{"id":"bgbl1-2009-70-5","kind":"bgbl1","year":2009,"number":70,"date":"2009-10-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/70#page=61","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-70-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_70.pdf#page=61","order":5,"title":"Verordnung über Art, Umfang und Form der erforderlichen Nachweise im Sinne des § 19 Absatz 2 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Agentennachweisverordnung  AgNwV)","law_date":"2009-10-15T00:00:00Z","page":3641,"pdf_page":61,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009             3641\nVerordnung\nüber Art, Umfang und Form der erforderlichen Nachweise\nim Sinne des § 19 Absatz 2 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes\n(Agentennachweisverordnung – AgNwV)\nVom 15. Oktober 2009\nAuf Grund des § 19 Absatz 5 Satz 1 und 3 des                    die Geschäftsleitung verantwortlichen Personen,\nZahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 25. Juni 2009                 die sämtliche Aus- und Fortbildungen und beruf-\n(BGBl. I S. 1506) verordnet das Bundesministerium                  lichen und gewerblichen Tätigkeiten enthalten;\nder Finanzen im Benehmen mit der Deutschen Bundes-\n11. die üblichen Tätigkeits- und Leistungsnachweise\nbank nach Anhörung der Verbände der Zahlungsinsti-\nfür die im Lebenslauf gemäß Nummer 10 angege-\ntute:\nbenen Aus- und Fortbildungen sowie beruflichen\nund gewerblichen Tätigkeiten;\n§1\n12. Nachweise über die behördlichen Zulassungen und\nNachweise\nErlaubnisse, die nach den Tätigkeitsangaben im Le-\n(1) Als Nachweis über die Zuverlässigkeit und die               benslauf gemäß Nummer 10 und der Gewerbean-\nfachliche Eignung eines Agenten hat ein Zahlungs-                  meldung gemäß Nummer 6 erforderlich sind.\ninstitut für die Zwecke des § 19 Absatz 2 Satz 1 des\nZahlungsdiensteaufsichtsgesetzes mindestens einzu-            Unvollständigkeiten, Mängeln und Widersprüchen in\nBezug auf die vom Agenten, für die Geschäftsleiter\nholen:\ndes Agenten oder für die verantwortlichen Personen\n1. ein aktuelles Führungszeugnis der Geschäftsleiter        vorgelegten oder eingeholten Unterlagen und Angaben\ndes Agenten und der für die Geschäftsleitung ver-        hat das Zahlungsinstitut aktiv nachzugehen und diese\nantwortlichen Personen (§ 30 Absatz 1 des Bun-           aufzuklären. Erforderlichenfalls sind weitere Nachweise\ndeszentralregistergesetzes);                             einzuholen. Für Agenten im Sinne des § 19 Absatz 4\n2. eine aktuelle Auskunft aus dem Gewerbezentral-           des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind vergleich-\nregister (§§ 149, 150 der Gewerbeordnung) für den        bare Behördenauskünfte einzuholen, soweit diese in\nAgenten, die Geschäftsleiter des Agenten und die         dem Staat, in dem der Agent ansässig ist, erteilt wer-\nfür die Geschäftsleitung verantwortlichen Perso-         den. Sieht das Recht des Staates, in dem der Agent\nnen;                                                     ansässig ist, weitere Nachweise vor gemäß Artikel 17\nAbsatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2007/64/EG des\n3. eine aktuelle Auskunft aus dem Schuldnerverzeich-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 13. No-\nnis nach § 915 der Zivilprozessordnung und dem\nvember 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt,\nSchuldnerverzeichnis nach § 26 Absatz 2 der Insol-\nzur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG,\nvenzordnung für den Agenten, die Geschäftsleiter\n2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der\ndes Agenten und die für die Geschäftsleitung ver-\nRichtlinie 97/5/EG (ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1,\nantwortlichen Personen;\nL 187 vom 18.7.2009, S. 5), sind diese ebenfalls einzu-\n4. Erklärungen der Geschäftsleiter des Agenten und          holen.\nder für die Geschäftsleitung verantwortlichen Per-\nsonen sowie die dazugehörigen Unterlagen ent-               (2) Die fachliche Eignung erfordert den Nachweis\nsprechend § 10 Absatz 1 der ZAG-Anzeigenverord-          ausreichender theoretischer und praktischer Kennt-\nnung;                                                    nisse des Agenten über die zu erbringenden Zahlungs-\ndienste.\n5. eine aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung des\nFinanzamts für den Agenten, die Geschäftsleiter                                     §2\ndes Agenten und die für die Geschäftsleitung ver-\nantwortlichen Personen;                                                        Sicherstellung\nder dauerhaften Einhaltung der Pflichten\n6. eine aktuelle Auskunft der Gewerbebehörde nach\n§ 14 der Gewerbeordnung für den Agenten;                    (1) Um dauerhaft sicherzustellen, dass der Agent zu-\n7. eine aktuelle Auskunft aus dem Handelsregister für       verlässig und fachlich geeignet ist, bei der Erbringung\nden Agenten;                                             der Zahlungsdienste die gesetzlichen Vorgaben erfüllt\nund seinen Informationspflichten genügt, hat das Zah-\n8. den letzten Jahresabschluss oder die letzte Einnah-      lungsinstitut mit dem Agenten eine schriftliche Verein-\nmenüberschussrechnung des Agenten und eine ak-           barung zu treffen, welche die Pflichten des Agenten\ntuelle betriebswirtschaftliche Auswertung;               und die Rechte des Zahlungsinstituts einschließlich\n9. aktuelle Meldebescheinigungen der Geschäftsleiter        Weisungs- und Kündigungsrechte sowie Kontrollrechte\ndes Agenten und der für die Geschäftsleitung ver-        des Zahlungsinstituts und dessen Prüfern festschreibt.\nantwortlichen Personen;                                     (2) Das Zahlungsinstitut hat die Überprüfungen des\n10. eigenhändig unterzeichnete lückenlose Lebens-             Agenten zu dokumentieren. Die nach § 1 Absatz 1 er-\nläufe der Geschäftsleiter des Agenten und der für        forderlichen Nachweise, dass der Agent zuverlässig","3642         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009\nund fachlich geeignet ist, sind in angemessenen Ab-         deren Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-\nständen regelmäßig zu erneuern.                             päischen Wirtschaftsraum beaufsichtigtes Kredit-,\nE-Geld-, Finanzdienstleistungs- oder Zahlungsinstitut\n§3                                ist.\nAusnahme für beaufsichtigte Agenten\n§4\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht,\nwenn der Agent ein im Inland oder in einem anderen                              Inkrafttreten\nMitgliedstaat der Europäischen Union oder einem an-            Diese Verordnung tritt am 31. Oktober 2009 in Kraft.\nBerlin, den 15. Oktober 2009\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nJörg Asmussen"]}