{"id":"bgbl1-2009-7-2","kind":"bgbl1","year":2009,"number":7,"date":"2009-02-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/7#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-7-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_7.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz  DNeuG)","law_date":"2009-02-05T00:00:00Z","page":160,"pdf_page":4,"num_pages":116,"content":["160               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009\nGesetz\nzur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts\n(Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)\nVom 5. Februar 2009\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-              §  11 Voraussetzungen der Ernennung auf Lebenszeit\nsen:                                                            §  12 Zuständigkeit und Wirksamwerden der Ernennung\n§  13 Nichtigkeit der Ernennung\nInhaltsübersicht                         §  14 Rücknahme der Ernennung\nArtikel 1     Bundesbeamtengesetz (BBG)                         §  15 Rechtsfolgen nichtiger oder zurückgenommener Ernen-\nArtikel 2     Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes                   nungen\nArtikel 2a    Weitere Änderung des Bundesbesoldungs-\ngesetzes 2011                                                              Abschnitt 3\nArtikel 3     Besoldungsüberleitungsgesetz (BesÜG)\nLaufbahnen\nArtikel 3a Änderung des Besoldungsüberleitungsgesetzes\nArtikel 4     Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes           § 16 Laufbahn\nArtikel 4a Weitere Änderung des Beamtenversorgungs-             § 17 Zulassung zu den Laufbahnen\ngesetzes 2011                                     § 18 Anerkennung der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richt-\nArtikel 5     Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes                linie 2005/36/EG\nArtikel 5a Weitere Änderung des Soldatenversorgungs-            § 19 Andere Bewerberinnen und andere Bewerber\ngesetzes 2011                                     § 20 Einstellung\nArtikel 6     Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes         § 21 Dienstliche Beurteilung\nArtikel 7     Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes    § 22 Beförderungen\nArtikel 8     Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen        § 23 Beförderungssperre zwischen zwei Mandaten\nDienst                                            § 24 Führungsämter auf Probe\nArtikel 9     Änderung des Deutschen Richtergesetzes            § 25 Benachteiligungsverbote\nArtikel 10    Änderung des Soldatengesetzes                     § 26 Rechtsverordnung über Laufbahnen\nArtikel 11    Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes\nArtikel 12    Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundes-                            Abschnitt 4\nbank\nArtikel 12a Änderung des Abgeordnetengesetzes                              Abordnung, Versetzung und Zuweisung\nArtikel 12b Änderung des Bundesdisziplinargesetzes\n§ 27 Abordnung\nArtikel 13    Änderung der DBAG-Zuständigkeitsverordnung\n§ 28 Versetzung\nArtikel 14    Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung (ESZG)\n§ 29 Zuweisung\nArtikel 15    Änderungen weiterer Vorschriften\nArtikel 15a Änderungen weiterer Vorschriften 2011\nAbschnitt 5\nArtikel 16    Neufassungen\nArtikel 17    Inkrafttreten, Außerkrafttreten                              Beendigung des Beamtenverhältnisses\nUnterabschnitt 1\nArtikel 1\nBundesbeamtengesetz                                                     Entlassung\n(BBG)                            §  30 Beendigungsgründe\n§  31 Entlassung kraft Gesetzes\nInhaltsübersicht\n§  32 Entlassung aus zwingenden Gründen\nAbschnitt 1\n§  33 Entlassung auf Verlangen\nAllgemeine Vorschriften                    §  34 Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf\n§ 1     Geltungsbereich                                               Probe\n§ 2     Dienstherrnfähigkeit                                    § 35  Entlassung von Beamtinnen und Beamten in Führungs-\n§ 3     Begriffsbestimmungen                                          ämtern auf Probe\n§ 36  Entlassung von politischen Beamtinnen auf Probe und\nAbschnitt 2                              politischen Beamten auf Probe\n§ 37  Entlassung von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf\nBeamtenverhältnis                            Widerruf\n§ 4     Beamtenverhältnis                                       § 38  Verfahren der Entlassung\n§ 5     Zulässigkeit des Beamtenverhältnisses                   § 39  Folgen der Entlassung\n§ 6     Arten des Beamtenverhältnisses                          § 40  Ausscheiden bei Wahlen oder Übernahme politischer\n§ 7     Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses                      Ämter\n§ 8     Stellenausschreibung                                    § 41  Verlust der Beamtenrechte\n§ 9     Auswahlkriterien                                        § 42  Wirkung eines Wiederaufnahmeverfahrens\n§ 10    Ernennung                                               § 43  Gnadenrecht","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009                   161\nUnterabschnitt 2                        §  91 Teilzeit\nDienstunfähigkeit                       §  92 Familienbedingte Teilzeit und Beurlaubung\n§ 44 Dienstunfähigkeit                                        §  93 Altersteilzeit\n§ 45 Begrenzte Dienstfähigkeit                                §  94 Hinweispflicht\n§ 46 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit                    §  95 Beurlaubung ohne Besoldung\n§ 47 Verfahren bei Dienstunfähigkeit                          §  96 Fernbleiben vom Dienst\n§ 48 Ärztliche Untersuchung\n§ 49 Ruhestand beim Beamtenverhältnis auf Probe wegen                                Unterabschnitt 3\nDienstunfähigkeit                                                                Nebentätigkeit\n§  97 Begriffsbestimmungen\nUnterabschnitt 3\n§  98 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst\nRuhestand\n§  99 Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten\n§ 50 Wartezeit                                                § 100 Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten\n§ 51 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze              § 101 Ausübung von Nebentätigkeiten\n§ 52 Ruhestand auf Antrag                                     § 102 Regressanspruch für die Haftung aus angeordneter\n§ 53 Hinausschieben der Altersgrenze                                Nebentätigkeit\n§ 54 Einstweiliger Ruhestand                                  § 103 Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Neben-\n§ 55 Einstweiliger Ruhestand bei organisatorischen Verände-         tätigkeit\nrungen                                                   § 104 Erlass ausführender Rechtsverordnungen\n§ 56 Beginn des einstweiligen Ruhestands                      § 105 Anzeigepflicht nach Beendigung des Beamtenverhält-\n§ 57 Erneute Berufung                                               nisses\n§ 58 Ende des einstweiligen Ruhestands\n§ 59 Zuständigkeit bei Versetzung in den Ruhestand                                   Unterabschnitt 4\nPersonalaktenrecht\nAbschnitt 6\n§ 106 Personalakte\nRechtliche Stellung im Beamtenverhältnis\n§ 107 Zugang zur Personalakte\nUnterabschnitt 1                        § 108 Beihilfeakte\nAllgemeine Pflichten und Rechte                § 109 Anhörungspflicht\n§ 60 Grundpflichten                                           § 110 Einsichtsrecht\n§ 61 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten                      § 111 Vorlage von Personalakten und Auskünfte an Dritte\n§ 62 Folgepflicht                                             § 112 Entfernung von Unterlagen\n§ 63 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit                     § 113 Aufbewahrungsfrist\n§ 64 Eidespflicht, Eidesformel                                § 114 Automatisierte Verarbeitung von Personalaktendaten\n§ 65 Befreiung von Amtshandlungen                             § 115 Übermittlungen in Strafverfahren\n§ 66 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte\n§ 67 Verschwiegenheitspflicht                                                          Abschnitt 7\n§ 68 Versagung der Aussagegenehmigung                                              Beamtenvertretung\n§ 69 Gutachtenerstattung                                      § 116 Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden\n§ 70 Auskünfte an die Medien                                  § 117 Personalvertretung\n§ 71 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und       § 118 Beteiligung der Spitzenorganisationen\nsonstigen Vorteilen\n§ 72 Wahl der Wohnung\nAbschnitt 8\n§ 73 Aufenthaltspflicht\n§ 74 Dienstkleidung                                                             Bundespersonalausschuss\n§ 75 Pflicht zum Schadensersatz                               § 119 Aufgaben\n§ 76 Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen Dritte      § 120 Mitglieder\n§ 77 Nichterfüllung von Pflichten                             § 121 Rechtsstellung der Mitglieder\n§ 78 Fürsorgepflicht des Dienstherrn                          § 122 Geschäftsordnung\n§ 79 Mutterschutz, Elternzeit und Jugendarbeitsschutz         § 123 Sitzungen und Beschlüsse\n§ 80 Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen       § 124 Beweiserhebung, Auskünfte und Amtshilfe\n§ 81 Reisekosten\n§ 82 Umzugskosten                                                                      Abschnitt 9\n§ 83 Trennungsgeld                                                         Beschwerdeweg und Rechtsschutz\n§ 84 Jubiläumszuwendung\n§ 125 Dienstweg bei Anträgen und Beschwerden\n§ 85 Dienstzeugnis\n§ 126 Verwaltungsrechtsweg\n§ 86 Amtsbezeichnungen\n§ 127 Vertretung des Dienstherrn\nUnterabschnitt 2                        § 128 Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen\nArbeitszeit\nAbschnitt 10\n§ 87 Arbeitszeit\n§ 88 Mehrarbeit                                                               Besondere Rechtsverhältnisse\n§ 89 Erholungsurlaub                                          § 129 Beamtinnen und Beamte oberster Bundesorgane\n§ 90 Urlaub aus anderen Anlässen, Mandatsträgerinnen und      § 130 Wissenschaftliches und leitendes Personal der Hochschu-\nMandatsträger                                                  len des Bundes","162               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009\n§ 131 Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen         (3) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer dienstliche\nund Hochschullehrer sowie wissenschaftliche Mitarbeite- Anordnungen erteilen darf.\nrinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter\n§ 132 Dienstrechtliche Stellung des hauptberuflichen wissen-       (4) Die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetzteneigen-\nschaftlichen und leitenden Personals der Hochschulen    schaft bestimmt sich nach dem Aufbau der Verwaltung.\n§ 133 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte\nAbschnitt 2\nAbschnitt 11                                           Beamtenverhältnis\nUmbildung von Körperschaften\n§  134  Umbildung einer Körperschaft                                                       §4\n§  135  Rechtsfolgen der Umbildung                                                 Beamtenverhältnis\n§  136  Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten\nBeamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienst-\n§  137  Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Ver-\nsorgungsempfänger\nherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treue-\nverhältnis (Beamtenverhältnis).\nAbschnitt 12\n§5\nSpannungs- und Verteidigungsfall,\nVerwendungen im Ausland                              Zulässigkeit des Beamtenverhältnisses\n§  138  Anwendungsbereich                                          Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zuläs-\n§  139  Dienstleistung im Verteidigungsfall                     sig zur Wahrnehmung\n§  140  Aufschub der Entlassung und des Ruhestands              1. hoheitsrechtlicher Aufgaben oder\n§  141  Erneute Berufung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhe-\nstandsbeamten                                           2. von Aufgaben, die zur Sicherung des Staates oder\n§ 142 Verpflichtung zur Gemeinschaftsunterkunft und Mehrarbeit\ndes öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Perso-\n§ 143 Verwendungen im Ausland\nnen übertragen werden dürfen, die in einem privat-\nrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.\nAbschnitt 13\n§6\nÜbergangs- und Schlussvorschriften\nArten des Beamtenverhältnisses\n§  144  Entscheidungsrecht oberster Bundesbehörden\n§  145  Rechtsverordnungen, Durchführungsvorschriften              (1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der\n§  146  Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften           dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. Es\n§  147  Übergangsregelungen                                     bildet die Regel.\n(2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit ist in gesetzlich\nAbschnitt 1                          besonders bestimmten Fällen zulässig und dient der\nbefristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. Für\nAllgemeine Vorschriften                      das Beamtenverhältnis auf Zeit gelten die Vorschriften\nüber das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entspre-\n§1                              chend, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt\nGeltungsbereich                          ist.\nDieses Gesetz gilt für die Beamtinnen und Beamten              (3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ab-\ndes Bundes, soweit nicht gesetzlich etwas anderes be-           leistung einer Probezeit\nstimmt ist.                                                     1. zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder\n2. zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.\n§2\n(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient\nDienstherrnfähigkeit\n1. der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder\nDas Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, be-\nsitzen der Bund sowie sonstige bundesunmittelbare               2. der vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben\nKörperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffent-                nach § 5.\nlichen Rechts, die dieses Recht zum Zeitpunkt des                  (5) Das Ehrenbeamtenverhältnis dient der unentgelt-\nInkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es           lichen Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. Es kann\ndanach durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes                nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art und ein\nverliehen wird.                                                 solches kann nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis um-\ngewandelt werden.\n§3\n§7\nBegriffsbestimmungen\nVoraussetzungen\n(1) Oberste Dienstbehörde der Beamtin oder des\ndes Beamtenverhältnisses\nBeamten ist die oberste Behörde eines Dienstherrn, in\nderen Geschäftsbereich die Beamtin oder der Beamte                 (1) In das Beamtenverhältnis darf berufen werden,\nein Amt wahrnimmt.                                              wer\n(2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist,          1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116\nwer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die                   des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit\npersönlichen Angelegenheiten der ihr oder ihm nachge-               a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen\nordneten Beamtinnen und Beamten zuständig ist.                         Union oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009                163\nb) eines anderen Vertragsstaates des Abkommens               (2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum oder             Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten\nc) eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik             sein\nDeutschland und die Europäische Union vertrag-         1. bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die\nlich einen entsprechenden Anspruch auf Aner-               Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“\nkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt               mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestim-\nhaben,                                                     menden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf\nbesitzt,                                                      Widerruf“ oder „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehren-\nbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeit-\n2. die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche       dauer der Berufung,\ndemokratische Grundordnung im Sinne des Grund-\ngesetzes einzutreten, und                                 2. bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in\nein solches anderer Art die diese Art bestimmenden\n3. a) die für die entsprechende Laufbahn vorgeschrie-\nWörter nach Nummer 1 und\nbene Vorbildung besitzt oder\nb) die erforderliche Befähigung durch Lebens- und         3. bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeich-\nBerufserfahrung erworben hat.                              nung.\n(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine             (3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses\nDeutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116         auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig\ndes Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen            ein Amt verliehen.\nwerden.\n(3) Das Bundesministerium des Innern kann Ausnah-                                     § 11\nmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 zulassen, wenn                               Voraussetzungen\nfür die Berufung der Beamtin oder des Beamten ein                          der Ernennung auf Lebenszeit\ndringendes dienstliches Bedürfnis besteht.\n(1) Zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten\n§8                                auf Lebenszeit darf nur ernannt werden, wer\nStellenausschreibung                        1. die in § 7 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und\n(1) Zu besetzende Stellen sind auszuschreiben. Bei         2. sich in einer Probezeit in vollem Umfang bewährt\nder Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern                   hat.\nmuss die Ausschreibung öffentlich sein. Ausnahmen\nvon den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesregierung               Für die Feststellung der Bewährung gilt ein strenger\ndurch Rechtsverordnung regeln.                                Maßstab. Die Probezeit dauert mindestens drei Jahre.\nDie Anrechnung einer gleichwertigen Tätigkeit kann bis\n(2) Die Art der Ausschreibung regelt die oberste           zu einer Mindestprobezeit von einem Jahr vorgesehen\nDienstbehörde nach Maßgabe des § 6 des Bundes-                werden. Die Bundesregierung regelt durch Rechtsver-\ngleichstellungsgesetzes.                                      ordnung die Einzelheiten, insbesondere die Kriterien\nund das Verfahren der Bewährungsfeststellung, die\n§9                                Anrechnung von Zeiten sowie Ausnahmen von der\nAuswahlkriterien                         Probezeit einschließlich der Mindestprobezeit.\nDie Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber                    (2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens\nrichtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher          nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit um-\nLeistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstam-               zuwandeln, wenn die beamtenrechtlichen Vorausset-\nmung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung,             zungen hierfür erfüllt sind. Die Frist verlängert sich um\nReligion oder Weltanschauung, politische Anschauun-           die Zeit, um die sich die Probezeit wegen Elternzeit\ngen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität.           oder einer Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung\nDem stehen gesetzliche Maßnahmen zur Durchsetzung             verlängert.\nder tatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben,\ninsbesondere Quotenregelungen mit Einzelfallprüfung                                      § 12\nsowie zur Förderung schwerbehinderter Menschen\nnicht entgegen.                                                                  Zuständigkeit und\nWirksamwerden der Ernennung\n§ 10                                  (1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident\nErnennung                             oder eine von ihr oder ihm bestimmte Stelle ernennt die\nBeamtinnen und Beamten, soweit gesetzlich nichts\n(1) Einer Ernennung bedarf es zur\nanderes bestimmt ist.\n1. Begründung des Beamtenverhältnisses,\n(2) Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändi-\n2. Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein sol-            gung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in\nches anderer Art,                                         der Urkunde ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt be-\n3. Verleihung eines anderen Amtes mit anderem End-            stimmt ist. Eine Ernennung auf einen zurückliegenden\ngrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung oder              Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.\n4. Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amts-              (3) Mit der Ernennung erlischt ein privatrechtliches\nbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.              Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.","164              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009\n§ 13                                                          § 15\nNichtigkeit der Ernennung                                    Rechtsfolgen nichtiger oder\nzurückgenommener Ernennungen\n(1) Die Ernennung ist nichtig, wenn\nIst die erstmalige Ernennung nichtig oder zurückge-\n1. sie nicht der in § 10 Abs. 2 vorgeschriebenen Form          nommen worden, hat die oder der Dienstvorgesetzte\nentspricht,                                                jede weitere Wahrnehmung der Dienstgeschäfte zu ver-\n2. sie von einer sachlich unzuständigen Behörde aus-           bieten. Bei Nichtigkeit ist das Verbot erst dann auszu-\ngesprochen wurde oder                                      sprechen, wenn die sachlich zuständige Behörde es\nabgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen, oder die\n3. zum Zeitpunkt der Ernennung                                 Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht nachträglich zugelas-\na) nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 keine Ernennung erfolgen          sen wird. Die bis zu dem Verbot oder bis zur Zustellung\ndurfte und keine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 zu-           der Erklärung der Rücknahme vorgenommenen Amts-\ngelassen war oder                                       handlungen sind in gleicher Weise gültig, wie wenn eine\nBeamtin oder ein Beamter sie ausgeführt hätte. Die\nb) die Fähigkeit zur Wahrnehmung öffentlicher Äm-          gezahlte Besoldung kann belassen werden.\nter nicht vorlag.\n(2) Die Ernennung ist von Anfang an als wirksam                                    Abschnitt 3\nanzusehen, wenn                                                                       Laufbahnen\n1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 aus der Urkunde oder\naus dem Akteninhalt eindeutig hervorgeht, dass die                                    § 16\nfür die Ernennung zuständige Stelle ein bestimmtes                                 Laufbahn\nBeamtenverhältnis begründen oder ein bestehendes              (1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die verwandte\nBeamtenverhältnis in ein solches anderer Art um-           und gleichwertige Vor- und Ausbildungen vorausset-\nwandeln wollte, für das die sonstigen Voraussetzun-        zen.\ngen vorliegen. Das Gleiche gilt, wenn die Angabe der\nZeitdauer fehlt, durch Rechtsvorschrift aber die              (2) Die Befähigung für die Laufbahn, in die einge-\nZeitdauer bestimmt ist,                                    stellt, gewechselt oder von einem anderen Dienstherrn\nversetzt werden soll, ist festzustellen und der Beamtin\n2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 die sachlich zuständige        oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Gleiches gilt,\nBehörde die Ernennung bestätigt oder                       wenn die Beamtin oder der Beamte infolge der Umbil-\n3. im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe a eine Aus-          dung einer Körperschaft übernommen wird oder kraft\nnahme nach § 7 Abs. 3 nachträglich zugelassen              Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körper-\nwird.                                                      schaft übertritt.\n§ 17\n§ 14\nZulassung zu den Laufbahnen\nRücknahme der Ernennung\n(1) Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die\n(1) Die Ernennung ist mit Wirkung auch für die Ver-         Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den Laufbahnen\ngangenheit zurückzunehmen, wenn                                unter Berücksichtigung der mit der Laufbahn verbunde-\n1. sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Beste-           nen Anforderungen zugeordnet.\nchung herbeigeführt wurde,                                    (2) Für Laufbahnen des einfachen Dienstes sind min-\ndestens zu fordern\n2. dem Dienstherrn nicht bekannt war, dass die er-\nnannte Person wegen einer Straftat rechtskräftig           1. als Bildungsvoraussetzung\nverurteilt ist und deswegen für die Berufung in das            a) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder\nBeamtenverhältnis als unwürdig erscheint, oder\nb) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand\n3. die Ernennung nach § 7 Abs. 2 nicht erfolgen durfte                 und\nund eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht zuge-              2. als sonstige Voraussetzung\nlassen war und eine Ausnahme nicht nachträglich\nzugelassen wird.                                               a) ein Vorbereitungsdienst oder\nb) eine abgeschlossene Berufsausbildung.\n(2) Die Ernennung soll zurückgenommen werden,\nwenn dem Dienstherrn nicht bekannt war, dass gegen                (3) Für Laufbahnen des mittleren Dienstes sind min-\ndie ernannte Person in einem Disziplinarverfahren auf          destens zu fordern\nEntfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Ab-              1. als Bildungsvoraussetzung\nerkennung des Ruhegehalts erkannt worden war. Dies\na) der Abschluss einer Realschule oder\ngilt auch, wenn die Entscheidung gegen eine Beamtin\noder einen Beamten der Europäischen Gemeinschaften                 b) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und\noder eines Staates nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ergangen ist.                 eine abgeschlossene Berufsausbildung oder\n(3) Die oberste Dienstbehörde nimmt die Ernennung               c) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und\ninnerhalb von sechs Monaten zurück, nachdem sie von                    eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen\nihr und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt                       Ausbildungsverhältnis oder\nhat. Der Rücknahmebescheid wird der Beamtin oder                   d) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand\ndem Beamten zugestellt.                                                und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009             165\n2. als sonstige Voraussetzung                                    (2) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahr-\na) ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener          nehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen\nVorbereitungsdienst oder                               Maß beherrscht werden.\nb) eine inhaltliche dessen Anforderungen entspre-            (3) Für Amtshandlungen zur Anerkennung der\nchende abgeschlossene Berufsausbildung oder            Laufbahnbefähigung nach Absatz 1 erhebt die zustän-\ndige Behörde zur Deckung des Verwaltungsaufwands\nc) eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine          Gebühren und Auslagen.\nhauptberufliche Tätigkeit.\n(4) Das Bundesministerium des Innern wird ermäch-\n(4) Für Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind\ntigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und\nmindestens zu fordern\ndas Verfahren der Anerkennung sowie die gebühren-\n1. als Bildungsvoraussetzung                                  pflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren\na) eine zu einem Hochschulstudium berechtigende           nach Absatz 3 zu bestimmen.\nSchulbildung oder\nb) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand                                    § 19\nund                                                                    Andere Bewerberinnen\n2. als sonstige Voraussetzung                                                  und andere Bewerber\na) ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener             Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm be-\nVorbereitungsdienst oder                               stimmter unabhängiger Ausschuss stellt fest, wer die\nBefähigung für eine Laufbahn ohne die vorgeschrie-\nb) ein inhaltlich dessen Anforderungen entsprechen-\nbene Vorbildung durch Lebens- und Berufserfahrung\ndes mit einem Bachelor abgeschlossenes Hoch-\nerworben hat.\nschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss\noder\n§ 20\nc) ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hoch-\nschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss                                Einstellung\nund eine hauptberufliche Tätigkeit.                       Die Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangs-\n(5) Für Laufbahnen des höheren Dienstes sind min-          amt der Laufbahn ist zulässig bei entsprechenden be-\ndestens zu fordern                                            ruflichen Erfahrungen oder sonstigen Qualifikationen,\n1. als Bildungsvoraussetzung                                  die zusätzlich zu den in § 17 geregelten Zulassungs-\nvoraussetzungen erworben wurden. Das Nähere regelt\na) ein mit einem Master abgeschlossenes Hoch-             die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.\nschulstudium oder\nb) ein gleichwertiger Abschluss und                                                  § 21\n2. als sonstige Voraussetzung                                                 Dienstliche Beurteilung\na) ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener             Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der\nVorbereitungsdienst oder                               Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig zu beurtei-\nb) eine hauptberufliche Tätigkeit.                        len. Ausnahmen von der Beurteilungspflicht kann die\nBundesregierung durch Rechtsverordnung regeln.\n(6) Vor- und Ausbildung, Prüfung sowie sonstige\nVoraussetzungen müssen geeignet sein, die Befähi-\ngung für die Laufbahn zu vermitteln.                                                     § 22\n(7) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord-                                Beförderungen\nnung Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 5 zulassen.                (1) Für Beförderungen gelten die Grundsätze des\n§ 9. Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grund-\n§ 18                              lage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des\nAnerkennung der Laufbahnbefähigung                   letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Aus-\naufgrund der Richtlinie 2005/36/EG                  wahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen.\n(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund                 (2) Beförderungen, die mit einer höherwertigen\n1. der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parla-          Funktion verbunden sind, setzen eine mindestens\nments und des Rates vom 7. September 2005 über            sechsmonatige Erprobungszeit voraus.\ndie Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU           (3) Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn\nNr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93      regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht über-\nS. 28), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)        sprungen werden.\nNr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember\n2007 (ABl. EU Nr. L 320 S. 3), oder                          (4) Eine Beförderung ist unzulässig vor Ablauf eines\nJahres\n2. eines mit einem Drittstaat geschlossenen Vertrages,\nin dem die Bundesrepublik Deutschland und die             1. seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf\nEuropäische Union einen entsprechenden Anspruch               Probe oder\nauf Anerkennung der Berufsqualifikationen einge-          2. seit der letzten Beförderung, es sei denn, das bis-\nräumt haben,                                                  herige Amt musste nicht regelmäßig durchlaufen\nanerkannt werden.                                                 werden.","166            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009\n(5) Vor dem Wechsel in ein Amt einer höheren Lauf-           (3) Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen\nbahngruppe ist eine entsprechende Qualifikation durch        von Absatz 2 Satz 1 zulassen, wenn sie die Bundesre-\neine Prüfung nachzuweisen. Die Voraussetzungen und           gierung nicht durch Rechtsverordnung regelt. Besteht\ndas Verfahren regelt die Bundesregierung durch               nur ein Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1,\nRechtsverordnung.                                            beträgt die regelmäßige Probezeit drei Jahre und die\nMindestprobezeit zwei Jahre. Die für die Beamtinnen\n(6) Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen\nauf Probe und Beamten auf Probe geltenden Vorschrif-\nvon den Absätzen 2 bis 4 zulassen, wenn sie die Bun-\nten des Bundesdisziplinargesetzes bleiben unberührt.\ndesregierung nicht durch Rechtsverordnung regelt.\n(4) Mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit soll\n§ 23                               das Amt nach Absatz 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis\nauf Lebenszeit übertragen werden. Eine erneute Be-\nBeförderungssperre\nrufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Über-\nzwischen zwei Mandaten\ntragung dieses Amtes innerhalb eines Jahres ist nicht\nLegen Beamtinnen oder Beamte, deren Rechte und            zulässig. Wird das Amt nicht auf Dauer übertragen,\nPflichten aus dem Beamtenverhältnis ruhen oder die           erlischt der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt.\nohne Besoldung beurlaubt sind, ihr Mandat im Deut-           Weiter gehende Ansprüche bestehen nicht.\nschen Bundestag, in der gesetzgebenden Körperschaft\neines Landes oder im Europäischen Parlament nieder              (5) Ämter im Sinne des Absatzes 1 sind Ämter der\nund bewerben sie sich zu diesem Zeitpunkt erneut um          Besoldungsgruppen B 6 bis B 9 in obersten Bundes-\nbehörden sowie die der Besoldungsordnung B angehö-\nein Mandat, ist die Übertragung eines anderen Amtes\nrenden Ämter der Leiterinnen und Leiter der übrigen\nmit höherem Endgrundgehalt und die Übertragung\neines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahn-               Bundesbehörden sowie der bundesunmittelbaren Kör-\nperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen\ngruppe nicht zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die\nRechts, wenn sie keine richterliche Unabhängigkeit\nZeit zwischen zwei Wahlperioden.\nbesitzen. Ausgenommen sind das Amt der Direktorin\nund des Direktors beim Bundesverfassungsgericht so-\n§ 24\nwie die den Funktionen der stellvertretenden Direktorin\nFührungsämter auf Probe                       und des stellvertretenden Direktors des Bundesrates\nzugeordneten Ämter.\n(1) Ein Amt mit leitender Funktion wird zunächst im\nBeamtenverhältnis auf Probe übertragen. Die regel-              (6) Beamtinnen und Beamte führen während ihrer\nmäßige Probezeit beträgt zwei Jahre. Die oberste             Amtszeit im Dienst nur die Amtsbezeichnung des ihnen\nDienstbehörde kann eine Verkürzung zulassen, wenn            nach Absatz 1 übertragenen Amtes. Sie dürfen nur\nvor Ablauf der Probezeit eine höherwertige Funktion          diese auch außerhalb des Dienstes führen. Wird ihnen\nübertragen wird oder die Funktion als ständige Ver-          das Amt nach Absatz 1 nicht auf Dauer übertragen, dür-\ntretung der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers              fen sie die Amtsbezeichnung nach Satz 1 nach dem\nmindestens sechs Monate tatsächlich wahrgenommen             Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Probe\nwurde. Die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. Zeiten, in     nicht weiterführen.\ndenen die leitende Funktion oder eine gleichwertige\nFunktion als Richterin oder Richter oder als Beamtin                                   § 25\noder Beamter der Bundesbesoldungsordnungen W\noder C bereits übertragen war, können angerechnet                           Benachteiligungsverbote\nwerden. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht               Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit\nzulässig, es sei denn, wegen Elternzeit konnte die           dürfen sich bei der Einstellung und dem beruflichen\nMindestprobezeit nicht geleistet werden. Bei Beurlau-        Fortkommen nicht nachteilig auswirken. Dies gilt auch\nbungen im dienstlichen Interesse kann von der Probe-         für Teilzeit, Telearbeit und familienbedingte Beurlau-\nzeit abgesehen werden. § 22 Abs. 2 und 4 Nr. 1 ist nicht     bung, wenn nicht zwingende sachliche Gründe vorlie-\nanzuwenden.                                                  gen.\n(2) In ein Amt mit leitender Funktion darf berufen\nwerden, wer                                                                            § 26\n1. sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit                     Rechtsverordnung über Laufbahnen\nbefindet und\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\n2. in dieses Amt auch als Beamtin auf Lebenszeit oder        Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25\nBeamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.\n1. allgemeine Vorschriften über die Laufbahnen und\nMit der Ernennung ruhen für die Dauer der Probezeit die          Vorbereitungsdienste der Beamtinnen und Beamten\nRechte und Pflichten aus dem zuletzt im Beamten-                 und\nverhältnis auf Lebenszeit übertragenen Amt mit\nAusnahme der Pflicht zur Verschwiegenheit und des            2. besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen\nVerbotes der Annahme von Belohnungen, Geschenken                 und Vorbereitungsdienste (Ausbildungs- und Prü-\nund sonstigen Vorteilen. Das Beamtenverhältnis auf               fungsordnungen)\nLebenszeit besteht fort. Dienstvergehen, die mit Bezug\nzu erlassen.\nauf das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das\nBeamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind,               (2) Die Bundesregierung kann die Befugnis nach\nwerden so verfolgt, als stünde die Beamtin oder der          Absatz 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung obersten\nBeamte nur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.              Dienstbehörden übertragen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009                167\nAbschnitt 4                               (7) Die Verpflichtung zur Zahlung der Besoldung hat\nauch der Dienstherr, zu dem die Abordnung erfolgt ist.\nAbordnung,\nVersetzung und Zuweisung                                                     § 28\n§ 27                                                       Versetzung\nAbordnung                                (1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte\nÜbertragung eines anderen Amtes bei einer anderen\n(1) Eine Abordnung ist die vorübergehende Übertra-          Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienst-\ngung einer dem Amt der Beamtin oder des Beamten                herrn.\nentsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle\ndesselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibe-             (2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder\nhaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle.         des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre\nDie Abordnung kann ganz oder teilweise erfolgen.               oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit\nmindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist\n(2) Eine Abordnung ist ganz oder teilweise aus              wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der\ndienstlichen Gründen auch zu einer nicht dem bisheri-          Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.\ngen Amt entsprechenden Tätigkeit möglich, wenn die\nWahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbil-              (3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Ände-\ndung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Dabei ist             rung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde\nauch die Abordnung zu einer Tätigkeit zulässig, die            oder der Verschmelzung von Behörden können Beam-\nnicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt ent-              tinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon be-\nspricht.                                                       rührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt\nderselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem\n(3) Die Abordnung bedarf der Zustimmung der Be-             Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn\namtin oder des Beamten, wenn sie                               versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt\n1. im Fall des Absatzes 2 länger als zwei Jahre dauert         entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das\noder                                                       Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes ent-\nsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem\n2. zu einem anderen Dienstherrn erfolgt.                       bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und\nDie Abordnung zu einem anderen Dienstherrn ist ohne            Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaß-\nZustimmung zulässig, wenn die Tätigkeit einem Amt              nahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere\nmit demselben Endgrundgehalt auch einer anderen                Laufbahn teilzunehmen.\nLaufbahn entspricht und nicht länger als fünf Jahre               (4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustim-\ndauert.                                                        mung der Beamtin oder des Beamten.\n(4) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn                 (5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn\nwird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem              wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem\naufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis           aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis\nist schriftlich zu erklären.                                   ist schriftlich zu erklären.\n(5) Werden Beamtinnen und Beamte des Bundes zu\neinem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband                                           § 29\noder einer sonstigen nicht der Bundesaufsicht unter-                                    Zuweisung\nstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des\nöffentlichen Rechts zur vorübergehenden Beschäfti-                (1) Beamtinnen und Beamten kann mit ihrer Zustim-\ngung abgeordnet, sind, soweit zwischen den Dienst-             mung vorübergehend ganz oder teilweise eine ihrem\nherren nichts anderes vereinbart ist, die für den Bereich      Amt entsprechende Tätigkeit\ndes aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften            1. bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrn-\nüber die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und                   fähigkeit im dienstlichen oder öffentlichen Interesse\nBeamten entsprechend anzuwenden mit Ausnahme                       oder\nder Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung,\nZahlung von Bezügen, Krankenfürsorgeleistungen und             2. bei einer anderen Einrichtung, wenn ein öffentliches\nVersorgung.                                                        Interesse es erfordert,\n(6) Werden Beamtinnen und Beamte eines Landes,              zugewiesen werden. Die Entscheidung trifft die oberste\neiner Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer             Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle.\nsonstigen nicht der Bundesaufsicht unterstehenden\n(2) Beamtinnen und Beamten einer Dienststelle, die\nKörperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen\nganz oder teilweise in eine öffentlich-rechtlich organi-\nRechts zur vorübergehenden Beschäftigung in den\nsierte Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit oder eine\nBundesdienst abgeordnet, sind für die Dauer der\nprivatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen\nAbordnung, soweit zwischen den Dienstherren nichts\nHand umgewandelt wird, kann auch ohne ihre Zustim-\nanderes vereinbart ist, die Vorschriften des Abschnitts 6\nmung eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei\nmit Ausnahme der Vorschriften über die Eidespflicht,\ndieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn öffentli-\nden Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen\nche Interessen es erfordern.\nDritte, die Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburts-\nfällen, die Jubiläumszuwendung und die Amtsbezeich-               (3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten\nnungen entsprechend anzuwenden.                                bleibt unberührt.","168              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009\nAbschnitt 5                                                        § 33\nBeendigung des Beamtenverhältnisses                                    Entlassung auf Verlangen\n(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn\nUnterabschnitt 1\nsie gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich ihre\nEntlassung                               Entlassung verlangen. Die Erklärung kann, solange die\nEntlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist,\n§ 30                               innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der\nBeendigungsgründe                          zuständigen Behörde zurückgenommen werden, mit\nZustimmung der zuständigen Behörde auch nach Ab-\nDas Beamtenverhältnis endet durch                           lauf dieser Frist.\n1. Entlassung,\n(2) Die Entlassung kann jederzeit verlangt werden.\n2. Verlust der Beamtenrechte,                                  Sie ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen.\n3. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem               Sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden,\nBundesdisziplinargesetz oder                               bis die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm\nübertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erledigt hat,\n4. Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.\nlängstens drei Monate.\n§ 31\n§ 34\nEntlassung kraft Gesetzes\nEntlassung von\n(1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn\nBeamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe\n1. die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 nicht mehr\nvorliegen und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 auch              (1) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe im\nnachträglich nicht zugelassen wird oder                    Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 können außerdem entlas-\nsen werden, wenn einer der folgenden Entlassungs-\n2. sie in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amts-        gründe vorliegt:\nverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu\neiner Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit nach           1. ein Verhalten, das im Beamtenverhältnis auf Lebens-\ndeutschem Recht treten oder zur Berufssoldatin,                zeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur\nzum Berufssoldaten, zur Soldatin auf Zeit oder zum             Folge hätte,\nSoldaten auf Zeit ernannt werden, sofern gesetzlich\n2. fehlende Bewährung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1\nnichts anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht für den\nNr. 2,\nEintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder\nein Ehrenbeamtenverhältnis.                                3. Dienstunfähigkeit, ohne dass eine Versetzung in den\n(2) Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber,              Ruhestand erfolgt ist, oder\nob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen,               4. Auflösung oder wesentliche Änderung des Aufbaus\nund stellt den Tag der Beendigung des Beamtenver-                  oder der Aufgaben der Beschäftigungsbehörde oder\nhältnisses fest. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 kann           deren Verschmelzung mit einer anderen Behörde,\nsie im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn oder                 wenn das übertragene Aufgabengebiet davon be-\nder Einrichtung die Fortdauer des Beamtenverhält-                  rührt wird und eine anderweitige Verwendung nicht\nnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis                 möglich ist.\nanordnen.\nIm Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist bei allein mangelnder\n§ 32                               gesundheitlicher Eignung und im Fall der Nummer 3\neine anderweitige Verwendung entsprechend zu prüfen.\nEntlassung aus zwingenden Gründen\n(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn              (2) Die Frist für die Entlassung beträgt bei einer\nsie                                                            Beschäftigungszeit\n1. den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschrie-        1. bis zum Ablauf von drei Monaten zwei Wochen zum\nbenes Gelöbnis verweigern,                                     Monatsschluss und\n2. nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhe-             2. von mehr als drei Monaten sechs Wochen zum\nstand versetzt werden können, weil eine versor-                Schluss eines Kalendervierteljahres.\ngungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, oder\nAls Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener\n3. zur Zeit der Ernennung Inhaberin oder Inhaber eines         Tätigkeit im Beamtenverhältnis auf Probe im Bereich\nAmtes, das kraft Gesetzes mit dem Mandat un-               derselben obersten Dienstbehörde.\nvereinbar ist, Mitglied des Deutschen Bundestages\noder des Europäischen Parlaments waren und nicht              (3) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 ist eine Entlassung\ninnerhalb der von der obersten Dienstbehörde               ohne Einhaltung einer Frist möglich. Die §§ 21 bis 29\ngesetzten angemessenen Frist ihr Mandat niederle-          des Bundesdisziplinargesetzes sind entsprechend an-\ngen.                                                       zuwenden.\n(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen                     (4) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe\nwerden, wenn sie in den Fällen des § 7 Abs. 2 die              sind mit dem Ende des Monats entlassen, in dem sie\nEigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne               die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geltende\ndes Artikels 116 des Grundgesetzes verlieren.                  Altersgrenze erreichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009                169\n§ 35                              Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ sowie die im Zusam-\nEntlassung von Beamtinnen und                    menhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die\nBeamten in Führungsämtern auf Probe                  Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn die\nfrühere Beamtin oder der frühere Beamte sich ihrer als\nBeamtinnen und Beamte in Ämtern mit leitender             nicht würdig erweist.\nFunktion sind\n1. mit Ablauf der Probezeit nach § 24 Abs. 1,                                            § 40\n2. mit Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Le-\nAusscheiden bei Wahlen\nbenszeit,\noder Übernahme politischer Ämter\n3. mit Versetzung zu einem anderen Dienstherrn,\n(1) Beamtinnen und Beamte müssen aus ihrem Amt\n4. mit Festsetzung mindestens einer Kürzung der              ausscheiden, wenn sie die Wahl zur oder zum Abgeord-\nDienstbezüge als Disziplinarmaßnahme oder                neten des Deutschen Bundestages oder zum Europäi-\n5. in den Fällen, in denen nur ein Beamtenverhältnis auf     schen Parlament annehmen. Das Nähere bestimmt ein\nProbe besteht, mit Ende des Monats, in dem sie die       Gesetz. Für Beamtinnen und Beamte, die in die gesetz-\nim Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geltende Al-         gebende Körperschaft eines Landes gewählt worden\ntersgrenze erreichen,                                    sind und deren Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat\naus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach § 24 Abs. 1         unvereinbar ist, gelten die für in den Deutschen Bun-\nentlassen. Die §§ 31 bis 33 bleiben unberührt. § 34          destag gewählte Beamtinnen und Beamte maßgeben-\nAbs. 1 gilt entsprechend.                                    den Vorschriften der §§ 5 bis 7, 8 Abs. 2, der §§ 9, 23\nAbs. 5 und des § 36 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes\n§ 36                              entsprechend.\nEntlassung von politischen Beamtinnen                   (2) Werden Beamtinnen oder Beamte zum Mitglied\nauf Probe und politischen Beamten auf Probe              der Regierung eines Landes ernannt, gilt § 18 Abs. 1\nund 2 des Bundesministergesetzes entsprechend. Dies\nPolitische Beamtinnen und politische Beamte, die\ngilt auch für den Eintritt in ein Amtsverhältnis, das dem\nsich in einem Beamtenverhältnis auf Probe befinden,\nParlamentarischer Staatssekretärinnen oder Parlamen-\nkönnen jederzeit aus diesem entlassen werden.\ntarischer Staatssekretäre im Sinne des Gesetzes über\ndie Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staats-\n§ 37\nsekretäre entspricht.\nEntlassung von Beamtinnen\nauf Widerruf und Beamten auf Widerruf                   (3) Bei Eintritt in ein kommunales Wahlbeamtenver-\nhältnis auf Zeit ist § 31 Abs. 1 Nr. 2 nicht anzuwenden.\n(1) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Wider-         Die Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im Beamten-\nruf können jederzeit entlassen werden. Die Entlassung        verhältnis wahrgenommenen Amt ruhen für die Dauer\nist ohne Einhaltung einer Frist möglich. § 34 Abs. 4 gilt    des Wahlbeamtenverhältnisses mit Ausnahme der\nentsprechend.                                                Pflicht zur Verschwiegenheit und des Verbotes der An-\n(2) Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf               nahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen\nWiderruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gege-       Vorteilen. Beamtinnen und Beamte kehren nach Been-\nben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und          digung ihrer Amtszeit unter Übertragung ihres letzten\ndie Prüfung abzulegen. Sie sind mit Ablauf des Tages         Amtes in ihr Dienstverhältnis zurück, sofern sie zu die-\naus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen            sem Zeitpunkt noch nicht die für sie geltende Alters-\n1. das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der            grenze erreicht haben. Die Beamtinnen und Beamten\nPrüfung oder                                             erhalten nach Beendigung des Wahlbeamtenverhält-\nnisses die Besoldung aus dem zuletzt im Beamten-\n2. das endgültige Nichtbestehen einer vorgeschriebe-\nverhältnis des Bundes wahrgenommenen Amt. Wird\nnen Zwischenprüfung\ndie Rückkehr nach Beendigung des Wahlbeamtenver-\nbekannt gegeben wird.                                        hältnisses abgelehnt oder ihr nicht gefolgt, sind sie zu\nentlassen. Die Entlassung wird von der Stelle schriftlich\n§ 38                              verfügt, die für die Ernennung zuständig wäre. Die\nVerfahren der Entlassung                      Entlassung tritt mit dem Ablauf des Monats ein, der\nauf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung\nSoweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird\nzugestellt wird.\ndie Entlassung von der Stelle schriftlich verfügt, die für\ndie Ernennung zuständig wäre. Die Entlassung wird im\nFall des § 32 Abs. 1 Nr. 1 mit der Zustellung, im Übrigen                                § 41\nmit dem Ablauf des Monats wirksam, der auf den                              Verlust der Beamtenrechte\nMonat folgt, in dem der Beamtin oder dem Beamten\ndie Entlassungsverfügung zugestellt wird.                       (1) Werden Beamtinnen oder Beamte im ordentli-\nchen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen\n§ 39                              Gerichts\nFolgen der Entlassung                       1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe\nvon mindestens einem Jahr oder\nNach der Entlassung besteht kein Anspruch auf\nBesoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts           2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den\nanderes bestimmt ist. Die oberste Dienstbehörde kann             Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Ge-\ndie Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem              fährdung des demokratischen Rechtsstaates oder","170             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009\nLandesverrat und Gefährdung der äußeren Sicher-                            Unterabschnitt 2\nheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthand-\nlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit strafbar                        Dienstunfähigkeit\nist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs\nMonaten                                                                              § 44\nverurteilt, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechts-                           Dienstunfähigkeit\nkraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähig-\nkeit zur Wahrnehmung öffentlicher Ämter aberkannt                (1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf\nwird oder wenn Beamtinnen oder Beamte aufgrund                Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie\neiner Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts              oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus\nnach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht              gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienst-\nverwirkt haben.                                               pflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als\ndienstunfähig kann auch angesehen werden, wer in-\n(2) Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses\nfolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr\nnach Absatz 1 besteht kein Anspruch auf Besoldung\nals drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine\nund Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes\nAussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs\nbestimmt ist. Die Amtsbezeichnung und die im Zusam-\nMonate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist.\nmenhang mit dem Amt verliehenen Titel dürfen nicht\nIn den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig\nweiter geführt werden.\nverwendbar ist.\n§ 42                                  (2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn\nein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, über-\nWirkung eines\ntragen werden kann. Die Übertragung eines anderen\nWiederaufnahmeverfahrens\nAmtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue\n(1) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Be-        Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit\namtenrechte bewirkt hat, im Wiederaufnahmeverfahren           mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist\ndurch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung            wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die\nnicht hat, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbro-     Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen An-\nchen. Beamtinnen und Beamte haben, sofern sie die             forderungen des neuen Amtes genügt.\nAltersgrenze noch nicht erreicht haben und dienstfähig\nsind, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben             (3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhe-\noder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie ihr         stand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter\nbisheriges Amt und mit mindestens demselben End-              Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustim-\ngrundgehalt. Bis zur Übertragung des neuen Amtes              mung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen\nerhalten sie die Besoldung, die ihnen aus ihrem bis-          werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht\nherigen Amt zugestanden hätte.                                möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe un-\nter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar\n(2) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren            ist.\nfestgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechts-\nkräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entschei-          (4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhe-\ndung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel      stand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem\nder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet          Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch\nworden, verliert die Beamtin oder der Beamte die ihr          ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit\noder ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn            geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn\nauf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt              eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung\nwird. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung können die         nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Auf-\nAnsprüche nicht geltend gemacht werden.                       gabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit\nzumutbar ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlas-\ndem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder\nsung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf\nder Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen\nProbe oder von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten\nhat. Diese Möglichkeit besteht nur bis zum 31. Dezem-\nauf Widerruf wegen eines Verhaltens im Sinne des § 34\nber 2014.\nAbs. 1 Nr. 1.\n(4) Auf die Besoldung nach Absatz 1 Satz 3 wird ein           (5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht\nanderes Arbeitseinkommen oder ein Unterhaltsbeitrag           die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist\nangerechnet. Die Beamtinnen und Beamten sind hier-            verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den\nüber zur Auskunft verpflichtet.                               Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.\n(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, be-\n§ 43                               steht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde\nGnadenrecht                             ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher\nSicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten\nDer Bundespräsidentin oder dem Bundespräsiden-             zu lassen.\nten oder der von ihr oder ihm bestimmten Stelle steht\nhinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte das                 (7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Grup-\nGnadenrecht zu. Wird im Gnadenweg der Verlust der             pen von Beamtinnen und Beamten andere Voraus-\nBeamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, gilt ab die-        setzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit\nsem Zeitpunkt § 42 entsprechend.                              bestimmen, bleiben unberührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009              171\n§ 45                              gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaß-\nnahmen zu tragen.\nBegrenzte Dienstfähigkeit\n(5) Beantragen Beamtinnen oder Beamte nach\n(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen             Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit die erneute\nDienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin             Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag\noder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen           zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche\nAmtes die Dienstpflichten noch während mindestens             Gründe entgegenstehen.\nder Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann\n(6) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist\n(begrenzte Dienstfähigkeit). Von der begrenzten Dienst-\nauch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit mög-\nfähigkeit soll abgesehen werden, wenn der Beamtin\noder dem Beamten nach § 44 Abs. 2 oder 3 ein anderes          lich.\nAmt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen               (7) Zur Prüfung ihrer Dienstfähigkeit sind Beamtin-\nwerden kann.                                                  nen und Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der\nBehörde ärztlich untersuchen zu lassen. Sie können\n(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten       eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie einen\nDienstfähigkeit zu verkürzen. Mit Zustimmung der              Antrag auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis\nBeamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung             stellen.\nin einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit mög-\nlich.                                                            (8) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere\nBeamtenverhältnis als fortgesetzt.\n(3) Die für die Ernennung zuständige Behörde ent-\nscheidet über die Feststellung der begrenzten Dienst-                                    § 47\nfähigkeit. Für das Verfahren gelten die Vorschriften über\nVerfahren bei Dienstunfähigkeit\ndie Dienstunfähigkeit entsprechend.\n(1) Hält die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin\n§ 46                              oder den Beamten aufgrund eines ärztlichen Gutach-\ntens über den Gesundheitszustand für dienstunfähig\nWiederherstellung der Dienstfähigkeit                und ist eine anderweitige Verwendung nicht möglich\noder liegen die Voraussetzungen für die begrenzte\n(1) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstun-\nDienstfähigkeit nicht vor, teilt sie oder er der Beamtin\nfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, sind\noder dem Beamten mit, dass die Versetzung in den\nverpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamten-\nRuhestand beabsichtigt ist. Dabei sind die Gründe für\nverhältnis Folge zu leisten, wenn ihnen im Dienst-\ndie Versetzung in den Ruhestand anzugeben.\nbereich ihres früheren Dienstherrn ein Amt ihrer frü-\nheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens                 (2) Die Beamtin oder der Beamte kann innerhalb\ndemselben Endgrundgehalt übertragen werden soll               eines Monats Einwendungen erheben. Danach ent-\nund zu erwarten ist, dass sie den gesundheitlichen            scheidet die für die Ernennung zuständige Behörde\nAnforderungen des neuen Amtes genügen. Der Dienst-            über die Versetzung in den Ruhestand im Einverneh-\nherr ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen das          men mit der obersten Dienstbehörde, soweit gesetzlich\nVorliegen der Voraussetzungen für die Dienstunfähig-          nichts anderes bestimmt ist.\nkeit zu überprüfen, es sei denn, nach den Umständen              (3) Die Versetzungsverfügung ist der Beamtin oder\ndes Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das            dem Beamten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum\nBeamtenverhältnis nicht in Betracht.                          Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.\n(2) Beamtinnen und Beamten, die wegen Dienst-                (4) Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des\nunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, kann            Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der\nferner unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren           Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben worden\nLaufbahn nach Absatz 1 auch eine geringerwertige              ist. Zu diesem Zeitpunkt wird die Besoldung einbehal-\nTätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige           ten, die das Ruhegehalt übersteigt.\nVerwendung nicht möglich ist und ihnen die Wahrneh-\nmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer                                      § 48\nfrüheren Tätigkeit zumutbar ist.\nÄrztliche Untersuchung\n(3) Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähi-             (1) In den Fällen der §§ 44 bis 47 kann die zustän-\ngung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qua-          dige Behörde die ärztliche Untersuchung nur einer\nlifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befä-          Amtsärztin oder einem Amtsarzt übertragen oder einer\nhigung teilzunehmen.                                          Ärztin oder einem Arzt, die oder der als Gutachterin\n(4) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, zur          oder Gutachter zugelassen ist. Die oberste Dienstbe-\nWiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit an geeigneten         hörde bestimmt, welche Ärztin oder welcher Arzt mit\nund zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen               der Fertigung von Gutachten beauftragt werden kann.\nRehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen. Diese Ver-             Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden\npflichtung gilt auch zur Vermeidung einer drohenden           übertragen.\nDienstunfähigkeit. Vor der Versetzung in den Ruhestand           (2) Die Ärztin oder der Arzt teilt der Behörde auf\nsind sie auf diese Pflicht hinzuweisen, es sei denn,          Anforderung im Einzelfall die tragenden Gründe des\nnach den Umständen des Einzelfalls kommt eine                 Gutachtens mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde\nerneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in            unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßig-\nBetracht. Der Dienstherr hat, sofern keine anderen            keit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforder-\nAnsprüche bestehen, die Kosten für die erforderlichen         lich ist. Diese Mitteilung ist in einem gesonderten und","172              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009\nversiegelten Umschlag zu übersenden und versiegelt                                                  Altersgrenze\nAnhebung\nzur Personalakte zu nehmen. Sie darf nur für die Ent-              Geburtsjahr\num Monate\nscheidung der in Absatz 1 genannten Fälle verwendet                                              Jahr         Monat\nwerden.                                                               1949            3           65             3\n(3) Zu Beginn der Untersuchung ist die Beamtin oder                1950            4           65             4\nder Beamte auf deren Zweck und die Mitteilungspflicht\n1951            5           65             5\nnach Absatz 2 hinzuweisen. Die Ärztin oder der Arzt\nübermittelt der Beamtin oder dem Beamten oder, so-                    1952            6           65             6\nweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, einer oder                  1953            7           65             7\neinem Bevollmächtigten ein Doppel der Mitteilung nach\nAbsatz 2.                                                             1954            8           65             8\n1955            9           65             9\n§ 49                                      1956           10           65            10\nRuhestand beim Beamtenverhältnis                             1957           11           65            11\nauf Probe wegen Dienstunfähigkeit\n1958           12           66             0\n(1) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe\nsind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie infolge                  1959           14           66             2\nKrankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung,                    1960           16           66             4\ndie sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung\n1961           18           66             6\noder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben,\ndienstunfähig geworden sind.                                          1962           20           66             8\n(2) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe                      1963           22           66            10\nkönnen in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie\naus anderen Gründen dienstunfähig geworden sind.                  (3) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Le-\nDie Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. Die         benszeit im Feuerwehrdienst der Bundeswehr treten\nBefugnis kann auf andere Behörden übertragen wer-              mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem\nden.                                                           sie das 62. Lebensjahr vollenden. Dies gilt auch für Be-\namtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in\n(3) Die §§ 44 bis 48 mit Ausnahme des § 44 Abs. 4           den Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes,\nsind entsprechend anzuwenden.                                  die 22 Jahre im Feuerwehrdienst beschäftigt waren.\nBeamtinnen und Beamte im Sinne der Sätze 1 und 2\nUnterabschnitt 3                            treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in\nRuhestand                               dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, wenn sie vor\ndem 1. Januar 1952 geboren sind. Für Beamtinnen\n§ 50                               und Beamte im Sinne der Sätze 1 und 2, die nach\ndem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Alters-\nWartezeit\ngrenze wie folgt angehoben:\nDer Eintritt in den Ruhestand setzt eine versorgungs-\nrechtliche Wartezeit voraus, soweit gesetzlich nichts              Geburtsjahr    Anhebung          Altersgrenze\nanderes bestimmt ist.                                             Geburtsmonat   um Monate       Jahr         Monat\n§ 51                                      1952\nRuhestand wegen                                  Januar           1           60             1\nErreichens der Altersgrenze                            Februar          2           60             2\n(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf                       März            3           60             3\nLebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den                      April           4           60             4\nRuhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Al-\ntersgrenze erreichen. Die Altersgrenze wird in der Regel               Mai            5           60             5\nmit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht (Regel-             Juni-Dezember        6           60             6\naltersgrenze), soweit nicht gesetzlich eine andere\n1953            7           60             7\nAltersgrenze (besondere Altersgrenze) bestimmt ist.\n1954            8           60             8\n(2) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf\nLebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind,                  1955            9           60             9\nerreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des                    1956           10           60            10\n65. Lebensjahres. Für Beamtinnen auf Lebenszeit und\nBeamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember                      1957           11           60            11\n1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt               1958           12           61             0\nangehoben:                                                            1959           14           61             2\nAnhebung         Altersgrenze                   1960           16           61             4\nGeburtsjahr\num Monate      Jahr         Monat                1961           18           61             6\n1947               1          65             1                 1962           20           61             8\n1948               2          65             2                 1963           22           61            10","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009                173\n(4) Wer die Regelaltersgrenze oder eine gesetzlich          werden. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor\nbestimmte besondere Altersgrenze erreicht hat, darf            dem Eintritt in den Ruhestand zu stellen.\nnicht zur Beamtin oder zum Beamten ernannt werden.                (2) Die oberste Dienstbehörde kann im Einzelfall den\nWer trotzdem ernannt worden ist, ist zu entlassen.             