\n§ 25 Verjährung\n§  8a Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten\n§ 26 Beanstandung und Erstattung zu Unrecht entrichteter\n§  9 Beschäftigungsort                                            Beiträge\n§ 10 Beschäftigungsort für besondere Personengruppen        § 27 Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs\n§ 11 Tätigkeitsort                                          § 28 Verrechnung und Aufrechnung des Erstattungsan-\n§ 12 Hausgewerbetreibende, Heimarbeiter und Zwischen-             spruchs\nmeister\n§ 13 Reeder, Seeleute und Deutsche Seeschiffe                                    Dritter Abschnitt\nDritter Titel                                  Meldepflichten des Arbeitgebers,\nGesamtsozialversicherungsbeitrag\nArbeitsentgelt\nund sonstiges Einkommen                                              Erster Titel\n§ 14  Arbeitsentgelt                                                              Meldungen des\n§ 15  Arbeitseinkommen                                                 Arbeitgebers und ihre Weiterleitung\n§ 16  Gesamteinkommen                                       § 28a Meldepflicht\n§ 17  Verordnungsermächtigung                               § 28b Aufgaben der Einzugsstelle bei Meldungen, gemeinsame\n§ 17a Umrechnung von ausländischem Einkommen                      Grundsätze\n§ 18  Bezugsgröße                                           § 28c Verordnungsermächtigung\nVierter Titel                                               Zweiter Titel\nEinkommen beim Zusammen-                                             Verfahren und\ntreffen mit Renten wegen Todes                              Haftung bei der Beitragszahlung\n§ 18a Art des zu berücksichtigenden Einkommens              § 28d Gesamtsozialversicherungsbeitrag\n§ 18b Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens             § 28e Zahlungspflicht, Vorschuss\n§ 18c Erstmalige Ermittlung des Einkommens                  § 28f Aufzeichnungspflicht, Nachweise der Beitragsabrech-\n§ 18d Einkommensänderungen                                        nung und der Beitragszahlung\n§ 18e Ermittlung von Einkommensänderungen                   § 28g Beitragsabzug\n§ 28h Einzugsstellen\nFünfter Titel                       § 28i Zuständige Einzugsstelle\nErhebung, Verarbeitung und                   § 28k Weiterleitung von Beiträgen\nNutzung der Versicherungsnummer                  § 28l Vergütung\n§ 18f Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung   § 28m Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen\n§ 18g Angabe der Versicherungsnummer                        § 28n Verordnungsermächtigung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009                  3713\nDritter Titel                                                Dritter Titel\nAuskunfts-                                       Haushalts- und Rechnungswesen\nund Vorlagepflicht, Prüfung,\nSchadensersatzpflicht und Verzinsung               § 67  Aufstellung des Haushaltsplans\n§ 68  Bedeutung und Wirkung des Haushaltsplans\n§ 28o Auskunfts- und Vorlagepflicht des Beschäftigten\n§ 69  Ausgleich, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten-\n§ 28p Prüfung bei den Arbeitgebern                                 und Leistungsrechnung, Personalbedarfsermittlung\n§ 28q Prüfung bei den Einzugsstellen und den Trägern der     § 70  Haushaltsplan\nRentenversicherung\n§ 71  Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung\n§ 28r Schadensersatzpflicht, Verzinsung                            Knappschaft-Bahn-See\n§ 71a Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit\nVierter Abschnitt\n§ 71b Veranschlagung der Arbeitsmarktmittel der Bundes-\nTräger der Sozialversicherung                         agentur für Arbeit\n§ 71c Eingliederungsrücklage der Bundesagentur für Arbeit\nErster Titel\n§ 71d Haushaltspläne der Träger der landwirtschaftlichen So-\nVerfassung                                zialversicherung\n§ 29  Rechtsstellung                                         § 71e Ausweisung der Schiffssicherheitsabteilung im Haus-\n§ 30  Eigene und übertragene Aufgaben                              haltsplan\n§ 31  Organe                                                 § 72  Vorläufige Haushaltsführung\n§ 32  Gemeinsame Organe                                      § 73  Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben\n§ 33  Vertreterversammlung, Verwaltungsrat                   § 74  Nachtragshaushalt\n§ 34  Satzung                                                § 75  Verpflichtungsermächtigungen\n§ 35  Vorstand                                               § 76  Erhebung der Einnahmen\n§ 35a Vorstand bei Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen § 77  Rechnungsabschluss, Jahresrechnung und Entlastung\nsowie Ersatzkassen                                     § 77a Geltung von Haushaltsvorschriften des Bundes für die\n§ 36 Geschäftsführer                                               Bundesagentur für Arbeit\n§ 36a Besondere Ausschüsse                                   § 78  Verordnungsermächtigung\n§ 37 Verhinderung von Organen                                § 79  Geschäftsübersichten und Statistiken der Sozialver-\nsicherung\n§ 38 Beanstandung von Rechtsverstößen\n§ 39 Versichertenälteste und Vertrauenspersonen\nVierter Titel\n§ 40 Ehrenämter\n§ 41 Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen                                           Vermögen\n§ 42 Haftung                                                 § 80  Verwaltung der Mittel\n§ 81  Betriebsmittel\nZweiter Titel\n§ 82  Rücklage\nZusammensetzung, Wahl und                      § 83  Anlegung der Rücklage\nVerfahren der Selbstverwaltungsorgane,              § 84  Beleihung von Grundstücken\nVersichertenältesten und Vertrauenspersonen\n§ 85  Genehmigungsbedürftige Vermögensanlagen\n§ 43  Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane                 § 86  Ausnahmegenehmigung\n§ 44  Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane\n§ 45  Sozialversicherungswahlen                                                      Fünfter Titel\n§ 46  Wahl der Vertreterversammlung\nAufsicht\n§ 47  Gruppenzugehörigkeit\n§ 48  Vorschlagslisten                                       § 87  Umfang der Aufsicht\n§ 48a Vorschlagsrecht der Arbeitnehmervereinigungen          § 88  Prüfung und Unterrichtung\n§ 48b Feststellungsverfahren                                 § 89  Aufsichtsmittel\n§ 48c Feststellung der allgemeinen Vorschlagsberechtigung    § 90  Aufsichtsbehörden\n§ 49  Stimmenzahl                                            § 90a Zuständigkeitsbereich\n§ 50  Wahlrecht\n§ 51  Wählbarkeit                                                                 Fünfter Abschnitt\n§ 52  Wahl des Vorstandes                                                     Versicherungsbehörden\n§ 53  Wahlorgane\n§ 91  Arten\n§ 54  Durchführung der Wahl\n§ 92  Versicherungsämter\n§ 55  Wahlunterlagen und Mitwirkung der Arbeitgeber\n§ 93  Aufgaben der Versicherungsämter\n§ 56  Wahlordnung\n§ 94  Bundesversicherungsamt\n§ 57  Rechtsbehelfe im Wahlverfahren\n§ 58  Amtsdauer\nSechster Abschnitt\n§ 59  Verlust der Mitgliedschaft\n§ 60  Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane                                         Verfahren des\n§ 61  Wahl der Versichertenältesten und der Vertrauensper-              elektronischen Entgeltnachweises\nsonen\nErster Titel\n§ 62  Vorsitzende der Selbstverwaltungsorgane\n§ 63  Beratung                                                                 Allgemeine Vorschriften\n§ 64  Beschlussfassung                                       § 95  Anwendungsbereich\n§ 65  Getrennte Abstimmung                                   § 96  Errichtung der Zentralen Speicherstelle und der Regis-\n§ 66  Erledigungsausschüsse                                        tratur Fachverfahren","3714             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009\nZweiter Titel                                                   Erster Abschnitt\nPflichten der                                                      Grundsätze\nArbeitgeber und Beschäftigten                                       und Begriffsbestimmungen\n§ 97       Pflichten des Arbeitgebers\n§ 98       Mitwirkung der Beschäftigten                                                       Erster Titel\nGeltungsbereich\nDritter Titel                                      u n d U m f a n g d e r Ve r s i c h e r u n g\nAufgaben und Befugnisse                                                         §1\nder Zentralen Speicherstelle\nund der Registratur Fachverfahren\nSachlicher Geltungsbereich\n(1) Die Vorschriften dieses Buches gelten für die ge-\n§ 99       Aufgaben und Befugnisse der Zentralen Speicherstelle         setzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung\n§ 100      Aufgaben und Befugnisse der Registratur Fachverfahren        einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie\ndie soziale Pflegeversicherung (Versicherungszweige).\nVierter Titel                              Die Vorschriften dieses Buches gelten mit Ausnahme\ndes Ersten und Zweiten Titels des Vierten Abschnitts\nAbrufverfahren                              und des Fünften Abschnitts auch für die Arbeitsförde-\n§ 101 Abrufverfahren bei der Zentralen Speicherstelle                   rung. Die Bundesagentur für Arbeit gilt im Sinne dieses\n§ 102 Pflichten der abrufenden Behörde                                  Buches als Versicherungsträger.\n§ 1031) Rechte und Pflichten des Teilnehmers im Abrufverfahren             (2) § 18h gilt auch für die Sozialhilfe und die Grund-\n§§ 104 – 110 (weggefallen)                                              sicherung für Arbeitsuchende; außerdem gelten die\n§§ 18f, 18g und 19a für die Grundsicherung für Arbeit-\nSiebter Abschnitt                             suchende.\n(3) Regelungen in den Sozialleistungsbereichen die-\nAufbewahrung von Unterlagen\nses Gesetzbuches, die in den Absätzen 1 und 2 ge-\n§   110a   Aufbewahrungspflicht                                         nannt sind, bleiben unberührt, soweit sie von den Vor-\n§   110b   Rückgabe, Vernichtung und Archivierung von Unterlagen        schriften dieses Buches abweichen.\n§   110c   Verwaltungsvereinbarungen, Verordnungsermächtigung              (4) Der Sechste Abschnitt gilt für das gesamte Ge-\n§   110d   Beweiswirkung                                                setzbuch einschließlich seiner besonderen Teile.\nAchter Abschnitt                                                           §2\nVersicherter Personenkreis\nBußgeldvorschriften\n(1) Die Sozialversicherung umfasst Personen, die\n§ 111      Bußgeldvorschriften                                          kraft Gesetzes oder Satzung (Versicherungspflicht)\n§ 112      Allgemeines über Bußgeldvorschriften                         oder auf Grund freiwilligen Beitritts oder freiwilliger\n§ 113      Zusammenarbeit mit anderen Behörden                          Fortsetzung der Versicherung (Versicherungsberech-\ntigung) versichert sind.\nNeunter Abschnitt                                 (1a) Deutsche im Sinne der Vorschriften über die So-\nÜbergangs- und\nzialversicherung und die Arbeitsförderung sind Deut-\nAußerkrafttretensvorschriften                        sche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes.\n(2) In allen Zweigen der Sozialversicherung sind\n§ 114      Einkommen beim Zusammentreffen mit Renten wegen\nTodes\nnach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die ein-\nzelnen Versicherungszweige versichert\n§ 115 Vorfinanzierung des Verfahrens des elektronischen Ent-\ngeltnachweises                                               1. Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Be-\n§ 1162) Übergangsregelungen für bestehende Wertguthaben                     rufsausbildung beschäftigt sind,\n§ 117 Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Kranken-                2. behinderte Menschen, die in geschützten Einrich-\nversicherung der Rentner\ntungen beschäftigt werden,\n§ 118 Bundeseinheitliche Regelung\n§ 119 Übergangsregelungen zum Verfahren des elektronischen              3. Landwirte.\nEntgeltnachweises                                               (3) Deutsche Seeleute, die auf einem Seeschiff be-\n§ 120 Außerkrafttreten                                                  schäftigt sind, das nicht berechtigt ist, die Bundes-\nflagge zu führen, werden auf Antrag des Reeders\n1\n) Gemäß Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 11\nAbsatz 3 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634) werden     1. in der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflege-\nzum 1. Januar 2014 nach § 103 folgende Angaben eingefügt:               versicherung versichert und in die Versicherungs-\n„Fünfter Titel                               pflicht nach dem Dritten Buch einbezogen,\nFinanzierung des Verfahrens                      2. in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert,\n§ 104 Finanzierung des Verfahrens des elektronischen Entgeltnach-       wenn der Reeder das Seeschiff der Unfallverhütung\nweises“.\n2\n) Gemäß Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 10\nund Schiffssicherheitsüberwachung durch die See-\nAbsatz 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939) wird nach     Berufsgenossenschaft unterstellt hat und der Staat,\nder Angabe zu § 116 am 1. Oktober 2009 folgende Angabe eingefügt:       dessen Flagge das Seeschiff führt, dem nicht wider-\n„§ 116a Übergangsregelung zur Beitragshaftung“.                         spricht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009                3715\nFür deutsche Seeleute, die ihren Wohnsitz oder ge-                (2) Für Personen, die eine selbständige Tätigkeit\nwöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und auf einem           ausüben, gilt Absatz 1 entsprechend.\nSeeschiff beschäftigt sind, das im überwiegenden wirt-\nschaftlichen Eigentum eines deutschen Reeders mit                                         §6\nSitz im Inland steht, ist der Reeder verpflichtet, einen\nVorbehalt\nAntrag nach Satz 1 Nummer 1 und unter den Voraus-\nabweichender Regelungen\nsetzungen des Satzes 1 Nummer 2 einen Antrag nach\nSatz 1 Nummer 2 zu stellen. Der Reeder hat auf Grund              Regelungen des über- und zwischenstaatlichen\nder Antragstellung gegenüber den Versicherungsträ-            Rechts bleiben unberührt.\ngern die Pflichten eines Arbeitgebers. Ein Reeder mit\nSitz im Ausland hat für die Erfüllung seiner Verbindlich-                          Zweiter Titel\nkeiten gegenüber den Versicherungsträgern einen Be-                               Beschäftigung\nvollmächtigten im Inland zu bestellen. Der Reeder und\nund selbständige Tätigkeit\nder Bevollmächtigte haften gegenüber den Versiche-\nrungsträgern als Gesamtschuldner; sie haben auf Ver-\n§7\nlangen entsprechende Sicherheit zu leisten.\nBeschäftigung\n(4) Die Versicherung weiterer Personengruppen in\neinzelnen Versicherungszweigen ergibt sich aus den                (1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit,\nfür sie geltenden besonderen Vorschriften.                    insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte\nfür eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisun-\n§3                                gen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation\ndes Weisungsgebers.\nPersönlicher\nund räumlicher Geltungsbereich                        (1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der\nFreistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem\n(1) Die Vorschriften über die Versicherungspflicht\nMonat, wenn\nund die Versicherungsberechtigung gelten,\n1. während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem\n1. soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbstän-\nWertguthaben nach § 7b fällig ist und\ndige Tätigkeit voraussetzen, für alle Personen, die\nim Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs beschäftigt         2. das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der\noder selbständig tätig sind,                                   Freistellung nicht unangemessen von dem für die\n2. soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbstän-               vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht,\ndige Tätigkeit nicht voraussetzen, für alle Personen,          in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.\ndie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im        Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der\nGeltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben.                 Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe,\n(2) Die Regelungen des Sechsten Abschnitts gelten          dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit\nfür alle, die im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches          der Freistellung nicht unangemessen von dem für die\nBeschäftigte, Beamte, Richter oder Soldaten sind.             Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Ar-\nbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäfti-\ngung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit\n§4\nder Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit\nAusstrahlung                           der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen\n(1) Soweit die Vorschriften über die Versicherungs-        einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehba-\npflicht und die Versicherungsberechtigung eine Be-            ren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhält-\nschäftigung voraussetzen, gelten sie auch für Perso-          nisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertrags-\nnen, die im Rahmen eines im Geltungsbereich dieses            parteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur\nGesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnis-             für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung\nses in ein Gebiet außerhalb dieses Geltungsbereichs           der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfä-\nentsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Ei-          higkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine\ngenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus           Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder\nzeitlich begrenzt ist.                                        des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten ei-\nner Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet wer-\n(2) Für Personen, die eine selbständige Tätigkeit          den können, einen anderen Verwendungszweck verein-\nausüben, gilt Absatz 1 entsprechend.                          baren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte,\nauf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zur Her-\n§5                                stellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im In-\nEinstrahlung                           land werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung\n(1) Soweit die Vorschriften über die Versicherungs-        im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind\npflicht und die Versicherungsberechtigung eine Be-            für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Bei-\nschäftigung voraussetzen, gelten sie nicht für Perso-         trittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedli-\nnen, die im Rahmen eines außerhalb des Geltungsbe-            che Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend,\nreichs dieses Gesetzbuchs bestehenden Beschäfti-              die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wert-\ngungsverhältnisses in diesen Geltungsbereich entsandt         guthaben erzielt worden ist.\nwerden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der              (1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Verein-\nBeschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich be-         barung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kün-\ngrenzt ist.                                                   digung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber","3716          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009\nbegründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1         2. er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Be-\ndes Kündigungsschutzgesetzes.                                     schäftigung und der Entscheidung eine Absicherung\ngegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur\n(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb berufli-\nAltersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach\ncher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rah-\nmen betrieblicher Berufsbildung.                                  den Leistungen der gesetzlichen Krankenversiche-\nrung und der gesetzlichen Rentenversicherung ent-\n(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als           spricht.\nfortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis\nDer Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu\nohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch\ndem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass\nnicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt\neine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden\nauch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem\nist.\nder Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen\nWertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn               (7) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen,\nKrankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versor-         dass eine Beschäftigung vorliegt, haben aufschiebende\ngungskrankengeld, Übergangsgeld oder Mutter-                  Wirkung. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist\nschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erzie-        abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsge-\nhungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in          setzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.\nAnspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst\ngeleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Inanspruch-                                 § 7b\nnahme von Pflegezeit im Sinne des § 3 des Pflegezeit-                          Wertguthabenvereinbarung\ngesetzes.\nEine Wertguthabenvereinbarung liegt vor, wenn\n§ 7a                              1. der Aufbau des Wertguthabens auf Grund einer\nschriftlichen Vereinbarung erfolgt,\nAnfrageverfahren\n2. diese Vereinbarung nicht das Ziel der flexiblen Ge-\n(1) Die Beteiligten können schriftlich eine Entschei-          staltung der werktäglichen oder wöchentlichen Ar-\ndung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es               beitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produk-\nsei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versiche-            tions- und Arbeitszeitzyklen verfolgt,\nrungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung be-\nreits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung      3. Arbeitsentgelt in das Wertguthaben eingebracht\neingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach              wird, um es für Zeiten der Freistellung von der Ar-\nSatz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Ar-              beitsleistung oder der Verringerung der vertraglich\nbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehe-             vereinbarten Arbeitszeit zu entnehmen,\ngatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitge-            4. das aus dem Wertguthaben fällige Arbeitsentgelt mit\nbers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Ge-             einer vor oder nach der Freistellung von der Arbeits-\nsellschaft mit beschränkter Haftung ist. Über den An-             leistung oder der Verringerung der vertraglich verein-\ntrag entscheidet abweichend von § 28h Absatz 2 die                barten Arbeitszeit erbrachten Arbeitsleistung erzielt\nDeutsche Rentenversicherung Bund.                                 wird und\n(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund ent-              5. das fällige Arbeitsentgelt insgesamt 400 Euro mo-\nscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Um-                natlich übersteigt, es sei denn, die Beschäftigung\nstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt.          wurde vor der Freistellung als geringfügige Beschäf-\ntigung ausgeübt.\n(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den\nBeteiligten schriftlich mit, welche Angaben und Unter-\nlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den                                    § 7c\nBeteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese                     Verwendung von Wertguthaben\ndie Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen              (1) Das Wertguthaben auf Grund einer Vereinbarung\nhaben.                                                        nach § 7b kann in Anspruch genommen werden\n(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den         1. für gesetzlich geregelte vollständige oder teilweise\nBeteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen be-           Freistellungen von der Arbeitsleistung oder gesetz-\nabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre            lich geregelte Verringerungen der Arbeitszeit, insbe-\nEntscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Ge-           sondere für Zeiten,\nlegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu\na) in denen der Beschäftigte nach § 3 des Pflege-\näußern.\nzeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874,\n(5) Die Deutsche Rentenversicherung Bund fordert                   896) in der jeweils geltenden Fassung einen pfle-\ndie Beteiligten auf, innerhalb einer angemessenen Frist               gebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher\ndie Tatsachen anzugeben, die eine Widerlegung be-                     Umgebung pflegt,\ngründen, wenn diese die Vermutung widerlegen wollen.\nb) in denen der Beschäftigte nach § 15 des Bundes-\n(6) Wird der Antrag nach Absatz 1 innerhalb eines                  elterngeld- und Elternzeitgesetzes ein Kind selbst\nMonats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt                betreut und erzieht,\ndie Deutsche Rentenversicherung Bund ein versiche-\nc) für die der Beschäftigte eine Verringerung seiner\nrungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest, tritt die\nvertraglich vereinbarten Arbeitszeit nach § 8 des\nVersicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Ent-\nTeilzeit- und Befristungsgesetzes verlangen kann;\nscheidung ein, wenn der Beschäftigte                                  § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gilt mit\n1. zustimmt und                                                       der Maßgabe, dass die Verringerung der Arbeits-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009             3717\nzeit auf die Dauer der Entnahme aus dem Wert-          In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertra-\nguthaben befristet werden kann,                        ges in einer Betriebsvereinbarung kann ein von Satz 1\n2. für vertraglich vereinbarte vollständige oder teilweise     Nummer 2 abweichender Betrag vereinbart werden.\nFreistellungen von der Arbeitsleistung oder vertrag-          (2) Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz 1\nlich vereinbarte Verringerungen der Arbeitszeit, ins-      sind Wertguthaben unter Ausschluss der Rückführung\nbesondere für Zeiten,                                      durch einen Dritten zu führen, der im Fall der Insolvenz\na) die unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem        des Arbeitgebers für die Erfüllung der Ansprüche aus\nder Beschäftigte eine Rente wegen Alters nach          dem Wertguthaben für den Arbeitgeber einsteht, insbe-\ndem Sechsten Buch bezieht oder beziehen                sondere in einem Treuhandverhältnis, das die unmittel-\nkönnte oder                                            bare Übertragung des Wertguthabens in das Vermögen\ndes Dritten und die Anlage des Wertguthabens auf ei-\nb) in denen der Beschäftigte an beruflichen Qualifi-       nem offenen Treuhandkonto oder in anderer geeigneter\nzierungsmaßnahmen teilnimmt.                           Weise sicherstellt. Die Vertragsparteien können in der\n(2) Die Vertragsparteien können die Zwecke, für die         Vereinbarung nach § 7b ein anderes, einem Treuhand-\ndas Wertguthaben in Anspruch genommen werden                   verhältnis im Sinne des Satzes 1 gleichwertiges Siche-\nkann, in der Vereinbarung nach § 7b abweichend von             rungsmittel vereinbaren, insbesondere ein Versiche-\nAbsatz 1 auf bestimmte Zwecke beschränken.                     rungsmodell oder ein schuldrechtliches Verpfändungs-\noder Bürgschaftsmodell mit ausreichender Sicherung\n§ 7d                               gegen Kündigung.\nFührung                                 (3) Keine geeigneten Vorkehrungen sind bilanzielle\nund Verwaltung von Wertguthaben                    Rückstellungen sowie zwischen Konzernunternehmen\n(§ 18 des Aktiengesetzes) begründete Einstandspflich-\n(1) Wertguthaben sind als Arbeitsentgeltguthaben\nten, insbesondere Bürgschaften, Patronatserklärungen\neinschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberan-\noder Schuldbeitritte.\nteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu führen.\nDie Arbeitszeitguthaben sind in Arbeitsentgelt umzu-              (4) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten unverzüg-\nrechnen.                                                       lich über die Vorkehrungen zum Insolvenzschutz in ge-\n(2) Arbeitgeber haben Beschäftigte mindestens ein-          eigneter Weise schriftlich zu unterrichten, wenn das\nmal jährlich in Textform über die Höhe ihres im Wert-          Wertguthaben die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ge-\nguthaben enthaltenen Arbeitsentgeltguthabens zu un-            nannten Voraussetzungen erfüllt.\nterrichten.                                                       (5) Hat der Beschäftigte den Arbeitgeber schriftlich\n(3) Für die Anlage von Wertguthaben gelten die Vor-         aufgefordert, seinen Verpflichtungen nach den Absät-\nschriften über die Anlage der Mittel von Versicherungs-        zen 1 bis 3 nachzukommen und weist der Arbeitgeber\nträgern nach dem Vierten Titel des Vierten Abschnitts          dem Beschäftigten nicht innerhalb von zwei Monaten\nentsprechend, mit der Maßgabe, dass eine Anlage in             nach der Aufforderung die Erfüllung seiner Verpflich-\nAktien oder Aktienfonds bis zu einer Höhe von 20 Pro-          tung zur Insolvenzsicherung des Wertguthabens nach,\nzent zulässig und ein Rückfluss zum Zeitpunkt der In-          kann der Beschäftigte die Vereinbarung nach § 7b mit\nanspruchnahme des Wertguthabens mindestens in der              sofortiger Wirkung kündigen; das Wertguthaben ist\nHöhe des angelegten Betrages gewährleistet ist. Ein            nach Maßgabe des § 23b Absatz 2 aufzulösen.\nhöherer Anlageanteil in Aktien oder Aktienfonds ist zu-           (6) Stellt der Träger der Rentenversicherung bei der\nlässig, wenn                                                   Prüfung des Arbeitgebers nach § 28p fest, dass\n1. dies in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarif-      1. für ein Wertguthaben keine Insolvenzschutzregelung\nvertrages in einer Betriebsvereinbarung vereinbart             getroffen worden ist,\nist oder\n2. die gewählten Sicherungsmittel nicht geeignet sind\n2. das Wertguthaben nach der Wertguthabenvereinba-                 im Sinne des Absatzes 3,\nrung ausschließlich für Freistellungen nach § 7c Ab-\nsatz 1 Nummer 2 Buchstabe a in Anspruch genom-             3. die Sicherungsmittel in ihrem Umfang das Wertgut-\nmen werden kann.                                               haben um mehr als 30 Prozent unterschreiten oder\n4. die Sicherungsmittel den im Wertguthaben enthalte-\n§ 7e                                   nen Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht umfas-\nInsolvenzschutz                              sen,\n(1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer Ver-       weist er in dem Verwaltungsakt nach § 28p Absatz 1\neinbarung nach § 7b durch den Arbeitgeber zu erfül-            Satz 5 den in dem Wertguthaben enthaltenen und\nlende Vorkehrungen, um das Wertguthaben einschließ-            vom Arbeitgeber zu zahlenden Gesamtsozialversiche-\nlich des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungs-          rungsbeitrag aus. Weist der Arbeitgeber dem Träger\nbeitrages gegen das Risiko der Insolvenz des Arbeitge-         der Rentenversicherung innerhalb von zwei Monaten\nbers vollständig abzusichern, soweit                           nach der Feststellung nach Satz 1 nach, dass er seiner\nVerpflichtung nach Absatz 1 nachgekommen ist, entfällt\n1. ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht besteht und            die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung des Gesamt-\nwenn                                                       sozialversicherungsbeitrages. Hat der Arbeitgeber den\n2. das Wertguthaben des Beschäftigten einschließlich           Nachweis nach Satz 2 nicht innerhalb der dort vorge-\ndes darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungs-           sehenen Frist erbracht, ist die Vereinbarung nach § 7b\nbeitrages einen Betrag in Höhe der monatlichen Be-         als von Anfang an unwirksam anzusehen; das Wertgut-\nzugsgröße übersteigt.                                      haben ist aufzulösen.","3718         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009\n(7) Kommt es wegen eines nicht geeigneten oder            tiger Auflösung getrennt von ihrem sonstigen Vermögen\nnicht ausreichenden Insolvenzschutzes zu einer Verrin-       treuhänderisch. Die Wertguthaben sind nach den Vor-\ngerung oder einem Verlust des Wertguthabens, haftet          schriften über die Anlage der Mittel von Versicherungs-\nder Arbeitgeber für den entstandenen Schaden. Ist der        trägern nach dem Vierten Titel des Vierten Abschnitts\nArbeitgeber eine juristische Person oder eine Gesell-        anzulegen. Die der Deutschen Rentenversicherung\nschaft ohne Rechtspersönlichkeit haften auch die or-         Bund durch die Übertragung, Verwaltung und Verwen-\nganschaftlichen Vertreter gesamtschuldnerisch für den        dung von Wertguthaben entstehenden Kosten sind\nSchaden. Der Arbeitgeber oder ein organschaftlicher          vollständig vom Wertguthaben in Abzug zu bringen\nVertreter haften nicht, wenn sie den Schaden nicht zu        und in der Mitteilung an den Beschäftigten nach § 7d\nvertreten haben.                                             Absatz 2 gesondert auszuweisen.\n(8) Eine Beendigung, Auflösung oder Kündigung der\nVorkehrungen zum Insolvenzschutz vor der bestim-                                           § 7g3)\nmungsgemäßen Auflösung des Wertguthabens ist un-                             Bericht der Bundesregierung\nzulässig, es sei denn, die Vorkehrungen werden mit Zu-\nstimmung des Beschäftigten durch einen mindestens                 Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden\ngleichwertigen Insolvenzschutz abgelöst.                     Körperschaften bis zum 31. März 2012 über die Aus-\nwirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rah-\n(9) Die Absätze 1 bis 8 finden keine Anwendung ge-        menbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeits-\ngenüber dem Bund, den Ländern, Gemeinden, Körper-            zeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom\nschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen          21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940), insbesondere\nRechts, über deren Vermögen die Eröffnung des Insol-         über die Entwicklung der Inanspruchnahme und Nut-\nvenzverfahrens nicht zulässig ist, sowie solchen juristi-    zung der Wertguthaben, den Umfang und die Kosten\nschen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der        der an die Deutsche Rentenversicherung Bund übertra-\nBund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die         genen Wertguthaben und der wegen Insolvenz des Ar-\nZahlungsfähigkeit sichert.                                   beitgebers ersatzlos aufgelösten Wertguthaben und\nsonstigen Arbeitszeitguthaben, und macht gegebenen-\n§ 7f                              falls Vorschläge für eine Weiterentwicklung des Insol-\nÜbertragung von Wertguthaben                     venzschutzes.\n(1) Bei Beendigung der Beschäftigung kann der Be-\nschäftigte durch schriftliche Erklärung gegenüber dem                                        §8\nbisherigen Arbeitgeber verlangen, dass das Wertgutha-                        Geringfügige Beschäftigung\nben nach § 7b                                                          und geringfügige selbständige Tätigkeit\n1. auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird, wenn                (1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn\ndieser mit dem Beschäftigten eine Wertguthabenver-\neinbarung nach § 7b abgeschlossen und der Über-          1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regel-\ntragung zugestimmt hat,                                        mäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt,\n2. auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertra-         2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres\ngen wird, wenn das Wertguthaben einschließlich des             auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach\nGesamtsozialversicherungsbeitrages einen Betrag in             ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus\nHöhe des Sechsfachen der monatlichen Bezugs-                   vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Be-\ngröße übersteigt; die Rückübertragung ist ausge-               schäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Ent-\nschlossen.                                                     gelt 400 Euro im Monat übersteigt.\nNach der Übertragung sind die mit dem Wertguthaben                (2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 sind mehrere\nverbundenen Arbeitgeberpflichten vom neuen Arbeit-           geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 oder\ngeber oder von der Deutschen Rentenversicherung              Nummer 2 sowie geringfügige Beschäftigungen nach\nBund zu erfüllen.                                            Nummer 1 mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäf-\ntigung nach Nummer 1 und nicht geringfügige Beschäf-\n(2) Im Fall der Übertragung auf die Deutsche Ren-\ntigungen zusammenzurechnen. Eine geringfügige Be-\ntenversicherung Bund kann der Beschäftigte das Wert-\nschäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die Vorausset-\nguthaben für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleis-\nzungen des Absatzes 1 entfallen. Wird bei der Zusam-\ntung und Zeiten der Verringerung der vertraglich ver-\nmenrechnung nach Satz 1 festgestellt, dass die Vo-\neinbarten Arbeitszeit nach § 7c Absatz 1 sowie auch\nraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht\naußerhalb eines Arbeitsverhältnisses für die in § 7c Ab-\nmehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit\nsatz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannten Zeiten in An-\ndem Tage der Bekanntgabe der Feststellung durch die\nspruch nehmen. Der Antrag ist spätestens einen Monat\nEinzugsstelle oder einen Träger der Rentenversiche-\nvor der begehrten Freistellung schriftlich bei der Deut-\nrung ein. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätz-\nschen Rentenversicherung Bund zu stellen; in dem An-\nlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt\ntrag ist auch anzugeben, in welcher Höhe Arbeitsent-\nfür die versicherungsrechtliche Beurteilung der Be-\ngelt aus dem Wertguthaben entnommen werden soll;\nschäftigung aufzuklären.\ndabei ist § 7 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 zu berück-\nsichtigen.                                                        (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit\nanstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätig-\n(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund verwal-\ntet die ihr übertragenen Wertguthaben einschließlich         3\n) Gemäß Artikel 1 Nummer 4 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 5 des\ndes darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbei-              Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) tritt § 7g am\ntrages als ihr übertragene Aufgabe bis zu deren endgül-          31. Dezember 2012 außer Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009             3719\nkeit ausgeübt wird. Dies gilt nicht für das Recht der             (3) Für Seeleute gilt als Beschäftigungsort der Hei-\nArbeitsförderung.                                              mathafen des Seeschiffs. Ist ein Heimathafen im Gel-\ntungsbereich dieses Gesetzbuchs nicht vorhanden, gilt\n§ 8a                               als Beschäftigungsort Hamburg.\nGeringfügige\nBeschäftigung in Privathaushalten                                             § 11\nWerden geringfügige Beschäftigungen ausschließ-\nlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt § 8. Eine gering-                            Tätigkeitsort\nfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn            (1) Die Vorschriften über den Beschäftigungsort gel-\ndiese durch einen privaten Haushalt begründet ist und          ten für selbständige Tätigkeiten entsprechend, soweit\ndie Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des pri-       sich nicht aus Absatz 2 Abweichendes ergibt.\nvaten Haushalts erledigt wird.\n(2) Ist eine feste Arbeitsstätte nicht vorhanden und\n§9                                wird die selbständige Tätigkeit an verschiedenen Orten\nBeschäftigungsort                          ausgeübt, gilt als Tätigkeitsort der Ort des Wohnsitzes\noder des gewöhnlichen Aufenthalts.\n(1) Beschäftigungsort ist der Ort, an dem die Be-\nschäftigung tatsächlich ausgeübt wird.\n(2) Als Beschäftigungsort gilt der Ort, an dem eine                                   § 12\nfeste Arbeitsstätte errichtet ist, wenn Personen                               Hausgewerbetreibende,\n1. von ihr aus mit einzelnen Arbeiten außerhalb der fes-                 Heimarbeiter und Zwischenmeister\nten Arbeitsstätte beschäftigt werden oder\n(1) Hausgewerbetreibende sind selbständig Tätige,\n2. außerhalb der festen Arbeitsstätte beschäftigt wer-\ndie in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rech-\nden und diese Arbeitsstätte sowie der Ort, an dem\nnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unter-\ndie Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird, im Be-\nnehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften ge-\nzirk desselben Versicherungsamts liegen.\nwerblich arbeiten, auch wenn sie Roh- oder Hilfsstoffe\n(3) Sind Personen bei einem Arbeitgeber an mehre-          selbst beschaffen oder vorübergehend für eigene\nren festen Arbeitsstätten beschäftigt, gilt als Beschäfti-     Rechnung tätig sind.\ngungsort die Arbeitsstätte, in der sie überwiegend be-\nschäftigt sind.                                                   (2) Heimarbeiter sind sonstige Personen, die in eige-\n(4) Erstreckt sich eine feste Arbeitsstätte über den       ner Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Ge-\nBezirk mehrerer Gemeinden, gilt als Beschäftigungsort          werbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder\nder Ort, an dem die Arbeitsstätte ihren wirtschaftlichen       öffentlich-rechtlichen Körperschaften erwerbsmäßig ar-\nSchwerpunkt hat.                                               beiten, auch wenn sie Roh- oder Hilfsstoffe selbst be-\nschaffen; sie gelten als Beschäftigte.\n(5) Ist eine feste Arbeitsstätte nicht vorhanden und\nwird die Beschäftigung an verschiedenen Orten ausge-              (3) Als Arbeitgeber der Hausgewerbetreibenden\nübt, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem der Be-        oder Heimarbeiter gilt, wer die Arbeit unmittelbar an\ntrieb seinen Sitz hat. Leitet eine Außenstelle des Be-         sie vergibt, als Auftraggeber der, in dessen Auftrag\ntriebs die Arbeiten unmittelbar, ist der Sitz der Außen-       und für dessen Rechnung sie arbeiten.\nstelle maßgebend. Ist nach den Sätzen 1 und 2 ein Be-\nschäftigungsort im Geltungsbereich dieses Gesetz-                 (4) Zwischenmeister ist, wer, ohne Arbeitnehmer zu\nbuchs nicht vorhanden, gilt als Beschäftigungsort der          sein, die ihm übertragene Arbeit an Hausgewerbetrei-\nOrt, an dem die Beschäftigung erstmals im Geltungs-            bende oder Heimarbeiter weitergibt.\nbereich dieses Gesetzbuchs ausgeübt wird.\n(5) Als Hausgewerbetreibende, Heimarbeiter oder\n(6) In den Fällen der Ausstrahlung gilt der bisherige      Zwischenmeister gelten auch die nach § 1 Absatz 2\nBeschäftigungsort als fortbestehend. Ist ein solcher           Satz 1 Buchstaben a, c und d des Heimarbeitsgesetzes\nnicht vorhanden, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an        gleichgestellten Personen. Dies gilt nicht für das Recht\ndem der Betrieb, von dem der Beschäftigte entsandt             der Arbeitsförderung.\nwird, seinen Sitz hat.\n§ 10                                                          § 13\nBeschäftigungsort                                                   Reeder,\nfür besondere Personengruppen                                Seeleute und Deutsche Seeschiffe\n(1) Für Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr\n(1) Reeder sind die Eigentümer von Seeschiffen.\noder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Ju-\nSeeleute sind Kapitäne und Besatzungsmitglieder von\ngendfreiwilligendienstegesetzes leisten, gilt als Be-\nSeeschiffen sowie sonstige Arbeitnehmer, die an Bord\nschäftigungsort der Ort, an dem der Träger des freiwil-\nvon Seeschiffen während der Reise im Rahmen des\nligen sozialen Jahres oder des freiwilligen ökologischen\nSchiffsbetriebs beschäftigt sind, mit Ausnahme der\nJahres seinen Sitz hat.\nLotsen.\n(2) Für Entwicklungshelfer gilt als Beschäftigungsort\nder Sitz des Trägers des Entwicklungsdienstes. Für auf            (2) Als deutsche Seeschiffe gelten alle zur Seefahrt\nAntrag im Ausland versicherte Deutsche gilt als Be-            bestimmten Schiffe, die berechtigt sind, die Bundes-\nschäftigungsort der Sitz der antragstellenden Stelle.          flagge zu führen.","3720           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009\nDritter Titel                             der Arbeitsförderung, zur Förderung der betrieblichen\nArbeitsentgelt                             Altersversorgung oder zur Vereinfachung des Beitrags-\nund sonstiges Einkommen                            einzugs zu bestimmen,\n1. dass einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen,\n§ 14                                   Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen,\nArbeitsentgelt                               die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt\nwerden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teil-\n(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmali-           weise nicht als Arbeitsentgelt gelten,\ngen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig,\n2. dass Beiträge an Direktversicherungen und Zuwen-\nob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, un-\ndungen an Pensionskassen oder Pensionsfonds\nter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie ge-\nganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten,\nleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäf-\ntigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.            