{"id":"bgbl1-2009-70-6","kind":"bgbl1","year":2009,"number":70,"date":"2009-10-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/70#page=63","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-70-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_70.pdf#page=63","order":6,"title":"Verordnung über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Zahlungsinstituten (Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung  ZIEV)","law_date":"2009-10-15T00:00:00Z","page":3643,"pdf_page":63,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009                 3643\nVerordnung\nüber die angemessene Eigenkapitalausstattung von Zahlungsinstituten\n(Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung – ZIEV)*)\nVom 15. Oktober 2009\nAuf Grund des § 12 Absatz 6 Satz 1 und 3, auch in                rechnung des letzten Jahresabschlusses ausgewiesen\nVerbindung mit Absatz 4 Satz 2, des Zahlungsdienste-                 hat. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-\naufsichtsgesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506)                sicht (Bundesanstalt) kann die Eigenkapitalanforderung\nverordnet das Bundesministerium der Finanzen im Be-                  des Satzes 1 bei einer gegenüber dem Vorjahr erheblich\nnehmen mit der Deutschen Bundesbank nach Anhö-                       veränderten Geschäftstätigkeit des Zahlungsinstituts\nrung der Verbände der Zahlungsinstitute:                             an die aktuelle Geschäftstätigkeit anpassen.\n(2) Zahlungsinstitute, die ihre Geschäftstätigkeit zum\n§1                                  Zeitpunkt der Berechnung seit weniger als einem Jahr\nAngemessenheit des Eigenkapitals                         ausüben, müssen eine Eigenkapitalanforderung in\nUngeachtet des Anfangskapitals nach § 9 Nummer 3                 Höhe von 10 Prozent der im Geschäftsplan vorgesehe-\ndes Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes hat ein Zah-                    nen fixen Gemeinkosten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2\nlungsinstitut jederzeit ein angemessenes Eigenkapital                erfüllen. Die Bundesanstalt kann für die Zwecke dieser\nvorzuhalten. Ein Zahlungsinstitut verfügt über ange-                 Berechnung eine Anpassung des Geschäftsplans ver-\nmessenes Eigenkapital, wenn es jederzeit Eigenkapital                langen.\nin einer Höhe hält, die den Vorgaben der nach dieser\nVerordnung anzuwendenden Berechnungsmethode ent-                                                §4\nspricht.                                                                           Berechnung nach Methode B\nZahlungsinstitute müssen eine Eigenkapitalunter-\n§2\nlegung aufweisen, die mindestens der Summe der\nBerechnung der Eigenkapitalanforderungen                       folgenden Tranchenwerte multipliziert mit dem in § 2\n(1) Das Zahlungsinstitut hat der Berechnung der                  Absatz 2 festgelegten Skalierungsfaktor k entspricht,\nEigenkapitalanforderungen die in § 4 dargestellte Me-                wobei Zahlungsvolumen im Sinne dieser Vorschrift ein\nthode B zugrunde zu legen, sofern nicht nach § 6 eine                Zwölftel der Gesamtsumme der von dem Zahlungs-\nandere Methode festgelegt worden ist.                                institut im Vorjahr ausgeführten Zahlungsvorgänge ist:\n(2) Der bei der Berechnung nach den §§ 4 und 5                   1. 4,0 Prozent der Tranche des Zahlungsvolumens bis\nanzuwendende Skalierungsfaktor k entspricht                              5 Millionen Euro\n1. 0,5, wenn das Zahlungsinstitut nur die in § 1 Absatz 2                plus\nNummer 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes                   2. 2,5 Prozent der Tranche des Zahlungsvolumens von\ngenannten Zahlungsdienste erbringt;                                 über 5 Millionen Euro bis 10 Millionen Euro\n2. 0,8, wenn das Zahlungsinstitut den in § 1 Absatz 2                    plus\nNummer 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes\ngenannten Zahlungsdienst erbringt;                              3. 1 Prozent der Tranche des Zahlungsvolumens von\nüber 10 Millionen Euro bis 100 Millionen Euro\n3. 1,0, wenn das Zahlungsinstitut einen oder mehrere\nder in § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des Zahlungs-                    plus\ndiensteaufsichtsgesetzes genannten Zahlungs-                    4. 0,5 Prozent der Tranche des Zahlungsvolumens von\ndienste erbringt.                                                   über 100 Millionen Euro bis 250 Millionen Euro\nplus\n§3\nBerechnung nach Methode A                           5. 