Eintritt in den Ruhestand bis zu drei Jahre hinausschie-\nben, wenn die Fortführung der Dienstgeschäfte durch\n§ 52                                eine bestimmte Beamtin oder einen bestimmten Beam-\nRuhestand auf Antrag                         ten dies erfordert. Das Gleiche gilt bei einer besonderen\n(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf                Altersgrenze.\nLebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand               (3) Die Absätze 1 und 2 gelten im Beamtenverhältnis\nversetzt werden, wenn                                          auf Probe nach § 24 entsprechend.\n1. sie das 62. Lebensjahr vollendet haben und\n§ 54\n2. schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neun-\nten Buches Sozialgesetzbuch sind.                                           Einstweiliger Ruhestand\n(2) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf                   (1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident\nLebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2               kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen\nAbs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind                Beamtinnen und politischen Beamten in den einstwei-\nund vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, können auf            ligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf\nihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn            Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:\nsie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für Beamtin-           1. Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Mi-\nnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die                  nisterialdirektorinnen und Ministerialdirektoren,\nschwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten\nBuches Sozialgesetzbuch sind und nach dem 31. De-              2. sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren\nzember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie                Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besol-\nfolgt angehoben:                                                   dungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterin-\nnen und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16,\nGeburtsjahr     Anhebung          Altersgrenze            3. Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des\nGeburtsmonat     um Monate       Jahr         Monat             Amtes für den Militärischen Abschirmdienst, des\nBundesamtes für Verfassungsschutz und des Bun-\n1952\ndesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe\nJanuar             1           60             1              B 6 an aufwärts,\nFebruar            2           60             2          4. die Chefin oder den Chef des Presse- und Informa-\nMärz              3           60             3              tionsamtes der Bundesregierung, deren oder dessen\nApril             4           60             4              Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin\noder den Stellvertretenden Sprecher der Bundes-\nMai              5           60             5              regierung,\nJuni-Dezember          6           60             6\n5. die Generalbundesanwältin oder den Generalbun-\n1953              7           60             7              desanwalt beim Bundesgerichtshof,\n1954              8           60             8          6. die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftrag-\n1955              9           60             9              ten für den Zivildienst,\n1956             10           60            10          7. die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundes-\n1957             11           60            11              kriminalamtes und\n1958             12           61             0          8. die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundes-\npolizeipräsidiums.\n1959             14           61             2\n(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere\n1960             16           61             4\npolitische Beamtinnen und politische Beamte in den\n1961             18           61             6          einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, blei-\n1962             20           61             8          ben unberührt.\n1963             22           61            10\n§ 55\n(3) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf                                 Einstweiliger Ruhestand\nLebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand                      bei organisatorischen Veränderungen\nversetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet\nhaben.                                                            Im Fall der Auflösung oder einer wesentlichen Än-\nderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde\n§ 53                                oder der Verschmelzung von Behörden können Beam-\ntinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit,\nHinausschieben der Altersgrenze                     deren Aufgabengebiet davon betroffen ist und die ein\n(1) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann            Amt der Bundesbesoldungsordnung B wahrnehmen, in\nder Eintritt in den Ruhestand bis zu drei Jahre hinaus-        den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn\ngeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Inte-              durch die organisatorische Änderung eine ihrem Amt\nresse liegt. Unter den gleichen Voraussetzungen kann           entsprechende Planstelle eingespart wird und eine Ver-\nder Eintritt in den Ruhestand bei einer besonderen             setzung nicht möglich ist. Frei werdende Planstellen\nAltersgrenze um bis zu drei Jahre hinausgeschoben              sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten","174            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009\nBeamtinnen und Beamten, die dafür geeignet sind,             Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten\nvorbehalten werden.                                          ihres Amtes ergeben.\n§ 56                                                          § 61\nBeginn des einstweiligen Ruhestands                          Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten\nWenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer           (1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem\nZeitpunkt festgesetzt wird, beginnt der einstweilige         persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie\nRuhestand mit dem Zeitpunkt, zu dem die Versetzung           haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach\nin den einstweiligen Ruhestand der Beamtin oder dem          bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten inner-\nBeamten bekannt gegeben wird, spätestens jedoch mit          halb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung\ndem Ende des dritten Monats, der auf den Monat der           und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfor-\nBekanntgabe folgt. Die Verfügung kann bis zum Beginn         dert.\ndes Ruhestands zurückgenommen werden.\n(2) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an\nMaßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Er-\n§ 57                               haltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und\nErneute Berufung                          Fähigkeiten teilzunehmen.\nDie in den einstweiligen Ruhestand versetzten Be-\namtinnen und Beamten sind verpflichtet, einer erneuten                                  § 62\nBerufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit                                   Folgepflicht\nFolge zu leisten, wenn ihnen im Dienstbereich ihres\n(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten\nfrüheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demsel-\nzu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet,\nben Endgrundgehalt verliehen werden soll.\nderen dienstliche Anordnungen auszuführen und deren\nallgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, so-\n§ 58\nweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen\nEnde des einstweiligen Ruhestands                   gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebun-\n(1) Der einstweilige Ruhestand endet bei erneuter         den und nur dem Gesetz unterworfen sind.\nBerufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.               (2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisato-\n(2) Die in den einstweiligen Ruhestand versetzten         rischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu\nBeamtinnen und Beamten gelten mit Erreichen der Re-          leisten.\ngelaltersgrenze als dauernd in den Ruhestand versetzt.\n§ 63\n§ 59                                        Verantwortung für die Rechtmäßigkeit\nZuständigkeit bei                            (1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Recht-\nVersetzung in den Ruhestand                     mäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle per-\nDie Versetzung in den Ruhestand wird von der für die      sönliche Verantwortung.\nErnennung zuständigen Stelle verfügt, soweit gesetz-            (2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher\nlich nichts anderes bestimmt ist. Die Versetzungsver-        Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unver-\nfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich          züglich bei der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten\nzuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestands          geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechter-\nzurückgenommen werden.                                       halten, haben sie sich, wenn ihre Bedenken gegen\nderen Rechtmäßigkeit fortbestehen, an die nächst-\nAbschnitt 6                            höhere Vorgesetzte oder den nächsthöheren Vor-\ngesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt,\nRechtliche Stellung im Beamtenverhältnis                müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen\nund sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies\nUnterabschnitt 1                             gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde\nAllgemeine Pflichten und Rechte                        des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswid-\nrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für\n§ 60                               die Beamtinnen und Beamten erkennbar ist. Die Be-\nstätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.\nGrundpflichten\n(3) Verlangt eine Vorgesetzte oder ein Vorgesetzter\n(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen\ndie sofortige Ausführung der Anordnung, weil Gefahr\nVolk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben un-\nim Verzug ist und die Entscheidung der oder des höhe-\nparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei ihrer Amts-\nren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden\nführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu\nkann, gilt Absatz 2 Satz 3 bis 5 entsprechend.\nnehmen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch\nihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokra-\n§ 64\ntischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes\nbekennen und für deren Erhaltung eintreten.                                 Eidespflicht, Eidesformel\n(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer              (1) Beamtinnen und Beamte haben folgenden\nBetätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu           Diensteid zu leisten: „Ich schwöre, das Grundgesetz\nwahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der            und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009              175\nGesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissen-           haltung der freiheitlichen demokratischen Grundord-\nhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“                    nung einzutreten, von Absatz 1 unberührt.\n(2) Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir             (3) Beamtinnen und Beamte dürfen ohne Genehmi-\nGott helfe“ geleistet werden.                                 gung über Angelegenheiten nach Absatz 1 weder vor\n(3) Lehnt eine Beamtin oder ein Beamter aus                Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärun-\nGlaubens- oder Gewissensgründen die Ablegung des              gen abgeben. Die Genehmigung erteilt die oder der\nvorgeschriebenen Eides ab, können an Stelle der Worte         Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis\n„Ich schwöre“ die Worte „Ich gelobe“ oder eine andere         beendet ist, die oder der letzte Dienstvorgesetzte. Hat\nBeteuerungsformel gesprochen werden.                          sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung\nbildet, bei einem früheren Dienstherrn ereignet, darf\n(4) In den Fällen, in denen nach § 7 Abs. 3 eine Aus-\ndie Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt\nnahme von § 7 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen worden ist,\nwerden.\nkann von einer Eidesleistung abgesehen werden.\nSofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat die           (4) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Be-\nBeamtin oder der Beamte in diesen Fällen zu geloben,          endigung des Beamtenverhältnisses, auf Verlangen der\nihre oder seine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen.       oder des Dienstvorgesetzten oder der oder des letzten\nDienstvorgesetzten amtliche Schriftstücke, Zeichnun-\n§ 65                              gen, bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen je-\nder Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich\nBefreiung von Amtshandlungen\num Wiedergaben handelt, herauszugeben. Entspre-\n(1) Beamtinnen und Beamte sind von Amtshandlun-            chendes gilt für ihre Hinterbliebenen und Erben.\ngen zu befreien, die sich gegen sie selbst oder Ange-\nhörige richten würden, zu deren Gunsten ihnen wegen                                     § 68\nfamilienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren das\nZeugnisverweigerungsrecht zusteht.                                    Versagung der Aussagegenehmigung\n(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen Beamtin-             (1) Die Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszu-\nnen oder Beamte von einzelnen Amtshandlungen aus-             sagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem\ngeschlossen sind, bleiben unberührt.                          Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nach-\nteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben\n§ 66                              ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.\nVerbot der Führung der Dienstgeschäfte                    (2) Sind Beamtinnen oder Beamte Partei oder Be-\nDie oberste Dienstbehörde oder die von ihr                 schuldigte in einem gerichtlichen Verfahren oder soll\nbestimmte Behörde kann einer Beamtin oder einem               ihr Vorbringen der Wahrnehmung ihrer berechtigten In-\nBeamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die               teressen dienen, darf die Genehmigung auch dann,\nFührung der Dienstgeschäfte verbieten. Das Verbot             wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind,\nerlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten          nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten\ngegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinar-           dies unabweisbar erfordern. Wird die Genehmigung\nverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der                versagt, haben die oder der Dienstvorgesetzte der Be-\nErnennung oder auf Beendigung des Beamtenverhält-             amtin oder dem Beamten den Schutz zu gewähren, den\nnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.          die dienstlichen Rücksichten zulassen.\n(3) Über die Versagung der Genehmigung entschei-\n§ 67                              det die oberste Dienstbehörde. Sie kann diese Befugnis\nVerschwiegenheitspflicht                      auf andere Behörden übertragen.\n(1) Beamtinnen und Beamte haben über die ihnen\n§ 69\nbei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit\nbekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten                                Gutachtenerstattung\nVerschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch über\nDie Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann\nden Bereich eines Dienstherrn hinaus sowie nach\nversagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen\nBeendigung des Beamtenverhältnisses.\nInteressen Nachteile bereiten würde. § 68 Abs. 3 gilt\n(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit                            entsprechend.\n1. Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind,\n2. Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind                                    § 70\noder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung                           Auskünfte an die Medien\nbedürfen, oder\nDie Leitung der Behörde entscheidet, wer den Me-\n3. gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehör-            dien Auskünfte erteilt.\nde, einer Strafverfolgungsbehörde oder einer von\nder obersten Dienstbehörde bestimmten weiteren                                      § 71\nBehörde oder außerdienstlichen Stelle ein durch\nTatsachen begründeter Verdacht einer Korruptions-                        Verbot der Annahme von\nstraftat nach den §§ 331 bis 337 des Strafgesetz-          Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen\nbuches angezeigt wird.                                       (1) Beamtinnen und Beamte dürfen, auch nach\nIm Übrigen bleiben die gesetzlich begründeten Pflich-         Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Beloh-\nten, geplante Straftaten anzuzeigen und für die Er-           nungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich","176            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009\noder einen Dritten in Bezug auf ihr Amt fordern, sich           (3) Leistet die Beamtin oder der Beamte dem Dienst-\nversprechen lassen oder annehmen. Ausnahmen be-              herrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch\ndürfen der Zustimmung der obersten oder der letzten          gegen Dritte, geht der Ersatzanspruch auf sie oder ihn\nobersten Dienstbehörde. Die Befugnis zur Zustimmung          über.\nkann auf andere Behörden übertragen werden.\n§ 76\n(2) Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot\nverstößt, hat auf Verlangen das aufgrund des pflicht-                                Übergang\nwidrigen Verhaltens Erlangte dem Dienstherrn heraus-              eines Schadensersatzanspruchs gegen Dritte\nzugeben, soweit nicht im Strafverfahren der Verfall             Werden Beamtinnen, Beamte, Versorgungsberech-\nangeordnet worden oder es auf andere Weise auf den           tigte oder ihre Angehörigen körperlich verletzt oder\nStaat übergegangen ist. Für den Umfang des Heraus-           getötet, geht ein gesetzlicher Schadensersatzan-\ngabeanspruchs gelten die Vorschriften des Bür-               spruch, der diesen Personen infolge der Körperver-\ngerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer             letzung oder der Tötung gegen Dritte zusteht, insoweit\nungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Die            auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf\nHerausgabepflicht nach Satz 1 umfasst auch die               der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der\nPflicht, dem Dienstherrn Auskunft über Art, Umfang           Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder\nund Verbleib des Erlangten zu geben.                         der Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet\nist. Ist eine Versorgungskasse zur Gewährung der Ver-\n§ 72                               sorgung verpflichtet, geht der Anspruch auf sie über.\nDer Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil\nWahl der Wohnung\nder Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend ge-\n(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so           macht werden.\nzu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung\nihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.                                        § 77\n(2) Die oder der Dienstvorgesetzte kann, wenn die                        Nichterfüllung von Pflichten\ndienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, dass          (1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstver-\ndie Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung            gehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden\nvon der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwoh-          Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses\nnung zu beziehen ist.                                        nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtver-\nletzung nach den Umständen des Einzelfalls in beson-\n§ 73                               derem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr\nAmt oder das Ansehen des Beamtentums bedeut-\nAufenthaltspflicht\nsamen Weise zu beeinträchtigen.\nWenn besondere dienstliche Verhältnisse es drin-             (2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbe-\ngend erfordern, kann die Beamtin oder der Beamte             amten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbe-\nangewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit        zügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen\nin erreichbarer Nähe des Dienstortes aufzuhalten.            gilt es als Dienstvergehen, wenn sie\n1. sich gegen die freiheitliche demokratische Grund-\n§ 74\nordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen,\nDienstkleidung                          2. an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen,\nDie Bundespräsidentin oder der Bundespräsident                den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik\noder die von ihr oder ihm bestimmte Stelle erlässt die           Deutschland zu beeinträchtigen,\nBestimmungen über Dienstkleidung, die bei Wahrneh-           3. gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die\nmung des Amtes üblich oder erforderlich ist.                     Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach\nBeendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen\n§ 75                                   das Verbot der Annahme von Belohnungen, Ge-\nschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder\nPflicht zum Schadensersatz\n4. entgegen § 46 Abs. 1 oder 2 oder § 57 einer erneu-\n(1) Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder               ten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft\ngrob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt         nicht nachkommen.\nhaben, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie\nwahrgenommen haben, den daraus entstehenden                     (3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich\nSchaden zu ersetzen. Haben zwei oder mehr Beamtin-           nach dem Bundesdisziplinargesetz.\nnen und Beamte gemeinsam den Schaden verursacht,\nhaften sie gesamtschuldnerisch.                                                         § 78\n(2) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz                          Fürsorgepflicht des Dienstherrn\ngeleistet, gilt als Zeitpunkt, zu dem der Dienstherr            Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und\nKenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des            Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und\nBürgerlichen Gesetzbuches erlangt, der Zeitpunkt, zu         Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach\ndem der Ersatzanspruch gegenüber Dritten vom                 Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er\nDienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegen-            schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtli-\nüber rechtskräftig festgestellt wird.                        chen Tätigkeit und in ihrer Stellung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009             177\n§ 79                                  (3) Beihilfe wird als mindestens 50-prozentige Er-\nMutterschutz,                          stattung der beihilfefähigen Aufwendungen gewährt.\nElternzeit und Jugendarbeitsschutz                  Sie kann in Pflegefällen in Form einer Pauschale ge-\nwährt werden, deren Höhe sich am tatsächlichen\n(1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverord-         Versorgungsaufwand orientiert. Es können Eigenbe-\nnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes ent-          halte von den beihilfefähigen Aufwendungen oder der\nsprechende Anwendung der Vorschriften                         Beihilfe abgezogen und Belastungsgrenzen festgelegt\n1. des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen,                   werden. Beihilfe darf nur gewährt werden, wenn sie zu-\nsammen mit von dritter Seite zustehenden Erstattungen\n2. des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über          die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen\ndie Elternzeit auf Beamtinnen und Beamte.                 nicht überschreitet. Zustehende Leistungen zu Aufwen-\nDas Bundesministerium des Innern kann in Fällen des           dungen nach Absatz 2 sind von den beihilfefähigen\nArtikels 91 Abs. 2 und des Artikels 115f Abs. 1 Nr. 1 des     Aufwendungen abzuziehen. Nicht beihilfefähig sind\nGrundgesetzes den Anspruch auf Elternzeit für Polizei-        Aufwendungen von Beihilfeberechtigten, denen Leis-\nvollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der           tungen nach § 70 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgeset-\nBundespolizei aus zwingenden Gründen der inneren              zes zustehen.\nSicherheit aufheben oder beschränken.                            (4) Das Bundesministerium des Innern regelt im\n(2) Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für jugend-         Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundes-\nliche Beamtinnen und jugendliche Beamte entspre-              ministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der\nchend. Die Bundesregierung kann durch Rechts-                 Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesund-\nverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des                 heit durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der\nJugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizei-          Beihilfegewährung, insbesondere der Höchstbeträge,\nvollzugsbeamtinnen und jugendliche Polizeivollzugs-           des völligen oder teilweisen Ausschlusses von Arznei-,\nbeamte bestimmen, soweit diese aufgrund der Eigenart          Heil- und Hilfsmitteln in Anlehnung an das Fünfte Buch\ndes Polizeivollzugsdienstes oder aus Gründen der inne-        Sozialgesetzbuch und der Berücksichtigung von Kin-\nren Sicherheit erforderlich sind.                             dern.\n§ 80                                                          § 81\nBeihilfe in                                                Reisekosten\nKrankheits-, Pflege- und Geburtsfällen                   (1) Beamtinnen und Beamte erhalten die notwendi-\n(1) Beihilfe erhalten                                      gen Kosten einer dienstlich veranlassten Reise (Dienst-\nreise) vergütet. Die Reisekostenvergütung umfasst die\n1. Beamtinnen und Beamte, die Anspruch auf Besol-             Fahrt- und Flugkosten, eine Wegstreckenentschädi-\ndung haben oder Elternzeit in Anspruch nehmen,            gung, Tage- und Übernachtungsgelder, Reisebeihilfen\n2. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsemp-              für Familienheimfahrten sowie sonstige Kosten, die\nfänger, die Anspruch auf Versorgungsbezüge haben,         durch die Reise veranlasst sind.\n3. frühere Beamtinnen und frühere Beamte während                 (2) Die Einzelheiten zu Art und Umfang der Reise-\ndes Bezugs von Unterhaltsbeitrag oder Übergangs-          kostenvergütung sowie die Grundsätze des Abrech-\ngeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz,                   nungsverfahrens regelt die Bundesregierung durch\nRechtsverordnung. Bei der Bemessung der Reisekos-\n4. frühere Beamtinnen auf Zeit und frühere Beamte auf         tenvergütung können Höchstgrenzen oder Pauschalen\nZeit während des Bezugs von Übergangsgeld nach            für eine Erstattung festgesetzt und abweichende Rege-\ndem Beamtenversorgungsgesetz.                             lungen für besondere Fälle getroffen werden.\nSatz 1 gilt auch, wenn Bezüge wegen der Anwendung                (3) Für Reisen nach Absatz 1 im oder in das Ausland\nvon Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht                sowie vom Ausland in das Inland (Auslandsdienstrei-\ngezahlt werden. Für Aufwendungen der Ehegattin des            sen) kann das Bundesministerium des Innern im Ein-\nBeihilfeberechtigten oder des Ehegatten der Beihilfe-         vernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesmi-\nberechtigten, die oder der kein zur wirtschaftlichen          nisterium der Verteidigung und dem Bundesministerium\nSelbstständigkeit führendes Einkommen hat, und der            der Finanzen durch Rechtsverordnung abweichende\nim Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsge-              Vorschriften erlassen. Dazu gehören die Anordnung\nsetz berücksichtigungsfähigen Kinder wird ebenfalls           und Genehmigung von Dienstreisen sowie der Umfang\nBeihilfe gewährt. Satz 3 gilt nicht für Fälle des § 23        der Reisekostenvergütung einschließlich zusätzlich zu\ndes Beamtenversorgungsgesetzes.                               erstattender notwendiger Kosten, die der Erreichung\n(2) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige        des Zwecks von Auslandsdienstreisen dienen und die\nund wirtschaftlich angemessene Aufwendungen                   die besonderen Verhältnisse im Ausland berücksichti-\ngen.\n1. in Krankheits- und Pflegefällen,\n2. zur Vorbeugung und Behandlung von Krankheiten                                         § 82\noder Behinderungen,\nUmzugskosten\n3. in Geburtsfällen, zur Empfängnisverhütung, bei                (1) Beamtinnen und Beamte sowie ihre Hinterbliebe-\nkünstlicher Befruchtung sowie in Ausnahmefällen           nen erhalten die notwendigen Kosten für einen Umzug\nbei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch und         vergütet (Umzugskostenvergütung), wenn die Über-\n4. zur Früherkennung von Krankheiten und zu Schutz-           nahme der Umzugskosten zugesagt worden ist. Die\nimpfungen.                                                Umzugskostenzusage kann bei einem dienstlich ver-","178            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009\nanlassten Umzug oder in besonderen Fällen gegeben                                      § 84\nwerden. Die Umzugskostenvergütung umfasst                                     Jubiläumszuwendung\n1. Beförderungsauslagen,                                        Beamtinnen und Beamten wird bei Dienstjubiläen\n2. Reisekosten,                                              eine Zuwendung gewährt. Das Nähere regelt die Bun-\n3. Trennungsgeld,                                            desregierung durch Rechtsverordnung.\n4. Mietentschädigung und\n§ 85\n5. sonstige Auslagen.\nDienstzeugnis\n(2) Die Einzelheiten zu Art und Umfang der Um-\nBeamtinnen und Beamten wird auf Antrag ein\nzugskostenvergütung sowie die Grundsätze des\nDienstzeugnis über Art und Dauer der von ihnen wahr-\nAbrechnungsverfahrens regelt die Bundesregierung\ngenommenen Ämter erteilt, wenn sie daran ein be-\ndurch Rechtsverordnung. Bei der Bemessung der Um-\nrechtigtes Interesse haben oder das Beamtenverhältnis\nzugskostenvergütung können Höchstgrenzen oder\nbeendet ist. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen\nPauschalen für eine Erstattung festgesetzt und ab-\nauch über die ausgeübte Tätigkeit und die erbrachten\nweichende Regelungen für besondere Fälle getroffen\nLeistungen Auskunft geben.\nwerden.\n(3) Für Umzüge nach Absatz 1 im oder in das Aus-                                    § 86\nland sowie aus dem Ausland in das Inland (Auslands-\numzüge) kann das Auswärtige Amt im Einvernehmen                                Amtsbezeichnungen\nmit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundes-               (1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident\nministerium der Verteidigung und dem Bundesministe-          oder eine von ihr oder ihm bestimmte Stelle setzt die\nrium der Finanzen durch Rechtsverordnung abwei-              Amtsbezeichnungen fest, soweit gesetzlich nichts an-\nchende Vorschriften zur Umzugskostenvergütung er-            deres bestimmt ist.\nlassen, soweit die besonderen Bedürfnisse des Aus-              (2) Beamtinnen und Beamte führen im Dienst die\nlandsdienstes und die besonderen Verhältnisse im Aus-        Amtsbezeichnung des ihnen übertragenen Amtes. Sie\nland es erfordern.                                           dürfen sie auch außerhalb des Dienstes führen. Nach\ndem Wechsel in ein anderes Amt dürfen sie die bishe-\n§ 83                               rige Amtsbezeichnung nicht mehr führen. Ist das neue\nTrennungsgeld                           Amt mit einem niedrigeren Endgrundgehalt verbunden,\n(1) Beamtinnen und Beamte, die an einen Ort außer-        darf neben der neuen Amtsbezeichnung die des frühe-\nhalb des Dienst- oder Wohnortes abgeordnet, versetzt,        ren Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“\nzugewiesen oder aufgrund einer anderen personellen           geführt werden.\nMaßnahme an einem Ort außerhalb ihres bisherigen                (3) Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte\nDienst- oder Wohnortes beschäftigt werden, erhalten          dürfen die ihnen bei der Versetzung in den Ruhestand\ndie notwendigen Kosten erstattet, die durch die häus-        zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer\nliche Trennung oder in besonderen Fällen entstehen           Dienst“ oder „a. D.“ und die im Zusammenhang mit\n(Trennungsgeld). Dabei sind die häuslichen Ersparnisse       dem Amt verliehenen Titel weiter führen. Ändert sich\nzu berücksichtigen.                                          die Bezeichnung des früheren Amtes, darf die geän-\n(2) Werden Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf         derte Amtsbezeichnung geführt werden.\nWiderruf im Vorbereitungsdienst zum Zweck ihrer Aus-\nbildung einer Ausbildungsstelle an einen anderen Ort                          Unterabschnitt 2\nals dem bisherigen Dienst- oder Wohnort zugewiesen,                               Arbeitszeit\nkönnen ihnen die dadurch entstehenden notwendigen\nMehrausgaben ganz oder teilweise erstattet werden.                                     § 87\n(3) Die Einzelheiten zu Art und Umfang des Tren-                                 Arbeitszeit\nnungsgeldes und der Gewährung von Reisebeihilfen\nfür Familienheimfahrten sowie die Grundsätze des                (1) Die regelmäßige Arbeitszeit darf wöchentlich im\nAbrechnungsverfahrens regelt die Bundesregierung             Durchschnitt 44 Stunden nicht überschreiten.\ndurch Rechtsverordnung. Bei der Bemessung des                   (2) Soweit Bereitschaftsdienst besteht, kann die Ar-\nTrennungsgeldes und der Reisebeihilfen für Familien-         beitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen\nheimfahrten können Höchstgrenzen und Pauschalen              verlängert werden.\nfür eine Erstattung festgesetzt und abweichende Rege-           (3) Das Nähere zur Regelung der Arbeitszeit, ins-\nlungen für besondere Fälle getroffen werden.                 besondere zur Dauer, zu Möglichkeiten ihrer flexiblen\n(4) Für Maßnahmen nach Absatz 1 im oder in das            Ausgestaltung und zur Kontrolle ihrer Einhaltung, regelt\nAusland sowie vom Ausland in das Inland kann das             die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. Eine\nAuswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundes-               Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeit mittels automa-\nministerium des Innern, dem Bundesministerium der            tisierter Datenverarbeitungssysteme ist zulässig, soweit\nVerteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen          diese Systeme eine Mitwirkung der Beamtinnen und\ndurch Rechtsverordnung abweichende Vorschriften zu           Beamten erfordern. Die erhobenen Daten dürfen nur\nTrennungsgeld und Reisebeihilfen für Familienheimfahr-       für Zwecke der Arbeitszeitkontrolle, der Wahrung\nten erlassen, soweit die besonderen Bedürfnisse des          arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen und des ge-\nAuslandsdienstes und die besonderen Verhältnisse im          zielten Personaleinsatzes verwendet werden, soweit\nAusland es erfordern.                                        dies zur Aufgabenwahrnehmung der jeweils zuständi-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009               179\ngen Stelle erforderlich ist. In der Rechtsverordnung sind    § 7 Abs. 1, 3 und 4 des Abgeordnetengesetzes ent-\nLöschfristen für die erhobenen Daten vorzusehen.             sprechend anzuwenden.\n(4) Für die Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen\n§ 88\nVertretung, eines nach Kommunalverfassungsrecht\nMehrarbeit                            gebildeten Ausschusses oder vergleichbarer Einrich-\nBeamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Ver-        tungen in Gemeindebezirken ist Beamtinnen und\ngütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit         Beamten der erforderliche Urlaub unter Fortzahlung\nhinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche             der Besoldung zu gewähren. Satz 1 gilt auch für die\nVerhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf      von einer kommunalen Vertretung gewählten ehrenamt-\nAusnahmefälle beschränkt. Werden sie durch eine              lichen Mitglieder von Ausschüssen, die aufgrund eines\ndienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit            Gesetzes gebildet worden sind.\nmehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige\nArbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb                                     § 91\neines Jahres für die Mehrarbeit, die sie über die regel-\nTeilzeit\nmäßige Arbeitszeit hinaus leisten, entsprechende\nDienstbefreiung zu gewähren. Bei Teilzeitbeschäftigung          (1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Be-\nsind die fünf Stunden anteilig zu kürzen. Ist die Dienst-    soldung haben, kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung\nbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht          bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur\nmöglich, können Beamtinnen und Beamte in Be-                 jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit\nsoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine             dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.\nVergütung erhalten.\n(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen\nwerden, wenn die Beamtinnen und Beamten sich\n§ 89\nverpflichten, während des Bewilligungszeitraumes\nErholungsurlaub                          außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Ver-\nBeamtinnen und Beamten steht jährlich ein Er-             pflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, der den\nholungsurlaub unter Fortgewährung der Besoldung zu.          Vollzeitbeschäftigten für die Ausübung von Nebentätig-\nDie Bewilligung und Dauer des Erholungsurlaubs regelt        keiten gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zuläs-\ndie Bundesregierung durch Rechtsverordnung. Die              sig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar\nDauer des zusätzlichen Urlaubs für in das Ausland ent-       ist. Dabei ist von der regelmäßigen wöchentlichen\nsandte Beamtinnen und Beamte des Auswärtigen                 Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von\nDienstes regelt das Gesetz über den Auswärtigen              Teilzeitbeschäftigung auszugehen. Wird die Verpflich-\nDienst.                                                      tung nach Satz 1 schuldhaft verletzt, soll die Bewilli-\ngung widerrufen werden.\n§ 90                                (3) Die zuständige Dienstbehörde kann nachträglich\nUrlaub aus anderen Anlässen,                    die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder\nMandatsträgerinnen und Mandatsträger                  den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen,\nsoweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern.\n(1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverord-\nSie soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeit-\nnung die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen\nbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäf-\nund bestimmt, inwieweit die Besoldung während eines\ntigung zulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten\nsolchen Urlaubs fortbesteht.\ndie Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht\n(2) Stimmen Beamtinnen und Beamte ihrer Auf-              mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange\nstellung als Bewerberinnen oder Bewerber für die Wahl        dem nicht entgegenstehen.\nzum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen\nParlament oder zu der gesetzgebenden Körperschaft                                       § 92\neines Landes zu, ist ihnen auf Antrag innerhalb der\nletzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorberei-              Familienbedingte Teilzeit und Beurlaubung\ntung ihrer Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der          (1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf\nBesoldung zu gewähren.                                       Besoldung haben, ist auf Antrag, wenn sie mindestens\n(3) Beamtinnen und Beamten, die in die gesetz-            ein Kind unter 18 Jahren oder nach ärztlichem Gutach-\ngebende Körperschaft eines Landes gewählt worden             ten eine pflegebedürftige sonstige Angehörige oder\nsind und deren Rechte und Pflichten aus dem Beam-            einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tat-\ntenverhältnis nicht nach § 40 Abs. 1 ruhen, ist zur          sächlich betreuen oder pflegen und zwingende dienst-\nAusübung des Mandats auf Antrag                              liche Belange dem nicht entgegenstehen,\n1. Teilzeit im Umfang von mindestens 30 Prozent der          1. Teilzeitbeschäftigung zu bewilligen oder\nregelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen oder\n2. Urlaub ohne Besoldung bis zur Dauer von 15 Jahren\n2. ein Urlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewäh-              zu bewilligen. Der Urlaub darf auch in Verbindung\nren.                                                         mit einer Beurlaubung ohne Besoldung wegen eines\nDer Antrag soll jeweils für den Zeitraum von mindestens          Überhangs an Bewerberinnen und Bewerbern sowie\nsechs Monaten gestellt werden. § 23 Abs. 5 des Ab-               Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der\ngeordnetengesetzes ist entsprechend anzuwenden.                  regelmäßigen Arbeitszeit die Dauer von 15 Jahren\nAuf Beamtinnen und Beamte, denen nach Satz 1 Nr. 2               nicht überschreiten. § 91 Abs. 3 Satz 1 gilt entspre-\nUrlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt wird, ist             chend.","180            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009\n(2) Die Dienststelle muss die Ablehnung von An-           durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, bewilligt wer-\nträgen im Einzelnen begründen. Bei Beamtinnen und            den, wenn\nBeamten im Schul- und Hochschuldienst kann der               1. a) sie das 60. Lebensjahr vollendet haben,\nBewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden\nSchulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden.                 b) das 55. Lebensjahr vollendet haben und zum\nDer Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist                     Zeitpunkt der Antragstellung schwerbehindert im\nspätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten                    Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches So-\nBeurlaubung zu stellen.                                               zialgesetzbuch sind oder\n(3) Während einer Freistellung vom Dienst nach Ab-             c) das 55. Lebensjahr vollendet haben und in einem\nsatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt                   besonders festgelegten Stellenabbaubereich be-\nwerden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwider-                 schäftigt sind\nlaufen.                                                      und\n(4) Die zuständige Dienststelle kann eine Rückkehr        2. sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Alters-\naus dem Urlaub zulassen, wenn die Fortsetzung des                 teilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt\nUrlaubs nicht zumutbar ist und dienstliche Belange                waren,\ndem nicht entgegenstehen. Teilzeitbeschäftigte mit\n3. die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 beginnt und\nFamilienpflichten, die eine Vollzeitbeschäftigung bean-\ntragen, und Beurlaubte mit Familienpflichten, die eine       4. dringende dienstliche Belange dem nicht entgegen-\nvorzeitige Rückkehr aus der Beurlaubung beantragen,               stehen.\nmüssen bei der Besetzung von Vollzeitstellen unter               (2) Beamtinnen und Beamten kann Altersteilzeit in\nBeachtung des Leistungsprinzips und der Regelungen           Form der Blockbildung im Sinne des § 9 der Arbeits-\ndes Bundesgleichstellungsgesetzes vorrangig berück-          zeitverordnung nach Maßgabe des Absatzes 1 bewilligt\nsichtigt werden.                                             werden, wenn sie\n(5) Während der Zeit der Beurlaubung ohne Besol-          1. das 60. Lebensjahr vollendet haben und bei vorheri-\ndung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 besteht ein Anspruch              ger Teilzeitbeschäftigung die Zeiten der Freistellung\nauf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechen-             von der Arbeit in der Weise zusammengefasst\nder Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen               werden, dass zuvor mit mindestens der Hälfte der\nmit Anspruch auf Besoldung und Beamte mit Anspruch                regelmäßigen Arbeitszeit, im Fall des § 92 Abs. 1\nauf Besoldung. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder             oder bei Teilzeitbeschäftigung während der Eltern-\nder Beamte berücksichtigungsfähige Angehörige oder                zeit mindestens im Umfang der bisherigen Teilzeit-\nberücksichtigungsfähiger Angehöriger einer oder eines             beschäftigung Dienst geleistet wird, wobei geringfü-\nBeihilfeberechtigten wird oder in der gesetzlichen Kran-          gige Unterschreitungen des notwendigen Umfangs\nkenversicherung nach § 10 Abs. 1 des Fünften Buches               der Arbeitszeit unberücksichtigt bleiben, oder\nSozialgesetzbuch versichert ist. Beamtinnen und\n2. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 Buch-\nBeamte, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des\nstabe c vorliegen.\nPflegezeitgesetzes erfüllen, erhalten für die Dauer der\nPflegezeit nach § 4 des Pflegezeitgesetzes Leistungen        Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 treten Beamtinnen auf Le-\nentsprechend § 44a Abs. 1 des Elften Buches Sozial-          benszeit und Beamte auf Lebenszeit entgegen § 51\ngesetzbuch.                                                  Abs. 2 mit Vollendung des 65. Lebensjahres in den\nRuhestand. Beim Ruhestand auf Antrag nach § 52\n(6) Die Dienststelle hat durch geeignete Maßnahmen\nbleibt es bei der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 des\nden aus familiären Gründen Beurlaubten die Verbin-\nBundesbeamtengesetzes in der bis zum 11. Februar\ndung zum Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg\n2009 geltenden Fassung.\nzu erleichtern. Dazu gehören das Angebot von Urlaubs-\nund Krankheitsvertretungen, ihre rechtzeitige Unterrich-         (3) Änderungen der regelmäßigen wöchentlichen\ntung über das Fortbildungsprogramm und das Angebot           Arbeitszeit nach den Arbeitszeitregelungen gelten für\nder Teilnahme an der Fortbildung während oder nach           die zu leistende Arbeitszeit entsprechend.\nder Beurlaubung. Die Teilnahme an einer Fortbildungs-            (4) § 91 Abs. 2 gilt entsprechend.\nveranstaltung während der Beurlaubung begründet\neinen Anspruch auf bezahlte Dienstbefreiung nach                                         § 94\nEnde der Beurlaubung. Die Dauer der bezahlten Dienst-\nbefreiung richtet sich nach der Dauer der Fortbildung.                               Hinweispflicht\nMit den Beurlaubten sind rechtzeitig vor Ablauf einer            Wird eine Verkürzung der Arbeitszeit oder eine lang-\nBeurlaubung Beratungsgespräche zu führen, in denen           fristige Beurlaubung beantragt, sind die Beamtinnen\nsie über die Möglichkeiten ihrer Beschäftigung nach der      und Beamten auf die Folgen verkürzter Arbeitszeit oder\nBeurlaubung informiert werden.                               langfristiger Beurlaubungen hinzuweisen, insbesondere\nauf die Folgen für Ansprüche aufgrund beamtenrecht-\n§ 93                              licher Regelungen sowie auf die Möglichkeit einer\nAltersteilzeit                         Befristung mit Verlängerung und deren Folgen.\n(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf                                          § 95\nBesoldung haben, kann auf Antrag, der sich auf die Zeit\nbis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss,                              Beurlaubung ohne Besoldung\nTeilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte          (1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf\nder bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in      Besoldung haben, kann in Bereichen, in denen wegen\nden letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit        der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Über-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009             181\nhang an Bewerberinnen und Bewerbern besteht und                                 Unterabschnitt 3\ndeshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran be-                          Nebentätigkeit\nsteht, verstärkt Bewerberinnen und Bewerber im öffent-\nlichen Dienst zu beschäftigen, auf Antrag Urlaub ohne\n§ 97\nBesoldung\nBegriffsbestimmungen\n1. bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren oder\n(1) Nebentätigkeit ist die Wahrnehmung eines\n2. für einen Zeitraum, der sich bis zum Beginn des            Nebenamtes oder die Ausübung einer Nebenbeschäf-\nRuhestands erstrecken muss                                tigung.\nbewilligt werden, wenn dienstliche Belange dem nicht             (2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt ge-\nentgegenstehen.                                               hörender Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines\n(2) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf               öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses\nBesoldung haben, kann in Bereichen, in denen ein              wahrgenommen wird.\nStellenüberhang abgebaut werden soll, auf Antrag                 (3) Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu\nUrlaub ohne Besoldung bewilligt werden, wenn dienst-          einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder\nliche Belange dem nicht entgegenstehen.                       außerhalb des öffentlichen Dienstes.\n(3) Dem Antrag nach den Absätzen 1 und 2 darf nur             (4) Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung\nentsprochen werden, wenn die Beamtinnen und Beam-             öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen\nten erklären, während der Dauer des Bewilligungs-             Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft.\nzeitraums auf die Ausübung genehmigungspflichtiger\nNebentätigkeiten zu verzichten und nicht genehmi-                                         § 98\ngungspflichtige Nebentätigkeiten nur in dem Umfang\nauszuüben, wie sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne                       Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst\nVerletzung dienstlicher Pflichten ausgeübt werden                Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf\nkönnten. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt,        Verlangen ihrer Dienstbehörde eine Nebentätigkeit im\nsoll die Bewilligung widerrufen werden. Die zuständige        öffentlichen Dienst auszuüben, sofern diese Tätigkeit\nDienstbehörde darf trotz der Erklärung der Beamtinnen         ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und\noder Beamten nach Satz 1 Nebentätigkeiten geneh-              sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.\nmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des\nUrlaubs nicht zuwiderlaufen. Sie kann eine Rückkehr                                       § 99\naus dem Urlaub zulassen, wenn der Beamtin oder\nGenehmigungspflichtige Nebentätigkeiten\ndem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zuge-\nmutet werden kann und dienstliche Belange dem nicht              (1) Beamtinnen und Beamte bedürfen zur Ausübung\nentgegenstehen.                                               jeder entgeltlichen Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in\n§ 100 Abs. 1 abschließend aufgeführten, der vorherigen\n(4) Urlaub nach den Absätzen 1 und 2 darf, auch im\nGenehmigung, soweit sie nicht nach § 98 zu ihrer\nZusammenhang mit Urlaub oder Teilzeitbeschäftigung\nAusübung verpflichtet sind. Gleiches gilt für folgende\nnach § 92 Abs. 1, die Dauer von 15 Jahren nicht\nunentgeltliche Nebentätigkeiten:\nüberschreiten. Bei Beamtinnen im Schul- und Hoch-\nschuldienst und Beamten im Schul- und Hochschul-              1. Wahrnehmung eines Nebenamtes,\ndienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende             2. gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten oder die\ndes laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausge-               Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten und\ndehnt werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist\nSatz 1 nicht anzuwenden, wenn es den Beamtinnen               3. Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Aus-\nund Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder              nahme einer Genossenschaft.\nTeilzeitbeschäftigung zurückzukehren.                            (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu\n(5) In den Fällen, in denen nach § 72e Abs. 1 Nr. 2        besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche\nund Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum           Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Ver-\n11. Februar 2009 geltenden Fassung Urlaub ohne                sagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Neben-\nDienstbezüge bis zum Beginn des Ruhestands bewilligt          tätigkeit\nworden ist, gilt § 93 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.             1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft so stark in An-\nspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung\n§ 96                                   der dienstlichen Pflichten behindert werden kann,\nFernbleiben vom Dienst                       2. die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit\nmit den dienstlichen Pflichten bringen kann,\n(1) Beamtinnen und Beamte dürfen dem Dienst nicht\nohne Genehmigung ihrer Dienstvorgesetzten fern-               3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Be-\nbleiben. Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit ist auf          hörde, der die Beamtin oder der Beamte angehört,\nVerlangen nachzuweisen.                                           tätig wird oder tätig werden kann,\n(2) Verliert die Beamtin oder der Beamte wegen             4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beam-\ntin oder des Beamten beeinflussen kann,\nunentschuldigten Fernbleibens vom Dienst nach dem\nBundesbesoldungsgesetz den Anspruch auf Be-                   5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen\nsoldung, wird dadurch die Durchführung eines Diszi-               dienstlichen Verwendbarkeit der Beamtin oder des\nplinarverfahrens nicht ausgeschlossen.                            Beamten führen kann oder","182              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009\n6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich             (2) Tätigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 sowie eine\nsein kann.                                                 Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen nach Absatz 1 Nr. 4\nsind der Dienstbehörde schriftlich vor ihrer Aufnahme\nEin solcher Versagungsgrund liegt in der Regel auch            anzuzeigen, wenn für sie ein Entgelt oder ein geldwerter\nvor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßi-           Vorteil geleistet wird. Hierbei sind insbesondere Art und\nger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art,          Umfang der Nebentätigkeit sowie die voraussichtliche\nUmfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines               Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile anzugeben.\nZweitberufs darstellt.                                         Jede Änderung ist unverzüglich schriftlich mitzuteilen.\n(3) Die Voraussetzung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1              (3) Die Dienstbehörde kann aus begründetem Anlass\ngilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspru-    verlangen, dass über eine ausgeübte nicht genehmi-\nchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der          gungspflichtige Nebentätigkeit schriftlich Auskunft er-\nWoche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Ar-           teilt wird, insbesondere über deren Art und Umfang.\nbeitszeit überschreitet. Bei begrenzter Dienstfähigkeit\n(4) Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätig-\nist ein Fünftel der nach § 45 Abs. 2 Satz 1 verkürzten\nkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die\nArbeitzeit zugrunde zu legen. Soweit der Gesamtbetrag\nBeamtin oder der Beamte bei ihrer Ausübung dienstli-\nder Vergütung für eine oder mehrere Nebentätigkeiten\nche Pflichten verletzt.\n40 Prozent des jährlichen Endgrundgehalts des Amtes\nder Beamtin oder des Beamten übersteigt, liegt ein Ver-\n§ 101\nsagungsgrund vor. Die Dienstbehörde kann Ausnah-\nmen zulassen, wenn die Beamtin oder der Beamte                              Ausübung von Nebentätigkeiten\ndurch Angabe bestimmter Tatsachen nachweist, dass                 (1) Nebentätigkeiten dürfen nur außerhalb der Ar-\ndie zeitliche Beanspruchung ein Fünftel der regelmäßi-         beitszeit ausgeübt werden, es sei denn, sie werden\ngen wöchentlichen Arbeitszeit nicht übersteigt oder die        auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten aus-\nVersagung unter Berücksichtigung der Umstände des              geübt oder es besteht ein dienstliches Interesse an\nEinzelfalls nicht angemessen wäre. Bei Anwendung               der Ausübung der Nebentätigkeit. Das dienstliche Inte-\nder Sätze 1 bis 4 sind genehmigungs- und anzeige-              resse ist aktenkundig zu machen. Ausnahmen dürfen\npflichtige Nebentätigkeiten zusammen zu berücksichti-          nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im\ngen.                                                           öffentlichen Interesse, auf schriftlichen Antrag zuge-\n(4) Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu         lassen werden, wenn dienstliche Gründe dem nicht\nbefristen. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen ver-          entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachge-\nsehen werden. Ergibt sich eine Beeinträchtigung                leistet wird.\ndienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmi-               (2) Bei der Ausübung von Nebentätigkeiten dürfen\ngung, ist diese zu widerrufen.                                 Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn\nnur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaft-\n(5) Die Genehmigung erteilt die oberste Dienstbe-           lichen Interesses mit dessen Genehmigung und gegen\nhörde. Sie kann diese Zuständigkeit auf nachgeordnete          Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch\nBehörden übertragen. Anträge auf Erteilung einer Ge-           genommen werden. Das Entgelt ist nach den dem\nnehmigung sowie Entscheidungen über diese Anträge              Dienstherrn entstehenden Kosten zu bemessen und\nbedürfen der Schriftform. Die Beamtin oder der Beamte          muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der der\nhat dabei die für die Entscheidung erforderlichen Nach-        Beamtin oder dem Beamten durch die Inanspruch-\nweise zu führen, insbesondere über Art und Umfang der          nahme entsteht.\nNebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vor-\nteile hieraus. Jede Änderung ist unverzüglich schriftlich\n§ 102\nanzuzeigen.\nRegressanspruch für die\nHaftung aus angeordneter Nebentätigkeit\n§ 100\nBeamtinnen und Beamte, die aus einer auf Verlan-\nNicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten               gen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienst-\n(1) Nicht genehmigungspflichtig sind                        vorgesetzten ausgeübten Tätigkeit im Vorstand, Auf-\nsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen\n1. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der             Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines\nBeamtin oder des Beamten unterliegenden Vermö-             in einer anderen Rechtsform betriebenen Unterneh-\ngens,                                                      mens haftbar gemacht werden, haben gegen den\nDienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihnen entstande-\n2. schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische\nnen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob\noder Vortragstätigkeiten,\nfahrlässig herbeigeführt, ist der Dienstherr nur dann er-\n3. mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhän-              satzpflichtig, wenn die Beamtin oder der Beamte auf\ngende selbstständige Gutachtertätigkeiten von Leh-         Verlangen der oder des Vorgesetzten gehandelt hat.\nrerinnen und Lehrern an öffentlichen Hochschulen\nund an Hochschulen der Bundeswehr sowie von Be-                                       § 103\namtinnen und Beamten an wissenschaftlichen Insti-                           Erlöschen der mit dem\ntuten und Anstalten und                                            Hauptamt verbundenen Nebentätigkeit\n4. Tätigkeiten zur Wahrung von Berufsinteressen in Ge-            Endet das Beamtenverhältnis, enden, wenn im\nwerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbst-          Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die\nhilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten.             Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die im Zu-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009               183\nsammenhang mit dem Hauptamt übertragen sind oder                                Unterabschnitt 4\ndie auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der\nPersonalaktenrecht\noder des Dienstvorgesetzten ausgeübt worden sind.\n§ 106\n§ 104\nPersonalakte\nErlass ausführender Rechtsverordnungen\n(1) Für jede Beamtin und jeden Beamten ist eine\nDie zur Ausführung der §§ 97 bis 103 notwendigen           Personalakte zu führen. Sie ist vertraulich zu behandeln\nweiteren Vorschriften zu Nebentätigkeiten von Beam-           und durch technische und organisatorische Maß-\ntinnen und Beamten erlässt die Bundesregierung durch          nahmen vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen.\nRechtsverordnung. In ihr kann bestimmt werden,                Die Akte kann in Teilen oder vollständig automatisiert\ngeführt werden. Zur Personalakte gehören alle Unter-\n1. welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne\nlagen, die die Beamtin oder den Beamten betreffen,\ndieser Vorschriften anzusehen sind oder ihm gleich-\nsoweit sie mit ihrem oder seinem Dienstverhältnis in\nstehen,\neinem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen\n2. ob und inwieweit eine im öffentlichen Dienst aus-          (Personalaktendaten). Andere Unterlagen dürfen in die\ngeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlas-       Personalakte nicht aufgenommen werden. Nicht\nsung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübte            Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die be-\nNebentätigkeit vergütet wird oder eine Vergütung          sonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis\nabzuführen ist,                                           sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere\nPrüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. Kinder-\n3. unter welchen Voraussetzungen die Beamtin oder             geldakten können mit Besoldungs- und Versorgungs-\nder Beamte zur Ausübung von Nebentätigkeiten              akten verbunden geführt werden, wenn diese von der\nEinrichtungen, Personal oder Material des Dienst-         übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von\nherrn in Anspruch nehmen darf und in welcher Höhe         der Personalverwaltung getrennten Organisationsein-\nhierfür ein Entgelt an den Dienstherrn zu entrichten      heit bearbeitet werden.\nist; das Entgelt kann pauschaliert in einem Prozent-\nsatz des aus der Nebentätigkeit erzielten Bruttoein-         (2) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichts-\nkommens festgelegt werden und bei unentgeltlich           punkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden.\nausgeübter Nebentätigkeit entfallen,                      Teilakten können bei der für den betreffenden Aufga-\nbenbereich zuständigen Behörde geführt werden. Ne-\n4. dass die Beamtin oder der Beamte verpflichtet wer-         benakten (Unterlagen, die sich auch in der Grundakte\nden kann, nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres          oder in Teilakten befinden) dürfen nur geführt werden,\nder oder dem Dienstvorgesetzten die ihr oder ihm          wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich\nzugeflossenen Entgelte und geldwerten Vorteile aus        Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere per-\nNebentätigkeiten anzugeben.                               sonalverwaltende Behörden für die Beamtin oder den\nBeamten zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterla-\n§ 105                              gen enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufga-\nbenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich\nAnzeigepflicht nach                        ist. In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis\nBeendigung des Beamtenverhältnisses                  aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen. Wird die Per-\nsonalakte nicht vollständig in Schriftform oder vollstän-\n(1) Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte, frü-           dig automatisiert geführt, legt die personalverwaltende\nhere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere            Stelle jeweils schriftlich fest, welche Teile in welcher\nBeamte mit Versorgungsbezügen haben eine Erwerbs-             Form geführt werden und nimmt dies in das Verzeichnis\ntätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öf-       nach Satz 4 auf.\nfentlichen Dienstes, die mit ihrer dienstlichen Tätigkeit\nin den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beam-              (3) Personalaktendaten dürfen nur für Zwecke der\ntenverhältnisses im Zusammenhang steht und durch              Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verwendet\ndie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden kön-         werden, es sei denn, die Beamtin oder der Beamte wil-\nnen, vor ihrer Aufnahme schriftlich anzuzeigen. Die An-       ligt in die anderweitige Verwendung ein. Eine Verwen-\nzeigepflicht endet, wenn die Beamtinnen und Beamten           dung für andere als die in Satz 1 genannten Zwecke\nmit Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand          liegt nicht vor, wenn Personalaktendaten ausschließlich\ntreten, drei Jahre, im Übrigen fünf Jahre nach Beendi-        für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet\ngung des Beamtenverhältnisses.                                werden. Gleiches gilt, soweit im Rahmen der Datensi-\ncherung oder der Sicherung des ordnungsgemäßen\n(2) Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung       Betriebes eines Datenverarbeitungssystems eine nach\nist zu untersagen, soweit zu besorgen ist, dass durch         dem Stand der Technik nicht oder nur mit unverhältnis-\nsie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Die         mäßigem Aufwand zu vermeidende Kenntnisnahme\nUntersagung ist für den Zeitraum bis zum Ende der             von Personalaktendaten erfolgt.\nAnzeigepflicht auszusprechen, es sei denn, die Voraus-\nsetzungen für eine Untersagung liegen nur für einen              (4) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten\nkürzeren Zeitraum vor.                                        über Bewerberinnen, Bewerber, Beamtinnen und Be-\namte sowie über ehemalige Beamtinnen und ehemalige\n(3) Zuständig ist die letzte oberste Dienstbehörde.        Beamte nur erheben, soweit dies zur Begründung,\nSie kann ihre Zuständigkeit auf nachgeordnete Be-             Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des\nhörden übertragen.                                            Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisa-","184             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009\ntorischer, personeller oder sozialer Maßnahmen, ins-          Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die\nbesondere zu Zwecken der Personalplanung oder des             Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften er-\nPersonaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvor-      folgt. Ihre Äußerungen sind zur Personalakte zu neh-\nschrift dies erlaubt.                                         men.\n§ 107                                                          § 110\nZugang zur Personalakte                                             Einsichtsrecht\n(1) Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte           (1) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach\nhaben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der           Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf\nBearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt            Einsicht in ihre vollständige Personalakte.\nsind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personal-               (2) Bevollmächtigten der Beamtin oder des Beamten\nverwaltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist.      ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe\nZugang zu entscheidungsrelevanten Teilen der Perso-           dem nicht entgegenstehen. Entsprechendes gilt für\nnalakte haben auch Gleichstellungsbeauftragte, soweit         Hinterbliebene und deren Bevollmächtigte, wenn ein\ndies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.         berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Für\n(2) Auf Verlangen ist Beauftragten für den Daten-          Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1\nschutz nach § 4f des Bundesdatenschutzgesetzes                und 2 entsprechend.\nZugang zur Personalakte zu gewähren. Zugang haben                (3) Die personalaktenführende Behörde bestimmt,\nferner die mit Angelegenheiten der Innenrevision beauf-       wo die Einsicht gewährt wird. Soweit dienstliche\ntragten Beschäftigten, soweit sie die zur Durchführung        Gründe dem nicht entgegenstehen, können Auszüge,\nihrer Aufgaben erforderlichen Erkenntnisse nur auf die-       Abschriften, Kopien oder Ausdrucke gefertigt werden.\nsem Weg und nicht durch Auskunft aus der Personal-            Der Beamtin oder dem Beamten ist auf Verlangen ein\nakte gewinnen können. Jede Einsichtnahme nach                 Ausdruck der zu ihrer oder seiner Person automatisiert\nSatz 2 ist aktenkundig zu machen.                             gespeicherten Personalaktendaten zu überlassen.\n(4) Beamtinnen und Beamte haben ein Recht auf\n§ 108                               Einsicht auch in andere Akten, die personenbezogene\nBeihilfeakte                           Daten über sie enthalten und für ihr Dienstverhältnis\nverwendet werden, soweit gesetzlich nichts anderes\n(1) Unterlagen über Beihilfen sind als Teilakte zu         bestimmt ist. Dies gilt nicht für Sicherheitsakten. Die\nführen. Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt       Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten der oder\naufzubewahren. Sie soll in einer von der übrigen Per-         des Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungs-\nsonalverwaltung getrennten Organisationseinheit bear-         bedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart\nbeitet werden. Zugang sollen nur Beschäftigte dieser          verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit\nOrganisationseinheit haben. Die Beihilfeakte darf für         unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In\nandere als für Beihilfezwecke nur genutzt oder weiter-        diesem Fall ist der Beamtin oder dem Beamten Aus-\ngegeben werden, wenn die oder der Beihilfeberechtigte         kunft zu erteilen.\nund bei der Beihilfegewährung berücksichtigte An-\ngehörige im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder\n§ 111\nDurchführung eines im Zusammenhang mit einem\nBeihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtli-                                Vorlage von\nchen Verfahrens dies erfordert oder soweit es zur Ab-                 Personalakten und Auskünfte an Dritte\nwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer             (1) Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beam-\nsonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche        ten ist es zulässig, die Personalakte der obersten\nSicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchti-           Dienstbehörde oder einer im Rahmen der Dienstauf-\ngung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist.        sicht weisungsbefugten Behörde vorzulegen, soweit\nDie Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Unterlagen          dies für Zwecke der Personalverwaltung oder Personal-\nüber Heilfürsorge und Heilverfahren.                          wirtschaft erforderlich ist. Das Gleiche gilt für Behörden\n(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 4 dürfen per-             desselben Geschäftsbereichs, soweit die Vorlage zur\nsonenbezogene Daten aus der Beihilfeakte auch ohne            Vorbereitung oder Durchführung einer Personalent-\nEinwilligung der Betroffenen genutzt oder an eine             scheidung notwendig ist, sowie für Behörden eines\nandere Behörde weitergegeben werden, soweit sie für           anderen Geschäftsbereichs desselben Dienstherrn,\ndie Festsetzung und Berechnung der Besoldung oder             soweit diese an einer Personalentscheidung mitzuwir-\nVersorgung oder für die Prüfung der Kindergeldberech-         ken haben. Einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der im\ntigung erforderlich sind. Dies gilt auch für Daten aus der    Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein medizi-\nBesoldungsakte und der Versorgungsakte, soweit sie            nisches Gutachten erstellt, darf die Personalakte eben-\nfür die Festsetzung und Berechnung der Beihilfe erfor-        falls ohne Einwilligung vorgelegt werden. Für Auskünfte\nderlich sind.                                                 aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3 entspre-\nchend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer\nVorlage abzusehen.\n§ 109\n(2) Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung\nAnhörungspflicht\nder Beamtin oder des Beamten erteilt werden, es sei\nBeamtinnen und Beamte sind zu Beschwerden, Be-             denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchti-\nhauptungen und Bewertungen, die für sie ungünstig             gung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter,\nsind oder ihnen nachteilig werden können, vor deren           höherrangiger Interessen der oder des Dritten die Aus-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009              185\nkunftserteilung zwingend erfordert. Die Auskunft ist auf       dende Unterlagen nach Satz 1 beträgt die Aufbewah-\nden jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken.              rungsfrist sechs Jahre. Unterlagen, aus denen die Art\nInhalt und Empfängerin oder Empfänger der Auskunft             einer Erkrankung ersichtlich ist, sind unverzüglich\nsind der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzu-           zurückzugeben, wenn sie für den Zweck, zu dem sie\nteilen.                                                        vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden.\n(3) Versorgungsakten sind zehn Jahre nach Ablauf\n§ 112                               des Jahres aufzubewahren, in dem die letzte Ver-\nEntfernung von Unterlagen                      sorgungszahlung geleistet worden ist. Besteht die\n(1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen               Möglichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs,\nund Bewertungen, auf die § 16 Abs. 3 und 4 Satz 1              sind die Akten 30 Jahre aufzubewahren.\ndes Bundesdisziplinargesetzes nicht anzuwenden ist,               (4) Die Personalakten sind nach Ablauf der Aufbe-\nsind,                                                          wahrungsfrist zu vernichten, sofern sie nicht nach § 2\n1. falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen         des Bundesarchivgesetzes vom Bundesarchiv oder ei-\nhaben, mit Zustimmung der Beamtin oder des                 nem Landesarchiv übernommen werden.