{"id":"bgbl1-2009-73-1","kind":"bgbl1","year":2009,"number":73,"date":"2009-11-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/73#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-73-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_73.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDAPrV)","law_date":"2009-11-04T00:00:00Z","page":3694,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["3694          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2009\nVerordnung\nüber die Ausbildung und Prüfung\nfür den gehobenen Kriminaldienst des Bundes\n(GKrimDAPrV)\nVom 4. November 2009\nAuf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 2 des Bundespoli-                               Abschnitt 1\nzeibeamtengesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 2 des                              Allgemeines\nGesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) neu ge-\nfasst worden ist, verordnet das Bundesministerium des                                    §1\nInnern:\nBachelorstudium\nInhaltsübersicht\nDas Bachelorstudium „Kriminalvollzugsdienst im\nAbschnitt 1                         Bundeskriminalamt“ an der Fachhochschule des Bun-\ndes für öffentliche Verwaltung (Fachhochschule) ist der\nAllgemeines                         Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen\nKriminaldienstes des Bundes.\n§  1  Bachelorstudium\n§  2  Ziele des Studiums                                                                 §2\n§  3  Laufbahnbefähigung, Hochschulgrad\nZiele des Studiums\n§  4  Dienstbehörden\n§  5  Einstellungsvoraussetzungen                                Das Studium vermittelt in enger Verbindung von Wis-\n§  6  Auswahlverfahren                                        senschaft und Praxis die wissenschaftlichen Methoden\n§  7  Urlaub                                                  und Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkei-\nten und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben\nim gehobenen Kriminaldienst erforderlich sind. Es soll\nAbschnitt 2                         die Studierenden zu verantwortlichem polizeilichem\nHandeln in einem freiheitlichen demokratischen und\nStudienordnung\nsozialen Rechtsstaat befähigen. Hierzu gehört auch\ndie Fähigkeit zur Zusammenarbeit im europäischen\n§ 8   Dauer und Aufbau des Studiums\nund internationalen Raum. Die Studierenden sollen ihre\n§ 9   Studieninhalte, Module\nKompetenzen weiterentwickeln, um den ständig wach-\n§ 10  Berufspraktische Studienzeiten\nsenden Herausforderungen des Polizeivollzugsdienstes\ngerecht zu werden.\nAbschnitt 3\n§3\nPrüfungen\nLaufbahnbefähigung, Hochschulgrad\n§ 11  Laufbahnprüfung                                            Der erfolgreiche Abschluss des Studiums vermittelt\n§ 12  Zuständigkeit                                           die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Kriminal-\n§ 13  Prüfende, Prüfungskommissionen                          dienst des Bundes. Zugleich wird der akademische\n§ 14  Modulprüfungen                                          Grad „Bachelor of Arts“ (B. A.) verliehen.\n§ 15  Bachelorarbeit\n§ 16  Mündliche Abschlussprüfung                                                         §4\n§ 17  Bewertung der Prüfungen und Prüfungsteile                                   Dienstbehörden\n§ 18  Fernbleiben, Rücktritt                                     (1) Die Studierenden sind Beamtinnen und Beamte\n§ 19  Täuschung, Ordnungsverstoß                              des Bundeskriminalamts.\n§ 20  Wiederholung von Prüfungen\n(2) Während der Ausbildung an der Fachhochschule\n§ 21  Bestehen der Laufbahnprüfung, Gesamtnote\nsowie bei den Kriminalpolizeidienststellen der Länder\n§ 22  Abschlusszeugnis, Diploma Supplement\nunterstehen die Studierenden neben der Dienstaufsicht\n§ 23  Prüfungsakten, Einsichtnahme\nder Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskrimi-\nnalamts auch der Dienstaufsicht der Leitungen dieser\nAbschnitt 4                         Behörden.\nSchlussvorschriften                                                §5\nEinstellungsvoraussetzungen\n§ 24  Übergangsregelung\n§ 25  Inkrafttreten, Außerkrafttreten                            Bewerberinnen und Bewerber können eingestellt\nwerden, wenn sie die Voraussetzungen des Bundesbe-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2009                   3695\namtengesetzes und der Kriminallaufbahnverordnung                 (5) Bei Bedarf können mehrere Kommissionen ein-\nerfüllen und den besonderen gesundheitlichen Anforde-         gerichtet werden. In diesen Fällen sind gleiche Aus-\nrungen gerecht werden, die an Beamtinnen und Be-              wahlmaßstäbe sicherzustellen.