0,25 Prozent der Tranche des Zahlungsvolumens\nüber 250 Millionen Euro.\n(1) Zahlungsinstitute müssen eine Eigenkapitalunter-\nlegung aufweisen, die mindestens 10 Prozent ihrer                                               §5\nfixen Gemeinkosten des Vorjahrs entspricht. Als fixe\nGemeinkosten sind allgemeine Verwaltungsaufwendun-                                Berechnung nach Methode C\ngen, die Abschreibungen und Wertberichtigungen auf                      (1) Zahlungsinstitute müssen eine Eigenkapitalunter-\nimmaterielle Anlagewerte und Sachanlagen und die                     legung aufweisen, die mindestens dem maßgeblichen\nsonstigen betrieblichen Aufwendungen anzusetzen,                     Indikator nach Absatz 2 entspricht, multipliziert mit\ndie das Zahlungsinstitut in der Gewinn- und Verlust-                 dem in Absatz 3 definierten Multiplikationsfaktor und\nmit dem in § 2 Absatz 2 festgelegten Skalierungsfak-\n*) Diese Verordnung dient der weiteren Umsetzung der Artikel 7 und 8 tor k.\nder Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-\ntes vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt,       (2) Der maßgebliche Indikator ist die Summe der fol-\nzur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und  genden Bestandteile:\n2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. L 319\nvom 5.12.2007, S. 1, L 187 vom 18.7.2009, S. 5).                  1. Zinserträge,","3644           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009\n2. Zinsaufwand,                                               rechnung nach einer anderen in den §§ 3 bis 5 genann-\n3. Einnahmen aus Provisionen und Entgelten sowie              ten Methode zu erfolgen hat, wenn die angewendete\nMethode die tatsächlichen Risiken des Geschäfts nicht\n4. sonstige betriebliche Erträge.                             angemessen wiedergibt.\nIn die Summe geht jeder Wert mit seinem positiven\n(2) Das Zahlungsinstitut kann im Erlaubnisantrag\noder negativen Vorzeichen ein. Außerordentliche oder\nnach § 8 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder\nunregelmäßige Erträge dürfen nicht in die Berechnung\nspäter die Anwendung einer bestimmten Berechnungs-\ndes maßgeblichen Indikators einfließen. Aufwendungen\nmethode beantragen, wenn es der Auffassung ist, dass\nfür die Auslagerung von Dienstleistungen, die durch\ndie anzuwendende Methode die tatsächlichen Risiken\nDritte erbracht werden, dürfen den maßgeblichen In-\ndes Geschäfts nicht angemessen wiedergibt. Im Antrag\ndikator dann mindern, wenn die Aufwendungen von\nhat das Zahlungsinstitut seine Auffassung schriftlich zu\neinem Unternehmen getragen werden, das nach dem\nbegründen. Ein solcher Antrag darf unbeschadet der\nZahlungsdiensteaufsichtsgesetz oder entsprechenden\nMöglichkeit der Antragstellung im Erlaubnisantrag je-\nausländischen Vorschriften, die zur Umsetzung der\ndoch nur einmal pro Geschäftsjahr gestellt werden.\nRichtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungs-\n§7\ndienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien\n97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG                       Meldungen zur Eigenkapitalausstattung\nsowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl.                 (1) Das Zahlungsinstitut hat die für die Überprüfung\nL 319 vom 5.12.2007, S. 1, L 187 vom 18.7.2009, S. 5)         der angemessenen Eigenkapitalausstattung nach § 12\nerlassen worden sind, beaufsichtigt wird. Der maßgeb-         Absatz 4 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes\nliche Indikator wird auf der Grundlage der letzten Zwölf-     erforderlichen Angaben jeweils nach dem Stand zum\nmonatsbeobachtung, die am Ende des vorausgegan-               Meldestichtag am Ende eines Kalendervierteljahres\ngenen Geschäftsjahres erfolgt, für dieses vorausgegan-        mit dem Formular nach der Anlage zu dieser Verord-\ngene Geschäftsjahr errechnet. Die ermittelten Eigenka-        nung bis zum 15. Geschäftstag des auf den Melde-\npitalanforderungen dürfen jedoch nicht weniger als            stichtag folgenden Kalendermonats einzureichen; auf\n80 Prozent des Betrags ausmachen, der sich bei                Antrag des Zahlungsinstituts kann die Bundesanstalt\nBerechnung der Eigenkapitalanforderungen nach                 die Frist verlängern.\nMethode C ergeben würde, wenn bei der Berechnung\nder Durchschnittswert des maßgeblichen Indikators für            (2) Die Meldungen nach Absatz 1 sind der Deut-\ndie vorausgegangenen drei Geschäftsjahre zugrunde             schen Bundesbank im papierlosen Verfahren einzurei-\ngelegt würde. Wenn keine geprüften Zahlen vorliegen,          chen; die Deutsche Bundesbank leitet die Meldungen\nkönnen Schätzungen verwendet werden.                          