\nBeamten unverzüglich aus der Personalakte zu ent-\nfernen und zu vernichten, oder                                                       § 114\n2. falls sie für die Beamtin oder den Beamten ungünstig                             Automatisierte\nsind oder ihr oder ihm nachteilig werden können, auf               Verarbeitung von Personalaktendaten\nAntrag nach zwei Jahren zu entfernen und zu ver-              (1) Personalaktendaten dürfen nur für Zwecke der\nnichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.    Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft auto-\nDie Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute Sach-           matisiert verarbeitet werden. Ihre Übermittlung ist nur\nverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die             nach Maßgabe des § 111 zulässig. Ein automatisierter\nEinleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unter-      Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig, so-\nbrochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegrün-         weit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes\ndet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unter-        bestimmt ist.\nbrochen.                                                          (2) Personalaktendaten im Sinne des § 108 dürfen\n(2) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Be-       nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von\nstandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte          den übrigen Personaldateien technisch und organisato-\naus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung              risch getrennt automatisiert verarbeitet werden.\nder Beamtin oder des Beamten nach zwei Jahren zu                  (3) Von den Unterlagen über medizinische oder\nentfernen und zu vernichten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt        psychologische Untersuchungen und Tests dürfen im\nentsprechend.                                                  Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse\nautomatisiert verarbeitet werden, soweit sie die Eig-\n§ 113                               nung betreffen und ihre Verwendung dem Schutz der\nAufbewahrungsfrist                         Beamtin oder des Beamten dient.\n(1) Personalakten sind nach ihrem Abschluss von                (4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht\nder personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzu-           ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung\nbewahren. Personalakten sind abgeschlossen,                    personenbezogener Daten gestützt werden, die der\nBewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen.\n1. wenn die Beamtin oder der Beamte ohne Ver-\nsorgungsansprüche aus dem öffentlichen Dienst                 (5) Bei erstmaliger Speicherung ist der Beamtin oder\nausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahres der Vollen-       dem Beamten die Art der zu ihrer oder seiner Person\ndung der Regelaltersgrenze, in den Fällen des § 41         nach Absatz 1 gespeicherten Daten mitzuteilen, bei\noder des § 10 des Bundesdisziplinargesetzes jedoch         wesentlichen Änderungen sind sie zu benachrichtigen.\nerst, wenn mögliche Versorgungsempfängerinnen              Ferner sind die Verarbeitungs- und Nutzungsformen\nund Versorgungsempfänger nicht mehr vorhanden              automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu do-\nsind,                                                      kumentieren und einschließlich des jeweiligen Ver-\nwendungszweckes sowie der regelmäßigen Empfänger\n2. wenn die Beamtin oder der Beamte ohne versor-               und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung\ngungsberechtigte Hinterbliebene verstorben ist, mit        allgemein bekannt zu geben.\nAblauf des Todesjahres, oder\n3. wenn nach dem Tod der Beamtin oder des Beamten                                        § 115\nversorgungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden                       Übermittlungen in Strafverfahren\nsind, mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versor-\ngungsverpflichtung entfallen ist.                             (1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die\nStrafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen\nKann der nach Satz 2 Nr. 2 und 3 maßgebliche Zeit-             Beamtinnen und Beamte zur Sicherstellung der er-\npunkt nicht festgestellt werden, ist § 5 Abs. 2 Satz 2         forderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen im Fall der\ndes Bundesarchivgesetzes entsprechend anzuwenden.              Erhebung der öffentlichen Klage\n(2) Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heil-          1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende\nverfahren, Unterstützungen, Erkrankungen, Umzugs-                  Antragsschrift,\nund Reisekosten sind fünf Jahre, Unterlagen über\nErholungsurlaub sind drei Jahre nach Ablauf des Jahres         2. den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und\naufzubewahren, in dem die Bearbeitung des einzelnen            3. die einen Rechtszug abschließende Entscheidung\nVorgangs abgeschlossen wurde. Für zahlungsbegrün-                  mit Begründung","186             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009\nzu übermitteln. Ist gegen die Entscheidung ein Rechts-           (2) Keine Beamtin und kein Beamter darf wegen\nmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter           Betätigung für eine Gewerkschaft oder einen Berufsver-\nHinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln.       band dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden.\nDer Erlass und der Vollzug eines Haftbefehls oder eines\nUnterbringungsbefehls sind mitzuteilen.                                                 § 117\n(2) In Verfahren wegen fahrlässig begangener                                 Personalvertretung\nStraftaten werden die in Absatz 1 Satz 1 bestimmten              Die Personalvertretung der Beamtinnen und Beam-\nÜbermittlungen nur vorgenommen, wenn                          ten ist zu gewährleisten. Das Nähere wird durch Gesetz\n1. es sich um schwere Verstöße handelt, namentlich            geregelt.\nVergehen der Trunkenheit im Straßenverkehr oder\nder fahrlässigen Tötung, oder                                                       § 118\n2. in sonstigen Fällen die Kenntnis der Daten aufgrund                Beteiligung der Spitzenorganisationen\nder Umstände des Einzelfalls erforderlich ist, um zu         Die Spitzenorganisationen der zuständigen Ge-\nprüfen, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen        werkschaften sind bei der Vorbereitung allgemeiner\nsind.                                                     Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu\nbeteiligen.\n(3) Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen,\ndie nicht bereits nach Absatz 1 oder 2 zu übermitteln\nsind, sollen übermittelt werden, wenn die in Absatz 2                               Abschnitt 8\nNr. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist                     Bundespersonalausschuss\nzu berücksichtigen, wie gesichert die Erkenntnisse\nsind, die der zu übermittelnden Entscheidung zugrunde                                   § 119\nliegen.\nAufgaben\n(4) Sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren\n(1) Der Bundespersonalausschuss dient der ein-\nbekannt werden, dürfen mitgeteilt werden, wenn ihre\nheitlichen Handhabung beamtenrechtlicher Ausnahme-\nKenntnis aufgrund besonderer Umstände des Ein-\nvorschriften. Weitere als die in diesem Gesetz vorgese-\nzelfalls für dienstrechtliche Maßnahmen gegen eine\nhenen Aufgaben können ihm durch Rechtsverordnung\nBeamtin oder einen Beamten erforderlich ist und soweit\nder Bundesregierung übertragen werden.\nnicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass\nschutzwürdige Interessen der Beamtin oder des Beam-              (2) Der Bundespersonalausschuss übt seine Tätig-\nten an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen.            keit unabhängig und in eigener Verantwortung aus.\nErforderlich ist die Kenntnis der Daten auch dann, wenn\ndiese Anlass zur Prüfung bieten, ob dienstrechtliche                                    § 120\nMaßnahmen zu ergreifen sind. Absatz 3 Satz 2 ist ent-                                Mitglieder\nsprechend anzuwenden.\n(1) Der Bundespersonalausschuss besteht aus acht\n(5) Nach den Absätzen 1 bis 4 übermittelte Daten           ordentlichen und acht stellvertretenden Mitgliedern.\ndürfen auch für die Wahrnehmung der Aufgaben nach\n(2) Ständige ordentliche Mitglieder sind die Präsi-\ndem Sicherheitsüberprüfungsgesetz oder einem ent-\ndentin des Bundesrechnungshofes oder der Präsident\nsprechenden Gesetz verwendet werden.\ndes Bundesrechnungshofes als Vorsitzende oder Vor-\n(6) Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind          sitzender und die Leiterin der Dienstrechtsabteilung\nauch zulässig, soweit sie Daten betreffen, die dem            oder der Leiter der Dienstrechtsabteilung des Bundes-\nSteuergeheimnis (§ 30 der Abgabenordnung) unter-              ministeriums des Innern. Nichtständige ordentliche\nliegen. Übermittlungen nach Absatz 4 sind unter den           Mitglieder sind die Leiterinnen der Zentralabteilungen\nVoraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 der Abgaben-            und Leiter der Zentralabteilungen von zwei anderen\nordnung zulässig.                                             obersten Bundesbehörden und vier weitere Beamtin-\nnen und Beamte des Bundes. Stellvertretende Mitglie-\n(7) Mitteilungen sind an die zuständigen Dienstvor-\nder sind je eine Beamtin oder ein Beamter des Bundes\ngesetzten oder deren Vertretung im Amt zu richten\nder in Satz 1 genannten Behörden, die Leiterinnen der\nund als „Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen.\nZentralabteilungen und Leiter der Zentralabteilungen\nvon zwei weiteren obersten Bundesbehörden sowie\nAbschnitt 7                            vier weitere Beamtinnen oder Beamte des Bundes.\nBeamtenvertretung                             (3) Die nichtständigen ordentlichen Mitglieder sowie\ndie stellvertretenden Mitglieder werden von der\n§ 116                              Bundespräsidentin oder vom Bundespräsidenten auf\nVorschlag der Bundesministerin des Innern oder des\nMitgliedschaft in                        Bundesministers des Innern für die Dauer von vier\nGewerkschaften und Berufsverbänden                    Jahren bestellt, davon vier ordentliche und vier stellver-\n(1) Beamtinnen und Beamte haben das Recht, sich            tretende Mitglieder aufgrund einer Benennung durch\nin Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammen-              die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerk-\nzuschließen. Sie können die für sie zuständigen               schaften.\nGewerkschaften oder Berufsverbände mit ihrer Ver-                (4) Der Bundespersonalausschuss wird zur Durch-\ntretung beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes         führung seiner Aufgaben durch eine Geschäftsstelle\nbestimmt ist.                                                 im Bundesministerium des Innern unterstützt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009              187\n§ 121                                                         § 124\nRechtsstellung der Mitglieder                         Beweiserhebung, Auskünfte und Amtshilfe\n(1) Der Bundespersonalausschuss kann zur Durch-\nDie Dienstaufsicht über die Mitglieder des Bun-\nführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwen-\ndespersonalausschusses führt im Auftrag der Bundes-\ndung der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung\nregierung die Bundesministerin des Innern oder der\nBeweise erheben.\nBundesminister des Innern mit folgenden Maßgaben:\n(2) Die beteiligten Verwaltungen haben dem Bundes-\n1. Die Mitglieder des Bundespersonalausschusses               personalausschuss auf Verlangen Auskünfte zu erteilen\nsind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.           und Akten vorzulegen, soweit dies zur Durchführung\nSie dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder dienstlich         seiner Aufgaben erforderlich ist. Alle Dienststellen ha-\ngemaßregelt noch benachteiligt werden.                    ben dem Bundespersonalausschuss unentgeltlich\n2. Sie scheiden aus ihrem Amt als Mitglied des Bun-           Amtshilfe zu leisten.\ndespersonalausschusses aus\nAbschnitt 9\na) durch Zeitablauf,\nBeschwerdeweg und Rechtsschutz\nb) durch Ausscheiden aus dem Hauptamt oder aus\nder Behörde, die für ihre Mitgliedschaft maßgeb-                                 § 125\nlich sind,\nDienstweg bei Anträgen und Beschwerden\nc) durch Beendigung des Beamtenverhältnisses                 (1) Beamtinnen und Beamte können Anträge und\noder                                                   Beschwerden vorbringen. Hierbei ist der Dienstweg\nd) unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen        einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten\nMitglieder einer Kammer oder eines Senats für          Dienstbehörde steht offen.\nDisziplinarsachen wegen einer rechtskräftigen             (2) Richtet sich die Beschwerde gegen die unmittel-\nEntscheidung in einem Straf- oder Disziplinarver-      bare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten,\nfahren ihr Amt verlieren; § 66 ist nicht anzuwen-      kann sie bei der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten\nden.                                                   unmittelbar eingereicht werden.\n§ 122                                                         § 126\nVerwaltungsrechtsweg\nGeschäftsordnung\n(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhe-\nDer Bundespersonalausschuss gibt sich eine Ge-             standsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Be-\nschäftsordnung.                                               amtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen\naus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des\n§ 123                               Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.\nSitzungen und Beschlüsse                          (2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den\nVorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichts-\n(1) Die Sitzungen des Bundespersonalausschusses            ordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die\nsind nicht öffentlich. Der Bundespersonalausschuss            Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen\nkann von den Verwaltungen beauftragten Personen               worden ist.\nsowie Dritten die Anwesenheit bei der Verhandlung\n(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste\ngestatten.\nDienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in\n(2) Die oder der Vorsitzende des Bundespersonal-           denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat,\nausschusses oder die oder der stellvertretende Vor-           durch allgemeine Anordnung anderen Behörden über-\nsitzende des Bundespersonalausschusses leitet die             tragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.\nSitzungen. Sind beide verhindert, tritt an ihre Stelle           (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die\ndas dienstälteste Mitglied.                                   Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschie-\n(3) Die von den Verwaltungen beauftragten Per-             bende Wirkung.\nsonen sind auf Verlangen zu hören.\n§ 127\n(4) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit\nVertretung des Dienstherrn\ngefasst. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit\nvon mindestens sechs Mitgliedern erforderlich. Bei               (1) Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der\nStimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder             Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten,\ndes Vorsitzenden.                                             der die Beamtin oder der Beamte untersteht oder bei\nder Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstan-\n(5) Beschlüsse des Bundespersonalausschusses               den hat. Bei Ansprüchen nach den §§ 53 bis 61 des\nsind bekannt zu machen, soweit sie allgemeine Be-             Beamtenversorgungsgesetzes wird der Dienstherr\ndeutung haben. Art und Umfang regelt die Geschäfts-           durch die oberste Dienstbehörde vertreten, deren sach-\nordnung.                                                      licher Weisung die Regelungsbehörde untersteht.\n(6) Soweit dem Bundespersonalausschuss eine                   (2) Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr\nEntscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine            und ist eine andere Dienstbehörde nicht bestimmt, tritt\nBeschlüsse die beteiligten Verwaltungen.                      an ihre Stelle das Bundesministerium des Innern.","188            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009\n(3) Die oberste Dienstbehörde kann die Vertretung            (4) Professuren und Juniorprofessuren sind öffent-\ndurch eine allgemeine Anordnung anderen Behörden             lich auszuschreiben. Von einer Ausschreibung kann\nübertragen. Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt           abgesehen werden, wenn\nzu veröffentlichen.                                          1. ein bereits bestehendes Beamtenverhältnis auf Zeit\nauf derselben Professur in ein Beamtenverhältnis auf\n§ 128                                  Lebenszeit umgewandelt oder\nZustellung von                          2. eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor der\nVerfügungen und Entscheidungen                        eigenen Hochschule berufen\nVerfügungen und Entscheidungen, die Beamtinnen            werden soll.\nund Beamten oder Versorgungsberechtigten nach den\n(5) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wis-\nVorschriften dieses Gesetzes bekannt zu geben sind,\nsenschaftliche Mitarbeiter sind die Beamtinnen und\nsind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf ge-\nBeamten, denen wissenschaftliche Dienstleistungen\nsetzt wird oder Rechte der Beamtin oder des Beamten\nobliegen. In begründeten Fällen kann ihnen auch die\noder der Versorgungsberechtigten durch sie berührt\nselbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in For-\nwerden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,\nschung und Lehre übertragen werden.\nrichtet sich die Zustellung nach den Vorschriften des\nVerwaltungszustellungsgesetzes.                                 (6) Lehrkräfte für besondere Aufgaben sind, soweit\nsie nicht in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis\nAbschnitt 10                           stehen, Beamtinnen und Beamte, die auch ohne Er-\nfüllung der Einstellungsvoraussetzungen für Hoch-\nBesondere Rechtsverhältnisse                     schullehrerinnen und Hochschullehrer beschäftigt\nwerden können, sofern überwiegend die Vermittlung\n§ 129                              praktischer Fähigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist.\nBeamtinnen und\nBeamte oberster Bundesorgane                                               § 131\n(1) Die Beamtinnen und Beamten des Bundestages,                       Einstellungsvoraussetzungen für\ndes Bundesrates und des Bundesverfassungsgerichtes                 Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer\nsind Beamtinnen und Beamte des Bundes. Die Ernen-                   sowie wissenschaftliche Mitarbeiterinnen\nnung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand                        und wissenschaftliche Mitarbeiter\nwerden durch die Präsidentin oder den Präsidenten               (1) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen\ndes Bundestages, die Präsidentin oder den Präsiden-          und Professoren sind neben den allgemeinen dienst-\nten des Bundesrates oder durch die Präsidentin oder          rechtlichen Voraussetzungen\nden Präsidenten des Bundesverfassungsgerichtes\n1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,\nvorgenommen. Diese sind jeweils die oberste Dienst-\nbehörde.                                                     2. die pädagogische Eignung,\n(2) Die Direktorin oder der Direktor des Bundesrates      3. eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher\nkann jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt           Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer\nwerden, soweit sie oder er Beamtin auf Lebenszeit oder           Promotion nachgewiesen wird, und\nBeamter auf Lebenszeit ist.                                  4. je nach den Anforderungen der Stelle\na) zusätzliche wissenschaftliche Leistungen oder\n§ 130\nb) besondere Leistungen bei der Anwendung oder\nWissenschaftliches und leitendes                         Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse\nPersonal der Hochschulen des Bundes                         und Methoden in einer mehrjährigen beruflichen\n(1) Die beamteten Leiterinnen und beamteten Leiter,              Praxis.\ndie beamteten hauptberuflichen Mitglieder von Lei-              (2) Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofes-\ntungsgremien sowie die zum wissenschaftlichen Per-           sorinnen und Juniorprofessoren sind neben den all-\nsonal zählenden Beamtinnen und Beamten einer                 gemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen\nHochschule des Bundes, die nach Landesrecht die\nEigenschaft einer staatlich anerkannten Hochschule           1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,\nerhalten hat und deren Personal im Dienst des Bundes         2. die pädagogische Eignung und\nsteht, stehen in einem Beamtenverhältnis zum Bund.           3. eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher\n(2) Das wissenschaftliche Personal dieser Hoch-               Arbeit, die in der Regel durch die herausragende\nschulen besteht insbesondere aus den Hochschul-                  Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.\nlehrerinnen und Hochschullehrern (Professorinnen und         Sofern vor oder nach der Promotion ein Beschäfti-\nProfessoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofes-          gungsverhältnis als wissenschaftliche Mitarbeiterin\nsoren), den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und          oder wissenschaftlicher Mitarbeiter bestand, sollen\nwissenschaftlichen Mitarbeitern sowie den Lehrkräften        Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen\nfür besondere Aufgaben.                                      nicht mehr als sechs Jahre betragen haben. Verlän-\n(3) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer          gerungen aufgrund von Zeiten eines mutterschutz-\nnehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden              rechtlichen Beschäftigungsverbots, Inanspruchnahme\nAufgaben in Wissenschaft, Forschung, Lehre und               von Elternzeit, Beurlaubung oder Herabsetzung der\nWeiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestal-       Arbeitszeit wegen Betreuung oder Pflege eines Kindes\ntung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr.           unter 18 Jahren oder einer oder eines pflegebedürftigen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009               189\nsonstigen Angehörigen sowie einer Freistellung bleiben        Oberingenieure die §§ 42 und 48b und für beamtete\nhierbei unberücksichtigt. Auf die Zeiten nach Satz 2          wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen\nsind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als        und Assistenten die §§ 42 und 48 des Hochschulrah-\neinem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer     mengesetzes in der bis zum 30. Dezember 2004 gelten-\ndeutschen Hochschule oder einer Forschungseinrich-            den Fassung entsprechend.\ntung abgeschlossen wurden, sowie entsprechende                   (5) Soweit Hochschullehrerinnen und Hochschulleh-\nBeamtenverhältnisse auf Zeit und privatrechtliche             rer oder wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und\nDienstverhältnisse anzurechnen.                               wissenschaftliche Mitarbeiter Beamtinnen auf Zeit und\n(3) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche        Beamte auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern\nMitarbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter ist        dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen, auf\nneben den allgemeinen dienstrechtlichen Vorausset-            Antrag der Beamtin oder des Beamten um Zeiten eines\nzungen ein abgeschlossenes Hochschulstudium.                  mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots und\nder Inanspruchnahme von Elternzeit sowie, von bis zu\n§ 132                               drei Jahren, um Zeiten einer familienbedingten Teilzeit\nDienstrechtliche Stellung des                    oder Beurlaubung nach § 92 zu verlängern.\nhauptberuflichen wissenschaftlichen                     (6) Der Eintritt einer Professorin oder eines Pro-\nund leitenden Personals der Hochschulen                fessors in den Ruhestand wegen Erreichens der Alters-\n(1) Professorinnen und Professoren werden, soweit          grenze wird zum Ende des Semesters oder Trimesters\nkein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet wird,       wirksam, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird.\nbei erstmaliger Berufung in das Professorenverhältnis         Eine Versetzung in den Ruhestand auf Antrag soll zum\nfür sechs Jahre zu Beamtinnen auf Zeit und Beamten            Ende des Semesters oder Trimesters ausgesprochen\nauf Zeit ernannt. Abweichend hiervon ist die sofortige        werden, es sei denn, dass gesundheitliche Gründe\nBegründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebens-             dem entgegenstehen. Eine Entlassung aus dem Beam-\nzeit möglich, wenn                                            tenverhältnis auf Antrag kann bis zum Ende des\nSemesters oder Trimesters hinausgeschoben werden,\n1. Bewerberinnen und Bewerber für ein Professoren-            wenn dienstliche Belange dies erfordern.\namt sonst nicht gewonnen werden können oder\n(7) Auf Antrag der Professorin oder des Professors\n2. eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor der        kann der Eintritt in den Ruhestand insgesamt bis zum\neigenen Hochschule berufen wird.                          Ende des Monats, in dem das 75. Lebensjahr vollendet\nNach frühestens drei Jahren kann das Beamtenverhält-          wird, hinausgeschoben werden, wenn dies wegen der\nnis auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit umgewandelt        besonderen wissenschaftlichen Leistungen im Einzelfall\nwerden, wenn die Hochschule zuvor ein Bewertungs-             im dienstlichen Interesse liegt. § 53 Abs. 1 Satz 3 gilt\nverfahren mit positivem Ergebnis durchgeführt hat.            entsprechend.\nErfolgt keine Umwandlung in ein Beamtenverhältnis                (8) Beamtete Leiterinnen und beamtete Leiter und\nauf Lebenszeit, sind die Professorinnen und Profes-\nbeamtete hauptberufliche Mitglieder von Leitungsgre-\nsoren mit Ablauf ihrer Amtszeit oder Erreichen der\nmien werden für sechs Jahre in ein Beamtenverhältnis\nAltersgrenze aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit               auf Zeit berufen. Sie sind mit Ablauf ihrer Amtszeit oder\nentlassen. Eine einmalige erneute Berufung in ein\nErreichen der Regelaltersgrenze aus diesem Beamten-\nBeamtenverhältnis auf Zeit auf derselben Professur ist\nverhältnis entlassen. Abweichend von Satz 2 treten sie\nzulässig.\nmit Ablauf ihrer Amtszeit oder mit Erreichen der Regel-\n(2) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren             altersgrenze in den Ruhestand, wenn sie\nwerden, soweit kein privatrechtliches Dienstverhältnis\n1. eine Dienstzeit von insgesamt mindestens zehn\nbegründet wird, für drei Jahre zu Beamtinnen auf Zeit\nJahren in Beamtenverhältnissen oder in einem\noder Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis\nDienstverhältnis als Berufssoldatin oder Berufssol-\nsoll im Laufe des dritten Jahres um weitere drei Jahre\ndat mit Anspruch auf Besoldung zurückgelegt haben\nverlängert werden, wenn die Juniorprofessorin oder der\noder\nJuniorprofessor sich als Hochschullehrerin oder Hoch-\nschullehrer bewährt hat. Anderenfalls kann es um bis zu       2. aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder\neinem Jahr verlängert werden. Eine weitere Verlänge-              aus einem Dienstverhältnis als Berufssoldatin oder\nrung ist, abgesehen von den Fällen des Absatzes 5,                Berufssoldat in ein Beamtenverhältnis auf Zeit beru-\nnicht zulässig. Dies gilt auch für eine erneute Einstel-          fen worden waren.\nlung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor.              Handelt es sich in den Fällen des Satzes 3 Nr. 2 um ein\n(3) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissen-         Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Bund, ruht\nschaftliche Mitarbeiter, deren Stelle eine befristete         dieses Rechtsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten\nBeschäftigung vorsieht, werden, soweit kein privat-           für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit mit\nrechtliches Dienstverhältnis begründet wird, für die          Ausnahme der Pflicht zur Verschwiegenheit und des\nDauer von drei Jahren zu Beamtinnen auf Zeit und              Verbots der Annahme von Belohnungen, Geschenken\nBeamten auf Zeit ernannt. Eine einmalige Verlängerung         und sonstigen Vorteilen.\ndes Beamtenverhältnisses auf Zeit um weitere drei                (9) Die Vorschriften über die Laufbahnen und über\nJahre ist zulässig.                                           den einstweiligen Ruhestand sowie die §§ 87 und 88\n(4) Für beamtete Hochschuldozentinnen und beam-            sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer\ntete Hochschuldozenten gelten die §§ 42 und 48d, für          nicht anzuwenden. Erfordert der Aufgabenbereich einer\nbeamtete Oberassistentinnen, beamtete Oberassisten-           Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder plan-\nten, beamtete Oberingenieurinnen und beamtete                 mäßige Anwesenheit, kann die oberste Dienstbehörde","190             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009\ndie §§ 87 und 88 für bestimmte Gruppen von Beamtin-           eingegliedert wird, sind zu einem verhältnismäßigen\nnen und Beamten für anwendbar erklären.                       Teil, bei mehreren Körperschaften anteilig, in den Dienst\n(10) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer              der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen.\nkönnen nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder ver-          Absatz 2 Satz 2 findet Anwendung.\nsetzt werden. Bei der Auflösung, der Verschmelzung               (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn\noder einer wesentlichen Änderung des Aufbaues oder            eine Körperschaft mit einer oder mehreren anderen\nder Aufgaben von staatlich anerkannten Hochschulen            Körperschaften zu einer neuen Körperschaft zusam-\ndes Bundes, deren Ausbildungsgänge ausschließlich             mengeschlossen wird, wenn aus einer Körperschaft\nauf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, gilt § 28      oder aus TeiIen einer Körperschaft eine oder mehrere\nAbs. 3 für beamtete Professorinnen, Professoren,              neue Körperschaften gebildet werden oder wenn\nJuniorprofessorinnen, Juniorprofessoren sowie Hoch-           Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder teilweise\nschuldozentinnen und Hochschuldozenten entspre-               auf eine oder mehrere andere Körperschaften über-\nchend.                                                        gehen.\n§ 133                                                         § 135\nEhrenbeamtinnen und Ehrenbeamte                                     Rechtsfolgen der Umbildung\n(1) Für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte nach § 6              (1) Tritt eine Beamtin oder ein Beamter aufgrund des\nAbs. 5 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit fol-       § 134 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen\ngenden Maßgaben:                                              Körperschaft über oder wird sie oder er aufgrund des\n1. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze können                § 134 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft\nEhrenbeamtinnen und Ehrenbeamte verabschiedet             übernommen, wird das Beamtenverhältnis mit dem\nwerden. Sie sind zu verabschieden, wenn die               neuen Dienstherrn fortgesetzt.\nsonstigen Voraussetzungen für die Versetzung einer           (2) Im Fall des § 134 Abs. 1 ist der Beamtin oder\nBeamtin oder eines Beamten in den Ruhestand               dem Beamten von der aufnehmenden oder neuen Kör-\ngegeben sind.                                             perschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses\n2. Nicht anzuwenden sind die §§ 28, 53 Abs. 2, §§ 72,         schriftlich zu bestätigen.\n76, 87, 88, 97 bis 101 und 104, auf Honorarkonsular-         (3) In den Fällen des § 134 Abs. 2 und 3 wird die\nbeamtinnen und Honorarkonsularbeamte, außerdem            Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren\n§ 7 Abs. 1 Nr. 1.                                         Dienst die Beamtin oder der Beamte treten soll. Die\n(2) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamtinnen und             Verfügung wird mit der Zustellung an die Beamtin oder\nEhrenbeamte und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach        den Beamten wirksam. Die Beamtin oder der Beamte\n§ 68 des Beamtenversorgungsgesetzes.                          ist verpflichtet, der Verfügung Folge zu leisten. Kommt\nsie oder er der Verpflichtung nicht nach, wird sie oder er\n(3) Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse\nentlassen.\nnach den besonderen für die einzelnen Gruppen der\nEhrenbeamtinnen und Ehrenbeamten geltenden Vor-                  (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den\nschriften.                                                    Fällen des § 134 Abs. 4.\nAbschnitt 11                                                      § 136\nUmbildung von Körperschaften                                            Rechtsstellung\nder Beamtinnen und Beamten\n§ 134                                 (1) Den nach § 134 in den Dienst einer anderen\nUmbildung einer Körperschaft                     Körperschaft übergetretenen oder von ihr übernomme-\nnen Beamtinnen und Beamten soll ein dem bisherigen\n(1) Beamtinnen und Beamte einer juristischen               Amt nach Bedeutung und lnhalt gleich zu bewertendes\nPerson des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähig-          Amt übertragen werden. Wenn eine dem bisherigen\nkeit (Körperschaft), die vollständig in eine andere           Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist, sind\nKörperschaft eingegliedert wird, treten mit der Um-           § 28 Abs. 3 und § 34 Abs. 1 Nr. 4 entsprechend an-\nbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden         zuwenden. Bei Anwendung des § 28 Abs. 3 darf die\nKörperschaft über.                                            Beamtin oder der Beamte neben der neuen Amts-\n(2) Beamtinnen und Beamte einer Körperschaft, die          bezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz\nvollständig in mehrere andere Körperschaften ein-             „außer Dienst“ oder „a. D.“ führen.\ngegliedert wird, sind anteilig in den Dienst der auf-            (2) Die aufnehmende oder neue Körperschaft kann,\nnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Die betei-            wenn die Zahl der bei ihr nach der Umbildung vor-\nligten Körperschaften haben innerhalb einer Frist von         handenen Beamtinnen und Beamten den tatsächlichen\nsechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Um-              Bedarf übersteigt, innerhalb einer Frist von sechs\nbildung vollzogen ist, im Einvernehmen miteinander zu         Monaten die entbehrlichen Beamtinnen auf Lebenszeit\nbestimmen, von welchen Körperschaften die einzelnen           oder auf Zeit oder die Beamten auf Lebenszeit oder auf\nBeamtinnen und Beamten zu übernehmen sind.                    Zeit, deren Aufgabengebiet von der Umbildung berührt\nSolange die Übernahme nicht erfolgt ist, haften alle          wurde, in den einstweiligen Ruhestand versetzen. Die\nbeteiligten Körperschaften für die zustehenden Bezüge         Frist des Satzes 1 beginnt im Fall des § 134 Abs. 1\nals Gesamtschuldner.                                          mit dem Übertritt, in den Fällen des § 134 Abs. 2 und\n(3) Beamtinnen und Beamte einer Körperschaft, die          3 mit der Bestimmung derjenigen Beamtinnen und Be-\nteilweise in eine oder mehrere andere Körperschaften          amten, zu deren Übernahme die Körperschaft verpflich-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009               191\ntet ist. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 134                                   § 140\nAbs. 4. § 55 Satz 2 ist anzuwenden. Bei Beamtinnen                                 Aufschub der\nauf Zeit und Beamten auf Zeit, die nach Satz 1 in den                    Entlassung und des Ruhestands\neinstweiligen Ruhestand versetzt sind, endet der einst-\nweilige Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit. Sie gelten           Die Entlassung der Beamtinnen und Beamten auf\nzu diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand ver-        ihren Antrag kann für Zwecke der Verteidigung hinaus-\nsetzt, wenn sie bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der         geschoben werden, wenn dies im öffentlichen lnteresse\nAmtszeit in den Ruhestand getreten wären.                    erforderlich ist und der Personalbedarf der öffentlichen\nVerwaltung im Bereich ihres Dienstherrn auf freiwilliger\n§ 137                              Grundlage nicht gedeckt werden kann. Satz 1 gilt\nentsprechend für den Ablauf der Amtszeit bei Beamten-\nRechtsstellung der\nverhältnissen auf Zeit. Der Eintritt in den Ruhestand\nVersorgungsempfängerinnen\nnach Erreichen der Altersgrenze und die vorzeitige\nund Versorgungsempfänger\nVersetzung in den Ruhestand auf Antrag ohne Nach-\n(1) Die Vorschriften des § 134 Abs. 1 und 2 und des       weis der Dienstunfähigkeit können unter den Voraus-\n§ 135 gelten entsprechend für die zum Zeitpunkt der          setzungen des Satzes 1 bis zum Ende des Monats\nUmbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhan-            hinausgeschoben werden, in dem die Regelalters-\ndenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungs-             grenze erreicht wird.\nempfänger.\n(2) In den Fällen des § 134 Abs. 3 bleiben die                                      § 141\nAnsprüche der zum Zeitpunkt der Umbildung vorhan-                              Erneute Berufung von\ndenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungs-               Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten\nempfänger gegenüber der abgebenden Körperschaft\nbestehen.                                                       Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die\ndie Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben,\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in den\nkönnen für Zwecke der Verteidigung erneut in ein\nFällen des § 134 Abs. 4.\nBeamtenverhältnis berufen werden, wenn dies im\nöffentlichen Interesse erforderlich ist und der Personal-\nAbschnitt 12                           bedarf der öffentlichen Verwaltung im Bereich ihres\nSpannungs- und                            bisherigen Dienstherrn auf freiwilliger Grundlage nicht\nVerteidigungsfall, Verwendungen im Ausland               gedeckt werden kann. Das Beamtenverhältnis endet,\nwenn es nicht vorher beendet wird, mit dem Ende des\n§ 138                              Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird.\nAnwendungsbereich\n§ 142\nBeschränkungen, Anordnungen und Verpflichtungen\nnach den §§ 139 bis 142 sind nur nach Maßgabe des                                Verpflichtung zur\nArtikels 80a des Grundgesetzes zulässig. Sie sind auf               Gemeinschaftsunterkunft und Mehrarbeit\nPersonen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitssicher-             (1) Wenn dienstliche Gründe es erfordern, können\nstellungsgesetzes nicht anzuwenden.                          Beamtinnen und Beamte für Zwecke der Verteidigung\nverpflichtet werden, vorübergehend in einer Gemein-\n§ 139                              schaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemein-\nDienstleistung im Verteidigungsfall                schaftsverpflegung teilzunehmen.\n(1) Beamtinnen und Beamte können für Zwecke der              (2) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, für\nVerteidigung auch ohne ihre Zustimmung zu einem an-          Zwecke der Verteidigung über die regelmäßige Arbeits-\nderen Dienstherrn abgeordnet oder zur Dienstleistung         zeit hinaus ohne besondere Vergütung Dienst zu tun.\nbei über- oder zwischenstaatlichen zivilen Dienststellen     Für die Mehrbeanspruchung wird ein Freizeitausgleich\nverpflichtet werden.                                         nur gewährt, soweit es die dienstlichen Erfordernisse\ngestatten.\n(2) Beamtinnen und Beamten können für Zwecke der\nVerteidigung auch Aufgaben übertragen werden, die\n§ 143\nnicht ihrem Amt oder ihrer Laufbahnbefähigung\nentsprechen, sofern ihnen die Übernahme nach ihrer                          Verwendungen im Ausland\nVor- und Ausbildung und im Hinblick auf die Ausnah-             (1) Beamtinnen und Beamte, die zur Wahrnehmung\nmesituation zumutbar ist. Aufgaben einer Laufbahn mit        des ihnen übertragenen Amts im Ausland oder außer-\ngeringeren Zugangsvoraussetzungen dürfen ihnen nur           halb des deutschen Hoheitsgebiets auf Schiffen oder in\nübertragen werden, wenn dies aus dienstlichen Grün-          Luftfahrzeugen verwendet werden und dabei wegen\nden unabweisbar ist.                                         vom Inland wesentlich abweichender Verhältnisse\n(3) Beamtinnen und Beamte haben bei der Erfüllung         erhöhten Gefahren ausgesetzt sind, können aus dienst-\nder ihnen für Zwecke der Verteidigung übertragenen           lichen Gründen verpflichtet werden,\nAufgaben Gefahren und Erschwernisse auf sich zu neh-\n1. vorübergehend in einer Gemeinschaftsunterkunft zu\nmen, soweit diese ihnen nach den Umständen und den\nwohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung\npersönlichen Verhältnissen zugemutet werden können.\nteilzunehmen,\n(4) Beamtinnen und Beamte sind bei einer Verlegung\nihrer Behörde oder Dienststelle auch in das Ausland zur      2. Schutzkleidung zu tragen,\nDienstleistung am neuen Dienstort verpflichtet.              3. Dienstkleidung zu tragen und","192            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009\n4. über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ohne beson-                                 § 147\ndere Vergütung Dienst zu tun.\nÜbergangsregelungen\nIn den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 wird für die Mehrbean-         (1) Bis zu einer haushaltsrechtlichen Umstellung,\nspruchung ein Freizeitausgleich nur gewährt, soweit es       längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2010, kann\ndie dienstlichen Erfordernisse gestatten.                    von § 10 Abs. 3 erste Alternative abgewichen werden.\n(2) Sind nach Absatz 1 verwendete Beamtinnen und          Dabei gehört die Probezeit zur Laufbahn und § 6 Abs. 1\nBeamte zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in           Nr. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der\nden Ruhestand nach den §§ 44, 51 und 53 oder des             Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in\nvorgesehenen Ablaufs ihrer Amtszeit wegen Verschlep-         der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung ist\npung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem              anzuwenden.\nDienst zusammenhängenden Gründen, die sie nicht zu              (2) Für Beamtinnen und Beamte, die vor Inkrafttreten\nvertreten haben, dem Einflussbereich des Dienstherrn         dieses Gesetzes in ein Beamtenverhältnis auf Probe\nentzogen, verlängert sich das Beamtenverhältnis bis          berufen worden sind, sind anstelle des § 10 Abs. 1\nzum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands            und 3 und des § 11 der § 6 Abs. 1 und der § 9 des\nfolgenden Monats.                                            Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in der bis\nAbschnitt 13                            zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden.\nÜbergangs- und Schlussvorschriften                     (3) Die Bundesregierung überprüft die Anhebung der\nAltersgrenzen nach den §§ 51 und 52 unter Beachtung\ndes Berichts nach § 154 Abs. 4 des Sechsten Buches\n§ 144                               Sozialgesetzbuch.\nEntscheidungsrecht\noberster Bundesbehörden                                               Artikel 2\n(1) Ist eine bundesunmittelbare Körperschaft, An-                                 Änderung\nstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts Dienstherr                 des Bundesbesoldungsgesetzes\neiner Beamtin oder eines Beamten, kann die für die\nAufsicht zuständige oberste Bundesbehörde in den                Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der\nFällen, in denen nach diesem Gesetz oder dem Beam-           Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020),\ntenversorgungsgesetz die oberste Dienstbehörde die           zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nEntscheidung hat, sich diese Entscheidung vorbehalten        21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2891), wird wie folgt\noder die Entscheidung von ihrer vorherigen Zustim-           geändert:\nmung abhängig machen. Sie kann auch verbindliche               1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:\nGrundsätze für die Entscheidung aufstellen.\na) Im 1. Unterabschnitt wird die Angabe „18\n(2) Für bundesunmittelbare Körperschaften, An-                     und 19“ durch die Angabe „18 bis 19a“ ersetzt.\nstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die\nb) Die Angabe zum 5. Abschnitt wird wie folgt ge-\nBehörden nicht besitzen, tritt an deren Stelle für die in\nfasst:\ndiesem Gesetz oder dem Beamtenversorgungsgesetz\neiner Behörde übertragenen oder zu übertragenden                      „5. Abschnitt: Auslandsbesoldung 52 bis 58a“.\nZuständigkeiten die zuständige Verwaltungsstelle.                  c) Die Angabe zum 7. Abschnitt wird wie folgt ge-\nfasst:\n§ 145\n„7. Abschnitt: (weggefallen)       67 und 68“.\nRechtsverordnungen,\n2. In § 1 Abs. 2 Nr. 6 wird das Wort „Auslandsdienst-\nDurchführungsvorschriften\nbezüge“ durch das Wort „Auslandsbesoldung“ er-\n(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedür-                setzt.\nfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.                      3. § 3 wird wie folgt geändert:\n(2) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforder-              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das\nBundesministerium des Innern, soweit dieses Gesetz                    aa) In Satz 2 wird die Angabe „eines der in § 1\nnichts anderes bestimmt.                                                  Abs. 1 genannten Dienstherren“ durch die\nWörter „des Bundes“ ersetzt.\n§ 146                                        bb) Satz 4 wird aufgehoben.\nÖffentlich-rechtliche                             b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nReligionsgesellschaften                            c) Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden die Ab-\nDieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen            sätze 2 bis 6.\nReligionsgesellschaften und ihre Verbände. Diesen                  d) Im bisherigen Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe\nbleibt es überlassen, die Rechtsverhältnisse ihrer                    „und 6“ gestrichen.\nBeamtinnen und Beamten und Seelsorgerinnen und\n4. § 4 wird wie folgt geändert:\nSeelsorger diesem Gesetz entsprechend zu regeln oder\nVorschriften dieses Gesetzes für anwendbar zu er-                  a) In der Überschrift werden die Wörter „oder bei\nklären.                                                               Abwahl von Wahlbeamten auf Zeit“ gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009              193\nb) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „für das             des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese\nBesoldungsrecht      zuständige     Ministerium“         auf die Ausgleichszulage angerechnet. Bezugs-\ndurch die Wörter „Bundesministerium des In-              zeiten von Stellenzulagen, die bereits zu einem\nnern“ ersetzt.                                           Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.                                 haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche\nunberücksichtigt.\n5. § 6 wird wie folgt geändert:\n(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Dienstbe-               Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellen-\nzüge“ die Wörter „und die Anwärterbezüge“                zulagen für einen Gesamtzeitraum von mindes-\neingefügt.                                               tens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzu-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         lagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt\nAbsatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage\naa) In Satz 1 werden die Wörter „mit Zustim-\nmit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen\nmung des Bundesrates“ und „oder nach\nwird.\nMaßgabe landesrechtlicher Vorschriften“\ngestrichen und die Angabe „§ 72b des                    (3) Erfolgte der Wegfall einer Stellenzulage in-\nBundesbeamtengesetzes“ durch die An-                 folge einer Versetzung nach § 28 Abs. 3 des\ngabe „§ 93 des Bundesbeamtengesetzes“                Bundesbeamtengesetzes, gilt Absatz 1 mit der\nersetzt.                                             Maßgabe, dass sich der Bezugszeitraum der\nStellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2\nbb) In Satz 4 wird die Angabe „ , soweit ein sol-\nSatz 1 auf zwei Jahre verkürzt.\ncher nicht landesrechtlich geregelt ist“ ge-\nstrichen.                                               (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend,\nwenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein\ncc) Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt:\nBeamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis be-\n„Steuerfreie Bezüge, Erschwerniszulagen              rufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusam-\nund Vergütungen werden entsprechend                  menhang mit einem Verwendungswechsel eine\nder tatsächlich geleisteten Tätigkeit wäh-           zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem\nrend der Altersteilzeit gewährt; bei der             geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zu-\nErmittlung der Mieteigenbelastung nach               lagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich\ndem 5. Abschnitt sind die Dienstbezüge               vorsieht.“\nmaßgeblich, die auf Grund der tatsächlich\n9. § 14 wird wie folgt geändert:\ngeleisteten Tätigkeit zustehen würden.“\na) In Absatz 1 wird das Wort „Bundesgesetz“\n6. § 7 wird aufgehoben.\ndurch das Wort „Gesetz“ ersetzt.\n7. § 9a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                          b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„(2) Erhält ein Beamter oder Richter aus einer                aa) In Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „sowie die\nVerwendung nach § 29 des Bundesbeamtenge-                            allgemeine Stellenzulage nach Vorbemer-\nsetzes anderweitig Bezüge, werden diese auf die                      kung Nummer 27 der Bundesbesoldungs-\nBesoldung angerechnet. In besonderen Fällen                          ordnungen A und B“ gestrichen.\nkann die oberste Dienstbehörde von der Anrech-\nnung ganz oder teilweise absehen, soweit die im                  bb) In Satz 2 wird die Angabe „in der ab dem\nKalenderjahr gezahlten anderweitigen Bezüge den                      1. Januar 2009 geltenden Fassung“ gestri-\nBetrag eines Anfangsgrundgehaltes der jeweiligen                     chen.\nBesoldungsgruppe nicht übersteigen. Darüber             10. § 14a wird wie folgt geändert:\nhinaus kann die oberste Dienstbehörde im Einver-             a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „beim\nnehmen mit dem Bundesministerium des Innern in                   Bund und bei den Ländern“ gestrichen.\nbesonderen Fällen von der Anrechnung ganz oder\nteilweise absehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten ent-             b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „künftiger“\nsprechend für Soldaten.“                                         durch das Wort „von“ ersetzt.\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „beim\n8. § 13 wird wie folgt gefasst:\nBund und bei den Ländern“ gestrichen.\n„§ 13\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nAusgleichszulage für den\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nWegfall von Stellenzulagen\n„Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.“\n(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienst-\nlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter                   bb) Satz 3 wird aufgehoben.\noder Soldaten zu vertreten sind, wird ausge-                 e) In Absatz 5 werden die Wörter „beim Bund und\nglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem                   bei den Ländern“ gestrichen.\nZeitraum von sieben Jahren insgesamt mindes-            11. § 17 wird wie folgt geändert:\ntens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichs-\nzulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am               a) In Satz 2 zweiter Teilsatz werden die Wörter „im\nTag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils                     Bundesbereich“ gestrichen und die Wörter „für\nnach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Aus-                das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium“\ngleichszulage ab Beginn des Folgemonats um                       durch die Wörter „Bundesministerium des In-\n20 vom Hundert des nach Satz 2 maßgebenden                       nern“ ersetzt.\nBetrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen                b) Satz 3 wird aufgehoben.","194           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009\n12. § 19 wird wie folgt geändert:                                     bb) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein\nKomma ersetzt und folgende Nummer 6\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „für das\nangefügt:\nBesoldungsrecht zuständigen Ministerium“\ndurch die Wörter „Bundesministerium des In-                        „6. für die Filialen der Deutschen Bundes-\nnern“ ersetzt.                                                         bank und die dem Bundesrechnungs-\nhof unmittelbar nachgeordneten Prü-\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „nach der Einwoh-                          fungsämter, soweit dies wegen der mit\nnerzahl einer Gemeinde oder eines Gemeinde-                            den Funktionen verbundenen Anforde-\nverbandes oder nach der Schülerzahl einer                              rungen erforderlich ist.“\nSchule,“ gestrichen.\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n13. § 19a wird wie folgt gefasst:                                     aa) In Satz 1 wird die Angabe „und die Landes-\n„§ 19a                                         regierungen werden ermächtigt, für ihren\nBereich unter Berücksichtigung der ge-\nBesoldungsanspruch bei                                  meinsamen Belange aller Dienstherren“\nVerleihung eines anderen Amtes                              durch die Angabe „wird ermächtigt,“\nVerringert sich während eines Dienstverhältnis-                    ersetzt.\nses nach § 1 Abs. 1 das Grundgehalt durch                         bb) Satz 2 wird aufgehoben.\nVerleihung eines anderen Amtes aus Gründen,                  d) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „oder zu\ndie nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu                   einer Landesbesoldungsordnung A“ gestri-\nvertreten sind, ist abweichend von § 19 das                       chen.\nGrundgehalt zu zahlen, das bei einem Verbleiben\nin dem bisherigen Amt zugestanden hätte. Verän-         18. Die §§ 27 und 28 werden wie folgt gefasst:\nderungen in der Bewertung des bisherigen Amtes                                         „§ 27\nbleiben unberücksichtigt. Satz 1 gilt entsprechend\nBemessung des Grundgehaltes\nfür Amtszulagen, auch bei Übertragung einer\nanderen Funktion. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht,                (1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetz-\nwenn ein Amt mit leitender Funktion im Beamten-              lich etwas anderes bestimmt ist, nach Stufen\nverhältnis auf Probe nicht auf Dauer oder ein Amt            bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine\nin einem Dienstverhältnis auf Zeit übertragen wur-           nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzei-\nde.“                                                         ten, in denen anforderungsgerechte Leistungen\nerbracht wurden (Erfahrungszeiten).\n14. § 20 wird wie folgt geändert:\n(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses\nGesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 fest-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „oder in Lan-\ngesetzt, soweit nicht bei Beamten nach § 28\ndesbesoldungsordnungen“ gestrichen.\nAbs. 1 Erfahrungszeiten anerkannt werden oder\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                               bei Soldaten eine andere Bemessung des Grund-\ngehaltes nach Absatz 4 Satz 4 erfolgt. Die Stufe\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         wird mit Wirkung vom Ersten des Monats fest-\naa) In Satz 2 wird das Wort „aufgewiesen“                 gesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die\ndurch das Wort „ausgewiesen“ ersetzt.                Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten\nschriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 und 2 gelten\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „mit Zustim-              entsprechend bei Versetzung, Übernahme, Über-\nmung des Bundesrates“ gestrichen.                    tritt oder einer anderen statusrechtlichen Ände-\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.                                 rung.\n(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszei-\n15. Die §§ 21 und 22 werden aufgehoben.\nten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei\n16. In § 23 Abs. 2 werden die Wörter „der Abschluss              Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier\neiner Fachhochschule“ durch die Wörter „ein mit              Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von\neinem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstu-                 Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit bei Soldaten in\ndium oder ein gleichwertiger Abschluss“ und die              der Stufe 2 zwei Jahre und drei Monate und bei\nWörter „den Fachhochschulabschluss“ durch die                Beamten in den Laufbahnen des einfachen Diens-\nWörter „einen solchen Abschluss“ ersetzt.                    tes in den Stufen 5 bis 7 jeweils drei Jahre. Zeiten\nohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den\n17. § 26 wird wie folgt geändert:                                Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Abs. 2\na) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Angestellte“            nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind\ndurch das Wort „Arbeitnehmer“ ersetzt.                    auf volle Monate abzurunden.\n(4) Bei Soldaten sind für den Aufstieg von\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nStufe 1 nach Stufe 2 Erfahrungszeiten ab dem\naa) In Nummer 1 werden die Angabe „Bundes-                Ersten des Monats maßgeblich, in dem das 21. Le-\nund Landesbehörden“ durch das Wort                   bensjahr vollendet wird. Steht ihnen Grundgehalt\n„Bundesbehörden“ und die Wörter „das Di-             der Besoldungsgruppe A 8 oder höher zu, verlän-\nrektorium“ durch die Wörter „die Zentrale“           gern sich die Erfahrungszeiten nach Absatz 3\nersetzt.                                             Satz 1 und 2 um jeweils zwölf Monate. Satz 2 gilt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009                195\nunabhängig von der Besoldungsgruppe auch ab                      (9) In der Probezeit nach § 11 Abs. 1 des Bun-\nErreichen der Stufe 4. Bei erstmaliger Ernennung              desbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in\nin einem höheren Dienstgrad werden zur Berück-                den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genann-\nsichtigung der besonderen militärischen Personal-             ten Zeiträumen.\nstrukturen Stufe und verbleibende Erfahrungszei-\n(10) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner\nten bis zum Aufstieg in die nächsthöhere Stufe so\nbisherigen Stufe, solange er vorläufig des Diens-\nfestgesetzt, als ob die Ernennung zum Ersten des\ntes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren\nMonats erfolgt wäre, in dem das 21. Lebensjahr\nnicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet\nvollendet wurde.\ndas Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf\n(5) Wird festgestellt, dass die Leistungen des            Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge\nBeamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt                   strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das\nverbundenen Anforderungen entsprechen, ver-                   Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienst-\nbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grund-               enthebung nach Absatz 3 oder Absatz 4.\ngehaltes. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf\nder Grundlage einer geeigneten Leistungsein-                                           § 28\nschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter\nals zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle                             Berücksichtigungsfähige Zeiten\nLeistungseinschätzung zu erstellen. Für die Fest-\n(1) Bei der ersten Stufenfestsetzung werden\nstellung nach Satz 1 können nur Leistungen\nden Beamten als Erfahrungszeiten im Sinne des\nberücksichtigt werden, auf die vor der Feststel-\n§ 27 Abs. 3 anerkannt:\nlung hingewiesen wurde.\n(6) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leis-           1. Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen\ntungseinschätzung festgestellt, dass die Leistun-                 Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnis-\ngen des Beamten oder Soldaten wieder den mit                      ses, die nicht Voraussetzung für die Zulassung\ndem Amt verbundenen Anforderungen entspre-                        zu der Laufbahn sind, im Dienst eines öffent-\nchen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere                    lich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) oder im\nStufe am ersten Tag des Monats, in dem diese                      Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsge-\nFeststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit fest-                 sellschaften und ihren Verbänden,\ngestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen              2. Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz\nerbringt, die die mit dem Amt verbundenen An-                     wegen wehrdienst- oder zivildienstbedingter\nforderungen erheblich übersteigen, gilt der von                   Verzögerung des Beginns eines Dienstverhält-\ndieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur                   nisses auszugleichen sind,\nals laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätz-\nlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die              3. bei einem ehemaligen Berufssoldaten oder bei\nWirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe                   einem ehemaligen Soldaten auf Zeit Dienst-\nentsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese                  zeiten nach der Soldatenlaufbahnverordnung;\nAnrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind                      die Anerkennung erfolgt durch Übertragung\nauf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeit-                    der im Soldatenverhältnis erreichten Stufe und\npunkt ist der Erste des Monats, in dem die ent-                   der darin zurückgelegten Erfahrungszeit; hatte\nsprechende Feststellung erfolgt.                                  der Soldat in der im Soldatenverhältnis zuletzt\nerreichten Stufe bereits die sich aus § 27 Abs. 3\n(7) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen                   ergebende Erfahrungszeit zurückgelegt, erfolgt\nkann Beamten und Soldaten der Bundesbe-                           die Anerkennung durch Festsetzung der nächst-\nsoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum                        höheren Stufe, und\nErreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt\nder nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leis-                 4. Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Re-\ntungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr                   habilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätig-\nbei einem Dienstherrn vergebenen Leistungs-                       keit, die einem Dienst bei einem öffentlich-\nstufen darf 15 vom Hundert der Zahl der bei dem                   rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht\nDienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten                      ausgeübt werden konnte.\nder Besoldungsordnung A, die das Endgrundge-                  Weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraus-\nhalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen.            setzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, nähere                   sind, können ganz oder teilweise anerkannt wer-\nRegelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.                 den, soweit diese für die Verwendung förderlich\nIn der Rechtsverordnung kann zugelassen wer-                  sind. Mit Zustimmung des Bundesministeriums\nden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben             des Innern kann von den Sätzen 1 und 2 abgewi-\nBeamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Ka-                    chen werden, wenn für die Zulassung zu einer\nlenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe                   Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten.\ngewährt wird.                                                 Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden durch\n(8) Die Entscheidung nach den Absätzen 5 bis 7            Unterbrechungszeiten nach Absatz 2 nicht ver-\ntrifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder              mindert. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im\ndie von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten             Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben\noder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch,           wurden, können in besonderen Einzelfällen, ins-\nBeschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung                     besondere zur Deckung des Personalbedarfs, als\nund Anfechtungsklage haben keine aufschie-                    Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Abs. 3 aner-\nbende Wirkung.                                                kannt werden. Die Entscheidung nach den Sät-","196            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009\nzen 2 und 5 trifft die oberste Dienstbehörde oder                bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ndie von ihr bestimmte Stelle. Die Zeiten nach den\n„Das Bundesministerium für Arbeit und\nSätzen 1 und 2 werden auf volle Monate aufgerun-\nSoziales kann im Einvernehmen mit dem\ndet.\nBundesministerium des Innern die Befugnis\n(2) Abweichend von § 27 Abs. 3 Satz 3 wird der                     nach Satz 1 auf den Vorstand der Bundes-\nAufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht                    agentur für Arbeit durch Rechtsverordnung\nverzögert:                                                            übertragen; Rechtsverordnungen, die auf\nGrund der Übertragung vom Vorstand der\n1. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren\nBundesagentur für Arbeit erlassen werden,\nfür jedes Kind,\nbedürfen des Einvernehmens mit dem Bun-\n2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärzt-                     desministerium für Arbeit und Soziales und\nlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen An-                      dem Bundesministerium des Innern.“\ngehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten,            c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-\nGeschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren                fügt:\nfür jeden nahen Angehörigen,\n„(5) Leistungsbezüge nach Absatz 1 erhö-\n3. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge,                   hen sich um 2,5 vom Hundert, soweit diese\ndie nach gesetzlichen Bestimmungen dienstli-                 nicht als Einmalzahlung gewährt werden.“\nchen Interessen dient; dies gilt auch, wenn\ndurch die oberste Dienstbehörde oder die von         23. § 34 wird wie folgt geändert:\nihr bestimmte Stelle schriftlich anerkannt ist,           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndass der Urlaub dienstlichen Interessen oder\nöffentlichen Belangen dient,                                 aa) In Satz 1 erster Halbsatz werden die Wörter\n„in einem Land und beim Bund“ gestrichen.\n4. Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz\nnicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,              bb) In Satz 2 erster Halbsatz werden die Wörter\n„durch Landesrecht sowie beim Bund\n5. Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eig-                           durch Bundesrecht“ gestrichen.\nnungsübungsgesetz und\ncc) In Satz 3 erster Halbsatz werden die Wörter\n6. Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeam-                          „nach Maßgabe des Landesrechts sowie\ntenverhältnis erbracht wurden.                                    beim Bund“ gestrichen.\n(3) Zeiten, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 des          b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nBundesbesoldungsgesetzes in der bis zum\naa) In Satz 2 wird die Angabe „und den An-\n30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt\npassungen des Bemessungssatzes nach\nwurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 2 Nr. 1\n§ 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Über-\noder 2 angerechnet.“\ngangsverordnung“ gestrichen.\n19. In § 29 Abs. 1 wird die Angabe „das Reich,“ ge-\nbb) Satz 4 wird aufgehoben.\nstrichen.\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n20. In § 30 Abs. 1 Satz 1 werden die Angabe „Für die\nGleichstellung von Bezügen nach § 28 Abs. 2                      aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 3 Nr. 2\nSatz 4 sind“ durch die Angabe „§ 28 Abs. 1 Satz 1                     und 4“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 3 Nr. 2“\ngilt nicht für“ ersetzt und die Wörter „nicht zu be-                  ersetzt.\nrücksichtigen“ gestrichen.                                       bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Mittel“\n21. In § 32 Satz 3 wird die Angabe „Bundes- oder                          die Wörter „privater oder öffentlicher“ ein-\nLandesbesoldungsordnungen“ durch das Wort                             gefügt.\n„Bundesbesoldungsordnungen“ ersetzt.                          d) Absatz 5 wird aufgehoben.\n22. § 33 wird wie folgt geändert:                            24. § 35 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „drei                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nJahre“ durch die Wörter „zwei Jahre“ ersetzt.\naa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri-\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                  chen.\naa) In Satz 1 erster Halbsatz werden die Wörter              bb) In Satz 1 werden die Wörter „Landesrecht\n„regelt das Landesrecht“ durch die Angabe                    kann“ durch die Angabe „Bundesministe-\n„regeln das Bundesministerium der Vertei-                    rium der Verteidigung für seinen Bereich,\ndigung für seinen Bereich, das Bundes-                       das Bundesministerium des Innern im\nministerium des Innern im Einvernehmen                       Einvernehmen mit den für die jeweiligen\nmit den für die jeweiligen Fachbereiche                      Fachbereiche zuständigen Bundesministe-\nzuständigen Bundesministerien für die                        rien für die Fachhochschule des Bundes für\nFachhochschule des Bundes für öffentliche                    öffentliche Verwaltung sowie das Bundes-\nVerwaltung sowie das Bundesministerium                       ministerium für Arbeit und Soziales im\nfür Arbeit und Soziales im Einvernehmen                      Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nmit dem Bundesministerium des Innern für                     des Innern für die Hochschule der Bundes-\ndie Hochschule der Bundesagentur für                         agentur für Arbeit können durch Rechts-\nArbeit durch Rechtsverordnung“ ersetzt.                      verordnung“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009               197\ncc) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 ange-                   sind und dabei zusammen mindestens die re-\nfügt:                                                    gelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung\nerreichen“ ersetzt.\n„Das Bundesministerium für Arbeit und\nSoziales kann im Einvernehmen mit dem                b) In Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter „für das\nBundesministerium des Innern die Befugnis                Besoldungsrecht        zuständige  Ministerium“\nnach Satz 1 auf den Vorstand der Bundes-                 durch die Wörter „Bundesministerium des\nagentur für Arbeit durch Rechtsverordnung                Innern“ ersetzt.\nübertragen; Rechtsverordnungen, die auf         28. § 42 wird wie folgt geändert:\nGrund der Übertragung vom Vorstand der\nBundesagentur für Arbeit erlassen werden,            a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „bundesge-\nbedürfen des Einvernehmens mit dem Bun-                  setzlich“ durch das Wort „gesetzlich“ ersetzt.\ndesministerium für Arbeit und Soziales und           b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „im Ein-\ndem Bundesministerium des Innern.“                       vernehmen mit dem für das Besoldungsrecht\nzuständigen Ministerium“ durch die Wörter\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                     „oder die von ihr bestimmte Stelle“ ersetzt.\n25. § 37 wird wie folgt geändert:                                c) Absatz 5 wird aufgehoben.\na) In der Überschrift wird das Wort „Besoldungs-        29. § 42a wird wie folgt geändert:\nordnungen“ durch das Wort „Besoldungsord-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nnung“ ersetzt.\naa) In Satz 1 wird die Angabe „und die Landes-\nb) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.                       regierungen werden ermächtigt, jeweils für\nc) Absatz 2 wird aufgehoben.                                          ihren Bereich“ durch die Angabe „wird\nermächtigt,“ ersetzt.\n26. § 38 wird wie folgt geändert:\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.\na) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:             b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 27 Abs. 3\n„(1) Das Grundgehalt wird, soweit gesetzlich               Satz 2“ durch die Angabe „§ 27 Abs. 7 Satz 2“\nnichts anderes bestimmt ist, nach Stufen be-                  ersetzt.\nmessen. Das Aufsteigen in den Stufen erfolgt              c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nentsprechend den in § 27 Abs. 3 Satz 1 ge-\naa) Satz 1 wird aufgehoben.\nnannten Zeiträumen. Zeiten ohne Anspruch\nauf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um                    bb) Im bisherigen Satz 4 wird die Angabe\ndiese Zeiten; die Zeiten sind auf volle Monate                     „Satz 3 dürfen zusammen 150 vom Hun-\nabzurunden.                                                        dert“ durch die Angabe „Satz 2 dürfen\nzusammen 250 vom Hundert“ ersetzt.\n(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch\nauf Dienstbezüge im Anwendungsbereich die-                    cc) Nach dem bisherigen Satz 4 wird folgender\nses Gesetzes wird grundsätzlich ein Grund-                         Satz eingefügt:\ngehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht                       „Für Teilprämien und Teilzulagen, die sich\nnach Absatz 3 Zeiten anerkannt werden. Die                         nach den Sätzen 2 und 3 für die einzelnen\nStufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats                       Beamten oder Soldaten ergeben, gilt Ab-\nfestgesetzt, in dem die Ernennung wirksam                          satz 2 Satz 6 entsprechend.“\nwird; die Stufenfestsetzung ist dem Richter\nd) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ange-\noder Staatsanwalt schriftlich mitzuteilen. Die\nfügt:\nSätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Verset-\nzung, Übernahme, Übertritt oder einer anderen                    „(4) Bis zur Festlegung eines höheren Vom-\nstatusrechtlichen Änderung.                                   hundertsatzes entspricht das Vergabebudget\nfür die jeweiligen Leistungsbezahlungsin-\n(3) Die §§ 28 und 30 sind entsprechend an-                 strumente mindestens 0,3 vom Hundert der\nzuwenden. Für die Verwendung förderlich im                    Ausgaben für die Besoldung im jeweiligen\nSinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 sind Tätigkeiten                 Haushalt. Im Bundeshaushalt werden hiervon\nnach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 des Deut-                 jährlich zentral veranschlagte Mittel in Höhe\nschen Richtergesetzes.