{"id":"bgbl1-2009-73-2","kind":"bgbl1","year":2009,"number":73,"date":"2009-11-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/73#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-73-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_73.pdf#page=9","order":2,"title":"Neufassung der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung","law_date":"2009-11-04T00:00:00Z","page":3701,"pdf_page":9,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2009 3701\nBekanntmachung\nder Neufassung der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung\nVom 4. November 2009\nAuf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2050)\nwird nachstehend der Wortlaut der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung\nunter ihrer neuen Überschrift in der seit dem 23. Juli 2009 geltenden Fassung\nbekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 3. Dezember 1998\n(BGBl. I S. 3494),\n2. den am 1. Juni 1999 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 des\nGesetzes vom 19. November 1999 (BGBl. I S. 2198),\n3. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 des\nGesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618),\n4. den am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen Artikel 6c des Gesetzes vom 21. Juni\n2002 (BGBl. I S. 2138),\n5. den am 21. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom\n8. August 2002 (BGBl. I S. 3177),\n6. den am 1. April 2004 in Kraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom\n10. September 2003 (BGBl. I S. 1798),\n7. den am 13. November 2004 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom\n9. November 2004 (BGBl. I S. 2774),\n8. die am 23. Februar 2006 in Kraft getretenen Artikel 64 und 65 des Gesetzes\nvom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334),\n9. den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Artikel 9 und den am 1. Januar\n2009 in Kraft getretenen Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I\nS. 1582),\n10. den am 12. Februar 2009 in Kraft getretenen Artikel 15 Absatz 34 des Ge-\nsetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) und\n11. den am 23. Juli 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nBerlin, den 4. November 2009\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière","3702          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2009\nVerordnung\nüber die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung\nfür Beamtinnen und Beamte des Bundes\n(Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung – BMVergV)\n§1                                 4a. einer Zulage nach Nummer 8b der Vorbemerkungen\nzu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des\nVergütungen für Mehrarbeit an Beamtinnen und Be-\nBundesbesoldungsgesetzes,\namte des Bundes dürfen nur nach Maßgabe dieser Ver-\nordnung gezahlt werden.                                       5. einer bei der Deutschen Bundesbank gezahlten\nBankzulage.\n§2                                 Beamtinnen und Beamte des Observations- und Ermitt-\n(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen in            lungsdienstes, die überwiegend im Außendienst einge-\nBesoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern kann            setzt sind, erhalten eine Mehrarbeitsvergütung neben\nin folgenden Bereichen für Mehrarbeit eine Vergütung          der in Nummer 3 oder 4 genannten Zulage. Im Übrigen\ngewährt werden:                                               erhalten Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgrup-\npen A 2 bis A 8 neben den in Nummer 3, 4 oder 4a\n1. im ärztlichen und Pflegedienst der Krankenhäuser,\ngenannten Zulagen eine Mehrarbeitsvergütung in Höhe\nKliniken und Sanatorien,\ndes die Zulage übersteigenden Betrages.\n2. im Betriebsdienst des Bundeseisenbahnvermögens,\n(4) Ist die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung\nsoweit dieser bei der Deutsche Bahn Aktiengesell-\nneben einer Zulage ganz oder teilweise ausgeschlos-\nschaft sowie einer gemäß § 2 Absatz 1 und § 3 Ab-\nsen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der Zulage ge-\nsatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom\nwährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis\n27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausge-\nzur Hälfte aufgezehrt ist.\ngliederten Gesellschaft geleistet wird, und im Dienst\nder Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundes-\npost,                                                                                 §3\n3. im Abfertigungsdienst der Zollverwaltung,                     (1) Die Vergütung wird nur gewährt, wenn die Mehr-\narbeit\n4. im polizeilichen Vollzugsdienst,\n1. von Beamtinnen und Beamten geleistet wurde, für\n5. im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr,                          die beamtenrechtliche Arbeitszeitregelungen gelten,\n6. im Schuldienst als Lehrkraft.                              2. schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde,\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend auch in anderen Be-         3. aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch\nreichen, soweit Mehrarbeit geleistet wird im Rahmen               Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen\neines                                                             werden kann und\n1. Dienstes in Bereitschaft,                                  4. die sich aus der regelmäßigen wöchentlichen Ar-\n2. Schichtdienstes,                                               beitszeit ergebende Arbeitszeit um mehr als fünf\nStunden im Kalendermonat (Mindeststundenzahl)\n3. allgemein geltenden besonderen Dienstplanes,\nübersteigt.\nwenn ihn die Eigenart des Dienstes erfordert,\n(2) Soweit nur während eines Teils eines Kalender-\n4. Dienstes, der ausschließlich aus gleichartigen, im\nmonats Dienst geleistet wurde, gilt die Mindeststun-\nWesentlichen die gleiche Arbeitszeit erfordernden\ndenzahl für die jeweils anteilige Arbeitszeit. Sie verkürzt\nArbeitsvorgängen besteht, für die der Dienstherr\nsich bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend dem Um-\nRichtwerte eingeführt hat,\nfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung.\n5. Dienstes zur Herbeiführung eines im öffentlichen\n(3) Besteht keine feste tägliche Arbeitszeit, so dass\nInteresse liegenden unaufschiebbaren und termin-\neine Mehrarbeit nicht für den einzelnen Arbeitstag, son-\ngebundenen Ergebnisses.\ndern nur auf Grund der regelmäßigen wöchentlichen\n(3) Eine Mehrarbeitsvergütung wird nicht gewährt           Arbeitszeit für eine volle Woche ermittelt werden kann,\nneben                                                         so ist Mehrarbeit innerhalb einer Kalenderwoche, wenn\n1. (weggefallen)                                              diese zum Teil auf den laufenden, zum Teil auf den fol-\ngenden Kalendermonat fällt, diesem zuzurechnen.\n2. Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwen-\ndungszuschlag nach dem 5. Abschnitt des Bundes-                                      §4\nbesoldungsgesetzes,\n(1) Die Vergütung beträgt je Stunde bei     Beamtinnen\n3. einer Zulage nach Nummer 7 der Vorbemerkungen              und Beamten in den Besoldungsgruppen\nzu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des\nBundesbesoldungsgesetzes,                                A 2 bis A 4                                    10,56  Euro,\nA 5 bis A 8                                    12,47  Euro,\n4. einer Zulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen\nzu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des             A 9 bis A 12                                   17,12  Euro,\nBundesbesoldungsgesetzes,                                A 13 bis A 16                                  23,60  Euro.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2009           3703\n(2) Diese Beträge gelten auch für Beamtinnen und                                       §5\nBeamte vergleichbarer Besoldungsgruppen, die der\nBundesbesoldungsordnung C angehören.                            (1) Als Mehrarbeitsstunde im Sinne der §§ 3 und 4\nAbsatz 1 und 2 sowie § 4a gilt die volle Zeitstunde.\n(3) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergü-\nHiervon abweichend wird eine Stunde Dienst in Bereit-\ntung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für\nschaft nur entsprechend dem Umfang der erfahrungs-\nLehrkräfte an Fachhochschulen und Fachschulen des\ngemäß bei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich\nBundes\nanfallenden Inanspruchnahme berücksichtigt; dabei ist\n1. im gehobenen Dienst                       23,44 Euro,      schon die Ableistung eines Dienstes in Bereitschaft als\n2. im höheren Dienst                         27,38 Euro.      solche in jeweils angemessenem Umfang anzurechnen.\n(4) Die in den Absätzen 1 und 3 enthaltenen Vergü-           (2) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Min-\ntungssätze gelten nur für Mehrarbeit, die nach dem            deststundenzahl nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 drei\nInkrafttreten dieser Sätze geleistet wird.                    Unterrichtsstunden. § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.\n§ 4a                                 (3) Ergibt sich bei der monatlichen Mehrarbeitsstun-\n(1) Teilzeitbeschäftigte erhalten bis zur Erreichung       denberechnung ein Bruchteil einer Stunde, so werden\nder regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten        30 Minuten und mehr auf eine volle Stunde aufgerun-\nje Stunde Mehrarbeit eine Vergütung in Höhe des auf           det, weniger als 30 Minuten bleiben unberücksichtigt.\neine Stunde entfallenden Anteils der Besoldung ent-\nsprechender Vollzeitbeschäftigter.                                                        §6\n(2) Zur Ermittlung der auf eine Stunde entfallenden\nanteiligen Besoldung sind die monatlichen Bezüge ent-                               (weggefallen)\nsprechender Vollzeitbeschäftigter durch das 4,348-Fa-\nche ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu                                       §7\nteilen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach\n§ 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes unter-                                    (weggefallen)\nliegen, bleiben unberücksichtigt.\n(3) Mehrarbeit, die über die Arbeitszeit von Vollzeit-                                 §8\nbeschäftigten hinausgeht, wird nach § 4 Absatz 1 und 3\nvergütet.                                                                           (Inkrafttreten)"]}