{"id":"bgbl1-2009-70-7","kind":"bgbl1","year":2009,"number":70,"date":"2009-10-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/70#page=68","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-70-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_70.pdf#page=68","order":7,"title":"Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Zahlungsinstitute sowie die darüber zu erstellenden Berichte (Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung  ZahlPrüfbV)","law_date":"2009-10-15T00:00:00Z","page":3648,"pdf_page":68,"num_pages":10,"content":["3648            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009\nVerordnung\nüber die Prüfung der Jahresabschlüsse\nder Zahlungsinstitute sowie die darüber zu erstellenden Berichte\n(Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung – ZahlPrüfbV)\nVom 15. Oktober 2009\nAuf Grund des § 18 Absatz 3 Satz 1 des Zahlungs-                                     Unterabschnitt 4\ndiensteaufsichtsgesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I\nVorkehrungen zur Verhinderung von\nS. 1506) verordnet das Bundesministerium der Finan-\nGeldwäsche und Terrorismusfinanzierung\nzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der\nJustiz nach Anhörung der Deutschen Bundesbank:                  § 15 Zeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum\n§ 16 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen\nInhaltsübersicht                                 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinan-\nzierung\nAbschnitt 1\nAllgemeine Vorschriften                                                Abschnitt 4\n§  1  Anwendungsbereich                                                  Besondere Angaben zu Zahlungsdiensten\n§  2  Risikoorientierung und Wesentlichkeit\n§  3  Art und Umfang der Berichterstattung                      § 17 Berichterstattung über Zahlungsdienste\n§  4  Anlagen\n§  5  Berichtszeitraum                                                                     Abschnitt 5\n§  6  Zusammenfassende Schlussbemerkung\n§  7  Berichtsturnus                                                       Abschlussorientierte Berichterstattung\nUnterabschnitt 1\nAbschnitt 2\nAngaben zum Zahlungsinstitut                                       Lage des Zahlungsinstituts\n(einschließlich geschäftliche\n§ 8 Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisa-            Entwicklung sowie Ergebnisentwicklung)\ntorischen Grundlagen\n§ 9 Zweigniederlassungen                                        § 18  Geschäftliche Entwicklung im Berichtsjahr\n§ 19  Beurteilung der Vermögenslage\nAbschnitt 3                           § 20  Beurteilung der Ertragslage\n§ 21  Risikolage und Risikovorsorge\nAufsichtliche Vorgaben\nUnterabschnitt 1                                                Unterabschnitt 2\nRisikomanagement und Geschäftsorganisation                   Feststellungen, Erläuterungen zur Rechnungslegung\n§ 10 Angemessenheit des Risikomanagements und der Ge-\nschäftsorganisation                                       § 22 Erläuterungen\nUnterabschnitt 2                                                   Abschnitt 6\nEigenkapital und Solvenzanforderungen                                       Datenübersicht\n§ 11 Ermittlung des Eigenkapitals                               § 23 Datenübersicht\n§ 12 Eigenkapital\n§ 13 Solvabilitätskennzahl\nAbschnitt 7\nUnterabschnitt 3                                              Schlussvorschriften\nAnzeigewesen                           § 24 Erstmalige Anwendung\n§ 14 Anzeigewesen                                               § 25 Inkrafttreten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009            3649\nAbschnitt 1                                                       §5\nAllgemeine Vorschriften                                          Berichtszeitraum\nDer Zeitraum, auf den sich die Prüfung erstreckt\n§1                               (Berichtszeitraum), ist in der Regel das am Stichtag\ndes Jahresabschlusses (Bilanzstichtag) endende Ge-\nAnwendungsbereich                          schäftsjahr (Berichtsjahr). Bei vom Geschäftsjahr ab-\nweichenden Berichtszeiträumen muss der Prüfungs-\nDiese Verordnung regelt Gegenstand und Zeitpunkt\nbericht mindestens das Geschäftsjahr umfassen, das\nder Prüfung der Zahlungsinstitute nach § 18 Absatz 1\nam Bilanzstichtag endet. Wurde die Prüfung unterbro-\ndes Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie den In-\nchen, ist in dem Bericht darauf hinzuweisen und die\nhalt der Prüfungsberichte; sie ist anzuwenden auf Zah-\nDauer der Unterbrechung unter Darlegung der Gründe\nlungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 des\nanzugeben.\nZahlungsdiensteaufsichtsgesetzes. Auf Zahlungsinsti-\ntute, die auch Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 1\nSatz 1 des Kreditwesengesetzes sind, ist diese Verord-                                   §6\nnung nur insoweit anzuwenden, als sie Anforderungen                 Zusammenfassende Schlussbemerkung\nenthält, die über die Prüfungsberichtsverordnung hin-\n(1) In einer zusammenfassenden Schlussbemerkung\nausgehen; über das Ergebnis der Prüfung ist ein ein-\nist, soweit dies nicht bereits im Rahmen der dem Be-\nheitlicher Prüfungsbericht zu erstellen.