\namte im Polizeivollzugsdienst gestellt werden. Zusätz-\nlich sollen die Bewerberinnen und Bewerber ausrei-                                          §7\nchende Englischkenntnisse (Niveau B1 des Gemein-                                          Urlaub\nsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen)\nnachweisen und die Fahrerlaubnis der Klasse B be-                Die Fachhochschule bestimmt die Zeiten des Erho-\nsitzen.                                                       lungsurlaubs.\nAbschnitt 2\n§6\nStudienordnung\nAuswahlverfahren\n§8\n(1) Über die Einstellung entscheidet das Bundes-\nkriminalamt auf Grund eines Auswahlverfahrens, in                        Dauer und Aufbau des Studiums\ndem festgestellt wird, ob die Bewerberinnen und Be-              (1) Das Studium dauert in der Regel drei Jahre. Es\nwerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und per-           umfasst Fachstudien an der Fachhochschule sowie be-\nsönlichen Eigenschaften für den gehobenen Kriminal-           rufspraktische Studienzeiten beim Bundeskriminalamt\ndienst geeignet sind. Das Auswahlverfahren wird beim          und bei Kriminalpolizeidienststellen der Länder.\nBundeskriminalamt von einer Auswahlkommission                    (2) Das Studium gliedert sich in folgende Abschnitte:\ndurchgeführt. Es besteht aus einem schriftlichen und\neinem mündlichen Teil sowie einer Prüfung der körper-          Grundstudium        6 Monate   1. Semester\nlichen Tauglichkeit.\n(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer               Hauptstudium I      6 Monate   2. Semester\nnach den eingereichten Unterlagen die in der Aus-\nschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Über-           Praktikum I         7 Monate   3., 4. Semester bei Kriminal-\nsteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Be-                                                          polizeidienst-\nwerber das Dreifache der Zahl an Studienplätzen, kann                                                         stellen\ndie Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden auf                                                            der Länder\ndas Dreifache der Zahl an Studienplätzen beschränkt            Hauptstudium II     6 Monate   4., 5. Semester\nwerden. In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den\neingereichten Unterlagen am geeignetsten ist. Die §§ 7         Praktikum II        8 Monate   5., 6. Semester beim\nund 8 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu be-                                                           Bundes-\nrücksichtigen.                                                                                                kriminalamt\n(3) Die Auswahlkommission entscheidet nach den              Hauptstudium III    3 Monate   6. Semester\nErgebnissen des schriftlichen und des mündlichen Teils\ndes Auswahlverfahrens, wer zur Prüfung der körper-\nlichen Tauglichkeit zugelassen wird. Wer zum Auswahl-            (3) Je Semester erwerben die Studierenden 30 Leis-\nverfahren oder zur körperlichen Tauglichkeitsprüfung          tungspunkte (Credit Points) nach dem Europäischen\nnicht zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenom-         System zur Übertragung und Akkumulierung von Studi-\nmen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung.                 enleistungen (ECTS).\n(4) Die Auswahlkommission besteht aus                                                    §9\n1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren                                 Studieninhalte, Module\nDienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,                 (1) Die Studieninhalte werden in interdisziplinären\n2. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren               Modulen vermittelt.\nDienstes und                                                 (2) Die Module verteilen sich wie folgt auf die Stu-\ndienabschnitte:\n3. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen\nDienstes.                                                 