an die Bundesanstalt weiter. Auf Anforderung der Bun-\ndesanstalt sind zu Vergleichszwecken zusätzlich Be-\n(3) Der Multiplikationsfaktor entspricht                   rechnungen nach den anderen Methoden einzureichen.\n1. 10 Prozent der Tranche des maßgeblichen Indikators         Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht im Internet die\nbis 2,5 Millionen Euro,                                   für die elektronische Dateneinreichung zu verwenden-\n2. 8 Prozent der Tranche des maßgeblichen Indikators          den Satzformate und den Einreichungsweg.\nvon über 2,5 Millionen Euro bis 5 Millionen Euro,\n3. 6 Prozent der Tranche des maßgeblichen Indikators                                     §8\nvon über 5 Millionen Euro bis 25 Millionen Euro,                       Anzeigen bei Nichteinhaltung\n4. 3 Prozent der Tranche des maßgeblichen Indikators                      der Eigenkapitalanforderungen\nvon über 25 Millionen Euro bis 50 Millionen Euro,            Zahlungsinstitute müssen die Nichteinhaltung der\n5. 1,5 Prozent der Tranche des maßgeblichen Indika-           Eigenkapitalanforderungen zwischen den Meldestich-\ntors über 50 Millionen Euro.                              tagen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundes-\nbank unverzüglich schriftlich anzeigen. In der Anzeige\n§6                                nach Satz 1 ist jeweils der Betrag anzugeben, um den\ndie Eigenkapitalanforderung nicht eingehalten wird.\nFestlegung der Methode\n(1) Im Einzelfall kann die Bundesanstalt unbescha-                                    §9\ndet der Befugnisse nach § 12 Absatz 4 Satz 3 des Zah-\nlungsdiensteaufsichtsgesetzes und § 3 Absatz 1 Satz 3                               Inkrafttreten\ndieser Verordnung jederzeit bestimmen, dass die Be-              Diese Verordnung tritt am 31. Oktober 2009 in Kraft.\nBerlin, den 15. Oktober 2009\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nJörg Asmussen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009                                     3645\nAnlage\n(zu § 7 Absatz 1)\nZEK\nMeldebogen zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen nach § 12 ZAG\nInstitutsnummer:                                                        Prüfziffer:\nName:                                                                   Ort:\nStand Ende:                                                             Sachbearbeiter/-in:\nTelefon:\n1. Berechnung des Eigenkapitals\nBetrag1)\nKommentare\nID                                 Bezeichnung                                   (in Tsd. Euro)\n02\n01\n0010 1             Eigenkapital insgesamt                                                                      1.1 + 1.2\n0020 1.1           Kernkapital                                                                                 1.1.1 + 1.1.2 + 1.1.3 +\n1.1.4 + 1.1.5 + 1.1.6 +\n1.1.7\n0030 1.1.1         Eingezahltes Kapital (Geschäfts-, Grund-, Stammkapital)\nohne kumulative Vorzugsaktien\n0040 1.1.2         (–) Eigene Anteile oder Geschäftsanteile\n0050 1.1.3         Offene Rücklagen\n0060 1.1.4         Sonderposten für allgemeine Bankrisiken nach § 340g\nHGB\n0070 1.1.5         Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter\n0080 1.1.6         Bilanzgewinn/Zwischenbilanzgewinn/Gewinnvortrag                                             Soweit nicht für vsl. Ge-\nwinnausschüttungen oder\nSteueraufwendungen ge-\nbunden\n0090 1.1.7         (–) Abzugsposition vom Kernkapital gemäß § 10 Abs. 2a                                       1.1.7.1 + 1.1.7.2 + 1.1.7.3\nSatz 2 Nr. 1 bis 5 KWG\n0100 1.1.7.1 (–) Bilanzverlust\n0110 1.1.7.2 (–) Immaterielle Vermögensgegenstände\n0120 1.1.7.3 (–) Kredite an Gesellschafter\n0130 1.2           Anrechenbares Ergänzungskapital2) gemäß § 10 Abs. 2b\nKWG\n0140 1.3           (–) Abzugspositionen von Kern- und Ergänzungskapital\ngemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 ZAG\n1\n) Jeder Betrag, der das Eigenkapital erhöht, hat ein positives Vorzeichen. Jeder Betrag, der das Eigenkapital reduziert, hat ein negatives Vorzei-\nchen.\n2\n) Bei der Berechnung des Eigenkapitals kann Ergänzungskapital nur bis zur Höhe des Kernkapitals berücksichtigt werden. Dabei darf das berück-\nsichtigte Ergänzungskapital nur bis zu 50 vom Hundert des Kernkapitals aus längerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten bestehen.\nHinweis: Die dargestellte Tabelle deckt nicht sämtliche Positionen zur Berechnung des Eigenkapitals ab, hierzu wird ausdrücklich auf § 12 ZAG\nverwiesen.