\nricht vorangestellten Ausführungen nach § 321 Absatz 1\nSatz 2 des Handelsgesetzbuchs erfolgt ist, zu allen\n§2                               wichtigen Fragen so Stellung zu nehmen, dass aus ihr\nRisikoorientierung und Wesentlichkeit                selbst ein Gesamturteil über die wirtschaftliche Lage\ndes Zahlungsinstituts und die Ordnungsmäßigkeit sei-\nDen Grundsätzen der risikoorientierten Prüfung und        ner Geschäftsorganisation, insbesondere die Einrich-\nder Wesentlichkeit ist Rechnung zu tragen. Dabei sind        tung eines angemessenen Risikomanagements, sowie\ninsbesondere die Größe des Zahlungsinstituts, der Ge-        über die Einhaltung der weiteren aufsichtlichen Vorga-\nschäftsumfang, die Komplexität der betriebenen Ge-           ben gewonnen werden kann. Hinsichtlich der wirt-\nschäfte sowie der Risikogehalt zu berücksichtigen.           schaftlichen Lage des Zahlungsinstituts ist insbeson-\ndere auf die geschäftliche Entwicklung, die Vermö-\n§3                               gens-, Liquiditäts- und Ertragslage sowie Art und Um-\nfang der nicht bilanzwirksamen Geschäfte einzugehen.\nArt und Umfang der Berichterstattung                 Der Schlussbemerkung muss auch zu entnehmen sein,\nob die Bilanzposten ordnungsgemäß bewertet, insbe-\n(1) Der Umfang der Berichterstattung hat, vorbehalt-\nsondere ob die gebildeten Wertberichtigungen und\nlich der nachfolgenden Bestimmungen, der Bedeutung\nRückstellungen angemessen sind und ob die geldwä-\nund dem Risikogehalt der dargestellten Vorgänge zu\nscherechtlichen Vorschriften sowie die Anzeigevor-\nentsprechen.\nschriften beachtet wurden. Zusammenfassend ist dar-\n(2) Bei den im Prüfungsbericht vorgenommenen Be-          zulegen, welche über die nach § 321 Absatz 1 Satz 3\nurteilungen sind die aufsichtlichen Vorgaben zu den          des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Berichtsin-\neinzelnen Bereichen zu beachten. Dabei sind auch be-         halte hinausgehenden wesentlichen Beanstandungen\ndeutsame Vorgänge, die nach dem Bilanzstichtag ein-          sich bei der Prüfung ergeben haben.\ngetreten und dem Abschlussprüfer bekannt geworden               (2) Der Prüfungsbericht ist unter Angabe von Ort und\nsind, zu berücksichtigen und im Prüfungsbericht darzu-       Datum zu unterzeichnen.\nlegen.\n(3) Wurde im Berichtszeitraum eine Prüfung nach                                       §7\n§ 14 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsge-                               Berichtsturnus\nsetzes durchgeführt, hat der Abschlussprüfer die Prü-\nfungsergebnisse bei der Prüfung der aufsichtlichen              Soweit der Abschlussprüfer nach dieser Verordnung\nSachverhalte zu verwerten. Bei Sachverhalten, die Ge-        verpflichtet ist, nur über Änderungen zu berichten, hat\ngenstand der Prüfung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 des           er in angemessenen Abständen über die Darstellung\nZahlungsdiensteaufsichtsgesetzes waren, kann sich            der Änderungen hinausgehend vollständig zu berich-\ndie aufsichtsrechtliche Berichterstattung auf Verände-       ten.\nrungen bis zum Bilanzstichtag beschränken.\nAbschnitt 2\n§4                                           Angaben zum Zahlungsinstitut\nAnlagen\n§8\nSoweit erläuternde Darstellungen zu den in dieser\nDarstellung der rechtlichen,\nVerordnung geforderten Angaben erstellt werden, kön-\nwirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen\nnen diese zum Zwecke der besseren Lesbarkeit als An-\nlagen zum Prüfungsbericht vorgelegt werden, wenn im             (1) Der Anschlussprüfer hat über die Ausschöpfung\nPrüfungsbericht selbst eine hinreichende Beurteilung         und Überschreitung der Erlaubnis zum Betreiben von\nerfolgt und die Berichterstattung in Anlagen den Prü-        Zahlungsdiensten sowie die Erfüllung damit verbunde-\nfungsbericht nicht unübersichtlich macht.                    ner Auflagen im Berichtszeitraum zu berichten.","3650           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009\n(2) Die wesentlichen Änderungen der rechtlichen,           samtinstituts sowie deren Einbindung in das Risiko-\nwirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen             management des Gesamtinstituts zu beurteilen.\ndes Zahlungsinstituts im Berichtszeitraum sind darzu-\nstellen, wobei insbesondere zu berichten ist über:                                   Abschnitt 3\n1. Änderungen der Rechtsform und der Satzung oder                             Aufsichtliche Vorgaben\ndes Gesellschaftsvertrages,\n2. Änderungen der Kapitalverhältnisse und Gesell-                              Unterabschnitt 1\nschafterverhältnisse,\nRisikomanagement\n3. Änderungen der Geschäftsleitung sowie Änderun-                       und Geschäftsorganisation\ngen ihrer personellen Zusammensetzung mit An-\ngabe der jeweiligen Zuständigkeit der einzelnen Ge-                                  § 10\nschäftsleiter,\nAngemessenheit des\n4. Änderungen der Struktur der Zahlungsdienste und            Risikomanagements und der Geschäftsorganisation\nder anderen Geschäfte,\n(1) Der Abschlussprüfer hat die Angemessenheit des\n5. die bevorstehende Aufnahme neuer Geschäftszwei-            Risikomanagements nach § 22 Absatz 1 Satz 3 Num-\nge,                                                       mer 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie die\n6. Änderungen der rechtlichen und geschäftlichen Be-          weiteren Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der\nziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie zu             Geschäftsorganisation unter Berücksichtigung der\nanderen Unternehmen und über wirtschaftlich be-           Komplexität und des Umfangs der von dem Zahlungs-\ndeutsame Verträge geschäftspolitischer Natur, die         institut eingegangenen Risiken zu beurteilen. Dabei ist\ndie zwischenbetriebliche Zusammenarbeit regeln,           insbesondere auf Adressenausfallrisiken und Markt-\nwobei insbesondere Angaben über Art und Umfang            preisrisiken, einschließlich der Zinsänderungsrisiken,\nder vereinbarten Leistungen zu machen sind; die Be-       sowie auf Liquiditäts- und operationelle Risiken geson-\nrichterstattung kann entfallen, wenn für den Be-          dert einzugehen.\nrichtszeitraum ein Abhängigkeitsbericht nach § 312           (2) Die Angemessenheit der Internen Revision des\ndes Aktiengesetzes erstellt und der Bundesanstalt         Zahlungsinstituts ist zu beurteilen.\nfür Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen\nBundesbank eingereicht worden ist,                                         Unterabschnitt 2\n7. Änderungen im organisatorischen Aufbau des Zah-                                Eigenkapital\nlungsinstituts sowie der unter Risikoaspekten be-                   und Solvenzanforderungen\ndeutsamen Ablauforganisation; das aktuelle Organi-\ngramm ist dem Prüfungsbericht als Anlage beizufü-\n§ 11\ngen,\nErmittlung des Eigenkapitals\n8. Änderungen der Zugehörigkeit des Zahlungsinstituts\nzu einem Finanzkonglomerat im Sinne des § 1 Ab-              (1) Es ist zu beurteilen, ob die vom Zahlungsinstitut\nsatz 20 des Kreditwesengesetzes sowie Änderungen          getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Er-\ndes übergeordneten Finanzkonglomeratsunterneh-            mittlung des haftenden Eigenkapitals angemessen\nmens nach § 10b Absatz 3 Satz 6 bis 8 oder Absatz 4       sind; wesentliche Verfahrensänderungen während des\ndes Kreditwesengesetzes beziehungsweise nach              Berichtszeitraums sind darzustellen.\n§ 104q Absatz 3 Satz 6 bis 8 oder Absatz 4 des Ver-          (2) Das Eigenkapital ist im Verhältnis zum Gesamt-\nsicherungsaufsichtsgesetzes.                              betrag der gewährten Kredite darzustellen.\n(3) Über Auslagerungen von wesentlichen Aktivitä-             (3) Kredite im Sinne des § 10 Absatz 2a Satz 2 Num-\nten und Prozessen unter Berücksichtigung der in § 20          mer 4 und 5 des Kreditwesengesetzes sind auch da-\nAbsatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ge-             nach zu beurteilen, ob sie zu marktüblichen Bedingun-\nnannten Anforderungen hat der Abschlussprüfer ge-             gen gewährt werden und banküblich besichert sind.\nsondert zu berichten.\n(4) Der Abschlussprüfer hat die Einbindung von                                        § 12\nAgenten im Sinne des § 19 des Zahlungsdiensteauf-                                   Eigenkapital\nsichtsgesetzes in das Risikomanagement darzustellen\nund zu beurteilen. Über die Übereinstimmung der in               (1) Darzustellen sind Höhe und Zusammensetzung\nden Anzeigen gemachten Angaben mit den bei dem                des Eigenkapitals des Zahlungsinstituts nach § 12 Ab-\nZahlungsinstitut vorliegenden Informationen ist zu be-        satz 1 Satz 1 und 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsge-\nrichten. Darzustellen ist auch, wie das Zahlungsinstitut      setzes in Verbindung mit § 10 Absatz 2 Satz 2 bis 7 und\ndie fachliche Eignung und Zuverlässigkeit der Agenten         Absatz 2a und 2b des Kreditwesengesetzes nach dem\nsicherstellt.                                                 Stand bei Geschäftsschluss am Bilanzstichtag und\nunter der Annahme der Feststellung des geprüften\n§9                                Abschlusses. Die bei beziehungsweise von anderen\nZahlungsinstituten, Instituten, Finanzunternehmen,\nZweigniederlassungen                       Erstversicherungsunternehmen und Rückversiche-\nDer Abschlussprüfer hat über ausländische Zweig-           rungsunternehmen aufgenommenen beziehungsweise\nniederlassungen zu berichten. Dabei sind die Ergebnis-        gehaltenen Eigenkapitalbestandteile sind unter na-\nkomponenten dieser Zweigniederlassungen, deren Ein-           mentlicher Nennung dieser Unternehmen besonders\nfluss auf die Risikolage und die Risikovorsorge des Ge-       zu kennzeichnen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009              3651\n(2) Besonderheiten bei der Entwicklung des Eigen-             (3) Die Prüfung muss spätestens 15 Monate nach\nkapitals oder einzelner Eigenkapitalbestandteile wäh-         dem Anfang des für sie maßgeblichen Berichtszeit-\nrend des Berichtszeitraums sind zu beurteilen. Ent-           raums begonnen worden sein.\nnahmen des Inhabers oder des persönlich haftenden\nGesellschafters sind darzustellen.                                                        § 16\n(3) Begebene Wertpapiere des Kernkapitals ohne ei-                       Darstellung und Beurteilung\ngene Emissionen in inländischen Aktien sowie Vermö-             der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung\ngenseinlagen stiller Gesellschafter, die erstmalig oder           von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung\nweiterhin dem Eigenkapital zugerechnet werden, sind\nnach den einzelnen Tranchen mit ihren wesentlichen               (1) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die von\nMerkmalen darzustellen; Besonderheiten sind hervor-           dem Zahlungsinstitut erstellte Gefährdungsanalyse der\nzuheben.                                                      tatsächlichen Risikosituation des Zahlungsinstituts ent-\nspricht. Die Beurteilungen nach den nachfolgenden Ab-\n(4) Befristete oder von Seiten des Kapitalgebers           sätzen haben unter Berücksichtigung der Gefährdungs-\nkündbare Eigenkapitalbestandteile sind, sofern nicht          analyse sowie der von der Innenrevision im Berichts-\nbereits nach Absatz 3 erfasst, nach ihrer frühestmögli-       zeitraum durchgeführten Prüfungen und deren Ergebnis\nchen Kündbarkeit beziehungsweise nach ihrem frühest-          zu erfolgen.\nmöglichen Mittelabfluss in Jahresbändern darzustellen.\n(2) Darüber hinaus hat der Abschlussprüfer die inter-\n(5) Der Ansatz nicht realisierter Reserven im Sinne        nen Sicherungsmaßnahmen des Zahlungsinstituts zur\ndes § 10 Absatz 2b Satz 1 Nummer 6 und 7 in Verbin-           Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinan-\ndung mit Absatz 4a des Kreditwesengesetzes ist dar-           zierung darzustellen und deren Angemessenheit zu be-\nzustellen und seine Richtigkeit ist zu beurteilen. Werden     urteilen. Dies enthält\ndem haftenden Eigenkapital nicht realisierte Reserven\nin Immobilien zugerechnet, so ist zu prüfen, ob bei der       1. die vom Zahlungsinstitut entwickelten und aktuali-\nErmittlung dieser Reserven § 10 Absatz 4b des Kredit-             sierten internen Grundsätze, geschäfts- und kun-\nwesengesetzes beachtet worden ist.                                denbezogenen Sicherungssysteme und Kontrollen\nzur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismus-\nfinanzierung, einschließlich der Kundenakzeptanz-\n§ 13\npolitik und Monitoringmaßnahmen nach § 22 Ab-\nSolvabilitätskennzahl                          satz 1 Satz 3 Nummer 4 des Zahlungsdiensteauf-\nsichtsgesetzes,\nEs ist zu beurteilen, ob die vom Zahlungsinstitut ge-\ntroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermitt-            2. die Stellung und Tätigkeit des (Gruppen-)Geldwä-\nlung der Solvabilitätskennzahl nach der Zahlungsinsti-            schebeauftragten und seines Stellvertreters ein-\ntuts-Eigenkapitalverordnung angemessen sind. Dabei                schließlich ihrer Kompetenzen sowie die für eine\nist insbesondere auf Änderungen gegenüber dem letz-               ordnungsgemäße Durchführung ihrer Aufgaben not-\nten Berichtszeitraum einzugehen. Die Entwicklung der              wendigen Mittel und Verfahren nach § 9 Absatz 2\nEigenkapitalquote ist darzustellen.                               Nummer 1 des Geldwäschegesetzes,\n3. die Unterrichtung der mit der Durchführung von\nUnterabschnitt 3                                Transaktionen und mit der Anbahnung und Begrün-\nAnzeigewesen                                  dung von Geschäftsbeziehungen befassten Be-\nschäftigten über die Methoden bei Geldwäsche und\n§ 14                                 Terrorismusfinanzierung, die insofern bestehenden\nPflichten zu ihrer Verhinderung sowie die entspre-\nAnzeigewesen                               chenden Verfahren und Vorgaben.\nDie Organisation des Anzeige- und Meldewesens ist             (3) Des Weiteren hat der Abschlussprüfer darzustel-\nzu beurteilen. Auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der    len und zu beurteilen, inwieweit das Zahlungsinstitut\nAnzeigen und Meldungen ist einzugehen, festgestellte          den kundenbezogenen Sorgfaltspflichten, insbeson-\nwesentliche Verstöße sind aufzuführen.                        dere auch den verstärkten kundenbezogenen Sorg-\nfaltspflichten in Fällen eines erhöhten Risikos und den\nUnterabschnitt 4                            Kundensorgfaltspflichten bei der Bargeldannahme, an-\nVo r k e h r u n g e n z u r                 gemessen nachgekommen ist.\nVe r h i n d e r u n g v o n G e l d w ä s c h e          (4) Zu berichten ist ferner über die Erfüllung der Auf-\nu n d Te r r o r i s m u s f i n a n z i e r u n g    zeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie der\nPflicht zur institutsinternen Behandlung und Anzeige\n§ 15                             von Verdachtsfällen.\nZeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum                  (5) Der Abschlussprüfer hat darzustellen und zu be-\nurteilen, inwieweit das Zahlungsinstitut nach § 22 des\n(1) Die Prüfung findet einmal jährlich statt. Der Ab-\nZahlungsdiensteaufsichtsgesetzes angemessene Maß-\nschlussprüfer legt den Beginn der Prüfung und den Be-\nnahmen getroffen hat, um eine einheitliche Schaffung\nrichtszeitraum vorbehaltlich der nachfolgenden Bestim-\nvon internen Sicherungsmaßnahmen und die Einhal-\nmungen nach pflichtgemäßem Ermessen fest.\ntung der kundenbezogenen Sorgfalts-, Aufzeichnungs-\n(2) Der Berichtszeitraum der Prüfung ist jeweils der       und Aufbewahrungspflichten in der Gruppe sicherzu-\nZeitraum zwischen dem Stichtag der letzten Prüfung            stellen. Dies schließt auch die Angemessenheit vom\nund dem Stichtag der folgenden Prüfung.                       