1. Grundstudium\nModul 1       Staatsrechtliche und politische Grund-\nMindestens zwei Mitglieder sollen die Laufbahnbefähi-                           lagen des Verwaltungshandelns\ngung für den Kriminaldienst besitzen. Eine Angehörige\noder ein Angehöriger des Fachbereichs Kriminalpolizei             Modul 2       Rechtliche Grundlagen des Verwal-\nder Fachhochschule ist berechtigt, an den Auswahlver-                           tungshandelns, soweit nicht in Modul 4\nfahren als stimmberechtigtes Mitglied der Auswahl-                Modul 3       Ökonomische Grundlagen des Verwal-\nkommission teilzunehmen. Die Mitglieder sind unab-                              tungshandelns\nhängig und nicht weisungsgebunden. Die Auswahl-                   Modul 4       Sozialwissenschaftliche und dienst-\nkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Eine                                rechtliche Grundlagen des Verwaltungs-\nStimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleich-                          handelns\nheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den\nAusschlag. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der                Modul 5       Berufsfeldspezifische Vertiefung, Ergän-\nAuswahlkommission werden vom Bundeskriminalamt                                  zung der Module 1 bis 4\nfür die Dauer von drei Jahren bestellt. Wiederbestellung          Modul 6       Polizeiliche Aufgabenerfüllung: Grund-\nist zulässig.                                                                   lagen des polizeilichen Handelns","3696         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2009\n2. Hauptstudium I                                            Ausbildungsplan und gibt ihn der Studierenden oder\nModul 7     Grundlagen der Gefahrenabwehr und            dem Studierenden bekannt.\nStrafverfolgung I: Allgemeinkriminalität        (2) Jede Ausbildungsbehörde bestellt im Benehmen\nModul 8     Phänomen und Intervention I: Massen-         mit der Fachhochschule eine Beamtin oder einen Be-\nund Straßenkriminalität; Tätergruppen        amten als Ausbildungsverantwortliche oder Ausbil-\ndungsverantwortlichen sowie deren oder dessen Ver-\nModul 9     Phänomen und Intervention II: Ausge-         tretung. Die Ausbildungsverantwortlichen sind für die\nwählte Erscheinungsformen der Gewalt-        ordnungsgemäße Durchführung der berufspraktischen\nkriminalität                                 Studienzeiten verantwortlich. Sie beraten die Studie-\nModul 10    Phänomen und Intervention III: Sexuell       renden und die Ausbildenden.\nmotivierte Kriminalität und innerfami-          (3) Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Studierende\nliäre Kriminalität                           zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden kön-\nModul 11    Nationale Polizeikooperation: Die Zu-        nen. Sie werden von anderen Dienstgeschäften entlas-\nsammenarbeit des BKA mit den Sicher-         tet, soweit dies erforderlich ist. Die Ausbildenden infor-\nheitsbehörden des Bundes und der             mieren die Ausbildungsverantwortlichen regelmäßig\nLänder                                       über den erreichten Ausbildungsstand.\n3. Praktikum I\nAbschnitt 3\nModul 12    Polizeiliche Aufgabenerfüllung in der\nPraxis I (Länderpraktikum)                                         Prüfungen\n4. Hauptstudium II                                                                      § 11\nModul 13    Grundlagen der Gefahrenabwehr und                                Laufbahnprüfung\nStrafverfolgung II: Internationale organi-\nsierte Kriminalität                             Die Bachelorprüfung ist die Laufbahnprüfung. Sie\nbesteht aus den Modulprüfungen, der Bachelorarbeit\nModul 14    Phänomen und Intervention IV: Rausch-        und der mündlichen Abschlussprüfung. Die Laufbahn-\ngift, Schleusung, Menschenhandel so-         prüfung dient dazu, die Eignung und Befähigung der\nwie weitere Bereiche der organisierten       Studierenden für den gehobenen Kriminaldienst des\nKriminalität                                 Bundes festzustellen.\nModul 15    Phänomen und Intervention V: Finanz-\nund Wirtschaftskriminalität                                             § 12\nModul 16    Phänomen und Intervention VI: Politisch                            Zuständigkeit\nmotivierte Kriminalität                         (1) Für die Organisation und Durchführung der Lauf-\nModul 17    Phänomen        und    Intervention    VII:  bahnprüfung ist das Bundeskriminalamt zuständig. Die\nKriminalität im Zusammenhang mit In-         Aufgaben können auf die Fachhochschule übertragen\nformations- und Kommunikationsme-            werden.