\n2. Berechnung der Eigenkapitalanforderungen3)\n0150 Skalierungsfaktor                                                                                         gemäß § 2 Abs. 2 ZIEV\nBetrag1)\nKommentare\nID                                 Bezeichnung                                   (in Tsd. Euro)\n02\n01\n0160 1             Eigenkapitalanforderungen insgesamt                                                         Endergebnis der gerech-\nneten Methode4)","3646              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009\nBetrag1)\nKommentare\nID                                Bezeichnung                                   (in Tsd. Euro)\n02\n01\n0170 2              Eigenkapitalanforderungen nach Methode A                                                  Eigenkapitalanforderun-\ngen nach § 3 ZIEV (2.1 +\n2.2 + 2.3) x 0,1\n0180 2.1            Allgemeine Verwaltungsaufwendungen\n0190 2.2            Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle\nAnlagewerte und Sachanlagen\n0200 2.3            Sonstige betriebliche Aufwendungen\n0210 3              Eigenkapitalanforderungen nach Methode B                                                  Eigenkapitalanforderun-\ngen nach § 4 ZIEV (3.1.1 +\n3.1.2 + 3.1.3 + 3.1.4 +\n3.1.5) x Zeile 0150\n0220 3.1            Zahlungsvolumen                                                                           Betrag nach der Definition\nin § 4 ZIEV\n0230 3.1.1          Tranche bis 5 Mio. Euro                                                                   Betrag nach § 4 Nr. 1 ZIEV\n0240 3.1.2          Tranche von über 5 Mio. bis 10 Mio. Euro                                                  Betrag nach § 4 Nr. 2 ZIEV\n0250 3.1.3          Tranche von über 10 Mio. bis 100 Mio. Euro                                                Betrag nach § 4 Nr. 3 ZIEV\n0260 3.1.4          Tranche von über 100 Mio. bis 250 Mio. Euro                                               Betrag nach § 4 Nr. 4 ZIEV\n0270 3.1.5          Tranche über 250 Mio. Euro                                                                Betrag nach § 4 Nr. 5 ZIEV\n0280 4              Eigenkapitalanforderungen nach Methode C                                                  Eigenkapitalanforderun-\ngen nach § 5 ZIEV (4.5.1 +\n4.5.2 + 4.5.3 + 4.5.4 +\n4.5.5) x Zeile 0150; min-\ndestens 0,8 x Betrag in\nZeile 0390\n0290 4.1            Zinserträge\n0300 4.2            (–) Zinsaufwand\n0310 4.3            Einnahmen aus Provisionen und Entgelten\n0320 4.4            Sonstige betriebliche Erträge\n0330 4.5            Maßgeblicher Indikator                                                                    4.1 + 4.2 + 4.3 + 4.4\n0340 4.5.1          Tranche bis 2,5 Mio. Euro                                                                 Betrag nach § 5 Abs. 3\nNr. 1 ZIEV\n0350 4.5.2          Tranche von über 2,5 Mio. bis 5 Mio. Euro                                                 Betrag nach § 5 Abs. 3\nNr. 2 ZIEV\n0360 4.5.3          Tranche von über 5 Mio. bis 25 Mio. Euro                                                  Betrag nach § 5 Abs. 3\nNr. 3 ZIEV\n0370 4.5.4          Tranche von über 25 Mio. bis 50 Mio. Euro                                                 Betrag nach § 5 Abs. 3\nNr. 4 ZIEV\n0380 4.5.5          Tranche über 50 Mio. Euro                                                                 Betrag nach § 5 Abs. 3\nNr. 5 ZIEV\n0390 4.6            Eigenkapitalanforderungen nach Methode C unter Ver-\nwendung des Durchschnittswerts des maßgeblichen In-\ndikators für vorausgegangene drei Geschäftsjahre\n3\n) Die in § 2 Absatz 1 ZIEV vorgegebene Methode B ist anzuwenden, sofern nicht nach § 6 ZIEV eine andere Methode festgelegt worden ist. Die\nAnforderungen sind für die jeweils angewendete Methode vollständig zu melden.\n4\n) Das jeweilige Endergebnis für die gerechnete Methode (Zeile 0170, 0210 oder 0280) ist in diese Zeile zu übertragen.\n3. Überschuss/Defizit des Eigenkapitals\n0400 Überschuss/Defizit                                                                                       0010 – 0160","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009            3647\n4. Eigenmittelunterlegung nach KWG5)\n0410 Eigenmittelunterlegung erfolgt nach KWG                                                              6)\n5\n) Nur auszufüllen von Instituten, welche eine Erlaubnis gemäß § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) haben.\n6\n) 1. wenn die Eigenkapitalanforderungen nach ZIEV kleiner oder gleich den Eigenmittelanforderungen nach SolvV;\n2. wenn die Eigenkapitalanforderungen nach ZIEV größer den Eigenmittelanforderungen nach SolvV."]}