“                                       von 31 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                             Für die Ermittlung der Besoldungsausgaben\nwird jeweils das vorangegangene Kalenderjahr\naa) Die Sätze 1 und 2 werden aufgehoben.                      zugrunde gelegt. Das Vergabebudget ist\nbb) In dem bisherigen Satz 3 wird das Wort                    zweckentsprechend zu verwenden und jährlich\n„Lebensaltersstufen“ durch das Wort „Stu-                vollständig auszuzahlen.“\nfen“ ersetzt.                                   29a. § 43 wird wie folgt gefasst:\n27. § 40 wird wie folgt geändert:                                                          „§ 43\na) In Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 3 werden                           Prämien für Angehörige der\njeweils die Wörter „mit jeweils mindestens der                         Spezialkräfte der Bundeswehr\nHälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt              (1) Wer als Kommandosoldat oder als Kampf-\nsind“ durch die Wörter „in Teilzeit beschäftigt           schwimmer für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte","198           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009\nder Bundeswehr verwendet oder für eine solche                   (9) Die Wirkung der Regelungen der Absätze 1\nVerwendung ausgebildet wird, erhält Prämien                  bis 4 ist vor Ablauf des 31. Dezember 2014 zu\nnach Maßgabe der Absätze 2 bis 4.                            prüfen.“\n(2) Eine Prämie in Höhe von einmalig 3 000 Euro      30. § 44 wird wie folgt geändert:\nerhält, wer ab dem 1. April 2008 ein Auswahl-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nverfahren bei den Spezialkräften der Bundeswehr\nfür eine Verwendung im Sinne des Absatzes 1 be-                  aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri-\nstanden hat und ausgebildet wird. Der Anspruch                        chen.\nentsteht mit Beginn dieser Ausbildung. Er erlischt               bb) In Satz 1 werden die Angabe „ , die nicht\nrückwirkend, wenn die Ausbildung aus Gründen,                         der Zustimmung des Bundesrates bedarf,“\ndie der Soldat zu vertreten hat, endet, bevor der                     und die Wörter „im Bundesdienst“ gestri-\nAnspruch auf eine Prämie nach Absatz 3 entstan-                       chen und das Wort „Bundesbeamte“ durch\nden ist.                                                              das Wort „Beamte“ ersetzt.\n(3) Eine Prämie in Höhe von einmalig                      b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.\n10 000 Euro erhält, wer die Ausbildung für Ein-\nsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr           31. § 45 Abs. 4 wird aufgehoben.\nerfolgreich abgeschlossen hat und entsprechend          32. § 46 wird wie folgt geändert:\nverwendet wird. Der Anspruch entsteht mit Beginn\nder Verwendung. Er erlischt rückwirkend, wenn die            a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.\nVerwendung aus Gründen, die der Soldat zu                    b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.\nvertreten hat, vor Ablauf von sechs Jahren seit\nBeginn der Ausbildung für eine Verwendung nach          33. § 48 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 1 endet. Satz 3 gilt entsprechend, wenn               a) In der Überschrift wird die Angabe „ , Ver-\ndiese Verwendung aus Gründen, die der Soldat                     gütung für die Teilnahme an Sitzungen kom-\nzu vertreten hat, für einen Zeitraum von mehr als                munaler Vertretungskörperschaften und ihrer\ndrei Monaten unterbrochen und dadurch die Ver-                   Ausschüsse“ gestrichen.\nwendungsdauer von insgesamt sechs Jahren\nnicht erreicht wird.                                         b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(4) Eine Prämie in Höhe von 5 000 Euro pro                    aa) In Satz 1 wird die Angabe „(§ 72 des Bun-\nJahr erhält, wer über sechs Jahre hinaus für Ein-                     desbeamtengesetzes, § 44 des Beamten-\nsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr                         rechtsrahmengesetzes und entsprechende\nzur Verfügung steht. Der Zeitraum von sechs Jah-                      landesrechtliche Vorschriften)“ durch die\nren rechnet ab dem Beginn der Ausbildung für                          Angabe „(§ 88 des Bundesbeamtengeset-\neine Verwendung nach Absatz 1. Der Anspruch                           zes)“ ersetzt.\nentsteht zu Beginn des siebten oder eines jeden                  bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nweiteren Jahres der Verwendung. Besteht die Ver-\nwendung aus Gründen, die der Soldat zu vertreten                      „Die Höhe der Vergütung ist nach dem Um-\nhat, nicht während des gesamten Jahres, steht                         fang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit\nnur der Teil der Prämie zu, der der Verwendungs-                      festzusetzen.“\ndauer entspricht.                                                cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:\n(5) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 entsteht                        „Sie ist unter Zusammenfassung von\nder Anspruch auf die Prämie für diejenigen, die                       Besoldungsgruppen zu staffeln; für Teil-\nsich am 1. Januar 2009 in der Ausbildung befin-                       zeitbeschäftigte können abweichende Re-\nden, an diesem Tag.                                                   gelungen getroffen werden.“\n(6) Für diejenigen, die sich am 1. Januar 2009            c) Absatz 2 wird aufgehoben.\nin einer entsprechenden Verwendung befinden,\nentsteht abweichend von Absatz 3 Satz 2 der An-              d) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:\nspruch an diesem Tag. Abweichend von Absatz 3                    aa) In Satz 1 wird die Angabe „und die Landes-\nSatz 3 erlischt der Anspruch rückwirkend, wenn                        regierungen werden ermächtigt, jeweils für\ndie Verwendung vor Ablauf von vier Jahren endet;                      ihren Bereich“ durch die Angabe „wird\ndabei rechnet der Zeitraum von vier Jahren ab der                     ermächtigt,“ ersetzt.\ntatsächlichen Aufnahme der Verwendung, frühes-\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.\ntens aber ab dem 1. April 2008.\n34. § 49 wird wie folgt geändert:\n(7) Wer am 1. Januar 2009 bereits länger als\nsechs Jahre für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte            a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nder Bundeswehr zur Verfügung steht, hat An-\n„(1) Das Bundesministerium der Finanzen\nspruch auf die Prämie nach Absatz 4 mit der\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im\nMaßgabe, dass für das siebte oder ein weiteres\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium\nVerlängerungsjahr der Zeitraum frühestens ab\ndes Innern die Zahlung einer Vergütung für Be-\ndem 1. April 2008 rechnet.\namte zu regeln, die im Vollstreckungsdienst der\n(8) Die Prämien nach den Absätzen 3 und 4                     Finanzverwaltung tätig sind. Maßstab für die\nwerden in den Fällen der Absätze 6 und 7 nicht                   Festsetzung der Vergütung sind die verein-\nnebeneinander gewährt.                                           nahmten Beträge. Es kann bestimmt werden,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009              199\ndass zusätzlich die Anzahl der bearbeiteten                                      § 53\nVollstreckungsaufträge bei der Festsetzung zu\nberücksichtigen ist.“                                                      Auslandszuschlag\nb) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.                              (1) Der Auslandszuschlag gilt materiellen Mehr-\naufwand sowie allgemeine und dienstortbezogene\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.\nimmaterielle Belastungen der allgemeinen Ver-\n35. § 50a Satz 3 wird aufgehoben.                                 wendung im Ausland ab. Er bemisst sich nach\n36. Die Überschrift des 5. Abschnitts wird wie folgt              der Höhe des Mehraufwands und der Belastun-\ngefasst:                                                      gen, zusammengefasst in Dienstortstufen, sowie\n„5. Abschnitt                              des zustehenden Grundgehalts, darüber hinaus\nnach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen\nAuslandsbesoldung“.                            Personen sowie der Bereitstellung von Gemein-\n37. Nach § 53 wird folgender § 53a eingefügt:                     schaftsunterkunft oder -verpflegung oder ent-\n„§ 53a                                 sprechenden Geldleistungen. Die allgemeinen im-\nmateriellen Belastungen des Auslandsdienstes\nVerordnungsermächtigung                          werden dienstortunabhängig abgegolten. Dem\nDas Auswärtige Amt regelt die Einzelheiten des             dienstortbezogenen immateriellen Anteil wird eine\nAuslandszuschlags einschließlich dessen Erhö-                 standardisierte Dienstortbewertung im Verhältnis\nhung nach § 53 Abs. 6 Satz 3 in der vom 1. Juli               zum Sitz der Bundesregierung zugrunde gelegt.\n2010 an geltenden Fassung sowie die Zuteilung                 Bei außergewöhnlichen materiellen oder immate-\nder Dienstorte zu den Stufen des Auslands-                    riellen Belastungen kann die oberste Dienstbe-\nzuschlags durch Rechtsverordnung im Einverneh-                hörde zur Abgeltung dieser Belastungen oder zur\nmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem                 Sicherung einer anforderungsgerechten Beset-\nBundesministerium der Finanzen und dem Bun-                   zung von Dienstposten im Ausland im Einverneh-\ndesministerium der Verteidigung.“                             men mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesmi-\n38. Die §§ 52 bis 53a werden durch folgende §§ 52                 nisterium des Innern und dem Bundesministerium\nund 53 ersetzt:                                               der Finanzen befristet einen Zuschlag in Höhe von\nbis zu 700 Euro monatlich im Verwaltungswege\n„§ 52                                 festsetzen.\nAuslandsdienstbezüge\n(2) Der Auslandszuschlag für den Beamten,\n(1) Auslandsdienstbezüge werden gezahlt bei                Richter oder Soldaten wird nach der Tabelle in An-\ndienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Aus-               lage VI.1 gezahlt. Bei der ersten neben dem Be-\nland (ausländischer Dienstort), der nicht einer               amten, Richter oder Soldaten berücksichtigungs-\nTätigkeit im Grenzverkehr und nicht einer beson-              fähigen Person nach Absatz 4 Nr. 1 oder 3 erhöht\nderen Verwendung im Ausland dient (allgemeine                 sich der Betrag um 40 vom Hundert. Für alle an-\nVerwendung im Ausland). Sie setzen sich zusam-                deren berücksichtigungsfähigen Personen wird je-\nmen aus Auslandszuschlag und Mietzuschuss.                    weils ein Zuschlag nach der Tabelle in Anlage VI.2\n(2) Die Auslandsdienstbezüge werden bei Um-                gezahlt. Nimmt der Beamte, Richter oder Soldat\nsetzung oder Versetzung zwischen dem Inland                   unentgeltlich bereitgestellte Gemeinschaftsunter-\nund dem Ausland vom Tag nach dem Eintreffen                   kunft oder -verpflegung in Anspruch, wird der Be-\nam ausländischen Dienstort bis zum Tag vor der                trag auf 85 vom Hundert gemindert, sind beide\nAbreise aus diesem Ort gezahlt. Bei Umsetzung                 Voraussetzungen gegeben, auf 70 vom Hundert.\noder Versetzung im Ausland werden sie bis zum                 Dies gilt entsprechend, wenn eine dienstliche Ver-\nTag des Eintreffens am neuen Dienstort nach den               pflichtung zur Inanspruchnahme von Unterkunft\nfür den bisherigen Dienstort maßgebenden Sätzen               oder Verpflegung besteht oder entsprechende\ngezahlt.                                                      Geldleistungen gezahlt werden.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,                  (3) Hat eine berücksichtigungsfähige Person\nwenn der Beamte, Richter oder Soldat für einen                ebenfalls Anspruch auf Auslandsdienstbezüge ge-\nZeitraum von grundsätzlich mehr als drei Monaten              gen einen inländischen öffentlich-rechtlichen\nvom Inland ins Ausland oder im Ausland abgeord-               Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder einen Verband, des-\nnet oder kommandiert ist. Der Abordnung kann                  sen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren\neine Verwendung im Ausland nach § 29 des Bun-                 sind, wird der Auslandszuschlag für jeden Berech-\ndesbeamtengesetzes gleichgestellt werden. Ab-                 tigten nach der Tabelle in Anlage VI.1 gezahlt. § 4\nsatz 1 Satz 1 gilt nicht während der Dauer einer              Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Bei ermä-\nAbordnung oder Kommandierung vom Ausland                      ßigter regelmäßiger Arbeitszeit erhalten beide\nins Inland.                                                   Berechtigte zusammen mindestens den Auslands-\n(4) Beamte, Richter und Soldaten, denen für                zuschlag eines Berechtigten mit einer berücksich-\nihre Person das Grundgehalt einer höheren Be-                 tigungsfähigen Person, der zustünde, wenn die\nsoldungsgruppe als der für ihr Amt im Ausland                 von beiden geleistete Arbeitszeit von einem der\nvorgesehenen zusteht, erhalten die Auslands-                  Berechtigten allein geleistet würde. Für jede wei-\ndienstbezüge nur nach der niedrigeren Besol-                  tere berücksichtigungsfähige Person wird einem\ndungsgruppe. Das Grundgehalt der niedrigeren                  der Berechtigten ein Zuschlag nach Tabelle VI.2\nBesoldungsgruppe und der entsprechende Fami-                  gewährt. Die Zahlung wird an denjenigen geleis-\nlienzuschlag werden auch dem Kaufkraftausgleich               tet, den die beiden bestimmen oder dem die wei-\nzugrunde gelegt.                                              tere berücksichtigungsfähige Person zuzuordnen","200             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009\nist; ist der Empfänger danach nicht bestimmbar,                sechs vom Hundert ihrer Dienstbezüge im Aus-\nerhält jeder Berechtigte die Hälfte des Zuschlags.             land erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden;\n(4) Im Auslandszuschlag berücksichtigungsfä-                Erwerbseinkommen des Ehegatten wird be-\nhige Personen sind:                                            rücksichtigt. Dieser Zuschlag kann dem Besol-\ndungsempfänger unter entsprechender Berück-\n1. Ehepartner, die mit dem Beamten, Richter oder               sichtigung des § 29 des Gesetzes über den\nSoldaten am ausländischen Dienstort eine ge-               Auswärtigen Dienst auch für Personen im Sinne\nmeinsame Wohnung haben,                                    des Absatzes 4 Nr. 3 gezahlt werden, soweit der\n2. Kinder, für die dem Beamten, Richter oder Sol-              Besoldungsempfänger nicht bereits einen Zu-\ndaten Kindergeld nach den Vorschriften des                 schlag nach Satz 3 erhält; Erwerbseinkommen\nEinkommensteuergesetzes zusteht oder ohne                  dieser Personen wird berücksichtigt.\nBerücksichtigung des § 63 Abs. 1 Satz 3 oder                  (7) Das Auswärtige Amt regelt die Einzelheiten\ndes § 65 des Einkommensteuergesetzes zuste-                des Auslandszuschlags einschließlich dessen Er-\nhen würde und                                              höhung nach Absatz 6 Satz 3 sowie die Zuteilung\n– die sich nicht nur vorübergehend im Ausland              der Dienstorte zu den Stufen des Auslandszu-\naufhalten,                                              schlags durch Rechtsverordnung im Einverneh-\n– die sich nicht nur vorübergehend im Inland               men mit dem Bundesministerium des Innern,\naufhalten, wenn dort kein Haushalt eines El-            dem Bundesministerium der Finanzen und dem\nternteils besteht, der für das Kind bis zum             Bundesministerium der Verteidigung.“\nErreichen der Volljährigkeit sorgeberechtigt       38a. In § 54 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „nach\nist oder war, oder                                      § 67 Abs. 1 Satz 1 bis 3“ gestrichen.\n– die sich in der Übergangszeit zwischen zwei         39. § 54 wird aufgehoben.\nAusbildungsabschnitten befinden, wenn und\n40. § 55 wird wie folgt gefasst:\nsoweit sich der Beginn des nächsten Ausbil-\ndungsabschnitts durch die Auslandsverwen-                                      „§ 55\ndung des Beamten, Richters oder Soldaten                                 Kaufkraftausgleich\nverzögert hat, höchstens jedoch für ein Jahr;\n(1) Entspricht bei einer allgemeinen Verwen-\ndiese Kinder sind auch beim Familienzuschlag\ndung im Ausland die Kaufkraft der Besoldung am\nzu berücksichtigen,\nausländischen Dienstort nicht der Kaufkraft der\n3. Personen, denen der Beamte, Richter oder Sol-               Besoldung am Sitz der Bundesregierung, ist der\ndat in seiner Wohnung am ausländischen                     Unterschied durch Zu- oder Abschläge auszuglei-\nDienstort nicht nur vorübergehend Unterkunft               chen (Kaufkraftausgleich). Beim Mietzuschuss so-\nund Unterhalt gewährt, weil er gesetzlich oder             wie beim Auslandszuschlag für im Inland lebende\nsittlich dazu verpflichtet ist oder aus berufli-           Kinder wird ein Kaufkraftausgleich nicht vorge-\nchen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe             nommen.\nbedarf.\n(2) Das Statistische Bundesamt ermittelt für\n(5) Begründet eine berücksichtigungsfähige                  den einzelnen Dienstort nach einer wissenschaft-\nPerson erst später einen Wohnsitz am ausländi-                 lichen Berechnungsmethode auf Grund eines\nschen Dienstort oder gibt sie ihn vorzeitig auf,               Preisvergleichs und des Wechselkurses zwischen\nwerden ab dem Eintreffen rückwirkend bis zum                   den Währungen den Vomhundertsatz, um den die\nBeginn der Verwendung des Beamten, Richters                    Lebenshaltungskosten am ausländischen Dienst-\noder Soldaten oder ab dem Auszug aus der                       ort höher oder niedriger sind als am Sitz der\ngemeinsamen Wohnung bis zum Ende der Ver-                      Bundesregierung (Teuerungsziffer). Die Teue-\nwendung 70 vom Hundert des für diese Person                    rungsziffern sind vom Statistischen Bundesamt\ngeltenden Satzes gewährt, längstens jedoch für                 bekannt zu machen.\nsechs Monate. Absatz 4 Nr. 2 bleibt unberührt.\n(3) Der Kaufkraftausgleich wird anhand der\nStirbt eine im ausländischen Haushalt lebende\nTeuerungsziffer festgesetzt. Die Berechnungs-\nberücksichtigungsfähige Person, wird sie beim\ngrundlage beträgt 60 vom Hundert des Grund-\nAuslandszuschlag bis zum Ende der Verwendung\ngehaltes, der Anwärterbezüge, des Familien-\nweiter berücksichtigt, längstens jedoch für zwölf\nzuschlags und des Auslandszuschlags. Abwei-\nMonate.\nchend hiervon beträgt die Berechnungsgrundlage\n(6) Empfängern von Auslandsdienstbezügen,                   100 vom Hundert bei Anwärtern, die bei einer von\nfür die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst                 ihnen selbst ausgewählten Stelle im Ausland aus-\ngilt, wird unter Berücksichtigung des § 29 jenes               gebildet werden.\nGesetzes ein um 2,5 vom Hundert ihrer Dienstbe-\nzüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag ge-                     (4) Die Einzelheiten zur Festsetzung des Kauf-\nzahlt. Dies gilt bei nur befristeter Verwendung im             kraftausgleichs regelt das Auswärtige Amt im\nAuswärtigen Dienst nach Ablauf des sechsten                    Einvernehmen mit dem Bundesministerium des\nJahres der Verwendung im Ausland; Unterbre-                    Innern und dem Bundesministerium der Finanzen,\nchungen von weniger als fünf Jahren sind un-                   hinsichtlich der Bundeswehrstandorte im Ausland\nschädlich. Verheirateten Empfängern von Aus-                   auch im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\nlandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den                rium der Verteidigung, durch allgemeine Verwal-\nAuswärtigen Dienst gilt, kann unter Berücksichti-              tungsvorschrift.“\ngung des § 29 jenes Gesetzes ein um bis zu                41. § 56 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009              201\n42. § 57 wird § 54 und wie folgt geändert:                        Mehraufwendungen und Belastungen einer Ver-\nIn Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder beim              wendung nach Absatz 1 entspricht. Ist der Beam-\nAuslandskinderzuschlag“ gestrichen.                          te, Richter oder Soldat wegen Verschleppung,\nGefangenschaft oder aus sonstigen mit dem\n42a. In § 58 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 123a des            Dienst zusammenhängenden Gründen, die er\nBeamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die An-                   nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des\ngabe „§ 29 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.               Dienstherrn entzogen, werden für diesen Zeitraum\n43. § 58 wird aufgehoben.                                         Aufwandsentschädigungen und Zulagen, die zum\nZeitpunkt des Eintritts des Ereignisses zustanden,\n44. § 58a wird wie folgt gefasst:\nweiter gewährt; daneben steht ihm Auslands-\n„§ 58a                                 verwendungszuschlag nach dem Tagessatz der\nAuslandsverwendungszuschlag                        höchsten Stufe zu.\n(1) Auslandsverwendungszuschlag wird ge-                     (4) Werden von einem auswärtigen Staat oder\nzahlt bei einer Verwendung im Rahmen einer                   einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung\nhumanitären und unterstützenden Maßnahme,                    Leistungen für eine besondere Verwendung ge-\ndie auf Grund eines Übereinkommens, eines                    währt, sind diese, soweit damit nicht Reisekosten\nVertrages oder einer Vereinbarung mit einer über-            abgegolten werden, in vollem Umfang auf den\noder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit                Auslandsverwendungszuschlag anzurechnen. Die\neinem auswärtigen Staat auf Beschluss der                    Anrechnung erfolgt jeweils bezogen auf einen\nBundesregierung im Ausland oder außerhalb des                Kalendermonat. § 9a Abs. 2 ist nicht anzuwenden.\ndeutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in                  (5) Das Bundesministerium des Innern regelt\nLuftfahrzeugen stattfindet (besondere Verwen-                die Einzelheiten des Auslandsverwendungszu-\ndung im Ausland). Ein Beschluss der Bundes-                  schlags im Einvernehmen mit dem Auswärtigen\nregierung ist nicht erforderlich für Einsätze der            Amt, dem Bundesministerium der Finanzen und\nBundesanstalt Technisches Hilfswerk nach § 1                 dem Bundesministerium der Verteidigung durch\nAbs. 2 des THW-Helferrechtsgesetzes, wenn Ein-               Rechtsverordnung.“\nvernehmen zwischen dem Bundesministerium des\n45. Der bisherige § 58a wird § 56.\nInnern und dem Auswärtigen Amt besteht und für\nhumanitäre Hilfsdienste und Hilfsleistungen der         46. § 59 wird wie folgt geändert:\nStreitkräfte nach § 2 Abs. 2 des Parlamentsbetei-            a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nligungsgesetzes, wenn Einvernehmen zwischen\naa) In Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Wör-\ndem Bundesministerium der Verteidigung und\nter „nach den jeweiligen bundes- oder lan-\ndem Auswärtigen Amt besteht.\ndesrechtlichen Vorschriften“ gestrichen.\n(2) Der Auslandsverwendungszuschlag gilt alle\nbb) In Satz 3 wird das Wort „bundesgesetzlich“\nmateriellen Mehraufwendungen und immateriellen\ndurch das Wort „gesetzlich“ ersetzt.\nBelastungen der besonderen Verwendung im\nAusland mit Ausnahme der nach deutschem                      b) In Absatz 3 werden die Wörter „den Auslands-\nReisekostenrecht zustehenden Reisekostenver-                     dienstbezügen“ durch die Wörter „der Aus-\ngütung ab. Dazu gehören insbesondere Mehrauf-                    landsbesoldung“ ersetzt.\nwendungen auf Grund besonders schwieriger                    c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 7“ durch\nBedingungen im Rahmen der Verwendung oder                        die Angabe „§ 55“ ersetzt.\nBelastungen durch Unterbringung in provisori-\n47. In § 63 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „für das\nschen Unterkünften sowie Belastungen durch eine\nBesoldungsrecht zuständige Ministerium“ durch\nspezifische Bedrohung der Mission oder deren\ndie Wörter „Bundesministerium des Innern“ er-\nDurchführung in einem Konfliktgebiet. Er wird für\nsetzt.\njeden Tag der Verwendung gewährt und als ein-\nheitlicher Tagessatz abgestuft nach dem Umfang          48. § 64 wird aufgehoben.\nder Mehraufwendungen und Belastungen für jede           49. Der 7. Abschnitt wird aufgehoben.\nVerwendung festgesetzt. Der Tagessatz der\nhöchsten Stufe beträgt 110 Euro. Dauert die Ver-        50. In § 70 Abs. 2 werden nach dem Wort „auch“ die\nwendung im Einzelfall weniger als 15 Tage, kann              Wörter „während der Inanspruchnahme von El-\nder Satz der nächstniedrigeren Stufe ausgezahlt              ternzeit sowie“ eingefügt und die Angabe „§ 72a\nwerden. Die endgültige Abrechnung erfolgt nach               Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes“\nAbschluss der Verwendung. Abschlagszahlungen                 durch die Angabe „§ 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des\nkönnen monatlich im Voraus geleistet werden. Ein             Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.\nAnspruch auf Auslandsdienstbezüge an einem              51. § 71 wird wie folgt gefasst:\nanderen ausländischen Dienstort bleibt unberührt.                                    „§ 71\n(3) Steht Beamten, Richtern oder Soldaten ein                             Rechtsverordnungen,\nAuslandsverwendungszuschlag an einem auslän-                          Allgemeine Verwaltungsvorschriften\ndischen Dienstort zu und befindet sich ein anderer\nBeamter, Richter oder Soldat an diesem Ort auf                  (1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz\nDienstreise, gelten für Letzteren ab dem 15. Tag             bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.\nder Dienstreise die Vorschriften über den Aus-                  (2) Allgemeine Verwaltungsvorschriften erlässt\nlandsverwendungszuschlag entsprechend. Das                   das Bundesministerium des Innern, wenn gesetz-\ngilt nur, wenn die Dienstreise hinsichtlich der              lich nichts anderes bestimmt ist. Soweit die Be-","202           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009\nsoldung der Richter und Staatsanwälte berührt ist,      57. § 77 wird wie folgt geändert:\nerlässt sie das Bundesministerium des Innern im\na) Absatz 1 wird aufgehoben.\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium der\nJustiz. Soweit die Besoldung der Soldaten berührt            b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie\nist, erlässt sie das Bundesministerium des Innern                folgt geändert:\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium der                    aa) In Satz 1 wird die Angabe „der weiteren An-\nVerteidigung.“                                                       passung des Bemessungssatzes nach § 2\n52. § 72 wird wie folgt geändert:                                        Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Über-\ngangsverordnung“ durch die Angabe „mit\na) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.                                  der Maßgabe, dass die Beträge der Tabel-\nb) In Absatz 4 werden die Wörter „im Einver-                         len der dortigen Anlagen IV und IX um\nnehmen mit dem für das Besoldungsrecht                           2,5 vom Hundert erhöht werden,“ ersetzt.\nzuständigen Ministerium oder der von ihm                     bb) In Satz 4 wird die Angabe „findet § 13“\nbestimmten Stelle“ gestrichen.                                   durch die Angabe „finden die §§ 13\n53. § 72a wird wie folgt geändert:                                       und 19a“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe „(§ 42a              c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie\nBundesbeamtengesetz und entsprechendes                       folgt geändert:\nLandesrecht)“ durch die Angabe „(§ 45 des                    Die Angabe „der weiteren Anpassung des Be-\nBundesbeamtengesetzes)“ ersetzt und nach                     messungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten\ndem Wort „Beamte“ die Wörter „oder Richter“                  Besoldungs-Übergangsverordnung über die in\neingefügt.                                                   Absatz 1 genannten Zeitpunkte hinaus“ wird\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             durch die Angabe „mit der Maßgabe, dass die\nBeträge der Tabellen der dortigen Anlagen IV\naa) In Satz 1 wird die Angabe „und die Landes-\nund IX um 2,5 vom Hundert erhöht werden,“\nregierungen werden ermächtigt, jeweils für\nersetzt.\nihren Bereich“ durch die Angabe „wird\nermächtigt,“ ersetzt.                                d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                              e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie\nfolgt geändert:\n54. § 74 wird wie folgt gefasst:\nDie Angabe „1 bis 3“ wird durch die An-\n„§ 74\ngabe „1 und 2“ ersetzt.\nÜbergangsregelung zum\n58. § 78 wird wie folgt gefasst:\nFamilienzuschlag für dritte und weitere Kinder\n„§ 78\nDer Familienzuschlag für das dritte und jedes\nweitere zu berücksichtigende Kind beträgt abwei-                            Übergangsregelung für\nchend von dem in der Anlage V ausgewiesenen                      Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen\nBetrag ab 1. Januar 2007 280,58 Euro, ab 1. Ja-                 (1) Für Beamte, die bei den Postnachfolgeun-\nnuar 2008 289,28 Euro und ab 1. Januar 2009 bis              ternehmen beschäftigt sind, sind die Beträge des\n30. Juni 2009 297,38 Euro.“                                  Grundgehaltes nach Anlage IV, des Familien-\n55. In § 75 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „mit Zu-             zuschlags nach Anlage V und der Amts- und\nstimmung des Bundesrates“ und die Angabe „im                 Stellenzulagen nach Anlage IX mit dem Fak-\nDienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn              tor 0,9756 zu multiplizieren. Die Beträge des\n(§ 29 Abs. 1)“ gestrichen und nach dem Wort                  Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen A 2\n„Tätigkeit“ die Wörter „in der Bundesverwaltung“             bis A 8 sind vor der Multiplikation um 10,42 Euro\neingefügt.                                                   zu vermindern.\n56. § 76 wird wie folgt gefasst:                                    (2) Das Bundesministerium des Innern macht\ndie Beträge nach Absatz 1 in der jeweils geltenden\n„§ 76\nFassung im Bundesgesetzblatt bekannt.“\nKonkurrenzregelung\n59. § 79 wird aufgehoben.\nbeim Grundgehalt für den vom\nBesoldungsüberleitungsgesetz                 60. § 81 wird wie folgt geändert:\nerfassten Personenkreis                       a) Absatz 1 wird aufgehoben.\nAnsprüche auf Grundgehalt nach der Anlage IV              b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.\nsind neben Ansprüchen auf Grundgehalt nach den\nAnlagen 1 oder 2 des Besoldungsüberleitungsge-          61. § 83 wird wie folgt gefasst:\nsetzes ausgeschlossen. Der Anspruch auf Grund-                                       „§ 83\ngehalt nach der Anlage IV entsteht erst mit der\nÜbergangsregelung für Ausgleichszulagen aus\nendgültigen Zuordnung zu oder dem endgültigen\nAnlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes\nErreichen einer Stufe des Grundgehaltes nach den\nVorschriften des Besoldungsüberleitungsgeset-                   (1) § 19a gilt entsprechend, wenn ein Anspruch\nzes. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht ein An-                 auf eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage we-\nspruch auf Grundgehalt nach den Anlagen 1 oder 2             gen der Verringerung oder des Verlustes einer\ndes Besoldungsüberleitungsgesetzes.“                         Amtszulage während eines Dienstverhältnisses","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009                203\nnach § 1 Abs. 1 bis zum 30. Juni 2009 entstanden              c) Vorbemerkung Nummer 11 wird wie folgt ge-\nist, und in den Fällen des § 2 Abs. 6 des Be-                    fasst:\nsoldungsüberleitungsgesetzes.\n„11. Zulage für Soldaten als Rettungsmedi-\n(2) Nicht ruhegehaltfähige, während eines                            ziner oder als Gebietsärzte\nDienstverhältnisses nach § 1 Abs. 1 entstandene                      (1) Soldaten der Besoldungsgruppen A 13\nAusgleichszulagen nach den bisherigen Vorschrif-                 bis A 16 als Sanitätsoffiziere mit der Approba-\nten dieses Gesetzes, die am 30. Juni 2009 zuge-                  tion als Arzt, die\nstanden haben oder wegen Beurlaubung nicht zu-\ngestanden haben, werden auf den an diesem Tag                    a) über die Zusatzqualifikation Rettungsmedi-\nmaßgebenden Betrag festgesetzt und nach den                           zin verfügen und dienstlich zur Erhaltung\nVorschriften des § 13 Abs. 1 Satz 3 und 4 vermin-                     dieser Qualifikation verpflichtet sind, oder\ndert.                                                            b) die Weiterbildung zum Gebietsarzt erfolg-\n(3) Soweit am 1. Juli 2009 Erhöhungen bei den                      reich abgeschlossen haben und in diesem\nDienstbezügen eintreten, die auf der Umwandlung                       Fachgebiet verwendet werden,\nder jährlichen Sonderzahlung in monatlich zu zah-                erhalten bis zum 31. Dezember 2014 eine\nlende Dienstbezüge durch das Dienstrechtsneu-                    Stellenzulage nach Anlage IX.\nordnungsgesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I\nS. 160) beruhen, führen diese Erhöhungen nicht                       (2) Bei gleichzeitigem Vorliegen der Vo-\nzu einer Verminderung von Ausgleichszulagen.“                    raussetzungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a\nund b wird die Stellenzulage nur einmal ge-\n62. Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A                        währt.“\nund B) wird wie folgt geändert:\nd) Vorbemerkung Nummer 13b wird wie folgt ge-\na)   Vorbemerkung Nummer 6 wird wie folgt geän-                  fasst:\ndert:                                                       „13b. Zulage       für    Kanzler    an    großen\nBotschaften\naa) Dem Absatz 1 wird folgender Satz ange-\nfügt:                                                       Beamten des Auswärtigen Dienstes der Be-\nsoldungsgruppe A 13 wird während der Dauer\n„Die Stellenzulage erhöht sich bis zum                  ihrer Verwendung als Kanzler an Auslandsver-\n31. Dezember 2014 um den Betrag nach                    tretungen, deren Leiter nach der Besoldungs-\nAnlage IX für Soldaten der Luftwaffe, die               gruppe B 9 eingestuft ist, eine Zulage in Höhe\nals verantwortliche Luftfahrzeugführer mit              von 15 vom Hundert des Auslandszuschlags\nder Berechtigung eines Kommandanten                     der Stufe 5 für die Besoldungsgruppe A 13\nauf Flugzeugen verwendet werden, für                    gewährt. Gleiches gilt, wenn sie die Geschäfte\ndie eine Mindestbesatzung von zwei Luft-                des inneren Dienstes mehrerer Vertretungen\nfahrzeugführern vorgeschrieben ist.“                    leiten (Verwaltungsgemeinschaft) und der\nLeiter mindestens einer dieser Auslandsver-\nbb) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort\ntretungen nach der Besoldungsgruppe B 6\n„zuletzt“ die Angabe „nach Absatz 1\neingestuft ist.“\nSatz 1“ eingefügt.\ne) Vorbemerkung Nummer 13b wird wie folgt ge-\ncc) In Absatz 4 werden nach der Angabe „Ab-                 fasst:\nsatz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt und\nin Buchstabe a die Angabe „230,08 Euro“                 „13b. Zulage       für    Kanzler    an    großen\ndurch die Angabe „235,83 Euro“, in Buch-                         Botschaften\nstabe b die Angabe „184,07 Euro“ durch                      Beamten des Auswärtigen Dienstes der Be-\ndie Angabe „188,67 Euro“ und in Buch-                   soldungsgruppe A 13 wird während der Dauer\nstabe c die Angabe „147,25 Euro“ durch                  ihrer Verwendung als Kanzler an Auslandsver-\ndie Angabe „150,93 Euro“ ersetzt.                       tretungen, deren Leiter nach der Besoldungs-\ngruppe B 9 eingestuft ist, oder wenn sie die\ndd) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nGeschäfte des inneren Dienstes mehrerer\n„(6) Der Erwerb der Berechtigung nach                Vertretungen       leiten   (Verwaltungsgemein-\nAbsatz 1 Satz 2 wird durch allgemeine                   schaft) und der Leiter mindestens einer dieser\nVerwaltungsvorschrift des Bundesministe-                Auslandsvertretungen nach der Besoldungs-\nriums der Verteidigung geregelt. Im Übri-               gruppe B 6 eingestuft ist, eine Zulage ge-\ngen erlässt die oberste Dienstbehörde die               währt. Sie beträgt 15 vom Hundert, an den\nallgemeinen Verwaltungsvorschriften im                  Botschaften in London, Moskau, Paris, Pe-\nEinvernehmen mit dem Bundesministe-                     king und Washington sowie an den Ständigen\nrium des Innern.“                                       Vertretungen bei der Europäischen Union in\nBrüssel und bei den Vereinten Nationen in\nb)   In Vorbemerkung Nummer 7 Abs. 2 Satz 1                      New York 35 vom Hundert des Auslandszu-\nwird nach dem Wort „Auslandsdienstbezü-                     schlags der Anlage VI.1 der Dienstortstufe 13\ngen“ die Angabe „oder Auslandsverwen-                       in Grundgehaltsspanne 9. Die Zulage wird\ndungszuschlag nach dem 5. Abschnitt“ einge-                 nicht neben einer Zulage für die Wahrneh-\nfügt.                                                       mung befristeter Funktionen gewährt.“","204          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009\nf) Vorbemerkung Nummer 27 wird aufgehoben.                           nischen Verwaltungsbeamten“ wird gestri-\ng) In Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 10 wer-                       chen.\nden die Wörter „der Abschluss einer Fach-                n)   In der Besoldungsgruppe B 10 wird die Amts-\nhochschule“ durch die Wörter „ein mit einem                   bezeichnung „Direktor beim Deutschen Bun-\nBachelor abgeschlossenes Hochschulstu-                        destag“ gestrichen.\ndium oder ein gleichwertiger Abschluss“ und\n63. Die Anlage II (Bundesbesoldungsordnung W) wird\ndie Wörter „einen Fachhochschulabschluss“\nwie folgt geändert:\ndurch die Wörter „einen solchen Abschluss“\nersetzt.                                                 a) Die Vorbemerkung Nummer 1 Abs. 3 wird wie\nfolgt geändert:\nh) In der Besoldungsgruppe A 15 wird der Fuß-\nnotenhinweis „4)“ nach der Amtsbezeichnung                  aa) Die Angabe „(§ 48 Abs. 1 des Hochschul-\n„D e k a n“ gestrichen.                                          rahmengesetzes in der nach dem 23. Feb-\nruar 2002 geltenden Fassung)“ wird durch\ni) Die Besoldungsgruppe A 16 wird wie folgt ge-\ndie Angabe „(§ 132 Abs. 2 des Bundesbe-\nändert:\namtengesetzes)“ ersetzt.\naa) Die Amtsbezeichnung „D e k a n“ mit den\nFußnotenhinweisen „4)5)“ wird gestrichen.               bb) Die Zahl „260“ wird durch die Zahl „266,50“\nersetzt.\nbb) Nach der Amtsbezeichnung „Leitender\nAkademischer Direktor“ mit dem Zusatz                b) In der Besoldungsgruppe W 1 wird in der Fuß-\n„– als wissenschaftlicher oder künstleri-               note 1 die Angabe „§ 47 des Hochschulrah-\nscher Mitarbeiter an einer Hochschule –“                mengesetzes in der nach dem 23. Februar\nund dem Fußnotenhinweis „10)“ wird die                  2002 geltenden Fassung“ durch die Angabe\nAmtsbezeichnung „L e i t e n d e r D e -                „§ 131 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes“\nk a n“ mit dem Fußnotenhinweis „4)“ ein-                ersetzt.\ngefügt.                                         64. In der Anlage III (Bundesbesoldungsordnung R)\nj) In der Besoldungsgruppe B 2 wird nach der                wird in Nummer 2 Abs. 2 Satz 1 der Vorbemerkun-\nAmtsbezeichnung „Direktor eines Prüfungs-                gen nach dem Wort „Auslandsdienstbezügen“ die\namtes des Bundes“ die Amtsbezeichnung                    Angabe „oder Auslandsverwendungszuschlag\n„Direktor eines Rechtsberaterzentrums der                nach dem 5. Abschnitt“ eingefügt.\nBundeswehr“ mit dem Zusatz „– als Leiter            65. Die Anlage IV wird durch die Anlage 1 dieses Ge-\nder Dienststelle –“ eingefügt.                           setzes ersetzt.\nk) In der Besoldungsgruppe B 3 wird nach der           66. Die Anlage V wird durch die Anlage 4 dieses Ge-\nAmtsbezeichnung „Abteilungsdirektor bei der              setzes ersetzt.\nDeutschen Rentenversicherung Bund“ mit\n67. Die Anlagen VIa bis VIi werden durch die Anlage 2\ndem Zusatz „– als Leiter einer besonders gro-\ndieses Gesetzes ersetzt.\nßen und besonders bedeutenden Abteilung –“\ndie Amtsbezeichnung „Abteilungsdirektor             68. Die Anlage VIII wird durch die Anlage 3 dieses Ge-\nbeim Amt für den Militärischen Abschirm-                 setzes ersetzt.\ndienst“ eingefügt.                                  69. Anlage IX Teil „Bundesbesoldungsordnungen A\nl) Die Besoldungsgruppe B 4 wird wie folgt ge-              und B“ wird im Teil „Vorbemerkungen“ wie folgt\nändert:                                                  geändert:\naa) Nach der Amtsbezeichnung „Erster Di-                 a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\nrektor bei der Bundesanstalt für Immobi-                „Nummer 6\nlienaufgaben“ wird die Amtsbezeichnung\n„Erster Direktor beim Amt für Geoinforma-                  Abs. 1 Satz 1\ntionswesen der Bundeswehr“ mit dem                          Buchstabe a                        460,16\nZusatz „– als ständiger Vertreter des                       Buchstabe b                        368,13\nAmtschefs –“ eingefügt.                                     Buchstabe c                        294,50\nbb) Die Amtsbezeichnung „Präsident des                         Abs. 1 Satz 2                       585,37“.\nBundessprachenamtes“ wird gestrichen.\nb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11\nm) Die Besoldungsgruppe B 5 wird wie folgt ge-\neingefügt:\nändert:\n„Nummer 11                             585,37“.\naa) Nach der Amtsbezeichnung „Präsident\ndes Bundesamtes für Naturschutz“ wird           69a. Die Anlage IX wird durch die Anlage 5 dieses Ge-\ndie Amtsbezeichnung „Präsident des                   setzes ersetzt.\nBundessprachenamtes“ eingefügt.                 70. In § 11 Abs. 1 sowie in den §§ 25 und 51 Satz 1\nbb) Die Amtsbezeichnung „Präsident des                   wird jeweils das Wort „bundesgesetzlich“ durch\nOberprüfungsamtes für die höheren tech-              das Wort „gesetzlich“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009              205\nA n l a g e 1 ( z u A r t i k e l 2 N r. 6 5 )\nAnlage IV\nGültig ab 1. Juli 2009\n1. Bundesbesoldungsordnung A\nBesol-                                                    Grundgehalt\ndungs-                                              (Monatsbeträge in Euro)\ngruppe     Stufe 1      Stufe 2       Stufe 3        Stufe 4          Stufe 5      Stufe 6 Stufe 7      Stufe 8\nA2         1 668        1 707        1 747          1 777            1 808        1 839   1 870         1 901\nA3         1 735        1 776        1 817          1 850            1 883        1 916   1 949         1 982\nA4         1 773        1 822        1 871          1 910            1 949        1 988   2 027         2 063\nA5         1 787        1 848        1 897          1 945            1 993        2 042   2 090         2 137\nA6         1 827        1 898        1 970          2 025            2 082        2 137   2 198         2 251\nA7         1 922        1 985        2 068          2 153            2 236        2 320   2 383         2 446\nA8         2 038        2 114        2 221          2 329            2 437        2 512   2 588         2 663\nA9         2 206        2 281        2 399          2 519            2 637        2 717   2 798         2 877\nA 10       2 367        2 470        2 619          2 767            2 915        3 018   3 121         3 224\nA 11       2 717        2 870        3 022          3 175            3 280        3 385   3 490         3 595\nA 12       2 913        3 094        3 276          3 457            3 583        3 707   3 832         3 959\nA 13       3 416        3 586        3 755          3 925            4 042        4 160   4 277         4 392\nA 14       3 513        3 732        3 952          4 171            4 322        4 474   4 625         4 777\nA 15       4 294        4 492        4 643          4 794            4 945        5 095   5 245         5 394\nA 16       4 737        4 967        5 141          5 315            5 488        5 663   5 837         6 009\nErhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10\nDas Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für\nUnteroffiziere um 17,79 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen\nDienstes sowie für Offiziere um 7,76 Euro.\n2. Bundesbesoldungsordnung B\nGrundgehalt\nBesoldungsgruppe\n(Monatsbeträge in Euro)\nB1                        5 394\nB2                        6 266\nB3                        6 635\nB4                        7 021\nB5                        7 464\nB6                        7 885\nB7                        8 291\nB8                        8 716\nB9                        9 243\nB 10                     10 880\nB 11                     11 303","206           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009\n3. Bundesbesoldungsordnung W\nGrundgehalt\nBesoldungsgruppe\n(Monatsbeträge in Euro)\nW1                      3 754\nW2                      4 281\nW3                      5 187\n4. Bundesbesoldungsordnung R\nBesol-                                                 Grundgehalt\ndungs-                                           (Monatsbeträge in Euro)\ngruppe     Stufe 1    Stufe 2       Stufe 3       Stufe 4       Stufe 5    Stufe 6      Stufe 7  Stufe 8\nR1         3 416       3 745        4 075         4 367         4 658      4 950        5 240    5 534\nR2         4 151       4 364        4 576         4 866         5 158      5 449        5 741    6 033\nR3         6 635\nR4         7 021\nR5         7 464\nR6         7 885\nR7         8 291\nR8         8 716\nR9         9 243\nR 10      11 348","A n l a g e 2 ( z u A r t i k e l 2 N r. 6 7 )\nAnlage VI\nGültig ab 1. Juli 2010\nAuslandszuschlag (§ 53)\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009\nVI.1 (Monatsbeträge in Euro)                                                                                                                                            VI.2\nGrund-         1        2        3        4        5        6        7        8        9        10       11       12       13       14       15\ngehalts-             1 793,54 2 030,63 2 300,03 2 606,11 2 953,90 3 349,05 3 798,04 4 308,18 4 887,82 5 546,42 6 294,73 7 144,97 8 111,04 9 208,70                                Monats-\nspanne                                                                                                                                                                  Zonen-\nbeträge\nvon – bis 1 793,53 2 030,62 2 300,02 2 606,10 2 953,89 3 349,04 3 798,03 4 308,17 4 887,81 5 546,41 6 294,72 7 144,96 8 111,03 9 208,69                                   stufe\nin Euro\nZonen-\nstufe\n1          658       713       772       838       909       988    1   074      1   169   1   274   1   391   1    519   1   573   1   630   1   691   1   756        1        127\n2          732       791       855       925   1   002   1   087    1   179      1   281   1   393   1   517   1    653   1   715   1   781   1   851   1   926        2        140\n3          805       869       938   1   013   1   096   1   186    1   285      1   393   1   512   1   643   1    786   1   857   1   932   2   012   2   096        3        153\n4          878       947   1   021   1   101   1   189   1   285    1   390      1   505   1   631   1   769   1    920   1   999   2   083   2   172   2   266        4        166\n5          952   1   025   1   104   1   189   1   282   1   384    1   495      1   616   1   749   1   895   2    054   2   141   2   234   2   332   2   437        5        180\n6      1   025   1   103   1   186   1   277   1   376   1   483    1   600      1   728   1   868   2   021   2    188   2   283   2   385   2   492   2   607        6        193\n7      1   099   1   181   1   269   1   365   1   469   1   582    1   706      1   840   1   987   2   147   2    322   2   426   2   536   2   653   2   777        7        206\n8      1   172   1   259   1   352   1   453   1   562   1   681    1   811      1   952   2   105   2   273   2    456   2   568   2   687   2   813   2   947        8        219\n9      1   246   1   337   1   435   1   541   1   656   1   781    1   916      2   064   2   224   2   399   2    590   2   710   2   838   2   973   3   117        9        232\n10       1   319   1   415   1   518   1   629   1   749   1   880    2   021      2   175   2   343   2   525   2    723   2   852   2   988   3   133   3   287       10        245\n11       1   392   1   493   1   600   1   717   1   843   1   979    2   127      2   287   2   461   2   651   2    857   2   994   3   139   3   294   3   458       11        258\n12       1   466   1   571   1   683   1   805   1   936   2   078    2   232      2   399   2   580   2   777   2    991   3   136   3   290   3   454   3   628       12        271\n13       1   539   1   649   1   766   1   892   2   029   2   177    2   337      2   511   2   699   2   903   3    125   3   278   3   441   3   614   3   798       13        284\n14       1   613   1   727   1   849   1   980   2   123   2   276    2   442      2   622   2   817   3   029   3    259   3   420   3   592   3   774   3   968       14        297\n15       1   686   1   805   1   931   2   068   2   216   2   375    2   548      2   734   2   936   3   155   3    393   3   563   3   743   3   935   4   138       15        310\n16       1   759   1   883   2   014   2   156   2   309   2   475    2   653      2   846   3   055   3   281   3    526   3   705   3   894   4   095   4   308       16        323\n17       1   833   1   961   2   097   2   244   2   403   2   574    2   758      2   958   3   174   3   407   3    660   3   847   4   045   4   255   4   479       17        336\n18       1   906   2   038   2   180   2   332   2   496   2   673    2   864      3   070   3   292   3   533   3    794   3   989   4   196   4   416   4   649       18        349\n19       1   980   2   116   2   263   2   420   2   589   2   772    2   969      3   181   3   411   3   659   3    928   4   131   4   347   4   576   4   819       19        363\n20       2   053   2   194   2   345   2   508   2   683   2   871    3   074      3   293   3   530   3   785   4    062   4   273   4   498   4   736   4   989       20        376\n207","208             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009\nA n l a g e 3 ( z u A r t i k e l 2 N r. 6 8 )\nAnlage VIII\nGültig ab 1. Juli 2009\nAnwärtergrundbetrag\n(Monatsbeträge in Euro)\nEingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss\nGrundbetrag\ndes Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt\nA 2 bis A 4                                                                                  794\nA 5 bis A 8                                                                                  912\nA 9 bis A 11                                                                                 964\nA 12                                                                                       1 101\nA 13 oder R 1                                                                              1 166\nA n l a g e 4 ( z u A r t i k e l 2 N r. 6 6 )\nAnlage V\nGültig ab 1. Juli 2009\nFamilienzuschlag\n(Monatsbeträge in Euro)\nStufe 1        Stufe 2\n(§ 40 Abs. 1)   (§ 40 Abs. 2)\nBesoldungsgruppen A 2 bis A 8                      108,92          206,75\nübrige Besoldungsgruppen                           114,38          212,21\nBei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 97,83\nEuro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 304,81 Euro.\nErhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5\nDer Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen\nA 2 bis A 5 um je 5,24 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind\nin den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 26,20 Euro,\nin der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,96 Euro und\nin der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,72 Euro.\nSoweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurück-\nbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.\nAnrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1\n– in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8:                        98,76 Euro\n– in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12:                     104,85 Euro","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009                            209\nA n l a g e 5 ( z u A r t i k e l 2 N r. 6 9 a )\nAnlage IX\nGültig ab 1. Juli 2009\nAmtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen\n(Monatsbeträge)\n– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –\nBetrag in Euro,                                                         Betrag in Euro,\nDem Grunde nach geregelt in                                         Dem Grunde nach geregelt in\nVomhundert, Bruchteil                                                   Vomhundert, Bruchteil\nBundesbesoldungsgesetz                                              Nummer 6a                                                    104,82\n§ 44                                     bis zu           104,82    Nummer 7\nDie Zulage beträgt für                     12,5 v. H. des\nBundesbesoldungsordnungen A und B                                     Beamte und Soldaten der                    Endgrundgehalts\nVo r b e m e r k u n g e n                                            Besoldungsgruppen                          oder, bei festen\nGehältern, des\nGrundgehalts der\nNummer 2 Abs. 2                                           131,02                                                 Besoldungsgruppe*)\nA 2 bis A 5                                A5\nNummer 4                                                   52,41\nA 6 bis A 9                                A9\nNummer 4a                                                  78,61      A 10 bis A 13                              A 13\nA 14, A 15, B 1                            A 15\nNummer 5                                                              A 16, B 2 bis B 4                          B3\nDie Zulage beträgt für                                              B 5 bis B 7                               B6\nMannschaften,                                                     B 8 bis B 10                               B9\nUnteroffiziere/Beamte\nder Besoldungsgruppen A 5 und A 6                      36,68      B 11                                       B 11\nUnteroffiziere/Beamte                                           Nummer 8\nder Besoldungsgruppen A 7 bis A 9                      52,41      Die Zulage beträgt\nOffiziere/Beamte des gehobenen                                    für Beamte der Besoldungsgruppen\nund höheren Dienstes                                   78,61        A 2 bis A 5                                              117,92\nA 6 bis A 9                                              157,22\nNummer 5a\nA 10 und höher                                           196,52\nAbs. 1\nBuchstabe a                                            94,33    Nummer 8a\nDie Zulage beträgt\nBuchstabe b                                           157,22\nfür Beamte der Besoldungsgruppen\nBuchstabe c                                           225,36        A 2 bis A 5                                               71,81\nAbs. 2                                                                A 6 bis A 9                                               97,92\nNr. 1 Buchstabe a                                     141,50        A 10 bis A 13                                            120,77\nBuchstabe b                                   104,82        A 14 und höher                                           143,61\nNr. 2 Buchstabe a                                     104,82      für Anwärter der Laufbahngruppe\nBuchstabe b                                    41,92        des mittleren Dienstes                                    52,23\nNr. 3                                                  68,13        des gehobenen Dienstes                                    68,54\ndes höheren Dienstes                                      84,87\nNr. 4 und 5                                            62,89\nNr. 6 Buchstabe a                                     104,82    Nummer 8b\nBuchstabe b                                   104,82      Die Zulage beträgt\nfür Beamte der Besoldungsgruppen\nNr. 7 Buchstabe a                                     104,82\nA 2 bis A 5                                               94,33\nBuchstabe b                                    41,92\nA 6 bis A 9                                              125,78\nNr. 8 Buchstabe a                                     131,02        A 10 bis A 13                                            157,22\nBuchstabe b                                    68,13        A 14 und höher                                           188,67\nNr. 9                                                  62,89\nNummer 9\nNummer 6                                                              Die Zulage beträgt\nnach einer Dienstzeit\nAbs. 1 Satz 1\nvon einem Jahr                                            65,28\nBuchstabe a                                           471,66        von zwei Jahren                                          130,56\nBuchstabe b                                           377,33\nBuchstabe c                                           301,86\nAbs. 1 Satz 2                                           600,00   *) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom\n18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).","210             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009\nBetrag in Euro,                                            Betrag in Euro,\nDem Grunde nach geregelt in                                    Dem Grunde nach geregelt in\nVomhundert, Bruchteil                                      Vomhundert, Bruchteil\nNummer 9a                                                      Nummer 26 Abs. 1\nAbs. 1                                                         Die Zulage beträgt für Beamte\nBuchstabe a                                       104,82       des mittleren Dienstes                         17,48\nBuchstabe b                                       209,63\ndes gehobenen Dienstes                         39,31\nBuchstabe c                                       157,22\nNummer 30                                          23,59\nAbs. 2\nBuchstabe a                                        41,92   Besoldungsgruppen                 Fußnote\nBuchstabe b                                        52,41   A2                                1                33,23\nNummer 10 Abs. 1                                                                                 2                18,17\nDie Zulage beträgt                                                                             3                61,30\nnach einer Dienstzeit\nA3                                1, 5             61,30\nvon einem Jahr                                     65,28\n2                33,23\nvon zwei Jahren                                   130,56\n7                30,96\nNummer 11                                             600,00\nA4                                1, 4             61,30\nNummer 12                                              97,92\n2                33,23\nNummer 13a                            bis zu           78,61                                     5                 6,67\nA5                                3                33,23\nNummer 13c\n4, 6             61,30\nDie Zulage beträgt\nfür Beamte der Besoldungsgruppen\nA6                                6                33,23\nA 2 bis A 7                                        46,02\nA7                                2                41,27\nA 8 bis A 11                                       61,36\n5 50 v. H. des\nA 12 bis A 15                                      71,58                                        jeweiligen Unter-\nschiedsbetrages\nA 16 und höher                                     92,03                                        zum Grundgehalt\nder Besoldungs-\ngruppe A 8\nNummer 13d\nA8                                2                53,18\nDie Zulage beträgt\nfür Beamte der Besoldungsgruppen\nA9                                2, 3, 6         247,42\nA 2 und A 3                                        12,78\n7 8 v. H. des\nA 4 bis A 6                                        17,90                                        Endgrund-\ngehalts der\nA 7 bis A 10                                       35,79                                        Besoldungs-\ngruppe A 9\nA 11                                               40,90\nA 12                              7, 8            143,72\nA 12 bis A 15                                      48,57\nA 13                              6               114,93\nA 16 bis B 4                                       58,80\n7               172,39\nB 5 bis B 7                                        71,58\n11, 12, 13      251,45\nNummer 19 Satz 1                                      229,83\nA 14                              5               172,39\nNummer 21                                             192,80\nA 15                              7               172,39\nNummer 25                                              39,31   B 10                              1               398,38","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 211\nBetrag in Euro,\nDem Grunde nach geregelt in\nVomhundert, Bruchteil\nBundesbesoldungsordnung R\nVo r b e m e r k u n g e n\nNummer 2\nDie Zulage beträgt                       12,5 v. H. des\nEndgrundgehalts\noder, bei festen\nGehältern, des\nGrundgehalts\nder Besoldungs-\ngruppe*)\na) bei Verwendung\nbei obersten Gerichtshöfen\ndes Bundes für die Richter\nund Staatsanwälte\nder Besoldungsgruppe(n)\nR1                                  R1\nR 2 bis R 4                         R3\nR 5 bis R 7                         R6\nR 8 bis R 10                        R9\nb) bei Verwendung\nbei obersten Bundesbehörden\noder bei obersten\nGerichtshöfen des Bundes,\nwenn ihnen kein Richter-\namt übertragen ist, für die\nRichter und Staatsanwälte\nder Besoldungsgruppe(n)\nR1                                  A 15\nR 2 bis R 4                         B3\nR 5 bis R 7                         B6\nR 8 bis R 10                        B9\nNummer 4                                                     39,31\nBesoldungsgruppen                           Fußnote\nR1                                     1, 2            190,60\nR2                                     3 bis 8, 10     190,60\nR3                                     3               190,60\nR8                                     2               381,14\n*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes\nvom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).","212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009\nArtikel 2a\nWeitere Änderung\ndes Bundesbesoldungsgesetzes 2011\nDas Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom\n6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 2 dieses Ge-\nsetzes, wird wie folgt geändert:\n1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 2 wird aufgehoben.\nb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.\n2. In § 33 Abs. 5 werden vor dem Wort „Leistungsbezüge“ die Angabe „Die am\n31. Dezember 2010 maßgeblichen“ eingefügt und die Angabe „2,5 vom\nHundert“ durch die Angabe „2,44 vom Hundert“ ersetzt.\n3. In § 34 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „sowie für sonstige Bezüge nach § 1\nAbs. 3 Nr. 2“ gestrichen.\n4. In § 59 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „ ; jährliche Sonderzahlungen können\ngewährt werden“ gestrichen.\n5. § 77 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „um 2,5 vom Hundert“ die\nAngabe „ab dem 1. Juli 2009 und um weitere 2,44 vom Hundert ab\ndem 1. Januar 2011“ eingefügt.\nb) In Absatz 2 wird nach der Angabe „um 2,5 vom Hundert“ die Angabe „ab\ndem 1. Juli 2009 und um weitere 2,44 vom Hundert ab dem 1. Januar\n2011“ eingefügt.\n6. In § 78 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „0,9756“ durch die Zahl „0,9524“ ersetzt.\n7. In § 83 Abs. 3 wird die Datumsangabe hinter dem Wort „am“ durch die\nAngabe „1. Januar 2011“ ersetzt.\n8. In Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) Vorbemerkung Num-\nmer 6 Abs. 4 werden in Buchstabe a die Zahl „235,83“ durch die Zahl\n„241,59“, in Buchstabe b die Zahl „188,67“ durch die Zahl „193,27“ und in\nBuchstabe c die Zahl „150,93“ durch die Zahl „154,62“ ersetzt.\n9. In Anlage II (Bundesbesoldungsordnung W) Vorbemerkung Nummer 1 Abs. 3\nwird die Zahl „266,50“ durch die Zahl „273,00“ ersetzt.\n10. Die Anlagen IV, V, VI, VIII und IX erhalten die aus den Anlagen 1 bis 5 ersicht-\nliche Fassung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009                213\nA n l a g e 1 ( z u A r t i k e l 2 a N r. 1 0 )\nAnlage IV\nGültig ab 1. Januar 2011\n1. Bundesbesoldungsordnung A\nBesol-                                                    Grundgehalt\ndungs-                                              (Monatsbeträge in Euro)\ngruppe     Stufe 1      Stufe 2       Stufe 3        Stufe 4         Stufe 5        Stufe 6   Stufe 7      Stufe 8\nA2       1 708,70     1 748,65      1 789,63      1 820,36         1 852,12      1 883,87   1 915,63     1 947,38\nA3       1 777,33     1 819,33      1 861,33      1 895,14         1 928,95      1 962,75   1 996,56     2 030,36\nA4       1 816,26     1 866,46      1 916,65      1 956,60         1 996,56      2 036,51   2 076,46     2 113,34\nA5       1 830,60     1 893,09      1 943,29      1 992,46         2 041,63      2 091,82   2 141,00     2 189,14\nA6       1 871,58     1 944,31      2 018,07      2 074,41         2 132,80      2 189,14   2 251,63     2 305,92\nA7       1 968,90     2 033,43      2 118,46      2 205,53         2 290,56      2 376,61   2 441,15     2 505,68\nA8       2 087,73     2 165,58      2 275,19      2 385,83         2 496,46      2 573,29   2 651,15     2 727,98\nA9       2 259,83     2 336,66      2 457,54      2 580,46         2 701,34      2 783,29   2 866,27     2 947,20\nA 10     2 424,75     2 530,27      2 682,90      2 834,51         2 986,13      3 091,64   3 197,15     3 302,67\nA 11     2 783,29     2 940,03      3 095,74      3 252,47         3 360,03      3 467,59   3 575,16     3 682,72\nA 12     2 984,08     3 169,49      3 355,93      3 541,35         3 670,43      3 797,45   3 925,50     4 055,60\nA 13     3 499,35     3 673,50      3 846,62      4 020,77         4 140,62      4 261,50   4 381,36     4 499,16\nA 14     3 598,72     3 823,06      4 048,43      4 272,77         4 427,46      4 583,17   4 737,85     4 893,56\nA 15     4 398,77     4 601,60      4 756,29      4 910,97         5 065,66      5 219,32   5 372,98     5 525,61\nA 16     4 852,58     5 088,19      5 266,44      5 444,69         5 621,91      5 801,18   5 979,42     6 155,62\nErhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10\nDas Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für\nUnteroffiziere um 18,22 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen\nDienstes sowie für Offiziere um 7,95 Euro.\n2. Bundesbesoldungsordnung B\nGrundgehalt\nBesoldungsgruppe\n(Monatsbeträge in Euro)\nB1                       5 525,61\nB2                       6 418,89\nB3                       6 796,89\nB4                       7 192,31\nB5                       7 646,12\nB6                       8 077,39\nB7                       8 493,30\nB8                       8 928,67\nB9                       9 468,53\nB 10                   11 145,47\nB 11                   11 578,79","214           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009\n3. Bundesbesoldungsordnung W\nGrundgehalt\nBesoldungsgruppe\n(Monatsbeträge in Euro)\nW1                     3 845,60\nW2                     4 385,46\nW3                     5 313,56\n4. Bundesbesoldungsordnung R\nBesol-                                                 Grundgehalt\ndungs-                                           (Monatsbeträge in Euro)\ngruppe     Stufe 1    Stufe 2       Stufe 3       Stufe 4       Stufe 5    Stufe 6      Stufe 7  Stufe 8\nR1        3 499,35   3 836,38      4 174,43     4 473,55      4 771,66    5 070,78    5 367,86  5 669,03\nR2        4 252,28   4 470,48      4 687,65     4 984,73      5 283,86    5 581,96    5 881,08  6 180,21\nR3        6 796,89\nR4        7 192,31\nR5        7 646,12\nR6        8 077,39\nR7        8 493,30\nR8        8 928,67\nR9        9 468,53\nR 10     11 624,89","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009           215\nA n l a g e 2 ( z u A r t i k e l 2 a N r. 1 0 )\nAnlage V\nGültig ab 1. Januar 2011\nFamilienzuschlag\n(Monatsbeträge in Euro)\nStufe 1         Stufe 2\n(§ 40 Abs. 1)   (§ 40 Abs. 2)\nBesoldungsgruppen A 2 bis A 8                  111,58          211,80\nübrige Besoldungsgruppen                       117,18          217,40\nBei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 100,22\nEuro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 312,25 Euro.\nErhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5\nDer Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen\nA 2 bis A 5 um je 5,37 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind\nin den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 26,84 Euro,\nin der Besoldungsgruppe A 4 um je 21,47 Euro und\nin der Besoldungsgruppe A 5 um je 16,10 Euro.\nSoweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurück-\nbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.\nAnrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1\n– in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8:                    98,76 Euro\n– in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12:                 104,85 Euro","A n l a g e 3 ( z u A r t i k e l 2 a N r. 1 0 )\n216\nAnlage VI\nGültig ab 1. Januar 2011\nAuslandszuschlag (§ 53)\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009\nVI.1 (Monatsbeträge in Euro)                                                                                                                                             VI.2\nGrund-         1        2        3        4        5        6        7        8        9        10       11       12       13       14       15\ngehalts-             1 837,30 2 080,18 2 356,15 2 669,70 3 025,97 3 430,77 3 890,71 4 413,30 5 007,09 5 681,75 6 448,32 7 319,31 8 308,95 9 433,39                                Monats-\nspanne                                                                                                                                                                   Zonen-\nbeträge\nvon – bis 1 837,29 2 080,17 2 356,14 2 669,69 3 025,96 3 430,76 3 890,70 4 413,29 5 007,08 5 681,74 6 448,31 7 319,30 8 308,94 9 433,38                                    werte\nin Euro\nZonen-\nstufe\n1          658       713       772       838       909       988     1   074      1   169   1   274   1   391    1    519   1   573   1   630   1   691   1   756       1      127\n2          732       791       855       925   1   002   1   087     1   179      1   281   1   393   1   517    1    653   1   715   1   781   1   851   1   926       2      140\n3          805       869       938   1   013   1   096   1   186     1   285      1   393   1   512   1   643    1    786   1   857   1   932   2   012   2   096       3      153\n4          878       947   1   021   1   101   1   189   1   285     1   390      1   505   1   631   1   769    1    920   1   999   2   083   2   172   2   266       4      166\n5          952   1   025   1   104   1   189   1   282   1   384     1   495      1   616   1   749   1   895    2    054   2   141   2   234   2   332   2   437       5      180\n6      1   025   1   103   1   186   1   277   1   376   1   483     1   600      1   728   1   868   2   021    2    188   2   283   2   385   2   492   2   607       6      193\n7      1   099   1   181   1   269   1   365   1   469   1   582     1   706      1   840   1   987   2   147    2    322   2   426   2   536   2   653   2   777       7      206\n8      1   172   1   259   1   352   1   453   1   562   1   681     1   811      1   952   2   105   2   273    2    456   2   568   2   687   2   813   2   947       8      219\n9      1   246   1   337   1   435   1   541   1   656   1   781     1   916      2   064   2   224   2   399    2    590   2   710   2   838   2   973   3   117       9      232\n10       1   319   1   415   1   518   1   629   1   749   1   880     2   021      2   175   2   343   2   525    2    723   2   852   2   988   3   133   3   287      10      245\n11       1   392   1   493   1   600   1   717   1   843   1   979     2   127      2   287   2   461   2   651    2    857   2   994   3   139   3   294   3   458      11      258\n12       1   466   1   571   1   683   1   805   1   936   2   078     2   232      2   399   2   580   2   777    2    991   3   136   3   290   3   454   3   628      12      271\n13       1   539   1   649   1   766   1   892   2   029   2   177     2   337      2   511   2   699   2   903    3    125   3   278   3   441   3   614   3   798      13      284\n14       1   613   1   727   1   849   1   980   2   123   2   276     2   442      2   622   2   817   3   029    3    259   3   420   3   592   3   774   3   968      14      297\n15       1   686   1   805   1   931   2   068   2   216   2   375     2   548      2   734   2   936   3   155    3    393   3   563   3   743   3   935   4   138      15      310\n16       1   759   1   883   2   014   2   156   2   309   2   475     2   653      2   846   3   055   3   281    3    526   3   705   3   894   4   095   4   308      16      323\n17       1   833   1   961   2   097   2   244   2   403   2   574     2   758      2   958   3   174   3   407    3    660   3   847   4   045   4   255   4   479      17      336\n18       1   906   2   038   2   180   2   332   2   496   2   673     2   864      3   070   3   292   3   533    3    794   3   989   4   196   4   416   4   649      18      349\n19       1   980   2   116   2   263   2   420   2   589   2   772     2   969      3   181   3   411   3   659    3    928   4   131   4   347   4   576   4   819      19      363\n20       2   053   2   194   2   345   2   508   2   683   2   871     3   074      3   293   3   530   3   785    4    062   4   273   4   498   4   736   4   989      20      376","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009                    217\nA n l a g e 4 ( z u A r t i k e l 2 a N r. 1 0 )\nAnlage VIII\nGültig ab 1. Januar 2011\nAnwärtergrundbetrag\n(Monatsbeträge in Euro)\nEingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss\nGrundbetrag\ndes Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt\nA 2 bis A 4                                                                                813,37\nA 5 bis A 8                                                                                934,25\nA 9 bis A 11                                                                               987,52\nA 12                                                                                     1 127,86\nA 13 oder R 1                                                                            1 194,45","218                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009\nA n l a g e 5 ( z u A r t i k e l 2 a N r. 1 0 )\nAnlage IX\nGültig ab 1. Januar 2011\nAmtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen\n(Monatsbeträge)\n– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –\nBetrag in Euro,                                                         Betrag in Euro,\nDem Grunde nach geregelt in                                         Dem Grunde nach geregelt in\nVomhundert, Bruchteil                                                   Vomhundert, Bruchteil\nBundesbesoldungsgesetz                                              Nummer 6a                                                    107,38\n§ 44                                     bis zu           107,38    Nummer 7\nDie Zulage beträgt für                     12,5 v. H. des\nBundesbesoldungsordnungen A und B                                     Beamte und Soldaten der                    Endgrundgehalts\nVo r b e m e r k u n g e n                                            Besoldungsgruppen                          oder, bei festen\nGehältern, des\nGrundgehalts der\nNummer 2 Abs. 2                                           134,22\nBesoldungsgruppe*)\nNummer 4                                                              A 2 bis A 5                                A5\n53,69\nA 6 bis A 9                                A9\nNummer 4a                                                  80,53      A 10 bis A 13                              A 13\nA 14, A 15, B 1                            A 15\nNummer 5\nA 16, B 2 bis B 4                          B3\nDie Zulage beträgt für\nB 5 bis B 7                               B6\nMannschaften,\nUnteroffiziere/Beamte                                             B 8 bis B 10                               B9\nder Besoldungsgruppen A 5 und A 6                      37,57      B 11                                       B 11\nUnteroffiziere/Beamte                                           Nummer 8\nder Besoldungsgruppen A 7 bis A 9                      53,69\nDie Zulage beträgt\nOffiziere/Beamte des gehobenen                                    für Beamte der Besoldungsgruppen\nund höheren Dienstes                                   80,53\nA 2 bis A 5                                              120,80\nNummer 5a                                                               A 6 bis A 9                                              161,06\nAbs. 1                                                                A 10 und höher                                           201,32\nBuchstabe a                                            96,63    Nummer 8a\nBuchstabe b                                           161,06      Die Zulage beträgt\nfür Beamte der Besoldungsgruppen\nBuchstabe c                                           230,86\nA 2 bis A 5                                               73,56\nAbs. 2\nA 6 bis A 9                                              100,31\nNr. 1 Buchstabe a                                     144,95\nA 10 bis A 13                                            123,72\nBuchstabe b                                   107,38\nA 14 und höher                                           147,11\nNr. 2 Buchstabe a                                     107,38      für Anwärter der Laufbahngruppe\nBuchstabe b                                    42,94        des mittleren Dienstes                                    53,50\nNr. 3                                                  69,79        des gehobenen Dienstes                                    70,21\nNr. 4 und 5                                            64,42        des höheren Dienstes                                      86,94\nNr. 6 Buchstabe a                                     107,38    Nummer 8b\nBuchstabe b                                   107,38      Die Zulage beträgt\nNr. 7 Buchstabe a                                     107,38      für Beamte der Besoldungsgruppen\nA 2 bis A 5                                               96,63\nBuchstabe b                                    42,94\nA 6 bis A 9                                              128,85\nNr. 8 Buchstabe a                                     134,22\nA 10 bis A 13                                            161,06\nBuchstabe b                                    69,79\nA 14 und höher                                           193,27\nNr. 9                                                  64,42\nNummer 9\nNummer 6                                                              Die Zulage beträgt\nAbs. 1 Satz 1                                                       nach einer Dienstzeit\nvon einem Jahr                                            66,87\nBuchstabe a                                           483,17\nvon zwei Jahren                                          133,75\nBuchstabe b                                           386,54\nBuchstabe c                                           309,23\nAbs. 1 Satz 2                                           614,64   *) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom\n18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009               219\nBetrag in Euro,                                            Betrag in Euro,\nDem Grunde nach geregelt in                                    Dem Grunde nach geregelt in\nVomhundert, Bruchteil                                      Vomhundert, Bruchteil\nNummer 9a                                                      Nummer 26 Abs. 1\nAbs. 1                                                         Die Zulage beträgt für Beamte\nBuchstabe a                                       107,38\ndes mittleren Dienstes                         17,91\nBuchstabe b                                       214,74\ndes gehobenen Dienstes                         40,27\nBuchstabe c                                       161,06\nNummer 30                                          24,17\nAbs. 2\nBuchstabe a                                        42,94   Besoldungsgruppen                 Fußnote\nBuchstabe b                                        53,69\nA2                                1                34,04\nNummer 10 Abs. 1                                                                                 2                18,61\nDie Zulage beträgt                                                                             3                62,80\nnach einer Dienstzeit\nA3                                1, 5             62,80\nvon einem Jahr                                     66,87\nvon zwei Jahren                                   133,75                                     2                34,04\n7                31,72\nNummer 11                                             614,64\nA4                                1, 4             62,80\nNummer 12                                             100,31\n2                34,04\nNummer 13a                            bis zu           80,53                                     5                 6,83\nA5                                3                34,04\nNummer 13c\nDie Zulage beträgt                                                                             4, 6             62,80\nfür Beamte der Besoldungsgruppen\nA6                                6                34,04\nA 2 bis A 7                                        46,02\nA7                                2                42,28\nA 8 bis A 11                                       61,36\n5 50 v. H. des\nA 12 bis A 15                                      71,58                                        jeweiligen Unter-\nschiedsbetrages\nA 16 und höher                                     92,03                                        zum Grundgehalt\nder Besoldungs-\ngruppe A 8\nNummer 13d\nA8                                2                54,48\nDie Zulage beträgt\nfür Beamte der Besoldungsgruppen\nA9                                2, 3, 6         253,46\nA 2 und A 3                                        12,78\n7 8 v. H. des\nA 4 bis A 6                                        17,90                                        Endgrund-\ngehalts der\nA 7 bis A 10                                       35,79                                        Besoldungs-\ngruppe A 9\nA 11                                               40,90\nA 12                              7, 8            147,23\nA 12 bis A 15                                      48,57\nA 13                              6               117,73\nA 16 bis B 4                                       58,80\n7               176,60\nB 5 bis B 7                                        71,58\n11, 12, 13      257,59\nNummer 19 Satz 1                                      235,44\nA 14                              5               176,60\nNummer 21                                             197,50\nA 15                              7               176,60\nNummer 25                                              40,27   B 10                              1               408,10","220                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009\nBetrag in Euro,\nDem Grunde nach geregelt in\nVomhundert, Bruchteil\nBundesbesoldungsordnung R\nVo r b e m e r k u n g e n\nNummer 2\nDie Zulage beträgt                       12,5 v. H. des\nEndgrundgehalts\noder, bei festen\nGehältern, des\nGrundgehalts\nder Besoldungs-\ngruppe*)\na) bei Verwendung\nbei obersten Gerichtshöfen\ndes Bundes für die Richter\nund Staatsanwälte\nder Besoldungsgruppe(n)\nR1                                 R1\nR 2 bis R 4                        R3\nR 5 bis R 7                        R6\nR 8 bis R 10                       R9\nb) bei Verwendung\nbei obersten Bundesbehörden\noder bei obersten\nGerichtshöfen des Bundes,\nwenn ihnen kein Richter-\namt übertragen ist, für die\nRichter und Staatsanwälte\nder Besoldungsgruppe(n)\nR1                                 A 15\nR 2 bis R 4                        B3\nR 5 bis R 7                        B6\nR 8 bis R 10                       B9\nNummer 4                                                    40,27\nBesoldungsgruppen                          Fußnote\nR1                                     1, 2            195,25\nR2                                     3 bis 8, 10     195,25\nR3                                     3               195,25\nR8                                     2               390,44\n*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes\nvom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009              221\nArtikel 3                             dienstes, des Sanitätsdienstes Bund des Geoinforma-\ntionsdienstes der Bundeswehr werden Soldatinnen auf\nBesoldungsüberleitungsgesetz                      Zeit und Soldaten auf Zeit, die nach Absatz 3 der Über-\n(BesÜG)                              leitungsstufe zur Stufe 2 zugeordnet würden, der\nStufe 2 zugeordnet; statt einer Zuordnung zur Überlei-\n§1                                tungsstufe zur Stufe 3 erfolgt eine Zuordnung zur\nStufe 3.\nGeltungsbereich\nDieses Gesetz gilt für die                                    (5) Die Zuordnung zu einer Stufe oder einer Überlei-\ntungsstufe erfolgt zunächst vorläufig und wird, wenn\n1. Beamtinnen und Beamten des Bundes,                         nicht bereits eine Zuordnung nach Satz 2 erfolgt, mit\n2. Richterinnen und Richter des Bundes,                       Ablauf des 30. Juni 2013 zu einer endgültigen Zuord-\nnung. Wird im Zeitraum nach Satz 1 eine Ernennung\n3. Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, Soldatinnen\ndurch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer\nauf Zeit und Soldaten auf Zeit,\nhöheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungs-\nsoweit sie am 1. Juli 2009 und am Vortag den Be-              ordnung A wirksam, erfolgt die endgültige Zuordnung\nsoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A                 mit dem Wirksamwerden dieser Ernennung, wobei die\noder den Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 angehören.            Ernannten so gestellt werden, als ob die Ernennung am\n30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre.\n§2\n(6) Steht am 30. Juni 2009 eine Ausgleichszulage\nZuordnung                              wegen der Verminderung von Grundgehalt zu, sind bei\nzu den Stufen und Überleitungsstufen                 den Dienstbezügen im Sinne des Absatzes 1 die\ndes Grundgehaltes in den Besoldungs-                 Dienstbezüge zu berücksichtigen, die bei Anwendung\ngruppen der Bundesbesoldungsordnung A                  des § 19a des Bundesbesoldungsgesetzes maßgebend\n(1) Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbe-            wären. In diesen Fällen erfolgt die Zuordnung zu der\nzügen nach einer Besoldungsgruppe der Bundesbesol-            Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der\ndungsordnung A im Sinne des § 1 Nr. 1 und 3 werden            Besoldungsgruppe, die bei Anwendung des § 19a des\nauf der Grundlage des am 30. Juni 2009 maßgeblichen           Bundesbesoldungsgesetzes maßgebend wäre. Die Zu-\nAmtes mit den für Juni 2009 zustehenden Dienstbe-             ordnung ist endgültig; Absatz 5 ist nicht anzuwenden.\nzügen nach Maßgabe der folgenden Absätze den Stu-                 (7) Bei der Zuordnung nach Absatz 3 bleiben\nfen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der An-         Leistungsstufen unberücksichtigt. Zu ermitteln ist aber\nlage 1 zugeordnet. Satz 1 gilt entsprechend für Beur-         der Betrag, der sich bei einer Berücksichtigung der\nlaubte ohne Anspruch auf Dienstbezüge. Bei ihnen sind         Leistungsstufe ergeben würde. Die Differenz der sich\nfür die Zuordnung die Dienstbezüge zugrunde zu legen,         nach den Sätzen 1 und 2 ergebenden Beträge wird als\ndie bei einer Beendigung der Beurlaubung am 30. Juni          ruhegehaltfähiger Mehrbetrag gezahlt. Dieser Mehr-\n2009 maßgebend wären. Die Sätze 2 und 3 gelten ent-           betrag verringert sich bei Erhöhungen des Grundge-\nsprechend in den Fällen des § 40 des Bundesbeamten-           haltes aufgrund von § 3 oder § 27 Abs. 3 und 4 des\ngesetzes.                                                     Bundesbesoldungsgesetzes in voller Höhe der Bezüge-\n(2) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind das         verbesserung. Ab dem Zeitpunkt, zu dem die nächste\nGrundgehalt und die Zulage nach Vorbemerkung Num-             Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsge-\nmer 27 Abs. 1 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnun-           setzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne\ngen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der              Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden\nam 30. Juni 2009 geltenden Fassung. Zur Vornahme              wäre, verringert sich der Mehrbetrag zusätzlich bei all-\nder Zuordnung sind deren Beträge jeweils rechnerisch          gemeinen Erhöhungen der Dienstbezüge um ein Drittel\num 2,5 Prozent zu erhöhen. In den Besoldungsgruppen           des Erhöhungsbetrages und durch die Verleihung eines\nA 2 bis A 8 ist zusätzlich ein Betrag von 10,42 Euro          Amtes mit höherem Endgrundgehalt bis zur vollen\nhinzuzurechnen. Der sich nach den Sätzen 1 bis 3 er-          Höhe der Bezügeverbesserung; dies gilt bei Verleihung\ngebende Betrag ist kaufmännisch auf volle Euro zu run-        eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besol-\nden.                                                          dungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A nur,\nwenn vor der Verleihung bereits eine endgültige Zuord-\n(3) Die Zuordnung erfolgt zu der Stufe oder Über-\nnung nach Absatz 5 erfolgte. Bei einer endgültigen Zu-\nleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 1 der\nordnung nach Absatz 5 Satz 2 werden die Ernannten\nentsprechenden Besoldungsgruppe, die dem Betrag\nmit dem Wirksamwerden der Ernennung zum Zweck\nnach Absatz 2 Satz 4 entspricht. Für den Personen-\nder Ermittlung des Mehrbetrages in entsprechender An-\nkreis, für den in der Anlage 1 Erhöhungsbeträge aus-\nwendung der Sätze 1 bis 5 so gestellt, als ob die Ernen-\ngewiesen sind, sind zum Zweck der Zuordnung die\nnung am 30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre. Erfolgt\nkaufmännisch auf volle Euro zu rundenden Erhöhungs-\nbis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach\nbeträge den Beträgen der Stufen und Überleitungs-\n§ 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am\nstufen hinzuzurechnen. Ist eine Zuordnung nach den\n30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichti-\nSätzen 1 und 2 nicht möglich, erfolgt die Zuordnung\ngung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, eine\nzu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes\nweitere Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder\nder Anlage 1 der entsprechenden Besoldungsgruppe\nDienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der\nmit dem nächsthöheren Betrag.\nBundesbesoldungsordnung A, ist der Mehrbetrag in\n(4) Mit Ausnahme der Angehörigen der Laufbahnen           entsprechender Anwendung der Sätze 1 bis 6 erneut\nder Offiziere des Truppendienstes, des Militärmusik-          zu ermitteln. Der nach den Sätzen 6 oder 7 ermittelte","222             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009\nMehrbetrag verringert sich nach den Sätzen 4 und 5.           § 27 Abs. 3 und 4 Satz 1 des Bundesbesoldungsgeset-\nWird eine Leistungsstufe während der Zuordnung zu             zes ergibt. Mit Ausnahme der Angehörigen der Lauf-\neiner Überleitungsstufe oder zu einer vorläufigen Stufe       bahnen der Offiziere des Truppendienstes, des Militär-\nvergeben, ist für die Höhe der Leistungsstufe abwei-          musikdienstes, des Sanitätsdienstes und des Geoinfor-\nchend von § 27 Abs. 7 des Bundesbesoldungsgesetzes            mationsdienstes der Bundeswehr gilt dies auch für Sol-\nder Betrag maßgebend, der am 30. Juni 2009 als Leis-          datinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die auf der\ntungsstufe gewährt worden wäre. Dieser ruhegehalt-            Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppen\nfähige Betrag verringert sich nach den Sätzen 4 und 5.        A 6 oder A 7 der Stufe 1 zugeordnet werden. Mit die-\nDie Sätze 6 bis 8 sind entsprechend anzuwenden. Bis           sem Aufstieg beginnt die maßgebende Erfahrungszeit\nzu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27          nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes.\nAbs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am\n30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichti-               (2) Bei einer Zuordnung zu einer Überleitungsstufe\ngung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, nimmt           wird die dazugehörige Stufe des Grundgehaltes zu\nder Mehrbetrag oder Betrag an allgemeinen Anpassun-           dem Zeitpunkt erreicht, zu dem das Grundgehalt nach\ngen der Grundgehaltssätze (§ 14 des Bundesbe-                 § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am\nsoldungsgesetzes) teil. Mehrbeträge werden auf das            30. Juni 2009 geltenden Fassung gestiegen wäre, spä-\nVergabebudget nach § 42a Abs. 4 des Bundesbe-                 testens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Aufstieg\nsoldungsgesetzes angerechnet.                                 nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in\nVerbindung mit Absatz 3 möglich wäre. Wenn die Zu-\n(8) Bei Teilzeitbeschäftigten sind für die Zuordnung\nordnung zu einer Überleitungsstufe auf der Grundlage\nzu den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundge-\nvon Dienstbezügen der Besoldungsgruppe A 15 oder\nhaltes der Anlage 1 die Dienstbezüge maßgebend, die\nA 16 erfolgt, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass nicht\nihnen bei Vollzeitbeschäftigung zustehen würden.\ndie der Überleitungsstufe zugehörige Stufe des Grund-\n(9) Stehen nicht für alle Tage oder für keinen Tag im      gehaltes, sondern die nächsthöhere Stufe erreicht wird.\nJuni 2009 Dienstbezüge zu, sind bei der Zuordnung zu          Mit dem jeweiligen Aufstieg in eine Stufe des Grundge-\nden Stufen des Grundgehaltes der Anlage 1 die Dienst-         haltes der Anlage 1 beginnt die für den Aufstieg maß-\nbezüge nach Absatz 2 maßgebend, die für den ganzen            gebende Erfahrungszeit nach § 27 Abs. 3 des Bundes-\nMonat zustehen würden.                                        besoldungsgesetzes.\n(10) Wird in den Fällen des § 27 Abs. 3 Satz 3 des\nBundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni                 (3) Die maßgebende Erfahrungszeit nach Absatz 1\n2009 geltenden Fassung festgestellt, dass die Leistun-        Satz 1 und 5 sowie Absatz 2 Satz 3 beträgt für den\ngen wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderun-            Aufstieg von Stufe 2 nach Stufe 3 abweichend von\ngen entsprechen, werden die Betroffenen ab dem ers-           § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes zwei\nten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt,        Jahre.\nso gestellt, als ob eine Hemmung des Aufstiegs in den\nStufen nicht vorgelegen hätte.                                   (4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 bis 4 und des\nAbsatzes 2 verzögert sich der Aufstieg um Zeiten ohne\n(11) In den Fällen des § 27 Abs. 10 Satz 2 des Bun-        Anspruch auf Dienstbezüge. Satz 1 gilt nicht für Zeiten\ndesbesoldungsgesetzes werden die Betroffenen so               nach § 28 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes,\ngestellt, als ob ein Fall des § 27 Abs. 10 Satz 1 des         soweit diese nicht bereits nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 2\nBundesbesoldungsgesetzes nicht vorgelegen hätte.              des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni\n2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden.\n§3\n(5) Bei einer Zuordnung zu einer der Stufen 1 bis 4\nAufstieg in eine Stufe des\ndes Grundgehaltes der Anlage 1 nach Absatz 1 wird bei\nGrundgehaltes in den Besoldungsgruppen\nSoldatinnen und Soldaten die Verlängerung der Erfah-\nder Bundesbesoldungsordnung A\nrungszeiten nach § 27 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Bundes-\n(1) Mit der Zuordnung zu einer Stufe des Grundge-          besoldungsgesetzes für die durch Zuordnung erreichte\nhaltes der Anlage 1 beginnt die für den Aufstieg maß-         Stufe und die nächsthöhere Stufe ausgesetzt, in den\ngebende Erfahrungszeit nach § 27 Abs. 3 und 4 Satz 1          Laufbahnen der Feldwebel für die durch Zuordnung er-\ndes Bundesbesoldungsgesetzes. Bei einer Zuordnung             reichte Stufe und die beiden nächsthöheren Stufen. Bei\nzur Stufe 5 auf der Grundlage von Dienstbezügen der           einer Zuordnung zu einer Überleitungsstufe zu den\nBesoldungsgruppen A 7 bis A 12 wird ab dem Zeit-              Stufen 2 bis 4 nach Absatz 2 gilt Satz 1 für die dieser\npunkt, ab dem das Grundgehalt nach § 27 Abs. 2 des            dazugehörigen Stufe und die nächsthöhere Stufe, in\nBundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009              den Laufbahnen der Feldwebel für die dieser dazuge-\ngeltenden Fassung gestiegen wäre, der Betrag der              hörigen Stufe und die beiden nächsthöheren Stufen.\nÜberleitungsstufe zur Stufe 6 gezahlt; Satz 1 bleibt un-      Bei Soldatinnen und Soldaten, die zu einer der Stufen 5\nberührt. Bei einer Zuordnung zu einer Stufe auf der           bis 7 nach Absatz 1 oder zu einer Überleitungsstufe zu\nGrundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppen             den Stufen 5 bis 7 nach Absatz 2 zugeordnet werden,\nA 2 bis A 5 und bei einer Zuordnung zur Stufe 7 auf der       ist § 27 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Bundesbesoldungsge-\nGrundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppe              setzes nicht anzuwenden. Liegen die Voraussetzungen\nA 6 wird die nächsthöhere Stufe zu dem Zeitpunkt er-          nach § 27 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Bundesbesoldungs-\nreicht, zu dem das Grundgehalt nach § 27 Abs. 2 des           gesetzes nicht bereits zum Zeitpunkt der Zuordnung\nBundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009              vor, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, ver-\ngeltenden Fassung gestiegen wäre, wenn sich dadurch           zögert sich die Anwendung der Sätze 1 und 2 entspre-\nein früherer Zeitpunkt als bei einem Aufstieg nach            chend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009               223\n§4                                    (2) Bei einer Zuordnung zu einer Überleitungsstufe\nZuordnung zu den Stufen und                     wird die dazugehörige Stufe des Grundgehaltes zu\nÜberleitungsstufen des Grundgehaltes                dem Zeitpunkt erreicht, zu dem das Grundgehalt nach\nin den Besoldungsgruppen R 1 und R 2                 § 38 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am\n30. Juni 2009 geltenden Fassung gestiegen wäre. Er-\nEmpfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen            folgt die Zuordnung zu der Überleitungsstufe zu den\nnach der Besoldungsgruppe R 1 oder R 2 im Sinne des          Stufen 2, 3, 4 oder 5, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass\n§ 1 Nr. 1 und 2 werden auf der Grundlage der ihnen im        nicht die der Überleitungsstufe zugehörige Stufe, son-\nJuni 2009 zustehenden Dienstbezüge den Stufen oder           dern die nächsthöhere Stufe des Grundgehaltes er-\nÜberleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 2 zu-        reicht wird. Mit dem Aufstieg in die jeweilige Stufe des\ngeordnet. § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 Satz 2 und 4       Grundgehaltes der Anlage 2 beginnt die maßgebende\nsowie Abs. 3, 6, 8 und 9 gilt entsprechend. Die Zuord-       Erfahrungszeit nach § 38 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbe-\nnung zu einer Überleitungsstufe bleibt auch in den Fäl-      soldungsgesetzes. Erfolgt die Zuordnung zu der Über-\nlen der Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe          leitungsstufe zu den Stufen 6 oder 7, gilt Satz 3 mit der\nR 2 bestehen. Mit dem Wirksamwerden der Ernennung            Maßgabe, dass sich die Erfahrungszeit in der dazuge-\nist die der Stufe zugewiesene Überleitungsstufe der          hörigen Stufe um die Zeiten des Verweilens in der Über-\nBesoldungsgruppe R 2 maßgebend.                              leitungsstufe verkürzt.\n§5                                    (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des\nAbsatzes 2 verzögert sich der Aufstieg um Zeiten ohne\nAufstieg in eine Stufe des Grundgehaltes\nAnspruch auf Dienstbezüge. § 3 Abs. 4 Satz 2 gilt ent-\nin den Besoldungsgruppen R 1 und R 2\nsprechend.\n(1) Bei einer Zuordnung zu einer Stufe des Grundge-\nhaltes der Anlage 2 wird die nächsthöhere Stufe zu dem                                   §6\nZeitpunkt erreicht, zu dem die nächsthöhere Lebensal-\ntersstufe nach § 38 Abs. 1 des Bundesbesoldungs-                         Regelungen für Beamtinnen und\ngesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung                 Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen\nerreicht worden wäre. Mit diesem Aufstieg beginnt die            (1) Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgrup-\nmaßgebende Erfahrungszeit nach § 38 Abs. 1 Satz 2            pen der Bundesbesoldungsordnung A, die bei den\ndes Bundesbesoldungsgesetzes. Bei der Zuordnung              Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, werden\nzu einer Stufe auf der Grundlage von Dienstbezügen           gemäß § 2 den Stufen oder Überleitungsstufen des\nnach der Lebensaltersstufe 2 der Besoldungsgruppe            Grundgehaltes zugeordnet.\nR 2 nach § 38 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes\nin der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gilt Satz 2            (2) Nach der Zuordnung zu den Stufen oder Überlei-\nmit der Maßgabe, dass sich die Zeit für den Aufstieg in      tungsstufen des Grundgehaltes ist auf die Beträge der\ndie Stufe 3 nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungs-           Anlage 1 dieses Gesetzes § 78 Abs. 1 des Bundesbe-\ngesetzes um ein Jahr verkürzt. Bei der Zuordnung zu          soldungsgesetzes anzuwenden. Für Mehrbeträge nach\neiner Stufe auf der Grundlage von Dienstbezügen nach         § 2 Abs. 7 gilt § 78 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesol-\nder Lebensaltersstufe 5 der Besoldungsgruppe R 1             dungsgesetzes. Es wird aber mindestens der Betrag\nsowie den Lebensaltersstufen 3, 4 und 5 der Be-              aus Grundgehalt und der Zulage nach Vorbemerkung\nsoldungsgruppe R 2 nach § 38 Abs. 1 des Bundes-              Nummer 27 Abs. 1 der Anlage I (Bundesbesoldungs-\nbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden         ordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes\nFassung gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass sich die Zeit      in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gezahlt.\nfür den Aufstieg in die Stufen 3, 4 und 5 nach § 27              (3) Das Bundesministerium des Innern macht die\nAbs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes um jeweils ein           sich nach Absatz 2 jeweils ergebenden Beträge im\nJahr verkürzt.                                               Bundesgesetzblatt bekannt.","Anlage 1                                                                                                                                                                                                               224\nGültig ab 1. Juli 2009\nÜberleitungstabelle für die Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A\nGrundgehalt\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009\nBesoldungs-                                                                                          (Monatsbeträge in Euro)\ngruppe                  Überleitungs-              Überleitungs-              Überleitungs-              Überleitungs-              Überleitungs-              Überleitungs-              Überleitungs-\nStufe 1    stufe zu Stufe   Stufe 2   stufe zu Stufe   Stufe 3   stufe zu Stufe   Stufe 4   stufe zu Stufe   Stufe 5   stufe zu Stufe   Stufe 6   stufe zu Stufe   Stufe 7   stufe zu Stufe   Stufe 8\n2                          3                          4                          5                          6                          7                          8\nA   2       1   668                    1   707                    1   747                    1   777     1   784        1   808     1   823        1   839     1   861        1   870                    1   901\nA   3       1   735                    1   776                    1   817                    1   850     1   858        1   883     1   899        1   916     1   941        1   949                    1   982\nA   4       1   773                    1   822                    1   871                    1   910     1   918        1   949     1   967        1   988     2   015        2   027                    2   063\nA   5       1   787                    1   848                    1   897                    1   945     1   961        1   993     2   020        2   042     2   078        2   090                    2   137\nA   6       1   827     1   880        1   898     1   933        1   970     1   986        2   025     2   039        2   082     2   092        2   137     2   145        2   198                    2   251\nA   7       1   922     1   971        1   985     2   037        2   068     2   103        2   153     2   169        2   236     2   303        2   320     2   351        2   383     2   398        2   446\nA   8       2   038     2   094        2   114     2   180        2   221     2   265        2   329     2   351        2   437     2   493        2   512     2   550        2   588     2   607        2   663\nA   9       2   206     2   263        2   281     2   354        2   399     2   445        2   519     2   536        2   637     2   690        2   717     2   752        2   798     2   815        2   877\nA   10      2   367     2   446        2   470     2   563        2   619     2   679        2   767     2   796        2   915     2   990        3   018     3   069        3   121     3   147        3   224\nA   11      2   717     2   837        2   870     2   956        3   022     3   077        3   175     3   196        3   280     3   355        3   385     3   436        3   490     3   516        3   595\nA   12      2   913     3   055        3   094     3   198        3   276     3   341        3   457     3   484        3   583     3   673        3   707     3   769        3   832     3   864        3   959\nA   13      3   416     3   570        3   586     3   724        3   755     3   878        3   925     3   980        4   042     4   083        4   160     4   186        4   277     4   289        4   392\nA   14      3   513     3   712        3   732     3   911        3   952     4   111        4   171     4   245        4   322     4   377        4   474     4   511        4   625     4   644        4   777\nA   15      4   294     4   296        4   492     4   516        4   643     4   691        4   794     4   866        4   945     5   042        5   095     5   219        5   245     5   244        5   394\nA   16      4   737     4   739        4   967     4   993        5   141     5   196        5   315     5   399        5   488     5   603        5   663     5   806        5   837     5   842        6   009\nErhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10\nDas Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 17,79 Euro; es erhöht sich in den\nBesoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 7,76 Euro.","Anlage 2\nGültig ab 1. Juli 2009\nÜberleitungstabelle für die Besoldungsgruppen R 1 und R 2\nGrundgehalt\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009\nBesoldungs-                                                                                       (Monatsbeträge in Euro)\ngruppe                Überleitungs-              Überleitungs-              Überleitungs-              Überleitungs-              Überleitungs-              Überleitungs-               Überleitungs-\nStufe 1   stufe zu Stufe   Stufe 2   stufe zu Stufe   Stufe 3   stufe zu Stufe   Stufe 4   stufe zu Stufe   Stufe 5   stufe zu Stufe   Stufe 6   stufe zu Stufe   Stufe 7    stufe zu Stufe   Stufe 8\n2                          3                          4                          5                          6                          7                           8\nR1        3 416       3 651          3 745       3 860          4 075       4 278          4 367       4 488          4 658       4 697          4 950       5 115          5 240        5 325          5 534\nR2        4 151                      4 364                      4 576       4 779          4 866       4 989          5 158       5 198          5 449       5 616          5 741        5 825          6 033\n225","226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009\nArtikel 3a\nÄnderung des\nBesoldungsüberleitungsgesetzes\nDie Anlagen 1 und 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes vom 5. Februar\n2009 (BGBl. I S. 160, 221) erhalten die aus den Anhängen 1 und 2 ersichtliche\nFassung.","Anhang 1 (zu Artikel 3a)\nAnlage 1\nGültig ab 1. Januar 2011\nÜberleitungstabelle für die Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009\nGrundgehalt\nBesoldungs-                                                                                                   (Monatsbeträge in Euro)\ngruppe                   Überleitungs-                 Überleitungs-                 Überleitungs-                 Überleitungs-                 Überleitungs-                 Überleitungs-                 Überleitungs-\nStufe 1     stufe zu Stufe   Stufe 2      stufe zu Stufe   Stufe 3      stufe zu Stufe   Stufe 4      stufe zu Stufe   Stufe 5      stufe zu Stufe   Stufe 6      stufe zu Stufe   Stufe 7      stufe zu Stufe   Stufe 8\n2                             3                             4                             5                             6                             7                             8\nA2        1   708,70                    1   748,65                    1   789,63                    1   820,36   1   827,53       1   852,12   1   867,48       1   883,87   1   906,41       1   915,63                    1   947,38\nA3        1   777,33                    1   819,33                    1   861,33                    1   895,14   1   903,34       1   928,95   1   945,34       1   962,75   1   988,36       1   996,56                    2   030,36\nA4        1   816,26                    1   866,46                    1   916,65                    1   956,60   1   964,80       1   996,56   2   014,99       2   036,51   2   064,17       2   076,46                    2   113,34\nA5        1   830,60                    1   893,09                    1   943,29                    1   992,46   2   008,85       2   041,63   2   069,29       2   091,82   2   128,70       2   141,00                    2   189,14\nA6        1   871,58   1   925,87       1   944,31   1   980,17       2   018,07   2   034,46       2   074,41   2   088,75       2   132,80   2   143,04       2   189,14   2   197,34       2   251,63                    2   305,92\nA7        1   968,90   2   019,09       2   033,43   2   086,70       2   118,46   2   154,31       2   205,53   2   221,92       2   290,56   2   359,19       2   376,61   2   408,36       2   441,15   2   456,51       2   505,68\nA8        2   087,73   2   145,09       2   165,58   2   233,19       2   275,19   2   320,27       2   385,83   2   408,36       2   496,46   2   553,83       2   573,29   2   612,22       2   651,15   2   670,61       2   727,98\nA9        2   259,83   2   318,22       2   336,66   2   411,44       2   457,54   2   504,66       2   580,46   2   597,88       2   701,34   2   755,64       2   783,29   2   819,15       2   866,27   2   883,69       2   947,20\nA 10      2   424,75   2   505,68       2   530,27   2   625,54       2   682,90   2   744,37       2   834,51   2   864,22       2   986,13   3   062,96       3   091,64   3   143,88       3   197,15   3   223,79       3   302,67\nA 11      2   783,29   2   906,22       2   940,03   3   028,13       3   095,74   3   152,08       3   252,47   3   273,98       3   360,03   3   436,86       3   467,59   3   519,84       3   575,16   3   601,79       3   682,72\nA 12      2   984,08   3   129,54       3   169,49   3   276,03       3   355,93   3   422,52       3   541,35   3   569,01       3   670,43   3   762,62       3   797,45   3   860,96       3   925,50   3   958,28       4   055,60\nA 13      3   499,35   3   657,11       3   673,50   3   814,87       3   846,62   3   972,62       4   020,77   4   077,11       4   140,62   4   182,63       4   261,50   4   288,14       4   381,36   4   393,65       4   499,16\nA 14      3   598,72   3   802,57       3   823,06   4   006,43       4   048,43   4   211,31       4   272,77   4   348,58       4   427,46   4   483,80       4   583,17   4   621,07       4   737,85   4   757,31       4   893,56\nA 15      4   398,77   4   400,82       4   601,60   4   626,19       4   756,29   4   805,46       4   910,97   4   984,73       5   065,66   5   165,02       5   219,32   5   346,34       5   372,98   5   371,95       5   525,61\nA 16      4   852,58   4   854,63       5   088,19   5   114,83       5   266,44   5   322,78       5   444,69   5   530,74       5   621,91   5   739,71       5   801,18   5   947,67       5   979,42   5   984,54       6   155,62\nErhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10\nDas Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 18,22 Euro; es erhöht sich in den\nBesoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 7,95 Euro.\n227","Anhang 2 (zu Artikel 3a)\n228\nAnlage 2\nGültig ab 1. Januar 2011\nÜberleitungstabelle für die Besoldungsgruppen R 1 und R 2\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009\nGrundgehalt\nBesoldungs-                                                                                         (Monatsbeträge in Euro)\ngruppe                  Überleitungs-              Überleitungs-              Überleitungs-              Überleitungs-              Überleitungs-              Überleitungs-              Überleitungs-\nStufe 1    stufe zu Stufe   Stufe 2   stufe zu Stufe   Stufe 3   stufe zu Stufe   Stufe 4   stufe zu Stufe   Stufe 5   stufe zu Stufe   Stufe 6   stufe zu Stufe   Stufe 7   stufe zu Stufe   Stufe 8\n2                          3                          4                          5                          6                          7                          8\nR1        3 499,35 3 740,08 3 836,38 3 954,18 4 174,43 4 382,38 4 473,55 4 597,51 4 771,66 4 811,61 5 070,78 5 239,81 5 367,86 5 454,93 5 669,03\nR2        4 252,28          4 470,48          4 687,65 4 895,61 4 984,73 5 110,73 5 283,86 5 324,83 5 581,96 5 753,03 5 881,08 5 967,13 6 180,21","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009              229\nArtikel 4                                        „§ 45 des Bundesbeamtengesetzes“ er-\nsetzt.\nÄnderung des\nBeamtenversorgungsgesetzes                              b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nDas Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der                    aa) In Satz 1 wird das Wort „drei“ durch das\nBekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322,                         Wort „zwei“ ersetzt.\n847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset-              bb) In Satz 2 wird die Angabe „fest; die Länder\nzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582), wird wie folgt                   können andere Zuständigkeiten bestim-\ngeändert:                                                                 men.“ durch die Angabe „fest.“ ersetzt.\n1. (entfallen)                                                      cc) In Satz 3 wird das Wort „Dreijahresfrist“\n2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                         durch das Wort „Zweijahresfrist“ ersetzt.\na) (entfallen)                                               c) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „drei“ durch\nb) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:                   das Wort „zwei“ ersetzt.\n„§ 49    Versorgungsauskunft und Zahlung der              d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 ange-\nVersorgungsbezüge“.                                 fügt:\nc) Nach der Angabe zu § 50e wird folgende An-                      „(6) Verringern sich bei einem Wechsel in ein\ngabe eingefügt:                                              Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehalt-\nfähigen Dienstbezüge, berechnet sich das\n„§ 50f Abzug für Pflegeleistungen“.                          Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienst-\nd) In der Angabe zu § 67 wird die Angabe „§ 77                  bezügen des früheren Amtes und der gesamten\nAbs. 3“ durch die Angabe „§ 77 Abs. 2“ ersetzt.              ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern der Be-\ne) In der Angabe zu § 69e werden nach der An-                   amte die Dienstbezüge des früheren Amtes\ngabe „2001“ die Wörter „sowie des Dienst-                    mindestens zwei Jahre erhalten hat; hierbei ist\nrechtsneuordnungsgesetzes“ angefügt.                         die zum Zeitpunkt des Wechsels in die Be-\nsoldungsordnung W erreichte Stufe des Grund-\nf) Nach der Angabe zu § 69e werden folgende                     gehaltes zugrunde zu legen. Auf die Zweijah-\nAngaben eingefügt:                                           resfrist wird der Zeitraum, in dem der Beamte\n„§ 69f Übergangsregelungen zur Berücksichti-                 Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungs-\ngung von Hochschulausbildungszeiten                  ordnung W erhalten hat, angerechnet. Absatz 5\n§ 69g Versorgungsüberleitungsregelungen aus                  Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“\nAnlass des Dienstrechtsneuordnungs-           6. § 6 wird wie folgt geändert:\ngesetzes\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n§ 69h Übergangsregelungen zur Anhebung\naa) In Satz 3 wird die Angabe „§ 72b des Bun-\ndes Ruhestandseintrittsalters“.\ndesbeamtengesetzes oder entsprechen-\ng) Die Angabe zu § 85a wird wie folgt gefasst:                       dem Landesrecht“ durch die Angabe „§ 93\n„§ 85a Erneute Berufung in das Beamtenver-                        des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.\nhältnis“.                                          bb) In Satz 6 wird die Angabe „§ 42a des Bun-\nh) Die Angabe zu § 107 wird wie folgt gefasst:                       desbeamtengesetzes oder entsprechen-\n„§ 107 Ermächtigung zum Erlass von Rechts-                        dem Landesrecht“ durch die Angabe „§ 45\nverordnungen und Verwaltungsvor-                        des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.\nschriften“.                                     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n3. (entfallen)                                                      aa) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 48 des\n4. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                   Bundesbeamtengesetzes“ durch die An-\ngabe „§ 41 Abs. 1 des Bundesbeamten-\na) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 50 Abs. 1                          gesetzes“ ersetzt.\nSatz 2“ durch die Angabe „§ 50 Abs. 1 Satz 2\nund 3“ ersetzt.                                              bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nb) In Nummer 11 wird der Punkt durch ein Komma                       „Die oberste Dienstbehörde kann Ausnah-\nersetzt und folgende Nummer 12 angefügt:                          men zulassen.“\n„12. Einmalzahlung nach Abschnitt XI.“                7. § 12 wird wie folgt geändert:\n5. § 5 wird wie folgt geändert:                                  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            aa) In Satz 1 wird die Angabe „die Zeit einer\naa) In Satz 1 wird der Punkt am Satzende                          Fachschul- oder Hochschulausbildung\ndurch ein Semikolon ersetzt und folgende                      einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei\nAngabe angefügt:                                              Jahren“ durch die Angabe „die Zeit einer\nFachschulausbildung einschließlich der\n„sie werden mit dem Faktor 0,9951 verviel-                    Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die\nfältigt.“                                                     Zeit einer Hochschulausbildung einschließ-\nbb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 42a des                          lich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen,\nBundesbeamtengesetzes oder entspre-                           insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen“\nchendem Landesrecht“ durch die Angabe                         ersetzt.","230           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                            des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des\n65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine\n„Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist\nnach Vollendung des 67. Lebensjahres lie-\ndas Ruhegehalt unter Berücksichtigung\ngende Altersgrenze, wird in den Fällen des\nvon Hochschulausbildungszeiten nach\nSatzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des\nSatz 1 zu berechnen.“\nMonats berücksichtigt, in dem der Beamte das\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Sat-\nfügt:                                                        zes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermin-\ndern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des\n„(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhe-\nEintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr\ngehalts unter Berücksichtigung von Hoch-\nvollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhege-\nschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1\nhaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8\nin der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fas-\nbis 10 und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 berück-\nsung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung\nsichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, so-\nnach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag,\nweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslo-\nder größer ist als der Rentenbetrag, der sich\nsigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie\ndurch Vervielfältigung des aktuellen Renten-\nZeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Er-\nwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es\nziehung eines Kindes bis zu dessen vollende-\nbei der Berechnung des Ruhegehalts unter Be-\ntem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In\nrücksichtigung von Hochschulausbildungszei-\nden Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhege-\nten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum\nhalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte\n11. Februar 2009 geltenden Fassung. Die der\nzum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand\nBerechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten\ndas 63. Lebensjahr vollendet und mindestens\nHochschulausbildungszeiten sind um die\n40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten\nHochschulausbildungszeiten zu vermindern,\nnach den §§ 6, 8 bis 10 und nach § 14a Abs. 2\ndie dem Rentenbetrag entsprechen, der sich\nSatz 1 berücksichtigungsfähigen Pflichtbei-\ndurch Vervielfältigung des aktuellen Renten-\ntragszeiten, soweit sie nicht im Zusammen-\nwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.“\nhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten\n8. § 12a wird wie folgt gefasst:                                   nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten\nzuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu\n„§ 12a\ndessen vollendetem zehnten Lebensjahr zu-\nNicht zu berücksichtigende Zeiten\nrückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung\nZeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgeset-                  nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschnei-\nzes sind nicht ruhegehaltfähig.“                                den, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.“\n9. In § 13 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 45 des              b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „sechzig\nBundesbeamtengesetzes oder dem entsprechen-                     Deutsche Mark“ durch die Angabe „30,68 Euro“\nden Landesrecht“ durch die Angabe „§ 46 des                     ersetzt.\nBundesbeamtengesetzes“ ersetzt.                              c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „nach Ab-\n10. § 14 wird wie folgt geändert:                                   satz 1“ gestrichen.\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                     11. § 14a wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um\n3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das der                   aa) In Halbsatz 1 werden die Wörter „den sons-\nBeamte                                                           tigen Vorschriften“ durch die Angabe „§ 14\nAbs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und\n1. vor Ablauf des Monats, in dem er das\n§ 85 Abs. 4“ ersetzt.\n65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1\nund 2 des Bundesbeamtengesetzes in den                   bb) Der Halbsatz 2 und die Nummern 1 bis 4\nRuhestand versetzt wird,                                     werden wie folgt gefasst:\n2. vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn                  „wenn der Beamte vor Erreichen der Regel-\ngeltende gesetzliche Altersgrenze erreicht,                  altersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des\nnach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengeset-                     Bundesbeamtengesetzes in den Ruhe-\nzes in den Ruhestand versetzt wird,                          stand getreten ist und er\n3. vor Ablauf des Monats, in dem er das                          1. bis zum Beginn des Ruhestandes die\n65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstun-                        Wartezeit von 60 Kalendermonaten für\nfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall                      eine Rente der gesetzlichen Rentenver-\nberuht, in den Ruhestand versetzt wird;                          sicherung erfüllt hat,\n2. a) wegen Dienstunfähigkeit im Sinne\ndie Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom\nHundert in den Fällen der Nummern 1 und 3                                des § 44 Abs. 1 des Bundesbeamten-\nund 14,4 vom Hundert in den Fällen der Num-                              gesetzes in den Ruhestand versetzt\nmer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4                           worden ist oder\ngilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine                         b) wegen Erreichens einer besonderen\nvor der Vollendung des 65. Lebensjahres                                  Altersgrenze in den Ruhestand getre-\nliegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen                           ten ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009              231\n3. einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom                  Landesrecht“ durch die Angabe „§ 49 Abs. 2\nHundert noch nicht erreicht hat und                  des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.\n4. keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 7     16. § 20 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nbezieht. Die Einkünfte bleiben außer Be-\n„§ 14 Abs. 6 sowie die §§ 14a und 50e sind nicht\ntracht, soweit sie durchschnittlich im\nanzuwenden.“\nMonat einen Betrag von 400 Euro zu-\nzüglich des Zweifachen dieses Betrages       17. § 23 wird wie folgt geändert:\ninnerhalb eines Kalenderjahres nicht              a) In Absatz 1 werden die Angabe „(§ 46 Abs. 1\nüberschreiten.“                                      des Bundesbeamtengesetzes oder entspre-\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des                    chendes Landesrecht)“ durch die Angabe\nRuhegehalts“ durch die Wörter „des Ruhege-                   „(§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes)“\nhaltssatzes“ ersetzt.                                        und die Angabe „§ 46 Abs. 2 des Bundes-\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                            beamtengesetzes oder dem entsprechenden\nLandesrecht“ durch die Angabe „§ 49 Abs. 2\naa) In Satz 1 werden die Wörter „das fünfund-                des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.\nsechzigste Lebensjahr vollendet“ durch die\nAngabe „die Regelaltersgrenze nach § 51              b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „das fünf-\nAbs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes                  undsechzigste Lebensjahr vollendet“ durch die\nerreicht“ ersetzt.                                      Angabe „die Regelaltersgrenze nach § 51\nAbs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes er-\nbb) Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:                     reicht“ ersetzt.\n„1. aus den anrechnungsfähigen Pflicht-\n18. § 24 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nbeitragszeiten eine Versichertenrente\neiner inländischen oder ausländischen            „§ 14 Abs. 6 sowie die §§ 14a und 50e sind nicht\nAlterssicherungseinrichtung     bezieht,         anzuwenden.“\nmit Ablauf des Tages vor dem Beginn         19. § 31 wird wie folgt geändert:\nder Rente, oder“.\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\n12. § 15 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „ , Dienst-\na) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 35 Satz 2 des\ngänge“ gestrichen.\nBundesbeamtengesetzes oder entsprechen-\ndem Landesbeamtenrecht“ durch die Angabe                     bb) In Nummer 3 werden die Angabe „§ 64 des\n„§ 32 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengeset-                        Bundesbeamtengesetzes oder entspre-\nzes“ ersetzt.                                                     chendem Landesrecht“ durch die Angabe\n„§ 98 des Bundesbeamtengesetzes“ und\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1 Nr. 3,\ndas Wort „Tätigkeiten“ durch das Wort „Ne-\nAbs. 5 des Bundesbeamtengesetzes oder ent-\nbentätigkeiten“ ersetzt.\nsprechendes Landesrecht“ durch die Angabe\n„§ 34 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 des Bundesbeamten-             b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „mit Zu-\ngesetzes“ ersetzt.                                           stimmung des Bundesrates“ gestrichen.\n13. § 15a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                    20. In § 33 Abs. 5 werden die Wörter „mit Zustimmung\n„(1) § 15 ist auf Beamtenverhältnisse auf Zeit            des Bundesrates“ gestrichen.\nund auf Probe in leitender Funktion nicht anzu-         20a. In § 35 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1\nwenden.“                                                     bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes“ durch die\n14. § 18 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:                  Angabe „§ 31 Abs. 1 bis 3 des Bundesversor-\ngungsgesetzes“ ersetzt.\na) Nach dem Wort „Auslandskinderzuschläge“\nwird die Angabe „ , des Auslandsverwen-              21. In § 37 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „im Be-\ndungszuschlags“ eingefügt.                                reich der Länder“ gestrichen.\nb) Die Wörter „der Auslandskinderzuschläge“             22. § 43 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nwerden durch die Angabe „der Zuschläge für                a) In Satz 1 Nr. 5 werden die Wörter „oder eines\nPersonen nach § 53 Abs. 4 Nr. 2 des Bundes-                  entsprechenden Polizeiverbandes der Länder“\nbesoldungsgesetzes“ ersetzt.                                 gestrichen.\n15. § 19 wird wie folgt geändert:                                b) In Satz 2 werden die Wörter „mit Zustimmung\na) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter „das              des Bundesrates“ gestrichen.\nfünfundsechzigste Lebensjahr bereits vollen-\n23. § 46 wird wie folgt geändert:\ndet“ durch die Angabe „die Regelaltersgrenze\nnach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamten-                 a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ngesetzes bereits erreicht“ ersetzt.                             „(2) Weitergehende Ansprüche auf Grund\nb) In Absatz 2 werden die Angabe „(§ 46 Abs. 1                  allgemeiner gesetzlicher Vorschriften können\ndes Bundesbeamtengesetzes oder entspre-                      gegen einen öffentlich-rechtlichen Verwal-\nchendes Landesrecht)“ durch die Angabe                       tungsträger im Geltungsbereich dieses Geset-\n„(§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes)“                    zes oder gegen die in seinem Dienst stehenden\nund die Angabe „§ 46 Abs. 2 des Bundes-                      Personen nur dann geltend gemacht werden,\nbeamtengesetzes oder dem entsprechenden                      wenn der Dienstunfall","232          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009\n1. durch eine vorsätzliche unerlaubte Hand-                 bb) Satz 3 wird aufgehoben.\nlung einer solchen Person verursacht wor-             c) In Absatz 3 wird die Angabe „Minister zu tref-\nden oder                                                 fen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“ durch\n2. bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr                 die Angabe „Ministerium zu treffen.“ ersetzt.\neingetreten ist.                                      d) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 ange-\nIm Fall der Nummer 2 sind Leistungen, die dem               fügt:\nBeamten und seinen Hinterbliebenen nach\n„(10) Die zuständige Dienstbehörde hat dem\ndiesem Gesetz gewährt werden, auf die wei-\nBeamten auf schriftlichen Antrag eine Auskunft\ntergehenden Ansprüche anzurechnen; der\nzum Anspruch auf Versorgungsbezüge nach\nDienstherr, der Leistungen nach diesem Gesetz\nder Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der\ngewährt, hat keinen Anspruch auf Ersatz dieser\nAntragstellung zu erteilen. Die Auskunft steht\nLeistungen gegen den Verwaltungsträger.“\nunter dem Vorbehalt künftiger Sach- und\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                           Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und\naa) In Satz 1 wird die Angabe „im Rahmen ei-                Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten.“\nner besonderen Auslandsverwendung im            28. In § 50 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „oder die\nSinne des § 31a“ gestrichen.                         Länder“ gestrichen und das Wort „gewähren“\nbb) In Satz 3 wird der Punkt durch ein Semiko-           durch das Wort „gewährt“ ersetzt.\nlon ersetzt und folgende Angabe angefügt:       29. § 50a wird wie folgt geändert:\n„dies gilt nicht in den Fällen des § 32.“            a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach\n24. In § 47 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe „§§ 28, 29                Maßgabe dieses Gesetzes“ gestrichen.\nund 31 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes               b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:\noder des entsprechenden Landesrechts“ durch\ndie Angabe „§§ 31, 32 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2,              „Auf das Mindestruhegehalt ist die Erhöhung\n§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 40 Abs. 2 des                   nach Absatz 1 nicht anzuwenden.“\nBundesbeamtengesetzes“ ersetzt.                        30. § 50c wird wie folgt geändert:\n25. In § 47a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 36 des            a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 14\nBundesbeamtengesetzes oder des entsprechen-                    Abs. 4“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 4 Satz 2“\nden Landesrechts“ durch die Angabe „§ 54 des                   ersetzt.\nBundesbeamtengesetzes“ ersetzt.\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n26. § 48 wird wie folgt geändert:\n„(4) § 50a Abs. 7 Satz 1 gilt entsprechend.“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n31. § 50e wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird das Wort „fünfundsechzigs-\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nten“ durch die Angabe „67.“ ersetzt und vor\ndem Wort „Altersgrenze“ das Wort „beson-                „Versorgungsempfänger, die vor Erreichen der\nderen“ eingefügt.                                       Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „das voll-                  Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand\nendete sechzigste Lebensjahr“ durch die                 treten, erhalten vorübergehend Leistungen ent-\nWörter „die besondere Altersgrenze“ er-                 sprechend den §§ 50a, 50b und 50d, wenn\nsetzt.                                                  1. bis zum Beginn des Ruhestandes die allge-\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 48 des                   meine Wartezeit für eine Rente der gesetzli-\nBundesbeamtengesetzes oder nach dem                            chen Rentenversicherung erfüllt ist,\nentsprechenden Landesrecht“ durch die An-                   2. a) sie wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des\ngabe „§ 41 Abs. 1 des Bundesbeamtenge-                             § 44 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes\nsetzes“ ersetzt.                                                   in den Ruhestand versetzt worden sind\nc) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 72e Abs. 1 Nr. 2                    oder\ndes Bundesbeamtengesetzes oder entspre-                        b) sie wegen Erreichens einer besonderen\nchendem Landesrecht“ durch die Angabe                              Altersgrenze in den Ruhestand getreten\n„§ 95 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengeset-                         sind,\nzes“ ersetzt.                                               3. entsprechende Leistungen nach dem\n27. § 49 wird wie folgt geändert:                                     Sechsten Buch Sozialgesetzbuch dem\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                        Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Er-\nreichen der maßgebenden Altersgrenze\n„§ 49\nnoch nicht gewährt werden,\nVersorgungsauskunft und\n4. sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom\nZahlung der Versorgungsbezüge“.\nHundert noch nicht erreicht haben,\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n5. keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 7\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                             bezogen werden; die Einkünfte bleiben au-\n„Sie kann diese Befugnisse im Einverneh-                   ßer Betracht, soweit sie durchschnittlich im\nmen mit dem für das Versorgungsrecht                       Monat einen Betrag von 400 Euro zuzüglich\nzuständigen Ministerium auf andere Stellen                 des Zweifachen dieses Betrages innerhalb\nübertragen.“                                               eines Kalenderjahres nicht überschreiten.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009             233\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                   71,75 vom Hundert des Eineinhalbfachen\naa) In Satz 1 wird die Angabe „das 65. Lebens-                     der jeweils ruhegehaltfähigen Dienst-\njahr vollendet“ durch die Angabe „die                         bezüge aus der Endstufe der Besoldungs-\nRegelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2                      gruppe A 4, zuzüglich des jeweils zu-\ndes Bundesbeamtengesetzes erreicht“ er-                       stehenden Unterschiedsbetrages nach\nsetzt.                                                        § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von mo-\nnatlich 400 Euro zuzüglich des Zweifachen\nbb) In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „über                          dieses Betrages innerhalb eines Kalender-\ndurchschnittlich im Monat 325 Euro hinaus                     jahres.“\nbezieht,“ durch die Angabe „bezieht, das\ndurchschnittlich im Monat einen Betrag                b) Absatz 3 wird aufgehoben.\nvon 400 Euro zuzüglich des Zweifachen                 c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\ndieses Betrages innerhalb eines Kalender-                aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\njahres übersteigt,“ ersetzt.\n„Nicht als Erwerbseinkommen gelten Auf-\n31a. Nach § 50e wird folgender § 50f eingefügt:                            wandsentschädigungen, im Rahmen der\n„§ 50f                                      Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Be-\ntriebsausgaben und Werbungskosten nach\nAbzug für Pflegeleistungen\ndem Einkommensteuergesetz, Jubiläums-\nDie zu zahlenden Versorgungsbezüge vermin-                         zuwendungen, ein Unfallausgleich (§ 35),\ndern sich um den hälftigen Vomhundertsatz nach                        steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur\n§ 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialge-                        Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Ver-\nsetzbuch. Versorgungsbezüge nach Satz 1 sind                          sorgung sowie Einkünfte aus Tätigkeiten,\n1. Ruhegehalt, Witwengeld, Waisengeld, Unter-                         die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten\nhaltsbeitrag zuzüglich des Unterschiedsbetra-                     im Sinne des § 100 Abs. 1 Nr. 2 des Bun-\nges nach § 50 Abs. 1 Satz 2 bis 4,                                desbeamtengesetzes entsprechen.“\n2. Übergangsgeld für ausgeschiedene Empfänger                     bb) In Satz 3 wird die Angabe „(§ 18a Abs. 3\nvon Amtsbezügen,                                                  Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialge-\nsetzbuch)“ gestrichen.\n3. Leistungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 des\nGesetzes über die Gewährung einer jährlichen               d) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „das fünf-\nSonderzuwendung in der Fassung der Be-                        undsechzigste Lebensjahr vollendet“ durch die\nkanntmachung vom 15. Dezember 1998                            Angabe „die Regelaltersgrenze nach § 51\n(BGBl. I S. 3642), das zuletzt durch Artikel 18               Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes er-\ndes Gesetzes vom 10. September 2003                           reicht“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 1798) geändert worden ist.                35. § 55 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nDie Verminderung darf den Betrag, der sich aus                 a) In Satz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „wobei“\ndem hälftigen Vomhundertsatz nach § 55 Abs. 1                     die Wörter „für den Ruhegehaltempfänger“ ein-\nSatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch des                     gefügt.\nzwölften Teils der jährlichen Beitragsbemessungs-              b) In Satz 7 wird nach der Angabe „§ 1 des Ge-\ngrenze in der Pflegeversicherung (§ 55 Abs. 2 des                 setzes zur Regelung von Härten im Versor-\nElften Buches Sozialgesetzbuch) errechnet, nicht                  gungsausgleich beruhen“ die Angabe „sowie\nübersteigen.“                                                     Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplit-\n32. In § 51 Abs. 1 wird das Wort „bundesgesetzlich“                    ting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten\ndurch das Wort „gesetzlich“ ersetzt.                              Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.\n33. § 52 wird wie folgt geändert:                                   c) Nach Satz 7 werden folgende Sätze angefügt:\na) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                               „Die Kapitalbeträge nach Satz 4 sind um die\nVomhundertsätze der allgemeinen Anpassun-\n„(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches\ngen nach § 70 zu erhöhen oder zu vermindern,\nSozialgesetzbuch gilt entsprechend.“\ndie sich nach dem Zeitpunkt der Entstehung\nb) Absatz 5 wird aufgehoben.                                      des Anspruchs auf die Kapitalbeträge bis zur\n34. § 53 wird wie folgt geändert:                                      Gewährung von Versorgungsbezügen ergeben.\nDer Verrentungsbetrag nach Satz 4 errechnet\na) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:\nsich bezogen auf den Monat aus dem Verhält-\n„3. für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienst-                   nis zwischen dem nach Satz 8 dynamisierten\nunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstun-              Kapitalbetrag und dem Verrentungsdivisor, der\nfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2                sich aus dem zwölffachen Betrag des Kapital-\ndes Bundesbeamtengesetzes in den Ruhe-                  wertes nach Anlage 9 zum Bewertungsgesetz\nstand getreten sind, bis zum Ablauf des                 ergibt.“\nMonats, in dem die Regelaltersgrenze nach       36. § 56 wird wie folgt geändert:\n§ 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamten-\ngesetzes erreicht wird, 71,75 vom Hun-               a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „ruht\ndert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge                 sein deutsches Ruhegehalt“ die Angabe „nach\naus der Endstufe der Besoldungsgruppe,                  Anwendung von § 14 Abs. 3“ eingefügt.\naus der sich das Ruhegehalt berechnet,               b) In Absatz 2 werden die Wörter „diese im Monat\nmindestens ein Betrag in Höhe von                       Dezember nicht zu verdoppeln sind“ durch die","234            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009\nAngabe „§ 50 Abs. 5 Satz 2 nicht anzuwenden                       §§ 57 bis 65, 69e Abs. 3, 4 und 7 sowie\nist“ ersetzt.                                                     § 70 dieses Gesetzes sind anzuwenden.“\nc) In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz                   bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nangefügt:\n„§ 14a Abs. 2 Satz 1 bis 3, § 53 Abs. 1, 2\n„§ 55 Abs. 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.“                     Nr. 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative,\nd) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 ange-                       Abs. 3 bis 10 sowie § 54 sind in der am\nfügt:                                                             1. Januar 2002 geltenden Fassung anzu-\nwenden; § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchst-\n„(8) Der sich bei Anwendung der Absätze 1\ngrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit\nbis 7 ergebende Ruhensbetrag ist von den\nder Maßgabe anzuwenden, dass an die\nnach Anwendung der §§ 53 bis 55 verbleiben-\nStelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt.“\nden Versorgungsbezügen abzuziehen.“\ncc) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:\n37. § 59 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 48                    „Satz 4 Halbsatz 2 gilt entsprechend für die\ndes Bundesbeamtengesetzes oder entspre-                           Bezüge der entpflichteten Hochschullehrer\nchendem Landesrecht“ durch die Angabe                             sowie für die von den §§ 181a und 181b\n„§ 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ er-                       des Bundesbeamtengesetzes in der Fas-\nsetzt.                                                            sung vom 28. Juli 1972 (BGBl. I S. 1288)\noder entsprechenden landesrechtlichen\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                  Vorschriften erfassten Versorgungsempfän-\n„(2) Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamten-                      ger.“\ngesetzes sind entsprechend anzuwenden.“                    b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n38. In § 60 Satz 1 wird die Angabe „der §§ 39 und 45\n„Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 14a Abs. 1\nAbs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder des\nSatz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 sowie die\nentsprechenden Landesrechts“ durch die Angabe\n§§ 53 und 54 dieses Gesetzes anzuwenden;\n„des § 46 Abs. 1 und des § 57 des Bundesbeam-\nbei der Anwendung von § 56 Abs. 1 Satz 1 in\ntengesetzes“ ersetzt.\nder bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fas-\n39. In § 61 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „§§ 50                     sung gilt § 69e Abs. 4 für die Verminderung der\nund 51 des Bundesbeamtengesetzes oder das                        Vomhundertsätze entsprechend.“\nentsprechende Landesrecht“ durch die Angabe\n47. § 69a wird wie folgt geändert:\n„§§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes“ er-\nsetzt.                                                        a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n40. In § 62a Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 des                  „1. § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 42 Satz 2, die\nBundesbeamtengesetzes oder entsprechenden                            §§ 49, 50, 50a, 52, 55 Abs. 1 Satz 7 und\nLandesrechtes“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 2                          Abs. 2 bis 8 sowie die §§ 61, 62 und 69e\ndes Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.                                  Abs. 3, 4, 6 und 7 dieses Gesetzes sind\n41. In § 63 Nr. 8 wird die Angabe „§ 50 des Bundes-                      anzuwenden. § 14a Abs. 2 Satz 1 bis 3,\nbeamtengesetzes und entsprechendem Landes-                           § 53 Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 3 erste Höchstgren-\nrecht“ durch die Angabe „§ 43 des Bundesbeam-                        zenalternative, Abs. 3 bis 10 sowie § 54\ntengesetzes“ ersetzt.                                                sind in der am 1. Januar 2002 geltenden\nFassung anzuwenden. § 53 Abs. 2 Nr. 3\n42. § 64 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.                                  zweite Höchstgrenzenalternative dieses\n43. § 66 wird wie folgt geändert:                                        Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwen-\na) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „fünfunddrei-                    den, dass an die Stelle der Zahl „71,75“\nßig“ durch die Zahl „33,48345“ ersetzt.                           die Zahl „75“ tritt. Auf die von § 82 in der\nbis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fas-\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „oder                        sung erfassten Versorgungsfälle ist § 69e\ndurch Wiederwahl“ gestrichen.                                     Abs. 3 und 4 nicht anzuwenden.“\nc) Die Absätze 6 bis 9 werden aufgehoben.\nb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\n44. § 67 wird wie folgt geändert:\n„5. Nummer 1 Satz 2 und 3 ist mit dem Inkraft-\na) In der Überschrift wird die Angabe „§ 77 Abs. 3“                  treten der achten auf den 31. Dezember\ndurch die Angabe „§ 77 Abs. 2“ ersetzt.                           2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht\nb) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 77                          mehr anzuwenden. Ab dem genannten\nAbs. 3“ durch die Angabe „§ 77 Abs. 2“ ersetzt.                   Zeitpunkt sind § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3\nund Abs. 2 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 53\n45. In § 68 Satz 2 werden die Wörter „und der Länder“\nund 54 dieses Gesetzes anzuwenden. Bei\ngestrichen.\nder Anwendung von § 56 Abs. 1 Satz 1 in\n46. § 69 wird wie folgt geändert:                                        der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden\na) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:                           Fassung gilt § 69e Abs. 4 für die Verringe-\nrung der Vomhundertsätze entsprechend.“\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Die §§ 3, 9, 22 Abs. 1 Satz 2 und 3, die       48. § 69c wird wie folgt geändert:\n§§ 33, 34, 42 Satz 2, die §§ 49 bis 50a, 51,         a) In Absatz 3 wird nach der Angabe „im Sinne\n52, 55 Abs. 1 Satz 7 und Abs. 2 bis 8, die              des § 36 des Bundesbeamtengesetzes“ die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009              235\nAngabe „in der bis zum 31. Dezember 1998                          nach § 70 ist § 56 Abs. 1 und 6 in der bis\ngeltenden Fassung“ eingefügt.                                     zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung\nb) Dem Absatz 5 werden folgende Sätze ange-                          mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die\nfügt:                                                             Stelle der Zahl „1,875“ die Zahl „1,79375“\nsowie an die Stelle der Zahl „2,5“ die Zahl\n„Mit dem Inkrafttreten der achten auf den                         „2,39167“ tritt. § 69c Abs. 5 bleibt unbe-\n31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach                        rührt.“\n§ 70 gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass in der\njeweils anzuwendenden Fassung des § 56                     c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nAbs. 1 an die Stelle der Zahl „1,875“ die Zahl\n„1,79375“ sowie an die Stelle der Zahl „2,5“ die                 „(2) Auf Versorgungsfälle, die nach dem\nZahl „2,39167“ tritt. § 55 Abs. 1 Satz 8 und 9                31. Dezember 2001 eintreten, sind § 14 Abs. 1\ngilt entsprechend.