\ndien                                            (2) Für die Prüfungen in den Modulen 1 bis 5 ist die\nModul 18    Internationale Polizeikooperation: Die       Fachhochschule zuständig.\nZusammenarbeit des BKA mit Sicher-\nheitsbehörden und -einrichtungen im                                     § 13\nAusland                                                Prüfende, Prüfungskommissionen\n5. Praktikum II                                                 (1) Die nach § 12 zuständige Stelle bestellt Prüfende\nModul 19    Polizeiliche Aufgabenerfüllung in der        für die Bewertung der Modulprüfungen und der Bache-\nPraxis II (BKA-Praktikum)                    lorarbeit. Sie richtet für die mündliche Abschluss-\nprüfung Prüfungskommissionen ein und bestellt deren\nund\nMitglieder und Ersatzmitglieder.\n6. Hauptstudium III\n(2) Die Prüfenden und die Mitglieder der Prüfungs-\nModul 20    Bachelorarbeit                               kommissionen sind in ihren Prüfungsentscheidungen\nModul 21    Personalentwicklung                          unabhängig und nicht weisungsgebunden.\n(3) Der Studienverlauf und die Inhalte der Module            (3) Werden für eine Prüfung oder einen Prüfungsteil\nrichten sich nach dem Modulhandbuch für das Bache-           zwei Prüfende bestellt, legt die nach § 12 zuständige\nlorstudium „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminal-        Stelle fest, wer Erstprüferin oder Erstprüfer und wer\namt“.                                                        Zweitprüferin oder Zweitprüfer ist. Die Prüfenden be-\nwerten die Prüfung oder den Prüfungsteil unabhängig\n(4) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen und          voneinander. Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer\nTrainingsübungen der Module ist verpflichtend.               darf Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder\ndes Erstprüfers haben.\n§ 10\n(4) Für eine Modulprüfung nach § 14 wird grundsätz-\nBerufspraktische Studienzeiten                    lich eine Prüferin oder ein Prüfer bestellt. Für eine zu\n(1) Die Fachhochschule bestimmt und überwacht             wiederholende Modulprüfung werden zwei Prüfende\ndie Gestaltung und die Organisation der berufsprakti-        bestellt. Die Prüfenden sollen haupt- oder nebenamt-\nschen Studienzeiten (Module 12 und 19). Sie erstellt         liche Lehrkräfte der Fachhochschule sein. Für die Mo-\nfür jede Studierende und jeden Studierenden einen            dulprüfungen in den berufspraktischen Studienzeiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2009             3697\nsollen Angehörige des höheren oder gehobenen Krimi-           fähigungsmerkmale enthalten. Die Bewertungen sind\nnaldienstes bestellt werden.                                  mit den Studierenden zu besprechen.\n(5) Für jede Bachelorarbeit werden zwei Angehörige            (5) Die Modulprüfungen sollen spätestens eine Wo-\ndes höheren Dienstes als Prüfende bestellt. Ihre Bestel-      che vor der Präsentation der Bachelorarbeit abge-\nlung erfolgt, sobald das Thema der Bachelorarbeit aus-        schlossen sein.\ngegeben worden ist.\n(6) Eine Prüfungskommission für die mündliche Ab-                                     § 15\nschlussprüfung besteht aus                                                         Bachelorarbeit\n1. einer oder einem Angehörigen des höheren Dienstes             (1) Durch die Bachelorarbeit sollen die Studierenden\nals Vorsitzender oder Vorsitzendem und                    nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorge-\n2. vier weiteren Beamtinnen oder Beamten, von denen           gebenen Frist eine für die Studienziele relevante Pro-\nmindestens eine oder einer dem gehobenen Krimi-           blemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selb-\nnaldienst oder dem höheren Kriminaldienst ange-           ständig zu bearbeiten. Das Thema der Bachelorarbeit\nhört.                                                     wird studienbegleitend in Modul 19 ausgegeben. Die\nAus dem Kreis der Beisitzenden wird eine Beamtin oder         Bearbeitungszeit beträgt drei Monate, wobei die Stu-\nein Beamter des höheren Dienstes als Vertreterin oder         dierenden während des Moduls 20 für einen Monat\nVertreter der oder des Vorsitzenden bestellt. Zwei Mit-       von der Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Trai-\nglieder der Prüfungskommission sollen Lehrende oder           ningsübungen freigestellt werden.