{"id":"bgbl1-2009-71-4","kind":"bgbl1","year":2009,"number":71,"date":"2009-10-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/71#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-71-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_71.pdf#page=10","order":4,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Kalkulationsverordnung","law_date":"2009-10-22T00:00:00Z","page":3670,"pdf_page":10,"num_pages":1,"content":["3670           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2009\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Kalkulationsverordnung\nVom 22. Oktober 2009\nAuf Grund des § 12c Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 so-              Leistungsbarwert gemäß Anhang I mit Rechnungs-\nwie Satz 3 und Absatz 2 des Versicherungsaufsichts-              zins und rechnungsmäßigen Kopfschäden der be-\ngesetzes, von denen § 12c Absatz 1 Satz 1 Nummer 6               trachteten Beobachtungseinheit sowie der zuletzt\ndurch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 12. März               von der BaFin veröffentlichten Sterbetafel zu bestim-\n2009 (BGBl. I S. 470) geändert, § 12c Absatz 1 Satz 3            men. Als Barwert der kalkulierten Sterbewahrschein-\nzuletzt durch Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe b des Ge-             lichkeiten ist der Leistungsbarwert mit Rechnungs-\nsetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) neu gefasst          zins, rechnungsmäßigen Sterbewahrscheinlichkeiten\nund § 12c Absatz 2 zuletzt durch Artikel 7 Nummer 8              und rechnungsmäßigen Kopfschäden der betrachte-\nBuchstabe b des Gesetzes vom 23. November 2007                   ten Beobachtungseinheit zu bestimmen. Storno-\n(BGBl. I S. 2631) neu gefasst worden ist, in Verbindung          wahrscheinlichkeiten dürfen bei der Berechnung\nmit § 1a Nummer 3 der Verordnung zur Übertragung                 der Barwerte gemäß Satz 2 und 3 nicht berücksich-\nvon Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen                tigt werden. Für die Altersbereiche von 21 bis 45,\nauf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht          von 46 bis 70 sowie von 71 bis 95 ist jeweils das\nvom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), der durch             arithmetische Mittel der für die einzelnen Alter ermit-\nArtikel 1 der Verordnung vom 14. Mai 2007 (BGBl. I               telten Quotienten der gemäß Satz 2 bis 4 bestimm-\nS. 993) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesan-            ten Barwerte zu bilden. Als Ergebnis der Gegenüber-\nstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Benehmen              stellung ist das Maximum der für die einzelnen\nmit den Aufsichtsbehörden der Länder und im Einver-              Altersbereiche gemäß Satz 5 ermittelten Werte anzu-\nnehmen mit dem Bundesministerium der Justiz:                     sehen.\n(2) Für Krankentagegeldtarife sind bei der Gegen-\nArtikel 1\nüberstellung gemäß Absatz 1 die Altersbereiche\nÄnderung                                 von 21 bis 45 sowie von 46 bis 65 zu betrachten.“\nder Kalkulationsverordnung\n2. In § 15 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-\nDie Kalkulationsverordnung vom 18. November 1996              gefügt:\n(BGBl. I S. 1783), die zuletzt durch die Verordnung vom\n5. Januar 2009 (BGBl. I S. 7) geändert worden ist, wird             „(1a) Zugleich mit der Meldung gemäß Absatz 1\nwie folgt geändert:                                              ist die Gegenüberstellung gemäß § 12b Absatz 2a\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes dem Treuhän-\n1. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:\nder und der Aufsichtsbehörde vorzulegen.“\n„§ 14a\n3. In § 15 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver-\nVerfahren zur Gegenüberstellung                    sicherungsleistungen“ die Wörter „oder die Gegen-\nder kalkulierten mit den zuletzt                  überstellung der erforderlichen und kalkulierten Ster-\nveröffentlichten Sterbewahrscheinlichkeiten              bewahrscheinlichkeiten“ eingefügt.\n(1) Die Gegenüberstellung nach § 12b Absatz 2a\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes ist jährlich und                                Artikel 2\nfür jede Beobachtungseinheit eines Tarifs, bei der\nInkrafttreten\nSterbewahrscheinlichkeiten kalkulatorisch berück-\nsichtigt werden, getrennt durchzuführen. Als Barwert          Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nder erforderlichen Sterbewahrscheinlichkeiten ist der      in Kraft.\nBonn, den 22. Oktober 2009\nDer Präsident\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nSanio"]}