“                                           und 6, § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2,\n49. § 69d wird wie folgt geändert:                                   § 47a Abs. 1, die §§ 50e und 53 Abs. 2 Nr. 3\nerste Höchstgrenzenalternative, § 54 Abs. 2\na) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 42 Abs. 4 Nr. 1                sowie § 66 Abs. 2 und 8 in der bis zum 31. De-\ndes Bundesbeamtengesetzes oder entspre-                       zember 2002 geltenden Fassung anzuwenden.\nchendem Landesrecht“ durch die Angabe                         § 50e Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit der Maß-\n„§ 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengeset-                    gabe anzuwenden, dass an die Stelle der\nzes“ ersetzt.                                                 Zahl „66,97“ jeweils die Zahl „70“ tritt. § 53\nb) Absatz 6 wird aufgehoben.                                     Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative\ndieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwen-\n50. § 69e wird wie folgt geändert:\nden, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ die\na) In der Überschrift werden nach der Angabe                     Zahl „75“ tritt. § 56 Abs. 1 und 6 ist mit der\n„Versorgungsänderungsgesetzes 2001“ die                       Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der\nWörter „sowie des Dienstrechtsneuordnungs-                    Zahl „1,79375“ die Zahl „1,875“ sowie an die\ngesetzes“ eingefügt.                                          Stelle der Zahl „2,39167“ die Zahl „2,5“ tritt.\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                              Die Sätze 1 bis 4 sind mit dem Inkrafttreten\nder achten auf den 31. Dezember 2002 folgen-\n„(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar\nden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzu-\n2002 vorhandenen Ruhestandsbeamten, ent-\nwenden.“\npflichteten Hochschullehrer, Witwen, Waisen\nund sonstigen Versorgungsempfänger regeln                  d) In Absatz 3 Satz 4 sind die Wörter „und ent-\nsich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 gel-                  sprechendem Landesrecht“ zu streichen.\ntenden Recht mit folgenden Maßgaben:\n1. Die Absätze 3, 4, 6 und 7, § 22 Abs. 1 Satz 3,          e) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\n§ 42 Satz 2, die §§ 49 bis 50a, 50b, 50d,\n50e, 52, 54 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 1 Satz 3             „Satz 1 gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch\nbis 7 sowie die §§ 61, 62 und 85 Abs. 11                  Anwendung des § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 und\ndieses Gesetzes sind anzuwenden. Arti-                    § 91 Abs. 2 Nr. 1 ermittelt ist.“\nkel 11 des Gesetzes zur Änderung des\nf) Absatz 5 Satz 4 wird aufgehoben.\nBeamtenversorgungsgesetzes, des Solda-\ntenversorgungsgesetzes sowie sonstiger                 g) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nversorgungsrechtlicher Vorschriften vom\n20. September 1994 (BGBl. I S. 2442) bleibt                  „(6) In den Fällen des § 36 Abs. 3 gilt unbe-\nunberührt.                                                schadet des § 85 der § 14 Abs. 1 Satz 1 in der\n2. § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1                bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fas-\nbis 3, § 53 Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 3 erste Höchst-           sung. In den Fällen des Satzes 1 sowie des\ngrenzenalternative, Abs. 3 bis 10 sowie § 54              § 37 sind die Absätze 3, 4 und 7 sowie § 85\nAbs. 2 bis 5 sind in der am 1. Januar 2002                Abs. 11 nicht anzuwenden.“\ngeltenden Fassung anzuwenden. § 50e\nAbs. 1 dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe             h) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 ange-\nanzuwenden, dass an die Stelle der Zahl                   fügt:\n„66,97“ die Zahl „70“ tritt. § 53 Abs. 2 Nr. 3\n„(7) Die Wirkungen der Minderungen der der\nzweite Höchstgrenzenalternative dieses Ge-\nBerechnung der Versorgungsbezüge zugrunde\nsetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden,\nliegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge\ndass an die Stelle der Zahl „71,75“ die\nsind bis zum 31. Dezember 2011 unter Berück-\nZahl „75“ tritt. Die Sätze 1 bis 3 sind mit\nsichtigung der allgemeinen Entwicklung der Al-\ndem Inkrafttreten der achten auf den 31. De-\nterssicherungssysteme und der Situation in\nzember 2002 folgenden Anpassung nach\nden öffentlich-rechtlichen Versorgungssyste-\n§ 70 nicht mehr anzuwenden. Ab dem ge-\nmen sowie der Entwicklung der allgemeinen\nnannten Zeitpunkt sind § 14a Abs. 1 Satz 1\nwirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse\nNr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 53\nzu prüfen.“\nund 54 dieses Gesetzes anzuwenden.\n3. Mit dem Inkrafttreten der achten auf den           51. Nach § 69e werden folgende §§ 69f bis 69h ein-\n31. Dezember 2002 folgenden Anpassung                  gefügt:","236            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009\n„§ 69f                                    c) Für die nicht von den Buchstaben a und b\nerfassten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge\nÜbergangsregelungen                                  mit Ausnahme des Familienzuschlags der\nzur Berücksichtigung                                 Stufe 1 gilt § 2 Abs. 2 Satz 2 des Besol-\nvon Hochschulausbildungszeiten                            dungsüberleitungsgesetzes entsprechend.\nZu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen\n(1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 12. Feb-                    nach Satz 1 gehören auch die Anpassungs-\nruar 2009 eingetreten sind, ist § 12 Abs. 1 Satz 1                   zuschläge, der Strukturausgleich sowie Er-\nin der bis zum 11. Februar 2009 geltenden                            höhungszuschläge nach den Artikeln 5 und 6\nFassung anzuwenden.                                                  des Siebenten Gesetzes zur Änderung des\nBundesbesoldungsgesetzes vom 15. April\n(2) Für Versorgungsfälle, die nach dem 11. Feb-                   1970 (BGBl. I S. 339).\nruar 2009 und bis zum 31. Dezember 2012 ein-\ntreten, ist § 12 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum\n2. Für den Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1\n11. Februar 2009 geltenden Fassung mit der\nSatz 2 bis 4 gilt der Faktor nach § 5 Abs. 1\nMaßgabe anzuwenden, dass sich die danach\nSatz 1 entsprechend.\nhöchstens anrechenbare Zeit einer Hochschul-\nausbildung für jeden nach diesem Tag beginnen-\nden Kalendermonat bis einschließlich des Kalen-               3. Für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen\ndermonats, in dem der Versorgungsfall eintritt, um                festgesetzt sind, gelten § 2 Abs. 2 Satz 2 des\njeweils fünf Tage vermindert.                                     Besoldungsüberleitungsgesetzes sowie der\nFaktor nach § 5 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.\n§ 69g\n(2) Für Versorgungsfälle, die ab dem 1. Juli\n2009 eintreten, gilt Folgendes:\nVersorgungsüberleitungsregelungen aus\nAnlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes\n1. § 5 Abs. 1 ist für Beamte, die aus einer zuge-\n(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli                  ordneten Überleitungsstufe nach § 2 Abs. 3\n2009 eingetreten sind, gilt Folgendes:                            des Besoldungsüberleitungsgesetzes in den\nRuhestand treten oder versetzt werden, mit fol-\n1. § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit folgenden                   genden Maßgaben anzuwenden:\nMaßgaben anzuwenden:\nRuhegehaltfähig ist das Grundgehalt der Stufe,\na) § 2 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 Satz 1, 2                   die unmittelbar unter der nach § 2 Abs. 3 des\nund 4 des Besoldungsüberleitungsgesetzes                   Besoldungsüberleitungsgesetzes zugeordne-\ngilt entsprechend. Die Zuordnung im Sinne                  ten Überleitungsstufe liegt. In Höhe der Diffe-\ndes § 2 Abs. 3 des Besoldungsüberleitungs-                 renz zu dem Betrag der Überleitungsstufe nach\ngesetzes erfolgt innerhalb der Besoldungs-                 Satz 1 wird ein Überleitungsbetrag als ruhege-\ngruppe, aus der sich das Ruhegehalt                        haltfähiger Dienstbezug gewährt. Absatz 1\nberechnet, zu dem Betrag der Stufe, der                    Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 und 5 ist anzuwen-\ndem Betrag nach § 2 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4                 den.\ndes Besoldungsüberleitungsgesetzes ent-\nspricht oder unmittelbar darunter liegt. Liegt\nder zugeordnete Betrag nach Satz 2 unter               2. Absatz 1 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.\ndem Betrag nach § 2 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4\ndes Besoldungsüberleitungsgesetzes, wird\nin Höhe der Differenz ein Überleitungsbetrag                                   § 69h\nals ruhegehaltfähiger Dienstbezug gewährt.\nDer Überleitungsbetrag ist bei allgemeinen                           Übergangsregelungen zur\nErhöhungen oder Verminderungen der Ver-                      Anhebung des Ruhestandseintrittsalters\nsorgungsbezüge nach § 70 entsprechend\nanzupassen. Der Überleitungsbetrag gehört                 (1) Für Beamte, die nach dem 11. Februar 2009\nzu den der Bemessung nach § 2 der Zwei                 nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtenge-\nten Besoldungs-Übergangsverordnung zu-                 setzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14\ngrunde zu legenden Dienstbezügen. Auf                  Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:\ndie ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach\nSatz 1, die nicht von Satz 2 erfasst werden,\nist § 2 Abs. 2 Satz 2 des Besoldungsüber-              1. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebens-\nleitungsgesetzes entsprechend anzuwen-                     jahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1952\nden.                                                       geboren sind, die Vollendung des 63. Lebens-\njahres.\nb) Für Versorgungsbezüge, deren Berechnung\nruhegehaltfähige Dienstbezüge nach der                 2. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebens-\nBundesbesoldungsordnung B zugrunde lie-                    jahres tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember\ngen, gelten die Beträge nach § 20 Abs. 2                   1951 und vor dem 1. Januar 1964 geboren\ndes Bundesbesoldungsgesetzes.                              sind, das Erreichen folgenden Lebensalters:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009                 237\nLebensalter\n3. Für am 12. Februar 2009 vorhandene Beamte,\nGeburtsdatum bis                                         die vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und\nJahr        Monat              denen Altersteilzeit bewilligt wurde, tritt an die\n31. Januar 1952               63            1               Stelle des Erreichens der für den Beamten\ngeltenden gesetzlichen Altersgrenze die Voll-\n29. Februar 1952              63            2               endung des 65. Lebensjahres.\n31. März 1952                 63            3              (3) Für Beamte, die nach dem 11. Februar 2009\nwegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem\n30. April 1952                63            4           Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt\nwerden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben\n31. Mai 1952                  63            5           anzuwenden:\n31. Dezember 1952             63            6           1. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjah-\nres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 2012 in\n31. Dezember 1953             63            7               den Ruhestand versetzt werden, die Vollen-\ndung des 63. Lebensjahres.\n31. Dezember 1954             63            8\n2. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjah-\n31. Dezember 1955             63            9               res tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember\n2011 und vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhe-\n31. Dezember 1956             63           10\nstand versetzt werden, das Erreichen folgen-\n31. Dezember 1957             63           11               den Lebensalters:\n31. Dezember 1958             64            0                      Zeitpunkt der            Lebensalter\nVersetzung in den\nRuhestand vor dem        Jahr        Monat\n31. Dezember 1959             64            2\n1. Februar 2012              63            1\n31. Dezember 1960             64            4\n1. März 2012                 63            2\n31. Dezember 1961             64            6\n1. April 2012                63            3\n31. Dezember 1962             64            8\n1. Mai 2012                  63            4\n31. Dezember 1963             64           10\n1. Juni 2012                 63            5\n3. Für am 12. Februar 2009 vorhandene Beamte,\ndie vor dem 1. Januar 1955 geboren sind, de-                  1. Januar 2013               63            6\nren Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Abs. 2\n1. Januar 2014               63            7\ndes Neunten Buches Sozialgesetzbuch bis\nzum 31. Dezember 2006 anerkannt und denen                     1. Januar 2015               63            8\nAltersteilzeit bewilligt wurde, sowie für Beamte,\ndie nach den §§ 52 und 93 Abs. 2 Satz 2 des                   1. Januar 2016               63            9\nBundesbeamtengesetzes in den Ruhestand\nversetzt werden, gilt § 14 Abs. 3 in der bis                  1. Januar 2017               63           10\nzum 11. Februar 2009 geltenden Fassung.                       1. Januar 2018               63           11\n(2) Für Beamte, die nach dem 11. Februar 2009\nnach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in                     1. Januar 2019               64            0\nden Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs. 3                    1. Januar 2020               64            2\nSatz 1 Nr. 2 mit folgenden Maßgaben anzuwen-\nden:                                                              1. Januar 2021               64            4\n1. An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen                  1. Januar 2022               64            6\nAltersgrenze tritt, wenn sie vor dem 1. Januar\n1949 geboren sind, die Vollendung des 65. Le-                 1. Januar 2023               64            8\nbensjahres.\n1. Januar 2024               64           10\n2. An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen\nAltersgrenze tritt, wenn sie nach dem 31. De-            3. Für Beamte, die vor dem 1. Januar 2024 in den\nzember 1948 und vor dem 1. Januar 1950 ge-                   Ruhestand versetzt werden, gilt § 14 Abs. 3\nboren sind, das Erreichen folgenden Lebensal-                Satz 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle\nters:                                                        der Zahl „40“ die Zahl „35“ tritt.“\nLebensalter        52. (entfallen)\nGeburtsdatum bis\nJahr        Monat     53. In § 84 Satz 2 werden die Wörter „der für das Ver-\nsorgungsrecht zuständige Minister“ durch die\n31. Januar 1949               65            1           Wörter „das für das Versorgungsrecht zuständige\n28. Februar 1949              65            2           Ministerium“ ersetzt.\n54. Dem § 85 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:\n31. Dezember 1949             65            3\n„§ 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.“","238            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009\n55. In § 85a Satz 1 wird die Angabe „§ 39 oder § 45               b) Nach der Angabe zu den §§ 55c und 55d wird\ndes Bundesbeamtengesetzes oder dem ent-                        folgende Angabe eingefügt:\nsprechenden Landesrecht“ durch die Angabe                      „10b. Abzug für Pflegeleistungen         § 55e“.\n„§ 46 oder § 57 des Bundesbeamtengesetzes“ er-\nsetzt.                                                      c) Die Angabe zu § 90 wird wie folgt gefasst:\n56. § 107 wird wie folgt gefasst:                                    „2. Anrechnung von Geldleistungen        § 90 “.\n„§ 107                                d) In der Angabe zu § 97 werden nach der Zahl\n„2001“ die Wörter „sowie des Dienstrechts-\nErmächtigung zum Erlass                           neuordnungsgesetzes“ eingefügt.\nvon Rechtsverordnungen und\nVerwaltungsvorschriften                       e) Nach der Angabe zu § 98 werden die folgenden\nAngaben angefügt:\nRechtsverordnungen nach diesem Gesetz be-\n„10a. Übergangsregelung aus\ndürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.\nAnlass des Wegfalls des\nDie zur Durchführung dieses Gesetzes erforderli-\nInstituts der Anstellung         § 98a\nchen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt\ndie Bundesregierung.“                                          11.     Übergangsregelungen zur\nBerücksichtigung von\nArtikel 4a                                            Hochschulausbildungszeiten       § 99\nWeitere Änderung                                  12.     Versorgungsüberleitungsrege-\nlungen aus Anlass des Dienst-\ndes Beamtenversorgungsgesetzes 2011\nrechtsneuordnungsgesetzes        § 100“.\nDas Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der\n2. In § 3 Abs. 4 Nr. 5 wird der Punkt durch ein\nBekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322,\nKomma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:\n847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 4 dieses Ge-\nsetzes, wird wie folgt geändert:                                  „6. Einmalzahlungen nach § 89b.“\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 50 wie        3. In § 12 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 125\nfolgt gefasst:                                                 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch\ndie Angabe „§ 55 Abs. 1 in Verbindung mit § 46\n„§ 50    Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag“.\nAbs. 3a Satz 1 des Soldatengesetzes“ ersetzt.\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\n4. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\na) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 47 Abs. 1\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                      Satz 2“ durch die Angabe „§ 47 Abs. 1 Satz 2\n3. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „0,9951“ durch die             und 3“ ersetzt.\nZahl „0,9905“ ersetzt.                                         b) In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma\n4. § 50 wird wie folgt geändert:                                     ersetzt und folgende Nummer 10 angefügt:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                        „10. Einmalzahlungen nach § 89b.“\n„§ 50                            5. § 17 wird wie folgt geändert:\nFamilienzuschlag und Ausgleichsbetrag“.                a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Satzende\ndurch ein Semikolon ersetzt und folgende An-\nb) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.\ngabe angefügt:\n5. Dem § 69g wird folgender Absatz 3 angefügt:\n„sie werden mit dem Faktor 0,9951 vervielfäl-\n„(3) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar               tigt.“\n2011 eingetreten sind, werden die Bezüge und Be-\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Dienstalters-\nzügebestandteile nach den Absätzen 1 und 2 mit\nstufe“ durch das Wort „Stufe“ ersetzt.\nAusnahme der Bezüge nach Absatz 1 Nr. 1 Buch-\nstabe b und Nr. 2 sowie nach Absatz 2 Nr. 2 in Ver-        6. § 18 wird wie folgt geändert:\nbindung mit Absatz 1 Nr. 2 um 2,44 vom Hundert                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nerhöht.“                                                          aa) In Satz 1 wird das Wort „drei“ durch das\nWort „zwei“ ersetzt.\nArtikel 5\nbb) In Satz 3 wird das Wort „Dreijahresfrist“\nÄnderung des                                         durch das Wort „Zweijahresfrist“ ersetzt.\nSoldatenversorgungsgesetzes                            b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „drei“ durch\nDas Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der                  das Wort „zwei“ ersetzt.\nBekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258,            7. § 23 wird wie folgt geändert:\n1909), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes\nvom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629), wird wie folgt ge-           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nändert:                                                              aa) In Satz 1 wird die Angabe „die Zeit einer\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                         Fachschul- oder Hochschulausbildung\neinschließlich der Prüfungszeit bis zu drei\na) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:                       Jahren“ durch die Angabe „die Zeit einer\n„2. Bewilligung und Zahlung                                      Fachschulausbildung einschließlich der\nder Versorgungsbezüge,                                       Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die\nVersorgungsauskunft                 § 46“.                   Zeit einer Hochschulausbildung einschließ-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009               239\nlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, ins-                  „nach § 26 Abs. 1 bis 4, § 27 Abs. 1 Satz 1\ngesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen“ er-                      dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36\nsetzt.                                                        Abs. 3 Satz 1 des Beamtenversorgungsge-\nsetzes und § 94b Abs. 3“ ersetzt.\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\nbb) In Halbsatz 2 Nr. 4 wird die Angabe\n„Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist                    „325 Euro“ durch die Angabe „einen Betrag\ndas Ruhegehalt unter Berücksichtigung                         von 400 Euro zuzüglich des Zweifachen\nvon Hochschulausbildungszeiten nach                           dieses Betrages innerhalb eines Kalender-\nSatz 1 zu berechnen.“                                         jahres“ ersetzt.\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-              b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nfügt:\naa) In Satz 1 wird die Angabe „das 65. Lebens-\n„(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhege-                        jahr vollendet“ durch die Angabe „die für\nhalts unter Berücksichtigung von Hochschul-                        Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze\nausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der                      nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeam-\nbis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung                         tengesetzes erreicht“ ersetzt.\ngegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach\nbb) Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\nAbsatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der\ngrößer ist als der Rentenbetrag, der sich durch                    „1. aus den anrechnungsfähigen Pflicht-\nVervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit                         beitragszeiten eine Versichertenrente\ndem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Be-                           einer inländischen oder ausländischen\nrechnung des Ruhegehalts unter Berücksichti-                            Alterssicherungseinrichtung    bezieht,\ngung von Hochschulausbildungszeiten nach                                mit Ablauf des Tages vor dem Beginn\nAbsatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar                              der Rente, oder“.\n2009 geltenden Fassung. Die der Berechnung            12. § 27 wird wie folgt geändert:\nnach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulaus-\nbildungszeiten sind um die Hochschulaus-                   a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nbildungszeiten zu vermindern, die dem Renten-                 aa) In Nummer 1 wird die Angabe „ , Dienst-\nbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfälti-                   gänge“ gestrichen.\ngung des aktuellen Rentenwertes mit dem Fak-\ntor 2,25 ergibt.“                                             bb) In Nummer 3 werden die Angabe „§ 64“\ndurch die Angabe „§ 98“ und das Wort\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                  „Tätigkeiten“ durch das Wort „Nebentätig-\nkeiten“ ersetzt.\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Sol-\ndatenverhältnisses“ die Wörter „von insge-            b) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nsamt länger als zwölf Monaten“ eingefügt.                „Als Krankheiten im Sinne der Sätze 1 und 2\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „sowie für                    werden die in der Anlage zur Berufskrankhei-\nsonstige Freistellungen bis zu insgesamt                 ten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I\nzwölf Monaten“ gestrichen.                               S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung ge-\nnannten Krankheiten mit den dort im Einzelnen\n8. § 24a wird wie folgt gefasst:                                    bezeichneten Maßgaben bestimmt.“\n„§ 24a                            13. In § 28 Abs. 2 wird die Angabe „55.“ durch die\nZeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgeset-                Angabe „57.“ ersetzt.\nzes sind nicht ruhegehaltfähig.“                         14. § 38 wird wie folgt geändert:\n9. In § 25 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „in den                 a) In Absatz 1 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt\nFällen, in denen ein Soldat insgesamt länger als                 gefasst:\nzwölf Monate freigestellt war“ gestrichen.                       „Ein Berufssoldat, der vor Vollendung des\n10. § 26 wird wie folgt geändert:                                    67. Lebensjahres nach § 44 Abs. 1 oder 2 des\nSoldatengesetzes in den Ruhestand getreten\na) In Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt durch ein                   ist, erhält neben seinem Ruhegehalt einen ein-\nKomma ersetzt und folgende Angabe angefügt:                   maligen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der\n„wobei verbleibende Monate unter Benutzung                    Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des\ndes Nenners 12 umzurechnen sind; Absatz 1                     Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Mo-\nSatz 2 gilt entsprechend.“                                    nats, jedoch nicht über 4 091 Euro. Dieser\nBetrag verringert sich um jeweils ein Fünftel\nb) In Absatz 8 Satz 1 Halbsatz 1 und 2 und Satz 4                mit jedem Dienstjahr, das über das vollendete\nwird jeweils die Angabe „nach den Absätzen 1                  62. Lebensjahr hinaus geleistet wird.“\nbis 4“ durch die Angabe „nach den Absätzen 1\nbis 4 und 10“ ersetzt.                                     b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n11. § 26a wird wie folgt geändert:                                   aa) Satz 1 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Der Ausgleich nach Absatz 1 erhöht sich\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\num 528 Euro für jedes Jahr, um das die Zur-\naa) In Halbsatz 1 werden die Wörter „nach den                      ruhesetzung vor dem Ende des Monats\nsonstigen Vorschriften“ durch die Angabe                      liegt, in dem die Regelaltersgrenze für Poli-","240           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009\nzeivollzugsbeamte nach § 5 des Bundes-                       triebsausgaben und Werbungskosten nach\npolizeibeamtengesetzes vollendet wird;“.                     dem Einkommensteuergesetz, Jubiläums-\nbb) In Satz 3 wird die Angabe „325 Euro erzielt                   zuwendungen, steuerfreie Einnahmen für\nwerden“ durch die Angabe „400 Euro erzielt                   Leistungen zur Grundpflege oder hauswirt-\nwerden, wobei ein zweimaliges Überschrei-                    schaftlichen Versorgung sowie Einkünfte\nten dieses Betrages um jeweils bis zu                        aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang\n400 Euro innerhalb eines Kalenderjahres                      Nebentätigkeiten im Sinne des § 20 Abs. 6\naußer Betracht bleibt“ ersetzt.                              Satz 1 Nr. 2 des Soldatengesetzes entspre-\nchen.“\ncc) In Satz 4 wird die Angabe „§ 53 Abs. 3\nund 4“ durch die Angabe „§ 47 Abs. 4                    bb) In Satz 3 wird die Angabe „(§ 18a Abs. 3\nSatz 1“ ersetzt.                                             Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialge-\nsetzbuch)“ gestrichen.\n15. § 46 wird wie folgt geändert:\nd) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „das 65. Le-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                      bensjahr vollendet“ durch die Angabe „die für\n„2. Bewilligung und Zahlung der                     Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze\nVersorgungsbezüge, Versorgungsauskunft                    nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamten-\n§ 46“.                                gesetzes erreicht“ ersetzt.\nb) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 ange-               e) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nfügt:                                                        aa) In Nummer 1 wird die Angabe „das 65. Le-\n„(8) Die zuständige Dienstbehörde hat dem                      bensjahr“ durch die Angabe „die für Bun-\nBerufssoldaten auf schriftlichen Antrag eine                      desbeamte geltende Regelaltersgrenze\nAuskunft zum Anspruch auf Versorgungsbe-                          nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeam-\nzüge nach der Sach- und Rechtslage zum                            tengesetzes“ ersetzt.\nZeitpunkt der Antragstellung zu erteilen. Die                bb) In Nummer 3 wird die Zahl „7,625“ durch\nAuskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger                      die Zahl „7,29461“ ersetzt.\nSach- und Rechtsänderungen sowie der Rich-           18. § 55a Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ntigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegen-\nden Daten.“                                               a) In Satz 2 Nr. 3 werden nach der Angabe „Un-\nfallversicherung, wobei“ die Wörter „für den\n16. § 49 wird wie folgt geändert:                                   Ruhegehaltsempfänger“ eingefügt.\na) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nb) In Satz 7 wird nach der Angabe „§ 1 des Ge-\n„(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches               setzes zur Regelung von Härten im Versor-\nSozialgesetzbuch gilt entsprechend.“                         gungsausgleich beruhen“ die Angabe „sowie\nb) Absatz 5 wird aufgehoben.                                    Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplit-\nting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten\n17. § 53 wird wie folgt geändert:\nBuches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.\na) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:\nc) Nach Satz 7 werden folgende Sätze angefügt:\n„3. für Soldaten im Ruhestand, die wegen\n„Die Kapitalbeträge nach Satz 4 sind um die\nDienstunfähigkeit, die nicht auf einer Wehr-\nVomhundertsätze der allgemeinen Anpassun-\ndienstbeschädigung beruht, in den Ruhe-\ngen nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung\nstand versetzt worden sind, bis zum Ablauf\nmit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes zu\ndes Monats, in dem die für Bundesbeamte\nerhöhen oder zu vermindern, die sich nach dem\ngeltende Regelaltersgrenze nach § 51\nZeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf\nAbs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes\ndie Kapitalbeträge bis zur Gewährung von Ver-\nerreicht wird, 71,75 vom Hundert der ruhe-\nsorgungsbezügen ergeben. Der Verrentungs-\ngehaltfähigen Dienstbezüge aus der End-\nbetrag nach Satz 4 berechnet sich bezogen\nstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich\nauf den Monat aus dem Verhältnis zwischen\ndas Ruhegehalt berechnet, mindestens ein\ndem nach Satz 8 dynamisierten Kapitalbetrag\nBetrag in Höhe von 71,75 vom Hundert des\nund dem Verrentungsdivisor, der sich aus dem\nEineinhalbfachen der jeweils ruhegehalt-\nzwölffachen Betrag des Kapitalwertes nach An-\nfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe\nlage 9 zum Bewertungsgesetz ergibt.“\nder Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des\njeweils zustehenden Unterschiedsbetrages        19. § 55b wird wie folgt geändert:\nnach § 47 Abs. 1 sowie eines Betrages von            a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „ruht\nmonatlich 400 Euro zuzüglich des Zwei-                  sein deutsches Ruhegehalt“ die Angabe „nach\nfachen dieses Betrages innerhalb eines                  Anwendung von § 26 Abs. 10“ eingefügt.\nKalenderjahres.“\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „diese im Monat\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                                    Dezember nicht zu verdoppeln sind“ durch die\nc) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                            Angabe „§ 47 Abs. 4 Satz 2 nicht anzuwenden\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                           ist“ ersetzt.\n„Nicht als Erwerbseinkommen gelten Auf-              c) In Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender Satz\nwandsentschädigungen, im Rahmen der                     angefügt:\nEinkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Be-               „§ 55a Abs. 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009             241\nd) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 ange-                   Betrages innerhalb eines Kalenderjahres“ er-\nfügt:                                                        setzt.\n„(8) Der sich bei Anwendung der Absätze 1              b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nbis 7 ergebende Ruhensbetrag ist von den                     aa) In Satz 1 wird die Angabe „das 65. Lebens-\nnach Anwendung der §§ 53 bis 55a verbleiben-                      jahr vollendet“ durch die Angabe „die für\nden Versorgungsbezügen abzuziehen.“                               Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze\n19a. Nach § 55d werden folgende Überschrift und fol-                       nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeam-\ngender § 55e eingefügt:                                               tengesetzes erreicht“ ersetzt.\n„10b. Abzug für Pflegeleistungen                       bb) In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „über\ndurchschnittlich im Monat 325 Euro hinaus\n§ 55e                                         bezieht,“ durch die Angabe „bezieht, das\ndurchschnittlich im Monat einen Betrag\nDie zu zahlenden Versorgungsbezüge vermin-                         von 400 Euro zuzüglich des Zweifachen\ndern sich um den hälftigen Vomhundertsatz nach                        dieses Betrages innerhalb eines Kalender-\n§ 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialge-                        jahres übersteigt,“ ersetzt.\nsetzbuch. Versorgungsbezüge nach Satz 1 sind\n26. § 81 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\n1. Ruhegehalt, Witwengeld, Waisengeld, Unter-\nhaltsbeitrag zuzüglich des Unterschiedsbetra-             a) In Nummer 2 wird die Angabe „ , Dienstgänge“\nges nach § 47 Abs. 1 Satz 2 bis 4,                           gestrichen.\n2. Leistungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 des Ge-             b) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 64 des Bun-\nsetzes über die Gewährung einer jährlichen                   desbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 98\nSonderzuwendung in der Fassung der Be-                       des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.\nkanntmachung vom 15. Dezember 1998                   27. In § 87 Abs. 2 wird die Angabe „§§ 172, 174\n(BGBl. I S. 3642), das zuletzt durch Artikel 18           und 175“ durch die Angabe „§§ 126 bis 128“ er-\ndes Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I              setzt.\nS. 1798) geändert worden ist.                        28. Die Überschrift vor § 90 wird wie folgt gefasst:\nDie Verminderung darf den Betrag, der sich aus                       „2. Anrechnung von Geldleistungen“.\ndem hälftigen Vomhundertsatz nach § 55 Abs. 1\n29. § 90 wird wie folgt gefasst:\nSatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch des\nzwölften Teils der jährlichen Beitragsbemessungs-                                     „§ 90\ngrenze in der Pflegeversicherung (§ 55 Abs. 2 des                Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die\nElften Buches Sozialgesetzbuch) errechnet, nicht              nach diesem Gesetz wegen eines Körper-, Sach-\nübersteigen.“                                                 oder Vermögensschadens gewährt werden, sind\n20. In § 57 Satz 1 wird die Angabe „§ 39 des Bundes-               Geldleistungen anzurechnen, die wegen dessel-\nbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 57 des                   ben Schadens von anderer Seite erbracht werden.\nBundesbeamtengesetzes“ ersetzt.                               Hierzu gehören insbesondere Geldleistungen, die\nvon Drittstaaten oder von zwischenstaatlichen\n21. In § 62 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 125                   oder überstaatlichen Einrichtungen gewährt oder\nAbs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch                 veranlasst werden. Nicht anzurechnen sind Leis-\ndie Angabe „§ 55 Abs. 1 in Verbindung mit § 46                tungen privater Schadensversicherungen, die auf\nAbs. 3a Satz 1 des Soldatengesetzes“ ersetzt.                 Beiträgen der Soldaten oder anderen Angehörigen\n22. § 63g wird wie folgt gefasst:                                  des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums\n„§ 63g                                 der Verteidigung beruhen; dies gilt nicht in den\nFällen des § 86.“\n§ 90 gilt entsprechend.“\n30. § 91a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n23. § 70 wird wie folgt geändert:\n„(2) § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach                 Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.“\nMaßgabe dieses Gesetzes“ gestrichen.\n31. § 92 wird wie folgt geändert:\nb) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:                 a) Absatz 1 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Auf das Mindestruhegehalt ist die Erhöhung                  „zu den §§ 3 bis 7 sowie zum Dritten Teil auch\nnach Absatz 1 nicht anzuwenden.“                             im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\n24. § 72 wird wie folgt geändert:                                     für Arbeit und Soziales.“\na) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 26                   b) In Absatz 2 wird das Wort „Sozialordnung“\nAbs. 7“ durch die Angabe „§ 26 Abs. 7 Satz 2“                durch das Wort „Soziales“ ersetzt.\nersetzt.                                             32. In § 92a Satz 1 werden die Wörter „mit Zustim-\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                           mung des Bundesrates“ gestrichen.\n„(4) § 70 Abs. 7 Satz 1 gilt entsprechend.“       33. § 94 wird wie folgt geändert:\n25. § 74 wird wie folgt geändert:                                  a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 wird die Angabe                      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„325 Euro“ durch die Angabe „einen Betrag                         „Die §§ 1a, 17 Abs. 2 Satz 2, die §§ 45\nvon 400 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses                      bis 49, 55a Abs. 1 Satz 7, Abs. 2 bis 7,","242           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009\ndie §§ 55c bis 56, 58 Abs. 2, die §§ 59          35. Dem § 94b Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:\nbis 61, 89b, 97 Abs. 3, 4 und 9 sowie § 43            „§ 26 Abs. 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.“\ndieses Gesetzes in Verbindung mit § 22\nAbs. 1 Satz 2 und 3 und § 42 Satz 2 des          36. In § 94c Satz 1 wird die Angabe „§ 39 des Bun-\nBeamtenversorgungsgesetzes sind anzu-                 desbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 57\nwenden.“                                              des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                   37. Dem § 96 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:\n„§ 26a Abs. 2 Satz 1 und 2, § 53 Abs. 1               „Mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. De-\nund 2 Nr. 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalter-           zember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b\nnative sowie die Absätze 3 bis 8 und § 55             dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Be-\nsind in der am 1. Januar 2002 geltenden               amtenversorgungsgesetzes gilt Satz 2 mit der\nFassung anzuwenden; § 53 Abs. 2 Nr. 3                 Maßgabe, dass in der jeweils anzuwendenden\nzweite Höchstgrenzenalternative dieses                Fassung des § 55b Abs. 1 an die Stelle der Zahl\nGesetzes ist mit der Maßgabe anzuwen-                 „1,875“ die Zahl „1,79375“ sowie an die Stelle der\nden, dass an die Stelle der Zahl „71,75“              Zahl „2,5“ die Zahl „2,39167“ tritt. § 55a Abs. 1\ndie Zahl „75“ tritt.“                                 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.“\ncc) Satz 5 wird wie folgt gefasst:                   38. § 97 wird wie folgt geändert:\n„Satz 4 Halbsatz 2 gilt entsprechend für die          a) In der Überschrift werden nach der Angabe\nvon den §§ 77a und 77b in der bis zum                    „Versorgungsänderungsgesetz 2001“ die Wör-\n31. Dezember 1991 geltenden Fassung er-                  ter „sowie des Dienstrechtsneuordnungsgeset-\nfassten Versorgungsempfänger.“                           zes“ eingefügt.\nb) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                   b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\n„Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 26a Abs. 1                   „(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar\nNr. 3 und Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 53 Abs. 1              2002 vorhandenen Soldaten im Ruhestand,\nbis 8 und § 55 dieses Gesetzes anzuwenden;                   Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungs-\nbei der Anwendung von § 55b Abs. 1 Satz 1 in                 empfänger regeln sich nach dem bis zum\nder bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fas-                 31. Dezember 2001 geltenden Recht mit fol-\nsung gilt § 97 Abs. 4 für die Verminderung der               genden Maßgaben:\nVomhundertsätze entsprechend.“                               1. Die Absätze 3, 4, 6 und 9, die §§ 13a, 13b,\n34. § 94a wird wie folgt geändert:                                     46, 47, 49, 55a Abs. 1 Satz 3 bis 7, die\n§§ 59, 60, 70, 71, 73, 74 und 94b Abs. 9\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nsowie § 43 dieses Gesetzes in Verbindung\n„1. Die §§ 46, 47, 49, 55a Abs. 1 Satz 7, Abs. 2                mit § 22 Abs. 1 Satz 3 und § 42 Satz 2 des\nbis 7, die §§ 59, 60, 70, 97 Abs. 3, 4, 6                  Beamtenversorgungsgesetzes sind anzu-\nund 9 sowie § 43 dieses Gesetzes in Ver-                   wenden. Artikel 11 des Gesetzes zur Ände-\nbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 und                   rung des Beamtenversorgungsgesetzes,\n§ 42 Satz 2 des Beamtenversorgungsge-                      des Soldatenversorgungsgesetzes sowie\nsetzes sind anzuwenden. § 26a Abs. 2                       sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschrif-\nSatz 1 und 2, § 53 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 3                ten vom 20. September 1994 (BGBl. I\nerste Höchstgrenzenalternative sowie die                   S. 2442) bleibt unberührt.\nAbsätze 3 bis 8 und § 55 sind in der am\n1. Januar 2002 geltenden Fassung anzu-                  2. § 26a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1\nwenden; § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchst-                   und 2 sowie § 53 Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 3 erste\ngrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit                 Höchstgrenzenalternative sowie die Ab-\nder Maßgabe anzuwenden, dass an die                        sätze 3 bis 8 sind in der am 1. Januar 2002\nStelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt.               geltenden Fassung anzuwenden; § 53 Abs. 2\nAuf die von den §§ 77a und 77b in der bis                  Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative die-\nzum 31. Dezember 1991 geltenden Fas-                       ses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwen-\nsung erfassten Versorgungsfälle ist § 97                   den, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ die\nAbs. 3 und 4 nicht anzuwenden.“                            Zahl „75“ tritt. § 74 Abs. 1 ist mit der Maß-\ngabe anzuwenden, dass an die Stelle der\nb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:                                Zahl „66,97“ jeweils die Zahl „70“ tritt; § 55\n„5. Nummer 1 Satz 2 ist mit dem Inkrafttreten                   ist in der am 1. Januar 2003 geltenden\nder achten auf den 31. Dezember 2002                       Fassung mit der Maßgabe anzuwenden,\nfolgenden Anpassung nach § 89b dieses                      dass an die Stelle der Zahl „71,75“ jeweils\nGesetzes in Verbindung mit § 70 des Be-                    die Zahl „75“ tritt. Die Sätze 1 und 2 sind\namtenversorgungsgesetzes nicht mehr                        mit dem Inkrafttreten der achten auf den\nanzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt                     31. Dezember 2002 folgenden Anpassung\nsind § 26a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2                  nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung\nSatz 1 und 2 sowie § 53 Abs. 1 bis 8 und                   mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes\n§ 55 dieses Gesetzes anzuwenden; bei der                   nicht mehr anzuwenden. Ab dem genannten\nAnwendung von § 55b Abs. 1 Satz 1 in der                   Zeitpunkt sind § 26a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und\nbis zum 31. Dezember 1991 geltenden                        Abs. 2 Satz 1 und 2, § 53 Abs. 1 Satz 1,\nFassung gilt § 97 Abs. 4 für die Verminde-                 Abs. 2 bis 8 und § 55 dieses Gesetzes anzu-\nrung der Vomhundertsätze entsprechend.“                    wenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009                243\n3. Mit dem Inkrafttreten der achten auf den                    wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse\n31. Dezember 2002 folgenden Anpassung                      zu prüfen.“\nnach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung\nmit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes           39. Nach § 98 werden folgende Überschriften und fol-\nist § 55b Abs. 1 und 7 in der bis zum 31. De-          gende §§ 98a bis 100 angefügt:\nzember 2001 geltenden Fassung mit der                          „10a. Übergangsregelung aus Anlass\nMaßgabe anzuwenden, dass an die Stelle                       des Wegfalls des Instituts der Anstellung\nder Zahl „1,875“ die Zahl „1,79375“ sowie\nan die Stelle der Zahl „2,5“ die Zahl\n„2,39167“ tritt. § 96 Abs. 5 bleibt unberührt.                                 § 98a\n(2) Auf Versorgungsfälle, die nach dem                     Auf Bundesbeamte, denen mit der Begründung\n31. Dezember 2001 eintreten, sind § 26 Abs. 1              eines Beamtenverhältnisses auf Probe nicht\nbis 4 und 9, § 26a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2          gleichzeitig ein Amt verliehen wird, sind § 8a\nSatz 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 3 erste Höchst-              Abs. 1, § 9 Abs. 4 und 5 sowie § 11a in der bis\ngrenzenalternative und Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 so-             zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzu-\nwie § 74 in der bis zum 31. Dezember 2002                  wenden.\ngeltenden Fassung anzuwenden; § 26a Abs. 2\nSatz 3 ist in der am 1. Januar 2003 geltenden\nFassung anzuwenden, § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite                           11. Übergangsregelungen zur\nHöchstgrenzenalternative dieses Gesetzes so-               Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten\nwie § 55 Abs. 2 sind mit der Maßgabe anzu-\nwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75“\njeweils die Zahl „75“ tritt. § 55b Abs. 1 und 6                                     § 99\nist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die\n(1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 12. Feb-\nStelle der Zahl „1,79375“ die Zahl „1,875“ so-\nruar 2009 eingetreten sind, ist § 23 Abs. 1 Satz 1\nwie an die Stelle der Zahl „2,39167“ die\nin der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fas-\nZahl „2,5“ tritt. § 74 Abs. 1 ist mit der Maßgabe\nsung anzuwenden.\nanzuwenden, dass an die Stelle der\nZahl „66,97“ jeweils die Zahl „70“ tritt. Die                 (2) Für Versorgungsfälle, die nach dem 11. Feb-\nSätze 1 bis 3 sind mit dem Inkrafttreten der               ruar 2009 und bis zum 31. Dezember 2012 eintre-\nachten auf den 31. Dezember 2002 folgenden                 ten, ist § 23 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 11. Feb-\nAnpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Ver-               ruar 2009 geltenden Fassung mit der Maßgabe\nbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsge-                 anzuwenden, dass sich die danach höchstens an-\nsetzes nicht mehr anzuwenden.“                             rechenbare Zeit einer Hochschulausbildung für\njeden nach diesem Tag beginnenden Kalendermo-\nc) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz                nat bis einschließlich des Kalendermonats, in dem\neingefügt:                                                 der Versorgungsfall eintritt, um jeweils fünf Tage\n„Satz 1 gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch           vermindert.\nAnwendung des § 26 Abs. 7 Satz 1 oder 2 er-\nmittelt ist.“\n12. Versorgungsüberleitungsregelungen aus\nd) Absatz 5 Satz 4 wird aufgehoben.                             Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes\ne) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\n§ 100\n„(6) In den Fällen des § 27 Abs. 1 dieses\nGesetzes in Verbindung mit § 36 Abs. 3 des                    (1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli\nBeamtenversorgungsgesetzes gilt unbescha-                  2009 eingetreten sind, gilt Folgendes:\ndet des § 94b der § 26 Abs. 1 Satz 1 in der\nbis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fas-                   1. § 17 Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit folgenden\nsung. In den Fällen des Satzes 1 sowie des                     Maßgaben anzuwenden:\n§ 27 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung                      a) § 2 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 Satz 1, 2\nmit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes                           und 5 des Besoldungsüberleitungsgesetzes\nsind die Absätze 3, 4 und 9 sowie § 94b Abs. 9                    gilt entsprechend. Die Zuordnung im Sinne\nnicht anzuwenden.“                                                des § 2 Abs. 3 des Besoldungsüberleitungs-\nf) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 ange-                       gesetzes erfolgt innerhalb der Besoldungs-\nfügt:                                                             gruppe, aus der sich das Ruhegehalt be-\nrechnet, zu dem Betrag der Stufe, der dem\n„(9) Die Wirkungen der Minderungen der der                     Betrag nach § 2 Abs. 2 Satz 1, 2 und 5 des\nBerechnung der Versorgungsbezüge zugrunde                         Besoldungsüberleitungsgesetzes entspricht\nliegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge                          oder unmittelbar darunter liegt. Liegt der zu-\nsind bis zum 31. Dezember 2011 unter Berück-                      geordnete Betrag nach Satz 2 unter dem\nsichtigung der allgemeinen Entwicklung der                        Betrag nach § 2 Abs. 2 Satz 1, 2 und 5 des\nAlterssicherungssysteme und der Situation in                      Besoldungsüberleitungsgesetzes, wird in\nden öffentlich-rechtlichen Versorgungssyste-                      Höhe der Differenz ein Überleitungsbetrag\nmen sowie der Entwicklung der allgemeinen                         als ruhegehaltfähiger Dienstbezug gewährt.","244            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009\nDer Überleitungsbetrag ist bei allgemeinen       1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 47 wie\nErhöhungen oder Verminderungen der                  folgt gefasst:\nVersorgungsbezüge nach § 89b dieses Ge-             „§ 47 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag“.\nsetzes in Verbindung mit § 70 des Beamten-\nversorgungsgesetzes entsprechend anzu-           2. In § 3 Abs. 4 wird in Nummer 4 das Wort „und“ durch\npassen. Der Überleitungsbetrag gehört zu            einen Punkt ersetzt und die Nummer 5 aufgehoben.\nden der Bemessung nach § 2 der Zweiten           3. § 14 wird wie folgt geändert:\nBesoldungs-Übergangsverordnung zugrun-              a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nde zu legenden Dienstbezügen. Auf die ru-\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\nhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Satz 1,\ndie nicht von Satz 2 erfasst werden, ist § 2     4. In § 17 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „0,9951“ durch\nAbs. 2 Satz 2 des Besoldungsüberleitungs-           die Zahl „0,9905“ ersetzt.\ngesetzes entsprechend anzuwenden.                5. § 47 wird wie folgt geändert:\nb) Für Versorgungsbezüge, deren Berechnung             a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nruhegehaltfähige Dienstbezüge nach der                                         „§ 47\nBundesbesoldungsordnung B zugrunde lie-\ngen, gelten die Beträge nach § 20 Abs. 2                    Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag“.\ndes Bundesbesoldungsgesetzes.                       b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.\nc) Für die nicht von den Buchstaben a und b         6. Dem § 100 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nerfassten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge               „(3) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar\nmit Ausnahme des Familienzuschlags der              2011 eingetreten sind, werden die Bezüge und Be-\nStufe 1 gilt § 2 Abs. 2 Satz 2 des Besol-           zügebestandteile nach den Absätzen 1 und 2 mit\ndungsüberleitungsgesetzes entsprechend.             Ausnahme der Bezüge nach Absatz 1 Nr. 1 Buch-\nZu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen              stabe b und Nr. 2 sowie nach Absatz 2 Nr. 2 in Ver-\nnach Satz 1 gehören auch die Anpassungs-            bindung mit Absatz 1 Nr. 2 um 2,44 vom Hundert\nzuschläge, der Strukturausgleich sowie Er-          erhöht.“\nhöhungszuschläge nach den Artikeln 5 und 6\ndes Siebenten Gesetzes zur Änderung des                                   Artikel 6\nBundesbesoldungsgesetzes vom 15. April\n1970 (BGBl. I S. 339).                                                Änderung des\nBundespolizeibeamtengesetzes\n2. Für den Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1\nSatz 2 bis 4 gilt der Faktor nach § 17 Abs. 1          Das Bundespolizeibeamtengesetz vom 3. Juni 1976\nSatz 1 entsprechend.                                (BGBI. I S. 1357), zuletzt geändert durch Artikel 24 des\nGesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334), wird\n3. Für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen        wie folgt geändert:\nfestgesetzt sind, gelten § 2 Abs. 2 Satz 2 des      1. In § 4 Abs. 3 wird die Angabe „§ 42 Abs. 3 des Bun-\nBesoldungsüberleitungsgesetzes sowie der               desbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 44\nFaktor nach § 17 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.           Abs. 2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.\n(2) Für Versorgungsfälle, die ab dem 1. Juli         2. § 5 wird wie folgt gefasst:\n2009 eintreten, gilt Folgendes:\n„§ 5\n1. § 17 Abs. 1 ist für Berufssoldaten, die aus einer          (1) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit treten\nzugeordneten Überleitungsstufe nach § 2                mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in\nAbs. 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes              dem sie das 62. Lebensjahr vollenden.\nin den Ruhestand treten oder versetzt werden,\nmit folgenden Maßgaben anzuwenden:                        (2) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die vor\ndem 1. Januar 1952 geboren sind, treten mit dem\nRuhegehaltfähig ist das Grundgehalt der Stufe,         Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie\ndie unmittelbar unter der nach § 2 Abs. 3 des          das 60. Lebensjahr vollenden. Für Polizeivollzugsbe-\nBesoldungsüberleitungsgesetzes zugeordne-              amte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren\nten Überleitungsstufe liegt. In Höhe der Diffe-        sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:\nrenz zu dem Betrag der Überleitungsstufe nach\nSatz 1 wird ein Überleitungsbetrag als ruhege-                                              Altersgrenze\nGeburtsjahr      Anhebung\nhaltfähiger Dienstbezug gewährt. Absatz 1 Nr. 1            Geburtsmonat     um Monate\nBuchstabe a Satz 4 und 5 ist anzuwenden.                                                 Jahr         Monat\n2. Absatz 1 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.“                        1952\nJanuar             1        60             1\nArtikel 5a\nFebruar            2        60             2\nWeitere Änderung\nMärz              3        60             3\ndes Soldatenversorgungsgesetzes 2011\nApril             4        60             4\nDas Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258,                       Mai              5        60             5\n1909), zuletzt geändert durch Artikel 5 dieses Gesetzes,\nJuni–Dezember           6        60             6\nwird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009              245\nAltersgrenze\n„4. § 47 Abs. 2 gilt für Mitglieder von Personal-\nGeburtsjahr    Anhebung                                         räten im Geschäftsbereich des Bundesminis-\nGeburtsmonat     um Monate                                        teriums der Verteidigung im Ausland nur für\nJahr        Monat\ndie Dauer einer regelmäßigen Amtszeit in\n1953             7          60            7                   dem durch § 26 festgelegten Umfang.“\n1954             8          60            8           b) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.\n1955             9          60            9\nArtikel 8\n1956            10          60          10\nÄnderung des\n1957            11          60          11\nGesetzes über den Auswärtigen Dienst\n1958            12          61            0\nDas Gesetz über den Auswärtigen Dienst vom\n1959            14          61            2        30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geändert\ndurch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I\n1960            16          61            4        S. 1652), wird wie folgt geändert:\n1961            18          61            6        1. § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n1962            20          61            8              „(2) Für Beamte auf Lebenszeit des Auswärtigen\n1963            22          61          10            Dienstes bildet der Ablauf des 30. Juni des Kalen-\nderjahres, in dem sie die Regelaltersgrenze des § 51\n(3) § 147 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt            Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes er-\nentsprechend.“                                                reichen, die Altersgrenze. Liegt der Zeitpunkt der\nVersetzung in den Ruhestand damit erst nach Voll-\n3. In § 8 Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 26 Abs. 3\nendung des 67. Lebensjahres, können sie auf Antrag\ndes Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe\nbereits mit dem Ende des Monats in den Ruhestand\n„§ 28 Abs. 3 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes“\ntreten, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden.“\nersetzt.\n4. In § 11 Satz 1 wird die Angabe „§ 72 des Bundes-           2. In § 11 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „unmittelbare“\nbeamtengesetzes“ durch die Angabe „den §§ 87                  gestrichen.\nund 88 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.                 3. § 12 wird wie folgt geändert:\n5. § 13 wird aufgehoben.                                         a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „im Einver-\nnehmen mit dem Bundesministerium des Innern“\nArtikel 7                                    gestrichen.\nÄnderung des                                b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 21 des Bundes-\nBundespersonalvertretungsgesetzes                            beamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 19 des\nDas Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März                  Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.\n1974 (BGBI. I S. 693), zuletzt geändert durch Artikel 3       4. Dem § 18 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nAbs. 4 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I                 „Die Dienstorte mit Zusatzurlaubstagen und die Zahl\nS. 1897), wird wie folgt geändert:                               der an einem Dienstort nach der Rechtsverordnung\n1. In § 13 Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 123a des             zu gewährenden zusätzlichen Urlaubstage bestimmt\nBeamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe                 das Auswärtige Amt im Benehmen mit dem Bundes-\n„§ 29 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.                     ministerium des Innern durch Verwaltungsvor-\n2. In § 75 Abs. 1 Nr. 4a wird die Angabe „§ 123a des             schrift.“\nBeamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe\n„§ 29 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.                                            Artikel 9\n3. § 76 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                               Änderung\na) In Nummer 5a wird die Angabe „§ 123a des Be-                      des Deutschen Richtergesetzes\namtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe\nDas Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Be-\n„§ 29 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.\nkanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zu-\nb) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 72a oder § 72e           letzt geändert durch § 62 Abs. 9 des Gesetzes vom\ndes Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe            17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), wird wie folgt geändert:\n„den §§ 91, 92 oder 95 des Bundesbeamtenge-\n1. § 48 wird wie folgt gefasst:\nsetzes“ ersetzt.\n4. In § 77 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 36 Abs. 1                                       „§ 48\ndes Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe                                  Eintritt in den Ruhestand\n„§ 54 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.\n(1) Richter auf Lebenszeit treten mit dem Ende\n5. In § 78 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 94 des Bun-           des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für\ndesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 118 des               sie geltende Altersgrenze erreichen. Sie erreichen\nBundesbeamtengesetzes“ ersetzt.                               die Altersgrenze in der Regel mit Vollendung des\n6. § 91 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                          67. Lebensjahres (Regelaltersgrenze).\na) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 einge-                   (2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hi-\nfügt:                                                     nausgeschoben werden.","246            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009\n(3) Richter auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar                                              Altersgrenze\n1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze                 Geburtsjahr      Anhebung\nmit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Richter auf              Geburtsmonat     um Monate\nJahr        Monat\nLebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 gebo-\nren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt ange-                  1954               8       60            8\nhoben:                                                                1955               9       60            9\nAnhebung\nAltersgrenze                     1956              10       60          10\nGeburtsjahr\num Monate                                         1957              11       60          11\nJahr        Monat\n1947             1          65            1                   1958              12       61            0\n1948             2          65            2                   1959              14       61            2\n1949             3          65            3                   1960              16       61            4\n1950             4          65            4                   1961              18       61            6\n1951             5          65            5                   1962              20       61            8\n1952             6          65            6                   1963              22       61          10\n1953             7          65            7\n(5) Richter auf Lebenszeit sind auf ihren Antrag in\n1954             8          65            8           den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 63. Le-\nbensjahr vollendet haben.\n1955             9          65            9\n(6) § 147 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt\n1956            10          65          10            entsprechend.“\n1957            11          65          11         2. In § 48b Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 66 Abs. 1\ndes Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe\n1958            12          66            0\n„§ 100 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.\n1959            14          66            2        3. Dem § 63 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n1960            16          66            4              „(3) § 78 des Bundesdisziplinargesetzes ist mit\nder Maßgabe anzuwenden, dass in Disziplinarver-\n1961            18          66            6\nfahren vor dem Dienstgericht des Bundes die für\n1962            20          66            8           das Verfahren über die Berufung getroffenen gebüh-\nrenrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwen-\n1963            22          66          10            den sind. Dem Verfahren über die Auferlegung einer\nGeldbuße durch das Dienstgericht steht hinsichtlich\n(4) Richter auf Lebenszeit sind auf ihren Antrag in\nder Kosten das Verfahren über die Klage gegen eine\nden Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 62. Le-\nentsprechende Disziplinarverfügung des Dienstvor-\nbensjahr vollendet haben und schwerbehindert im\ngesetzten gleich. In Verfahren über den Antrag auf\nSinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialge-\nAnordnung der vorläufigen Dienstenthebung und\nsetzbuch sind. Richter auf Lebenszeit, die schwer-\nder Einbehaltung von Bezügen gelten die für das\nbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten\nVerfahren über den Antrag auf Aussetzung dieser\nBuches Sozialgesetzbuch und vor dem 1. Januar\nMaßnahmen getroffenen gebührenrechtlichen Be-\n1952 geboren sind, sind auf ihren Antrag in den Ru-\nstimmungen entsprechend.“\nhestand zu versetzen, wenn sie das 60. Lebensjahr\nvollendet haben. Für Richter, die schwerbehindert im       4. Dem § 83 wird folgender Satz angefügt:\nSinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialge-             „Die Landesgesetzgebung kann Bestimmungen\nsetzbuch und nach dem 31. Dezember 1951 gebo-                 über die Gerichtskosten in Disziplinarsachen der\nren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:          Richter im Landesdienst treffen.“\nAltersgrenze\nGeburtsjahr     Anhebung                                                      Artikel 10\nGeburtsmonat    um Monate\nJahr        Monat                 Änderung des Soldatengesetzes\n1952                                                  Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), zuletzt ge-\nJanuar            1          60            1\nändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2008\nFebruar           2          60            2        (BGBl. I S. 1629), wird wie folgt geändert:\nMärz             3          60            3         0. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 19\nwie folgt gefasst:\nApril            4          60            4\n„§ 19 Verbot der Annahme von Belohnungen\nMai             5          60            5                     oder Geschenken, Herausgabe- und Aus-\nkunftspflicht“.\nJuni–Dezember          6          60            6\n1. § 4 wird wie folgt geändert:\n1953             7          60            7\na) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009              247\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort                    nach Satz 1 umfasst auch die Pflicht, dem Dienst-\n„Bundestag“ die Wörter „oder im Europäischen              herrn Auskunft über Art, Umfang und Verbleib des\nParlament“ eingefügt.                                     Erlangten zu geben.“\n2. In § 5 Abs. 2 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1, 2 und 4        4. § 20 wird wie folgt gefasst:\ndes Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe                                           „§ 20\n„§ 42 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesbeamtengeset-\nzes“ ersetzt.                                                                    Nebentätigkeit\n3. § 14 wird wie folgt geändert:                                     (1) Der Berufssoldat und der Soldat auf Zeit\nbedürfen zur Ausübung jeder entgeltlichen Ne-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           bentätigkeit, mit Ausnahme der in Absatz 6\n„(1) Der Soldat hat, auch nach seinem Aus-             abschließend aufgeführten, der vorherigen Ge-\nscheiden aus dem Wehrdienst, über die ihm bei             nehmigung, soweit sie nicht nach Absatz 7 ent-\noder bei Gelegenheit seiner dienstlichen Tätig-           sprechend § 98 des Bundesbeamtengesetzes zu\nkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten                   ihrer Ausübung verpflichtet sind. Gleiches gilt für\nVerschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht,            folgende unentgeltliche Nebentätigkeiten:\nsoweit                                                    1. gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten\n1. Mitteilungen im dienstlichen Verkehr gebo-                 oder die Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten\nten sind,                                                 und\n2. Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkun-             2. Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit\ndig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner                 Ausnahme einer Genossenschaft.\nGeheimhaltung bedürfen, oder                          Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öf-\n3. gegenüber der zuständigen obersten                     fentlicher Ehrenämter; ihre Übernahme hat der\nDienstbehörde, einer Strafverfolgungsbe-              Soldat vor Aufnahme seinem Disziplinarvor-\nhörde oder einer von der obersten Dienstbe-           gesetzten schriftlich anzuzeigen.\nhörde bestimmten weiteren Behörde oder                   (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu\naußerdienstlichen Stelle ein durch Tatsa-             besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit\nchen begründeter Verdacht einer Korrupti-             dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein\nonsstraftat nach den §§ 331 bis 337 des               solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor,\nStrafgesetzbuches angezeigt wird.                     wenn die Nebentätigkeit\nIm Übrigen bleiben die gesetzlich begründeten             1. nach Art und Umfang den Soldaten in einem\nPflichten, geplante Straftaten anzuzeigen und                 Maße in Anspruch nimmt, dass die ordnungs-\nfür die Erhaltung der freiheitlichen demokra-                 gemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten be-\ntischen Grundordnung einzutreten, von Satz 1                  hindert werden kann,\nunberührt.“\n2. den Soldaten in einen Widerstreit mit seinen\nb) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                        dienstlichen Pflichten bringen, dem Ansehen\n„Die §§ 68 und 69 des Bundesbeamtengeset-                     der Bundeswehr abträglich sein kann oder in\nzes gelten entsprechend.“                                     einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die\nc) Absatz 4 wird aufgehoben.                                      Dienststelle oder Einheit, welcher der Soldat\nangehört, tätig wird oder tätig werden kann,\n3a. § 19 wird wie folgt gefasst:\n3. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des\n„§ 19                                     Soldaten beeinflussen kann,\nVerbot der Annahme von                         4. zu einer wesentlichen Einschränkung der künf-\nBelohnungen oder Geschenken,                           tigen dienstlichen Verwendbarkeit des Solda-\nHerausgabe- und Auskunftspflicht                        ten führen kann.\n(1) Der Soldat darf, auch nach seinem Aus-                 Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel\nscheiden aus dem Wehrdienst, keine Belohnun-                  auch vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen ge-\ngen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich               werbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder\noder einen Dritten in Bezug auf seine dienstliche             sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit\nTätigkeit fordern, sich versprechen lassen oder               als Ausübung eines Zweitberufs darstellt. Die Vo-\nannehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung                   raussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als\nder obersten oder der letzten obersten Dienst-                erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch\nbehörde. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf                 eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche\nandere Stellen übertragen werden.                             acht Stunden überschreitet. Soweit der Gesamt-\n(2) Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot              betrag der Vergütung für eine oder mehrere\nverstößt, hat auf Verlangen das auf Grund des                 Nebentätigkeiten 40 Prozent des jährlichen End-\npflichtwidrigen Verhaltens Erlangte dem Dienst-               grundgehalts des Dienstgrades des Soldaten\nherrn herauszugeben, soweit nicht im Strafverfah-             übersteigt, liegt ein Versagungsgrund vor. Der zu-\nren der Verfall angeordnet worden oder es auf an-             ständige Disziplinarvorgesetzte kann Ausnahmen\ndere Weise auf den Staat übergegangen ist. Für                zulassen, wenn der Soldat durch Angabe be-\nden Umfang des Herausgabeanspruchs gelten                     stimmter Tatsachen nachweist, dass die zeitliche\ndie Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs                 Beanspruchung in der Woche acht Stunden nicht\nüber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Be-              übersteigt oder die Versagung unter Berücksichti-\nreicherung entsprechend. Die Herausgabepflicht                gung der Umstände des Einzelfalls nicht ange-","248           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009\nmessen wäre oder wenn dienstliche Interessen die             geben. Der Soldat hat jede Änderung unverzüglich\nGenehmigung einer Nebentätigkeit rechtfertigen.              schriftlich mitzuteilen. Der zuständige Disziplinar-\nBei Anwendung der Sätze 4 bis 6 sind                         vorgesetzte kann im Übrigen aus begründetem\ngenehmigungs- und anzeigepflichtige Nebentätig-              Anlass verlangen, dass der Soldat über eine aus-\nkeiten zusammen zu berücksichtigen. Die Geneh-               geübte nicht genehmigungspflichtige Nebentätig-\nmigung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen;            keit schriftlich Auskunft erteilt, insbesondere über\nsie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen               deren Art und Umfang. Eine nicht genehmigungs-\nwerden. Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienst-            pflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu\nlicher Interessen nach Erteilung der Genehmi-                untersagen, wenn der Soldat bei ihrer Ausübung\ngung, ist diese zu widerrufen.                               dienstliche Pflichten verletzt.