3. wie das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen und\nArbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgelt-          das Gesamteinkommen zu ermitteln und zeitlich zu-\numwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Be-                      zurechnen sind,\ntriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung         4. den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen\nin den Durchführungswegen Direktzusage oder Unter-                 Verkehrswert im Voraus für jedes Kalenderjahr.\nstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom\nDabei ist eine möglichst weitgehende Übereinstim-\nHundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der\nmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzu-\nallgemeinen Rentenversicherung übersteigen. Steuer-\nstellen.\nfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Num-\nmer 26 und 26a des Einkommensteuergesetzes ge-                    (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales\nnannten steuerfreien Einnahmen gelten nicht als Ar-            bestimmt im Voraus für jedes Kalenderjahr durch\nbeitsentgelt.                                                  Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\ndie Bezugsgröße (§ 18). Das Bundesministerium für Ar-\n(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als\nbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\nArbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten ein-\nnung mit Zustimmung des Bundesrates auch sonstige\nschließlich der darauf entfallenden Steuern und der sei-\naus der Bezugsgröße abzuleitende Beträge zu bestim-\nnem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur\nmen.\nSozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei\nillegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Bei-\nträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung                                    § 17a\nnicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als                               Umrechnung\nvereinbart.                                                                von ausländischem Einkommen\n(3) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks (§ 28a              (1) Ist Einkommen zu berücksichtigen, das in frem-\nAbsatz 7) gilt der ausgezahlte Betrag zuzüglich der            der Währung erzielt wird, wird es in Euro nach dem Re-\ndurch Abzug vom Arbeitslohn einbehaltenen Steuern              ferenzkurs umgerechnet, den die Europäische Zentral-\nals Arbeitsentgelt.                                            bank öffentlich bekannt gibt. Wird für die fremde Wäh-\nrung von der Europäischen Zentralbank ein Referenz-\n§ 15                               kurs nicht veröffentlicht, wird das Einkommen nach\ndem von der Deutschen Bundesbank ermittelten Mittel-\nArbeitseinkommen\nkurs für die Währung des betreffenden Landes umge-\n(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen          rechnet; für Länder mit differenziertem Kurssystem ist\nGewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuer-             der Kurs für den nichtkommerziellen Bereich zugrunde\nrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätig-        zu legen.\nkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten,\n(2) Bei Berücksichtigung von Einkommen ist in den\nwenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht\nFällen, in denen der Beginn der Leistung oder der neu\nzu bewerten ist.\nberechneten Leistung in der Vergangenheit liegt, der\n(2) Bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und             Umrechnungskurs für den Kalendermonat maßgebend,\nForstwirtschaft nach § 13a des Einkommensteuerge-              in dem die Anrechnung des Einkommens beginnt. Bei\nsetzes ermittelt wird, ist als Arbeitseinkommen der sich       Berücksichtigung von Einkommen ist in den Fällen, in\naus § 32 Absatz 6 des Gesetzes über die Alterssiche-           denen der Beginn der Leistung oder der neu berechne-\nrung der Landwirte ergebende Wert anzusetzen.                  ten Leistung nicht in der Vergangenheit liegt, der Um-\nrechnungskurs für den ersten Monat des Kalendervier-\n§ 16                               teljahres maßgebend, das dem Beginn der Berücksich-\nGesamteinkommen                             tigung von Einkommen vorausgeht. Überstaatliches\nRecht bleibt unberührt.\nGesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im\nSinne des Einkommensteuerrechts; es umfasst insbe-                (3) Der angewandte Umrechnungskurs bleibt so\nsondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen.           lange maßgebend, bis\n1. die Sozialleistung zu ändern ist,\n§ 17                               2. sich das zu berücksichtigende Einkommen ändert\nVerordnungsermächtigung                            oder\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch             3. eine Kursveränderung von mehr als 10 vom Hundert\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                    gegenüber der letzten Umrechnung eintritt, jedoch\nzur Wahrung der Belange der Sozialversicherung und                 nicht vor Ablauf von drei Kalendermonaten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009            3721\nDie Kursveränderung nach Nummer 3 sowie der neue                    (2) Erwerbseinkommen im Sinne des Absatzes 1\nUmrechnungskurs werden in entsprechender Anwen-                  Satz 1 Nummer 1 sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkom-\ndung von Absatz 2 ermittelt.                                     men und vergleichbares Einkommen. Nicht als Er-\n(4) Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende An-              werbseinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1\nwendung auf                                                      Nummer 1 gelten Arbeitsentgeltteile, die durch Entgelt-\numwandlung bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemes-\n1. Unterhaltsleistungen,                                         sungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für\n2. Prämien für eine Krankenversicherung.                         betriebliche Altersversorgung verwendet werden, sowie\nSie finden keine Anwendung bei der Ermittlung von Be-            das Arbeitsentgelt, das eine Pflegeperson von dem\nmessungsgrundlagen von Sozialleistungen.                         Pflegebedürftigen erhält, wenn das Entgelt das dem\nUmfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld\n(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn\nim Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt.\nder Versicherungsfall vor dem 1. Juli 1985 eingetreten\nist.                                                                (2a) Arbeitseinkommen im Sinne des Absatzes 2\nSatz 1 ist die positive Summe der Gewinne oder Ver-\n§ 18                              luste aus folgenden Arbeitseinkommensarten:\nBezugsgröße                            1. Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne der\n§§ 13, 13a und 14 des Einkommensteuergesetzes in\n(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die                 Verbindung mit § 15 Absatz 2,\nSozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vor-\nschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts           2. Gewinne aus Gewerbebetrieb im Sinne der §§ 15, 16\nAbweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt                  und 17 des Einkommensteuergesetzes und\nder gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergange-              3. Gewinne aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18\nnen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren,                 des Einkommensteuergesetzes.\ndurch 420 teilbaren Betrag.                                         (3) Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des Absat-\n(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugs-          zes 1 Satz 1 Nummer 2 sind\ngröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden              1. das Krankengeld, das Verletztengeld, das Versor-\nKalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der                gungskrankengeld, das Mutterschaftsgeld, das\nfür das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der                  Übergangsgeld, das Kurzarbeitergeld, das Arbeits-\nAnlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalen-                   losengeld, das Insolvenzgeld, das Krankentagegeld\nderjahr der Veränderung bestimmten vorläufigen Wert                   und vergleichbare Leistungen,\nder Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufge-\nrundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Be-              2. Renten der Rentenversicherung wegen Alters oder\ntrag.                                                                 verminderter Erwerbsfähigkeit, die Erziehungsrente,\ndie Knappschaftsausgleichsleistung, das Anpas-\n(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungs-            sungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Berg-\nvertrages genannte Gebiet.                                            baus und Leistungen nach den §§ 27 und 28 des\nSozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar,\nVierter Titel\n3. Altersrenten und Renten wegen Erwerbsminderung\nEinkommen beim Zusammen-                                    der Alterssicherung der Landwirte, die an ehema-\nt r e f f e n m i t R e n t e n w e g e n To d e s             lige Landwirte oder mitarbeitende Familienangehö-\nrige gezahlt werden,\n§ 18a\n4. die Verletztenrente der Unfallversicherung, soweit\nArt des zu                                sie einen der Grundrente nach § 31 in Verbindung\nberücksichtigenden Einkommens                            mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsge-\n(1) Bei Renten wegen Todes sind als Einkommen zu                   setzes entsprechenden Betrag übersteigt; eine Kür-\nberücksichtigen                                                       zung oder ein Wegfall der Verletztenrente wegen\n1. Erwerbseinkommen,                                                  Anstaltspflege oder Aufnahme in ein Alters- oder\nPflegeheim bleibt unberücksichtigt; bei einer Min-\n2. Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbsein-                    derung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert\nkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen),                      ist ein Betrag in Höhe von zwei Dritteln, bei einer\n3. Vermögenseinkommen und                                             Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hun-\n4. Elterngeld.                                                        dert ist ein Betrag in Höhe von einem Drittel der\nMindestgrundrente anzusetzen,\nNicht zu berücksichtigen sind\n5. das Ruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus ei-\n1. steuerfreie Einnahmen nach § 3 des Einkommen-                      nem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsver-\nsteuergesetzes mit Ausnahme der Aufstockungsbe-                   hältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeits-\nträge und Zuschläge nach dessen Nummer 28 und                     verhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach be-\nder Einnahmen nach dessen Nummer 40 sowie Er-                     amtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen\nwerbsersatzeinkommen nach Absatz 3 Satz 1 Num-                    sowie vergleichbare Bezüge aus der Versorgung\nmer 1 und 8 und                                                   der Abgeordneten,\n2. Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen, soweit sie               6. das Unfallruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus\nnach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteu-                   einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsver-\nergesetzes gefördert worden sind.                                 hältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeits-\nDie Sätze 1 und 2 gelten auch für vergleichbare auslän-               verhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach be-\ndische Einkommen.                                                     amtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen","3722          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009\nsowie vergleichbare Bezüge aus der Versorgung            3. Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im\nder Abgeordneten; wird daneben kein Unfallaus-               Sinne des § 23 des Einkommensteuergesetzes, so-\ngleich gezahlt, gilt Nummer 4 letzter Teilsatz ent-          weit sie mindestens 600 Euro im Kalenderjahr betra-\nsprechend,                                                   gen.\n7. Renten der öffentlich-rechtlichen Versicherungs-\noder Versorgungseinrichtungen bestimmter Berufs-                                   § 18b\ngruppen wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit\nHöhe des zu\noder Alters,\nberücksichtigenden Einkommens\n8. der Berufsschadensausgleich nach § 30 Absatz 3\nbis 11 des Bundesversorgungsgesetzes und ande-              (1) Maßgebend ist das für denselben Zeitraum er-\nren Gesetzen, die die entsprechende Anwendung            zielte monatliche Einkommen. Mehrere zu berücksich-\nder Leistungsvorschriften des Bundesversorgungs-         tigende Einkommen sind zusammenzurechnen. Wird\ngesetzes vorsehen,                                       die Rente nur für einen Teil des Monats gezahlt, ist\ndas entsprechend gekürzte monatliche Einkommen\n9. Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfä-\nmaßgebend. Einmalig gezahltes Vermögenseinkommen\nhigkeit, die aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses\ngilt als für die dem Monat der Zahlung folgenden zwölf\nzugesagt worden sind,\nKalendermonate als erzielt. Einmalig gezahltes Vermö-\n10. Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfä-          genseinkommen ist Einkommen, das einem bestimm-\nhigkeit aus privaten Lebens- und Rentenversiche-         ten Zeitraum nicht zugeordnet werden kann oder in ei-\nrungen, allgemeinen Unfallversicherungen sowie           nem Betrag für mehr als zwölf Monate gezahlt wird.\nsonstige private Versorgungsrenten.\n(2) Bei Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzein-\nKinderzuschuss, Kinderzulage und vergleichbare kind-          kommen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 gilt\nbezogene Leistungen bleiben außer Betracht. Wird eine         als monatliches Einkommen im Sinne von Absatz 1\nKapitalleistung oder anstelle einer wiederkehrenden           Satz 1 das im letzten Kalenderjahr aus diesen Einkom-\nLeistung eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als Ein-      mensarten erzielte Einkommen, geteilt durch die Zahl\nkommen zu berücksichtigen, der bei einer Verrentung           der Kalendermonate, in denen es erzielt wurde. Wurde\nder Kapitalleistung oder als Rente ohne die Abfindung         Erwerbseinkommen neben Erwerbsersatzeinkommen\nzu zahlen wäre.                                               nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erzielt, sind\n(4) Vermögenseinkommen im Sinne des Absatzes 1             diese Einkommen zusammenzurechnen; wurden diese\nSatz 1 Nummer 3 ist die positive Summe der positiven          Einkommen zeitlich aufeinander folgend erzielt, ist das\noder negativen Überschüsse, Gewinne oder Verluste             Erwerbseinkommen maßgebend. Die für einmalig ge-\naus folgenden Vermögenseinkommensarten:                       zahltes Arbeitsentgelt in § 23a getroffene zeitliche Zu-\n1. a) Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des              ordnung gilt entsprechend. Für die Zeiten des Bezugs\n§ 20 des Einkommensteuergesetzes; Einnahmen            von Kurzarbeitergeld ist das dem Versicherungsträger\nim Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 des Ein-           gemeldete Arbeitsentgelt maßgebend. Bei Vermögens-\nkommensteuergesetzes in der ab dem 1. Januar           einkommen gilt als monatliches Einkommen im Sinne\n2005 geltenden Fassung sind auch bei einer nur         von Absatz 1 Satz 1 ein Zwölftel dieses im letzten Ka-\nteilweisen Steuerpflicht jeweils die vollen Unter-     lenderjahr erzielten Einkommens; bei einmalig gezahl-\nschiedsbeträge zwischen den Versicherungsleis-         tem Vermögenseinkommen gilt ein Zwölftel des gezahl-\ntungen einerseits und den auf sie entrichteten         ten Betrages als monatliches Einkommen nach Absatz 1\nBeiträgen oder den Anschaffungskosten bei ent-         Satz 1.\ngeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versi-            (3) Ist im letzten Kalenderjahr Einkommen nach Ab-\ncherungsleistung andererseits,                         satz 2 nicht oder nur Erwerbsersatzeinkommen nach\nb) Einnahmen aus Versicherungen auf den Erlebens-         § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erzielt worden, gilt\noder Todesfall im Sinne des § 10 Absatz 1 Num-         als monatliches Einkommen im Sinne von Absatz 1\nmer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd            Satz 1 das laufende Einkommen. Satz 1 gilt auch bei\ndes Einkommensteuergesetzes in der am 1. Ja-           der erstmaligen Feststellung der Rente, wenn das lau-\nnuar 2004 geltenden Fassung, wenn die Laufzeit         fende Einkommen im Durchschnitt voraussichtlich um\ndieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005           wenigstens zehn vom Hundert geringer ist als das nach\nbegonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis          Absatz 2 maßgebende Einkommen; jährliche Sonderzu-\nzum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde, es sei         wendungen sind beim laufenden Einkommen mit einem\ndenn, sie werden wegen Todes geleistet; zu den         Zwölftel zu berücksichtigen. Umfasst das laufende Ein-\nEinnahmen gehören außerrechnungsmäßige und             kommen Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 18a\nrechnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen,           Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, ist dieses nur zu berück-\ndie in den Beiträgen zu diesen Versicherungen          sichtigen, solange diese Leistung gezahlt wird.\nenthalten sind, im Sinne des § 20 Absatz 1 Num-\n(4) Bei Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Ab-\nmer 6 des Einkommensteuergesetzes in der am\nsatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 10 gilt als monatliches Ein-\n21. September 2002 geltenden Fassung.\nkommen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 das laufende\nBei der Ermittlung der Einnahmen ist als Werbungs-        Einkommen; jährliche Sonderzuwendungen sind beim\nkostenpauschale der Sparer-Pauschbetrag abzuzie-          laufenden Einkommen mit einem Zwölftel zu berück-\nhen,                                                      sichtigen.\n2. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im                   (5) Das monatliche Einkommen ist zu kürzen\nSinne des § 21 des Einkommensteuergesetzes nach\nAbzug der Werbungskosten und                              1. bei Arbeitsentgelt um 40 vom Hundert, jedoch bei","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009             3723\na) Bezügen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst-        hat, ist diese Entscheidung auch für einen anderen Ver-\noder Amtsverhältnis oder aus einem versiche-            sicherungsträger bindend.\nrungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anwartschaft\nauf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vor-                                       § 18c\nschriften oder Grundsätzen und bei Einkommen,                                  Erstmalige\ndas solchen Bezügen vergleichbar ist, um                              Ermittlung des Einkommens\n27,5 vom Hundert,\n(1) Der Berechtigte hat das zu berücksichtigende\nb) Beschäftigten, die die Voraussetzungen des              Einkommen nachzuweisen.\n§ 172 Absatz 1 des Sechsten Buches erfüllen,\num 30,5 vom Hundert;                                       (2) Bezieher von Arbeitsentgelt und diesem ver-\ngleichbaren Einkommen können verlangen, dass ihnen\ndas Arbeitsentgelt von Beschäftigten, die die Vo-          der Arbeitgeber eine Bescheinigung über das von ihnen\nraussetzungen des § 172 Absatz 3 des Sechsten              für das letzte Kalenderjahr erzielte Arbeitsentgelt oder\nBuches erfüllen, und Aufstockungsbeträge nach              vergleichbare Einkommen und den Zeitraum, für den es\n§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des               gezahlt wurde, ausstellt. Der Arbeitgeber ist zur Aus-\nAltersteilzeitgesetzes werden nicht gekürzt, Zu-           stellung der Bescheinigung nicht verpflichtet, wenn er\nschläge nach § 6 Absatz 2 des Bundesbesoldungs-            der Sozialversicherung das Arbeitsentgelt gemäß den\ngesetzes werden um 7,65 vom Hundert gekürzt,               Vorschriften über die Erfassung von Daten und Daten-\n2. bei Arbeitseinkommen um 39,8 vom Hundert, bei               übermittlung bereits gemeldet hat. Satz 2 gilt nicht,\nsteuerfreien Einnahmen im Rahmen des Halbein-              wenn das tatsächliche Entgelt die Beitragsbemes-\nkünfteverfahrens oder des Teileinkünfteverfahrens          sungsgrenze übersteigt oder die abgegebene Meldung\num 24,8 vom Hundert,                                       nicht für die Rentenversicherung bestimmt war.\n3. bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Num-                 (3) Bezieher von Erwerbsersatzeinkommen können\nmer 7 um 27,5 vom Hundert bei Rentenbeginn vor             verlangen, dass ihnen die Zahlstelle eine Bescheini-\ndem Jahre 2011,                                            gung über das von ihr im maßgebenden Zeitraum ge-\nzahlte Erwerbsersatzeinkommen und den Zeitraum, für\n4. bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Num-              den es gezahlt wurde, ausstellt.\nmer 5 und 6 um 23,7 vom Hundert,\n(4) Bezieher von Vermögenseinkommen können ver-\n5. bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Num-              langen, dass ihnen die Kapitalerträge nach § 20 des\nmer 9 um 17,5 vom Hundert; sofern es sich dabei            Einkommensteuergesetzes auszahlende Stelle eine Be-\num Leistungen handelt, die der nachgelagerten Be-          scheinigung über die von ihr im letzten Kalenderjahr\nsteuerung unterliegen, ist das monatliche Einkom-          gezahlten Erträge ausstellt.\nmen um 21,2 vom Hundert bei Rentenbeginn vor\ndem Jahre 2011 zu kürzen,                                                            § 18d\n6. bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Num-                              Einkommensänderungen\nmer 10 um 12,7 vom Hundert,\n(1) Einkommensänderungen sind erst vom nächst-\n7. bei Vermögenseinkommen um 25 vom Hundert; bei               folgenden 1. Juli an zu berücksichtigen; einmalig\nsteuerfreien Einnahmen nach dem Halbeinkünftever-          gezahltes Vermögenseinkommen ist vom Beginn des\nfahren um 5 vom Hundert; bei Besteuerung nach              Kalendermonats an zu berücksichtigen, für den es als\ndem gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapi-        erzielt gilt.\ntalvermögen um 30 vom Hundert; Einnahmen aus\n(2) Minderungen des berücksichtigten Einkommens\nVersicherungen nach § 18a Absatz 4 Nummer 1 wer-\nkönnen vom Zeitpunkt ihres Eintritts an berücksichtigt\nden nur gekürzt, soweit es sich um steuerpflichtige\nwerden, wenn das laufende Einkommen im Durch-\nKapitalerträge handelt.\nschnitt voraussichtlich um wenigstens zehn vom Hun-\nDie Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1             dert geringer ist als das berücksichtigte Einkommen;\nbis 4 sind um den Anteil der vom Berechtigten zu tra-          Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 18a Absatz 3\ngenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bun-            Satz 1 Nummer 1 ist zu berücksichtigen, solange diese\ndesagentur für Arbeit zu kürzen; die verbleibenden             Leistung gezahlt wird. Jährliche Sonderzuwendungen\nLeistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2                 sind mit einem Zwölftel zu berücksichtigen.\nund 3 sind wegen der Steuerbelastung bei Rentenbe-\nginn vor dem Jahre 2011 um 3 vom Hundert zu kürzen.                                      § 18e\nSatz 2 gilt entsprechend für Berechtigte, die freiwillig in\nErmittlung\nder gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem\nvon Einkommensänderungen\nKrankenversicherungsunternehmen versichert sind; für\nRenten aus der Rentenversicherung gilt § 106 Absatz 2             (1) Für Bezieher von Arbeitsentgelt und diesem ver-\nbis 4 des Sechsten Buches und für Renten aus der Al-           gleichbaren Einkommen hat der Arbeitgeber auf Verlan-\nterssicherung der Landwirte gilt § 35a Absatz 2 des            gen des Versicherungsträgers das von ihnen für das\nGesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ent-           letzte Kalenderjahr erzielte Arbeitsentgelt und ver-\nsprechend.                                                     gleichbare Einkommen und den Zeitraum, für den es\ngezahlt wurde, mitzuteilen. Der Arbeitgeber ist zur Mit-\n(5a) Elterngeld wird um den anrechnungsfreien Be-           teilung nicht verpflichtet, wenn er der Sozialversiche-\ntrag nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitge-         rung das Arbeitsentgelt gemäß den Vorschriften über\nsetzes gekürzt.                                                die Erfassung von Daten und Datenübermittlung bereits\n(6) Soweit ein Versicherungsträger über die Höhe            gemeldet hat. Satz 2 gilt nicht, wenn das tatsächliche\ndes zu berücksichtigenden Einkommens entschieden               Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.","3724           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009\n(2) Bezieher von Arbeitseinkommen haben auf Ver-            aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Bei-\nlangen des Versicherungsträgers ihr im letzten Kalen-          trittsgebiets und die Künstlersozialkasse dürfen die Ver-\nderjahr erzieltes Arbeitseinkommen und den Zeitraum,           sicherungsnummer nur erheben, verarbeiten oder nut-\nin dem es erzielt wurde, bis zum 31. März des Folge-           zen, soweit dies zur personenbezogenen Zuordnung\njahres mitzuteilen.                                            der Daten für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe\n(3) Für Bezieher von Erwerbsersatzeinkommen ha-             nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist; die Deutsche\nben die Zahlstellen auf Verlangen des Versicherungsträ-        Rentenversicherung Bund darf die Versicherungsnum-\ngers das von ihnen im maßgebenden Zeitraum gezahlte            mer auch zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der\nErwerbsersatzeinkommen und den Zeitraum, für den es            Förderung der zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvor-\ngezahlt wurde, mitzuteilen.                                    sorge nach § 91 des Einkommensteuergesetzes erhe-\nben, verarbeiten und nutzen. Aufgaben nach diesem\n(3a) Bezieher von Vermögenseinkommen haben auf              Gesetzbuch sind auch diejenigen auf Grund von über-\nVerlangen des Versicherungsträgers ihr im letzten Ka-          und zwischenstaatlichem Recht im Bereich der sozialen\nlenderjahr erzieltes Einkommen mitzuteilen. Für Bezie-         Sicherheit. Bei Untersuchungen für Zwecke der Prä-\nher von Kapitalerträgen nach § 20 des Einkommensteu-           vention, der Rehabilitation und der Forschung, die\nergesetzes haben die auszahlenden Stellen eine Be-             dem Ziel dienen, gesundheitlichen Schäden bei Versi-\nscheinigung über die von ihr gezahlten Erträge auszu-          cherten vorzubeugen oder diese zu beheben, und für\nstellen.                                                       entsprechende Dateien darf die Versicherungsnummer\n(4) Soweit dem Versicherungsträger das nach den             nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit\nAbsätzen 2 und 3 mitzuteilende Einkommen nicht be-             ein einheitliches Ordnungsmerkmal zur personenbezo-\nkannt ist, ist das bisher berücksichtigte Einkommen            genen Zuordnung der Daten bei langfristigen Beobach-\nvom nächstfolgenden 1. Juli an vorläufig um den Vom-           tungen erforderlich ist und der Aufbau eines besonde-\nhundertsatz anzupassen, um den sich die Renten in der          ren Ordnungsmerkmals mit erheblichem organisatori-\nRentenversicherung verändern, wenn nicht Grund zur             schem Aufwand verbunden wäre oder mehrere der in\nAnnahme besteht, dass die Verhältnisse beim Berech-            Satz 1 genannten Stellen beteiligt sind, die nicht über\ntigten sich in anderer Weise verändern oder unverän-           ein einheitliches Ordnungsmerkmal verfügen. Die Versi-\ndert bleiben. Die §§ 66 und 67 des Ersten Buches blei-         cherungsnummer darf nach Maßgabe von Satz 3 von\nben unberührt. Wird dem Versicherungsträger das Ar-            überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Diensten nach\nbeitsentgelt vom Arbeitgeber nicht rechtzeitig gemäß           § 24 des Siebten Buches, auch soweit sie das Arbeits-\nden Vorschriften über die Erfassung von Daten und Da-          sicherheitsgesetz anwenden, erhoben, verarbeitet oder\ntenübermittlung gemeldet oder übersteigt das tatsäch-          genutzt werden.\nliche Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze, ist der                (2) Die anderen in § 35 des Ersten Buches genann-\nVerwaltungsakt mit Wirkung vom nächstfolgenden                 ten Stellen dürfen die Versicherungsnummer nur erhe-\n1. Juli an aufzuheben, sobald dem Versicherungsträger          ben, verarbeiten oder nutzen, soweit im Einzelfall oder\ndas Arbeitsentgelt mitgeteilt wird; spätestens dann ist        in festgelegten Verfahren eine Übermittlung von Daten\ndem Berechtigten die Anpassung der Rente mitzutei-             gegenüber den in Absatz 1 genannten Stellen oder ih-\nlen. Ist das nach Satz 1 berücksichtigte Einkommen             ren Aufsichtsbehörden, auch unter Einschaltung von\nunrichtig, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung vom              Vermittlungsstellen, für die Erfüllung einer gesetzlichen\nnächstfolgenden 1. Juli an aufzuheben.                         Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist.\n(5) Im Fall des § 18d Absatz 2 findet § 18c für den         Satz 1 gilt für die in § 69 Absatz 2 des Zehnten Buches\nerforderlichen Nachweis der Einkommensminderung                genannten Stellen für die Erfüllung ihrer dort genannten\nentsprechende Anwendung.                                       Aufgaben entsprechend.\n(6) Bei der Berücksichtigung von Einkommensände-                (3) Andere Behörden, Gerichte, Arbeitgeber oder\nrungen bedarf es nicht der vorherigen Anhörung des             Dritte dürfen die Versicherungsnummer nur erheben,\nBerechtigten.                                                  verarbeiten oder nutzen, soweit dies für die Erfüllung\neiner gesetzlichen Aufgabe der in Absatz 1 genannten\n(7) Wird eine Rente wegen Todes wegen der Höhe\nStellen erforderlich ist\ndes zu berücksichtigenden Einkommens nach dem\n1. Juli eines jeden Jahres weiterhin in vollem Umfang          1. bei Mitteilungen, für die die Verarbeitung oder Nut-\nnicht gezahlt, ist der Erlass eines erneuten Verwal-                zung von Versicherungsnummern in Rechtsvor-\ntungsaktes nicht erforderlich.                                      schriften vorgeschrieben ist,\n2. im Rahmen der Beitragszahlung oder\nFünfter Titel\n3. bei der Leistungserbringung einschließlich Abrech-\nE r h e b u n g , Ve r a r b e i t u n g u n d            nung und Erstattung.\nN u t z u n g d e r Ve r s i c h e r u n g s n u m m e r\nIst anderen Behörden, Gerichten, Arbeitgebern oder\nDritten die Versicherungsnummer vom Versicherten\n§ 18f                             oder seinen Hinterbliebenen oder nach dem Zweiten\nZulässigkeit der                        Kapitel des Zehnten Buches befugt übermittelt worden,\nErhebung, Verarbeitung und Nutzung                    darf die Versicherungsnummer, soweit die Übermittlung\n(1) Die Sozialversicherungsträger, ihre Verbände,           von Daten gegenüber den in Absatz 1 und den in § 69\nihre Arbeitsgemeinschaften, die Bundesagentur für Ar-          Absatz 2 des Zehnten Buches genannten Stellen erfor-\nbeit, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berech-         derlich ist, verarbeitet oder genutzt werden.\nnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist,             (3a) Die Zentrale Speicherstelle (§ 96), die Registra-\ndie Versorgungsträger nach § 8 Absatz 4 des Gesetzes           tur Fachverfahren (§ 96), die Anmeldestellen (§ 98 Ab-\nzur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften               satz 2 Satz 3) und die Arbeitgeber dürfen die Versiche-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009             3725\nrungsnummer nur verwenden, soweit dies für die im             2. von Amts wegen, wenn sich die Versicherungsnum-\nSechsten Abschnitt genannten Zwecke erforderlich ist.             mer, der Familienname oder der Vorname geändert\nhat.\n(4) Die Versicherungsnummer darf auch bei der Ver-\narbeitung von Sozialdaten im Auftrag gemäß § 80 des           Eine Person darf nur einen auf ihren Namen ausgestell-\nZehnten Buches verarbeitet oder genutzt werden.               ten Sozialversicherungsausweis besitzen; unbrauch-\nbare und weitere Sozialversicherungsausweise sind zu-\n(5) Die in Absatz 2 oder 3 genannten Stellen dürfen        rückzugeben.\ndie Versicherungsnummer nicht verarbeiten oder nut-\nzen, um ihre Dateien danach zu ordnen oder für den                               Zweiter Abschnitt\nZugriff zu erschließen.\nLeistungen und Beiträge\n§ 18g\nErster Titel\nAngabe der Versicherungsnummer                                           Leistungen\nVertragsbestimmungen, durch die der einzelne zur\nAngabe der Versicherungsnummer für eine nicht nach                                      § 19\n§ 18f zugelassene Erhebung, Verarbeitung oder Nut-                                 Leistungen auf\nzung verpflichtet werden soll, sind unwirksam. Eine be-                    Antrag oder von Amts wegen\nfugte Übermittlung der Versicherungsnummer begrün-\nLeistungen in der gesetzlichen Kranken- und Ren-\ndet kein Recht, die Versicherungsnummer in anderen\ntenversicherung, nach dem Recht der Arbeitsförderung\nals den in § 18f genannten Fällen zu speichern.\nsowie in der sozialen Pflegeversicherung werden auf\nAntrag erbracht, soweit sich aus den Vorschriften für\nSechster Titel                             die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichen-\ndes ergibt. Leistungen in der gesetzlichen Unfallversi-\nSozialversicherungsausweis\ncherung werden von Amts wegen erbracht, soweit sich\naus den Vorschriften für die gesetzliche Unfallversiche-\n§ 18h                               rung nichts Abweichendes ergibt.\nAusstellung, Pflicht zur Vorlage und\n§ 19a\nMitführung des Sozialversicherungsausweises\nBenachteiligungsverbot\n(1) Die Datenstelle der Träger der Rentenversiche-\nrung stellt für Personen, für die sie eine Versicherungs-        Bei der Inanspruchnahme von Leistungen, die den\nnummer vergibt, einen Sozialversicherungsausweis              Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufs-\naus.                                                          beratung, der Berufsbildung, der beruflichen Weiterbil-\ndung, der Umschulung einschließlich der praktischen\n(2) Der Sozialversicherungsausweis enthält folgende        Berufserfahrung betreffen, darf niemand aus Gründen\nAngaben über die Inhaberin oder den Inhaber:                  der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des\nGeschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer\n1. die Versicherungsnummer,                                   Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität\nbenachteiligt werden. Ansprüche können nur insoweit\n2. den Familiennamen und den Geburtsnamen,\ngeltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Vo-\n3. den Vornamen.                                              raussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der be-\nsonderen Teile dieses Gesetzbuchs im Einzelnen be-\nWeitere personenbezogene Daten darf der Ausweis               stimmt sind.\nnicht enthalten. Die Gestaltung des Sozialversiche-\nrungsausweises im Übrigen legt die Deutsche Renten-                               Zweiter Titel\nversicherung Bund in Grundsätzen fest, die vom Bun-\ndesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen                                 Beiträge\nund im Bundesanzeiger zu veröffentlichen sind.\n§ 20\n(3) Beschäftigte sind verpflichtet, den Sozialversi-\nAufbringung der Mittel, Gleitzone\ncherungsausweis bei Beginn einer Beschäftigung dem\nArbeitgeber vorzulegen. Kann der Beschäftigte dies               (1) Die Mittel der Sozialversicherung einschließlich\nnicht zum Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns, so             der Arbeitsförderung werden nach Maßgabe der be-\nhat er dies unverzüglich nachzuholen.                         sonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungs-\nzweige durch Beiträge der Versicherten, der Arbeitge-\n(4) Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, der   ber und Dritter, durch staatliche Zuschüsse und durch\nzuständigen Einzugsstelle (§ 28i) den Verlust des Sozi-       sonstige Einnahmen aufgebracht.\nalversicherungsausweises oder sein Wiederauffinden\nunverzüglich anzuzeigen. Ein neuer Sozialversiche-               (2) Eine Gleitzone im Sinne dieses Gesetzbuches\nrungsausweis wird ausgestellt                                 liegt bei einem Beschäftigungsverhältnis vor, wenn\ndas daraus erzielte Arbeitsentgelt zwischen 400,01 Euro\n1. auf Antrag bei der zuständigen Einzugsstelle, wenn         und 800,00 Euro im Monat liegt und die Grenze von\nder Sozialversicherungsausweis zerstört worden,           800,00 Euro im Monat regelmäßig nicht überschreitet;\nabhanden gekommen oder unbrauchbar geworden               bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das ins-\nist,                                                      gesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend.","3726           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009\n(3) Der Arbeitgeber trägt abweichend von den be-                                        § 23\nsonderen Vorschriften für Beschäftigte für die einzelnen\nFälligkeit\nVersicherungszweige den Gesamtsozialversicherungs-\nbeitrag allein, wenn                                              (1) Laufende Beiträge, die geschuldet werden, wer-\nden entsprechend den Regelungen der Satzung der\n1. Versicherte, die zu ihrer Berufsausbildung beschäf-         Krankenkasse und den Entscheidungen des Spitzen-\ntigt sind, ein Arbeitsentgelt erzielen, das auf den Mo-    verbandes Bund der Krankenkassen fällig. Beiträge,\nnat bezogen 325 Euro nicht übersteigt, oder                die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkom-\nmen zu bemessen sind, sind in voraussichtlicher Höhe\n2. Versicherte ein freiwilliges soziales Jahr oder ein frei-   der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankar-\nwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfrei-        beitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung\nwilligendienstegesetzes leisten.                           oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeits-\nWird infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die in         einkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als\nSatz 1 genannte Grenze überschritten, tragen die Ver-          ausgeübt gilt; ein verbleibender Restbeitrag wird zum\nsicherten und die Arbeitgeber den Gesamtsozialversi-           drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Der\ncherungsbeitrag von dem diese Grenze übersteigenden            Arbeitgeber kann abweichend von Satz 2 den Betrag in\nTeil des Arbeitsentgelts jeweils zur Hälfte; in der gesetz-    Höhe der Beiträge des Vormonats zahlen, wenn Ände-\nlichen Krankenversicherung gilt dies nur für den um den        rungen der Beitragsabrechnung regelmäßig durch Mit-\nBeitragsanteil, der allein vom Arbeitnehmer zu tragen          arbeiterwechsel oder variable Entgeltbestandteile dies\nist, reduzierten Beitrag.                                      erfordern; für einen verbleibenden Restbetrag bleibt es\nbei der Fälligkeit zum drittletzten Bankarbeitstag des\nFolgemonats. Sonstige Beiträge werden spätestens\n§ 21                               am Fünfzehnten des Monats fällig, der auf den Monat\nfolgt, für den sie zu entrichten sind. Die erstmalige Fäl-\nBemessung der Beiträge\nligkeit der Beiträge für die nach § 3 Satz 1 Nummer 1a\nDie Versicherungsträger haben die Beiträge, soweit          des Sechsten Buches versicherten Pflegepersonen ist\ndiese von ihnen festzusetzen sind, so zu bemessen,             abhängig von dem Zeitpunkt, zu dem die Pflegekasse,\ndass die Beiträge zusammen mit den anderen Einnah-             das private Versicherungsunternehmen, die Festset-\nmen                                                            zungsstelle für die Beihilfe oder der Dienstherr bei Heil-\nfürsorgeberechtigten die Versicherungspflicht der Pfle-\n1. die gesetzlich vorgeschriebenen und zugelassenen            geperson festgestellt hat oder ohne Verschulden hätte\nAusgaben des Versicherungsträgers decken und               feststellen können. Wird die Feststellung in der Zeit\nvom Ersten bis zum Fünfzehnten eines Monats getrof-\n2. sicherstellen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen         fen, werden die Beiträge erstmals spätestens am Fünf-\noder zugelassenen Betriebsmittel und Rücklagen             zehnten des folgenden Monats fällig; wird die Feststel-\nbereitgehalten werden können.                              lung in der Zeit vom Sechzehnten bis zum Ende eines\nMonats getroffen, werden die Beiträge erstmals am\n§ 22                               Fünfzehnten des zweiten darauffolgenden Monats fäl-\nlig; das Nähere vereinbaren die Spitzenverbände der\nEntstehen der                           beteiligten Träger der Sozialversicherung, der Verband\nBeitragsansprüche, Zusammentreffen                   der privaten Krankenversicherung e. V. und die Festset-\nmehrerer Versicherungsverhältnisse                  zungsstellen für die Beihilfe.\n(1) Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger              (2) Die Beiträge für eine Sozialleistung im Sinne des\nentstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines          § 3 Satz 1 Nummer 3 des Sechsten Buches einschließ-\nGesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Bei             lich Sozialleistungen, auf die die Vorschriften des Fünf-\neinmalig gezahltem Arbeitsentgelt sowie bei Arbeits-           ten und des Sechsten Buches über die Kranken- und\nentgelt, das aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Ent-         Rentenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld\ngeltguthaben errechnet wird, entstehen die Beitragsan-         oder Arbeitslosengeld II entsprechend anzuwenden\nsprüche, sobald dieses ausgezahlt worden ist. Satz 2           sind, werden am Achten des auf die Zahlung der Sozi-\ngilt nicht, soweit das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt        alleistung folgenden Monats fällig. Die Träger der Ren-\nnur wegen eines Insolvenzereignisses im Sinne des              tenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit kön-\n§ 183 des Dritten Buches vom Arbeitgeber nicht aus-            nen unbeschadet des Satzes 1 vereinbaren, dass die\ngezahlt worden ist oder die Beiträge für aus Arbeitszeit-      Beiträge zur Rentenversicherung aus Sozialleistungen\nguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben schon aus lau-           der Bundesagentur für Arbeit zu den vom Bundesver-\nfendem Arbeitsentgelt gezahlt wurden.                          sicherungsamt festgelegten Fälligkeitsterminen für die\nRentenzahlungen im Inland gezahlt werden. Die Träger\n(2) Treffen beitragspflichtige Einnahmen aus mehre-         der Rentenversicherung mit Ausnahme der Deutschen\nren Versicherungsverhältnissen zusammen und über-              Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger\nsteigen sie die für das jeweilige Versicherungsverhältnis      der knappschaftlichen Rentenversicherung, die Bun-\nmaßgebliche Beitragsbemessungsgrenze, so vermin-               desagentur für Arbeit und die Behörden des sozialen\ndern sie sich zum Zwecke der Beitragsberechnung                Entschädigungsrechts können unbeschadet des Sat-\nnach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander, dass             zes 1 vereinbaren, dass die Beiträge zur Rentenversi-\nsie zusammen höchstens die Beitragsbemessungs-                 cherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung aus\ngrenze erreichen. Für die knappschaftliche Rentenver-          Sozialleistungen nach dem sozialen Entschädigungs-\nsicherung und die allgemeine Rentenversicherung sind           recht in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spä-\ndie Berechnungen nach Satz 1 getrennt durchzuführen.           testens zum 30. Juni des laufenden Jahres und ein ver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009               3727\nbleibender Restbetrag zum nächsten Fälligkeitstermin          versicherungspflichtig Beschäftigte zu berücksichtigen,\ngezahlt werden.                                               soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeits-\n(2a) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks (§ 28a          entgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht\nAbsatz 7) sind die Beiträge für das in den Monaten Ja-        erreicht. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze ist\nnuar bis Juni erzielte Arbeitsentgelt am 15. Juli des lau-    der Teil der Beitragsbemessungsgrenze, der der Dauer\nfenden Jahres und für das in den Monaten Juli bis De-         aller Beschäftigungsverhältnisse bei demselben Arbeit-\nzember erzielte Arbeitsentgelt am 15. Januar des fol-         geber im laufenden Kalenderjahr bis zum Ablauf des\ngenden Jahres fällig.                                         Entgeltabrechnungszeitraumes entspricht, dem einma-\nlig gezahltes Arbeitsentgelt zuzuordnen ist; auszuneh-\n(3) Geschuldete Beiträge der Unfallversicherung            men sind Zeiten, die nicht mit Beiträgen aus laufendem\nwerden am Fünfzehnten des Monats fällig, der dem              (nicht einmalig gezahltem) Arbeitsentgelt belegt sind.\nMonat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zah-\nlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist; Entspre-            (4) In der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März ein-\nchendes gilt für Beitragsvorschüsse, wenn der Be-             malig gezahltes Arbeitsentgelt ist dem letzten Entgelt-\nscheid hierüber keinen anderen Fälligkeitstermin be-          abrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres\nstimmt. Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaf-         zuzuordnen, wenn es vom Arbeitgeber dieses Entgelt-\nten können in ihren Satzungen von Satz 1 abweichende          abrechnungszeitraumes gezahlt wird und zusammen\nFälligkeitstermine bestimmen. Für den Tag der Zahlung         mit dem sonstigen für das laufende Kalenderjahr fest-\nund die zulässigen Zahlungsmittel gelten die für den          gestellten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt die antei-\nGesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Bestim-            lige Beitragsbemessungsgrenze nach Absatz 3 Satz 2\nmungen entsprechend. Die Fälligkeit von Beiträgen für         übersteigt. Satz 1 gilt nicht für nach dem 31. März ein-\ngeringfügig Beschäftigte in Privathaushalten, die nach        malig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Absatz 2 ei-\n§ 28a Absatz 7 der Einzugsstelle gemeldet worden              nem in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März liegen-\nsind, richtet sich abweichend von Satz 1 nach Ab-             den Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen ist.