\nsonstige mit Lehraufgaben betraute Angehörige der                (2) Das Thema der Bachelorarbeit wird von der nach\nFachhochschule sein. Ein Mitglied soll Korrektorin oder       § 12 zuständigen Stelle auf Vorschlag einer haupt-\nKorrektor der Bachelorarbeit sein. Die Mitglieder und         amtlichen Lehrkraft nach Anhörung der oder des Stu-\nErsatzmitglieder werden für höchstens drei Jahren be-         dierenden ausgegeben. Den Studierenden ist im\nstellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Spitzenorgani-     Hauptstudium II Gelegenheit zu geben, eigene The-\nsationen der Gewerkschaften und Berufsverbände des            menvorschläge zu unterbreiten. Abweichend von Satz 1\nöffentlichen Dienstes können geeignete Personen vor-          können aus dienstlichen Gründen auch Vorschläge von\nschlagen.                                                     Lehrbeauftragten der Fachhochschule sowie von Ange-\n(7) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig,             hörigen des Bundeskriminalamts zugelassen werden.\nwenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Sie            Die Ausgabe des Themas ist aktenkundig zu machen.\nentscheidet mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthal-            Das Thema der Bachelorarbeit kann nicht zurückge-\ntung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die       geben oder geändert werden.\nStimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.                  (3) Die Bachelorarbeit ist hinsichtlich Form und In-\nhalt nach den Vorgaben der nach § 12 zuständigen\n§ 14                               Stelle zu erstellen. Bei der Anfertigung der Bachelorar-\nModulprüfungen                           beit werden die Studierenden von der Erstprüferin oder\ndem Erstprüfer betreut.\n(1) In jedem Modul ist eine Prüfung abzulegen (Mo-\ndulprüfung).                                                     (4) Der Abgabetermin und der Präsentationstermin\nder Bachelorarbeit werden von der nach § 12 zuständi-\n(2) Modulprüfungen in den Fachstudien werden\ngen Stelle festgelegt. Die Abgabe bei der nach § 12\ndurchgeführt in Form von\nzuständigen Stelle ist aktenkundig zu machen. Bei der\n1. Klausuren,                                                 Abgabe müssen die Studierenden schriftlich versi-\n2. Präsentationen,                                            chern, dass sie die Bachelorarbeit selbständig und\nohne fremde Mitwirkung verfasst und nur die ange-\n3. Hausarbeiten,\ngebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt haben. Das\n4. Sprachtests,                                               Bewertungsverfahren darf insgesamt höchstens sechs\n5. Stundenprotokollen,                                        Wochen dauern.\n6. mündlichen Leistungen,\n§ 16\n7. Kurzvorträgen oder\nMündliche Abschlussprüfung\n8. qualifizierten praktischen und sportlichen Leistungs-\nabnahmen.                                                    (1) Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelas-\nsen, wer die Modulprüfungen und die Bachelorarbeit\nEine Modulprüfung kann aus mehreren Prüfungsteilen\nbestanden hat. Die mündliche Abschlussprüfung be-\nbestehen.\nsteht aus\n(3) Präsentationen und Kurzvorträge werden von je-\n1. einer 15-minütigen Präsentation der Bachelorarbeit\nweils zwei Prüfenden bewertet. § 13 Absatz 3 Satz 1\nund\nund 3 ist nicht anzuwenden. Eine Klausur oder Haus-\narbeit wird zusätzlich von einer Zweitprüferin oder ei-       2. einer mindestens 30-minütigen interdisziplinären\nnem Zweitprüfer bewertet, wenn sie zuvor mit weniger              Prüfung.\nals fünf Rangpunkten bewertet worden ist.                        (2) Durch die Präsentation der Bachelorarbeit sollen\n(4) Modulprüfungen in den berufspraktischen Studi-         die Studierenden nachweisen, dass sie gesichertes\nenzeiten bestehen aus Praktikumsberichten. Außerdem           Wissen auf den bearbeiteten Themengebieten besitzen\nerstellen die Ausbildungsverantwortlichen unter Beteili-      und fähig sind, die angewendeten Methoden und erziel-\ngung der Ausbildenden für jedes Modul vier dienstliche        ten Ergebnisse zu erläutern und zu begründen. Die Prä-\nBewertungen, die die wesentlichen Leistungs- und Be-          sentation wird als Einzelprüfung durchgeführt.","3698          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2009\n(3) In der interdisziplinären Prüfung sollen die Stu-      gen oder Prüfungsteile von zwei Prüfenden bewertet,\ndierenden nachweisen, dass sie die Inhalte der absol-         wird bei abweichenden Bewertungen das arithmetische\nvierten Module zueinander in Beziehung setzen können          Mittel gebildet.