Zahlungsinstitut ergriffener anderweitiger zusätzlicher","3652           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009\nMaßnahmen ein, soweit die nach Satz 1 zu treffenden           2. bedeutende Verträge und schwebende Rechtsstrei-\nMaßnahmen in einem Drittstaat nicht zulässig sind.                tigkeiten, soweit sich nachteilige Auswirkungen auf\n(6) Sofern die Durchführung von internen Siche-                die Vermögenslage ergeben könnten, und die Bil-\nrungsmaßnahmen oder die Erfüllung von kundenbezo-                 dung der notwendigen Rückstellungen,\ngenen Sorgfaltspflichten durch das Zahlungsinstitut           3. alle abgegebenen Patronatserklärungen unter Dar-\nvertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Un-           stellung des Inhalts und Beurteilung ihrer Rechtsver-\nternehmen ausgelagert worden ist, ist hierüber eben-              bindlichkeit.\nfalls zu berichten.\n§ 20\n(7) Es ist darzustellen, wie das Zahlungsinstitut sei-\nnen Pflichten zur Feststellung, Überprüfung und Über-                        Beurteilung der Ertragslage\nmittlung der Auftraggeberdaten nachgekommen ist und              (1) Die Entwicklung der Ertragslage ist zu beurteilen.\nwelche Maßnahmen es zur Erkennung und Zurückwei-\n(2) Zu berichten ist auf der Basis der Unterlagen des\nsung unvollständiger Auftraggeberdatensätze getroffen\nZahlungsinstituts auch über die Ertragslage der we-\nhat.\nsentlichen Geschäftssparten; dabei sind jeweils die\n(8) Es ist darzustellen, wie das Zahlungsinstitut den      wichtigsten Erfolgsquellen und Erfolgsfaktoren geson-\nin § 22 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes         dert darzustellen.\ngenannten Pflichten nachgekommen ist.\n(3) Mögliche Auswirkungen von Risiken auf die Ent-\nwicklung der Ertragslage sind darzustellen.\nAbschnitt 4\nBesondere Angaben zu Zahlungsdiensten                                              § 21\nRisikolage und Risikovorsorge\n§ 17                                 (1) Die Risikolage des Zahlungsinstituts ist zu beur-\nBerichterstattung über Zahlungsdienste                 teilen.\n(1) Die Institute, über die die Zahlungsdienste abge-         (2) Das Verfahren zur Ermittlung der Risikovorsorge\nwickelt werden, sind unter Angabe der Kontoverbin-            ist darzustellen und zu beurteilen. Art, Umfang und Ent-\ndung aufzuführen. Die Teilnahme an Zahlungssystemen           wicklung der Risikovorsorge sind zu erläutern und die\nist darzustellen.                                             Angemessenheit der Risikovorsorge ist zu beurteilen.\nIst für den Zeitraum nach dem Bilanzstichtag neuer Ri-\n(2) Die Absicherung der Kundengelder ist darzustel-\nsikovorsorgebedarf bekannt geworden, so ist hierüber\nlen und ihre Wirksamkeit zu beurteilen.\nzu berichten.\n(3) Die Herkunft der Mittel für die Kreditvergabe ist\ndarzustellen. Die Laufzeit der Kredite ist anzugeben.                           Unterabschnitt 2\nDabei ist auch darauf einzugehen, ob Prolongationen\nFeststellungen,\nstattgefunden haben.\nErläuterungen zur Rechnungslegung\nAbschnitt 5                                                       § 22\nAbschlussorientierte Berichterstattung                                      Erläuterungen\n(1) Die Bilanzposten, Angaben unter dem Bilanz-\nUnterabschnitt 1                            strich und Posten der Gewinn- und Verlustrechnung\nLage des                              sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes der We-\nZahlungsinstituts (einschließlich                        sentlichkeit des jeweiligen Postens zu erläutern und mit\ngeschäftliche Entwicklung                           den Vorjahreszahlen zu vergleichen.\nsowie Ergebnisentwicklung)                              (2) Eventualverpflichtungen und andere Verpflichtun-\ngen sind zu erläutern, wenn es die relative Bedeutung\n§ 18                              des Postens erfordert. Werden Angaben gemacht, ist\nGeschäftliche Entwicklung im Berichtsjahr               Folgendes zu berücksichtigen:\nDie geschäftliche Entwicklung ist unter Gegenüber-         1. Eventualverbindlichkeiten:\nstellung der sie kennzeichnenden Zahlen des Berichts-             Zu den Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Ge-\njahres und des Vorjahres darzustellen und zu erläutern.           währleistungsverträgen ist die Angabe von Arten\nund Beträgen sowie die Aufgliederung nach Kredit-\n§ 19                                  nehmern (Kreditinstitute und Nichtkreditinstitute) er-\nforderlich, bei Kreditgarantiegemeinschaften auch\nBeurteilung der Vermögenslage\ndie Angabe der noch nicht valutierenden Beträge so-\n(1) Die Entwicklung der Vermögenslage ist zu beur-             wie der Nebenkosten, wobei die Beträge zu schät-\nteilen. Besonderheiten, die für die Beurteilung der Ver-          zen sind, falls genaue Zahlen nicht vorliegen. Es ist\nmögenslage von Bedeutung sind, insbesondere Art und               darzulegen, ob notwendige Rückstellungen gebildet\nUmfang bilanzunwirksamer Ansprüche und Verpflich-                 sind.\ntungen, sind hervorzuheben.