\nsatz 2a.                                                         (5) Ist der Beschäftigte in der gesetzlichen Kranken-\n(4) Besondere Vorschriften für einzelne Versiche-          versicherung pflichtversichert, ist für die Zuordnung\nrungszweige, die von den Absätzen 1 bis 3 abweichen           des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts nach Absatz 4\noder abweichende Bestimmungen zulassen, bleiben               Satz 1 allein die Beitragsbemessungsgrenze der ge-\nunberührt.                                                    setzlichen Krankenversicherung maßgebend.\n§ 23a                                                         § 23b\nEinmalig                                           Beitragspflichtige Einnahmen\ngezahltes Arbeitsentgelt                                 bei flexiblen Arbeitszeitregelungen\nals beitragspflichtige Einnahmen                      (1) Bei Vereinbarungen nach § 7b ist für Zeiten der\n(1) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind Zuwen-          tatsächlichen Arbeitsleistung und für Zeiten der Inan-\ndungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und           spruchnahme des Wertguthabens nach § 7c das in\nnicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrech-        dem jeweiligen Zeitraum fällige Arbeitsentgelt als Ar-\nnungszeitraum gezahlt werden. Als einmalig gezahltes          beitsentgelt im Sinne des § 23 Absatz 1 maßgebend.\nArbeitsentgelt gelten nicht Zuwendungen nach Satz 1,          Im Falle des § 23a Absatz 3 und 4 gilt das in dem je-\nwenn sie                                                      weils maßgebenden Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt bis\nzu einem Betrag in Höhe der Beitragsbemessungs-\n1. üblicherweise zur Abgeltung bestimmter Aufwen-\ngrenze als bisher gezahltes beitragspflichtiges Arbeits-\ndungen des Beschäftigten, die auch im Zusammen-\nentgelt; in Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleis-\nhang mit der Beschäftigung stehen,\ntung tritt an die Stelle des erzielten Arbeitsentgelts das\n2. als Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitge-         fällige Arbeitsentgelt.\nber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Be-\n(2) Soweit das Wertguthaben nicht gemäß § 7c ver-\nschäftigten hergestellt, vertrieben oder erbracht wer-\nwendet wird, insbesondere\nden und monatlich in Anspruch genommen werden\nkönnen,                                                   1. nicht laufend für eine Zeit der Freistellung von der\n3. als sonstige Sachbezüge oder                                   Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich\nvereinbarten Arbeitszeit in Anspruch genommen\n4. als vermögenswirksame Leistungen                               wird oder\nvom Arbeitgeber erbracht werden. Einmalig gezahltes           2. nicht mehr für solche Zeiten gezahlt werden kann,\nArbeitsentgelt versicherungspflichtig Beschäftigter ist           da das Beschäftigungsverhältnis vorzeitig beendet\ndem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem                 wurde,\nes gezahlt wird, soweit die Absätze 2 und 4 nichts Ab-\nweichendes bestimmen.                                         ist als Arbeitsentgelt im Sinne des § 23 Absatz 1 ohne\nBerücksichtigung einer Beitragsbemessungsgrenze die\n(2) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Be-        Summe der Arbeitsentgelte maßgebend, die zum Zeit-\nendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhält-            punkt der tatsächlichen Arbeitsleistung ohne Berück-\nnisses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrech-           sichtigung der Vereinbarung nach § 7b beitragspflichtig\nnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuord-           gewesen wäre. Maßgebend ist jedoch höchstens der\nnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt         Betrag des Wertguthabens aus diesen Arbeitsentgelten\nist.                                                          zum Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Ver-\n(3) Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist bei der       wendung des Arbeitsentgelts. Zugrunde zu legen ist\nFeststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts für      der Zeitraum ab dem Abrechnungsmonat der ersten","3728         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009\nGutschrift auf einem Wertguthaben bis zum Zeitpunkt          schließend wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen\nder nicht zweckentsprechenden Verwendung des Ar-             Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender gemeldet und\nbeitsentgelts. Bei einem nach § 7f Absatz 1 Satz 1           bezieht eine öffentlich-rechtliche Leistung oder nur we-\nNummer 2 auf die Deutsche Rentenversicherung Bund            gen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Ver-\nübertragenen Wertguthaben gelten die Sätze 1 bis 3           mögens nicht, sind die Beiträge spätestens sieben Ka-\nentsprechend, soweit das Wertguthaben wegen der In-          lendermonate nach dem Kalendermonat, in dem das\nanspruchnahme einer Rente wegen verminderter Er-             Arbeitsentgelt nicht zweckentsprechend verwendet\nwerbsfähigkeit, einer Rente wegen Alters oder wegen          worden ist, oder bei Aufnahme einer Beschäftigung in\ndes Todes des Versicherten nicht mehr in Anspruch ge-        diesem Zeitraum zum Zeitpunkt des Beschäftigungsbe-\nnommen werden kann. Wird das Wertguthaben verein-            ginns fällig, es sei denn, eine zweckentsprechende Ver-\nbarungsgemäß an einen bestimmten Wertmaßstab ge-             wendung wird vereinbart; beginnt in diesem Zeitraum\nbunden, ist der im Zeitpunkt der nicht zweckentspre-         eine Rente wegen Alters oder Todes oder tritt vermin-\nchenden Verwendung des Arbeitsentgelts maßgebende            derte Erwerbsfähigkeit ein, gelten diese Zeitpunkte als\nangepasste Betrag als Höchstbetrag der Berechnung            Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwen-\nzugrunde zu legen. Im Falle der Insolvenz des Arbeit-        dung.\ngebers gilt auch als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt          (3a) Sieht die Vereinbarung nach § 7b bereits bei ih-\nhöchstens der Betrag, der als Arbeitsentgelt den ge-         rem Abschluss für den Fall, dass Wertguthaben wegen\nzahlten Beiträgen zugrunde liegt. Für die Berechnung         der Beendigung der Beschäftigung auf Grund vermin-\nder Beiträge sind der für den Entgeltabrechnungszeit-        derter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Alters-\nraum nach den Sätzen 8 und 9 für den einzelnen Ver-          grenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht\nsicherungszweig geltende Beitragssatz und die für die-       werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht\nsen Zeitraum für den Einzug des Gesamtsozialver-             mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleis-\nsicherungsbeitrags zuständige Einzugsstelle maßge-           tung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten\nbend; für Beschäftigte, die bei keiner Krankenkasse          Arbeitszeit verwendet werden können, deren Verwen-\nversichert sind, gilt § 28i Satz 2 entsprechend. Die Bei-    dung für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung\nträge sind mit den Beiträgen der Entgeltabrechnung für       vor, gilt das bei Eintritt dieser Fälle für Zwecke der be-\nden Kalendermonat fällig, der dem Kalendermonat              trieblichen Altersversorgung verwendete Wertguthaben\nfolgt, in dem                                                nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt; dies gilt\n1. im Fall der Insolvenz die Mittel für die Beitragszah-     nicht,\nlung verfügbar sind,                                     1. wenn die Vereinbarung über die betriebliche Alters-\n2. das Arbeitsentgelt nicht zweckentsprechend ver-                versorgung eine Abfindung vorsieht oder zulässt\nwendet wird.                                                  oder Leistungen im Fall des Todes, der Invalidität\nund des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine\nWird durch einen Bescheid eines Trägers der Renten-               Rente wegen Alters beansprucht werden kann, nicht\nversicherung der Eintritt von verminderter Erwerbs-               gewährleistet sind oder\nfähigkeit festgestellt, gilt der Zeitpunkt des Eintritts\nder verminderten Erwerbsfähigkeit als Zeitpunkt der          2. soweit bereits im Zeitpunkt der Ansammlung des\nnicht zweckentsprechenden Verwendung des bis dahin                Wertguthabens vorhersehbar ist, dass es nicht für\nerzielten Wertguthabens; in diesem Fall sind die Bei-             Zwecke nach § 7c oder § 7f Absatz 2 Satz 1 verwen-\nträge mit den Beiträgen der auf das Ende des Beschäf-             det werden kann.\ntigungsverhältnisses folgenden Entgeltabrechnung fäl-        Die Bestimmungen dieses Absatzes finden keine An-\nlig. Wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähig-        wendung auf Vereinbarungen, die nach dem 13. No-\nkeit in Anspruch genommen und besteht ein nach § 7f          vember 2008 geschlossen worden sind.\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 2 an die Deutsche Rentenver-              (4) Werden Wertguthaben auf Dritte übertragen, gel-\nsicherung Bund übertragenes Wertguthaben, kann der           ten die Absätze 2 bis 3a nur für den Übertragenden, der\nVersicherte der Auflösung dieses Wertguthabens wider-        die Arbeitsleistung tatsächlich erbringt.\nsprechen. Ist für den Fall der Insolvenz des Arbeitge-\nbers ein Dritter Schuldner des Arbeitsentgelts, erfüllt                                  § 23c\ndieser insoweit die Pflichten des Arbeitgebers.\nSonstige\n(2a) Als Arbeitsentgelt im Sinne des § 23 Absatz 1                   nicht beitragspflichtige Einnahmen\ngilt im Falle des Absatzes 2 auch der positive Betrag,\n(1) Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld,\nder sich ergibt, wenn die Summe der ab dem Abrech-\nVerletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentagegeld\nnungsmonat der ersten Gutschrift auf einem Wertgut-\nund sonstige Einnahmen aus einer Beschäftigung, die\nhaben für die Zeit der Arbeitsleistung maßgebenden\nfür die Zeit des Bezuges von Krankengeld, Krankenta-\nBeträge der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze um\ngegeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Über-\ndie Summe der in dieser Zeit der Arbeitsleistung abge-\ngangsgeld oder Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld\nrechneten beitragspflichtigen Arbeitsentgelte gemin-\noder Elterngeld weiter erzielt werden, gelten nicht als\ndert wird, höchstens der Betrag des Wertguthabens\nbeitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn die Einnahmen\nim Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwen-\nzusammen mit den genannten Sozialleistungen das\ndung des Arbeitsentgelts. Absatz 2 Satz 5 bis 11 findet\nNettoarbeitsentgelt (§ 47 des Fünften Buches) nicht\nAnwendung, Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung.\num mehr als 50 Euro im Monat übersteigen. Zur Be-\n(3) Kann das Wertguthaben wegen Beendigung des            rechnung des Nettoarbeitsentgelts bei freiwilligen Mit-\nBeschäftigungsverhältnisses nicht mehr gemäß einer           gliedern der gesetzlichen Krankenversicherung ist der\nVereinbarung nach § 7c oder § 7f Absatz 2 Satz 1 ver-        um den Beitragszuschuss für Beschäftigte verminderte\nwendet werden und ist der Versicherte unmittelbar an-        Beitrag des Versicherten zur Kranken- und Pflegeversi-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009                 3729\ncherung abzuziehen; dies gilt entsprechend für Perso-                     (1a) Abweichend zu Absatz 1 haben freiwillig Versi-\nnen und für ihre nicht selbstversicherten Angehörigen,                 cherte, Versicherte nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des\ndie bei einem privaten Krankenversicherungsunterneh-                   Fünften Buches und nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 des\nmen versichert sind einschließlich der Versicherung für                Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der\ndas Krankentagegeld. Für Beschäftigte, die nach § 6                    Landwirte für Beiträge und Beitragsvorschüsse, mit de-\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches von                       nen sie länger als einen Monat säumig sind, für jeden\nder Versicherungspflicht befreit sind und Pflichtbeiträge              weiteren angefangenen Monat der Säumnis einen\nan eine berufsständische Versorgungseinrichtung ent-                   Säumniszuschlag von 5 vom Hundert des rückständi-\nrichten, sind bei der Ermittlung des Nettoentgeltes die                gen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Beitrages zu\num den Arbeitgeberanteil nach § 172 Absatz 2 des                       zahlen.\nSechsten Buches verminderten Pflichtbeiträge des Be-\nschäftigten entsprechend abzuziehen.                                      (2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit\nWirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein da-\n(2) 4) Sind zur Gewährung von Krankengeld, Verletz-               rauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben,\ntengeld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld Anga-                    soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er\nben über das Beschäftigungsverhältnis notwendig und                    unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht\nsind diese dem Leistungsträger aus anderem Grund                       hatte.\nnicht bekannt, sind sie durch eine Bescheinigung des\nArbeitgebers nachzuweisen. Der Arbeitgeber kann dem\n§ 25\nLeistungsträger diese Bescheinigung durch gesicherte\nund verschlüsselte Datenübertragung aus systemge-                                             Verjährung\nprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter\nAusfüllhilfen erstatten. Den Aufbau des Datensatzes,                      (1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren\nnotwendige Schlüsselzahlen und Angaben bestimmen                       nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig gewor-\nder Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die                         den sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Bei-\nDeutsche Rentenversicherung Bund, die Bundesagen-                      träge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Ka-\ntur für Arbeit und die Spitzenverbände der Unfallversi-                lenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.\ncherungsträger in Gemeinsamen Grundsätzen. Die Ge-\nmeinsamen Grundsätze bedürfen der Genehmigung                             (2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den\ndes Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Ein-                 Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesund-                        Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.\nheit; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitge-                    Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Ar-\nberverbände ist anzuhören.                                             beitgeber gehemmt; diese Hemmung der Verjährung\nbei einer Prüfung gilt auch gegenüber den auf Grund\n(3) Übermittelt ein Arbeitgeber eine Bescheinigung                eines Werkvertrages für den Arbeitgeber tätigen Nach-\nnach Absatz 2, so hat in diesen Fällen der Leistungs-                  unternehmern und deren weiteren Nachunternehmern.\nträger alle Angaben gegenüber dem Arbeitgeber durch                    Satz 2 gilt nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach\nDatenübertragung zu erstatten. Absatz 2 Satz 3 und 4                   ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Mona-\ngilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten entspre-                   ten aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende\nchend, wenn Krankenkassen auf Antrag des Arbeitge-                     Stelle zu vertreten hat. Die Hemmung beginnt mit dem\nbers Mitteilungen über auf den Anspruch auf Entgelt-                   Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei\nfortzahlung anrechenbare Zeiten der Arbeitsunfähigkeit                 der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrech-\nder Beschäftigten oder für Anträge nach Absatz 2                       nung beauftragten Stelle und endet mit der Bekannt-\nSatz 1 die Krankenversicherungsnummer übermitteln.                     gabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf\nIm Falle der Zahlung von Krankentagegeld können pri-                   von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prü-\nvate Krankenversicherungsunternehmen Angaben ge-                       fung. Kommt es aus Gründen, die die prüfende Stelle\ngenüber dem Arbeitgeber nach den Sätzen 1 und 2 er-                    nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der\nstatten.                                                               Prüfung, beginnt die Hemmung mit dem von dem Ver-\nsicherungsträger in seiner Prüfungsankündigung ur-\nsprünglich bestimmten Tag. Die Sätze 2 bis 5 gelten\n§ 24\nfür Prüfungen der Beitragszahlung bei sonstigen Versi-\nSäumniszuschlag                               cherten, in Fällen der Nachversicherung und bei versi-\ncherungspflichtigen Selbständigen entsprechend, auch\n(1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der                  soweit die Prüfungen am 1. Januar 2005 noch nicht\nZahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeits-               abgeschlossen sind.\ntages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat\nder Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hun-\n§ 26\ndert des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abge-\nrundeten Betrages zu zahlen. Bei einem rückständigen                               Beanstandung und Erstattung\nBetrag unter 100 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu                            zu Unrecht entrichteter Beiträge\nerheben, wenn dieser gesondert schriftlich anzufordern\nwäre.                                                                     (1) Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung\nfür Zeiten nach dem 31. Dezember 1972 trotz Fehlens\n4\n) Gemäß Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa in        der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der\nVerbindung mit Artikel 21 Absatz 11 des Gesetzes vom 19. Dezember  nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet wor-\n2007 (BGBl. I S. 3024) werden am 1. Januar 2011 in Absatz 2 Satz 2\ndas Wort „kann“ durch das Wort „hat“ ersetzt und nach dem Wort     den, gilt § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches entspre-\n„Ausfüllhilfen“ das Wort „zu“ eingefügt.                           chend. Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden","3730          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009\ndürfen, gelten als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge.                               Dritter Abschnitt\nGleiches gilt für zu Unrecht entrichtete Beiträge nach\nMeldepflichten des Arbeitgebers,\nAblauf der in § 27 Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist.\nGesamtsozialversicherungsbeitrag\n(2) Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten,\nErster Titel\nes sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Gel-\ntendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund                                       Meldungen des\ndieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Bei-           Arbeitgebers und ihre Weiterleitung\nträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen er-\nbracht oder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten                                       § 28a\nentrichtet worden sind, die während des Bezugs von                                       Meldepflicht\nLeistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten.\n(1) 5) Der Arbeitgeber oder ein anderer Meldepflich-\ntiger hat der Einzugsstelle für jeden in der Kranken-,\n(3) Der Erstattungsanspruch steht dem zu, der die\nPflege-, Rentenversicherung oder nach dem Recht der\nBeiträge getragen hat. Soweit dem Arbeitgeber Beiträ-\nArbeitsförderung kraft Gesetzes Versicherten\nge, die er getragen hat, von einem Dritten ersetzt wor-\nden sind, entfällt sein Erstattungsanspruch.                     1. bei Beginn der versicherungspflichtigen Beschäf-\ntigung,\n2. bei Ende der versicherungspflichtigen Beschäf-\n§ 27                                      tigung,\n3. bei Eintritt eines Insolvenzereignisses,\nVerzinsung und\nVerjährung des Erstattungsanspruchs                     4. (weggefallen)\n5. bei Änderungen in der Beitragspflicht,\n(1) Der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines             6. bei Wechsel der Einzugsstelle,\nKalendermonats nach Eingang des vollständigen Er-\nstattungsantrags, beim Fehlen eines Antrags nach der             7. bei Anträgen auf Altersrenten oder Auskunftsersu-\nBekanntgabe der Entscheidung über die Erstattung bis                 chen des Familiengerichts in Versorgungsaus-\nzum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit                    gleichsverfahren,\nvier vom Hundert zu verzinsen. Verzinst werden volle             8. bei Unterbrechung der Entgeltzahlung,\nEuro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig\n9. bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses,\nTagen zugrunde zu legen.\n10. bei Änderung des Familiennamens oder des Vorna-\n(2) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren               mens,\nnach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge            11. bei Änderung der Staatsangehörigkeit,\nentrichtet worden sind. Beanstandet der Versiche-             12. bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, soweit es\nrungsträger die Rechtswirksamkeit von Beiträgen, be-                 nicht in einer Meldung aus anderem Anlass erfasst\nginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Kalenderjahrs                werden kann,\nder Beanstandung.\n13. bei Beginn der Berufsausbildung,\n(3) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den                14. bei Ende der Berufsausbildung,\nNeubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die           15. bei Wechsel von einer Betriebsstätte im Beitrittsge-\nVorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.                 biet zu einer Betriebsstätte im übrigen Bundesge-\nDie Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf              biet oder umgekehrt,\ndie Erstattung oder durch Erhebung eines Wider-\n16. bei Beginn der Altersteilzeitarbeit,\nspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate\nnach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag             17. bei Ende der Altersteilzeitarbeit,\noder den Widerspruch.                                         18. bei Änderung des Arbeitsentgelts, wenn die in § 8\nAbsatz 1 Nummer 1 genannte Grenze über- oder\nunterschritten wird,\n§ 28\n19. bei nach § 23b Absatz 2 bis 3 gezahltem Arbeits-\nVerrechnung und                                  entgelt oder\nAufrechnung des Erstattungsanspruchs                   20. bei Wechsel von einem Wertguthaben, das im Bei-\ntrittsgebiet und einem Wertguthaben, das im übri-\nDer für die Erstattung zuständige Leistungsträger                 gen Bundesgebiet erzielt wurde,\nkann                                                          eine Meldung durch gesicherte und verschlüsselte Da-\ntenübertragung aus systemgeprüften Programmen\n1. mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers            oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erstat-\ndessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit               ten. Dies gilt für die Übermittlung von Meldungen nach\ndem ihm obliegenden Erstattungsbetrag verrechnen,         § 97 Absatz 1 entsprechend.\n5\n2. mit Zustimmung des Berechtigten die zu Unrecht               ) Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb in Ver-\nbindung mit Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Dezember\nentrichteten Beiträge mit künftigen Beitragsansprü-           2008 (BGBl. I S. 2933) werden am 1. November 2009 in Absatz 1\nchen aufrechnen.                                              die Nummern 10 und 11 aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009                  3731\n(2) Der Arbeitgeber hat jeden am 31. Dezember des                       e) Wertguthaben, die auf die Zeit nach Eintritt der\nVorjahres Beschäftigten nach Absatz 1 zu melden (Jah-                           Erwerbsminderung entfallen,\nresmeldung).                                                                 f) die Unfallversicherungsmitgliedsnummer seines\n(3) 6) 7) Die Meldungen enthalten für jeden Versicher-                     Beschäftigungsbetriebs,\nten insbesondere                                                             g) die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversi-\n1. seine Versicherungsnummer, soweit bekannt,                                   cherungsträgers,\n2. seinen Familien- und Vornamen,                                            h) die anzuwendende Gefahrtarifstelle,\n3. sein Geburtsdatum,                                                    3. bei der Meldung der Namensänderung eine An-\nschriftenänderung, wenn die neue Anschrift noch\n4. seine Staatsangehörigkeit,                                                nicht gemeldet worden ist,\n5. Angaben über seine Tätigkeit nach dem Schlüssel-                      4. bei der Meldung nach Absatz 1 Nummer 19\nverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit,\na) das Arbeitsentgelt in Euro, für das Beiträge ge-\n6. die Betriebsnummer seines Beschäftigungsbetrie-                              zahlt worden sind,\nbes,\nb) im Falle des § 23b Absatz 2 der Kalendermonat\n7. die Beitragsgruppen,                                                         und das Jahr der nicht zweckentsprechenden\n8. die zuständige Einzugsstelle und                                             Verwendung des Arbeitsentgelts, im Falle der\nZahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers jedoch\n9. den Arbeitgeber.\nder Kalendermonat und das Jahr der Beitrags-\nZusätzlich sind anzugeben                                                       zahlung.\n1. bei der Anmeldung                                                     Arbeitgeber, die Mitglied einer Landwirtschaftlichen Be-\na) die Anschrift,                                                  rufsgenossenschaft mit Ausnahme der Gartenbau-Be-\nrufsgenossenschaft sind, haben Meldungen nach Satz 2\nb) der Beginn der Beschäftigung,                                   Nummer 2 Buchstabe c, f, g und h nicht zu erstatten.\nc) sonstige für die Vergabe der Versicherungsnum-                     (4) Arbeitgeber haben den Tag des Beginns eines\nmer erforderliche Angaben,                                     Beschäftigungsverhältnisses spätestens bei dessen\nd) die Angabe, ob zum Arbeitgeber eine Beziehung                   Aufnahme an die Datenstelle der Träger der Rentenver-\nals Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling                    sicherung nach Satz 2 zu melden, sofern sie Personen\nbesteht,                                                       in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschafts-\nzweigen beschäftigen:\ne) die Angabe, ob es sich um eine Tätigkeit als ge-\nschäftsführender Gesellschafter einer Gesell-                  1. im Baugewerbe,\nschaft mit beschränkter Haftung handelt,                       2. im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,\n2. bei der Abmeldung und bei der Jahresmeldung                           3. im Personenbeförderungsgewerbe,\na) eine Anschriftenänderung, wenn die neue An-                     4. im Speditions-, Transport- und damit verbundenen\nschrift noch nicht gemeldet worden ist,                            Logistikgewerbe,\nb) das in der Rentenversicherung oder nach dem                     5. im Schaustellergewerbe,\nRecht der Arbeitsförderung beitragspflichtige Ar-              6. bei Unternehmen der Forstwirtschaft,\nbeitsentgelt in Euro,\n7. im Gebäudereinigungsgewerbe,\nc) das in der Unfallversicherung beitragspflichtige\n8. bei Unternehmen, die sich im Auf- und Abbau von\nArbeitsentgelt in Euro und die geleisteten Arbeits-\nMessen und Ausstellungen beteiligen,\nstunden,\n9. in der Fleischwirtschaft.\nd) der Zeitraum, in dem das angegebene Arbeitsent-\ngelt erzielt wurde,                                            Die Meldung enthält folgende Angaben über den Be-\nschäftigten:\n6\n) Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa in Ver-      1. den Familien- und die Vornamen,\nbindung mit Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Dezember\n2008 (BGBl. I S. 2933) wird am 1. November 2009 Absatz 3 Satz 2      2. die Versicherungsnummer, soweit bekannt, ansons-\nwie folgt geändert:                                                      ten die zur Vergabe einer Versicherungsnummer not-\na) Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe f angefügt:                     wendigen Angaben (Tag und Ort der Geburt, An-\n„(f) die Angabe der Staatsangehörigkeit,“.                          schrift),\nb) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\n3. die Betriebsnummer des Arbeitgebers und\n„a) eine Namens-, Anschriften- oder Staatsangehörigkeitsände-\nrung, soweit diese Änderung nicht schon anderweitig gemel- 4. den Tag der Beschäftigungsaufnahme.\ndet ist,“.\nDie Meldung wird in der Stammsatzdatei nach § 150\nc) Nummer 3 wird aufgehoben.\n7\n) Gemäß Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 13\nAbsatz 1 und 2 des Sechsten Buches gespeichert. Die\nAbsatz 5 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) wird    Meldung gilt nicht als Meldung nach Absatz 1 Satz 1\nam 1. Januar 2010 nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:       Nummer 1.\n„(3a) Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung übermit-    (5) Der Meldepflichtige hat der zu meldenden Person\ntelt für Zwecke der Berechnung der Umlage nach § 152 des Siebten\nBuches nach Eingang der Jahresmeldung die Daten nach Absatz 3\nden Inhalt der Meldung in Textform mitzuteilen.\nSatz 2 Nummer 2 Buchstaben c und h zusammengefasst für jeden            (6) Soweit der Arbeitgeber eines Hausgewerbetrei-\nArbeitgeber an den zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversi-\ncherung. Dabei sind die Arbeitsentgelte den Gefahrtarifstellen zuzu- benden Arbeitgeberpflichten erfüllt, gilt der Hausgewer-\nordnen.“                                                             betreibende als Beschäftigter.","3732           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009\n(6a) Beschäftigt ein Arbeitgeber, der                       ständischen Versorgungseinrichtung sind, die Meldun-\ngen nach den Absätzen 1, 2 und 9 zusätzlich an die\n1. im privaten Bereich nichtgewerbliche Zwecke oder            Annahmestelle der berufsständischen Versorgungs-\n2. mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche        einrichtungen zu erstatten. Die Datenübermittlung hat\noder gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 10b               durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung\ndes Einkommensteuergesetzes                                aus systemgeprüften Programmen oder mittels sys-\ntemgeprüfter maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erfol-\nverfolgt, Personen versicherungsfrei geringfügig nach          gen. Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 3 enthal-\n§ 8, kann er auf Antrag abweichend von Absatz 1 Mel-           ten die Meldungen die Mitgliedsnummer des Beschäf-\ndungen auf Vordrucken erstatten, wenn er glaubhaft             tigten bei der Versorgungseinrichtung. Die Absätze 5\nmacht, dass ihm eine Meldung auf maschinell verwert-           bis 6a gelten entsprechend.\nbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung nicht\nmöglich ist.                                                      (11) Der Arbeitgeber hat für Beschäftigte, die nach\n§ 6 Absatz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches von der\n(7) Der Arbeitgeber erstattet der Einzugsstelle für ei-     Versicherungspflicht befreit und Mitglied in einer be-\nnen im privaten Haushalt Beschäftigten anstelle der            rufsständischen Versorgungseinrichtung sind, der An-\nMeldung nach Absatz 1 unverzüglich eine vereinfachte           nahmestelle der berufsständischen Versorgungsein-\nMeldung (Haushaltsscheck) mit den Angaben nach Ab-             richtungen monatliche Meldungen zur Beitragserhe-\nsatz 8 Satz 1, wenn das Arbeitsentgelt (§ 14 Absatz 3)         bung zu erstatten. Absatz 10 Satz 2 gilt entsprechend.\naus dieser Beschäftigung regelmäßig 400 Euro im Mo-            Diese Meldungen enthalten für den Beschäftigten\nnat nicht übersteigt. Der Arbeitgeber erteilt der Ein-\nzugsstelle eine Ermächtigung zum Einzug des Gesamt-              1. die Mitgliedsnummer bei der Versorgungseinrich-\nsozialversicherungsbeitrags. Der Haushaltsscheck ist                tung oder, wenn die Mitgliedsnummer nicht be-\nvom Arbeitgeber und vom Beschäftigten zu unter-                     kannt ist, die Personalnummer beim Arbeitgeber,\nschreiben. Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht.                        den Familien- und Vornamen, das Geschlecht und\ndas Geburtsdatum,\n(8) Der Haushaltsscheck enthält\n2. den Zeitraum, für den das Arbeitsentgelt gezahlt\n1. den Familiennamen, Vornamen, die Anschrift und die               wird,\nBetriebsnummer des Arbeitgebers,\n3. das beitragspflichtige ungekürzte laufende Arbeits-\n2. den Familiennamen, Vornamen, die Anschrift und die               entgelt für den Zahlungszeitraum,\nVersicherungsnummer des Beschäftigten; kann die\nVersicherungsnummer nicht angegeben werden, ist              4. das beitragspflichtige ungekürzte einmalig gezahlte\ndas Geburtsdatum des Beschäftigten einzutragen,                 Arbeitsentgelt im Monat der Abrechnung,\n3. die Angabe, ob der Beschäftigte im Zeitraum der Be-           5. die Anzahl der Sozialversicherungstage im Zah-\nschäftigung bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt               lungszeitraum,\nist, und\n6. den Beitrag, der bei Firmenzahlern für das Arbeits-\n4. a) bei einer Meldung bei jeder Lohn- oder Gehalts-               entgelt nach Nummer 3 und 4 anfällt,\nzahlung den Zeitraum der Beschäftigung, das Ar-\nbeitsentgelt (§ 14 Absatz 3) für diesen Zeitraum         7. die Betriebsnummer der Versorgungseinrichtung,\nsowie am Ende der Beschäftigung den Zeitpunkt            8. die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes,\nder Beendigung,\n9. den Arbeitgeber,\nb) bei einer Meldung zu Beginn der Beschäftigung\nderen Beginn und das monatliche Arbeitsentgelt         10. den Ort der Betriebsstätte,\n(§ 14 Absatz 3),\n11. den Monat der Abrechnung.\nc) bei einer Meldung wegen Änderung des Arbeits-\nentgelts (§ 14 Absatz 3) den neuen Betrag und          Soweit nicht aus der Entgeltbescheinigung des Be-\nden Zeitpunkt der Änderung,                            schäftigten zu entnehmen ist, dass die Meldung erfolgt\nist und welchen Inhalt sie hatte, gilt Absatz 5.\nd) bei einer Meldung am Ende der Beschäftigung\nden Zeitpunkt der Beendigung,                             (12) Der Arbeitgeber hat auch für ausschließlich\nnach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Siebten Buches ver-\ne) bei Erklärung des Verzichts auf Versicherungsfrei-      sicherte Beschäftigte mit beitragspflichtigem Entgelt\nheit nach § 5 Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Bu-         Meldungen nach den Absätzen 1 und 3 Satz 2 Num-\nches den Zeitpunkt des Verzichts.                      mer 2 abzugeben.\nBei sich anschließenden Meldungen kann von der An-                (13) Die Künstlersozialkasse hat für die nach dem\ngabe der Anschrift des Arbeitgebers und des Beschäf-           Künstlersozialversicherungsgesetz       krankenversiche-\ntigten abgesehen werden.                                       rungspflichtigen Mitglieder monatlich eine Meldung an\n(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für ver-        die zuständige Krankenkasse (§ 28i) durch Datenüber-\nsicherungsfrei geringfügig Beschäftigte.                       mittlung mit den für den Nachweis der Beitragspflicht\nnotwendigen Angaben, insbesondere die Versiche-\n(10) Der Arbeitgeber hat für Beschäftigte, die nach         rungsnummer, den Namen und Vornamen, den bei-\n§ 6 Absatz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches von der              tragspflichtigen Zeitraum, die Höhe des der Beitrags-\nVersicherungspflicht befreit und Mitglied einer berufs-        pflicht zu Grunde liegenden Arbeitseinkommens, ein","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009                  3733\nKennzeichen über die Ruhensanordnung gemäß § 16                        die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versor-\nAbsatz 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes                       gungseinrichtungen zu beteiligen ist, soweit Meldungen\nund den Verweis auf die Versicherungspflicht in der                    nach § 28a Absatz 10 und 11 betroffen sind.\nRentenversicherung des Versicherten zu übermitteln.\nDen Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfah-                      (6) Für die Meldungen nach § 97 Absatz 1 sowie die\nrens wie den Aufbau des Datensatzes regeln die Künst-                  Übermittlung der Daten zwischen der Registratur Fach-\nlersozialkasse und der Spitzenverband Bund der Kran-                   verfahren, der Zentralen Speicherstelle und den abru-\nkenkassen in gemeinsamen Grundsätzen entsprechend                      fenden Behörden gilt Absatz 2 entsprechend mit der\n§ 28b Absatz 2. Bei der Nutzung allgemein zugäng-                      Maßgabe, dass je ein Vertreter des Deutschen Städte-\nlicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik ent-                tages, des Deutschen Städte- und Gemeindebundes,\nsprechende Verschlüsselungsverfahren zu verwenden.                     des Deutschen Landkreistages, der Familienkasse bei\nder Bundesagentur für Arbeit und beratend je ein Ver-\ntreter der Arbeitsgemeinschaft Wirtschaftliche Verwal-\n§ 28b                                 tung und des Bundesamtes für Sicherheit in der Infor-\nmationstechnik zu beteiligen sind. Die Genehmigung\nAufgaben der Einzugsstelle                           erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nbei Meldungen, gemeinsame Grundsätze                          für Wirtschaft und Technologie.\n(1) 8) Die Einzugsstelle nimmt die Meldung für die\ngesetzliche Kranken- und Rentenversicherung, nach                                                  § 28c\ndem Recht der Arbeitsförderung und für die soziale                                    Verordnungsermächtigung\nPflegeversicherung entgegen, soweit durch dieses Ge-\nsetzbuch nichts anderes bestimmt ist. Die Einzugsstelle                   (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales\nhat dafür zu sorgen, dass die Meldungen rechtzeitig                    wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nerstattet werden, die erforderlichen Angaben vollstän-                 mung des Bundesrates das Nähere über das Melde-\ndig und richtig enthalten sind und die Meldungen recht-                und Beitragsnachweisverfahren zu bestimmen, insbe-\nzeitig weitergeleitet werden.                                          sondere\n(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen,                    1. die Frist der Meldungen und Beitragsnachweise,\ndie Deutsche Rentenversicherung Bund, die Bundes-                      2. (weggefallen)\nagentur für Arbeit und die Deutsche Gesetzliche Unfall-\nversicherung e. V. bestimmen in gemeinsamen Grund-                     3. welche zusätzlichen, für die Verarbeitung der Mel-\nsätzen bundeseinheitlich:                                                  dungen und Beitragsnachweise oder die Durchfüh-\nrung der Versicherung erforderlichen Angaben zu\n1. die Schlüsselzahlen für Personengruppen, Beitrags-                      machen sind,\ngruppen und für Abgabegründe der Meldungen,\n4. das Verfahren über die Prüfung, Sicherung und Wei-\n2. den Aufbau der einzelnen Datensätze für die Über-                       terleitung der Daten,\nmittlung von Meldungen und Beitragsnachweisen                    5. unter welchen Voraussetzungen Systemprüfungen\nsowie von Eingangsbestätigungen, Fehlermeldun-                       durchzuführen, Meldungen und Beitragsnachweise\ngen und Rückmeldungen der Sozialversicherungs-                       durch Datenübertragung zu erstatten sind,\nträger an die Arbeitgeber durch Datenübertragung.\n6. in welchen Fällen auf einzelne Meldungen oder An-\nDie gemeinsamen Grundsätze bedürfen der Genehmi-                           gaben verzichtet wird,\ngung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales,\ndas vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Ar-                     7. in welcher Form und Frist der Arbeitgeber die Be-\nbeitgeberverbände anzuhören hat.                                           schäftigten über die Meldungen zu unterrichten hat.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für das Verfahren des\n(3) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-\nelektronischen Entgeltnachweises nach dem Sechsten\nBahn-See kann für ihren Bereich von den Bestimmun-\nAbschnitt.\ngen nach Absatz 2 Nummer 1 abweichen.\n(4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen,                                        Zweiter Titel\ndie Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bun-\nVe r f a h r e n u n d\ndesagentur für Arbeit bestimmen bundeseinheitlich die\nHaftung bei der Beitragszahlung\nGestaltung des Haushaltsschecks (§ 28a Absatz 7) und\nder der Einzugsstelle in diesem Verfahren zu erteilen-\nden Einzugsermächtigung.                                                                           § 28d\n(5) Für die Meldungen nach § 28a Absatz 10 und 11                             Gesamtsozialversicherungsbeitrag\ngilt Absatz 1 für die Annahmestelle der berufsstän-                       Die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversiche-\ndischen Versorgungseinrichtungen entsprechend. Ab-                     rung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftig-\nsatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auch                    ten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag\n8\naus Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen\n) Gemäß Artikel 1 Nummer 5 in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 2 des\nBeschäftigung nach dem Recht der Arbeitsförderung\nGesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) wird am 1. No-\nvember 2009 in Absatz 1 nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:      werden als Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt.\n„Dies gilt auch für die Meldungen nach § 196 Absatz 2 Satz 3 des   Satz 1 gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung\nSechsten Buches.“                                                  für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes","3734         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009\nversicherten Beschäftigten. Die nicht nach dem Ar-           Nachunternehmer gegenüber ausländischen Sozialver-\nbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge in der landwirt-        sicherungsträgern abzuführenden Beiträge. Absatz 2\nschaftlichen Krankenversicherung für einen kraft Ge-         Satz 2 gilt entsprechend.\nsetzes versicherten Beschäftigten gelten zusammen\nmit den Beiträgen zur Rentenversicherung und Arbeits-             (3b) 9) Die Haftung nach Absatz 3a entfällt, wenn der\nförderung im Sinne des Satzes 1 ebenfalls als Gesamt-        Unternehmer nachweist, dass er ohne eigenes Ver-\nsozialversicherungsbeitrag.                                  schulden davon ausgehen konnte, dass der Nachunter-\nnehmer oder ein von ihm beauftragter Verleiher seine\nZahlungspflicht erfüllt.\n§ 28e\n(3c) Ein Unternehmer, der Bauleistungen im Auftrag\nZahlungspflicht, Vorschuss                     eines anderen Unternehmers erbringt, ist verpflichtet,\nauf Verlangen der Einzugstelle Firma und Anschrift die-\n(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der          ses Unternehmers mitzuteilen. Kann der Auskunftsan-\nArbeitgeber und in den Fällen der nach § 7f Absatz 1         spruch nach Satz 1 nicht durchgesetzt werden, hat ein\nSatz 1 Nummer 2 auf die Deutsche Rentenversicherung          Unternehmer, der einen Gesamtauftrag für die Erbrin-\nBund übertragenen Wertguthaben die Deutsche Ren-             gung von Bauleistungen für ein Bauwerk erhält, der Ein-\ntenversicherung Bund zu zahlen. Die Zahlung des vom          zugsstelle auf Verlangen Firma und Anschrift aller Un-\nBeschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialver-        ternehmer, die von ihm mit der Erbringung von Bauleis-\nsicherungsbeitrags gilt als aus dem Vermögen des Be-         tungen beauftragt wurden, zu benennen.\nschäftigten erbracht. Ist ein Träger der Kranken- oder\nRentenversicherung oder die Bundesagentur für Arbeit              (3d) 10) Absatz 3a gilt ab einem geschätzten Ge-\nder Arbeitgeber, gilt der jeweils für diesen Leistungsträ-   samtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen\nger oder, wenn eine Krankenkasse der Arbeitgeber ist,        Bauleistungen von 500 000 Euro. Für die Schätzung gilt\nauch der für die Pflegekasse bestimmte Anteil am Ge-         § 3 der Vergabeverordnung vom 9. Januar 2001 (BGBl. I\nsamtsozialversicherungsbeitrag als gezahlt; dies gilt für    S. 110), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Geset-\ndie Beiträge zur Rentenversicherung auch im Verhältnis       zes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) geändert worden\nder Träger der Rentenversicherung untereinander.             ist.\n(2) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeit-          (3e) Die Haftung des Unternehmers nach Absatz 3a\ngebers haftet bei einem wirksamen Vertrag der Entlei-        erstreckt sich in Abweichung von der dort getroffenen\nher wie ein selbstschuldnerischer Bürge, soweit ihm Ar-      Regelung auf das von dem Nachunternehmer beauf-\nbeitnehmer gegen Vergütung zur Arbeitsleistung über-         tragte nächste Unternehmen, wenn die Beauftragung\nlassen worden sind. Er kann die Zahlung verweigern,          des unmittelbaren Nachunternehmers bei verständiger\nsolange die Einzugsstelle den Arbeitgeber nicht ge-          Würdigung der Gesamtumstände als ein Rechtsge-\nmahnt hat und die Mahnfrist nicht abgelaufen ist. Zahlt      schäft anzusehen ist, dessen Ziel vor allem die Auflö-\nder Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile      sung der Haftung nach Absatz 3a ist. Maßgeblich für\ndes Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl          die Würdigung ist die Verkehrsanschauung im Baube-\nder Vertrag nach § 9 Nummer 1 des Arbeitnehmerüber-          reich. Ein Rechtsgeschäft im Sinne dieser Vorschrift,\nlassungsgesetzes unwirksam ist, so hat er auch den           das als Umgehungstatbestand anzusehen ist, ist in\nhierauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag        der Regel anzunehmen,\nan die Einzugsstelle zu zahlen. Hinsichtlich der Zah-        a) wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder\nlungspflicht nach Satz 3 gilt der Verleiher neben dem              selbst eigene Bauleistungen noch planerische oder\nEntleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Ge-           kaufmännische Leistungen erbringt oder\nsamtschuldner.