\nund dass ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforde-            (4) Besteht eine Modulprüfung aus mehreren\nrungen des gehobenen Kriminaldienstes genügen. Die            Prüfungsteilen, werden diese für die Bewertung der\nPrüfung soll als Gruppenprüfung durchgeführt werden.          Module wie folgt gewichtet:\nEine Prüfungsgruppe soll aus vier Studierenden beste-\nhen.                                                          1. in den Modulen 6 bis 9, 11, 13, 14 und 16 schriftliche\nPrüfungsteile mit 80 Prozent und mündliche Leistun-\n(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistun-               gen mit 20 Prozent,\ngen. Das Ergebnis der mündlichen Abschlussprüfung\nist das arithmetische Mittel aus der Bewertung der Prä-       2. in Modul 12 vier dienstliche Bewertungen und der\nsentation der Bachelorarbeit und der interdisziplinären           Praktikumsbericht mit jeweils 20 Prozent,\nPrüfung.                                                      3. in Modul 19 zwei dienstliche Bewertungen für vier-\n(5) Die Prüfung ist hochschulöffentlich, wenn die              wöchige Praxisstationen mit jeweils 10 Prozent, zwei\nStudierenden nicht widersprechen. Es sollen nicht mehr            dienstliche Bewertungen für zwölfwöchige Praxis-\nals fünf Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen werden.              stationen mit jeweils 30 Prozent und der Praktikums-\nbericht mit 20 Prozent,\n(6) Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Prüfung\nwerden protokolliert. Das Protokoll ist von der oder          4. in Modul 20 die Bachelorarbeit mit 60 Prozent und\ndem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unter-                 die mündliche Abschlussprüfung mit 40 Prozent,\nschreiben. Die Prüfung muss bis zum Ende des Vorbe-               wobei die Präsentation der Bachelorarbeit und die\nreitungsdienstes abgeschlossen sein.                              interdisziplinäre Prüfung mit jeweils 20 Prozent ge-\nwichtet werden, sowie\n§ 17                              5. in Modul 21 der Sprachtest und die Abschluss-\nBewertung der                              prüfung des integrierten Einsatztrainings mit jeweils\nPrüfungen und Prüfungsteile                        50 Prozent; innerhalb des integrierten Einsatztrai-\nnings werden der schriftliche Leistungsschein mit\n(1) Prüfungen und Prüfungsteile werden mit Rang-               10 Prozent, der sportliche Leistungsschein mit\npunkten bewertet. Bei der Bewertung sind neben der                30 Prozent und der praktische Leistungsschein mit\nfachlichen Leistung auch die Gliederung und Klarheit              60 Prozent gewichtet.\nder Darstellung zu berücksichtigen.\n(5) Eine Prüfung ist bestanden, wenn sie mit mindes-\n(2) Die Rangpunkte entsprechen dem prozentualen\ntens fünf Rangpunkten bewertet ist.\nAnteil der erreichten Punktwerte an der erreichbaren\nGesamtpunktzahl wie folgt:\n§ 18\nProzentualer                                                                   Fernbleiben, Rücktritt\nAnteil der\nerreichten Punktwerte   Rangpunkte          Note\n(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von einer Prüfung\nan der erreichbaren                                          oder einem Prüfungsteil ohne Genehmigung der nach\nGesamtpunktzahl                                              § 12 zuständigen Stelle gilt diese Prüfung oder dieser\nPrüfungsteil als nicht bestanden.\n100,00 bis 93,70            15\nsehr gut              (2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt geneh-\n93,69 bis 87,50           14                               migt, gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht\n87,49 bis 83,40           13                               begonnen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden,\nwenn wichtige Gründe vorliegen. Bei Erkrankung kann\n83,39 bis 79,20           12               gut             die Genehmigung grundsätzlich nur erteilt werden,\n79,19 bis 75,00           11                               wenn unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorgelegt\nwird. Auf Verlangen der nach § 12 zuständigen Stelle\n74,99 bis 70,90           10                               ist ein amtsärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer\n70,89 bis 66,70            9                               Ärztin oder eines Arztes vorzulegen, die oder der von\nbefriedigend\nder Dienstbehörde beauftragt worden ist.