\n2. Andere Verpflichtungen:\n(2) Die Berichterstattung hat sich auch zu erstrecken          Die Rücknahmeverpflichtungen aus unechten Pensi-\nauf                                                               onsgeschäften sind nach der Art der in Pension ge-\n1. Art und Umfang stiller Reserven und stiller Lasten,            gebenen Gegenstände und nach Fristen zu gliedern.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009          3653\nAbschnitt 6                                                Abschnitt 7\nDatenübersichten                                           Schlussvorschriften\n§ 24\n§ 23                                              Erstmalige Anwendung\nDatenübersicht                            Die Bestimmungen dieser Verordnung sind erstmals\nauf die Prüfung anzuwenden, die das nach dem 31. Ok-\ntober 2008 beginnende Geschäftsjahr betrifft.\nDer Abschlussprüfer hat das Formblatt aus der An-\nlage zu dieser Verordnung auf der Grundlage der Daten                                § 25\ndes Prüfungsberichts und unter Angabe der entspre-\nchenden Vorjahresdaten auszufüllen und dem Prü-                                 Inkrafttreten\nfungsbericht beizufügen.                                      Diese Verordnung tritt am 31. Oktober 2009 in Kraft.\nBerlin, den 15. Oktober 2009\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nJörg Asmussen","3654            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009\nAnlage\n(zu § 23)\nDatenübersicht für Zahlungsinstitute\nDie angegebenen Beträge (kaufmännische Rundung) lauten auf Tsd. Euro (EUR);\nProzentangaben sind mit einer Nachkommastelle anzugeben.\nPosition                                                                          Berichtsjahr (1)   Vorjahr (2)\n(1) Daten zu den organisatorischen Grundlagen\n1. Personalbestand gemäß § 267 Abs. 5 HGB                              001\n(2) Daten zur Vermögenslage\n1. Bestand Reserven nach § 340f HGB\na) nicht als haftendes Eigenkapital berücksichtigte stille\nReserven nach § 340f HGB                                       002\n2. Kursreserven bei Schuldverschreibungen und anderen fest-\nverzinslichen Wertpapieren\na) Bruttobetrag der Kursreserven                                   301\nb) Nettobetrag der Kursreserven1)                                  302\n3. Kursreserven bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen\nWertpapieren sowie Beteiligungen und Anteilen an verbundenen\nUnternehmen\na) Bruttobetrag der Kursreserven                                   303\nb) Nettobetrag der Kursreserven1)                                  304\n4. Vermiedene Abschreibungen auf Schuldverschreibungen und\nandere festverzinsliche Wertpapiere durch Übernahme in das\nAnlagevermögen                                                     305\n5. Vermiedene Abschreibungen auf Aktien und andere nicht\nfestverzinsliche Wertpapiere durch Übernahme in das Anlage-\nvermögen                                                           306\n6. Nicht realisierte Reserven in Grundstücken, grundstücksgleichen\nRechten und Gebäuden (soweit sie als haftendes Eigenkapital\nnach § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 6 KWG berücksichtigt werden)          005\n7. Beteiligungen gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 KWG                    402\n(3) Daten zur Liquidität und zur Refinanzierung\n1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, die 10 Prozent der\n„Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten“ überschreiten       022\n250                Stk.              Stk.\n2. Verbindlichkeiten gegenüber Kunden, die 10 Prozent der\n„Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“ überschreiten                 023\n251                Stk.              Stk.\n3. Dem Zahlungsinstitut zugesagte Refinanzierungsmöglichkeiten\na) Zusagen                                                         024\nb) Inanspruchnahme                                                 025\n(4) Daten zur Ertragslage\n1. Zinsergebnis\na) Zinserträge2)                                                 029\nb) Zinsaufwendungen                                              030\nc) darunter: für stille Einlagen, für Genussrechte und für\nnachrangige Verbindlichkeiten                                031\nd) Zinsergebnis                                                  032\n2. Vereinnahmte Zinsen aus notleidenden Forderungen                  403\n3. Provisionsergebnis3)\na) Provisionserträge                                             313\nb) Provisionsaufwendungen                                        314\nc) Provisionsergebnis                                            033","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009           3655\nPosition                                                                          Berichtsjahr (1)   Vorjahr (2)\n4. Nettoergebnis nach § 340c Abs. 1 HGB\na) aus Geschäften mit Wertpapieren des Handelsbestands           034\nb) aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen4)                 035\nc) aus Geschäften mit Derivaten                                  036\n5. Ergebnis aus dem sonstigen nichtzinsabhängigen Geschäft5)         037\n6. Bewertungsergebnis nach dem strengen Niederstwertprinzip          405\n7. Allgemeiner Verwaltungsaufwand\na) Personalaufwand6)                                             038\nb) andere Verwaltungsaufwendungen7)                              039\n8. Sonstige und außerordentliche Erträge und Aufwendungen\na) Erträge aus Zuschreibungen bei Finanzanlagen, Sachanlagen\nund immateriellen Anlagewerten sowie aus Geschäften mit\ndiesen Gegenständen                                          044\nb) andere sonstige und außerordentliche Erträge8)                045\nc) Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Finanzanlagen,\nSachanlagen und immaterielle Anlagewerte sowie Aufwen-\ndungen aus Geschäften mit diesen Gegenständen                046\nd) andere sonstige und außerordentliche Aufwendungen9)           047\n9. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag                              048\n10. Erträge aus Verlustübernahmen und baren bilanzunwirksamen\nAnsprüchen                                                       049\n11. Aufwendungen aus der Bildung von Vorsorgereserven nach den\n§§ 340f und 340g HGB                                             050\n12. Erträge aus der Auflösung von Vorsorgereserven nach den\n§§ 340f und 340g HGB                                             051\n13. Aufgrund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs-\noder eines Teilgewinnabführungsvertrages abgeführte Gewinne      052\n14. Gewinnvortrag aus dem Vorjahr                                      053\n15. Verlustvortrag aus dem Vorjahr                                     054\n16. Entnahmen aus Kapital- und Gewinnrücklagen                         055\n17. Einstellungen in Kapital- und Gewinnrücklagen                      056\n18. Entnahmen aus Genussrechtskapital                                  057\n19. Wiederauffüllung des Genussrechtskapitals                          058\n(5) Daten zum Kreditgeschäft10)\n1. Höhe des Kreditvolumens                                             073\na) Höhe der pauschalierten Einzelwertberichtigungen                420\n2. Geprüftes Bruttokreditvolumen10)                                    421\n3. Unversteuerte Pauschalwertberichtigungen11)                         080\n4. Einzelwertberichtigungen\na) Bestand in der Vorjahresbilanz                                  332\nb) Verbrauch                                                       333\nc) Auflösung                                                       334\nd) Bildung                                                         335\ne) neuer Stand                                                     336\n5. Rückstellungen im Kreditgeschäft12)\na) Bestand in der Vorjahresbilanz                                  337\nb) Verbrauch                                                       338\nc) Auflösung                                                       339\nd) Bildung                                                         340\ne) neuer Stand                                                     341\n6. Abschreibungen auf Forderungen zu Lasten der Gewinn- und\nVerlustrechnung                                                    086","3656           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009\nPosition                                                                          Berichtsjahr (1)   Vorjahr (2)\n(6) Bilanzunwirksame Ansprüche\n1. Bare bilanzunwirksame Ansprüche\na) im Berichtsjahr13)                                              091\nb) Bestand am Jahresende                                           092\n2. Unbare bilanzunwirksame Ansprüche\na) im Berichtsjahr13)                                              093\nb) Bestand am Jahresende                                           094\n(7) Ergänzende Angaben\n1. Abweichungen im Sinne des § 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB\na) von Bilanzierungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1)                 095\nb) von Bewertungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1)                    096\n2. Buchwert der in Pension gegebenen Vermögensgegenstände bei\nechten Pensionsgeschäften (§ 340b Abs. 4 Satz 4 HGB)               106\n3. Betrag der nicht mit dem Niederstwert bewerteten börsenfähigen\nWertpapiere bei den folgenden Posten (§ 29 Abs. 1 Nr. 2\nRechZahlV)\na) Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wert-\npapiere (Aktivposten Nr. 5)                                    107\nb) Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere\n(Aktivposten Nr. 6)                                            108\n4. Nachrangige Vermögensgegenstände\na) nachrangige Forderungen an Kreditinstitute                      112\nb) nachrangige Forderungen an Kunden                               113\nc) sonstige nachrangige Vermögensgegenstände                       114\n5. Fristengliederung der Forderungen und Verbindlichkeiten nach\n§ 340d HGB in Verbindung mit § 7 RechZahlV\na) Forderungen an Kreditinstitute aus Zahlungsdiensten\n(Aktivposten Nr. 2 a) mit einer Restlaufzeit\naa) bis drei Monate                                            650\nbb) mehr als drei Monate bis sechs Monate                      651\ncc) mehr als sechs Monate bis zwölf Monate                     652\ndd) mehr als zwölf Monate                                      653\nb) Forderungen an Kreditinstitute aus sonstigen Tätigkeiten\n(Aktivposten Nr. 2 b) mit einer Restlaufzeit\naa) bis drei Monate                                            654\nbb) mehr als drei Monate bis sechs Monate                      