\nb) wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder\n(2a) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht, die sich für        technisches noch planerisches oder kaufmänni-\nden Arbeitgeber knappschaftlicher Arbeiten im Sinne                sches Fachpersonal in nennenswertem Umfang be-\nvon § 134 Absatz 4 des Sechsten Buches ergibt, haftet              schäftigt oder\nder Arbeitgeber des Bergwerksbetriebes, mit dem die\nArbeiten räumlich und betrieblich zusammenhängen,            c) wenn der unmittelbare Nachunternehmer in einem\nwie ein selbstschuldnerischer Bürge. Der Arbeitgeber               gesellschaftsrechtlichen           Abhängigkeitsverhältnis\ndes Bergwerkbetriebes kann die Befriedigung verwei-                zum Hauptunternehmer steht.\ngern, solange die Einzugsstelle den Arbeitgeber der          Besonderer Prüfung bedürfen die Umstände des Ein-\nknappschaftlichen Arbeiten nicht gemahnt hat und die         zelfalles vor allem in den Fällen, in denen der unmittel-\nMahnfrist nicht abgelaufen ist.\n9\n) Gemäß Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 10\n(3) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeit-          Absatz 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939) wird dem\ngebers von Seeleuten nach § 13 Absatz 1 Satz 2 haften             Absatz 3b zum 1. Oktober 2009 folgender Satz angefügt:\nArbeitgeber und Reeder als Gesamtschuldner.                       „Ein Verschulden des Unternehmers ist ausgeschlossen, soweit und\nsolange er Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des\n(3a) Ein Unternehmer des Baugewerbes, der einen                Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers\ndurch eine Präqualifikation nachweist, die die Eignungsvorausset-\nanderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleis-               zungen nach § 8 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistun-\ntungen im Sinne des § 175 Absatz 2 des Dritten Buches             gen Teil A in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2006\nbeauftragt, haftet für die Erfüllung der Zahlungspflicht          (BAnz. Nr. 94a vom 18. Mai 2006) erfüllt.“\n10\ndieses Unternehmers oder eines von diesem Unterneh-             ) Gemäß Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 10\nAbsatz 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939) wird in\nmer beauftragten Verleihers wie ein selbstschuldneri-             Absatz 3d Satz 1 zum 1. Oktober 2009 die Angabe „500 000 Euro“\nscher Bürge. Satz 1 gilt entsprechend für die vom                 durch die Angabe „275 000 Euro“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009                                   3735\nbare Nachunternehmer seinen handelsrechtlichen Sitz                      prüfende Träger der Rentenversicherung die Höhe der\naußerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hat.                         Arbeitsentgelte nicht oder nicht ohne unverhältnismä-\nßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat er\n(3f) 11) Die Bundesregierung berichtet den gesetzge-                diese zu schätzen. Dabei ist für das monatliche Arbeits-\nbenden Körperschaften des Bundes erstmals im Jahre                       entgelt eines Beschäftigten das am Beschäftigungsort\n2004, nachfolgend alle vier Jahre über die Erfahrungen                   ortsübliche Arbeitsentgelt mitzuberücksichtigen. Der\nmit den Regelungen nach den Absätzen 3a bis 3e.                          prüfende Träger der Rentenversicherung hat einen auf\n(4) Die Haftung umfasst die Beiträge und Säumnis-                   Grund der Sätze 1, 3 und 4 ergangenen Bescheid inso-\nzuschläge, die infolge der Pflichtverletzung zu zahlen                   weit zu widerrufen, als nachträglich Versicherungs-\nsind, sowie die Zinsen für gestundete Beiträge (Bei-                     oder Beitragspflicht oder Versicherungsfreiheit festge-\ntragsansprüche).                                                         stellt und die Höhe des Arbeitsentgelts nachgewiesen\nwerden. Die von dem Arbeitgeber auf Grund dieses Be-\n(5) Die Satzung der Einzugsstelle kann bestimmen,                   scheides geleisteten Zahlungen sind insoweit mit der\nunter welchen Voraussetzungen vom Arbeitgeber Vor-                       Beitragsforderung zu verrechnen.\nschüsse auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag\nverlangt werden können.                                                       (3) Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle einen Bei-\ntragsnachweis zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Bei-\n§ 28f                                 träge durch Datenübertragung zu übermitteln; dies gilt\nnicht hinsichtlich der Beschäftigten in privaten Haus-\nAufzeichnungs-                               halten bei Verwendung von Haushaltsschecks. Über-\npflicht, Nachweise der Beitrags-                         mittelt der Arbeitgeber den Beitragsnachweis nicht\nabrechnung und der Beitragszahlung                          zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge, so kann\ndie Einzugsstelle das für die Beitragsberechnung maß-\n(1) Der Arbeitgeber hat für jeden Beschäftigten, ge-\ngebende Arbeitsentgelt schätzen, bis der Nachweis\ntrennt nach Kalenderjahren, Lohnunterlagen im Gel-\nordnungsgemäß übermittelt wird. Der Beitragsnach-\ntungsbereich dieses Gesetzes in deutscher Sprache\nweis gilt für die Vollstreckung als Leistungsbescheid\nzu führen und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung\nder Einzugsstelle und im Insolvenzverfahren als Doku-\n(§ 28p) folgenden Kalenderjahres geordnet aufzube-\nment zur Glaubhaftmachung der Forderungen der Ein-\nwahren. Satz 1 gilt nicht hinsichtlich der Beschäftigten\nzugsstelle. Im Beitragsnachweis ist auch die Steuer-\nin privaten Haushalten. Die landwirtschaftlichen Kran-\nnummer des Arbeitgebers anzugeben, wenn der Bei-\nkenkassen können wegen der mitarbeitenden Familien-\ntragsnachweis die Pauschsteuer für geringfügig Be-\nangehörigen Ausnahmen zulassen. Für die Aufbewah-\nschäftigte enthält.\nrung der Beitragsabrechnungen und der Beitragsnach-\nweise gilt Satz 1.                                                            (4) 12) Arbeitgeber, die den Gesamtsozialversiche-\n(1a) Bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkver-                 rungsbeitrag an mehrere Orts- oder Innungskranken-\ntrages im Baugewerbe hat der Unternehmer die Lohn-                       kassen zu zahlen haben, können bei\nunterlagen und die Beitragsabrechnung so zu gestal-\nten, dass eine Zuordnung der Arbeitnehmer, des                           1. dem jeweils zuständigen Bundesverband oder\nArbeitsentgelts und des darauf entfallenden Gesamt-\n2. einer Orts- oder Innungskrankenkasse\nsozialversicherungsbeitrags zu dem jeweiligen Dienst-\noder Werkvertrag möglich ist.                                            (beauftragte Stelle) für die jeweilige Kassenart beantra-\n(2) Hat ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht                    gen, dass der beauftragten Stelle der jeweilige Bei-\nnicht ordnungsgemäß erfüllt und können dadurch die                       tragsnachweis eingereicht wird. Dies gilt auch für Ar-\nVersicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitrags-                   beitgeber, die den Gesamtsozialversicherungsbeitrag\nhöhe nicht festgestellt werden, kann der prüfende Trä-                   12\n) § 28f Absatz 4 gilt gemäß Artikel 5 Nummer 3 in Verbindung mit\nger der Rentenversicherung den Beitrag in der Kran-                           Artikel 46 Absatz 12 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I\nken-, Pflege- und Rentenversicherung und zur Arbeits-                         S. 378) ab dem 1. Januar 2011 in folgender Fassung:\nförderung von der Summe der vom Arbeitgeber gezahl-\n„(4) Die Krankenkassen stellen sicher, dass der Arbeitgeber statt\nten Arbeitsentgelte geltend machen. Satz 1 gilt nicht,                        bei einer Einzugsstelle bei einer Weiterleitungsstelle (beauftragten\nsoweit ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsauf-                          Stelle)\nwand festgestellt werden kann, dass Beiträge nicht zu                         1. die Meldungen nach § 28a erstatten,\nzahlen waren oder Arbeitsentgelt einem bestimmten                             2. die Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach § 28d zahlen,\nBeschäftigten zugeordnet werden kann. Soweit der                              3. die Beitragsnachweise nach § 28f einreichen\n11\nkann. Weiterleitungsstelle können Krankenkassen sowie Verbünde,\n) Gemäß Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 10        Arbeitsgemeinschaften oder Verbände von Krankenkassen sein. Der\nAbsatz 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939) wird           Arbeitgeber hat einen entsprechenden Antrag an die beauftragte\nAbsatz 3f zum 1. Oktober 2009 wie folgt gefasst:                         Stelle zu richten. Die beauftragte Stelle hat die zuständigen Ein-\n„(3f) Der Unternehmer kann den Nachweis nach Absatz 3b               zugsstellen davon zu unterrichten. Die beauftragte Stelle hat die\nSatz 2 anstelle der Präqualifikation auch durch Vorlage einer Unbe-      Gesamtsozialversicherungsbeiträge arbeitstäglich unmittelbar an\ndenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Einzugsstelle für den         die in § 28k genannten Stellen zu überweisen. Die Beitragsnach-\nNachunternehmer oder den von diesem beauftragten Verleiher er-           weise und Meldungen sind an die zuständige Einzugsstelle mit einer\nbringen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung enthält Angaben über         Übersicht der gezahlten Beiträge unverzüglich weiterzuleiten. Die\ndie ordnungsgemäße Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und           Träger der Kranken- und Pflegeversicherung, der Rentenversiche-\ndie Zahl der gemeldeten Beschäftigten. Die Bundesregierung be-           rung, die Bundesagentur für Arbeit und das Bundesversicherungs-\nrichtet unter Beteiligung des Normenkontrollrates über die Wirksam-      amt, soweit es die Verwaltung des Gesundheitsfonds betrifft, kön-\nkeit und Reichweite der Generalunternehmerhaftung für Sozialversi-       nen den Beitragsnachweis sowie den Eingang, die Verwaltung und\ncherungsbeiträge im Baugewerbe, insbesondere über die Haftungs-          die Weiterleitung der Beiträge bei der beauftragten Stelle prüfen.\nfreistellung nach Satz 1 und nach Absatz 3b, den gesetzgebenden          § 28q Absatz 2 und 3 sowie § 28r Absatz 1 und 2 gelten entspre-\nKörperschaften im Jahr 2012.“                                            chend.“","3736          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009\nan mehrere Betriebskrankenkassen oder landwirt-               beitrags. Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt\nschaftliche Krankenkassen zu zahlen haben, gegen-             worden sind, hat die Einzugsstelle geltend zu machen.\nüber dem jeweiligen Bundesverband. Gibt die beauf-\n(2) Die Einzugsstelle entscheidet über die Versiche-\ntragte Stelle dem Antrag statt, hat sie die zuständigen\nrungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege-\nEinzugsstellen zu unterrichten. Im Falle des Satzes 1\nund Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Ar-\nerhält die beauftragte Stelle auch den Gesamtsozialver-\nbeitsförderung und prüft die Einhaltung der Arbeitsent-\nsicherungsbeitrag, den sie arbeitstäglich durch Über-\ngeltgrenzen bei geringfügiger Beschäftigung nach den\nweisung unmittelbar an folgende Stellen weiterzuleiten\n§§ 8 und 8a; sie erlässt auch den Widerspruchsbe-\nhat:\nscheid. Soweit die Einzugsstelle die Höhe des Arbeits-\n1. die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an        entgelts nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig gro-\ndie zuständigen Einzugsstellen,                           ßen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat sie dieses\nzu schätzen. Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt\n2. die Beiträge zur Rentenversicherung gemäß § 28k,           des Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsüb-\nliche Arbeitsentgelt mit zu berücksichtigen.\n3. die Beiträge zur Arbeitsförderung an die Bundes-\nagentur für Arbeit.                                          (3) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks vergibt\ndie Einzugsstelle im Auftrag der Bundesagentur für Ar-\nDie beauftragte Stelle hat die für die zuständigen Ein-       beit die Betriebsnummer des Arbeitgebers, berechnet\nzugsstellen bestimmten Beitragsnachweise an diese             den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Um-\nweiterzuleiten. Die Träger der Pflegeversicherung, der        lagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und\nRentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit           zieht diese vom Arbeitgeber im Wege des Lastschrift-\nkönnen den Beitragsnachweis sowie den Eingang, die            verfahrens ein. Die Einzugsstelle meldet bei Beginn und\nVerwaltung und die Weiterleitung ihrer Beiträge bei der       Ende der Beschäftigung und zum Jahresende der Da-\nbeauftragten Stelle prüfen. § 28q Absatz 2 und 3 sowie        tenstelle der Träger der Rentenversicherung die für die\n§ 28r Absatz 1 und 2 gelten entsprechend.                     Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit\n(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind die am             erforderlichen Daten eines jeden Beschäftigten. Die\n31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet vorhandenen              Einzugsstelle teilt dem Beschäftigten den Inhalt der ab-\nLohnunterlagen mindestens bis zum 31. Dezember                gegebenen Meldung schriftlich mit.\n2011 vom Arbeitgeber aufzubewahren. Die Pflicht zur              (4) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks be-\nAufbewahrung erlischt, wenn der Arbeitgeber die Lohn-         scheinigt die Einzugsstelle dem Arbeitgeber zum Jah-\nunterlagen dem Betroffenen aushändigt oder die für die        resende\nRentenversicherung erforderlichen Daten bescheinigt,\nfrühestens jedoch mit Ablauf des auf die letzte Prüfung       1. den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversiche-\nder Träger der Rentenversicherung bei dem Arbeitgeber             rung gezahlt wurden, und\nfolgenden Kalenderjahres, und wenn ein Unternehmen            2. die Höhe des Arbeitsentgelts (§ 14 Absatz 3), des\naufgelöst wird.                                                   von ihm getragenen Gesamtsozialversicherungs-\nbeitrags und der Umlagen.\n§ 28g\n§ 28i\nBeitragsabzug\nZuständige Einzugsstelle\nDer Arbeitgeber und in den Fällen der nach § 7f Ab-\nZuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversi-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf die Deutsche Rentenver-\ncherungsbeitrag ist die Krankenkasse, von der die\nsicherung Bund übertragenen Wertguthaben die Deut-\nKrankenversicherung durchgeführt wird. Für Beschäf-\nsche Rentenversicherung Bund hat gegen den Be-\ntigte, die bei keiner Krankenkasse versichert sind, wer-\nschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten\nden Beiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeits-\nzu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbei-\nförderung an die Einzugsstelle gezahlt, die der Arbeit-\ntrags. Dieser Anspruch kann nur durch Abzug vom Ar-\ngeber in entsprechender Anwendung des § 175 Ab-\nbeitsentgelt geltend gemacht werden. Ein unterbliebe-\nsatz 3 Satz 2 des Fünften Buches gewählt hat. Zustän-\nner Abzug darf nur bei den drei nächsten Lohn- oder\ndige Einzugsstelle ist in den Fällen des § 28f Absatz 2\nGehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur\ndie nach § 175 Absatz 3 Satz 3 des Fünften Buches\ndann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitge-\nbestimmte Krankenkasse. Zuständige Einzugsstelle ist\nbers unterblieben ist. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht,\nin den Fällen des § 2 Absatz 3 die Deutsche Renten-\nwenn der Beschäftigte seinen Pflichten nach § 28o Ab-\nversicherung Knappschaft-Bahn-See. Bei geringfügi-\nsatz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nach-\ngen Beschäftigungen ist zuständige Einzugsstelle die\nkommt oder er den Gesamtsozialversicherungsbeitrag\nDeutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/\nallein trägt oder solange der Beschäftigte nur Sachbe-\nVerwaltungsstelle Cottbus als Träger der Rentenversi-\nzüge erhält.\ncherung.\n§ 28h                                                         § 28k\nEinzugsstellen                                         Weiterleitung von Beiträgen\n(1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die           (1) Die Einzugsstelle leitet dem zuständigen Träger\nKrankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. Die Einzugs-        der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und\nstelle überwacht die Einreichung des Beitragsnachwei-         der Bundesagentur für Arbeit die für diese gezahlten\nses und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungs-            Beiträge einschließlich der Zinsen auf Beiträge und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009             3737\nSäumniszuschläge arbeitstäglich weiter; dies gilt ent-         zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkas-\nsprechend für die Weiterleitung der Beiträge zur gesetz-       sen, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der\nlichen Krankenversicherung an den Gesundheitsfonds.            Bundesagentur für Arbeit und der Künstlersozialkasse\nDie Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Ein-            geregelt; vor dem Abschluss und vor Änderungen der\nzugsstellen die zuständigen Träger der Rentenversiche-         Vereinbarung ist der Spitzenverband der landwirt-\nrung und deren Beitragsanteil spätestens bis zum               schaftlichen Sozialversicherung anzuhören. In der Ver-\n31. Oktober eines jeden Jahres für das folgende Kalen-         einbarung ist auch für den Fall, dass eine Einzugsstelle\nderjahr mit. Die Deutsche Rentenversicherung Bund              ihre Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt und dadurch\nlegt den Verteilungsschlüssel für die Aufteilung der Bei-      erhebliche Beitragsrückstände entstehen, festzulegen,\ntragseinnahmen der allgemeinen Rentenversicherung              dass sich die Vergütung für diesen Zeitraum angemes-\nauf die einzelnen Träger unter Berücksichtigung der fol-       sen mindert. Die Deutsche Rentenversicherung Knapp-\ngenden Parameter fest:                                         schaft-Bahn-See wird ermächtigt, die ihr von den Kran-\n1. Für die Aufteilung zwischen Deutsche Rentenversi-           kenkassen nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zuste-\ncherung Bund und Regionalträgern:                          hende Vergütung mit den nach § 28k Absatz 2 Satz 1\nan den Gesundheitsfonds weiterzuleitenden Beiträgen\na) Für 2005 die prozentuale Aufteilung der gezahlten       zur Krankenversicherung für geringfügige Beschäfti-\nPflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Arbei-      gungen aufzurechnen.\nter und der Rentenversicherung der Angestellten\nim Jahr 2003,                                             (1a) Bis zum Inkrafttreten der nach Absatz 1 Satz 2\nb) Fortschreibung dieser Anteile in den folgenden          abzuschließenden Vereinbarung beträgt die\nJahren unter Berücksichtigung der Veränderung\ndes Anteils der bei den Regionalträgern Pflicht-       1. von den Trägern der Rentenversicherung an die Ein-\nversicherten gegenüber dem jeweiligen vorver-              zugsstellen und die Künstlersozialkasse,\ngangenen Kalenderjahr.\n2. von der Bundesagentur für Arbeit an die Kranken-\n2. Für die Aufteilung der Beiträge unter den Regional-             kassen sowie\nträgern: Das Verhältnis der Pflichtversicherten dieser\nTräger untereinander.                                      3. von den Krankenkassen an die Bundesknappschaft\n3. Für die Aufteilung zwischen Deutsche Rentenversi-               und die Künstlersozialkasse\ncherung Bund und Deutsche Rentenversicherung\nzu zahlende Vergütung jährlich insgesamt 950 Millionen\nKnappschaft-Bahn-See: Das Verhältnis der in der\nEuro. Der jeweilige Anteil beträgt für\nallgemeinen Rentenversicherung Pflichtversicherten\ndieser Träger untereinander.                               1. die Rentenversicherung 412,3 Millionen Euro, davon\n(2) Bei geringfügigen Beschäftigungen werden die                an die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cott-\nBeiträge zur Krankenversicherung an den Gesundheits-               bus 36,6 Millionen Euro und an die Künstlersozial-\nfonds, bei Versicherten in der landwirtschaftlichen                kasse 1,4 Millionen Euro,\nKrankenversicherung an den Spitzenverband der land-\nwirtschaftlichen Sozialversicherung weitergeleitet. Das        2. die Bundesagentur für Arbeit 500 Millionen Euro an\nNähere zur Bestimmung des Anteils des Spitzenver-                  die Krankenkassen,\nbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung,\ninsbesondere über eine pauschale Berechnung und                3. die Krankenkassen an die Bundesknappschaft/Ver-\nAufteilung, vereinbaren die Spitzenverbände der betei-             waltungsstelle Cottbus 36,3 Millionen Euro und\nligten Träger der Sozialversicherung.\n4. die Krankenkassen an die Künstlersozialkasse 1,4 Mil-\nlionen Euro.\n§ 28l\nVergütung                             Die Träger der Rentenversicherung und die Bundes-\n(1) Die Einzugsstellen, die Träger der Rentenversi-         agentur für Arbeit haben ihren Anteil in gleich bleiben-\ncherung und die Bundesagentur für Arbeit erhalten für          den monatlichen Raten an den Spitzenverband Bund\nder Krankenkassen in dem für das Jahr 2004 maßge-\n1. die Geltendmachung der Beitragsansprüche,                   benden Verhältnis der auf die einzelnen Krankenkassen\n2. den Einzug, die Verwaltung, die Weiterleitung, die          entfallenden Vergütung zu zahlen. Erfüllt eine Einzugs-\nAbrechnung und die Abstimmung der Beiträge,                stelle ihre Pflichten nicht ordnungsgemäß und entste-\nhen dadurch erhebliche Beitragsrückstände, vermindert\n3. die Prüfung bei den Arbeitgebern,\nsich die Vergütung für diesen Zeitraum um bis zu\n4. die Durchführung der Meldeverfahren,                        50 Prozent; erheblich ist ein Rückstand an Beiträgen\n5. die Ausstellung der Sozialversicherungsausweise             von mindestens 10 Prozent des Betrags, der monatlich\nund                                                        von der Einzugsstelle als Gesamtsozialversicherungs-\nbeitrag einzuziehen ist; § 28r bleibt unberührt.\n6. die Durchführung des Haushaltsscheckverfahrens,\nsoweit es über die Verfahren nach den Nummern 1               (2) Soweit die Einzugsstellen oder die beauftragten\nbis 5 hinausgeht und Aufgaben der Sozialversiche-          Stellen (§ 28f Absatz 4) bei der Verwaltung von Fremd-\nrung betrifft,                                             beiträgen Gewinne erzielen, wird deren Aufteilung\neine pauschale Vergütung, mit der alle dadurch entste-         durch Vereinbarungen zwischen den Krankenkassen\nhenden Kosten abgegolten werden, dies gilt entspre-            oder ihren Verbänden und der Deutschen Rentenversi-\nchend für die Künstlersozialkasse. Die Höhe und die            cherung Bund sowie der Bundesagentur für Arbeit ge-\nVerteilung der Vergütung werden durch Vereinbarung             regelt.","3738          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009\n§ 28m                                 erforderlich, Unterlagen vorzulegen; dies gilt bei meh-\nSonderregelungen                               reren Beschäftigungen gegenüber allen beteiligten Ar-\nfür bestimmte Personengruppen                           beitgebern.\n(1) Der Beschäftigte hat den Gesamtsozialversiche-                  (2) Der Beschäftigte hat auf Verlangen den zuständi-\nrungsbeitrag zu zahlen, wenn sein Arbeitgeber ein aus-              gen Versicherungsträgern unverzüglich Auskunft über\nländischer Staat, eine über- oder zwischenstaatliche                die Art und Dauer seiner Beschäftigungen, die hierbei\nOrganisation oder eine Person ist, die nicht der inländi-           erzielten Arbeitsentgelte, seine Arbeitgeber und die für\nschen Gerichtsbarkeit untersteht und die Zahlungs-                  die Erhebung von Beiträgen notwendigen Tatsachen zu\npflicht nach § 28e Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllt.                   erteilen und alle für die Prüfung der Meldungen und der\nBeitragszahlung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.\n(2) Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende kön-\nSatz 1 gilt für den Hausgewerbetreibenden, soweit er\nnen, falls der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach\nden Gesamtsozialversicherungsbeitrag zahlt, entspre-\n§ 28e bis zum Fälligkeitstage nicht nachkommt, den\nchend.\nGesamtsozialversicherungsbeitrag selbst zahlen. So-\nweit sie den Gesamtsozialversicherungsbeitrag selbst\n§ 28p\nzahlen, entfallen die Pflichten des Arbeitgebers; § 28f\nAbsatz 1 bleibt unberührt.                                                       Prüfung bei den Arbeitgebern\n(3) Zahlt der Beschäftigte oder der Hausgewerbe-                    (1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei\ntreibende den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, hat                 den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre\ner auch die Meldungen nach § 28a abzugeben; bei                     sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im\nden Meldungen hat die Einzugsstelle mitzuwirken.                    Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungs-\n(4) Der Beschäftigte oder der Hausgewerbetreiben-                beitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen ins-\nde, der den Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt                besondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und\nhat, hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf den               der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre. Die\nvom Arbeitgeber zu tragenden Teil des Gesamtsozial-                 Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn\nversicherungsbeitrags.                                              der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unter-\nrichtet den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der\n§ 28n                                 Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung\nbei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung\nVerordnungsermächtigung                             umfasst auch die Lohnunterlagen der Beschäftigten,\nDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird               für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der\nermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung                   Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung\ndes Bundesrates zu bestimmen,                                       Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitrags-\n1. die Berechnung des Gesamtsozialversicherungs-                    höhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung\nbeitrags und der Beitragsbemessungsgrenzen für                  sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließ-\nkürzere Zeiträume als ein Kalenderjahr,                         lich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeit-\ngebern; insoweit gelten § 28h Absatz 2 sowie § 93 in\n2. zu welchem Zeitpunkt die Beiträge als eingezahlt\nVerbindung mit § 89 Absatz 5 des Zehnten Buches\ngelten, in welcher Reihenfolge eine Schuld getilgt\nnicht. Die landwirtschaftlichen Krankenkassen nehmen\nwird und welche Zahlungsmittel verwendet werden\nabweichend von Satz 1 die Prüfung für die bei ihnen\ndürfen,\nversicherten mitarbeitenden Familienangehörigen vor.\n3. Näheres über die Weiterleitung und Abrechnung der\n(1a) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei\nBeiträge einschließlich Zinsen auf Beiträge und der\nden Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten nach\nSäumniszuschläge durch die Einzugsstellen an die\ndem Künstlersozialversicherungsgesetz ordnungsge-\nTräger der Pflegeversicherung, der Rentenversiche-\nmäß erfüllen und die Künstlersozialabgabe rechtzeitig\nrung, den Gesundheitsfonds und die Bundesagentur\nund vollständig entrichten. Das Prüfverfahren kann mit\nfür Arbeit, insbesondere über Zahlungsweise und\nder Aufforderung zur Meldung eingeleitet werden. Die\ndas Verfahren nach § 28f Absatz 4, wobei von der\nTräger der Deutschen Rentenversicherung erlassen in-\narbeitstäglichen Weiterleitung bei Beträgen unter\nsoweit die erforderlichen Verwaltungsakte zur Künstler-\n2 500 Euro abgesehen werden kann,\nsozialabgabepflicht, zur Höhe der Künstlersozialab-\n4. Näheres über die Führung von Lohnunterlagen und                  gabe und zur Höhe der Vorauszahlungen nach dem\nzur Beitragsabrechnung sowie zur Verwendung des                 Künstlersozialversicherungsgesetz einschließlich der\nBeitragsnachweises.                                             Widerspruchsbescheide. Die Träger der Rentenversi-\ncherung unterrichten die Künstlersozialkasse über\nDritter Titel                                Sachverhalte, soweit sie Melde- und Abgabepflichten\nAuskunfts-                                  der Arbeitgeber nach dem Künstlersozialversiche-\nu n d Vo r l a g e p f l i c h t , P r ü f u n g ,         rungsgesetz betreffen.\nS c h a d e n s e r s a t z p f l i c h t u n d Ve r z i n s u n g    (1b) Die Träger der Rentenversicherung teilen den\nTrägern der Unfallversicherung die Feststellungen aus\n§ 28o                                 der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 166 Absatz 2\nAuskunfts- und                               des Siebten Buches mit. Die Träger der Unfallversiche-\nVorlagepflicht des Beschäftigten                        rung erlassen die erforderlichen Bescheide.\n(1) Der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber die zur                    (2) Im Bereich der Regionalträger richtet sich die ört-\nDurchführung des Meldeverfahrens und der Beitrags-                  liche Zuständigkeit nach dem Sitz der Lohn- und Ge-\nzahlung erforderlichen Angaben zu machen und, soweit                haltsabrechnungsstelle des Arbeitgebers. Die Träger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009                3739\nder Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, wel-         Stammsatzdatei darf sie auch für Prüfungen nach\nche Arbeitgeber sie prüfen; ein Arbeitgeber ist jeweils      § 212a des Sechsten Buches verarbeiten und nutzen.\nnur von einem Träger der Rentenversicherung zu prü-          Sie ist verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden Trä-\nfen.                                                         gers der Rentenversicherung\n(3) Die Träger der Rentenversicherung unterrichten        1. die in den Dateien nach den Sätzen 1 und 3 gespei-\ndie Einzugsstellen über Sachverhalte, soweit sie die             cherten Daten,\nZahlungspflicht oder die Meldepflicht des Arbeitgebers       2. die in den Versicherungskonten der Träger der Ren-\nbetreffen.                                                       tenversicherung gespeicherten, auf den Prüfungs-\n(4) (weggefallen)                                             zeitraum entfallenden Daten der bei dem zu prüfen-\nden Arbeitgeber Beschäftigten,\n(5) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene\nPrüfhilfen zu leisten. Abrechnungsverfahren, die mit         3. die bei den für den Arbeitgeber zuständigen Ein-\nHilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt wer-              zugsstellen gespeicherten Daten aus den Beitrags-\nden, sind in die Prüfung einzubeziehen.                          nachweisen (§ 28f Absatz 3) für die Zeit nach dem\nZeitpunkt, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft\n(6) Zu prüfen sind auch steuerberatende Stellen, Re-\nwurde,\nchenzentren und vergleichbare Einrichtungen, die im\nAuftrag des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftrag-       4. die bei der Künstlersozialkasse über den Arbeitgeber\nten Person Löhne und Gehälter abrechnen oder Mel-                gespeicherten Daten zur Melde- und Abgabepflicht\ndungen erstatten. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich        für den Zeitraum seit der letzten Prüfung sowie\nim Bereich der Regionalträger nach dem Sitz dieser           5. die bei den Trägern der Unfallversicherung gespei-\nStellen. Absatz 5 gilt entsprechend.                             cherten Daten zur Melde- und Beitragspflicht sowie\n(7) Die Träger der Rentenversicherung haben eine              zur Gefahrtarifstelle für den Zeitraum seit der letzten\nÜbersicht über die Ergebnisse ihrer Prüfungen zu füh-            Prüfung\nren und bis zum 31. März eines jeden Jahres für das          zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies\nabgelaufene Kalenderjahr den Aufsichtsbehörden vor-          für die Prüfung, ob die Arbeitgeber ihre Meldepflichten\nzulegen. Das Nähere über Inhalt und Form der Über-           und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch,\nsicht bestimmen einvernehmlich die Aufsichtsbehörden         die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversiche-\nder Träger der Rentenversicherung mit Wirkung für die-       rungsbeitrag stehen, sowie ihre Pflichten als zur Ab-\nse.                                                          gabe Verpflichtete nach dem Künstlersozialversiche-\n(8) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt            rungsgesetz und ihre Pflichten nach dem Siebten Buch\neine Datei, in der der Name, die Anschrift, die Betriebs-    zur Meldung und Beitragszahlung ordnungsgemäß er-\nnummer, der für den Arbeitgeber zuständige Unfallver-        füllen, erforderlich ist. Die dem prüfenden Träger der\nsicherungsträger und weitere Identifikationsmerkmale         Rentenversicherung übermittelten Daten sind unver-\neines jeden Arbeitgebers sowie die für die Planung           züglich nach Abschluss der Prüfung bei der Datenstelle\nder Prüfungen bei den Arbeitgebern und die für die           und beim prüfenden Träger der Rentenversicherung zu\nÜbersichten nach Absatz 7 erforderlichen Daten ge-           löschen. Die Träger der Rentenversicherung, die Ein-\nspeichert sind; die Deutsche Rentenversicherung Bund         zugsstellen, die Künstlersozialkasse und die Bundes-\ndarf die in dieser Datei gespeicherten Daten nur für die     agentur für Arbeit sind verpflichtet, der Deutschen Ren-\nPrüfung bei den Arbeitgebern und zur Ermittlung der          tenversicherung Bund und der Datenstelle die für die\nnach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabe-           Prüfung bei den Arbeitgebern erforderlichen Daten zu\npflichtigen Unternehmer verarbeiten und nutzen. In die       übermitteln. Sind für die Prüfung bei den Arbeitgebern\nDatei ist eine Kennzeichnung aufzunehmen, wenn nach          Daten zu übermitteln, so dürfen sie auch durch Abruf im\n§ 166 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches die Prüfung         automatisierten Verfahren übermittelt werden, ohne\nder Arbeitgeber für die Unfallversicherung nicht von         dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des\nden Trägern der Rentenversicherung durchzuführen ist;        Zehnten Buches bedarf.\ndie Träger der Unfallversicherung haben die erforderli-         (9) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales\nchen Angaben zu übermitteln. Die Datenstelle der Trä-        bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\nger der Rentenversicherung führt für die Prüfung bei         rium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zu-\nden Arbeitgebern eine Datei, in der neben der Betriebs-      stimmung des Bundesrates das Nähere über\nnummer eines jeden Arbeitgebers, die Betriebsnummer          1. den Umfang der Pflichten des Arbeitgebers und der\ndes für den Arbeitgeber zuständigen Unfallversiche-              in Absatz 6 genannten Stellen bei Abrechnungsver-\nrungsträgers, die Unfallversicherungsmitgliedsnummer             fahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen\ndes Arbeitgebers, das in der Unfallversicherung bei-             durchgeführt werden,\ntragspflichtige Entgelt der bei ihm Beschäftigten in\nEuro, die anzuwendenden Gefahrtarifstellen der bei           2. die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung\nihm Beschäftigten, die Versicherungsnummern der bei              von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt wor-\nihm Beschäftigten einschließlich des Beginns und des             den sind, und\nEndes von deren Beschäftigung, die Bezeichnung der           3. den Inhalt der Datei nach Absatz 8 Satz 1 hinsicht-\nfür jeden Beschäftigten zuständigen Einzugsstelle so-            lich der für die Planung der Prüfungen bei Arbeitge-\nwie eine Kennzeichnung des Vorliegens einer geringfü-            bern und der für die Prüfung bei Einzugsstellen er-\ngigen Beschäftigung gespeichert sind. Sie darf die Da-           forderlichen Daten, über den Aufbau und die Aktua-\nten der Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des             lisierung dieser Datei sowie über den Umfang der\nSechsten Buches sowie die Daten der Datei nach § 150             Daten aus der Datei nach Absatz 8 Satz 1, die von\nAbsatz 3 des Sechsten Buches für die Prüfung bei den             den Einzugsstellen und der Bundesagentur für Arbeit\nArbeitgebern verarbeiten und nutzen; die Daten der               nach § 28q Absatz 5 abgerufen werden können.","3740         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009\n(10) Arbeitgeber werden wegen der Beschäftigten in        Rentenversicherung       Knappschaft-Bahn-See/Verwal-\nprivaten Haushalten nicht geprüft.                           tungsstelle Cottbus als Einzugsstelle.\n(11) Sind beim Übergang der Prüfung der Arbeitge-\n§ 28r\nber von Krankenkassen auf die Träger der Rentenversi-\ncherung Angestellte übernommen worden, die am 1. Ja-                    Schadensersatzpflicht, Verzinsung\nnuar 1995 ganz oder überwiegend mit der Prüfung der             (1) Verletzt ein Organ oder ein Bediensteter der Ein-\nArbeitgeber beschäftigt waren, sind die bis zum Zeit-        zugsstelle schuldhaft eine diesem nach diesem Ab-\npunkt der Übernahme gültigen Tarifverträge oder sons-        schnitt auferlegte Pflicht, haftet die Einzugsstelle dem\ntigen kollektiven Vereinbarungen für die übernomme-          Träger der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung\nnen Arbeitnehmer bis zum Inkrafttreten neuer Tarifver-       und der Bundesagentur für Arbeit sowie dem Gesund-\nträge oder sonstiger kollektiver Vereinbarungen maßge-       heitsfonds für einen diesen zugefügten Schaden. Die\nbend. Soweit es sich bei einem gemäß Satz 1 über-            Schadensersatzpflicht wegen entgangener Zinsen be-\nnommenen Beschäftigten um einen Dienstordnungs-              schränkt sich auf den sich aus Absatz 2 ergebenden\nAngestellten handelt, tragen der aufnehmende Träger          Umfang.\nder Rentenversicherung und die abgebende Kranken-\n(2) Werden Beiträge, Zinsen auf Beiträge oder\nkasse bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versor-\nSäumniszuschläge schuldhaft nicht rechtzeitig weiter-\ngungsbezüge anteilig, sofern der Angestellte im Zeit-\ngeleitet, hat die Einzugsstelle Zinsen in Höhe von zwei\npunkt der Übernahme das 45. Lebensjahr bereits voll-\nvom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach\nendet hatte. § 107b Absatz 2 bis 5 des Beamtenver-\n§ 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu zahlen.\nsorgungsgesetzes gilt sinngemäß.\n(3) Verletzt ein Organ oder ein Bediensteter des Trä-\n§ 28q                             gers der Rentenversicherung schuldhaft eine diesem\nnach § 28p auferlegte Pflicht, haftet der Träger der Ren-\nPrüfung bei den Einzugsstellen                   tenversicherung dem Gesundheitsfonds, der Kranken-\nund den Trägern der Rentenversicherung                kasse, der Pflegekasse und der Bundesagentur für Ar-\n(1) Die Träger der Rentenversicherung und die Bun-        beit für einen diesen zugefügten Schaden; dies gilt ent-\ndesagentur für Arbeit prüfen bei den Einzugsstellen die      sprechend gegenüber den Trägern der Unfallversiche-\nDurchführung der Aufgaben, für die die Einzugsstellen        rung für die Prüfung nach § 166 Absatz 2 des Siebten\neine Vergütung nach § 28l Absatz 1 erhalten, mindes-         Buches. Für entgangene Beiträge sind Zinsen in Höhe\ntens alle vier Jahre. Satz 1 gilt auch im Verhältnis der     von zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszins-\nDeutschen Rentenversicherung Bund zur Künstlerso-            satz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu zah-\nzialkasse. Die Deutsche Rentenversicherung Bund              len.\nspeichert in der in § 28p Absatz 8 Satz 1 genannten\nDatei Daten aus dem Bescheid des Trägers der Renten-                             Vierter Abschnitt\nversicherung nach § 28p Absatz 1 Satz 5, soweit dies                      Träger der Sozialversicherung\nfür die Prüfung bei den Einzugsstellen nach Satz 1 er-\nforderlich ist. Sie darf diese Daten nur für die Prüfung                          Erster Titel\nbei den Einzugsstellen verarbeiten und nutzen.\nVe r f a s s u n g\n(2) Die Einzugsstellen haben die für die Prüfung er-\nforderlichen Unterlagen bis zur nächsten Einzugsstel-                                   § 29\nlenprüfung aufzubewahren und bei der Prüfung bereit-\nRechtsstellung\nzuhalten.\n(1) Die Träger der Sozialversicherung (Versiche-\n(3) Die Einzugsstellen sind verpflichtet, bei der Dar-    rungsträger) sind rechtsfähige Körperschaften des öf-\nlegung der Kassen- und Rechnungsführung aufklärend           fentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.\nmitzuwirken und bei Verfahren, die mit Hilfe automati-\nscher Einrichtungen durchgeführt werden, angemes-               (2) Die Selbstverwaltung wird, soweit § 44 nichts\nsene Prüfhilfen zu leisten. Der Spitzenverband Bund          Abweichendes bestimmt, durch die Versicherten und\nder Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung           die Arbeitgeber ausgeübt.\nBund und die Bundesagentur für Arbeit treffen entspre-          (3) Die Versicherungsträger erfüllen im Rahmen des\nchende Vereinbarungen. Die Deutsche Rentenversiche-          Gesetzes und des sonstigen für sie maßgebenden\nrung Knappschaft-Bahn-See und die landwirtschaft-            Rechts ihre Aufgaben in eigener Verantwortung.\nlichen Krankenkassen können dabei ausgenommen\nwerden.                                                                                 § 30\n(4) Die Prüfung erstreckt sich auf alle Stellen, die                 Eigene und übertragene Aufgaben\nAufgaben der in Absatz 1 genannten Art für die Ein-             (1) Die Versicherungsträger dürfen nur Geschäfte zur\nzugsstelle wahrnehmen. Die Absätze 2 und 3 gelten in-        Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zuge-\nsoweit für diese Stellen entsprechend.                       lassenen Aufgaben führen und ihre Mittel nur für diese\n(5) Die Einzugsstellen und die Bundesagentur für Ar-      Aufgaben sowie die Verwaltungskosten verwenden.\nbeit prüfen gemeinsam bei den Trägern der Rentenver-            (2) Den Versicherungsträgern dürfen Aufgaben an-\nsicherung deren Aufgaben nach § 28p mindestens alle          derer Versicherungsträger und Träger öffentlicher Ver-\nvier Jahre. Die Prüfung kann durch Abruf der Arbeitge-       waltung nur auf Grund eines Gesetzes übertragen wer-\nberdateien (§ 28p Absatz 8) im automatisierten Verfah-       den; dadurch entstehende Kosten sind ihnen zu erstat-\nren durchgeführt werden. Bei geringfügigen Beschäfti-        ten. Verwaltungsvereinbarungen der Versicherungsträ-\ngungen gelten die Sätze 1 und 2 nicht für die Deutsche       ger zur Durchführung ihrer Aufgaben bleiben unberührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009              3741\n(3) Versicherungsträger können die für sie zuständi-      Wahl der Versicherten und Arbeitgeber der Deutschen\ngen obersten Bundes- und Landesbehörden insbeson-            Rentenversicherung Bund bestimmten Mitglieder.\ndere in Fragen der Rechtsetzung kurzzeitig personell\nunterstützen. Dadurch entstehende Kosten sind ihnen             (2) Die Vertreterversammlung vertritt den Versiche-\nrungsträger gegenüber dem Vorstand und dessen Mit-\ngrundsätzlich zu erstatten; Ausnahmen werden in den\njeweiligen Gesetzen zur Feststellung der Haushalte von       gliedern. Sie kann in der Satzung oder im Einzelfall be-\nBund und Ländern festgelegt.                                 stimmen, dass das Vertretungsrecht gemeinsam durch\ndie Vorsitzenden der Vertreterversammlung ausgeübt\n§ 31                              wird.\nOrgane                                 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für den\nVerwaltungsrat nach § 31 Absatz 3a. Soweit das Sozi-\n(1) Bei jedem Versicherungsträger werden als\nalgesetzbuch Bestimmungen über die Vertreterver-\nSelbstverwaltungsorgane eine Vertreterversammlung\nsammlung oder deren Vorsitzenden trifft, gelten diese\nund ein Vorstand gebildet. Jeder Versicherungsträger\nfür den Verwaltungsrat oder dessen Vorsitzenden. Dem\nhat einen Geschäftsführer, der dem Vorstand mit bera-\nVerwaltungsrat oder dessen Vorsitzenden obliegen\ntender Stimme angehört. Die Aufgaben des Geschäfts-\nauch die Aufgaben des Vorstandes oder dessen Vorsit-\nführers werden bei der Deutschen Rentenversicherung\nzenden nach § 37 Absatz 2, § 38 und nach dem Zwei-\nBund durch das Direktorium wahrgenommen.\nten Titel.\n(2) Die Vertreterversammlung, der Vorstand und der\nGeschäftsführer nehmen im Rahmen ihrer Zuständig-               (4) Soweit das Sozialgesetzbuch Bestimmungen\nkeit die Aufgaben des Versicherungsträgers wahr.             über die Vertreterversammlung oder deren Vorsitzen-\nden trifft, gelten diese für die Bundesvertreterversamm-\n(3) Die vertretungsberechtigten Organe des Versi-\nlung oder deren Vorsitzenden entsprechend. Für den\ncherungsträgers haben die Eigenschaft einer Behörde.\nBeschluss über die Satzung gilt Absatz 1 Satz 2 und 3.\nSie führen das Dienstsiegel des Versicherungsträgers.\n(3a) Bei den in § 35a Absatz 1 genannten Kranken-\n§ 34\nkassen wird abweichend von Absatz 1 ein Verwaltungs-\nrat als Selbstverwaltungsorgan sowie ein hauptamt-                                     Satzung\nlicher Vorstand gebildet. § 31 Absatz 1 Satz 2 gilt für\ndiese Krankenkassen nicht.                                      (1) Jeder Versicherungsträger gibt sich eine Sat-\nzung. Sie bedarf der Genehmigung der nach den be-\n(3b) Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund            sonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungs-\nwerden eine Bundesvertreterversammlung und ein               zweige zuständigen Behörde.\nBundesvorstand gebildet. Diese Organe entscheiden\nanstelle der Vertreterversammlung und des Vorstandes,           (2) Die Satzung und sonstiges autonomes Recht\nsoweit § 64 Absatz 4 gilt.                                   sind öffentlich bekannt zu machen. Sie treten, wenn\n(4) Die Sektionen, die Bezirksverwaltungen und die        kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tag nach ihrer\nLandesgeschäftsstellen der Versicherungsträger kön-          Bekanntmachung in Kraft. Die Art der Bekanntmachung\nnen Selbstverwaltungsorgane bilden. Die Satzung              wird durch die Satzung geregelt.\ngrenzt die Aufgaben und die Befugnisse dieser Organe\ngegenüber den Aufgaben und Befugnissen der Organe                                         § 35\nder Hauptverwaltung ab.\nVorstand\n§ 32                                 (1) Der Vorstand verwaltet den Versicherungsträger\nGemeinsame Organe                          und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich, soweit\nGesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger\nOrgane der landwirtschaftlichen Krankenkassen und\nmaßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen.\nder landwirtschaftlichen Alterskassen sind die Organe\nIn der Satzung oder im Einzelfall durch den Vorstand\nder landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, bei\nkann bestimmt werden, dass auch einzelne Mitglieder\ndenen sie errichtet sind.\ndes Vorstands den Versicherungsträger vertreten kön-\nnen.\n§ 33\nVertreterversammlung,                          (2) Der Vorstand erlässt Richtlinien für die Führung\nVerwaltungsrat                          der Verwaltungsgeschäfte, soweit diese dem Ge-\nschäftsführer obliegen.\n(1) Die Vertreterversammlung beschließt die Satzung\nund sonstiges autonomes Recht des Versicherungsträ-             (3) Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ob-\ngers sowie in den übrigen durch Gesetz oder sonstiges        liegen die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 dem\nfür den Versicherungsträger maßgebendes Recht vor-           Bundesvorstand nach § 31 Absatz 3b, soweit Grund-\ngesehenen Fällen. Bei der Deutschen Rentenversiche-          satz- und Querschnittsaufgaben oder gemeinsame An-\nrung Bund wird der Beschluss über die Satzung von der        gelegenheiten der Träger der Rentenversicherung be-\nBundesvertreterversammlung nach § 31 Absatz 3b ge-           troffen sind und soweit Gesetz oder sonstiges für die\nfasst; der Beschluss wird gemäß § 64 Absatz 4 gefasst,       Deutsche Rentenversicherung Bund maßgebendes\nsoweit die Satzung Regelungen zu Grundsatz- und              Recht nichts Abweichendes bestimmen. Soweit das\nQuerschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversiche-           Sozialgesetzbuch Bestimmungen über den Vorstand\nrung oder zu gemeinsamen Angelegenheiten der Träger          oder dessen Vorsitzenden trifft, gelten diese für den\nder Rentenversicherung trifft. Im Übrigen entscheidet        Bundesvorstand oder dessen Vorsitzenden entspre-\ndie Mehrheit der abgegebenen Stimmen der durch               chend.","3742          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009\n§ 35a                              weilige Krankenkasse und ihre Verbände, in der Mitglie-\nVorstand bei Orts-, Betriebs- und                 derzeitschrift der betreffenden Krankenkasse zu veröf-\nInnungskrankenkassen sowie Ersatzkassen                 fentlichen. Die Art und die Höhe finanzieller Zuwendun-\ngen, die den Vorstandsmitgliedern in Zusammenhang\n(1) Bei den Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkas-        mit ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten gewährt werden,\nsen sowie den Ersatzkassen verwaltet der Vorstand die         sind dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vor-\nKrankenkasse und vertritt die Krankenkasse gerichtlich        sitzenden des Verwaltungsrates mitzuteilen.\nund außergerichtlich, soweit Gesetz und sonstiges für\ndie Krankenkasse maßgebendes Recht nichts Abwei-                 (7) Für eine Amtsenthebung und eine Amtsentbin-\nchendes bestimmen. In der Satzung oder im Einzelfall          dung eines Mitglieds des Vorstands durch den Verwal-\ndurch den Vorstand kann bestimmt werden, dass auch            tungsrat gilt § 59 Absatz 2 und 3 entsprechend. Gründe\neinzelne Mitglieder des Vorstandes die Krankenkasse           für eine Amtsenthebung oder eine Amtsentbindung\nvertreten können. Innerhalb der vom Vorstand erlasse-         sind auch Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Ge-\nnen Richtlinien verwaltet jedes Mitglied des Vorstands        schäftsführung oder Vertrauensentzug durch den Ver-\nseinen Geschäftsbereich eigenverantwortlich. Bei Mei-         waltungsrat, es sei denn, dass das Vertrauen aus offen-\nnungsverschiedenheiten entscheidet der Vorstand; bei          bar unsachlichen Gründen entzogen worden ist.\nStimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.\n§ 36\n(2) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat zu berich-\nten über                                                                          Geschäftsführer\n1. die Umsetzung von Entscheidungen von grundsätz-               (1) Der Geschäftsführer führt hauptamtlich die lau-\nlicher Bedeutung,                                         fenden Verwaltungsgeschäfte, soweit Gesetz oder\nsonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes\n2. die finanzielle Situation und die voraussichtliche Ent-\nRecht nichts Abweichendes bestimmen, und vertritt\nwicklung.\nden Versicherungsträger insoweit gerichtlich und au-\nAußerdem ist dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates            ßergerichtlich.\naus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten.\n(2) Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter wer-\n(3) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit      den auf Vorschlag des Vorstands von der Vertreterver-\nhauptamtlich aus. Die Amtszeit beträgt bis zu sechs           sammlung gewählt; § 59 Absatz 2 bis 4 gilt entspre-\nJahre; die Wiederwahl ist möglich.                            chend.\n(4) Der Vorstand besteht bei Krankenkassen mit bis            (2a) Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter wer-\nzu 500 000 Mitgliedern aus höchstens zwei Personen,           den bei der Unfallkasse Post und Telekom vom Bun-\nbei mehr als 500 000 Mitgliedern aus höchstens drei           desministerium der Finanzen bestellt; ihre Bestellung\nPersonen. Die Mitglieder des Vorstandes vertreten sich        bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Versicherten-\ngegenseitig. § 37 Absatz 2 gilt entsprechend. Besteht         vertreter im Vorstand und in der Vertreterversammlung.\nder Vorstand nur aus einer Person, hat der Verwal-            Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter werden bei\ntungsrat einen leitenden Beschäftigten der Kranken-           der Unfallkasse des Bundes vom Bundesministerium\nkasse mit dessen Stellvertretung zu beauftragen.              für Arbeit und Soziales bestellt; die Bestellung bedarf\n(5) Der Vorstand sowie aus seiner Mitte der Vor-           der Zustimmung des Vorstandes. Vor der Bestellung\nstandsvorsitzende und dessen Stellvertreter werden            des Geschäftsführers der Unfallkasse des Bundes ist\nvon dem Verwaltungsrat gewählt. Bei Betriebskranken-          der Beirat bei der Künstlersozialkasse zu hören.\nkassen bleibt § 147 Absatz 2 des Fünften Buches un-              (3) Bei den Feuerwehr-Unfallkassen bestimmt die\nberührt; bestellt der Arbeitgeber auf seine Kosten die        zuständige oberste Verwaltungsbehörde das Nähere\nfür die Führung der Geschäfte erforderlichen Personen,        über die Führung der Geschäfte. Die Bestellung des\nso bedarf die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes        Geschäftsführers bedarf der Zustimmung des Vor-\nder Zustimmung der Mehrheit der Versichertenvertreter         stands.\nim Verwaltungsrat. Stimmt der Verwaltungsrat nicht zu\nund bestellt der Arbeitgeber keine anderen Mitglieder            (3a) Das Direktorium der Deutschen Rentenversi-\ndes Vorstandes, die die Zustimmung finden, werden             cherung Bund besteht aus einem Präsidenten als Vor-\ndie Aufgaben der Vorstandsmitglieder auf Kosten der           sitzenden und zwei Geschäftsführern. Die Grundsatz-\nBetriebskrankenkasse durch die Aufsichtsbehörde oder          und Querschnittsaufgaben und die Außendarstellung\ndurch Beauftragte der Aufsichtsbehörde einstweilen            der Deutschen Rentenversicherung Bund werden\nwahrgenommen.                                                 grundsätzlich vom Präsidenten wahrgenommen. Im\nÜbrigen werden die Aufgabenbereiche der Mitglieder\n(6) Der Verwaltungsrat hat bei seiner Wahl darauf zu       des Direktoriums durch die Satzung bestimmt. Die Vor-\nachten, dass die Mitglieder des Vorstands die erforder-       schriften über den Geschäftsführer und § 36 Absatz 4\nliche fachliche Eignung zur Führung der Verwaltungs-          Satz 4 und 5 gelten für das Direktorium entsprechend.\ngeschäfte besitzen auf Grund einer Fort- oder Weiter-\nbildung im Krankenkassendienst oder einer Fachhoch-              (3b) Das Direktorium der Deutschen Rentenversi-\nschul- oder Hochschulausbildung sowie in beiden Fäl-          cherung Bund wird auf Vorschlag des Bundesvorstan-\nlen zusätzlich auf Grund mehrjähriger Berufserfahrung         des von der Bundesvertreterversammlung gemäß § 64\nin herausgehobenen Führungsfunktionen. Die Höhe der           Absatz 4 gewählt. Über den Vorschlag entscheidet der\njährlichen Vergütungen der einzelnen Vorstandsmitglie-        Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung\nder einschließlich Nebenleistungen sowie die wesent-          Bund gemäß § 64 Absatz 4. Die Amtsdauer der Mitglie-\nlichen Versorgungsregelungen sind in einer Übersicht          der beträgt sechs Jahre.\njährlich zum 1. März, erstmalig zum 1. März 2004 im              (4) Bei Versicherungsträgern mit mehr als eineinhalb\nBundesanzeiger und gleichzeitig, begrenzt auf die je-         Millionen Versicherten kann die Satzung bestimmen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009             3743\ndass die Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vor-         den Kreisen der nach dem Künstlersozialversiche-\nstands eine aus drei Personen bestehende Geschäfts-          rungsgesetz Versicherten und der zur Künstlersozial-\nführung und aus deren Mitte einen Vorsitzenden wählt.        abgabe Verpflichteten und Bedienstete der Deutschen\nDas Gleiche gilt bei Versicherungsträgern, die für meh-      Rentenversicherung Bund, der Deutschen Rentenversi-\nrere Versicherungszweige zuständig sind. Die Vorschrif-      cherung Knappschaft-Bahn-See und der Regionalträ-\nten über den Geschäftsführer gelten für die Geschäfts-       ger der gesetzlichen Rentenversicherung bestellt wer-\nführung entsprechend. Die Mitglieder der Geschäfts-          den.\nführung vertreten sich gegenseitig. Die Satzung kann             (3) Die §§ 40 bis 42 sowie § 63 Absatz 3a und 4\nbestimmen, dass auch einzelne Mitglieder der Ge-             gelten für die ehrenamtlichen Mitglieder der besonde-\nschäftsführung den Versicherungsträger vertreten kön-        ren Ausschüsse entsprechend.\nnen.\n(5) Für den Geschäftsführer, seinen Stellvertreter                                   § 37\nund die Mitglieder der Geschäftsführung gelten die\nVerhinderung von Organen\ndienstrechtlichen Vorschriften der Sozialversicherungs-\ngesetze und die hiernach anzuwendenden anderen                   (1) Solange und soweit die Wahl zu Selbstverwal-\ndienstrechtlichen Vorschriften. Die in ihnen vorge-          tungsorganen nicht zustande kommt oder Selbstver-\nschriebenen Voraussetzungen dienstrechtlicher Art            waltungsorgane sich weigern, ihre Geschäfte zu führen,\nmüssen bei der Wahl erfüllt sein.                            werden sie auf Kosten des Versicherungsträgers durch\n(6) Soweit nach den für eine dienstordnungsmäßige         die Aufsichtsbehörde selbst oder durch Beauftragte ge-\nAnstellung geltenden Vorschriften nur die Anstellung         führt. Die Verpflichtung der Aufsichtsbehörde, die Mit-\nvon Personen zulässig ist, die einen bestimmten Aus-         glieder der Selbstverwaltungsorgane zu berufen, wenn\nbildungsgang oder eine Probezeit zurückgelegt oder           eine Wahl nicht zustande kommt, bleibt unberührt.\nbestimmte Prüfungen abgelegt haben, gilt das nicht               (2) Sind der Geschäftsführer und sein Stellvertreter\nfür Bewerber für das Amt eines Geschäftsführers oder         oder ein Mitglied der Geschäftsführung für längere Zeit\neines Mitglieds der Geschäftsführung, die die erforder-      an der Ausübung ihres Amtes verhindert oder ist ihr\nliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung           Amt längere Zeit unbesetzt, kann der Vorstand einen\nerworben haben. Die Feststellung, ob ein Bewerber            leitenden Beschäftigten des Versicherungsträgers mit\ndie erforderliche Befähigung durch Lebens- und Be-           der vorübergehenden Wahrnehmung dieses Amtes be-\nrufserfahrung erworben hat, trifft die für die Sozialver-    auftragen; bei einer Geschäftsführung erstreckt sich die\nsicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde. Sie         Wahrnehmung des Amtes nicht auf den Vorsitz. Die Be-\nhat innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der erfor-       auftragung ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzu-\nderlichen Unterlagen über die Befähigung des Bewer-          zeigen.\nbers zu entscheiden. Die Sätze 2 und 3 gelten auch,\nwenn eine Dienstordnung die Anstellung eines Bewer-                                     § 38\nbers für das Amt eines Stellvertreters des Geschäfts-\nBeanstandung von Rechtsverstößen\nführers zulässt, der die Befähigung hierfür durch Le-\nbens- und Berufserfahrung erworben hat.                          (1) Verstößt der Beschluss eines Selbstverwaltungs-\norgans gegen Gesetz oder sonstiges für den Versiche-\n§ 36a                             rungsträger maßgebendes Recht, hat der Vorsitzende\ndes Vorstands den Beschluss schriftlich und mit Be-\nBesondere Ausschüsse\ngründung zu beanstanden und dabei eine angemes-\n(1) Durch Satzung können                                  sene Frist zur erneuten Beschlussfassung zu setzen.\n1. der Erlass von Widerspruchsbescheiden und                 Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.\n2. in der Unfallversicherung ferner                              (2) Verbleibt das Selbstverwaltungsorgan bei seinem\nBeschluss, hat der Vorsitzende des Vorstands die Auf-\na) die erstmalige Entscheidung über Renten, Ent-\nsichtsbehörde zu unterrichten. Die aufschiebende Wir-\nscheidungen über Rentenerhöhungen, Renten-\nkung bleibt bis zu einer Entscheidung der Aufsichtsbe-\nherabsetzungen und Rentenentziehungen wegen\nhörde, längstens bis zum Ablauf von zwei Monaten\nÄnderung der gesundheitlichen Verhältnisse,\nnach ihrer Unterrichtung, bestehen.\nb) Entscheidungen über Abfindungen mit Gesamt-\nvergütungen, Renten als vorläufige Entschädi-                                    § 39\ngungen, laufende Beihilfen und Leistungen bei\nPflegebedürftigkeit                                                      Versichertenälteste\nund Vertrauenspersonen\nbesonderen Ausschüssen übertragen werden. § 35 Ab-\nsatz 2 gilt entsprechend.                                        (1) Bei den Trägern der Rentenversicherung wählt\ndie Vertreterversammlung Versichertenälteste.\n(2) Die Satzung regelt das Nähere, insbesondere die\nZusammensetzung der besonderen Ausschüsse und                    (2) Die Satzung kann bestimmen, dass\ndie Bestellung ihrer Mitglieder. Zu Mitgliedern der be-      1. bei den Trägern der Rentenversicherung die Wahl\nsonderen Ausschüsse können nur Personen bestellt                  von Versichertenältesten unterbleibt,\nwerden, die die Voraussetzungen der Wählbarkeit als\nOrganmitglied erfüllen und, wenn die Satzung deren           2. auch bei anderen Versicherungsträgern die Vertreter-\nMitwirkung vorsieht, Bedienstete des Versicherungsträ-            versammlung Versichertenälteste wählt,\ngers. In Angelegenheiten der Künstlersozialversiche-         3. die Vertreterversammlung Vertrauenspersonen der\nrung können auf Vorschlag der Künstlersozialkasse zu              Arbeitgeber und bei den Trägern der landwirtschaft-\nMitgliedern der besonderen Ausschüsse Personen aus                lichen Unfallversicherung, mit Ausnahme der Gar-","3744         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009\ntenbau-Berufsgenossenschaft, Vertrauenspersonen          Selbstverwaltungsorgane sowie den Versichertenältes-\nder Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte wählt.       ten und den Vertrauenspersonen, bei außergewöhn-\n(3) Die Versichertenältesten haben insbesondere die       licher Inanspruchnahme auch anderen Mitgliedern der\nAufgabe, eine ortsnahe Verbindung des Versicherungs-         Selbstverwaltungsorgane geleistet werden.\nträgers mit den Versicherten und den Leistungsberech-           (4) Die Vertreterversammlung beschließt auf Vor-\ntigten herzustellen und diese zu beraten und zu betreu-      schlag des Vorstands die festen Sätze und die Pausch-\nen. Die Satzung bestimmt das Nähere.                         beträge nach den Absätzen 1 und 3. Bei den in\n§ 35a Absatz 1 genannten Krankenkassen entfällt der\n§ 40                              Vorschlag des Vorstandes. Die Beschlüsse bedürfen\nder Genehmigung der Aufsichtsbehörde.\nEhrenämter\n(1) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane so-                                        § 42\nwie die Versichertenältesten und die Vertrauensperso-                                      Haftung\nnen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Stellvertreter\nhaben für die Zeit, in der sie die Mitglieder vertreten         (1) Die Haftung der Mitglieder der Selbstverwal-\noder andere ihnen übertragene Aufgaben wahrnehmen,           tungsorgane richtet sich bei Verletzung einer ihnen ei-\ndie Rechte und Pflichten eines Mitglieds. Satz 2 gilt für    nem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht nach\nStellvertreter von Versichertenältesten und Vertrauens-      § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Artikel 34\npersonen entsprechend.                                       des Grundgesetzes.\n(2) Niemand darf in der Übernahme oder Ausübung              (2) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane haf-\neines Ehrenamts behindert oder wegen der Übernahme           ten für den Schaden, der dem Versicherungsträger aus\noder Ausübung eines solchen Amtes benachteiligt wer-         einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung\nden.                                                         der ihnen obliegenden Pflichten entsteht.\n(3) Auf Ersatz des Schadens aus einer Pflichtverlet-\n§ 41                              zung kann der Versicherungsträger nicht im Voraus, auf\neinen entstandenen Schadensersatzanspruch nur mit\nEntschädigung\nGenehmigung der Aufsichtsbehörde verzichten.\nder ehrenamtlich Tätigen\n(4) Für Versichertenälteste und Vertrauenspersonen\n(1) Der Versicherungsträger erstattet den Mitgliedern     gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.\nder Selbstverwaltungsorgane sowie den Versicherten-\nältesten und den Vertrauenspersonen ihre baren Ausla-\nZweiter Titel\ngen; er kann hierfür feste Sätze vorsehen. Die Auslagen\ndes Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzen-                            Zusammensetzung,\nden eines Selbstverwaltungsorgans für ihre Tätigkeit                 Wa h l u n d Ve r f a h r e n d e r S e l b s t -\naußerhalb der Sitzung können mit einem Pauschbetrag               v e r w a l t u n g s o r g a n e , Ve r s i c h e r t e n -\nabgegolten werden.                                                 ä l t e s t e n u n d Ve r t r a u e n s p e r s o n e n\n(2) Der Versicherungsträger ersetzt den Mitgliedern                                       § 43\nder Selbstverwaltungsorgane sowie den Versicherten-\nältesten und den Vertrauenspersonen den tatsächlich                                      Mitglieder\nentgangenen regelmäßigen Bruttoverdienst und erstat-                          der Selbstverwaltungsorgane\ntet ihnen die den Arbeitnehmeranteil übersteigenden             (1) Die Zahl der Mitglieder der Selbstverwaltungsor-\nBeiträge, die sie als ehrenamtlich tätige Arbeitnehmer       gane wird durch die Satzung entsprechend der Größe\nnach der Vorschrift des Sechsten Buches über die Bei-        des Versicherungsträgers bestimmt und kann nur für\ntragstragung selbst zu tragen haben. Die Entschädi-          die folgende Wahlperiode geändert werden. Die Vertre-\ngung beträgt für jede Stunde der versäumten regelmä-         terversammlung hat höchstens sechzig Mitglieder; der\nßigen Arbeitszeit höchstens ein Fünfundsiebzigstel der       Verwaltungsrat der in § 35a Absatz 1 genannten Kran-\nmonatlichen Bezugsgröße (§ 18). Wird durch schrift-          kenkassen hat höchstens dreißig Mitglieder. Die Vertre-\nliche Erklärung des Berechtigten glaubhaft gemacht,          terversammlungen der Träger der gesetzlichen Renten-\ndass ein Verdienstausfall entstanden ist, lässt sich des-    versicherung haben jeweils höchstens dreißig Mitglie-\nsen Höhe jedoch nicht nachweisen, ist für jede Stunde        der; bis zum Ablauf der am 1. Oktober 2005 laufenden\nder versäumten regelmäßigen Arbeitszeit ein Drittel des      Wahlperiode gilt Satz 2. Für die Bundesvertreterver-\nin Satz 2 genannten Höchstbetrags zu ersetzen. Der           sammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund\nVerdienstausfall wird je Kalendertag für höchstens zehn      gilt § 44 Absatz 5.\nStunden geleistet; die letzte angefangene Stunde ist            (2) Ein Mitglied, das verhindert ist, wird durch einen\nvoll zu rechnen.                                             Stellvertreter vertreten. Stellvertreter sind die als solche\n(3) Den Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane           in der Vorschlagsliste benannten und verfügbaren Per-\nkann für jeden Kalendertag einer Sitzung ein Pausch-         sonen in der Reihenfolge ihrer Aufstellung bis zu einer\nbetrag für Zeitaufwand geleistet werden; die Höhe des        Zahl, die die der Mitglieder um vier übersteigt; Mitglie-\nPauschbetrags soll unter Beachtung des § 40 Absatz 1         der, die eine persönliche Stellvertretung nach Satz 5\nSatz 1 in einem angemessenen Verhältnis zu dem               haben, bleiben hierbei unberücksichtigt. Bei dem Bun-\nregelmäßig außerhalb der Arbeitszeit erforderlichen          desvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund\nZeitaufwand, insbesondere für die Vorbereitung der Sit-      sind Stellvertreter die als solche gewählten Personen.\nzungen, stehen. Ein Pauschbetrag für Zeitaufwand             Bei der Bundesvertreterversammlung der Deutschen\nkann für die Tätigkeit außerhalb von Sitzungen den Vor-      Rentenversicherung Bund gilt Entsprechendes für die\nsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden der         von den Regionalträgern und der Deutschen Renten-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009               3745\nversicherung Knappschaft-Bahn-See gewählten Mit-              menzahl wie die Vertreter der Versicherten an. Die Ar-\nglieder. Anstelle einer Stellvertretung nach Satz 2 kön-      beitgebervertreter werden bestimmt\nnen für einzelne oder alle Mitglieder des Vorstandes so-      1. bei den Unfallkassen der Länder von der nach Lan-\nwie für einzelne oder alle Mitglieder des Verwaltungs-            desrecht zuständigen Stelle,\nrates der in § 35a Absatz 1 genannten Krankenkassen\nin der Vorschlagsliste ein erster und ein zweiter persön-     2. bei den Unfallkassen der Gemeinden von der nach\nlicher Stellvertreter benannt werden.                             der Ortssatzung zuständigen Stelle,\n(3) Mitglieder der Vertreterversammlung und ihre           3. bei den gemeinsamen Unfallkassen für den Landes-\nStellvertreter können nicht gleichzeitig bei demselben            und kommunalen Bereich\nVersicherungsträger Mitglieder des Vorstandes oder                a) für den Landesbereich von der nach Landesrecht\nderen Stellvertreter sein. Eine Mitgliedschaft in den                 zuständigen Stelle,\nSelbstverwaltungsorganen mehrerer Krankenkassen                   b) für den kommunalen Bereich, wenn in den Unfall-\nist ausgeschlossen.                                                   kassen nur eine Gemeinde einbezogen ist, von\nder nach der Ortssatzung zuständigen Stelle,\n§ 44\n4. bei der Eisenbahn-Unfallkasse vom Bundesministe-\nZusammensetzung                              rium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,\nder Selbstverwaltungsorgane\n5. bei der Unfallkasse Post und Telekom vom Bundes-\n(1) Die Selbstverwaltungsorgane setzen sich zusam-             ministerium der Finanzen,\nmen\n6. bei der Unfallkasse des Bundes vom Bundesminis-\n1. je zur Hälfte aus Vertretern der Versicherten und der          terium für Arbeit und Soziales auf Vorschlag des\nArbeitgeber, soweit in den Nummern 2 und 3 nichts             Bundesministeriums des Innern, des Bundesminis-\nAbweichendes bestimmt ist,                                    teriums der Finanzen, des Bundesministeriums der\n2. bei den Trägern der landwirtschaftlichen Unfallversi-          Verteidigung, des Bundesministeriums für Verkehr,\ncherung, mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsge-                 Bau und Stadtentwicklung und der Bundesagentur\nnossenschaft, je zu einem Drittel aus Vertretern der          für Arbeit.\nversicherten Arbeitnehmer (Versicherten), der Selb-       Gehört dem Selbstverwaltungsorgan nur ein Arbeitge-\nständigen ohne fremde Arbeitskräfte und der Arbeit-       bervertreter an, hat er die gleiche Zahl der Stimmen wie\ngeber,                                                    die Vertreter der Versicherten; bei einer Abstimmung\n3. bei den Ersatzkassen aus Vertretern der Versicher-         kann er jedoch nicht mehr Stimmen abgeben, als den\nten; dies gilt nicht nach Fusionen mit einer Kranken-     anwesenden Vertretern der Versicherten zustehen. Das\nkasse einer anderen Kassenart oder bei der Grün-          Verhältnis der Zahl der Stimmen der Vertreter aus dem\ndung neuer Institutionen.                                 Landesbereich zu der Zahl der Stimmen der Vertreter\naus dem kommunalen Bereich bei den Unfallkassen\n(2) Bei Betriebskrankenkassen, die für einen Betrieb       im Sinne der Nummer 3 entspricht dem Verhältnis der\noder mehrere Betriebe desselben Arbeitgebers beste-           auf diese beiden Bereiche entfallenden nach § 2 Ab-\nhen, gehören den Selbstverwaltungsorganen außer den           satz 1 Nummer 1, 2 und 8 des Siebten Buches versi-\nVertretern der Versicherten der Arbeitgeber oder sein         cherten Personen im vorletzten Kalenderjahr vor der\nVertreter an. Er hat dieselbe Zahl der Stimmen wie die        Wahl; das Nähere bestimmt die Satzung.\nVertreter der Versicherten; bei einer Abstimmung kann\ner jedoch nicht mehr Stimmen abgeben, als den anwe-              (3) In den Selbstverwaltungsorganen der landwirt-\nsenden Versichertenvertretern zustehen. Bei Betriebs-         schaftlichen Berufsgenossenschaften wirken in Angele-\nkrankenkassen, die für Betriebe mehrerer Arbeitgeber          genheiten der Krankenversicherung der Landwirte und\nbestehen, gehören dem Verwaltungsrat jeder Arbeitge-          der Alterssicherung der Landwirte die Vertreter der\nber oder sein Vertreter an, sofern die Satzung nichts         Selbständigen, die in der betreffenden Versicherung\nanderes bestimmt. Die Zahl der dem Verwaltungsrat an-         nicht versichert sind und die nicht zu den in § 51 Ab-\ngehörenden Arbeitgeber oder ihrer Vertreter darf die          satz 4 genannten Beauftragten gehören, sowie die Ver-\nZahl der Versichertenvertreter nicht übersteigen; Satz 2      treter der Arbeitnehmer nicht mit. An die Stelle der nicht\ngilt entsprechend. Die Satzung legt das Verfahren zur         mitwirkenden Vertreter der Selbständigen treten die\nBestimmung der Arbeitgebervertreter des Verwaltungs-          Stellvertreter, die in der betreffenden Versicherung ver-\nrates sowie die Verteilung der Stimmen und die Stell-         sichert sind; sind solche Stellvertreter nicht in genügen-\nvertretung fest. Die Sätze 1 bis 5 gelten für Betriebs-       der Zahl vorhanden, ist die Liste der Stellvertreter nach\nkrankenkassen, deren Satzung eine Regelung nach               § 60 zu ergänzen.\n§ 173 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fünften Buches                (4) Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates bei\nenthält, nur bis zum Ablauf der am 1. Januar 2004 lau-        den Krankenkassen nach § 35a kann von dem jewei-\nfenden Wahlperiode.                                           ligen Spitzenverband innerhalb seiner Kassenart in sei-\n(2a) Bei der Eisenbahn-Unfallkasse, der Unfallkasse        ner Satzung mit einer Mehrheit von mehr als drei Vier-\nPost und Telekom, den Unfallkassen der Länder und             teln der stimmberechtigten Mitglieder von der folgen-\nGemeinden und den gemeinsamen Unfallkassen für                den Amtsperiode an abweichend von den Absätzen 1\nden Landes- und kommunalen Bereich gehören den                und 2 geregelt werden. Der Verwaltungsrat muss min-\nSelbstverwaltungsorganen außer den Vertretern der             destens zur Hälfte aus Vertretern der Versicherten be-\nVersicherten eine gleiche Anzahl von Arbeitgebervertre-       stehen.\ntern oder ein Arbeitgebervertreter an. Bei der Unfall-           (5) Die Vertreterversammlungen der Regionalträger\nkasse des Bundes gehören den Selbstverwaltungs-               der gesetzlichen Rentenversicherung und der Deut-\norganen Arbeitgebervertreter mit der gleichen Stim-           schen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See","3746          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009\nwählen aus ihrer Selbstverwaltung jeweils zwei Mitglie-          (3) Ist eine Wahl zur Vertreterversammlung nicht zu-\nder in die Bundesvertreterversammlung der Deutschen           stande gekommen oder ist nicht die vorgeschriebene\nRentenversicherung Bund. Die Gewählten müssen je              Zahl von Mitgliedern gewählt oder kein Stellvertreter\nzur Hälfte der Gruppe der Versicherten und der Gruppe         benannt worden, zeigt der Vorstand dies der Aufsichts-\nder Arbeitgeber angehören. Die weiteren Mitglieder der        behörde unverzüglich an. Diese beruft die Mitglieder\nBundesvertreterversammlung der Deutschen Renten-              und die Stellvertreter aus der Zahl der Wählbaren. Bei\nversicherung Bund werden von den Versicherten und             neu errichteten Versicherungsträgern trifft die Anzeige-\nArbeitgebern der Deutschen Rentenversicherung Bund            pflicht den Wahlausschuss.\ngewählt; ihre Anzahl wird durch die Satzung festgelegt\nund darf die Zahl 30 nicht überschreiten. Bis zum Ab-                                    § 47\nlauf der am 1. Oktober 2005 laufenden Wahlperiode\nGruppenzugehörigkeit\ndarf sie die Zahl 60 nicht überschreiten. Der Vertreter-\nversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund                (1) Zur Gruppe der Versicherten gehören\ngehören die durch Wahl der Versicherten und Arbeitge-         1. bei den Krankenkassen deren Mitglieder sowie die\nber der Deutschen Rentenversicherung Bund bestimm-                Mitglieder der jeweils zugehörigen Pflegekasse,\nten Mitglieder an.\n2. bei den Trägern der Unfallversicherung die versi-\n(6) Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversi-              cherten Personen, die regelmäßig mindestens zwan-\ncherung Bund besteht aus 22 Mitgliedern. Zwölf Mit-               zig Stunden im Monat eine die Versicherung begrün-\nglieder werden auf Vorschlag der Vertreter der Regio-             dende Tätigkeit ausüben, und die Rentenbezieher,\nnalträger, acht Mitglieder auf Vorschlag der nach Ab-             die der Gruppe der Versicherten unmittelbar vor\nsatz 5 Satz 3 gewählten Vertreter der Deutschen Ren-              dem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit an-\ntenversicherung Bund und zwei Mitglieder auf Vor-                 gehört haben,\nschlag der Vertreter der Deutschen Rentenversicherung         3. bei den Trägern der Rentenversicherung diejenigen\nKnappschaft-Bahn-See gewählt. Die Gewählten müs-                  versicherten Personen, die eine Versicherungsnum-\nsen je zur Hälfte der Gruppe der Versicherten und der             mer erhalten oder beantragt haben, und die Renten-\nGruppe der Arbeitgeber angehören. Dem Vorstand der                bezieher.\nDeutschen Rentenversicherung Bund gehören die Mit-\nglieder des Bundesvorstandes der Deutschen Renten-               (2) Zur Gruppe der Arbeitgeber gehören\nversicherung Bund an, die auf Vorschlag der nach Ab-          1. die Personen, die regelmäßig mindestens einen\nsatz 5 Satz 3 gewählten Vertreter der Deutschen Ren-              beim Versicherungsträger versicherungspflichtigen\ntenversicherung Bund bestimmt wurden.                             Arbeitnehmer beschäftigen; dies gilt nicht für Perso-\nnen, die bei demselben Versicherungsträger zur\n§ 45                                   Gruppe der Versicherten gehören und nur einen Ar-\nbeitnehmer im Haushalt beschäftigen,\nSozialversicherungswahlen\n2. bei den Trägern der Unfallversicherung auch die ver-\n(1) Die Wahlen sind entweder allgemeine Wahlen                 sicherten Selbständigen und ihre versicherten Ehe-\noder Wahlen in besonderen Fällen. Allgemeine Wahlen               gatten, soweit Absatz 3 nichts Abweichendes be-\nsind die im gesamten Wahlgebiet regelmäßig und ein-               stimmt, und die Rentenbezieher, die der Gruppe\nheitlich stattfindenden Wahlen. Wahlen in besonderen              der Arbeitgeber unmittelbar vor dem Ausscheiden\nFällen sind Wahlen zu den Organen neu errichteter Ver-            aus der versicherten Tätigkeit angehört haben,\nsicherungsträger und Wahlen, die erforderlich werden,\n3. bei den Feuerwehr-Unfallkassen auch die Gemein-\nweil eine Wahl für ungültig erklärt worden ist (Wieder-\nden und die Gemeindeverbände.\nholungswahlen).\n(3) Zur Gruppe der Selbständigen ohne fremde Ar-\n(2) Die Wahlen sind frei und geheim; es gelten die         beitskräfte gehören bei den Trägern der landwirtschaft-\nGrundsätze der Verhältniswahl. Das Wahlergebnis wird          lichen Unfallversicherung, mit Ausnahme der Garten-\nnach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt ermittelt. Da-           bau-Berufsgenossenschaft,\nbei werden nur die Vorschlagslisten berücksichtigt, die\nmindestens fünf vom Hundert der abgegebenen gülti-            1. die versicherten Selbständigen ohne fremde Arbeits-\ngen Stimmen erhalten haben.                                       kräfte und ihre versicherten Ehegatten; dies gilt nicht\nfür Personen, die in den letzten zwölf Monaten\nsechsundzwanzig Wochen als Arbeitnehmer in der\n§ 46\nLand- oder Forstwirtschaft unfallversichert waren,\nWahl der Vertreterversammlung                     2. die Rentenbezieher, die der Gruppe der Selbständi-\n(1) Die Versicherten und die Arbeitgeber wählen die            gen ohne fremde Arbeitskräfte unmittelbar vor dem\nVertreter ihrer Gruppen in die Vertreterversammlung ge-           Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit angehört\ntrennt auf Grund von Vorschlagslisten; das Gleiche gilt           haben.\nin der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Aus-         (4) Wer gleichzeitig die Voraussetzungen der Zuge-\nnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft, für die             hörigkeit zu den Gruppen der Versicherten und der Ar-\nSelbständigen ohne fremde Arbeitskräfte.                      beitgeber oder der Selbständigen ohne fremde Arbeits-\n(2) Wird aus einer Gruppe nur eine Vorschlagsliste         kräfte desselben Versicherungsträgers erfüllt, gilt nur\nzugelassen oder werden auf mehreren Vorschlagslisten          als zur Gruppe der Arbeitgeber oder der Gruppe der\ninsgesamt nicht mehr Bewerber benannt, als Mitglieder         Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte gehörig.\nzu wählen sind, gelten die Vorgeschlagenen als ge-               (5) Rentenbezieher im Sinne der Vorschriften über\nwählt.                                                        die Selbstverwaltung ist, wer eine Rente aus eigener","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009               3747\nVersicherung von dem jeweiligen Versicherungsträger            2. bei der vorangegangenen Wahl einer Gemein-\nbezieht.                                                            schaftsliste angehörten und mindestens ein Vertreter\ndieser Gemeinschaftsliste seitdem ununterbrochen\n§ 48                                    der Vertreterversammlung angehört oder\nVorschlagslisten                          3. bei der vorangegangenen Wahl eine Vorschlagsliste\neingereicht oder einer Gemeinschaftsliste angehört\n(1) Das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, haben\nhatten und nur deshalb nicht mit mindestens einem\n1. Gewerkschaften sowie andere selbständige Arbeit-                 Vertreter ununterbrochen der Vertreterversammlung\nnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspoli-               angehören, weil der oder die Vertreter nach einer\ntischer Zwecksetzung (sonstige Arbeitnehmerverei-              Vereinigung nicht als Mitglied berufen worden wa-\nnigungen) sowie deren Verbände,                                ren.\n2. Vereinigungen von Arbeitgebern sowie deren Ver-             Schließen sich zwei oder mehrere Arbeitnehmervereini-\nbände,                                                    gungen zu einer neuen Arbeitnehmervereinigung zu-\n3. für die Gruppe der Selbständigen ohne fremde Ar-            sammen, gelten die Absätze 2 und 3 nicht, wenn seit\nbeitskräfte berufsständische Vereinigungen der            der letzten Wahl auch nur eine der bisherigen Arbeit-\nLandwirtschaft sowie deren Verbände und für die           nehmervereinigungen ununterbrochen in der Vertreter-\nGruppe der bei den Trägern der gesetzlichen Unfall-       versammlung vertreten war.\nversicherung versicherten Angehörigen der freiwilli-          (5) Für Vorschlagslisten der Arbeitgeber gelten die\ngen Feuerwehren die Landesfeuerwehrverbände,              Absätze 2 und 3, für Vorschlagslisten von Arbeitgeber-\n4. Versicherte, Selbständige ohne fremde Arbeitskräfte         vereinigungen sowie deren Verbände Absatz 4 entspre-\nund Arbeitgeber (freie Listen).                           chend. Die Unterzeichner einer Vorschlagsliste müssen\nzusammen über die den Mindestzahlen entsprechende\nVerbände der vorschlagsberechtigten Organisationen             Stimmenzahl (§ 49 Absatz 2) verfügen.\nhaben nur dann das Recht, Vorschlagslisten einzurei-\nchen, wenn alle oder mindestens drei ihrer vorschlags-             (6) Die Vorschlagslisten dürfen als Mitglieder der\nberechtigten Mitgliedsorganisationen darauf verzich-           Selbstverwaltungsorgane und deren Stellvertreter von\nten, eine Vorschlagsliste einzureichen.                        jeweils drei Personen nur einen Beauftragten (§ 51 Ab-\nsatz 4 Satz 1) enthalten. Die Reihenfolge der Stellver-\n(2) Vorschlagslisten der Versicherten und der Selb-        treter ist so festzulegen, dass erst jeder dritte Stellver-\nständigen ohne fremde Arbeitskräfte müssen bei einem           treter zu den Beauftragten gehört.\nVersicherungsträger mit\n(7) Eine Zusammenlegung mehrerer Vorschlagslisten\nbis zu 150 Versicherten von                 5 Personen,\nzu einer Vorschlagsliste und eine Verbindung mehrerer\n151 bis 1 000 Versicherten von             10 Personen,        Vorschlagslisten sind zulässig. Verbundene Listen gel-\n1 001 bis 5 000 Versicherten von           15 Personen,        ten bei der Ermittlung des Wahlergebnisses im Verhält-\n5 001 bis 10 000 Versicherten von          20 Personen,        nis zu den übrigen Listen als eine Liste.\n10 001 bis 50 000 Versicherten von         30 Personen,\n§ 48a\n50 001 bis 100 000 Versicherten von       100 Personen,\nVorschlagsrecht\n100 001 bis 500 000 Versicherten von 250 Personen,\nder Arbeitnehmervereinigungen\n500 001 bis 1 000 000 Versicherten\n(1) Arbeitnehmervereinigungen haben nur dann das\nvon                                       500 Personen,\nRecht, Vorschlagslisten einzureichen, wenn sie die ar-\n1 000 001 bis 3 000 000 Versicherten                           beitsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewerk-\nvon                                     1 000 Personen,        schaftseigenschaft erfüllen oder wenn sie nach dem\nmehr als 3 000 000 Versicherten von 2 000 Personen             Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbeson-\nunterzeichnet sein. Für die in Satz 1 genannte Anzahl          dere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation,\nvon Versicherten ist der 31. Dezember des zweiten Ka-          der Zahl ihrer beitragszahlenden Mitglieder, ihrer Tätig-\nlenderjahres vor dem Kalenderjahr der Wahlausschrei-           keit und ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine\nbung maßgebend.                                                ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit und Dauer-\nhaftigkeit ihrer sozial- oder berufspolitischen Zweckset-\n(3) Berechtigt zur Unterzeichnung einer Vorschlags-        zung und die Unterstützung der auf ihren Vorschlag hin\nliste nach Absatz 2 sind Personen, die am Tag der              gewählten Organmitglieder und Versichertenältesten\nWahlausschreibung die Voraussetzungen des Wahl-                bieten. Die sozial- oder berufspolitische Tätigkeit darf\nrechts nach § 50 oder der Wählbarkeit nach § 51 Ab-            sich nicht nur auf die Einreichung von Vorschlagslisten\nsatz 1 Satz 2 erfüllen. Von der Gesamtzahl der Unter-          zu den Sozialversicherungswahlen beschränken, son-\nzeichner dürfen höchstens fünfundzwanzig vom Hun-              dern muss auch als eigenständige Aufgabe der Arbeit-\ndert dem Personenkreis angehören, der nach § 51 Ab-            nehmervereinigung die Verwirklichung sozialer oder be-\nsatz 6 Nummer 5 und 6 nicht wählbar ist.                       ruflicher Ziele für die versicherten Arbeitnehmer oder\n(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für Vorschlagslisten        einzelne Gruppen der versicherten Arbeitnehmer um-\nder in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Arbeitneh-           fassen.\nmervereinigungen sowie deren Verbände entspre-                     (2) Der Name und die Kurzbezeichnung einer Arbeit-\nchend. Das gilt nicht, wenn diese                              nehmervereinigung dürfen nicht geeignet sein, einen\n1. seit der vorangegangenen Wahl mit mindestens ei-            Irrtum über Art, Umfang und Zwecksetzung der Vereini-\nnem Vertreter ununterbrochen in der Vertreterver-         gung herbeizuführen. In der Arbeitnehmervereinigung\nsammlung vertreten sind oder                              dürfen nur Arbeitnehmer und, wenn im Namen der Ar-","3748          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009\nbeitnehmervereinigung eine bestimmte Personen-                wahlbeauftragten beantragen. Die Feststellung der all-\ngruppe genannt ist, nur dieser Personengruppe ange-           gemeinen Vorschlagsberechtigung hat die Wirkung ei-\nhörende Arbeitnehmer maßgebenden Einfluss haben.              ner Feststellung nach § 48b Absatz 1 Satz 1.\n(3) Eine Arbeitnehmervereinigung, der zu mehr als            (2) Der Antrag auf Feststellung ist bis zum 2. Januar\nfünfundzwanzig vom Hundert Bedienstete des Versi-             des dem Wahljahr vorhergehenden Jahres zu stellen.\ncherungsträgers angehören, in deren Vorstand Be-              Der Bundeswahlbeauftragte darf die allgemeine Vor-\ndienstete einen Stimmanteil von mehr als fünfundzwan-         schlagsberechtigung nur feststellen, wenn dies ohne\nzig vom Hundert haben oder in der ihnen auf andere            zeitaufwendige Ermittlungen möglich ist. Die Entschei-\nWeise ein nicht unerheblicher Einfluss eingeräumt ist,        dung ist spätestens bis zum 31. Januar zu treffen und\nist nicht vorschlagsberechtigt.                               dem Antragsteller unverzüglich bekannt zu geben. Der\n(4) Die Arbeitnehmervereinigung muss von Beginn           Bundeswahlbeauftragte hat die Namen der Arbeitneh-\ndes Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr der Wahlaus-          mervereinigungen, deren allgemeine Vorschlagsbe-\nschreibung an ständig eine Anzahl beitragszahlender           rechtigung festgestellt wurde, nach Ablauf der Ent-\nMitglieder haben, die mindestens der Hälfte der nach          scheidungsfrist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.\n§ 48 Absatz 2 geforderten Unterschriftenzahl ent-\n(3) Gegen die Feststellung der allgemeinen Vor-\nspricht. Das tatsächliche Beitragsaufkommen muss\nschlagsberechtigung können die nach § 57 Absatz 2\ndie Arbeitnehmervereinigung in die Lage versetzen, ihre\nanfechtungsberechtigten Personen und Vereinigungen\nVereinstätigkeit nachhaltig auszuüben und den Vereins-\nspätestens zwei Wochen nach ihrer Bekanntmachung\nzweck zu verfolgen.\nim Bundesanzeiger Beschwerde einlegen. Für das Be-\n(5) Die Satzung der Arbeitnehmervereinigung muss          schwerdeverfahren gilt § 48b Absatz 2 entsprechend.\nBestimmungen enthalten über                                   Wird die Entscheidung des Bundeswahlbeauftragten\n1. Name, Sitz und Zweck der Vereinigung,                      im Beschwerdeverfahren aufgehoben, gilt § 48b mit\nder Maßgabe, dass der Antrag auf Feststellung inner-\n2. Eintritt und Austritt der Mitglieder,                      halb eines Monats nach Bekanntgabe der Beschwer-\n3. Rechte und Pflichten der Mitglieder,                       deentscheidung zu stellen ist. Die Ablehnung der Fest-\nstellung der allgemeinen Vorschlagsberechtigung ist\n4. Zusammensetzung und Befugnisse des Vorstandes              unanfechtbar.\nund der übrigen Organe,\n5. Voraussetzung, Form und Frist der Einberufung der                                    § 49\nMitgliederversammlung, Tätigkeitsbericht und Rech-\nnungslegung durch den Vorstand sowie Zustande-                                Stimmenzahl\nkommen und Beurkundung der Beschlüsse.\n(1) Jeder Versicherte hat eine Stimme.\n§ 48b                                 (2) Das Stimmrecht eines Wahlberechtigten, der zur\nFeststellungsverfahren                       Gruppe der Arbeitgeber gehört, bemisst sich nach der\nZahl der am Stichtag für das Wahlrecht (§ 50 Absatz 1)\n(1) Ob eine Vereinigung als Arbeitnehmervereinigung       bei ihm beschäftigten, beim Versicherungsträger versi-\nvorschlagsberechtigt ist, wird bei Vereinigungen, bei         cherungspflichtigen und wahlberechtigten Personen. Er\ndenen nicht eine ununterbrochene Vertretung nach              hat bei\n§ 48 Absatz 4 vorliegt, vorab festgestellt. Der Antrag\nauf Feststellung ist bis zum 28. Februar des dem Wahl-        0 bis 20 Versicherten eine Stimme,\njahr vorhergehenden Jahres beim Wahlausschuss des             21 bis 50 Versicherten zwei Stimmen,\nVersicherungsträgers einzureichen.                            51 bis 100 Versicherten drei Stimmen und\n(2) Der Wahlausschuss kann dem Antragsteller eine         je weiteren 1 bis 100 Versicherten eine weitere Stimme\nFrist zur Ergänzung seines Antrags mit ausschließender        bis zur Höchstzahl von zwanzig Stimmen. Für das\nWirkung setzen. Die Entscheidung soll innerhalb von           Stimmrecht des Arbeitgebers bei einem Regionalträger\ndrei Monaten nach Ablauf der Antragsfrist getroffen           der gesetzlichen Rentenversicherung ist unerheblich,\nwerden.                                                       bei welchem Regionalträger der gesetzlichen Renten-\n(3) Gegen die Entscheidung des Wahlausschusses            versicherung die Versicherten wahlberechtigt sind.\nkönnen der Antragsteller und die nach § 57 Absatz 2              (3) Bei den Gemeindeunfallversicherungsverbänden,\nanfechtungsberechtigten Personen und Vereinigungen            den gemeinsamen Unfallkassen und den Feuerwehr-\ninnerhalb von zwei Wochen Beschwerde einlegen. Für            Unfallkassen haben Gemeinden eine Stimme je ange-\ndas Beschwerdeverfahren gilt Absatz 2 entsprechend.           fangene 1 000 Einwohner, Landkreise eine Stimme je\nangefangene 10 000 Einwohner, Bezirksverbände und\n§ 48c                              Landschaftsverbände eine Stimme je angefangene\nFeststellung der                          100 000 Einwohner. Hierbei ist die letzte vor dem Stich-\nallgemeinen Vorschlagsberechtigung                  tag für das Wahlrecht (§ 50 Absatz 1) von der für die\nStatistik zuständigen Landesbehörde veröffentlichte\n(1) Arbeitnehmervereinigungen, die bei allen Versi-       und fortgeschriebene Einwohnerzahl zugrunde zu le-\ncherungsträgern die Voraussetzungen der Vorschlags-           gen.