\n66,69 bis 62,50            8\n62,49 bis 58,40            7                                                          § 19\nTäuschung, Ordnungsverstoß\n58,39 bis 54,20            6          ausreichend\n(1) Studierenden, die bei einer Prüfung eine Täu-\n54,19 bis 50,00            5                               schung versuchen oder daran mitwirken oder sonst ge-\n49,99 bis 41,70            4                               gen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der\nPrüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung der\n41,69 bis 33,40            3                               nach § 12 zuständigen Stelle oder der Prüfungskom-\n33,39 bis 25,00            2                               mission gestattet werden. Bei einem erheblichen Ver-\nnicht ausreichend\nstoß können sie von der weiteren Teilnahme an der Prü-\n24,99 bis 12,50            1                               fung oder einem Prüfungsteil ausgeschlossen werden.\n12,49 bis 0,00             0                                  (2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täu-\nschungsversuches, eines Mitwirkens an einem solchen\n(3) Rangpunkte werden auf zwei Dezimalstellen              oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während ei-\nohne Auf- oder Abrundung vergeben. Werden Prüfun-             ner Modulprüfung oder während der Bachelorarbeit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2009            3699\nentscheidet die nach § 12 zuständige Stelle. Die Ent-            (2) Die Gesamtnote der Laufbahnprüfung entspricht\nscheidung während der mündlichen Abschlussprüfung             der abschließenden Rangpunktzahl. Die abschließende\ntrifft die Prüfungskommission. § 13 Absatz 2 und 7 gilt       Rangpunktzahl wird aus den Bewertungen aller Module\nentsprechend. Die nach § 12 zuständige Stelle oder die        nach § 17 mit folgender Gewichtung errechnet:\nPrüfungskommission kann je nach Schwere des Ver-              1. 65 Prozent für das arithmetische Mittel der Bewer-\nstoßes die Wiederholung der Prüfung oder eines Prü-               tungen der Modulprüfungen 1 bis 11, 13 bis 18\nfungsteils anordnen oder die Prüfung für endgültig nicht          und 21,\nbestanden erklären.\n2. 20 Prozent für das arithmetische Mittel der Bewer-\n(3) Bei einer Täuschung, die nach Beendigung einer            tungen der Modulprüfungen 12 und 19 und\nPrüfung oder eines Prüfungsteils oder nach Abgabe der\n3. 15 Prozent für die Bewertung der Bachelorarbeit und\nBachelorarbeit festgestellt wird, ist Absatz 2 entspre-\nder mündlichen Abschlussprüfung.\nchend anzuwenden.\nWenn die abschließende Rangpunktzahl fünf oder mehr\n(4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der           beträgt, wird die Rangpunktzahl mit Dezimalstellen von\nLaufbahnprüfung bekannt oder kann sie erst dann               50 bis 99 für die Bildung der Gesamtnote aufgerundet.\nnachgewiesen werden, kann die nach § 12 zuständige            Im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung der\nStelle die Prüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem         Gesamtnote unberücksichtigt. Die Gesamtnote wird\nTag der mündlichen Abschlussprüfung für nicht bestan-         nach § 17 Absatz 2 Spalte 2 und 3 festgelegt.\nden erklären.\n(5) Die Betroffenen sind vor Entscheidungen nach                                     § 22\nden Absätzen 2 bis 4 anzuhören.                                       Abschlusszeugnis, Diploma Supplement\n(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält\n§ 20\nein Abschlusszeugnis und ein Diploma Supplement.\nWiederholung von Prüfungen                         (2) Das Abschlusszeugnis enthält\n(1) Eine nicht bestandene Prüfung in den Modulen 1        1. die Feststellung, dass die oder der Studierende die\nbis 11 und 13 bis 18 sowie eine nicht bestandene                  Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für\nqualifizierte Leistungsabnahme kann innerhalb eines               den gehobenen Kriminaldienst des Bundes erlangt\nMonats nach Bekanntgabe des Ergebnisses einmal                    hat,\nwiederholt werden. Ist auch die Wiederholung erfolglos,\n2. die Gesamtnote und die abschließende Rangpunkt-\nist das Studium beendet. Mündliche Leistungen nach\nzahl sowie\n§ 14 Absatz 2 Nummer 6 können nicht wiederholt wer-\nden.                                                          3. das Thema, die Note und die Rangpunktzahl der Ba-\nchelorarbeit.