\n(3) Der Soldat darf Nebentätigkeiten nur au-                 (7) § 97 Abs. 1 bis 3, §§ 98 und 102 bis 104 des\nßerhalb des Dienstes ausüben, es sei denn, sie               Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.\nwerden auf Verlangen seines Disziplinarvorgesetz-\n(8) Einem Soldaten, der nach Maßgabe des\nten ausgeübt oder es besteht ein dienstliches In-\nWehrpflichtgesetzes Wehrdienst leistet, darf die\nteresse an der Ausübung der Nebentätigkeit. Das\nAusübung einer Nebentätigkeit nur untersagt wer-\ndienstliche Interesse ist aktenkundig zu machen.\nden, wenn sie seine Dienstfähigkeit gefährdet\nAusnahmen dürfen nur in besonders begründeten\noder den dienstlichen Erfordernissen zuwiderläuft.\nFällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, auf\nGleiches gilt bei einem Soldaten, der zu einer\nschriftlichen Antrag zugelassen werden, wenn\nDienstleistung nach dem Vierten Abschnitt heran-\ndienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen\ngezogen worden ist.“\nund die versäumte Dienstzeit nachgeleistet wird.\n(4) Der Soldat darf bei der Ausübung von              5. § 20a wird wie folgt gefasst:\nNebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder                                        „§ 20a\nMaterial des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines\nTätigkeit nach dem\nöffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses\nAusscheiden aus dem Wehrdienst\nmit dessen Genehmigung und gegen Entrichtung\neines angemessenen Entgelts in Anspruch neh-                    (1) Ein Berufssoldat im Ruhestand oder ein frü-\nmen. Das Entgelt ist nach den dem Dienstherrn                herer Soldat mit Anspruch auf Dienstzeitversor-\nentstehenden Kosten zu bemessen und muss                     gung hat eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Be-\nden besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem              schäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes,\nSoldaten durch die Inanspruchnahme entsteht.                 die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten\nfünf Jahren vor seinem Ausscheiden aus dem\n(5) Die Genehmigung erteilt das Bundesminis-\nWehrdienst im Zusammenhang steht und durch\nterium der Verteidigung; es kann diese Befugnis\ndie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden\nauf andere Stellen übertragen. Anträge auf Ertei-\nkönnen, vor ihrer Aufnahme schriftlich anzuzeigen.\nlung einer Genehmigung sowie Entscheidungen\nDie Anzeigepflicht endet fünf Jahre nach dem\nüber diese Anträge bedürfen der Schriftform. Der\nAusscheiden aus dem Wehrdienst.\nSoldat hat die für die Entscheidung erforderlichen\nNachweise zu führen, insbesondere über Art und                  (2) Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäf-\nUmfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und             tigung ist zu untersagen, soweit zu besorgen ist,\ngeldwerten Vorteile hieraus; jede Änderung ist               dass durch sie dienstliche Interessen beeinträch-\nunverzüglich schriftlich anzuzeigen.                         tigt werden. Die Untersagung ist für den Zeitraum\n(6) Nicht genehmigungspflichtig sind                      bis zum Ende der Anzeigepflicht auszusprechen,\nes sei denn, die Voraussetzungen für eine Unter-\n1. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung               sagung liegen nur für einen kürzeren Zeitraum vor.\ndes Soldaten unterliegenden Vermögens,\n(3) Die Anzeige nach Absatz 1 ist an das Bun-\n2. schriftstellerische, wissenschaftliche, künstleri-        desministerium der Verteidigung zu richten, das\nsche oder Vortragstätigkeiten,                           auch für die Untersagung nach Absatz 2 zustän-\n3. mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusam-                  dig ist. Es kann seine Zuständigkeit auf andere\nmenhängende selbstständige Gutachtertätig-               Stellen übertragen.“\nkeiten von Soldaten als Lehrer an öffentlichen       6. § 21 wird wie folgt gefasst:\nHochschulen und an Hochschulen der Bundes-\nwehr sowie von Soldaten an wissenschaft-                                          „§ 21\nlichen Instituten und Anstalten und                                 Vormundschaft und Ehrenämter\n4. Tätigkeiten zur Wahrung von Berufsinteressen                 Der Soldat bedarf zur Übernahme einer Vor-\nin Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder              mundschaft, Betreuung oder Pflegschaft sowie\nin Selbsthilfeeinrichtungen der Soldaten.                zur Übernahme des Amtes eines Testaments-\nTätigkeiten nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie eine               vollstreckers der Genehmigung seines Disziplinar-\nTätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen nach Satz 1            vorgesetzten. Sie ist zu erteilen, wenn nicht zwin-\nNr. 4 hat der Soldat der zuständigen Stelle schrift-         gende dienstliche Gründe entgegenstehen. Der\nlich vor ihrer Aufnahme anzuzeigen, wenn für sie             Soldat darf die Übernahme eines solchen Amtes\nein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil geleistet            ablehnen. Einer Genehmigung nach Satz 1 bedarf\nwird. Hierbei hat er insbesondere Art und Umfang             es nicht bei einer unentgeltlichen Vormundschaft,\nder Nebentätigkeit sowie die voraussichtliche                Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen;\nHöhe der Entgelte und geldwerten Vorteile anzu-              die Übernahme dieser Tätigkeiten hat der Soldat","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009               249\nvor Aufnahme seinem Disziplinarvorgesetzten                     aa) In Satz 1 werden die Wörter „vor unbefug-\nschriftlich anzuzeigen.“                                            ter Einsicht“ durch die Wörter „durch tech-\n7. § 22 Satz 3 wird aufgehoben.                                        nische und organisatorische Maßnahmen\nvor unbefugter Einsichtnahme“ ersetzt.\n8. § 24 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n„(2) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz\ngeleistet, gilt als Zeitpunkt, in dem der Dienstherr                „Die Akte kann in Teilen oder vollständig\nKenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des                   automatisiert geführt werden.“\nBürgerlichen Gesetzbuchs erlangt, der Zeitpunkt,                cc) In dem bisherigen Satz 2 werden die Wörter\nin dem der Ersatzanspruch gegenüber Dritten vom                     „einschließlich der in Dateien gespeicher-\nDienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn ge-                      ten“ gestrichen.\ngenüber rechtskräftig festgestellt wird.“                       dd) Der bisherige Satz 4 wird wie folgt gefasst:\n9. Dem § 25 wird folgender Absatz 5 angefügt:                          „Personalaktendaten dürfen ohne Einwil-\n„(5) Tritt ein Berufssoldat in ein kommunales                    ligung des Soldaten nur für Zwecke der\nWahlbeamtenverhältnis auf Zeit ein, ruhen mit                       Personalführung und -bearbeitung sowie\ndessen Beginn die in dem Dienstverhältnis als Be-                   der Personalwirtschaft verwendet werden.“\nrufssoldat begründeten Rechte und Pflichten mit\nee) Nach dem bisherigen Satz 4 werden fol-\nAusnahme der Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 14)\ngende Sätze angefügt:\nund des Verbots der Annahme von Belohnungen\noder Geschenken (§ 19). Nach Beendigung des                         „Eine Verwendung für andere als die in\nkommunalen Wahlbeamtenverhältnisses ruhen                           Satz 5 genannten Zwecke liegt nicht vor,\ndie in dem Dienstverhältnis als Berufssoldat be-                    wenn Personalaktendaten im Rahmen ei-\ngründeten Rechte und Pflichten für längstens                        ner Datenschutzkontrolle den mit ihrer\nweitere drei Monate. Sie leben auf Antrag des Be-                   Durchführung Betrauten bekannt werden.\nrufssoldaten, der innerhalb von zwei Monaten                        Gleiches gilt, soweit im Rahmen der Daten-\nnach Beendigung des kommunalen Wahlbeam-                            sicherung oder der Sicherung des ord-\ntenverhältnisses zu stellen ist, wieder auf. Stellt                 nungsgemäßen Betriebes einer Datenverar-\nder Berufssoldat den Antrag nicht oder nicht zeit-                  beitungsanlage eine nach dem Stand der\ngerecht, ist er nach Ablauf der drei Monate als                     Technik nicht oder nur mit unverhältnismä-\nBerufssoldat entlassen. Die Vorschriften über die                   ßigem Aufwand zu vermeidende Kenntnis-\nBeendigung des Dienstverhältnisses eines Berufs-                    nahme von Personalaktendaten erfolgt.“\nsoldaten bleiben unberührt. Die Sätze 1 bis 5 gel-           b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nten für den Soldaten auf Zeit entsprechend.“\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n10. § 27 Abs. 8 wird wie folgt geändert:\n„Der Dienstherr darf personenbezogene\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                   Daten über Bewerber, Soldaten und frühere\n„Auf den Bundespersonalausschuss in der Zu-                      Soldaten nur erheben und verwenden, so-\nsammensetzung für die Angelegenheiten der                        weit dies zur Begründung, Durchführung,\nSoldaten sind die Vorschriften des Abschnit-                     Beendigung oder Abwicklung des Dienst-\ntes 8 des Bundesbeamtengesetzes entspre-                         verhältnisses oder zur Durchführung orga-\nchend anzuwenden, § 120 Abs. 2 und 3 mit                         nisatorischer, personeller oder sozialer\nfolgender Maßgabe:“.                                             Maßnahmen, insbesondere zu Zwecken\nder Personalplanung und des Personalein-\nb) In Satz 2 wird das Wort „Personalrechtsabtei-\nsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvor-\nlung“ durch das Wort „Dienstrechtsabteilung“\nschrift dies erlaubt.“\nersetzt.\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „vom 1. Januar\n11. § 28 wird wie folgt geändert:\n1994 an“ gestrichen.\na) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „zwölf“ durch\nc) In Absatz 3 werden nach Satz 1 folgende Sätze\ndie Zahl „15“ ersetzt.\neingefügt:\nb) In Absatz 6 wird das Wort „Bundestag“ durch\n„Zugang zu entscheidungsrelevanten Teilen der\ndie Angabe „Bundestag, zum Europäischen\nPersonalakte haben auch Gleichstellungs-\nParlament“ ersetzt.\nbeauftragte, soweit dies zur Wahrnehmung ih-\n12. § 28a wird wie folgt geändert:                                  rer Aufgaben erforderlich ist. Auf Verlangen ist\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Vollzeitbe-                Beauftragten für den Datenschutz nach § 4f\nschäftigung“ durch das Wort „Beschäftigung“                  des Bundesdatenschutzgesetzes Zugang zur\nersetzt.                                                     Personalakte zu gewähren. Zugang haben fer-\nner die mit Angelegenheiten der Innenrevision\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „entgelt-                 beauftragten Beschäftigten, soweit sie die zur\nlicher“ durch das Wort „genehmigungspflichti-                Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen\nger“ und die Wörter „entgeltliche Tätigkeiten“               Erkenntnisse nur auf diesem Weg und nicht\ndurch die Wörter „nicht genehmigungspflich-                  durch Auskunft aus der Personalakte gewinnen\ntige Nebentätigkeiten“ ersetzt.                              können. Jede Einsichtnahme nach Satz 4 ist\n13. § 29 wird wie folgt geändert:                                   aktenkundig zu machen.“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:","250            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009\naa) In Satz 1 wird das Wort „Dateien“ durch die              gewährt wird, die das Bundesversorgungsge-\nWörter „automatisierten Verfahren“ ersetzt.             setz für anwendbar erklären.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „verarbeitet                     (3) Auf Soldaten, die sich in Betreuungsur-\nund genutzt“ durch das Wort „verwendet“                 laub nach § 28 Abs. 5 befinden, ist § 92 Abs. 5\nersetzt.                                                des Bundesbeamtengesetzes entsprechend\ncc) In Satz 3 werden die Wörter „in automati-                anzuwenden.\nsierten Dateien“ durch das Wort „automati-                  (4) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen\nsiert“ ersetzt.                                         von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,\ne) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                            denen auf Grund von § 69 Abs. 2 des Bundes-\nbesoldungsgesetzes unentgeltliche truppen-\naa) In Satz 3 werden die Wörter „spätestens                  ärztliche Versorgung zusteht.\ndrei Jahren“ durch die Wörter „zwei Jah-\n(5) Beihilfe wird nicht gewährt\nren“ ersetzt.\n1. Soldaten, solange sie sich in einer Eig-\nbb) In Satz 4 werden nach dem Wort „regel-\nnungsübung befinden, es sei denn, dass\nmäßig“ die Wörter „durch erneute Sach-\nsie ohne Einberufung zur Eignungsübung\nverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder“\nim öffentlichen Dienst beihilfeberechtigt wä-\neingefügt.\nren, und\ncc) Folgender Satz wird angefügt:\n2. Versorgungsempfängern für die Dauer einer\n„Stellt sich der erneute Vorwurf als unbe-                   Beschäftigung im öffentlichen Dienst, durch\ngründet oder falsch heraus, gilt die Frist                   die eine Beihilfeberechtigung auf Grund be-\nals nicht unterbrochen.“                                     amtenrechtlicher Vorschriften begründet\nf) Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben.                                  wird.\ng) In Absatz 7 Satz 3 werden nach dem Wort                          (6) Beim Zusammentreffen mehrerer Beihil-\n„Hinterbliebene“ die Wörter „und deren Bevoll-               feberechtigungen schließt eine Beihilfeberech-\nmächtigte“ eingefügt.                                        tigung auf Grund eines neuen Versorgungsbe-\nzuges die Beihilfeberechtigung aufgrund frühe-\nh) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „verarbei-              rer Versorgungsbezüge aus.\ntet oder genutzt“ durch das Wort „verwendet“\nersetzt.                                                         (7) Abweichend von Absatz 5 Nr. 1 sind von\nBerufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die nach\ni) Absatz 9 wird wie folgt geändert:                            der Eignungsübung in das Dienstverhältnis\naa) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils das                  eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit\nWort „Dateien“ durch das Wort „Verfahren“               berufen worden sind, auch die während der\nersetzt.                                                Eignungsübung entstandenen Aufwendungen\nbb) In Nummer 4 werden die Wörter „oder einer                beihilfefähig.“\nautomatisierten Datei“ gestrichen.              16. In § 35a wird die Angabe „§ 94 des Bundesbeam-\n14. § 30 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:                           tengesetzes“ durch die Angabe „§ 118 des Bun-\ndesbeamtengesetzes“ ersetzt.\n„(3) Die §§ 76 und 96 Abs. 2 des Bundesbeam-\n17. § 41 wird wie folgt geändert:\ntengesetzes gelten entsprechend.“\na) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.\n15. In § 30b wird das Wort „zwölf“ durch die Zahl „15“\nersetzt.                                                     b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-\nfügt:\n15a. § 31 wird wie folgt geändert:\n„(5) Entspricht die Urkunde nicht der in Ab-\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nsatz 1 Satz 2 oder 3 vorgeschriebenen Form,\nb) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 7                gilt die Ernennung als von Anfang an in der\nangefügt:                                                    beabsichtigten Form wirksam, wenn aus der\n„(2) § 80 des Bundesbeamtengesetzes und                   Urkunde oder aus dem Akteninhalt eindeutig\ndie auf der Grundlage von § 80 Abs. 4 des Bun-               hervorgeht, dass die nach § 4 Abs. 2 für die\ndesbeamtengesetzes erlassene Rechtsverord-                   Ernennung zuständige Stelle ein bestimmtes\nnung sind auf                                                Soldatenverhältnis begründen oder ein beste-\nhendes Soldatenverhältnis in ein solches ande-\n1. Soldaten, die Anspruch auf Dienstbezüge                   rer Art umwandeln wollte, für das die sonstigen\noder Ausbildungsgeld haben oder Elternzeit               Voraussetzungen vorliegen.“\nin Anspruch nehmen, und\n18. In § 42 Abs. 2 Satz 1 werden das Wort „und“\n2. Versorgungsempfänger mit Anspruch auf                  durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort\nVersorgungsbezüge nach dem Zweiten Teil               „Unteroffizierdienstgrad“ die Wörter „und die\ndes Soldatenversorgungsgesetzes                       Beförderung eines Feldwebelanwärters zum Un-\nentsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für               teroffizier und Stabsunteroffizier“ eingefügt.\neinen Zeitraum, in dem nach § 11 Abs. 7 des          19. § 44 Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nSoldatenversorgungsgesetzes Übergangsge-\nbührnisse nicht zustehen, weil Versorgungs-               „Die Verfügung ist dem Berufssoldaten schriftlich\nkrankengeld nach § 16 des Bundesversor-                   zuzustellen.“\ngungsgesetzes oder nach anderen Gesetzen             20. § 45 wird wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009                251\n„§ 45                                  berufen wird. Satz 1 gilt ebenfalls nicht, so-\nAltersgrenzen                              lange das Bundesministerium der Verteidigung\noder eine von ihm bestimmte Stelle in seinem\n(1) Für Berufssoldaten werden folgende allge-                 Geschäftsbereich der Entlassung nach Satz 1\nmeine Altersgrenzen festgesetzt:                                 nicht zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu\n1. die Vollendung des 65. Lebensjahres für Gene-                 erteilen, wenn der Soldat nach Absatz 3 seine\nrale und Oberste sowie für Offiziere in den                  Entlassung verlangen könnte. Im Übrigen kann\nLaufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militär-                die Zustimmung unter Berücksichtigung der\nmusikdienstes und des Geoinformationsdiens-                  dienstlichen Interessen der Bundeswehr erteilt\ntes der Bundeswehr,                                          werden.“\n2. die Vollendung des 62. Lebensjahres für alle               c) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nanderen Berufssoldaten.                                      „Das Verlangen auf Entlassung muss dem Dis-\n(2) Als besondere Altersgrenzen der Berufssol-                ziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden.“\ndaten werden festgesetzt:                                22. § 47 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:\n1. die Vollendung des 62. Lebensjahres für die in                „(4) Die Entlassungsverfügung muss dem Sol-\nAbsatz 1 Nr. 1 genannten Offiziere,                       daten in den Fällen des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6\n2. die Vollendung des 61. Lebensjahres für                    bei Dienstunfähigkeit wenigstens drei Monate vor\nOberstleutnante,                                          dem Entlassungstag und in den Fällen des § 46\nAbs. 8 wenigstens sechs Wochen vor dem Entlas-\n3. die Vollendung des 59. Lebensjahres für Majore             sungstag zum Schluss eines Kalendervierteljahres\nund Stabshauptleute,                                      unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt\n4. die Vollendung des 56. Lebensjahres für Haupt-             werden.“\nleute, Oberleutnante und Leutnante,                  23. § 48 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n5. die Vollendung des 55. Lebensjahres für Be-                „Der Berufssoldat verliert seine Rechtsstellung,\nrufsunteroffiziere,                                       wenn gegen ihn durch Urteil eines deutschen Ge-\n6. die Vollendung des 41. Lebensjahres für                    richts im Geltungsbereich des Grundgesetzes er-\nOffiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflug-            kannt ist\nzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystem-              1. auf die in § 38 bezeichneten Strafen, Maßre-\noffizier verwendet werden, die Vollendung des                geln oder Nebenfolgen,\n40. Lebensjahres, soweit sie wehrfliegerver-\nwendungsunfähig sind.                                     2. auf Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr\nwegen vorsätzlich begangener Tat oder\n(3) Die Altersgrenzen nach den Absätzen 1\nund 2 gelten auch für die Berufssoldaten der Ma-              3. auf Freiheitsstrafe von mindestens sechs Mo-\nrine mit entsprechenden Dienstgraden.                            naten wegen Bestechlichkeit, soweit sich die\nTat auf eine Diensthandlung im Wehrdienst be-\n(4) Das durchschnittliche Zurruhesetzungsalter                zieht.“\naller Berufssoldaten liegt ab 2024 um mindestens\n24. In § 50 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§§ 37, 39\nzwei Jahre über dem Zurruhesetzungsalter nach\nund 40 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die\ndem Stand vom 1. Januar 2007. Das Bundesmi-\nAngabe „§§ 56, 57 und 58 Abs. 1 des Bundes-\nnisterium der Verteidigung berichtet hierüber alle\nbeamtengesetzes“ ersetzt.\nvier Jahre dem Deutschen Bundestag, erstmals im\nJahr 2018.                                               25. In § 52 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1, 2 und 4 des\nBundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe\n(5) § 147 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes\n„§ 42 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesbeamtengeset-\ngilt entsprechend.“\nzes“ ersetzt.\n21. § 46 wird wie folgt geändert:\n26. § 55 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 wird hinter dem Wort\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Mitglied“ die Angabe „des Europäischen Par-\nlaments,“ eingefügt.                                            „(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Abs. 1\nund 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 sowie 7 und 8 entspre-\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\nchend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Sat-\nfügt:\nzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein\n„(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er             Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn\nzum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt                er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungs-\nals solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht,            dienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum\nwenn der Berufssoldat                                        Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten\n1. in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter                 des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr er-\noder                                                     nannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der\nauf Grund eines Eingliederungsscheines zum\n2. als Professor, Juniorprofessor, wissen-                   Beamten ernannt wird, gelten Satz 2 und § 46\nschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter             Abs. 3a Satz 2 nicht.“\nan einer nach Landesrecht staatlich aner-\nkannten oder genehmigten Hochschule,                  b) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nderen Personal im Dienste des Bundes                     „Die Entlassungsverfügung muss dem Solda-\nsteht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit                 ten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens","252             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009\ndrei Monate und in den Fällen des Absatzes 4                                                 Erreichen mit Alter\nwenigstens einen Monat vor dem Entlassungs-                                      Anhebung\nim Jahr\ntag unter schriftlicher Angabe der Gründe zu-                                   um Monate\nJahr      Monat\ngestellt werden.“\n2016             4        61           4\n27. In § 89 Abs. 1 wird die Angabe „§ 125c Abs. 1\nbis 6 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch                             2017             5        61           5\ndie Angabe „§ 115 des Bundesbeamtengesetzes“                             2018             6        61           6\nersetzt.\n2019             7        61           7\n28. § 96 wird wie folgt gefasst:\n„§ 96                                           2020             8        61           8\nÜbergangsvorschrift aus                                   2021             9        61           9\nAnlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes                             2022            10        61          10\n(1) Abweichend von § 45 Abs. 1 Nr. 1 wird die\nallgemeine Altersgrenze in den Jahren 2008                               2023            11        61          11\nbis 2012 auf das vollendete 62. Lebensjahr fest-\ngesetzt und ab dem Jahr 2013 wie folgt angeho-                       Dies gilt mit der Maßgabe, dass vor dem\nben:                                                                 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten er-\nnannte Oberste in der Besoldungs-\nAnspruch ab Alter                   gruppe A 16 die besondere Altersgrenze\nAnhebung\nim Jahr\num Monate\nJahr        Monat\naa) in den Jahren 2013 und 2014 mit Vollen-\ndung des 60. Lebensjahres,\n2013             3         62            3                    bb) in den Jahren 2015 bis 2023 mit Vollen-\n2014             6         62            6                        dung des 61. Lebensjahres mit folgen-\nden Anhebungen erreichen:\n2015             9         62            9\nErreichen mit Alter\n2016            12         63            0                                       Anhebung\nim Jahr\num Monate\nJahr     Monat\n2017            15         63            3\n2015            0       61          0\n2018            18         63            6\n2016            1       61          1\n2019            21         63            9\n2017            2       61          2\n2020            24         64            0\n2018            3       61          3\n2021            27         64            3\n2019            4       61          4\n2022            30         64            6\n2020            5       61          5\n2023            33         64            9\n2021            6       61          6\n(2) Abweichend von § 45 Abs. 2 werden die be-                             2022            8       61          8\nsonderen Altersgrenzen wie folgt festgesetzt:\n2023           10       61        10\n1. für Generale sowie für Offiziere in den Laufbah-\nnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusik-\n3. für nicht von Nummer 1 erfasste Oberstleut-\ndienstes und des Geoinformationsdienstes der\nnante\nBundeswehr wird bis zum 31. Dezember 2012\nkeine besondere Altersgrenze festgesetzt,                     a) in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung\ndes 59. Lebensjahres, hiervon abweichend\n2. für nicht von Nummer 1 erfasste Oberste\ndes 58. Lebensjahres für vor dem 1. Januar\na) in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung                    1999 zum Berufssoldaten ernannte Oberst-\ndes 61. Lebensjahres, hiervon abweichend                     leutnante in der Besoldungsgruppe A 14,\ndes 60. Lebensjahres für vor dem 1. Januar\nb) ab dem Jahr 2013 die Vollendung des\n1999 zum Berufssoldaten ernannte Oberste\n59. Lebensjahres mit folgenden Anhebun-\nin der Besoldungsgruppe A 16,\ngen:\nb) ab dem Jahr 2013 die Vollendung des\n61. Lebensjahres mit folgenden Anhebun-                                                  Erreichen mit Alter\nAnhebung\ngen:                                                            im Jahr\num Monate\nJahr      Monat\nErreichen mit Alter                    2013             2        59           2\nAnhebung\nim Jahr\num Monate\nJahr      Monat                       2014             4        59           4\n2013          1         61           1                       2015             6        59           6\n2014          2         61           2                       2016             8        59           8\n2015          3         61           3                       2017            10        59          10","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009                  253\nErreichen mit Alter                                          Erreichen mit Alter\nAnhebung                                                     Anhebung\nim Jahr                                                      im Jahr\num Monate                                                    um Monate\nJahr      Monat                                              Jahr      Monat\n2018            12        60           0                     2020            16        58           4\n2019            14        60           2                     2021            18        58           6\n2020            16        60           4                     2022            20        58           8\n2021            18        60           6                     2023            22        58          10\n2022            20        60           8\nDies gilt mit der Maßgabe, dass vor dem\n2023            22        60          10                 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten er-\nnannte Majore die besondere Altersgrenze\nDies gilt mit der Maßgabe, dass vor dem                      aa) in den Jahren 2013 und 2014 mit Vollen-\n1. Januar 1999 zum Berufssoldaten er-                            dung des 56. Lebensjahres,\nnannte Oberstleutnante in der Besoldungs-\nbb) in den Jahren 2015 bis 2023 mit Vollen-\ngruppe A 14 die besondere Altersgrenze\ndung des 57. Lebensjahres mit folgen-\naa) in den Jahren 2013 und 2014 mit Vollen-                      den Anhebungen erreichen:\ndung des 58. Lebensjahres,\nbb) in den Jahren 2015 bis 2023 mit Vollen-                                               Erreichen mit Alter\nAnhebung\nim Jahr\ndung des 59. Lebensjahres mit folgen-                                     um Monate\nJahr     Monat\nden Anhebungen erreichen:\n2015            0       57          0\nErreichen mit Alter\nAnhebung                                          2016            2       57          2\nim Jahr\num Monate\nJahr     Monat\n2017            4       57          4\n2015            0       59          0\n2018            6       57          6\n2016            2       59          2\n2019            8       57          8\n2017            4       59          4\n2020           10       57        10\n2018            6       59          6\n2021           12       58          0\n2019            8       59          8\n2022           16       58          4\n2020           10       59        10\n2023           20       58          8\n2021           12       60          0\n5. für nicht von Nummer 1 erfasste Hauptleute,\n2022           16       60          4\nOberleutnante und Leutnante\n2023           20       60          8             a) in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung\ndes 55. Lebensjahres, hiervon abweichend\n4. für nicht von Nummer 1 erfasste Majore und                      in den Jahren 2008 bis 2010 des 54. Lebens-\nStabshauptleute                                                 jahres für vor dem 1. Januar 1999 zum Be-\na) in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung                   rufssoldaten Ernannte,\ndes 57. Lebensjahres, hiervon abweichend                  b) ab dem Jahr 2013 die Vollendung des\ndes 56. Lebensjahres für vor dem 1. Januar                   55. Lebensjahres mit folgenden Anhebun-\n1999 zum Berufssoldaten ernannte Majore,                     gen:\nb) ab dem Jahr 2013 die Vollendung des\n57. Lebensjahres mit folgenden Anhebun-                                                  Erreichen mit Alter\nAnhebung\nim Jahr\ngen:                                                                        um Monate\nJahr      Monat\nAnhebung\nErreichen mit Alter                  2013             1        55           1\nim Jahr\num Monate\nJahr      Monat                     2014             2        55           2\n2013             2        57           2                     2015             3        55           3\n2014             4        57           4                     2016             4        55           4\n2015             6        57           6                     2017             5        55           5\n2016             8        57           8                     2018             6        55           6\n2017            10        57          10                     2019             7        55           7\n2018            12        58           0                     2020             8        55           8\n2019            14        58           2                     2021             9        55           9","254              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009\nErreichen mit Alter\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nAnhebung\nim Jahr                                                 „(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt,\num Monate\nJahr      Monat\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des\n2022          10        55          10              Bundesrates die Rechtsverhältnisse der Beam-\nten, Angestellten und Arbeiter der Deutschen\n2023          11        55          11              Bundesbank zu regeln, soweit die Bedürfnisse ei-\nnes geordneten und leistungsfähigen Bankbetrie-\n6. für Berufsunteroffiziere                                    bes es erfordern. In der Rechtsverordnung nach\na) in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung              Satz 1 kann nur bestimmt werden,\ndes 54. Lebensjahres, hiervon abweichend                1. dass für die Beamten der Deutschen Bundes-\ndes 53. Lebensjahres für vor dem 1. Januar                 bank von folgenden Vorschriften des Bundes-\n1999 zum Berufssoldaten ernannte Berufs-                   beamtenrechts abgewichen wird:\nunteroffiziere,\na) von den §§ 19, 22 Abs. 6, § 28 Abs. 1 und 2,\nb) ab dem Jahr 2013 die Vollendung des                            § 33 Abs. 2, § 99 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und\n54. Lebensjahres mit folgenden Anhebun-                        § 100 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtenge-\ngen:                                                           setzes und von § 11 Nr. 3 Buchstabe a des\nBeamtenversorgungsgesetzes;\nErreichen mit Alter\nAnhebung\nim Jahr                                                 b) von den §§ 42 bis 49 des Bundesbesol-\num Monate\nJahr      Monat                     dungsgesetzes in ihrer jeweils geltenden\n2013           1        54           1                     Fassung, soweit eine widerrufliche, nicht\nruhegehaltfähige Bankzulage für eine Ver-\n2014           2        54           2                     wendung in der Zentrale bis zur Höhe von\n2015           3        54           3                     9 vom Hundert des Grundgehalts und für\neine Verwendung in den Hauptverwaltun-\n2016           4        54           4                     gen bis zur Höhe von 5 vom Hundert sowie\nin der Zentrale, den Hauptverwaltungen und\n2017           5        54           5\nFilialen eine Zuwendung für besondere\n2018           6        54           6                     Leistungen in Form einer Zulage oder einer\nEinmalzahlung gewährt werden;\n2019           7        54           7\nc) von den Vorschriften über die Gewährung\n2020           8        54           8                     von Unterhaltszuschüssen für Beamte im\n2021           9        54           9                     Vorbereitungsdienst;\n2. dass, soweit die Bankzulage nach Nummer 1\n2022          10        54          10\nBuchstabe b durch das Haushaltsbegleitge-\n2023          11        54          11                 setz 2006 mit Wirkung vom 1. August 2006\nweggefallen oder gekürzt wurde, eine Aus-\n(3) Die Altersgrenzen nach Absatz 2 gelten                     gleichszulage gewährt wird in Höhe des Unter-\nauch für die Berufssoldaten der Marine mit ent-                   schiedsbetrages zwischen der bisherigen und\nsprechenden Dienstgraden.“                                        der neuen Zulage, bei Wegfall der Zulage in\nHöhe der bisherigen Zulage. Maßgebend ist\nArtikel 11                                     die Höhe der am 31. Juli 2006 gewährten\nBankzulage. Für an diesem Tag Beurlaubte ist\nÄnderung des                                      die Bankzulage maßgebend, die ohne Beurlau-\nSoldatenbeteiligungsgesetzes                                bung an diesem Tag zugestanden hätte. Die\nIn § 51 Abs. 3 Satz 1 des Soldatenbeteiligungsge-                    Ausgleichszulage wird gezahlt, soweit und\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                            solange die bisherigen Anspruchsvorausset-\n15. April 1997 (BGBl. I S. 766), das zuletzt durch Arti-                zungen weiter erfüllt sind. Die Ausgleichszu-\nkel 7 des Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418)                   lage vermindert sich bei jeder Erhöhung der\ngeändert worden ist, wird die Angabe „§§ 46 und 47“                     Dienstbezüge um die Hälfte des Erhöhungs-\ndurch die Angabe „§§ 46, 47 und 91“ ersetzt.                            betrages; dies gilt nicht für Erhöhungen, die\nder Anpassung an die Bezüge im bisherigen\nArtikel 12                                     Bundesgebiet dienen. Dienstbezüge in diesem\nSinne sind Grundgehalt, Amts- und Stellenzu-\nÄnderung des                                      lagen. Zu den Dienstbezügen rechnen auch\nGesetzes über die Deutsche Bundesbank                               Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen,\nDas Gesetz über die Deutsche Bundesbank in der                       soweit sie wegen des Wegfalls oder der\nFassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992                         Verminderung solcher Dienstbezüge gewährt\n(BGBl. I S. 1782), zuletzt geändert durch Artikel 12 des                werden;\nGesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089),                    3. dass die Angestellten der Deutschen Bundes-\nwird wie folgt geändert:                                                bank\n1. § 31 wird wie folgt geändert:                                        a) zur Ausübung einer der in § 99 Abs. 1 Satz 2\na) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „mittelbare“ ge-                    Nr. 3 und § 100 Abs. 1 Nr. 2 des Bun-\nstrichen.                                                            desbeamtengesetzes bezeichneten Neben-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009              255\ntätigkeiten der vorherigen Genehmigung                                 Artikel 12a\nbedürfen,\nÄnderung des\nb) die in Nummer 1 Buchstabe b bezeichneten                         Abgeordnetengesetzes\nBezüge sowie die Ausgleichszulage nach\n§ 7 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der\nNummer 2 entsprechend erhalten;\nBekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I\n4. dass die Arbeiter die in Nummer 1 Buchstabe b        S. 326), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nbezeichnete Zuwendung für besondere Leis-           23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2020) geändert worden ist,\ntungen erhalten.                                    wird wie folgt geändert:\nDie Bundesregierung kann die Befugnis nach              1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nSatz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustim-                    „(1) Abweichend von § 27 Abs. 3 Satz 3 des Bun-\nmung des Bundesrates auf den Vorstand der                  desbesoldungsgesetzes und unbeschadet des § 23\nDeutschen Bundesbank übertragen. Rechts-                   Abs. 5 verzögert die Zeit der Mitgliedschaft im Bun-\nverordnungen des Vorstandes der Deutschen                  destag den Aufstieg eines Bundesbeamten in den\nBundesbank bedürfen des Einvernehmens des                  Grundgehaltsstufen in dem Umfang, der sich bei\nBundesministeriums des Innern und des Bundes-              entsprechender Anwendung des § 28 Abs. 1 und 2\nministeriums der Finanzen.“                                des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum\n30. Juni 2009 geltenden Fassung ergibt.“\nc) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\n2. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n„(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zum\nZweck eines geordneten und leistungsfähigen                „Wird der Bundesbeamte nicht nach § 6 in das frü-\nBankbetriebs durch Rechtsverordnung die Vor-               here Dienstverhältnis zurückgeführt, verbleibt er bis\nschriften über die Vorbildung und die Laufbahnen           zum Eintritt des Versorgungsfalles in der sich nach\nder Beamten der Deutschen Bundesbank sowie                 Absatz 1 ergebenden Stufe des Grundgehaltes.“\ndie besonderen Vorschriften für die einzelnen\nLaufbahnen (Laufbahn-, Ausbildungs- und Prü-                                  Artikel 12b\nfungsordnungen) der Beamten der Deutschen                                   Änderung des\nBundesbank zu erlassen. In der Rechtsverord-\nBundesdisziplinargesetzes\nnung nach Satz 1 kann von den Vorschriften des\nBundesbeamtenrechts über die Dauer des Vorbe-              Das Bundesdisziplinargesetz vom 9. Juli 2001\nreitungsdienstes und der Probezeit sowie über           (BGBl. I S. 1510), zuletzt geändert durch Artikel 15\ndie Dauer der Bewährungszeit für Beförderungen          Abs. 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I\nim gehobenen Dienst und für die Zulassung zum           S. 1629), wird wie folgt geändert:\nAufstieg in den höheren Dienst abgewichen wer-           1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nden. Die Bundesregierung kann die Befugnis\nnach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf den                  a) Die Angabe zu Teil 4 Kapitel 6 wird wie folgt ge-\nVorstand der Deutschen Bundesbank übertragen.                   fasst:\nRechtsverordnungen des Vorstands der Deut-                                         „Kapitel 6\nschen Bundesbank über die Vorbildung und die\nKosten“.\nLaufbahnen bedürfen des Einvernehmens des\nBundesministeriums des Innern und des Bundes-               b) Die Angabe zu § 77 wird wie folgt gefasst:\nministeriums der Finanzen; Rechtsverordnungen                   „§ 77 Kostentragung     und    erstattungsfähige\nüber die einzelnen Laufbahnen (Laufbahn-, Aus-                         Kosten“.\nbildungs- und Prüfungsordnungen) bedürfen des\nEinvernehmens des Bundesministeriums des In-                c) Die Angabe zu § 78 wird wie folgt gefasst:\nnern.“                                                          „§ 78 Gerichtskosten“.\n2. § 40 wird wie folgt geändert:                                  d) Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe an-\ngefügt:\na) In Absatz 1 Satz 2 zweiter Teilsatz wird die An-\ngabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengeset-                  „Anlage (zu § 78) Gebührenverzeichnis“.\nzes“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 3 des Bundes-            2. In § 5 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1\nbeamtengesetzes“ ersetzt.                                   Nr. 1 und Abs. 4 sowie § 32 des Bundesbeamten-\ngesetzes“ durch die Angabe „§ 34 Abs. 1 Nr. 1 und\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „des Kapitels II\nAbs. 3 sowie § 37 des Bundesbeamtengesetzes“\nAbschnitt III des Beamtenrechtsrahmengesetzes“\nersetzt.\ndurch die Angabe „des Abschnitts 11 des Bun-\ndesbeamtengesetzes“ ersetzt.                             3. In § 14 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „oder eine\nZurückstufung“ gestrichen.\n3. Dem § 45 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n4. In § 15 Abs. 4 werden nach dem Wort „Einleitung“\n„(5) Das auf Grundlage von § 31 Abs. 4 in der am            die Wörter „oder Ausdehnung“ eingefügt und die\n11. Februar 2009 geltenden Fassung erlassene                   Angabe „§ 31 Abs. 4 Satz 2 und § 32 Abs. 1 in Ver-\nPersonalstatut gilt bis zum Inkrafttreten einer das            bindung mit § 31 Abs. 4 Satz 2 des Bundesbeam-\nPersonalstatut ersetzenden Rechtsverordnung nach               tengesetzes“ durch die Angabe „§ 34 Abs. 3 Satz 2\n§ 31 Abs. 4 weiter, längstens jedoch bis zum 30. Juni          und § 37 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 Satz 2\n2009.“                                                         des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.","256            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009\n5. § 16 wird wie folgt geändert:                             9. § 47 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort                   a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils das\n„Geldbuße“ das Wort „und“ durch ein Komma                     Wort „Wahl“ durch die Wörter „Auswahl oder\nersetzt und nach den Wörtern „eine Kürzung                    Bestellung“ ersetzt.\nder Dienstbezüge“ die Wörter „und eine Kürzung            b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ndes Ruhegehalts“ eingefügt.\n„(2) Die §§ 20 bis 29 und 34 der Verwaltungs-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                             gerichtsordnung sind vorbehaltlich des § 50\naa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-                  Abs. 3 auf die Beamtenbeisitzer nicht anzuwen-\nfügt:                                                     den.“\n„Das Rubrum und die Entscheidungsformel           10. § 50 wird wie folgt geändert:\neiner abschließenden gerichtlichen Entschei-          a) In Absatz 1 Nr. 3 werden das Wort „oder“ durch\ndung, mit der auf eine Zurückstufung er-                  ein Komma ersetzt, in Nummer 4 der Punkt am\nkannt wurde, verbleiben in der Personalakte.              Ende durch das Wort „oder“ ersetzt und fol-\nDabei sind die Bezeichnung weiterer Betei-                gende Nummer 5 angefügt:\nligter und der Bevollmächtigten, die Namen\n„5. die Voraussetzungen für das Amt des Beam-\nder Richter sowie die Kostenentscheidung\ntenbeisitzers nach § 47 Abs. 1 bei ihrer Aus-\nunkenntlich zu machen.“\nwahl oder Bestellung nicht vorlagen.“\nbb) Der bisherige Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-\n„Wird der Antrag gestellt oder verbleiben                 fügt:\nRubrum und Entscheidungsformel einer ab-\n„(3) Für die Entscheidung gilt § 24 Abs. 3 der\nschließenden gerichtlichen Entscheidung\nVerwaltungsgerichtsordnung entsprechend.“\nnach Satz 2 in der Personalakte, ist das Ver-\nwertungsverbot bei den Eintragungen zu            11. § 64 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nvermerken.“                                           a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „von dem“\nc) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 90e Abs. 1 Satz 1              die Wörter „Verwaltungsgericht oder dem“ ein-\nNr. 2, Satz 2 und 3 des Bundesbeamtengeset-                   gefügt.\nzes“ durch die Angabe „§ 112 Abs. 1 Satz 1                b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nNr. 2, Satz 2 und 3 des Bundesbeamtengeset-                   „Die §§ 124 und 124a der Verwaltungsgerichts-\nzes“ ersetzt.                                                 ordnung sind anzuwenden.“\n6. § 17 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:               12. § 67 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\n„Ist zu erwarten, dass nach den §§ 14 und 15 eine               „(3) Für das Beschwerdeverfahren gegen Be-\nDisziplinarmaßnahme nicht in Betracht kommt, wird            schlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aus-\nein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet.“                 setzung nach § 63 gilt § 146 Abs. 4 der Verwal-\n7. § 38 wird wie folgt geändert:                                tungsgerichtsordnung entsprechend.“\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1       13. In § 69 wird die Angabe „sowie § 127 des Beam-\nSatz 1 Nr. 1 und Abs. 4 sowie § 32“ durch die             tenrechtsrahmengesetzes“ gestrichen.\nAngabe „§ 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in          14. In § 71 Abs. 1 wird vor dem Wort „Wiederauf-\nVerbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder              nahme“ das Wort „Die“ eingefügt.\n§ 37 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.\n15. In § 76 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 51 des\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 42\n„Das Gleiche gilt, wenn der Beamte im Beam-               des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.\ntenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf             16. Die Überschrift zu Teil 4 Kapitel 6 wird wie folgt ge-\nvoraussichtlich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses             fasst:\nGesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1\n„Kapitel 6\nNr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeam-\ntengesetzes entlassen werden wird.“                                               Kosten“.\n8. § 40 wird wie folgt geändert:                            17. Die §§ 77 und 78 werden wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                                  „§ 77\naa) In Nummer 1 wird nach den Wörtern „er-                    Kostentragung und erstattungsfähige Kosten\nkannt worden“ die Angabe „oder eine Ent-                 (1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten\nlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses                 und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die\nGesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1                Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung\nSatz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des              entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden\nBundesbeamtengesetzes erfolgt“ eingefügt.             Vorschriften nichts anderes ergibt.\nbb) In den Nummern 3 und 4 wird jeweils das                  (2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorlie-\nWort „Dienst“ durch das Wort „Beamtenver-             gens eines Dienstvergehens aufgehoben, können\nhältnis“ ersetzt.                                     die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auf-\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „(§ 65 des             erlegt werden.\nBundesbeamtengesetzes)“ durch die Angabe                     (3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche\n„(§ 99 des Bundesbeamtengesetzes)“ ersetzt.               Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009             257\nEntscheidung über den Fristsetzungsantrag über           19. In § 81 Abs. 2 wird die Angabe „§ 50 Abs. 2 des\ndie Kosten des Verfahrens zu befinden.                       Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 43\nSatz 2 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.\n(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch\ndie Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.       20. In § 83 Abs. 2 wird die Angabe „§ 187 Abs. 2 des\nBundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe\n„§ 144 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes“ er-\n§ 78                                 setzt.\nGerichtskosten                        21. § 85 wird wie folgt geändert:\nIn gerichtlichen Disziplinarverfahren werden Ge-          a) In Absatz 9 wird das Wort „sei“ durch das Wort\nbühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage                  „sie“ ersetzt.\nzu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für            b) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 ange-\nKosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwal-               fügt:\ntungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des\nGerichtskostengesetzes entsprechend anzuwen-                        „(11) Gebühren nach § 78 Satz 1 werden nur\nden.“                                                           für die nach dem 31. Dezember 2009 anhängig\nwerdenden gerichtlichen Verfahren erhoben.\n18. In § 80 Abs. 4 Satz 2 werden nach den Wörtern                   Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmit-\n„aus dem Beamtenverhältnis“ die Wörter „oder der                tel, das nach dem 31. Dezember 2009 eingelegt\nAberkennung des Ruhegehalts“ eingefügt.                         worden ist.“","258             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009\n22. Dem Gesetz wird folgende Anlage angefügt:\n„Anlage\n(zu § 78)\nGebührenverzeichnis\nGliederung\nAbschnitt 1     Klageverfahren erster Instanz\nAbschnitt 2     Zulassung und Durchführung der Berufung\nAbschnitt 3     Revision\nAbschnitt 4     Besondere Verfahren\nAbschnitt 5     Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\nAbschnitt 6     Beschwerde\nGebührenbetrag oder\nNr.                                                    Gebührentatbestand                                                                               Satz der jeweiligen\nGebühr 10 bis 17\nVorbemerkung:\nDas Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme gilt als neuer Rechtszug.\nAbschnitt 1\nKlageverfahren erster Instanz\nVerfahren über eine Disziplinarklage mit dem Antrag auf\n10     – Entfernung aus dem Beamtenverhältnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         360,00 €\n11     – Aberkennung des Ruhegehalts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                360,00 €\n12     – Zurückstufung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            240,00 €\nVerfahren über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, in der als Diszipli-\nnarmaßnahme ausgesprochen worden ist\n13     – Kürzung der Dienstbezüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           180,00 €\n14     – Kürzung des Ruhegehalts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          180,00 €\n15     – Geldbuße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         120,00 €\n16     – Verweis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        60,00 €\n17     Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, wenn nur eine\nKostenentscheidung in der Disziplinarverfügung angegriffen wird, oder gegen\neine Einstellungsverfügung (§ 32 BDG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      60,00 €\n18     Beendigung des gesamten Verfahrens durch\n1. Zurücknahme der Klage\na) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder\nb) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die\nEntscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,\noder\n2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht\noder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten\nüber die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Betei-\nligten folgt:\nDie Gebühren 10 bis 17 ermäßigen sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             0,5\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\nAbschnitt 2\nZulassung und Durchführung der Berufung\n20     Verfahren über die Zulassung der Berufung:\nSoweit der Antrag abgelehnt wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  1,0\n21     Verfahren über die Zulassung der Berufung:\nSoweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige\nErledigung beendet wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       0,5\nDie Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009                                                      259\nGebührenbetrag oder\nNr.                                  Gebührentatbestand                                                                      Satz der jeweiligen\nGebühr 10 bis 17\n22  Verfahren über die Berufung im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    1,5\n23  Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder\nder Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht einge-\ngangen ist:\nDie Gebühr 22 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         0,5\nErledigungserklärungen stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung\nüber die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der\nBeteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteilig-\nten folgt.\n24  Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 23 erfüllt ist,\ndurch\n1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage\na) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder\nb) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die\nEntscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,\noder\n2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht\noder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten\nüber die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Betei-\nligten folgt:\nDie Gebühr 22 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1,0\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\nAbschnitt 3\nRevision\n30  Verfahren über die Revision im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    2,0\n31  Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder\nder Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht einge-\ngangen ist:\nDie Gebühr 30 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1,0\nErledigungserklärungen stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung\nüber die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der\nBeteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteilig-\nten folgt.\n32  Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 31 erfüllt ist,\ndurch\n1. Zurücknahme der Revision oder der Klage\na) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder\nb) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die\nEntscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,\noder\n2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht\noder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten\nüber die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Betei-\nligten folgt:\nDie Gebühr 30 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1,5\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.","260       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009\nGebührenbetrag oder\nNr.                                                   Gebührentatbestand                                                                                Satz der jeweiligen\nGebühr 40 und 41\nAbschnitt 4\nBesondere Verfahren\n40  Verfahren über den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung\nund der Einbehaltung von Bezügen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    180,00 €\n41  Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Festsetzung einer Frist zum\nAbschluss des Disziplinarverfahrens einschließlich der Einstellung des Diszip-\nlinarverfahrens nach fruchtlosem Ablauf der Frist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 60,00 €\n42  Beendigung des gesamten Verfahrens durch\n1. Zurücknahme des Antrags\na) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder\nb) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die\nEntscheidung über den Antrag der Geschäftsstelle übermittelt wird,\noder\n2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht\noder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten\nüber die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Betei-\nligten folgt:\nDie Gebühren 40 und 41 ermäßigen sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  0,5\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\nAbschnitt 5\nRüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\n50  Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches\nGehör:\nDie Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . .                                                                      50,00 €\nGebührenbetrag oder\nNr.                                                   Gebührentatbestand                                                                                Satz der jeweiligen\nGebühr 10 bis 17 und 40\nAbschnitt 6\nBeschwerde\n60  Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag\nauf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von\nBezügen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1,5\n61  Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung in der Hauptsache\ndurch Beschluss nach § 59 BDG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      1,5\n62  Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:\nDie Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                            1,5\n63  Beendigung des gesamten Verfahrens durch\n1. Zurücknahme der Beschwerde, der Klage oder des Antrags\na) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder\nb) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die\nEntscheidung über die Beschwerde der Geschäftsstelle übermittelt wird,\noder\n2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht\noder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten\nüber die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Betei-\nligten folgt:\nDie Gebühren 60 bis 62 ermäßigen sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                0,75\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\n64  Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden im disziplinar-\ngerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:\nDie Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                           50,00 €“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009             261\nArtikel 13                            Abs. 1 Satz 2 des Bundessonderzahlungsgesetzes in\nder am 11. Februar 2009 geltenden Fassung gelten ent-\nÄnderung der                            sprechend. Für Empfängerinnen und Empfänger mit\nDBAG-Zuständigkeitsverordnung                       Grundgehalt aus den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8\nerhöht sich die Sonderzahlung um einen Betrag in\n§ 1 der DBAG-Zuständigkeitsverordnung vom 1. Ja-          Höhe von 10,42 Euro je Monat des in Satz 1 genannten\nnuar 1994 (BGBl. I S. 53), die zuletzt durch Artikel 497     Zeitraums. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden,\nder Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)        soweit ein Anspruch auf Sonderzahlung nach dem\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                Bundessonderzahlungsgesetz bereits nach § 10 Abs. 1\n1. In Nummer 23 werden vor dem Komma am Ende ein             des Postpersonalrechtsgesetzes entfallen ist.\nSemikolon und die Angabe „Entscheidung über die\nAnnahme von Belohnungen, Geschenken und sons-                                       §2\ntigen Vorteilen“ eingefügt.\nVersorgungsbezüge\n2. In Nummer 24 wird die Angabe „§ 72a oder § 79a\ndes Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe                  Wer am 1. Juni 2009 zu dem Personenkreis nach § 1\n„§ 91 oder § 92 des Bundesbeamtengesetzes“ er-            Abs. 1 Nr. 4 des Bundessonderzahlungsgesetzes ge-\nsetzt.                                                    hört, hat vor Anwendung von Ruhens- und Anrech-\nnungsvorschriften Anspruch auf eine Sonderzahlung in\n3. In Nummer 25 wird die Angabe „§ 78 des Bundes-            Höhe von 2 Prozent der für die Zeit vom 1. Januar 2009\nbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 75 des               bis zum 30. Juni 2009 zustehenden Versorgungsbe-\nBundesbeamtengesetzes und Geltendmachung von              züge nach § 4 Abs. 2 des Bundessonderzahlungsge-\nHerausgabeansprüchen nach § 71 Abs. 2 des Bun-            setzes in der am 11. Februar 2009 geltenden Fassung.\ndesbeamtengesetzes“ ersetzt.                              Zuschläge nach den §§ 50a bis 50e des Beamtenver-\nsorgungsgesetzes und den §§ 70 bis 74 des Soldaten-\n4. In Nummer 26 wird die Angabe „§ 23 in Verbindung\nversorgungsgesetzes bleiben unberücksichtigt.\nmit § 8 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ durch\ndie Angabe „§ 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1\nSatz 1 und § 9 des Bundesbeamtengesetzes“ er-                                       §3\nsetzt.                                                                        Konkurrenzen\n5. In Nummer 31 wird die Angabe „§ 61 Abs. 2 und                Ein Anspruch nach § 1 entsteht nicht für den Zeit-\n§ 62 Abs. 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes“              raum, für den bereits eine Sonderzahlung nach § 3\ndurch die Angabe „§ 67 Abs. 3 sowie die §§ 68             Abs. 1 des Bundessonderzahlungsgesetzes in der bis\nund 69 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.                zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung zustand. Mit\n6. In Nummer 32 wird die Angabe „§ 63 Bundesbeam-            dem Anspruch auf eine einmalige Sonderzahlung nach\ntengesetz“ durch die Angabe „§ 70 des Bundes-             den §§ 1 und 2 ist eine Sonderzahlung nach § 2 Abs. 1\nbeamtengesetzes“ ersetzt.                                 und § 4 Abs. 1 des Bundessonderzahlungsgesetzes in\nder bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung aus-\n7. In Nummer 40 werden die Angabe „§ 90 Abs. 2 des           geschlossen.\nBundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 106\nAbs. 2 des Bundesbeamtengesetzes“ und der Punkt                                     §4\nam Satzende durch ein Komma ersetzt.\nKaufkraftausgleich\n8. Nach Nummer 40 wird folgende Nummer 41 ange-\nfügt:                                                        Die §§ 7 und 54 des Bundesbesoldungsgesetzes\nsind entsprechend anzuwenden.\n„41. Einschätzungen der Leistungen nach § 27\nAbs. 5, 6 und 8 des Bundesbesoldungsgeset-\nzes.“                                                                         §5\nAbzug für Pflegeleistungen\nArtikel 14\n§ 4a des Bundessonderzahlungsgesetzes in der am\nGesetz                               11. Februar 2009 geltenden Fassung ist entsprechend\nüber eine einmalige Sonderzahlung                     anzuwenden.\n(ESZG)\n§6\n§1                                               Ausschlusstatbestände\nDienst- und Amtsbezüge                           § 5 des Bundessonderzahlungsgesetzes ist anzu-\nwenden.\nWer am 1. Juni 2009 zu dem Personenkreis nach § 1\nAbs. 1 Nr. 1 bis 3 des Bundessonderzahlungsgesetzes\ngehört, hat Anspruch auf eine Sonderzahlung in Höhe                                    §7\nvon 2,5 Prozent der für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis                          Zahlungsweise\nzum 30. Juni 2009 zustehenden Bezüge nach § 2 Abs. 2\ndes Bundessonderzahlungsgesetzes in der am 11. Feb-             Die Sonderzahlung ist mit den laufenden Bezügen für\nruar 2009 geltenden Fassung. § 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2       den Monat Juli 2009 zu zahlen.","262            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009\nArtikel 15                            zeichen vom 18. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3438) wird\ndie Angabe „und nach § 71 des Bundesbeamtengeset-\nÄnderungen weiterer Vorschriften                    zes“ gestrichen.\n(1) In § 6 Abs. 2 zweiter Halbsatz des Dienstrecht-          (8) § 57 Abs. 3 des Bundesgrenzschutzgesetzes\nlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I            vom 18. August 1972 (BGBl. I S. 1834), das zuletzt\nS. 1183), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom               durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. Dezember\n26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) geändert worden ist,          2001 (BGBl. I S. 4013) geändert worden ist, wird wie\nwird die Angabe „§ 65 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbeam-          folgt geändert:\ntengesetzes“ durch die Angabe „§ 99 Abs. 2 Satz 3 des\nBundesbeamtengesetzes“ ersetzt.\n1. In Satz 2 wird die Angabe „§ 96 des Bundesbeam-\n(2) In § 4 des Gesetzes über die Ruhebezüge des               tengesetzes“ durch die Angabe „§ 120 Abs. 1 bis 3\nBundespräsidenten in der im Bundesgesetzblatt Teil III,          des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.\nGliederungsnummer 1100-2, veröffentlichten bereinig-\nten Fassung, wird nach dem Wort „geltenden“ die An-          2. In Satz 3 wird die Angabe „des § 98 Abs. 1 Nr. 4\ngabe „beihilfe- und“ eingefügt.                                  und 5 und der §§ 99 bis 103 des Bundesbeamten-\ngesetzes“ durch die Angabe „der §§ 122 bis 124 des\n(3) In § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtsver-            Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.\nhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre vom\n24. Juli 1974 (BGBl. I S. 1538), das zuletzt durch das          (9) In Artikel 2 § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über\nGesetz vom 15. Januar 1999 (BGBl. I S. 10) geändert          die Personalstruktur des Bundesgrenzschutzes vom\nworden ist, wird nach dem Wort „geltenden“ die An-           3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357) wird die Angabe „den\ngabe „beihilferechtlichen,“ eingefügt.                       §§ 11, 12, 29, 30, 31 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder § 48\ndes Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe\n(4) Nach § 1a des Gesetzes über die Nichtanpas-\n„§ 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 und 2, §§ 31, 32 Abs. 2,\nsung von Amtsgehalt und Ortszuschlag der Mitglieder\n§§ 33, 34 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, § 40 Abs. 2 oder § 41\nder Bundesregierung und der Parlamentarischen\nAbs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.\nStaatssekretäre vom 26. März 1993 (BGBl. I S. 390),\ndas zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juli\n2008 (BGBl. I S. 1582) geändert worden ist, wird fol-           (10) In § 6 Satz 4 der Bundespolizei-Laufbahnver-\ngender § 1b eingefügt:                                       ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n31. Januar 2003 (BGBl. I S. 143), die zuletzt durch die\nVerordnung vom 20. November 2008 (BGBl. I S. 2224)\n„§ 1b                               geändert worden ist, wird die Angabe „(§ 21 des Bun-\ndesbeamtengesetzes)“ durch die Angabe „(§ 19 des\nBezugsgröße B 11                          Bundesbeamtengesetzes)“ ersetzt.\nDie Mitglieder der Bundesregierung und die Parla-\nmentarischen Staatssekretäre des Bundes und die                 (11) § 6 des BSI-Errichtungsgesetzes vom 17. De-\nEmpfänger laufender Versorgungsbezüge aus einem              zember 1990 (BGBl. I S. 2834), das zuletzt durch Arti-\ndieser Amtsverhältnisse erhalten ihre gesetzlichen           kel 25 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I\nAmtsbezüge in Form des Amtsgehaltes und des Orts-            S. 2407) geändert worden ist, wird aufgehoben.\nzuschlages nur in Höhe der Beträge, die am 30. Juni\n2009 zugrunde zu legen waren. Diese Amtsbezüge                  (12) In § 4 Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes über die Bun-\nnehmen an den ab dem 1. Juli 2009 erfolgenden allge-         desnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunika-\nmeinen prozentualen Anpassungen der Besoldung der            tion, Post und Eisenbahnen vom 7. Juli 2005 (BGBl. I\nBundesbeamten der Besoldungsgruppe B 11 teil.“               S. 1970, 2009), das durch Artikel 27 der Verordnung\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-\n(5) In § 103 Satz 1 des Bundesverfassungsgerichts-        den ist, wird die Angabe „§ 26 Abs. 1 Satz 2 des Bun-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom               desbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 28 Abs. 2\n11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch         des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.\nArtikel 5 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I\nS. 2614) geändert worden ist, werden nach dem Wort              (13) In § 13 Abs. 1 des BDBOS-Gesetzes vom\n„versorgungsrechtlichen“ die Wörter „und beihilferecht-      28. August 2006 (BGBl. I S. 2039) wird die Angabe\nlichen“ eingefügt.                                           „§ 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die\nAngabe „§ 2 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.\n(6) In § 1 Abs. 2 des Gesetzes über das Amtsgehalt\nder Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts vom\n28. Februar 1964 (BGBl. I S. 133), das zuletzt durch            (14) § 125 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in\nArtikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I            der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999\nS. 2138) geändert worden ist, werden nach dem Wort           (BGBl. I S. 654), das zuletzt durch § 63 Abs. 1 Satz 2\n„besoldungsrechtlichen“ die Wörter „und beihilferecht-       und Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2008\nlichen“ eingefügt.                                           (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\n(7) In Nummer 1 der Bekanntmachung des Bundes-\npräsidenten über die Erteilung von Annahme- und              1. In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung „(1)“ ge-\nTragegenehmigungen für bestimmte Orden und Ehren-                strichen und Satz 2 aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009             263\n2. Absatz 2 wird aufgehoben.                                   2. § 11 wird aufgehoben.\n(15) Artikel X des Fünften Gesetzes zur Änderung               (20) Artikel 4 der Vierten Verordnung zur Änderung\nbeamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vor-              der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszu-\nschriften vom 19. Juli 1968 (BGBl. I S. 848), das durch        wendungen an Beamte und Richter des Bundes vom\nArtikel 15 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I          13. März 1990 (BGBl. I S. 486) wird aufgehoben.\nS. 334) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n(21) Die §§ 1 und 15 der Bundesnebentätigkeitsver-\n1. In Absatz 1 wird die Angabe „§ 83a Abs. 1 und des           ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n§ 160b Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ durch             12. November 1987 (BGBl. I S. 2376), die durch Artikel 5\ndie Angabe „§ 8 des Bundesbesoldungsgesetzes               des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306)\nund des § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes“ er-           geändert worden ist, werden aufgehoben.\nsetzt.\n(22) In § 14 der Sonderurlaubsverordnung in der\n2. In Absatz 2 wird die Angabe „§ 160b Abs. 1 Satz 2           Fassung der Bekanntmachung vom 11. November\ndes Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe                2004 (BGBl. I S. 2836), die zuletzt durch Artikel 3 der\n„§ 56 des Beamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.             Verordnung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1684) ge-\n3. Absatz 3 wird wie folgt geändert:                           ändert worden ist, wird die Angabe „§ 89 Abs. 3 des\nBundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 90\na) In Satz 1 wird die Angabe „§ 160b Abs. 2 des            Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.\nBundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe\n„§ 56 des Beamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.            (23) Die Elternzeitverordnung in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I\nb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 160b Abs. 2 Satz 4\nS. 2841), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 22 des\ndes Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe\nGesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), wird\n„§ 56 des Beamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.\nwie folgt geändert:\n(16) Das Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008\n1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 72a Abs. 4\n(BGBl. I S. 1010) wird wie folgt geändert:\nSatz 1 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die\n1. § 62 wird wie folgt geändert:                                   Angabe „§ 92 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“\na) Die Absätze 3, 4, 14 Nr. 1 und 5 und Absatz 19              ersetzt.\nwerden aufgehoben.                                     2. In § 4 Abs. 3 wird die Angabe „§§ 28 und 29\nb) In Absatz 13 Nr. 5 wird die Absatzbezeichnung               des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe\n„(8)“ durch die Absatzbezeichnung „(3)“ ersetzt.           „§§ 31, 32 und 40 Abs. 2 des Bundesbeamtengeset-\nzes“ ersetzt.\n2. § 63 wird wie folgt geändert:\n3. In § 5 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 3“\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\ngestrichen.\n„(2) § 62 Abs. 13 und 14 tritt für Bundesbeam-\n(24) In § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Versorgungsfondszuwei-\ntinnen und Bundesbeamte am 12. Februar 2009\nsungsverordnung vom 11. April 2007 (BGBl. I S. 549)\nin Kraft.“\nwird die Angabe „§ 41 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeam-\nb) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-           tengesetzes“ durch die Angabe „§ 51 Abs. 1 Satz 2 des\nsätze 3 und 4.                                         Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.\n(17) Artikel 4 der Achten Verordnung zur Änderung              (25) In § 9 Satz 1 der Verordnung über die Ausbil-\nder Arbeitszeitverordnung vom 9. Februar 1989 (BGBl. I         dung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugs-\nS. 227) wird aufgehoben.                                       dienst in der Bundespolizei vom 19. Dezember 2001\n(18) Die Mutterschutzverordnung in der Fassung der          (BGBl. I S. 3882), die zuletzt durch die Verordnung\nBekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I                  vom 20. Februar 2008 (BGBl. I S. 248) geändert worden\nS. 2828), geändert durch Artikel 2 der Verordnung              ist, wird die Angabe „§ 32 des Bundesbeamtengeset-\nvom 23. Februar 2006 (BGBl. I S. 427), wird wie folgt          zes“ durch die Angabe „§ 37 des Bundesbeamtenge-\ngeändert:                                                      setzes“ ersetzt.