\nberechtigung erfüllen und glaubhaft machen, dass sie\nbei mindestens fünf Versicherungsträgern Vorschlags-             (4) Die Satzung kann für Abstufung und Höchstzahl\nlisten einreichen werden, können die Feststellung ihrer       der Stimmen von den Absätzen 2 und 3 Abweichendes\nallgemeinen Vorschlagsberechtigung beim Bundes-               bestimmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009              3749\n§ 50                             gionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung nach\nWahlrecht                             Satz 1 Nummer 4 nicht wählbar ist, ist wählbar bei dem\nRegionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung, in\n(1) Wahlberechtigt ist, wer an dem in der Wahlaus-         dessen Zuständigkeitsbereich er seine Wohnung oder\nschreibung bestimmten Tag (Stichtag für das Wahl-             seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 Nummer 2\nrecht)                                                        und 4 gilt auch in den Fällen der Absätze 2 bis 5, Satz 1\n1. bei dem Versicherungsträger zu einer der Gruppen           Nummer 3 auch in den Fällen der Absätze 2, 4 und 5.\ngehört, aus deren Vertretern sich die Selbstverwal-          (2) Wählbar als Vertreter der Arbeitgeber ist auch ein\ntungsorgane des Versicherungsträgers zusammen-            gesetzlicher Vertreter, Geschäftsführer oder bevoll-\nsetzen,                                                   mächtigter Betriebsleiter eines Arbeitgebers.\n2. das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat,                      (3) Wählbar als Versichertenältester ist, wer versi-\n3. eine Wohnung in einem Staat, in dem die Verord-            chert oder Rentenbezieher ist und seine Wohnung oder\nnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist, innehat            seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Versichertenäl-\noder sich gewöhnlich dort aufhält oder regelmäßig         testenbezirk hat.\ndort beschäftigt oder tätig ist.                             (4) Wählbar sind auch andere Personen, wenn sie\nWahlberechtigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen         als Vertreter der Versicherten von den Gewerkschaften\nAufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-          oder den sonstigen Arbeitnehmervereinigungen oder\nsetzbuchs haben, können in der Renten- und Unfallver-         deren Verbänden, als Vertreter der Arbeitgeber von\nsicherung an der Wahl nur teilnehmen, wenn sie in der         den Vereinigungen von Arbeitgebern oder deren Ver-\nZeit zwischen dem 107. und dem 37. Tag vor dem                bänden, als Vertreter der Selbständigen ohne fremde\nWahltag bei dem Versicherungsträger einen Antrag auf          Arbeitskräfte von den berufsständischen Vereinigungen\nTeilnahme an der Wahl stellen. In der Rentenversiche-         der Landwirtschaft oder deren Verbänden vorgeschla-\nrung ist ein Versicherter bei dem Träger wahlberechtigt,      gen werden (Beauftragte). Von der Gesamtzahl der Mit-\nder sein Versicherungskonto führt, ein Rentenbezieher         glieder einer Gruppe in einem Selbstverwaltungsorgan\nbei dem Träger, der die Rente leistet.                        darf nicht mehr als ein Drittel zu den Beauftragten ge-\n(2) Wahlberechtigt ist nicht, wer aus den in § 13 des      hören; jedem Selbstverwaltungsorgan kann jedoch ein\nBundeswahlgesetzes genannten Gründen vom Wahl-                Beauftragter je Gruppe angehören. Eine Abweichung\nrecht ausgeschlossen ist.                                     von Satz 2, die sich infolge der Vertretung eines Organ-\nmitglieds ergibt, ist zulässig.\n(3) Die Satzung kann bestimmen, dass nicht wahl-\nberechtigt ist, wer am Stichtag für das Wahlrecht fällige        (5) Bei der See-Berufsgenossenschaft sind als Ver-\nBeiträge nicht bezahlt hat.                                   treter der Versicherten auch Personen wählbar, die min-\ndestens fünf Jahre lang als Seeleute bei der See-Be-\n(4) Anstelle eines nach den Absätzen 1 und 2 nicht\nrufsgenossenschaft versichert waren, noch in näherer\nwahlberechtigten Arbeitgebers kann sein gesetzlicher\nBeziehung zur Seefahrt stehen und nicht Unternehmer\nVertreter oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist,\nsind.\nein Geschäftsführer oder bevollmächtigter Betriebslei-\nter das Wahlrecht ausüben; die Absätze 1 und 2 gelten            (5a) Wer nach dem Stichtag für die Wählbarkeit\nentsprechend.                                                 seine Gruppenzugehörigkeit wegen Arbeitslosigkeit\nverliert, verliert nicht deshalb seine Wählbarkeit bis\n§ 51                             zum Ende der Amtsperiode.\nWählbarkeit                               (6) Wählbar ist nicht, wer\n(1) Wählbar ist, wer am Tag der Wahlausschreibung          1. aus den in § 13 des Bundeswahlgesetzes genannten\n(Stichtag für die Wählbarkeit)                                    Gründen vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,\n1. bei dem Versicherungsträger zu einer der Gruppen           2. auf Grund Richterspruchs nicht die Fähigkeit besitzt,\ngehört, aus deren Vertretern sich die Selbstverwal-           öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öf-\ntungsorgane des Versicherungsträgers zusammen-                fentlichen Wahlen zu erlangen,\nsetzen,                                                   3. in Vermögensverfall geraten ist,\n2. das Alter erreicht hat, mit dem nach § 2 des Bürger-       4. seit den letzten Wahlen wegen grober Verletzung\nlichen Gesetzbuchs die Volljährigkeit eintritt,               seiner Pflichten nach § 59 Absatz 3 seines Amtes\n3. das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzt                  enthoben worden ist,\noder im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seit        5. a) als Beamter, Angestellter oder Arbeiter bei dem\nmindestens sechs Jahren eine Wohnung innehat,                    Versicherungsträger,\nsich sonst gewöhnlich aufhält oder regelmäßig be-\nschäftigt oder tätig ist,                                     b) als leitender Beamter oder Angestellter bei einer\nBehörde, die Aufsichtsrechte gegenüber dem\n4. eine Wohnung in dem Bezirk des Versicherungsträ-                  Versicherungsträger hat, oder\ngers oder in einem nicht weiter als einhundert Kilo-\nmeter von dessen Grenze entfernten Ort im Gel-                c) als anderer Beamter oder Angestellter bei einer\ntungsbereich dieses Gesetzbuchs innehat oder sich                solchen Behörde im Fachgebiet Sozialversiche-\ngewöhnlich dort aufhält oder in dem Bezirk des Ver-              rung\nsicherungsträgers regelmäßig beschäftigt oder tätig           beschäftigt ist,\nist.                                                      6. a) regelmäßig für den Versicherungsträger oder im\nIn der Rentenversicherung gilt § 50 Absatz 1 Satz 3                  Rahmen eines mit ihm abgeschlossenen Vertrags\nentsprechend; wer bei einem hiernach zuständigen Re-                 freiberuflich oder","3750           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009\nb) in Geschäftsstellen der Deutschen Rentenversi-                                     § 54\ncherung Knappschaft-Bahn-See in knappschaft-\nDurchführung der Wahl\nlich versicherten Betrieben\n(1) Die Wahlberechtigten wählen durch briefliche\ntätig ist.\nStimmabgabe.\n(7) Die Satzung kann bestimmen, dass nicht wählbar\n(2) Soweit Wahlunterlagen nicht übersandt, sondern\nist, wer am Tag der Wahlausschreibung fällige Beiträge\nausgehändigt werden, hat der Arbeitgeber oder der\nnicht bezahlt hat.\nsonst für die Aushändigung der Wahlunterlagen Zu-\n(8) Als Versichertenältester ist nicht wählbar, wer zur     ständige Vorkehrungen zu treffen, dass die Wahlbe-\ngeschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangele-               rechtigten ihre Stimmzettel unbeobachtet kennzeich-\ngenheiten zugelassen ist.                                      nen und in den Umschlägen verschließen können. Sind\nmehr als 300 Wahlunterlagen an einem Ort auszuhän-\n§ 52                               digen, sollen hierfür besondere Räume eingerichtet\nwerden, in denen auch die Abgabe der Wahlbriefe zu\nWahl des Vorstandes                         ermöglichen ist. Der Arbeitgeber oder der sonst für die\n(1) Die Vertreter der Versicherten und der Arbeitge-        Ausgabe der Wahlunterlagen Zuständige hat dafür\nber in der Vertreterversammlung wählen auf Grund von           Sorge zu tragen, dass in den Räumen zur Stimmab-\nVorschlagslisten getrennt die Vertreter ihrer Gruppe in        gabe und im Bereich der nach Satz 1 zur Wahrung\nden Vorstand; das Gleiche gilt in der landwirtschaft-          des Wahlgeheimnisses vorzusehenden Einrichtungen\nlichen Unfallversicherung, mit Ausnahme der Garten-            jede Beeinflussung der Wahlberechtigten durch Wort,\nbau-Berufsgenossenschaft, für die Selbständigen ohne           Ton, Schrift oder Bild unterbleibt.\nfremde Arbeitskräfte.                                             (3) Der Tag, bis zu dem die Wahlbriefe bei den Ver-\n(2) Die Vorschlagslisten müssen von zwei Mitglie-           sicherungsträgern eingegangen sein müssen (Wahltag),\ndern der Gruppe der Vertreterversammlung, für die sie          ist vom Bundeswahlbeauftragten für alle Versiche-\ngelten sollen, unterzeichnet sein.                             rungsträger einheitlich zu bestimmen, soweit nicht Ab-\nweichungen geboten sind.\n(3) § 45 Absatz 2, § 46 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2,\n§ 48 Absatz 7 und § 51 gelten entsprechend.                       (4) Wahlbriefe können von den Absendern bei der\nDeutschen Post AG unentgeltlich eingeliefert werden,\n(4) Die Mitglieder des Bundesvorstandes der Deut-\nwenn sie sich in amtlichen Wahlbriefumschlägen befin-\nschen Rentenversicherung Bund werden gemäß § 64\nden.\nAbsatz 4 gewählt.\n§ 55\n§ 53\nWahlunterlagen\nWahlorgane\nund Mitwirkung der Arbeitgeber\n(1) Zur Durchführung der Wahlen werden als Wahl-\n(1) Die Wahlberechtigten wählen mit den ihnen aus-\norgane Wahlbeauftragte, Wahlausschüsse und Wahllei-\ngehändigten Wahlunterlagen.\ntungen bestellt. Die Mitglieder der Wahlorgane und die\nPersonen, die bei der Ermittlung des Wahlergebnisses              (2) Verpflichtet, Wahlunterlagen auszustellen und sie\nzugezogen werden (Wahlhelfer), üben ihre Tätigkeit eh-         den Wahlberechtigten auszuhändigen, sind\nrenamtlich aus.                                                die Versicherungsträger,\n(2) Der Bundeswahlbeauftragte und sein Stellvertre-         die Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat,\nter werden vom Bundesministerium für Arbeit und So-            die Gemeindeverwaltungen,\nziales, die Landeswahlbeauftragten und ihre Stellvertre-\ndie Dienststellen des Bundes und der Länder sowie\nter von den für die Sozialversicherung zuständigen\nobersten Verwaltungsbehörden der Länder bestellt.              die Bundesagentur für Arbeit.\nDem Bundeswahlbeauftragten obliegen die allgemei-                 (3) Ist in der Verordnung nach § 56 vorgesehen, dass\nnen Aufgaben und die Durchführung der Wahlen zu                anstelle der Arbeitgeber die Unfallversicherungsträger\nden Selbstverwaltungsorganen der bundesunmittelba-             die Wahlausweise ausstellen, haben die Arbeitgeber\nren Versicherungsträger, den Landeswahlbeauftragten            den Unfallversicherungsträgern die hierfür notwendigen\ndie Durchführung der Wahlen zu den Selbstverwal-               Angaben zu machen.\ntungsorganen der landesunmittelbaren Versicherungs-\nträger.\n§ 56\n(3) Der Bundeswahlbeauftragte kann für einzelne\nWahlordnung\nZweige der Versicherung Richtlinien erlassen, um si-\ncherzustellen, dass die Wahlen einheitlich durchgeführt           Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales er-\nwerden.                                                        lässt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nBundesrates die zur Durchführung der Wahlen erforder-\n(4) Die Wahlbeauftragten und ihre Stellvertreter sind\nliche Wahlordnung. Es trifft darin insbesondere Vor-\nberechtigt, sich an Ort und Stelle davon zu überzeugen,\nschriften über\ndass die Wahlräume den Vorschriften der Wahlordnung\nentsprechend eingerichtet sind und dass bei der Wahl-            1. die Bestellung der Wahlbeauftragten, die Bildung\nhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses                 der Wahlausschüsse und der Wahlleitungen sowie\nden Vorschriften dieses Gesetzes und der Wahlordnung                über die Befugnisse, die Beschlussfähigkeit und\nentsprechend verfahren wird.                                        das Verfahren der Wahlorgane,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009              3751\n2. die Entschädigung der Wahlbeauftragten, der Mit-             (6) Hat das Gericht eine Entscheidung nach § 131\nglieder der Wahlausschüsse, der Mitglieder der           Absatz 4 des Sozialgerichtsgesetzes getroffen, kann\nWahlleitungen und der Wahlhelfer,                        es auf Antrag eine einstweilige Anordnung hinsichtlich\n3. die Vorbereitung der Wahlen einschließlich der Un-       der personellen Besetzung der Selbstverwaltungsor-\nterrichtung der Wahlberechtigten über den Zweck          gane erlassen.\nund den Ablauf des Wahlverfahrens sowie über                 (7) Beschlüsse, die ein Selbstverwaltungsorgan bis\ndie zur Wahl zugelassenen Vorschlagslisten,              zu dem Zeitpunkt einer Entscheidung nach § 131 Ab-\n4. den Zeitpunkt für die Wahlen,                            satz 4 des Sozialgerichtsgesetzes getroffen hat, blei-\nben wirksam.\n5. die Feststellung der Vorschlagsberechtigung, die\nAngaben und Unterlagen, die zur Feststellung der                                     § 58\nVorschlagsberechtigung zu machen oder vorzule-\ngen sind, die Einreichung, den Inhalt und die Form                                Amtsdauer\nder Vorschlagslisten sowie der dazugehörigen Un-             (1) Die gewählten Bewerber werden Mitglieder des\nterlagen, über ihre Prüfung, die Beseitigung von         Selbstverwaltungsorgans an dem Tage, an dem die\nMängeln sowie über ihre Zulassung und Bekannt-           erste Sitzung des Organs stattfindet. Die neu gewählte\ngabe und über Rechtsbehelfe gegen die Entschei-          Vertreterversammlung tritt spätestens fünf Monate\ndungen der Wahlorgane,                                   nach dem Wahltag zusammen.\n6. die Listenzusammenlegung, die Listenverbindung               (2) Die Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwal-\nund die Zurücknahme von Vorschlagslisten,                tungsorgane beträgt sechs Jahre; sie endet jedoch un-\n7. die Wahlbezirke sowie die Wahlräume und ihre Ein-        abhängig vom Zeitpunkt der Wahl mit dem Zusammen-\nrichtung,                                                tritt der in den nächsten allgemeinen Wahlen neu ge-\nwählten Selbstverwaltungsorgane. Wiederwahl ist zu-\n8. die Ausstellung und Aushändigung von Wahlunter-\nlässig.\nlagen,\n9. die Form und den Inhalt der Wahlunterlagen,                                          § 59\n10. die Stimmabgabe,                                                           Verlust der Mitgliedschaft\n11. die Briefwahl,                                                (1) Die Mitgliedschaft in einem Selbstverwaltungsor-\n12. die Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse        gan endet vorzeitig\nund ihre Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung          1. durch Tod,\nder Gewählten,\n2. durch Erwerb der Mitgliedschaft für ein anderes\n13. die Wahlen in besonderen Fällen,                               Selbstverwaltungsorgan, wenn die gleichzeitige Zu-\n14. die Kosten der Wahlen und einen Kostenausgleich.               gehörigkeit zu beiden Selbstverwaltungsorganen\nausgeschlossen ist,\n§ 57                               3. mit Eintritt der Unanfechtbarkeit eines Beschlusses\nRechtsbehelfe im Wahlverfahren                         nach Absatz 2 oder 3.\n(1) Gegen Entscheidungen und Maßnahmen, die                    (2) Der Vorstand hat ein Mitglied eines Selbstverwal-\nsich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, sind         tungsorgans durch Beschluss von seinem Amt zu ent-\nnur die in dieser Vorschrift, in § 48b Absatz 3, § 48c        binden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder wenn\nAbsatz 3 Satz 1 und in der Wahlordnung vorgesehenen           die Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht vorgelegen\nRechtsbehelfe zulässig.                                       haben oder nachträglich weggefallen sind. Jedes Mit-\nglied hat dem Vorsitzenden des Vorstands unverzüglich\n(2) Die in § 48 Absatz 1 genannten Personen und\nVeränderungen anzuzeigen, die seine Wählbarkeit be-\nVereinigungen, der Bundeswahlbeauftragte und der zu-\nrühren.\nständige Landeswahlbeauftragte können die Wahl\ndurch Klage gegen den Versicherungsträger anfechten.              (3) Verstößt ein Mitglied eines Selbstverwaltungsor-\n(3) Die Klage kann erhoben werden, sobald öffent-          gans in grober Weise gegen seine Amtspflichten, hat\nlich bekannt gemacht ist, dass eine Wahlhandlung un-          der Vorstand das Mitglied durch Beschluss seines Am-\nterbleibt, oder sobald ein Wahlergebnis öffentlich be-        tes zu entheben. Der Vorstand kann die sofortige Voll-\nkannt gemacht worden ist. Die Klage ist spätestens ei-        ziehung des Beschlusses anordnen; die Anordnung hat\nnen Monat nach dem Tage der öffentlichen Bekanntma-           die Wirkung, dass das Mitglied sein Amt nicht ausüben\nchung des endgültigen Wahlergebnisses bei dem für             kann.\nden Sitz des Versicherungsträgers zuständigen Sozial-             (4) Betrifft ein Beschluss nach Absatz 2 oder 3 ein\ngericht zu erheben. Ein Vorverfahren findet nicht statt.      Mitglied der Vertreterversammlung, bedarf er der Zu-\n(4) Die Klage ist unzulässig, soweit von dem Recht,        stimmung des Vorsitzenden der Vertreterversammlung.\ngegen eine Entscheidung des Wahlausschusses den               Stimmt der Vorsitzende nicht zu oder betrifft der Be-\nhierfür vorgesehenen Rechtsbehelf einzulegen, kein            schluss ihn selbst, entscheidet die Vertreterversamm-\nGebrauch gemacht worden ist.                                  lung.\n(5) Während des Wahlverfahrens kann das Gericht                (5) Für stellvertretende Mitglieder der Selbstverwal-\nauf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn          tungsorgane gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.\nein Wahlverstoß vorliegt, der dazu führen würde, dass             (6) Endet die Mitgliedschaft in einem Selbstverwal-\nim Wahlanfechtungsverfahren die Wahl für ungültig er-         tungsorgan, tritt bis zur Ergänzung des Organs an die\nklärt wird.                                                   Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds ein Stellvertreter.","3752           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009\n§ 60                                  (5) § 46 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie die §§ 51\nErgänzung der Selbstverwaltungsorgane                   und 57 gelten entsprechend. An die Stelle des Zeit-\npunkts der Wahlausschreibung in § 51 Absatz 1 tritt\n(1) Scheiden Mitglieder oder stellvertretende Mitglie-      der Zeitpunkt der Aufforderung nach Absatz 1 Satz 1.\nder eines Selbstverwaltungsorgans vorzeitig aus, for-\ndert der Vorsitzende des Vorstands die Stelle, die die                                    § 61\nVorschlagsliste der Ausgeschiedenen eingereicht hat\n(Listenträger), unverzüglich auf, innerhalb zweier Mo-                           Wahl der Versicherten-\nnate Nachfolger vorzuschlagen. Sind in einer Liste                      ältesten und der Vertrauenspersonen\nStellvertreter in ausreichender Zahl vorhanden und hält            (1) Für die Wahl der Versichertenältesten und der\nder Listenträger weitere Stellvertreter nicht für erforder-    Vertrauenspersonen gelten die §§ 52, 56 bis 60 und\nlich, kann der Vorstand zulassen, dass von einer Ergän-        62 Absatz 4 entsprechend, soweit die Satzung nichts\nzung abgesehen wird, wenn die in § 48 Absatz 6 Satz 2          Abweichendes bestimmt. Den Vorschlagslisten sind\nvorgeschriebene Reihenfolge gewahrt ist.                       Vorschläge der Organisationen und Wählergruppen zu-\n(1a) Scheiden von den Regionalträgern oder der              grunde zu legen, die zur Einreichung von Vorschlags-\nDeutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-                 listen für die Wahl der Mitglieder der Vertreterversamm-\nSee gewählte Mitglieder oder stellvertretende Mitglie-         lung berechtigt sind.\nder der Bundesvertreterversammlung der Deutschen                   (2) Die Stellvertretung der Versichertenältesten und\nRentenversicherung Bund aus, fordert der Vorsitzende           der Vertrauenspersonen wird durch die Satzung gere-\ndes Bundesvorstandes den jeweiligen Regionalträger             gelt. Die Satzung kann die Nachfolge vorzeitig aus-\noder die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-              scheidender Versichertenältesten und Vertrauensperso-\nBahn-See auf, unverzüglich Nachfolger zu wählen.               nen abweichend von § 60 regeln.\nScheiden von den Regionalträgern oder der Deutschen\nRentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vorge-                                            § 62\nschlagene Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder\ndes Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversiche-                                     Vorsitzende\nrung Bund aus, fordert der Vorsitzende des Bundesvor-                        der Selbstverwaltungsorgane\nstandes die Vorschlagsberechtigten auf, unverzüglich               (1) Die Selbstverwaltungsorgane wählen aus ihrer\nNachfolger zur Wahl vorzuschlagen. Das Nähere regelt           Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden\ndie Satzung. Absatz 2, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 und 5         Vorsitzenden, in der landwirtschaftlichen Unfallversi-\ngelten entsprechend.                                           cherung, mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenos-\n(2) Liegen bei einem als Nachfolger Vorgeschlage-           senschaft, einen ersten und einen zweiten stellvertre-\nnen die Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht vor, for-        tenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende und die stellver-\ndert der Vorsitzende des Vorstands den Listenträger            tretenden Vorsitzenden müssen, mit Ausnahme bei den\nauf, innerhalb eines Monats einen anderen Nachfolger           Ersatzkassen, verschiedenen Gruppen angehören.\nvorzuschlagen.                                                     (2) Erhält in zwei Wahlgängen kein Mitglied die\n(3) Erfüllt ein fristgerecht als Nachfolger für die Ver-    Mehrheit der satzungsmäßigen Mitgliederzahl, ist ge-\ntreterversammlung Vorgeschlagener die Voraussetzun-            wählt, wer im dritten Wahlgang die meisten Stimmen\ngen der Wählbarkeit, stellt der Vorstand nach Anhörung         auf sich vereinigt. Bei gleicher Stimmenzahl gelten die\ndes Vorsitzenden der Vertreterversammlung durch Be-            Mitglieder, die diese Stimmenzahl erreichen, mit der\nschluss fest, dass der Vorgeschlagene als gewählt gilt,        Maßgabe als gewählt, dass sie den Vorsitz unter ge-\nund benachrichtigt hiervon das neue Mitglied, den Vor-         genseitiger Stellvertretung abwechselnd je für ein Jahr\nsitzenden der Vertreterversammlung, den Listenträger,          zu führen haben. Gilt hiernach mehr als die vorge-\ndie Aufsichtsbehörde und den Wahlbeauftragten. Wird            schriebene Zahl von Personen als gewählt, entscheidet\ndem Vorstand innerhalb der Frist nach den Absätzen 1           das Los; das Gleiche gilt für die Reihenfolge. Bei der\nund 2 kein Nachfolger vorgeschlagen, der die Voraus-           Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vor-\nsetzungen der Wählbarkeit erfüllt, beruft die Aufsichts-       sitzenden der Bundesvertreterversammlung und des\nbehörde den Nachfolger aus der Zahl der Wählbaren.             Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung\nBund ist abweichend von Satz 1 in den ersten beiden\n(4) Erfüllt ein fristgerecht als Nachfolger für den Vor-    Wahlgängen jeweils eine Mehrheit nach § 64 Absatz 4\nstand Vorgeschlagener die Voraussetzungen der Wähl-            erforderlich.\nbarkeit, teilt der Vorsitzende des Vorstands dies nach\nAnhörung des Vorsitzenden der Vertreterversammlung                 (3) Die Satzung kann bestimmen, dass die Vertreter\nallen Mitgliedern der Gruppe in der Vertreterversamm-          der einzelnen Gruppen abwechselnd mindestens für ein\nlung mit, die den Ausgeschiedenen gewählt hat, und             Jahr den Vorsitz führen. Bei den Trägern der landwirt-\nweist darauf hin, dass der Vorgeschlagene als gewählt          schaftlichen Unfallversicherung, mit Ausnahme der\ngilt, wenn innerhalb eines Monats kein anderer Vor-            Gartenbau-Berufsgenossenschaft, haben die Vertreter\nschlag beim Vorstand eingeht. Nach Ablauf eines Mo-            der einzelnen Gruppen während ihrer Amtsdauer ab-\nnats gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Wird dem Vor-          wechselnd je für mindestens ein Jahr den Vorsitz zu\nstand innerhalb der Frist nach den Absätzen 1 und 2            führen; Entsprechendes gilt für die Stellvertretung. Die\nkein Nachfolger vorgeschlagen, der die Voraussetzun-           Vertreter von zwei Gruppen können vereinbaren, dass\ngen der Wählbarkeit erfüllt, oder wird ihm innerhalb der       für die Dauer der auf ihre Vertreter entfallenden Vorsit-\nin Satz 1 genannten Frist noch ein anderer Vorschlag           zendentätigkeit einer der Vertreter den Vorsitz führt. Die\neingereicht, sind sämtliche Mitglieder in der betreffen-       Satzung bestimmt das Nähere.\nden Gruppe des Vorstands und ihre Stellvertreter nach              (4) Zu Vorsitzenden oder zu stellvertretenden Vorsit-\n§ 52 neu zu wählen.                                            zenden gewählte Mitglieder der Selbstverwaltungsor-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009            3753\ngane erwerben ihr Amt mit der Erklärung, dass sie die           (5) Der Vorstand kann zu Tagesordnungspunkten,\nWahl annehmen.                                               bei denen wesentliche Fragen der Gesundheit berührt\n(5) Schließen Tatsachen das Vertrauen der Mitglieder      werden, einen auf den jeweiligen Gebieten der Sozial-\neines Selbstverwaltungsorgans zu der Amtsführung ei-         medizin und der Sozialversicherung fachlich einschlä-\nnes Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden         gig erfahrenen Arzt mit beratender Stimme hinzuziehen.\naus, kann ihn das Organ mit einer Mehrheit von zwei\nDritteln seiner satzungsmäßigen Mitgliederzahl abberu-                                  § 64\nfen. Beim Ausscheiden eines Vorsitzenden oder stell-                            Beschlussfassung\nvertretenden Vorsitzenden auf eigenen Wunsch endet\ndie Amtsdauer mit der Neuwahl.                                  (1) Soweit Gesetz oder sonstiges für den Versiche-\nrungsträger maßgebendes Recht nichts Abweichendes\n(6) Für einen nach Absatz 5 ausscheidenden Vorsit-        bestimmt, sind die Selbstverwaltungsorgane be-\nzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden wird ein          schlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsge-\nNachfolger gewählt. Für einen nach § 59 ausscheiden-         mäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder an-\nden Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden         wesend und stimmberechtigt ist. Ist ein Selbstverwal-\nwird ein Nachfolger nach Ergänzung des Selbstverwal-         tungsorgan nicht beschlussfähig, kann der Vorsitzende\ntungsorgans gewählt.                                         anordnen, dass in der nächsten Sitzung über den Ge-\ngenstand der Abstimmung auch dann beschlossen\n§ 63                              werden kann, wenn die in Satz 1 bestimmte Mehrheit\nBeratung                             nicht vorliegt; hierauf ist in der Ladung zur nächsten\nSitzung hinzuweisen.\n(1) Jedes Selbstverwaltungsorgan gibt sich eine Ge-\nschäftsordnung.                                                 (2) Die Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder\nsonstiges Recht nichts Abweichendes bestimmt, mit\n(2) Die Selbstverwaltungsorgane werden von ihren\nder Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei\nVorsitzenden nach Bedarf einberufen. Sie müssen ein-\nStimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter\nberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder es ver-\nBeratung wiederholt; bei erneuter Stimmengleichheit\nlangt.\ngilt der Antrag als abgelehnt.\n(3) Die Sitzungen des Vorstands sind nicht öffentlich.\n(3) Der Vorstand kann in eiligen Fällen ohne Sitzung\nDie Sitzungen der Vertreterversammlung sind öffentlich,\nschriftlich abstimmen. Die Vertreterversammlung kann\nsoweit sie sich nicht mit personellen Angelegenheiten\nschriftlich abstimmen, soweit die Satzung es zulässt.\ndes Versicherungsträgers, Grundstücksgeschäften\nWenn ein Fünftel der Mitglieder des Selbstverwaltungs-\noder geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen (§ 35 des\norgans der schriftlichen Abstimmung widerspricht, ist\nErsten Buches) befassen. Für weitere Beratungspunkte\nüber die Angelegenheit in der nächsten Sitzung zu be-\nkann in nicht öffentlicher Sitzung die Öffentlichkeit aus-\nraten und abzustimmen.\ngeschlossen werden; der Beschluss ist in öffentlicher\nSitzung bekannt zu geben.                                       (4) Beschlüsse der Bundesvertreterversammlung\n(3a) Ein Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans darf      und des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenver-\nbei der Beratung und Abstimmung nicht anwesend               sicherung Bund in Grundsatz- und Querschnittsaufga-\nsein, wenn hierbei personenbezogene Daten eines Ar-          ben und in gemeinsamen Angelegenheiten der Träger\nbeitnehmers offengelegt werden, der ihm im Rahmen            der Rentenversicherung werden mit der Mehrheit von\neines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet        mindestens zwei Dritteln aller gewichteten Stimmen\nist, oder wenn das Mitglied des Selbstverwaltungsor-         der satzungsmäßigen Mitgliederzahl getroffen. Bei Be-\ngans Angehöriger der Personalverwaltung des Betrie-          schlüssen der Bundesvertreterversammlung und des\nbes ist, dem der Arbeitnehmer angehört. Diesen Perso-        Bundesvorstandes werden die Stimmen der Regional-\nnen darf insbesondere auch bei der Vorbereitung einer        träger mit insgesamt 55 vom Hundert und die der Bun-\nBeratung keine Kenntnis von solchen Daten gegeben            desträger mit insgesamt 45 vom Hundert gewichtet. In\nwerden. Personenbezogene Daten im Sinne der Sätze 1          der Bundesvertreterversammlung orientiert sich die Ge-\nund 2 sind                                                   wichtung innerhalb der Regionalträger und innerhalb\nder Bundesträger jeweils an der Anzahl der Versicher-\n1. die in § 76 Absatz 1 des Zehnten Buches bezeich-          ten der einzelnen Träger. Im Bundesvorstand gilt Ent-\nneten Daten und                                          sprechendes innerhalb der Bundesträger. Das Nähere\n2. andere Daten, soweit Grund zur Annahme besteht,           zur Stimmengewichtung nach Satz 1 bis 4 regelt die\ndass durch die Kenntnisnahme der genannten Per-          Satzung.\nsonen schutzwürdige Belange des Arbeitnehmers\nbeeinträchtigt werden.                                                              § 65\n(4) Ein Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans darf                        Getrennte Abstimmung\nbei der Beratung und Abstimmung nicht anwesend\n(1) In den Selbstverwaltungsorganen der Träger der\nsein, wenn ein Beschluss ihm selbst, einer ihm nahe-\nlandwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Ausnahme\nstehenden Person (§ 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der\nder Gartenbau-Berufsgenossenschaft, ist zur Be-\nZivilprozessordnung) oder einer von ihm vertretenen\nschlussfassung eine Mehrheit in den Gruppen der Ver-\nPerson einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil brin-\nsicherten, der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte\ngen kann. Satz 1 gilt nicht, wenn das Mitglied nur als\nund der Arbeitgeber erforderlich für\nAngehöriger einer Personengruppe beteiligt ist, deren\ngemeinsame Interessen durch die Angelegenheit be-            1. die Wahl des Geschäftsführers und seines Stellver-\nrührt werden.                                                    treters,","3754          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009\n2. die Anstellung, die Beförderung, die Kündigung und            (2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche\ndie Entlassung der der Dienstordnung unterstehen-         oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgeho-\nden Angestellten in einer besoldungsrechtlichen           ben.\nStellung, die einem Amt der Besoldungsgruppe A 12\nder Bundesbesoldungsordnung oder einer höheren                                        § 69\nBesoldungsgruppe vergleichbar ist,                                      Ausgleich, Wirtschaftlichkeit\n3. die Einstellung, die Höhergruppierung und die Kün-                     und Sparsamkeit, Kosten- und\ndigung von Angestellten, deren Tätigkeit den Tätig-          Leistungsrechnung, Personalbedarfsermittlung\nkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe III oder einer           (1) Der Haushalt ist in Einnahme und Ausgabe aus-\nhöheren Vergütungsgruppe des Bundes-Angestell-            zugleichen.\ntentarifvertrags entspricht,\n(2) Bei der Aufstellung und Ausführung des Haus-\n4. den Beschluss über den Haushalt,                           haltsplans hat der Versicherungsträger sicherzustellen,\ndass er die ihm obliegenden Aufgaben unter Berück-\n5. die personelle Besetzung von Ausschüssen,\nsichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und\n6. den Beschluss über die Unfallverhütungsvorschrif-          Sparsamkeit erfüllen kann.\nten.                                                         (3) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind ange-\n(2) Über einen abgelehnten Antrag ist auf Verlangen        messene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzu-\nder Antragsteller innerhalb von drei Wochen nochmals          führen.\nabzustimmen.                                                     (4) In geeigneten Bereichen ist eine Kosten- und\nLeistungsrechnung einzuführen.\n§ 66                                 (5) Die Träger der Kranken- und Rentenversicherung,\nErledigungsausschüsse                        die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Unfall-\nversicherungsträger der öffentlichen Hand sowie die\n(1) Die Selbstverwaltungsorgane können die Erledi-         Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung füh-\ngung einzelner Aufgaben, mit Ausnahme der Rechtset-           ren in geeigneten Bereichen ein Benchmarking durch.\nzung, Ausschüssen übertragen. Zu Mitgliedern können\nbis zur Hälfte der Mitglieder einer jeden Gruppe auch            (6) Die Sozialversicherungsträger dürfen Planstellen\nStellvertreter von Mitgliedern des Organs bestellt wer-       und Stellen nur ausbringen, soweit sie unter Anwen-\nden. Die Organe können die Stellvertretung für die Aus-       dung angemessener und anerkannter Methoden der\nschussmitglieder abweichend von § 43 Absatz 2 regeln.         Personalbedarfsermittlung begründet sind. Die Erfor-\nderlichkeit der im Haushaltsplan ausgebrachten Plan-\n(2) Für die Beratung und Abstimmung gelten die             stellen und Stellen ist bei gegebenem Anlass, im Übri-\n§§ 63 und 64 entsprechend.                                    gen regelmäßig zu überprüfen.\nDritter Titel                                                        § 70\nHaushalts- und Rechnungswesen                                                 Haushaltsplan\n(1) Der Haushaltsplan wird vom Vorstand aufgestellt.\n§ 67                              Die Vertreterversammlung stellt ihn fest.\nAufstellung des Haushaltsplans                      (2) Der Haushaltsplan der Träger der Unfallversiche-\nrung ist vor Beginn des Kalenderjahrs, für das er gelten\n(1) Die Versicherungsträger stellen für jedes Kalen-       soll, der Aufsichtsbehörde vorzulegen, wenn diese es\nderjahr (Haushaltsjahr) einen Haushaltsplan auf, der alle     verlangt.\nim Haushaltsjahr voraussichtlich zu leistenden Ausga-\nben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungser-             (2a) Der Haushaltsplan der Eisenbahn-Unfallkasse\nmächtigungen sowie alle im Haushaltsjahr zu erwarten-         bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für\nden Einnahmen enthält.                                        Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, der Haushaltsplan\nder Unfallkasse Post und Telekom der Genehmigung\n(2) Im Haushaltsplan sind die Stellen für die Beam-        des Bundesministeriums der Finanzen; der Haushalts-\nten und die dienstordnungsmäßig Angestellten der Ver-         plan soll so rechtzeitig festgestellt werden, dass er spä-\nsicherungsträger nach Besoldungsgruppen auszubrin-            testens am 1. Dezember vor Beginn des Kalenderjah-\ngen; für die übrigen Beschäftigten der Versicherungs-         res, für das er gelten soll, der genehmigenden Stelle\nträger sind die Haushaltsansätze nach Vergütungs- und         vorgelegt werden kann. Der Haushaltsplan der Unfall-\nLohngruppen zu erläutern.                                     kasse des Bundes bedarf der Genehmigung des Bun-\ndesversicherungsamtes im Einvernehmen mit dem\n§ 68                              Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem\nBundesministerium der Finanzen; der Haushaltsplan\nBedeutung und\nsoll so rechtzeitig festgestellt werden, dass er spätes-\nWirkung des Haushaltsplans\ntens am 1. Dezember vor Beginn des Kalenderjahres,\n(1) Der Haushaltsplan dient der Feststellung der Mit-      für das er gelten soll, der genehmigenden Stelle vorge-\ntel, die zur Erfüllung der Aufgaben des Versicherungs-        legt werden kann. Die genehmigende Stelle kann die\nträgers im Haushaltsjahr voraussichtlich erforderlich         Genehmigung auch für einzelne Ansätze versagen,\nsind. Er ist die Grundlage für die Haushalts- und Wirt-       wenn der Haushaltsplan gegen Gesetz oder sonstiges\nschaftsführung und stellt sicher, dass insbesondere die       für den Versicherungsträger maßgebendes Recht ver-\ngesetzlich vorgeschriebenen Ausgaben rechtzeitig ge-          stößt oder die Leistungsfähigkeit des Versicherungsträ-\nleistet werden können.                                        gers zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährdet oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009             3755\nwenn die Bewertungs- oder Bewirtschaftungs-                  knappschaftlichen Krankenversicherung und der allge-\nmaßstäbe des Bundes nicht beachtet sind.                     meinen Rentenversicherung als Verwaltungsausgaben\n(3) Die Regionalträger der gesetzlichen Rentenversi-      der knappschaftlichen Rentenversicherung. Die Ab-\ncherung haben den vom Vorstand aufgestellten Haus-           stimmung nach § 220 Absatz 3 des Sechsten Buches\nhaltsplan spätestens am 1. Oktober vor Beginn des Ka-        bleibt unberührt.\nlenderjahrs, für das er gelten soll, der Aufsichtsbehörde       (2) Die knappschaftliche Krankenversicherung und\nvon Amts wegen vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde              die allgemeine Rentenversicherung haben der knapp-\nkann den Haushaltsplan oder einzelne Ansätze inner-          schaftlichen Rentenversicherung die Verwaltungsaus-\nhalb von sechs Wochen nach Vorlage beanstanden, so-          gaben ihrer Eigeneinrichtungen sowie die nach einem\nweit gegen Gesetz oder sonstiges für den Versiche-           von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Schlüssel\nrungsträger maßgebendes Recht verstoßen oder die             auf sie entfallenden Verwaltungsausgaben zu erstatten.\nLeistungsfähigkeit des Versicherungsträgers zur Erfül-          (3) Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung\nlung seiner Verpflichtungen gefährdet wird. Die Auf-         durch die Bundesregierung. Er soll so rechtzeitig fest-\nsichtsbehörde kann ebenfalls beanstanden, wenn bei           gestellt werden, dass er bis zum 1. November vor Be-\nlandesunmittelbaren Versicherungsträgern die Bewer-          ginn des Kalenderjahrs, für das er gelten soll, der Bun-\ntungs- oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des aufsicht-           desregierung vorgelegt werden kann. Diese kann die\nführenden Landes und bei bundesunmittelbaren Versi-          Genehmigung auch für einzelne Ansätze versagen,\ncherungsträgern die Bewertungs- und Bewirtschaf-             wenn der Haushaltsplan gegen Gesetz oder sonstiges\ntungsmaßstäbe des Bundes nicht beachtet sind; die            für den Versicherungsträger maßgebendes Recht ver-\nBesonderheiten der Versicherungsträger sind hierbei          stößt oder die Leistungsfähigkeit der Deutschen Ren-\nzu berücksichtigen. Berücksichtigt die Vertreterver-         tenversicherung Knappschaft-Bahn-See zur Erfüllung\nsammlung bei der Feststellung des Haushaltsplans die         ihrer Verpflichtungen gefährdet oder wenn bei Ansätzen\nBeanstandung nicht, kann die Aufsichtsbehörde inso-          für die knappschaftliche oder allgemeine Rentenversi-\nweit den Feststellungsbeschluss aufheben und den             cherung die Bewertungs- oder Bewirtschaftungs-\nHaushaltsplan selbst feststellen.                            maßstäbe des Bundes nicht beachtet sind.\n(4) Für die Deutsche Rentenversicherung Bund gilt\nAbsatz 3 mit der Maßgabe, dass                                                         § 71a\n1. anstelle der Aufsichtsbehörde die Bundesregierung                              Haushaltsplan\nzuständig ist,                                                         der Bundesagentur für Arbeit\n2. der Haushaltsplan spätestens am 1. September vor-            (1) Der Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit\nzulegen ist und innerhalb von zwei Monaten bean-         wird vom Vorstand aufgestellt. Der Verwaltungsrat stellt\nstandet werden kann.                                     den Haushaltsplan fest.\nIm Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung               (2) Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung\nBund werden die Einnahmen und Ausgaben für Grund-            durch die Bundesregierung.\nsatz- und Querschnittsaufgaben und für gemeinsame               (3) Die Genehmigung kann auch für einzelne An-\nAngelegenheiten der Träger der Rentenversicherung in         sätze versagt oder unter Bedingungen und mit Aufla-\neiner gesonderten Anlage zum Haushalt ausgewiesen.           gen erteilt werden, wenn der Haushaltsplan gegen Ge-\nDie Anlage wird vom Bundesvorstand gemäß § 64 Ab-            setz oder sonstiges für die Bundesagentur maßgeben-\nsatz 4 aufgestellt und von der Bundesvertreterver-           des Recht verstößt oder die Bewertungs- und Bewirt-\nsammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund               schaftungsmaßstäbe des Bundes oder die Grundsätze\ngemäß § 64 Absatz 4 festgestellt.                            der Sozial-, Wirtschafts- und Finanzpolitik der Bundes-\n(5) Die Träger der Krankenversicherung und die Trä-       regierung nicht berücksichtigt werden.\nger der Pflegeversicherung haben den vom Vorstand               (4) Enthält die Genehmigung Bedingungen oder Auf-\naufgestellten Haushaltsplan spätestens am 1. Novem-          lagen, stellt der Verwaltungsrat erneut den Haushalts-\nber vor Beginn des Kalenderjahrs, für das er gelten soll,    plan fest. Werden Bedingungen oder Auflagen nicht be-\nder Aufsichtsbehörde vorzulegen, wenn diese es ver-          rücksichtigt, hat der Verwaltungsrat der Bundesregie-\nlangt. Die Aufsichtsbehörde kann den Haushaltsplan           rung einen geänderten Haushaltsplan zur Genehmi-\noder einzelne Ansätze innerhalb von einem Monat nach         gung vorzulegen; einen nur mit Liquiditätshilfen ausge-\nVorlage beanstanden, soweit gegen Gesetz oder sons-          glichenen Haushaltsplan kann das Bundesministerium\ntiges für den Träger maßgebendes Recht verstoßen             für Arbeit und Soziales in der durch die Bundesregie-\nwird, insbesondere soweit dadurch die wirtschaftliche        rung genehmigten Fassung selbst feststellen.\nLeistungsfähigkeit des Versicherungsträgers zur Erfül-\nlung seiner Verpflichtungen gefährdet wird.                                            § 71b\n§ 71                                            Veranschlagung der Arbeits-\nmarktmittel der Bundesagentur für Arbeit\nHaushaltsplan der Deutschen\nRentenversicherung Knappschaft-Bahn-See                    (1) Die für Ermessensleistungen der aktiven Arbeits-\nförderung veranschlagten Mittel mit Ausnahme der Mit-\n(1) Der Haushaltsplan der Deutschen Rentenversi-          tel für\ncherung Knappschaft-Bahn-See ist getrennt nach\nknappschaftlicher Krankenversicherung, knappschaft-          1. den Gründungszuschuss nach § 58 Absatz 2 des\nlicher Pflegeversicherung, knappschaftlicher Renten-             Dritten Buches,\nversicherung und allgemeiner Rentenversicherung auf-         2. die Berufsausbildungsbeihilfe nach § 60 Absatz 2\nzustellen. Hierbei gelten Verwaltungsausgaben der                Satz 2 des Dritten Buches,","3756          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009\n3. die allgemeinen Leistungen zur Teilhabe am Arbeits-                                  § 71d\nleben nach § 98 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Bu-                        Haushaltspläne der Träger\nches,                                                          der landwirtschaftlichen Sozialversicherung\n4. Leistungen nach den §§ 219 und 235a des Dritten               Die Haushaltspläne der landwirtschaftlichen Alters-\nBuches,                                                   kassen, der landwirtschaftlichen Krankenkassen und\nder landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften be-\n5. Leistungen der Trägerförderung nach § 434s Ab-\ndürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.\nsatz 5 des Dritten Buches,\nDie Genehmigung wird im Benehmen mit dem Bundes-\n6. den als Folge des Eingliederungsgutscheins für äl-         ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-\ntere Arbeitnehmer nach § 223 Absatz 1 Satz 1 des          cherschutz erteilt. Der Haushaltsplan soll so rechtzeitig\nDritten Buches gewährten Eingliederungszuschuss           vom Vorstand aufgestellt werden, dass er bis zum\nund                                                       15. Oktober vor Beginn des Kalenderjahres, für das er\ngelten soll, der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden\n7. den Ausbildungsbonus nach § 421r Absatz 1 Satz 3           kann. Diese kann die Genehmigung auch für einzelne\ndes Dritten Buches                                        Ansätze versagen, soweit gegen Gesetz oder sonstiges\nfür den Versicherungsträger maßgebendes Recht ver-\nsind im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit in einen\nstoßen oder die Leistungsfähigkeit des Versicherungs-\nEingliederungstitel einzustellen.