\n(2) Bei einer nicht bestandenen Prüfung in den\nModulen 12 und 19 kann ein mit weniger als fünf Rang-            (3) Das Diploma Supplement wird in deutscher und\npunkten bewerteter Praktikumsbericht einmal nachge-           englischer Sprache ausgestellt. Es enthält\nbessert werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.            1. die Abschlussbezeichnung „Kriminalvollzugsdienst\n(3) Wenn die Bachelorarbeit mit weniger als fünf              im Bundeskriminalamt (B. A.)“,\nRangpunkten bewertet worden ist, kann sie einmal wie-         2. die Bezeichnungen und Bewertungen der abge-\nderholt werden. Die nach § 12 zuständige Stelle gibt ein          schlossenen Module sowie die hierauf entfallenen\nneues Thema aus. Die Frist zur Wiederholung der                   Leistungspunkte und\nBachelorarbeit beginnt mit der Ausgabe des Themas.            3. die relative Note nach der ECTS-Bewertungsskala:\nAbsatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Während der drei-\nmonatigen Bearbeitungszeit und der einmonatigen Kor-              „A“   für die besten 10 Prozent,\nrekturzeit werden die Studierenden einem Fachbereich              „B“ für die nächsten 25 Prozent,\noder einem Referat des Bundeskriminalamts zur                     „C“ für die nächsten 30 Prozent,\nDienstleistung zugewiesen. Im letzten Monat der Bear-\nbeitungszeit sind sie vom Dienst freigestellt.                    „D“ für die nächsten 25 Prozent,\n„E“   für die nächsten 10 Prozent.\n(4) Bei einer nicht bestandenen mündlichen Ab-\nschlussprüfung kann innerhalb von zwei Monaten nach              (4) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat,\nBekanntgabe des Ergebnisses der mit weniger als fünf          erhält von der nach § 12 zuständigen Stelle einen Be-\nRangpunkten bewertete Teil einmal wiederholt werden.          scheid mit dem Vermerk über die nicht bestandene\nAbsatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 5 gelten entspre-           Laufbahnprüfung sowie eine Bescheinigung über die\nchend.                                                        erbrachten Studienleistungen, aus der die absolvierten\nModule, deren Bewertung und die erworbenen Leis-\n(5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt         tungspunkte hervorgehen.\nwerden.\n§ 23\n§ 21\nPrüfungsakten, Einsichtnahme\nBestehen der Laufbahnprüfung, Gesamtnote\n(1) Die schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 14\n(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die           Absatz 2 Satz 1, die Bachelorarbeit, das Protokoll über\nModulprüfungen, die Bachelorarbeit sowie die münd-            die mündliche Abschlussprüfung sowie eine Ausfer-\nliche Abschlussprüfung jeweils mit mindestens fünf            tigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids\nRangpunkten bewertet worden sind.                             über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung sind zu","3700        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2009\nden Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten sind         für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes vom\nbei der nach § 12 zuständigen Stelle mindestens fünf        7. September 2005 (BGBl. I S. 2758), die zuletzt durch\nund höchstens zehn Jahre aufzubewahren.                     Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 12. Februar\n(2) Die Beamtinnen und Beamten können nach Ab-            2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, weiter anzu-\nschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in ihre Prüfungs-      wenden.\nakten nehmen.\n§ 25\nAbschnitt 4                                          Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nSchlussvorschriften\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober\n§ 24                                2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die\nLaufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen\nÜbergangsregelung                           Kriminaldienst des Bundes vom 7. September 2005\nFür Studierende, die vor dem 1. Oktober 2009 mit          (BGBl. I S. 2758), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4\ndem Vorbereitungsdienst begonnen haben, ist die Ver-        der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320)\nordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung           geändert worden ist, außer Kraft.\nBerlin, den 4. November 2009\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière"]}