\n1. In § 4a Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 3“ ge-             (26) Die Verordnung über die Laufbahnen des Poli-\nstrichen.                                                  zeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag vom\n27. August 2003 (BGBl. I S. 1678), geändert durch Arti-\n2. In § 10 Abs. 3 wird die Angabe „§§ 28 und 29 des\nkel 62 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I\nBundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§§ 31,\nS. 1818), wird wie folgt geändert:\n32 und 40 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes“ er-\nsetzt.                                                     1. In § 6 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1\nSatz 2 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die\n(19) Die Verordnung über die Gewährung von Jubi-\nAngabe „§ 9 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes“\nläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bun-\nersetzt.\ndes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März\n1990 (BGBl. I S. 487), zuletzt geändert durch Artikel 11       2. In § 7 Abs. 2 wird die Angabe „(§ 21 des Bundes-\nder Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177),               beamtengesetzes)“ durch die Angabe „(§ 19 des\nwird wie folgt geändert:                                           Bundesbeamtengesetzes)“ ersetzt.\n1. In § 3 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 28 Abs. 3           3. In § 11 Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 wird die Angabe „§ 72a\ndes Bundesbesoldungsgesetzes“ durch die Angabe                 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die An-\n„§ 28 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes“ er-                 gabe „§ 92 Abs. 1 bis 4 des Bundesbeamtengeset-\nsetzt.                                                         zes“ ersetzt.","264            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009\n(27) Die Kriminal-Laufbahnverordnung vom 20. April           (30) In § 16 der Heilverfahrensverordnung vom\n2004 (BGBl. I S. 682), zuletzt geändert durch die Ver-       25. April 1979 (BGBl. I S. 502), die durch Artikel 12\nordnung vom 21. Juli 2008 (BGBl. I S. 1322), wird wie        der Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177)\nfolgt geändert:                                              geändert worden ist, wird die Angabe „§ 187 Abs. 2 des\nBundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 144\n1. In § 6 Abs. 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 2 des             Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.\nBundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 8\nAbs. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum             (31) Die Beamtenversorgungs-Übergangsverord-\n11. Februar 2009 geltenden Fassung“ ersetzt.             nung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n19. März 1993 (BGBl. I S. 369), zuletzt geändert durch\n2. In § 7 Abs. 2 wird die Angabe „(§ 21 des Bundes-          Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I\nbeamtengesetzes)“ durch die Angabe „(§ 19 des            S. 3592), wird wie folgt geändert:\nBundesbeamtengesetzes)“ ersetzt.                         1. § 2 wird wie folgt geändert:\n3. In § 15 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 wird die Angabe „§ 72a            a) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\nAbs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes“                  „7. Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsge-\ndurch die Angabe „§ 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bun-                 setzes sind nicht ruhegehaltfähig.“\ndesbeamtengesetzes“ ersetzt.\nb) In Nummer 9 Satz 1 wird die Angabe „(§ 14 Abs. 1\n(28) Die Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung                 des Beamtenversorgungsgesetzes)“ gestrichen.\nder Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459,        2. In der Anlage zu § 1 Abs. 1 wird die Angabe zu Teil A.\n2671), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 24 des Ge-          Gesetze wie folgt gefasst:\nsetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), wird\nwie folgt geändert:                                              „A. Gesetze\n1. Bundessonderzahlungsgesetz in der Fassung der\n1. In § 2 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 wird jeweils die An-             Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I\ngabe „§ 15 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes“                    S. 464), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 50\ndurch die Angabe „§ 26 Abs. 2 des Bundesbeamten-                des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I\ngesetzes“ ersetzt.                                              S. 160).\n2. In § 4 Abs. 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 2 des                 2. Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung vom\nBundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 8                    5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 261)“.\nAbs. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum             (32) Das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz vom\n11. Februar 2009 geltenden Fassung“ ersetzt.             12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861, 2962) wird wie\n3. In § 5 Abs. 3 wird die Angabe „(§ 21 des Bundes-          folgt geändert:\nbeamtengesetzes)“ durch die Angabe „(§ 19 des            1. In § 4 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1\nBundesbeamtengesetzes)“ ersetzt.                             Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes“ durch\ndie Angabe „§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundes-\n4. In § 6 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 26 Abs. 2,            beamtengesetzes“ ersetzt.\ndes § 42 Abs. 3 und des § 45 Abs. 1 des Bundes-\nbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 28 Abs. 2           2. § 6 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.\nund 3, des § 44 Abs. 2 bis 5 und des § 46 Abs. 1         3. In § 8 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 des\nbis 4 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.                    Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 11\nAbs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.\n5. In § 12 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 wird die Angabe „§ 72a\nAbs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes“           4. In § 10 Abs. 4 Nr. 3 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1\ndurch die Angabe „§ 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bun-          Satz 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die\ndesbeamtengesetzes“ ersetzt.                                 Angabe „§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbeam-\ntengesetzes“ ersetzt.\n6. In § 34 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 1        5. § 11 wird wie folgt geändert:\ndes Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe\n„§ 20 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in der                a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1\nbis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung“ er-                 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe\nsetzt.                                                          „§ 11 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ er-\nsetzt.\n(29) § 35 Abs. 2 der Verordnung über die Laufbahn,            b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nAusbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im\nBundesnachrichtendienst vom 22. Juni 2004 (BGBl. I                  aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 9 des Bundes-\nS. 1303), die durch Artikel 3 Abs. 43 des Gesetzes                      beamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 11\nvom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden                   des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.\nist, wird wie folgt geändert:                                       bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 9 Abs. 2 Satz 1\ndes Bundesbeamtengesetzes“ durch die\n1. In Satz 1 wird die Angabe „§ 32 Abs. 2 Satz 2 des                    Angabe „§ 11 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-\nBundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 37                       beamtengesetzes“ ersetzt.\nAbs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.\nc) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1\n2. In Satz 2 wird die Angabe „§ 92 des Bundesbeam-                  des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe\ntengesetzes“ durch die Angabe „§ 85 des Bundes-                 „§ 11 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ er-\nbeamtengesetzes“ ersetzt.                                       setzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009              265\n(33) In Artikel III § 7 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 erster Halb-   wird die Angabe „§ 77 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesol-\nsatz des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdiszipli-          dungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 77 Abs. 1 Satz 2\nnarrechts vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 725), das zuletzt     des Bundesbesoldungsgesetzes“ ersetzt.\ndurch Artikel 46 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989\n(40) In § 1 Satz 1 der Begrenzte Dienstfähigkeit Zu-\n(BGBl. I S. 2261) geändert worden ist, wird die Angabe\nschlagsverordnung vom 25. August 2008 (BGBl. I\n„§§ 158 bis 160, 164 und 165 des Bundesbeamtenge-\nS. 1751) wird nach der Angabe „Beamtinnen und\nsetzes“ durch die Angabe „§§ 53, 54, 61 und 62 des\nBeamte des Bundes“ die Angabe „sowie Richterinnen\nBeamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.\nund Richter des Bundes“ eingefügt.\n(34) § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die\n(41) Die Auslandstrennungsgeldverordnung in der\nGewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in\nFassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998\nder Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember\n(BGBl. I S. 189), zuletzt geändert durch Artikel 1 der\n1998 (BGBl. I S. 3494), die zuletzt durch Artikel 10 des\nVerordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I\nGesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582) geändert\nS. 2212), wird wie folgt geändert:\nworden ist, wird wie folgt gefasst:\n„2. Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwen-                1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 wird die Angabe „(§ 123a\ndungszuschlag nach dem 5. Abschnitt des Bun-                 des Beamtenrechtsrahmengesetzes)“ durch die An-\ndesbesoldungsgesetzes,“.                                     gabe „(§ 29 des Bundesbeamtengesetzes)“ ersetzt.\n(35) Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fas-          2. In § 12 Abs. 7 wird die Angabe „(§ 58 des Bundes-\nsung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998                      besoldungsgesetzes)“ durch die Angabe „(§ 52 des\n(BGBl. I S. 3497), zuletzt geändert durch Artikel 11              Bundesbesoldungsgesetzes)“ ersetzt.\ndes Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582), wird        3. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nwie folgt geändert:\na) In Satz 2 wird die Angabe „§ 53 Satz 3 in Verbin-\n1. § 5 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:                          dung mit Satz 1“ durch die Angabe „§ 52 Abs. 2“\n„3. Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwen-                   ersetzt.\ndungszuschlag nach dem 5. Abschnitt des Bun-\nb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 57“ durch die An-\ndesbesoldungsgesetzes,“.\ngabe „§ 54“ ersetzt.\n2. In § 20 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „(§ 55 oder\n§ 58a des Bundesbesoldungsgesetzes)“ durch die               (42) Das Bundesumzugskostengesetz in der Fas-\nAngabe „oder Auslandsverwendungszuschlag nach             sung des Artikels 1 des Gesetzes vom 11. Dezember\ndem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes“            1990 (BGBl. I S. 2682), zuletzt geändert durch § 62\nersetzt.                                                  Abs. 5 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I\nS. 1010), wird wie folgt geändert:\n(36) § 3 Nr. 2 der Verordnung über die Vergütung für\nSoldaten mit besonderer zeitlicher Belastung vom              1. § 4 wird wie folgt geändert:\n2. Juni 1989 (BGBl. I S. 1075), die zuletzt durch Artikel 7       a) In Absatz 2 Nr. 3 und 4 wird jeweils das Wort\nder Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177)                  „Ortszuschlag“ durch das Wort „Familienzu-\ngeändert worden ist, wird wie folgt gefasst:                         schlag“ ersetzt.\n„2. Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwen-                    b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 123a des Beam-\ndungszuschlag nach dem 5. Abschnitt des Bun-                    tenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe\ndesbesoldungsgesetzes,“.                                        „§ 29 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.\n(37) In § 2 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 sowie § 5      2. In § 5 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 40 Abs. 7“\nAbs. 2 Satz 3 der Leistungsprämien- und -zulagenver-              durch die Angabe „§ 40 Abs. 6“ ersetzt.\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n25. September 2002 (BGBl. I S. 3745), die zuletzt durch       3. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I              „2. Beschäftigungsverbote für die Berechtigte oder\nS. 3235) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe                  eine Familienangehörige (§ 6 Abs. 3 Satz 2\n„§ 27 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes“                      und 3) für die Zeit vor oder nach einer Entbin-\ndurch die Angabe „§ 27 Abs. 7 Satz 2 des Bundesbe-                     dung nach mutterschutzrechtlichen Vorschrif-\nsoldungsgesetzes“ ersetzt.                                             ten;“.\n(38) § 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der         (43) In § 1 Abs. 2 Nr. 7 der Trennungsgeldverordnung\nFassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001                in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni\n(BGBl. I S. 2239), die zuletzt durch Artikel 9 des Geset-     1999 (BGBl. I S. 1533), die zuletzt durch § 62 Abs. 6\nzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) geän-            des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) ge-\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                     ändert worden ist, wird die Angabe „§ 123a des Beam-\n1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 42a des             tenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe „§ 29 des\nBundesbeamtengesetzes oder entsprechendes Lan-            Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.\ndesrecht)“ durch die Angabe „(§ 45 des Bundes-\n(44) Die Auslandsumzugskostenverordnung in der\nbeamtengesetzes oder entsprechendes Landes-\nFassung der Bekanntmachung vom 25. November\nrecht)“ ersetzt.\n2003 (BGBl. I S. 2360), zuletzt geändert durch Artikel 2\n2. Absatz 3 wird aufgehoben.                                  der Verordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I\n3. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.                      S. 2212), wird wie folgt geändert:\n(39) In § 4 Abs. 6 Satz 3 der Leistungsbezügeverord-       1. In § 1 Abs. 4 wird die Angabe „§§ 7 und 54“ durch\nnung UniBw vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3504)                die Angabe „§ 55“ ersetzt.","266              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009\n2. In § 4 Abs. 5 wird die Angabe „§ 57“ durch die An-                 „in den Jahren 2008 und 2009 nimmt die Sonder-\ngabe „§ 54“ ersetzt.                                              zahlung an diesen Anpassungen teil.“\n3. In § 17 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 58“ durch die           c) Satz 4 wird aufgehoben.\nAngabe „§ 52“ ersetzt.                                         d) Im bisherigen Satz 5 wird die Angabe „Die §§ 7\n(45) Das Erste Gesetz zur Vereinheitlichung und                    und 54 des Bundesbesoldungsgesetzes sind“\nNeuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Län-                     durch die Angabe „§ 55 des Bundesbesoldungs-\ndern vom 18. März 1971 (BGBl. I S. 208), zuletzt ge-                  gesetzes ist“ ersetzt.\nändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. August            2. In § 3 Abs. 2 wird die Angabe „5 Prozent, in den\n1980 (BGBl. I S. 1509), wird wie folgt geändert:                   Jahren 2006 bis 2010 jedoch nur in Höhe von 2,5\n1. In Artikel IV werden die §§ 12 und 13 aufgehoben.               Prozent,“ durch die Angabe „2,44 Prozent“ ersetzt.\n2. In Artikel V werden die §§ 1 und 6 aufgehoben.              3. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „4,17 Prozent,\nin den Jahren 2006 bis 2010 jedoch nur in Höhe von\n(46) Das Zweite Gesetz zur Vereinheitlichung und\n2,085 Prozent,“ durch die Angabe „1,9608 Prozent“\nNeuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Län-\nersetzt.\ndern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), zuletzt ge-\nändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Dezember           4. § 4a wird aufgehoben.\n2007 (BGBl. I S. 2984), wird wie folgt geändert:               5. § 7 wird aufgehoben.\n1. Artikel III § 3 wird wie folgt geändert:                    6. § 8 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 141a Abs. 1           a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nSatz 1 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die\nAngabe „§ 37 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversor-               b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\ngungsgesetzes“ ersetzt.                                           „(2) Die §§ 2 bis 4 sind in der Zeit vom 1. Juli\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 141a Abs. 1 Satz 2              2009 bis zum 31. Dezember 2010 nicht anzuwen-\ndes Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe                    den.“\n„§ 37 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsge-              (51) In § 15 Abs. 1 Satz 4 des Bundesreisekostenge-\nsetzes“ ersetzt.                                        setzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), das durch\n2. Artikel IV § 3 wird aufgehoben.                             § 62 Abs. 7 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I\nS. 1010) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 123a\n3. In Artikel IX § 4 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 26       des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe\nAbs. 2 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die                „§ 29 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.\nAngabe „§ 28 Abs. 2 und 3 des Bundesbeamtenge-\nsetzes“ ersetzt.                                              (52) In Artikel 9 des Zweiten Gesetzes zur Änderung\ndienstrechtlicher Vorschriften (Angehörige des öffentli-\n(47) Die Kommunalbesoldungsverordnung des Bun-              chen Dienstes in Landesparlamenten) vom 30. Juli\ndes vom 7. April 1978 (BGBl. I S. 468), geändert durch         1979 (BGBl. I S. 1301), das durch Artikel 74 des Geset-\ndie Verordnung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2697),         zes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert\nwird aufgehoben.                                               worden ist, wird die Angabe „§ 89a des Bundesbeam-\n(48) Dem § 12a der Zweiten Besoldungs-Über-                 tengesetzes“ durch die Angabe „§ 40 Abs. 1 und § 90\ngangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung              Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.\nvom 27. November 1997 (BGBl. I S. 2764), die zuletzt              (53) In § 23 Abs. 7 Satz 3 des Bundesdatenschutz-\ndurch Artikel 12 des Gesetzes vom 29. Juli 2008                gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n(BGBl. I S. 1582) geändert worden ist, wird folgender          14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Arti-\nAbsatz 3 angefügt:                                             kel 1 des Gesetzes vom 22. August 2006 (BGBl. I\n„(3) § 2 Abs. 2 bis 4 ist auf Bundesbeamte, Soldaten        S. 1970) geändert worden ist, werden die Angabe „sind\nund Bundesrichter nicht anzuwenden.“                           die §§ 13 bis 20 und 21a Abs. 5“ durch die Angabe\n„sind § 12 Abs. 6 sowie die §§ 13 bis 20 und 21a\n(49) Artikel 12 § 2 des Sechsten Besoldungsände-\nAbs. 5“ und das Wort „zweijährigen“ durch das Wort\nrungsgesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I\n„vierjährigen“ ersetzt.\nS. 3702), das zuletzt durch Artikel 73 des Gesetzes\nvom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden             (54) § 6 Abs. 2 Satz 3 des Bundesgleichstellungs-\nist, wird aufgehoben.                                          gesetzes vom 30. November 2001 (BGBl. I S. 3234),\ndas durch Artikel 3 Abs. 11 des Gesetzes vom 14. Au-\n(50) Das Bundessonderzahlungsgesetz in der Fas-\ngust 2006 (BGBl. I S. 1897) geändert worden ist, wird\nsung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005\nwie folgt gefasst:\n(BGBl. I S. 464), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes\nvom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402), wird wie folgt ge-        „Ausnahmen auf Grund der Rechtsverordnung nach § 8\nändert:                                                        Abs. 1 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes bleiben\nunberührt.“\n1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n(55) In § 12 Abs. 1 Satz 2 des BfR-Gesetzes vom\na) In Satz 1 wird die Angabe „5 Prozent, in den Jah-       6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), das zuletzt durch\nren 2006 bis 2010 jedoch nur in Höhe von 2,5 Pro-       § 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. September 2005\nzent,“ durch die Angabe „2,44 Prozent“ ersetzt.         (BGBl. I S. 2618, 2653) geändert worden ist, wird die\nb) In Satz 3 wird der Punkt am Satzende durch ein          Angabe „§ 130 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmenge-\nSemikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-          setzes“ durch die Angabe „§ 136 Abs. 1 des Bundes-\nfügt:                                                   beamtengesetzes“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009                267\n(56) In § 7 Abs. 2 Satz 2 des BVL-Gesetzes vom              „sind die §§ 13 bis 20 und 21a Abs. 5“ durch die\n6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084), das zuletzt            Angabe „sind § 12 Abs. 6 sowie die §§ 13 bis 20\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. März 2008 (BGBl. I         und 21a Abs. 5“ und das Wort „zweijährigen“ durch\nS. 284, 1102) geändert worden ist, wird die Angabe             das Wort „vierjährigen“ ersetzt.\n„§ 130 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“\n(65) § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b der Heimatur-\ndurch die Angabe „§ 136 Abs. 1 des Bundesbeamten-\nlaubsverordnung vom 3. Juni 2002 (BGBl. I S. 1784),\ngesetzes“ ersetzt.\ndie zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 12. No-\n(57) In § 38 Abs. 4 Satz 2 des Weingesetzes in der          vember 2008 (BGBl. I S. 2212) geändert worden ist,\nFassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001                    wird wie folgt gefasst:\n(BGBl. I S. 985), das zuletzt durch das Gesetz vom\n19. Januar 2009 (BGBl. I S. 63) geändert worden ist,           „b) Kinder, die bei der Gewährung von Auslandszu-\nwird die Angabe „§§ 64 bis 69 des Bundesbeamtenge-                  schlag nach § 53 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesol-\nsetzes“ durch die Angabe „§§ 97 bis 104 des Bundes-                 dungsgesetzes berücksichtigungsfähig sind, und“.\nbeamtengesetzes“ ersetzt.                                         (66) In § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Allgemeinen\n(58) In § 3 Abs. 7 des THW-Helferrechtsgesetzes             Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006\nvom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), das zuletzt durch        (BGBl. I S. 1897), das zuletzt durch Artikel 19 Abs. 10\nArtikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I          des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840)\nS. 3592) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 58a“          geändert worden ist, wird die Angabe „§ 41 Abs. 1 des\ndurch die Angabe „§ 56“ ersetzt.                               Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 51\n(59) In § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Errichtung einer       Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.\nStiftung „Preußischer Kulturbesitz“ und zur Übertra-              (67) In § 21c Abs. 2 Satz 1 der Patentanwaltsausbil-\ngung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes                 dungs- und -prüfungsverordnung in der Fassung der\nPreußen auf die Stiftung in der im Bundesgesetzblatt           Bekanntmachung vom 8. Dezember 1977 (BGBl. I\nTeil III, Gliederungsnummer 224-3, veröffentlichten be-        S. 2491), die zuletzt durch Artikel 78 Abs. 11 des Ge-\nreinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 72 der            setzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) ge-\nVerordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) ge-          ändert worden ist, wird die Angabe „§ 66 Abs. 1 des\nändert worden ist, wird das Wort „mittelbare“ gestri-          Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 99\nchen.                                                          Abs. 1 Satz 2 und § 100 Abs. 1 des Bundesbeamten-\n(60) § 14 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung        gesetzes“ ersetzt.\n„Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutsch-\nland“ vom 28. Februar 1990 (BGBl. I S. 294), das durch            (68) In § 18 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zu Arti-\ndas Gesetz vom 20. August 1996 (BGBl. I S. 1326)               kel 45b des Grundgesetzes in der Fassung der Be-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                  kanntmachung vom 16. Juni 1982 (BGBl. I S. 677),\ndas zuletzt durch Artikel 4 Abs. 54 des Gesetzes vom\n1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 121 des Be-           5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, wer-\namtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe                den die Angabe „§ 11 Abs. 2 und 4“ durch die Angabe\n„§ 2 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.                   „§ 11 Abs. 2 und 4, § 12 Abs. 6“ und das Wort „zwei-\n2. In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 187 des Bun-          jährigen“ durch das Wort „vierjährigen“ ersetzt.\ndesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 144 des\n(69) In § 6a Satz 2 der Mutterschutzverordnung für\nBundesbeamtengesetzes“ ersetzt.\nSoldatinnen in der Fassung der Bekanntmachung vom\n(61) In § 12 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Errich-         18. November 2004 (BGBl. I S. 2858) wird die Angabe\ntung einer „Stiftung Jüdisches Museum Berlin“ vom              „Abs. 1 Satz 3“ gestrichen.\n16. August 2001 (BGBl. I S. 2138, 2171) wird die An-\ngabe „§ 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“                      (70) Die Personalaktenverordnung Soldaten vom\ndurch die Angabe „§ 2 des Bundesbeamtengesetzes“               31. August 1995 (BGBl. I S. 1159) wird wie folgt geän-\nersetzt.                                                       dert:\n(62) In § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Deutsche          1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 90 bis § 90g des\nNationalbibliothek vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1338)             Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe\nwird die Angabe „§ 121 des Beamtenrechtsrahmenge-                  „§§ 106 bis 114 des Bundesbeamtengesetzes“ er-\nsetzes“ durch die Angabe „§ 2 des Bundesbeamtenge-                 setzt.\nsetzes“ ersetzt.\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\n(63) § 30 Abs. 1 Satz 2 des Bundesentschädigungs-\ngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-             a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Per-\nrungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fas-                  sonalbearbeitung“ die Wörter „sowie der Perso-\nsung, das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom                   nalwirtschaft“ eingefügt.\n17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:\nist, wird wie folgt gefasst:\n„Die §§ 33, 34 Abs. 1 und § 51 des Beamtenversor-                         „(4) Wird die Personalakte nicht vollständig in\ngungsgesetzes und die Verordnung zur Durchführung                     Schriftform oder vollständig automatisiert ge-\ndes § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes (Heilver-                     führt, legt die personalverwaltende Stelle jeweils\nfahrensverordnung) sind entsprechend anzuwenden.“                     schriftlich fest, welche Teile in welcher Form ge-\nführt werden, und nimmt dies in das Verzeichnis\n(64) In § 36 Abs. 6 Satz 3 des Stasi-Unterlagen-Ge-\nnach Absatz 3 auf.“\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n18. Februar 2007 (BGBl. I S. 162) werden die Angabe                c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.","268             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                               6. § 7 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „ärzt-              a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nliche“ die Wörter „Dienstfähigkeits- und“ einge-               „Personalakten dürfen nur für Zwecke der Perso-\nfügt.                                                          nalführung, der Personalbearbeitung oder der\nb) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „stets“ gestri-               Personalwirtschaft automatisiert verarbeitet wer-\nchen.                                                          den.“\nc) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:                b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Die Beihilfeakte darf für andere als für Beihilfe-            „Personalaktendaten im Sinne des § 4 Abs. 1\nzwecke nur genutzt oder weitergegeben werden,                  und 4 in Gesundheitsunterlagen und Beihilfeak-\nwenn der Beihilfeberechtigte und bei der Beihilfe-             ten dürfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestim-\ngewährung berücksichtigte Angehörige im Einzel-                mung und nur von den übrigen Personaldateien\nfall einwilligen, die Einleitung oder Durchführung             technisch und organisatorisch getrennt und in\neines im Zusammenhang mit einem Beihilfean-                    dem jeweiligen Dienst automatisiert verarbeitet\ntrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen                 werden.“\nVerfahrens dies erfordert oder soweit es zur Ab-\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl,\neiner sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die                   „(3) Entscheidungen im Rahmen des Wehr-\nöffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegen-                dienstverhältnisses dürfen nicht ausschließlich\nden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen                  auf eine automatisierte Verarbeitung personenbe-\nPerson erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 5 gelten              zogener Daten gestützt werden, die der Bewer-\nentsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge                  tung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen.“\nund Heilverfahren.“                                         d) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Personalfüh-\nd) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                              rungsverfahren“ durch das Wort „Personalverwal-\n„(5) Abweichend von Absatz 4 Satz 5 dürfen                  tungsverfahren“ ersetzt.\npersonenbezogene Daten aus der Beihilfeakte                (71) § 4 Abs. 2 der Verordnung über das Ausbil-\nauch ohne Einwilligung der Betroffenen genutzt          dungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter vom 12. Sep-\noder an eine andere Behörde weitergegeben wer-          tember 2000 (BGBl. I S. 1406) wird wie folgt gefasst:\nden, soweit sie für die Festsetzung und Berech-            „(2) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind\nnung der Besoldung oder Versorgung oder für die         Grundgehalt und Amtszulagen nach dem Bundesbesol-\nPrüfung der Kindergeldberechtigung erforderlich         dungsgesetz.“\nsind. Dies gilt auch für Daten aus der Besol-\ndungsakte und der Versorgungsakte, soweit sie              (72) Artikel 1 des Verwendungsförderungsgesetzes\nfür die Festsetzung und Berechnung der Beihilfe         vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2091), das durch\nerforderlich sind.“                                     § 62 Abs. 12 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I\nS. 1010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n4. § 5 wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 Nr. 1a wird die Angabe „§ 125 Abs. 1 Satz 2\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die An-\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „den“ die                gabe „§ 46 Abs. 1 Nr. 2 des Soldatengesetzes“ er-\nWörter „dienstleistungsüberwachenden und“              setzt.\neingefügt.\n2. § 2 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „das zuständige\na) In Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buch-\nWehrbereichsgebührnisamt“ durch die Wörter\nstabe b, § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und § 21\n„die zuständige Wehrbereichsverwaltung“ er-\ndes Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe\nsetzt.\n„§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b, § 11 Abs. 1 Nr. 2\nb) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:                         und § 19 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.\n„3. für frühere Soldaten, die nicht mehr dienstfä-          b) In Nummer 4 Satz 4 wird die Angabe „§ 31 des\nhig oder, soweit keine Dienstleistung nach                Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe\ndem Soldatengesetz in Betracht kommt,                     „§ 34 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.\nnicht mehr wehrdienstfähig sind, vom Wehr-\n(73) Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Be-\ndienst ausgeschlossen oder befreit worden\nkanntmachung vom 13. August 2008 (BGBl. I\nsind, aus anderen als aus Altersgründen aus\nS. 1718), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom\nder Dienstleistungspflicht oder der Wehr-\n31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629), wird wie folgt geändert:\npflicht ausscheiden oder verstorben sind,\nbis zum Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt       1. § 1 wird wie folgt geändert:\ndes Ereignisses.“                                      a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nc) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-                   „(6) Wer zu dienstlichen Veranstaltungen nach\ngefügt:                                                        dem Fünften Abschnitt des Soldatengesetzes zu-\n„Für zahlungsbegründende Unterlagen nach                       gezogen wird, erhält während der Dauer seiner\nSatz 1 beträgt die Aufbewahrungsfrist sechs                    Dienstzeit Sachbezüge, jedoch keine Geldbezüge\nJahre.“                                                        nach Absatz 1.“\n5. In § 6 Satz 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort              b) In Absatz 7 wird die Angabe „§ 58a“ durch die\n„zwei“ ersetzt.                                                   Angabe „§ 56“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009               269\n2. In § 8f Satz 1 wird die Angabe „§ 58a Abs. 2“ durch            2. Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung vom\ndie Angabe „§ 58a Abs. 1“ ersetzt.                               5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 261).\n3. In § 8f Satz 1 wird die Angabe „§ 58a Abs. 1“ durch            B. Rechtsverordnungen\ndie Angabe „§ 56 Abs. 1“ ersetzt.                             1. Verordnung über die Übertragung von Zuständig-\n(74) Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung                  keiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung im\nder Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I                     Geschäftsbereich des Bundesministeriums der\nS. 253), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes               Verteidigung vom 24. Oktober 2002 (BGBl. I\nvom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629), wird wie folgt ge-              S. 4334), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes\nändert:                                                              vom 4. Mai 2005 (BGBl. I S. 1234).\n1. In § 9 Abs. 8 Satz 3 wird nach dem Wort „Besol-                2. Berufsförderungsverordnung vom 23. Oktober\ndungsdienstalters“ die Angabe „oder, bei Beamten                 2006 (BGBl. I S. 2336).\nund Richtern des Bundes, für den Beginn der Erfah-            3. Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen in\nrungszeit“ eingefügt.                                            der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April\n2. Dem § 12 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:                     1985 (BGBl. I S. 722).\n„Bei Einstellung als Beamter oder Richter des Bun-            4. Stellenvorbehaltsverordnung vom 24. August\ndes gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle              1999 (BGBl. I S. 1906), geändert durch Artikel 4\ndes Besoldungsdienstalters die Erfahrungszeit tritt.“            des Gesetzes vom 4. Mai 2005 (BGBl. I S. 1234).\n3. In § 16a Abs. 2 wird nach der Angabe „§ 125 Abs. 1             5. Verordnung über die einmalige Unfallentschädi-\nSatz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ die An-                  gung gemäß § 63 des Soldatenversorgungsge-\ngabe „oder § 31 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamten-                  setzes in der Fassung der Bekanntmachung\ngesetzes“ eingefügt.                                             vom 29. Juni 1977 (BGBl. I S. 1178), zuletzt ge-\nändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Au-\n4. § 17 wird wie folgt geändert:                                     gust 2001 (BGBl. I S. 2093).“\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                     (77) In § 7 Abs. 4 Satz 2 des Eignungsübungsgeset-\nzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nnummer 53-5, veröffentlichten bereinigten Fassung,\n„(2) Auf Bundesbeamte, denen mit der Be-            das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 31. Juli\ngründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe          2008 (BGBl. I S. 1629) geändert worden ist, wird nach\nnicht gleichzeitig ein Amt verliehen wird, sind § 9    dem Wort „Besoldungsdienstalters“ die Angabe „oder,\nAbs. 8 Satz 4 bis 6, § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 2       bei Beamten und Richtern des Bundes, für den Beginn\nund 3 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden        der Erfahrungszeit“ eingefügt.\nFassung anzuwenden.“\n(78) Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Be-\n(75) Die Verordnung zur Durchführung des § 27 des          kanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346,\nSoldatenversorgungsgesetzes vom 31. Oktober 1977              2301), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes\n(BGBl. I S. 1957) wird aufgehoben.                            vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629), wird wie folgt ge-\nändert:\n(76) Die      Soldatenversorgungs-Übergangsverord-\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                    1. In § 28 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 62 des\n24. März 1993 (BGBl. I S. 378), zuletzt geändert durch            Bundesbeamtengesetzes findet“ durch die Angabe\nArtikel 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I             „Die §§ 66 und 67 des Bundesbeamtengesetzes fin-\nS. 3592), wird wie folgt geändert:                                den“ ersetzt.\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                               2. In § 45a Abs. 1 wird die Angabe „§ 125c Abs. 1 bis 6\ndes Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die An-\na) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:                           gabe „§ 115 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.\n„6. Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsge-              (79) In § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Finanz- und Personal-\nsetzes sind nicht ruhegehaltfähig.“               statistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nb) In Nummer 10 Satz 1 und 4 wird jeweils die An-         vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438) werden nach der\ngabe „§ 26 Abs. 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 26        Angabe „Dienst- oder Lebensaltersstufe“ die Wörter\nAbs. 1 bis 4 und 10“ ersetzt.                          „oder Stufe der Bezügetabelle“ eingefügt.\n2. In der Anlage Verzeichnis der zum Soldatenversor-             (80) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung\ngungsgesetz erlassenen Rechts- und Verwaltungs-           der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I\nvorschriften und Richtlinien werden die Angaben zu        S. 4210; 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 5\nTeil A. Gesetze und Teil B. Rechtsverordnungen wie        des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I\nfolgt gefasst:                                            S. 3018), wird wie folgt geändert:\n1. In § 3 Nr. 1 Buchstabe d, § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buch-\n„A. Gesetze\nstabe c, § 41 Abs. 1 Satz 5 und § 42b Abs. 1 Satz 4\n1. Bundessonderzahlungsgesetz in der Fassung der              Nr. 4 wird jeweils die Angabe „Zuschuss nach § 4a\nBekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I               der Mutterschutzverordnung oder einer entspre-\nS. 464), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 50         chenden Landesregelung“ durch die Wörter „Zu-\ndes Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I                  schuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor\nS. 160).                                                   oder nach einer Entbindung sowie für den Entbin-","270             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009\ndungstag während einer Elternzeit nach beamten-              (86) In § 9 Abs. 1 des Finanzdienstleistungsauf-\nrechtlichen Vorschriften“ ersetzt.                        sichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310),\n2. In § 3 Nr. 64 Satz 3 wird die Angabe „§ 54 des Bun-        das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 19. De-\ndesbesoldungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 55             zember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist,\ndes Bundesbesoldungsgesetzes“ ersetzt.                    wird die Angabe „ ; sie sind mittelbare Bundesbeamte“\ngestrichen.\n3. In § 95 Abs. 3 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 123a\ndes Beamtenrechtsrahmengesetzes“ die Angabe                  (87) In § 3 Abs. 3 Satz 3 der Anlage zur Verordnung\n„oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes“ eingefügt.          über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienst-\nleistungsaufsicht vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1499),\n(81) Das Haushaltsstrukturgesetz vom 18. Dezember\ndie zuletzt durch die Verordnung vom 6. August 2008\n1975 (BGBl. I S. 3091), zuletzt geändert durch Artikel 6\n(BGBl. I S. 1731) geändert worden ist, wird die Angabe\ndes Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I\n„(§ 60 des Bundesbeamtengesetzes)“ durch die An-\nS. 2682), wird wie folgt geändert:\ngabe „(§ 66 des Bundesbeamtengesetzes)“ ersetzt.\n1. In Artikel 1 § 4 Satz 6 wird die Angabe „§ 156 Abs. 2\n(88) In § 11 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die\ndes Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe\nErrichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und\n„§ 50 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes“ er-\nErnährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019),\nsetzt.\ndas zuletzt durch Artikel 188 der Verordnung vom\n2. In Artikel 3 § 2 Abs. 2 wird die Angabe „§ 109 des         31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden\nBundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 5              ist, wird das Wort „mittelbare“ gestrichen.\nAbs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes“ er-\n(89) In § 17 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsschutzgesetzes\nsetzt.\nvom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch\n3. Artikel 5 wird aufgehoben.                                 Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I\n(82) Das Bundesrechnungshofgesetz vom 11. Juli             S. 2130) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 171\n1985 (BGBl. I S. 1445), zuletzt geändert durch Artikel 17     des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe\ndes Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), wird         „§ 125 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.\nwie folgt geändert:                                              (90) § 99 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März\n1. In § 3 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 48 Abs. 2          2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 5 des\nund 3 des Deutschen Richtergesetzes“ durch die            Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2917;\nAngabe „§ 48 Abs. 2, 4 und 5 des Deutschen Rich-          2009 I S. 23) geändert worden ist, wird wie folgt geän-\ntergesetzes“ ersetzt.                                     dert:\n2. § 22 wird aufgehoben.                                      1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(83) Das Gesetz über die Bundesanstalt für Immobi-             a) In Satz 2 wird die Angabe „§ 121 Nr. 2 des Be-\nlienaufgaben vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235)                  amtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe\nwird wie folgt geändert:                                             „§ 2 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.\n1. § 5 wird wie folgt geändert:                                   b) In Satz 3 wird das Wort „mittelbare“ gestrichen.\na) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 41 Abs. 1        2. In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 187 Abs. 1\ndes Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe                des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe\n„§ 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes“              „§ 144 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.\nersetzt.\n(91) Artikel 4 des Bundesknappschaft-Errichtungs-\nb) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 26 Abs. 1        gesetzes vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 974), das zuletzt\nSatz 2 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die            durch Artikel 31 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982\nAngabe „§ 28 Abs. 2 des Bundesbeamtengeset-            (BGBl. I S. 1857) geändert worden ist, wird wie folgt\nzes“ ersetzt.                                          geändert:\n2. In § 11 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „ ; sie sind         1. § 10 wird wie folgt geändert:\nmittelbare Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte“\ngestrichen.                                                   a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ ge-\nstrichen.\n3. In § 18 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 130 Abs. 1\nSatz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch                 b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.\ndie Angabe „§ 136 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeam-           2. Die §§ 11 und 13 werden aufgehoben.\ntengesetzes“ ersetzt.\n(92) Das Gesetz über die Errichtung der Bundes-\n(84) In § 3 Satz 3 des Bundeswertpapierverwal-             versicherungsanstalt für Angestellte in der im Bundes-\ntungspersonalgesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I              gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 827-7, veröf-\nS. 1466, 1469) wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 Satz 1             fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\ndes Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 3              Artikel 248 der Verordnung vom 31. Oktober 2006\nAbs. 2 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.                    (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:\n(85) In § 3 Satz 4 der Verordnung zur Durchführung         1. § 10 wird wie folgt geändert:\ndes § 11 Abs. 3 des Rechtsträger-Abwicklungsgeset-\nzes vom 12. Mai 1967 (BGBl. I S. 538) wird die Angabe             a) In Absatz 1 wird das Wort „mittelbare“ gestrichen.\n„Die Vorschriften der §§ 158, 159 des Bundesbeamten-              b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 187 Abs. 1\ngesetzes finden keine Anwendung“ durch die Angabe                    des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe\n„Die Vorschrift des § 53 des Beamtenversorgungsge-                   „§ 144 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ er-\nsetzes ist nicht anzuwenden“ ersetzt.                                setzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009               271\n2. Die §§ 15 und 31 werden aufgehoben.                       1. § 382 wird wie folgt geändert:\n(93) Das Gesetz zu Übergangsregelungen zur Orga-              a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 41 Abs. 1\nnisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung              des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe\nvom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242, 3292), geän-                 „§ 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes“\ndert durch Artikel 251 der Verordnung vom 31. Oktober               ersetzt.\n2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:                 b) In Absatz 8 wird die Angabe „§ 26 Abs. 1 Satz 2\ndes Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                     „§ 28 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes“ er-\nsetzt.\na) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 128, 129,\n130 Abs. 1, §§ 131 und 133 des Beamtenrechts-         2. § 387 wird wie folgt geändert:\nrahmengesetzes“ durch die Angabe „§§ 134, 135\na) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „mittelbare“ ge-\nund 136 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ er-\nstrichen.\nsetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 187 Abs. 1\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 132 Abs. 1 des                des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe\nBeamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die An-                   „§ 144 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ er-\ngabe „§ 137 Abs. 1 des Bundesbeamtengeset-                   setzt.\nzes“ ersetzt.\nc) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 28 Abs. 2\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                     Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes“ durch\ndie Angabe „§ 28 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbe-\na) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 128, 129, 130                soldungsgesetzes“ ersetzt.\nAbs. 1, §§ 131 bis 133 des Beamtenrechtsrah-\n3. In § 389 Abs. 8 wird die Angabe „§ 42 Abs. 3 und\nmengesetzes“ durch die Angabe „§§ 134 bis 136\ndes § 42a des Bundesbeamtengesetzes“ durch die\nAbs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.\nAngabe „§ 44 Abs. 2 bis 5 und des § 45 des Bun-\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird die Abgabe „§§ 128, 129,          desbeamtengesetzes“ ersetzt.\n130 Abs. 1, §§ 131 und 133 des Beamtenrechts-         4. In § 390 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe „§§ 28 bis 30\nrahmengesetzes“ durch die Angabe „§§ 134                  des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe\nbis 136 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ er-             „§§ 31 bis 33 und 40 Abs. 2 des Bundesbeamtenge-\nsetzt.                                                    setzes“ ersetzt.\nc) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 132 Abs. 1      5. § 436 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ndes Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die                a) In Satz 1 wird das Wort „unmittelbare“ gestrichen.\nAngabe „§ 137 Abs. 1 des Bundesbeamtengeset-\nzes“ ersetzt.                                             b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 42 Abs. 4 des Bun-\ndesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 52\n3. In § 3 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 128, 129, 130                  des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.\nAbs. 1, §§ 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmen-             (97) § 143 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\ngesetzes“ durch die Angabe „§§ 134, 135 und 136          – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der\nAbs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.               Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I\n4. In § 4 Abs. 3 Satz 3 wird nach der Angabe „§ 13           S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 3 des Ge-\nAbs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes“ die           setzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2959) ge-\nAngabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom            ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n6. August 2002 (BGBl. I S. 3020)“ eingefügt.             1. In Absatz 1 wird die Angabe „§ 121 des Beamten-\nrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe „§ 2 des\n(94) In § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundeselterngeld- und            Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.\nElternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I\nS. 2748), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Januar        2. In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „des 65. Lebens-\n2009 (BGBl. I S. 61) geändert worden ist, wird nach der          jahres“ durch die Angabe „der für Bundesbeamte\nAngabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes“                  geltenden Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2\ndie Angabe „oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes“                 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.\neingefügt.                                                   3. In Absatz 8 Satz 3 wird die Angabe „§ 187 Abs. 1“\ndurch die Angabe „§ 144 Abs. 1“ ersetzt.\n(95) In § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Bundeskindergeldgeset-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Ja-               (98) Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzli-\nnuar 2009 (BGBl. I S. 142) wird nach der Angabe              che Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\n„§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ die An-             7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert\ngabe „oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder               durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008\n§ 20 des Beamtenstatusgesetzes“ eingefügt.                   (BGBl. I S. 2959), wird wie folgt geändert:\n1. § 144 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n(96) Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsför-\nderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,              „Dies gilt nicht für Unfallversicherungsträger mit\nBGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1           Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 121 des Beam-\ndes Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I                      tenrechtsrahmengesetzes oder des § 2 des Bundes-\nS. 2959), wird wie folgt geändert:                               beamtengesetzes.“","272             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009\n2. § 144 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                       2. In Nummer 4 wird die Angabe „§ 87a des Bundes-\nbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 76 des Bun-\n„Dies gilt nicht für Unfallversicherungsträger mit\ndesbeamtengesetzes“ ersetzt.\nDienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Bundes-\nbeamtengesetzes oder des § 2 des Beamtenstatus-              (102) In § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 sowie § 10\ngesetzes.“                                                Abs. 1 Satz 1 der Postunfallkassenverordnung vom\n11. Januar 1995 (BGBl. I S. 20), die durch Artikel 400\n3. In § 148 Abs. 1 Satz 1, § 149 Abs. 1 Satz 1 sowie in\nder Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)\n§ 149a Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Angabe\ngeändert worden ist, wird jeweils die Angabe „§ 87a\n„§ 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch\ndes Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe\ndie Angabe „§ 2 des Bundesbeamtengesetzes“ er-\n„§ 76 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.\nsetzt.\n(103) In § 8 des Postumwandlungsgesetzes vom\n4. In § 148 Abs. 1 Satz 2, § 149 Abs. 1 Satz 2 sowie in\n14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2339), das zuletzt\n§ 149a Abs. 1 Satz 2 werden jeweils das Wort „mit-\ndurch Artikel 3 Abs. 9 des Gesetzes vom 12. Juli 2006\ntelbare“ gestrichen.\n(BGBl. I S. 1466) geändert worden ist, wird die Angabe\n5. § 218b wird wie folgt geändert:                            „der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 79 des\na) In Absatz 4 wird die Angabe „§§ 128 bis 131            Bundesbeamtengesetzes (Beihilfevorschriften)“ durch\nund 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“               die Angabe „§ 80 des Bundesbeamtengesetzes und\ndurch die Angabe „§§ 134 bis 136 des Bundes-           der hierzu nach § 80 Abs. 4 des Bundesbeamtengeset-\nbeamtengesetzes“ ersetzt.                              zes erlassenen Rechtsverordnung“ ersetzt.\nb) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 132 Abs. 2          (104) Das Postpersonalrechtsgesetz vom 14. Sep-\ndes Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die             tember 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), zuletzt geändert\nAngabe „§ 137 Abs. 2 des Bundesbeamtengeset-           durch Artikel 270 der Verordnung vom 31. Oktober\nzes“ ersetzt.                                          2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:\n(99) § 78 Abs. 1 Satz 4 des Zehnten Buches Sozial-          1. In § 1 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1\ngesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozial-                bis 4, § 32 oder § 35 Satz 2 des Bundesbeamten-\ndatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung                    gesetzes“ durch die Angabe „§ 32 Abs. 1 Nr. 2, § 34\nvom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch            Abs. 1 bis 3, § 36 oder § 37 des Bundesbeamten-\nArtikel 6 Nr. 2a des Gesetzes vom 21. Dezember 2008                gesetzes“, die Angabe „§ 42 Abs. 1 bis 3 oder § 46\n(BGBl. I S. 2940) geändert worden ist, wird die Angabe             des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe\n„§ 125c des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die                 „§ 44 oder § 49 des Bundesbeamtengesetzes“\nAngabe „§ 115 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.                  und die Angabe „§ 42a des Bundesbeamtengeset-\nzes“ durch die Angabe „§ 45 des Bundesbeamten-\n(100) Das Bundesanstalt Post-Gesetz vom 14. Sep-                gesetzes“ ersetzt.\ntember 1994 (BGBl. I S. 2325), zuletzt geändert durch\nArtikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2005                  2. In § 2 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „unmittelbare“\n(BGBl. I S. 2746), wird wie folgt geändert:                        gestrichen.\n1. § 16 wird wie folgt geändert:                               3. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1 bis 4, § 32          a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1\noder § 35 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes“                    Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die\ndurch die Angabe „§ 32 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 1               Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamten-\nbis 3, § 36 oder § 37 des Bundesbeamtengeset-                  gesetzes“ und die Angabe „§ 45 des Bundes-\nzes“, die Angabe „§ 42 Abs. 1 bis 3 oder § 46 des              beamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 46 des\nBundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe                        Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.\n„§ 44 oder § 49 des Bundesbeamtengesetzes“                  b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nund die Angabe „§ 42a des Bundesbeamtenge-\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1\nsetzes“ durch die Angabe „§ 45 des Bundes-\nNr. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ durch\nbeamtengesetzes“ ersetzt.\ndie Angabe „§ 26 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-\nb) Satz 2 wird aufgehoben.                                            beamtengesetzes“ ersetzt.\n2. § 23 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                               bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 72 Abs. 4\na) In Satz 1 wird das Wort „mittelbare“ gestrichen.                   des Bundesbeamtengesetzes“ durch die An-\ngabe „§ 87 Abs. 3 des Bundesbeamtenge-\nb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 187 des Bundes-                       setzes“ ersetzt.\nbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 144 des\nc) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1\nBundesbeamtengesetzes“ ersetzt.\nNr. 2 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die\n(101) § 2 Abs. 1 des Postsozialversicherungsorgani-                Angabe „§ 26 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamten-\nsationsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I                       gesetzes“ ersetzt.\nS. 2325, 2338), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 11 des\nd) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 80b des Bundes-\nGesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert\nbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 84 des\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nBundesbeamtengesetzes“ ersetzt.\n1. In Nummer 2 wird die Angabe „§ 79 des Bundes-\n4. § 4 wird wie folgt geändert:\nbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 78 des Bun-\ndesbeamtengesetzes“ ersetzt.                                   a) Absatz 2 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009                 273\nb) Absatz 3 Satz 7 wird wie folgt gefasst:              des Bundesbeamtengesetzes ist das Bundesministe-\nrium der Finanzen.“\n„Der Aufstieg in den Stufen des Grundgehalts\nwird durch die Zeit der Beurlaubung nicht verzö-        (109) § 7 Abs. 1 des Personalrechtlichen Begleitge-\ngert.“                                               setzes zum Telekommunikationsgesetz vom 17. Dezem-\nber 1997 (BGBl. I S. 3108), das zuletzt durch Artikel 3\n5. In § 7 Abs. 2 wird die Angabe „§ 78 des Bundes-         des Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I\nbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 75 des             S. 2746) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nBundesbeamtengesetzes“ ersetzt.\n1. In Satz 1 wird die Angabe „§ 72a Abs. 4 Nr. 2 des\n6. In § 10 Abs. 6 wird die Angabe „§ 58 Abs. 1 Satz 2“         Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 92\ndurch die Angabe „§ 52 Abs. 3 Satz 2“ ersetzt.              Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.\n7. In § 10 Abs. 6 wird die Angabe „§ 123a des Beam-        2. In Satz 2 wird nach der Angabe „§ 13 Abs. 1 und 4\ntenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe „§ 29             des Bundesbesoldungsgesetzes“ die Angabe „in der\ndes Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.                         Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002\n8. In § 14 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „der allge-           (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-\nmeinen Verwaltungsvorschrift zu § 79 des Bundes-            setzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582) geändert\nbeamtengesetzes (Beihilfevorschriften)“ durch die           worden ist,“ angefügt.\nAngabe „§ 80 des Bundesbeamtengesetzes und                 (110) § 4 des Gesetzes zur Verbesserung der perso-\nder hierzu nach § 80 Abs. 4 des Bundesbeamten-          nellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in\ngesetzes erlassenen Rechtsverordnung“ ersetzt.          den Postnachfolgeunternehmen vom 27. Dezember\n1993 (BGBl. I S. 2378, 2426; 1994 I S. 2325), das zu-\n9. In § 16 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „entspre-\nletzt durch das Gesetz vom 10. November 2006 (BGBl. I\nchend dem Bundessonderzahlungsgesetz“ durch\nS. 2589) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ndie Angabe „entsprechend dem Bundessonder-\nzahlungsgesetz in der bis 30. Juni 2009 geltenden       1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nFassung“ ersetzt.                                           a) In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2010“\n10. In § 19 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 26 Abs. 1               durch die Angabe „31. Dezember 2012“ ersetzt.\nSatz 2 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die An-             b) Satz 2 wird aufgehoben.\ngabe „§ 28 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes“\nund die Angabe „§ 41 Abs. 1 des Bundesbeamten-          2. In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 3 des\ngesetzes“ durch die Angabe „§ 51 Abs. 1 und 2 des           Beamtenversorgungsgesetzes“ durch die Angabe\nBundesbeamtengesetzes“ ersetzt.                             „§ 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in\nder bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung“\n(105) In § 2a Satz 1 der Telekom-Arbeitszeitverord-           ersetzt.\nnung 2000 vom 23. Juni 2000 (BGBl. I S. 931), die zu-\nletzt durch die Verordnung vom 15. Dezember 2005                (111) In § 8b Abs. 2 Satz 1 des Bundesbahngeset-\n(BGBl. I S. 3490) geändert worden ist, wird die Angabe       zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\n„§ 123a Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“              nummer 931-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\ndurch die Angabe „§ 29 Abs. 1 des Bundesbeamtenge-           das zuletzt durch Artikel 305 der Verordnung vom\nsetzes“ ersetzt.                                             31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden\nist, werden die Angabe „§ 26 Abs. 1 Satz 2 des Bun-\n(106) In § 2 Abs. 2 Satz 1 der Postleistungszulagen-      desbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 28 Abs. 2\nverordnung vom 3. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1833),           des Bundesbeamtengesetzes“ und die Angabe „(§ 41\ndie zuletzt durch § 10 Satz 2 der Verordnung vom             Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes)“ durch die An-\n13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2938) geändert worden          gabe „(§ 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengeset-\nist, wird die Angabe „§ 72 Abs. 2 des Bundesbeamten-         zes)“ ersetzt.\ngesetzes“ durch die Angabe „§ 88 des Bundesbeam-\n(112) § 7 des Bundeseisenbahnneugliederungsge-\ntengesetzes“ ersetzt.\nsetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378;\n(107) In § 8 Satz 1 der Post-Arbeitszeitverordnung        1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 306 der Ver-\n2003 vom 9. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2495), die zu-         ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) ge-\nletzt durch die Verordnung vom 19. November 2008             ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 2223) geändert worden ist, wird die Angabe       1. In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „unmittelbare“ ge-\n„§ 123a Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“                  strichen.\ndurch die Angabe „§ 29 Abs. 1 des Bundesbeamtenge-\nsetzes“ ersetzt.                                             2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n(108) § 11 Abs. 3 des Gesetzes zur Errichtung einer           a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1 Nr. 1\nMuseumsstiftung Post und Telekommunikation vom                       des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe\n14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2382), das durch                „§ 26 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes“\nArtikel 225 der Verordnung vom 29. Oktober 2001                      ersetzt.\n(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt            b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 72 Abs. 2 des\ngefasst:                                                             Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe\n„(3) Oberste Dienstbehörde für den Kurator ist das                „§ 88 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.\nBundesministerium der Finanzen, für die übrigen Be-          3. In Absatz 5 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1 Nr. 2 des\namten der Stiftung das Kuratorium. Die für die Aufsicht          Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 26\nzuständige oberste Bundesbehörde im Sinne des § 144              Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.","274            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009\n(113) In § 20 Satz 4 der Eisenbahn-Laufbahnverord-        amtenversorgungsgesetzes in der vom 1. Juli 2009 an\nnung vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2703), die durch       geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-\nArtikel 496 der Verordnung vom 31. Oktober 2006              chen.\n(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird die Angabe\n(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann\n„§ 21 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe\nden Wortlaut des Soldatengesetzes, des Soldatenver-\n„§ 19 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.\nsorgungsgesetzes und der Verordnung über das Aus-\n(114) In § 12 Abs. 1 Satz 5 des Seesicherheits-Un-        bildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter in der vom\ntersuchungs-Gesetzes vom 16. Juni 2002 (BGBl. I              1. Juli 2009 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-\nS. 1815, 1817), das durch Artikel 322 der Verordnung         blatt bekannt machen.\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-\nden ist, wird das Wort „unmittelbare“ gestrichen.\nArtikel 17\n(115) In § 4 Abs. 1 Satz 5 des Flugunfall-Untersu-\nchungs-Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I                            Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nS. 2470), das zuletzt durch Artikel 330 der Verordnung          (1) Artikel 4 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-         sowie Artikel 5 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa\nden ist, wird das Wort „unmittelbare“ gestrichen.            treten mit Wirkung vom 24. Juni 2005 in Kraft.\n(116) Das Gesetz zur Übernahme der Beamten und\n(2) Artikel 4 Nr. 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa\nArbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung vom\nund cc, Buchstabe c sowie Artikel 5 Nr. 6 treten mit\n23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370, 1376), zuletzt geändert\nWirkung vom 13. April 2007 in Kraft.\ndurch Artikel 331 der Verordnung vom 31. Oktober\n2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:                (3) Artikel 15 Abs. 31 Nr. 1, Abs. 50 Nr. 1 Buchstabe b\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                              und Abs. 76 Nr. 1 Buchstabe a treten mit Wirkung vom\n1. Januar 2008 in Kraft.\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 41 Abs. 3 Satz 2        (4) Artikel 4 Nr. 35 Buchstabe c, Nr. 36 Buchstabe c\ndes Bundesbeamtengesetzes“ durch die An-          und Nr. 48 Buchstabe b sowie Artikel 5 Nr. 18 Buch-\ngabe „§ 53 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeam-          stabe c, Nr. 19 Buchstabe c und Nr. 37 treten mit Wir-\ntengesetzes“ ersetzt.                             kung vom 28. März 2008 in Kraft.\nbb) In Satz 2 werden die Angabe „§ 41 Abs. 3             (5) Artikel 2 Nr. 62 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa,\nSatz 2 des Bundesbeamtengesetzes“ durch           bb und dd, Buchstabe c und Nr. 69 treten mit Wirkung\ndie Angabe „§ 53 Abs. 2 Satz 2 des Bundes-        vom 1. Januar 2009 in Kraft.\nbeamtengesetzes“ und die Angabe „§ 41                (6) Artikel 15 Abs. 98 Nr. 2 tritt am 1. April 2009 in\nAbs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes“          Kraft.\ndurch die Angabe „§ 53 Abs. 1 Satz 2 des\nBundesbeamtengesetzes“ ersetzt.                      (7) Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 8, 9, 13, 18, 20, 22\nBuchstabe c, Nr. 26, 29 Buchstabe b, c und d, Nr. 32\nb) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 41 Abs. 2\nBuchstabe b, Nr. 56 bis 58, 61, 62 Buchstabe a Dop-\nSatz 2 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die\npelbuchstabe cc, Buchstabe f, Nr. 63 Buchstabe a\nAngabe „§ 53 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamten-\nDoppelbuchstabe bb, Nr. 65, 66, 68 und 69a, Artikel 3,\ngesetzes“ ersetzt.\nArtikel 4 Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 5 Buchstabe a Doppel-\n2. § 2a Abs. 2 wird aufgehoben.                              buchstabe aa, Nr. 31a und 51 § 69g, Artikel 5 Nr. 1\nBuchstabe b, Nr. 5 Buchstabe a, Nr. 19a und 39\nArtikel 15a                           § 100, Artikel 14, Artikel 15 Abs. 19 Nr. 1, Abs. 31\nNr. 2, Abs. 37, 50 mit Ausnahme von Nr. 1 Buchstabe\nÄnderungen weiterer Vorschriften 2011\nb und d, Abs. 71, 74 Nr. 1 und 2, Abs. 76 Nr. 2, Abs. 77,\n1. In der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung             79 und 104 Nr. 4 Buchstabe b treten am 1. Juli 2009 in\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März           Kraft.\n1993 (BGBl. I S. 369), zuletzt geändert durch Arti-\nkel 15 Abs. 31 dieses Gesetzes, wird in der Anlage          (8) Artikel 2 Nr. 37 tritt am 1. Juni 2010 in Kraft.\nzu § 1 Abs. 1 die Angabe zu Teil A. Gesetze aufge-          (9) Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, 6, 36, 38, 39 bis\nhoben.                                                   42, 43, 45, 46 Buchstabe b und c, Nr. 62 Buchstabe e,\n2. In der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung            Nr. 67, Artikel 4 Nr. 14 Buchstabe b sowie Artikel 15\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März           Abs. 18 Nr. 1, Abs. 23 Nr. 3, Abs. 41 Nr. 2 und 3,\n1993 (BGBl. I S. 378), zuletzt geändert durch Arti-      Abs. 44, 50 Nr. 1 Buchstabe d, Abs. 58, 65, 69, 73\nkel 15 Abs. 76 dieses Gesetzes, wird in der Anlage       Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3, Abs. 80 Nr. 2 und Abs. 104\nzu § 1 Abs. 1 (Verzeichnis der zum Soldatenversor-       Nr. 6 treten am 1. Juli 2010 in Kraft.\ngungsgesetz erlassenen Rechts- und Verwaltungs-\n(10) Artikel 2a, 3a, 4a, 5a und 15a treten am 1. Januar\nvorschriften und Richtlinien) die Angabe zu Teil A.\n2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundessonderzah-\nGesetze aufgehoben.\nlungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom\n28. Februar 2005 (BGBl. I S. 464), zuletzt geändert\nArtikel 16                           durch Artikel 15 Abs. 50 dieses Gesetzes, außer Kraft.\nNeufassungen                               (11) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der\n(1) Das Bundesministerium des Innern kann den             Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesbeam-\nWortlaut des Bundesbesoldungsgesetzes und des Be-            tengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009                 275\n31. März 1999 (BGBl. I S. 675), zuletzt geändert durch           chung vom 18. Juli 1997 (BGBl. I S. 1881, 2324) und\n§ 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I              die Auslandszuschlagsverordnung vom 6. Juli 2001\nS. 1010), außer Kraft.                                           (BGBl. I S. 1562), zuletzt geändert durch die Verord-\n(12) Die Verordnung über die Zahlung eines erhöhten           nung vom 6. Juni 2006 (BGBl. I S. 1291), treten mit Ab-\nAuslandszuschlags in der Fassung der Bekanntma-                  lauf des 30. Juni 2010 außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 5. Februar 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nSteinmeier\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nF. J . J u n g"]}