\nträgers zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährdet\n(2) Die in dem Eingliederungstitel veranschlagten          wird oder soweit bei landesunmittelbaren Versiche-\nMittel sind den Agenturen für Arbeit zur Bewirtschaf-         rungsträgern die Bewertungs- oder Bewirtschaftungs-\ntung zuzuweisen, soweit nicht andere Dienststellen            maßstäbe des aufsichtführenden Landes und bei bun-\ndie Aufgaben wahrnehmen. Bei der Zuweisung der Mit-           desunmittelbaren Versicherungsträgern die Bewer-\ntel sind insbesondere die regionale Entwicklung der Be-       tungs- oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes\nschäftigung, die Nachfrage nach Arbeitskräften, Art und       nicht beachtet sind; die Besonderheiten der Versiche-\nUmfang der Arbeitslosigkeit sowie die jeweilige Ausga-        rungsträger sind hierbei zu berücksichtigen. Das Be-\nbenentwicklung im abgelaufenen Haushaltsjahr zu be-           nehmen nach Satz 2 gilt als hergestellt, wenn das Bun-\nrücksichtigen. Agenturen für Arbeit, die im Vergleich zu      desministerium innerhalb von einem Monat nach Zu-\nanderen Agenturen für Arbeit schneller und wirtschaft-        gang des Haushaltsplans keine Bedenken erhebt.\nlicher Arbeitslose eingliedern, sind bei der Mittelzuwei-\nsung nicht ungünstiger zu stellen.                                                      § 71e\n(3) Die Agenturen für Arbeit stellen für jede Art dieser                       Ausweisung der\nErmessensleistungen der Arbeitsförderung Mittel unter              Schiffssicherheitsabteilung im Haushaltsplan\nBerücksichtigung der Besonderheiten der Lage und                 Im Haushaltsplan der gewerblichen Berufsgenossen-\nEntwicklung des regionalen Arbeitsmarktes bereit. Da-         schaft, der die Durchführung von Aufgaben nach § 6\nbei ist ein angemessener Anteil für die Förderung der         des Seeaufgabengesetzes übertragen worden ist, sind\nAnbahnung und Aufnahme einer nach dem Dritten                 die für die Durchführung anzusetzenden Einnahmen\nBuch versicherungspflichtigen Beschäftigung sicherzu-         und Ausgaben, insbesondere die Personalkosten, in ei-\nstellen (Vermittlungsbudget).                                 ner gesonderten Aufstellung auszuweisen. Der Haus-\nhaltsplan bedarf insoweit der Genehmigung des Bun-\n(4) Die zugewiesenen Mittel sind so zu bewirtschaf-        desversicherungsamtes im Einvernehmen mit dem\nten, dass eine Bewilligung und Erbringung der einzel-         Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem\nnen Leistungen im gesamten Haushaltsjahr gewährleis-          Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-\ntet ist.                                                      lung.\n(5) Die Ausgabemittel des Eingliederungstitels sind\nnur in das nächste Haushaltsjahr übertragbar. Die je-                                    § 72\nweiligen nicht verausgabten Mittel der Agenturen für                        Vorläufige Haushaltsführung\nArbeit werden diesen im nächsten Haushaltsjahr zu-\n(1) Soweit der Haushaltsplan zu Beginn des Haus-\nsätzlich zu den auf sie entfallenden Mitteln zugewiesen.\nhaltsjahrs noch nicht in Kraft getreten ist, ist der Vor-\nVerpflichtungsermächtigungen für folgende Jahre sind\nstand ermächtigt zuzulassen, dass der Versicherungs-\nim gleichen Verhältnis anzuheben.\nträger die Ausgaben leistet, die unvermeidbar sind,\n1. um seine rechtlich begründeten Verpflichtungen und\n§ 71c\nAufgaben zu erfüllen,\nEingliederungsrücklage                        2. um Bauten und Beschaffungen fortzusetzen, sofern\nder Bundesagentur für Arbeit                         durch den Haushalt eines Vorjahrs bereits Beträge\nDie bis zum Ende des Haushaltsjahres nicht veraus-             bewilligt worden sind.\ngabten Mittel des Eingliederungstitels der Bundesagen-           (2) Der Vorstand hat seinen Beschluss unverzüglich\ntur für Arbeit werden einer Eingliederungsrücklage zu-        der Aufsichtsbehörde anzuzeigen; der Beschluss des\ngeführt. Soweit Liquiditätshilfen nach § 364 des Dritten      Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung\nBuches geleistet werden, erfolgt eine Zuführung zur           Bund ist dem Bundesministerium für Arbeit und Sozia-\nEingliederungsrücklage nicht. Die Eingliederungsrück-         les anzuzeigen. Bei der Deutschen Rentenversicherung\nlage ist bis zum Schluss des nächsten Haushaltsjahres         Knappschaft-Bahn-See und der Bundesagentur für Ar-\naufzulösen und dient zur Deckung der nach § 71b Ab-           beit bedarf der Beschluss der Genehmigung des Bun-\nsatz 5 gebildeten Ausgabereste.                               desministeriums für Arbeit und Soziales, die jeweils im","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009             3757\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-                                           § 75\nzen erfolgt.                                                                Verpflichtungsermächtigungen\n(1) Maßnahmen, die den Versicherungsträger zur\n§ 73                               Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren\nÜberplanmäßige                            verpflichten können (Verpflichtungsermächtigungen),\nund außerplanmäßige Ausgaben                       sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu er-\nmächtigt. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des\n(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausga-               Vorstands. § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sowie Ab-\nben sowie Maßnahmen, durch die Verpflichtungen ent-            satz 2 und 3 gelten entsprechend.\nstehen können, für die Ausgaben im Haushaltsplan                  (2) Verpflichtungen für laufende Geschäfte dürfen\nnicht veranschlagt sind, bedürfen der Einwilligung des         eingegangen werden, ohne dass die Voraussetzungen\nVorstands, bei der Bundesagentur für Arbeit des Ver-           des Absatzes 1 vorliegen. Einer Verpflichtungsermäch-\nwaltungsrats. Sie darf nur erteilt werden, wenn                tigung bedarf es auch dann nicht, wenn zu Lasten über-\n1. ein unvorhergesehenes und unabweisbares Bedürf-             tragbarer Ausgaben Verpflichtungen eingegangen wer-\nnis vorliegt und                                           den, die im folgenden Haushaltsjahr zu Ausgaben füh-\nren.\n2. durch sie der Haushaltsplan nicht in wesentlichen\nPunkten verändert wird oder es sich um außerplan-                                       § 76\nmäßige Ausgaben handelt, die nicht von erheblicher\nErhebung der Einnahmen\nfinanzieller Bedeutung sind.\n(1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu er-\n(2) Die Einwilligung ist unverzüglich der Aufsichtsbe-      heben.\nhörde, die Einwilligung des Bundesvorstandes der\n(2) Der Versicherungsträger darf Ansprüche nur\nDeutschen Rentenversicherung Bund dem Bundesmi-\nnisterium für Arbeit und Soziales anzuzeigen, das das          1. stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erhebli-\nBundesministerium der Finanzen unterrichtet. Bei der               chen Härten für die Anspruchsgegner verbunden\nDeutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-                     wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht\nSee und der Bundesagentur für Arbeit ist die Genehmi-              gefährdet wird,\ngung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales            2. niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung\nerforderlich, die jeweils im Einvernehmen mit dem Bun-             keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der\ndesministerium der Finanzen erfolgt. Bei der Eisen-                Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs\nbahn-Unfallkasse ist die Genehmigung des Bundesmi-                 stehen,\nnisteriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, bei\nder Unfallkasse Post und Telekom die Genehmigung               3. erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des ein-\ndes Bundesministeriums der Finanzen erforderlich. Bei              zelnen Falles unbillig wäre; unter den gleichen Vo-\nder Unfallkasse des Bundes ist die Genehmigung des                 raussetzungen können bereits entrichtete Beiträge\nBundesversicherungsamtes erforderlich, die im Einver-              erstattet oder angerechnet werden.\nnehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und So-            Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und\nziales und dem Bundesministerium der Finanzen er-              in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt\nfolgt. Bei den landwirtschaftlichen Alterskassen, den          werden. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 dürfen Bei-\nlandwirtschaftlichen Krankenkassen und den landwirt-           tragsansprüche auch niedergeschlagen werden, wenn\nschaftlichen Berufsgenossenschaften ist die Genehmi-           der Arbeitgeber mehr als sechs Monate meldepflichtige\ngung der Aufsichtsbehörde erforderlich, es sei denn,           Beschäftigte nicht mehr gemeldet hat und die An-\ndie Ausgabe überschreitet bis zum 31. Dezember 2001            sprüche die von den Spitzenverbänden der Sozialver-\nnicht den Betrag von 100 000 Deutsche Mark und ab              sicherung und der Bundesagentur für Arbeit gemein-\n1. Januar 2002 den Betrag von 50 000 Euro.                     sam und einheitlich festgelegten Beträge nicht über-\nschreiten; die Grenzbeträge sollen auch an eine vor-\n(3) Kann die Einwilligung des Vorstands, bei der            herige Vollstreckungsmaßnahme gebunden werden,\nBundesagentur für Arbeit des Verwaltungsrats, oder             wenn die Kosten der Maßnahme in einem wirtschaftlich\ndie Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit              vertretbaren Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen.\nund Soziales ausnahmsweise und im Einzelfall nicht             Die Vereinbarung nach Satz 3 bedarf der Genehmigung\nvor der Leistung von Ausgaben eingeholt werden, weil           des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.\ndiese unaufschiebbar sind, sind sie unverzüglich nach-         Kommt eine Vereinbarung nach Satz 3 nicht innerhalb\nzuholen.                                                       einer vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales\nfestgesetzten Frist zustande, bestimmt dieses nach An-\n§ 74                               hörung der Beteiligten die Beträge durch Rechtsverord-\nnung mit Zustimmung des Bundesrates.\nNachtragshaushalt\n(3) Für Ansprüche auf den Gesamtsozialversiche-\nWilligt der Vorstand, bei der Bundesagentur für Ar-         rungsbeitrag trifft die Entscheidung nach Absatz 2 die\nbeit der Verwaltungsrat, in überplanmäßige oder außer-         zuständige Einzugsstelle. Hat die Einzugsstelle einem\nplanmäßige Ausgaben nach § 73 Absatz 1 nicht ein, ist          Schuldner für länger als zwei Monate Beitragsansprü-\nfür Nachträge ein Nachtragshaushaltsplan festzustel-           che gestundet, deren Höhe die Bezugsgröße über-\nlen. Auf ihn finden die Vorschriften für den Haushalts-        steigt, ist sie verpflichtet, bei der nächsten Monatsab-\nplan und die vorläufige Haushaltsführung entspre-              rechnung die zuständigen Träger der Rentenversiche-\nchende Anwendung.                                              rung und die Bundesagentur für Arbeit über die Höhe","3758         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009\nder auf sie entfallenden Beitragsansprüche und über                                           § 77a\nden Zeitraum, für den die Beitragsansprüche gestundet\nGeltung von Haushaltsvorschriften des\nsind, zu unterrichten. Die Einzugsstelle darf\nBundes für die Bundesagentur für Arbeit\n1. eine weitere Stundung der Beitragsansprüche sowie                Für die Aufstellung und Ausführung des Haushalts-\n2. die Niederschlagung von Beitragsansprüchen, deren         plans sowie für die sonstige Haushaltswirtschaft der\nHöhe insgesamt die Bezugsgröße übersteigt, und           Bundesagentur für Arbeit gelten die Vorschriften der\nBundeshaushaltsordnung sinngemäß. Die allgemeinen\n3. den Erlass von Beitragsansprüchen, deren Höhe ins-        Grundsätze der Haushaltswirtschaft des Bundes sind\ngesamt den Betrag von einem Sechstel der Bezugs-         zu beachten. Abweichungen von Satz 1 können nach\ngröße übersteigt,                                        § 1 Absatz 3 des Dritten Buches vereinbart werden.\nnur im Einvernehmen mit den beteiligten Trägern der                                          § 78 14)\nRentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit\nvornehmen.                                                                       Verordnungsermächtigung\n(4) Die Einzugsstelle kann einen Vergleich über rück-          Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nständige Beitragsansprüche schließen, wenn dies für          verordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die\ndie Einzugsstelle, die beteiligten Träger der Rentenver-     Sozialversicherungsträger mit Ausnahme der Bundes-\nsicherung und die Bundesagentur für Arbeit wirtschaft-       agentur für Arbeit Grundsätze über die Aufstellung des\nlich und zweckmäßig ist. Die Einzugsstelle darf den Ver-     Haushaltsplans, seine Ausführung, die Rechnungsprü-\ngleich über rückständige Beitragsansprüche, deren            fung und die Entlastung sowie die Zahlung, die Buch-\nHöhe die Bezugsgröße insgesamt übersteigt, nur im            führung und die Rechnungslegung zu regeln. Die Rege-\nEinvernehmen mit den beteiligten Trägern der Renten-         lung ist nach den Grundsätzen des für den Bund und\nversicherung und der Bundesagentur für Arbeit schlie-        die Länder geltenden Haushaltsrechts vorzunehmen;\nßen. Der Träger der Unfallversicherung kann einen Ver-       sie hat die Besonderheiten der Sozialversicherung und\ngleich über rückständige Beitragsansprüche schließen,        der einzelnen Versicherungszweige zu berücksichtigen.\nwenn dies wirtschaftlich und zweckmäßig ist. Für die         13\n) Gemäß Artikel 2 Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 7 des\nTräger der Rentenversicherung gilt Satz 3, soweit es              Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2426) wird am 1. Ja-\nsich nicht um Ansprüche aus dem Gesamtsozialversi-                nuar 2010 in § 77 nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:\ncherungsbeitrag handelt.\n„(1a) Die Jahresrechnung einer Krankenkasse einschließlich der\nDeutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, soweit sie\n(5) Die Bundesagentur für Arbeit kann einen Ver-               die Krankenversicherung nach dem Fünften Buch durchführt, hat ein\ngleich abschließen, wenn dies wirtschaftlich und                  den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermö-\nzweckmäßig ist.                                                   gens-, Finanz- und Ertragslage der Krankenkasse zu vermitteln.\nDie gesetzlichen Vertreter der Krankenkasse haben bei der Unter-\nzeichnung der Jahresrechnung nach bestem Wissen schriftlich zu\nversichern, dass die Jahresrechnung ein den tatsächlichen Verhält-\n§ 77                                    nissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 1 vermittelt. Dabei\nsind bei der Bewertung der in der Jahresrechnung oder den ihr zu\nRechnungsabschluss,                              Grunde liegenden Büchern und Aufzeichnungen ausgewiesenen\nJahresrechnung und Entlastung                         Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten insbesondere fol-\ngende Grundsätze zu beachten:\n(1) 13) Die Versicherungsträger schließen für jedes            1. Die Saldenvorträge zu Beginn des Rechnungsjahres müssen mit\nKalenderjahr zur Rechnungslegung die Rechnungs-                       den entsprechenden Schlusssalden der Jahresrechnungen des\nvorhergehenden Rechnungsjahres übereinstimmen.\nbücher ab und stellen auf der Grundlage der Rech-\n2. Die Jahresrechnung muss klar und übersichtlich sein: Insbeson-\nnungslegung eine Jahresrechnung auf. Über die Entlas-                 dere dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die\ntung des Vorstands und des Geschäftsführers wegen                     a) dazu führen, dass der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung\nder Jahresrechnung beschließt die Vertreterversamm-                       oder Aufzeichnung nicht mehr feststellbar ist, oder\nlung. Über die Entlastung des Bundesvorstandes und                    b) es ungewiss lassen, ob sie ursprünglich oder erst später ge-\ndes Geschäftsführers wegen der Rechnungsergebnisse                        macht worden sind.\nfür die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben bei der               3. Die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten müssen zum\nDeutschen Rentenversicherung Bund beschließt die                      Abschlussstichtag einzeln bewertet sein.\nBundesvertreterversammlung mit der Mehrheit von                   4. Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehba-\nren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag ent-\nmindestens zwei Dritteln der gewichteten Stimmen der                  standen sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwi-\nsatzungsmäßigen Mitgliederzahl. Über die Entlastung                   schen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung der\ndes Vorstands der Bundesagentur für Arbeit beschließt                 Jahresrechnung bekannt geworden sind; Gewinne sind nur zu\nberücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind.\nder Verwaltungsrat.\n5. Aufwendungen und Erträge des Rechnungsjahres sind unab-\n(2) Bei der Deutschen Rentenversicherung Knapp-                    hängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen in\nder Jahresrechnung zu berücksichtigen.\nschaft-Bahn-See sind die Buchführung, die Rech-\n6. Die auf die vorhergehende Jahresrechnung angewandten Be-\nnungslegung und die Rechnungsprüfung für die knapp-                   wertungsmethoden sollen beibehalten werden.“\nschaftliche Krankenversicherung, knappschaftliche\n14\nPflegeversicherung und die allgemeine sowie die                 ) Gemäß Artikel 2 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 7 des\nGesetzes vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2426) wird am 1. Ja-\nknappschaftliche Rentenversicherung getrennt durch-               nuar 2010 dem § 78 folgender Satz angefügt:\nzuführen.                                                         „Ausführungsbestimmungen über die Grundsätze nach § 77 Ab-\nsatz 1a können in die Rechtsverordnung nach Satz 1 aufgenommen\n(3) Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund                  werden, soweit dies erforderlich ist, um nach einheitlichen Kriterien\nsind die Rechnungsergebnisse für die Grundsatz- und               geschaffene Unterlagen zur Bewertung der von den Krankenkassen\naufgestellten Jahresrechnungen und ihrer Finanzlage zu erhalten.“\nQuerschnittsaufgaben gesondert nachzuweisen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009            3759\n§ 79                               ten nach Absatz 2 Satz 2 auch das Einvernehmen mit\ndem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und\nGeschäftsübersichten und\ndem Bundesministerium für Gesundheit herzustellen\nStatistiken der Sozialversicherung\nist. Soweit Bedarf für besondere Nachweise im Bereich\n(1) Die Versicherungsträger haben Übersichten über         der landwirtschaftlichen Krankenversicherung besteht,\nihre Geschäfts- und Rechnungsergebnisse sowie sons-            sind die Absätze 1 bis 3 mit den Maßgaben anzuwen-\ntiges statistisches Material aus ihrem Geschäftsbereich        den, dass an die Stelle des Bundesministeriums für Ar-\nzu erstellen und dem Bundesministerium für Arbeit und          beit und Soziales das Bundesministerium für Verbrau-\nSoziales, landesunmittelbare Versicherungsträger auch          cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft tritt und\nden für die Sozialversicherung zuständigen obersten            beim Erlass der allgemeinen Verwaltungsvorschriften\nVerwaltungsbehörden der Länder oder den von diesen             nach Absatz 2 auch das Einvernehmen mit dem Bun-\nbestimmten Stellen vorzulegen. Die Unterlagen für das          desministerium für Arbeit und Soziales herzustellen ist.\nBundesministerium für Arbeit und Soziales sind dem im             (3b) Soweit Versichertenstatistiken und Statistiken\njeweiligen Versicherungszweig im gesamten Geltungs-            der Sozialgerichtsbarkeit der gesetzlichen Krankenver-\nbereich dieses Buches zuständigen Verband maschinell           sicherung und der sozialen Pflegeversicherung vom\nverwertbar und geprüft zuzuleiten. Nach Aufbereitung           Bundesministerium für Arbeit und Soziales genutzt wer-\nleitet dieser die Unterlagen in maschinell verwertbarer        den, sind die Daten auch dem Bundesministerium für\nForm an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales          Arbeit und Soziales vorzulegen.\nsowie an die zuständigen obersten Verwaltungsbehör-\nden der Länder oder an die von ihnen bestimmten Stel-             (4) Diese Vorschrift findet auf die Bundesagentur für\nlen weiter. Der Verband hat die aufbereiteten Unterla-         Arbeit keine Anwendung.\ngen der landesunmittelbaren Versicherungsträger den\nfür die Sozialversicherung zuständigen obersten Ver-                                Vierter Titel\nwaltungsbehörden der Länder oder den von diesen be-                                  Ve rm ögen\nstimmten Stellen auf Verlangen zuzuleiten; dies gilt ent-\nsprechend für Unterlagen der bundesunmittelbaren                                          § 80\nVersicherungsträger, die Versicherte oder Mitglieder in                         Verwaltung der Mittel\ndem betreffenden Land haben. Soweit ein Versiche-\nrungsträger einem Verband nicht angehört, kann er die             (1) Die Mittel des Versicherungsträgers sind so an-\nUnterlagen dem Bundesministerium für Arbeit und So-            zulegen und zu verwalten, dass ein Verlust ausge-\nziales unmittelbar oder über einen in seinem Versiche-         schlossen erscheint, ein angemessener Ertrag erzielt\nrungszweig zuständigen Verband vorlegen; bei unmit-            wird und eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist.\ntelbarer Vorlage werden die Unterlagen nach Satz 3                (2) Die Mittel der Versicherungsträger sind getrennt\nvom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zuge-            von den Mitteln Dritter zu verwalten.\nleitet. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales\nkann zulassen, dass ihm abweichend von Satz 2 die                                         § 81\nUnterlagen der Träger der allgemeinen Rentenversiche-                                Betriebsmittel\nrung und der knappschaftlichen Rentenversicherung\nunmittelbar vorgelegt werden.                                     Die Versicherungsträger haben nach Maßgabe der\nbesonderen Vorschriften für die einzelnen Versiche-\n(2) Das Nähere zu Absatz 1, insbesondere zu Inhalt,        rungszweige kurzfristig verfügbare Mittel zur Bestrei-\nArt und Form der Unterlagen, wird durch allgemeine             tung ihrer laufenden Ausgaben sowie zum Ausgleich\nVerwaltungsvorschriften bestimmt. Soweit sich die all-         von Einnahme- und Ausgabeschwankungen (Betriebs-\ngemeinen Verwaltungsvorschriften nur an bundesun-              mittel) bereitzuhalten.\nmittelbare Versicherungsträger richten, werden sie\nvom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlas-                                      § 82\nsen.\nRücklage\n(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales\nDie Versicherungsträger haben nach Maßgabe der\nerstellt alljährlich eine Übersicht über die gesamten Ge-\nbesonderen Vorschriften für die einzelnen Versiche-\nschäfts- und Rechnungsergebnisse des abgeschlosse-\nrungszweige zur Sicherstellung ihrer Leistungsfähig-\nnen Geschäftsjahrs.\nkeit, insbesondere für den Fall, dass Einnahme- und\n(3a) Im Bereich der gesetzlichen Krankenversiche-          Ausgabeschwankungen durch Einsatz der Betriebsmit-\nrung und der sozialen Pflegeversicherung sind die Ab-          tel nicht mehr ausgeglichen werden können, eine Rück-\nsätze 1 bis 3 mit den Maßgaben anzuwenden, dass an             lage bereitzuhalten.\ndie Stelle des Bundesministeriums für Arbeit und So-\nziales das Bundesministerium für Gesundheit tritt und                                     § 83\nbeim Erlass der allgemeinen Verwaltungsvorschriften                            Anlegung der Rücklage\nnach Absatz 2 Satz 2 auch das Einvernehmen mit\ndem Bundesministerium für Arbeit und Soziales herzu-              (1) Die Rücklage kann, soweit in den besonderen\nstellen ist. Soweit Bedarf für besondere Nachweise im          Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige\nBereich der landwirtschaftlichen Krankenversicherung           nichts Abweichendes bestimmt ist und die Anlage den\nbesteht, sind die Absätze 1 bis 3 mit den Maßgaben             dort geregelten Liquiditätserfordernissen entspricht,\nanzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeri-            nur angelegt werden in\nums für Arbeit und Soziales das Bundesministerium für          1. Schuldverschreibungen von Ausstellern mit Sitz in\nErnährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz tritt              einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaf-\nund beim Erlass der allgemeinen Verwaltungsvorschrif-              ten, wenn die Schuldverschreibungen an einer Börse","3760          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009\nin der Europäischen Gemeinschaft zum amtlichen            kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und\nHandel zugelassen sind oder in einen anderen orga-        die Schweiz gleich.\nnisierten Markt in einem Mitgliedstaat der Europä-\nischen Gemeinschaften einbezogen sind, der aner-                                     § 84\nkannt und für das Publikum offen ist und dessen                        Beleihung von Grundstücken\nFunktionsweise ordnungsgemäß ist. Wertpapiere\ngemäß Satz 1, deren Zulassung in den amtlichen               Eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld ist\nHandel an einer Börse in der Europäischen Gemein-         als sicher anzusehen, wenn die Beleihung die ersten\nschaft oder deren Einbeziehung in einen organisier-       zwei Drittel des Wertes des Grundstücks, Wohnungsei-\nten Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen         gentums oder Erbbaurechts nicht übersteigt.\nGemeinschaften nach den Ausgabebedingungen zu\nbeantragen ist, dürfen ebenfalls erworben werden,                                    § 85\nsofern die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb              Genehmigungsbedürftige Vermögensanlagen\neines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,                     (1) Die Darlehen für gemeinnützige Zwecke, der Er-\n2. Schuldverschreibungen und sonstige Gläubiger-              werb und das Leasen von Grundstücken und grund-\nrechte verbriefende Wertpapiere von Ausstellern mit       stücksgleichen Rechten sowie die Errichtung, die Er-\nSitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Ge-          weiterung und der Umbau von Gebäuden bedürfen\nmeinschaften, wenn für die Einlösung der Forderung        der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Absicht,\neine öffentlich-rechtliche Gewährleistung besteht         sich zur Aufgabenerfüllung an Einrichtungen mit Aus-\noder eine Sicherungseinrichtung der Kreditwirtschaft      nahme von Arbeitsgemeinschaften im Sinne dieses Ge-\nfür die Einlösung der Forderung eintritt oder kraft       setzbuches zu beteiligen, sowie die Absicht, Datenver-\nGesetzes eine besondere Deckungsmasse besteht,            arbeitungsanlagen und -systeme anzukaufen, zu leasen\n3. Schuldbuchforderungen gegen öffentlich-rechtliche          oder anzumieten oder sich an solchen zu beteiligen, ist\nStellen aus dem Gebiet der Europäischen Gemein-           der Aufsichtsbehörde vor Abschluss verbindlicher Ver-\nschaften,                                                 einbarungen anzuzeigen. Solange das Systemkonzept\nder Datenverarbeitung nicht grundlegend verändert\n4. Forderungen aus Darlehen und Einlagen gegen                wird, ist eine Anzeige nach Satz 2 nicht erforderlich.\na) öffentlich-rechtliche Gebiets- oder Personenkör-       Die Sätze 2 und 3 gelten für die Beschaffung und bei\nperschaften oder Sondervermögen aus dem Ge-            den Rentenversicherungsträgern auch für die Eigenent-\nbiet der Europäischen Gemeinschaften,                  wicklung von Datenverarbeitungsprogrammen entspre-\nchend. Jede Anzeige hat so umfassend und rechtzeitig\nb) Personen und Gesellschaften des privaten\nzu erfolgen, dass der Aufsichtsbehörde vor Vertragsab-\nRechts aus dem Gebiet der Europäischen Ge-\nschluss ausreichend Zeit zur Prüfung und Beratung des\nmeinschaften, wenn für die Forderungen eine öf-\nVersicherungsträgers bleibt. Die Aufsichtsbehörde kann\nfentlich-rechtliche Einrichtung die Gewährleis-\nauf eine Anzeige verzichten.\ntung für Rückzahlung und Verzinsung übernimmt\noder wenn bei Kreditinstituten eine Sicherungs-           (2) Der Erwerb und das Leasen von Grundstücken\neinrichtung der Kreditwirtschaft in die Gewähr-        und grundstücksgleichen Rechten sowie die Errich-\nleistung eintritt,                                     tung, die Erweiterung und der Umbau von Gebäuden\nbedürfen keiner Genehmigung, wenn die veranschlag-\n5. Anteilen an Sondervermögen nach dem Gesetz über\nten Kosten für ein Vorhaben 0,3 vom Hundert des zu-\nKapitalanlagegesellschaften, wenn sichergestellt ist,\nletzt festgestellten Haushaltsvolumens des Versiche-\ndass für das Sondervermögen nur Vermögensge-\nrungsträgers, mindestens jedoch 22 800 Euro (Stand\ngenstände gemäß den Nummern 1 bis 4 und 8 die-\nHaushaltsjahr 2000) und höchstens 342 000 Euro\nser Vorschrift erworben werden dürfen,\n(Stand Haushaltsjahr 2000), nicht übersteigen. Bei\n6. Forderungen, für die eine sichere Hypothek, Grund-         dem Leasen von Grundstücken ist von dem fiktiven\noder Rentenschuld an einem Grundstück, Woh-               Kaufpreis auszugehen.\nnungseigentum oder Erbbaurecht im Bereich der\n(3) Der Mindest- und Höchstbetrag nach Absatz 2\nEuropäischen Gemeinschaften besteht,\nverändert sich in demselben Verhältnis wie der Baukos-\n7. Beteiligungen an gemeinnützigen Einrichtungen, so-         tenindex, den das Bundesministerium für Arbeit und\nweit die Zweckbestimmung der Mittelhingabe vor-           Soziales alljährlich bekannt gibt.\nwiegend den Aufgaben des Versicherungsträgers\n(4) Diese Vorschrift findet auf die Bundesagentur für\ndient sowie Darlehen für gemeinnützige Zwecke,\nArbeit keine Anwendung.\n8. Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten im               (5) Maßnahmen einer Einrichtung, an der ein Versi-\nGebiet der Europäischen Gemeinschaften.                   cherungsträger beteiligt ist und die nach den Absät-\n(2) Die Anlegung der Rücklage soll grundsätzlich in        zen 1 bis 4 genehmigungs- oder anzeigepflichtig wä-\nder im Inland geltenden Währung erfolgen. Der Erwerb          ren, hat der Versicherungsträger der Aufsichtsbehörde\nvon auf die Währung eines anderen Mitgliedstaates der         rechtzeitig anzuzeigen.\nEuropäischen Gemeinschaft lautenden Forderungen ist\nnur in Verbindung mit einem Kurssicherungsgeschäft                                       § 86\nzulässig.                                                                     Ausnahmegenehmigung\n(3) Anlagen für soziale Zwecke sollen mit Vorrang             Die Versicherungsträger können in Einzelfällen mit\nberücksichtigt werden.                                        Genehmigung der Aufsichtsbehörde ihre Rücklage ab-\n(4) Den Staaten der Europäischen Gemeinschaften            weichend von § 83 anlegen, wenn sie nicht oder noch\nin den Absätzen 1 und 2 stehen die Staaten des Ab-            nicht nach dieser Vorschrift angelegt werden kann oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009             3761\nwenn wichtige Gründe eine im Interesse des Versiche-                                      § 89\nrungsträgers liegende andere Anlegung rechtfertigen.                               Aufsichtsmittel\n(1) Wird durch das Handeln oder Unterlassen eines\nFünfter Titel\nVersicherungsträgers das Recht verletzt, soll die Auf-\nAufsicht                               sichtsbehörde zunächst beratend darauf hinwirken,\ndass der Versicherungsträger die Rechtsverletzung be-\n§ 87                               hebt. Kommt der Versicherungsträger dem innerhalb\nangemessener Frist nicht nach, kann die Aufsichtsbe-\nUmfang der Aufsicht\nhörde den Versicherungsträger verpflichten, die\n(1) Die Versicherungsträger unterliegen staatlicher        Rechtsverletzung zu beheben. Die Verpflichtung kann\nAufsicht. Sie erstreckt sich auf die Beachtung von Ge-        mit den Mitteln des Verwaltungsvollstreckungsrechts\nsetz und sonstigem Recht, das für die Versicherungs-          durchgesetzt werden, wenn ihre sofortige Vollziehung\nträger maßgebend ist.                                         angeordnet worden oder sie unanfechtbar geworden\n(2) Auf den Gebieten der Prävention in der gesetz-         ist. Die Aufsicht kann die Zwangsmittel für jeden Fall\nlichen Unfallversicherung erstreckt sich die Aufsicht         der Nichtbefolgung androhen. § 13 Absatz 6 Satz 2\nauch auf den Umfang und die Zweckmäßigkeit der                des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes ist nicht an-\nMaßnahmen.                                                    wendbar.\n(2) Absatz 1 gilt für die Aufsicht nach § 87 Absatz 2\n(3) Soweit die Deutsche Gesetzliche Unfallversiche-\nentsprechend.\nrung e. V. Aufgaben nach § 14 Absatz 4, § 15 Absatz 1,\n§ 20 Absatz 2 Satz 2, § 31 Absatz 2 Satz 2, § 32 Ab-             (3) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass die\nsatz 4, § 34 Absatz 3 Satz 1, § 40 Absatz 5, § 41 Ab-         Selbstverwaltungsorgane zu Sitzungen einberufen wer-\nsatz 4 und § 43 Absatz 5 des Siebten Buches wahr-             den. Wird ihrem Verlangen nicht entsprochen, kann sie\nnimmt, untersteht sie der Rechtsaufsicht des Bundes-          die Sitzungen selbst anberaumen und die Verhandlun-\nministeriums für Arbeit und Soziales. Das Bundesminis-        gen leiten.\nterium für Arbeit und Soziales kann die Aufsicht mit\nAusnahme der Aufsicht im Bereich der Prävention ganz                                      § 90\noder teilweise dem Bundesversicherungsamt übertra-                              Aufsichtsbehörden\ngen.\n(1) Die Aufsicht über die Versicherungsträger, deren\nZuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Lan-\n§ 88                               des hinaus erstreckt (bundesunmittelbare Versiche-\nPrüfung und Unterrichtung                      rungsträger), führt das Bundesversicherungsamt, auf\nden Gebieten der Prävention in der gesetzlichen Unfall-\n(1) Die Aufsichtsbehörde kann die Geschäfts- und\nversicherung das Bundesministerium für Arbeit und So-\nRechnungsführung des Versicherungsträgers prüfen.\nziales. Die Aufsicht über die Unfallkasse Post und Tele-\n(2) Die Versicherungsträger haben der Aufsichtsbe-         kom auf dem Gebiet der Prävention in der gesetzlichen\nhörde oder ihren Beauftragten auf Verlangen alle Unter-       Unfallversicherung führt das Bundesministerium der\nlagen vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen, die zur      Finanzen.\nAusübung des Aufsichtsrechts auf Grund pflichtgemä-              (2) Die Aufsicht über die Versicherungsträger, deren\nßer Prüfung der Aufsichtsbehörde gefordert werden.            Zuständigkeitsbereich sich nicht über das Gebiet eines\n(3) § 274 Absatz 1 Satz 1, 4 und 5 des Fünften Bu-         Landes hinaus erstreckt (landesunmittelbare Versiche-\nches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend für die Prü-          rungsträger), führen die für die Sozialversicherung zu-\nfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung           ständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder\nder landwirtschaftlichen Alterskassen und der landwirt-       oder die von den Landesregierungen durch Rechtsver-\nschaftlichen Berufsgenossenschaften sowie ihres Spit-         ordnung bestimmten Behörden; die Landesregierungen\nzenverbandes. Für diese Prüfung gelten ferner folgende        können diese Ermächtigung auf die obersten Landes-\nBestimmungen des § 274 des Fünften Buches entspre-            behörden weiter übertragen.\nchend:                                                           (2a) Die Aufsicht über die Deutsche Rentenversiche-\n1. Absatz 1 Satz 3 über die Übertragung der Prüfung           rung Bund führt das Bundesversicherungsamt. Soweit\nauf eine öffentlich-rechtliche Prüfungseinrichtung        die Deutsche Rentenversicherung Bund Grundsatz-\nmit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bundesmi-         und Querschnittsaufgaben wahrnimmt, führt das Bun-\nnisteriums für Gesundheit das Bundesministerium           desministerium für Arbeit und Soziales die Aufsicht; es\nfür Arbeit und Soziales tritt,                            kann die Aufsicht teilweise dem Bundesversicherungs-\namt übertragen.\n2. Absatz 2 Satz 1 und 2 über die Kostentragung mit\nder Maßgabe, dass das Nähere über die Erstattung,            (3) Abweichend von Absatz 1 führen die Verwal-\neinschließlich des Verteilungsmaßstabes und der zu        tungsbehörden nach Absatz 2 die Aufsicht über Versi-\nzahlenden Vorschüsse, für die Prüfung der bundes-         cherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über\nunmittelbaren landwirtschaftlichen Sozialversiche-        das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei\nrungsträger und des Spitzenverbandes vom Bun-             Länder hinaus erstreckt und für die das aufsichtfüh-\ndesversicherungsamt und für die Prüfung der lan-          rende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist.\ndesunmittelbaren landwirtschaftlichen Sozialversi-           (4) Die Aufsichtsbehörden treffen sich regelmäßig zu\ncherungsträger von den für die Sozialversicherung         einem Erfahrungsaustausch. Soweit dieser Erfahrungs-\nzuständigen obersten Verwaltungsbehörden der              austausch Angelegenheiten der Träger der landwirt-\nLänder geregelt wird.                                     schaftlichen Sozialversicherung betrifft, nehmen auch","3762          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009\ndas Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das                                       § 93\nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und\nAufgaben der Versicherungsämter\nVerbraucherschutz teil.\n(1) Die Versicherungsämter haben in allen Angele-\n§ 90a                               genheiten der Sozialversicherung Auskunft zu erteilen\nund die sonstigen ihnen durch Gesetz oder sonstiges\nZuständigkeitsbereich\nRecht übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Die\n(1) Der Zuständigkeitsbereich im Sinne des § 90 wird       Landesregierungen können einzelne Aufgaben der\nbestimmt:                                                     Versicherungsämter den Gemeindebehörden durch\n1. bei Ortskrankenkassen durch die Region, für die sie        Rechtsverordnung übertragen; die Landesregierungen\nbestehen (§ 143 des Fünften Buches),                      können diese Ermächtigung auf die obersten Landes-\nbehörden weiter übertragen.\n2. bei Betriebskrankenkassen durch die Betriebe, für\ndie sie ihrer Satzung nach zuständig sind; unselb-           (2) Die Versicherungsämter haben Anträge auf Leis-\nständige Betriebsteile mit weniger als zehn Mitglie-      tungen aus der Sozialversicherung entgegenzunehmen.\ndern in einem Land bleiben unberücksichtigt,              Auf Verlangen des Versicherungsträgers haben sie den\nSachverhalt aufzuklären, Beweismittel beizufügen, sich,\n3. bei Innungskrankenkassen durch die Bezirke der\nsoweit erforderlich, zu den entscheidungserheblichen\nHandwerksinnungen, für die sie ihrer Satzung nach\nTatsachen zu äußern und Unterlagen unverzüglich an\nbestehen,\nden Versicherungsträger weiterzuleiten.\n4. bei Ersatzkassen durch die in der Satzung festgeleg-\n(3) Zuständig ist das Versicherungsamt, in dessen\nten Bezirke.\nBezirk der Leistungsberechtigte zur Zeit des Antrags\n(2) Enthält die Satzung einer Betriebs- oder Innungs-      seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder\nkrankenkasse eine Regelung nach § 173 Absatz 2                seinen Beschäftigungsort oder Tätigkeitsort hat. Ist\nSatz 1 Nummer 4 des Fünften Buches in der ab 1. Ja-           ein solcher Ort im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs\nnuar 1996 geltenden Fassung, wird der Zuständigkeits-         nicht vorhanden, richtet sich die Zuständigkeit nach\nbereich bestimmt durch die Region (§ 173 Absatz 2             dem Ort, in dem zuletzt die Voraussetzungen des Sat-\nSatz 2 des Fünften Buches), für die sie ihrer Satzung         zes 1 erfüllt waren.\nnach zuständig ist.\n§ 94\nFünfter Abschnitt\nBundesversicherungsamt\nVersicherungsbehörden\n(1) Das Bundesversicherungsamt ist eine selbstän-\ndige Bundesoberbehörde. Es hat seinen Sitz in Bonn.\n§ 91\nArten                                  (2) Das Bundesversicherungsamt hat die ihm durch\nGesetz oder sonstiges Recht übertragenen Aufgaben\n(1) Versicherungsbehörden sind die Versicherungs-          wahrzunehmen. Es untersteht dem Bundesministerium\nämter und das Bundesversicherungsamt. Durch Lan-              für Arbeit und Soziales, für den Bereich der gesetz-\ndesrecht können weitere Versicherungsbehörden er-             lichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversi-\nrichtet werden.                                               cherung dem Bundesministerium für Gesundheit. Es\n(2) Die Landesregierungen können einzelne Aufga-           ist, soweit es die Aufsicht nach diesem Gesetz ausübt,\nben, die dieses Gesetzbuch den obersten Landesbe-             nur an allgemeine Weisungen des zuständigen Bundes-\nhörden zuweist, auf Versicherungsbehörden und an-             ministeriums gebunden.\ndere Behörden ihres Landes durch Rechtsverordnung\nübertragen; die Landesregierungen können diese Er-                                 Sechster Abschnitt\nmächtigung auf die obersten Landesbehörden weiter\nübertragen.                                                     Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises\n§ 92                                                      Erster Titel\nVersicherungsämter                                     A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n\nVersicherungsamt ist die untere Verwaltungsbehör-\nde. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch                                          § 95\nRechtsverordnung zu bestimmen, welche Behörde zu-                                 Anwendungsbereich\nständige Behörde im Sinne von Satz 1 ist. Sie können\ndiese Ermächtigung auf die obersten Verwaltungsbe-               (1) Das Verfahren zur Erstellung und Verarbeitung\nhörden der Länder übertragen. Die Landesregierungen           des elektronischen Entgeltnachweises findet auf fol-\noder die von ihnen bestimmten Stellen können durch            gende Auskünfte, Bescheinigungen und Nachweise (er-\nRechtsverordnung bestimmen, dass ein gemeinsames              fasste Nachweise) Anwendung:\nVersicherungsamt für die Bezirke mehrerer unterer Ver-        1. Arbeitsbescheinigung nach § 312 des Dritten Bu-\nwaltungsbehörden bei einer dieser Behörden errichtet              ches,\nwird. Durch Vereinbarung der beteiligten Landesregie-\n2. Nebeneinkommensbescheinigung nach § 313 des\nrungen oder der von ihnen bestimmten Stellen kann ein\nDritten Buches,\ngemeinsames Versicherungsamt bei einer unteren Ver-\nwaltungsbehörde auch für Gebietsteile mehrerer Län-           3. Auskunft über die Beschäftigung nach § 315 Ab-\nder errichtet werden.                                             satz 3 des Dritten Buches,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009              3763\n4. Auskünfte über den Arbeitsverdienst zum Wohn-             Beschäftigten, Beamten, Richters oder Soldaten auf\ngeldantrag nach § 23 Absatz 2 des Wohngeldgeset-         Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Da-\nzes und                                                  ten ist auf der Entgeltbescheinigung hinzuweisen. Eine\n5. Einkommensnachweise nach § 2 Absatz 7 Satz 4              Meldepflicht des Arbeitgebers besteht nicht, wenn Ent-\nund § 9 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgeset-       gelte ausschließlich aus einer geringfügigen Beschäfti-\nzes.                                                     gung in einem Privathaushalt nach § 8a erzielt werden.\n(2) Vorschriften, auf Grund derer Einkommen nach-            (2) Die Übermittlung der Meldung an die Zentrale\nzuweisen ist, das nicht nach § 97 Absatz 1 nachgewie-        Speicherstelle ist zu protokollieren. Die Protokollierung\nsen wird, bleiben unberührt.                                 umfasst\n1. den Absendezeitpunkt der Übermittlung,\n§ 96\n2. den Monat, für den die Meldung erfolgt,\nErrichtung\n3. die Versicherungs- oder Verfahrensnummer des Teil-\nder Zentralen Speicherstelle\nnehmers und\nund der Registratur Fachverfahren\n4. die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebs.\n(1) Bei der Datenstelle der Träger der Rentenversi-\ncherung (§ 145 Absatz 1 des Sechsten Buches) wird            Die Protokollierung ist nach Ablauf von zwei Jahren zu\neine räumlich, organisatorisch und personell getrennte       löschen, sofern sie nicht darüber hinaus zu Beweiszwe-\nZentrale Speicherstelle eingerichtet, die die nach § 97      cken in einem bereits eingeleiteten Verwaltungs- und\nAbsatz 1 übermittelten Daten speichert.                      Gerichtsverfahren benötigt wird und der Arbeitgeber\n(2) Der Informationstechnischen Servicestelle der         davon Kenntnis hat. In diesem Fall ist sie unverzüglich\nGesetzlichen Krankenversicherung wird die Wahrneh-           nach Mitteilung der abrufenden Behörde, dass das Ver-\nmung der Aufgaben der Registratur Fachverfahren              fahren abgeschlossen worden ist, zu löschen. Die Mit-\nnach § 100 übertragen. Soweit sie Aufgaben nach die-         teilung hat innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der\nsem Gesetz wahrnimmt, gilt sie als öffentliche Stelle.       Unanfechtbarkeit der Verwaltungsentscheidung zu er-\nfolgen.\n(3) Die Übertragung der Datenverarbeitung im Auf-\ntrag oder die Übermittlung von Daten abweichend von             (3) Mit der Übermittlung der Meldung nach Absatz 1\nden Regelungen dieses Gesetzes durch die in den Ab-          erfüllt der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Erteilung\nsätzen 1 und 2 genannten Stellen ist unzulässig.             der erfassten Nachweise, soweit in dem für den jewei-\nligen Nachweis geltenden Gesetz nichts anderes be-\n(4) Die Datenverarbeitungssysteme der Zentralen           stimmt ist.\nSpeicherstelle und der Registratur Fachverfahren müs-\nsen voneinander getrennt sein.                                  (4) Ist für einen Beschäftigten, Beamten, Richter\noder Soldaten keine Versicherungsnummer nach\nZweiter Titel                           § 147 des Sechsten Buches vorhanden oder zu verge-\nben, beantragt der Arbeitgeber mit der Meldung nach\nPflichten der                            Absatz 1 die Vergabe einer Verfahrensnummer bei der\nArbeitgeber und Beschäftigten                        Zentralen Speicherstelle unter Angabe der für die Ver-\ngabe der Verfahrensnummer erforderlichen Daten des\n§ 97                              Beschäftigten, Beamten, Richters oder Soldaten. Die\nPflichten des Arbeitgebers                    Zentrale Speicherstelle leitet den Antrag an die Daten-\n(1) Der Arbeitgeber hat der Zentralen Speicherstelle      stelle der Träger der Rentenversicherung weiter. Für die\nfür jeden Beschäftigten, Beamten, Richter oder Solda-        Vergabe der Verfahrensnummer gilt § 147 des Sechsten\nten monatlich gleichzeitig mit der Entgeltabrechnung         Buches entsprechend. Dem Beschäftigten und dem Ar-\neine Meldung zu erstatten, welche die Daten enthält,         beitgeber ist die vergebene Verfahrensnummer unver-\ndie in die erfassten Nachweise (§ 95 Absatz 1) aufzu-        züglich mitzuteilen; dies kann auch elektronisch erfol-\nnehmen sind. Das sind insbesondere                           gen.