655\ncc) mehr als sechs Monate bis zwölf Monate                     656\ndd) mehr als zwölf Monate                                      657\nc) Forderungen an Kunden aus Zahlungsdiensten\n(Aktivposten Nr. 3 a) mit einer Restlaufzeit\naa) bis drei Monate                                            658\nbb) mehr als drei Monate bis sechs Monate                      659\ncc) mehr als sechs Monate bis zwölf Monate                     660\ndd) mehr als zwölf Monate                                      661\nd) Forderungen an Kunden aus sonstigen Tätigkeiten\n(Aktivposten Nr. 3 b) mit einer Restlaufzeit\naa) bis drei Monate                                            662\nbb) mehr als drei Monate bis sechs Monate                      663\ncc) mehr als sechs Monate bis zwölf Monate                     664\ndd) mehr als zwölf Monate                                      665","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009                                   3657\nPosition                                                                                                 Berichtsjahr (1)         Vorjahr (2)\ne) Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten aus Zahlungs-\ndiensten mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist\n(Passivposten Nr. 1 a) mit einer Restlaufzeit\naa) bis drei Monate                                                            666\nbb) mehr als drei Monate bis sechs Monate                                      667\ncc) mehr als sechs Monate bis zwölf Monate                                     668\ndd) mehr als zwölf Monate                                                      669\nf) Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten aus sonstigen\nTätigkeiten mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist\n(Passivposten Nr. 1 b) mit einer Restlaufzeit\naa) bis drei Monate                                                            670\nbb) mehr als drei Monate bis sechs Monate                                      671\ncc) mehr als sechs Monate bis zwölf Monate                                     672\ndd) mehr als zwölf Monate                                                      673\ng) Verbindlichkeiten gegenüber Zahlungsinstituten aus Zahlungs-\ndiensten mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist\n(Passivposten Nr. 3 a) mit einer Restlaufzeit\naa) bis drei Monate                                                            674\nbb) mehr als drei Monate bis sechs Monate                                      675\ncc) mehr als sechs Monate bis zwölf Monate                                     676\ndd) mehr als zwölf Monate                                                      677\nh) im Posten „Forderungen an Kunden“ (Aktivposten Nr. 3)\nenthaltene Forderungen mit unbestimmter Laufzeit                               378\ni) im Posten „Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche\nWertpapiere“ (Aktivposten Nr. 5) enthaltene Beträge, die in dem\nJahr, das auf den Bilanzstichtag folgt, fällig werden                          379\n1\n) Hier sind negative Ergebnisbeiträge aus den Sicherungsgeschäften mit den Kursreserven der gesicherten Aktiva zu verrechnen.\n2\n) Einschließlich laufender Erträge aus Beteiligungen, Erträgen aus Ergebnisabführungsverträgen und Leasinggebühren.\n3\n) Hier sind auch die Erträge und Aufwendungen für durchlaufende Kredite zu erfassen.\n4\n) Einschließlich der Gewinne und Verluste aus Devisentermingeschäften unabhängig davon, ob es sich um zins- oder kursbedingte Aufwendun-\ngen oder Erträge handelt.\n5\n) Hier sind die Ergebnisse aus Warenverkehr und Nebenbetrieben sowie alle anderen ordentlichen Ergebnisse aus dem nichtzinsabhängigen\nGeschäft einzuordnen, die nicht unter Position (4) Nummer 3 oder 4 fallen.\n6\n) Einschließlich Aufwendungen für vertraglich vereinbarte feste Tätigkeitsvergütungen an die persönlich haftenden Gesellschafter. Aufwendungen\nfür von fremden Arbeitgebern angemietete Arbeitskräfte sind dem anderen Verwaltungsaufwand zuzurechnen.\n7\n) Hierunter fallen unter anderem Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte, ausgenommen außer-\nordentliche Abschreibungen. Zu erfassen sind hier auch alle Steuern mit Ausnahme der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag.\n8\n) Hier sind alle Erträge anzugeben, die nicht dem ordentlichen Geschäft zuzuordnen sind und daher nicht in das Betriebsergebnis eingehen, nicht\njedoch Erträge aus Verlustübernahmen und aus baren bilanzunwirksamen Ansprüchen.\n9\n) Hier sind alle Aufwendungen anzugeben, die nicht dem ordentlichen Geschäft zuzuordnen sind und daher nicht in das Betriebsergebnis einge-\nhen, nicht jedoch Aufwendungen aus Gewinnabführungen.\n10\n) Bei den Angaben zum Kreditgeschäft ist grundsätzlich der Kreditbegriff des § 19 KWG zugrunde zu legen. Derivate sind mit ihrem Kreditäqui-\nvalenzbetrag anzugeben, und zwar nach der jeweils von den Instituten angewandten Berechnungsmethode (vgl. §§ 9 bis 14 GroMiKV). Dabei ist\nvon den Beträgen nach Abzug von Wertberichtigungen auszugehen.\n11\n) Einschließlich der unter den Rückstellungen ausgewiesenen Beträge.\n12\n) Soweit Pauschalwertberichtigungen als Rückstellungen ausgewiesen werden, sind sie unter Position (5) Nummer 8 anzugeben.\n13\n) Nettoposition (erhaltene ./. zurückgezahlte)."]}