\n1. die Versicherungsnummer (§ 147 des Sechsten Bu-              (5) Werden Daten nach Absatz 1 nach der Übermitt-\nches) oder Verfahrensnummer (Absatz 4), Familien-        lung an die Zentrale Speicherstelle beim Arbeitgeber für\nname, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift des         einen Abrechnungszeitraum geändert, ist die Meldung\nBeschäftigten, Beamten, Richters oder Soldaten,          für diesen Abrechnungszeitraum unverzüglich zu stor-\nnieren und ist unverzüglich eine erneute Meldung mit\n2. das erfasste Einkommen in Euro, Beginn und Ende\nden geänderten Daten zu erstatten.\ndes Zeitraums, für den das erfasste Einkommen er-\nzielt worden ist, die Art des Einkommens, die Bei-          (6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales\ntragsgruppen, falls vorhanden, und die laufende          wird ermächtigt, das Nähere zu Inhalt und Form der\nNummer der Meldung sowie                                 vom Arbeitgeber nach Absatz 1 zu übermittelnden Mel-\ndung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\n3. Name und Anschrift des Arbeitgebers sowie die Be-\nBundesrates zu bestimmen.\ntriebsnummer des Beschäftigungsbetriebs.\nSonstige personenbezogene Daten darf die Meldung                                        § 98\nnicht enthalten. Zusätzlich zur monatlichen Meldung\nnach Satz 1 hat der Arbeitgeber der Zentralen Spei-                       Mitwirkung des Beschäftigten\ncherstelle die Meldung zu den erfassten Nachweisen              (1) Beschäftigte, Beamte, Richter und Soldaten ha-\nzu dem Zeitpunkt und mit dem Inhalt zu übermitteln,          ben sich zum Verfahren anzumelden, sobald ein erfass-\nden das für den jeweiligen Nachweis geltende Gesetz          ter Nachweis erforderlich wird. Mit dieser Anmeldung\nbestimmt. Auf die Übermittlung und den Anspruch des          oder mit der ersten Meldung nach § 97 Absatz 1 wird","3764          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009\nder jeweilige Beschäftigte, Beamte, Richter oder Soldat       oder vorläufigen Identitätsnummer und speichert die\nTeilnehmer am Verfahren.                                      angenommenen Daten in verschlüsselter Form. Der Da-\n(2) Für die Anmeldung nach Absatz 1 Satz 1 sind die       tenbank-Hauptschlüssel wird durch den Bundesbeauf-\nVersicherungs- oder Verfahrensnummer und die Zertifi-         tragten für den Datenschutz und die Informationsfrei-\nkatsidentitätsnummer eines zum Zeitpunkt der Einver-          heit verwaltet. Die Daten dürfen ausschließlich unter\nständniserklärung zum Abruf gültigen qualifizierten Zer-      der Zertifikatsidentitätsnummer oder der vorläufigen\ntifikats, die sich zusammensetzt aus der laufenden            Identitätsnummer gespeichert werden. § 79 Absatz 2\nNummer des Zertifikats nach § 7 Absatz 1 Nummer 4             des Zehnten Buches findet entsprechende Anwen-\ndes Signaturgesetzes, dem Namen des Zertifizierungs-          dung. Die Zentrale Speicherstelle hat sicherzustellen,\ndiensteanbieters sowie seinem Niederlassungsstaat             dass Daten nur durch dazu Befugte abgerufen werden\nnach § 7 Absatz 1 Nummer 6 des Signaturgesetzes,              können. Zur Prüfung dieser Abrufvoraussetzungen wer-\nanzugeben. Die Anmeldung erfolgt über eine Anmelde-           den bei der Zentralen Speicherstelle die Abrufbefugnis\nstelle, die den Antrag unverzüglich an die Registratur        der verantwortlichen Person sowie das Vorliegen des\nFachverfahren weiterleitet, oder unmittelbar bei der Re-      Einverständnisses des Teilnehmers mit dem Datenabruf\ngistratur Fachverfahren. Für die Anmeldung können die         durch die abrufende Behörde gespeichert.\nvon den Agenturen für Arbeit hierfür zur Verfügung ge-           (4) Die Zentrale Speicherstelle hat ein gespeichertes\nstellten Einrichtungen genutzt werden. Nach der An-           Datum automatisch zu löschen, sobald die Ansprüche,\nmeldung erhält der Teilnehmer eine Bestätigung über           für deren Geltendmachung es nach den in § 95 Absatz 1\ndie erfolgreiche Anmeldung.                                   genannten Gesetzen erforderlich ist, erloschen sind,\n(3) Der gesetzliche Vertreter eines Teilnehmers hat       spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren.\nsich zusätzlich zum Verfahren anzumelden. Bei der An-\n(5) Hat ein Teilnehmer den begründeten Verdacht,\nmeldung zum Verfahren ist der Nachweis des gesetz-\ndass die vom Arbeitgeber zu seiner Person übermittel-\nlichen Vertretungsrechtes zu führen. Erlischt das ge-\nten Daten nicht korrekt übermittelt oder gespeichert\nsetzliche Vertretungsrecht, ist dies unverzüglich über\nworden sind und beantragt er bei der abrufenden Be-\neine Anmeldestelle oder direkt der Registratur Fachver-\nhörde eine Überprüfung, ist die Zentrale Speicherstelle\nfahren mitzuteilen. Zu diesem Zeitpunkt erlischt die\nverpflichtet, die korrekte Übernahme der Daten unver-\nTeilnahmeberechtigung des Vertreters.\nzüglich zu prüfen. Das Prüfergebnis ist der abrufenden\nBehörde nach Satz 1 unverzüglich zuzuleiten. Fehler-\nDritter Titel                            hafte Meldungen sind unverzüglich zu stornieren und\nAufgaben und Befugnisse                           neu vorzunehmen.\nder Zentralen Speicherstelle\nund der Registratur Fachverfahren                           (6) Die Zentrale Speicherstelle darf die an sie über-\nmittelten Daten nur für die Übermittlung an abrufende\n§ 99                               Behörden und für Auskünfte an Teilnehmer nach die-\nsem Gesetzbuch oder anderen Rechtsvorschriften ver-\nAufgaben und Befugnisse                       wenden. Eine Übermittlung, Nutzung oder Beschlag-\nder Zentralen Speicherstelle                   nahme der Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist\n(1) Die Zentrale Speicherstelle erhebt die vom Ar-        unzulässig. Die Zentrale Speicherstelle hat zu gewähr-\nbeitgeber nach § 97 Absatz 1 in verschlüsselter Form          leisten, dass Auskünfte an Teilnehmer auch im Wege\nübermittelten Daten. Sie darf diese Daten nur verarbei-       des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt\nten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach die-       werden können. Dabei ist sicherzustellen, dass dem je-\nsem Gesetzbuch erforderlich ist.                              weiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen\nzur Sicherung von Datenschutz und Datensicherheit\n(2) Die Zentrale Speicherstelle überprüft die übermit-\ngetroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit\ntelten Daten auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit. Der\nund die Unversehrtheit der bei der Zentralen Speicher-\nEingang der Meldungen des Arbeitgebers ist zu proto-\nstelle gespeicherten und an den Teilnehmer übermittel-\nkollieren. Die Protokollierung umfasst\nten Daten gewährleisten. Der Nachweis der Urheber-\n1. den Eingangszeitpunkt der Übermittlung,                    schaft des Antrags ist durch eine qualifizierte elektro-\n2. den Monat für den die Meldung erfolgt,                     nische Signatur nach dem Signaturgesetz zu führen.\n3. die Versicherungs- oder Verfahrensnummer des Teil-            (7) Die Zentrale Speicherstelle darf die an sie über-\nnehmers und                                              mittelten Daten nur an zum Abrufverfahren zugelassene\n4. die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebs.             Behörden weiter übermitteln. Über einen Antrag auf Zu-\nlassung entscheidet die Zentrale Speicherstelle im Ein-\n§ 97 Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Sind die        vernehmen mit der Registratur Fachverfahren. Sie darf\nDaten nicht schlüssig oder unvollständig oder erfolgt         nur Behörden zulassen, die die Vorlage erfasster Nach-\naus sonstigen Gründen keine Speicherung, ist der Ar-          weise verlangen können. Die Zentrale Speicherstelle\nbeitgeber durch eine Fehlermeldung zu unterrichten.           prüft, ob die technischen und datenschutzrechtlichen\nDer Arbeitgeber ist zu einer erneuten unverzüglichen          Voraussetzungen für die Teilnahme am Abrufverfahren\nÜbermittlung einer korrekten Meldung verpflichtet. Bei        durch die ersuchende Behörde gewährleistet sind.\nSpeicherung der Daten durch die Zentrale Speicher-            § 78a des Zehnten Buches gilt entsprechend. Die ab-\nstelle ist der Arbeitgeber ebenfalls unverzüglich zu un-      rufende Behörde hat die Zentrale Speicherstelle unver-\nterrichten.                                                   züglich über alle technischen Veränderungen zu infor-\n(3) Die Zentrale Speicherstelle prüft durch eine Ab-      mieren. Sind die technischen und datenschutzrecht-\nfrage bei der Registratur Fachverfahren die Möglichkeit       lichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben,\nder Zuordnung zu einer Zertifikatsidentitätsnummer            ist die Zulassung zu versagen oder zu entziehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009              3765\n§ 100                              Identitätsnummer zu protokollieren. Die Protokollierung\nAufgaben und Befugnisse                       einer Anmeldung enthält den Zeitpunkt des Eingangs\nder Registratur Fachverfahren                    der Anmeldung, die gemeldete Versicherungs- oder\nVerfahrensnummer und die Bestätigung der Deutschen\n(1) Die Registratur Fachverfahren hat die Aufgabe,         Rentenversicherung über die Richtigkeit der Versiche-\n1. die von der Anmeldestelle weitergeleitete oder vom         rungs- oder Verfahrensnummer. Die Protokollierung der\nTeilnehmer oder einem gesetzlichen Vertreter elek-        Vergabe einer vorläufigen Identitätsnummer enthält den\ntronisch vorgenommene Anmeldung zum Verfahren             Zeitpunkt des Eingangs der Meldung des Arbeitgebers,\nentgegenzunehmen,                                         die Versicherungs- oder Verfahrensnummer sowie die\n2. soweit keine Zertifikatsidentitätsnummer und auch          vorläufig vergebene Identitätsnummer. § 97 Absatz 2\nkeine vorläufige Identitätsnummer vorliegt, für einen     Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.\nTeilnehmer eine vorläufige Identitätsnummer zu ver-          (8) Die Registratur Fachverfahren darf die von ihr\ngeben,                                                    verarbeiteten Daten nur für Zwecke nach dieser Vor-\n3. die Zertifikatsidentitätsnummer oder vorläufige Iden-      schrift oder für Auskünfte an den Teilnehmer nach die-\ntitätsnummer des Teilnehmers beziehungsweise des          sem Gesetzbuch oder anderen Rechtsvorschriften ver-\ngesetzlichen Vertreters mit der Versicherungs- oder       wenden. Eine Übermittlung, Nutzung oder Beschlag-\nVerfahrensnummer des Teilnehmers zu verbinden             nahme der Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist\nund zu speichern,                                         unzulässig. Die Registratur Fachverfahren hat zu ge-\nwährleisten, dass Auskünfte an Teilnehmer auch im\n4. die vorläufige Identitätsnummer und alle einem Teil-\nWege des automatisierten Abrufs über das Internet er-\nnehmer zugeordneten Zertifikatsidentitätsnummern\nteilt werden können. Dabei ist sicherzustellen, dass\nzu verbinden und zu speichern,\ndem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maß-\n5. die Registrierung von gesetzlichen Vertretern als          nahmen zur Sicherung von Datenschutz und Daten-\nTeilnahmeberechtigte bei Beendigung der gesetz-           sicherheit getroffen werden, die insbesondere die Ver-\nlichen Vertretung zu löschen sowie                        traulichkeit und die Unversehrtheit der bei der Registra-\n6. der Zentralen Speicherstelle auf Ersuchen die nach         tur Fachverfahren gespeicherten und an den Teilnehmer\nden Nummern 3 und 4 verbundenen Daten zu über-            übermittelten Daten gewährleisten. Der Nachweis der\nmitteln.                                                  Urheberschaft des Antrags ist durch eine qualifizierte\n(2) Die Registratur Fachverfahren darf personenbe-         elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz zu\nzogene Daten nur erheben und verwenden, soweit dies           führen.\nzur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetzbuch\nerforderlich ist. Zu diesem Zweck verarbeitet die Regis-                           Vierter Titel\ntratur Fachverfahren die Angaben des Teilnehmers und                             Abrufverfahren\nseines gesetzlichen Vertreters aus seiner Anmeldung\nzum Verfahren sowie die Versicherungs- oder Verfah-                                      § 101\nrensnummer des Teilnehmers aus der Meldung nach\n§ 97 Absatz 1.                                                                      Abrufverfahren\nbei der Zentralen Speicherstelle\n(3) Ist für den Teilnehmer keine Zertifikatsidentitäts-\nnummer vorhanden, vergibt sie eine vorläufige Identi-            (1) Bei einem Abruf überprüft die Zentrale Speicher-\ntätsnummer. Die vorläufige Identitätsnummer gilt aus-         stelle zunächst\nschließlich für den Teilnehmer und ist wie die Zertifikats-   1. die Zulassung der abrufenden Behörde zum Abruf-\nidentitätsnummer aufgebaut, wobei anstelle des Na-                verfahren,\nmens des Zertifizierungsdiensteanbieters die Kennung\nder Registratur Fachverfahren eingesetzt wird.                2. die Erforderlichkeit der abgerufenen Daten für das\ndem Abruf zugrunde liegende Fachverfahren,\n(4) Zur Prüfung der Richtigkeit der Versicherungs-\nnummer gleicht die Registratur Fachverfahren bei der          3. das Vorliegen des Einverständnisses des Teilneh-\nAnmeldung eines Teilnehmers die für das Verfahren er-             mers mit dem Datenabruf,\nforderlichen Daten mit dem Stammdatensatzbestand              4. die Gültigkeit aller beim Abruf erforderlichen und ge-\nder Datenstelle der Träger der Rentenversicherung                 nutzten Zertifikate.\n(§ 150 des Sechsten Buches) ab.\nSind die Abrufdaten nicht schlüssig oder unvollständig\n(5) Die technischen Einzelheiten der Datenübermitt-        oder ist aus sonstigen Gründen eine Beantwortung\nlung zwischen Registratur Fachverfahren und der Da-           nicht zulässig oder nicht möglich, teilt sie dies der ab-\ntenstelle der Träger der Rentenversicherung nach den          rufenden Behörde unverzüglich mit. Anderenfalls über-\nAbsätzen 1, 2 und 4 regeln diese durch Vereinbarung.          mittelt sie die für das jeweilige Verwaltungsverfahren\n(6) Die Registratur Fachverfahren löscht unverzüg-         erforderlichen Daten verschlüsselt an die abrufende\nlich alle Zertifikatsidentitätsnummern, die nicht mehr        Behörde.\nals Ordnungskriterium für die in der Zentralen Speicher-\n(2) Die Zentrale Speicherstelle hat die Datenabrufe\nstelle gespeicherten Daten erforderlich sind. Gleiches\nzu protokollieren. Die Protokollierung umfasst mindes-\ngilt für vorläufige Identitätsnummern. Ansonsten sind\ntens\nin der Registratur Fachverfahren gespeicherte Daten\nspätestens 80 Jahre nach der Geburt des Teilnehmers           1. den Abrufzeitpunkt,\nzu löschen.                                                   2. die abrufende verantwortliche Person, bei Verwen-\n(7) Die Registratur Fachverfahren hat die Anmeldung            dung eines Abrufagenten auch die weiterverarbei-\neines Teilnehmers und die Vergabe einer vorläufigen               tende Person,","3766          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009\n3. die Zertifikatsidentitätsnummer zum abgerufenen            Nummer 7 des Signaturgesetzes) zum Verfahren nach\nDatensatz,                                                § 98 Absatz 1 oder Absatz 3 angemeldet sein.\n4. den Namen oder die Betriebsnummer der abrufen-                  (3) Der Teilnehmer ist durch die abrufende Behörde\nden Behörde.                                              vor Abgabe der Erklärung hinzuweisen auf\n§ 97 Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.                 1. den Zweck des Abrufs,\n§ 102                               2. die Folgen, insbesondere die Rechtsfolgen einer Ver-\nweigerung der Mitwirkung nach diesem Gesetzbuch,\nPflichten der abrufenden Behörde\n3. den Zeitraum und die in diesem Zeitraum erfolgende\n(1) Bei der Zulassung zum Abrufverfahren nach § 99               Anzahl von Abrufen nach Absatz 1 Satz 2\nAbsatz 7 benennt die abrufende Behörde der Zentralen\nSpeicherstelle einen verantwortlichen Mitarbeiter. Die-             sowie\nser ist für die Verwaltung der Abrufbefugnisse der Be-\ndiensteten dieser Behörde zuständig. Der Umfang der           4. seinen Anspruch auf Auskunft über die zu seiner\njeweiligen Abrufbefugnis ist der Zentralen Speicher-                Person gespeicherten Daten.\nstelle mitzuteilen. Änderungen hinsichtlich der befugten           (4) Der Teilnehmer hat gegenüber der Zentralen\nBediensteten oder der Abrufbefugnisse sind der Zen-           Speicherstelle und der Registratur Fachverfahren An-\ntralen Speicherstelle unverzüglich mitzuteilen. Jeder         spruch auf Auskunft über die zu seiner Person gespei-\nAbrufberechtigte muss sich für den jeweiligen Abruf ge-       cherten Daten. Der Teilnehmer kann die Übermittlung\ngenüber der Zentralen Speicherstelle persönlich als Be-       der Daten in elektronischer Form verschlüsselt oder in\nhördenmitarbeiter mit seiner sicheren Authentisierungs-       schriftlicher Form verlangen. Der Anspruch kann bei der\neinheit nach dem Signaturgesetz authentisieren.               abrufenden Behörde oder direkt gegenüber den in\n(2) Die abrufende Behörde muss über die notwen-            Satz 1 genannten Stellen geltend gemacht werden.\ndigen technischen Einrichtungen zum Abruf verfügen.           Der Teilnehmer ist über die Weiterleitung seines Anlie-\nDer Nachweis ist im Zulassungsantrag nach § 99 Ab-            gens und die Erreichbarkeit der in Satz 1 genannten\nsatz 7 zu führen. Änderungen der technischen Einrich-         Stellen zu informieren.\ntung sind der Zentralen Speicherstelle unverzüglich an-\n(5) Mit einem Teilnehmer darf weder vereinbart noch\nzuzeigen.\ndarf von ihm verlangt werden, auf gespeicherte Daten\n(3) Die abrufende Behörde hat die Verbindungsdaten         zuzugreifen oder einen solchen Zugriff zu gestatten, so-\nfür den Abruf bei der Zentralen Speicherstelle zu pro-        weit dies nicht für erfasste Nachweise erforderlich ist.\ntokollieren. Die Protokollierung umfasst mindestens\n(6) Teilnehmer, die nach Aufforderung einer abrufen-\n1. den Abrufzeitpunkt,                                        den Behörde ein qualifiziertes Zertifikat erwerben, um\nihr Einverständnis nach Absatz 1 zu erklären, erhalten\n2. die abrufende verantwortliche Person, bei Verwen-\nauf Antrag von dieser Behörde die Kosten des qualifi-\ndung eines Abrufagenten auch die weiterverarbei-\nzierten Zertifikates in angemessener Höhe erstattet. Mit\ntende Person,\nder Aufforderung nach Satz 1 ist der Teilnehmer darü-\n3. die Zertifikatsidentitätsnummer zum abgerufenen            ber zu informieren, bis zu welcher Höhe die Kosten als\nDatensatz.                                                angemessen anerkannt werden.\n§ 97 Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.                      (7) Die Rechte des Teilnehmers nach diesem Para-\ngraphen können nicht durch Rechtsgeschäft oder Ver-\n(4) Abgerufene Daten dürfen nur für Verfahren ver-\nwaltungshandeln ausgeschlossen oder beschränkt\nwendet werden, für deren Durchführung sie abgerufen\nwerden.\nworden sind. Eine Übermittlung, Nutzung oder Be-\nschlagnahme nach anderen Rechtsvorschriften ist un-\nzulässig.                                                                                  §§ 104 – 110\n(weggefallen)\n§ 103 15)\n15\n) Gemäß Artikel 1 Nummer 9 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 3\nRechte und Pflichten\ndes Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634) wird zum 1. Januar\ndes Teilnehmers im Abrufverfahren                        2014 nach § 103 folgender Titel eingefügt:\n(1) Ein Abruf der bei der Zentralen Speicherstelle ge-                                      „Fünfter Titel\nspeicherten Daten ist nur zulässig, wenn der Teilnehmer                                Finanzierung des Verfahrens\noder dessen gesetzlicher Vertreter mit seiner qualifizier-                                         § 104\nten elektronischen Signatur sein Einverständnis gegen-             Finanzierung des Verfahrens des elektronischen Entgeltnachweises\nüber der Zentralen Speicherstelle erklärt hat. Das Ein-                Die Zentrale Speicherstelle und die Registratur Fachverfahren\nverständnis kann sich auch auf eine begrenzte Anzahl               sind ab dem 1. Januar 2014 durch kostendeckende Abrufentgelte\nfür den Datenabruf der abrufenden Behörden zu finanzieren. Das\nkünftiger Abrufe beziehen. Der Teilnehmer hat das                  Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt,\nRecht, sein Einverständnis jederzeit zu widerrufen oder            im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem\nzeitlich zu begrenzen.                                             Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesminis-\nterium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\n(2) Zum Zeitpunkt der Erklärung des Einverständnis-             Bundesrates die Höhe der Abrufentgelte und die Auslagenerstat-\ntung, die Zahlungsmodalitäten sowie die Verteilung der Einnahmen\nses muss der Teilnehmer oder dessen gesetzlicher Ver-              auf die Zentrale Speicherstelle und die Registratur Fachverfahren zu\ntreter mit einem gültigen qualifizierten Zertifikat (§ 2           bestimmen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009              3767\nSiebter Abschnitt                                                    § 110b\nAufbewahrung von Unterlagen                                        Rückgabe, Vernichtung\nund Archivierung von Unterlagen\n§ 110a                                  (1) Unterlagen, die für eine öffentlich-rechtliche Ver-\nAufbewahrungspflicht                         waltungstätigkeit einer Behörde nicht mehr erforderlich\nsind, können nach den Absätzen 2 und 3 zurückgege-\n(1) Die Behörde bewahrt Unterlagen, die für ihre öf-         ben oder vernichtet werden. Die Anbietungs- und Über-\nfentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit, insbesondere          gabepflichten nach den Vorschriften des Bundesarchiv-\nfür die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens oder           gesetzes und der entsprechenden gesetzlichen Vor-\nfür die Feststellung einer Leistung, erforderlich sind,         schriften der Länder bleiben unberührt. Satz 1 gilt ins-\nnach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Aufbewah-                  besondere für\nrung auf.\n1. Unterlagen, deren Aufbewahrungsfristen abgelaufen\n(2) Die Behörde kann an Stelle der schriftlichen Un-             sind,\nterlagen diese als Wiedergabe auf einem Bildträger\noder auf anderen dauerhaften Datenträgern aufbewah-             2. Unterlagen, die nach Maßgabe des § 110a Absatz 2\nren, soweit dies unter Beachtung der Grundsätze der                 als Wiedergabe auf einem maschinell verwertbaren\nWirtschaftlichkeit und Sparsamkeit den Grundsätzen                  dauerhaften Datenträger aufbewahrt werden und\nordnungsmäßiger Aufbewahrung entspricht. Nach den               3. der Behörde vom Betroffenen oder von Dritten zur\nGrundsätzen ordnungsmäßiger Aufbewahrung von auf                    Verfügung gestellte Unterlagen.\nDatenträgern aufbewahrten Unterlagen ist insbeson-\ndere sicherzustellen, dass                                         (2) Unterlagen, die einem Träger der gesetzlichen\nRentenversicherung von Versicherten, Antragstellern\n1. die Wiedergabe auf einem Bildträger oder die Daten           oder von anderen Stellen zur Verfügung gestellt worden\nauf einem anderen dauerhaften Datenträger                   sind, sind diesen zurückzugeben, soweit sie nicht als\na) mit der diesen zugrunde gelegten schriftlichen           Ablichtung oder Abschrift dem Träger auf Anforderung\nUnterlage bildlich und inhaltlich vollständig über-     von den genannten Stellen zur Verfügung gestellt wor-\neinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden,             den sind; werden die Unterlagen anderen Stellen zur\nund über diese Übereinstimmung ein Nachweis             Verfügung gestellt, sind sie von diesen Stellen auf An-\ngeführt wird,                                           forderung zurückzugeben.\nb) während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jeder-             (3) Die übrigen Unterlagen im Sinne von Absatz 1\nzeit verfügbar sind und unverzüglich bildlich und       werden vernichtet, soweit kein Grund zu der Annahme\ninhaltlich unverändert lesbar gemacht werden            besteht, dass durch die Vernichtung schutzwürdige In-\nkönnen,                                                 teressen des Betroffenen beeinträchtigt werden.\n2. die Ausdrucke oder sonstigen Reproduktionen mit                                        § 110c\nder schriftlichen Unterlage bildlich und inhaltlich\nübereinstimmen und                                                        Verwaltungsvereinbarungen,\nVerordnungsermächtigung\n3. als Unterlage für die Herstellung der Wiedergabe nur\ndann der Abdruck einer Unterlage verwendet werden              (1) Die Spitzenverbände der Träger der Sozialversi-\ndarf, wenn die dem Abdruck zugrunde liegende Un-            cherung und die Bundesagentur für Arbeit vereinbaren\nterlage bei der Behörde nicht mehr vorhanden ist.           gemeinsam unter besonderer Berücksichtigung der\nschutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Vo-\nDie Sätze 1 und 2 gelten auch für die Aufbewahrung\nraussetzungen des Signaturgesetzes das Nähere zu\nvon Unterlagen, die nur mit Hilfe einer Datenverarbei-\nden Grundsätzen ordnungsmäßiger Aufbewahrung im\ntungsanlage erstellt worden sind, mit der Maßgabe,\nSinne des § 110a, den Voraussetzungen der Rückgabe\ndass eine bildliche Übereinstimmung der Wiedergabe\nund Vernichtung von Unterlagen sowie die Aufbewah-\nauf dem dauerhaften Datenträger mit der erstmals er-\nrungsfristen für Unterlagen. Die Vereinbarung kann auf\nstellten Unterlage nicht sichergestellt sein muss.\nbestimmte Sozialleistungsbereiche beschränkt werden;\n(3) Können aufzubewahrende Unterlagen nur in der             sie ist von den beteiligten Spitzenverbänden abzu-\nForm einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder als             schließen. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmi-\nDaten auf anderen dauerhaften Datenträgern vorgelegt            gung der beteiligten Bundesministerien.\nwerden, sind, soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist,\n(2) Soweit Vereinbarungen nicht getroffen sind, wird\nbei der Behörde auf ihre Kosten diejenigen Hilfsmittel\ndie Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverord-\nzur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, die Un-\nnung mit Zustimmung des Bundesrates unter besonde-\nterlagen lesbar zu machen. Soweit erforderlich, ist die\nrer Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen\nBehörde verpflichtet, die Unterlagen ganz oder teil-\nder Betroffenen\nweise auszudrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Re-\nproduktionen beizubringen; die Behörde kann Ersatz              1. das Nähere zu bestimmen über\nihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlan-\na) die Grundsätze ordnungsmäßiger Aufbewahrung\ngen.\nim Sinne des § 110a,\n(4) Absatz 2 gilt nicht für Unterlagen, die als Wieder-\nb) die Rückgabe und Vernichtung von Unterlagen,\ngabe auf einem Bildträger aufbewahrt werden, wenn\ndiese Wiedergabe vor dem 1. Februar 2003 durchge-               2. für bestimmte Unterlagen allgemeine Aufbewah-\nführt wird.                                                         rungsfristen festzulegen.","3768                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009\n§ 110d                                  3.   entgegen § 28f Absatz 1 Satz 1 Lohnunterlagen\nnicht führt oder nicht aufbewahrt,\nBeweiswirkung\n3a. entgegen § 28f Absatz 1a eine Lohnunterlage\nIst eine Unterlage nach § 110a Absatz 2 auf anderen                      oder eine Beitragsabrechnung nicht oder nicht\ndauerhaften maschinell verwertbaren Datenträgern als                          richtig gestaltet,\nBildträgern aufbewahrt und\n3b. entgegen § 28f Absatz 5 Satz 1 eine Lohnunter-\n1. die Wiedergabe mit einer qualifizierten elektroni-                         lage nicht oder nicht für die vorgeschriebene\nschen Signatur nach dem Signaturgesetz dessen                           Dauer aufbewahrt,\nversehen, der die Wiedergabe auf dem dauerhaften\nDatenträger hergestellt oder die Übereinstimmung                   4.   entgegen § 28o,\nder Unterlage mit Inhalt und Bild der Wiedergabe                        a) eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht voll-\nunmittelbar nach der Herstellung der Wiedergabe                             ständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder\ngeprüft hat, oder\nb) die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht voll-\n2. bei urschriftlicher Aufzeichnung des Textes nur in                             ständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,\ngespeicherter Form diese mit einer qualifizierten\n5.   einer Rechtsverordnung nach § 28c Nummer 3\nelektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz\nbis 5, 7 oder 8, § 28n Satz 1 Nummer 7 oder\ndessen versehen ist, der den Text elektronisch sig-\n§ 28p Absatz 9, oder einer vollziehbaren Anord-\nniert hat,\nnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung\nund ist die qualifizierte elektronische Signatur dauerhaft                    zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für\nüberprüfbar, können der öffentlich-rechtlichen Verwal-                        einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-\ntungstätigkeit die Daten auf diesem dauerhaften Daten-                        vorschrift verweist,\nträger zugrunde gelegt werden, soweit nach den Um-                       6.   entgegen § 97 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 5\nständen des Einzelfalles kein Anlass ist, ihre sachliche                      eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nRichtigkeit zu beanstanden.                                                   oder nicht rechtzeitig erstattet,\n7.   entgegen § 97 Absatz 1 Satz 5 die Übermittlung\nAchter Abschnitt\nund den Anspruch auf Auskunft nicht dokumen-\nBußgeldvorschriften                                   tiert,\n8.   entgegen § 97 Absatz 2 Satz 1 die Übermittlung\n§ 111 16)                                      der Daten nicht oder nicht vollständig protokol-\nliert,\nBußgeldvorschriften\n9.   entgegen § 97 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Proto-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nkollierung nicht nach Ablauf der Frist unverzüglich\nleichtfertig\nlöscht,\n1.     entgegen § 18f Absatz 1 bis 3 Satz 1, Absatz 3a               10.    entgegen § 98 Absatz 3 Satz 3 nicht unverzüglich\noder Absatz 5 die Versicherungsnummer erhebt,                        das Erlöschen seines Vertretungsrechtes mitteilt,\nverarbeitet oder nutzt,\n11.    entgegen § 103 Absatz 5 mit einem Teilnehmer\n2.     entgegen § 28a Absatz 1 bis 3, 4 Satz 1 oder Ab-                     vereinbart oder verlangt, dass auf gespeicherte\nsatz 9, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsver-                   Daten zugegriffen oder der Zugriff gestattet wird.\nordnung nach § 28c Nummer 1 eine Meldung\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht            In den Fällen der Nummer 2a findet § 266a Absatz 2\nrechtzeitig erstattet,                                        des Strafgesetzbuches keine Anwendung.\n2a. entgegen § 28a Absatz 7 Satz 1 oder 2 eine Mel-                     (2) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber ei-\ndung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder             nem Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden einen\nnicht rechtzeitig erstattet,                                  höheren Betrag von dessen Arbeitsentgelt abzieht, als\nden Teil, den der Beschäftigte oder Hausgewerbetrei-\n2b. entgegen § 28e Absatz 3c eine Auskunft nicht,                    bende vom Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu tra-\nnicht richtig oder nicht vollständig erteilt,                 gen hat.\n16\n) Gemäß Artikel 2 Nummer 4 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 7 des\n(3) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 40 Ab-\nGesetzes vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2426) werden dem       satz 2 einen anderen in der Übernahme oder Ausübung\n§ 111 am 1. Januar 2010 folgende Absätze 5 und 6 angefügt:        eines Ehrenamtes in der Sozialversicherung behindert\n„(5) Ordnungswidrig handelt auch, wer entgegen § 77 Absatz 1a oder wegen der Übernahme oder Ausübung benachtei-\noder entgegen der Rechtsverordnung nach § 78 als Mitglied eines   ligt.\nvertretungsberechtigten Organs einer Krankenkasse\n1. bei der Aufstellung oder Feststellung eines Jahresabschlusses     (3a) Ordnungswidrig handelt, wer\nden Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzie-\nrung zuwiderhandelt,\n1. entgegen § 55 Absatz 2 in Verbindung mit einer\n2. gegen die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses oder\nRechtsverordnung nach § 56 als Arbeitgeber eine\nanderer Unterlagen der Rechnungslegung verstößt oder             Wahlunterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig\n3. im Zusammenhang mit den Nummern 1 und 2 bei hierfür finanz-        oder nicht rechtzeitig ausstellt oder\nbegründenden Unterlagen falsche Erklärungen abgibt oder her-\nbeiführt.                                                    2. entgegen § 55 Absatz 3 in Verbindung mit einer\nRechtsverordnung nach § 56 eine Angabe nicht,\n(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 5\nmit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.        nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nDie Geldbuße kann mehrmals festgesetzt werden.“                       macht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009                    3769\n(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des                 abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über\nAbsatzes 1 Nummer 2b und Nummer 3 mit einer Geld-                      Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen; sie\nbuße von bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des                 ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4\nAbsatzes 1 Nummer 2 und 9 bis 14 mit einer Geldbuße                    des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.\nbis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den übrigen Fäl-\nlen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahn-                                              § 113\ndet werden.\nZusammenarbeit\nmit anderen Behörden\n§ 112\nZur Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkei-\nAllgemeines                                ten nach § 111 arbeiten die Behörden der Zollverwal-\nüber Bußgeldvorschriften                           tung, die Einzugsstellen und die Träger der Rentenver-\n(1) 17) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Ab-                 sicherung zusammen, wenn sich im Einzelfall konkrete\nsatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-                      Anhaltspunkte für Verstöße gegen die Vorschriften des\nkeiten sind                                                            Sechsten Abschnitts ergeben. Sie unterrichten sich ge-\ngenseitig über die für die Verfolgung und Ahndung der\n1.     der Versicherungsträger, soweit das Gesetz nichts               Ordnungswidrigkeiten notwendigen Tatsachen. Erge-\nanderes bestimmt,                                               ben sich Anhaltspunkte für Verstöße gegen die Mitwir-\nkungspflicht nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des\n2.     die nach Landesrecht zuständige Stelle bei Ord-\nErsten Buches gegenüber einem Träger der Sozialhilfe\nnungswidrigkeiten nach § 111 Absatz 1 Satz 1\noder die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleis-\nNummer 1; mangels einer Regelung im Landes-\ntungsgesetzes, unterrichten sie die Träger der Sozial-\nrecht bestimmt die Landesregierung die zustän-\nhilfe oder die für die Durchführung des Asylbewerber-\ndige Stelle,\nleistungsgesetzes zuständigen Behörden.\n3.     die Behörden der Zollverwaltung bei Ordnungswid-\nrigkeiten nach § 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,                                      Neunter Abschnitt\nsoweit sie einen Verstoß im Rahmen ihrer Prü-\nfungstätigkeit nach § 2 des Schwarzarbeitsbe-                                           Übergangs-\nkämpfungsgesetzes feststellen,                                              und Außerkrafttretensvorschriften\n4.     die Einzugsstelle bei Ordnungswidrigkeiten nach\n§ 114\n§ 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 2a, 4, 8 und\nAbsatz 2,                                                                            Einkommen beim\nZusammentreffen mit Renten wegen Todes\n4a. der Träger der Rentenversicherung bei Ordnungs-\nwidrigkeiten nach § 111 Absatz 1 Nummer 3 bis 3b                    (1) Wenn der versicherte Ehegatte vor dem 1. Januar\nsowie bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Ab-                   2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag ge-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4, 8 und Absatz 2, wenn                 schlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor\ndie Prüfung nach § 28p vom Träger der Rentenver-                dem 2. Januar 1962 geboren ist, sind bei Renten wegen\nsicherung durchgeführt oder eine Meldung direkt                 Todes als Einkommen zu berücksichtigen:\nan sie erstattet wird,                                          1. Erwerbseinkommen,\n4b. die landwirtschaftliche Krankenkasse bei Ord-                      2. Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender\nnungswidrigkeiten nach § 111 Absatz 1 Nummer 3                       Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften er-\nbis 3b im Falle der Prüfung von mitarbeitenden Fa-                   bracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen\nmilienangehörigen nach § 28p Absatz 1 Satz 6,                        (Erwerbsersatzeinkommen), mit Ausnahme von Zu-\nsatzleistungen.\n4c. die Deutsche Rentenversicherung Bund bei Ord-\nnungswidrigkeiten nach § 111 Absatz 1 Nummer 9                      (2) Absatz 1 gilt auch für Erziehungsrenten, wenn der\nbis 14,                                                         geschiedene Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstor-\nben ist oder die geschiedene Ehe vor diesem Tag ge-\n5.     die Aufsichtsbehörde des Versicherungsträgers bei\nschlossen wurde und mindestens einer der geschiede-\nOrdnungswidrigkeiten nach § 111 Absatz 3.\nnen Ehegatten vor dem 2. Januar 1962 geboren ist so-\n(2) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1                    wie für Waisenrenten an vor dem 1. Januar 2002 gebo-\nund 4 gegen den Bußgeldbescheid ein zulässiger Ein-                    rene Waisen.\nspruch eingelegt, nimmt die von der Vertreterversamm-                      (3) Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des Absat-\nlung bestimmte Stelle die weiteren Aufgaben der Ver-                   zes 1 Nummer 2 sind Leistungen nach § 18a Absatz 3\nwaltungsbehörde (§ 69 Absatz 2, 3 und 5 des Gesetzes                   Satz 1 Nummer 1 bis 8. Als Zusatzleistungen im Sinne\nüber Ordnungswidrigkeiten) wahr.                                       des Absatzes 1 Nummer 2 gelten Leistungen der öf-\n(3) Die Geldbußen fließen in den Fällen des Absatzes 1            fentlich-rechtlichen Zusatzversorgungen sowie bei\nNummer 1, 3 und 4 in die Kasse der Verwaltungsbehör-                   Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der\nde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat; § 66 des                     Teil, der auf einer Höherversicherung beruht.\nZehnten Buches gilt entsprechend. Diese Kasse trägt                        (4) Wenn der versicherte Ehegatte vor dem 1. Januar\n2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag ge-\n17\n) Gemäß Artikel 2 Nummer 5 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 7 des schlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor\nGesetzes vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2426) wird am 1. Ja-\nnuar 2010 in § 112 Absatz 1 Nummer 5 die Angabe „§ 111 Absatz 3“  dem 2. Januar 1962 geboren ist, ist das monatliche\ndurch die Angabe „§ 111 Absatz 3 und 5“ ersetzt.                  Einkommen zu kürzen","3770             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009\n1. bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Num-                        geführt werden, können als Zeitguthaben oder als Ent-\nmer 2, die nach den besonderen Vorschriften für                    geltguthaben geführt werden; dies gilt auch für neu ver-\ndie knappschaftliche Rentenversicherung berechnet                  einbarte Wertguthabenvereinbarungen auf der Grund-\nsind, um 25 vom Hundert,                                           lage früherer Vereinbarungen.\n2. bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Num-                           (2) § 7c Absatz 1 findet nur auf Wertguthabenverein-\nmer 5 und 6 um 42,7 vom Hundert und                                barungen Anwendung, die nach dem 1. Januar 2009\n3. bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Num-                        geschlossen worden sind.\nmer 7 um 29 vom Hundert bei Rentenbeginn vor                          (3) Für Wertguthabenvereinbarungen nach § 7b, die\ndem Jahre 2011.                                                    vor dem 31. Dezember 2008 geschlossen worden sind\nDies gilt auch für Erziehungsrenten, wenn der geschie-                   und in denen entgegen § 7e Absatz 1 und 2 keine Vor-\ndene Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist                      kehrungen für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers\noder die geschiedene Ehe vor diesem Tag geschlossen                      vereinbart sind, gilt § 7e Absatz 5 und 6 mit Wirkung ab\nwurde und mindestens einer der geschiedenen Ehegat-                      dem 1. Juni 2009.\nten vor dem 2. Januar 1962 geboren ist sowie für Wai-\nsenrenten an vor dem 1. Januar 2002 geborene Waisen.                                                § 117\n(5) Bestand am 31. Dezember 2001 Anspruch auf\nVerwaltungsausgaben der knapp-\neine Rente wegen Todes, ist das monatliche Einkom-\nschaftlichen Krankenversicherung der Rentner\nmen bis zum 30. Juni 2002 zu kürzen\n1. bei Arbeitsentgelt um 35 vom Hundert, bei Arbeits-                       (1) § 71 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass der\neinkommen um 30 vom Hundert, bei Bezügen aus                       knappschaftlichen Rentenversicherung die Verwal-\neinem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsver-                 tungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversi-\nhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeits-                cherung der Rentner im Jahr 2004 zu 10 Prozent, im\nverhältnis mit Anwartschaften auf Versorgung nach                  Jahr 2005 zu 30 Prozent, im Jahr 2006 zu 50 Prozent\nbeamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen                   und ab dem 1. April 2007 zu 100 Prozent erstattet wer-\nund bei Einkommen, das solchen Bezügen ver-                        den.\ngleichbar ist, jedoch nur um 27,5 vom Hundert,\n(2) Soweit die Ausgaben der knappschaftlichen\n2. bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Num-                        Krankenversicherung der Rentner für Versorgungsleis-\nmer 2, die nach den besonderen Vorschriften für                    tungen der Knappschaftsärzte und Knappschaftszahn-\ndie knappschaftliche Rentenversicherung berechnet                  ärzte die entsprechenden Einnahmen übersteigen, sind\nsind, um 25 vom Hundert und bei Leistungen nach                    sie abweichend von Absatz 1 und § 71 Absatz 2 der\n§ 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 um 27,5 vom Hun-                    knappschaftlichen Rentenversicherung nicht zu erstat-\ndert,                                                              ten.\n3. bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Num-\nmer 5 und 6 um 37,5 vom Hundert.                                                              § 118\nBundeseinheitliche Regelung\n§ 115\nVon den in § 95 Absatz 1 Nummer 4 und 5, § 99\nVorfinanzierung des Verfahrens\nAbsatz 7 und den §§ 102 und 103 Absatz 3, 4 und 6\ndes elektronischen Entgeltnachweises\ngetroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens\nDie Finanzierung für die Errichtung und den Betrieb                 kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.\nder Zentralen Speicherstelle und der Registratur Fach-\nverfahren erfolgt für den Zeitraum 2009 bis einschließ-                                             § 119\nlich 2013 durch einen verlorenen Zuschuss aus Bun-\ndesmitteln in Höhe von jährlich bis zu 11 Millionen                               Übergangsregelungen zum Verfahren\nEuro, insgesamt in Höhe von bis zu 55 Millionen Euro.                            des elektronischen Entgeltnachweises\n§ 116 18)                                    (1) Die Zentrale Speicherstelle hat zu gewährleisten,\ndass das Abrufverfahren am 1. Januar 2012 vollständig\nÜbergangsregelungen                                funktionsfähig ist.\nfür bestehende Wertguthaben\n(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-\n(1) Wertguthaben für Beschäftigte, die am 1. Januar                 nologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminis-\n2009 abweichend von § 7d Absatz 1 als Zeitguthaben                       terium für Arbeit und Soziales den abrufenden Behör-\nden auf deren Antrag gestatten, Aufgaben und Befug-\n18\n) Gemäß Artikel 1 Nummer 22 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 8     nisse nach dem Sechsten Abschnitt zu Erprobungs-\ndes Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939) wird am 1. Oktober\n2009 nach § 116 folgender § 116a eingefügt:                         zwecken vor dem 1. Januar 2012 wahrzunehmen. Ein\n„§ 116a                                entsprechender Antrag der abrufenden Behörde ist an\nÜbergangsregelung zur Beitragshaftung\ndie Zentrale Speicherstelle zu richten.\n§ 28e Absatz 3b und 3d Satz 1 in der am 30. September 2009         (3) § 97 Absatz 1 Satz 1 ist bis zum 31. Dezember\ngeltenden Fassung finden weiter Anwendung, wenn der Unterneh-\nmer mit der Erbringung der Bauleistungen vor dem 1. Oktober 2009    2009 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Arbeit-\nbeauftragt worden ist.“                                             geber für Erprobungszwecke nur auf Anforderung der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009           3771\nZentralen Speicherstelle für jeden Beschäftigten, Be-        soweit in dem für den jeweiligen Nachweis geltenden\namten, Richter oder Soldaten monatlich gleichzeitig          Gesetz nichts anderes bestimmt ist.\nmit der Entgeltabrechnung eine Meldung zu erstatten\nhat, welche die Daten enthält, die in die erfassten                                    § 120\nNachweise (§ 95 Absatz 1) aufzunehmen sind.\nAußerkrafttreten\n(4) Der Arbeitgeber bleibt unbeschadet der Meldun-\ngen nach § 97 Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2011               (1) § 119 tritt am 1. Januar 2012 außer Kraft.\nverpflichtet, die erfassten Nachweise auch in der bis          (2) § 115 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 au-\nzum 2. April 2009 vorgeschriebenen Form abzugeben,           ßer Kraft."]}